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VSBES.2025.258

Ergänzungsleistungen IV

Solothurn ·Versicherungsgericht · 2026-10-02 · Deutsch SO
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1     Die 1978 geborene Beschwerdeführerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 734, 892, 1013).

E. 1.1 1.1.1  Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht kann erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.1.2  Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 133 V 50 E. 4.1.2).

1.1.3  Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2025 ist betitelt als «Entscheid in Sachen A.___, betreffend die Einsprache vom 8. Oktober 2025 bezüglich der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 und

22. August 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV». Inhaltlich setzt sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 auseinander und mit der Frage, ob damit rechtzeitig eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 erhoben wurde bzw. ob entsprechende Fristwiederherstellungsgründe vorliegen. Sie kommt zum Schluss, dass die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 der zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung befugten Bevollmächtigten formgültig zugestellt worden und rechtskräftig geworden seien. Die am 8. Oktober 2025 durch die Beschwerdeführerin selbst erhobene Einsprache erfolge verspätet. Fristwiederherstellungsgründe lägen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid, auch wenn das Dispositiv dies nicht festhält, sinngemäss das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ist in der Folge auf die gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch erhobene Einsprache nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist damit, was die Frage der Fristwiederherstellung angeht, kein materieller Endentscheid über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern entspricht, obwohl eine entsprechende Bezeichnung fehlt, einer Zwischenverfügung im Form einer verfahrensleitenden Verfügung. Gegen solche ist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 56 Abs. 1 ATSG die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zulässig, weshalb der angefochtene Entscheid, was die Frage der Fristwiederherstellung angeht, ein gültiges Anfechtungsobjekt ist. Hinsichtlich der übrigen, gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Begehren der Beschwerdeführerin entspricht der angefochtene Entscheid einem Endentscheid. Er unterliegt nach Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht, weshalb auch diesbezüglich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der angefochtene Entscheid auf Nichteintreten lautet, hat das Gericht allerdings nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

E. 1.2 1.2.1  Am 27. August 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin B.___ (nachfolgend: Bevollmächtigte) mit der Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; AK-Nr. 637). Tags darauf ersuchte die Bevollmächtigte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 603, 720). Mit Verfügungen vom 7. Mai 2025 (AK-Nr. 308) und 22. August 2025 (AK-Nr. 134) entschied die Beschwerdegegnerin über die betreffenden Ansprüche.

1.2.2  Mit Schreiben vom 20. August 2025 (AK-Nr. 190) sowie 24. September 2025 (AK-Nr. 114) erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach dem Entscheid über ihre Ergänzungsleistungsansprüche. Am 3. Oktober 2025 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, die entsprechenden Verfügungen an die Bevollmächtigte adressiert zu haben und stellte ihr Kopien der Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 zu (AK-Nr. 113). Am 8. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend diese beiden Verfügungen und gleichzeitig um rückwirkende Neubeurteilung ihrer Ergänzungsleistungsansprüche (AK-Nr. 94 ff.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 nicht ein (AK-Nr. 89).

E. 2 2.1     Am 20. Oktober 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2025 und begehrt sinngemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die rückwirkende Neubeurteilung ihres Ergänzungsleistungsanspruches (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember 2025 im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen sowie den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 18 ff.).

2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 23).

II.

1.

E. 2.1 2.1.1  Die Rechtsmittelfrist gegen mittels Einsprache anfechtbare Verfügungen beträgt nach Art. 52 Abs. 1 ATSG 30 Tage. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

2.1.2  Die Beschwerdeführerin hat die B.___ am 27. August 2024 zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt, wobei die Vollmacht bis zum schriftlichen Widerruf gültig ist (AK-Nr. 637). Ausweislich der Akten hatte die Beschwerdeführerin diese Vollmacht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 nicht widerrufen, weder schriftlich noch durch anderweitige Erklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Nach Art. 37 Abs. 3 ATSG macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung, solange die entsprechende Vollmacht nicht widerrufen wurde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin und die Bevollmächtigte auch in der Vollmacht explizit vereinbart, dass künftige Korrespondenzen an die Bevollmächtigte zu richten seien (vgl. AK-Nr. 637). Die Beschwerdegegnerin hat daher die betreffenden Verfügungen korrekterweise der Bevollmächtigten eröffnet. Die Beschwerdeführerin muss sich in Bezug auf den Beginn der Rechtsmittelfrist die Eröffnung der Verfügungen an die Bevollmächtigte anrechnen lassen. Die Rechtsmittelfristen zur Einspracheerhebung gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 begannen somit mit der Eröffnung dieser Verfügungen an die Bevollmächtigte zu laufen und waren im Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 an die Beschwerdegegnerin bereits verstrichen.

2.2     Strittig und zu prüfen ist folglich, ob Gründe vorliegen, die die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 rechtfertigen.

E. 2.2.1 2.2.1.1   Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.2.1.2   Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des VwVG entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Geertsen, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N 9). Die Hinderung kann dabei auf objektive oder subjektive Gründe zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Subjektive Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Es ist ein strenger Massstab anzuwenden (Geertsen, a.a.O., Art. 41 N 11 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder auf ihre Vertretung oder deren Hilfspersonen zurückgehen. Die gesuchstellende Partei muss also grundsätzlich auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfspersonen einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung bzw. der Hilfsperson möglich wäre (Geertsen, a.a.O, Art. 41 N 15).

2.2.2      Die Beschwerdeführerin macht als Hinderungsgrund einzig geltend, die Verfügungen seien nur der Bevollmächtigten, nicht aber ihr persönlich zugestellt worden. Eine Zustellung der entsprechenden Verfügungen nur an die Bevollmächtigte ist aufgrund von Art. 37 Abs. 3 ATSG rechtens. Nach dieser Bestimmung macht der Versicherungsträger, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, seine Mitteilungen an die Vertretung. Damit wird der Vertreter im Prinzip zum alleinigen Ansprechpartner des Versicherungsträgers (Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 37 N 17). Überdies haben die Bevollmächtigte und die Beschwerdeführerin in der Vollmacht vereinbart, dass künftige Korrespondenzen an die Bevollmächtigte zu richten seien. Die Bevollmächtigte war ausserdem aufgrund der Vollmacht berechtigt, Rechtshandlungen im Namen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, und damit in Bezug auf die rechtzeitige Erhebung einer Einsprache ausreichend bevollmächtigt. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren war nicht erforderlich, womit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr die Verfügungen nicht zugestellt wurden, in Bezug auf Fristwiederherstellungsgründe nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdeführerin muss sich vielmehr die Handlungen und Unterlassungen der an ihrer Stelle handelnden Bevollmächtigten anrechnen lassen. Objektive oder subjektive Gründe, welche diese an der rechtzeitigen Erhebung einer Einsprache gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Fristwiederherstellungsgründe liegen demzufolge keine vor.

3.       Die Beschwerdegegnerin wies die Wiederherstellung der Einsprachefrist somit zu Recht ab. Die Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte folglich nicht fristgerecht. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist rechtmässig.

4.       Die Bevollmächtigte wurde mit Unterzeichnung der Vollmacht durch die Beschwerdeführerin zu deren rechtlicher Vertretung. Die Zustellung von Korrespondenz einzig an die Bevollmächtigte ist aufgrund von Art. 37 Abs. 3 ATSG rechtens. Es ist Sache der Bevollmächtigten, die entsprechenden Mitteilungen der Vollmachtgeberin jeweils weiterzuleiten respektive der Vollmachtgeberin, bei dieser entsprechend nachzufragen, sofern sie diese nicht erhalten hat. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit der Bevollmächtigten korrespondiert hat, lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 6) keine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Beschwerdegegnerin ableiten. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.       Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 7. Mai 2025 resp.

22. August 2025 ausserhalb eines ordentlichen Rechtsmittels begehrt, ist festzuhalten, dass es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gibt. Damit liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in Form der Wiedererwägung im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anzufügen ist immerhin, dass Verfügungen über Ergänzungsleistungen nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Die Beschwerdeführerin kann ihre Argumente bezogen auf künftige Jahre erneut vorbringen.

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 7.1     Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). Ein solcher wäre auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens zu verneinen.

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A.___

Urteilvom2. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendErgänzungsleistungen IV(Entscheid vom 14. Oktober 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Die 1978 geborene Beschwerdeführerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 734, 892, 1013).

1.2

1.2.1  Am 27. August 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin B.___ (nachfolgend: Bevollmächtigte) mit der Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; AK-Nr. 637). Tags darauf ersuchte die Bevollmächtigte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 603, 720). Mit Verfügungen vom 7. Mai 2025 (AK-Nr. 308) und 22. August 2025 (AK-Nr. 134) entschied die Beschwerdegegnerin über die betreffenden Ansprüche.

1.2.2  Mit Schreiben vom 20. August 2025 (AK-Nr. 190) sowie 24. September 2025 (AK-Nr. 114) erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach dem Entscheid über ihre Ergänzungsleistungsansprüche. Am 3. Oktober 2025 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, die entsprechenden Verfügungen an die Bevollmächtigte adressiert zu haben und stellte ihr Kopien der Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 zu (AK-Nr. 113). Am 8. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend diese beiden Verfügungen und gleichzeitig um rückwirkende Neubeurteilung ihrer Ergänzungsleistungsansprüche (AK-Nr. 94 ff.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 nicht ein (AK-Nr. 89).

2.

2.1     Am 20. Oktober 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2025 und begehrt sinngemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die rückwirkende Neubeurteilung ihres Ergänzungsleistungsanspruches (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.).

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember 2025 im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen sowie den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 18 ff.).

2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 23).

II.

1.

1.1.

1.1.1  Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht kann erhoben werden gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.1.2  Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 133 V 50 E. 4.1.2).

1.1.3  Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2025 ist betitelt als «Entscheid in Sachen A.___, betreffend die Einsprache vom 8. Oktober 2025 bezüglich der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 und

22. August 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV». Inhaltlich setzt sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 auseinander und mit der Frage, ob damit rechtzeitig eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 erhoben wurde bzw. ob entsprechende Fristwiederherstellungsgründe vorliegen. Sie kommt zum Schluss, dass die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 der zu diesem Zeitpunkt zur Vertretung befugten Bevollmächtigten formgültig zugestellt worden und rechtskräftig geworden seien. Die am 8. Oktober 2025 durch die Beschwerdeführerin selbst erhobene Einsprache erfolge verspätet. Fristwiederherstellungsgründe lägen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid, auch wenn das Dispositiv dies nicht festhält, sinngemäss das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ist in der Folge auf die gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch erhobene Einsprache nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist damit, was die Frage der Fristwiederherstellung angeht, kein materieller Endentscheid über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern entspricht, obwohl eine entsprechende Bezeichnung fehlt, einer Zwischenverfügung im Form einer verfahrensleitenden Verfügung. Gegen solche ist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 56 Abs. 1 ATSG die Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht zulässig, weshalb der angefochtene Entscheid, was die Frage der Fristwiederherstellung angeht, ein gültiges Anfechtungsobjekt ist. Hinsichtlich der übrigen, gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch gestellten Begehren der Beschwerdeführerin entspricht der angefochtene Entscheid einem Endentscheid. Er unterliegt nach Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht, weshalb auch diesbezüglich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.2     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind demnach erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da der angefochtene Entscheid auf Nichteintreten lautet, hat das Gericht allerdings nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

2.

2.1.

2.1.1  Die Rechtsmittelfrist gegen mittels Einsprache anfechtbare Verfügungen beträgt nach Art. 52 Abs. 1 ATSG 30 Tage. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

2.1.2  Die Beschwerdeführerin hat die B.___ am 27. August 2024 zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt, wobei die Vollmacht bis zum schriftlichen Widerruf gültig ist (AK-Nr. 637). Ausweislich der Akten hatte die Beschwerdeführerin diese Vollmacht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 nicht widerrufen, weder schriftlich noch durch anderweitige Erklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Nach Art. 37 Abs. 3 ATSG macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung, solange die entsprechende Vollmacht nicht widerrufen wurde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin und die Bevollmächtigte auch in der Vollmacht explizit vereinbart, dass künftige Korrespondenzen an die Bevollmächtigte zu richten seien (vgl. AK-Nr. 637). Die Beschwerdegegnerin hat daher die betreffenden Verfügungen korrekterweise der Bevollmächtigten eröffnet. Die Beschwerdeführerin muss sich in Bezug auf den Beginn der Rechtsmittelfrist die Eröffnung der Verfügungen an die Bevollmächtigte anrechnen lassen. Die Rechtsmittelfristen zur Einspracheerhebung gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 begannen somit mit der Eröffnung dieser Verfügungen an die Bevollmächtigte zu laufen und waren im Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2025 an die Beschwerdegegnerin bereits verstrichen.

2.2     Strittig und zu prüfen ist folglich, ob Gründe vorliegen, die die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügungen vom 7. Mai 2025 und 22. August 2025 rechtfertigen.

2.2.1

2.2.1.1   Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.2.1.2   Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des VwVG entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Geertsen, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N 9). Die Hinderung kann dabei auf objektive oder subjektive Gründe zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Subjektive Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Es ist ein strenger Massstab anzuwenden (Geertsen, a.a.O., Art. 41 N 11 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder auf ihre Vertretung oder deren Hilfspersonen zurückgehen. Die gesuchstellende Partei muss also grundsätzlich auch für ein Verschulden der Vertretung oder deren Hilfspersonen einstehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung bzw. der Hilfsperson möglich wäre (Geertsen, a.a.O, Art. 41 N 15).

2.2.2      Die Beschwerdeführerin macht als Hinderungsgrund einzig geltend, die Verfügungen seien nur der Bevollmächtigten, nicht aber ihr persönlich zugestellt worden. Eine Zustellung der entsprechenden Verfügungen nur an die Bevollmächtigte ist aufgrund von Art. 37 Abs. 3 ATSG rechtens. Nach dieser Bestimmung macht der Versicherungsträger, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, seine Mitteilungen an die Vertretung. Damit wird der Vertreter im Prinzip zum alleinigen Ansprechpartner des Versicherungsträgers (Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 37 N 17). Überdies haben die Bevollmächtigte und die Beschwerdeführerin in der Vollmacht vereinbart, dass künftige Korrespondenzen an die Bevollmächtigte zu richten seien. Die Bevollmächtigte war ausserdem aufgrund der Vollmacht berechtigt, Rechtshandlungen im Namen der Beschwerdeführerin vorzunehmen, und damit in Bezug auf die rechtzeitige Erhebung einer Einsprache ausreichend bevollmächtigt. Eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren war nicht erforderlich, womit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr die Verfügungen nicht zugestellt wurden, in Bezug auf Fristwiederherstellungsgründe nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdeführerin muss sich vielmehr die Handlungen und Unterlassungen der an ihrer Stelle handelnden Bevollmächtigten anrechnen lassen. Objektive oder subjektive Gründe, welche diese an der rechtzeitigen Erhebung einer Einsprache gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Fristwiederherstellungsgründe liegen demzufolge keine vor.

3.       Die Beschwerdegegnerin wies die Wiederherstellung der Einsprachefrist somit zu Recht ab. Die Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte folglich nicht fristgerecht. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist rechtmässig.

4.       Die Bevollmächtigte wurde mit Unterzeichnung der Vollmacht durch die Beschwerdeführerin zu deren rechtlicher Vertretung. Die Zustellung von Korrespondenz einzig an die Bevollmächtigte ist aufgrund von Art. 37 Abs. 3 ATSG rechtens. Es ist Sache der Bevollmächtigten, die entsprechenden Mitteilungen der Vollmachtgeberin jeweils weiterzuleiten respektive der Vollmachtgeberin, bei dieser entsprechend nachzufragen, sofern sie diese nicht erhalten hat. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit der Bevollmächtigten korrespondiert hat, lässt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 6) keine Verletzung von Verfahrensrechten durch die Beschwerdegegnerin ableiten. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.       Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 7. Mai 2025 resp.

22. August 2025 ausserhalb eines ordentlichen Rechtsmittels begehrt, ist festzuhalten, dass es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gibt. Damit liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in Form der Wiedererwägung im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anzufügen ist immerhin, dass Verfügungen über Ergänzungsleistungen nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Die Beschwerdeführerin kann ihre Argumente bezogen auf künftige Jahre erneut vorbringen.

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1     Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 118 V 140 E. 2a). Ein solcher wäre auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens zu verneinen.

7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer