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VSBES.2025.250

Rückforderung

Solothurn · 2026-04-08 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 17. Oktober 2024 aufgrund eines Wohnortwechsels (neu) bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Akten] S. 141 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab November 2024 Arbeitslosenentschädigung (ALK-Akten S. 96 f., 102, 106, 111, 114 f., 116 f.). Auf Ende März 2025 wurde er ausgesteuert (ALK-Akten S. 98 ff.).

1.2     Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] den Beschwerdeführer ab dem 14. Januar 2025 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein (ALK-Akten S. 90 ff.). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2025 vom Beschwerdeführer die vom 1. Januar 2025 bis am 31. März 2025 zu viel ausgerichteten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 5'540.00 zurück (ALK-Akten S. 87 f.). Eine dagegen von der Rechtsschutzversicherung B.___ namens des Beschwerdeführers eingereichte Einsprache vom 2. Juli 2025 (ALK-Akten S. 70 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. August 2025 ab (ALK-Akten S. 59 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

E. 2 2.1     Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der (an sie) erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterinnach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.3.1).

2.2     Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens (neu) von der Rechtsschutzversicherung B.___ vertreten (vgl. ALK-Akten S. 70 f., 72), so dass die Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit der Zustellung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 an die Rechtsvertreterin zu laufen beginnen konnte. Art. 37 Abs. 3 ATSG schliesst es zwar nicht aus, der vertretenen Partei eine (als solche gekennzeichnete) Orientierungskopie der Mitteilung zuzustellen. Dies ist im Verwaltungsverfahren insbesondere bei Endverfügungen üblich (vgl.Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N. 20 zu Art. 37 ATSG). Vorliegend verhält es sich aber gerade umgekehrt, indem der angefochtene Einspracheentscheid im Original mit eingeschriebener Post an die (alte) Privatadresse des Beschwerdeführers verschickt wurde (vgl. ALK-Akten S. 59 ff.; A.S. 1 ff.), während der Rechtsvertreterin nur (aber immerhin) eine Entscheidkopie per A-Post zugestellt wurde (vgl. ALK-Akten S. 54, 58). Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10, 124 V 400 E. 2a S. 402). Wann genau die Rechtsvertreterin den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 zugestellt erhielt, lässt sich mangels Zustellnachweis nicht mehr ermitteln. Es ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht erst am 18. September 2025 oder noch später bei ihr einging. Nur diesfalls wäre die Beschwerde am 20. Oktober 2025 noch fristgemäss eingereicht worden. Zugleich ist nicht bekannt, ob überhaupt und falls ja, wann der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin Rücksprache nahm. Wäre eine solche erst nach dem 17. September 2025 erfolgt, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde mit Postaufgabe vom

20. Oktober 2025 innerhalb der neu laufenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und somit grundsätzlich rechtzeitig eingereicht worden.

E. 3 3.1     Die Regel, wonach sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides bei ihrer Rechtsvertretung nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen hat, so dass am folgenden Tag die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG (neu) zu laufen beginnt, ist jedoch nicht unumstösslich. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles. Auch eine Rechtsvertretung ändert nichts an der Stellung des Mandanten als formeller Verfügungsadressat und Partei in einem allfälligen Beschwerdeverfahren. Die versicherte Person kann jederzeit, wenn sie dies will, die Sache in die eigenen Hände nehmen, insbesondere über einen Weiterzug oder den Verzicht darauf entscheiden. An diese Rechtsstellung können auf dem Boden von Treu und Glauben auch Sorgfaltspflichten geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.3 f. mit weiteren Hinweisen). Dem beabsichtigten Rechtsschutz wird schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom

10. November 2010 E. 2.2).

3.2     Vorliegend nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail bzw. mit Schreiben vom 22. September 2025 – mithin während noch laufender ordentlicher Rechtsmittelfrist – eigenhändig und ohne Mitwirkung seiner Rechtsvertreterin mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, teilte ihr mit, dass er sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und nicht in der Lage sei, den eingeforderten Rückzahlungsbetrag fristgerecht zu bezahlen, undunterbreitete ihr den Vorschlag, diesen mit zukünftigen Arbeitslosentaggeldern zu verrechnen oder ihm alternativ zumindest eine Ratenzahlung ab 2026 zu gewähren(vgl. ALK-Akten S. 6 f., 10, 12, 20). Auf Beschwerdeebene macht er geltend, dass er so beabsichtigt habe, «die Angelegenheit direkt mit der Arbeitslosenkasse zu klären und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden» (vgl. A.S. 12). Er sah somit zu diesem Zeitpunkt und auch später noch von einer Beschwerdeerhebung ab, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin noch am

24. September 2025 auf den drohenden Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte (vgl. ALK-Akten S. 6). Die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 reichte er alsdann in eigenem Namen ein, was darauf schliessen lässt, dass die B.___ nicht mehr gewillt war, einen Weiterzug zu unterstützen. Die objektiv mangelhafte Eröffnung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 erreichte somit trotz ihres Mangels ihren Zweck und dieser führte nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers. Anders zu entscheiden wäre höchstens dann, wenn der (früheren) Rechtsvertreterin der Einspracheentscheid vom

27. August 2025 überhaupt nicht zugestellt worden wäre, der Beschwerdeführer sich innert der ordentlichen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist bei ihr nach dem weiteren Vorgehen erkundigt hätte und die Rechtsvertreterin anschliessend in seinem Namen Beschwerde erhoben hätte. Diesfalls müsste sie sich die bereits laufende Rechtsmittelfrist – mangels Kenntnis – nicht anrechnen lassen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch selber eingereicht hat, kann er aus der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.1 hiervor) letztlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.       Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, dass (auch) der Einspracheentscheid vom 27. August 2025 noch an seine alte Wohnadresse geschickt worden sei (vgl. A.S. 4), ist ihm insofern beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin – trotz mitgeteilter neuer Anschrift «[...]» (vgl. ALK-Akten S. 70 f.) – den angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht an die frühere Wohnadresse («[...]») verschickte (vgl. ALK-Akten S. 59; A.S. 1). Dieser (weitere) Eröffnungsmangel gereichte ihm jedoch ebenfalls nicht zum Nachteil, gelangte doch die Abholungseinladung offenbar dennoch zu ihm und holte er den angefochtenen Einspracheentscheid anschliessend am 30. August 2025 am Postschalter ab (vgl. A.S. 8).

E. 5 5.1     Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

5.2     Ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zumindest sinngemäss auch ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre dieses aus materiellen Gründen abzuweisen: Eine (subjektive) Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns kommt in Frage, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom

2. Februar 2017 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. September 2025 auf die zeitliche Dringlichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam, wobei ihm kein Rechtsnachteil aus dem Umstand erwuchs, dass sie den Ablauf der Rechtsmittelfrist (bereits) auf den 27. September 2025 statt (erst) auf den 29. September 2025 festsetzte (vgl. ALK-Akten S. 6). Er hätte sich demzufolge bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bewusst sein müssen, dass er mit einer allfälligen Beschwerdeerhebung nicht länger zuwarten konnte. Dies gilt umso mehr, als sein Versuch, sich mit der Beschwerdegegnerin über die Modalitäten der Rückzahlung in seinem Sinne zu einigen, mit der Rückmeldung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2025 (vgl. ALK-Akten S. 6) letztlich gescheitert war und er sein Schreiben vom 22. September 2025 (vgl. ALK-Akten S. 10, 20) – wie vorstehend ausgeführt – selber (noch) nicht als Beschwerde verstanden hatte. Die verspätete Rechtsmitteleingabe erfolgte mithin aus selbstverschuldeter Unachtsamkeit.

6.       Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer demnach seine Beschwerde vom 20. Oktober 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.

7.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

E. 8 8.1     Dem Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom8. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendRückforderung(Einspracheentscheid vom 27. August 2025)

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 17. Oktober 2024 aufgrund eines Wohnortwechsels (neu) bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Akten] S. 141 ff.). Letztere gewährte ihm in der Folge ab November 2024 Arbeitslosenentschädigung (ALK-Akten S. 96 f., 102, 106, 111, 114 f., 116 f.). Auf Ende März 2025 wurde er ausgesteuert (ALK-Akten S. 98 ff.).

1.2     Mit Verfügung vom 30. April 2025 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] den Beschwerdeführer ab dem 14. Januar 2025 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein (ALK-Akten S. 90 ff.). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2025 vom Beschwerdeführer die vom 1. Januar 2025 bis am 31. März 2025 zu viel ausgerichteten Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 5'540.00 zurück (ALK-Akten S. 87 f.). Eine dagegen von der Rechtsschutzversicherung B.___ namens des Beschwerdeführers eingereichte Einsprache vom 2. Juli 2025 (ALK-Akten S. 70 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. August 2025 ab (ALK-Akten S. 59 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit undatierter, am

20. Oktober 2025 der Post übergebenen Eingabe erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

27. August 2025 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und den Verzicht auf eine Rückforderung von Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 5'540.00 (A.S. 4).

2.2     Mit Verfügung vom

22. Oktober 2025 beschränkt das Versicherungsgericht das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ersucht die Beschwerdegegnerin, mittels Zustellnachweis zu belegen, wann der Einspracheentscheid vom 27. August 2025 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei (A.S. 5 f.). Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 nach (A.S. 7).

2.3     Mit Verfügung vom

4. November 2025 stellt das Versicherungsgericht gestützt auf den eingereichten Zustellnachweis fest, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, und gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern (A.S. 9 f.). Daraufhin nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2025 Stellung (A.S. 12).

2.4     Mit Beschwerdeantwort vom

8. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei diese abzuweisen (A.S. 17 ff.).

II.

1.

1.1     Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51; Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1).

1.2     Gemäss Zustellnachweis wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2025 mit eingeschriebener Post am 30. August 2025 zugestellt (vgl. A.S. 8). Die Beschwerdefrist endete mithin am 29. September 2025, womit die (erst) am 20. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwerde – wie auch der Beschwerdeführer einräumt (vgl. A.S. 12) – grundsätzlich verspätet eingereicht wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich bereits mit Schreiben vom 22. September 2025 fristgerecht an die Beschwerdegegnerin gewendet (vgl. A.S. 12), ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich mit besagtem (einer an die Buchhaltungsabteilung der Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail gleichen Datums [vgl. ALK-Akten S. 6 f., 12] angehängten) Schreiben lediglich darum bemühte, eine Verrechnung des Rückforderungsbetrages der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 5'540.00 mit zukünftigen Arbeitslosentaggelder oder zumindest eine Ratenzahlung ab 2026 zu erreichen (vgl. ALK-Akten S. 10, 20). Die Beschwerde ist eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.2). Ein solcher Beschwerde- bzw. Anfechtungswille ist weder aus dem Schreiben vom

22. September 2025 noch aus der E-Mail gleichen Datums ersichtlich, so dass die Beschwerdegegnerin diese zu Recht nicht als an das Versicherungsgericht weiterzuleitende Beschwerde auffasste und den Beschwerdeführer stattdessen in ihrer Antwortmail vom 24. September 2025 (bloss) auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung beim Versicherungsgericht hinwies (vgl. ALK-Akten S. 6). Bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene selber aus, es sei sein Ziel gewesen, mit diesem Schreiben «die Angelegenheit direkt mit der Arbeitslosenkasse zu klären und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden» (vgl. A.S. 12). Er beabsichtigte demzufolge (zumindest) zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch keine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025.

2.

2.1     Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt eröffnet und nicht ihrem Rechtsvertreter, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der (an sie) erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterinnach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.3.1).

2.2     Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens (neu) von der Rechtsschutzversicherung B.___ vertreten (vgl. ALK-Akten S. 70 f., 72), so dass die Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit der Zustellung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 an die Rechtsvertreterin zu laufen beginnen konnte. Art. 37 Abs. 3 ATSG schliesst es zwar nicht aus, der vertretenen Partei eine (als solche gekennzeichnete) Orientierungskopie der Mitteilung zuzustellen. Dies ist im Verwaltungsverfahren insbesondere bei Endverfügungen üblich (vgl.Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N. 20 zu Art. 37 ATSG). Vorliegend verhält es sich aber gerade umgekehrt, indem der angefochtene Einspracheentscheid im Original mit eingeschriebener Post an die (alte) Privatadresse des Beschwerdeführers verschickt wurde (vgl. ALK-Akten S. 59 ff.; A.S. 1 ff.), während der Rechtsvertreterin nur (aber immerhin) eine Entscheidkopie per A-Post zugestellt wurde (vgl. ALK-Akten S. 54, 58). Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10, 124 V 400 E. 2a S. 402). Wann genau die Rechtsvertreterin den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 zugestellt erhielt, lässt sich mangels Zustellnachweis nicht mehr ermitteln. Es ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht erst am 18. September 2025 oder noch später bei ihr einging. Nur diesfalls wäre die Beschwerde am 20. Oktober 2025 noch fristgemäss eingereicht worden. Zugleich ist nicht bekannt, ob überhaupt und falls ja, wann der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin Rücksprache nahm. Wäre eine solche erst nach dem 17. September 2025 erfolgt, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerde mit Postaufgabe vom

20. Oktober 2025 innerhalb der neu laufenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und somit grundsätzlich rechtzeitig eingereicht worden.

3.

3.1     Die Regel, wonach sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides bei ihrer Rechtsvertretung nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen hat, so dass am folgenden Tag die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG (neu) zu laufen beginnt, ist jedoch nicht unumstösslich. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles. Auch eine Rechtsvertretung ändert nichts an der Stellung des Mandanten als formeller Verfügungsadressat und Partei in einem allfälligen Beschwerdeverfahren. Die versicherte Person kann jederzeit, wenn sie dies will, die Sache in die eigenen Hände nehmen, insbesondere über einen Weiterzug oder den Verzicht darauf entscheiden. An diese Rechtsstellung können auf dem Boden von Treu und Glauben auch Sorgfaltspflichten geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.3 f. mit weiteren Hinweisen). Dem beabsichtigten Rechtsschutz wird schon dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom

10. November 2010 E. 2.2).

3.2     Vorliegend nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail bzw. mit Schreiben vom 22. September 2025 – mithin während noch laufender ordentlicher Rechtsmittelfrist – eigenhändig und ohne Mitwirkung seiner Rechtsvertreterin mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, teilte ihr mit, dass er sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und nicht in der Lage sei, den eingeforderten Rückzahlungsbetrag fristgerecht zu bezahlen, undunterbreitete ihr den Vorschlag, diesen mit zukünftigen Arbeitslosentaggeldern zu verrechnen oder ihm alternativ zumindest eine Ratenzahlung ab 2026 zu gewähren(vgl. ALK-Akten S. 6 f., 10, 12, 20). Auf Beschwerdeebene macht er geltend, dass er so beabsichtigt habe, «die Angelegenheit direkt mit der Arbeitslosenkasse zu klären und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden» (vgl. A.S. 12). Er sah somit zu diesem Zeitpunkt und auch später noch von einer Beschwerdeerhebung ab, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin noch am

24. September 2025 auf den drohenden Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte (vgl. ALK-Akten S. 6). Die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 reichte er alsdann in eigenem Namen ein, was darauf schliessen lässt, dass die B.___ nicht mehr gewillt war, einen Weiterzug zu unterstützen. Die objektiv mangelhafte Eröffnung des Einspracheentscheides vom 27. August 2025 erreichte somit trotz ihres Mangels ihren Zweck und dieser führte nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerdeführers. Anders zu entscheiden wäre höchstens dann, wenn der (früheren) Rechtsvertreterin der Einspracheentscheid vom

27. August 2025 überhaupt nicht zugestellt worden wäre, der Beschwerdeführer sich innert der ordentlichen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist bei ihr nach dem weiteren Vorgehen erkundigt hätte und die Rechtsvertreterin anschliessend in seinem Namen Beschwerde erhoben hätte. Diesfalls müsste sie sich die bereits laufende Rechtsmittelfrist – mangels Kenntnis – nicht anrechnen lassen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch selber eingereicht hat, kann er aus der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.1 hiervor) letztlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.       Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, dass (auch) der Einspracheentscheid vom 27. August 2025 noch an seine alte Wohnadresse geschickt worden sei (vgl. A.S. 4), ist ihm insofern beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin – trotz mitgeteilter neuer Anschrift «[...]» (vgl. ALK-Akten S. 70 f.) – den angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht an die frühere Wohnadresse («[...]») verschickte (vgl. ALK-Akten S. 59; A.S. 1). Dieser (weitere) Eröffnungsmangel gereichte ihm jedoch ebenfalls nicht zum Nachteil, gelangte doch die Abholungseinladung offenbar dennoch zu ihm und holte er den angefochtenen Einspracheentscheid anschliessend am 30. August 2025 am Postschalter ab (vgl. A.S. 8).

5.

5.1     Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

5.2     Ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zumindest sinngemäss auch ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre dieses aus materiellen Gründen abzuweisen: Eine (subjektive) Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns kommt in Frage, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteil des Bundesgerichts 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom

2. Februar 2017 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. September 2025 auf die zeitliche Dringlichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam, wobei ihm kein Rechtsnachteil aus dem Umstand erwuchs, dass sie den Ablauf der Rechtsmittelfrist (bereits) auf den 27. September 2025 statt (erst) auf den 29. September 2025 festsetzte (vgl. ALK-Akten S. 6). Er hätte sich demzufolge bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bewusst sein müssen, dass er mit einer allfälligen Beschwerdeerhebung nicht länger zuwarten konnte. Dies gilt umso mehr, als sein Versuch, sich mit der Beschwerdegegnerin über die Modalitäten der Rückzahlung in seinem Sinne zu einigen, mit der Rückmeldung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2025 (vgl. ALK-Akten S. 6) letztlich gescheitert war und er sein Schreiben vom 22. September 2025 (vgl. ALK-Akten S. 10, 20) – wie vorstehend ausgeführt – selber (noch) nicht als Beschwerde verstanden hatte. Die verspätete Rechtsmitteleingabe erfolgte mithin aus selbstverschuldeter Unachtsamkeit.

6.       Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer demnach seine Beschwerde vom 20. Oktober 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2025 verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.

7.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

8.

8.1     Dem Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2025 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen