Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 26. November 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Der 1976 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurde im Austrittsbericht B.___ vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 76.4, S. 8) unter anderem eine inkomplette Paraplegie sub L1 (AIS D) am 3. Mai 2015 (initial sub Th 8 AIS B) nach Sturz mit dem Pocket Bike am 2. Mai 2015 diagnostiziert. Sodann hielt die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht vom 27. März 2017 (IV-Nr. 84) fest, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei aktuell eine berufliche Reintegration nicht möglich. In der Folge veranlasste die C.___ im parallelen Unfallversicherungsverfahren bei derD.___ ein polydisziplinäres Gutachten. In der Gesamtbeurteilung vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) kamen die Gutachter zum Schluss, eine Arbeitsleistung sei nur im Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend, bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei hingegen nur sehr beschränkt möglich. Eine solche angepasste Tätigkeit sei in einem 80%-igen Pensum möglich. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und dauerhaften) zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim Versicherten medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 25 % aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu postulieren. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit von 60 %. Im Weiteren veranlasste die C.___ beim E.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA). Im diesbezüglichen Abklärungsbericht vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2)wurde zur Beurteilung festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit Pedalbedienung links möglich 5.5 Stunden pro Tag. Zudem seien zusätzliche Pausen notwendig, um eine gleichförmige Tätigkeit zu unterbrechen. Je nach Tätigkeit ca. alle 45 Min. Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor. Diese hielt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 129) fest, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die Abklärungen der Unfallversicherung bei der E.___ abgestützt werden.
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 26. November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen zu: Vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2021 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 57 % einer ganzen Rente.
2. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
3. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (A.S. 34) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 25. September 2025 (A.S. 40) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen (Beschwerdebeilage 8 und 9) zu den Akten
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2021 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 57 % einer ganzen Rente zugesprochen hat.
4.1 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den von der C.___ Unfallversicherung veranlassten Abklärungsbericht betreffend die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des E.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
4.1.1 Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E.___ weder um ein Gutachtensinstitut im Sinne von Art. 44 ATSG handelt noch wurde die diesbezügliche Abklärung im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellt. Der Umstand, dass ein Gutachten nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.9) erstellt wurde, spricht zwar praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Jedoch hat im Lichte dessen in Bezug auf den Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweiskraft versicherungsinterner Beurteilungen zu gelten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Beurteilungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.1.2 In dem von Dr. med. G.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie und Frau H.___, Physiotherapeutin, verfassten Bericht des E.___ betreffend die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, anlässlich der Untersuchung habe der Versicherte weitgehend qualitativ vergleichbare Beschwerden und Einschränkungen wie anlässlich der Begutachtung 2017 in der D.___ beschrieben, mit Hauptproblematik der Paraspastik, welche auch nächtlich anfallsweise auftrete und sonst vermehrt bei psychischen Spannungen und z.T. auch bei den Transfers. Daneben bestehe das unveränderte Schmerzsyndrom thorakal. Die Schmerzangaben zeigten eine geringere Variabilität im Vergleich zur früheren Untersuchung, sei aber bzgl. der angegebenen Intensitäten insgesamt vergleichbar. Zugenommen hätten subjektiv vor allem die nächtlichen «Spastik-Anfälle» sowohl hinsichtlich der Häufigkeit wie auch der Intensität, nachfolgend werde ein «Muskelkater» ähnliches Beschwerdebild beschrieben, was durchaus einer häufigen Beschreibung nach Muskelkrämpfen entspreche. Insgesamt würden die Beschwerden als wechselhaft bezeichnet. Es werde wohl eine reduzierte Belastbarkeit beschrieben, jedoch keine quantifizierbare Ermüdungsproblematik in zeitlicher Hinsicht. In objektiver Hinsicht bestehe eine stark eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit im Bereiche der Spondylodese, wobei die Rotation konsistent nach links 30°, nach rechts 40° betragen habe. Zudem bestünden ein komplexes, nur teilweise eindeutig zuzuordnendes Sensibilitätsmuster im Bereich des Rückens mit Überempfindlichkeit auf Berührung im Bereiche des Thorax linksbetont sowie eine rechtsbetonte Paraspastik mit auslösbarem Klonus im Bereich des rechten Beins, z.T. objektiv auch spontan auftretend bei abgestützter stehender Position und bei Transfers. Hinsichtlich funktioneller Beobachtungen seien bei der Testsituation und auch über die sonst beobachtete Zeit häufige Kurzpausen eingelegt worden, ausserdem sei ein Anstieg der Atemfrequenz beobachtet worden. Bei den Hebetests sei eine rasche Ermüdung mit rascher Zunahme der Herzfrequenz beobachtet worden, zusätzlicher Hilfsmuskulatur-Rekrutierung und deutlicher Steigerung der Atmung, was auf eine Ausbelastung bereits im sehr leichten Bereich hindeute. Bei der Hand Koordination sei die Fehlerhäufigkeit bei Ablenkung gestiegen. Der Versicherte habe im Laufe der zwei Tage eine Beschwerdezunahme mit zusätzlicher Schmerzmitteleinnahme gehabt, welche jedoch, abgesehen von einer vorübergehend eingeschränkten Kopfrotation nach links, durch Beobachtungen nicht weiter habe gestützt werden können. Auch die Test-Wiederholungen zeigten keine Veränderung. Auch die Angaben auf der VAS-Skala seien unverändert. Im Vergleich zur Untersuchung in D.___ habe Anhang 1 der EFL quantifiziert werden können, wobei mässige Inkonsistenzen bei einer insgesamt guten Leistungsbereitschaft festgehalten worden seien. Das Schmerzverhalten wie auch die verbalen Hinweise auf die Beschwerden könnten, wie bereits in D.___ festgehalten worden sei, als «over-reporting» gewertet werden, was auch seine Selbsteinschätzung betreffend der sich zugemuteten Arbeitszeit anbelange. Dies sei aber weit entfernt von einer Einschätzung als Aggravation. Simulative Tendenzen seien nicht zu verzeichnen. Die vorgefundene Belastbarkeit habe im Bereiche einer leichten, sitzenden Tätigkeit gelegen. Hinsichtlich der oberen Extremitäten sollten keine Aufgaben mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik bei gleichzeitiger Lärmbelastung oder Ablenkung vorkommen. Arbeiten über Kopf seien dagegen trotz vorzeitigem Abbruch zumutbar. Die effektive Präsenzzeit habe jeweils 2.5 h betragen plus zusätzlich die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der sitzenden Tätigkeit auch gut 2 h Autofahrt. Dies ergebe eine Präsenzzeit von einer mindestens 5.5 h sitzenden Tätigkeit. Einerseits hätten keine Hinweise auf eine vermehrte Ermüdung in körperlicher Hinsicht und eine nach Einnahme der Sitzposition erhöhte Verlangsamung bestanden. Andererseits habe der Versicherte immer wieder kurze Pausen eingelegt und bei Anstrengung sei eine verstärkte Atmung festgestellt worden. Es sei daraus zu folgen, dass eine höhere Präsenz zwar durchaus möglich sei, jedoch auch die vermehrten Pausen mitberücksichtigt werden müssten, weshalb eine totale Präsenzdauer (unter bereits berücksichtigten vermehrten Kurzpausen) wohl in etwa den 5.5 h entsprechen dürfte. Dies entspreche einer medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit von 68.75 %. Dagegen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass zusätzlich eine Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die nachfolgend abgegebene Begründung im Schreiben von D.___ vom 11. April 2018 sei dabei nicht überzeugend, da im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehalten worden sei, dass keine objektivierbare und konsistente Leistungsbeeinträchtigung und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer hinsichtlich der kognitiven Anforderungen mit den früheren Tätigkeiten vergleichbaren Aufgaben bestünden. Die neurogene Blase habe im Übrigen durchaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sei entsprechend auch so aufgeführt worden, da diese die vermehrten Pausen mitbedingten, was im Übrigen auch im Gutachten von D.___ so festgehalten worden, obwohl die neurogene Blase als «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» beurteilt worden sei. Hinsichtlich der Diagnosen hätten sich auch im Übrigen keine Abweichungen zur damaligen Beurteilung ergeben und hinsichtlich des Ausmasses der Gesundheitsstörung ergäben sich trotz subjektiver Verschlechterung keine objektiven Befunde, die diese stützen würde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Diskrepanz zwischen den Angaben über starke funktionelle Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten bestehe: Die Testdauer inkl. Autofahrt sei deutlich länger als der Klient beschreibe er könne im Alltag tätig sein. Zudem entspreche die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher wenig leidenden Eindruck, den der Klient während Aktivitäten vermittelt habe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder sei in Übereinstimmung mit der Begutachtung in D.___ aufgrund der heute lediglich leichten sitzenden Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Rein theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die im Umfang von 10 % ausgeübte Bürotätigkeit.Eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten grundsätzlich zumutbar. Endgradige Rumpfrotationen sollten lediglich selten vorkommen. Hinsichtlich der oberen Extremitäten bestünden höchstens Einschränkungen bei feinmotorischen Aufgaben, welche bei gleichzeitiger Ablenkung oder Lärmtätigkeit ausgeführt werden müssten oder bei feinmanuellen motorischen Arbeiten, die hochrepetitiv über längere Zeit ausgeübt würden. Eine Pedal-Bedienung sei mit dem linken Bein möglich, in sitzender Position. In zeitlicher Hinsicht sei diese Tätigkeit während 5.5 h/Tag zumutbar. Eine zusätzliche Leistungsminderung sei nicht objektivierbar und nicht begründbar.Dies ergebe eine medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 68.75 % in einer optimal angepassten Tätigkeit. Hinweise auf namhafte Einschränkungen affektiver und kognitiver Art hätten sich auch im Rahmen der Abklärung nicht ergeben.
4.1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts des E.___ vom 19. Juli 2019 ist festzuhalten, dass das statuierte Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die Abklärungsergebnisse nachvollziehbar erscheint und seitens der Parteien auch nicht bestritten wird. Dagegen vermag die im E.___-Bericht bezüglich einer solchen angepassten Tätigkeit festgelegte Arbeitsfähigkeit von 5.5 h/Tag bzw. 68.75 % kaum zu überzeugen. Die Gutachter begründen diese Arbeitsfähigkeit damit, dass die effektive Präsenzzeit an den beiden Abklärungstagen jeweils 2.5 h betragen habe, hinzukomme die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der sitzenden Tätigkeit die zweistündige Autofahrt zur Abklärungsstelle, welche der Beschwerdeführer habe zurücklegen können. Dies dürfte wohl in etwa 5.5 Stunden entsprechen. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint aber zu hypothetisch. So kann die zweistündige Fahrt mit dem Auto und die einstündige ärztliche Befragung nicht ohne Weiteres mit der Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Einerseits lassen sich die diesbezüglichen kognitiven und leistungsmässigen Anforderungen nicht vergleichen. Und andererseits ist nicht erstellt, dass die 2.5-stündigen Abklärungen, die ärztliche Befragung und die Autofahrten zeitlich ohne Unterbruch fortlaufend innerhalb von 5.5 Stunden stattfanden. Des Weiteren ist anzumerken, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung, auf welche sich der Bericht der E.___ vom 19. Juli 2019 abstützte, bereits am 22. und 23. Oktober 2018 stattfand (vgl. IV-Nr. 112, S. 2). In den medizinischen Akten gibt es aber in mehreren medizinischen Berichten Hinweise darauf, dass es beim Beschwerdeführer im Verlauf zu einer weiteren Schmerzzunahme kam (vgl. Berichte der Akutmedizin sowie des B.___ vom 17. April 2019, 25. Juli 2019 und 6. September 2019; IV-Nr. 113 S. 14, Beschwerdebeilage 8 und IV-Nr. 116 S. 20), was schliesslich darin mündete, dass beim Beschwerdeführer am 19. November 2019 aufgrund des neuropathischen Below Level-Schmerzsyndroms an der Wirbelsäule eine epidurale Plattenelektrode eingesetzt wurde, welche aufgrund einer Nachblutung im Operationsgebiet mit grosser Hämatombildung im Bereich der oberen Brustwirbelsäule aber gleichentags wieder entfernt werden musste (vgl. Austrittsbericht B.___ vom 22. November 2019; IV-Nr. 121, S. 239). Hiernach sah der Beschwerdeführer von einem erneuten Implantationsversuch der Plattenelektrode ab. Weiter wurde im Bericht des B.___ vom 18. November 2021 (Beschwerdebeilage 9) ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erheblich schmerzgeplagten Patienten «in einem offensichtlich hohen Chronifizierungsstadium». Neben den neuropathischen Schmerzen im Bereich des Rumpfes bestünden multiple weitere Schmerzorte. Dies lässt ebenfalls auf eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung schliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht auf umfassenden medizinische Abklärungen in mehreren aktenkundigen Fachdisziplinen beruhte und zudem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 bereits mehr als 5 Jahre alt war. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist zwar nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C/46/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 sowie 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen zum Leitentscheid BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; 6B_572/210 vom 18. November 2010 E. 5.2). Wie vorgehend dargelegt, gibt es Hinweise für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung, welche im E.___-Bericht vom 19. Juli 2019 noch nicht berücksichtigt wurden.
Zusammenfassend bestehen aufgrund der vorgehenden Ausführungen in mehreren Punkten mindestens geringe Zweifel am Beweiswert des Abklärungsberichtes des E.___ vom 19. Juli 2019, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1 Nachdem auf den Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 aus beweisrechtlicher Sicht nicht abgestellt werden kann, ist weiter zu prüfen, ob der vorliegende Fall gestützt auf das ebenfalls von der C.___ Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) entschieden werden kann. Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei der D.___ gemäss BGE 136 V 117 nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut im Sinne von Art. 44 ATSG handelt, weshalb auch hier geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor; BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.2.2
4.2.2.1 In der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Nicht-unfallkausale und überlieferte Diagnosen
4.2.2.2 Im Bericht betreffend das psychiatrisches Konsilium der D.___ vom 21. Juli 2017 (IV-Nr. 96.6) wurde ausgeführt, es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem Status eine Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven Episode entspreche. Der Versicherte werde am Ende der Abklärungswoche in ermüdetem Zustand untersucht. Anfangs, bei der Begrüssung am Eintrittstag, habe er in der Stimmung noch deutlich leichter positiv anzuregen gewirkt. Aber auch aktuell lasse er sich leicht in ein Gespräch einbinden, sei kooperativ, auskunftsfreudig und aktiv. Das Zustandsbild entspreche aus klinischer Sicht keineswegs einer schweren Depression, wie man es aufgrund des erzielten Wertes im BDI II (siehe Abklärungen des Neuropsychologen) vermuten könnte. Der Versicherte profitiere von der psychiatrischen Behandlung, die zur Fortsetzung empfohlen werde und auch von der Fortsetzung der antidepressiven Medikation, die seine Stimmung wahrscheinlich stabilisiere (Dämpfung der Reizbarkeit, allenfalls auch der Affektlabilität), die aber wahrscheinlich auch auf anderem Wege lindernd auf die Schmerzen einwirke. Die beeinträchtigte Stimmung, die stark schmerzabhängig sei, liege in etwa in der Varianzbreite dessen, was rein psychoreaktiv und normalpsychologisch bei relevant schweren chronischen Schmerzzuständen zu erwarten sei.
Diese vorgehende psychiatrische Beurteilung ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Anamnese zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Die Anamnese erscheint im Bericht aber nur verkürzend wiedergegeben worden zu sein, so dass dies kaum ausreicht, um gestützt darauf ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Hinzukommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar ausführte, es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem Status eine Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven Episode entspreche. Weshalb in der vorgehend aufgeführten interdisziplinären Diagnoseliste eine leichte Depression dennoch nicht erfasst wurde, lässt sich aber weder dem psychiatrischen Bericht noch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung entnehmen.
4.2.2.3 Im Bericht über die Untersuchung Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29. September 2017 (IV-Nr. 96.5) wurde ausgeführt, die subjektiven Einschätzungen, die qualitativen Resultate sowie die Verhaltensbeobachtungen zeigten sich aus ergotherapeutischer Sicht mehrheitlich konsistent und adäquat. Einzig bei der physischen Leistungsfähigkeit habe sich der Klient tendenziell dynamischer und weniger eingeschränkt in Situationen gezeigt, wo er sich nicht beobachtet gefühlt habe. Eine Schonhaltung habe er vor allem in Testsituationen eingenommen. Eine Belastbarkeit über 90 Minuten sei möglich mit reduziertem Arbeitstempo. Die Beschwerdepräsentation sei konsistent gewesen. Es scheine, als habe der Klient den Unfall und dessen Folgen noch nicht verarbeitet. Dies zeige sich in einer gedrückten Stimmung. Sodann wurde aus physiotherapeutischer Sicht ausgeführt, Hauptprobleme seien längerdauerndes Sitzen sowie die Steh- und Gehfähigkeit. Zudem gebe der Beschwerdeführer konstante Schmerzen im gesamten unteren und seitlichen Rumpfbereich, sowie der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule an. Er habe sich unruhig auf dem Rollstuhl sitzend, zudem teilweise mit einem Klonus in beiden Beinen, rechts grösser als links gezeigt. Die standardisierte Bewertung der Bereiche «Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen», «Schmerzverhalten», «Leistungsverhalten» und «Konsistenz» habe keine Symptomausweitung ergeben. Die beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit sei unter «Physische Leistungstests» dargestellt und entspreche im Wesentlichen einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit.
Der vorstehende Bericht über die Untersuchung Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29. September 2017 (IV-Nr. 96.5) erscheint, soweit beurteilbar, lege artis verfasst worden zu sein. Dieser dient aber in erster Linie den anderen Teilgutachten als Beurteilungsgrundlage, weshalb diesbezüglich keine gesonderte Beweiswürdigung vorzunehmen ist.
4.2.2.4 Im neuropsychologischen Bericht der D.___ vom 2. August 2017 (IV-Nr. 96.4) wurde ausgeführt, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen vom 17. und 20. Juli 2017 habe sich eine sehr unterschiedliche Präsentation in Bezug auf die erbrachten Testleistungen des Exploranden gezeigt. Am 17. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer bei den testpsychologischen Untersuchungen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Testergebnisse erzielt. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei regulär gewesen. Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit habe er mit durchschnittlichem Arbeitstempo und qualitativ sehr sorgfältig bearbeitet. Die verbale und visuelle Merkspanne seien normentsprechend gewesen. Im Zahlennachsprechen rückwärts habe er ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Beim verbalen und visuellen episodischen Lernen habe sich ein guter Lernzuwachs gezeigt, über mehrere Durchgänge mit einem Deckeneffekt ab dem dritten Durchlauf. Der verzögerte verbale und visuelle Abruf sei überdurchschnittlich gut gelungen. Das verbale Wiederkennen sei problemlos gelungen. Eine zuvor kopierte komplexe geometrische Figur habe vollständig reproduziert werden können. Insgesamt seien mehrere Testergebnisse in Gedächtnistests überdurchschnittlich ausgefallen. Im Bereich der exekutiven Funktionen hätten sich erhaltene basale Planungskompetenzen gezeigt. Die verbale (phonematisch und semantisch) und figurale Flüssigkeit seien durchschnittlich gewesen. Die Interferenzunterdrückung und zusätzlich die Umstellfähigkeit hätten ebenso in der Norm gelegen. Insgesamt seien am Ersttermin keine unterdurchschnittlichen Testergebnisse objektivierbar gewesen. Das Arbeitsverhalten sei insgesamt leistungsorientiert gewesen bei promptem Instruktionsverständnis. Ein anderes Bild habe sich am 20. Juli 2017 präsentiert, an dem der Explorand müder und schlapper, im Verlauf auch schmerzgeplagter gewirkt habe. Gemäss Selbstangaben habe er zuvor eine schlechte Nacht gehabt und morgens Mühe bekundet, seine Augen zu öffnen und in die Gänge zu kommen. Seinen Angaben zufolge habe er sich nach dem dichten Programm der letzten drei Tage erschöpft gefühlt. Es sei eine leicht depressive Grundstimmung aufgefallen. Bei den durchgeführten computerbasierten Tests hätten sich in allen Verfahren verzögerte Reaktionszeiten gezeigt. Bei der tonischen Aufmerksamkeitsaktivierung seien die Reaktionszeiten deutlich verzögert gewesen. Auch die Streuungen seien erhöht gewesen im Sinne von Leistungsschwankungen. Verzögerte Reaktionszeiten seien auch in der phasischen Aufmerksamkeitsaktivierung sowie bei Tests zur selektive Aufmerksamkeit und Impulskontrolle, der geteilten Aufmerksamkeit, der Inkompatibilität und Umstellfähigkeit festzustellen gewesen. Qualitativ seien die Leistungen hingegen unauffällig gewesen. Zwei durchgeführte kognitive Performanzvalidierungsverfahren am zweiten Termin und ein eingebetteter Validitätsindikator hätten keine Hinweise auf eine reduzierte Test-Compliance ergeben, so dass von einem validen kognitiven Leistungsprofil ausgegangen werden könne. In einem Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung depressiver Symptome, dem BDI-2, habe er einen sehr hohen Punktwert von 41 Punkten erreicht, mit den höchsten Ladungen in Bezug auf Hoffnungslosigkeit, Wertlosigkeit, völliger Appetitverlust und Konzentrationsschwierigkeiten. Items mit hohen Ladungen seien Traurigkeit, Versagensgefühle, Verlust von Freude, Schuldgefühle, Selbstablehnung und Selbstvorwürfe, Interesseverlust, Entschlussunfähigkeit, Energieverlust, Reizbarkeit, Ermüdung oder Erschöpfung sowie Verlust an sexuellem Interesse gewesen. Der hohe Punktwert könne auf eine klinisch relevante depressive Symptomatik hinweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Fragebogen um ein augenscheinvalides Verfahren handle, ohne Kontrollskalen für Antwortverzerrung. Zusätzlich könnten die Ergebnisse durch Schmerzen beeinflusst sein. Gemäss Manual würde ein Punktwert von 41 Punkten einer schweren depressiven Symptomatik entsprechen. Ein derartiges depressives Ausmass habe jedoch nicht dem klinischen Eindruck entsprochen und wäre nicht mit den durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergebnissen vom 17. Juli 2017 vereinbar. Die Befunde entsprächen insgesamt unspezifischen leichten attentionalen Einbussen bei chronischen Schmerzen und einer leichten depressiven Symptomatik. Zusätzlich habe eine leichte somatische Übertreibungstendenz bestanden. Im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 30. Juni 2015 im B.___ hätten sich keine exekutiven Einbussen im Bereich der Planungsfähigkeit mehr gezeigt. Bereits damals sei die kognitive Leistungsfähigkeit weitgehend alters- und ausbildungsadäquat ausgefallen, vergleichbar insbesondere mit den Ergebnissen am 17. Juli 2017. Die Verschlechterung der Ergebnisse vom 20. Juli 2017 könnte durch verschiedene Faktoren erklärbar sein: Der Explorand habe sich nach einer schlechten Nacht und einem dichten Programm an den beiden Tagen zuvor erschöpft gefühlt. Möglicherweise liege eine Verschlechterung des psychischen Zustands vor mit einer depressiven Symptomatik. Allerdings habe der Explorand am Ersttermin durchgehend sehr gute Testergebnisse erzielt, was eine depressive Symptomatik als Erklärung ausschliesse. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit Opioid-Analgetika, welche sich negativ auf die Aufmerksamkeitsfunktionen auswirken könne. Als weiterer Faktor für die verzögerten Reaktionszeiten könne eine reduzierte Test- Compliance nicht ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des Unterzeichnenden seien die präsentierten durchgängig verzögerten Reaktionszeiten am Zweittermin nicht mit den durchschnittlichen Aufmerksamkeitsleistungen und überdurchschnittlichen Gedächtnisleistungen am Ersttermin vereinbar. Differentialdiagnostisch sei in Erwägung zu ziehen, dass keine neuropsychologische Störung vorliege. Zusammenfassend sei als neuropsychologische Diagnose von einer unspezifischen leichten attentionalen Einbusse bei chronischen Schmerzen und leichter depressiver Symptomatik bei zusätzlich leichter Übertreibung von somatischen Beschwerden und einer nicht gänzlich erklärbaren Leistungsdiskrepanz zwischen den neuropsychologischen Vorbefunden vom 30. Juni 2015 und den erzielten unauffälligen Leistungen am Ersttermin vom 17. Juli 2017 zu den gezeigten Minderleistungen an der zweiten Untersuchung vom 20. Juli 2017 auszugehen DD keine neuropsychologische Störung. Bemerkung zur beruflichen Funktionsfähigkeit: Es hätten sich am Zweittermin verzögerte Reaktionszeiten bei PC-basierten Tests bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Sofern die präsentierten attentionalen Minderleistungen valide seien, wäre die Funktionsfähigkeit bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder wäre aus rein neuropsychologischer Sicht möglich.
Der neuropsychologische Bericht der D.___ vom 2. August 2017 wurde eingehend und nachvollziehbar begründet und wird seitens der Parteien denn auch nicht bestritten. Somit ist diesem Bericht grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen.
4.2.2.5 Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten der D.___ vom 25. Juli 2017 (IV-Nr. 96.3) wurde zur Beurteilung ausgeführt, der Versicherte habe am 2. Mai 2015 bei einem Selbstunfall mit einem Pocket Bike, nebst einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri = MTBI), eine schwere Verletzung der Wirbelsäule mit Rotationsverletzung Typ C thorakal 8/9 mit reitender Facettengelenksluxation mit inkompletter Paraplegie ursprünglich sub Th4 und Rippenfrakturen 6-10 links und zusätzlich eine leichtere Verletzung der Milz sowie des Unterpols beider Nieren erlitten. Die Behandlung der Abdominalorgane sei konservativ gewesen, desgleichen auch des Schädel-Hirn-Traumas, diesbezügliche Restfolgen seien nicht dokumentiert und bestünden heute nicht mehr. Die Wirbelsäule sei notfallmässig operiert worden mit Dekompression durch Laminektomien und durch ventrale Spondylodese Th8/9 sowie dorsale, stabilisierende Instrumentierung Th7 bis Th II. Der postoperative Verlauf sei günstig und gemäss Dokumentation sei es auch zu einer neurologischen Erholung der obersten betroffenen Segmente gekommen, gemäss aktueller Dokumentation werde heute noch von einer inkompletten Paraplegie sub Th11 (AIS D) ausgegangen. Der postoperative Verlauf sei günstig, in den letzten Jahren sei es in den unteren Extremitäten zu einer ausgeprägten, rechtsbetonten Spastik gekommen, die heute zwar ein kurzzeitiges Stehen mit auch Lagewechsel von Rollstuhl zu Bett, zu Stuhl und mit Abstützen am Mobiliar auch ein Gehen von ein bis zwei Meter erlaube. Die mit der Spastik verbundenen Muskelspasmen seien rechtsbetont und störten insbesondere bei und nach Lagewechseln, zusätzlich komme es aber auch durch die spasmolytische Medikation zu einer muskulären Schwäche der unteren Extremitäten, welche ihrerseits längeres Stehen und ein Gehen mit grösserem Radius verunmögliche. Die bei der interdisziplinären Besprechung deutlich gewordene Diskrepanz zwischen Spastik / Alertness bei der orthopädischen und späteren Untersuchungen in den folgenden Tagen sei auffällig und erstaunlich, könnte am ehesten mit einer unregelmässigen Medikamenteneinnahme zusammenhängen. Ein überwiegend linksseitiges Schmerzsyndrom im Thoraxbereich sei wegen der Rippenserienfraktur links auf nicht oder fehlverheilte Rippen zurückzuführen, die entsprechende operative Behandlung mit Teilresektion der Rippen 10 und 11 links sowie Thermokoagulation geheilten Rippe 8 sei aber erfolglos gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestünden hier heute unauffällige posttraumatische und postoperative Verhältnisse. Bei weiter bestehendem Schmerzsyndrom linksseitig im Thorax und im oberen Anteil des Abdomens seien später die Facettengelenke und schliesslich auch die neurologische Situation abgeklärt worden; die Infiltrationen aber erfolglos geblieben, sie hätten sogar teilweise zu verstärkten und ausgedehnteren Beschwerden geführt, was medizinisch eigentlich nicht verständlich sei. So sei der Grund für diesen Teil der Beschwerden ätiologisch unklar geblieben. Klinisch und radiologisch fänden sich heute im Bereich der ursprünglich verletzten Brustwirbelsäule unauffällige Verhältnisse mit stabilen Verhältnissen bezüglich Stellung und Implantatlage und nur diskreter kyphotischer Fehlstellung von 5 10° je nach Messmethode. Weiter sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass die spastische Paraparese mit den diesbezüglichen subjektiven Beschwerden und deren Auswirkungen gut nachvollziehbar sei. Die angegebenen Beschwerden im Bereich von Thorax und oberem Abdomen seien hingegen ätiologisch unklar, nachdem verschiedenste Abklärungen und Behandlungen diesbezüglich keine Verbesserung gebracht hätten. Diesbezüglich seien auch die Angaben des Versicherten teilweise wenig konsistent, insbesondere weil die angegebene Medikamenteneinnahme nicht gut korreliere mit den gemessenen Medikamentenspiegeln und weil auch die Angaben zum Effekt der verschiedenen Abklärungen / Behandlungen teilweise medizinisch nicht erklärbar seien. Die bei der klinischen Untersuchung des Thorax und des oberen Abdomens gezeigte massive Schmerzhaftigkeit mit einer faktischen Unmöglichkeit einer normalen Untersuchung sei aus medizinischer Sicht nicht erklärbar bei symmetrisch normaler Atemexkursion des Thorax und ohne Hinweise auf erhebliche Beschwerden bei Bewegungen im und ausserhalb des Rollstuhls und dem Einsatz der oberen Extremitäten. Die Angaben des Versicherten zu einer für ihn möglich erscheinenden Arbeitsleistung zeigten eine erhebliche Selbstbeschränkung, nur so zu verstehen sei die Aussage, dass er sich eine tägliche Arbeitsleistung von 20 Minuten vorstellen könnte oder allenfalls auch eine Arbeitsleistung von täglich zwei Stunden mit dann aber Einsatz nur an drei Tagen in der Woche. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht erscheine eine Arbeitsleistung im Rollstuhl unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes, der Verlangsamung in verschiedensten Lebensbereichen und der wohl zusätzlich nötigen Pausen im Umfang von etwa der Hälfte eines normalen Arbeitspensums möglich, insbesondere wenn auch Hilfsmittel benützt werden könnten, die eine sitzende oder eine unterstützt halbsitzende Tätigkeit (teils ohne Benützung des Rollstuhls) erlauben würden.
Das orthopädische Teilgutachten der D.___ erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch besteht ein Widerspruch dahingehend, dass der orthopädische Gutachter für den Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit «im Umfang von etwa der Hälfte eines normalen Arbeitspensums» als zumutbar erachtete, während in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (s. E. II. 4.2.2.7 hiernach) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen wurde, ohne dass diese Diskrepanz begründet würde. Hinzukommt, dass der orthopädische Gutachter die allfällige gesundheitliche Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen konnte. Zudem werden im orthopädischen Gutachten weder die Gutachtensfragen beantwortet noch findet im orthopädischen Fachbereich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, was die Beweiswürdigung der Teilgutachten entsprechend erschwert.
4.2.2.6 Im neurologischen Teilgutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) wurde zur Beurteilung festgehalten, unter Berücksichtigung der vorgelegten und angeforderten Dokumente echtzeitlich zum Unfall vom 2. Mai 2015 sei beim Versicherten nicht mit Wahrscheinlichkeit von einer Commotio cerebri (im engeren neurologischen Sinne; Synonym: MTBI/LTHV) auszugehen. Es sei unmittelbar nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit und keine hochgradige Bewusstseins-Veränderung dokumentiert worden. Zudem lägen keine Angaben über eine äussere Verletzung im Kopfbereich am 2. Mai 2015 vor. Die im Rahmen der hiesigen Begutachtung neurologisch beurteilten initialen Computertomographien (CT) des Kopfes wiesen nicht auf eine intrakranielle Hirnschädigung oder eine Blutung hin und zeigten auch keine extrakraniellen Verletzungen (wie z. B. ein Subgaleal-Hämatom). Da auch die später durchgeführten Kernspintomographien (MRI/ MRT) des Kopfes vom Oktober 2015 keine Hirnparenchym-Schädigungen und keine Blutungs-Folgen zeigten, sei beim Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfall weder von einer erheblichen äusseren Kopfverletzung noch von einer relevanten Hirnschädigung auszugehen. Sodann könne in der neurologischen Beurteilung der initialen CT-Bildgebungen der Wirbelsäule des Versicherten nicht beurteilt werden, in welchem Ausmass das Brustmark des Versicherten geschädigt worden sei. Es sei im Spinalkanal kein eindeutiges Hämatom in Höhe der frakturierten BWK 8 10 in der neurologischen Beurteilung der vorliegenden Aufnahmen feststellbar gewesen. Es sei von neurologischer Seite die radiologische Einschätzung nachvollziehbar, dass distal oder proximal der verletzten Region keine wesentlichen pathologischen Signal-Veränderungen, wie z. B. in Form von Syringomyelie-Zeichen, erkennbar seien. Beurteilt nach der Klassifikation der neurologischen und funktionalen Auswirkungen von Querschnitts-Lähmungen habe sich beim Versicherten in den Wochen nach dem Unfall (und der zeitnahen Operation der BWS-Frakturen) eine Verbesserung der Beinlähmungen (Paraparese) bis zum Ende des stationären Aufenthaltes im B.___ (29. Oktober 2015) bis zu einer «unterstützten Gehfähigkeit mit Gehhilfen» entwickelt. Nach Auswertung der zahlreichen für die Begutachtung angeforderten Arztbriefe und der Befunde der hiesigen (gutachterlichen) neurologischen und orthopädischen Befunde vom Juli 2017 sei ein Lähmungs-niveau sub Th II und ein Schweregrad nach AIS von «D» festzustellen. Des Weiteren berichte der Versicherte während der gutachterlich-neurologischen Anamnese, dass er bezüglich der Blasenfunktion keine Probleme habe und diesbezüglich keine Medikamente einnehme. Er trage in der Nacht ein Kondom-Urinal, da er befürchte, das Wasserlösen nicht zu bemerken bzw. da er nicht rasch zur Toilette gelangen könne. Es könne gefolgert werden, dass keine schweren neurourologischen Dauerfolgen vorlägen. Isoliert in Bezug auf eine posttraumatische Blasen-Funktionsstörung sei keine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeits-Fähigkeit anzunehmen.
Weiter führte der Gutachter aus, beim Versicherten sei bereits während der langen stationären Erst-Behandlung im B.___ zur Schmerzbehandlung eine kombinierte Behandlung mit Medikamenten gegen neuropathische Schmerzen (Pregabalin; Med.: Lyrica) und Opioiden (Tramadol: Med.: Tramal) durchgeführt worden. Neben einer gezielten Behandlung der durch die Querschnittslähmung entstandenen neuropathischen Schmerzen, sei in der Schmerzklinik des B.___ der vom Versicherten im Bereich des Thorax angegebene Schmerz nach diagnostischen interkostalen Infiltrationen eine lokale Behandlung mit einer Radiofrequenz-Therapie durchgeführt worden. Es sei bereits während der initialen Akut- und Reha-Behandlung eine sachgerechte Medikation mit dem Wirkstoff Pregabalin (Lyrica) erfolgt und es seien nicht-medikamentöse Behandlungen für neuropathische Schmerzen in Form einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) angewandt worden. Entsprechend den vorliegenden Berichten der ambulanten Behandlung in der Schmerzklinik des B.___ habe der Versicherte sowohl an einem sog. «nocizeptiven» Schmerz in Zusammenhang mit der erlittenen Rippenfraktur gelitten als auch einem wahrscheinlich neuropathischen Schmerz im Zusammenhang mit der unfallbedingten Rückenmarks-Schädigung. Der Schmerz von neuropathischem Charakter sei im Bericht der Schmerzklinik des B.___ vom 13. Januar 2017 im Sinne eines «at-level Spinal Cord Injury Pain» eingeordnet worden. Das heisse, dass in Höhe der Rückenmarks-Verletzung vom Versicherten chronische Beschwerden mit neuropathischem Charakter angegeben worden seien. Dementsprechend seien in der Sensibilitäts-Prüfung in den Bereichen zwischen Th9 und 10 rechts, bzw. Th7 bis 10 links sog. «Positiv-Phänomene» (z. B. im Sinne einer Hyperpathie, bzw. Hyperalgesie) dokumentiert worden. Wahrscheinlich im Jahr 2016 sei ein Übergang der bedarfsweisen Behandlung mit dem Opioid Tramal (Wirkstoff: Tramadol) zum Opiat Palexia (Tapentadol) behandelt worden. Im Lauf des Jahres 2016 sei der Versicherte dann auf eine Behandlung mit einem Buprenorphin-haltigen Pflaster (Transtec 35 mcg) angewiesen gewesen. Neurologisch beurteilt, habe die Zusatzbehandlung mit dem Antidepressivum Cymbalta im Laufe des Jahres 2016 den Leitlinien der Behandlung von neuropathischen Schmerzen entsprochen. Das Antiepileptikum Trileptal werde als «Zweitlinien-Medikament» zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen empfohlen. Entsprechend den vorliegenden Angaben seien die Veränderung der Opiate von Palexia auf Transtec und der Ersatz des Lyrica durch Trilepta nach Angabe des Versicherten mit einer deutlichen subjektiven Schmerzreduktion verbunden gewesen. Es sei beim Versicherten, unter Berücksichtigung der Angaben sowohl der Schmerzklinik am B.___ als auch des Versicherten in der aktuellen gutachterlichen neurologischen Anamnese, von einem überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen, chronischen neuropathischen Schmerz entsprechend der international angewandten Klassifikationen auszugehen. Im Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 16. Juni 2017 sei eine leichte Verbesserung der thorako-lumbalen Schmerzen durch eine transkutane Modulation berichtet worden. Zusätzlich hätten interventionelle diagnostische Infiltrationen der Facettengelenke Th8, 9 und 10 (April / Mai 2017) keinen «durchschlagenden Erfolg» erbracht; folgerichtig sei von weiterführenden interventionellen Schmerz-Behandlungen abgesehen worden. Es sei in der schmerzhaften Region im Thoraxbereich mit einer lokalen Therapie mittels eines Lidocain-haltigen Pflasters (Neurodol) begonnen worden. Die medikamentösen Behandlungen mit Lioresal, Dantamacrin, Cymbalta, Trileptal, Transtec- Pflaster und mit dem Antirheumatikum/Antiphlogistikum Arcoxia seien fortgeführt worden. Während der gutachterlichen klinisch-neurologischen Untersuchung sei sodann ein unerschöpflicher Fussklonus rechts reproduzierbar auslösbar gewesen, links ausschliesslich ein erschöpflicher Fussklonus. Eine Ausbreitung der Kloni auf andere Muskelgruppen (des Fusses oder des Beines) sei nicht beobachtbar gewesen. Beim Versicherten sei beim Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungs-Liege und zurück keine Auslösung von Kloni oder einer Spastik beobachtbar gewesen. Lediglich beim Auskleiden sei vorübergehend ein «wippender» Klonus im Bereich des linken Fusses (nicht aber rechts) beobachtbar gewesen. Während der physio- und ergotherapeutischen standardisierten Befunderhebung im Rahmen der hiesigen interdisziplinären Begutachtung seien keine deutlichen Myoklonien und keine einschiessende Spastik von den Untersuchenden beobachtet worden. Lediglich in der orthopädischen gutachterlichen Untersuchung am 18. Juli 2017 seien deutliche spastische Tonuserhöhungen und z.T. spontane Myoklonien insbesondere im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Unterschenkels bzw. Fusses beobachtet worden. Somit könne aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden, ob die Angabe des Versicherten von erheblich schmerzhaften und ausgedehnten Myoklonien (grundsätzlich oder in der angegebenen Frequenz) als authentische Angabe einzuschätzen sei. In einer früheren physiotherapeutischen Testung sei der Versicherte in der Lage gewesen, innerhalb von 3 Minuten mit Gehhilfen eine Strecke von über 100 m zurückzulegen. Es entstehe beim neurologischen Gutachter der Eindruck, dass der Versicherte während der Begutachtung intendiert habe, zu demonstrieren, dass er zur Bewältigung von kleinen und grösseren Distanzen grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die gutachterliche Blutentnahme zur Bestimmung der Serum-Konzentrationen der vom Versicherten angegebenen eingenommenen Medikamente habe ebenfalls Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Versicherten (bezüglich der Medikamenten-Einnahme vor der Begutachtung) und den Messwerten aufgezeigt. Es hätten bezüglich des Duloxetin (Cymbalta), des Wirkstoffes Oxcarbazepin (Trileptal) und des Pregabalins (im Medikament Lyrica) Werte deutlich unter dem Referenzbereich des Labors vorgelegen. Es könnte bezüglich dieser beiden Medikamente gegen neuropathische Schmerzen einerseits von einer zu niedrigen Dosierung (weniger wahrscheinlich), andererseits von einer unregelmässigen und / oder häufig unterbrochenen Einnahme durch den Versicherten (wahrscheinlichere Erklärung der gemessenen Serum-Konzentrationen) auszugehen sein. In Bezug auf das Antispastikum Baclofen (Medikament: Lioresal) im Serum und in der Urinbestimmung des Buprenorphin (Wirkstoff im Transtec-pflaster) sei jeweils qualitativ ein Nachweis im Serum erfolgt, bzw. im Urin, so dass bezüglich dieser beiden Wirkstoffe von einer regelmässigen Einnahme/Applikation durch den Versicherten im Zeitraum vor der Begutachtung ausgegangen werden müsse.
Zusammenfassend liege beim Versicherten als Folge eines Selbstunfalls mit einem «Pocket-bike» am 2. Mai 2015 ein rechtsbetontes senso-motorisches Querschnitts-Syndrom (Paraparese), mit erheblicher Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und ein (überwiegend linksseitiges) Schmerzsyndrom im Thoraxbereich, mit fraglich kombinierten nocizeptiven und neuropathischen Beschwerden, vor. Es lägen keine Hinweise auf Hirnparenchym-Schädigungen vor; in Bezug auf die neurourologischen Unfallfolgen wende der Versicherte keine Medikation mehr an. Aktuell sei ein intermittierender Kopfschmerz vom Spannungstyp und ein Status nach Colitis ulcerosa feststellbar, jeweils ohne Hinweis auf eine traumatische Genese und ohne Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit.
Das neurologische Teilgutachten der D.___ wurde sehr ausführlich begründet und die darin enthaltenen ärztlichen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar. Aber wie schon im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten erwähnt (s. E. II. 4.2.2.5 hiervor), konnte auch der neurologische Gutachter die allfällige gesundheitliche Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen. Zudem werden im neurologischen Gutachten ebenfalls weder die Gutachtensfragen beantwortet noch findet im neurologischen Fachbereich eine gesonderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, was wie erwähnt die Beweiswürdigung der Teilgutachten entsprechend erschwert.
4.2.2.7 Schliesslich wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2, S. 38 ff.) soweit für das vorliegende IV-Verfahren relevant zur Beurteilung festgehalten, wie in den fachärztlichen Gutachten und den Berichten der Zusatz-Untersuchungen beschrieben, seien während der stationären Begutachtung in der D.___ verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Versicherten und der Aktenlage, den Angaben des Versicherten über seine Beschwerden und seine Leistungsfähigkeit und den beobachteten bzw. ermittelten Leistungen, sowie Inkonsistenzen bezüglich der präsentierten Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit und dem anamnestisch bekannten Ausmass der Autofahrfähigkeit zu verzeichnen gewesen. Somit sei in Zusammenhang mit der aktuellen Begutachtung eine Aggravation von Seiten des Versicherten anzunehmen. Weiter hielten die Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (respektive nur in sehr beschränktem Umfang von vielleicht 10 % entsprechend der administrativen Tätigkeit). Entsprechend den vorliegenden Informationen über die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit sei der Versicherte vor allem wegen der überwiegenden Rollstuhlpflichtigkeit für die meisten Inhalte der angestammten Tätigkeit nicht mehr geeignet. Eine Arbeitsleistung sei nur im Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend, bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei hingegen nur sehr beschränkt möglich. Trotz der Beobachtung von Inkonsistenzen zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und einer mehrmals beobachtbaren Belastung des Achsenorgans (Drehbewegung der Wirbelsäule) liege keine dauerhafte Eignung vor, eine sitzende Arbeitstätigkeit mit Dreh- oder Gewichtsbelastung der Brustwirbelsäule auszuüben. Im Falle einer Stabilisierung der Brustwirbelsäule im Rahmen einer sitzenden Arbeitstätigkeit sei eine uneingeschränkte Belastung der oberen Extremitäten im Rahmen einer Arbeitstätigkeit (im unten beschriebenen zeitlichen Ausmass) möglich. In Bezug auf die geistige Leistungsfähigkeit seien beim Versicherten keine namhaften Einbussen als Folge des Unfalls vom Mai 2015 festzustellen. Diese Einschätzung begründe sich einerseits mit den fehlenden Hinweisen auf eine relevante Schädigung des Gehirns im Rahmen des Unfalls des Jahres 2015 und andererseits mit den fehlenden Hinweisen auf eine relevante negative Auswirkung der vom Versicherten angewandten medikamentösen Schmerzbehandlung. Aus den erhobenen Informationen gehe hervor, dass der Versicherte in der Lage sei, mit einem Personenwagen (Automat, Bedienung der Pedale mit einem Fuss) mindestens einstündige Fahrten zweimal täglich selbständig zu unternehmen. In Bezug auf eine psychiatrische oder psychische Störung bestehe beim Versicherten keine Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch zu empfehlen, dass beim Versicherten eine fachärztlich-psychiatrisch initiierte medikamentöse Therapie mittel- bis langfristig unter Supervision der behandelnden Ärzte fortgeführt werde. Des Weiteren sei es nach Einschätzung der Begutachtenden nicht vorstellbar, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit ein landesübliches Vollzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit ausüben könne. Dagegen sprächen die Notwendigkeit einer dauerhaft erforderlichen, physiotherapeutischen Behandlung und der zeitliche Mehraufwand, der aus der überwiegenden Fortbewegung im Rollstuhl und aus den unfallbedingten Problemen mit dem Wasserlösen und dem Stuhlgang resultiere. Es sei somit nach Einschätzung der Begutachtenden unter Berücksichtigung aller vorgelegten und eingeholten Berichte und der Befunde medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum (bezogen auf ein landesübliches Vollzeitpensum) in einer (wie beschrieben) angepassten Tätigkeit auszugehen. Die angepasste Tätigkeit beinhalte eine überwiegend sitzende Tätigkeit, bei fehlender körperlicher Belastbarkeit im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit im Stehen. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und dauerhaften) zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim Versicherten medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 25 % aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu postulieren. Somit resultiere rechnerisch eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit von 60 %.
4.2.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 nicht in allen Punkten überzeugend ist. Es ist diesbezüglich auf die Mängel des Bericht betreffend das Psychiatrische Konsilium (s. E. II. 4.2.2.2 hiervor) sowie den Umstand hinzuweisen, dass in den Teilgutachten weder die Gutachtensfragen beantwortet wurden noch die Arbeitsfähigkeit gesondert beurteilt wurde. Hinzukommt, dass die Gutachter die allfällige gesundheitliche Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen konnten. Zudem war das Gutachten vom 25. Oktober 2017 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 bereits mehr als 7 Jahre alt war, weshalb im Lichte der allfälligen Verschlechterung zumindest geringe Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung bestehen und im Resultat nicht darauf abgestellt werden kann.
5. Wie bereits erwähnt, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 und die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Jedoch hat die IV-Stelle bislang kein medizinisches Gutachten im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt. Zudem sind die von der Unfallversicherung C.___ bei der D.___ und beim E.___ veranlassten Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht wie versicherungsinterne medizinische Beurteilungen zu behandeln, womit bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen Abklärungen haben daher nicht den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den medizinischen Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damitsie ein polydisziplinäres Gutachten einholt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unfallversicherung C.___ weitere medizinische Abklärungen veranlassen wird (s. Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ vom 29. August 2024; IV-Nr. 185, S. 60). Nach den erfolgten medizinischen Abklärungen hat die Beschwerdeführerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführersneu zu befinden.
6. Was den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der UV-Akten anbelangt, ist festzuhalten, dass die vorhandenen IV-Akten umfassend sind und zudem die relevanten UV-Akten enthalten, weshalb auf die beantragte Akteneinholung verzichtet werden kann.
7. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. November 2024 aufzuheben.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wirderkannt:
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch