opencaselaw.ch

VSBES.2025.6

Unfallversicherung

Solothurn · 2026-04-13 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2024 verwirklicht hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 99 f.).

1.3Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Folgen des Ereignisses vom 7. Februar 2023 zu beurteilen sind, ist das ab 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar.

E. 2 2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

E. 3 3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-wiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4. Aufl. 2012, Art. 6 UVG, S. 55).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 4 4.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.2     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (A.S. 1 ff.) die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen zu Recht per 28. Juni 2024 eingestellt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte von Belang:

5.1     Im Bericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Spital D.___, vom 1. März 2023 (Suva-Nr. 4) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

Nebendiagnosen:

Die Beschwerdeführerin berichte über seit einem Skisturz vom 7. Februar 2023 bestehende, etwas diffuse Schulterschmerzen. Die Erstkonsultation habe im Spital E.___ am 11. Februar 2023 stattgefunden. Seither bestünden nahezu gleichbleibende Beschwerden. Im Verlauf erkläre die Beschwerdeführerin, eine diffuse Hypästhesie des gesamten rechten Armes inkl. aller Finger zu haben.

Eine Operationsindikation wurde von Dr. med. C.___ aus klinischer Sicht und anhand der MRI-Untersuchung nicht gesehen. Es wurde Physiotherapie verordnet und die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin um eine Woche verlängert.

Die erwähnte Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 24. Februar 2023 (Suva-Nr. 15) wurde von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt und führte zu folgender Beurteilung:

5.2     Am 27. Oktober 2023 stellte sich die Beschwerdeführerin hausärztlich aufgrund von Schmerzexazerbation wieder vor und wurde in die Klinik G.___ in [...] überwiesen (Suva-Nr. 11).

5.3     In der Folge fanden diverse Sprechstunden in der Klinik G.___ statt, jeweils bei Dr. med. H.___, Stv. Oberarzt, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.

5.3.1  Im Bericht vom 9. Januar 2024 (Suva-Nr. 18) wurde folgende Diagnose gestellt:

Posttraumatisches subakromiales Impingement und posttraumatische AC-Arthralgie und Tendinopathie langer Bizeps rechte Schulter (dominant) bei Status nach Skisturz vom 07.02.2023.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde festgehalten, es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief mit kräftiger Schultergürtelmuskulatur, eine freie HWS-Rotation 90°, eine aktive Beweglichkeit mit endgradig schmerzhafter Flexion, eine symmetrische Flexion bis 160°, eine Abduktion rechts/links 150/150°, eine Innen- und Aussenrotation in 90° Abduktion rechts/links 90/0/60° /  90/0/60°, ein Nackengriff rechts/links bis C7 sowie ein Schürzengriff rechts/links bis L3/L1. Das glenohumerale Gelenkspiel bei hängendem Arm sei rechts/links 40/40°. Sämtliche, die Rotatorenmanschette bildende Muskulatur sei symmetrisch kräftig aktivierbar. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Sulcus intertubercularis mit negativem Palm up-, O'Brien-Test, ARIS Test und IRIS Test seien negativ. Der Apprehension-Test in 60, 90 und 120° sei negativ. Der Impingementtest nach Hawkins und Kennedy sei angedeutet positiv. Das Sternoclavicular- und das Acromioclaviculargelenk sei stabil, es bestehe eine Druckdolenz über dem Akromioklavikulargelenk und eine regelrechte Bicepssehnenkonfiguration unter forcierter Supination. Die Sensomotorik sei grob kursorisch inkl. Nervus axillaris-Versorgungsgebiet rechts regelrecht.

In Zusammenschau der klinischen und MR-radiologischen Befunde wurden die Beschwerden im Sinne eines posttraumatischen subakromialen Impingements, einer posttraumatischen AC-Arthralgie sowie einer posttraumatischen Tendinopathie des langen Bizeps interpretiert. Bei Persistenz der Symptomatik werde eine Infiltrationstherapie empfohlen. Diese wurde anschliessend auch durchgeführt. Danach habe eine grösstenteils indolente Beweglichkeit erreicht werden können.

5.3.2  Im Bericht vom 2. Februar 2024 (Suva-Nr. 23) wurde ausgeführt, die Schmerzsymptomatik habe sich nach Infiltration deutlich gebessert. Aktuell bestünden indessen wieder schmerzbedingte Einschränkungen. Bei über einem Jahr nach Trauma bestehenden Beschwerden sowie bei veralteter MRI-Untersuchung sei eine erneute MR-radiologische Diagnostik der Schulter empfohlen worden.

5.3.3  Im Bericht vom 28. März 2024 (Suva-Nr. 28) wurde festgehalten, die Schmerzen würden sich im AC-Gelenk manifestieren. Nach Ausschöpfung konservativer Therapiemassnahmen komme das operative Vorgehen. Zunächst sei jedoch erneut eine MRI-Untersuchung zu machen und es seien nativradiologische Bilder zu erstellen.

5.3.4  Im Bericht vom 17. April 2024 (Suva-Nr. 32) werden die am 5. April 2024 angefertigten Bilder des MRI Schultergelenk rechts (durchgeführt von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie; Suva-Nr. 34) diskutiert. Die MRI-Untersuchung zeigte eine intakte Rotatorenmanschette und eine geringe Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Dazu wird von Dr. med. H.___ festgehalten, MR-radiologisch zeige sich kein höhergradiger Binnenschaden des Schultergelenks. So sei bei posttraumatischem subakromialem Impingement und AC-Gelenksverletzung Rockwood I, welches trotz intensiver Physiotherapie persistiere, die Infiltrationstherapie empfohlen. Diese erfolgte anschliessend. Nach der Infiltration habe eine grösstenteils indolente Beweglichkeit erreicht werden können.

5.3.5  Im Bericht der Klinik G.___ vom

31. Mai 2024 (Suva-Nr. 35) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei initial nach der Infiltrationstherapie beschwerdefrei gewesen. Aktuell berichte sie, unter forcierter Belastung ein leichtes Ziehen zu verspüren. Insgesamt habe sie erfreulicherweise von der Infiltrationstherapie profitiert.

5.4

5.4.1  Am 5. März 2024 fand eine erste versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Suva-Nr. 27). Es wurde auf entsprechende Fragestellung hin ausgeführt, die geltend gemachten Beschwerden an der Schulter rechts seien zumindest vorübergehend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Februar 2023 zurückzuführen. Der Vorzustand bei einer Schulterkontusion sei nach sechs bis acht Wochen erreicht. Darüber hinaus gehende Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich der Psoriasisarthropathie zuzuordnen.

5.4.2  Am 19. Juni 2024 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung durch Dr. med. J.___ (Suva-Nr. 38). Dieser ist Folgendes zu entnehmen:

Am 7. Februar 2023 sei es zu einer Verletzung der rechten Schulter im Rahmen eines Skisturzes aus dem Stand gekommen. Die Erstbehandlung sei am 11. Februar 2023 im Spital D.___ erfolgt. Hier seien klinisch keine Einschränkung Range of Motion des rechten Schultergelenks beim passiven Durchbewegen, leichte Schmerzen bei Anteversion und Abduktion in 90°, eine schmerzhafte Abduktion ab 90° mit Exazerbation bei Aussenrotation festgestellt worden. Schürzen- und Nackengriff seien ohne Schmerzen gewesen. Die Lift-off Tests beidseits und der Jobe-Test seien regelrecht gewesen. Radiologisch habe sich keine knöcherne Verletzung gezeigt. Am 24. Februar 2023 sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter veranlasst worden. Als Befund hätten sich eine nicht dislozierte Avulsionsfraktur am Tuberculum majus und ein Verdacht auf eine SLAP III Läsion und Labrumläsion anterosuperior gezeigt. Die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es habe eine normale Muskeltrophik ohne fettige Degeneration bestanden. Reaktiv habe es gering Flüssigkeit/Hämatom in der Bursa subacromialis/subdeltoidea gehabt. Wegen persistierender Schmerzen habe sich die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___ vorgestellt. Dort seien ein posttraumatisches subakromiales Impingement und eine posttraumatische AC-Arthralgie und Tendinopathie der langen Bizepssehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Skisturz vom 07.02.2023 diagnostiziert worden. Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter am 5. April 2024 habe eine unauffällige Gelenkstellung im AC-Gelenk ohne entzündliche oder degenerative Veränderungen gezeigt. Es habe keine Kapselverdickung oder Kapselödem, kein Knochenmarködem und keine Fraktur bestanden. Die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es habe eine geringe Bursitis subacromialis/subdeltoidea bestanden.

Der Versicherungsmediziner kommt zum Schluss, nach dem Skisturz seien bei der Beschwerdeführerin richtunggebende strukturelle Unfallfolgen radiologisch ausgeschlossen worden. Insbesondere seien weder eine Fraktur am Tuberculum majus noch eine AC-Arthralgie Rockwood I nachgewiesen. Ein subacromiales Impingement könne unfallkausal als vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ein unfallkausales Impingement innerhalb von drei bis vier Monaten ausgeheilt sei. Darüber hinaus gehende Beschwerden hätten nicht mehr als unfallkausal zu gelten.

5.5     Im Bericht der Klinik G.___ vom

27. Juni 2024 (Suva-Nr. 48) über die Sprechstunde vom 27. Juni 2024 wird sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte nach initialer Besserung erneut von einer Schmerzexazerbation. Sie sei in ihrem Alltag privat und beruflich stark eingeschränkt. Diagnostiziert wurden nach wie vor ein posttraumatisches subakromiales Impingement, eine traumatische AC-Arthralgie Rockwood I sowie eine Tendinopathie langer Bizeps rechte Schulter (dominant) bei St.n. Skisturz vom 07.02.2023. Trotz intensiver Physiotherapie und konsequenter eigenständiger Beübung sowie wiederholten Infiltrationstherapien persistierten die Beschwerden, welche sich hauptsächlich im AC-Gelenk manifestierten. Der Befund sei besprochen worden und bei frustraner konservativer Therapie seien operative Therapieoptionen erklärt worden. Die Beschwerdeführerin wünsche das operative Vorgehen. Bezüglich der Kausalität der Symptomatik werde diese definitiv als Traumafolge von oben beschriebenem Skisturz gewertet.

5.6     Im Einspracheverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, vom 22. Juli 2024 ins Recht gelegt (Suva-Nr. 57; Beschwerdebeilage [BB] 3). Dieser führt aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Langzeitbehandlung weiterhin Schulterschmerzen rechts. Im ersten durchgeführten MRI vom

24. Februar 2023 würden eine Avulsionsfraktur am Tuberculum majus und ein Verdacht einer SLAP-Läsion III sowie Labrumläsion anterosuperior beschrieben. Die Rotatorenmanschette werde als unauffällig beschrieben inkl. einer normalen Muskeltrophik ohne fettige Degeneration. Es werde ein Hämatom in der Bursa subacromialis abgebildet. Im MRT der Schulter rechts vom 5. April 2024 werde andererseits eine unauffällige Gelenksstellung im AC-Gelenk ohne entzündliche oder degenerative Veränderungen beschrieben. Der Bandapparat werde als intakt abgebildet. Ferner werde eine unauffällige Konfiguration des Acromions erwähnt. Es werde eine erhaltene glenohumerale Gelenkstellung ohne Knochenmarködem beschrieben. Es bestehe keine Fraktur. Am ehesten bestünden intraossäre Ganglien Zysten an der posterioren und superioren Facette des Humeruskopfes. Das Labrum/der Bicepsanker und die lange Bicepssehne würden als unauffällig beschrieben. Ebenfalls werde ein unauffälliger Bicepsanker abgebildet. Andererseits liege eine etwas eingeschränkte Beurteilbarkeit der langen Bicepssehne im intraartikulären Verlauf bei Bewegungsartefakten vor, soweit gäbe es keine Hinweise auf eine Verdickung oder Signalalteration der Sehnensubstanz.

Unter diesen Umständen sei bei Fehlen von degenerativen Veränderungen die Terminierung der rechten Schulter bei einer zum Zeitpunkt des Unfalls 25-jährigen Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Andererseits seien im ersten MRI diskrete, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Veränderungen im Bereich des Trochanter majors und im Bereich des Bicepssehnenankers abgebildet worden. Alle diese Veränderungen seien im zweiten MRI nicht mehr nachzuweisen. Die MRI-Befunde seien sehr aussagekräftig. Das Weiterandauern der Schulterbeschwerden, auch nach zweimaligen Infiltrationen, lasse aber vermuten, dass an der Bicepssehne und am Bicepssehnenanker eine Problematik resp. Erklärung für die Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Deshalb sei die arthroskopische Evaluation bei einer noch sehr jungen Versicherten bei nicht Ansprechen der AC-lnfiltration und der subacromialen Infiltration weiter notwendig. Die Terminierung sei lediglich aufgrund der Zeitspanne seit dem Unfallereignis vorgenommen worden, aber nicht aufgrund einer vorbestandenen degenerativen Problematik.

6.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 beim Skifahren hinfiel und anschliessend über Schmerzen in der rechten Schulter klagte. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 19. Juni 2024 (Suva-Nr. 38) abgestellt hat.

6.1     Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

6.2     Die Kurzbeurteilung von Dr. med. J.___ vom 19. Juni 2024 (vgl. E. II. 5.4.2 hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 f. hiervor) gerecht: So handelt es sich bei Dr. med. J.___ um einen auf dem medizinischen Fachgebiet der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates spezialisierten Facharzt, der fachlich qualifiziert ist, die Schulterproblematik zu beurteilen. Weiter haben ihm die zuvor verfassten medizinischen Berichte vorgelegen. Sie werden in der Kurzbeurteilung aufgeführt. So konnte sich der Versicherungsmediziner ein gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand verschaffen. Schliesslich ist die Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig.

Nach Darlegung der vorhandenen medizinischen Berichte, insbesondere der dreimalig erfolgten bildgebenden Untersuchungen (Röntgen, zweimal MRT), kommt er einleuchtend zum Schluss, dass richtunggebende strukturelle Unfallfolgen radiologisch ausgeschlossen werden konnten. Das korrespondiert mit dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 1. März 2023 (vgl. Suva-Nr. 4; E. II. 5.1 hiervor), der die ersten fachärztlichen Untersuchungen nach dem Ereignis vom 7. Februar 2023 vorgenommen hat und nach Auswertung des MRI vom 24. Februar 2023 von intakten Sehnen und einer bereits damals fraglichen Fraktur ausgegangen ist, was sich dann im MRI vom 5. April 2024 bestätigt hat (vgl. Suva-Nr. 34; E. II. 5.3.4 hiervor). Dr. med. J.___ hielt somit zu Recht fest, dass gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen weder eine Fraktur am Tuberculum majus noch – bei unauffälliger Gelenkstellung im AC-Gelenk und unauffälliger Konfiguration des Acromions (vgl. Suva-Nr. 34; E. II. 5.3.4 hiervor) – eine AC-Arthralgie Rockwood I nachgewiesen sei. Weiter wird von ihm schlüssig dargelegt, dass ein subacromiales Impingement unfallkausal als vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden kann, wobei aber davon auszugehen ist, dass ein unfallkausales Impingement innerhalb von drei bis vier Monaten ausgeheilt ist. Darüber hinaus gehende Beschwerden hätten nicht mehr als unfallkausal zu gelten. Zu allenfalls vorbestehenden Problematiken wurde in der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 5. März 2024 (vgl. E. II. 5.4.1 hiervor) festgehalten, dass darüber hinaus gehende Beschwerden gegebenenfalls der von der Beschwerdeführerin angegebenen, bestehenden Psoriasisarthropathie (vgl. Suva-Nr. 4 bzw. E. II. 5.1 hiervor) zuzuordnen seien.

6.3     Auch die im Einspracheverfahren bzw. nach der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Juni 2024 verfassten medizinischen Akten vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der eben zitierten Einschätzung hervorzurufen:

6.3.1  Im kurz nach der versicherungsmedizinischen Beurteilung erstellten Bericht der Klinik G.___ vom

27. Juni 2024 (vgl. Suva-Nr. 48; E. II. 5.5 hiervor) werden keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt, die vor der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht bereits bekannt gewesen wären. Die Diagnosestellung ist die gleiche. Anamnestisch wird erwähnt, im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle nach Infiltration und Fortführung der Physiotherapie berichte die Beschwerdeführerin nach initialer Besserung über eine erneute Schmerzexazerbation. Ein operatives Vorgehen wurde, wie bereits im März 2024 (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), besprochen. Nach der Sprechstunde vom März 2024 wurde die Option Operation nach vorgängiger MRT-Untersuchung offensichtlich wieder verworfen. Zur erneuten Planung einer Operation wird erwähnt, die operative Therapieoption bestehe nach frustraner konservativer Therapie. Eine objektivierbare Indikation zur Operation wird nicht erwähnt. Die Aussage des behandelnden Arztes, wonach die Symptomatik definitiv als Traumafolge des Skisturzes gesehen werde, wird nicht begründet oder näher erörtert. Insofern vermag dieser Bericht keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung zu erwecken.

6.3.2  Das eben Gesagte gilt auch für die Stellungnahme von Dr. med. K.___ (vgl. BB 3; E. II. 5.6 hiervor). Dieser stellt sich in seiner Stellungnahme zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Schulterschmerzen kausal zum Skisturz seien, weil vorgängige degenerative Veränderungen nicht bestünden. Andere mögliche vorbestehende Ursachen werden nicht geprüft oder erwähnt. Im ersten MRI seien diskrete, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Veränderungen im Bereich des Trochanter majors und im Bereich des Bicepssehnenankers abgebildet worden. Alle diese Veränderungen seien im zweiten MRI nicht mehr nachzuweisen. Weil die Beschwerden nach wie vor bestünden, sei zu vermuten, dass an der Bicepssehne und am Bicepssehnenanker eine Problematik resp. Erklärung für die Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Deshalb sei die arthroskopische Evaluation bei einer noch sehr jungen Versicherten bei nicht Ansprechen der AC-lnfiltration und der subacromialen Infiltration weiter notwendig. Insofern wird der Schluss einzig aus den geklagten Beschwerden gezogen. Degenerative Veränderungen sind nicht die einzigen Ursachen für Vorzustände. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wird von Dr. med. J.___ dargelegt, dass die gemäss bildgebenden Untersuchungen vorliegende Problematik subacromiales Impingement lediglich für einen beschränkten Zeitraum von drei bis vier Monaten als unfallkausal anerkannt werden könne. Dazu wird von Dr. med. K.___ nicht Stellung genommen. So vermag auch seine Stellungnahme keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erwecken. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. K.___ – im Gegensatz zu Dr. med. J.___ – nur Allgemeinpraktiker ist und über keine besondere Befähigung auf dem Gebiet der Orthopädie verfügt. Die noch bestehenden Beschwerden können somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 7. Februar 2023 zurückgeführt werden. Diese Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der medizinischen Vorakten. Es ist darauf abzustellen.

6.4     Es ist nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ereignis vom 7. Februar 2023 eine weitere gesundheitliche Einschränkung verursacht worden ist, welche sich länger als die von Dr. med. J.___ genannten drei bis vier Monate ausgewirkt hätte.

7.       Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

21. November 2024 auf die Einschätzung von Dr. med. J.___ abgestellt hat (A.S. 6 f.). Demzufolge haben spätestens drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis vom 7. Februar 2023 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 per 28. Juni 2024 eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

E. 9 9.1     Zu beurteilen ist schliesslich noch der Kostenantrag in Bezug auf die Expertisekosten von Dr. med. K.___ im Umfang von CHF 450.00 (vgl. BB 4). Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihrer Rechtsvertretung die entsprechenden Kosten zu erstatten (A.S. 11).

9.2     Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.

9.3     Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II. 6. ff. hiervor) steht fest, dass die Stellungnahme von Dr. med. K.___ weder den Einspracheentscheid vom

21. November 2024 noch den vorliegenden Gerichtsentscheid beeinflusst hat oder gar dafür unerlässlich gewesen wäre. Dieser können keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, vielmehr würdigt Dr. med. K.___ die bereits bekannten Tatsachen nur anders. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihrer Rechtsvertretung die Expertisekosten im Umfang von CHF 450.00 zu erstatten, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung,Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 21. November 2024)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Die 1998 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war bei der B.___ tätig und in diesem Zusammenhang bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 24. Februar 2023 (Akten der Beschwerdegegnerin [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 beim Skifahren beim Anhalten hingefallen sei und sich in der Folge in ärztliche Behandlung begeben habe. Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 2).

2.       Am 27. November 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet (Suva-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und legte die Sache der Versicherungsmedizin vor. Mit Beurteilung vom 19. Juni 2024 (Suva-Nr. 38) kam die Versicherungsmedizin zum Schluss, dass die benannten Unfallfolgen nach drei bis vier Monaten als ausgeheilt zu gelten hätten und weitere Behandlungen nicht mehr unfallkausal seien. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ihre Leistungen per 28. Juni 2024 ein (Suva-Nr. 40). Dagegen wurde am 17. Juli 2024 bzw. 16. August 2024 (Suva-Nrn. 54 und 56) Einsprache erhoben. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 abgewiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.       Gegen den genannten Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

4.       Die Beschwerdegegnerin nimmt am

17. Februar 2025 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich dazu am 11. März 2025 noch einmal vernehmen (A.S. 27 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 28. März 2025 (A.S. 31) auf weitere Ausführungen und hält an ihrem Antrag fest.

5.       Mit Eingabe vom 10. April 2025 (A.S. 33) beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Höhe einer auszusprechenden Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzulegen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2024 verwirklicht hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 99 f.).

1.3Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Folgen des Ereignisses vom 7. Februar 2023 zu beurteilen sind, ist das ab 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-wiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4. Aufl. 2012, Art. 6 UVG, S. 55).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.2     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (A.S. 1 ff.) die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen zu Recht per 28. Juni 2024 eingestellt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte von Belang:

5.1     Im Bericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Spital D.___, vom 1. März 2023 (Suva-Nr. 4) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

Nebendiagnosen:

Die Beschwerdeführerin berichte über seit einem Skisturz vom 7. Februar 2023 bestehende, etwas diffuse Schulterschmerzen. Die Erstkonsultation habe im Spital E.___ am 11. Februar 2023 stattgefunden. Seither bestünden nahezu gleichbleibende Beschwerden. Im Verlauf erkläre die Beschwerdeführerin, eine diffuse Hypästhesie des gesamten rechten Armes inkl. aller Finger zu haben.

Eine Operationsindikation wurde von Dr. med. C.___ aus klinischer Sicht und anhand der MRI-Untersuchung nicht gesehen. Es wurde Physiotherapie verordnet und die Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin um eine Woche verlängert.

Die erwähnte Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 24. Februar 2023 (Suva-Nr. 15) wurde von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt und führte zu folgender Beurteilung:

5.2     Am 27. Oktober 2023 stellte sich die Beschwerdeführerin hausärztlich aufgrund von Schmerzexazerbation wieder vor und wurde in die Klinik G.___ in [...] überwiesen (Suva-Nr. 11).

5.3     In der Folge fanden diverse Sprechstunden in der Klinik G.___ statt, jeweils bei Dr. med. H.___, Stv. Oberarzt, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.

5.3.1  Im Bericht vom 9. Januar 2024 (Suva-Nr. 18) wurde folgende Diagnose gestellt:

Posttraumatisches subakromiales Impingement und posttraumatische AC-Arthralgie und Tendinopathie langer Bizeps rechte Schulter (dominant) bei Status nach Skisturz vom 07.02.2023.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde festgehalten, es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief mit kräftiger Schultergürtelmuskulatur, eine freie HWS-Rotation 90°, eine aktive Beweglichkeit mit endgradig schmerzhafter Flexion, eine symmetrische Flexion bis 160°, eine Abduktion rechts/links 150/150°, eine Innen- und Aussenrotation in 90° Abduktion rechts/links 90/0/60° /  90/0/60°, ein Nackengriff rechts/links bis C7 sowie ein Schürzengriff rechts/links bis L3/L1. Das glenohumerale Gelenkspiel bei hängendem Arm sei rechts/links 40/40°. Sämtliche, die Rotatorenmanschette bildende Muskulatur sei symmetrisch kräftig aktivierbar. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Sulcus intertubercularis mit negativem Palm up-, O'Brien-Test, ARIS Test und IRIS Test seien negativ. Der Apprehension-Test in 60, 90 und 120° sei negativ. Der Impingementtest nach Hawkins und Kennedy sei angedeutet positiv. Das Sternoclavicular- und das Acromioclaviculargelenk sei stabil, es bestehe eine Druckdolenz über dem Akromioklavikulargelenk und eine regelrechte Bicepssehnenkonfiguration unter forcierter Supination. Die Sensomotorik sei grob kursorisch inkl. Nervus axillaris-Versorgungsgebiet rechts regelrecht.

In Zusammenschau der klinischen und MR-radiologischen Befunde wurden die Beschwerden im Sinne eines posttraumatischen subakromialen Impingements, einer posttraumatischen AC-Arthralgie sowie einer posttraumatischen Tendinopathie des langen Bizeps interpretiert. Bei Persistenz der Symptomatik werde eine Infiltrationstherapie empfohlen. Diese wurde anschliessend auch durchgeführt. Danach habe eine grösstenteils indolente Beweglichkeit erreicht werden können.

5.3.2  Im Bericht vom 2. Februar 2024 (Suva-Nr. 23) wurde ausgeführt, die Schmerzsymptomatik habe sich nach Infiltration deutlich gebessert. Aktuell bestünden indessen wieder schmerzbedingte Einschränkungen. Bei über einem Jahr nach Trauma bestehenden Beschwerden sowie bei veralteter MRI-Untersuchung sei eine erneute MR-radiologische Diagnostik der Schulter empfohlen worden.

5.3.3  Im Bericht vom 28. März 2024 (Suva-Nr. 28) wurde festgehalten, die Schmerzen würden sich im AC-Gelenk manifestieren. Nach Ausschöpfung konservativer Therapiemassnahmen komme das operative Vorgehen. Zunächst sei jedoch erneut eine MRI-Untersuchung zu machen und es seien nativradiologische Bilder zu erstellen.

5.3.4  Im Bericht vom 17. April 2024 (Suva-Nr. 32) werden die am 5. April 2024 angefertigten Bilder des MRI Schultergelenk rechts (durchgeführt von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie; Suva-Nr. 34) diskutiert. Die MRI-Untersuchung zeigte eine intakte Rotatorenmanschette und eine geringe Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Dazu wird von Dr. med. H.___ festgehalten, MR-radiologisch zeige sich kein höhergradiger Binnenschaden des Schultergelenks. So sei bei posttraumatischem subakromialem Impingement und AC-Gelenksverletzung Rockwood I, welches trotz intensiver Physiotherapie persistiere, die Infiltrationstherapie empfohlen. Diese erfolgte anschliessend. Nach der Infiltration habe eine grösstenteils indolente Beweglichkeit erreicht werden können.

5.3.5  Im Bericht der Klinik G.___ vom

31. Mai 2024 (Suva-Nr. 35) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei initial nach der Infiltrationstherapie beschwerdefrei gewesen. Aktuell berichte sie, unter forcierter Belastung ein leichtes Ziehen zu verspüren. Insgesamt habe sie erfreulicherweise von der Infiltrationstherapie profitiert.

5.4

5.4.1  Am 5. März 2024 fand eine erste versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Suva-Nr. 27). Es wurde auf entsprechende Fragestellung hin ausgeführt, die geltend gemachten Beschwerden an der Schulter rechts seien zumindest vorübergehend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Februar 2023 zurückzuführen. Der Vorzustand bei einer Schulterkontusion sei nach sechs bis acht Wochen erreicht. Darüber hinaus gehende Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich der Psoriasisarthropathie zuzuordnen.

5.4.2  Am 19. Juni 2024 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung durch Dr. med. J.___ (Suva-Nr. 38). Dieser ist Folgendes zu entnehmen:

Am 7. Februar 2023 sei es zu einer Verletzung der rechten Schulter im Rahmen eines Skisturzes aus dem Stand gekommen. Die Erstbehandlung sei am 11. Februar 2023 im Spital D.___ erfolgt. Hier seien klinisch keine Einschränkung Range of Motion des rechten Schultergelenks beim passiven Durchbewegen, leichte Schmerzen bei Anteversion und Abduktion in 90°, eine schmerzhafte Abduktion ab 90° mit Exazerbation bei Aussenrotation festgestellt worden. Schürzen- und Nackengriff seien ohne Schmerzen gewesen. Die Lift-off Tests beidseits und der Jobe-Test seien regelrecht gewesen. Radiologisch habe sich keine knöcherne Verletzung gezeigt. Am 24. Februar 2023 sei ein Arthro-MRI der rechten Schulter veranlasst worden. Als Befund hätten sich eine nicht dislozierte Avulsionsfraktur am Tuberculum majus und ein Verdacht auf eine SLAP III Läsion und Labrumläsion anterosuperior gezeigt. Die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es habe eine normale Muskeltrophik ohne fettige Degeneration bestanden. Reaktiv habe es gering Flüssigkeit/Hämatom in der Bursa subacromialis/subdeltoidea gehabt. Wegen persistierender Schmerzen habe sich die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___ vorgestellt. Dort seien ein posttraumatisches subakromiales Impingement und eine posttraumatische AC-Arthralgie und Tendinopathie der langen Bizepssehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Skisturz vom 07.02.2023 diagnostiziert worden. Die MRI-Untersuchung der rechten Schulter am 5. April 2024 habe eine unauffällige Gelenkstellung im AC-Gelenk ohne entzündliche oder degenerative Veränderungen gezeigt. Es habe keine Kapselverdickung oder Kapselödem, kein Knochenmarködem und keine Fraktur bestanden. Die Rotatorenmanschette sei intakt gewesen. Es habe eine geringe Bursitis subacromialis/subdeltoidea bestanden.

Der Versicherungsmediziner kommt zum Schluss, nach dem Skisturz seien bei der Beschwerdeführerin richtunggebende strukturelle Unfallfolgen radiologisch ausgeschlossen worden. Insbesondere seien weder eine Fraktur am Tuberculum majus noch eine AC-Arthralgie Rockwood I nachgewiesen. Ein subacromiales Impingement könne unfallkausal als vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ein unfallkausales Impingement innerhalb von drei bis vier Monaten ausgeheilt sei. Darüber hinaus gehende Beschwerden hätten nicht mehr als unfallkausal zu gelten.

5.5     Im Bericht der Klinik G.___ vom

27. Juni 2024 (Suva-Nr. 48) über die Sprechstunde vom 27. Juni 2024 wird sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte nach initialer Besserung erneut von einer Schmerzexazerbation. Sie sei in ihrem Alltag privat und beruflich stark eingeschränkt. Diagnostiziert wurden nach wie vor ein posttraumatisches subakromiales Impingement, eine traumatische AC-Arthralgie Rockwood I sowie eine Tendinopathie langer Bizeps rechte Schulter (dominant) bei St.n. Skisturz vom 07.02.2023. Trotz intensiver Physiotherapie und konsequenter eigenständiger Beübung sowie wiederholten Infiltrationstherapien persistierten die Beschwerden, welche sich hauptsächlich im AC-Gelenk manifestierten. Der Befund sei besprochen worden und bei frustraner konservativer Therapie seien operative Therapieoptionen erklärt worden. Die Beschwerdeführerin wünsche das operative Vorgehen. Bezüglich der Kausalität der Symptomatik werde diese definitiv als Traumafolge von oben beschriebenem Skisturz gewertet.

5.6     Im Einspracheverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, vom 22. Juli 2024 ins Recht gelegt (Suva-Nr. 57; Beschwerdebeilage [BB] 3). Dieser führt aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Langzeitbehandlung weiterhin Schulterschmerzen rechts. Im ersten durchgeführten MRI vom

24. Februar 2023 würden eine Avulsionsfraktur am Tuberculum majus und ein Verdacht einer SLAP-Läsion III sowie Labrumläsion anterosuperior beschrieben. Die Rotatorenmanschette werde als unauffällig beschrieben inkl. einer normalen Muskeltrophik ohne fettige Degeneration. Es werde ein Hämatom in der Bursa subacromialis abgebildet. Im MRT der Schulter rechts vom 5. April 2024 werde andererseits eine unauffällige Gelenksstellung im AC-Gelenk ohne entzündliche oder degenerative Veränderungen beschrieben. Der Bandapparat werde als intakt abgebildet. Ferner werde eine unauffällige Konfiguration des Acromions erwähnt. Es werde eine erhaltene glenohumerale Gelenkstellung ohne Knochenmarködem beschrieben. Es bestehe keine Fraktur. Am ehesten bestünden intraossäre Ganglien Zysten an der posterioren und superioren Facette des Humeruskopfes. Das Labrum/der Bicepsanker und die lange Bicepssehne würden als unauffällig beschrieben. Ebenfalls werde ein unauffälliger Bicepsanker abgebildet. Andererseits liege eine etwas eingeschränkte Beurteilbarkeit der langen Bicepssehne im intraartikulären Verlauf bei Bewegungsartefakten vor, soweit gäbe es keine Hinweise auf eine Verdickung oder Signalalteration der Sehnensubstanz.

Unter diesen Umständen sei bei Fehlen von degenerativen Veränderungen die Terminierung der rechten Schulter bei einer zum Zeitpunkt des Unfalls 25-jährigen Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Andererseits seien im ersten MRI diskrete, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Veränderungen im Bereich des Trochanter majors und im Bereich des Bicepssehnenankers abgebildet worden. Alle diese Veränderungen seien im zweiten MRI nicht mehr nachzuweisen. Die MRI-Befunde seien sehr aussagekräftig. Das Weiterandauern der Schulterbeschwerden, auch nach zweimaligen Infiltrationen, lasse aber vermuten, dass an der Bicepssehne und am Bicepssehnenanker eine Problematik resp. Erklärung für die Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Deshalb sei die arthroskopische Evaluation bei einer noch sehr jungen Versicherten bei nicht Ansprechen der AC-lnfiltration und der subacromialen Infiltration weiter notwendig. Die Terminierung sei lediglich aufgrund der Zeitspanne seit dem Unfallereignis vorgenommen worden, aber nicht aufgrund einer vorbestandenen degenerativen Problematik.

6.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 beim Skifahren hinfiel und anschliessend über Schmerzen in der rechten Schulter klagte. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 19. Juni 2024 (Suva-Nr. 38) abgestellt hat.

6.1     Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

6.2     Die Kurzbeurteilung von Dr. med. J.___ vom 19. Juni 2024 (vgl. E. II. 5.4.2 hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 f. hiervor) gerecht: So handelt es sich bei Dr. med. J.___ um einen auf dem medizinischen Fachgebiet der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates spezialisierten Facharzt, der fachlich qualifiziert ist, die Schulterproblematik zu beurteilen. Weiter haben ihm die zuvor verfassten medizinischen Berichte vorgelegen. Sie werden in der Kurzbeurteilung aufgeführt. So konnte sich der Versicherungsmediziner ein gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand verschaffen. Schliesslich ist die Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig.

Nach Darlegung der vorhandenen medizinischen Berichte, insbesondere der dreimalig erfolgten bildgebenden Untersuchungen (Röntgen, zweimal MRT), kommt er einleuchtend zum Schluss, dass richtunggebende strukturelle Unfallfolgen radiologisch ausgeschlossen werden konnten. Das korrespondiert mit dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 1. März 2023 (vgl. Suva-Nr. 4; E. II. 5.1 hiervor), der die ersten fachärztlichen Untersuchungen nach dem Ereignis vom 7. Februar 2023 vorgenommen hat und nach Auswertung des MRI vom 24. Februar 2023 von intakten Sehnen und einer bereits damals fraglichen Fraktur ausgegangen ist, was sich dann im MRI vom 5. April 2024 bestätigt hat (vgl. Suva-Nr. 34; E. II. 5.3.4 hiervor). Dr. med. J.___ hielt somit zu Recht fest, dass gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen weder eine Fraktur am Tuberculum majus noch – bei unauffälliger Gelenkstellung im AC-Gelenk und unauffälliger Konfiguration des Acromions (vgl. Suva-Nr. 34; E. II. 5.3.4 hiervor) – eine AC-Arthralgie Rockwood I nachgewiesen sei. Weiter wird von ihm schlüssig dargelegt, dass ein subacromiales Impingement unfallkausal als vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden kann, wobei aber davon auszugehen ist, dass ein unfallkausales Impingement innerhalb von drei bis vier Monaten ausgeheilt ist. Darüber hinaus gehende Beschwerden hätten nicht mehr als unfallkausal zu gelten. Zu allenfalls vorbestehenden Problematiken wurde in der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 5. März 2024 (vgl. E. II. 5.4.1 hiervor) festgehalten, dass darüber hinaus gehende Beschwerden gegebenenfalls der von der Beschwerdeführerin angegebenen, bestehenden Psoriasisarthropathie (vgl. Suva-Nr. 4 bzw. E. II. 5.1 hiervor) zuzuordnen seien.

6.3     Auch die im Einspracheverfahren bzw. nach der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. Juni 2024 verfassten medizinischen Akten vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der eben zitierten Einschätzung hervorzurufen:

6.3.1  Im kurz nach der versicherungsmedizinischen Beurteilung erstellten Bericht der Klinik G.___ vom

27. Juni 2024 (vgl. Suva-Nr. 48; E. II. 5.5 hiervor) werden keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt, die vor der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht bereits bekannt gewesen wären. Die Diagnosestellung ist die gleiche. Anamnestisch wird erwähnt, im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle nach Infiltration und Fortführung der Physiotherapie berichte die Beschwerdeführerin nach initialer Besserung über eine erneute Schmerzexazerbation. Ein operatives Vorgehen wurde, wie bereits im März 2024 (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), besprochen. Nach der Sprechstunde vom März 2024 wurde die Option Operation nach vorgängiger MRT-Untersuchung offensichtlich wieder verworfen. Zur erneuten Planung einer Operation wird erwähnt, die operative Therapieoption bestehe nach frustraner konservativer Therapie. Eine objektivierbare Indikation zur Operation wird nicht erwähnt. Die Aussage des behandelnden Arztes, wonach die Symptomatik definitiv als Traumafolge des Skisturzes gesehen werde, wird nicht begründet oder näher erörtert. Insofern vermag dieser Bericht keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung zu erwecken.

6.3.2  Das eben Gesagte gilt auch für die Stellungnahme von Dr. med. K.___ (vgl. BB 3; E. II. 5.6 hiervor). Dieser stellt sich in seiner Stellungnahme zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Schulterschmerzen kausal zum Skisturz seien, weil vorgängige degenerative Veränderungen nicht bestünden. Andere mögliche vorbestehende Ursachen werden nicht geprüft oder erwähnt. Im ersten MRI seien diskrete, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Veränderungen im Bereich des Trochanter majors und im Bereich des Bicepssehnenankers abgebildet worden. Alle diese Veränderungen seien im zweiten MRI nicht mehr nachzuweisen. Weil die Beschwerden nach wie vor bestünden, sei zu vermuten, dass an der Bicepssehne und am Bicepssehnenanker eine Problematik resp. Erklärung für die Beschwerden nicht auszuschliessen sei. Deshalb sei die arthroskopische Evaluation bei einer noch sehr jungen Versicherten bei nicht Ansprechen der AC-lnfiltration und der subacromialen Infiltration weiter notwendig. Insofern wird der Schluss einzig aus den geklagten Beschwerden gezogen. Degenerative Veränderungen sind nicht die einzigen Ursachen für Vorzustände. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wird von Dr. med. J.___ dargelegt, dass die gemäss bildgebenden Untersuchungen vorliegende Problematik subacromiales Impingement lediglich für einen beschränkten Zeitraum von drei bis vier Monaten als unfallkausal anerkannt werden könne. Dazu wird von Dr. med. K.___ nicht Stellung genommen. So vermag auch seine Stellungnahme keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu erwecken. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. K.___ – im Gegensatz zu Dr. med. J.___ – nur Allgemeinpraktiker ist und über keine besondere Befähigung auf dem Gebiet der Orthopädie verfügt. Die noch bestehenden Beschwerden können somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 7. Februar 2023 zurückgeführt werden. Diese Einschätzung überzeugt unter Heranziehung der medizinischen Vorakten. Es ist darauf abzustellen.

6.4     Es ist nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ereignis vom 7. Februar 2023 eine weitere gesundheitliche Einschränkung verursacht worden ist, welche sich länger als die von Dr. med. J.___ genannten drei bis vier Monate ausgewirkt hätte.

7.       Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

21. November 2024 auf die Einschätzung von Dr. med. J.___ abgestellt hat (A.S. 6 f.). Demzufolge haben spätestens drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis vom 7. Februar 2023 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 per 28. Juni 2024 eingestellt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

9.

9.1     Zu beurteilen ist schliesslich noch der Kostenantrag in Bezug auf die Expertisekosten von Dr. med. K.___ im Umfang von CHF 450.00 (vgl. BB 4). Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihrer Rechtsvertretung die entsprechenden Kosten zu erstatten (A.S. 11).

9.2     Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.

9.3     Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. II. 6. ff. hiervor) steht fest, dass die Stellungnahme von Dr. med. K.___ weder den Einspracheentscheid vom

21. November 2024 noch den vorliegenden Gerichtsentscheid beeinflusst hat oder gar dafür unerlässlich gewesen wäre. Dieser können keine neuen Erkenntnisse entnommen werden, vielmehr würdigt Dr. med. K.___ die bereits bekannten Tatsachen nur anders. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihrer Rechtsvertretung die Expertisekosten im Umfang von CHF 450.00 zu erstatten, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen