Altersrente
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1 Am 15. Februar 2024 ersuchte der im Juni 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. Juli 2024 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 90 f.). Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer in der Folge den Erhalt der Anmeldung und ersuchte ihn, sich mittels amtlichen Formulars zum Bezug der Altersrente anzumelden. Sie werde ihm danach die zustehende Altersrente nachzahlen ohne Aufschubszuschlag, da er von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht habe (AK-Nr. 76). Der Beschwerdeführer äusserte daraufhin sein Erstaunen über die Absicht der Beschwerdegegnerin, ihm die Altersrente rückwirkend und ohne Aufschubszuschlag auszurichten, da er bereits 2018 um Aufschub der Altersrente gebeten habe (AK-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte, in ihren Akten finde sich keine Aufschubserklärung (AK-Nr. 36), verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AK-Nr. 35). 1.2 Mit Verfügung vom
9. Oktober 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters ohne Aufschubszuschlag fest. Zur Begründung führte sie aus, das Ersuchen um Aufschub der Altersrente sei verspätet eingegangen, weshalb ein Aufschub nicht möglich sei (AK-Nr. 33 f.). Eine dagegen am
16. August 2024 erhobene Einsprache (AK-Nr. 23 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 ab (AK-Nr. 17 ff., Aktenseiten [A.S] 1).
E. 1.1 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet in Abweisung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Akten seinen Wohnsitz nicht im Kanton Solothurn [...], was eine örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich ausschliesst. Angefochten ist aber ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, dessen Gegenstand der Aufschub der Altersrente des Beschwerdeführers und somit eine AHV-rechtliche Streitigkeit ist. Demnach ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn aufgrund der Gerichtsstandsregel von Art. 84 AHVG zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde erfolgte ausserdem frist- und formgerecht und ist zulässiges Rechtsmittel. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ohne Aufschubszuschlag festgesetzt hatte.
E. 2 2.1 Am 6. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2024 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Auszahlung seiner Altersrente unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlages (A.S. 6 ff.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 15). II. 1.
E. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Juni 1954 geboren und vollendete im Jahr 2019 das 65. Altersjahr, was nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG (in der am Juni 2019 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge vermittelt. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Rentenalters folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers begann somit am 1. Juli 2019. 2.1.2 Das AHVG bzw. die dazugehörige Verordnung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) erfuhren per 1. Januar 2023 Änderungen. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand im Juli 2019. Gemäss den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen beurteilt sich die vorliegende Sache demnach nach der damals geltenden Rechtslage. Die nachfolgend zitierten gesetzlichen Grundlagen beziehen sich, sofern nicht anders vermerkt, auf die damals in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungstexte.
E. 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf eine Rente wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars (Art. 67 Abs. 1 AHVV). Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der Rente um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer schriftlich zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Diese Regelung ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 147 V 70). 2.2.2 Art. 55 quater Abs. 1 AHVV verlangt in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung die Erklärung des Aufschubs mittels amtlichen Formulars. Da vorliegend die Bestimmungen der AHVV in der am 1. Juni 2019 gültigen Fassung anwendbar sind, genügt zum Antrag um Aufschub der Altersrente ein bloss schriftliches Ersuchen innert den von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV formulierten Fristen. Die Erklärung des Aufschubs mittels des amtlichen Formulars ist nicht erforderlich.
3. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig schriftlich um Aufschub der Altersrente ersuchte.
E. 3.1 3.1.1 Der
Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
3.1.2 Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3.1.3 Nach
Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an
einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39
Abs. 2 ATSG).
3.2 Der Beschwerdeführer erreichte
im Juni 2019 das Rentenalter. Die Aufschubsdauer nach Art. 55
quater
Abs. 1 AHVV begann damit ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats, ab
dem 1. Juli 2019, zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab diesem Zeitpunkt hätte
der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, also bis zum 30. Juni 2020 schriftlich
bei der Beschwerdegegnerin oder durch Übergabe einer entsprechenden
schriftlichen Erklärung zu deren Händen an die Schweizerische Post einen
Aufschub der Altersrente erklären müssen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, am
17. November 2018 schriftlich den Aufschub der Altersrente erklärt zu
haben (A.S. 6) und legt zum Beweis ein vom 17. November 2018
datierendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vor (Beschwerdebeilage 3).
Die Beschwerdegegnerin hingegen führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus,
diese Erklärung finde sich nicht in den Akten und sie habe diese nie erhalten (A.S. 4).
3.2.2 In den chronologisch geordneten Akten
der Beschwerdegegnerin, welche bis ins Jahr 2003 zurückreichen, findet sich das
vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 17. November 2018 betreffend
den Aufschub der Altersrente erstmals als Anhang zu einer E-Mail des
Beschwerdeführers vom 21. August 2024 an die Beschwerdegegnerin
(AK-Nr. 57 ff.). Ein früherer Eingang des Schreibens lässt sich aufgrund
der Akten der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Ausweislich der Akten
erfolgte die Aufschubserklärung folglich verspätet.
3.2.3 Da der Beschwerdeführer diese
Darstellung bestreitet und aus der rechtzeitigen Einreichung der
Aufschubserklärung Rechte ableiten will, ist er diesbezüglich beweisbelastet
bzw. trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. II. 3.1.2
hiervor). Die Aufgabe einer Sendung und die Zustellung derselben an den
Empfänger wird nur beim Versand mittels Einschreiben quittiert. Der
Beschwerdeführer vermag für die rechtzeitige Aufgabe zuhanden der
Beschwerdegegnerin keinen Beweis in Form einer Aufgabequittung oder eines
Zustellnachweises einer eingeschriebenen Sendung zu erbringen. Anderweitige
Belege für eine fristgerecht erfolgte schriftliche Erklärung des Aufschubs legt
der Beschwerdeführer nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten.
3.2.4 Aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers, die sinngemäss darauf abzielen, die Beschwerdegegnerin hätte
aufgrund der von ihm über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus
geleisteten AHV-Beiträge seinen Willen zum Aufschub der Altersrente erkennen
können und müssen, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 55
quater
Abs. 1
AHVV ist der Aufschub rechtzeitig und schriftlich zu erklären. Diese Bestimmung
lässt keinen Raum für konkludente Willensäusserungen. Selbst wenn, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund der weiterhin von ihm geleisteten
AHV-Beiträge konkludent auf seinen Willen zum Aufschub der Altersrente
geschlossen werden könnte, erfüllte die so zum Ausdruck gebrachte
Willensäusserung die gesetzlichen Vorgaben von Art. 55
quater
Abs. 1 AHVV nicht (vgl. BGE 147 V 70 E. 3.3, wo die Argumentation des
Beschwerdeführers verworfen wurde).
3.3 Damit
ist eine fristgerechte, den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende
Erklärung des Aufschubs der Altersrente nicht bewiesen.
4. Der
Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Beschwerdegegnerin habe ihn in Verletzung
ihrer Informationspflicht nicht rechtzeitig über die Möglichkeit des Aufschubs
informiert und ihn sodann nicht darüber aufgeklärt, dass er einerseits nach
Erreichen des Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente
bezogen habe, bei ihr aber auch keine Erklärung zum Aufschub der Altersrente
eingegangen sei. Er sei zudem von der Beschwerdegegnerin nicht kontaktiert
worden, sondern nur von der Zweigstelle seines Wohnortes, wobei auch diese ihn
nicht über den Rentenaufschub informiert habe. Der Beschwerdeführer leitet
daraus sinngemäss in analoger Berufung auf den Vertrauensschutz einen Anspruch
auf Aufschub der Altersrente ab (A.S. 7 f.).
E. 4.1 4.1.1 Die Durchführung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale
Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale
Ausgleichsstelle (Art. 49 AHVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG werden die
kantonalen Ausgleichskassen von den Kantonen als selbständige öffentliche
Anstalten errichtet. Diese unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine
Zweigstelle; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden
eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden (Art. 65 Abs. 2 AHVG). Laut Art.
116 Abs. 1 AHVV; haben die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen
in allen Fällen u.a. folgende Aufgaben zu übernehmen: Auskunftserteilung (lit.
a); Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen (lit. b); Abgabe der
Formulare und der einschlägigen Vorschriften (lit. c); Mitwirkung bei der
Abrechnung (lit. d) sowie Mitwirkung bei der Erfassung aller
Beitragspflichtigen (lit. g); den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben
übertragen werden (BGE 140 V 521 E. 2.2). Es oblag somit in erster
Linie der Zweigstelle des Wohnorts des Beschwerdeführers, ihn unter Hinweis auf
das entsprechende Formular zur Anmeldung zur Altersrente aufzufordern. Die Rüge
des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht
verletzt, da er im Zusammenhang mit dem Bezug seiner Altersrente nur durch die
Zweigstelle informiert worden sei, nicht aber durch die Beschwerdegegnerin
selbst, dringt daher nicht durch.
4.1.2 Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert
eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und
Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der
interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch
die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt
(BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann
verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene
Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige
Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der
betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in
analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen
Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft):
Der Grundsatz von Treu und Glauben nach
Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101)
schützt die Bürger in
ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass
falsche behördliche Auskünfte bindend sind und
eine vom materiellen
Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480;
siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende
Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1)
Die Behörde hat in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2)
Die fragliche
Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.
3)
Der Bürger konnte
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4)
Im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können.
5)
Die gesetzliche
Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
4.2 Die
Zweigstelle seines Wohnortes wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.
September 2018 (betitelt als «Erinnerung zur Anmeldung Ihrer Altersrente») auf
die Notwendigkeit hin, sich mittels offiziellen amtlichen Formulars zur
Altersrente anzumelden. Zugleich nannte sie die Bezugsquellen dieses Formulars
(Beschwerdebeilage 2). Dieses Formular enthält einen Hinweis auf das flexible
Rentenalter, das entsprechende Merkblatt und die Möglichkeit, einen Aufschub
der Altersrente zu beantragen (vgl. Ziffer 8 des Formulars, einsehbar unter
www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Formulare/Leistungen-der-AHV). Zwar ist dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Schreiben der Zweigstelle keinen Hinweis
zum Aufschub der Altersrente enthielt (vgl. A.S. 6), im Schreiben ist
jedoch gleich nach der Aufforderung zur Anmeldung mittels Formular festgehalten,
dass nichts unternommen werden müsse, sofern bereits eine Anmeldung eingereicht
worden sei. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass in allen anderen
Fällen Handlungsbedarf besteht oder zumindest bestehen könnte. Zudem wird am
Ende des Schreibens auf die Möglichkeit der telefonischen Unterstützung und
Beratung hingewiesen. Der Informationspflicht ist damit Genüge getan. Hätte der
Beschwerdeführer das Formular aufforderungsgemäss ausgefüllt, hätte er um die
Möglichkeit des Aufschubs und die dazu vorhandenen Merkblätter gewusst. Zudem
wäre es ihm unbenommen gewesen, vom Angebot der telefonischen Nachfrage bei der
Zweigstelle Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder das
Formular ausgefüllt, noch bringt er vor, sich telefonisch bei der Zweigstelle
oder der Beschwerdegegnerin nach dem Vorgehen im Falle eines Aufschubs der
Rente erkundigt und dort eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Rüge des
Beschwerdeführers, seitens der Beschwerdegegnerin nicht über die Möglichkeit
des Aufschubs der Altersrente und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen
Erklärung desselben informiert worden zu sein, erweist sich folglich als
unbegründet. Hinzu kommt die gerichtnotorische Tatsache, dass die
Ausgleichskassen in ihren Broschüren und Wegleitungen auf die Modalitäten des
Rentenaufschubs hinweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle den
Beschwerdeführer zur Anmeldung zum Bezug der Altersrente mittels amtlichem
Formular aufgefordert hatte und in der Folge bei ihr weder eine Anmeldung zum
Bezug, noch eine Erklärung zum Aufschub der Altersrente eintraf, bestand für
die Beschwerdegegnerin schliesslich kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu
kontaktieren – nicht zuletzt auch, da die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in
Bezug auf die Anmeldung zum Rentenbezug (Art. 67 Abs. 1 AHVV)
wie auch zum Aufschub derselben (Art. 39 Abs. 1 AHVG) ein
aktives Zutun der versicherten Person erfordern (vgl. E. II. 2.2.1
hiervor) und den Ausgleichskassen bei deren Passivität keine über Art. 27
ATSG hinausgehenden Pflichten im Sinne eines Nachforschens auferlegt. Vor
diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Unterlassen einer
Aufschubserklärung überhaupt als nachteilige Disposition anzusehen wäre.
5. Zusammenfassend
ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
E. 6 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 05.11.2025 VSBES.2025.3 Soleure Versicherungsgericht 05.11.2025 VSBES.2025.3 Soletta Versicherungsgericht 05.11.2025 VSBES.2025.3
Urteil vom
5. November 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Marti Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Altersrente (Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Am 15. Februar 2024 ersuchte der im Juni 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Ausgleichskasse des Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. Juli 2024 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 90 f.). Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer in der Folge den Erhalt der Anmeldung und ersuchte ihn, sich mittels amtlichen Formulars zum Bezug der Altersrente anzumelden. Sie werde ihm danach die zustehende Altersrente nachzahlen ohne Aufschubszuschlag, da er von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht habe (AK-Nr. 76). Der Beschwerdeführer äusserte daraufhin sein Erstaunen über die Absicht der Beschwerdegegnerin, ihm die Altersrente rückwirkend und ohne Aufschubszuschlag auszurichten, da er bereits 2018 um Aufschub der Altersrente gebeten habe (AK-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte, in ihren Akten finde sich keine Aufschubserklärung (AK-Nr. 36), verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AK-Nr. 35). 1.2 Mit Verfügung vom
9. Oktober 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters ohne Aufschubszuschlag fest. Zur Begründung führte sie aus, das Ersuchen um Aufschub der Altersrente sei verspätet eingegangen, weshalb ein Aufschub nicht möglich sei (AK-Nr. 33 f.). Eine dagegen am
16. August 2024 erhobene Einsprache (AK-Nr. 23 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 ab (AK-Nr. 17 ff., Aktenseiten [A.S] 1). 2. 2.1 Am 6. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2024 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Auszahlung seiner Altersrente unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlages (A.S. 6 ff.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 15). II. 1. 1.1 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet in Abweisung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Akten seinen Wohnsitz nicht im Kanton Solothurn [...], was eine örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich ausschliesst. Angefochten ist aber ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, dessen Gegenstand der Aufschub der Altersrente des Beschwerdeführers und somit eine AHV-rechtliche Streitigkeit ist. Demnach ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn aufgrund der Gerichtsstandsregel von Art. 84 AHVG zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde erfolgte ausserdem frist- und formgerecht und ist zulässiges Rechtsmittel. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ohne Aufschubszuschlag festgesetzt hatte. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde im Juni 1954 geboren und vollendete im Jahr 2019 das 65. Altersjahr, was nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG (in der am Juni 2019 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge vermittelt. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Rentenalters folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers begann somit am 1. Juli 2019. 2.1.2 Das AHVG bzw. die dazugehörige Verordnung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) erfuhren per 1. Januar 2023 Änderungen. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand im Juli 2019. Gemäss den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen beurteilt sich die vorliegende Sache demnach nach der damals geltenden Rechtslage. Die nachfolgend zitierten gesetzlichen Grundlagen beziehen sich, sofern nicht anders vermerkt, auf die damals in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungstexte. 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf eine Rente wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars (Art. 67 Abs. 1 AHVV). Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der Rente um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer schriftlich zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Diese Regelung ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 147 V 70). 2.2.2 Art. 55 quater Abs. 1 AHVV verlangt in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung die Erklärung des Aufschubs mittels amtlichen Formulars. Da vorliegend die Bestimmungen der AHVV in der am 1. Juni 2019 gültigen Fassung anwendbar sind, genügt zum Antrag um Aufschub der Altersrente ein bloss schriftliches Ersuchen innert den von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV formulierten Fristen. Die Erklärung des Aufschubs mittels des amtlichen Formulars ist nicht erforderlich.
3. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig schriftlich um Aufschub der Altersrente ersuchte. 3.1 3.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. 3.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.). 3.1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). 3.2 Der Beschwerdeführer erreichte im Juni 2019 das Rentenalter. Die Aufschubsdauer nach Art. 55 quater Abs. 1 AHVV begann damit ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats, ab dem 1. Juli 2019, zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, also bis zum 30. Juni 2020 schriftlich bei der Beschwerdegegnerin oder durch Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu deren Händen an die Schweizerische Post einen Aufschub der Altersrente erklären müssen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, am
17. November 2018 schriftlich den Aufschub der Altersrente erklärt zu haben (A.S. 6) und legt zum Beweis ein vom 17. November 2018 datierendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vor (Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdegegnerin hingegen führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, diese Erklärung finde sich nicht in den Akten und sie habe diese nie erhalten (A.S. 4). 3.2.2 In den chronologisch geordneten Akten der Beschwerdegegnerin, welche bis ins Jahr 2003 zurückreichen, findet sich das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 17. November 2018 betreffend den Aufschub der Altersrente erstmals als Anhang zu einer E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. August 2024 an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 57 ff.). Ein früherer Eingang des Schreibens lässt sich aufgrund der Akten der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Ausweislich der Akten erfolgte die Aufschubserklärung folglich verspätet. 3.2.3 Da der Beschwerdeführer diese Darstellung bestreitet und aus der rechtzeitigen Einreichung der Aufschubserklärung Rechte ableiten will, ist er diesbezüglich beweisbelastet bzw. trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). Die Aufgabe einer Sendung und die Zustellung derselben an den Empfänger wird nur beim Versand mittels Einschreiben quittiert. Der Beschwerdeführer vermag für die rechtzeitige Aufgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin keinen Beweis in Form einer Aufgabequittung oder eines Zustellnachweises einer eingeschriebenen Sendung zu erbringen. Anderweitige Belege für eine fristgerecht erfolgte schriftliche Erklärung des Aufschubs legt der Beschwerdeführer nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten. 3.2.4 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die sinngemäss darauf abzielen, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der von ihm über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus geleisteten AHV-Beiträge seinen Willen zum Aufschub der Altersrente erkennen können und müssen, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV ist der Aufschub rechtzeitig und schriftlich zu erklären. Diese Bestimmung lässt keinen Raum für konkludente Willensäusserungen. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund der weiterhin von ihm geleisteten AHV-Beiträge konkludent auf seinen Willen zum Aufschub der Altersrente geschlossen werden könnte, erfüllte die so zum Ausdruck gebrachte Willensäusserung die gesetzlichen Vorgaben von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV nicht (vgl. BGE 147 V 70 E. 3.3, wo die Argumentation des Beschwerdeführers verworfen wurde). 3.3 Damit ist eine fristgerechte, den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Erklärung des Aufschubs der Altersrente nicht bewiesen.
4. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Beschwerdegegnerin habe ihn in Verletzung ihrer Informationspflicht nicht rechtzeitig über die Möglichkeit des Aufschubs informiert und ihn sodann nicht darüber aufgeklärt, dass er einerseits nach Erreichen des Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente bezogen habe, bei ihr aber auch keine Erklärung zum Aufschub der Altersrente eingegangen sei. Er sei zudem von der Beschwerdegegnerin nicht kontaktiert worden, sondern nur von der Zweigstelle seines Wohnortes, wobei auch diese ihn nicht über den Rentenaufschub informiert habe. Der Beschwerdeführer leitet daraus sinngemäss in analoger Berufung auf den Vertrauensschutz einen Anspruch auf Aufschub der Altersrente ab (A.S. 7 f.). 4.1 4.1.1 Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Art. 49 AHVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG werden die kantonalen Ausgleichskassen von den Kantonen als selbständige öffentliche Anstalten errichtet. Diese unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden (Art. 65 Abs. 2 AHVG). Laut Art. 116 Abs. 1 AHVV; haben die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen in allen Fällen u.a. folgende Aufgaben zu übernehmen: Auskunftserteilung (lit. a); Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen (lit. b); Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften (lit. c); Mitwirkung bei der Abrechnung (lit. d) sowie Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen (lit. g); den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden (BGE 140 V 521 E. 2.2). Es oblag somit in erster Linie der Zweigstelle des Wohnorts des Beschwerdeführers, ihn unter Hinweis auf das entsprechende Formular zur Anmeldung zur Altersrente aufzufordern. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht verletzt, da er im Zusammenhang mit dem Bezug seiner Altersrente nur durch die Zweigstelle informiert worden sei, nicht aber durch die Beschwerdegegnerin selbst, dringt daher nicht durch. 4.1.2 Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.): 1) Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt. 2) Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. 3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. 4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. 4.2 Die Zweigstelle seines Wohnortes wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2018 (betitelt als «Erinnerung zur Anmeldung Ihrer Altersrente») auf die Notwendigkeit hin, sich mittels offiziellen amtlichen Formulars zur Altersrente anzumelden. Zugleich nannte sie die Bezugsquellen dieses Formulars (Beschwerdebeilage 2). Dieses Formular enthält einen Hinweis auf das flexible Rentenalter, das entsprechende Merkblatt und die Möglichkeit, einen Aufschub der Altersrente zu beantragen (vgl. Ziffer 8 des Formulars, einsehbar unter www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Formulare/Leistungen-der-AHV). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Schreiben der Zweigstelle keinen Hinweis zum Aufschub der Altersrente enthielt (vgl. A.S. 6), im Schreiben ist jedoch gleich nach der Aufforderung zur Anmeldung mittels Formular festgehalten, dass nichts unternommen werden müsse, sofern bereits eine Anmeldung eingereicht worden sei. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass in allen anderen Fällen Handlungsbedarf besteht oder zumindest bestehen könnte. Zudem wird am Ende des Schreibens auf die Möglichkeit der telefonischen Unterstützung und Beratung hingewiesen. Der Informationspflicht ist damit Genüge getan. Hätte der Beschwerdeführer das Formular aufforderungsgemäss ausgefüllt, hätte er um die Möglichkeit des Aufschubs und die dazu vorhandenen Merkblätter gewusst. Zudem wäre es ihm unbenommen gewesen, vom Angebot der telefonischen Nachfrage bei der Zweigstelle Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder das Formular ausgefüllt, noch bringt er vor, sich telefonisch bei der Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin nach dem Vorgehen im Falle eines Aufschubs der Rente erkundigt und dort eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Rüge des Beschwerdeführers, seitens der Beschwerdegegnerin nicht über die Möglichkeit des Aufschubs der Altersrente und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Erklärung desselben informiert worden zu sein, erweist sich folglich als unbegründet. Hinzu kommt die gerichtnotorische Tatsache, dass die Ausgleichskassen in ihren Broschüren und Wegleitungen auf die Modalitäten des Rentenaufschubs hinweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle den Beschwerdeführer zur Anmeldung zum Bezug der Altersrente mittels amtlichem Formular aufgefordert hatte und in der Folge bei ihr weder eine Anmeldung zum Bezug, noch eine Erklärung zum Aufschub der Altersrente eintraf, bestand für die Beschwerdegegnerin schliesslich kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu kontaktieren – nicht zuletzt auch, da die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in Bezug auf die Anmeldung zum Rentenbezug (Art. 67 Abs. 1 AHVV) wie auch zum Aufschub derselben (Art. 39 Abs. 1 AHVG) ein aktives Zutun der versicherten Person erfordern (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor) und den Ausgleichskassen bei deren Passivität keine über Art. 27 ATSG hinausgehenden Pflichten im Sinne eines Nachforschens auferlegt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Unterlassen einer Aufschubserklärung überhaupt als nachteilige Disposition anzusehen wäre.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer