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VSBES.2025.90

Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten

Solothurn · 2025-03-27 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom6. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. März 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendNeuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten(Urteil des Bundesgerichts vom

27. März 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

2.       Im vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten lassen sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. April 2025 (A.S. 10) sowie die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (A.S. 19) vernehmen. Während der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsbegehren stellt, stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

3.       Auf Ersuchen des Versicherungsgericht ergänzt die neuropsychologische Gutachterin Dr. phil. B.___ die einzelnen Positionen ihrer Honorar-Rechnung vom

8. April 2024 mit Zeitangaben und reicht diese am 18. Juli 2024 ein (A.S. 24).

II.

4.         Zusammenfassend hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, von gesamt-

haft CHF 14'200.00 zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF 14'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch