Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Am 1. Dezember 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10).
2.3 Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. Januar 2026 (A.S. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.
II.
1
1.1 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00 (Art. 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Vorliegend strittig sind Beiträge in Höhe von CHF 1'093.60, was deutlich unter dieser Grenze liegt. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen.
1.2 Die übrigenSachurteilsvoraussetzungen (sachliche Zuständigkeit, Einhaltung von Frist und Form) sind erfüllt.Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 Strittig sind die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die vom Kindsvater ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 25'200.00 Renteneinkommen darstellen.
E. 2.1 2.1.1 Beitragspflichtig nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind Erwerbstätige, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreichen (Art. 3 Abs. 1bisAHVG).
2.1.2 Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen, wobei ein gesetzlich definierter Mindestbetrag zu entrichten ist. Der zu bezahlende Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beitr.e der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet.
2.1.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.1.4 Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinn zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 146 V 224 E. 4.2 und 4.3; 125 V 230 E 3.b). Zu berücksichtigen sind auch Leistungen, welche freiwillig, d.h. ohne Bestehen einer Rechtspflicht, erbracht werden (ZAK 1975 27 E. 2 vgl. auch Rz. 2088 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
E. 2.2 2.2.1 Ausweislich der Akten übernimmt der Kindsvater im Jahr 2024 Mietkosten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'100.00, indem er diesen Betrag direkt den Vermietern der Beschwerdeführerin überweist. Zusätzlich kommt er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten für weitere Kosten wie beispielsweise Zahnarztkosten, Therapien etc. auf, bis die Beschwerdeführerin ein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Als Unterhalt für die Tochter bezahlt er zusätzlich CHF 800.00 monatlich (AK-Nr. 23). In der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin, welche Grundlage für die an die Beschwerdegegnerin erfolgte Steuermeldung und damit für die Beitragsberechnung bildet, sind erhaltene Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 25'200.00 für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie CHF 9'600.00 für den Unterhalt der Tochter ausgewiesen (AK-Nr. 20). Diese Beträge entsprechen den vertraglich vereinbarten Unterhaltszahlungen des Kindsvaters an die Miete der Beschwerdeführerin (12 x CHF 2'100.00 = CHF 25'200.00) sowie an die Tochter (12 x CHF 800.00 = CHF 9'600.00; vgl. AK-Nr. 23).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zahlungen in Höhe von CHF 25'200.00 seien von der Beschwerdegegnerin unrechtmässig als Renteneinkommen qualifiziert worden, da sie über diesen Betrag nicht verfügen könne (A.S. 6 f). Die strittigen Zahlungen des Kindsvaters an die Vermieter der Beschwerdeführerin beeinflussen die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin insofern, als dass der Kindsvater für sie die Mietausgaben übernimmt. Sie muss für ihre Wohnkosten nicht aufkommen, womit ihr der dafür ansonsten von ihr aufzubringende Betrag anderweitig zur Verfügung steht. Der vom Kindsvater geleistete Betrag kommt damit einem Einkommen gleich. Ob die Zahlung direkt an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird oder nicht, spielt dabei, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Rolle. Die Anrechnung der Zahlungen des Kindsvaters an die Vermieter der Beschwerdeführerin (CHF 25'200.00 jährlich) als Renteneinkommen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 ff. AHVV ist damit korrekt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3 3.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendBeiträge(Einspracheentscheid vom 14. November 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätige angeschlossen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 70). Am 4. November 2025 setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Steuermeldung die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 auf CHF 1'093.60 fest (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten; AK-Nr. 30 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2025 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einsprache mit der Begründung, beim der Berechnung zugrunde gelegten Betrag von CHF 25'200.00 handle es sich entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht um Renteneinkommen, sondern um an ihre minderjährige Tochter geleistete Unterhaltszahlungen des Kindsvaters (AK-Nr. 27). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
14. November 2025 ab (AK-Nr. 15 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Dezember 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10).
2.3 Die Beschwerdeführerin repliziert am 13. Januar 2026 (A.S. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.
II.
1
1.1 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00 (Art. 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Vorliegend strittig sind Beiträge in Höhe von CHF 1'093.60, was deutlich unter dieser Grenze liegt. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen.
1.2 Die übrigenSachurteilsvoraussetzungen (sachliche Zuständigkeit, Einhaltung von Frist und Form) sind erfüllt.Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 Strittig sind die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2024 und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die vom Kindsvater ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 25'200.00 Renteneinkommen darstellen.
2.1
2.1.1 Beitragspflichtig nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind Erwerbstätige, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreichen (Art. 3 Abs. 1bisAHVG).
2.1.2 Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge nach ihren sozialen Verhältnissen, wobei ein gesetzlich definierter Mindestbetrag zu entrichten ist. Der zu bezahlende Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beitr.e der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet.
2.1.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.1.4 Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinn zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 146 V 224 E. 4.2 und 4.3; 125 V 230 E 3.b). Zu berücksichtigen sind auch Leistungen, welche freiwillig, d.h. ohne Bestehen einer Rechtspflicht, erbracht werden (ZAK 1975 27 E. 2 vgl. auch Rz. 2088 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
2.2
2.2.1 Ausweislich der Akten übernimmt der Kindsvater im Jahr 2024 Mietkosten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'100.00, indem er diesen Betrag direkt den Vermietern der Beschwerdeführerin überweist. Zusätzlich kommt er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten für weitere Kosten wie beispielsweise Zahnarztkosten, Therapien etc. auf, bis die Beschwerdeführerin ein existenzsicherndes Einkommen erzielt. Als Unterhalt für die Tochter bezahlt er zusätzlich CHF 800.00 monatlich (AK-Nr. 23). In der Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin, welche Grundlage für die an die Beschwerdegegnerin erfolgte Steuermeldung und damit für die Beitragsberechnung bildet, sind erhaltene Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 25'200.00 für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie CHF 9'600.00 für den Unterhalt der Tochter ausgewiesen (AK-Nr. 20). Diese Beträge entsprechen den vertraglich vereinbarten Unterhaltszahlungen des Kindsvaters an die Miete der Beschwerdeführerin (12 x CHF 2'100.00 = CHF 25'200.00) sowie an die Tochter (12 x CHF 800.00 = CHF 9'600.00; vgl. AK-Nr. 23).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zahlungen in Höhe von CHF 25'200.00 seien von der Beschwerdegegnerin unrechtmässig als Renteneinkommen qualifiziert worden, da sie über diesen Betrag nicht verfügen könne (A.S. 6 f). Die strittigen Zahlungen des Kindsvaters an die Vermieter der Beschwerdeführerin beeinflussen die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin insofern, als dass der Kindsvater für sie die Mietausgaben übernimmt. Sie muss für ihre Wohnkosten nicht aufkommen, womit ihr der dafür ansonsten von ihr aufzubringende Betrag anderweitig zur Verfügung steht. Der vom Kindsvater geleistete Betrag kommt damit einem Einkommen gleich. Ob die Zahlung direkt an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wird oder nicht, spielt dabei, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Rolle. Die Anrechnung der Zahlungen des Kindsvaters an die Vermieter der Beschwerdeführerin (CHF 25'200.00 jährlich) als Renteneinkommen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 ff. AHVV ist damit korrekt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer