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VSBES.2025.251

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Solothurn ·Versicherungsgericht · 2026-08-31 · Deutsch SO
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Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 2.1     Am 20. Oktober 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. September 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 9).

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. November 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).

2.3     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 40).

2.4     Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik. Ihre Vertreterin reicht am 5. Dezember 2025 eine Kostennote ein (A.S. 42).

1        Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2        Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beweiswert des Gutachtens der SMAB sowie die Statusfrage.

E. 2.1 2.1.1  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.1.2  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs und der ausserordentlichen Methode. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich, BGE 141 V 15 E. 3.2).

2.1.3  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 28 IVG N 33; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.       Strittig und zu prüfen ist zunächst der Beweiswert des Gutachtens der B.___.

E. 3.1 3.1.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.1.2  In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.1.3  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2).

3.2     Die Beschwerdeführerin wurde am

29. und 30. Oktober 2024 durch die Dres. med. C.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und D.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Prof. Dr. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie) und die Ärztin F.___ (Fachärztin für Neurologie) der B.___ gutachterlich untersucht (IV-Nr. 47.1 S. 3).

3.2.1  Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.1 S. 6):

Sie hielten fest, die ursprünglich aus [...] stammende Beschwerdeführerin habe aufgrund traumatischer Erlebnisse im dortigen Krieg eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. Seit 2015 lebe sie in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Schulabschluss und keine berufliche Ausbildung. Sie sei nie beruflich tätig gewesen. Die finanzielle Situation sei schwierig und es bestünden nur wenige soziale Kontakte. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien zudem gering und die Zukunftsperspektive negativ. Die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes sei durch zahlreiche Inkonsistenzen und Ungereimtheiten sowie unauthentisches Verhalten sehr erschwert. Unter Abzug dieser invaliditätsfremden Faktoren verbleibe eine neurologisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Radikulopathie sowie eine psychisch bedingte Minderbelastbarkeit in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Geeignet sei eine rein sachbezogene, gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollte die Möglichkeit regelmässiger Pausen bestehen. Es dürften Lasten von bis zu 10 kg gehoben oder getragen werden. Nicht geeignet seien Tätigkeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, knieende oder hockende Tätigkeiten sowie keine, bei denen Leitern oder Gerüste bestiegen werden müssten. Ausserdem sollte eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit entsprechend einer täglichen Präsenz von 8.5 Stunden bei einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit zufolge erhöhtem Pausenbedarfs. Diese Einschätzung gelte seit 2016 (IV-Nr. 47.1 S. 6 ff.).

E. 3.2.2.1 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, ständig unter Kopfschmerzen zu leiden. Auch habe sie Schmerzen im rechten Arm und linken Bein, ferner Rückenschmerzen. Sie habe eine Echinokokkus-Zyste in der Leber. Ihr sei deswegen die Gebärmutter entfernt worden. Sie sei als Jugendliche im Krieg in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und anschliessend gezwungen worden, Hundekot zu essen. Sie habe deswegen bis heute jede Nacht Alpträume, wache nachts schreiend auf. Auch tagsüber habe sie häufig Erinnerungen an das Erlebte in Form von Flashbacks. Ihr Vater und ihre beiden Brüder seien während des Krieges ermordet worden. Sie habe zu nichts Lust, würde am liebsten nicht mehr leben. Sie habe bereits zweimal geplant gehabt, sich zu suizidieren. Sie könne deswegen nicht allein sein. Es sei immer jemand bei ihr, um sich um sie zu kümmern. Sie sei bis 2015 in ihrem Heimatland gewesen. Als dort die Situation 2015 sehr unruhig geworden sei, sei sie in die Schweiz geflüchtet (IV-Nr. 47.3 S. 4 ff.). Wegen des Krieges habe sie die Schule nur während vier Jahren besucht. Eine berufliche Ausbildung habe sie nicht absolviert und sie habe noch nie gearbeitet (IV-Nr. 47.3 S. 6). Sie habe bereits mit 16 Jahren geheiratet und mit ihrem Ehemann drei erwachsene Kinder (IV-Nr. 47.3 S. 6). Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin aus, sie stehe meistens um 6 Uhr auf, trinke Kaffee und mache ihre Morgentoilette. Da sie nicht gut schlafe, sei sie tagsüber oft müde und verbringe einen grossen Teil des Tages im Bett. Manchmal gehe sie auch auf die Terrasse oder mit dem Rollator nach draussen, sei dann ca. 60 Minuten unterwegs mit vielen Pausen. Gegen 22 Uhr gehe sie wieder ins Bett. Hobbies habe sie bis auf kurze Spaziergänge mit ihrem Mann keine. Die Hausarbeit verrichte vollständig ihr Ehemann (IV-Nr. 47.3 S. 6).

E. 3.2.2.2 Der Psychiater hielt fest, die

Beschwerdeführerin sei von ihrem Mann begleitet und von ihm im Rollstuhl ins

Untersuchungszimmer gefahren worden. Sie habe initial sehr angespannt gewirkt

und habe keinen Blickkontakt aufgenommen. Im Verlauf des Gespräches habe sich

dies gebessert, ausser bei Thematisierung der traumatischen Kriegserlebnisse.

Die Befunde beschrieb der Psychiater mehrheitlich als unauffällig. Die

Konzentration sei phasenweise, bei emotional schwierigen Themen, deutlich

beeinträchtigt gewesen. Die Stimmung sei bedrückt, missmutig-ärgerlich gewesen.

Im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Krieg hätten sich Affekte

von Wut und Hass gezeigt. Sie habe Sinnlosigkeitsgedanken beschrieben, sich von

handlungsnahen Suizidimpulsen aber eindeutig distanziert. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Es habe eine Affektlabilität

vorgelegen, aber keine Affektinkontinenz. Sie habe über ein deutlich

reduziertes Interesse und eine verminderte Fähigkeit, sich zu freuen berichtet.

Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen. Im

Blut lägen die Spiegel von Duloxetin und Pregabalin im Referenzbereich. Der

Tradozonspiegel liege unterhalb des Referenzbereichs, was aber dadurch

erklärbar sei, dass das Medikament niedrig dosiert und nur zum Schlafanstoss

verwendet werde. Auch der Lorazepam-Spiegel sei sehr niedrig, was daran liege,

dass das Medikament nur bei Bedarf eingenommen werden (IV-Nr. 47.3

S. 7 ff.). Weiter führte der Psychiater aus, es müsse hinsichtlich der von

der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen und somatischen Beschwerden

geklärt und beurteilt werden, inwiefern eine somatoforme Störung vorliege. Die

Beschwerdeführerin berichte von einer posttraumatischen Symptomatik mit

Flashbacks, Alpträumen und Vermeidungsverhalten. Hinsichtlich dieser

Beschwerden wirke die Beschwerdeführerin authentisch. Zum anderen schildere sie

eine depressive Symptomatik, bei der sie deutlich beschwerdebetont und

unauthentisch bezüglich des von ihr beschriebenen Aktivitätenniveaus wirke. Sie

beschreibe sehr ausgeprägte Einschränkungen im Alltag und sehe sich zu keiner

beruflichen Tätigkeit in der Lage. Sie sei aber hinsichtlich ihrer

Psychomotorik und Gesprächsaktivität in der Untersuchungssituation nicht

auffällig gewesen, was eine schwer ausgeprägte Antriebsstörung ausschliesse.

Eine solche hätte sich in der Untersuchungssituation zeigen müssen. Eine

vermehrte Erschöpfbarkeit sei bis zu einem gewissen Grad plausibel, aber nicht

so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, als dass keinerlei

Alltagsaktivitäten (keine berufliche Tätigkeit oder Hausarbeit) mehr möglich

seien (IV-Nr. 47.3 S. 10). Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter

auch ausgeprägte körperliche Einschränkungen, unter anderem habe sie sich von

ihrem Ehemann mit dem Rollstuhl ins Untersuchungszimmer fahren lassen. Die

Beschwerdeführerin sei diesbezüglich orthopädisch untersucht worden, wobei sie

sich «grob auffällig» gezeigt habe im Sinne erheblicher Inkonsistenzen. Es

hätten sich Funktionseinschränkungen gezeigt, die weder durch ein somatisches

noch ein psychiatrisches Krankheitsbild erklärbar seien. Es hätten sich keine

Hinweise auf ein körperliche Schonung im Sinne einer Muskelatrophie ergeben.

Auch habe die Beschwerdeführerin eine symmetrische Hornhautbildung an den

Händen und den Füssen, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass keine

dauerhafte Schonung der oberen oder unteren Extremitäten vorläge. Diese Befunde

passten nicht zur Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach sie einen grossen

Teil des Tages im Bett verbringen (IV-Nr. 47.3 S. 10). Mit Blick auf

die Vorakten hielt er fest, dass dort übereinstimmend eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert werden und über insgesamt acht stationäre

psychiatrische Hospitalisationen im Zeitraum zwischen Juli 2016 und März 2019

berichtet werde. Der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung pflichte er

bei, hingegen nicht der in den Vorakten nahezu durchgängig diagnostizierten

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode. Dass über

viele Jahre eine schwere depressive Episode vorgelegen haben soll, sei nicht

plausibel. In keinem der genannten Berichte werde diskutiert, ob nicht eine

nicht krankheitsbedingte Übertreibung der Beschwerden vorliegen könnte, um zum

Beispiel eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erreichen, obwohl schon aus

dem ersten Bericht hervorgehe, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche

Rolle spielten (fraglicher Asylstatus, Ausschaffungsverfügung, Wunsch nach

neuer Wohnung). Es sei ein durchaus häufiges Vorgehen im Rahmen der

klinisch-psychiatrischen Diagnostik und Therapie, dass subjektive

Beschwerdeangaben, wenn nicht ganz grob ins Auge springende Ungereimtheiten

vorlägen, eins zu eins übernommen und in entsprechende ICD-10 Diagnosen

übertragen würden. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung müsse

diese Problematik aber diskutiert werden. Für ihn sei daher mindestens

fraglich, dass im Rahmen der genannten, zum Teil recht kurzen Hospitalisationen

eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ohnehin sei

üblicherweise bei einer schweren depressiven Episode eher mit längeren

stationären Aufenthalten zu rechnen. Im Bericht der Psychiatrie Solothurn vom

4. Juli 2018 werde zudem bemerkt, dass möglicherweise eine

Persönlichkeitsstörung vom dependenten Typus vorliege. In der Interaktion mit

der Beschwerdeführerin und den restlichen Akten habe er aber keine dafür

typischen Muster wie die Unterordnung eigener Bedürfnisse unter jene anderer

Personen erkennen können, im Gegenteil zeige sich, dass die Beschwerdeführerin

recht dezidiert für ihre Bedürfnisse und Interessen einstehen könne

(IV-Nr. 47.3 S. 11). Der psychiatrische Gutachter erachtete denn auch

die Diagnosestellung als durch Inkonsistenzen und Ungereimtheiten sehr

erschwert. Mit ausreichender Sicherheit sei eine posttraumatische

Belastungsstörung zu diagnostizieren, da hierfür die Kriterien der ICD-10

gegeben seien. Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung

gegenwärtig schwere Episode verneinte er und diagnostizierte stattdessen eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger

Episode. Zur Begründung führte er an, in der Untersuchungssituation sei keine

Antriebsminderung feststellbar gewesen. Der von der Beschwerdeführerin

berichtete Interessenverlust, bei dem sie bis auf Spaziergänge nichts mache,

passe nicht zu den Beobachtungen in der orthopädischen Untersuchung. Zwar sei

durchaus plausibel, dass eine depressive Stimmung vorliege, auch eine

verringerte affektive Schwingungsfähigkeit, aber unter Ausblendung der

Beschwerdebetonung und Unauthentizität liege keine schwere depressive Episode

vor (IV-Nr. 47.3 S. 12). Er erachte die Beschwerdeführerin in einer

adaptierten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig (IV-Nr. 47.3

S. 13 f.).

E. 3.2.3.1 Anlässlich der internistischen Begutachtung führte die Beschwerdeführerin aus, 1995 eine Tuberkulose erlitten zu haben, wovon eine Läsion in der Lunge übriggeblieben sei. Auch sei sie in ihrem Heimatland wegen einer Echinokokkenzyste operiert worden. Sie habe ständig Kopfschmerzen. Bei einer diesbezüglichen Abklärung seien Flecken im Gehirn aufgefallen. Sie leide ausserdem an Thoraxschmerzen, die linksseitig wie Messerstiche aufträten und in den linken Arm ausstrahlten. Damit assoziiert trete auch Atemnot auf. Auch Beinödeme habe sie. Wenn sie am Rollator gehe, habe sie Schwankschwindelgefühle, intermittierend bestehe auch Herzrasen. Zudem habe sie Bauchschmerzen.

E. 3.2.3.2 Der internistische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und im Rollstuhl zum Termin erschienen. Ihr Ehemann habe ihr beim Entkleiden geholfen. Von der Untersuchungsliege zur Waage und zur Bestimmung der Körpergrösse sei ein langsamer Gang mit Krücken möglich gewesen. Die Stimmungslage sei sehr gedrückt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf gezielte Aggravation oder Simulation ergeben; die Beschwerdeführerin habe gut kooperiert (IV-Nr. 47.4 S. 5). Die Versicherte sei adipös. Es bestehe bei Echinokokkose mit Echinoccocous granularis ein Status nach operativen Eingriffen an der Leber mit Zystenentfernung, sowie ein Zustand nach Zystenentfernung mit Ovarektomie linksseitig. Festgehalten sei ein St. n. Rezidiv einer retrouterinen Echinococcus-Läsion 03/2017 mit laparoskopischer RO-Resektion. Ein Echinococcus-Rezidiv sei im Lebersegment VII beschrieben, wobei der letzte Befund regredient gewesen sei. Weiter würden banale Leberzysten berichtet. Es bestehe ein Status nach Hysterektomie bei CIN lll/HISL, ferner ein Status nach Tuberkulose 1995, wobei pulmonale postspezifische Veränderungen festgehalten seien. Ebenfalls sei ein Asthma bronchiale bekannt. Die Beschwerdeführerin betreibe einen fortgesetzten Nikotinabusus (IV-Nr. 47.4 S. 3). Aus internistischer Sicht ergäben sich daraus keine Einschränkungen. Inkonsistenzen seien keine aufgefallen (IV-Nr. 47.4 S. 4). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten aus internistischer Sicht nicht gestellt werden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.7 S. 7 ff.).

E. 3.2.4.1 Gegenüber dem orthopädischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin von wechselhaften Schmerzen im rechten Arm, beginnend von der Halswirbelsäule über den Ellbogen bis in die Finger ausstrahlend mit Kribbeln und Gefühlslosigkeit. Die Schmerzen seien aktuell auf einem Niveau von 2 von 10. Es seien verschiedene Abklärungen gemacht, aber nichts gefunden worden. Sie habe Physiotherapie gemacht sowie Spritzen und Tabletten erhalten. Sie habe auch messerstichartige Ausstrahlungen in das linke Bein, welche nach Tabletteneinnahme nun besser geworden seien. Diese lägen aktuell bei 2.5 von 10 (IV-Nr. 47.5 S. 3). Sie sei der Meinung, nicht mehr arbeiten zu können. Auch im Haushalt könne sie nichts machen. Ihr Mann und die Söhne erledigten alles und würden ihr auch beim Ausziehen der Strümpfe helfen (IV-Nr. 47.5 S. 4).

E. 3.2.4.2 Der Gutachter schrieb

hinsichtlich der Untersuchungsbefunde, die Beschwerdeführerin habe während des

Gesprächs entspannt mit den Rücken an den Rollstuhl angelehnt, mit etwas

Rumpf-inklinierter Position ohne Schonhaltung oder Schmerzäusserung. Entkleiden

habe sie sich selbst können, wobei sie dazu die mitgebrachten Krücken verwendet

habe. Mit deren Hilfe habe sie auch bis zur Waage und zur Längenmessung gehen

können. Die Handgelenksbandage rechts habe sie zunächst anbehalten, später,

beim Ausziehen der engen Strümpfe, habe sie diese entfernt, um die Strümpfe mit

beiden Händen auszuziehen, wobei eine freie Funktion beider Hände gezeigt worden

sei. Auch die Krücke rechts umfasse sie mit der rechten Hand gut und

kontrolliert und könne diese ohne Probleme belasten (IV-Nr. 47.5

S. 5). In der Bildgebung ergäben sich altersübliche Normalbefunde mit

geringer Degeneration HWS, BWS, LWS, Schulter rechts, Ellbogen rechts und

Handgelenk rechts (IV-Nr. 47.5 S. 8). Bei der Untersuchung zeigten

sich deutliche Inkonsistenzen. Anfangs sei eine Bewegungseinschränkung der

Lendenwirbelsäule im Stehen gezeigt worden, später bei der Untersuchung im

Langsitz auf der Untersuchungsliege habe sie hingegen eine gute Beweglichkeit

präsentiert. Auch die anfangs präsentierte Schonung der rechten Hand in einer

Handgelenksbandage sei während der Untersuchung nicht mehr gezeigt worden. Sie

habe die Bandage ausgezogen und eine freie Funktionsfähigkeit der rechten Hand

und des gesamten Arms beim Ausziehen der Strümpfe sowie beim Führen der Krücken

demonstriert. Die während der Untersuchung gezeigte Bewegungseinschränkung bei

der Kniebeuge auf 30° sei überhaupt nicht nachvollziehbar, da an der unteren

Extremität später eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke und der

Lendenwirbelsäule feststellbar gewesen sei. Bei der Untersuchung des rechten

Armes zeigten sich keine Hinweise für eine körperliche Schonung im Sinne einer

Muskelatrophie. Auch bei der durchgeführten passiven Untersuchung sei eine

freie Beweglichkeit des gesamten rechten Arms inklusive Schulter aufgefallen.

Eine Atrophie der schulterumfassenden Muskulatur liege nicht vor und bei

mehreren Tests sei eine gute Funktion der Rotatorenmanschette gezeigt worden,

so dass die anfänglich demonstrierte aktive Einschränkung der

Schulterbeweglichkeit rechts orthopädisch nicht erklärt werden könne. Aus

orthopädischer Sicht ergäbe sich keine Notwendigkeit für die Verwendung von

Rollstuhl, Krücken und Handgelenksbandagen (IV-Nr. 47.5 S. 8 f.).

Orthopädisch seien keine Funktionseinschränkungen erkennbar (IV-Nr. 47.5

S. 10). Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht 100 %

arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

angestammter Tätigkeit entfalle, da keine angestammte Tätigkeit existiere

(IV-Nr. 47.5 S. 11 f.).

E. 3.2.5.1 Gegenüber der neurologischen

Gutachterin erwähnte die Beschwerdeführerin, im Kopf «Probleme» mit dem Krieg

zu haben. Sie habe auch ständig Kopfschmerzen im ganzen Kopf. Es fühle sich an

wie ein Druck auf der Stirn. Meist beginne es hinter der Stirn, wenn der

Schmerz sich dann ausweite, habe sie auch ein Pfeifen auf beiden Ohren, spüre

teilweise Übelkeit und müsse erbrechen. Der Schmerz sei so stark, dass sie

nicht denken könne. Auch mit den Augen habe sie Probleme, sei besonders

lichtempfindlich. Sie nehme dann Zomig ein, worunter sich die Symptomatik

deutlich verbessere. Meist blieben aber ein Kribbeln und ein Druck im Kopf

zurück. Sie sitze seit ca. fünf Jahren im Rollstuhl, sie könne aber in der

Wohnung mit Hilfe des Ehemannes auch den Rollator benutzen. Teilweise sei dies

auch draussen möglich. Sie könne noch maximal 15 Minuten gehen, dann müsse sie

eine Pause machen. Sie benötige bei allen Verrichtungen im Haushalt Hilfe, ihr

Ehemann müsse sie waschen und baden, er ziehe sie aus und an. Dies sei so seit

einer Rücken-OP. Auch das Sitzen sei anstrengend. Sie habe Schmerzen im Rücken,

welche am linken Bein in der Aussenseite bis zu den Zehen zögen, die Zehen

seien alle betroffen. Der Schmerz sei immer da, manchmal besser, manchmal

schlechter. Aktuell sei der Schmerz bei eins von zehn. Tabletten würden helfen,

der Schmerz komme dann aber wieder und sie könne nicht sagen, wie lange die

Tabletten helfen würden. Sie nehme die Tabletten regelmässig. Der Schmerz habe

in der rechten Schulter begonnen, strahle dann über den Ellenbogen in die Hand

aus. Der Ellenbogen selbst fühle sich taub an, jedoch sei auch ein Schmerz

vorhanden, welcher in die rechte Hand ausstrahle, besonders in den Daumen und

den Mittelfinger. Ihre Fingerspitzen seien positionsabhängig taub. Sie habe so

viele Beschwerden, sie könne diese gar nicht alle benennen (IV-Nr. 47.6

S. 3). Zum Tagesablauf gab sie an, meistens zwischen 2 und 4 Uhr

aufzustehen, weil sie wegen Alpträumen nicht schlafen könne. Der Ehemann

kümmere sich dann um sie, mache ihr Tee oder Kaffee, bis sie wieder einschlafen

könne. Der Ehemann würde deshalb auch schlecht schlafen. Der Tagesablauf sei

nicht planbar und jeden Tag anders. Man müsse sich ständig nach dem Befinden

der Beschwerdeführerin richten. Meistens legten sie sich wieder hin, wenn der

Sohn aus dem Haus sei, stünden später wieder auf und frühstückten. Danach sitze

sie da und mache nichts. Sie wisse nicht, wann sie zu Mittag esse. Ihr Mann

kümmere sich darum. Nach dem Essen lege sie sich meist nochmal hin und schlafe

für ein bis zwei Stunden, danach gehe sie eventuell noch etwas raus mit ihrem

Mann zum Spazieren. Der Ehemann mache dann das Nachtessen. Nach dem Nachtessen tue

sie wiederum nichts, einfach dasitzen. Die Kinder kämen ab und zu zu Besuch.

Gegen 21 Uhr oder 22 Uhr gehe sie dann ins Bett, nachdem der Ehemann ihr die

Medikamente gegeben habe (IV-Nr. 47.6 S. 4).

E. 3.2.5.2 Die Neurologin führte aus, die

beklagten Beschwerden und Mobilitätseinschränkungen könnten im gezeigten

Ausmass und mit der präsentierten vollständigen Fremdhilfe- und

Rollstuhlabhängigkeit nicht durch Befunde im neurologischen Fachgebiet erklärt

werden (IV-Nr. 47.6 S. 8). In den Akten finde sich ein neurologischer

Bericht vom Mai 2022 über eine durchgeführte neurologische Diagnostik, welche

kein Korrelat für die beschriebenen Beschwerden nachweisen konnte. Im MRI der

HWS habe sich zwar eine Diskushernie gezeigt, diese sei jedoch ohne

Neurokompression der rechten, klinisch betroffenen Seite. Der Umstand, dass

kein organisches Korrelat für die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin

gefunden werden konnte, deute auf die Möglichkeit hin, dass die Schmerzen

funktional oder durch andere nicht-organische Faktoren verursacht sein könnten.

Dies werde durch die Abwesenheit von klaren pathologischen Befunden untermauert

(IV-Nr. 47.6 S. 8). Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2014

chronische lumbale Rückenschmerzen, die sich im Verlauf aufgrund degenerativer

Veränderungen verschlechtert und 2019 zu einer operativen Sanierung geführt

hätten. Im weiteren Verlauf sei es immer wieder zu erneuten

Beschwerdeexazerbationen gekommen, wobei die bildgebende Verlaufskontrolle im

Mai 2023 eine funktionell betonte Kompression der linken L5-Wurzel bei Zunahme

einer Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 nachgewiesen habe. Die von der

Beschwerdeführerin beklagten seit langem bestehenden, therapierefraktären

Kopfschmerzen passten v. a. zum Kopfschmerz vom Spannungstyp. Hinweise auf

eine strukturelle Ursache habe es in der Bildgebung 2017 nicht gegeben.

Differentialdiagnostisch könne auch eine chronische Migräne ohne Aura bzw. ein

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei anhaltender NSAR-Einnahme diskutiert

werden (IV-Nr. 47.6 S. 8). Für die von der Beschwerdeführerin

beschriebene Brachialgie rechts, welche von Taubheit begleitet sei, hätten

weder die elektrophysiologische Abklärung im Mai 2022 noch eine Bildgebung

mittels MRI ein organisches Korrelat ergeben. Der Therapieverlauf zeige eine

andauernde und intensive Auseinandersetzung mit chronischen Rückenschmerzen mit

radikulärem Charakter, aber auch mit diversen neurologischen Problemen ohne

fassbares strukturelles Korrelat. Die Therapie umfasse medikamentöse

Schmerzbehandlungen, Infiltrationen, physikalische und physiotherapeutische

Interventionen sowie psychosomatische Behandlungen. Trotz umfassender

therapeutischer Massnahmen sei die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin komplex und herausfordernd, ohne durchschlagende

Verbesserung. Die bisherigen Therapien seien aus neurologischer Sicht

angemessen und lege artis erfolgt. Prognostisch sei aufgrund des zugrunde

liegenden degenerativen Charakters der Rückenbeschwerden sowie der Chronizität

der übrigen funktionell-neurologischen Beschwerden keine Besserung zu erwarten

(IV-Nr. 47.6 S. 9). Die Neurologin diagnostizierte eine

Radikulopathie L5 links (ICD-10 M54.16), welche die Arbeitsfähigkeit

beeinflusse (IV-Nr. 47.6 S. 9). In einer angepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Da keine angestammte Tätigkeit bestehe,

entfalle eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit

(IV-Nr. 47.6 S. 10).

E. 3.3 3.3.1    Die Beschwerdeführerin rügt die von den Gutachtern beschriebenen Inkonsistenzen als unwahr. Die psychiatrische Beurteilung, wonach das geschilderte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht plausibel sei, sei mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Funktionsniveau deutlich gestört sei. Aus der Tatsache, dass keine Muskelatrophie vorliege, könne nicht auf das Bestehen von Inkonsistenzen geschlossen werden (A.S. 16).

3.3.2    Sämtliche Gutachter haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und hatten Kenntnis der Vorakten. Die Gutachter stellen – mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachters – im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte in den Vorakten. Ein Widerspruch besteht hier nicht. Im Übrigen attestierten bis auf den behandelnden Psychiater keine behandelnden Ärzte eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, womit auch hier im Vergleich zum Gutachten kein Widerspruch resultiert. Der psychiatrische Gutachter wiederum setzt sich ausführlich mit den Vorakten auseinander und legt die Gründe für seine davon abweichende Beurteilung ausführlich dar. Er begründete sie insbesondere damit, dass die behandelnden Ärzte psychosoziale Faktoren in ihre Beurteilung miteinfliessen liessen und zudem nicht diskutiert hätten, ob bei der Beurteilung auch nicht krankheitsbedingte Übertreibungen der Beschwerdeführerin zu beachten seien (IV-Nr. 47.3 S. 11). In den Vorakten ist denn auch bei der Diagnosestellung im Zusammenhang mit der Depression mehrfach vom Vorhandensein einer «psychosozialen Belastungssituation» die Rede (vgl. IV-Nrn. 38 S. 3, 10, 14). Zudem schliesst der Psychiater keineswegs einzig aufgrund der fehlenden Muskelatrophie auf das Bestehen von Inkonsistenzen. Vielmehr thematisierte er den Umstand, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Einschränkungen sich nicht mit den Resultaten der orthopädischen Begutachtung in Einklang bringen liessen, die Beschwerdeführerin dort «grob auffällig» gewesen sei und dies auch psychiatrisch nicht erklärbar sei (IV-Nr. 47.3 S. 10). Die Ausführungen des Gutachters sind unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar begründet. Dies lässt sich mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Befunden und den geklagten Beschwerden auch für die restlichen Teilgutachten feststellen. Angesichts der fehlenden korrelierenden fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunde, welche die geklagten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hinreichend erklären könnten, sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit 2018 in Behandlung befindet (etwa eine Sitzung pro Monat), erhalten keine wesentlichen Aspekte, welche im Rahmen des Gutachtens unerkannt oder gewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2025 vom 28. Mai 2026 E. 4.1). Die Differenz zur gutachterlichen Beurteilung erklärt sich vielmehr daraus, dass der behandelnde Psychiater aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin direkt auf entsprechende Befunde (einschliesslich somatisch bedingter Einschränkungen) schliesst (vgl. IV-Nr. 30 S. 2, 19 S. 2f.). Mit Blick auf den grundlegenden Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2 m. H.) ergibt sich daraus kein Anlass, die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der zuständigen Fachfrau der Sozialregion. Deren Aussage, die Beschwerdeführerin könne sich maximal 30 Minuten am Stück konzentrieren, dann «tritt sie vor Müdigkeit weg» (IV-Nr. 53 S. 3), bestätigte sich während der gutachterlichen Explorationen nicht. So dauerte die psychiatrische Untersuchung 2 Stunden mit einer Pause von 18 Minuten, ohne dass eine generell verminderte Aufmerksamkeit oder Konzentration aufgefallen wäre (vgl. IV-Nr. 47.3 S. 1 und S. 8).

3.4       Zusammenfassend ist das Gutachten somit beweiswertig und nachfolgend darauf abzustellen.

4.       Im Hinblick auf die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode strittig ist sodann die Statusfrage.

4.1     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b

m. H.). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

4.2     Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt und nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (IV-Nr. 14, 28). Sie ist immer Hausfrau gewesen (IV-Nr. 33 S. 1), was sie zuletzt auch gegenüber der Beschwerdegegnerin angab (IV-Nr. 1 S. 3 f.). Am 15. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hat seither Aufenthaltsstatus F, womit sie seit diesem Zeitpunkt zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Der Umstand, dass sie trotz Arbeitsfähigkeit und fehlender Betreuungspflichten – ihre drei Kinder [...] sind längst volljährig – seither nie gearbeitet hat, lässt sich demnach, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 20), nicht medizinisch begründen. Vor diesem Hintergrund erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre Invalidität ist entsprechend, ausgehend von einer vollzeitlichen Tätigkeit im Haushalt, nach der gemischten Methode zu ermitteln.

4.3     Eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt. Die Fachperson Abklärungen hat festgehalten, die Beschwerdeführerin sei 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Die Arbeit im Haushalt könne sie sich zeitlich frei einteilen und genügend Pausen dazwischen einlegen. Zudem lebe der Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls nicht erwerbstätig sei, im selben Haushalt und könne im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen angemessenen Anteil der Haushaltsarbeiten übernehmen. Eine rentenbegründenden Einschränkung sei nicht anzunehmen (IV-Nr. 57 S. 2). Diese Einschätzung ist angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und den Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar, zumal vorliegend mindestens eine vergleichsweise hohe Einschränkung von 40 % im Haushalt gegeben sein müsste, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde. Eine solche Einschränkung ist angesichts einer Erwerbsfähigkeit von 70 % und der Schadenminderungspflicht der ebenfalls im Haushalt wohnenden weiteren Familienangehörigen auszuschliessen. Der Umstand, dass keine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen wurde, stellt daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 19) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderer verfahrensrechtlichen Grundsätzen dar. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m. w. H.).

5        Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. September 2025 damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom31. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffendberufliche Massnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 19. September 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1        Die 1979 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von beruflichen Massnahmen oder einer Rente an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 8). Diese stellte ihr mit Vorbescheid vom 18. Januar 2024 in Aussicht, ihr Gesuch abzuweisen, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (IV-Nr. 23). Nach Einwänden auf diesen Vorbescheid (vgl. IV-Nr. 26) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die B.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 43 und 47.1 ff.) und erliess nach Rückfrage bei einer Fachperson Haushaltsabklärung (IV-Nr. 49) am 1. April 2025 einen neuen Vorbescheid, in dem sie der Beschwerdeführerin erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens ankündigte (IV-Nr. 50). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2025 Einwände (IV-Nr. 53). Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab (IV-Nr. 58, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Am 20. Oktober 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. September 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 9).

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. November 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).

2.3     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 40).

2.4     Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik. Ihre Vertreterin reicht am 5. Dezember 2025 eine Kostennote ein (A.S. 42).

1        Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2        Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beweiswert des Gutachtens der SMAB sowie die Statusfrage.

2.1.

2.1.1  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.1.2  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs und der ausserordentlichen Methode. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich, BGE 141 V 15 E. 3.2).

2.1.3  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 28 IVG N 33; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.       Strittig und zu prüfen ist zunächst der Beweiswert des Gutachtens der B.___.

3.1

3.1.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.1.2  In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein. Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt und bedingt das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

3.1.3  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2).

3.2     Die Beschwerdeführerin wurde am

29. und 30. Oktober 2024 durch die Dres. med. C.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und D.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Prof. Dr. med. E.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie sowie Kardiologie) und die Ärztin F.___ (Fachärztin für Neurologie) der B.___ gutachterlich untersucht (IV-Nr. 47.1 S. 3).

3.2.1  Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.1 S. 6):

Sie hielten fest, die ursprünglich aus [...] stammende Beschwerdeführerin habe aufgrund traumatischer Erlebnisse im dortigen Krieg eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. Seit 2015 lebe sie in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Schulabschluss und keine berufliche Ausbildung. Sie sei nie beruflich tätig gewesen. Die finanzielle Situation sei schwierig und es bestünden nur wenige soziale Kontakte. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien zudem gering und die Zukunftsperspektive negativ. Die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes sei durch zahlreiche Inkonsistenzen und Ungereimtheiten sowie unauthentisches Verhalten sehr erschwert. Unter Abzug dieser invaliditätsfremden Faktoren verbleibe eine neurologisch bedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Radikulopathie sowie eine psychisch bedingte Minderbelastbarkeit in den Bereichen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Geeignet sei eine rein sachbezogene, gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es sollte die Möglichkeit regelmässiger Pausen bestehen. Es dürften Lasten von bis zu 10 kg gehoben oder getragen werden. Nicht geeignet seien Tätigkeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten, knieende oder hockende Tätigkeiten sowie keine, bei denen Leitern oder Gerüste bestiegen werden müssten. Ausserdem sollte eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit entsprechend einer täglichen Präsenz von 8.5 Stunden bei einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit zufolge erhöhtem Pausenbedarfs. Diese Einschätzung gelte seit 2016 (IV-Nr. 47.1 S. 6 ff.).

3.2.2

3.2.2.1 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, ständig unter Kopfschmerzen zu leiden. Auch habe sie Schmerzen im rechten Arm und linken Bein, ferner Rückenschmerzen. Sie habe eine Echinokokkus-Zyste in der Leber. Ihr sei deswegen die Gebärmutter entfernt worden. Sie sei als Jugendliche im Krieg in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und anschliessend gezwungen worden, Hundekot zu essen. Sie habe deswegen bis heute jede Nacht Alpträume, wache nachts schreiend auf. Auch tagsüber habe sie häufig Erinnerungen an das Erlebte in Form von Flashbacks. Ihr Vater und ihre beiden Brüder seien während des Krieges ermordet worden. Sie habe zu nichts Lust, würde am liebsten nicht mehr leben. Sie habe bereits zweimal geplant gehabt, sich zu suizidieren. Sie könne deswegen nicht allein sein. Es sei immer jemand bei ihr, um sich um sie zu kümmern. Sie sei bis 2015 in ihrem Heimatland gewesen. Als dort die Situation 2015 sehr unruhig geworden sei, sei sie in die Schweiz geflüchtet (IV-Nr. 47.3 S. 4 ff.). Wegen des Krieges habe sie die Schule nur während vier Jahren besucht. Eine berufliche Ausbildung habe sie nicht absolviert und sie habe noch nie gearbeitet (IV-Nr. 47.3 S. 6). Sie habe bereits mit 16 Jahren geheiratet und mit ihrem Ehemann drei erwachsene Kinder (IV-Nr. 47.3 S. 6). Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin aus, sie stehe meistens um 6 Uhr auf, trinke Kaffee und mache ihre Morgentoilette. Da sie nicht gut schlafe, sei sie tagsüber oft müde und verbringe einen grossen Teil des Tages im Bett. Manchmal gehe sie auch auf die Terrasse oder mit dem Rollator nach draussen, sei dann ca. 60 Minuten unterwegs mit vielen Pausen. Gegen 22 Uhr gehe sie wieder ins Bett. Hobbies habe sie bis auf kurze Spaziergänge mit ihrem Mann keine. Die Hausarbeit verrichte vollständig ihr Ehemann (IV-Nr. 47.3 S. 6).

3.2.2.2 Der Psychiater hielt fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Mann begleitet und von ihm im Rollstuhl ins Untersuchungszimmer gefahren worden. Sie habe initial sehr angespannt gewirkt und habe keinen Blickkontakt aufgenommen. Im Verlauf des Gespräches habe sich dies gebessert, ausser bei Thematisierung der traumatischen Kriegserlebnisse. Die Befunde beschrieb der Psychiater mehrheitlich als unauffällig. Die Konzentration sei phasenweise, bei emotional schwierigen Themen, deutlich beeinträchtigt gewesen. Die Stimmung sei bedrückt, missmutig-ärgerlich gewesen. Im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Krieg hätten sich Affekte von Wut und Hass gezeigt. Sie habe Sinnlosigkeitsgedanken beschrieben, sich von handlungsnahen Suizidimpulsen aber eindeutig distanziert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Es habe eine Affektlabilität vorgelegen, aber keine Affektinkontinenz. Sie habe über ein deutlich reduziertes Interesse und eine verminderte Fähigkeit, sich zu freuen berichtet. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Ein- und Durchschlafstörungen. Im Blut lägen die Spiegel von Duloxetin und Pregabalin im Referenzbereich. Der Tradozonspiegel liege unterhalb des Referenzbereichs, was aber dadurch erklärbar sei, dass das Medikament niedrig dosiert und nur zum Schlafanstoss verwendet werde. Auch der Lorazepam-Spiegel sei sehr niedrig, was daran liege, dass das Medikament nur bei Bedarf eingenommen werden (IV-Nr. 47.3 S. 7 ff.). Weiter führte der Psychiater aus, es müsse hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen und somatischen Beschwerden geklärt und beurteilt werden, inwiefern eine somatoforme Störung vorliege. Die Beschwerdeführerin berichte von einer posttraumatischen Symptomatik mit Flashbacks, Alpträumen und Vermeidungsverhalten. Hinsichtlich dieser Beschwerden wirke die Beschwerdeführerin authentisch. Zum anderen schildere sie eine depressive Symptomatik, bei der sie deutlich beschwerdebetont und unauthentisch bezüglich des von ihr beschriebenen Aktivitätenniveaus wirke. Sie beschreibe sehr ausgeprägte Einschränkungen im Alltag und sehe sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage. Sie sei aber hinsichtlich ihrer Psychomotorik und Gesprächsaktivität in der Untersuchungssituation nicht auffällig gewesen, was eine schwer ausgeprägte Antriebsstörung ausschliesse. Eine solche hätte sich in der Untersuchungssituation zeigen müssen. Eine vermehrte Erschöpfbarkeit sei bis zu einem gewissen Grad plausibel, aber nicht so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, als dass keinerlei Alltagsaktivitäten (keine berufliche Tätigkeit oder Hausarbeit) mehr möglich seien (IV-Nr. 47.3 S. 10). Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter auch ausgeprägte körperliche Einschränkungen, unter anderem habe sie sich von ihrem Ehemann mit dem Rollstuhl ins Untersuchungszimmer fahren lassen. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich orthopädisch untersucht worden, wobei sie sich «grob auffällig» gezeigt habe im Sinne erheblicher Inkonsistenzen. Es hätten sich Funktionseinschränkungen gezeigt, die weder durch ein somatisches noch ein psychiatrisches Krankheitsbild erklärbar seien. Es hätten sich keine Hinweise auf ein körperliche Schonung im Sinne einer Muskelatrophie ergeben. Auch habe die Beschwerdeführerin eine symmetrische Hornhautbildung an den Händen und den Füssen, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass keine dauerhafte Schonung der oberen oder unteren Extremitäten vorläge. Diese Befunde passten nicht zur Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach sie einen grossen Teil des Tages im Bett verbringen (IV-Nr. 47.3 S. 10). Mit Blick auf die Vorakten hielt er fest, dass dort übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden und über insgesamt acht stationäre psychiatrische Hospitalisationen im Zeitraum zwischen Juli 2016 und März 2019 berichtet werde. Der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung pflichte er bei, hingegen nicht der in den Vorakten nahezu durchgängig diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode. Dass über viele Jahre eine schwere depressive Episode vorgelegen haben soll, sei nicht plausibel. In keinem der genannten Berichte werde diskutiert, ob nicht eine nicht krankheitsbedingte Übertreibung der Beschwerden vorliegen könnte, um zum Beispiel eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erreichen, obwohl schon aus dem ersten Bericht hervorgehe, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten (fraglicher Asylstatus, Ausschaffungsverfügung, Wunsch nach neuer Wohnung). Es sei ein durchaus häufiges Vorgehen im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Diagnostik und Therapie, dass subjektive Beschwerdeangaben, wenn nicht ganz grob ins Auge springende Ungereimtheiten vorlägen, eins zu eins übernommen und in entsprechende ICD-10 Diagnosen übertragen würden. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung müsse diese Problematik aber diskutiert werden. Für ihn sei daher mindestens fraglich, dass im Rahmen der genannten, zum Teil recht kurzen Hospitalisationen eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ohnehin sei üblicherweise bei einer schweren depressiven Episode eher mit längeren stationären Aufenthalten zu rechnen. Im Bericht der Psychiatrie Solothurn vom

4. Juli 2018 werde zudem bemerkt, dass möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vom dependenten Typus vorliege. In der Interaktion mit der Beschwerdeführerin und den restlichen Akten habe er aber keine dafür typischen Muster wie die Unterordnung eigener Bedürfnisse unter jene anderer Personen erkennen können, im Gegenteil zeige sich, dass die Beschwerdeführerin recht dezidiert für ihre Bedürfnisse und Interessen einstehen könne (IV-Nr. 47.3 S. 11). Der psychiatrische Gutachter erachtete denn auch die Diagnosestellung als durch Inkonsistenzen und Ungereimtheiten sehr erschwert. Mit ausreichender Sicherheit sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, da hierfür die Kriterien der ICD-10 gegeben seien. Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwere Episode verneinte er und diagnostizierte stattdessen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode. Zur Begründung führte er an, in der Untersuchungssituation sei keine Antriebsminderung feststellbar gewesen. Der von der Beschwerdeführerin berichtete Interessenverlust, bei dem sie bis auf Spaziergänge nichts mache, passe nicht zu den Beobachtungen in der orthopädischen Untersuchung. Zwar sei durchaus plausibel, dass eine depressive Stimmung vorliege, auch eine verringerte affektive Schwingungsfähigkeit, aber unter Ausblendung der Beschwerdebetonung und Unauthentizität liege keine schwere depressive Episode vor (IV-Nr. 47.3 S. 12). Er erachte die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig (IV-Nr. 47.3 S. 13 f.).

3.2.3

3.2.3.1 Anlässlich der internistischen Begutachtung führte die Beschwerdeführerin aus, 1995 eine Tuberkulose erlitten zu haben, wovon eine Läsion in der Lunge übriggeblieben sei. Auch sei sie in ihrem Heimatland wegen einer Echinokokkenzyste operiert worden. Sie habe ständig Kopfschmerzen. Bei einer diesbezüglichen Abklärung seien Flecken im Gehirn aufgefallen. Sie leide ausserdem an Thoraxschmerzen, die linksseitig wie Messerstiche aufträten und in den linken Arm ausstrahlten. Damit assoziiert trete auch Atemnot auf. Auch Beinödeme habe sie. Wenn sie am Rollator gehe, habe sie Schwankschwindelgefühle, intermittierend bestehe auch Herzrasen. Zudem habe sie Bauchschmerzen.

3.2.3.2 Der internistische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und im Rollstuhl zum Termin erschienen. Ihr Ehemann habe ihr beim Entkleiden geholfen. Von der Untersuchungsliege zur Waage und zur Bestimmung der Körpergrösse sei ein langsamer Gang mit Krücken möglich gewesen. Die Stimmungslage sei sehr gedrückt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf gezielte Aggravation oder Simulation ergeben; die Beschwerdeführerin habe gut kooperiert (IV-Nr. 47.4 S. 5). Die Versicherte sei adipös. Es bestehe bei Echinokokkose mit Echinoccocous granularis ein Status nach operativen Eingriffen an der Leber mit Zystenentfernung, sowie ein Zustand nach Zystenentfernung mit Ovarektomie linksseitig. Festgehalten sei ein St. n. Rezidiv einer retrouterinen Echinococcus-Läsion 03/2017 mit laparoskopischer RO-Resektion. Ein Echinococcus-Rezidiv sei im Lebersegment VII beschrieben, wobei der letzte Befund regredient gewesen sei. Weiter würden banale Leberzysten berichtet. Es bestehe ein Status nach Hysterektomie bei CIN lll/HISL, ferner ein Status nach Tuberkulose 1995, wobei pulmonale postspezifische Veränderungen festgehalten seien. Ebenfalls sei ein Asthma bronchiale bekannt. Die Beschwerdeführerin betreibe einen fortgesetzten Nikotinabusus (IV-Nr. 47.4 S. 3). Aus internistischer Sicht ergäben sich daraus keine Einschränkungen. Inkonsistenzen seien keine aufgefallen (IV-Nr. 47.4 S. 4). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten aus internistischer Sicht nicht gestellt werden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 47.7 S. 7 ff.).

3.2.4

3.2.4.1 Gegenüber dem orthopädischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin von wechselhaften Schmerzen im rechten Arm, beginnend von der Halswirbelsäule über den Ellbogen bis in die Finger ausstrahlend mit Kribbeln und Gefühlslosigkeit. Die Schmerzen seien aktuell auf einem Niveau von 2 von 10. Es seien verschiedene Abklärungen gemacht, aber nichts gefunden worden. Sie habe Physiotherapie gemacht sowie Spritzen und Tabletten erhalten. Sie habe auch messerstichartige Ausstrahlungen in das linke Bein, welche nach Tabletteneinnahme nun besser geworden seien. Diese lägen aktuell bei 2.5 von 10 (IV-Nr. 47.5 S. 3). Sie sei der Meinung, nicht mehr arbeiten zu können. Auch im Haushalt könne sie nichts machen. Ihr Mann und die Söhne erledigten alles und würden ihr auch beim Ausziehen der Strümpfe helfen (IV-Nr. 47.5 S. 4).

3.2.4.2 Der Gutachter schrieb hinsichtlich der Untersuchungsbefunde, die Beschwerdeführerin habe während des Gesprächs entspannt mit den Rücken an den Rollstuhl angelehnt, mit etwas Rumpf-inklinierter Position ohne Schonhaltung oder Schmerzäusserung. Entkleiden habe sie sich selbst können, wobei sie dazu die mitgebrachten Krücken verwendet habe. Mit deren Hilfe habe sie auch bis zur Waage und zur Längenmessung gehen können. Die Handgelenksbandage rechts habe sie zunächst anbehalten, später, beim Ausziehen der engen Strümpfe, habe sie diese entfernt, um die Strümpfe mit beiden Händen auszuziehen, wobei eine freie Funktion beider Hände gezeigt worden sei. Auch die Krücke rechts umfasse sie mit der rechten Hand gut und kontrolliert und könne diese ohne Probleme belasten (IV-Nr. 47.5 S. 5). In der Bildgebung ergäben sich altersübliche Normalbefunde mit geringer Degeneration HWS, BWS, LWS, Schulter rechts, Ellbogen rechts und Handgelenk rechts (IV-Nr. 47.5 S. 8). Bei der Untersuchung zeigten sich deutliche Inkonsistenzen. Anfangs sei eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule im Stehen gezeigt worden, später bei der Untersuchung im Langsitz auf der Untersuchungsliege habe sie hingegen eine gute Beweglichkeit präsentiert. Auch die anfangs präsentierte Schonung der rechten Hand in einer Handgelenksbandage sei während der Untersuchung nicht mehr gezeigt worden. Sie habe die Bandage ausgezogen und eine freie Funktionsfähigkeit der rechten Hand und des gesamten Arms beim Ausziehen der Strümpfe sowie beim Führen der Krücken demonstriert. Die während der Untersuchung gezeigte Bewegungseinschränkung bei der Kniebeuge auf 30° sei überhaupt nicht nachvollziehbar, da an der unteren Extremität später eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke und der Lendenwirbelsäule feststellbar gewesen sei. Bei der Untersuchung des rechten Armes zeigten sich keine Hinweise für eine körperliche Schonung im Sinne einer Muskelatrophie. Auch bei der durchgeführten passiven Untersuchung sei eine freie Beweglichkeit des gesamten rechten Arms inklusive Schulter aufgefallen. Eine Atrophie der schulterumfassenden Muskulatur liege nicht vor und bei mehreren Tests sei eine gute Funktion der Rotatorenmanschette gezeigt worden, so dass die anfänglich demonstrierte aktive Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts orthopädisch nicht erklärt werden könne. Aus orthopädischer Sicht ergäbe sich keine Notwendigkeit für die Verwendung von Rollstuhl, Krücken und Handgelenksbandagen (IV-Nr. 47.5 S. 8 f.). Orthopädisch seien keine Funktionseinschränkungen erkennbar (IV-Nr. 47.5 S. 10). Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht 100 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit entfalle, da keine angestammte Tätigkeit existiere (IV-Nr. 47.5 S. 11 f.).

3.2.5

3.2.5.1 Gegenüber der neurologischen Gutachterin erwähnte die Beschwerdeführerin, im Kopf «Probleme» mit dem Krieg zu haben. Sie habe auch ständig Kopfschmerzen im ganzen Kopf. Es fühle sich an wie ein Druck auf der Stirn. Meist beginne es hinter der Stirn, wenn der Schmerz sich dann ausweite, habe sie auch ein Pfeifen auf beiden Ohren, spüre teilweise Übelkeit und müsse erbrechen. Der Schmerz sei so stark, dass sie nicht denken könne. Auch mit den Augen habe sie Probleme, sei besonders lichtempfindlich. Sie nehme dann Zomig ein, worunter sich die Symptomatik deutlich verbessere. Meist blieben aber ein Kribbeln und ein Druck im Kopf zurück. Sie sitze seit ca. fünf Jahren im Rollstuhl, sie könne aber in der Wohnung mit Hilfe des Ehemannes auch den Rollator benutzen. Teilweise sei dies auch draussen möglich. Sie könne noch maximal 15 Minuten gehen, dann müsse sie eine Pause machen. Sie benötige bei allen Verrichtungen im Haushalt Hilfe, ihr Ehemann müsse sie waschen und baden, er ziehe sie aus und an. Dies sei so seit einer Rücken-OP. Auch das Sitzen sei anstrengend. Sie habe Schmerzen im Rücken, welche am linken Bein in der Aussenseite bis zu den Zehen zögen, die Zehen seien alle betroffen. Der Schmerz sei immer da, manchmal besser, manchmal schlechter. Aktuell sei der Schmerz bei eins von zehn. Tabletten würden helfen, der Schmerz komme dann aber wieder und sie könne nicht sagen, wie lange die Tabletten helfen würden. Sie nehme die Tabletten regelmässig. Der Schmerz habe in der rechten Schulter begonnen, strahle dann über den Ellenbogen in die Hand aus. Der Ellenbogen selbst fühle sich taub an, jedoch sei auch ein Schmerz vorhanden, welcher in die rechte Hand ausstrahle, besonders in den Daumen und den Mittelfinger. Ihre Fingerspitzen seien positionsabhängig taub. Sie habe so viele Beschwerden, sie könne diese gar nicht alle benennen (IV-Nr. 47.6 S. 3). Zum Tagesablauf gab sie an, meistens zwischen 2 und 4 Uhr aufzustehen, weil sie wegen Alpträumen nicht schlafen könne. Der Ehemann kümmere sich dann um sie, mache ihr Tee oder Kaffee, bis sie wieder einschlafen könne. Der Ehemann würde deshalb auch schlecht schlafen. Der Tagesablauf sei nicht planbar und jeden Tag anders. Man müsse sich ständig nach dem Befinden der Beschwerdeführerin richten. Meistens legten sie sich wieder hin, wenn der Sohn aus dem Haus sei, stünden später wieder auf und frühstückten. Danach sitze sie da und mache nichts. Sie wisse nicht, wann sie zu Mittag esse. Ihr Mann kümmere sich darum. Nach dem Essen lege sie sich meist nochmal hin und schlafe für ein bis zwei Stunden, danach gehe sie eventuell noch etwas raus mit ihrem Mann zum Spazieren. Der Ehemann mache dann das Nachtessen. Nach dem Nachtessen tue sie wiederum nichts, einfach dasitzen. Die Kinder kämen ab und zu zu Besuch. Gegen 21 Uhr oder 22 Uhr gehe sie dann ins Bett, nachdem der Ehemann ihr die Medikamente gegeben habe (IV-Nr. 47.6 S. 4).

3.2.5.2 Die Neurologin führte aus, die beklagten Beschwerden und Mobilitätseinschränkungen könnten im gezeigten Ausmass und mit der präsentierten vollständigen Fremdhilfe- und Rollstuhlabhängigkeit nicht durch Befunde im neurologischen Fachgebiet erklärt werden (IV-Nr. 47.6 S. 8). In den Akten finde sich ein neurologischer Bericht vom Mai 2022 über eine durchgeführte neurologische Diagnostik, welche kein Korrelat für die beschriebenen Beschwerden nachweisen konnte. Im MRI der HWS habe sich zwar eine Diskushernie gezeigt, diese sei jedoch ohne Neurokompression der rechten, klinisch betroffenen Seite. Der Umstand, dass kein organisches Korrelat für die chronischen Schmerzen der Beschwerdeführerin gefunden werden konnte, deute auf die Möglichkeit hin, dass die Schmerzen funktional oder durch andere nicht-organische Faktoren verursacht sein könnten. Dies werde durch die Abwesenheit von klaren pathologischen Befunden untermauert (IV-Nr. 47.6 S. 8). Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2014 chronische lumbale Rückenschmerzen, die sich im Verlauf aufgrund degenerativer Veränderungen verschlechtert und 2019 zu einer operativen Sanierung geführt hätten. Im weiteren Verlauf sei es immer wieder zu erneuten Beschwerdeexazerbationen gekommen, wobei die bildgebende Verlaufskontrolle im Mai 2023 eine funktionell betonte Kompression der linken L5-Wurzel bei Zunahme einer Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 nachgewiesen habe. Die von der Beschwerdeführerin beklagten seit langem bestehenden, therapierefraktären Kopfschmerzen passten v. a. zum Kopfschmerz vom Spannungstyp. Hinweise auf eine strukturelle Ursache habe es in der Bildgebung 2017 nicht gegeben. Differentialdiagnostisch könne auch eine chronische Migräne ohne Aura bzw. ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei anhaltender NSAR-Einnahme diskutiert werden (IV-Nr. 47.6 S. 8). Für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Brachialgie rechts, welche von Taubheit begleitet sei, hätten weder die elektrophysiologische Abklärung im Mai 2022 noch eine Bildgebung mittels MRI ein organisches Korrelat ergeben. Der Therapieverlauf zeige eine andauernde und intensive Auseinandersetzung mit chronischen Rückenschmerzen mit radikulärem Charakter, aber auch mit diversen neurologischen Problemen ohne fassbares strukturelles Korrelat. Die Therapie umfasse medikamentöse Schmerzbehandlungen, Infiltrationen, physikalische und physiotherapeutische Interventionen sowie psychosomatische Behandlungen. Trotz umfassender therapeutischer Massnahmen sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin komplex und herausfordernd, ohne durchschlagende Verbesserung. Die bisherigen Therapien seien aus neurologischer Sicht angemessen und lege artis erfolgt. Prognostisch sei aufgrund des zugrunde liegenden degenerativen Charakters der Rückenbeschwerden sowie der Chronizität der übrigen funktionell-neurologischen Beschwerden keine Besserung zu erwarten (IV-Nr. 47.6 S. 9). Die Neurologin diagnostizierte eine Radikulopathie L5 links (ICD-10 M54.16), welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (IV-Nr. 47.6 S. 9). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Da keine angestammte Tätigkeit bestehe, entfalle eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (IV-Nr. 47.6 S. 10).

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin rügt die von den Gutachtern beschriebenen Inkonsistenzen als unwahr. Die psychiatrische Beurteilung, wonach das geschilderte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht plausibel sei, sei mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Funktionsniveau deutlich gestört sei. Aus der Tatsache, dass keine Muskelatrophie vorliege, könne nicht auf das Bestehen von Inkonsistenzen geschlossen werden (A.S. 16).

3.3.2    Sämtliche Gutachter haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und hatten Kenntnis der Vorakten. Die Gutachter stellen – mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachters – im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte in den Vorakten. Ein Widerspruch besteht hier nicht. Im Übrigen attestierten bis auf den behandelnden Psychiater keine behandelnden Ärzte eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, womit auch hier im Vergleich zum Gutachten kein Widerspruch resultiert. Der psychiatrische Gutachter wiederum setzt sich ausführlich mit den Vorakten auseinander und legt die Gründe für seine davon abweichende Beurteilung ausführlich dar. Er begründete sie insbesondere damit, dass die behandelnden Ärzte psychosoziale Faktoren in ihre Beurteilung miteinfliessen liessen und zudem nicht diskutiert hätten, ob bei der Beurteilung auch nicht krankheitsbedingte Übertreibungen der Beschwerdeführerin zu beachten seien (IV-Nr. 47.3 S. 11). In den Vorakten ist denn auch bei der Diagnosestellung im Zusammenhang mit der Depression mehrfach vom Vorhandensein einer «psychosozialen Belastungssituation» die Rede (vgl. IV-Nrn. 38 S. 3, 10, 14). Zudem schliesst der Psychiater keineswegs einzig aufgrund der fehlenden Muskelatrophie auf das Bestehen von Inkonsistenzen. Vielmehr thematisierte er den Umstand, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Einschränkungen sich nicht mit den Resultaten der orthopädischen Begutachtung in Einklang bringen liessen, die Beschwerdeführerin dort «grob auffällig» gewesen sei und dies auch psychiatrisch nicht erklärbar sei (IV-Nr. 47.3 S. 10). Die Ausführungen des Gutachters sind unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar begründet. Dies lässt sich mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Befunden und den geklagten Beschwerden auch für die restlichen Teilgutachten feststellen. Angesichts der fehlenden korrelierenden fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunde, welche die geklagten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hinreichend erklären könnten, sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit 2018 in Behandlung befindet (etwa eine Sitzung pro Monat), erhalten keine wesentlichen Aspekte, welche im Rahmen des Gutachtens unerkannt oder gewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2025 vom 28. Mai 2026 E. 4.1). Die Differenz zur gutachterlichen Beurteilung erklärt sich vielmehr daraus, dass der behandelnde Psychiater aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin direkt auf entsprechende Befunde (einschliesslich somatisch bedingter Einschränkungen) schliesst (vgl. IV-Nr. 30 S. 2, 19 S. 2f.). Mit Blick auf den grundlegenden Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2 m. H.) ergibt sich daraus kein Anlass, die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der zuständigen Fachfrau der Sozialregion. Deren Aussage, die Beschwerdeführerin könne sich maximal 30 Minuten am Stück konzentrieren, dann «tritt sie vor Müdigkeit weg» (IV-Nr. 53 S. 3), bestätigte sich während der gutachterlichen Explorationen nicht. So dauerte die psychiatrische Untersuchung 2 Stunden mit einer Pause von 18 Minuten, ohne dass eine generell verminderte Aufmerksamkeit oder Konzentration aufgefallen wäre (vgl. IV-Nr. 47.3 S. 1 und S. 8).

3.4       Zusammenfassend ist das Gutachten somit beweiswertig und nachfolgend darauf abzustellen.

4.       Im Hinblick auf die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode strittig ist sodann die Statusfrage.

4.1     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b

m. H.). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

4.2     Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt und nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (IV-Nr. 14, 28). Sie ist immer Hausfrau gewesen (IV-Nr. 33 S. 1), was sie zuletzt auch gegenüber der Beschwerdegegnerin angab (IV-Nr. 1 S. 3 f.). Am 15. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hat seither Aufenthaltsstatus F, womit sie seit diesem Zeitpunkt zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Der Umstand, dass sie trotz Arbeitsfähigkeit und fehlender Betreuungspflichten – ihre drei Kinder [...] sind längst volljährig – seither nie gearbeitet hat, lässt sich demnach, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 20), nicht medizinisch begründen. Vor diesem Hintergrund erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihre Invalidität ist entsprechend, ausgehend von einer vollzeitlichen Tätigkeit im Haushalt, nach der gemischten Methode zu ermitteln.

4.3     Eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt. Die Fachperson Abklärungen hat festgehalten, die Beschwerdeführerin sei 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Die Arbeit im Haushalt könne sie sich zeitlich frei einteilen und genügend Pausen dazwischen einlegen. Zudem lebe der Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls nicht erwerbstätig sei, im selben Haushalt und könne im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen angemessenen Anteil der Haushaltsarbeiten übernehmen. Eine rentenbegründenden Einschränkung sei nicht anzunehmen (IV-Nr. 57 S. 2). Diese Einschätzung ist angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und den Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar, zumal vorliegend mindestens eine vergleichsweise hohe Einschränkung von 40 % im Haushalt gegeben sein müsste, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen würde. Eine solche Einschränkung ist angesichts einer Erwerbsfähigkeit von 70 % und der Schadenminderungspflicht der ebenfalls im Haushalt wohnenden weiteren Familienangehörigen auszuschliessen. Der Umstand, dass keine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen wurde, stellt daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 19) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderer verfahrensrechtlichen Grundsätzen dar. Vielmehr durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m. w. H.).

5        Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. September 2025 damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer