Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).
3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn im Jahr 2017 CHF 10'000.00 und im Jahr 2018 gesamthaft CHF 210'000.00 ausbezahlt hatte (AK-Nr. 46, A.S. 5 f.). Ebenso unbestritten ist, dass ihr Sohn ihr davon im Dezember 2023 CHF 40'000.00 wieder zurückbezahlt hat (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn, unter Abzug der erfolgten Rückzahlung von CHF 40'000.00 und der jährlichen Vermögensminderung von CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e ELV, als Verzichtsvermögen, was unter Hinzurechnung des per 31. Dezember 2024 vorhandenen Bankguthabens der Beschwerdeführerin (CHF 12'211.00) zu einem über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegenden Reinvermögen von CHF 122'211.00 und damit zur Verneinung des Ergänzungsleistungsanspruches führte (A.S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihrem Sohn das Geld gegeben, damit dieser damit ein Mehrgenerationenhaus kaufen könne, in dem sie danach mietzinsfrei wohnen könne. Der Mietzins, der infolge ihrer Beteiligung am Kaufpreis der Liegenschaft von ihr nicht bezahlt werden müsse, beziffere sich auf CHF 400.00 monatlich, entsprechend ihrem Anteil am Eigenmietwert (AK-Nr. 26). Sie habe für ihr Geld folglich eine Gegenleistung erhalten, weshalb nicht von einer Schenkung bzw. einem Vermögensverzicht gesprochen werden könne (A.S. 5). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin für das dem Sohn überlassene Vermögen eine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor).
4.1.1 Seit Oktober 2023 wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn an derselben Adresse in B.___ (AK-Nr. 238 f.) in einem Einfamilienhaus, welches gemäss öffentlich einsehbaren Grundbuchinformationen (www.geo.so.ch/map) dem Sohn und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gehört. Gemäss Katasterschätzung handelt es sich bei diesem Haus um ein Einfamilienhaus (AK-Nr. 130). Ausweislich eines Schreibens des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16. März 2024 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit Jahren den Wunsch, gemeinsam in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen. Die Beschwerdeführerin habe sich daher «am Kaufpreis beteiligt mit der mündlichen Abmachung, dass sie zinsfrei wohnen kann und sich nur an den Nebenkosten beteiligen» müsse. Da sich die Beschwerdeführerin um die Kinder des Sohnes kümmere, werde vorerst auch auf die Einforderung der Nebenkosten verzichtet (AK-Nr. 246). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn habe bereits 2018 zu diesem Zweck Bauland in C.___ gekauft, das sie mitfinanziert habe. Das auf diesem Bauland geplante Bauobjekt habe schliesslich nicht realisiert werden können, weshalb ihr Sohn im September 2023 das Haus in B.___ erworben habe, in dem sie seit November 2023 mietzinsfrei wohne (A.S. 5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Mit- oder Gesamteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft in B.___. Im Baugesuchsentscheid der Gemeinde C.___ vom 23. November 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht als Gesuchstellerin aufgeführt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), was überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen lässt, dass sie damals ebenfalls nicht Eigentümerin des entsprechenden Baulandes war. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch wird weder vorgebracht noch belegt, dass im Gegenzug für ihre Zuwendung die Verpflichtung zur Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts an der Liegenschaft in C.___ oder derjenigen in B.___ bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf mündliche Vereinbarungen mit ihrem Sohn. Sofern sie daraus auf einen ihr zustehenden Anteil am Wohneigentum des Sohnes als Gegenleistung für ihre Zahlungen schliesst, ist auf Art. 216 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinzuweisen, wonach Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Eine dahingehende mündliche Abmachung ist rechtlich unwirksam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Zahlung an den Sohn ausweislich der Akten keine dingliche Berechtigung am Haus in B.___ oder an der Liegenschaft in C.___ als Gegenleistung erlangt. Auch ein Darlehensvertrag oder eine anderweitige formgültige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Sohn und der Beschwerdeführerin über die Zweckbestimmung der Zahlungen und die dafür zu erbringende Gegenleistung, zu denken wäre nach der Darstellung der Beschwerdeführerin beispielsweise an einen Vertrag mit Elementen eines Miet- und Arbeitsvertrags, liegen nicht vor, womit sich aufgrund der Akten auch keine obligatorisch begründete Gegenleistung für die Zahlungen ergibt. Dass den Zahlungen der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegenleistung im Sinne von Art. 17c ELV gegenübersteht, ist aufgrund der Akten somit nicht ausgewiesen.
4.1.3 Selbst wenn aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Schreibens ihres Sohnes vom
16. März 2024 davon ausgegangen würde, ihrer Zahlung stehe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Sohn eine kapitalisierende Gegenleistung gegenüber im Sinne einer Vorauszahlung des bis zu ihrem Lebensende zu bezahlenden Mietzinses, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Da im Zeitpunkt der Zahlungen ausweislich der Akten weder eine entsprechende Wohngelegenheit bestand noch eine vertraglich verbindliche Verpflichtung des Sohnes zur Erstellung einer solchen, war die Gegenleistung ungewiss und wertmässig unbestimmbar. Die der Beschwerdeführerin im Gegenzug für ihre Zahlungen nun erlassenen Mietzinszahlungen in Höhe von CHF 400.00 monatlich stehen angesichts der ihr durchschnittlich noch verbleibenden Lebenserwartung zudem nicht in einem gleichwertigen Verhältnis. Entsprechend kann auch unter diesem Blickwinkel nicht vom Bestehen einer adäquaten Gegenleistung gesprochen werden.
4.2 Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an ihren Sohn ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat und ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die mindestens 90 % ihres Wertes entspricht. Damit liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor.
4.3 Sofern die Beschwerdeführerin anführt, es seien Mietzinse von insgesamt CHF 10'500.00, die sie nicht habe bezahlen müssen, weil sie bei ihrem Sohn mietfrei wohne, rückwirkend ab November 2023 als vermögensmindernd anzurechnen (vgl. A.S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Diese jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens hat die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen (vgl. E. 2.2.9 ff. des angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]). Für eine darüberhinausgehende Vermögensverminderung oder die Anrechnung hypothetischer Ausgaben in der Vergangenheit besteht keine gesetzliche Grundlage.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 2.1 Mit Zuschrift vom 22. Oktober 2025 teilt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, mit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2025 nicht einverstanden zu sein und begehrt sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 14 f.; A.S. 5 f.). Diese Eingabe leitet die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurns weiter (A.S. 7), welches diese als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 entgegennimmt und das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet (A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 20. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin hält am 11. Dezember 2025 im Wesentlichen an den bereits in der Eingabe vom 22. Oktober 2025 gemachten Ausführungen fest (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2025. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Anrechnung zweier von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn gemachten Schenkungen in den Jahren 2017 in Höhe von CHF 10'000.00 und 2018 in Höhe von CHF 210'000.00 als Verzichtsvermögen bei der Berechnung der Vermögensschwelle.
E. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.1.2 Gemäss Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) haben Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00.
3.1.3 Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Vermögen, auf welches nach diesen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 11aAbs. 2 4 ELG) verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum im Zusammenhang mit der Vermögensschwelle beachtlichen Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.1.4 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das [ ] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
E. 3.2 3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).
3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).
3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).
E. 4 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn im Jahr 2017 CHF 10'000.00 und im Jahr 2018 gesamthaft CHF 210'000.00 ausbezahlt hatte (AK-Nr. 46, A.S. 5 f.). Ebenso unbestritten ist, dass ihr Sohn ihr davon im Dezember 2023 CHF 40'000.00 wieder zurückbezahlt hat (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn, unter Abzug der erfolgten Rückzahlung von CHF 40'000.00 und der jährlichen Vermögensminderung von CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e ELV, als Verzichtsvermögen, was unter Hinzurechnung des per 31. Dezember 2024 vorhandenen Bankguthabens der Beschwerdeführerin (CHF 12'211.00) zu einem über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegenden Reinvermögen von CHF 122'211.00 und damit zur Verneinung des Ergänzungsleistungsanspruches führte (A.S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihrem Sohn das Geld gegeben, damit dieser damit ein Mehrgenerationenhaus kaufen könne, in dem sie danach mietzinsfrei wohnen könne. Der Mietzins, der infolge ihrer Beteiligung am Kaufpreis der Liegenschaft von ihr nicht bezahlt werden müsse, beziffere sich auf CHF 400.00 monatlich, entsprechend ihrem Anteil am Eigenmietwert (AK-Nr. 26). Sie habe für ihr Geld folglich eine Gegenleistung erhalten, weshalb nicht von einer Schenkung bzw. einem Vermögensverzicht gesprochen werden könne (A.S. 5). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin für das dem Sohn überlassene Vermögen eine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor).
4.1.1 Seit Oktober 2023 wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn an derselben Adresse in B.___ (AK-Nr. 238 f.) in einem Einfamilienhaus, welches gemäss öffentlich einsehbaren Grundbuchinformationen (www.geo.so.ch/map) dem Sohn und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gehört. Gemäss Katasterschätzung handelt es sich bei diesem Haus um ein Einfamilienhaus (AK-Nr. 130). Ausweislich eines Schreibens des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16. März 2024 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit Jahren den Wunsch, gemeinsam in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen. Die Beschwerdeführerin habe sich daher «am Kaufpreis beteiligt mit der mündlichen Abmachung, dass sie zinsfrei wohnen kann und sich nur an den Nebenkosten beteiligen» müsse. Da sich die Beschwerdeführerin um die Kinder des Sohnes kümmere, werde vorerst auch auf die Einforderung der Nebenkosten verzichtet (AK-Nr. 246). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn habe bereits 2018 zu diesem Zweck Bauland in C.___ gekauft, das sie mitfinanziert habe. Das auf diesem Bauland geplante Bauobjekt habe schliesslich nicht realisiert werden können, weshalb ihr Sohn im September 2023 das Haus in B.___ erworben habe, in dem sie seit November 2023 mietzinsfrei wohne (A.S. 5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Mit- oder Gesamteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft in B.___. Im Baugesuchsentscheid der Gemeinde C.___ vom 23. November 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht als Gesuchstellerin aufgeführt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), was überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen lässt, dass sie damals ebenfalls nicht Eigentümerin des entsprechenden Baulandes war. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch wird weder vorgebracht noch belegt, dass im Gegenzug für ihre Zuwendung die Verpflichtung zur Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts an der Liegenschaft in C.___ oder derjenigen in B.___ bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf mündliche Vereinbarungen mit ihrem Sohn. Sofern sie daraus auf einen ihr zustehenden Anteil am Wohneigentum des Sohnes als Gegenleistung für ihre Zahlungen schliesst, ist auf Art. 216 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinzuweisen, wonach Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Eine dahingehende mündliche Abmachung ist rechtlich unwirksam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Zahlung an den Sohn ausweislich der Akten keine dingliche Berechtigung am Haus in B.___ oder an der Liegenschaft in C.___ als Gegenleistung erlangt. Auch ein Darlehensvertrag oder eine anderweitige formgültige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Sohn und der Beschwerdeführerin über die Zweckbestimmung der Zahlungen und die dafür zu erbringende Gegenleistung, zu denken wäre nach der Darstellung der Beschwerdeführerin beispielsweise an einen Vertrag mit Elementen eines Miet- und Arbeitsvertrags, liegen nicht vor, womit sich aufgrund der Akten auch keine obligatorisch begründete Gegenleistung für die Zahlungen ergibt. Dass den Zahlungen der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegenleistung im Sinne von Art. 17c ELV gegenübersteht, ist aufgrund der Akten somit nicht ausgewiesen.
4.1.3 Selbst wenn aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Schreibens ihres Sohnes vom
16. März 2024 davon ausgegangen würde, ihrer Zahlung stehe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Sohn eine kapitalisierende Gegenleistung gegenüber im Sinne einer Vorauszahlung des bis zu ihrem Lebensende zu bezahlenden Mietzinses, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Da im Zeitpunkt der Zahlungen ausweislich der Akten weder eine entsprechende Wohngelegenheit bestand noch eine vertraglich verbindliche Verpflichtung des Sohnes zur Erstellung einer solchen, war die Gegenleistung ungewiss und wertmässig unbestimmbar. Die der Beschwerdeführerin im Gegenzug für ihre Zahlungen nun erlassenen Mietzinszahlungen in Höhe von CHF 400.00 monatlich stehen angesichts der ihr durchschnittlich noch verbleibenden Lebenserwartung zudem nicht in einem gleichwertigen Verhältnis. Entsprechend kann auch unter diesem Blickwinkel nicht vom Bestehen einer adäquaten Gegenleistung gesprochen werden.
4.2 Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an ihren Sohn ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat und ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die mindestens 90 % ihres Wertes entspricht. Damit liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor.
4.3 Sofern die Beschwerdeführerin anführt, es seien Mietzinse von insgesamt CHF 10'500.00, die sie nicht habe bezahlen müssen, weil sie bei ihrem Sohn mietfrei wohne, rückwirkend ab November 2023 als vermögensmindernd anzurechnen (vgl. A.S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Diese jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens hat die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen (vgl. E. 2.2.9 ff. des angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]). Für eine darüberhinausgehende Vermögensverminderung oder die Anrechnung hypothetischer Ausgaben in der Vergangenheit besteht keine gesetzliche Grundlage.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom2. Oktober 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendErgänzungsleistungen AHV(Einspracheentscheid vom 23. September 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Die 1957 geborene Beschwerdeführerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer AHV-Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 339). Im Februar 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 62 ff.), was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2025 ablehnte (AK-Nr. 49). Sie begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2017 und 2018 Schenkungen an ihren Sohn getätigt, welche als Verzichtsvermögen angerechnet würden. Folglich sei die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 Einsprache (AK-Nr. 26 ff.), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 abwies (AK-Nr. 21 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 22. Oktober 2025 teilt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, mit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2025 nicht einverstanden zu sein und begehrt sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 14 f.; A.S. 5 f.). Diese Eingabe leitet die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2025 zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurns weiter (A.S. 7), welches diese als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 entgegennimmt und das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet (A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 20. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin hält am 11. Dezember 2025 im Wesentlichen an den bereits in der Eingabe vom 22. Oktober 2025 gemachten Ausführungen fest (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 17).
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2025. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Anrechnung zweier von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn gemachten Schenkungen in den Jahren 2017 in Höhe von CHF 10'000.00 und 2018 in Höhe von CHF 210'000.00 als Verzichtsvermögen bei der Berechnung der Vermögensschwelle.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.1.2 Gemäss Art. 9a ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) haben Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00.
3.1.3 Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Vermögen, auf welches nach diesen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 11aAbs. 2 4 ELG) verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum im Zusammenhang mit der Vermögensschwelle beachtlichen Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3.1.4 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das [ ] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
3.2
3.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i. V. m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).
3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung bzw. des Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen eine Beweislast mithin in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 m. H.).
3.2.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. H.). Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn im Jahr 2017 CHF 10'000.00 und im Jahr 2018 gesamthaft CHF 210'000.00 ausbezahlt hatte (AK-Nr. 46, A.S. 5 f.). Ebenso unbestritten ist, dass ihr Sohn ihr davon im Dezember 2023 CHF 40'000.00 wieder zurückbezahlt hat (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn, unter Abzug der erfolgten Rückzahlung von CHF 40'000.00 und der jährlichen Vermögensminderung von CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e ELV, als Verzichtsvermögen, was unter Hinzurechnung des per 31. Dezember 2024 vorhandenen Bankguthabens der Beschwerdeführerin (CHF 12'211.00) zu einem über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegenden Reinvermögen von CHF 122'211.00 und damit zur Verneinung des Ergänzungsleistungsanspruches führte (A.S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihrem Sohn das Geld gegeben, damit dieser damit ein Mehrgenerationenhaus kaufen könne, in dem sie danach mietzinsfrei wohnen könne. Der Mietzins, der infolge ihrer Beteiligung am Kaufpreis der Liegenschaft von ihr nicht bezahlt werden müsse, beziffere sich auf CHF 400.00 monatlich, entsprechend ihrem Anteil am Eigenmietwert (AK-Nr. 26). Sie habe für ihr Geld folglich eine Gegenleistung erhalten, weshalb nicht von einer Schenkung bzw. einem Vermögensverzicht gesprochen werden könne (A.S. 5). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin für das dem Sohn überlassene Vermögen eine adäquate Gegenleistung erhalten hat (vgl. E. II. 3.1.3 hiervor).
4.1.1 Seit Oktober 2023 wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn an derselben Adresse in B.___ (AK-Nr. 238 f.) in einem Einfamilienhaus, welches gemäss öffentlich einsehbaren Grundbuchinformationen (www.geo.so.ch/map) dem Sohn und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gehört. Gemäss Katasterschätzung handelt es sich bei diesem Haus um ein Einfamilienhaus (AK-Nr. 130). Ausweislich eines Schreibens des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16. März 2024 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit Jahren den Wunsch, gemeinsam in einem Mehrgenerationenhaus zu wohnen. Die Beschwerdeführerin habe sich daher «am Kaufpreis beteiligt mit der mündlichen Abmachung, dass sie zinsfrei wohnen kann und sich nur an den Nebenkosten beteiligen» müsse. Da sich die Beschwerdeführerin um die Kinder des Sohnes kümmere, werde vorerst auch auf die Einforderung der Nebenkosten verzichtet (AK-Nr. 246). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn habe bereits 2018 zu diesem Zweck Bauland in C.___ gekauft, das sie mitfinanziert habe. Das auf diesem Bauland geplante Bauobjekt habe schliesslich nicht realisiert werden können, weshalb ihr Sohn im September 2023 das Haus in B.___ erworben habe, in dem sie seit November 2023 mietzinsfrei wohne (A.S. 5).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Mit- oder Gesamteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft in B.___. Im Baugesuchsentscheid der Gemeinde C.___ vom 23. November 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht als Gesuchstellerin aufgeführt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3), was überwiegend wahrscheinlich darauf schliessen lässt, dass sie damals ebenfalls nicht Eigentümerin des entsprechenden Baulandes war. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch wird weder vorgebracht noch belegt, dass im Gegenzug für ihre Zuwendung die Verpflichtung zur Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts an der Liegenschaft in C.___ oder derjenigen in B.___ bestanden hätte. Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf mündliche Vereinbarungen mit ihrem Sohn. Sofern sie daraus auf einen ihr zustehenden Anteil am Wohneigentum des Sohnes als Gegenleistung für ihre Zahlungen schliesst, ist auf Art. 216 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hinzuweisen, wonach Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Eine dahingehende mündliche Abmachung ist rechtlich unwirksam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Zahlung an den Sohn ausweislich der Akten keine dingliche Berechtigung am Haus in B.___ oder an der Liegenschaft in C.___ als Gegenleistung erlangt. Auch ein Darlehensvertrag oder eine anderweitige formgültige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Sohn und der Beschwerdeführerin über die Zweckbestimmung der Zahlungen und die dafür zu erbringende Gegenleistung, zu denken wäre nach der Darstellung der Beschwerdeführerin beispielsweise an einen Vertrag mit Elementen eines Miet- und Arbeitsvertrags, liegen nicht vor, womit sich aufgrund der Akten auch keine obligatorisch begründete Gegenleistung für die Zahlungen ergibt. Dass den Zahlungen der Beschwerdeführerin eine adäquate Gegenleistung im Sinne von Art. 17c ELV gegenübersteht, ist aufgrund der Akten somit nicht ausgewiesen.
4.1.3 Selbst wenn aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Schreibens ihres Sohnes vom
16. März 2024 davon ausgegangen würde, ihrer Zahlung stehe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Sohn eine kapitalisierende Gegenleistung gegenüber im Sinne einer Vorauszahlung des bis zu ihrem Lebensende zu bezahlenden Mietzinses, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Da im Zeitpunkt der Zahlungen ausweislich der Akten weder eine entsprechende Wohngelegenheit bestand noch eine vertraglich verbindliche Verpflichtung des Sohnes zur Erstellung einer solchen, war die Gegenleistung ungewiss und wertmässig unbestimmbar. Die der Beschwerdeführerin im Gegenzug für ihre Zahlungen nun erlassenen Mietzinszahlungen in Höhe von CHF 400.00 monatlich stehen angesichts der ihr durchschnittlich noch verbleibenden Lebenserwartung zudem nicht in einem gleichwertigen Verhältnis. Entsprechend kann auch unter diesem Blickwinkel nicht vom Bestehen einer adäquaten Gegenleistung gesprochen werden.
4.2 Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an ihren Sohn ohne rechtliche Verpflichtung geleistet hat und ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die mindestens 90 % ihres Wertes entspricht. Damit liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor.
4.3 Sofern die Beschwerdeführerin anführt, es seien Mietzinse von insgesamt CHF 10'500.00, die sie nicht habe bezahlen müssen, weil sie bei ihrem Sohn mietfrei wohne, rückwirkend ab November 2023 als vermögensmindernd anzurechnen (vgl. A.S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e ELV, vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Diese jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens hat die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen (vgl. E. 2.2.9 ff. des angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]). Für eine darüberhinausgehende Vermögensverminderung oder die Anrechnung hypothetischer Ausgaben in der Vergangenheit besteht keine gesetzliche Grundlage.
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer