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VSBES.2025.85

Überbrückungsleistungen

Solothurn ·Versicherungsgericht · 2026-10-06 · Deutsch SO
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1963 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit Mai 2023 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 581 ff.) Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zuletzt ab Februar 2025 solche in Höhe von CHF 1'365.00 (AK-Nr. 86).

E. 1.2 1.2.1  Am 6. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen per 15. April 2025 abgeschlossenen, neuen Mietvertrag zukommen und begehrte um Neuberechnung der Überbrückungsleistungen unter Berücksichtigung der darin ausgewiesenen Mietkosten (AK-Nr. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch ab dem 1. April 2025 neu und verfügte am 6. Februar 2025, der Beschwerdeführer habe im Monat April 2025 einen Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 1'620.00 und ab dem 1. Mai 2025 einen solchen von CHF 1'875.00 (AK-Nr. 56).

1.2.2  Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2025 Einsprache (AK-Nr. 36 f.), wobei er insbesondere die der Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Berufsauslagen seiner Ehefrau, die Nichtberücksichtigung der Kosten auswärtiger Verpflegung seiner Ehefrau sowie generell den Miteinbezug seiner Ehegattin in seine Anspruchsberechnung rügte (AK-Nr. 36 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 24 ff.).

E. 2 2.1     Am 8. April 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2025 (AK-Nr. 3 ff.; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.) und stellt folgende Anträge:

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 15. Mai 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15). Die Beschwerdeantwort wird dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 17).

E. 2.3 2.3.1  Am 18. August 2026 informiert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass es in Erwägung ziehe, den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten abzuändern und gibt ihm Gelegenheit bis zum 1. September 2026, die Beschwerde zurückzuziehen oder sich zur angedrohten Schlechterstellung zu äussern (A.S. 18 f.).

2.3.2  Am 31. August 2026 erklärt der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten (A.S. 20 ff.).

2.4     Mit Verfügung vom

2. September 2026 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. September 2026 Dokumente, aus denen sich die Arbeitszeiten seiner Ehefrau ergeben sowie Belege für die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einzureichen (A.S. 23).

2.5     Mit Zuschrift vom

18. September 2026 reicht der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau, deren Schichtplan sowie Kopien zweier Kassenzettel [...] ein (A.S 25).

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab 1. April 2025.

2.2     Die Überbrückungsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend den Ergänzungsleistungen (EL) nachgebildet. Zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, soweit das ÜLG oder die dazugehörige Verordnung keine abweichende Regelung enthalten (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).

2.3     Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).

2.4     Im gesamten Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, der bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008).

3.       Der Beschwerdeführer rügt den Miteinbezug der Einnahmen und Ausgaben seiner Ehegattin in die Berechnung seines ÜL-Anspruches als gesetzeswidrig und diskriminierende Benachteiligung verheirateter ÜL-Ansprecher gegenüber alleinstehenden oder im Konkubinat lebenden ÜL-Ansprechenden (A.S. 11).

3.1     Die gesetzliche Grundlage zur Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von verheirateten ÜL-Ansprechenden findet sich in Art. 7 Abs. 3 ÜLG. Demnach werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG). Der Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Ehegattin in dessen Anspruchsberechnung durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht gesetzeswidrig.

3.2     Inwiefern die Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehepartner im Sinne von Art. 7 Abs. 3 ÜLG darüber hinaus generell eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verheirateter ÜL-Ansprechenden gegenüber Alleinstehenden oder im Konkubinat lebenden ÜL-Ansprechenden darstellt, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, womit auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist auf Art. 190 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.

4.       Der Beschwerdeführer begehrt den Verzicht auf die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau bzw. eventualiter höchstens eine Anrechnung im Umfang von 70 % und bemängelt zudem die von den Erwerbseinnahmen seiner Ehefrau abgezogenen Berufsauslagen als zu gering. Er ist der Ansicht, es seien weitere Fahrtkosten (nebst den Auslagen für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Privatauto auch jene für das Streckenabonnement seiner Ehefrau) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung als Auslagen zu berücksichtigen (A.S. 6 ff.).

4.1     Die Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen werden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG zu 80 % angerechnet. Der angefochtene Entscheid, worin die Beschwerdegegnerin dies entsprechend handhabt, ist daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, grundsätzlich korrekt.

4.2     Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Gewinnungskosten betragsmässig korrekt sind.

4.2.1  Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art. 17 der Verordnung über die Überbrückungsleistungen (ÜLV, SR 837.21) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

4.2.2  Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Gewinnungskosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1).

4.2.3  In Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen auf Bundesebene (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) sind als Berufsauslagen abziehbar die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr. Kosten eines privaten Motorfahrzeuges können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der EL- bzw. der ÜL-berechtigten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benutzung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Weiter sind die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abzugsberechtigt. Da nur die Mehrkosten abzugsfähig sind, müssen von den effektiven Kosten diejenigen Kosten abgezogen werden, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 201).

E. 4.3 4.3.1  Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet gemäss Arbeitsvertrag in einem Vollzeitpensum als [...] für [...], wobei auch Schichtarbeit zu leisten ist (AK-Nr. 177). Gemäss dem sich ebenfalls in den Akten befindlichen Stelleninserat und dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schichtplan sind der Arbeitsort B.___ und die Schichtzeiten werktags jeweils von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr bzw. von 12:30 Uhr bis 22:00 Uhr und an den Wochenenden jeweils von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr (vgl. AK-Nr. 193; Beschwerdebeilage [BB] 7). Arbeitsbeginn der Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach frühestens 07:00 Uhr, Arbeitsschluss spätestens um 22:00 Uhr. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die mit ihm in C.___ wohnt, ist ausweislich der Akten Inhaberin ein Monats-Streckenabonnements der Strecke zwischen B.___ und C.___ im Wert von CHF 209.00 (vgl. die Kaufquittungen in AK-Nr. 18). Ein Jahres-Streckenabonnement derselben Strecke kostet ausweislich der Akten CHF 1’881.00 (AK-Nr. 80). Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Schichtarbeit könne seine Ehegattin den Arbeitsweg an Tagen, an denen sie Spätschicht zu leisten habe, nicht mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte monatliche Auslagen in Höhe von CHF 275.00 bzw. CHF 3'300.00 jährlich für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Privatauto (A.S. 3).

4.3.2  Zwischen dem Wohnort der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrem Arbeitsort bestehen gemäss der online einsehbaren Fahrplanauskunft der SBB sowohl werktags wie an den Wochenenden durchgehende Verbindungen zwischen ca. 05:30 Uhr (Abfahrt erste Verbindung ab dem Wohnort C.___) und ca. 23:50 Uhr (Abfahrt letzte Verbindung ab dem Arbeitsort B.___), wobei die Reisezeit zwischen 30 bis 40 Minuten beträgt. Mit Blick auf die innerhalb dieser Betriebszeiten liegenden Arbeitszeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers, erschliesst sich nicht, weshalb eine Benützung des öffentlichen Verkehrs an sämtlichen Arbeitstagen objektiv nicht möglich sein sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Gefährdung seiner Ehefrau abends im öffentlichen Verkehr sind aus dem subjektiven Sicherheitsgefühl seiner Ehefrau abgeleitet und unbehelflich. Eine besondere Gebrechlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus objektiven Gründen unzumutbar und damit die Bewältigung des Arbeitsweges mit den Privatauto als zwingend notwendig erscheinen liesse, liegt ebenfalls nicht vor.

4.3.3  Somit können als Kosten für den Arbeitsweg höchstens die Kosten für ein Jahresabonnement auf der Strecke zwischen dem Wohnort der Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Arbeitsort in Höhe von CHF 1’881.00 (vgl. AK-Nr. 80) berücksichtigt werden, nicht aber die Kosten für die Bewältigung dieser Strecke mit dem Privatauto. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu korrigieren.

E. 4.4 4.4.1  Der Beschwerdeführer legt zwei Kassenquittungen des Supermarkts [...] vom 3. September 2026 über CHF 68.25 und vom 12. September 2026 über CHF 98.40 vor und führt aus, daraus sei ersichtlich, welche Produkte jeweils für die Zwischenmahlzeiten und Pausen seiner Ehegattin eingekauft werden müssten.

4.4.2  Zunächst datieren die Quittungen nicht im hier zu beurteilenden Zeitraum, weshalb sie bereits aus diesem Grund ungeeignet sind, angefallene Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu belegen. Auf den Kassenzetteln sind verschiedene Lebensmittel (z. B. Pizza, Birchermüesli, S-Halssteak, Polenta, Thai Curry, Babykartoffeln, Champignons, Bratspeck, Pflaumen, Cerealien-Mix) aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die für den Erwerb dieser Lebensmittel aufgewendeten finanziellen Mittel notwendige Mehrkosten im Vergleich zu einer Verpflegung zu Hause darstellen. Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung der Ehegattin des Beschwerdeführers im hier strittigen Zeitraum sind somit nicht belegt. Die Tatsache, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht und am Arbeitsort Verpflegung einnimmt, rechtfertigt für sich alleine entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Abzug. Die vom Beschwerdeführer begehrte Berücksichtigung von Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung ist somit nicht möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als rechtens.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend zu korrigieren, dass ab April 2025 Fahrtkosten in Form von Berufsauslagen in Höhe von CHF 1'881.00 entsprechend den jährlichen Kosten für das Streckenabonnement des öffentlichen Verkehrs für die Bewältigung des Arbeitsweges der Ehefrau zu berücksichtigen sind und nicht CHF 3'300.00 für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug (vgl. E. II. 4.3.2 f. hiervor). Somit ergibt sich, nach Abzug dieser Berufsauslagen und der Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen der Ehegattin, ein Jahreseinkommen von CHF 49'738.00, wovon 80 % (CHF 39'790.00) als Einkommen anrechenbar sind. Diese Einnahmen stehen im April 2025, bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen, Ausgaben in Höhe von CHF 58'141.00 gegenüber (vgl. AK-Nr. 60 f.), womit sich aus der Differenz von CHF 18'351.00 ein monatlicher Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 1'530.00 für den Monat April 2025 ergibt. Ab Mai 2025 stehen diesem Einkommen Ausgaben von CHF 61'201.00 gegenüber (vgl. AK-Nr. 58 f.), was einem Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 21'411.00 jährlich bzw. CHF 1'785.00 monatlich entspricht.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ÜLG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom6. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendÜberbrückungsleistungen(Einspracheentscheid vom 13. März 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Der 1963 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit Mai 2023 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 581 ff.) Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zuletzt ab Februar 2025 solche in Höhe von CHF 1'365.00 (AK-Nr. 86).

1.2

1.2.1  Am 6. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen per 15. April 2025 abgeschlossenen, neuen Mietvertrag zukommen und begehrte um Neuberechnung der Überbrückungsleistungen unter Berücksichtigung der darin ausgewiesenen Mietkosten (AK-Nr. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch ab dem 1. April 2025 neu und verfügte am 6. Februar 2025, der Beschwerdeführer habe im Monat April 2025 einen Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 1'620.00 und ab dem 1. Mai 2025 einen solchen von CHF 1'875.00 (AK-Nr. 56).

1.2.2  Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2025 Einsprache (AK-Nr. 36 f.), wobei er insbesondere die der Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Berufsauslagen seiner Ehefrau, die Nichtberücksichtigung der Kosten auswärtiger Verpflegung seiner Ehefrau sowie generell den Miteinbezug seiner Ehegattin in seine Anspruchsberechnung rügte (AK-Nr. 36 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 24 ff.).

2.

2.1     Am 8. April 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2025 (AK-Nr. 3 ff.; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.) und stellt folgende Anträge:

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 15. Mai 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15). Die Beschwerdeantwort wird dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 17).

2.3

2.3.1  Am 18. August 2026 informiert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass es in Erwägung ziehe, den angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten abzuändern und gibt ihm Gelegenheit bis zum 1. September 2026, die Beschwerde zurückzuziehen oder sich zur angedrohten Schlechterstellung zu äussern (A.S. 18 f.).

2.3.2  Am 31. August 2026 erklärt der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festzuhalten (A.S. 20 ff.).

2.4     Mit Verfügung vom

2. September 2026 fordert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. September 2026 Dokumente, aus denen sich die Arbeitszeiten seiner Ehefrau ergeben sowie Belege für die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einzureichen (A.S. 23).

2.5     Mit Zuschrift vom

18. September 2026 reicht der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau, deren Schichtplan sowie Kopien zweier Kassenzettel [...] ein (A.S 25).

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab 1. April 2025.

2.2     Die Überbrückungsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend den Ergänzungsleistungen (EL) nachgebildet. Zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, soweit das ÜLG oder die dazugehörige Verordnung keine abweichende Regelung enthalten (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).

2.3     Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 7 Abs. 1 ÜLG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG).

2.4     Im gesamten Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, der bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008).

3.       Der Beschwerdeführer rügt den Miteinbezug der Einnahmen und Ausgaben seiner Ehegattin in die Berechnung seines ÜL-Anspruches als gesetzeswidrig und diskriminierende Benachteiligung verheirateter ÜL-Ansprecher gegenüber alleinstehenden oder im Konkubinat lebenden ÜL-Ansprechenden (A.S. 11).

3.1     Die gesetzliche Grundlage zur Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben von verheirateten ÜL-Ansprechenden findet sich in Art. 7 Abs. 3 ÜLG. Demnach werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG). Der Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Ehegattin in dessen Anspruchsberechnung durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht gesetzeswidrig.

3.2     Inwiefern die Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehepartner im Sinne von Art. 7 Abs. 3 ÜLG darüber hinaus generell eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verheirateter ÜL-Ansprechenden gegenüber Alleinstehenden oder im Konkubinat lebenden ÜL-Ansprechenden darstellt, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, womit auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist auf Art. 190 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.

4.       Der Beschwerdeführer begehrt den Verzicht auf die Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau bzw. eventualiter höchstens eine Anrechnung im Umfang von 70 % und bemängelt zudem die von den Erwerbseinnahmen seiner Ehefrau abgezogenen Berufsauslagen als zu gering. Er ist der Ansicht, es seien weitere Fahrtkosten (nebst den Auslagen für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Privatauto auch jene für das Streckenabonnement seiner Ehefrau) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung als Auslagen zu berücksichtigen (A.S. 6 ff.).

4.1     Die Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen werden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG zu 80 % angerechnet. Der angefochtene Entscheid, worin die Beschwerdegegnerin dies entsprechend handhabt, ist daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, grundsätzlich korrekt.

4.2     Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Gewinnungskosten betragsmässig korrekt sind.

4.2.1  Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art. 17 der Verordnung über die Überbrückungsleistungen (ÜLV, SR 837.21) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

4.2.2  Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Gewinnungskosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, oder Aufwendungen, die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkommenserzielung erst zu ermöglichen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1).

4.2.3  In Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen auf Bundesebene (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) sind als Berufsauslagen abziehbar die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr. Kosten eines privaten Motorfahrzeuges können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der EL- bzw. der ÜL-berechtigten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benutzung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Weiter sind die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abzugsberechtigt. Da nur die Mehrkosten abzugsfähig sind, müssen von den effektiven Kosten diejenigen Kosten abgezogen werden, die auch zu Hause anfallen würden. Deren Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 201).

4.3

4.3.1  Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet gemäss Arbeitsvertrag in einem Vollzeitpensum als [...] für [...], wobei auch Schichtarbeit zu leisten ist (AK-Nr. 177). Gemäss dem sich ebenfalls in den Akten befindlichen Stelleninserat und dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schichtplan sind der Arbeitsort B.___ und die Schichtzeiten werktags jeweils von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr bzw. von 12:30 Uhr bis 22:00 Uhr und an den Wochenenden jeweils von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr (vgl. AK-Nr. 193; Beschwerdebeilage [BB] 7). Arbeitsbeginn der Ehefrau des Beschwerdeführers ist demnach frühestens 07:00 Uhr, Arbeitsschluss spätestens um 22:00 Uhr. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, die mit ihm in C.___ wohnt, ist ausweislich der Akten Inhaberin ein Monats-Streckenabonnements der Strecke zwischen B.___ und C.___ im Wert von CHF 209.00 (vgl. die Kaufquittungen in AK-Nr. 18). Ein Jahres-Streckenabonnement derselben Strecke kostet ausweislich der Akten CHF 1’881.00 (AK-Nr. 80). Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Schichtarbeit könne seine Ehegattin den Arbeitsweg an Tagen, an denen sie Spätschicht zu leisten habe, nicht mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte monatliche Auslagen in Höhe von CHF 275.00 bzw. CHF 3'300.00 jährlich für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Privatauto (A.S. 3).

4.3.2  Zwischen dem Wohnort der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrem Arbeitsort bestehen gemäss der online einsehbaren Fahrplanauskunft der SBB sowohl werktags wie an den Wochenenden durchgehende Verbindungen zwischen ca. 05:30 Uhr (Abfahrt erste Verbindung ab dem Wohnort C.___) und ca. 23:50 Uhr (Abfahrt letzte Verbindung ab dem Arbeitsort B.___), wobei die Reisezeit zwischen 30 bis 40 Minuten beträgt. Mit Blick auf die innerhalb dieser Betriebszeiten liegenden Arbeitszeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers, erschliesst sich nicht, weshalb eine Benützung des öffentlichen Verkehrs an sämtlichen Arbeitstagen objektiv nicht möglich sein sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Gefährdung seiner Ehefrau abends im öffentlichen Verkehr sind aus dem subjektiven Sicherheitsgefühl seiner Ehefrau abgeleitet und unbehelflich. Eine besondere Gebrechlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus objektiven Gründen unzumutbar und damit die Bewältigung des Arbeitsweges mit den Privatauto als zwingend notwendig erscheinen liesse, liegt ebenfalls nicht vor.

4.3.3  Somit können als Kosten für den Arbeitsweg höchstens die Kosten für ein Jahresabonnement auf der Strecke zwischen dem Wohnort der Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Arbeitsort in Höhe von CHF 1’881.00 (vgl. AK-Nr. 80) berücksichtigt werden, nicht aber die Kosten für die Bewältigung dieser Strecke mit dem Privatauto. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu korrigieren.

4.4

4.4.1  Der Beschwerdeführer legt zwei Kassenquittungen des Supermarkts [...] vom 3. September 2026 über CHF 68.25 und vom 12. September 2026 über CHF 98.40 vor und führt aus, daraus sei ersichtlich, welche Produkte jeweils für die Zwischenmahlzeiten und Pausen seiner Ehegattin eingekauft werden müssten.

4.4.2  Zunächst datieren die Quittungen nicht im hier zu beurteilenden Zeitraum, weshalb sie bereits aus diesem Grund ungeeignet sind, angefallene Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung zu belegen. Auf den Kassenzetteln sind verschiedene Lebensmittel (z. B. Pizza, Birchermüesli, S-Halssteak, Polenta, Thai Curry, Babykartoffeln, Champignons, Bratspeck, Pflaumen, Cerealien-Mix) aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die für den Erwerb dieser Lebensmittel aufgewendeten finanziellen Mittel notwendige Mehrkosten im Vergleich zu einer Verpflegung zu Hause darstellen. Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung der Ehegattin des Beschwerdeführers im hier strittigen Zeitraum sind somit nicht belegt. Die Tatsache, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht und am Arbeitsort Verpflegung einnimmt, rechtfertigt für sich alleine entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Abzug. Die vom Beschwerdeführer begehrte Berücksichtigung von Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung ist somit nicht möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als rechtens.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend zu korrigieren, dass ab April 2025 Fahrtkosten in Form von Berufsauslagen in Höhe von CHF 1'881.00 entsprechend den jährlichen Kosten für das Streckenabonnement des öffentlichen Verkehrs für die Bewältigung des Arbeitsweges der Ehefrau zu berücksichtigen sind und nicht CHF 3'300.00 für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug (vgl. E. II. 4.3.2 f. hiervor). Somit ergibt sich, nach Abzug dieser Berufsauslagen und der Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen der Ehegattin, ein Jahreseinkommen von CHF 49'738.00, wovon 80 % (CHF 39'790.00) als Einkommen anrechenbar sind. Diese Einnahmen stehen im April 2025, bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen, Ausgaben in Höhe von CHF 58'141.00 gegenüber (vgl. AK-Nr. 60 f.), womit sich aus der Differenz von CHF 18'351.00 ein monatlicher Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 1'530.00 für den Monat April 2025 ergibt. Ab Mai 2025 stehen diesem Einkommen Ausgaben von CHF 61'201.00 gegenüber (vgl. AK-Nr. 58 f.), was einem Überbrückungsleistungsanspruch von CHF 21'411.00 jährlich bzw. CHF 1'785.00 monatlich entspricht.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ÜLG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer