Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 6. Februar 2012 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 4).
1.2 Am 1. März 2012 führte die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 17). Die Beschwerdeführerin gab bei diesem Gespräch an, dass sie Schmerzen habe vom Nacken bis zum Steissbein und quer über den Kreuzbereich. Den Kopf könne sie max. fünf Minuten hinunterbeugen. Sie könne nicht gut gehen, müsse immer Pausen machen, alle fünf bis zehn Minuten. Sie habe immer Physiotherapie gemacht, habe im Spital Therapie gemacht, auch privat, es bringe [alles] nichts. Sie wolle keine Schmerzen haben, sie sei noch jung. Sonst sei sie immer gesund gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schätzte die medizinische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Gesprächs dahingehend ein, dass die angestammte, körperlich sicherlich belastende Tätigkeit [als Verpackerin bei der B.___] nicht optimal sei. Rein versicherungsmedizinisch sei jedoch von einer vollständigen normalen Zumutbarkeit auszugehen. Die Tatsache der subjektiven Krankheitsüberzeugung, der subjektiv vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie der baldigen Geburt des zweiten Kindes liessen berufliche Massnahmen jedoch als vollkommen aussichtslos erscheinen.
1.3 Nach Durchführung diverser Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. August 2012 (IV-Nr. 25) in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Einen Einwand hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
1.4 Mit Verfügung vom
1. Oktober 2012 (IV-Nr. 28) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 2 2.1 Am 11. Januar 2019 (Posteingangsstempel) wurde die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen Arbeitgeberin i.e. die C.___ unter Beilage diverser Unterlagen zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 30). Im entsprechenden Formular wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer «Gelenkpathologie Schulter und Arm links (Nervenentzündung)» seit dem
31. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
2.2 Mit Schreiben vom
25. Januar 2019 (IV-Nr. 36) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Meldung zur Früherfassung nicht mehr möglich sei, da sie sich bereits einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Erforderlich sei eine Neuanmeldung, aus der insbesondere hervorgehe, inwiefern sich ihre Gesundheit verschlechtert habe. Hierauf meldete sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 (Posteingangsstempel) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 38).
2.3 Gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 (IV-Nr. 61) konnte in Koordination mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Plus (RAV Plus) eine berufliche Abklärung für die Beschwerdeführerin organisiert werden. Diese fand vom 14. Dezember 2020 bis 12. März 2021 im [...] statt. [Während der beruflichen Abklärung] seien die [gesundheitlichen] Beschwerden bei der Beschwerdeführerin weiterhin sehr zentral gewesen, entsprechend [könne] ihre Arbeitsleistung nur [als] knapp genügend [beurteilt werden]. Eine Steigerung des Arbeitspensums [von 20 %] sei nicht möglich gewesen. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten nicht gestartet werden können, da sich die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gefühlt habe. Mit der aktuellen Leistungsfähigkeit und Selbstpräsentation sei eine nachhaltige Arbeitsintegration im ersten Arbeitsmarkt unwahrscheinlich. Es sei eine Rentenprüfung vorzunehmen.
2.4 Mit Mitteilungen vom
10. Dezember 2021 (IV-Nr. 68) und 28. Januar 2022 (IV-Nr. 72) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche bei der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Das Gutachten der D.___ datiert vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76). Es attestiert der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.
2.5 Mit Vorbescheid vom
24. November 2022 (IV-Nr. 80) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 81) Einwand. Am 23. Januar 2023 (Posteingangsstempel) reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrem Einwand ein (IV-Nr. 89). Die Beschwerdegegnerin holte hierauf beim RAD und beim Abklärungsdienst je eine Stellungnahme ein. Diese datieren vom 26. April 2023 (IV-Nr. 92) bzw. 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93).
2.6 Mit Vorbescheid vom
22. November 2023 (IV-Nr. 94) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (IV-Nr. 99) erneut Einwand. Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf weitere Abklärungen vor.
2.7 Mit Verfügung vom
14. Februar 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich ab.
E. 3 3.1 Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).
3.3 Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1). Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2 4.2.1 Im Rahmen der internistischen Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Prävention und Public Health, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, wird gemäss der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 22. Juni 2022 (IV-Nr.76.1 S. 1 ff.) folgende Diagnose gestellt:
Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Gastritis
-Helicobacter-Eradikationstherapie 06/2019
Dr. E.___ führt in ihrem Teilgutachten aus, dass die von der Beschwerdeführerin am ganzen Körper angegebenen Schmerzen von dieser in keiner Weise beeinflussbar und keiner Therapie zugänglich seien. Die Beschwerdeführerin nehme trotz anamnestisch betont fehlender Wirkung Schmerzmittel (Dafalgan®) ein, weil sie ja etwas nehmen müsse. Im Übrigen verweist Dr. E.___ in diesem Zusammenhang auf die anderen Fachgutachten. Bei rezidivierender Angabe von linksthorakalen Schmerzen sei im April 2021 im F.___ eine umfassende kardiologische Abklärung erfolgt. Es habe keine kardiale Pathologie festgestellt werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Krämpfe in der Herzgegend beim Liegen und auch beim Laufen) erklären könnten. Die rezidivierenden Magenprobleme seien mehrmals gastroskopisch abgeklärt worden, gemäss den nachgeforderten Unterlagen sei die letzte Gastroskopie mit der Diagnose einer Helicobacter-pylori-Besiedelung 2019 erfolgt. Im Juni 2019 habe eine Eradikation stattgefunden. Beschrieben werde das Vorliegen einer chronischen Gastritis. Pneumologisch sei 2019 der Verdacht auf ein mögliches Asthma bronchiale geäussert worden, wobei die Symptomatik für diese Diagnose nicht ganz typisch gewesen sei. Es sei ein Therapieversuch mit Symbicort®begonnen worden bei geplanter Nachkontrolle in drei Monaten. Folgeakten seien nicht erhältlich gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass keine Nachkontrolle erfolgte. Atemprobleme würden von der Beschwerdeführerin aktuell nicht erwähnt. In der aktuellen Laboruntersuchung hätten sich unauffällige Befunde gezeigt.
4.2.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten lediglich fest, dass deren Beurteilung konsensuell erfolge. Dies ist, nachdem im Rahmen der internistischen Begutachtung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten, nicht zu beanstanden.
4.2.3 Dem internistischen Teilgutachten von Dr. E.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere der Bericht des F.___ zur transthorakalen Echokardiografie vom
25. März 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 85 ff.), der Bericht des F.___ zur Velo-Stress-Echokardiografie mit KM [Kontrastmittel] vom 29. März 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 84), der Sprechstundenbericht der G.___ des F.___ vom
12. April 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 81 ff.) und der Laborbericht vom 23. März 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 78 f.), sowie schliesslich die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. März 2022 zugrunde. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung von Dr. E.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierte Gutachterin SIM ist Dr. E.___ zur Expertise befähigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Teilgutachten beanstandet werden könnte.
E. 4.3 4.3.1 Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 63 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, ED 2018 mit/bei
-chronischen Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen ohne strukturelles organisches Korrelat
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, ohne Hinweise auf entzündliche bzw. relevante strukturelle degenerative Veränderungen der peripheren Gelenke
-MRI der HWS vom 23.01.2019, I.___: normales zervikales vertebrospinales MRT
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.St. n. Handgelenkkontusion links am 17.12.2013 (ICD-10 S60.2) mit/bei
-MRI des linken Handgelenks vom 28.02.2014: normale Untersuchung des linken Handgelenks, insbesondere kein Nachweis einer frischen oder durchgemachten traumatischen ossären Läsion
-aktuell normal erhaltene Beweglichkeit der Handgelenke beidseits ohne lokale Auffälligkeiten
2.Anamnestisch Impingement der linken Schulter, ED 05/2018 (ICD-10 M75.4) mit/bei
-Sonographie der linken Schulter vom 26.07.2019: unauffällige Schulter-Sonographie links (Dr. J.___)
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii beidseits sowie der Schultergürtelmuskulatur im Rahmen einer generalisierten Schmerzsymptomatik, myofasziale Komponente im Vordergrund
3.Anamnestisch konstitutionelle Gelenkslaxizität, ED 07/2019 (Dr. J.___) (ICD-10 M35.7)
-aktuell myofasziale Komponente im Vordergrund
Dr. H.___ führt zu den Diagnosen aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nach wie vor eine diffuse Schmerzsymptomatik im Bereich mehrerer Körperregionen beklage, deren Erstmanifestation sich im Laufe des Jahres 2018 allmählich entwickelt habe, zuerst in Form von Schmerzen im Bereich ihres Nackens und ihres linken Armes, dann mit allmählicher Schmerzausstrahlung in den ganzen Körper. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung dominierten die klinischen Zeichen eines massiven Schmerzvermeidungsverhaltens mit Entstehung einer diffusen Gegeninnervierung beim Versuch, einzelne Körpersegmente passiv zu bewegen (Nacken, Rücken, periphere Gelenke), mit einem Stöhnen bei geringster Berührung und Bewegung (im Sinne einer Allodynie). Palpatorisch fänden sich diffuse myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur im zervikalen Bereich, im thorakalen Bereich und im Lendenbereich sowie im Bereich der Schultergürtelmuskulatur (insbesondere der Mm. trapezii beidseits) im Sinne diffuser myotendinotischer Verspannungen ohne zugrundeliegendes manifestes organisches Substrat am axialen Skelett. Dementsprechend sei die rheumatologische Untersuchung deutlich eingeschränkt, da die passive Mobilisierung der axialen Segmente und der peripheren Gelenke eher aufgrund der prompten Gegeninnervierung als durch lokale Schmerzen nicht möglich sei. Es handle sich somit um ein manifestes Schmerzvermeidungsverhalten, das keine manifeste organische Ursache aufweise. Als Folge der langen Schonhaltung durch das Schmerzvermeidungsverhalten sei eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung entstanden mit Insuffizienz der Rumpfstabilisierung und mit der oben erwähnten begleitenden muskulären Dysbalance im Sinne diffuser myotendinotischer Verspannungen der paravertebralen Muskulatur. Für die Entstehung dieser diffusen Schmerzsymptomatik hätten sich keine organischen Ursachen feststellen lassen. Es handle sich um eine nicht-rheumatologische Problematik, welche diese Schmerzverarbeitungsstörung unterhalten könne. Es werde diesbezüglich auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten verwiesen, in welchem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden sei.
4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten fest, dass sich in einer körperlich schweren Tätigkeit mit der Notwendigkeit, Überkopfarbeiten zu verrichten oder Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit lasse sich ab August 2018 herleiten, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden von den Orthopäden im F.___ krankgeschrieben worden sei. Seither habe sich der klinische Zustand nicht mehr verbessert. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Überkopfarbeiten zu verrichten, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen oder sich repetitiv nach vorne zu bücken, lasse sich aus rheumatologischer Sicht ein günstiges Belastungsprofil erkennen. Aufgrund der vorhandenen Schmerzsymptomatik, die eine muskuläre Dekonditionierung begünstige, lasse sich wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % begründen. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Der Beginn dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ebenfalls ab August 2018 herleiten, als die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich krankgeschrieben worden sei. Sie sei somatisch ambulant behandelt, so dass auch ab diesem Zeitpunkt nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne.
4.3.3 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere das von der I.___ erstellte MRI der HWS der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2019 (IV-Nr. 76.1 S. 80), sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. März 2022. Die im Teilgutachten beschriebenen Befunde und Diagnosen werden von Dr. H.___ schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet, ebenso die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie kommt Dr. H.___ die erforderliche Expertise zu. Sein Teilgutachten vermag sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
E. 4.4 4.4.1 Im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, sowie med. pract. L.___, Assistenzarzt Neurologie, vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 44 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, ED 2018 mit/bei
-chronische Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne H. a. eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, keine einem peripheren Nerven zuzuordnende Symptomatik
-MRI HWS 23.01.2019 I.___: normales zervikales vertebro-spinales MRT
2.Chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente und Analgetikaübergebrauch
-holocephal konstant drückend, teilweise pulsierend, 24 Stunden am Tag, Beginn a.e. 2011, verstärkt seit 3 Jahren
-Phonophobie, teilweise auch Übelkeit mit Erbrechen
-Einnahme von 4-5 g Dafalgan am Tag seit 3 Jahren
-MRI Schädel nativ und Kontrastmittel vom 05.07.2011 F.___: unauffällige MRT des Neurokraniums, insbesondere keine Raumforderung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Schwindel a.e. phobisch DD orthostatisch bedingt
Dr. K.___ und med. pract. L.___ führen zu den Diagnosen aus, dass aufgrund der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde aus neurologischer Sicht ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom mit Nacken-/Rücken-/Extremitätenschmerzen sowie Kopfschmerzen im Vordergrund stehe. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen des gesamten Körpers. Der Schmerz sei von stärkster Intensität und stechendem Charakter, fraglich linksbetont in beiden oberen Extremitäten, im gesamten Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in beiden unteren Extremitäten vorhanden. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei aufgrund einer schmerzbedingt reduzierten Toleranz der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt durchführbar. Allerdings seien keine radikuläre oder einem peripheren Nerven entsprechende Ausfallsymptomatik eruierbar, das Lasègue-Zeichen sei beidseits negativ und Reflexe seitengleich auslösbar. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine Myelopathie, das Babinski-Zeichen sei ebenfalls beidseits negativ. Im MRI der Halswirbelsäule vom 23. Januar 2019 habe sich ein Normalbefund gezeigt ohne Hinweise auf eine relevante foraminale oder spinale Einengung. Zu Beginn der Untersuchung werde an den oberen Extremitäten eine distal-symmetrische Hypästhesie angegeben, die bereits im Verlauf der Untersuchung an den oberen Extremitäten nicht mehr sicher nachvollziehbar sei. Anamnestisch habe die Symptomatik an den unteren Extremitäten im Krankheitsverlauf erst Jahre nach Symptombeginn der oberen Extremitäten begonnen. Damit sei auch eine längenabhängig polyneuropathische Genese der Beschwerden nicht anzunehmen, die üblicherweise distal betont an den unteren Extremitäten beginnen würde. Auch Hinweise auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) ergäben sich nicht: Veränderungen im Schwitzen würden verneint und in der klinischen Untersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten von Hauttemperatur oder Hautfarbe sowie keine trophischen Störungen. Zudem handle es sich um eine symmetrische Symptomatik im Bereich des gesamten Körpers mit in der klinischen Untersuchung inkonstanter Ausprägung. Hingegen fielen in der Anamnese und Untersuchung ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten auf, Strategien für Beschwerdereduktion könnten nicht benannt werden, und es zeigten sich Inkonsistenzen in Anamnese und Untersuchung. Auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung sei eine Verdeutlichung der Schmerzsymptomatik dokumentiert. Insgesamt ergebe sich kein neurologisches Korrelat für die Rücken- und Extremitätenschmerzen.
Weiter berichte die Beschwerdeführerin von holocephal haubenförmigen Kopfschmerzen, die 24 Stunden am Tag anhalten würden. Diese seien konstant drückend mit einer Stärke von 10/10, selten pulsierend. Eine Phonophobie werde bejaht. Eine auf Nachfrage bestätigte Übelkeit und Erbrechen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eher im Rahmen von «Magenproblemen» zu sehen, würden jedoch nicht explizit unabhängig von den Kopfschmerzen angegeben. Seit ca. drei Jahren würden täglich 5-6 g Dafalgan®eingenommen. Ob die Einnahme von Dafalgan®initial zu einer Besserung der Kopfschmerzen geführt habe bzw. sich die Kopfschmerzen seit der regelmässigen Analgetikaeinnahme verändert hätten, sei anamnestisch nicht klar zu eruieren. Klinisch-neurologisch ergebe sich kein Hinweis auf eine sekundäre Kopfschmerzursache. Ein im Juli 2011 aufgrund von Kopfschmerzen durchgeführtes cMRI habe einen unauffälligen Befund ergeben. Aktuell liessen sich diese älteren Kopfschmerzen ätiologisch aufgrund fehlender Angaben der Beschwerdeführerin trotz wiederholtem Versuch nicht sicher einordnen. Aufgrund der anamnestischen Periodizität mit der Menstruation sei damals auch ein Migränekopfschmerz denkbar gewesen. Auf Grund der holocephal haubenförmigen, drückenden Kopfschmerzen sei aktuell a.e. von einem chronischen Spannungskopfschmerz auszugehen. Da die geschilderte starke Intensität hierfür nicht typisch sei (jedoch auch anderweitig wiederholt von einer Verdeutlichung auszugehen sei) und teilweise eine begleitende Phonophobie und Übelkeit/Erbrechen angegeben werde, scheine eine begleitende migräniforme Komponente wahrscheinlich. Darüber hinaus sei auf Grund der jahrelangen regelmässigen Einnahme von Dafalgan®die Diagnose eines Kopfschmerzes zu stellen, der auf einen Übergebrauch von Paracetamol zurückzuführen sei. Insgesamt sei aus neurologischer Sicht die psychiatrisch gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin berichte schliesslich auch von einem wiederholt auftretenden Schwindel, ähnlich eines «Drehens im Kopf» seit etwa einem halben Jahr, allerdings in Begleitung von Zittern des gesamten Körpers, besonders der Arme, ca. drei bis vier Mal am Tag. Zu Stürzen sei es aufgrund dessen nicht gekommen und Übelkeit/Erbrechen werde (wie schon bei der Kopfschmerzanamnese) nicht in diesem Zusammenhang gesehen. Trinken von Wasser könne mutmasslich helfen (hier widersprüchliche Angaben). Verschlechtern würde sich der Schwindel hingegen, wenn z.B. im Arbeitsumfeld direkt neben ihr schnelle Maschinen arbeiten würden. Ein Auslösen durch rasche Bewegungen, Kopfrotation oder Änderung der Körperposition könne nicht angegeben werden. Die Anamnese sei nicht passend zu einem peripher-vestibulären oder zentral-nervösen Schwindel. Auch klinisch neurologisch zeige sich kein Hinweis auf eine Affektion des Kleinhirns oder Vestibularorgans. Hingegen beschreibe die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit, aufgrund des Schwindels bereits bei einfachen Tätigkeiten wie dem Duschen durch ihren Ehemann begleitet zu werden, was für eine phobische Komponente des Schwindels spreche. Ebenso spreche das anamnestisch begleitende «Zittern» des gesamten Körpers und besonders der Arme für einen phobischen Schwindel. Passend hierzu werde der Schwindel im psychiatrischen Teilgutachten eher als «ein diffuses Gefühl, das in verschiedenen Situationen auftauche, so z.B. beim Hausaufgaben machen mit den Kindern», als ein typischerweise mit Bewegungssensationen einhergehender organischer Schwindel beschrieben. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund der Angabe, vermehrtes Wassertrinken könne einen positiven Effekt auf den Schwindel haben, auch eine hypotone bzw. orthostatische Komponente denkbar.
4.4.2 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so wird im neurologischen Teilgutachten von Dr. K.___ und med. pract. L.___ ausgeführt, dass sich aus rein neurologischer Sicht aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % in der angestammten Tätigkeit als Aushilfskraft in einer Druckerei bzw. in vergleichbaren Arbeiten ergebe. Dabei sollte auf das Heben und Tragen schwerer Lasten verzichtet werden. Nach anamnestischen Angaben bestünden die Beschwerden der Beschwerdeführerin im aktuellen Ausmass seit 2018, so dass diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab 2018 angenommen werden könne. Eine Arbeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und optimal leidensangepassten Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck, in welchem kein Tragen schwerer Lasten nötig und Zwangshaltungen (bückend/kniend) vermieden werden, sei aus rein neurologischer Sicht zu 80 % zumutbar. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne der Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugesprochen werden.
4.4.3 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. K.___ und med. pract. L.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere das von der I.___ erstellte MRI der HWS der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 (IV-Nr. 76.1 S. 80), sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. März 2022 zugrunde. Die Befunderhebung der Gutachter erfolgte lege artis, ihre Diagnosestellung und die hieraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind konsistent und nachvollziehbar. Als Fachärztin für Neurologie kommt Dr. K.___ die notwendige Expertise zu, um ein Gutachten zu erstellen. Das Teilgutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
E. 4.5 4.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 29 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Spezifische (isolierte) Phobien (Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie MRI, Klaustrophobie) (ICD-10 F40.2)
Zu den Diagnosen führt Dr. M.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte Schmerzstörung vorliege, die nach Aktenlage ca. 2008 oder 2009 begonnen habe. Zunächst seien Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Nach einem Unterarmtrauma im Dezember 2013 linksseitig habe sich die Schmerzsymptomatik in den Bereich des ganzen Armes und der Schulter links ausgeweitet, bis sich ab ca. 2018 das bis heute bestehende Ganzkörperschmerzsyndrom ausgebildet habe, mit extremer gedanklicher Fixierung auf den Schmerz und starker Ohnmacht gegenüber dem Schmerz, was sich anhand der ausschliesslich passiven Coping-strategien, die aber auch nicht hilfreich seien, zeige. Das Einzige, was wohl hilfreich sei, sei, wenn andere [Personen] da seien. Das zeige deutlich, wie stark die Regression der Beschwerdeführerin sei. Die Mutter sei die ganze Zeit um sie oder die Schwester oder der Ehemann. Dabei versuche sie gemäss ihrer Persönlichkeit, den Kindern gegenüber die Starke, die Tapfere zu geben. Die Fixierung auf den Schmerz, die übertriebene Beschreibung als «katastrophal» und «grausam» seien typisch für somatoforme Schmerzpatienten. Auch die Skotomisierung von anderen operanten Faktoren wie z.B. die starke Mehrfachbelastung zu Beginn der Schmerzen (Haushalt, Kinder, 100%ige Berufstätigkeit) oder auch der mögliche Zusammenhang mit der 2008 erlittenen Fehlgeburt seien ebenfalls typisch für Patienten, die einen schweren Zugang zu ihren Gefühlen hätten und zu somatoformer Symptombildung neigten. Neben dem Schmerz klage die Beschwerdeführerin auch über Schwindel. An psychischen Symptomen, die sie selbst alle an den Schmerz attribuiere, liessen sich Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit über den Schmerz, Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie Appetitstörungen erfassen. Depressive Emotionen würden nicht berichtet und hätten in der Gegenübertragung auch nicht erspürt werden können. Spürbar seien dagegen Ohnmacht, Passivität, Regression gewesen, aber immer auch, anhand der [festgestellten] Diskrepanzen belegbar, eine Verdeutlichung, die über das Verhalten hinausgehe, was sonst von somatoformen Schmerzpatienten bekannt sei. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien erfüllt. Die Störung bestehe länger als zwei Jahre, aber es bestünden nur minimale, den Schmerz nicht ausreichend erklärbare organische Störungen. Der gesamte klinische Eindruck mit Schmerzfixierung, mit übertriebener Darstellung, mit Symptomausweitung, mit Ohnmacht und Passivität und Regression unterstreiche die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Darüber hinaus lägen spezifische Phobien im Sinne einer Klaustrophobie vor. Die Beschwerdeführerin habe schon immer Angst in Liften und auch Angst in Untersuchungsröhren wie der MRI-Röhre gehabt.
4.5.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. M.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der oben genannten Funktionseinschränkungen unter Aufbringung von Motivation und Willensanspannung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung gelte ab 2018. Zum vorherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv aus psychiatrischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es lägen psychiatrischerseits keine Berichte aus dieser Zeit vor und auch die Beschwerdeführerin gebe an, in dieser Zeit kaum Beschwerden gehabt zu haben. Deshalb sei der Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden ins Jahr 2018 zu legen. In einer optimal angepassten Tätigkeit, die insbesondere der Wechselbelastung und den Schmerzen der Beschwerdeführerin Rechnung trage, sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar. Die angepasste Arbeit sollte in einem kleinen Team sein, eine einfache nicht zu verantwortungsvolle Aufgabe beinhalten und die Möglichkeit zu Pausen erlauben.
E. 4.5.3 4.5.3.1 Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1.Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3);
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);
2.Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
a)gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);
b)behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.5.3.2 In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist Dr. M.___ in seinem Teilgutachten auf das bei der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-APP-Rating. Beim Mini-ICF-APP-Rating handelt es sich um ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Dr. M.___ führt aus, dass durch die organisch, teilweise aber auch psychisch bedingten Schmerzen vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit und die Wegefähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ich-Stärke sei [dagegen] gut, die Beschwerdeführerin verteidige ihre Position. Sie habe auch eine gute Impulskontrolle und eine intakte Urteilsfähigkeit. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht [daher] von einer mittelgradigen funktionellen Auswirkung durch die Symptome ausgegangen werden.
4.5.3.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz betrifft, ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben habe, noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe auch noch nie an einer Schmerzgruppe oder stationären Rehabilitation teilgenommen. Es seien ihr [lediglich] mal Beruhigungstabletten gegeben worden, deren Namen sie nicht mehr wisse, die aber nichts geholfen hätten. Antidepressiva habe sie auch nie bekommen. Gegen die Schmerzen würde ihr Dafalgan®helfen. Andererseits habe sie jedoch auch gesagt, dass die Schmerzen durch nichts zu modulieren seien. Alle anderen Medikamente vertrage die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe einen empfindlichen Magen und müsse sich dann schon am Morgen übergeben. Sie habe in den letzten drei Jahren Vieles gegen ihre Schmerzen unternommen, Akkupunktur, Chiropraktik, Physiotherapie, Injektionen, aber nichts habe geholfen. Weiter ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass dieser mehrfach versucht habe, die Beschwerdeführerin von der Aufnahme einer Psychotherapie zu überzeugen, worauf diese aber nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wie ihr eine Psychotherapie helfen sollte. Sie habe keine psychischen Probleme.
4.5.3.4 Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. M.___ stellt in seinem Teilgutachten nebst der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auch die Diagnose spezifischer (isolierter) Phobien (ICD-10 F40.2), konkret der Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie in der MRI-Röhre (Klaustrophobie). Eine Wechselwirkung zwischen diesen Diagnosen wird von Dr. M.___ nicht diskutiert. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, zumal der Diagnose der spezifischen (isolierten) Phobien kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wird.
4.5.3.5 Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin einfach strukturiert wirke. Negative Emotionen könne sie nicht zulassen, nicht verbalisieren. Sie neige dazu, nur körperliche Symptome anzugeben, insbesondere Schmerzen und teilweise auch Schwindel. Es liege wahrscheinlich eine Alexithymie vor. Gegenüber negativ besetzten Emotionen wie Aggression, Ambivalenzen, aber auch Traurigkeit, habe sie ein starres Konzept. Diese Emotionen könne sie in ihrer Persönlichkeit gar nicht zulassen. Sie habe sich noch nie gestritten, weder in der Ehe noch in der Arbeit, bis 2018 sei alles gut gewesen. In der prämorbiden Persönlichkeit seien leistungsbetonte Aspekte und Aspekte, die Schwäche nicht zuliessen, sicherlich überbetont. Die Beschwerdeführerin wolle immer helfen und alles richtig machen. Die Belastung, die sie in den Jahren vor Beginn ihrer Schmerzerkrankung gehabt habe (zwei Kinder, Haushalt, 100%ige Beschäftigung), sei erheblich gewesen.
4.5.3.6 Neben den Komplexen «Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex «sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin anhand des Mini-ICF-APP-Ratings hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Fähigkeit zur Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen und familiären Beziehungen nicht eingeschränkt seien. Zu den familiären Ressourcen stellt Dr. M.___ fest, dass diese gut seien. Gleichzeitig ist dem Teilgutachten jedoch auch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr in ihrer Regression eingerichtet habe und komplett durch andere versorgt werde. Besondere Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem sozialen Kontext somit keine.
4.5.3.7 In der Kategorie «Konsistenz» ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist. Zur Frage der Konsistenz und Plausibilität hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass diese, da der Schmerz sowohl organisch als auch psychisch bedingt sei, im gesamtmedizinischen Kontext festgelegt werden müsse. Die Beschwerdeführerin selbst halte sich gar nicht mehr für arbeitsfähig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Verdeutlichungstendenz bestehe und ihre tatsächliche Motivation und Willensanstrengung aus Sicht von Dr. M.___ nicht vollständig gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr in ihrer Regression eingerichtet und werde komplett durch andere versorgt. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf plausiblen, psychiatrisch nachvollziehbaren Einschränkungen.
4.5.3.8 Zuletzt ist schliesslich auch noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Wie unter Ziff. 4.3.3.3 oben bereits erwähnt, ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben habe, noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein und auch noch nie an einer Schmerzgruppe oder stationären Rehabilitation teilgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin gebe [zwar] einen starken Arbeitswillen an, der nach Ansicht von Dr. M.___ aufgrund der Verdeutlichung aber in Frage zu stellen sei. So sei [in den Akten] mehrfach von Selbstlimitierung zu lesen. Die intellektuellen Ressourcen und das gesamte Krankheitskonzept behinderten eine adäquate Behandlung. Nach der Erfahrung von Dr. M.___ dürfte es sehr schwierig sein, die Beschwerdeführerin von der Sinnhaftigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu überzeugen. Zu verfestigt sei ihre Fixierung auf den Schmerz und ihr somatisches Krankheitskonzept. Von der Nichtinanspruchnahme psychotherapeutischer Optionen kann vorliegend somit nicht auf mangelnden Leidensdruck geschlossen werden.
4.5.4 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 29 ff.) stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 sowie den Laborbericht vom 23. März 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 78 f.). In seinem Gutachten setzt sich Dr. M.___ umfassend mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung sind eingehend und nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend zu überzeugen. Die im Gutachten aufgezeigten medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen leuchten ein, zumal sich Dr. M.___ ausführlich mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren auseinandersetzt. Die von Dr. M.___ beschriebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen sind als hinreichend ausgewiesen zu betrachten. Gestützt auf die nachvollziehbare Befunderhebung und Diagnosestellung überzeugt auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aufweist. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt Dr. M.___ über die notwendige Expertise zur Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
E. 4.6 4.6.1 In der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 1 ff.) werden die in den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-chronische Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen ohne strukturelles organisches Korrelat
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, ohne Hinweise auf entzündliche bzw. relevante strukturelle degenerative Veränderungen der peripheren Gelenke
-MRI der HWS vom 23.01.2019, I.___: normales zervikales vertebrospinales MRT
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
2.Chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente und Analgetikaübergebrauch
-holocephal konstant drückend, teilweise pulsierend, 24 Stunden am Tag, Beginn a.e. 2011, verstärkt seit 3 Jahren
-Phonophobie, teilweise auch Übelkeit mit Erbrechen
-Einnahme von 4-5 g Dafalgan am Tag seit 3 Jahren
-MRI Schädel nativ und Kontrastmittel vom 05.07.2011 F.___: unauffällige MRT des Neurokraniums, insbesondere keine Raumforderung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Spezifische (isolierte) Phobien (Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie MRI, Klaustrophobie) (ICD-10 F40.2)
2.St. n. Handgelenkkontusion links am 17.12.2013 (ICD-10 S60.2) mit/bei
-MRI des linken Handgelenks vom 28.02.2014: normale Untersuchung des linken Handgelenks, insbesondere kein Nachweis einer frischen oder durchgemachten traumatischen ossären Läsion
-aktuell normal erhaltene Beweglichkeit der Handgelenke beidseits ohne lokale Auffälligkeiten
3.Anamnestisch Impingement der linken Schulter, ED 05/2018 (ICD-10 M75.4) mit/bei
-Sonographie der linken Schulter vom 26.07.2019: unauffällige Schulter-Sonographie links (Dr. J.___)
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii beidseits sowie der Schultergürtelmuskulatur im Rahmen einer generalisierten Schmerzsymptomatik, myofasziale Komponente im Vordergrund
4.Anamnestisch konstitutionelle Gelenkslaxizität, ED 07/2019 (Dr. J.___) (ICD-10 M35.7)
-aktuell myofasziale Komponente im Vordergrund
5.Schwindel a.e. phobisch, DD orthostatisch bedingt
6.Chronische Gastritis
-Helicobacter-Eradikationstherapie 06/2019
Zur Herleitung der Diagnosen wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass den Beschwerden diffuse myotendinotische Verspannungen ohne manifestes organisches [Korrelat] zugrunde liegen würden. Typisch für eine somatoforme Schmerzstörung zeige die Beschwerdeführerin eine Fokussierung auf den Schmerz mit übertriebener Beschreibung unter Katastrophisierung (Neigung, eine somatische Missempfindung stark negativ zu werten). Es resultiere ein Schmerzvermeidungsverhalten und durch die ausgeprägte Selbstlimitierung entstehe schlussendlich eine muskuläre Dekonditionierung mit Insuffizienz der Rumpfstabilisation sowie auch eine muskuläre Dysbalance mit progressiver Bildung myotendinotischer Verspannungen am axialen Skelett. Diese begünstigten wiederum in einem Circulus vitiosus die Selbstlimitierung. Hilfreiche Coping-Strategien hätten von der Beschwerdeführerin nicht genannt werden können. In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der biographischen Anamnese beim Sprechen über den Umzug in die Schweiz plötzlich Brechreiz verspürt und habe die Toilette aufsuchen müssen, um dort hörbar zu erbrechen. Im Alter von 21 Jahren (2007) habe die Beschwerdeführerin geheiratet, in der Folge (2008 oder
2009) habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten. Rein hypothetisch könnten dies Stressoren sein, die das Selbstbild der Beschwerdeführerin schwer erschütterten und eine somatoforme Symptombildung triggerten. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Schmerzausweitung, Symptomdarstellung und Fixierung auf somatische Behandlungen seien wie erwähnt sehr typisch für somatoforme Schmerzstörungen.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten als chronische Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Da teilweise eine begleitende Phonophobie und Übelkeit/Erbrechen angegeben werde, scheine eine zusätzliche migräniforme Komponente wahrscheinlich. Bei zudem jahrelanger regelmässiger Einnahme von Dafalgan®sei eine Kopfschmerzsymptomatik aufgrund von Analgetika-Übergebrauch festzustellen.
Durch die chronische Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Durchhaltefähigkeit relevant eingeschränkt. Sie sei sehr fixiert auf den Schmerz und ihr somatisches Krankheitskonzept, so dass es unter Berücksichtigung der intellektuellen Ressourcen sehr schwierig werden dürfte, sie von einer psychotherapeutischen Behandlung zu überzeugen.
4.6.2 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin mit der Beschreibung nach Tätigkeitsanteilen schweren Ausmasses keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Einschränkung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Aufgrund der Insuffizienz der Rumpfstabilisierung und der diffusen myotendinotischen Verspannungen im Bereich der axialen Muskulatur seien körperliche Tätigkeiten ungünstig, die das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5 kg, das repetitive Bücken nach vorne oder Überkopfarbeiten erfordern würden. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit. Aufgrund des störungstypischen Schmerzerlebens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein höheres Pensum zu leisten. Es müsse sich um eine einfache, nicht zu verantwortungsvolle Aufgabe handeln mit der Möglichkeit zu Pausen. Die Arbeit sollte in einem kleinen Team sein. Möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder Überkopfarbeiten zu verrichten. Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit 2018.
E. 4.6.3 4.6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 5 ff.) drei Rügen gegen das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1) vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweisen sich diese als unbegründet.
E. 4.6.3.2 4.6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Gutachter der D.___ in ihrer Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung medikamentös behandelt werden könne. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zurückgemeldet, dass die gutachterlich empfohlene schmerzmedikamentöse Behandlung aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit nicht umsetzbar sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der nicht umsetzbaren medikamentösen Behandlung noch nicht beurteilt worden. Der RAD habe in seinen Beurteilungen vom 26. April 2023 und 22. April 2024 keine Stellung dazu genommen. Für einen medizinischen Laien erscheine die Tatsache, dass eine Krankheit nicht medikamentös behandelt werden könne, massgebend für die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik nicht gleichermassen in den Griff zu bekommen sei wie mit einer medikamentösen Behandlung. Die Weigerung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wecke zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin [anschliessend] unter Ausschluss einer medikamentösen Behandlung zu beurteilen.
4.6.3.2.2 Dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin i.e. Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Gutachtens der D.___ zurückgemeldet habe, dass die gutachterlich empfohlene schmerzmedikamentöse Behandlung wegen einer Medikamentenunverträglichkeit der Beschwerdeführerin nicht umsetzbar sei, trifft so nicht zu. Dr. N.___ hält in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 84 S. 1) fest, dass neben einer ausgeprägten Fibromyalgie «eine Medikamentenunverträglichkeit per os (Emesis, Epigastralgie) von allen Medikamenten [bestehe], die bereits verabreicht worden [seien], [was] im Rahmen der Fibromyalgie zu erklären [sei]». Inwiefern die Fibromyalgie und die Medikamentenunverträglichkeit zusammenhängen, welche Medikamente nebst den bisher eingenommenen ebenfalls betroffen sind bzw. betroffen sein könnten und welche therapeutischen Massnahmen ergriffen wurden bzw. ergriffen werden könnten, dazu äussert sich Dr. N.___ in seinem Schreiben nicht. Dass eine schmerzmedikamentöse Behandlung gänzlich ausgeschlossen sei, wie die Beschwerdeführerin zumindest implizit behauptet, geht aus dem Schreiben von Dr. N.___ somit nicht hervor. Die Gutachter der D.___ empfehlen in ihrer Konsensbeurteilung als medizinische Massnahme eine Behandlung der Beschwerdeführerin mit den Wirkstoffen Duloxetin, Venlafaxin oder Amitriptylin. Behandelt wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nur mit Duloxetin. Ob und inwiefern sie Venlafaxin oder Amitriptylin verträgt, wurde noch nicht abgeklärt. Wie dem Kurzbericht von Dr. phil. O.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 27. Dezember 2023 (IV-Nr. 108 S. 6 ff.) entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin angeboten, im Rahmen der Schmerzklinik ein psychopharmakologisches Konsil wahrzunehmen, was sie jedoch abgelehnt habe. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben von Dr. N.___ vom 5. Dezember 2022 Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch den RAD wecken könnte.
E. 4.6.3.3 4.6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die von den Gutachtern der D.___ diagnostizierte chronische Gastritis als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Seither sei die Beschwerdeführerin mehrfach in notfallärztlicher Behandlung gewesen, weshalb diese Beschwerden näher abgeklärt worden seien. Der endoskopische Befund sei mit einer erosiven Pangastritis vereinbar. Die Krankheitsschübe seien nicht vorhersehbar und führten regelmässig zu krankheitsbedingten Absenzen. Diesem Umstand sei bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen.
4.6.3.3.2 Diese Rüge der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor der Beschwerdegegnerin mit Einwand vom 20. Januar 2023 (IV-Nr. 89 S. 1 ff.) praktisch wortgleich bereits vorgebracht. Der RAD entgegnete hierzu in seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 (IV-Nr. 92), dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der D.___ angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin, wie es für eine somatoforme Schmerzstörung typisch sei, eine Fokussierung auf den Schmerz mit übertriebener Beschreibung unter Katastrophisierung zeige. Die [dem Einwand] beigelegten medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus verschiedenen Gründen mehrfach die Notfallstation des F.___ aufgesucht habe. Festgehalten wurde darin aber auch, dass nur weil jemand aus subjektiven Gründen meine, eine Notfallpraxis aufsuchen zu müssen, dies nicht automatisch bedeute, dass es sich aus objektiver medizinischer Sicht auch tatsächlich um einen Notfall gehandelt habe, wie die eingereichten Berichte deutlich belegen würden. Wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin richtig angegeben worden sei, sei der endoskopische Befund der Ösophagogastroduodenoskopie vom 5. Oktober 2022 vereinbar mit einer erosiven Pangastritis. Im [entsprechenden] Bericht sei jedoch [auch] angegeben worden, dass unklar bleibe, ob die Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten, da die Befunde im Vergleich zu den Vorbildern vom Dezember 2020 vergleichbar seien. Auch sei in keinem der vorliegenden Berichte die Gastritis als gesicherte Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik beurteilt worden, sondern lediglich als mögliche Differenzialdiagnose bei rezidivierenden epigastrischen Beschwerden unklarer Ätiologie, möglicherweise als Teil des [von der Beschwerdeführerin] beklagten Ganzkörperschmerzes im Rahmen der im polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 und im Sprechstundenbericht des P.___ vom 17. Juni 2022 (IV-Nr. 89 S. 27 f.) diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem sei eine Gastritis, unabhängig davon, ob sie nur einen bestimmten Teil des Magens oder den ganzen Magen betreffe, medizinisch behandelbar und führe regelmässig nicht zu einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit. Die Compliance der Beschwerdeführerin scheine jedoch trotz des beklagten hohen Leidensdrucks mangelhaft zu sein. So sei im letzten dem RAD vorliegenden Notfallbericht" vom 29. Oktober 2022 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage [ ] von einer in Teilen unregelmässigen Pantoprazoleinnahme (Protonenpumpeninhibitor, hemmt die Magensäureproduktion, damit die Gastritis abheilen kann) [berichte] und im Gutachten [der D.___] Nikotinabusus dokumentiert werde, was die Magensäureproduktion erhöhe und dadurch eine Gastritis verursachen, verschlechtern, oder aufrechterhalten könne. Sowohl die chronische Gastritis als auch die Schmerzproblematik würden im polydisziplinären Gutachten der D.___ bereits umfassend gewürdigt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Aus den vom Hausarzt und von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich aus Sicht des RAD keine Hinweise, die Zweifel an der von den Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit begründen würden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts gegen die Beurteilung des RAD vor. Diese ist schlüssig und nachvollziehbar.
E. 4.6.3.4 4.6.3.4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Gutachten der D.___ die medizinischen Berichte bis August 2021 Beachtung gefunden hätten. Mittlerweile liege das Gutachten viel zu lange zurück und könne daher nicht als Grundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2025 dienen.
4.6.3.4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die D.___ im Jahr 2022 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Beschwerdegegnerin am
14. Februar 2025 knapp drei Jahre zurücklag, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde keine gesundheitlichen Aspekte vor, die auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Nachgang zur Begutachtung durch die D.___ schliessen lassen. Auch diese Rüge erweist sich entsprechend als unbegründet.
4.6.4 In der Konsensbeurteilung der Gutachter der D.___ werden die Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Die Zusammenhänge und Schlussfolgerungen werden ausführlich diskutiert und nachvollziehbar begründet. Die Konsensbeurteilung vermag denn auch sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Der RAD fasst in seiner Stellungnahme vom
26. April 2023 (IV-Nr. 92) zusammen, dass das Gutachten der D.___ für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vermögen keine Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ abgestellt werden. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen.
E. 5 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 5 ff.) sodann den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Erwerbsstatus. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin heute d.h. im Verfügungszeitpunkt ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin zwei Rügen vor. Auch diese erweisen sich als unbegründet.
E. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Erwerbstatus auf die Situationsberichte des Abklärungsdienstes vom 23. November 2022 (IV-Nr. 79) und 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93) stützt. Beide Berichte seien weder durch eine Abklärung vor Ort noch unter Einbezug der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht einmal telefonisch zu ihrem Status oder ihren Einschränkungen befragt worden. Damit verletze die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz. Den beiden Berichten des Abklärungsdienstes komme kein Beweiswert zu. Sie dürften daher weder für die Statusfrage noch für das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltsbereich als Entscheidgrundlage beigezogen werden.
5.2.2 Dass der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Abklärung vor Ort vorgenommen hat, ist richtig. So kann weder dem Situationsbericht vom 23. November 2022 (IV-Nr. 79) noch jenem vom 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93) ein Hinweis darauf entnommen werden, dass sich der mit dem Fall befasste Abklärungsfachmann an das Domizil der Beschwerdeführerin begeben hätte. Dem Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsdienstes schadet dies jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Begutachtung durch die D.___ ausführlich zu ihrer sozialen Situation und insbesondere auch zu ihren Wohnverhältnissen befragt. So sagte die Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 28 ff.) anlässlich ihrer Untersuchung aus, dass sie mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern in einer 4-Zimmer-Mietwohnung im dritten Stock ohne Lift wohne. Zu ihren Einschränkungen im Haushalt sagte sie aus, dass sie so gut wie gar nichts mehr machen könne. Auf die Nachfrage von Dr. M.___, was [denn] noch gehe, habe sie angegeben, dass gar nichts mehr gehe. Ihr Mann müsse ihr selbst beim Duschen helfen, und wenn sie versuche, mit einem der Kinder Hausaufgaben zu machen, bekomme sie Kopfschmerzen. Angesichts der einfachen Wohnverhältnisse und der offensichtlich im Widerspruch zur medizinischen Beurteilung der Gutachter der D.___ stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von einer Abklärung vor Ort keine neuen Erkenntnisse erwartete. Unter Berücksichtigung des von den Gutachtern der D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin, der zumutbaren Mithilfe ihrer Familienangehörigen sowie der Möglichkeit, den Haushalt mit Pausen und in Etappen zu führen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin trotz der gutachterlich festgestellten Erwerbsfähigkeit von 60 % im Haushalt eingeschränkt sein könnte, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
E. 5.3 5.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass sie von der Beschwerdegegnerin nicht als Vollerwerbstätige betrachtet werde. Bis zu ihrer ersten IV-Anmeldung im Jahr 2012 habe sie über Jahre und selbst nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2009 in einem 100%-Pensum gearbeitet. Auch im Intake-Gespräch vom 1. März 2012 (IV-Nr. 17) habe sie angegeben, im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Damals sei noch unklar gewesen, ob dies nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2012 weiterhin möglich sein werde. Rein finanziell sei dies aber notwendig gewesen, da ihr Ehemann zu wenig verdient habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Sie habe dann einen Unfall erlitten, bei dem sie ihre dominante Hand verletzt habe. Seither begleiteten sie Schmerzen. Während der Begutachtung durch die D.___ habe sie den Gutachtern stets angegeben, im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Im Jahr 2012 sei die Fremdbetreuung einem Vollzeitpensum im Weg gestanden, was mit dem zunehmenden Alter der Kinder immer weniger Bedeutung gehabt habe. Die Kinder seien zum Zeitpunkt der neuen IV-Anmeldung 10 und 13 Jahre alt gewesen, womit die Betreuungsaufgaben je länger, je mehr abgenommen hätten. Sie habe seit jeher und trotz zweier kleiner Kinder ein bedeutendes hohes ausserhäusliches Pensum gehabt, was für die Statusfestlegung wesentlich sei. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten seit dem Unfall im Jahr 2013 bestanden, so dass sie das gewünschte Vollzeitpensum auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erreichen können. Trotzdem habe sie bis zuletzt in einem 80%-Pensum gearbeitet. Es sei daher kein Grund ersichtlich, von den Angaben der ersten Stunde abzuweichen, wonach sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Sie sei [entsprechend] als Vollerwerbstätige einzustufen.
E. 5.3.2 5.3.2.1 Die Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen).
E. 5.3.2.2 5.3.2.2.1 Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten, insbesondere ihrem Lebenslauf von 2020 (IV-Nr. 55), dem Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend IK-Auszug) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 (IV-Nr. 78) sowie den Arbeitgeberfragebogen der B.___ vom 14. Februar 2012 (IV-Nr. 13) und der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47), lückenlos nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2002 keine berufliche Ausbildung. Von September 2003 bis September 2012 war sie als Mitarbeiterin in der Konfektionierung bei der B.___ angestellt, von Juli 2013 bis Dezember 2019 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der C.___. Die Beschwerdeführerin hatte während ihres gesamten Berufslebens somit lediglich zwei Arbeitsstellen inne, diese dafür aber gleich über mehrere Jahre. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erfolgte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Assessments der [...] vom 7. September 2011 (IV-Nr. 12.4) aufgrund der Kündigung durch die B.___ per Ende August
2011. Einen freiwilligen Stellenwechsel weist die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht auf.
5.3.2.2.2 Bei der B.___ betrug das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin 100 %. Daran änderte sich auch nichts, als sie im Juli 2009 ihr erstes Kind gebar. Der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin bei der B.___ erfolgte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 14. Februar 2012 (IV-Nr. 13) am
11. Juli 2011. Durch die im Juli 2011 festgestellte Schwangerschaft und anschliessende zweite Mutterschaft der Beschwerdeführerin erstreckte sich der Lauf der Kündigungsfrist bis Ende September 2012.
5.3.2.2.3 Bei der C.___ arbeitete die Beschwerdeführerin im Stundenlohn auf Abruf, ein Mindestpensum war nicht garantiert. Da die Erwerbseinkünfte bei einem Arbeitsverhältnis basierend auf im Stundenlohn entschädigten Arbeitseinsätzen schwankend sind, ist eine Bemessung über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt, um das Valideneinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln. Wie lange diese Periode ist, hat die Rechtsprechung nie in absoluten Zahlen formuliert. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 403/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.2). Wie sich aus den Kumulativjournalen der C.___ von 2013 (IV-Nr. 41.43), 2016 (IV-Nr. 47 S. 21), 2017 (IV-Nr. 47 S. 18) und 2018 (IV-Nr. 47 S. 15) ergibt, waren die monatlichen Einsatzzeiten der Beschwerdeführerin stark schwankend. Es rechtfertigt sich daher, die gesamte Zeit, in der die Beschwerdeführerin bei der C.___ arbeitete, bei der Bestimmung ihres Arbeitspensums miteinzubeziehen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47) schwankte das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zwischen 50 und 80 %. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin errechnete in seinem Situationsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 93) anhand der Jahressollarbeitszeit bei einem 100%-Pensum von 1'974 Stunden (47 Wochen x 5 Tage x 8.4 Stunden pro Tag), dem Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 (IV-Nr. 78) sowie dem Stundenlohn gemäss Arbeitgeberfragebogen der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47) von CHF 25.35 ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von 82 %, im Jahr 2015 von 67 %, im Jahr 2016 von 92 % und im Jahr 2017 von 91 %. Für die Jahre 2014 bis 2017 ergibt sich hieraus ein durchschnittliches Pensum von rund 80 %, weshalb der Abklärungsdienst bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin davon ausging, dass diese zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Die Berechnung des Arbeitspensums durch den Abklärungsdienst weist zwei Fehler auf. Zum einen finden bei der Berechnung der Jahressollarbeitszeit nur Ferientage, nicht jedoch Feiertage Berücksichtigung. Werden letztere ebenfalls berücksichtigt siehe § 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (RTG; BGS 512.41) , so sinkt die Jahressollarbeitszeit im Jahr 2014 auf 1'885.8 Stunden (224.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden), im Jahr 2015 auf 1'911 Stunden (227.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden), im Jahr 2016 auf 1'898.4 Stunden (226 Arbeitstage x 8.4 Stunden) und im Jahr 2017 auf 1'877.4 Stunden (223.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden). Zum anderen kann die effektiv von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit nicht anhand des Jahreseinkommens und des Stundenlohns berechnet werden, da die Beschwerdeführerin im Schichtbetrieb eingesetzt und der Stundenlohn je nach Einsatztag und -zeit durch Zuschläge erhöht wurde. So arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss den Kumulativjournalen der C.___ von 2013, 2016, 2017 und 2018 in jenen Jahren 689.3, 1'566, 1'566.65 und 706.55 Stunden. Hieraus ergibt sich im Verhältnis zur Sollarbeitszeit diese ist für die Jahre 2013 und 2018 unterjährig zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin in diesen beiden Jahren lediglich von August bis Dezember bzw. von Januar bis September erwerbstätig war ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 87.69, 82.49, 83.45 und 49.82 %. Werden die in diesen Jahren gemäss den Kumulativjournalen ausbezahlten Krankentaggelder im Jahr 2016 CHF 6'729.25, im Jahr 2017 CHF1'421.25 und im Jahr 2018 von Januar bis September CHF 6'852.55 als wegen Krankheit entfallene Arbeitszeit im Jahr 2016 insgesamt 265.45 Stunden (CHF 6'729.25 : CHF 25.35), im Jahr 2017 insgesamt 56.07 Stunden (CHF 1'421.25 : CHF 25.35), im Jahr 2018 insgesamt 270.32 Stunden ebenfalls miteingerechnet, so steigt das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 auf 96.47 % (100 : 1'898.4 Stunden x 1'831.45 Stunden), im Jahr 2017 auf 86.43 % (100 : 1'877.4 Stunden x 1'622.72 Stunden) und im Jahr 2018 auf 68.88% (100 : 1'418.2 x 976.87).
Monate/Jahr
Sollarbeitszeit
Arbeitszeit
Entfallene Arbeitszeit
Pensum in %
8-12/2013
786.1
689.3
0
87.69 / 87.69
1-12/2016
1'898.4
1566
265.45
82.49 / 96.47
1-12/2017
1'877.4
1'566.65
56.07
83.45 / 86.43
1-9/2018
1'418.2
706.55
270.32
49.82 / 68.88
Für die Jahre 2014 und 2015 finden sich keine Kumulativjournale in den Akten. Angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 41'261.00 im Jahr 2014, CHF 33'782.00 im Jahr 2015, CHF 46'288.00 im Jahr 2016 und CHF 45'805.00 im Jahr 2017 ist davon auszugehen, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 knapp unter 80 % und im Jahr 2015 deutlich unter 80 % lag. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit ein durchschnittliches Pensum von 80 % aufwies.
5.3.3.2.2 Dass sich am Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit von durchschnittlich 80 % im Gesundheitsfall in naher Zukunft etwas geändert hätte, dafür finden sich in den Akten keine Indizien. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die D.___ im Jahr 2022 gegenüber den Gutachtern jeweils aussagte, im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Diese Aussage wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch jeweils angab, in ihrer letzten Tätigkeit bei der C.___ vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein, obgleich sie dort wie unter Ziff. 5.3.3.2.1 oben gesehen im Durchschnitt ein Arbeitspensum von 80 % erfüllte. Eine Absicht zum Stellenwechsel kann hieraus somit nicht gefolgert werden. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf einen beabsichtigten Stellenwechsel zur Erhöhung des Arbeitspensum hindeuten würden. Suchbemühungen der Beschwerdeführerin nach einer neuen Arbeitsstelle sind keine dokumentiert. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 28 ff.) sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung über ihre bisherige Arbeitsstelle bei der C.___ aus, dass sie eine beliebte Arbeitskollegin gewesen sei, dass alle traurig gewesen seien, als sie gegangen sei. Sie habe immer allen geholfen. Wenn die Maschine von jemand anderem defekt gewesen sei, sei sie gekommen und habe geholfen. Sie habe alles gut und richtig gemacht. Dies spricht alles dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der C.___ gearbeitet hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie das gewünschte Vollzeitpensum auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erreichen können, ist unzutreffend. Wie aus den Kumulativjournalen von 2016, 2017 und 2018 hervorgeht, gab es immer wieder Monate, in denen die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % oder gar mehr erfüllte. Dass sie letztlich im Durchschnitt «bloss» 80 % arbeitete, ist darauf zurückzuführen, dass sie auf Abruf angestellt war und nicht häufiger aufgeboten wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Alter ihrer Kinder stets ein hohes Arbeitspensum aufwies, auch als sich diese noch im Kleinkindalter befanden. Aus dem zunehmenden Alter der Kinder kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien, insbesondere der familiären, sozialen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf einen beabsichtigten Stellenwechsel ergeben.
5.4 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % ausging und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die gemischte Methode anwendete. Die Rüge ist unbegründet.
E. 6 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 1 ff.) schliesslich noch die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin. Sie bringt vor, dass beim Valideneinkommen auf das Einkommen der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit abzustellen sei. Bei einem Stundenlohn von CHF 25.35 ergebe sich ein Jahreslohn von CHF 55'364.00 (52 Wochen x 42 Arbeitsstunden x CHF 25.35). Weiter sei der Beschwerdeführerin wegen ihres eingeschränkten Tätigkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren.
E. 6.2 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Da sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 (Posteingangsstempel) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, gilt als frühestmöglicher Rentenbeginn der 1. August 2019. Dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter ihrer bisherigen Tätigkeit bei der C.___ nachgegangen wäre, wurde unter Ziff. 5.3.2.2 oben bereits eingehend erläutert. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erfolgte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom
7. Januar 2020 siehe hierzu den Protokolleintrag gleichen Datums per
31. Dezember 2019. Die Firma würde sie jederzeit wieder einstellen, sofern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Kündigung erfolgte demnach aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführerin ist folglich darin beizupflichten, dass hinsichtlich ihres Valideneinkommens auf ihren Verdienst bei der C.___ abzustellen ist. Laut den Kumulativjournalen der C.___ der Jahre 2013 (IV-Nr. 41.43), 2016 (IV-Nr. 47 S. 21), 2017 (IV-Nr. 47 S. 18) und 2018 (IV-Nr. 47 S.
15) sowie dem IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
16. August 2022 (IV-Nr. 78) erzielte die Beschwerdeführerin in diesen Jahren ohne Berücksichtigung der Krankentaggelder bei Arbeitspensen von 87.69, 82.49, 83.45 und 49.82 % Bruttoeinkommen von CHF 20'744.15, CHF 46'288.60, CHF 45'805.35 und CHF 21'259.70. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen bei einem Pensum von 100 % von CHF 56'169.00 ([{CHF20744.15 : 0.8769 x 12/5} + {CHF 46'288.60 : 0.8249} + {CHF 45'805.35 : 0.8345} + {CHF 21'259.70 : 0.4982 x 12/9}] : 4). Eine Anpassung des Stundenlohns der Beschwerdeführerin an die Teuerung fand seit Beginn ihrer Anstellung im Jahr 2013 nicht statt. Es finden sich auch keine Hinweise in den Akten, dass der Stundenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 an die Teuerung angepasst worden wäre. Entsprechend ist keine Korrektur des Valideneinkommens anhand des Nominallohnindexes vorzunehmen. Das Valideneinkommen beläuft sich auf CHF 56'169.00.
E. 6.3.1 6.3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen, 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.3.1.2 Die Beschwerdeführerin hat nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der C.___ keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns am
1. August 2019 daher zu Recht auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil siehe Ziff. 4.6.2 oben entspricht. Der anzuwendende Tabellenlohn beträgt monatlich brutto CHF 4'316.00. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) fälschlicherweise von einem Betrag von monatlich brutto CHF 4'371.00 ausgegangen. Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 auf 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes (Basis 2015) von 101.7 auf 102.7 Punkte ergibt sich ein Betrag von monatlich brutto CHF 4'543.65. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von CHF 54'523.80. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 32'714.30.
E. 6.3.2 6.3.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (zum Ganzen BGE 137 V 71 E. 5.1). Wie unter Ziff. 6.3.1.2 oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil siehe Ziff. 4.6.2 oben entspricht. Die medizinisch begründeten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt. In einer körperlich angepassten Tätigkeit besteht laut der Konsensbeurteilung der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gehe auf die bei der psychiatrischen Beurteilung festgestellten eingeschränkten Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin zurück. Aufgrund des störungstypischen Schmerzerlebens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein höheres Pensum zu leisten. Inwiefern sich ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel auch weder fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist zu 60 % arbeitsfähig. Frauen ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2019 in einem Pensum von 50 bis 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Damit liegt auch infolge Teilzeitarbeit kein relevanter Nachteil vor. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist somit mit CHF 32'714.30 zu beziffern.
E. 6.4 6.4.1 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 56'169.00 und des Invalideneinkommens von CHF 32'714.30 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 23'454.70. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 41.76 bzw. 42 %. Im Haushalt besteht keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 33.6 bzw. 34 % (42 % x 0.8). Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
E. 6.4.2 6.4.2.1 Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung ergibt sich vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Beim anhand des Tabellenlohns gemäss TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, in Höhe von CHF 4'367.00 bestimmten, auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Stunden hochgerechneten sowie dem Nominallohnindex von 105.1 im Jahr 2022 auf 109.7 Punkten im Jahr 2024 angepassten Invalideneinkommen ergibt sich ein Betrag von monatlich brutto CHF 4'751.85. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von brutto CHF 57'022.20. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von brutto CHF 34'213.30. Abzüglich des Pauschalabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen folglich CHF 30'791.95. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 56'169.00 und des Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 25'377.05. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 45.18 bzw. 45 %. Im Haushalt besteht keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 36.144 bzw. 36 % (45 % x 0.8).
6.4.2.2 Selbst wenn das Valideneinkommen von CHF 56'169.00 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmende eine Lohnstagnierung nach fünf Jahren nicht mehr hinnehmen und einen Stellenwechsel ins Auge fassen würden, so dass es sich rechtfertige, bei der Ermittlung des Valideneinkommens zumindest die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (wegleitend Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2022 vom
24. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), an die Nominallohnentwicklung von 2019 bis 2024 angepasst würde, resultierte hieraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Gemäss Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 -2024, stieg der Nominallohnindex der Wirtschaftszweige Ziff. 10 33 «Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren», wozu gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex, 2016 2024, auch die Wirtschaftszweige Ziff. 16 18 «Herstellung von Holzwaren, Papier und Druckerzeugnissen» gehören, von 103.0 Punkten im Jahr 2019 auf 108.4 Punkte im Jahr 2024. Angewendet auf das Valideneinkommen von CHF 56'169.00 ergäbe sich hieraus ein Valideneinkommen von CHF 59'113.80. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 59113.80 und des Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergäbe eine Einkommensdifferenz von CHF 28'321.85. Dies entspräche einem Invaliditätsgrad von 47.91 bzw. 48 %. Im Haushalt bestünde nach wie vor keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrüge bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 38.4 bzw. 38 % (48 % x 0.8).
6.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin keine Rentenleistung zusteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisSatz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 14. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, meldete sich am 6. Februar 2012 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 4).
1.2 Am 1. März 2012 führte die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 17). Die Beschwerdeführerin gab bei diesem Gespräch an, dass sie Schmerzen habe vom Nacken bis zum Steissbein und quer über den Kreuzbereich. Den Kopf könne sie max. fünf Minuten hinunterbeugen. Sie könne nicht gut gehen, müsse immer Pausen machen, alle fünf bis zehn Minuten. Sie habe immer Physiotherapie gemacht, habe im Spital Therapie gemacht, auch privat, es bringe [alles] nichts. Sie wolle keine Schmerzen haben, sie sei noch jung. Sonst sei sie immer gesund gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schätzte die medizinische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Gesprächs dahingehend ein, dass die angestammte, körperlich sicherlich belastende Tätigkeit [als Verpackerin bei der B.___] nicht optimal sei. Rein versicherungsmedizinisch sei jedoch von einer vollständigen normalen Zumutbarkeit auszugehen. Die Tatsache der subjektiven Krankheitsüberzeugung, der subjektiv vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie der baldigen Geburt des zweiten Kindes liessen berufliche Massnahmen jedoch als vollkommen aussichtslos erscheinen.
1.3 Nach Durchführung diverser Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. August 2012 (IV-Nr. 25) in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Einen Einwand hiergegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
1.4 Mit Verfügung vom
1. Oktober 2012 (IV-Nr. 28) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 11. Januar 2019 (Posteingangsstempel) wurde die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen Arbeitgeberin i.e. die C.___ unter Beilage diverser Unterlagen zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 30). Im entsprechenden Formular wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer «Gelenkpathologie Schulter und Arm links (Nervenentzündung)» seit dem
31. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
2.2 Mit Schreiben vom
25. Januar 2019 (IV-Nr. 36) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Meldung zur Früherfassung nicht mehr möglich sei, da sie sich bereits einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Erforderlich sei eine Neuanmeldung, aus der insbesondere hervorgehe, inwiefern sich ihre Gesundheit verschlechtert habe. Hierauf meldete sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 (Posteingangsstempel) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 38).
2.3 Gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 (IV-Nr. 61) konnte in Koordination mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Plus (RAV Plus) eine berufliche Abklärung für die Beschwerdeführerin organisiert werden. Diese fand vom 14. Dezember 2020 bis 12. März 2021 im [...] statt. [Während der beruflichen Abklärung] seien die [gesundheitlichen] Beschwerden bei der Beschwerdeführerin weiterhin sehr zentral gewesen, entsprechend [könne] ihre Arbeitsleistung nur [als] knapp genügend [beurteilt werden]. Eine Steigerung des Arbeitspensums [von 20 %] sei nicht möglich gewesen. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten nicht gestartet werden können, da sich die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gefühlt habe. Mit der aktuellen Leistungsfähigkeit und Selbstpräsentation sei eine nachhaltige Arbeitsintegration im ersten Arbeitsmarkt unwahrscheinlich. Es sei eine Rentenprüfung vorzunehmen.
2.4 Mit Mitteilungen vom
10. Dezember 2021 (IV-Nr. 68) und 28. Januar 2022 (IV-Nr. 72) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche bei der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Das Gutachten der D.___ datiert vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76). Es attestiert der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.
2.5 Mit Vorbescheid vom
24. November 2022 (IV-Nr. 80) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 81) Einwand. Am 23. Januar 2023 (Posteingangsstempel) reichte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrem Einwand ein (IV-Nr. 89). Die Beschwerdegegnerin holte hierauf beim RAD und beim Abklärungsdienst je eine Stellungnahme ein. Diese datieren vom 26. April 2023 (IV-Nr. 92) bzw. 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93).
2.6 Mit Vorbescheid vom
22. November 2023 (IV-Nr. 94) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (IV-Nr. 99) erneut Einwand. Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf weitere Abklärungen vor.
2.7 Mit Verfügung vom
14. Februar 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich ab.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 14. März 2025 (A.S. 5 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.Unter o/e-Kostenfolge.
3.2 Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (A.S. 25) mit, unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.
3.3 Auf Aufforderung des Versicherungsgerichts hin reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (A.S. 27 ff.) ihre Kostennote ein.
3.4 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV], Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff., BBl 2017 2535 ff.; BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2). Solche sind vorliegend jedoch keine anwendbar.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.2 Eine Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie dabei in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).
3.3 Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1). Zu dessen Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:
4.2
4.2.1 Im Rahmen der internistischen Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Prävention und Public Health, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, wird gemäss der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 22. Juni 2022 (IV-Nr.76.1 S. 1 ff.) folgende Diagnose gestellt:
Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Gastritis
-Helicobacter-Eradikationstherapie 06/2019
Dr. E.___ führt in ihrem Teilgutachten aus, dass die von der Beschwerdeführerin am ganzen Körper angegebenen Schmerzen von dieser in keiner Weise beeinflussbar und keiner Therapie zugänglich seien. Die Beschwerdeführerin nehme trotz anamnestisch betont fehlender Wirkung Schmerzmittel (Dafalgan®) ein, weil sie ja etwas nehmen müsse. Im Übrigen verweist Dr. E.___ in diesem Zusammenhang auf die anderen Fachgutachten. Bei rezidivierender Angabe von linksthorakalen Schmerzen sei im April 2021 im F.___ eine umfassende kardiologische Abklärung erfolgt. Es habe keine kardiale Pathologie festgestellt werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Krämpfe in der Herzgegend beim Liegen und auch beim Laufen) erklären könnten. Die rezidivierenden Magenprobleme seien mehrmals gastroskopisch abgeklärt worden, gemäss den nachgeforderten Unterlagen sei die letzte Gastroskopie mit der Diagnose einer Helicobacter-pylori-Besiedelung 2019 erfolgt. Im Juni 2019 habe eine Eradikation stattgefunden. Beschrieben werde das Vorliegen einer chronischen Gastritis. Pneumologisch sei 2019 der Verdacht auf ein mögliches Asthma bronchiale geäussert worden, wobei die Symptomatik für diese Diagnose nicht ganz typisch gewesen sei. Es sei ein Therapieversuch mit Symbicort®begonnen worden bei geplanter Nachkontrolle in drei Monaten. Folgeakten seien nicht erhältlich gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass keine Nachkontrolle erfolgte. Atemprobleme würden von der Beschwerdeführerin aktuell nicht erwähnt. In der aktuellen Laboruntersuchung hätten sich unauffällige Befunde gezeigt.
4.2.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten lediglich fest, dass deren Beurteilung konsensuell erfolge. Dies ist, nachdem im Rahmen der internistischen Begutachtung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten, nicht zu beanstanden.
4.2.3 Dem internistischen Teilgutachten von Dr. E.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere der Bericht des F.___ zur transthorakalen Echokardiografie vom
25. März 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 85 ff.), der Bericht des F.___ zur Velo-Stress-Echokardiografie mit KM [Kontrastmittel] vom 29. März 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 84), der Sprechstundenbericht der G.___ des F.___ vom
12. April 2021 (IV-Nr. 76.1 S. 81 ff.) und der Laborbericht vom 23. März 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 78 f.), sowie schliesslich die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23. März 2022 zugrunde. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung von Dr. E.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierte Gutachterin SIM ist Dr. E.___ zur Expertise befähigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Teilgutachten beanstandet werden könnte.
4.3
4.3.1 Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 63 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, ED 2018 mit/bei
-chronischen Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen ohne strukturelles organisches Korrelat
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, ohne Hinweise auf entzündliche bzw. relevante strukturelle degenerative Veränderungen der peripheren Gelenke
-MRI der HWS vom 23.01.2019, I.___: normales zervikales vertebrospinales MRT
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.St. n. Handgelenkkontusion links am 17.12.2013 (ICD-10 S60.2) mit/bei
-MRI des linken Handgelenks vom 28.02.2014: normale Untersuchung des linken Handgelenks, insbesondere kein Nachweis einer frischen oder durchgemachten traumatischen ossären Läsion
-aktuell normal erhaltene Beweglichkeit der Handgelenke beidseits ohne lokale Auffälligkeiten
2.Anamnestisch Impingement der linken Schulter, ED 05/2018 (ICD-10 M75.4) mit/bei
-Sonographie der linken Schulter vom 26.07.2019: unauffällige Schulter-Sonographie links (Dr. J.___)
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii beidseits sowie der Schultergürtelmuskulatur im Rahmen einer generalisierten Schmerzsymptomatik, myofasziale Komponente im Vordergrund
3.Anamnestisch konstitutionelle Gelenkslaxizität, ED 07/2019 (Dr. J.___) (ICD-10 M35.7)
-aktuell myofasziale Komponente im Vordergrund
Dr. H.___ führt zu den Diagnosen aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nach wie vor eine diffuse Schmerzsymptomatik im Bereich mehrerer Körperregionen beklage, deren Erstmanifestation sich im Laufe des Jahres 2018 allmählich entwickelt habe, zuerst in Form von Schmerzen im Bereich ihres Nackens und ihres linken Armes, dann mit allmählicher Schmerzausstrahlung in den ganzen Körper. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung dominierten die klinischen Zeichen eines massiven Schmerzvermeidungsverhaltens mit Entstehung einer diffusen Gegeninnervierung beim Versuch, einzelne Körpersegmente passiv zu bewegen (Nacken, Rücken, periphere Gelenke), mit einem Stöhnen bei geringster Berührung und Bewegung (im Sinne einer Allodynie). Palpatorisch fänden sich diffuse myotendinotische Verspannungen der paravertebralen Muskulatur im zervikalen Bereich, im thorakalen Bereich und im Lendenbereich sowie im Bereich der Schultergürtelmuskulatur (insbesondere der Mm. trapezii beidseits) im Sinne diffuser myotendinotischer Verspannungen ohne zugrundeliegendes manifestes organisches Substrat am axialen Skelett. Dementsprechend sei die rheumatologische Untersuchung deutlich eingeschränkt, da die passive Mobilisierung der axialen Segmente und der peripheren Gelenke eher aufgrund der prompten Gegeninnervierung als durch lokale Schmerzen nicht möglich sei. Es handle sich somit um ein manifestes Schmerzvermeidungsverhalten, das keine manifeste organische Ursache aufweise. Als Folge der langen Schonhaltung durch das Schmerzvermeidungsverhalten sei eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung entstanden mit Insuffizienz der Rumpfstabilisierung und mit der oben erwähnten begleitenden muskulären Dysbalance im Sinne diffuser myotendinotischer Verspannungen der paravertebralen Muskulatur. Für die Entstehung dieser diffusen Schmerzsymptomatik hätten sich keine organischen Ursachen feststellen lassen. Es handle sich um eine nicht-rheumatologische Problematik, welche diese Schmerzverarbeitungsstörung unterhalten könne. Es werde diesbezüglich auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten verwiesen, in welchem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden sei.
4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. H.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten fest, dass sich in einer körperlich schweren Tätigkeit mit der Notwendigkeit, Überkopfarbeiten zu verrichten oder Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit lasse sich ab August 2018 herleiten, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulterbeschwerden von den Orthopäden im F.___ krankgeschrieben worden sei. Seither habe sich der klinische Zustand nicht mehr verbessert. In einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Überkopfarbeiten zu verrichten, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen oder sich repetitiv nach vorne zu bücken, lasse sich aus rheumatologischer Sicht ein günstiges Belastungsprofil erkennen. Aufgrund der vorhandenen Schmerzsymptomatik, die eine muskuläre Dekonditionierung begünstige, lasse sich wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % begründen. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Der Beginn dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ebenfalls ab August 2018 herleiten, als die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich krankgeschrieben worden sei. Sie sei somatisch ambulant behandelt, so dass auch ab diesem Zeitpunkt nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne.
4.3.3 Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. H.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere das von der I.___ erstellte MRI der HWS der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2019 (IV-Nr. 76.1 S. 80), sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14. März 2022. Die im Teilgutachten beschriebenen Befunde und Diagnosen werden von Dr. H.___ schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet, ebenso die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie kommt Dr. H.___ die erforderliche Expertise zu. Sein Teilgutachten vermag sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.4
4.4.1 Im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, sowie med. pract. L.___, Assistenzarzt Neurologie, vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 44 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, ED 2018 mit/bei
-chronische Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne H. a. eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, keine einem peripheren Nerven zuzuordnende Symptomatik
-MRI HWS 23.01.2019 I.___: normales zervikales vertebro-spinales MRT
2.Chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente und Analgetikaübergebrauch
-holocephal konstant drückend, teilweise pulsierend, 24 Stunden am Tag, Beginn a.e. 2011, verstärkt seit 3 Jahren
-Phonophobie, teilweise auch Übelkeit mit Erbrechen
-Einnahme von 4-5 g Dafalgan am Tag seit 3 Jahren
-MRI Schädel nativ und Kontrastmittel vom 05.07.2011 F.___: unauffällige MRT des Neurokraniums, insbesondere keine Raumforderung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Schwindel a.e. phobisch DD orthostatisch bedingt
Dr. K.___ und med. pract. L.___ führen zu den Diagnosen aus, dass aufgrund der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde aus neurologischer Sicht ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom mit Nacken-/Rücken-/Extremitätenschmerzen sowie Kopfschmerzen im Vordergrund stehe. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen des gesamten Körpers. Der Schmerz sei von stärkster Intensität und stechendem Charakter, fraglich linksbetont in beiden oberen Extremitäten, im gesamten Schulter-, Nacken- und Rückenbereich sowie in beiden unteren Extremitäten vorhanden. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei aufgrund einer schmerzbedingt reduzierten Toleranz der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt durchführbar. Allerdings seien keine radikuläre oder einem peripheren Nerven entsprechende Ausfallsymptomatik eruierbar, das Lasègue-Zeichen sei beidseits negativ und Reflexe seitengleich auslösbar. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine Myelopathie, das Babinski-Zeichen sei ebenfalls beidseits negativ. Im MRI der Halswirbelsäule vom 23. Januar 2019 habe sich ein Normalbefund gezeigt ohne Hinweise auf eine relevante foraminale oder spinale Einengung. Zu Beginn der Untersuchung werde an den oberen Extremitäten eine distal-symmetrische Hypästhesie angegeben, die bereits im Verlauf der Untersuchung an den oberen Extremitäten nicht mehr sicher nachvollziehbar sei. Anamnestisch habe die Symptomatik an den unteren Extremitäten im Krankheitsverlauf erst Jahre nach Symptombeginn der oberen Extremitäten begonnen. Damit sei auch eine längenabhängig polyneuropathische Genese der Beschwerden nicht anzunehmen, die üblicherweise distal betont an den unteren Extremitäten beginnen würde. Auch Hinweise auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) ergäben sich nicht: Veränderungen im Schwitzen würden verneint und in der klinischen Untersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten von Hauttemperatur oder Hautfarbe sowie keine trophischen Störungen. Zudem handle es sich um eine symmetrische Symptomatik im Bereich des gesamten Körpers mit in der klinischen Untersuchung inkonstanter Ausprägung. Hingegen fielen in der Anamnese und Untersuchung ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten auf, Strategien für Beschwerdereduktion könnten nicht benannt werden, und es zeigten sich Inkonsistenzen in Anamnese und Untersuchung. Auch in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung sei eine Verdeutlichung der Schmerzsymptomatik dokumentiert. Insgesamt ergebe sich kein neurologisches Korrelat für die Rücken- und Extremitätenschmerzen.
Weiter berichte die Beschwerdeführerin von holocephal haubenförmigen Kopfschmerzen, die 24 Stunden am Tag anhalten würden. Diese seien konstant drückend mit einer Stärke von 10/10, selten pulsierend. Eine Phonophobie werde bejaht. Eine auf Nachfrage bestätigte Übelkeit und Erbrechen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eher im Rahmen von «Magenproblemen» zu sehen, würden jedoch nicht explizit unabhängig von den Kopfschmerzen angegeben. Seit ca. drei Jahren würden täglich 5-6 g Dafalgan®eingenommen. Ob die Einnahme von Dafalgan®initial zu einer Besserung der Kopfschmerzen geführt habe bzw. sich die Kopfschmerzen seit der regelmässigen Analgetikaeinnahme verändert hätten, sei anamnestisch nicht klar zu eruieren. Klinisch-neurologisch ergebe sich kein Hinweis auf eine sekundäre Kopfschmerzursache. Ein im Juli 2011 aufgrund von Kopfschmerzen durchgeführtes cMRI habe einen unauffälligen Befund ergeben. Aktuell liessen sich diese älteren Kopfschmerzen ätiologisch aufgrund fehlender Angaben der Beschwerdeführerin trotz wiederholtem Versuch nicht sicher einordnen. Aufgrund der anamnestischen Periodizität mit der Menstruation sei damals auch ein Migränekopfschmerz denkbar gewesen. Auf Grund der holocephal haubenförmigen, drückenden Kopfschmerzen sei aktuell a.e. von einem chronischen Spannungskopfschmerz auszugehen. Da die geschilderte starke Intensität hierfür nicht typisch sei (jedoch auch anderweitig wiederholt von einer Verdeutlichung auszugehen sei) und teilweise eine begleitende Phonophobie und Übelkeit/Erbrechen angegeben werde, scheine eine begleitende migräniforme Komponente wahrscheinlich. Darüber hinaus sei auf Grund der jahrelangen regelmässigen Einnahme von Dafalgan®die Diagnose eines Kopfschmerzes zu stellen, der auf einen Übergebrauch von Paracetamol zurückzuführen sei. Insgesamt sei aus neurologischer Sicht die psychiatrisch gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin berichte schliesslich auch von einem wiederholt auftretenden Schwindel, ähnlich eines «Drehens im Kopf» seit etwa einem halben Jahr, allerdings in Begleitung von Zittern des gesamten Körpers, besonders der Arme, ca. drei bis vier Mal am Tag. Zu Stürzen sei es aufgrund dessen nicht gekommen und Übelkeit/Erbrechen werde (wie schon bei der Kopfschmerzanamnese) nicht in diesem Zusammenhang gesehen. Trinken von Wasser könne mutmasslich helfen (hier widersprüchliche Angaben). Verschlechtern würde sich der Schwindel hingegen, wenn z.B. im Arbeitsumfeld direkt neben ihr schnelle Maschinen arbeiten würden. Ein Auslösen durch rasche Bewegungen, Kopfrotation oder Änderung der Körperposition könne nicht angegeben werden. Die Anamnese sei nicht passend zu einem peripher-vestibulären oder zentral-nervösen Schwindel. Auch klinisch neurologisch zeige sich kein Hinweis auf eine Affektion des Kleinhirns oder Vestibularorgans. Hingegen beschreibe die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit, aufgrund des Schwindels bereits bei einfachen Tätigkeiten wie dem Duschen durch ihren Ehemann begleitet zu werden, was für eine phobische Komponente des Schwindels spreche. Ebenso spreche das anamnestisch begleitende «Zittern» des gesamten Körpers und besonders der Arme für einen phobischen Schwindel. Passend hierzu werde der Schwindel im psychiatrischen Teilgutachten eher als «ein diffuses Gefühl, das in verschiedenen Situationen auftauche, so z.B. beim Hausaufgaben machen mit den Kindern», als ein typischerweise mit Bewegungssensationen einhergehender organischer Schwindel beschrieben. Differenzialdiagnostisch sei aufgrund der Angabe, vermehrtes Wassertrinken könne einen positiven Effekt auf den Schwindel haben, auch eine hypotone bzw. orthostatische Komponente denkbar.
4.4.2 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so wird im neurologischen Teilgutachten von Dr. K.___ und med. pract. L.___ ausgeführt, dass sich aus rein neurologischer Sicht aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % in der angestammten Tätigkeit als Aushilfskraft in einer Druckerei bzw. in vergleichbaren Arbeiten ergebe. Dabei sollte auf das Heben und Tragen schwerer Lasten verzichtet werden. Nach anamnestischen Angaben bestünden die Beschwerden der Beschwerdeführerin im aktuellen Ausmass seit 2018, so dass diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab 2018 angenommen werden könne. Eine Arbeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und optimal leidensangepassten Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck, in welchem kein Tragen schwerer Lasten nötig und Zwangshaltungen (bückend/kniend) vermieden werden, sei aus rein neurologischer Sicht zu 80 % zumutbar. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne der Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugesprochen werden.
4.4.3 Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. K.___ und med. pract. L.___ liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die zusätzlich eingeholten Akten, darunter insbesondere das von der I.___ erstellte MRI der HWS der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 (IV-Nr. 76.1 S. 80), sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 8. März 2022 zugrunde. Die Befunderhebung der Gutachter erfolgte lege artis, ihre Diagnosestellung und die hieraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind konsistent und nachvollziehbar. Als Fachärztin für Neurologie kommt Dr. K.___ die notwendige Expertise zu, um ein Gutachten zu erstellen. Das Teilgutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.5
4.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 29 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Spezifische (isolierte) Phobien (Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie MRI, Klaustrophobie) (ICD-10 F40.2)
Zu den Diagnosen führt Dr. M.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte Schmerzstörung vorliege, die nach Aktenlage ca. 2008 oder 2009 begonnen habe. Zunächst seien Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden. Nach einem Unterarmtrauma im Dezember 2013 linksseitig habe sich die Schmerzsymptomatik in den Bereich des ganzen Armes und der Schulter links ausgeweitet, bis sich ab ca. 2018 das bis heute bestehende Ganzkörperschmerzsyndrom ausgebildet habe, mit extremer gedanklicher Fixierung auf den Schmerz und starker Ohnmacht gegenüber dem Schmerz, was sich anhand der ausschliesslich passiven Coping-strategien, die aber auch nicht hilfreich seien, zeige. Das Einzige, was wohl hilfreich sei, sei, wenn andere [Personen] da seien. Das zeige deutlich, wie stark die Regression der Beschwerdeführerin sei. Die Mutter sei die ganze Zeit um sie oder die Schwester oder der Ehemann. Dabei versuche sie gemäss ihrer Persönlichkeit, den Kindern gegenüber die Starke, die Tapfere zu geben. Die Fixierung auf den Schmerz, die übertriebene Beschreibung als «katastrophal» und «grausam» seien typisch für somatoforme Schmerzpatienten. Auch die Skotomisierung von anderen operanten Faktoren wie z.B. die starke Mehrfachbelastung zu Beginn der Schmerzen (Haushalt, Kinder, 100%ige Berufstätigkeit) oder auch der mögliche Zusammenhang mit der 2008 erlittenen Fehlgeburt seien ebenfalls typisch für Patienten, die einen schweren Zugang zu ihren Gefühlen hätten und zu somatoformer Symptombildung neigten. Neben dem Schmerz klage die Beschwerdeführerin auch über Schwindel. An psychischen Symptomen, die sie selbst alle an den Schmerz attribuiere, liessen sich Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit über den Schmerz, Kraftlosigkeit und Müdigkeit sowie Appetitstörungen erfassen. Depressive Emotionen würden nicht berichtet und hätten in der Gegenübertragung auch nicht erspürt werden können. Spürbar seien dagegen Ohnmacht, Passivität, Regression gewesen, aber immer auch, anhand der [festgestellten] Diskrepanzen belegbar, eine Verdeutlichung, die über das Verhalten hinausgehe, was sonst von somatoformen Schmerzpatienten bekannt sei. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien erfüllt. Die Störung bestehe länger als zwei Jahre, aber es bestünden nur minimale, den Schmerz nicht ausreichend erklärbare organische Störungen. Der gesamte klinische Eindruck mit Schmerzfixierung, mit übertriebener Darstellung, mit Symptomausweitung, mit Ohnmacht und Passivität und Regression unterstreiche die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Darüber hinaus lägen spezifische Phobien im Sinne einer Klaustrophobie vor. Die Beschwerdeführerin habe schon immer Angst in Liften und auch Angst in Untersuchungsröhren wie der MRI-Röhre gehabt.
4.5.2 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. M.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der oben genannten Funktionseinschränkungen unter Aufbringung von Motivation und Willensanspannung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung gelte ab 2018. Zum vorherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv aus psychiatrischer Sicht keine Stellung genommen werden. Es lägen psychiatrischerseits keine Berichte aus dieser Zeit vor und auch die Beschwerdeführerin gebe an, in dieser Zeit kaum Beschwerden gehabt zu haben. Deshalb sei der Zeitpunkt des Beginns der Beschwerden ins Jahr 2018 zu legen. In einer optimal angepassten Tätigkeit, die insbesondere der Wechselbelastung und den Schmerzen der Beschwerdeführerin Rechnung trage, sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorstellbar. Die angepasste Arbeit sollte in einem kleinen Team sein, eine einfache nicht zu verantwortungsvolle Aufgabe beinhalten und die Möglichkeit zu Pausen erlauben.
4.5.3
4.5.3.1 Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
1.Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3);
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);
2.Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
a)gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);
b)behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.5.3.2 In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. In diesem Zusammenhang verweist Dr. M.___ in seinem Teilgutachten auf das bei der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-APP-Rating. Beim Mini-ICF-APP-Rating handelt es sich um ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Dr. M.___ führt aus, dass durch die organisch, teilweise aber auch psychisch bedingten Schmerzen vor allem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit und die Wegefähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ich-Stärke sei [dagegen] gut, die Beschwerdeführerin verteidige ihre Position. Sie habe auch eine gute Impulskontrolle und eine intakte Urteilsfähigkeit. Insgesamt könne aus psychiatrischer Sicht [daher] von einer mittelgradigen funktionellen Auswirkung durch die Symptome ausgegangen werden.
4.5.3.3 Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz betrifft, ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben habe, noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe auch noch nie an einer Schmerzgruppe oder stationären Rehabilitation teilgenommen. Es seien ihr [lediglich] mal Beruhigungstabletten gegeben worden, deren Namen sie nicht mehr wisse, die aber nichts geholfen hätten. Antidepressiva habe sie auch nie bekommen. Gegen die Schmerzen würde ihr Dafalgan®helfen. Andererseits habe sie jedoch auch gesagt, dass die Schmerzen durch nichts zu modulieren seien. Alle anderen Medikamente vertrage die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe einen empfindlichen Magen und müsse sich dann schon am Morgen übergeben. Sie habe in den letzten drei Jahren Vieles gegen ihre Schmerzen unternommen, Akkupunktur, Chiropraktik, Physiotherapie, Injektionen, aber nichts habe geholfen. Weiter ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass dieser mehrfach versucht habe, die Beschwerdeführerin von der Aufnahme einer Psychotherapie zu überzeugen, worauf diese aber nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wie ihr eine Psychotherapie helfen sollte. Sie habe keine psychischen Probleme.
4.5.3.4 Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. M.___ stellt in seinem Teilgutachten nebst der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auch die Diagnose spezifischer (isolierter) Phobien (ICD-10 F40.2), konkret der Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie in der MRI-Röhre (Klaustrophobie). Eine Wechselwirkung zwischen diesen Diagnosen wird von Dr. M.___ nicht diskutiert. Von einer solchen ist denn auch nicht auszugehen, zumal der Diagnose der spezifischen (isolierten) Phobien kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wird.
4.5.3.5 Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin einfach strukturiert wirke. Negative Emotionen könne sie nicht zulassen, nicht verbalisieren. Sie neige dazu, nur körperliche Symptome anzugeben, insbesondere Schmerzen und teilweise auch Schwindel. Es liege wahrscheinlich eine Alexithymie vor. Gegenüber negativ besetzten Emotionen wie Aggression, Ambivalenzen, aber auch Traurigkeit, habe sie ein starres Konzept. Diese Emotionen könne sie in ihrer Persönlichkeit gar nicht zulassen. Sie habe sich noch nie gestritten, weder in der Ehe noch in der Arbeit, bis 2018 sei alles gut gewesen. In der prämorbiden Persönlichkeit seien leistungsbetonte Aspekte und Aspekte, die Schwäche nicht zuliessen, sicherlich überbetont. Die Beschwerdeführerin wolle immer helfen und alles richtig machen. Die Belastung, die sie in den Jahren vor Beginn ihrer Schmerzerkrankung gehabt habe (zwei Kinder, Haushalt, 100%ige Beschäftigung), sei erheblich gewesen.
4.5.3.6 Neben den Komplexen «Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex «sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin anhand des Mini-ICF-APP-Ratings hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass die Fähigkeit zur Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen und familiären Beziehungen nicht eingeschränkt seien. Zu den familiären Ressourcen stellt Dr. M.___ fest, dass diese gut seien. Gleichzeitig ist dem Teilgutachten jedoch auch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr in ihrer Regression eingerichtet habe und komplett durch andere versorgt werde. Besondere Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem sozialen Kontext somit keine.
4.5.3.7 In der Kategorie «Konsistenz» ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist. Zur Frage der Konsistenz und Plausibilität hält Dr. M.___ in seinem Teilgutachten fest, dass diese, da der Schmerz sowohl organisch als auch psychisch bedingt sei, im gesamtmedizinischen Kontext festgelegt werden müsse. Die Beschwerdeführerin selbst halte sich gar nicht mehr für arbeitsfähig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Verdeutlichungstendenz bestehe und ihre tatsächliche Motivation und Willensanstrengung aus Sicht von Dr. M.___ nicht vollständig gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr in ihrer Regression eingerichtet und werde komplett durch andere versorgt. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf plausiblen, psychiatrisch nachvollziehbaren Einschränkungen.
4.5.3.8 Zuletzt ist schliesslich auch noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Wie unter Ziff. 4.3.3.3 oben bereits erwähnt, ist dem Teilgutachten von Dr. M.___ zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben habe, noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein und auch noch nie an einer Schmerzgruppe oder stationären Rehabilitation teilgenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin gebe [zwar] einen starken Arbeitswillen an, der nach Ansicht von Dr. M.___ aufgrund der Verdeutlichung aber in Frage zu stellen sei. So sei [in den Akten] mehrfach von Selbstlimitierung zu lesen. Die intellektuellen Ressourcen und das gesamte Krankheitskonzept behinderten eine adäquate Behandlung. Nach der Erfahrung von Dr. M.___ dürfte es sehr schwierig sein, die Beschwerdeführerin von der Sinnhaftigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu überzeugen. Zu verfestigt sei ihre Fixierung auf den Schmerz und ihr somatisches Krankheitskonzept. Von der Nichtinanspruchnahme psychotherapeutischer Optionen kann vorliegend somit nicht auf mangelnden Leidensdruck geschlossen werden.
4.5.4 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 29 ff.) stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 sowie den Laborbericht vom 23. März 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 78 f.). In seinem Gutachten setzt sich Dr. M.___ umfassend mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Die Befunderhebung und die Diagnosestellung sind eingehend und nachvollziehbar begründet und vermögen entsprechend zu überzeugen. Die im Gutachten aufgezeigten medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen leuchten ein, zumal sich Dr. M.___ ausführlich mit den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren auseinandersetzt. Die von Dr. M.___ beschriebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen sind als hinreichend ausgewiesen zu betrachten. Gestützt auf die nachvollziehbare Befunderhebung und Diagnosestellung überzeugt auch die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aufweist. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt Dr. M.___ über die notwendige Expertise zur Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.6
4.6.1 In der Konsensbeurteilung sämtlicher Gutachter vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 1 ff.) werden die in den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-chronische Nacken-/Rücken- und Extremitätenschmerzen ohne strukturelles organisches Korrelat
-anamnestisch, klinisch und bildmorphologisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Myelopathie, ohne Hinweise auf entzündliche bzw. relevante strukturelle degenerative Veränderungen der peripheren Gelenke
-MRI der HWS vom 23.01.2019, I.___: normales zervikales vertebrospinales MRT
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Insuffizienz der paravertebralen und abdominalen Muskulatur mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
2.Chronischer Spannungskopfschmerz mit migräniformer Komponente und Analgetikaübergebrauch
-holocephal konstant drückend, teilweise pulsierend, 24 Stunden am Tag, Beginn a.e. 2011, verstärkt seit 3 Jahren
-Phonophobie, teilweise auch Übelkeit mit Erbrechen
-Einnahme von 4-5 g Dafalgan am Tag seit 3 Jahren
-MRI Schädel nativ und Kontrastmittel vom 05.07.2011 F.___: unauffällige MRT des Neurokraniums, insbesondere keine Raumforderung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Spezifische (isolierte) Phobien (Angst vor Liftfahrten und engen Situationen wie MRI, Klaustrophobie) (ICD-10 F40.2)
2.St. n. Handgelenkkontusion links am 17.12.2013 (ICD-10 S60.2) mit/bei
-MRI des linken Handgelenks vom 28.02.2014: normale Untersuchung des linken Handgelenks, insbesondere kein Nachweis einer frischen oder durchgemachten traumatischen ossären Läsion
-aktuell normal erhaltene Beweglichkeit der Handgelenke beidseits ohne lokale Auffälligkeiten
3.Anamnestisch Impingement der linken Schulter, ED 05/2018 (ICD-10 M75.4) mit/bei
-Sonographie der linken Schulter vom 26.07.2019: unauffällige Schulter-Sonographie links (Dr. J.___)
-aktuell diffuse myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii beidseits sowie der Schultergürtelmuskulatur im Rahmen einer generalisierten Schmerzsymptomatik, myofasziale Komponente im Vordergrund
4.Anamnestisch konstitutionelle Gelenkslaxizität, ED 07/2019 (Dr. J.___) (ICD-10 M35.7)
-aktuell myofasziale Komponente im Vordergrund
5.Schwindel a.e. phobisch, DD orthostatisch bedingt
6.Chronische Gastritis
-Helicobacter-Eradikationstherapie 06/2019
Zur Herleitung der Diagnosen wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass den Beschwerden diffuse myotendinotische Verspannungen ohne manifestes organisches [Korrelat] zugrunde liegen würden. Typisch für eine somatoforme Schmerzstörung zeige die Beschwerdeführerin eine Fokussierung auf den Schmerz mit übertriebener Beschreibung unter Katastrophisierung (Neigung, eine somatische Missempfindung stark negativ zu werten). Es resultiere ein Schmerzvermeidungsverhalten und durch die ausgeprägte Selbstlimitierung entstehe schlussendlich eine muskuläre Dekonditionierung mit Insuffizienz der Rumpfstabilisation sowie auch eine muskuläre Dysbalance mit progressiver Bildung myotendinotischer Verspannungen am axialen Skelett. Diese begünstigten wiederum in einem Circulus vitiosus die Selbstlimitierung. Hilfreiche Coping-Strategien hätten von der Beschwerdeführerin nicht genannt werden können. In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in der biographischen Anamnese beim Sprechen über den Umzug in die Schweiz plötzlich Brechreiz verspürt und habe die Toilette aufsuchen müssen, um dort hörbar zu erbrechen. Im Alter von 21 Jahren (2007) habe die Beschwerdeführerin geheiratet, in der Folge (2008 oder
2009) habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten. Rein hypothetisch könnten dies Stressoren sein, die das Selbstbild der Beschwerdeführerin schwer erschütterten und eine somatoforme Symptombildung triggerten. Die von der Beschwerdeführerin gezeigte Schmerzausweitung, Symptomdarstellung und Fixierung auf somatische Behandlungen seien wie erwähnt sehr typisch für somatoforme Schmerzstörungen.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten als chronische Spannungskopfschmerzen zu klassifizieren. Da teilweise eine begleitende Phonophobie und Übelkeit/Erbrechen angegeben werde, scheine eine zusätzliche migräniforme Komponente wahrscheinlich. Bei zudem jahrelanger regelmässiger Einnahme von Dafalgan®sei eine Kopfschmerzsymptomatik aufgrund von Analgetika-Übergebrauch festzustellen.
Durch die chronische Schmerzstörung sei die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Durchhaltefähigkeit relevant eingeschränkt. Sie sei sehr fixiert auf den Schmerz und ihr somatisches Krankheitskonzept, so dass es unter Berücksichtigung der intellektuellen Ressourcen sehr schwierig werden dürfte, sie von einer psychotherapeutischen Behandlung zu überzeugen.
4.6.2 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so wird in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin mit der Beschreibung nach Tätigkeitsanteilen schweren Ausmasses keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Einschränkung erfolge aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Aufgrund der Insuffizienz der Rumpfstabilisierung und der diffusen myotendinotischen Verspannungen im Bereich der axialen Muskulatur seien körperliche Tätigkeiten ungünstig, die das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5 kg, das repetitive Bücken nach vorne oder Überkopfarbeiten erfordern würden. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung bei eingeschränkter Durchhaltefähigkeit. Aufgrund des störungstypischen Schmerzerlebens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein höheres Pensum zu leisten. Es müsse sich um eine einfache, nicht zu verantwortungsvolle Aufgabe handeln mit der Möglichkeit zu Pausen. Die Arbeit sollte in einem kleinen Team sein. Möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder Überkopfarbeiten zu verrichten. Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit 2018.
4.6.3
4.6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 5 ff.) drei Rügen gegen das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1) vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, erweisen sich diese als unbegründet.
4.6.3.2
4.6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Gutachter der D.___ in ihrer Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung medikamentös behandelt werden könne. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zurückgemeldet, dass die gutachterlich empfohlene schmerzmedikamentöse Behandlung aufgrund einer Medikamentenunverträglichkeit nicht umsetzbar sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der nicht umsetzbaren medikamentösen Behandlung noch nicht beurteilt worden. Der RAD habe in seinen Beurteilungen vom 26. April 2023 und 22. April 2024 keine Stellung dazu genommen. Für einen medizinischen Laien erscheine die Tatsache, dass eine Krankheit nicht medikamentös behandelt werden könne, massgebend für die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik nicht gleichermassen in den Griff zu bekommen sei wie mit einer medikamentösen Behandlung. Die Weigerung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wecke zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin [anschliessend] unter Ausschluss einer medikamentösen Behandlung zu beurteilen.
4.6.3.2.2 Dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin i.e. Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Gutachtens der D.___ zurückgemeldet habe, dass die gutachterlich empfohlene schmerzmedikamentöse Behandlung wegen einer Medikamentenunverträglichkeit der Beschwerdeführerin nicht umsetzbar sei, trifft so nicht zu. Dr. N.___ hält in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 84 S. 1) fest, dass neben einer ausgeprägten Fibromyalgie «eine Medikamentenunverträglichkeit per os (Emesis, Epigastralgie) von allen Medikamenten [bestehe], die bereits verabreicht worden [seien], [was] im Rahmen der Fibromyalgie zu erklären [sei]». Inwiefern die Fibromyalgie und die Medikamentenunverträglichkeit zusammenhängen, welche Medikamente nebst den bisher eingenommenen ebenfalls betroffen sind bzw. betroffen sein könnten und welche therapeutischen Massnahmen ergriffen wurden bzw. ergriffen werden könnten, dazu äussert sich Dr. N.___ in seinem Schreiben nicht. Dass eine schmerzmedikamentöse Behandlung gänzlich ausgeschlossen sei, wie die Beschwerdeführerin zumindest implizit behauptet, geht aus dem Schreiben von Dr. N.___ somit nicht hervor. Die Gutachter der D.___ empfehlen in ihrer Konsensbeurteilung als medizinische Massnahme eine Behandlung der Beschwerdeführerin mit den Wirkstoffen Duloxetin, Venlafaxin oder Amitriptylin. Behandelt wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nur mit Duloxetin. Ob und inwiefern sie Venlafaxin oder Amitriptylin verträgt, wurde noch nicht abgeklärt. Wie dem Kurzbericht von Dr. phil. O.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 27. Dezember 2023 (IV-Nr. 108 S. 6 ff.) entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin angeboten, im Rahmen der Schmerzklinik ein psychopharmakologisches Konsil wahrzunehmen, was sie jedoch abgelehnt habe. Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben von Dr. N.___ vom 5. Dezember 2022 Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch den RAD wecken könnte.
4.6.3.3
4.6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die von den Gutachtern der D.___ diagnostizierte chronische Gastritis als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. Seither sei die Beschwerdeführerin mehrfach in notfallärztlicher Behandlung gewesen, weshalb diese Beschwerden näher abgeklärt worden seien. Der endoskopische Befund sei mit einer erosiven Pangastritis vereinbar. Die Krankheitsschübe seien nicht vorhersehbar und führten regelmässig zu krankheitsbedingten Absenzen. Diesem Umstand sei bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen.
4.6.3.3.2 Diese Rüge der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor der Beschwerdegegnerin mit Einwand vom 20. Januar 2023 (IV-Nr. 89 S. 1 ff.) praktisch wortgleich bereits vorgebracht. Der RAD entgegnete hierzu in seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 (IV-Nr. 92), dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der D.___ angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin, wie es für eine somatoforme Schmerzstörung typisch sei, eine Fokussierung auf den Schmerz mit übertriebener Beschreibung unter Katastrophisierung zeige. Die [dem Einwand] beigelegten medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus verschiedenen Gründen mehrfach die Notfallstation des F.___ aufgesucht habe. Festgehalten wurde darin aber auch, dass nur weil jemand aus subjektiven Gründen meine, eine Notfallpraxis aufsuchen zu müssen, dies nicht automatisch bedeute, dass es sich aus objektiver medizinischer Sicht auch tatsächlich um einen Notfall gehandelt habe, wie die eingereichten Berichte deutlich belegen würden. Wie von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin richtig angegeben worden sei, sei der endoskopische Befund der Ösophagogastroduodenoskopie vom 5. Oktober 2022 vereinbar mit einer erosiven Pangastritis. Im [entsprechenden] Bericht sei jedoch [auch] angegeben worden, dass unklar bleibe, ob die Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten, da die Befunde im Vergleich zu den Vorbildern vom Dezember 2020 vergleichbar seien. Auch sei in keinem der vorliegenden Berichte die Gastritis als gesicherte Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdesymptomatik beurteilt worden, sondern lediglich als mögliche Differenzialdiagnose bei rezidivierenden epigastrischen Beschwerden unklarer Ätiologie, möglicherweise als Teil des [von der Beschwerdeführerin] beklagten Ganzkörperschmerzes im Rahmen der im polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 22. Juni 2022 und im Sprechstundenbericht des P.___ vom 17. Juni 2022 (IV-Nr. 89 S. 27 f.) diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Zudem sei eine Gastritis, unabhängig davon, ob sie nur einen bestimmten Teil des Magens oder den ganzen Magen betreffe, medizinisch behandelbar und führe regelmässig nicht zu einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit. Die Compliance der Beschwerdeführerin scheine jedoch trotz des beklagten hohen Leidensdrucks mangelhaft zu sein. So sei im letzten dem RAD vorliegenden Notfallbericht" vom 29. Oktober 2022 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage [ ] von einer in Teilen unregelmässigen Pantoprazoleinnahme (Protonenpumpeninhibitor, hemmt die Magensäureproduktion, damit die Gastritis abheilen kann) [berichte] und im Gutachten [der D.___] Nikotinabusus dokumentiert werde, was die Magensäureproduktion erhöhe und dadurch eine Gastritis verursachen, verschlechtern, oder aufrechterhalten könne. Sowohl die chronische Gastritis als auch die Schmerzproblematik würden im polydisziplinären Gutachten der D.___ bereits umfassend gewürdigt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Aus den vom Hausarzt und von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich aus Sicht des RAD keine Hinweise, die Zweifel an der von den Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit begründen würden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts gegen die Beurteilung des RAD vor. Diese ist schlüssig und nachvollziehbar.
4.6.3.4
4.6.3.4.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Gutachten der D.___ die medizinischen Berichte bis August 2021 Beachtung gefunden hätten. Mittlerweile liege das Gutachten viel zu lange zurück und könne daher nicht als Grundlage für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2025 dienen.
4.6.3.4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die D.___ im Jahr 2022 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Beschwerdegegnerin am
14. Februar 2025 knapp drei Jahre zurücklag, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde keine gesundheitlichen Aspekte vor, die auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Nachgang zur Begutachtung durch die D.___ schliessen lassen. Auch diese Rüge erweist sich entsprechend als unbegründet.
4.6.4 In der Konsensbeurteilung der Gutachter der D.___ werden die Ergebnisse der Teilgutachten zu einem schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Die Zusammenhänge und Schlussfolgerungen werden ausführlich diskutiert und nachvollziehbar begründet. Die Konsensbeurteilung vermag denn auch sowohl in ihrer Herleitung als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Der RAD fasst in seiner Stellungnahme vom
26. April 2023 (IV-Nr. 92) zusammen, dass das Gutachten der D.___ für die streitigen Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vermögen keine Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen. Es kann deshalb vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ abgestellt werden. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 5 ff.) sodann den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Erwerbsstatus. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin heute d.h. im Verfügungszeitpunkt ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin zwei Rügen vor. Auch diese erweisen sich als unbegründet.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Erwerbstatus auf die Situationsberichte des Abklärungsdienstes vom 23. November 2022 (IV-Nr. 79) und 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93) stützt. Beide Berichte seien weder durch eine Abklärung vor Ort noch unter Einbezug der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht einmal telefonisch zu ihrem Status oder ihren Einschränkungen befragt worden. Damit verletze die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz. Den beiden Berichten des Abklärungsdienstes komme kein Beweiswert zu. Sie dürften daher weder für die Statusfrage noch für das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltsbereich als Entscheidgrundlage beigezogen werden.
5.2.2 Dass der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorliegend keine Abklärung vor Ort vorgenommen hat, ist richtig. So kann weder dem Situationsbericht vom 23. November 2022 (IV-Nr. 79) noch jenem vom 13. Oktober 2023 (IV-Nr. 93) ein Hinweis darauf entnommen werden, dass sich der mit dem Fall befasste Abklärungsfachmann an das Domizil der Beschwerdeführerin begeben hätte. Dem Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsdienstes schadet dies jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Begutachtung durch die D.___ ausführlich zu ihrer sozialen Situation und insbesondere auch zu ihren Wohnverhältnissen befragt. So sagte die Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 28 ff.) anlässlich ihrer Untersuchung aus, dass sie mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern in einer 4-Zimmer-Mietwohnung im dritten Stock ohne Lift wohne. Zu ihren Einschränkungen im Haushalt sagte sie aus, dass sie so gut wie gar nichts mehr machen könne. Auf die Nachfrage von Dr. M.___, was [denn] noch gehe, habe sie angegeben, dass gar nichts mehr gehe. Ihr Mann müsse ihr selbst beim Duschen helfen, und wenn sie versuche, mit einem der Kinder Hausaufgaben zu machen, bekomme sie Kopfschmerzen. Angesichts der einfachen Wohnverhältnisse und der offensichtlich im Widerspruch zur medizinischen Beurteilung der Gutachter der D.___ stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von einer Abklärung vor Ort keine neuen Erkenntnisse erwartete. Unter Berücksichtigung des von den Gutachtern der D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin, der zumutbaren Mithilfe ihrer Familienangehörigen sowie der Möglichkeit, den Haushalt mit Pausen und in Etappen zu führen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin trotz der gutachterlich festgestellten Erwerbsfähigkeit von 60 % im Haushalt eingeschränkt sein könnte, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Auf weitere Abklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
5.3
5.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass sie von der Beschwerdegegnerin nicht als Vollerwerbstätige betrachtet werde. Bis zu ihrer ersten IV-Anmeldung im Jahr 2012 habe sie über Jahre und selbst nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2009 in einem 100%-Pensum gearbeitet. Auch im Intake-Gespräch vom 1. März 2012 (IV-Nr. 17) habe sie angegeben, im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Damals sei noch unklar gewesen, ob dies nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2012 weiterhin möglich sein werde. Rein finanziell sei dies aber notwendig gewesen, da ihr Ehemann zu wenig verdient habe. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Sie habe dann einen Unfall erlitten, bei dem sie ihre dominante Hand verletzt habe. Seither begleiteten sie Schmerzen. Während der Begutachtung durch die D.___ habe sie den Gutachtern stets angegeben, im Gesundheitsfall in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Im Jahr 2012 sei die Fremdbetreuung einem Vollzeitpensum im Weg gestanden, was mit dem zunehmenden Alter der Kinder immer weniger Bedeutung gehabt habe. Die Kinder seien zum Zeitpunkt der neuen IV-Anmeldung 10 und 13 Jahre alt gewesen, womit die Betreuungsaufgaben je länger, je mehr abgenommen hätten. Sie habe seit jeher und trotz zweier kleiner Kinder ein bedeutendes hohes ausserhäusliches Pensum gehabt, was für die Statusfestlegung wesentlich sei. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten seit dem Unfall im Jahr 2013 bestanden, so dass sie das gewünschte Vollzeitpensum auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erreichen können. Trotzdem habe sie bis zuletzt in einem 80%-Pensum gearbeitet. Es sei daher kein Grund ersichtlich, von den Angaben der ersten Stunde abzuweichen, wonach sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Sie sei [entsprechend] als Vollerwerbstätige einzustufen.
5.3.2
5.3.2.1 Die Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen).
5.3.2.2
5.3.2.2.1 Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten, insbesondere ihrem Lebenslauf von 2020 (IV-Nr. 55), dem Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend IK-Auszug) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 (IV-Nr. 78) sowie den Arbeitgeberfragebogen der B.___ vom 14. Februar 2012 (IV-Nr. 13) und der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47), lückenlos nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2002 keine berufliche Ausbildung. Von September 2003 bis September 2012 war sie als Mitarbeiterin in der Konfektionierung bei der B.___ angestellt, von Juli 2013 bis Dezember 2019 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der C.___. Die Beschwerdeführerin hatte während ihres gesamten Berufslebens somit lediglich zwei Arbeitsstellen inne, diese dafür aber gleich über mehrere Jahre. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ erfolgte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Assessments der [...] vom 7. September 2011 (IV-Nr. 12.4) aufgrund der Kündigung durch die B.___ per Ende August
2011. Einen freiwilligen Stellenwechsel weist die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht auf.
5.3.2.2.2 Bei der B.___ betrug das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin 100 %. Daran änderte sich auch nichts, als sie im Juli 2009 ihr erstes Kind gebar. Der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin bei der B.___ erfolgte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 14. Februar 2012 (IV-Nr. 13) am
11. Juli 2011. Durch die im Juli 2011 festgestellte Schwangerschaft und anschliessende zweite Mutterschaft der Beschwerdeführerin erstreckte sich der Lauf der Kündigungsfrist bis Ende September 2012.
5.3.2.2.3 Bei der C.___ arbeitete die Beschwerdeführerin im Stundenlohn auf Abruf, ein Mindestpensum war nicht garantiert. Da die Erwerbseinkünfte bei einem Arbeitsverhältnis basierend auf im Stundenlohn entschädigten Arbeitseinsätzen schwankend sind, ist eine Bemessung über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt, um das Valideneinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln. Wie lange diese Periode ist, hat die Rechtsprechung nie in absoluten Zahlen formuliert. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 403/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.2). Wie sich aus den Kumulativjournalen der C.___ von 2013 (IV-Nr. 41.43), 2016 (IV-Nr. 47 S. 21), 2017 (IV-Nr. 47 S. 18) und 2018 (IV-Nr. 47 S. 15) ergibt, waren die monatlichen Einsatzzeiten der Beschwerdeführerin stark schwankend. Es rechtfertigt sich daher, die gesamte Zeit, in der die Beschwerdeführerin bei der C.___ arbeitete, bei der Bestimmung ihres Arbeitspensums miteinzubeziehen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47) schwankte das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zwischen 50 und 80 %. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin errechnete in seinem Situationsbericht vom 27. April 2023 (IV-Nr. 93) anhand der Jahressollarbeitszeit bei einem 100%-Pensum von 1'974 Stunden (47 Wochen x 5 Tage x 8.4 Stunden pro Tag), dem Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 (IV-Nr. 78) sowie dem Stundenlohn gemäss Arbeitgeberfragebogen der C.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 47) von CHF 25.35 ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von 82 %, im Jahr 2015 von 67 %, im Jahr 2016 von 92 % und im Jahr 2017 von 91 %. Für die Jahre 2014 bis 2017 ergibt sich hieraus ein durchschnittliches Pensum von rund 80 %, weshalb der Abklärungsdienst bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin davon ausging, dass diese zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Die Berechnung des Arbeitspensums durch den Abklärungsdienst weist zwei Fehler auf. Zum einen finden bei der Berechnung der Jahressollarbeitszeit nur Ferientage, nicht jedoch Feiertage Berücksichtigung. Werden letztere ebenfalls berücksichtigt siehe § 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (RTG; BGS 512.41) , so sinkt die Jahressollarbeitszeit im Jahr 2014 auf 1'885.8 Stunden (224.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden), im Jahr 2015 auf 1'911 Stunden (227.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden), im Jahr 2016 auf 1'898.4 Stunden (226 Arbeitstage x 8.4 Stunden) und im Jahr 2017 auf 1'877.4 Stunden (223.5 Arbeitstage x 8.4 Stunden). Zum anderen kann die effektiv von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeit nicht anhand des Jahreseinkommens und des Stundenlohns berechnet werden, da die Beschwerdeführerin im Schichtbetrieb eingesetzt und der Stundenlohn je nach Einsatztag und -zeit durch Zuschläge erhöht wurde. So arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss den Kumulativjournalen der C.___ von 2013, 2016, 2017 und 2018 in jenen Jahren 689.3, 1'566, 1'566.65 und 706.55 Stunden. Hieraus ergibt sich im Verhältnis zur Sollarbeitszeit diese ist für die Jahre 2013 und 2018 unterjährig zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin in diesen beiden Jahren lediglich von August bis Dezember bzw. von Januar bis September erwerbstätig war ein Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 87.69, 82.49, 83.45 und 49.82 %. Werden die in diesen Jahren gemäss den Kumulativjournalen ausbezahlten Krankentaggelder im Jahr 2016 CHF 6'729.25, im Jahr 2017 CHF1'421.25 und im Jahr 2018 von Januar bis September CHF 6'852.55 als wegen Krankheit entfallene Arbeitszeit im Jahr 2016 insgesamt 265.45 Stunden (CHF 6'729.25 : CHF 25.35), im Jahr 2017 insgesamt 56.07 Stunden (CHF 1'421.25 : CHF 25.35), im Jahr 2018 insgesamt 270.32 Stunden ebenfalls miteingerechnet, so steigt das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 auf 96.47 % (100 : 1'898.4 Stunden x 1'831.45 Stunden), im Jahr 2017 auf 86.43 % (100 : 1'877.4 Stunden x 1'622.72 Stunden) und im Jahr 2018 auf 68.88% (100 : 1'418.2 x 976.87).
Monate/Jahr
Sollarbeitszeit
Arbeitszeit
Entfallene Arbeitszeit
Pensum in %
8-12/2013
786.1
689.3
0
87.69 / 87.69
1-12/2016
1'898.4
1566
265.45
82.49 / 96.47
1-12/2017
1'877.4
1'566.65
56.07
83.45 / 86.43
1-9/2018
1'418.2
706.55
270.32
49.82 / 68.88
Für die Jahre 2014 und 2015 finden sich keine Kumulativjournale in den Akten. Angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 41'261.00 im Jahr 2014, CHF 33'782.00 im Jahr 2015, CHF 46'288.00 im Jahr 2016 und CHF 45'805.00 im Jahr 2017 ist davon auszugehen, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 knapp unter 80 % und im Jahr 2015 deutlich unter 80 % lag. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit ein durchschnittliches Pensum von 80 % aufwies.
5.3.3.2.2 Dass sich am Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit von durchschnittlich 80 % im Gesundheitsfall in naher Zukunft etwas geändert hätte, dafür finden sich in den Akten keine Indizien. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die D.___ im Jahr 2022 gegenüber den Gutachtern jeweils aussagte, im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Diese Aussage wird jedoch bereits dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch jeweils angab, in ihrer letzten Tätigkeit bei der C.___ vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein, obgleich sie dort wie unter Ziff. 5.3.3.2.1 oben gesehen im Durchschnitt ein Arbeitspensum von 80 % erfüllte. Eine Absicht zum Stellenwechsel kann hieraus somit nicht gefolgert werden. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf einen beabsichtigten Stellenwechsel zur Erhöhung des Arbeitspensum hindeuten würden. Suchbemühungen der Beschwerdeführerin nach einer neuen Arbeitsstelle sind keine dokumentiert. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. M.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1 S. 28 ff.) sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Untersuchung über ihre bisherige Arbeitsstelle bei der C.___ aus, dass sie eine beliebte Arbeitskollegin gewesen sei, dass alle traurig gewesen seien, als sie gegangen sei. Sie habe immer allen geholfen. Wenn die Maschine von jemand anderem defekt gewesen sei, sei sie gekommen und habe geholfen. Sie habe alles gut und richtig gemacht. Dies spricht alles dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der C.___ gearbeitet hätte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie das gewünschte Vollzeitpensum auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erreichen können, ist unzutreffend. Wie aus den Kumulativjournalen von 2016, 2017 und 2018 hervorgeht, gab es immer wieder Monate, in denen die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % oder gar mehr erfüllte. Dass sie letztlich im Durchschnitt «bloss» 80 % arbeitete, ist darauf zurückzuführen, dass sie auf Abruf angestellt war und nicht häufiger aufgeboten wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Alter ihrer Kinder stets ein hohes Arbeitspensum aufwies, auch als sich diese noch im Kleinkindalter befanden. Aus dem zunehmenden Alter der Kinder kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien, insbesondere der familiären, sozialen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf einen beabsichtigten Stellenwechsel ergeben.
5.4 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % ausging und bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die gemischte Methode anwendete. Die Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 14. März 2025 (A.S. 1 ff.) schliesslich noch die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin. Sie bringt vor, dass beim Valideneinkommen auf das Einkommen der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit abzustellen sei. Bei einem Stundenlohn von CHF 25.35 ergebe sich ein Jahreslohn von CHF 55'364.00 (52 Wochen x 42 Arbeitsstunden x CHF 25.35). Weiter sei der Beschwerdeführerin wegen ihres eingeschränkten Tätigkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren.
6.2
6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Da sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 (Posteingangsstempel) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, gilt als frühestmöglicher Rentenbeginn der 1. August 2019. Dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter ihrer bisherigen Tätigkeit bei der C.___ nachgegangen wäre, wurde unter Ziff. 5.3.2.2 oben bereits eingehend erläutert. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erfolgte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom
7. Januar 2020 siehe hierzu den Protokolleintrag gleichen Datums per
31. Dezember 2019. Die Firma würde sie jederzeit wieder einstellen, sofern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Kündigung erfolgte demnach aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführerin ist folglich darin beizupflichten, dass hinsichtlich ihres Valideneinkommens auf ihren Verdienst bei der C.___ abzustellen ist. Laut den Kumulativjournalen der C.___ der Jahre 2013 (IV-Nr. 41.43), 2016 (IV-Nr. 47 S. 21), 2017 (IV-Nr. 47 S. 18) und 2018 (IV-Nr. 47 S.
15) sowie dem IK-Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
16. August 2022 (IV-Nr. 78) erzielte die Beschwerdeführerin in diesen Jahren ohne Berücksichtigung der Krankentaggelder bei Arbeitspensen von 87.69, 82.49, 83.45 und 49.82 % Bruttoeinkommen von CHF 20'744.15, CHF 46'288.60, CHF 45'805.35 und CHF 21'259.70. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen bei einem Pensum von 100 % von CHF 56'169.00 ([{CHF20744.15 : 0.8769 x 12/5} + {CHF 46'288.60 : 0.8249} + {CHF 45'805.35 : 0.8345} + {CHF 21'259.70 : 0.4982 x 12/9}] : 4). Eine Anpassung des Stundenlohns der Beschwerdeführerin an die Teuerung fand seit Beginn ihrer Anstellung im Jahr 2013 nicht statt. Es finden sich auch keine Hinweise in den Akten, dass der Stundenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 an die Teuerung angepasst worden wäre. Entsprechend ist keine Korrektur des Valideneinkommens anhand des Nominallohnindexes vorzunehmen. Das Valideneinkommen beläuft sich auf CHF 56'169.00.
6.3
6.3.1
6.3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen, 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.3.1.2 Die Beschwerdeführerin hat nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der C.___ keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns am
1. August 2019 daher zu Recht auf den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil siehe Ziff. 4.6.2 oben entspricht. Der anzuwendende Tabellenlohn beträgt monatlich brutto CHF 4'316.00. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2025 (A.S. 1 ff.) fälschlicherweise von einem Betrag von monatlich brutto CHF 4'371.00 ausgegangen. Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 auf 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes (Basis 2015) von 101.7 auf 102.7 Punkte ergibt sich ein Betrag von monatlich brutto CHF 4'543.65. Dies entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von CHF 54'523.80. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 32'714.30.
6.3.2
6.3.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen, 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (zum Ganzen BGE 137 V 71 E. 5.1). Wie unter Ziff. 6.3.1.2 oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, das dem von den Gutachtern der D.___ definierten Zumutbarkeitsprofil siehe Ziff. 4.6.2 oben entspricht. Die medizinisch begründeten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt. In einer körperlich angepassten Tätigkeit besteht laut der Konsensbeurteilung der D.___ vom 22. Juni 2022 (IV-Nr. 76.1) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung gehe auf die bei der psychiatrischen Beurteilung festgestellten eingeschränkten Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin zurück. Aufgrund des störungstypischen Schmerzerlebens sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein höheres Pensum zu leisten. Inwiefern sich ein zusätzlicher Abzug rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel auch weder fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist zu 60 % arbeitsfähig. Frauen ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2019 in einem Pensum von 50 bis 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Damit liegt auch infolge Teilzeitarbeit kein relevanter Nachteil vor. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist somit mit CHF 32'714.30 zu beziffern.
6.4
6.4.1 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 56'169.00 und des Invalideneinkommens von CHF 32'714.30 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 23'454.70. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 41.76 bzw. 42 %. Im Haushalt besteht keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 33.6 bzw. 34 % (42 % x 0.8). Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
6.4.2
6.4.2.1 Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen vorzunehmenden Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung ergibt sich vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Beim anhand des Tabellenlohns gemäss TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, in Höhe von CHF 4'367.00 bestimmten, auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Stunden hochgerechneten sowie dem Nominallohnindex von 105.1 im Jahr 2022 auf 109.7 Punkten im Jahr 2024 angepassten Invalideneinkommen ergibt sich ein Betrag von monatlich brutto CHF 4'751.85. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von brutto CHF 57'022.20. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von brutto CHF 34'213.30. Abzüglich des Pauschalabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen folglich CHF 30'791.95. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 56'169.00 und des Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergibt eine Einkommensdifferenz von CHF 25'377.05. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 45.18 bzw. 45 %. Im Haushalt besteht keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 36.144 bzw. 36 % (45 % x 0.8).
6.4.2.2 Selbst wenn das Valideneinkommen von CHF 56'169.00 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmende eine Lohnstagnierung nach fünf Jahren nicht mehr hinnehmen und einen Stellenwechsel ins Auge fassen würden, so dass es sich rechtfertige, bei der Ermittlung des Valideneinkommens zumindest die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (wegleitend Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2022 vom
24. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), an die Nominallohnentwicklung von 2019 bis 2024 angepasst würde, resultierte hieraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Gemäss Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016 -2024, stieg der Nominallohnindex der Wirtschaftszweige Ziff. 10 33 «Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren», wozu gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex, 2016 2024, auch die Wirtschaftszweige Ziff. 16 18 «Herstellung von Holzwaren, Papier und Druckerzeugnissen» gehören, von 103.0 Punkten im Jahr 2019 auf 108.4 Punkte im Jahr 2024. Angewendet auf das Valideneinkommen von CHF 56'169.00 ergäbe sich hieraus ein Valideneinkommen von CHF 59'113.80. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 59113.80 und des Invalideneinkommens von CHF 30'791.95 ergäbe eine Einkommensdifferenz von CHF 28'321.85. Dies entspräche einem Invaliditätsgrad von 47.91 bzw. 48 %. Im Haushalt bestünde nach wie vor keine Einschränkung. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrüge bei einem Erwerbsstatus von 80/20 somit 38.4 bzw. 38 % (48 % x 0.8).
6.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin keine Rentenleistung zusteht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisSatz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon