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VSBES.2025.93

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Solothurn · 2026-07-06 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1977, meldete sich am 31. Januar 2008 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2     Am 15. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 7). Bei diesem Gespräch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund eines Autounfalls überall Schmerzen habe und nicht schlafen könne. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse Unterlagen ein.

1.3     Mit Vorbescheid vom

Dispositiv
  1. September 2008 (IV-Nr. 13) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen. 1.4     Mit Verfügung vom
  2. Oktober 2008 (IV-Nr. 15) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
  3. 2.1     Am 19. März 2021 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 16). 2.2     Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin hierauf erneut zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand am
  4. April 2021 statt (IV-Nr. 28). Zu ihrer gesundheitlichen Situation sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Arthrose in der rechten Schulter leide. Die [hierdurch verursachten] Schmerzen seien vor ungefähr zwei Jahren schleichend aufgetreten. Kleinste Bewegungen könnten grösste Schmerzen auslösen. Nachts schlafe sie schlecht wegen der Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse Unterlagen ein. 2.3     Mit Stellungnahme vom
  5. April 2023 (IV-Nr. 62) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin einzuholen. Mit Mitteilung vom 27. April 2023 (IV-Nr. 64) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre Begutachtung zu übernehmen. 2.4     Mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde die B.___ in [...] beauftragt. Ihr Gutachten datiert vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78). Es attestiert der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 2.5     Mit Vorbescheid vom
  6. Juli 2024 (IV-Nr. 81) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2024 (IV-Nr. 82) Einwand. 2.6     Mit Verfügung vom 13. März 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab.
  7. 3.1     Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. 3.3     Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein. 3.4     Das Versicherungsgericht stellt mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (A.S. 28) fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat. 3.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
  8. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2     Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.; BGE 150 V 323 E. 4.1).Am 1. Januar 2024 trat zudem der revidierte Art. 26bisAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft (AS 2023 635).Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Solche sind vorliegend jedoch keine anwendbar.
  9. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 2.2     Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
  10. 3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 S. 259 f., S. 260). 3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
  11. 4.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Grundlage der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  12. März 2025 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78). In einem ersten Schritt gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen. 4.2 4.2.1    Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie sowie Rheumatologie, vom 1. März 2024 (IV-Nr. 78.3) werden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zur Herleitung der Diagnosen hält Dr. C.___ fest, dass sich diese aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund samt den ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls ergeben würden. Hinsichtlich des anamnestisch erhobenen operativen Eingriffs an der Halswirbelsäule und einer allfälligen neurologischen Symptomatik verweist Dr. C.___ auf das orthopädische bzw. neurologische Teilgutachten. 4.2.2    Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so führt Dr. C.___ in seinem Teilgutachten aus, dass sich in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit [um 20 %] auf 80 % ergebe. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit betrage folglich 80 %. Dies gelte seit Januar 2022. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit führt Dr. C.___ aus, dass eine optimal angepasste Tätigkeit keine mehrheitlichen Überkopfarbeiten, kein schweres Heben [von Gewichten] von mehr als 15 kg sowie keine ausschliesslichen repetitiven Bewegungen im Schultergürtel und Halsbereich enthalte. [Hinsichtlich einer solchen Tätigkeit] hätten auf rheumatologischem Fachgebiet [zu keinem Zeitpunkt] IV-relevante Krankheiten bestanden. 4.2.3    Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ datiert vom 1. März 2024 (IV-Nr. 78.3). Es stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt muskuloskelettalem Ultraschall am 1. März 2024. Die Befunderhebung durch Dr. C.___ ist fundiert und gründlich, seine Diagnosestellung entsprechend konsistent und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leuchten ebenfalls ein. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie sowie Rheumatologie ist Dr. C.___ zweifellos zu einer rheumatologischen Expertise befähigt. Das Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden. 4.3 4.3.1    Im orthopädischen Teilgutachten von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) werden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine PD Dr. D.___ führt zur Herleitung der Diagnosen aus, dass sich diese aus den heutigen Untersuchungsergebnissen – d.h. aus den anlässlich seiner Untersuchung erhobenen Befunden – ableiten liessen. Funktionelle Ausfälle seien [bei der Beschwerdeführerin] kaum erkennbar gewesen. Im Wesentlichen beruhe die körperliche Unfähigkeit für bestimmte (schmerzbedingt) teils selbstlimitierte Bewegungsabläufe insbesondere der Halswirbelsäule und der rechten Schulter auf den bereits dossierbekannten Diagnosen. Diese habe es zu validieren und vor dem Hintergrund der ehemaligen angestammten Arbeitstätigkeit und deren quantitativen und qualitativen Anforderungen zu reflektieren gegolten. Die Objektivierung der zugrunde liegenden strukturellen anatomisch-morphologischen Substrate – d.h. der Körperstrukturen, die aufgrund von Degeneration dauerhaft zerstört oder krankhaft verändert seien – gelinge anhand der erhobenen Bildbefunde für die Halswirbelsäule und die rechte Schulter sehr gut. Eine Objektivierung des Verlaufs ausgehend vom angegebenen Beschwerdebeginn sei anhand der etwa gleichlautenden Dossierangaben möglich. Die Bestätigung der wesentlichen Angaben in der Exploration verschaffe einen versicherungsmedizinisch validen Überblick, so dass die Herleitung vor dem Hintergrund möglicher Differentialdiagnosen mit grösstmöglicher Sicherheit und auch ausreichend objektiviert gelinge. Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu Schmerzen und Schmerzverläufen hätten aufgrund der bloss einmaligen Befragung im Rahmen der Begutachtung und der nur vagen Erinnerung der Beschwerdeführerin zum Verlauf und zur früheren Intensität der Schmerzen kaum objektiv dargestellt werden können. Das Mass der Schmerzen nach VAS – kurz für Visuelle Analogskala, ein semiquantitatives Verfahren für die subjektive Messung einer Empfindungsstärke (https://flexikon.doccheck.com/de/VAS, zuletzt besucht am
  13. April 2026) – oder ähnlicher Skalen erscheine fachgebunden wenig sinnvoll. Subjektive Angaben seien daher für die Herleitung der Diagnosen auf orthopädisch-traumatologischem Gebiet nicht berücksichtigt worden. Es seien jedoch genügend echtzeitliche medizinische Informationen vorhanden, um die Beeinträchtigung im Alltag und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgrenzen zu können. Konkrete Einschränkungen im Alltag lägen bei Armbelastung rechts, beim Heben und Tragen sowie bei allen die Halswirbelsäule belastenden Kopfwendungen und Exkursionen vor. Die zusätzlich laut Dossier vorliegende Fibromyalgie sei bei gleichzeitig angefordertem rheumatologischem Teilgutachten im Rahmen der orthopädischen Begutachtung weder validiert noch negiert worden. 4.3.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe hält PD Dr. D.___ fest, dass aus orthopädischer Sicht eine Präsenz von 4,2 Stunden pro Tag vorstellbar sei. In dieser Zeit könne die Tätigkeit bei deutlicher Limitierung für viele einzelne Arbeitsabläufe nur untergeordnet ausgeübt werden, insbesondere seien Elemente des hochrepetitiven Hebens und Tragens mit Arm- und Handeinsatz rechts nur mit deutlicher Leistungseinbusse möglich. Es bestehe eine Einschränkung des Rendements von 50 %. Bei einem maximalen Pensum von 50 % und einer Einschränkung des Rendements von ebenfalls 50 % betrage die Arbeitsfähigkeit somit 25 %. Dies gelte seit Oktober 2020. Eine individuell angepasste Tätigkeit, einfach wechselbelastend, gehend und stehend und im Wechsel daraus, könne [dagegen] im vollen Pensum, d.h. acht bis neun Stunden pro Tag, [geleistet werden], wenn dabei keine hochfrequenten, repetitiven Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren anfallen. Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg sei ebenfalls auszuschliessen. Sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, seien besser zu empfehlen. Ohne überwiegende Ruhelage der Halswirbelsäule und ohne Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, bestehe eine Zunahme von Beschwerden als Summenschmerz aus Belastungen, es sollte [daher] aus orthopädischer Sicht trotz guter Leidensanpassung mit einer Rendementeinbusse von 20 % gerechnet werden. Entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Dies gelte seit Oktober 2022. 4.3.3    Das orthopädische Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene eingehende Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024. Sowohl die Befunderhebung als auch die Diagnosestellung von PD. Dr. D.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind schlüssig begründet und vermögen entsprechend zu überzeugen. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist PD. Dr. D.___ zweifellos dazu befähigt, eine ärztliche Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden. 4.4 4.4.1    Im neurologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. März 2024 (IV-Nr. 78.5) werden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Zur Herleitung der Diagnosen führt PD. Dr. E.___ aus, dass nach vorausgegangenem Aktenstudium sowie aufgrund der heutigen Anamnese und klinisch-neurologischen Untersuchung von neurologischer Seite her eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose gestellt werden könne. Im Vordergrund stehe ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 rechts. Diskrepanzen zu früher gestellten Diagnosen ergäben sich auf neurologischem Fachgebiet keine. 4.4.2    Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrifft, so hält PD Dr. E.___ fest, dass ihr diese Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Entsprechend wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit von PD Dr. E.___ mit 0 % beziffert, was durchgehend seit Oktober 2020 gelte. [Hingegen] dürfe in einer optimal angepassten Tätigkeit – eine solche umfasst körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Belastungen des rechten Arms – von einer durchgehend vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich. Eine Einschränkung der Leistung bestehe dabei nicht. 4.4.3    Dem neurologischen Teilgutachten von PD Dr. E.___ vom 17. März 2024 (IV-Nr. 78.5) liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 zugrunde. Die Befunderhebung durch PD Dr. E.___ erfolgte lege artis, seine Diagnosestellung und seine hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind schlüssig und nachvollziehbar. Als Facharzt für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist PD Dr. E.___ zweifellos dazu befähigt, eine neurologische Expertise abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden. 4.5 4.5.1    Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM, vom 6. April 2024 (IV-Nr.78.6)werden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Dr. F.___ führt zur Herleitung der Diagnosen aus, dass diese dem vorausgegangenen Aktenstudium sowie der eigenen Begutachtung der Beschwerdeführerin entstammten. Aktuell sei festzuhalten, dass auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorlägen. Zwar erhöhten einige der Diagnosen die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben [aktuell] aber dennoch IV-irrelevant. Insgesamt könnten aus heutiger Sicht die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen sowie deren diskutierte IV-Relevanz nachvollzogen werden. 4.5.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem Teilgutachten von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus rein allgemeinmedizinischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe durchgehend bestanden. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erübrige sich daher. 4.5.3    Das internistische Teilgutachten von Dr. F.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr.78.6)stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den Laborbefund der [...] vom
  14. März 2024 (IV-Nr. 78.7). Die Befunde und Diagnosen werden von Dr. F.___ schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM kommt Dr. F.___ die notwendige Expertise zu, um ein internistisches Gutachten zu erstellen. Somit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden. 4.6 4.6.1    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) werden die in den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Die Gutachter halten zu den Diagnosen fest, dass diese in den entsprechenden Teilgutachten ausführlich hergeleitet worden seien, weshalb zur Vermeidung von Redundanzen auf eine nochmalige Begründung verzichtet werde. 4.6.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin halten die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung fest, dass sich die Befunde und Diagnosen funktionell auf das Tragen und Handhaben von Lasten, die Druck- und Kraftausübung, die Armbelastung rechts, insbesondere auch das seitliche Abheben und Arbeiten über Brust- und Kopfhöhe, die statische ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die üblichen Arbeits- und Pausenzeiten und die damit verbundenen Beanspruchungen auswirken würden. Positiv lasse sich das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin wie folgt beschreiben: Eine individuell angepasste Tätigkeit könne einfach wechselbelastend sein, gehend und stehend und im Wechsel daraus, wobei sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, besser zu empfehlen seien. Dem stehe folgendes negatives Ressourcenprofil gegenüber: Nicht möglich seien hochfrequente, repetitive Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, die Wirbelsäule statisch belastende Tätigkeiten (Stoss, Vibration), die ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule wie z.B. bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten in hektischem Umfeld, Chauffeurtätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung oder mit Stehbelastung in Vorneigung oder Rücklage des Oberkörpers. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 %, in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere aus einer um 20 % verminderten Leistung bei einem Vollzeitpensum. 4.6.3    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) werden die Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammengefasst. Die sich aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermögen zu überzeugen und sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Konsensbeurteilung sprechen. So hält denn auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2025 (IV-Nr. 87) fest, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb er – der RAD – sich dieser Beurteilung anschliessen könne. 4.7 4.7.1    Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 25. April 2025 (A.S. 5 ff.) mehrere Rügen im Zusammenhang mit dem polydisziplinären Gutachten der B.___ vom
  15. April 2024 (IV-Nr. 78) vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese allesamt unbegründet. 4.7.2 4.7.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch die Fachdisziplin Psychiatrie zu berücksichtigen. Es wäre an den Gutachtern gewesen, bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und ein entsprechendes Teilgutachten zu veranlassen, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden psychischen Probleme gegenüber den Gutachtern erwähnt und geschildert habe. Die Gutachter hielten [in ihrem Gutachten] einfach fest, dass ein entsprechendes Teilgutachten nicht verlangt worden sei. Es sei jedoch an der Gutachterstelle, abschliessend über die notwendigen Disziplinen zu entscheiden. Somit fehle dem Gutachten eine wichtige Fachdisziplin. Gerade für die Beurteilung der Ressourcen und für die Klärung der Indikatoren wäre dies unabdingbar gewesen. Die Gutachter hielten sogar fest, dass sie zu den Persönlichkeitsaspekten aufgrund der fehlenden fachlichen Spezialisierung keine Aussagen machen könnten. 4.7.2.2   Wie unter Ziff. 3.1 oben bereits erwähnt, ist das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die behördliche und gerichtliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein hinreichender Anlass dazu, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, dass sich in den Akten kein fachärztlicher psychiatrischer Bericht findet. Seitens der behandelnden Ärzte liegt bloss insofern ein Hinweis auf ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin vor, als die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Infektiologie, im Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. August 2024 (IV-Nr. 84 S.4 ff.) dahingehend zitiert wird, dass [die der Beschwerdeführerin verschriebenen] Antidepressiva wie Duloxetin und Venlafaxin wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden seien und die Beschwerdeführerin einer Psychotherapie nicht zugänglich sei. Wann und weshalb der Beschwerdeführerin Antidepressiva verschrieben wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Im Formulararztbericht von Dr. G.___ vom 28. September 2021 (IV-Nr. 40) werden weder psychische Probleme noch eine entsprechende Medikation angeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Verschreibung von Antidepressiva mit einer Beschwerdezunahme Ende 2020 zusammenhängt. So sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung durch PD Dr. D.___ aus – siehe das orthopädische Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) –, dass sie wegen der Schmerzen ab Oktober 2020 Infiltrationen in die rechte Schulter erhalten habe, die Kortisonspritzen jedoch nicht viel und nicht lange geholfen hätten. Die Beschwerden hätten zugenommen, sie habe dann eine Depression bekommen, eine psychiatrische Behandlung habe sie [jedoch] nicht [gehabt]. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung wurde von Dr. G.___ weder Ende 2020 noch in den folgenden Jahren veranlasst. Weiter kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Anmeldung vom 19. März 2021 (IV-Nr. 16) noch im Rahmen des Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 (IV-Nr. 28) psychische Probleme erwähnte. Hierzu passt, dass die Beschwerdeführerin, als ihr die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  16. April 2023 (IV-Nr. 64) die voraussichtlichen Fachdisziplinen der Begutachtung durch die B.___ bekanntgab – Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie –, keinen Einwand gegen den Umfang der Begutachtung vorbrachte. Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ deutete die Beschwerdeführerin zwar nachweislich bei der orthopädischen – siehe das entsprechende Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4 S. 13) – und bei der internistischen – siehe das entsprechende Teilgutachten von Dr. F.___ vom
  17. April 2024 (IV-Nr. 78.6 S. 13) – Untersuchung an, unter psychischen Beschwerden zu leiden. Eine Notwendigkeit für zusätzliche Abklärungen ergab sich für die Gutachter der B.___ hieraus jedoch nicht. Die Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1 S. 8 f.) unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin [zwar] davon berichte, psychische Probleme zu haben, bis jetzt [aber] keine psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen worden sei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
  18. April 2025 (A.S. 5 ff.) angibt, inzwischen bei I.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein. Eine Stellungnahme habe nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden können, werde aber zeitnah eingehen und dann beim Versicherungsgericht nachgereicht. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) teilt die Beschwerdeführerin dann auf einmal mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, weitere Arztberichte einzureichen. Einen Grund hierfür nennt die Beschwerdeführerin nicht. Somit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren keinen fachärztlichen psychiatrischen Bericht beizubringen vermochte. Insgesamt ergibt sich somit, dass keine hinreichend substantiierten Hinweise auf eine rechtserhebliche psychische Störung der Beschwerdeführerin vorliegen. Dass keine zusätzliche psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, ist nicht zu beanstanden. 4.7.3 4.7.3.1   Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, dass sie neu bei Dr. med. J.___, [Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], in Behandlung sei. Dieser habe sie an Dr. med. K.___, [Facharzt für Anästhesiologie], vom [...] verwiesen. Je nach Ergebnis dieser Behandlung werde dann das weitere Vorgehen bei Dr. J.___ überprüft. Eine Stellungnahme von Dr. K.___ habe innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingeholt werden können. Ein entsprechender Bericht werde noch nachgereicht. 4.7.3.2   Dass die Beschwerdeführerin bei Dr. J.___ in Behandlung ist, lässt sich bereits den vorinstanzlichen Akten entnehmen. Der Arztbericht von Dr. H.___ vom 28. August 2024 (IV-Nr. 84 S. 4 ff.) ist an Dr. J.___ adressiert. Aus dem Arztbericht von Dr. H.___ geht hervor, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin durch Dr. J.___ erfolgte. Weiter wird im Arztbericht von Dr. H.___ als Gesamtkonklusion festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Zeichen einer radikulären Komponente und ohne klare Hinweise für eine plexusassoziierte Komponente bestehe. Hingegen bestünden deutliche Zeichen der Schmerzaggravierung und Symptomausweitung bei insgesamt herabgesetzter Schmerzschwelle. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hingewiesen. Diese komme zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. In der neurologischen Untersuchung vom heutigen Tag – gemeint ist der Tag der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___– fänden sich weder klinisch noch bildmorphologisch noch elektrophysiologisch wesentliche Aspekte, die deren Einschätzung in Frage stellen würden. Entsprechend stütze der heutige neurologische Untersuchungsbefund die Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Was die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte von Dr. J.___ vom 21. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3) sowie von Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 4) betrifft, stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) zu Recht fest, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) schmälern könnten. Dr. J.___ hält in seinem Bericht fest, dass sich weder in der Bildgebung noch in der elektrophysiologischen Untersuchung fassbare Korrelate zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen zeigen würden. Dr. L.___ hält in seinem Bericht fest, dass sich aufgrund des MRI der Schulter rechts vom
  19. Mai 2024 keine wesentliche Befundänderung im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2022 feststellen lasse. Hinsichtlich einer allfälligen Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. K.___ ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Ankündigung in ihrer Beschwerde vom
  20. April 2025 (A.S. 5 ff.) keinen Arztbericht von Dr. K.___ nachgereicht hat. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) teilt die Beschwerdeführerin lapidar mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, weitere Arztberichte einzureichen, ohne einen Grund hierfür zu nennen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, bei Dr.K.___in Behandlung zu sein, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.7.4 4.7.4.1   Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Beschwerden [in der gutachterlichen Beurteilung] nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Aufgrund ihrer Schmerzen komme sie nicht zum Schlafen, was sich dann auf ihre Arbeitsfähigkeit während des Tages auswirke. Auch sei die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Diagnosen nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der vorliegenden Rücken- und Schulterbeschwerden sowie den psychischen Problemen sei von einer höheren Einschränkung auszugehen, als sie von den Gutachtern festgehalten werde. 4.7.4.2   Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind medizinisch nicht belegt. Sie sind deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel am Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) zu wecken. Der Vollständigkeit halber sei hier gleichwohl nochmals angemerkt, dass die Befunderhebung und die Diagnosestellung in den einzelnen Teilgutachten und in der Konsensbeurteilung des Gutachtens der B.___ – wie unter Ziff. 4.2 bis 4.6 oben bereits eingehend dargelegt– schlüssig und nachvollziehbar sind und auch die darauf gestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten der B.___ beanstandet werden könnte. 4.8     Insgesamt ergibt sich somit, dass dem polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann folglich vollumfänglich darauf abgestellt werden.
  21. 5.1     Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Januar 2025 (A.S. 5 ff.) ist Folgendes festzuhalten: 5.2 5.2.1    Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie beim Intake-Gespräch ausgesagt habe, bei gegebener Gesundheit heute in einem Pensum von 80 % zu arbeiten. Ihre Kinder seien inzwischen erwachsen und bräuchten ihre Betreuung nicht mehr. Es sei aus diesem Grund nachvollziehbar, dass sie in einem höheren Pensum arbeiten würde, wenn sie ganz gesund wäre und eine Arbeit finden würde. Ihr Status sei entsprechend auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt anzupassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Abklärungsdienst [in seinem Situationsbericht Haushalt vom 18. April 2024 (IV-Nr. 80)] von den Angaben der ersten Stunde abgewichen sei. 5.2.2 5.2.2.1   Die Statusfrage, d.h. die Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.2.2.2   Für die Beurteilung der Statusfrage kommt dem vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum rechtsprechungsgemäss ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis). Den Akten, namentlich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 (IV-Nr. 25), dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin vom 28. April 2021 (Posteingangsstempel; IV-Nr. 32) sowie dem Arbeitgeberfragebogen des Restaurants M.___ in Bellach vom 1. April 2021 (IV-Nr. 26), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2014 bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens im Oktober 2020 hauptsächlich im Restaurant M.___ als Küchenhilfe tätig war. Die Arbeitszeit betrug dabei 18 Stunden pro Woche. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden für ein Vollzeitpensum ergibt sich hieraus ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Restaurant M.___ von 42.85 bzw. 43 %. Daneben war die Beschwerdeführerin von 2011 bis 2020 jedes Jahr von Mai oder Juni bis Juli oder August bei N.___ als [...]pflückerin tätig. Das dabei erzielte Jahresbruttoeinkommen von durchschnittlich CHF 2'529.40 (2011 CHF 3'980.00, 2012 CHF 1'148.00, 2013 CHF 1'145.00, 2014 CHF 3'209.00, 2015 CHF 98.00, 2016 CHF 4'180.00, 2017 CHF 2'145.00, 2018 CHF 3'426.00, 2019 CHF 2'997, 2020 CHF 2'966.00) deutet auf ein geringes zusätzliches Arbeitspensum hin. Die übrigen Nebenerwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin können angesichts ihrer kurzen Dauer oder ihres geringen Entgelts bei der Statusfrage vernachlässigt werden. Dass sich die Beschwerdeführerin in all den Jahren jemals darum bemüht hätte, eine Anstellung mit einem höheren Pensum zu finden, ist aktenmässig nicht belegt. Spätestens ab Sommer 2018, als ihr jüngstes Kind, geb. 2005, die Oberstufe erreichte, wäre ihr mit Blick auf die neuere familienrechtliche Rechtsprechung – wegleitend BGE 144 III 481 – trotz vorhandener Erziehungs- und Betreuungspflichten ein Pensum von 80 % möglich gewesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass invaliditätsfremde Gründe die Beschwerdeführerin davon abhielten, ihr Pensum zu erhöhen. Auch aus den übrigen Kriterien, insbesondere der Schul- und Erwerbsbiographie sowie den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin, ergibt sich nichts, was ein hohes Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vermuten liesse. Einzig die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom
  22. April 2021 (IV-Nr. 28) spricht dafür, dass sie im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 80 % erfüllen würde. In der Gesamtschau ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 5.3 5.3.1    Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung von Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt von 10 % aus. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdegegnerin in Abweichung vom Gutachten der B.___, wonach sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 50 % beliefen, zum Schluss kommen könne, dass lediglich Einschränkungen von 10 % bestünden. Es sei nicht zulässig, dass der Abklärungsdienst seine Einschätzung ohne Abklärung vor Ort vornehme. Die [gutachterlich attestierten] massiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt seien ein Hinweis darauf, dass auch die Einschränkungen im Erwerb höher ausfielen. 5.3.2    Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – in der Regel – durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Im Situationsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 (IV-Nr. 80) findet sich kein Hinweis auf eine Abklärung vor Ort. Entsprechend ist davon auszugehen, dass keine solche stattfand. Der Einschätzung des Abklärungsdienstes, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen und der Möglichkeit, den Haushalt mit Pausen und in Etappen zu führen, im Haushalt zu maximal 10 % eingeschränkt sei, schadet dies jedoch nicht. Der Abklärungsdienst weist in seinem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 15. April 2021 (IV-Nr. 28) ausgesagt habe, im Haushalt Unterstützung von ihrem Mann und den Kindern zu erhalten. Bei der Begutachtung durch die B.___ gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern jeweils an – siehe z.B. das internistische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.6) –, mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen (Jg. 2003 und 2005) in einem Mehrfamilienhaus in einer 4-Zimmer-Wohnung zu leben. Inwiefern bei der Haushaltsführung trotz der zumutbaren Mithilfe der Angehörigen eine grössere Einschränkung als 10 % gegeben sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer maximalen Einschränkung im Haushalt von 10 % ausgegangen ist und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat. 5.4 5.4.1    Schliesslich nimmt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vor. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass offensichtlich und [zudem] gutachterlich bestätigt sei, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen bei der Leistungserbringung habe, die Auswirkungen auf das Lohnniveau hätten. Auf dem Invalideneinkommen sei deshalb ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund ihrer Beschwerden und ihrer psychischen Probleme sei es der Beschwerdeführerin bei weitem nicht möglich, den statistisch möglichen Lohn zu erreichen. Ein möglicher Arbeitgeber müsse sich mit den Beschwerden und den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und sich damit abfinden. Schmerzen und psychische Probleme wirkten sich zusätzlich zur Reduktion im Pensum immer auf die Leistungsfähigkeit aus. Aufgrund der gesundheitlichen Situation müsse ein potenzieller Arbeitgeber immer wieder mit Arbeitsausfällen rechnen. Die Versicherte würde in ihrem Pensum für jeden Arbeitgeber spürbar und erkennbar geringere Leistungen erbringen als eine Gesunde. Für einen leidensbedingten Abzug sei die Gesamtsituation zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall nur einen Schluss zulasse, [nämlich] dass ein Abzug gemacht werden müsse. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Dies müsse mit einem maximalen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt werden. 5.4.2 5.4.2.1   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.4.2.2   Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2023 auf den Totalwert gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen, ohne dabei einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. In der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) wird das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin – wie unter Ziff. 4.6.2 oben bereits erwähnt – sowohl positiv als auch negativ umschrieben. Positiv lautet das Ressourcenprofil dahingehend, dass eine individuell angepasste Tätigkeit einfach wechselbelastend sein könne, gehend und stehend und im Wechsel daraus, wobei sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, besser zu empfehlen seien. Negativ wird das Ressourcenprofil dadurch bestimmt, dass hochfrequente, repetitive Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, die Wirbelsäule statisch belastende Tätigkeiten (Stoss, Vibration), die ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule wie z.B. bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten in hektischem Umfeld, Chauffeurtätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung oder mit Stehbelastung in Vorneigung oder Rücklage des Oberkörpers nicht möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach den Gutachtern der B.___ ein Vollzeitpensum zumutbar, wobei allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % besteht. Inwiefern das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Als einfache Tätigkeiten in diesem Sinne gelten etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom
  23. Juni 2022 E. 5.2). Der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sog. Nischenarbeitsplätze, d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1). Der Beschwerdeführerin steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten zur Verfügung. Ihrer invaliditätsbedingten Einschränkung wurde im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen. Die invaliditätsfremden Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) sind von vornherein unbeachtlich, da sie auch bei der Festsetzung des ebenfalls statistisch erhobenen Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt und für die Zeit ab 1. Januar 2024 den Pauschalabzug von 10 % zur Anwendung gebracht hat. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass sich angesichts des unter Ziff. 5.2 oben festgelegen Status der Beschwerdeführerin von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt selbst unter Berücksichtigung des maximalen leidensbedingten Abzugs auf dem Invalideneinkommen von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 5.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) korrekt bestimmt und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgewiesen hat.
  24. 6.1     Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. April 2025 (A.S. 5 ff.) ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1    Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne Begründung abgelehnt habe. Hierdurch verletze sie das rechtliche Gehör. 6.2.2 6.2.2.1 6.2.2.1.1     Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet insbesondere das Recht auf Begründung des Entscheids (statt vieler Hans-Jakob Mosimann, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
  25. Auflage, Basel 2025, Art. 42 N 9). Dieser Teilgehalt hat in Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine eigene Normierung erhalten. 6.2.2.1.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine derartige Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Andererseits ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1). 6.2.2.2   Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung bloss fest, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht eingeleitet worden seien, [weil] die Klärung der medizinischen Situation im Vordergrund gestanden habe. Weshalb nach der Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeordnet wurden, lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unbeantwortet. Hierin ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Es ist indes festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) nunmehr auch dazu geäussert hat, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen auch nach Klärung der medizinischen Situation abzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wiederum hat sich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels in vorliegendem Verfahren die Gelegenheit geboten, sich eingehend zum Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern, ihre Vorbringen zu begründen und zu dokumentieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Angesichts dessen und weil das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 6.3 6.3.1    Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, dass sie grosses Interesse an beruflichen Massnahmen habe und bereit sei, bei solchen mitzuarbeiten. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine berufliche Abklärung vorzunehmen sowie eine Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu sprechen. Anspruch auf Berufsberatung hätten gemäss Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt seien. Gemäss den vorliegenden Arztberichten und dem Gutachten seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Berufsberatung [vorliegend] klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten und sei in einer Verweistätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Sie müsse also in einem anderen Tätigkeitsgebiet eingegliedert werden und könne in diesem aus gesundheitlichen Gründen dann auch nur eingeschränkt arbeiten. Im Anschluss an die durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen (allenfalls Abklärungsaufenthalt bezüglich den beruflichen Möglichkeiten, Belastbarkeitstraining, Arbeitsversuch) sei eine Kostengutsprache für die Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. für die Berufsberatung zu geben. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) fest, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen […] angezeigt seien. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) wiederholt die Beschwerdeführerin nochmals ihren bereits in der Beschwerde dargelegten Standpunkt. Eine Duplik seitens der Beschwerdegegnerin ging beim Versicherungsgericht nicht ein. 6.3.2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin eingeschränkt ist, weil ihre Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen ihrem Gesundheitszustand angepassten Beruf wählen zu können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 1976 E. 2, in: ZAK 1977 S. 189 ff., S. 191). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das Ressourcen- bzw. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin wird in der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) – wie unter Ziff. 4.6.2 oben bereits erwähnt – sowohl positiv als auch negativ umschrieben. Die Beschwerdeführerin ist somit in Kenntnis darüber, welchen Anforderungen eine an ihre Einschränkungen angepasste Tätigkeit genügen muss. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend berufliche Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests notwendig wären, damit die Beschwerdeführerin eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit wählen kann, zumal ihr trotz ihres eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils viele leichte Tätigkeiten möglich sind und ihr somit ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offensteht. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsberatung zu Recht abgewiesen. Die Rüge ist unbegründet. 6.4 6.4.1    Schliesslich hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dafür, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit vermittelt werde, insbesondere nach erfolgter Berufsberatung. Die Voraussetzungen seien […] erfüllt, da die Beschwerdeführerin [selbst] in einer leichten Verweistätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle habe. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) dagegen fest, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe, da die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.), dass [die Auffassung der Beschwerdegegnerin] nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Sie sei beim Heben von Lasten und bei der Benutzung des Armes eingeschränkt und müsse ihre Wirbelsäule schonen. Ein Arbeitsplatz müsse alle diese Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber müsse Rücksicht nehmen und bereit sein, auf diese Einschränkungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung bei der Suche nach einer solchen Arbeitsstelle. Es müsse ihr gezeigt werden, welche Möglichkeiten es überhaupt gebe. Eine Duplik seitens der Beschwerdegegnerin ging beim Versicherungsgericht – wie unter Ziff. 6.3.1 bereits erwähnt – nicht ein. 6.4.2    Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Das Ressourcen- bzw. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin weist zwar – siehe Ziff. 4.6.2 oben – Einschränkungen auf. Inwiefern diese die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behindern sollten, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichend Stellen offen, die ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Dabei handelt es sich – vgl. Ziff. 5.4.2.2 oben – um Stellen mit einfachen Tätigkeiten wie einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Die Beschwerdeführerin bedarf der spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin nicht, um sich für diese Stellen bewerben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht abgewiesen. Die Rüge ist unbegründet. 6.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.
  26. 7.1     Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisSatz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wirderkannt: Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Penon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom6. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,vertreten durch Fürsprecherin Esther Ebinger-Michel,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendberufliche Massnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 13. März 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1977, meldete sich am 31. Januar 2008 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2     Am 15. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 7). Bei diesem Gespräch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund eines Autounfalls überall Schmerzen habe und nicht schlafen könne. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse Unterlagen ein.

1.3     Mit Vorbescheid vom

1. September 2008 (IV-Nr. 13) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzuweisen.

1.4     Mit Verfügung vom

28. Oktober 2008 (IV-Nr. 15) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

2.

2.1     Am 19. März 2021 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 16).

2.2     Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin hierauf erneut zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand am

15. April 2021 statt (IV-Nr. 28). Zu ihrer gesundheitlichen Situation sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an Arthrose in der rechten Schulter leide. Die [hierdurch verursachten] Schmerzen seien vor ungefähr zwei Jahren schleichend aufgetreten. Kleinste Bewegungen könnten grösste Schmerzen auslösen. Nachts schlafe sie schlecht wegen der Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse Unterlagen ein.

2.3     Mit Stellungnahme vom

25. April 2023 (IV-Nr. 62) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin einzuholen. Mit Mitteilung vom 27. April 2023 (IV-Nr. 64) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, die Kosten für eine polydisziplinäre Begutachtung zu übernehmen.

2.4     Mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin wurde die B.___ in [...] beauftragt. Ihr Gutachten datiert vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78). Es attestiert der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

2.5     Mit Vorbescheid vom

24. Juli 2024 (IV-Nr. 81) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2024 (IV-Nr. 82) Einwand.

2.6     Mit Verfügung vom 13. März 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab.

3.

3.1     Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

3.3     Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

3.4     Das Versicherungsgericht stellt mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (A.S. 28) fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

3.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.; BGE 150 V 323 E. 4.1).Am 1. Januar 2024 trat zudem der revidierte Art. 26bisAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft (AS 2023 635).Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Solche sind vorliegend jedoch keine anwendbar.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2     Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 S. 259 f., S. 260).

3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Grundlage der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. März 2025 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78). In einem ersten Schritt gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen.

4.2

4.2.1    Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie sowie Rheumatologie, vom 1. März 2024 (IV-Nr. 78.3) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Zur Herleitung der Diagnosen hält Dr. C.___ fest, dass sich diese aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen rheumatologischen Untersuchungsbefund samt den ergänzenden Untersuchungen mittels muskuloskelettalen Ultraschalls ergeben würden. Hinsichtlich des anamnestisch erhobenen operativen Eingriffs an der Halswirbelsäule und einer allfälligen neurologischen Symptomatik verweist Dr. C.___ auf das orthopädische bzw. neurologische Teilgutachten.

4.2.2    Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so führt Dr. C.___ in seinem Teilgutachten aus, dass sich in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit [um 20 %] auf 80 % ergebe. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit betrage folglich 80 %. Dies gelte seit Januar 2022. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit führt Dr. C.___ aus, dass eine optimal angepasste Tätigkeit keine mehrheitlichen Überkopfarbeiten, kein schweres Heben [von Gewichten] von mehr als 15 kg sowie keine ausschliesslichen repetitiven Bewegungen im Schultergürtel und Halsbereich enthalte. [Hinsichtlich einer solchen Tätigkeit] hätten auf rheumatologischem Fachgebiet [zu keinem Zeitpunkt] IV-relevante Krankheiten bestanden.

4.2.3    Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ datiert vom 1. März 2024 (IV-Nr. 78.3). Es stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt muskuloskelettalem Ultraschall am 1. März 2024. Die Befunderhebung durch Dr. C.___ ist fundiert und gründlich, seine Diagnosestellung entsprechend konsistent und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leuchten ebenfalls ein. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie sowie Rheumatologie ist Dr. C.___ zweifellos zu einer rheumatologischen Expertise befähigt. Das Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.3

4.3.1    Im orthopädischen Teilgutachten von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

keine

PD Dr. D.___ führt zur Herleitung der Diagnosen aus, dass sich diese aus den heutigen Untersuchungsergebnissen – d.h. aus den anlässlich seiner Untersuchung erhobenen Befunden – ableiten liessen. Funktionelle Ausfälle seien [bei der Beschwerdeführerin] kaum erkennbar gewesen. Im Wesentlichen beruhe die körperliche Unfähigkeit für bestimmte (schmerzbedingt) teils selbstlimitierte Bewegungsabläufe insbesondere der Halswirbelsäule und der rechten Schulter auf den bereits dossierbekannten Diagnosen. Diese habe es zu validieren und vor dem Hintergrund der ehemaligen angestammten Arbeitstätigkeit und deren quantitativen und qualitativen Anforderungen zu reflektieren gegolten. Die Objektivierung der zugrunde liegenden strukturellen anatomisch-morphologischen Substrate – d.h. der Körperstrukturen, die aufgrund von Degeneration dauerhaft zerstört oder krankhaft verändert seien – gelinge anhand der erhobenen Bildbefunde für die Halswirbelsäule und die rechte Schulter sehr gut. Eine Objektivierung des Verlaufs ausgehend vom angegebenen Beschwerdebeginn sei anhand der etwa gleichlautenden Dossierangaben möglich. Die Bestätigung der wesentlichen Angaben in der Exploration verschaffe einen versicherungsmedizinisch validen Überblick, so dass die Herleitung vor dem Hintergrund möglicher Differentialdiagnosen mit grösstmöglicher Sicherheit und auch ausreichend objektiviert gelinge. Die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu Schmerzen und Schmerzverläufen hätten aufgrund der bloss einmaligen Befragung im Rahmen der Begutachtung und der nur vagen Erinnerung der Beschwerdeführerin zum Verlauf und zur früheren Intensität der Schmerzen kaum objektiv dargestellt werden können. Das Mass der Schmerzen nach VAS – kurz für Visuelle Analogskala, ein semiquantitatives Verfahren für die subjektive Messung einer Empfindungsstärke (https://flexikon.doccheck.com/de/VAS, zuletzt besucht am

9. April 2026) – oder ähnlicher Skalen erscheine fachgebunden wenig sinnvoll. Subjektive Angaben seien daher für die Herleitung der Diagnosen auf orthopädisch-traumatologischem Gebiet nicht berücksichtigt worden. Es seien jedoch genügend echtzeitliche medizinische Informationen vorhanden, um die Beeinträchtigung im Alltag und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgrenzen zu können. Konkrete Einschränkungen im Alltag lägen bei Armbelastung rechts, beim Heben und Tragen sowie bei allen die Halswirbelsäule belastenden Kopfwendungen und Exkursionen vor. Die zusätzlich laut Dossier vorliegende Fibromyalgie sei bei gleichzeitig angefordertem rheumatologischem Teilgutachten im Rahmen der orthopädischen Begutachtung weder validiert noch negiert worden.

4.3.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe hält PD Dr. D.___ fest, dass aus orthopädischer Sicht eine Präsenz von 4,2 Stunden pro Tag vorstellbar sei. In dieser Zeit könne die Tätigkeit bei deutlicher Limitierung für viele einzelne Arbeitsabläufe nur untergeordnet ausgeübt werden, insbesondere seien Elemente des hochrepetitiven Hebens und Tragens mit Arm- und Handeinsatz rechts nur mit deutlicher Leistungseinbusse möglich. Es bestehe eine Einschränkung des Rendements von 50 %. Bei einem maximalen Pensum von 50 % und einer Einschränkung des Rendements von ebenfalls 50 % betrage die Arbeitsfähigkeit somit 25 %. Dies gelte seit Oktober 2020. Eine individuell angepasste Tätigkeit, einfach wechselbelastend, gehend und stehend und im Wechsel daraus, könne [dagegen] im vollen Pensum, d.h. acht bis neun Stunden pro Tag, [geleistet werden], wenn dabei keine hochfrequenten, repetitiven Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren anfallen. Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg sei ebenfalls auszuschliessen. Sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, seien besser zu empfehlen. Ohne überwiegende Ruhelage der Halswirbelsäule und ohne Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, bestehe eine Zunahme von Beschwerden als Summenschmerz aus Belastungen, es sollte [daher] aus orthopädischer Sicht trotz guter Leidensanpassung mit einer Rendementeinbusse von 20 % gerechnet werden. Entsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Dies gelte seit Oktober 2022.

4.3.3    Das orthopädische Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene eingehende Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024. Sowohl die Befunderhebung als auch die Diagnosestellung von PD. Dr. D.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind schlüssig begründet und vermögen entsprechend zu überzeugen. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist PD. Dr. D.___ zweifellos dazu befähigt, eine ärztliche Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt damit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.4

4.4.1    Im neurologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. März 2024 (IV-Nr. 78.5) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Zur Herleitung der Diagnosen führt PD. Dr. E.___ aus, dass nach vorausgegangenem Aktenstudium sowie aufgrund der heutigen Anamnese und klinisch-neurologischen Untersuchung von neurologischer Seite her eine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose gestellt werden könne. Im Vordergrund stehe ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallssyndrom C6 rechts. Diskrepanzen zu früher gestellten Diagnosen ergäben sich auf neurologischem Fachgebiet keine.

4.4.2    Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrifft, so hält PD Dr. E.___ fest, dass ihr diese Tätigkeit aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Entsprechend wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit von PD Dr. E.___ mit 0 % beziffert, was durchgehend seit Oktober 2020 gelte. [Hingegen] dürfe in einer optimal angepassten Tätigkeit – eine solche umfasst körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Belastungen des rechten Arms – von einer durchgehend vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich. Eine Einschränkung der Leistung bestehe dabei nicht.

4.4.3    Dem neurologischen Teilgutachten von PD Dr. E.___ vom 17. März 2024 (IV-Nr. 78.5) liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 zugrunde. Die Befunderhebung durch PD Dr. E.___ erfolgte lege artis, seine Diagnosestellung und seine hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind schlüssig und nachvollziehbar. Als Facharzt für Neurologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist PD Dr. E.___ zweifellos dazu befähigt, eine neurologische Expertise abzugeben. Das Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.5

4.5.1    Im internistischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM, vom 6. April 2024 (IV-Nr.78.6)werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Dr. F.___ führt zur Herleitung der Diagnosen aus, dass diese dem vorausgegangenen Aktenstudium sowie der eigenen Begutachtung der Beschwerdeführerin entstammten. Aktuell sei festzuhalten, dass auf allgemeinmedizinischem Fachgebiet keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorlägen. Zwar erhöhten einige der Diagnosen die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben [aktuell] aber dennoch IV-irrelevant. Insgesamt könnten aus heutiger Sicht die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen sowie deren diskutierte IV-Relevanz nachvollzogen werden.

4.5.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem Teilgutachten von Dr. F.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus rein allgemeinmedizinischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit habe durchgehend bestanden. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erübrige sich daher.

4.5.3    Das internistische Teilgutachten von Dr. F.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr.78.6)stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die eingehende eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie den Laborbefund der [...] vom

15. März 2024 (IV-Nr. 78.7). Die Befunde und Diagnosen werden von Dr. F.___ schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet, ebenso seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM kommt Dr. F.___ die notwendige Expertise zu, um ein internistisches Gutachten zu erstellen. Somit vermag sein Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.6

4.6.1    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) werden die in den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Die Gutachter halten zu den Diagnosen fest, dass diese in den entsprechenden Teilgutachten ausführlich hergeleitet worden seien, weshalb zur Vermeidung von Redundanzen auf eine nochmalige Begründung verzichtet werde.

4.6.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin halten die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung fest, dass sich die Befunde und Diagnosen funktionell auf das Tragen und Handhaben von Lasten, die Druck- und Kraftausübung, die Armbelastung rechts, insbesondere auch das seitliche Abheben und Arbeiten über Brust- und Kopfhöhe, die statische ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die üblichen Arbeits- und Pausenzeiten und die damit verbundenen Beanspruchungen auswirken würden. Positiv lasse sich das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin wie folgt beschreiben: Eine individuell angepasste Tätigkeit könne einfach wechselbelastend sein, gehend und stehend und im Wechsel daraus, wobei sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, besser zu empfehlen seien. Dem stehe folgendes negatives Ressourcenprofil gegenüber: Nicht möglich seien hochfrequente, repetitive Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, die Wirbelsäule statisch belastende Tätigkeiten (Stoss, Vibration), die ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule wie z.B. bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten in hektischem Umfeld, Chauffeurtätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung oder mit Stehbelastung in Vorneigung oder Rücklage des Oberkörpers. In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 %, in einer angepassten Tätigkeit 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere aus einer um 20 % verminderten Leistung bei einem Vollzeitpensum.

4.6.3    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) werden die Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammengefasst. Die sich aus der Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermögen zu überzeugen und sind nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Konsensbeurteilung sprechen. So hält denn auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2025 (IV-Nr. 87) fest, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb er – der RAD – sich dieser Beurteilung anschliessen könne.

4.7

4.7.1    Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 25. April 2025 (A.S. 5 ff.) mehrere Rügen im Zusammenhang mit dem polydisziplinären Gutachten der B.___ vom

6. April 2024 (IV-Nr. 78) vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind diese allesamt unbegründet.

4.7.2

4.7.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auch die Fachdisziplin Psychiatrie zu berücksichtigen. Es wäre an den Gutachtern gewesen, bei der Beschwerdegegnerin zu intervenieren und ein entsprechendes Teilgutachten zu veranlassen, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden psychischen Probleme gegenüber den Gutachtern erwähnt und geschildert habe. Die Gutachter hielten [in ihrem Gutachten] einfach fest, dass ein entsprechendes Teilgutachten nicht verlangt worden sei. Es sei jedoch an der Gutachterstelle, abschliessend über die notwendigen Disziplinen zu entscheiden. Somit fehle dem Gutachten eine wichtige Fachdisziplin. Gerade für die Beurteilung der Ressourcen und für die Klärung der Indikatoren wäre dies unabdingbar gewesen. Die Gutachter hielten sogar fest, dass sie zu den Persönlichkeitsaspekten aufgrund der fehlenden fachlichen Spezialisierung keine Aussagen machen könnten.

4.7.2.2   Wie unter Ziff. 3.1 oben bereits erwähnt, ist das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die behördliche und gerichtliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein hinreichender Anlass dazu, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, dass sich in den Akten kein fachärztlicher psychiatrischer Bericht findet. Seitens der behandelnden Ärzte liegt bloss insofern ein Hinweis auf ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin vor, als die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Infektiologie, im Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. August 2024 (IV-Nr. 84 S.4 ff.) dahingehend zitiert wird, dass [die der Beschwerdeführerin verschriebenen] Antidepressiva wie Duloxetin und Venlafaxin wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden seien und die Beschwerdeführerin einer Psychotherapie nicht zugänglich sei. Wann und weshalb der Beschwerdeführerin Antidepressiva verschrieben wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Im Formulararztbericht von Dr. G.___ vom 28. September 2021 (IV-Nr. 40) werden weder psychische Probleme noch eine entsprechende Medikation angeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Verschreibung von Antidepressiva mit einer Beschwerdezunahme Ende 2020 zusammenhängt. So sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Begutachtung durch PD Dr. D.___ aus – siehe das orthopädische Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4) –, dass sie wegen der Schmerzen ab Oktober 2020 Infiltrationen in die rechte Schulter erhalten habe, die Kortisonspritzen jedoch nicht viel und nicht lange geholfen hätten. Die Beschwerden hätten zugenommen, sie habe dann eine Depression bekommen, eine psychiatrische Behandlung habe sie [jedoch] nicht [gehabt]. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung wurde von Dr. G.___ weder Ende 2020 noch in den folgenden Jahren veranlasst. Weiter kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Anmeldung vom 19. März 2021 (IV-Nr. 16) noch im Rahmen des Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 (IV-Nr. 28) psychische Probleme erwähnte. Hierzu passt, dass die Beschwerdeführerin, als ihr die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

27. April 2023 (IV-Nr. 64) die voraussichtlichen Fachdisziplinen der Begutachtung durch die B.___ bekanntgab – Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie –, keinen Einwand gegen den Umfang der Begutachtung vorbrachte. Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ deutete die Beschwerdeführerin zwar nachweislich bei der orthopädischen – siehe das entsprechende Teilgutachten von PD Dr. D.___ vom 6. März 2024 (IV-Nr. 78.4 S. 13) – und bei der internistischen – siehe das entsprechende Teilgutachten von Dr. F.___ vom

6. April 2024 (IV-Nr. 78.6 S. 13) – Untersuchung an, unter psychischen Beschwerden zu leiden. Eine Notwendigkeit für zusätzliche Abklärungen ergab sich für die Gutachter der B.___ hieraus jedoch nicht. Die Gutachter hielten in ihrer Konsensbeurteilung vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1 S. 8 f.) unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin [zwar] davon berichte, psychische Probleme zu haben, bis jetzt [aber] keine psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen worden sei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom

25. April 2025 (A.S. 5 ff.) angibt, inzwischen bei I.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein. Eine Stellungnahme habe nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden können, werde aber zeitnah eingehen und dann beim Versicherungsgericht nachgereicht. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) teilt die Beschwerdeführerin dann auf einmal mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, weitere Arztberichte einzureichen. Einen Grund hierfür nennt die Beschwerdeführerin nicht. Somit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren keinen fachärztlichen psychiatrischen Bericht beizubringen vermochte. Insgesamt ergibt sich somit, dass keine hinreichend substantiierten Hinweise auf eine rechtserhebliche psychische Störung der Beschwerdeführerin vorliegen. Dass keine zusätzliche psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, ist nicht zu beanstanden.

4.7.3

4.7.3.1   Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe, dass sie neu bei Dr. med. J.___, [Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], in Behandlung sei. Dieser habe sie an Dr. med. K.___, [Facharzt für Anästhesiologie], vom [...] verwiesen. Je nach Ergebnis dieser Behandlung werde dann das weitere Vorgehen bei Dr. J.___ überprüft. Eine Stellungnahme von Dr. K.___ habe innerhalb der Beschwerdefrist nicht eingeholt werden können. Ein entsprechender Bericht werde noch nachgereicht.

4.7.3.2   Dass die Beschwerdeführerin bei Dr. J.___ in Behandlung ist, lässt sich bereits den vorinstanzlichen Akten entnehmen. Der Arztbericht von Dr. H.___ vom 28. August 2024 (IV-Nr. 84 S. 4 ff.) ist an Dr. J.___ adressiert. Aus dem Arztbericht von Dr. H.___ geht hervor, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin durch Dr. J.___ erfolgte. Weiter wird im Arztbericht von Dr. H.___ als Gesamtkonklusion festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Zeichen einer radikulären Komponente und ohne klare Hinweise für eine plexusassoziierte Komponente bestehe. Hingegen bestünden deutliche Zeichen der Schmerzaggravierung und Symptomausweitung bei insgesamt herabgesetzter Schmerzschwelle. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hingewiesen. Diese komme zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. In der neurologischen Untersuchung vom heutigen Tag – gemeint ist der Tag der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___– fänden sich weder klinisch noch bildmorphologisch noch elektrophysiologisch wesentliche Aspekte, die deren Einschätzung in Frage stellen würden. Entsprechend stütze der heutige neurologische Untersuchungsbefund die Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Was die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte von Dr. J.___ vom 21. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 3) sowie von Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 4) betrifft, stellt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) zu Recht fest, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) schmälern könnten. Dr. J.___ hält in seinem Bericht fest, dass sich weder in der Bildgebung noch in der elektrophysiologischen Untersuchung fassbare Korrelate zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen zeigen würden. Dr. L.___ hält in seinem Bericht fest, dass sich aufgrund des MRI der Schulter rechts vom

14. Mai 2024 keine wesentliche Befundänderung im Vergleich zu den Voruntersuchungen von 2022 feststellen lasse. Hinsichtlich einer allfälligen Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. K.___ ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Ankündigung in ihrer Beschwerde vom

25. April 2025 (A.S. 5 ff.) keinen Arztbericht von Dr. K.___ nachgereicht hat. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) teilt die Beschwerdeführerin lapidar mit, dass es ihr leider nicht möglich sei, weitere Arztberichte einzureichen, ohne einen Grund hierfür zu nennen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, bei Dr.K.___in Behandlung zu sein, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.7.4

4.7.4.1   Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Beschwerden [in der gutachterlichen Beurteilung] nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Aufgrund ihrer Schmerzen komme sie nicht zum Schlafen, was sich dann auf ihre Arbeitsfähigkeit während des Tages auswirke. Auch sei die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Diagnosen nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der vorliegenden Rücken- und Schulterbeschwerden sowie den psychischen Problemen sei von einer höheren Einschränkung auszugehen, als sie von den Gutachtern festgehalten werde.

4.7.4.2   Die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind medizinisch nicht belegt. Sie sind deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel am Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) zu wecken. Der Vollständigkeit halber sei hier gleichwohl nochmals angemerkt, dass die Befunderhebung und die Diagnosestellung in den einzelnen Teilgutachten und in der Konsensbeurteilung des Gutachtens der B.___ – wie unter Ziff. 4.2 bis 4.6 oben bereits eingehend dargelegt– schlüssig und nachvollziehbar sind und auch die darauf gestützte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten der B.___ beanstandet werden könnte.

4.8     Insgesamt ergibt sich somit, dass dem polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr.

78) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann folglich vollumfänglich darauf abgestellt werden.

5.

5.1     Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Januar 2025 (A.S. 5 ff.) ist Folgendes festzuhalten:

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass sie beim Intake-Gespräch ausgesagt habe, bei gegebener Gesundheit heute in einem Pensum von 80 % zu arbeiten. Ihre Kinder seien inzwischen erwachsen und bräuchten ihre Betreuung nicht mehr. Es sei aus diesem Grund nachvollziehbar, dass sie in einem höheren Pensum arbeiten würde, wenn sie ganz gesund wäre und eine Arbeit finden würde. Ihr Status sei entsprechend auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt anzupassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Abklärungsdienst [in seinem Situationsbericht Haushalt vom 18. April 2024 (IV-Nr. 80)] von den Angaben der ersten Stunde abgewichen sei.

5.2.2

5.2.2.1   Die Statusfrage, d.h. die Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).

5.2.2.2   Für die Beurteilung der Statusfrage kommt dem vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum rechtsprechungsgemäss ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis). Den Akten, namentlich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 (IV-Nr. 25), dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin vom 28. April 2021 (Posteingangsstempel; IV-Nr. 32) sowie dem Arbeitgeberfragebogen des Restaurants M.___ in Bellach vom 1. April 2021 (IV-Nr. 26), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2014 bis zum Eintritt ihres Gesundheitsschadens im Oktober 2020 hauptsächlich im Restaurant M.___ als Küchenhilfe tätig war. Die Arbeitszeit betrug dabei 18 Stunden pro Woche. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden für ein Vollzeitpensum ergibt sich hieraus ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Restaurant M.___ von 42.85 bzw. 43 %. Daneben war die Beschwerdeführerin von 2011 bis 2020 jedes Jahr von Mai oder Juni bis Juli oder August bei N.___ als [...]pflückerin tätig. Das dabei erzielte Jahresbruttoeinkommen von durchschnittlich CHF 2'529.40 (2011 CHF 3'980.00, 2012 CHF 1'148.00, 2013 CHF 1'145.00, 2014 CHF 3'209.00, 2015 CHF 98.00, 2016 CHF 4'180.00, 2017 CHF 2'145.00, 2018 CHF 3'426.00, 2019 CHF 2'997, 2020 CHF 2'966.00) deutet auf ein geringes zusätzliches Arbeitspensum hin. Die übrigen Nebenerwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin können angesichts ihrer kurzen Dauer oder ihres geringen Entgelts bei der Statusfrage vernachlässigt werden. Dass sich die Beschwerdeführerin in all den Jahren jemals darum bemüht hätte, eine Anstellung mit einem höheren Pensum zu finden, ist aktenmässig nicht belegt. Spätestens ab Sommer 2018, als ihr jüngstes Kind, geb. 2005, die Oberstufe erreichte, wäre ihr mit Blick auf die neuere familienrechtliche Rechtsprechung – wegleitend BGE 144 III 481 – trotz vorhandener Erziehungs- und Betreuungspflichten ein Pensum von 80 % möglich gewesen. Es ist folglich davon auszugehen, dass invaliditätsfremde Gründe die Beschwerdeführerin davon abhielten, ihr Pensum zu erhöhen. Auch aus den übrigen Kriterien, insbesondere der Schul- und Erwerbsbiographie sowie den persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin, ergibt sich nichts, was ein hohes Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vermuten liesse. Einzig die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom

15. April 2021 (IV-Nr. 28) spricht dafür, dass sie im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 80 % erfüllen würde. In der Gesamtschau ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

5.3

5.3.1    Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung von Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt von 10 % aus. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdegegnerin in Abweichung vom Gutachten der B.___, wonach sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 50 % beliefen, zum Schluss kommen könne, dass lediglich Einschränkungen von 10 % bestünden. Es sei nicht zulässig, dass der Abklärungsdienst seine Einschätzung ohne Abklärung vor Ort vornehme. Die [gutachterlich attestierten] massiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt seien ein Hinweis darauf, dass auch die Einschränkungen im Erwerb höher ausfielen.

5.3.2    Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – in der Regel – durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Im Situationsbericht Haushalt des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 (IV-Nr. 80) findet sich kein Hinweis auf eine Abklärung vor Ort. Entsprechend ist davon auszugehen, dass keine solche stattfand. Der Einschätzung des Abklärungsdienstes, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen und der Möglichkeit, den Haushalt mit Pausen und in Etappen zu führen, im Haushalt zu maximal 10 % eingeschränkt sei, schadet dies jedoch nicht. Der Abklärungsdienst weist in seinem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 15. April 2021 (IV-Nr. 28) ausgesagt habe, im Haushalt Unterstützung von ihrem Mann und den Kindern zu erhalten. Bei der Begutachtung durch die B.___ gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern jeweils an – siehe z.B. das internistische Teilgutachten von Dr. E.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.6) –, mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen (Jg. 2003 und 2005) in einem Mehrfamilienhaus in einer 4-Zimmer-Wohnung zu leben. Inwiefern bei der Haushaltsführung trotz der zumutbaren Mithilfe der Angehörigen eine grössere Einschränkung als 10 % gegeben sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer maximalen Einschränkung im Haushalt von 10 % ausgegangen ist und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat.

5.4

5.4.1    Schliesslich nimmt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vor. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass offensichtlich und [zudem] gutachterlich bestätigt sei, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen bei der Leistungserbringung habe, die Auswirkungen auf das Lohnniveau hätten. Auf dem Invalideneinkommen sei deshalb ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Aufgrund ihrer Beschwerden und ihrer psychischen Probleme sei es der Beschwerdeführerin bei weitem nicht möglich, den statistisch möglichen Lohn zu erreichen. Ein möglicher Arbeitgeber müsse sich mit den Beschwerden und den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und sich damit abfinden. Schmerzen und psychische Probleme wirkten sich zusätzlich zur Reduktion im Pensum immer auf die Leistungsfähigkeit aus. Aufgrund der gesundheitlichen Situation müsse ein potenzieller Arbeitgeber immer wieder mit Arbeitsausfällen rechnen. Die Versicherte würde in ihrem Pensum für jeden Arbeitgeber spürbar und erkennbar geringere Leistungen erbringen als eine Gesunde. Für einen leidensbedingten Abzug sei die Gesamtsituation zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall nur einen Schluss zulasse, [nämlich] dass ein Abzug gemacht werden müsse. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Dies müsse mit einem maximalen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt werden.

5.4.2

5.4.2.1   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4.2.2   Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2023 auf den Totalwert gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen, ohne dabei einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. In der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) wird das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin – wie unter Ziff. 4.6.2 oben bereits erwähnt – sowohl positiv als auch negativ umschrieben. Positiv lautet das Ressourcenprofil dahingehend, dass eine individuell angepasste Tätigkeit einfach wechselbelastend sein könne, gehend und stehend und im Wechsel daraus, wobei sitzende Arbeitsanforderungen in überwiegender Ruhelage der Halswirbelsäule und mit der Möglichkeit, die Unterarme aufzustützen, besser zu empfehlen seien. Negativ wird das Ressourcenprofil dadurch bestimmt, dass hochfrequente, repetitive Armbelastungen rechts mit Tragen, Heben oder z.B. Befüllen oder Ausräumen von Maschinen oder Rühren, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5 kg, die Wirbelsäule statisch belastende Tätigkeiten (Stoss, Vibration), die ausdauernde Belastung der Halswirbelsäule wie z.B. bei häufigem Blick- und Richtungswechsel bei wechselbelastenden stehenden und gehenden Tätigkeiten in hektischem Umfeld, Chauffeurtätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung oder mit Stehbelastung in Vorneigung oder Rücklage des Oberkörpers nicht möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach den Gutachtern der B.___ ein Vollzeitpensum zumutbar, wobei allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % besteht. Inwiefern das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Als einfache Tätigkeiten in diesem Sinne gelten etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom

28. Juni 2022 E. 5.2). Der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sog. Nischenarbeitsplätze, d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1). Der Beschwerdeführerin steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten zur Verfügung. Ihrer invaliditätsbedingten Einschränkung wurde im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung getragen. Die invaliditätsfremden Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) sind von vornherein unbeachtlich, da sie auch bei der Festsetzung des ebenfalls statistisch erhobenen Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt und für die Zeit ab 1. Januar 2024 den Pauschalabzug von 10 % zur Anwendung gebracht hat. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass sich angesichts des unter Ziff. 5.2 oben festgelegen Status der Beschwerdeführerin von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt selbst unter Berücksichtigung des maximalen leidensbedingten Abzugs auf dem Invalideneinkommen von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

5.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) korrekt bestimmt und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgewiesen hat.

6.

6.1     Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. April 2025 (A.S. 5 ff.) ist Folgendes festzuhalten:

6.2

6.2.1    Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen ohne Begründung abgelehnt habe. Hierdurch verletze sie das rechtliche Gehör.

6.2.2

6.2.2.1

6.2.2.1.1     Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet insbesondere das Recht auf Begründung des Entscheids (statt vieler Hans-Jakob Mosimann, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

2. Auflage, Basel 2025, Art. 42 N 9). Dieser Teilgehalt hat in Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine eigene Normierung erhalten.

6.2.2.1.2     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine derartige Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Andererseits ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1).

6.2.2.2   Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung bloss fest, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht eingeleitet worden seien, [weil] die Klärung der medizinischen Situation im Vordergrund gestanden habe. Weshalb nach der Klärung der medizinischen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angeordnet wurden, lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung unbeantwortet. Hierin ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Es ist indes festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) nunmehr auch dazu geäussert hat, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen auch nach Klärung der medizinischen Situation abzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wiederum hat sich im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels in vorliegendem Verfahren die Gelegenheit geboten, sich eingehend zum Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern, ihre Vorbringen zu begründen und zu dokumentieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Angesichts dessen und weil das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.

6.3

6.3.1    Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, dass sie grosses Interesse an beruflichen Massnahmen habe und bereit sei, bei solchen mitzuarbeiten. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, eine berufliche Abklärung vorzunehmen sowie eine Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu sprechen. Anspruch auf Berufsberatung hätten gemäss Art. 15 IVG Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt seien. Gemäss den vorliegenden Arztberichten und dem Gutachten seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Berufsberatung [vorliegend] klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeiten und sei in einer Verweistätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Sie müsse also in einem anderen Tätigkeitsgebiet eingegliedert werden und könne in diesem aus gesundheitlichen Gründen dann auch nur eingeschränkt arbeiten. Im Anschluss an die durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen (allenfalls Abklärungsaufenthalt bezüglich den beruflichen Möglichkeiten, Belastbarkeitstraining, Arbeitsversuch) sei eine Kostengutsprache für die Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. für die Berufsberatung zu geben. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) fest, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen […] angezeigt seien. In ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.) wiederholt die Beschwerdeführerin nochmals ihren bereits in der Beschwerde dargelegten Standpunkt. Eine Duplik seitens der Beschwerdegegnerin ging beim Versicherungsgericht nicht ein.

6.3.2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin eingeschränkt ist, weil ihre Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen ihrem Gesundheitszustand angepassten Beruf wählen zu können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 1976 E. 2, in: ZAK 1977 S. 189 ff., S. 191). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachten der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Das Ressourcen- bzw. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin wird in der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter der B.___ vom 6. April 2024 (IV-Nr. 78.1) – wie unter Ziff. 4.6.2 oben bereits erwähnt – sowohl positiv als auch negativ umschrieben. Die Beschwerdeführerin ist somit in Kenntnis darüber, welchen Anforderungen eine an ihre Einschränkungen angepasste Tätigkeit genügen muss. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend berufliche Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests notwendig wären, damit die Beschwerdeführerin eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit wählen kann, zumal ihr trotz ihres eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils viele leichte Tätigkeiten möglich sind und ihr somit ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offensteht. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsberatung zu Recht abgewiesen. Die Rüge ist unbegründet.

6.4

6.4.1    Schliesslich hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dafür, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit vermittelt werde, insbesondere nach erfolgter Berufsberatung. Die Voraussetzungen seien […] erfüllt, da die Beschwerdeführerin [selbst] in einer leichten Verweistätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle habe. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (A.S. 19 ff.) dagegen fest, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe, da die Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Replik vom 18. Juni 2025 (A.S. 25 f.), dass [die Auffassung der Beschwerdegegnerin] nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben. Sie sei beim Heben von Lasten und bei der Benutzung des Armes eingeschränkt und müsse ihre Wirbelsäule schonen. Ein Arbeitsplatz müsse alle diese Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber müsse Rücksicht nehmen und bereit sein, auf diese Einschränkungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung bei der Suche nach einer solchen Arbeitsstelle. Es müsse ihr gezeigt werden, welche Möglichkeiten es überhaupt gebe. Eine Duplik seitens der Beschwerdegegnerin ging beim Versicherungsgericht – wie unter Ziff. 6.3.1 bereits erwähnt – nicht ein.

6.4.2    Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Das Ressourcen- bzw. Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin weist zwar – siehe Ziff. 4.6.2 oben – Einschränkungen auf. Inwiefern diese die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behindern sollten, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinreichend Stellen offen, die ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Dabei handelt es sich – vgl. Ziff. 5.4.2.2 oben – um Stellen mit einfachen Tätigkeiten wie einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Die Beschwerdeführerin bedarf der spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin nicht, um sich für diese Stellen bewerben zu können. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Recht abgewiesen. Die Rüge ist unbegründet.

6.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 13. März 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

7.

7.1     Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisSatz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon