Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen am 13. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 25).
2.3 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 verzichtet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Kostennote und ersucht stattdessen um Festlegung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (A.S. 27).
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend: 17. Februar
2025) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
12. Dezember 2024 bzw. mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. September 2024 bis auf weiteres verneint hat, da der arbeitsvertragliche Lohn ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung übersteige und sie einen Einkommensverlust von nicht mehr als 20 % erlitten habe (vgl. ALK-Nr. 36 ff., 59 f.; A.S. 1 ff.).
3. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Dazu gehört namentlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG).
3.1 Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b).
3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich sind somit ein Verdienst- und ein Mindestarbeitsausfall. Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
4. Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
E. 5 5.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines bestimmten Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität sowie Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b und lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Hingegen gehören zum massgebenden Lohn Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV). Rechtsprechungsgemäss stellt die Ferienentschädigung nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes dar, soweit der Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wird und in den relevanten Monaten keine Ferien bezogen werden. Im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs mittels Lohnzuschlages kann die Ferienentschädigung deshalb nur als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet werden, in denen Ferien, zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden (BGE 144 V 195 E. 4.6.2 S. 201, 125 V 42 E. 5b S. 48).
5.2 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). War die versicherte Person vor der Arbeitslosigkeit in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig, so ist die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit massgebend. Als Haupttätigkeit gilt das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird (BGE 125 V 475 E. 5a und E. 5b S. 478 f.; AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2025, C8;Boris Rubin, Commentaire de la loi sur lassurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 9). Das Einkommen aus der Haupttätigkeit wird beim versicherten Verdienst ungekürzt berücksichtigt. Herabgesetzt wird nur derjenige Lohn, der mit einer teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit liegenden Tätigkeit erzielt wurde. Bei einer teilzeitlichen Haupttätigkeit wird von der Nebentätigkeit nur so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (vgl. BGE 126 V 207 E. 4 und E. 5 S. 210 f.; AVIG-Praxis ALE C8).
5.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV); fällt jedoch der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher aus, so ist dieser massgebend (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
5.4 Die Beschwerdegegnerin setzte den Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom
31. August 2023 bis am 29. August 2024 (Beendigung des [Temporär-] Arbeitsverhältnisses bei B.___; vgl. ALK-Nr. 161) fest (vgl. ALK-Nr. 38) und ermittelte alsdann allerdings ohne ihre konkrete Berechnung offenzulegen einen versicherten Verdienst bzw. ein durchschnittliches Einkommen von monatlich CHF 4'115.00 (vgl. ALK-Nr. 59), wobei sie sich auf den (offensichtlich) höheren Durchschnittslohn der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten abzustützen scheint (vgl. ALK-Nr. 38; E. II. 5.3 hiervor).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete temporär vom 12. Dezember 2023 bis am 3. Mai 2024 über C.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % als «Mitarbeiterin Montage» (vgl. ALK-Nr. 169 f., 224) sowie vom 4. Juni 2024 bis am
29. August 2024 über B.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % als «Betriebsmitarbeiterin (Gemüse)» (vgl. ALK-Nr. 171 f., 246). Zugleich war sie seit dem
6. Juni 2023 als Küchenhilfe im Restaurant D.___, [...], tätig (vgl. ALK-Nr. 128 f.), wobei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von Monat zu Monat erheblich schwankten. Diese Tätigkeit übte sie nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (18. September 2024; vgl. ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) weiter aus.
5.4.2 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AVIG («während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt») ergibt sich, dass im Rahmen von Art. 37 AVIV bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren (Teilzeit-) Beschäftigungen nicht für jedes Einkommen einzeln, sondern für alle erzielten Einkommen gemeinsam der für die versicherte Person günstigere Bemessungszeitraum von sechs oder zwölf Monaten (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin erzielte in dem für sie vorteilhafteren Bemessungszeitraum der letzten sechs Monate (März 2024 bis August 2024) mit ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ ein massgebendes Bruttoeinkommen von CHF 6'565.95 (März: CHF 756.00, April: CHF 1'035.95, Mai: CHF 1'301.95, Juni: CHF 1'330.00, Juli: CHF 700.05, August: CHF 1'442.00; vgl. Lohnblatt und Lohnausweis Jahr 2024 [ALK-Nr. 114], Lohnabrechnungen März bis August 2024 [ALK-Nr. 136 ff.]) bzw. einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 1'094.35. Im Rahmen ihrer Temporäranstellungen erzielte sie gleichzeitig bei C.___ als Montagemitarbeiterin von März bis Mai 2024 ein massgebendes Bruttoeinkommen von CHF 7'727.90 (März: CHF 4'448.85, April: CHF 2808.80, Mai: CHF 470.25; vgl. Lohnkonto 2024 [ALK-Nr. 165]), bei B.___ als Gemüsemitarbeiterin von Juni bis August 2024 ein solches von CHF 10'740.65 (Juni: CHF 2'732.45, Juli: CHF 4'456.85, August [inkl. Nachzahlung September]: CHF 3'551.35; vgl. Lohnkonto 2024 [ALK-Nr. 167]) bzw. einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 3'078.10.
5.4.3 Angesichts des im massgebenden Bemessungszeitraum von März 2024 bis August 2024 vereinbarten Arbeitspensums von jeweils 80 % bei C.___ und B.___ handelt es sich bei diesen beiden Temporäranstellungen faktisch jeweils um die Haupttätigkeit, während die sehr unregelmässig ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ lediglich die Nebenbeschäftigung darstellt. In Letzterer leistete die Beschwerdeführerin von März bis August 2024 im Monat durchschnittlich 39,08 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 136 ff.). Gemessen an der betrieblichen Normalarbeitszeit von 42 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. ALK-Nr. 116, 128) bzw. von 182,28 Arbeitsstunden pro Monat (8,4 Stunden pro Tag x 21,7 Arbeitstage pro Monat [vgl. Art. 40aAVIV]) resultiert somit bei dieser Nebenbeschäftigung ein durchschnittliches monatliches Arbeitspensum von 21.44 %. Damit übersteigt das insgesamt geleistete durchschnittliche Arbeitspensum (101.44 %) das Normalarbeitspensum von 100 %. Der monatliche versicherte Verdienst beläuft sich demzufolge auf CHF 4'098.95 (durchschnittlicher Verdienst aus der Haupttätigkeit von CHF 3078.10 zuzüglich CHF 1'020.85 aus der Nebentätigkeit [Bruchteil von 20/21.44 des durchschnittlichen Verdienstes aus der Nebentätigkeit von CHF 1'094.35]; vgl. E. II. 5.2 hiervor), was annäherungsweise dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrag von CHF 4'115.00 entspricht.
5.5 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG), wobei dieses bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter (vgl. ALK-Nr. 228 f.) 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Daraus ergibt sich ein Taggeldanspruch von monatlich CHF 3'279.15 bzw. von CHF 151.10 pro Tag (CHF 3'279.15 : 21,7 [vgl. Art. 40aAVIV]).
E. 6 6.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer (monatlichen) Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Lediglich wenn der Nebenverdienst nach dem Verlust der Haupttätigkeit merklich gesteigert wird, ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (Rubin, a.a.O., Art. 23 N 9 und Art. 24 N 39; siehe auch AVIG-Praxis ALE C9 und C131, Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.3.1). Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 % bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE B94). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE C124; siehe auch BGE 141 V 426 E. 5.1 S. 430).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gestützt auf den unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D.___ weiterhin möglich und zumutbar gewesen wäre, durchschnittlich ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'425.75 (vertraglich vereinbarte 33,6 Stunden pro Woche bzw. 6,72 Stunden pro Tag x CHF 30.35 pro Stunde x 21,7 durchschnittliche Arbeitstage) zu erzielen. Da das vertraglich vereinbarte Einkommen somit höher als die von ihr ermittelte Arbeitslosenentschädigung von brutto CHF 3'292.00 bzw. höher als der von ihr berechnete versicherte Verdienst von CHF 4'115.00 sei, habe sie ab dem
18. September 2024 bis auf weiteres keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Nr. 59 f., 37 f.; A.S. 18 ff.).
6.2.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 6. Juni 2023 im Restaurant D.___ als Küchenhilfe angestellt. Die (aktuellste) schriftliche Vereinbarung zwischen der Geschäftsführerin des Restaurants D.___ und der Beschwerdeführerin vom 30. August 2023 beruhte auf dem Vertragsformular von GastroSuisse «Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter/in sowie für Teilzeitmitarbeiter/in (mit regelmässigem, festgelegtem Arbeitspensum)». Unter Ziff. 2 «Vertragsdauer» wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart und unter Ziff. 5 «Arbeitszeit und Ferien» die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit auf 33,6 Stunden entsprechend einem Arbeitspensum von 80 % festgelegt. Unter Ziff. 8 «Bruttolohn» vermerkte die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ als Entlöhnung einen Stundenlohn von CHF 30.35 (exkl. Ferienentschädigung), obwohl die Vorlage eigentlich die Angabe eines monatlichen Bruttolohns vorsah (vgl. ALK-Nr. 128 f.). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. November 2024 gab die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ alsdann erneut an, dass die vertragliche Normalarbeitszeit 33,6 Stunden pro Woche betrage (vgl. ALK-Nr. 116 f.). Die Beschwerdeführerin führte mit E-Mail vom
25. November 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit ihrer Vorgesetzten am 28. September 2023 (mündlich) vereinbart, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ab dem 1. Oktober 2023 noch maximal 30 % oder weniger arbeite (vgl. ALK-Nr. 84). Auf einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin hielt die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ daraufhin am 1. Dezember 2024 fest, dass die tatsächliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin deutlich tiefer sei als die im Arbeitsvertrag vereinbarten 33,6 Stunden pro Woche, da diese gewünscht habe, wenig(er) zu arbeiten. Eine nachträgliche, von den ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden abweichende mündliche oder schriftliche Regelung bestehe nicht. Es wäre (derzeit) möglich, die Beschwerdeführerin mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 33,6 Stunden zu beschäftigen (vgl. ALK-Nr. 78 f.). In einer E-Mail vom
11. Dezember 2024 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe keine Ahnung, weshalb ihre Vorgesetzte lüge. Diese bestimme, wann sie zur Arbeit komme, es gäbe keine Dienstpläne. Ihre Vorgesetzte melde sich jeweils, wenn sie etwas brauche oder schreibe eine SMS (vgl. ALK-Nr. 70). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 bestätigte med. pract. E.___, Praktische Ärztin, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine körperlich anstrengenden Arbeiten ausführen sowie emotional belastende Arbeiten (stressige Situationen) vermeiden solle. Ihre «Empfehlung» sei, nicht mehr als mit einem Arbeitspensum von 30 % zu arbeiten. Dies gelte (rückwirkend) ab Oktober 2023 (vgl. ALK-Nr. 55).
6.2.2 Bei «echter» Arbeit auf Abruf kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer einseitig abrufen, wobei dieser einsatzpflichtig ist. Bei der «unechten» Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht. Er hat vielmehr ein Ablehnungsrecht, denn ein Einsatz kommt jeweils durch gegenseitige Vereinbarung zustande. Während die Arbeitgeberin bei der unechten Arbeit auf Abruf keine Pflicht zur Beschäftigung trifft und sie grundsätzlich nicht in Annahmeverzug geraten kann, ist bei der echten Arbeit auf Abruf Gegenteiliges der Fall. Hier verletzt sie den Arbeitsvertrag, wenn sie keine Arbeit bereitstellt, und gerät in Annahmeverzug, wenn sie auf ein Einsatzangebot des Arbeitnehmers verzichtet. Da der Arbeitnehmer sich für die Einsätze bei der Arbeitgeberin verpflichtet, soll er auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten Einsatzquote rechnen können. Der Arbeitnehmer hat deshalb während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Kündigungsfrist) Anspruch auf Lohn, berechnet anhand des Durchschnitts des erhaltenen Einkommens während einer angemessenen Periode (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Bei der (unechten) Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, so dass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 S. 114; Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.3, 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).
6.2.3 Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]). Steht der Vertragsinhalt fest, ist in einem zweiten Schritt gestützt auf der Grundlage des festgestellten Vertragsinhalts die Vereinbarung rechtlich einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1). Für die Änderung eines Einzelarbeitsvertrages besteht keine Notwendigkeit zur Schriftlichkeit und diese ist auch formlos gültig. Ob eine stillschweigende Zustimmung zu einer von der Gegenpartei vorgenommenen einseitigen Änderung des Vertrages anzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2023 vom
26. April 2024 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführerin des Restaurants D.___ wurde individualarbeitsvertraglich zwar eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 33,6 Stunden vereinbart (vgl. ALK-Nr. 128 f.). Da zugleich jedoch ein Stundenlohn verabredet wurde, die Entlöhnung jeweils stundenweise im Umfang der monatlich tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgte und bereits ab Anstellungsbeginn mit Ausnahme des Monats September 2023 (vgl. ALK-Nr. 124) nicht auch nur annähernd ein Arbeitspensum von 80 % erreicht wurde (vgl. ALK-Nr. 125 ff.), dürfte es sich von Anfang an faktisch um ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt haben, bei welchem die Beschwerdeführerin letztlich das Risiko von Beschäftigungsschwankungen trug. Im weiteren Verlauf reduzierte sie alsdann offenbar aus gesundheitlichen Gründen und nach einem persönlichen Gespräch mit der Geschäftsführerin am 28. September 2023 (vgl. ALK-Nr. 84) ab Oktober 2023 ihr Arbeitspensum weiter und arbeitete nur noch sehr unregelmässig im Restaurant D.___ (vgl. ALK-Nr. 121 ff. [Oktober bis Dezember 2023], 136 ff. [Januar bis August 2024]), allerdings ohne dass sie ab diesem Zeitpunkt seitens ihrer behandelnden Ärzte jemals echtzeitlich und dauerhaft (teil-) arbeitsunfähig geschrieben worden wäre. Vom 12. Dezember 2023 bis am 3. Mai 2024 sowie vom 4. Juni 2024 bis am 29. August 2024 nahm sie neben dieser Tätigkeit über C.___ und B.___ zwei Temporäranstellungen mit einem Arbeitspensum von jeweils 80 % an (vgl. ALK-Nr. 169 ff.), wobei sich die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ an ihrer dadurch bedingten nur noch sehr eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht zu stören schien. Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Reduktion des Arbeitspensums letztlich selber entscheiden konnte, ob sie einen Einsatz annehmen oder ablehnen wollte. Es lag mithin im Ergebnis zumindest ab Oktober 2023 eine «unechte» Arbeit auf Abruf vor. Die Beschwerdeführerin meldete sich indessen am
18. September 2024 nicht etwa wegen eines weiteren Rückgangs an Einsatzmöglichkeiten und eines dadurch erlittenen Arbeitsausfalls im Rahmen ihrer (Neben-) Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ bei der Arbeitslosenversicherung an, sondern weil ihr für sie ausschlaggebend die letzte, mit einem Arbeitspensum von 80 % ausgeübte (Haupt-) Tätigkeit bei B.___ auf Ende August 2024 gekündigt worden war und sie aufgrund des Verlustes dieser Anstellung einen (erheblichen) Einkommensausfall erlitt (vgl. ALK-Nr. 54, 223). Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der zeitlichen Nähe ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (18. September 2024; ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) zum Verlust der Anstellung bei B.___ (29. August 2024; ALK-Nr. 259). Bei dieser Ausgangslage kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Verdienstausfalles nicht auf ein von der Beschwerdeführerin im Restaurant D.___ lediglich hypothetisch erzielbares Einkommen von monatlich CHF 4'425.75, ausmachend das ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 30. August 2023 festgelegte, jedoch nie erfüllte Arbeitspensum von 80 %, abgestellt werden, sondern es ist ihr vielmehr da ihr bei einer tatsächlich praktizierten und von der Arbeitgeberin zumindest stillschweigend akzeptierten «unechten» Arbeit auf Abruf aus dem Arbeitsverhältnis über den ausbezahlten Lohn hinaus keine weiteren Lohnansprüche gegenüber ihrer Arbeitgeberin zustehen (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) und offenbar auch nur wenig Arbeit vorhanden war (vgl. ALK-Nr. 85, 223) für jede Kontrollperiode einzeln jeweils dertatsächlichausgerichtete Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ im Monat September 2024 22 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 22, 135), im Monat Oktober 2024 24 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 23, 134), mithin wesentlich weniger als im monatlichen Durchschnitt von März bis August 2024 (39,08 Arbeitsstunden; vgl. E. II. 5.4.3 hiervor). Das dadurch erzielte (Brutto-) Einkommen (September 2024: CHF 616.00, Oktober 2024: CHF 671.95) ist ihr somit vollumfänglich als Zwischenverdienst anzurechnen, zumal es sich dabei neu auch um die einzige Erwerbstätigkeit handelte. Im November und Dezember 2024 steigerte sie ihr Arbeitspensum merklich (75 Stunden bzw. 65,50 Stunden; vgl. ALK-Nr. 24 f., 50, 73), so dass der dadurch erzielte Verdienst (November 2024: CHF 2'100.00, Dezember 2024: CHF 1'833.95) ebenfalls vollumfänglich als Zwischenverdienst zu berücksichtigen ist (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Im Januar 2025 arbeitete sie im Restaurant D.___ 29,30 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 26, 43) und übte daneben neu eine (Teilzeit-) Tätigkeit bei F.___ aus (vgl. ALK-Nr. 32) (Zwischenverdienst: CHF 820.35 im Restaurant D.___ zuzüglich CHF 783.35 bei F.___). Dabei ist augenfällig, dass in sämtlichen massgebenden Kontrollperioden das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen erheblich tiefer ist als das ihr zustehende Arbeitslosentaggeld von monatlich CHF 3'279.15 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) und jeweils ein (entschädigungsberechtigter) Verdienstausfall von wesentlich mehr als 20 % des versicherten Verdienstes von CHF 4'098.95 (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor) resultiert.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich somit die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall entstanden sei, als unzutreffend. Vielmehr hat diese nach Auflösung ihres Hauptarbeitsverhältnisses per 29. August 2024 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggelder erfüllt sind. Einer vertiefteren Überprüfung zu unterziehen ist dabei nicht zuletzt die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig war bzw. ist (vgl. E. II. 3.3 hiervor), nachdem ihre Hausärztin med. pract. E.___ nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die allgemeine «Empfehlung» abgab, nicht mehr als 30 % zu arbeiten (vgl. ALK-Nr. 55), bzw. sie vom
1. Februar bis am 13. Februar 2025 zu 70 %, vom 14. Februar bis am 18. Februar 2025 zu 100 % sowie vom 19. Februar bis am
31. März 2025 zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. ALK-Nr. 30, 31, 40). Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich wie in ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegeben (vgl. ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) in der Lage (gewesen) wäre, ab dem 18. September 2024 bis auf weiteres eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von (insgesamt) 100 % anzunehmen. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. Februar 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Festlegung einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der konkreten Anspruchsberechnung wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls den bei F.___ ab Februar 2025 erzielten (Zwischen-) Verdienst zu ermitteln und auch zu berücksichtigen haben, dass die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2025 auf den
31. März 2025 aufgekündigt hat (vgl. ALK-Nr. 27).
E. 8.1 8.1.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur unerheblich beeinflusst worden, wenn die Beschwerdeführerin statt die (direkte) Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Festlegung der Arbeitslosenentschädigung beantragt hätte. Eine Reduktion der Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf.
8.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Juni 2025 auf das Einreichen einer Kostennote und ersucht stattdessen um Festlegung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (vgl. A.S. 27). Da sich der Aufwand der Rechtsvertretung weitgehend auf das Verfassen einer (kurzen) Beschwerdeschrift beschränkte, ist die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom24. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendVerneinung der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. September 2024 beim RAV Kanton Solothurn zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % an und stellte am 15. Oktober 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 247 ff., 251 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 bis auf weiteres, da ihr Einkommensverlust nicht mehr als 20 % betrage (ALK-Nr. 59 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 54) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 ab (ALK-Nr. 36 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen am 13. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 25).
2.3 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 verzichtet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Kostennote und ersucht stattdessen um Festlegung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (A.S. 27).
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (vorliegend: 17. Februar
2025) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
12. Dezember 2024 bzw. mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
18. September 2024 bis auf weiteres verneint hat, da der arbeitsvertragliche Lohn ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung übersteige und sie einen Einkommensverlust von nicht mehr als 20 % erlitten habe (vgl. ALK-Nr. 36 ff., 59 f.; A.S. 1 ff.).
3. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Dazu gehört namentlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG).
3.1 Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b).
3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich sind somit ein Verdienst- und ein Mindestarbeitsausfall. Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Als vermittlungsfähig gilt ein Arbeitsloser, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dazu gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 142 V 203 E. 3.1 S. 206). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2 S. 402 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
4. Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
5.
5.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines bestimmten Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität sowie Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b und lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Hingegen gehören zum massgebenden Lohn Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV). Rechtsprechungsgemäss stellt die Ferienentschädigung nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes dar, soweit der Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wird und in den relevanten Monaten keine Ferien bezogen werden. Im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs mittels Lohnzuschlages kann die Ferienentschädigung deshalb nur als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet werden, in denen Ferien, zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden (BGE 144 V 195 E. 4.6.2 S. 201, 125 V 42 E. 5b S. 48).
5.2 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). War die versicherte Person vor der Arbeitslosigkeit in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig, so ist die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit massgebend. Als Haupttätigkeit gilt das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird (BGE 125 V 475 E. 5a und E. 5b S. 478 f.; AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2025, C8;Boris Rubin, Commentaire de la loi sur lassurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 9). Das Einkommen aus der Haupttätigkeit wird beim versicherten Verdienst ungekürzt berücksichtigt. Herabgesetzt wird nur derjenige Lohn, der mit einer teilweise ausserhalb der normalen Arbeitszeit liegenden Tätigkeit erzielt wurde. Bei einer teilzeitlichen Haupttätigkeit wird von der Nebentätigkeit nur so viel angerechnet, wie für die Ermittlung des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist (vgl. BGE 126 V 207 E. 4 und E. 5 S. 210 f.; AVIG-Praxis ALE C8).
5.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV); fällt jedoch der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate höher aus, so ist dieser massgebend (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
5.4 Die Beschwerdegegnerin setzte den Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom
31. August 2023 bis am 29. August 2024 (Beendigung des [Temporär-] Arbeitsverhältnisses bei B.___; vgl. ALK-Nr. 161) fest (vgl. ALK-Nr. 38) und ermittelte alsdann allerdings ohne ihre konkrete Berechnung offenzulegen einen versicherten Verdienst bzw. ein durchschnittliches Einkommen von monatlich CHF 4'115.00 (vgl. ALK-Nr. 59), wobei sie sich auf den (offensichtlich) höheren Durchschnittslohn der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten abzustützen scheint (vgl. ALK-Nr. 38; E. II. 5.3 hiervor).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete temporär vom 12. Dezember 2023 bis am 3. Mai 2024 über C.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % als «Mitarbeiterin Montage» (vgl. ALK-Nr. 169 f., 224) sowie vom 4. Juni 2024 bis am
29. August 2024 über B.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % als «Betriebsmitarbeiterin (Gemüse)» (vgl. ALK-Nr. 171 f., 246). Zugleich war sie seit dem
6. Juni 2023 als Küchenhilfe im Restaurant D.___, [...], tätig (vgl. ALK-Nr. 128 f.), wobei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von Monat zu Monat erheblich schwankten. Diese Tätigkeit übte sie nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (18. September 2024; vgl. ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) weiter aus.
5.4.2 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AVIG («während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt») ergibt sich, dass im Rahmen von Art. 37 AVIV bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren (Teilzeit-) Beschäftigungen nicht für jedes Einkommen einzeln, sondern für alle erzielten Einkommen gemeinsam der für die versicherte Person günstigere Bemessungszeitraum von sechs oder zwölf Monaten (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin erzielte in dem für sie vorteilhafteren Bemessungszeitraum der letzten sechs Monate (März 2024 bis August 2024) mit ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ ein massgebendes Bruttoeinkommen von CHF 6'565.95 (März: CHF 756.00, April: CHF 1'035.95, Mai: CHF 1'301.95, Juni: CHF 1'330.00, Juli: CHF 700.05, August: CHF 1'442.00; vgl. Lohnblatt und Lohnausweis Jahr 2024 [ALK-Nr. 114], Lohnabrechnungen März bis August 2024 [ALK-Nr. 136 ff.]) bzw. einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 1'094.35. Im Rahmen ihrer Temporäranstellungen erzielte sie gleichzeitig bei C.___ als Montagemitarbeiterin von März bis Mai 2024 ein massgebendes Bruttoeinkommen von CHF 7'727.90 (März: CHF 4'448.85, April: CHF 2808.80, Mai: CHF 470.25; vgl. Lohnkonto 2024 [ALK-Nr. 165]), bei B.___ als Gemüsemitarbeiterin von Juni bis August 2024 ein solches von CHF 10'740.65 (Juni: CHF 2'732.45, Juli: CHF 4'456.85, August [inkl. Nachzahlung September]: CHF 3'551.35; vgl. Lohnkonto 2024 [ALK-Nr. 167]) bzw. einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 3'078.10.
5.4.3 Angesichts des im massgebenden Bemessungszeitraum von März 2024 bis August 2024 vereinbarten Arbeitspensums von jeweils 80 % bei C.___ und B.___ handelt es sich bei diesen beiden Temporäranstellungen faktisch jeweils um die Haupttätigkeit, während die sehr unregelmässig ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ lediglich die Nebenbeschäftigung darstellt. In Letzterer leistete die Beschwerdeführerin von März bis August 2024 im Monat durchschnittlich 39,08 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 136 ff.). Gemessen an der betrieblichen Normalarbeitszeit von 42 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. ALK-Nr. 116, 128) bzw. von 182,28 Arbeitsstunden pro Monat (8,4 Stunden pro Tag x 21,7 Arbeitstage pro Monat [vgl. Art. 40aAVIV]) resultiert somit bei dieser Nebenbeschäftigung ein durchschnittliches monatliches Arbeitspensum von 21.44 %. Damit übersteigt das insgesamt geleistete durchschnittliche Arbeitspensum (101.44 %) das Normalarbeitspensum von 100 %. Der monatliche versicherte Verdienst beläuft sich demzufolge auf CHF 4'098.95 (durchschnittlicher Verdienst aus der Haupttätigkeit von CHF 3078.10 zuzüglich CHF 1'020.85 aus der Nebentätigkeit [Bruchteil von 20/21.44 des durchschnittlichen Verdienstes aus der Nebentätigkeit von CHF 1'094.35]; vgl. E. II. 5.2 hiervor), was annäherungsweise dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Betrag von CHF 4'115.00 entspricht.
5.5 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG), wobei dieses bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter (vgl. ALK-Nr. 228 f.) 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Daraus ergibt sich ein Taggeldanspruch von monatlich CHF 3'279.15 bzw. von CHF 151.10 pro Tag (CHF 3'279.15 : 21,7 [vgl. Art. 40aAVIV]).
6.
6.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer (monatlichen) Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Lediglich wenn der Nebenverdienst nach dem Verlust der Haupttätigkeit merklich gesteigert wird, ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst anzurechnen (Rubin, a.a.O., Art. 23 N 9 und Art. 24 N 39; siehe auch AVIG-Praxis ALE C9 und C131, Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.3.1). Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 % bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE B94). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE C124; siehe auch BGE 141 V 426 E. 5.1 S. 430).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gestützt auf den unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D.___ weiterhin möglich und zumutbar gewesen wäre, durchschnittlich ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'425.75 (vertraglich vereinbarte 33,6 Stunden pro Woche bzw. 6,72 Stunden pro Tag x CHF 30.35 pro Stunde x 21,7 durchschnittliche Arbeitstage) zu erzielen. Da das vertraglich vereinbarte Einkommen somit höher als die von ihr ermittelte Arbeitslosenentschädigung von brutto CHF 3'292.00 bzw. höher als der von ihr berechnete versicherte Verdienst von CHF 4'115.00 sei, habe sie ab dem
18. September 2024 bis auf weiteres keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Nr. 59 f., 37 f.; A.S. 18 ff.).
6.2.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 6. Juni 2023 im Restaurant D.___ als Küchenhilfe angestellt. Die (aktuellste) schriftliche Vereinbarung zwischen der Geschäftsführerin des Restaurants D.___ und der Beschwerdeführerin vom 30. August 2023 beruhte auf dem Vertragsformular von GastroSuisse «Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter/in sowie für Teilzeitmitarbeiter/in (mit regelmässigem, festgelegtem Arbeitspensum)». Unter Ziff. 2 «Vertragsdauer» wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart und unter Ziff. 5 «Arbeitszeit und Ferien» die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit auf 33,6 Stunden entsprechend einem Arbeitspensum von 80 % festgelegt. Unter Ziff. 8 «Bruttolohn» vermerkte die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ als Entlöhnung einen Stundenlohn von CHF 30.35 (exkl. Ferienentschädigung), obwohl die Vorlage eigentlich die Angabe eines monatlichen Bruttolohns vorsah (vgl. ALK-Nr. 128 f.). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. November 2024 gab die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ alsdann erneut an, dass die vertragliche Normalarbeitszeit 33,6 Stunden pro Woche betrage (vgl. ALK-Nr. 116 f.). Die Beschwerdeführerin führte mit E-Mail vom
25. November 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit ihrer Vorgesetzten am 28. September 2023 (mündlich) vereinbart, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ab dem 1. Oktober 2023 noch maximal 30 % oder weniger arbeite (vgl. ALK-Nr. 84). Auf einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin hielt die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ daraufhin am 1. Dezember 2024 fest, dass die tatsächliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin deutlich tiefer sei als die im Arbeitsvertrag vereinbarten 33,6 Stunden pro Woche, da diese gewünscht habe, wenig(er) zu arbeiten. Eine nachträgliche, von den ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden abweichende mündliche oder schriftliche Regelung bestehe nicht. Es wäre (derzeit) möglich, die Beschwerdeführerin mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 33,6 Stunden zu beschäftigen (vgl. ALK-Nr. 78 f.). In einer E-Mail vom
11. Dezember 2024 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe keine Ahnung, weshalb ihre Vorgesetzte lüge. Diese bestimme, wann sie zur Arbeit komme, es gäbe keine Dienstpläne. Ihre Vorgesetzte melde sich jeweils, wenn sie etwas brauche oder schreibe eine SMS (vgl. ALK-Nr. 70). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 bestätigte med. pract. E.___, Praktische Ärztin, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine körperlich anstrengenden Arbeiten ausführen sowie emotional belastende Arbeiten (stressige Situationen) vermeiden solle. Ihre «Empfehlung» sei, nicht mehr als mit einem Arbeitspensum von 30 % zu arbeiten. Dies gelte (rückwirkend) ab Oktober 2023 (vgl. ALK-Nr. 55).
6.2.2 Bei «echter» Arbeit auf Abruf kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer einseitig abrufen, wobei dieser einsatzpflichtig ist. Bei der «unechten» Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht. Er hat vielmehr ein Ablehnungsrecht, denn ein Einsatz kommt jeweils durch gegenseitige Vereinbarung zustande. Während die Arbeitgeberin bei der unechten Arbeit auf Abruf keine Pflicht zur Beschäftigung trifft und sie grundsätzlich nicht in Annahmeverzug geraten kann, ist bei der echten Arbeit auf Abruf Gegenteiliges der Fall. Hier verletzt sie den Arbeitsvertrag, wenn sie keine Arbeit bereitstellt, und gerät in Annahmeverzug, wenn sie auf ein Einsatzangebot des Arbeitnehmers verzichtet. Da der Arbeitnehmer sich für die Einsätze bei der Arbeitgeberin verpflichtet, soll er auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten Einsatzquote rechnen können. Der Arbeitnehmer hat deshalb während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Kündigungsfrist) Anspruch auf Lohn, berechnet anhand des Durchschnitts des erhaltenen Einkommens während einer angemessenen Periode (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Bei der (unechten) Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, so dass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 S. 114; Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.3, 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).
6.2.3 Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]). Steht der Vertragsinhalt fest, ist in einem zweiten Schritt gestützt auf der Grundlage des festgestellten Vertragsinhalts die Vereinbarung rechtlich einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 4.1). Für die Änderung eines Einzelarbeitsvertrages besteht keine Notwendigkeit zur Schriftlichkeit und diese ist auch formlos gültig. Ob eine stillschweigende Zustimmung zu einer von der Gegenpartei vorgenommenen einseitigen Änderung des Vertrages anzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2023 vom
26. April 2024 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Zwischen der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführerin des Restaurants D.___ wurde individualarbeitsvertraglich zwar eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 33,6 Stunden vereinbart (vgl. ALK-Nr. 128 f.). Da zugleich jedoch ein Stundenlohn verabredet wurde, die Entlöhnung jeweils stundenweise im Umfang der monatlich tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erfolgte und bereits ab Anstellungsbeginn mit Ausnahme des Monats September 2023 (vgl. ALK-Nr. 124) nicht auch nur annähernd ein Arbeitspensum von 80 % erreicht wurde (vgl. ALK-Nr. 125 ff.), dürfte es sich von Anfang an faktisch um ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt haben, bei welchem die Beschwerdeführerin letztlich das Risiko von Beschäftigungsschwankungen trug. Im weiteren Verlauf reduzierte sie alsdann offenbar aus gesundheitlichen Gründen und nach einem persönlichen Gespräch mit der Geschäftsführerin am 28. September 2023 (vgl. ALK-Nr. 84) ab Oktober 2023 ihr Arbeitspensum weiter und arbeitete nur noch sehr unregelmässig im Restaurant D.___ (vgl. ALK-Nr. 121 ff. [Oktober bis Dezember 2023], 136 ff. [Januar bis August 2024]), allerdings ohne dass sie ab diesem Zeitpunkt seitens ihrer behandelnden Ärzte jemals echtzeitlich und dauerhaft (teil-) arbeitsunfähig geschrieben worden wäre. Vom 12. Dezember 2023 bis am 3. Mai 2024 sowie vom 4. Juni 2024 bis am 29. August 2024 nahm sie neben dieser Tätigkeit über C.___ und B.___ zwei Temporäranstellungen mit einem Arbeitspensum von jeweils 80 % an (vgl. ALK-Nr. 169 ff.), wobei sich die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ an ihrer dadurch bedingten nur noch sehr eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht zu stören schien. Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Reduktion des Arbeitspensums letztlich selber entscheiden konnte, ob sie einen Einsatz annehmen oder ablehnen wollte. Es lag mithin im Ergebnis zumindest ab Oktober 2023 eine «unechte» Arbeit auf Abruf vor. Die Beschwerdeführerin meldete sich indessen am
18. September 2024 nicht etwa wegen eines weiteren Rückgangs an Einsatzmöglichkeiten und eines dadurch erlittenen Arbeitsausfalls im Rahmen ihrer (Neben-) Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ bei der Arbeitslosenversicherung an, sondern weil ihr für sie ausschlaggebend die letzte, mit einem Arbeitspensum von 80 % ausgeübte (Haupt-) Tätigkeit bei B.___ auf Ende August 2024 gekündigt worden war und sie aufgrund des Verlustes dieser Anstellung einen (erheblichen) Einkommensausfall erlitt (vgl. ALK-Nr. 54, 223). Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der zeitlichen Nähe ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (18. September 2024; ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) zum Verlust der Anstellung bei B.___ (29. August 2024; ALK-Nr. 259). Bei dieser Ausgangslage kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung des Verdienstausfalles nicht auf ein von der Beschwerdeführerin im Restaurant D.___ lediglich hypothetisch erzielbares Einkommen von monatlich CHF 4'425.75, ausmachend das ursprünglich im Arbeitsvertrag vom 30. August 2023 festgelegte, jedoch nie erfüllte Arbeitspensum von 80 %, abgestellt werden, sondern es ist ihr vielmehr da ihr bei einer tatsächlich praktizierten und von der Arbeitgeberin zumindest stillschweigend akzeptierten «unechten» Arbeit auf Abruf aus dem Arbeitsverhältnis über den ausbezahlten Lohn hinaus keine weiteren Lohnansprüche gegenüber ihrer Arbeitgeberin zustehen (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) und offenbar auch nur wenig Arbeit vorhanden war (vgl. ALK-Nr. 85, 223) für jede Kontrollperiode einzeln jeweils dertatsächlichausgerichtete Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete in ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant D.___ im Monat September 2024 22 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 22, 135), im Monat Oktober 2024 24 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 23, 134), mithin wesentlich weniger als im monatlichen Durchschnitt von März bis August 2024 (39,08 Arbeitsstunden; vgl. E. II. 5.4.3 hiervor). Das dadurch erzielte (Brutto-) Einkommen (September 2024: CHF 616.00, Oktober 2024: CHF 671.95) ist ihr somit vollumfänglich als Zwischenverdienst anzurechnen, zumal es sich dabei neu auch um die einzige Erwerbstätigkeit handelte. Im November und Dezember 2024 steigerte sie ihr Arbeitspensum merklich (75 Stunden bzw. 65,50 Stunden; vgl. ALK-Nr. 24 f., 50, 73), so dass der dadurch erzielte Verdienst (November 2024: CHF 2'100.00, Dezember 2024: CHF 1'833.95) ebenfalls vollumfänglich als Zwischenverdienst zu berücksichtigen ist (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Im Januar 2025 arbeitete sie im Restaurant D.___ 29,30 Arbeitsstunden (vgl. ALK-Nr. 26, 43) und übte daneben neu eine (Teilzeit-) Tätigkeit bei F.___ aus (vgl. ALK-Nr. 32) (Zwischenverdienst: CHF 820.35 im Restaurant D.___ zuzüglich CHF 783.35 bei F.___). Dabei ist augenfällig, dass in sämtlichen massgebenden Kontrollperioden das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen erheblich tiefer ist als das ihr zustehende Arbeitslosentaggeld von monatlich CHF 3'279.15 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) und jeweils ein (entschädigungsberechtigter) Verdienstausfall von wesentlich mehr als 20 % des versicherten Verdienstes von CHF 4'098.95 (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor) resultiert.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich somit die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin kein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall entstanden sei, als unzutreffend. Vielmehr hat diese nach Auflösung ihres Hauptarbeitsverhältnisses per 29. August 2024 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggelder erfüllt sind. Einer vertiefteren Überprüfung zu unterziehen ist dabei nicht zuletzt die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig war bzw. ist (vgl. E. II. 3.3 hiervor), nachdem ihre Hausärztin med. pract. E.___ nach ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die allgemeine «Empfehlung» abgab, nicht mehr als 30 % zu arbeiten (vgl. ALK-Nr. 55), bzw. sie vom
1. Februar bis am 13. Februar 2025 zu 70 %, vom 14. Februar bis am 18. Februar 2025 zu 100 % sowie vom 19. Februar bis am
31. März 2025 zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. ALK-Nr. 30, 31, 40). Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich wie in ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angegeben (vgl. ALK-Nr. 251 ff., 264 f.) in der Lage (gewesen) wäre, ab dem 18. September 2024 bis auf weiteres eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von (insgesamt) 100 % anzunehmen. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. Februar 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Festlegung einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der konkreten Anspruchsberechnung wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls den bei F.___ ab Februar 2025 erzielten (Zwischen-) Verdienst zu ermitteln und auch zu berücksichtigen haben, dass die Geschäftsführerin des Restaurants D.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2025 auf den
31. März 2025 aufgekündigt hat (vgl. ALK-Nr. 27).
8.
8.1
8.1.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre der Prozessaufwand nur unerheblich beeinflusst worden, wenn die Beschwerdeführerin statt die (direkte) Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Festlegung der Arbeitslosenentschädigung beantragt hätte. Eine Reduktion der Parteientschädigung drängt sich somit in dieser Hinsicht nicht auf.
8.1.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Juni 2025 auf das Einreichen einer Kostennote und ersucht stattdessen um Festlegung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (vgl. A.S. 27). Da sich der Aufwand der Rechtsvertretung weitgehend auf das Verfassen einer (kurzen) Beschwerdeschrift beschränkte, ist die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen