Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Zumutbarkeit eines Berufswechsels im Rahmen der Verfügung vom 23. Januar 2025 gar nicht thematisiert habe. Zudem habe sie nicht begründet, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehen solle.Die letztgenannten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
5.3
5.3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 ersichtlich, setzt sich die Beschwerdegegnerin darin hauptsächlich mit den im Einwandverfahren noch strittigen Punkten hinsichtlich der medizinischen Entscheidgrundlage auseinander. Bezüglich der abgewiesenen Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin dagegen lediglich fest, diese seien aufgrund der «beruflichen / persönlichen Situation» des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Dies ist zwar als Begründung sehr rudimentär gehalten, erscheint aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in seinem Einwandschreiben nicht thematisierte, als ausreichend. Wie der Beschwerdeführer jedoch zurecht rügt, ging die Beschwerdegegnerin auf die von ihm mit Einwandschreiben vom 16. August 2024 vorgebrachten Rügen betreffend Zumutbarkeit eines Berufswechsels überhaupt nicht ein. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.
Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber grundsätzlich dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist wie in E. II. 5.2. erwähnt aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb der Mangel im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, diesbezüglich aber keine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt. Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Hinzukommt, dass das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden kann. Der Gehörsverletzung ist somit allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9 hiernach).
6. Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. Februar 2024 (Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 69.2) unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Sodann führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbstständiger Landwirt sowie in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der pneumologischen Erkrankung sei eine berufliche Tätigkeit mit stark eingeschränkter Luftqualität sowie bei starker Hitze oder Kälte als ungünstig einzustufen. Sodann bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen HWS-Veränderungen eine Einschränkung für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Hebe- und Tragearbeiten von über 10 kg sowie Überkopfarbeiten und repetitiven Nacken- und Schultergürtel Belastungen. Ruckartige Bewegungen (stossen, reissen, ziehen) sollten vermieden werden. Ein genaueres Belastbarkeitsprofil im angestammten Beruf als Landwirt sowie eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei dem rheumatologischen Teilgutachter jedoch nicht möglich, weshalb hier zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) indiziert erscheine. Für angepasste leichte körperliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. Des Weiteren bestünden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien. Sodann könnten wegen der von dem Exploranden gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Schliesslich hätten sich im Gutachten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
Da somit einzig im rheumatologischen Teilgutachten der B.___ eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde, kann zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung ebenfalls auf die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das rheumatologische Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Insofern der rheumatologische Gutachter sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landwirt nicht äussern wollte und diesbezüglich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahl, kann auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 72) sowie den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. In der vorgenannten Stellungnahme hielt der RAD-Arzt diesbezüglich fest, es könne auf die Durchführung einer EFL verzichtet werden. Die Höhe der Einschränkung der Tätigkeit als Landwirt könne stattdessen im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen des Landwirtschaftsbetriebs des Versicherten konkret festgelegt werden, so dass sich schliesslich die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf beziffern lassen sollte. Diese Berechnung wurde in der Folge im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 vorgenommen. Daraus geht im Wesentlichen das Folgende hervor: Als Gesamtarbeitsaufwand des landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Unfall des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 wurden 7406 AKh (Arbeitskraftstunden) angenommen. Davon wurden 4'932.3 Stunden im Betätigungsvergleich tatsächlich bewertet / berücksichtigt («AKh bewertet»; s. S. 7 des Abklärungsberichts). Gemäss der diesbezüglichen Abklärung vor Ort kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer davon noch 2'323.1 AKh möglich sind, was einer verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Landwirt von 47 % entspricht. Dies ist unter den Parteien ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
7. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zurecht ab 1. Juni 2021 auf 19 % und ab 1. Januar 2024 auf 18 % festgesetzt hat.
7.1 Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Invaliditätsgrade angewandten Valideneinkommen von CHF 72'425.00 (ab 1. Juni 2021) bzw. CHF 74'407.00 (ab 1. Januar 2024), welche gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 (IV-Nr. 94) im Rahmen der Abklärung vor Ort gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse eruiert wurden, werden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens zurecht auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entsprechend einer dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt nur noch eine Leistungsfähigkeit von 47 % aufweist (s. E. II. 6 hiervor), in einer angepassten Tätigkeit aber uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig ist, ist es im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen auf ein potentiell rentenausschliessendes Einkommen in einer angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit anders als mit seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit als Landwirt ein höheres und rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang nun aber auf den Standpunkt, es sei ihm nicht zumutbar, seinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben und einen Berufswechsel vorzunehmen. Somit sei das Invalideneinkommen nicht auf Basis der LSE zu bemessen, sondern der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers stattdessen auf Basis eines Betätigungsvergleichs als Landwirt zu ermitteln, womit er einen Invaliditätsgrad von mindestens 53 % aufweise.
7.2 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Bauernhof sei seit der dritten Generation und nun seit 25 Jahren in seinem Eigentum. Zudem wolle er den Hof seinem Sohn D.___ übergeben, welcher derzeit eine Lehre als Landwirt EFZ absolviere und den Hof voraussichtlich im Jahr 2030 oder 2031 übernehmen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sehr verständlich und nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine Aufgabe des Hofes schwerfallen würde, der seit Generationen von der Familie betrieben wird und durch den Sohn übernommen werden soll. Die Invalidenversicherung hat aber nicht den keineswegs sicheren Übergang des Hofes an die nächste Generation sicherzustellen. Zudem ist auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher etwa der Berücksichtigung einer starken Verbundenheit mit dem bereits von den Eltern bewirtschafteten Hof oder dem nachvollziehbaren Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, grundsätzlich entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls er aus dem Hof ausziehen müsste, würde er seine soziale Stellung und Verwurzelung in der Gemeinde [...] verlieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es fraglich erscheint, ob angesichts des Umstandes, dass der Versicherte wie von ihm selbst dargelegt nicht Pächter, sondern Eigentümer sämtlicher Gebäude des Hofes und von 20 ha des landwirtschaftlichen Landes ist, eine Änderung der Wohnsituation tatsächlich unvermeidlich wäre. Bei objektiver Betrachtung ist es zudem nicht ersichtlich, weshalb neue Wohnverhältnisse unzumutbar sein sollten. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer daraufhin, er habe sehr grosse Investitionen getätigt und sich verschuldet, um den Hof nicht aufgeben zu müssen. Diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach erfolgte Investitionen in den Landwirtschaftsbetrieb zumindest sofern, wie hier, nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern sich Aufgabe und Liquidation des Betriebes finanziell nachteilig auswirken als Argumente für eine Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe nicht anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3), zumal eine Verpachtung der zu bewirtschaftenden Fläche auch ohne das Wohnhaus grundsätzlich möglich wäre; vgl. Urteil des EVG I 643/03 vom 17. August 2004 E. 3.3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Gemeinde [...] habe seiner Familie zusätzlich 10 ha Land verpachtet, solche Pachtverträge seien langfristig und könnten nicht ohne Weiteres aufgelöst werden. Im Übrigen kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person wie im vorliegenden Fall darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4), zumal die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Landwirt im vorliegenden Fall nur noch 47 % beträgt. Würde man einen Berufswechsel angesichts der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeführers als unzumutbar erachten, müsste man bei sehr vielen schweizerischen Bauernbetrieben so entscheiden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis aber sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des Strukturwandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und es ist ebenfalls eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerechtfertigt (vgl. Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 E. 2.3, I 761/04). Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des EVG I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1).
7.3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, mit Jahrgang 1968 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (gerechnet ab Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der B.___ am 7. Februar 2024) habe er lediglich noch rund 10 Jahre der beruflichen Tätigkeit vor sich gehabt, bis er das ordentliche Pensionierungsalter 65 erreiche. Damit befinde er sich zwar noch einige Jahre von einem Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung tendenziell davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit einer Resterwerbsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters generell nicht mehr möglich sei. Es sei umgekehrt aber auch festzustellen, dass dieser Zeitraum nicht übermässig lang bemessen sei und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dreiviertel seines Berufslebens bereits zurückgelegt habe. Ziehe man zudem die Absicht des Beschwerdeführers in Betracht, seinen Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich in den Jahren 2030/2031 an den Sohn D.___ zu übergeben, so werde der Beschwerdeführer nur noch rund 6 7 Jahre (ab Zeitpunkt der Begutachtung) seinen Landwirtschaftsbetrieb aufrechterhalten müssen. Für das Kriterium des Alters des Beschwerdeführers sei damit zu konstatieren, dass er sich relativ nah am Ende seines beruflichen Lebenswegs befinde.
7.3.2.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
7.3.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).
7.3.2.3 Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom
4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
7.3.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens knapp 55 Jahre und 10 Monate alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als Landwirt nur noch leichte Tätigkeiten bis 10 kg ohne Überkopfarbeiten und repetitive Nacken- und Schultergürtel-Belastungen zumutbar. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der Beschwerdeführer in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist und ihm bis zur ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt noch mehr als 9 Jahre verblieben. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Hof im Jahr 2030 oder 2031 seinem Sohn zu übergeben. Zudem sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Damit steht die fehlende Ausbildung einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
7.4 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erachtet, dass der Versicherte den Landwirtschaftsbetrieb aufgibt und eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis) ermittelt hat. Bezüglich der angewandten Tabellenlöhne wurde im angefochtenen Entscheid auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass zur Berechnung per 1. Juni 2021 auf die LSE 2020, TA 1, Ziff. total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf das Jahr 2021 = CHF 65'322.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde. Daraus wurde per 1. Juni 2021 ein Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 errechnet. Sodann wurde zur Berechnung per 1. Januar 2024 auf die LSE 2022, TA 1, total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf Jahr 2023 = CHF 67481.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % gemäss Art. 26bisAbs. 3 IVV vorgenommen. Daraus wurde per 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von CHF 60'733.00 errechnet. Diese Berechnungsgrundlagen sind unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. Somit kann auf die errechneten Invalideneinkommen und schliesslich auch auf die aus der Berechnung resultierenden Invaliditätsgrade von 19 % ab 1. Juni 2021 bzw. 18 % ab 1. Januar 2024 abgestellt werden. Zusammenfassend ist demnach die Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, falls die Beschwerdegegnerin von ihm verlange, dass er einen Berufswechsel vornehme und seine langjährige Tätigkeit im erlernten Beruf in der Landwirtschaft aufgebe, so seien ihm zwingend Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Darunter falle insbesondere eine Umschulung.
8.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
8.2 Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
8.3 Beim Anspruch auf Umschulung müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
8.4 Mit den beim Beschwerdeführer errechneten Invaliditätsgraden von 19 bzw. 18 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % knapp nicht erfüllt. Von der grundsätzlich erforderlichen Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II. 8.2 hiervor) kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (vgl. SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 [Alter: ca. 25 Jahre]; Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 [Alter: ca. 23 Jahre]; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 [Alter: ca. 29 Jahre]). Der 1968 geborene Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4) im Dezember 2020 bereits über 52 Jahre alt. Er steht damit im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern im letzten Drittel seines Erwerbslebens. Demzufolge müsste der Richtwert in Anbetracht des Alters zumindest annähernd erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung überhaupt in Betracht fallen würde (Urteil 9C_15/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 6.3). Dies trifft vorliegend mit einem Invaliditätsgrad von 19 bzw. 18 % aber zu. Zwar handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, bei welchen grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich sind. Jedoch erscheint eine Umschulung angesichts der bis zur Pensionierung verbleibenden Arbeitsdauer der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 57 Jahre alt nicht per se als unverhältnismässig. Somit kann der Anspruch des Beschwerdeführers vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Da der Beschwerdeführer vorliegend aber keinerlei mögliche Tätigkeiten nennt, auf welche er eine Umschulung beantragt, kann das Versicherungsgericht über den diesbezüglichen Antrag nicht entscheiden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bislang nicht vertieft geprüft hat, rechtfertigt es sich somit, die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zu anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.5 Im Übrigen sind die beantragten Zeugenbefragungen und der Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
9.
9.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeld-leistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung um drei Viertel auf einen Viertel zu reduzieren. Hierbei ist die Parteientschädigung aufgrund der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) bereits inbegriffen. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 961.65 festzusetzen (14 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 58.50 und MwSt; davon 1/4).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00, vorliegend auf CHF 600.00, festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs an die Verfahrenskosten CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
4.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
E. 4 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Zumutbarkeit eines Berufswechsels im Rahmen der Verfügung vom 23. Januar 2025 gar nicht thematisiert habe. Zudem habe sie nicht begründet, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehen solle.Die letztgenannten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
5.3
5.3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 ersichtlich, setzt sich die Beschwerdegegnerin darin hauptsächlich mit den im Einwandverfahren noch strittigen Punkten hinsichtlich der medizinischen Entscheidgrundlage auseinander. Bezüglich der abgewiesenen Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin dagegen lediglich fest, diese seien aufgrund der «beruflichen / persönlichen Situation» des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Dies ist zwar als Begründung sehr rudimentär gehalten, erscheint aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in seinem Einwandschreiben nicht thematisierte, als ausreichend. Wie der Beschwerdeführer jedoch zurecht rügt, ging die Beschwerdegegnerin auf die von ihm mit Einwandschreiben vom 16. August 2024 vorgebrachten Rügen betreffend Zumutbarkeit eines Berufswechsels überhaupt nicht ein. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.
Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber grundsätzlich dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist wie in E. II. 5.2. erwähnt aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb der Mangel im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, diesbezüglich aber keine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt. Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Hinzukommt, dass das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden kann. Der Gehörsverletzung ist somit allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9 hiernach).
6. Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. Februar 2024 (Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 69.2) unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Sodann führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbstständiger Landwirt sowie in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der pneumologischen Erkrankung sei eine berufliche Tätigkeit mit stark eingeschränkter Luftqualität sowie bei starker Hitze oder Kälte als ungünstig einzustufen. Sodann bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen HWS-Veränderungen eine Einschränkung für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Hebe- und Tragearbeiten von über 10 kg sowie Überkopfarbeiten und repetitiven Nacken- und Schultergürtel Belastungen. Ruckartige Bewegungen (stossen, reissen, ziehen) sollten vermieden werden. Ein genaueres Belastbarkeitsprofil im angestammten Beruf als Landwirt sowie eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei dem rheumatologischen Teilgutachter jedoch nicht möglich, weshalb hier zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) indiziert erscheine. Für angepasste leichte körperliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. Des Weiteren bestünden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien. Sodann könnten wegen der von dem Exploranden gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Schliesslich hätten sich im Gutachten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
Da somit einzig im rheumatologischen Teilgutachten der B.___ eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde, kann zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung ebenfalls auf die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das rheumatologische Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Insofern der rheumatologische Gutachter sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landwirt nicht äussern wollte und diesbezüglich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahl, kann auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 72) sowie den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. In der vorgenannten Stellungnahme hielt der RAD-Arzt diesbezüglich fest, es könne auf die Durchführung einer EFL verzichtet werden. Die Höhe der Einschränkung der Tätigkeit als Landwirt könne stattdessen im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen des Landwirtschaftsbetriebs des Versicherten konkret festgelegt werden, so dass sich schliesslich die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf beziffern lassen sollte. Diese Berechnung wurde in der Folge im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 vorgenommen. Daraus geht im Wesentlichen das Folgende hervor: Als Gesamtarbeitsaufwand des landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Unfall des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 wurden 7406 AKh (Arbeitskraftstunden) angenommen. Davon wurden 4'932.3 Stunden im Betätigungsvergleich tatsächlich bewertet / berücksichtigt («AKh bewertet»; s. S. 7 des Abklärungsberichts). Gemäss der diesbezüglichen Abklärung vor Ort kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer davon noch 2'323.1 AKh möglich sind, was einer verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Landwirt von 47 % entspricht. Dies ist unter den Parteien ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
7. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zurecht ab 1. Juni 2021 auf 19 % und ab 1. Januar 2024 auf 18 % festgesetzt hat.
7.1 Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Invaliditätsgrade angewandten Valideneinkommen von CHF 72'425.00 (ab 1. Juni 2021) bzw. CHF 74'407.00 (ab 1. Januar 2024), welche gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 (IV-Nr. 94) im Rahmen der Abklärung vor Ort gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse eruiert wurden, werden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens zurecht auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entsprechend einer dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt nur noch eine Leistungsfähigkeit von 47 % aufweist (s. E. II. 6 hiervor), in einer angepassten Tätigkeit aber uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig ist, ist es im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen auf ein potentiell rentenausschliessendes Einkommen in einer angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit anders als mit seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit als Landwirt ein höheres und rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang nun aber auf den Standpunkt, es sei ihm nicht zumutbar, seinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben und einen Berufswechsel vorzunehmen. Somit sei das Invalideneinkommen nicht auf Basis der LSE zu bemessen, sondern der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers stattdessen auf Basis eines Betätigungsvergleichs als Landwirt zu ermitteln, womit er einen Invaliditätsgrad von mindestens 53 % aufweise.
7.2 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Bauernhof sei seit der dritten Generation und nun seit 25 Jahren in seinem Eigentum. Zudem wolle er den Hof seinem Sohn D.___ übergeben, welcher derzeit eine Lehre als Landwirt EFZ absolviere und den Hof voraussichtlich im Jahr 2030 oder 2031 übernehmen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sehr verständlich und nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine Aufgabe des Hofes schwerfallen würde, der seit Generationen von der Familie betrieben wird und durch den Sohn übernommen werden soll. Die Invalidenversicherung hat aber nicht den keineswegs sicheren Übergang des Hofes an die nächste Generation sicherzustellen. Zudem ist auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher etwa der Berücksichtigung einer starken Verbundenheit mit dem bereits von den Eltern bewirtschafteten Hof oder dem nachvollziehbaren Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, grundsätzlich entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls er aus dem Hof ausziehen müsste, würde er seine soziale Stellung und Verwurzelung in der Gemeinde [...] verlieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es fraglich erscheint, ob angesichts des Umstandes, dass der Versicherte wie von ihm selbst dargelegt nicht Pächter, sondern Eigentümer sämtlicher Gebäude des Hofes und von 20 ha des landwirtschaftlichen Landes ist, eine Änderung der Wohnsituation tatsächlich unvermeidlich wäre. Bei objektiver Betrachtung ist es zudem nicht ersichtlich, weshalb neue Wohnverhältnisse unzumutbar sein sollten. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer daraufhin, er habe sehr grosse Investitionen getätigt und sich verschuldet, um den Hof nicht aufgeben zu müssen. Diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach erfolgte Investitionen in den Landwirtschaftsbetrieb zumindest sofern, wie hier, nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern sich Aufgabe und Liquidation des Betriebes finanziell nachteilig auswirken als Argumente für eine Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe nicht anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3), zumal eine Verpachtung der zu bewirtschaftenden Fläche auch ohne das Wohnhaus grundsätzlich möglich wäre; vgl. Urteil des EVG I 643/03 vom 17. August 2004 E. 3.3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Gemeinde [...] habe seiner Familie zusätzlich 10 ha Land verpachtet, solche Pachtverträge seien langfristig und könnten nicht ohne Weiteres aufgelöst werden. Im Übrigen kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person wie im vorliegenden Fall darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4), zumal die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Landwirt im vorliegenden Fall nur noch 47 % beträgt. Würde man einen Berufswechsel angesichts der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeführers als unzumutbar erachten, müsste man bei sehr vielen schweizerischen Bauernbetrieben so entscheiden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis aber sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des Strukturwandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und es ist ebenfalls eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerechtfertigt (vgl. Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 E. 2.3, I 761/04). Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des EVG I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1).
7.3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, mit Jahrgang 1968 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (gerechnet ab Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der B.___ am 7. Februar 2024) habe er lediglich noch rund 10 Jahre der beruflichen Tätigkeit vor sich gehabt, bis er das ordentliche Pensionierungsalter 65 erreiche. Damit befinde er sich zwar noch einige Jahre von einem Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung tendenziell davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit einer Resterwerbsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters generell nicht mehr möglich sei. Es sei umgekehrt aber auch festzustellen, dass dieser Zeitraum nicht übermässig lang bemessen sei und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dreiviertel seines Berufslebens bereits zurückgelegt habe. Ziehe man zudem die Absicht des Beschwerdeführers in Betracht, seinen Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich in den Jahren 2030/2031 an den Sohn D.___ zu übergeben, so werde der Beschwerdeführer nur noch rund 6
E. 7 Jahre (ab Zeitpunkt der Begutachtung) seinen Landwirtschaftsbetrieb aufrechterhalten müssen. Für das Kriterium des Alters des Beschwerdeführers sei damit zu konstatieren, dass er sich relativ nah am Ende seines beruflichen Lebenswegs befinde.
7.3.2.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
7.3.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).
7.3.2.3 Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom
4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
7.3.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens knapp 55 Jahre und 10 Monate alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als Landwirt nur noch leichte Tätigkeiten bis 10 kg ohne Überkopfarbeiten und repetitive Nacken- und Schultergürtel-Belastungen zumutbar. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der Beschwerdeführer in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist und ihm bis zur ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt noch mehr als 9 Jahre verblieben. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Hof im Jahr 2030 oder 2031 seinem Sohn zu übergeben. Zudem sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Damit steht die fehlende Ausbildung einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
7.4 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erachtet, dass der Versicherte den Landwirtschaftsbetrieb aufgibt und eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis) ermittelt hat. Bezüglich der angewandten Tabellenlöhne wurde im angefochtenen Entscheid auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass zur Berechnung per 1. Juni 2021 auf die LSE 2020, TA 1, Ziff. total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf das Jahr 2021 = CHF 65'322.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde. Daraus wurde per 1. Juni 2021 ein Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 errechnet. Sodann wurde zur Berechnung per 1. Januar 2024 auf die LSE 2022, TA 1, total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf Jahr 2023 = CHF 67481.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % gemäss Art. 26bisAbs. 3 IVV vorgenommen. Daraus wurde per 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von CHF 60'733.00 errechnet. Diese Berechnungsgrundlagen sind unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. Somit kann auf die errechneten Invalideneinkommen und schliesslich auch auf die aus der Berechnung resultierenden Invaliditätsgrade von 19 % ab 1. Juni 2021 bzw. 18 % ab 1. Januar 2024 abgestellt werden. Zusammenfassend ist demnach die Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, falls die Beschwerdegegnerin von ihm verlange, dass er einen Berufswechsel vornehme und seine langjährige Tätigkeit im erlernten Beruf in der Landwirtschaft aufgebe, so seien ihm zwingend Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Darunter falle insbesondere eine Umschulung.
8.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
8.2 Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
8.3 Beim Anspruch auf Umschulung müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
8.4 Mit den beim Beschwerdeführer errechneten Invaliditätsgraden von 19 bzw. 18 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % knapp nicht erfüllt. Von der grundsätzlich erforderlichen Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II. 8.2 hiervor) kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (vgl. SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 [Alter: ca. 25 Jahre]; Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 [Alter: ca. 23 Jahre]; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 [Alter: ca. 29 Jahre]). Der 1968 geborene Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4) im Dezember 2020 bereits über 52 Jahre alt. Er steht damit im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern im letzten Drittel seines Erwerbslebens. Demzufolge müsste der Richtwert in Anbetracht des Alters zumindest annähernd erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung überhaupt in Betracht fallen würde (Urteil 9C_15/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 6.3). Dies trifft vorliegend mit einem Invaliditätsgrad von 19 bzw. 18 % aber zu. Zwar handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, bei welchen grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich sind. Jedoch erscheint eine Umschulung angesichts der bis zur Pensionierung verbleibenden Arbeitsdauer der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 57 Jahre alt nicht per se als unverhältnismässig. Somit kann der Anspruch des Beschwerdeführers vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Da der Beschwerdeführer vorliegend aber keinerlei mögliche Tätigkeiten nennt, auf welche er eine Umschulung beantragt, kann das Versicherungsgericht über den diesbezüglichen Antrag nicht entscheiden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bislang nicht vertieft geprüft hat, rechtfertigt es sich somit, die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zu anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.5 Im Übrigen sind die beantragten Zeugenbefragungen und der Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 9 9.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeld-leistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung um drei Viertel auf einen Viertel zu reduzieren. Hierbei ist die Parteientschädigung aufgrund der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) bereits inbegriffen. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 961.65 festzusetzen (14 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 58.50 und MwSt; davon 1/4).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00, vorliegend auf CHF 600.00, festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs an die Verfahrenskosten CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
4.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom24. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 23. Januar 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Am 23. Dezember 2020 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 4). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie undAllgemeine Innere Medizinein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 69.2). Zudem veranlasste sie einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (IV-Nr. 77). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 (IV-Nr. 86) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwände erheben (IV-Nr. 87). Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Landwirtschaft (IV-Nr. 94). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 an ihrer mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 5 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
3. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er beieinander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Andererseits ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie die Zumutbarkeit eines Berufswechsels im Rahmen der Verfügung vom 23. Januar 2025 gar nicht thematisiert habe. Zudem habe sie nicht begründet, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehen solle.Die letztgenannten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorweg zu prüfen.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
5.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
5.3
5.3.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist. Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3.2 Wie aus der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 ersichtlich, setzt sich die Beschwerdegegnerin darin hauptsächlich mit den im Einwandverfahren noch strittigen Punkten hinsichtlich der medizinischen Entscheidgrundlage auseinander. Bezüglich der abgewiesenen Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin dagegen lediglich fest, diese seien aufgrund der «beruflichen / persönlichen Situation» des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Dies ist zwar als Begründung sehr rudimentär gehalten, erscheint aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in seinem Einwandschreiben nicht thematisierte, als ausreichend. Wie der Beschwerdeführer jedoch zurecht rügt, ging die Beschwerdegegnerin auf die von ihm mit Einwandschreiben vom 16. August 2024 vorgebrachten Rügen betreffend Zumutbarkeit eines Berufswechsels überhaupt nicht ein. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.
Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber grundsätzlich dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist wie in E. II. 5.2. erwähnt aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb der Mangel im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, diesbezüglich aber keine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt. Eine Rückweisung würde somit zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Hinzukommt, dass das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden kann. Der Gehörsverletzung ist somit allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 9 hiernach).
6. Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. Februar 2024 (Fachrichtungen: Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin; IV-Nr. 69.2) unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Sodann führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbstständiger Landwirt sowie in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der pneumologischen Erkrankung sei eine berufliche Tätigkeit mit stark eingeschränkter Luftqualität sowie bei starker Hitze oder Kälte als ungünstig einzustufen. Sodann bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen HWS-Veränderungen eine Einschränkung für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Hebe- und Tragearbeiten von über 10 kg sowie Überkopfarbeiten und repetitiven Nacken- und Schultergürtel Belastungen. Ruckartige Bewegungen (stossen, reissen, ziehen) sollten vermieden werden. Ein genaueres Belastbarkeitsprofil im angestammten Beruf als Landwirt sowie eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei dem rheumatologischen Teilgutachter jedoch nicht möglich, weshalb hier zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) indiziert erscheine. Für angepasste leichte körperliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung. Des Weiteren bestünden auf dem neurologischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien. Sodann könnten wegen der von dem Exploranden gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Schliesslich hätten sich im Gutachten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
Da somit einzig im rheumatologischen Teilgutachten der B.___ eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde, kann zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung ebenfalls auf die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das rheumatologische Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Insofern der rheumatologische Gutachter sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landwirt nicht äussern wollte und diesbezüglich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfahl, kann auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. Februar 2024 (IV-Nr. 72) sowie den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 (IV-Nr. 77) verwiesen werden. In der vorgenannten Stellungnahme hielt der RAD-Arzt diesbezüglich fest, es könne auf die Durchführung einer EFL verzichtet werden. Die Höhe der Einschränkung der Tätigkeit als Landwirt könne stattdessen im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen des Landwirtschaftsbetriebs des Versicherten konkret festgelegt werden, so dass sich schliesslich die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf beziffern lassen sollte. Diese Berechnung wurde in der Folge im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 22. Mai 2024 vorgenommen. Daraus geht im Wesentlichen das Folgende hervor: Als Gesamtarbeitsaufwand des landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Unfall des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 wurden 7406 AKh (Arbeitskraftstunden) angenommen. Davon wurden 4'932.3 Stunden im Betätigungsvergleich tatsächlich bewertet / berücksichtigt («AKh bewertet»; s. S. 7 des Abklärungsberichts). Gemäss der diesbezüglichen Abklärung vor Ort kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer davon noch 2'323.1 AKh möglich sind, was einer verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Landwirt von 47 % entspricht. Dies ist unter den Parteien ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
7. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zurecht ab 1. Juni 2021 auf 19 % und ab 1. Januar 2024 auf 18 % festgesetzt hat.
7.1 Die von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Invaliditätsgrade angewandten Valideneinkommen von CHF 72'425.00 (ab 1. Juni 2021) bzw. CHF 74'407.00 (ab 1. Januar 2024), welche gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 (IV-Nr. 94) im Rahmen der Abklärung vor Ort gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse eruiert wurden, werden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens zurecht auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entsprechend einer dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt nur noch eine Leistungsfähigkeit von 47 % aufweist (s. E. II. 6 hiervor), in einer angepassten Tätigkeit aber uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig ist, ist es im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen auf ein potentiell rentenausschliessendes Einkommen in einer angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit anders als mit seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit als Landwirt ein höheres und rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang nun aber auf den Standpunkt, es sei ihm nicht zumutbar, seinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben und einen Berufswechsel vorzunehmen. Somit sei das Invalideneinkommen nicht auf Basis der LSE zu bemessen, sondern der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers stattdessen auf Basis eines Betätigungsvergleichs als Landwirt zu ermitteln, womit er einen Invaliditätsgrad von mindestens 53 % aufweise.
7.2 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1; 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der Bauernhof sei seit der dritten Generation und nun seit 25 Jahren in seinem Eigentum. Zudem wolle er den Hof seinem Sohn D.___ übergeben, welcher derzeit eine Lehre als Landwirt EFZ absolviere und den Hof voraussichtlich im Jahr 2030 oder 2031 übernehmen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sehr verständlich und nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine Aufgabe des Hofes schwerfallen würde, der seit Generationen von der Familie betrieben wird und durch den Sohn übernommen werden soll. Die Invalidenversicherung hat aber nicht den keineswegs sicheren Übergang des Hofes an die nächste Generation sicherzustellen. Zudem ist auch bei Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher etwa der Berücksichtigung einer starken Verbundenheit mit dem bereits von den Eltern bewirtschafteten Hof oder dem nachvollziehbaren Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, grundsätzlich entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, falls er aus dem Hof ausziehen müsste, würde er seine soziale Stellung und Verwurzelung in der Gemeinde [...] verlieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es fraglich erscheint, ob angesichts des Umstandes, dass der Versicherte wie von ihm selbst dargelegt nicht Pächter, sondern Eigentümer sämtlicher Gebäude des Hofes und von 20 ha des landwirtschaftlichen Landes ist, eine Änderung der Wohnsituation tatsächlich unvermeidlich wäre. Bei objektiver Betrachtung ist es zudem nicht ersichtlich, weshalb neue Wohnverhältnisse unzumutbar sein sollten. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer daraufhin, er habe sehr grosse Investitionen getätigt und sich verschuldet, um den Hof nicht aufgeben zu müssen. Diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach erfolgte Investitionen in den Landwirtschaftsbetrieb zumindest sofern, wie hier, nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern sich Aufgabe und Liquidation des Betriebes finanziell nachteilig auswirken als Argumente für eine Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe nicht anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3), zumal eine Verpachtung der zu bewirtschaftenden Fläche auch ohne das Wohnhaus grundsätzlich möglich wäre; vgl. Urteil des EVG I 643/03 vom 17. August 2004 E. 3.3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Gemeinde [...] habe seiner Familie zusätzlich 10 ha Land verpachtet, solche Pachtverträge seien langfristig und könnten nicht ohne Weiteres aufgelöst werden. Im Übrigen kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person wie im vorliegenden Fall darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4), zumal die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Landwirt im vorliegenden Fall nur noch 47 % beträgt. Würde man einen Berufswechsel angesichts der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeführers als unzumutbar erachten, müsste man bei sehr vielen schweizerischen Bauernbetrieben so entscheiden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis aber sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, können Landwirte, gerade auch in der heutigen Zeit des Strukturwandels in der Landwirtschaft, nicht davon ausgenommen werden und es ist ebenfalls eine eher strenge Beurteilung dieser Frage gerechtfertigt (vgl. Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 E. 2.3, I 761/04). Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des EVG I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1).
7.3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, mit Jahrgang 1968 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (gerechnet ab Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der B.___ am 7. Februar 2024) habe er lediglich noch rund 10 Jahre der beruflichen Tätigkeit vor sich gehabt, bis er das ordentliche Pensionierungsalter 65 erreiche. Damit befinde er sich zwar noch einige Jahre von einem Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung tendenziell davon ausgehe, dass die Verwertbarkeit einer Resterwerbsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters generell nicht mehr möglich sei. Es sei umgekehrt aber auch festzustellen, dass dieser Zeitraum nicht übermässig lang bemessen sei und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich dreiviertel seines Berufslebens bereits zurückgelegt habe. Ziehe man zudem die Absicht des Beschwerdeführers in Betracht, seinen Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich in den Jahren 2030/2031 an den Sohn D.___ zu übergeben, so werde der Beschwerdeführer nur noch rund 6 7 Jahre (ab Zeitpunkt der Begutachtung) seinen Landwirtschaftsbetrieb aufrechterhalten müssen. Für das Kriterium des Alters des Beschwerdeführers sei damit zu konstatieren, dass er sich relativ nah am Ende seines beruflichen Lebenswegs befinde.
7.3.2.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
7.3.2.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).
7.3.2.3 Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom
4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
7.3.2.4 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstellung des B.___-Gutachtens knapp 55 Jahre und 10 Monate alt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der Rechtsprechung sowie der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Zwar sind dem Beschwerdeführer nach langjähriger Tätigkeit als Landwirt nur noch leichte Tätigkeiten bis 10 kg ohne Überkopfarbeiten und repetitive Nacken- und Schultergürtel-Belastungen zumutbar. Dennoch erscheint der vorliegende Fall im Vergleich mit den oben genannten Urteilen des Bundesgerichts insofern anders zu liegen, als der Beschwerdeführer in seinem Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt ist und ihm bis zur ordentlichen Pensionierung ab dem massgeblichen Zeitpunkt noch mehr als 9 Jahre verblieben. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Hof im Jahr 2030 oder 2031 seinem Sohn zu übergeben. Zudem sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. So ist denn auch bei solchen Tätigkeiten grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensvergleich auf das Kompetenzniveau 1 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abgestellt. Damit steht die fehlende Ausbildung einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist demnach vorliegend ein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen.
7.4 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erachtet, dass der Versicherte den Landwirtschaftsbetrieb aufgibt und eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis) ermittelt hat. Bezüglich der angewandten Tabellenlöhne wurde im angefochtenen Entscheid auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 5. November 2024 verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass zur Berechnung per 1. Juni 2021 auf die LSE 2020, TA 1, Ziff. total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf das Jahr 2021 = CHF 65'322.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde. Daraus wurde per 1. Juni 2021 ein Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 errechnet. Sodann wurde zur Berechnung per 1. Januar 2024 auf die LSE 2022, TA 1, total, Kompetenzniveau 1, Männer, Jahreslohn indexiert nominal auf Jahr 2023 = CHF 67481.00, abgestellt und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 10 % gemäss Art. 26bisAbs. 3 IVV vorgenommen. Daraus wurde per 1. Januar 2024 ein Invalideneinkommen von CHF 60'733.00 errechnet. Diese Berechnungsgrundlagen sind unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden. Somit kann auf die errechneten Invalideneinkommen und schliesslich auch auf die aus der Berechnung resultierenden Invaliditätsgrade von 19 % ab 1. Juni 2021 bzw. 18 % ab 1. Januar 2024 abgestellt werden. Zusammenfassend ist demnach die Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, falls die Beschwerdegegnerin von ihm verlange, dass er einen Berufswechsel vornehme und seine langjährige Tätigkeit im erlernten Beruf in der Landwirtschaft aufgebe, so seien ihm zwingend Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Darunter falle insbesondere eine Umschulung.
8.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
8.2 Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
8.3 Beim Anspruch auf Umschulung müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
8.4 Mit den beim Beschwerdeführer errechneten Invaliditätsgraden von 19 bzw. 18 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % knapp nicht erfüllt. Von der grundsätzlich erforderlichen Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. E. II. 8.2 hiervor) kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (vgl. SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 [Alter: ca. 25 Jahre]; Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 [Alter: ca. 23 Jahre]; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 [Alter: ca. 29 Jahre]). Der 1968 geborene Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4) im Dezember 2020 bereits über 52 Jahre alt. Er steht damit im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen nicht am Anfang, sondern im letzten Drittel seines Erwerbslebens. Demzufolge müsste der Richtwert in Anbetracht des Alters zumindest annähernd erreicht sein, damit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung überhaupt in Betracht fallen würde (Urteil 9C_15/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 6.3). Dies trifft vorliegend mit einem Invaliditätsgrad von 19 bzw. 18 % aber zu. Zwar handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, bei welchen grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich sind. Jedoch erscheint eine Umschulung angesichts der bis zur Pensionierung verbleibenden Arbeitsdauer der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 57 Jahre alt nicht per se als unverhältnismässig. Somit kann der Anspruch des Beschwerdeführers vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Da der Beschwerdeführer vorliegend aber keinerlei mögliche Tätigkeiten nennt, auf welche er eine Umschulung beantragt, kann das Versicherungsgericht über den diesbezüglichen Antrag nicht entscheiden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bislang nicht vertieft geprüft hat, rechtfertigt es sich somit, die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zu anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.5 Im Übrigen sind die beantragten Zeugenbefragungen und der Augenschein in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
9.
9.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeld-leistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung um drei Viertel auf einen Viertel zu reduzieren. Hierbei ist die Parteientschädigung aufgrund der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. II. 5 hiervor) bereits inbegriffen. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 961.65 festzusetzen (14 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 58.50 und MwSt; davon 1/4).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00, vorliegend auf CHF 600.00, festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs an die Verfahrenskosten CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
4.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 550.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch