Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
1. März 2013 sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. August 2025 zu Recht verneint hat.
5.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das C.___-Gutachten vom
23. April 2018 bereits aufgrund einer mangelhaften Auftragsvergabe nicht verwertbar sei. So habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2017 das C.___ angewiesen, das Gutachten auf der MED@P-Plattform als nicht durchführbar zu kennzeichnen und angekündigt, eine neuerliche Auslosung via SuisseMED@P zu initiieren. Nur 14 Tage später habe sich die Beschwerdegegnerin wieder umentschieden und dem C.___ mitgeteilt, man solle einen anderen Gutachter für die Disziplin Viszeralchirurgie bekannt geben. Dies gemäss Protokollauszug offensichtlich, nachdem Dr. med. P.___, welcher die C.___ wirtschaftlich beherrsche, interveniert habe. Solches gehe nicht an. Die Beschwerdegegnerin hätte darüber Auskunft erteilen müssen, dass Dr. med. M.___ als externer Gutachter hinzugezogen werde. Der Unterzeichnende hätte sich diesfalls erneut gegen die Zuweisung beim C.___ gewehrt. So sei das Zufallsprinzip und damit Art. 72bisIVV verletzt worden, denn das C.___ habe offensichtlich die Eignungskriterien nicht erfüllt und wäre demnach bei der Auslosung überhaupt nicht in den Topf gelangt mit den auszuwählenden Gutachterstellen. Die Tatsache, dass das C.___ bloss über jenen Viszeralchirurgen verfügt habe, der gemäss Versicherungsgericht für die Begutachtung nicht berücksichtigt werden dürfe, führe klarerweise dazu, dass das C.___ im Auslosungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
5.2
5.2.1 Medizinische Gutachten, an denen wie im vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bisAbs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bisAbs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357).
5.2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
5.3 Den Akten ist betreffend den vom Beschwerdeführer gerügten Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Mit Schreiben vom
29. März 2017 (IV-Nr. 101) teilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ mit, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn halte in seinem Urteil fest, dass Dr. med. E.___ das chirurgische Teilgutachten infolge Befangenheit nicht durchführen dürfe. Gemäss dem Telefongespräch mit Frau Q.___ vom C.___ verfüge das C.___ über keinen anderen Gutachter für die Disziplin Chirurgie. Die Beschwerdegegnerin bitte deshalb das C.___, das Gutachten auf der Medap Plattform als «nicht durchführbar» zu kennzeichnen. Im Anschluss könne die Beschwerdegegnerin das notwendige Gutachten neu vergeben und ausschliessen, dass dies erneut dem C.___ vergeben werde. Sodann wurde im Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (S. 8) betreffend das Telefongespräch mit Herrn P.___ vom C.___ festgehalten, es sei wohl ein Missverständnis entstanden. Das C.___ könne einen externen Gutachter für die Disziplin Chirurgie beiziehen. Somit könnte das Gutachten vom C.___ durchgeführt werden. Hierauf sei vereinbart worden, dass das C.___ der Beschwerdegegnerin den Namen des chirurgischen Gutachters umgehend mitteilen werde. Des Weiteren wurde mit Protokolleintrag vom 10. Mai 2017 festgehalten, Frau R.___ vom C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass sie nun einen Facharzt der Chirurgie gefunden hätte, welcher die Begutachtung durchführen könne. Dies sei Dr. med. M.___. Sie denke, dass die Begutachtung ca. im Juli 2017 durchgeführt werden könne.Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mit, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen, worauf er in der Folge verzichtete.
In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot von Rechtsmissbrauch verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand bereits vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66, E. 4.3). Wie vorgehend festgehalten wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mitgeteilt, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Zu dieser Mitteilung äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Am 23. Juni 2017 (IV-Nr. 106) und 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 107) wurde er von der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war, welche Fachpersonen in welchen Disziplinen ihn untersuchen würden. Der Begutachtung hat er sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in diesem Rahmen je geltend zu machen, er sei mit der Begutachtung durch Dr. med. M.___ nicht einverstanden. Insofern hat sich der Beschwerdeführer auf die entsprechende Abklärung eingelassen. Die geäusserten Rügen (s. E. II. 5.1 hiervor) brachte der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der erfolgten Begutachtung mit ergänzendem Einwandschreiben vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) vor. Dementsprechend sind die vorgebrachten Rügen verspätet, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Selbst wenn die betreffenden Rügen nicht verspätet wären und man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe erst mit Aktenzustellung vom 29. April 2020 (IV-Nr. 126) Kenntnis vom mutmasslichen Mangel in der Vergabe des Gutachtensauftrages erfahren, wären diese abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.Mit Urteil vom 24. November 2016 entschied das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dass die IV-Stelle angewiesen werde, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte einen anderen Experten betreffend ein chirurgisches Teilgutachten dieser Gutachterstelle vorzuschlagen. Dass die Gutachterstelle C.___ neben dem sich im Ausstand befindlichen Dr. med. E.___ über keinen weiteren bei ihr angestellten Viszeralchirurgen verfügte und stattdessen mit Dr. med. M.___ einen externen Facharzt der Chirurgie beizog, verstösst nicht gegen die Anweisung des Versicherungsgerichts (vgl. E. I. 1.1. hiervor). Ebenso ist damit keine Verletzung des Zufallsprinzips ersichtlich. Daran ändert auch das vorbeschriebene und vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, würde man die Vorgehensweise des C.___ schützen, so könnte jede Gutachterstelle immer einfach alle Disziplinen als verfügbar angeben und sich erst nach der erfolgten Auslosung auf die Suche nach einem Gutachter machen, welche diese Disziplin abdecke. Dies sei aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens. Dem ist entgegenzuhalten, dass das C.___ eben nicht zum Vornherein Disziplinen angegeben hat, über welche es gar nicht verfügte. Vielmehr wurde das C.___ als Gutachterstelle korrekt über die SuisseMED@P ausgelost. Das Fehlen der entsprechenden Disziplin hat sich, wie dargelegt, erst aufgrund des bejahten Ausstandsgrundes von Dr. med. E.___ ergeben. Bei dieser Konstellation war der Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens demnach gewahrt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass gewisse, speziellere Fachdisziplinen bei Gutachtensstellen nur wenig abgedeckt sind. Somit muss es in Fällen wie dem vorliegenden möglich und zulässig sein, einen externen Gutachter beizuziehen. Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, weshalb die Auftragsvergabe durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag zuerst stornieren wollte und erst nachdem Dr. med. P.___ insistierte und darlegte, das C.___ können einen externen chirurgischen Gutachter beiziehen, gleichwohl am Auftrag festhielt, mangelhaft sein sollte.
Zusammenfassend ist somit die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit dem C.___-Gutachten vom 23. April 2018 nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Thoraxchirurgie; IV-Nr. 108.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
6.1 Im thoraxchirurgischen Gutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 21 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links ohne radiologisch nachweisbares Korrelat. Die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Im Wesentlichen entspreche der Befund einem Postthorakotomiesyndrom (auch wenn keine Thorakotomie i.e.S. durchgeführt, sondern minimal-invasiv operiert worden sei). Postthorakotomiesyndrome träten nach Thoraxeingriffen sehr häufig auf, schwere, invalidisierende Verläufe allerdings nur in 3 5 % der Fälle (Perttunen et al. Acta Anaesthesiol Scand 1999; 43(5):563-7). Diese Ausführungen vermögen im Lichte der erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 108.1, S. 21 f.) zu überzeugen. Gestützt darauf ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus herz-thoraxchirurgischer und gefässchirurgischer Sicht nachvollziehbar. Demnach bestehe für eine schwere körperliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeitsintegrative Massnahmen sollten nach Entwöhnung von allen opiathaltigen Schmerzmitteln angestrebt werden. Dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden.
Der Beweiswert des thoraxchirurgischen Teilgutachtens wird sodann auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführers ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Widerspruch zu erblicken. So legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass er hierzu anfügte, dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden, ist als Empfehlung des Gutachters für den Arbeitseinstieg zu interpretieren. Das ändert aber nichts daran, dass er den Beschwerdeführer grundsätzlich als 80 % arbeitsfähig erachtet, was sich denn auch aus den vom Gutachter erhobenen Befunden und der Ausprägung der gestellten Diagnosen erschliesst. Demnach kann auf das thoraxchirurgische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.2 Im viszeralchirurgischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 23 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, Hauptsymptom des Exploranden sei der Schmerz, der sich auch nicht durch den Einsatz eines Schmerzspezialisten positiv beeinflussen lasse. Der Schmerz könne morphologisch nicht zugeordnet werden. Zwar bestehe auch bei der erneuten Computertomographie die bekannte paraösophageale Rezidivzwerchfellhernie, diese führe jedoch eher zu Verdauungsstörungen im Sinne eines Reflux oder postprandiales Druckgefühl als zu chronischen Schmerzen. Ein relevanter Verwachsungsbauch mit Passagestörung, der diese Symptome erklären könnte, liege ebenfalls nicht vor. Es komme weder zu Erbrechen noch zu Übelkeit und die Darmtätigkeit sei normal. Zudem könne der Beschwerdeführer alles essen und auch kohlensäurehaltige Getränke zu sich nehmen. Er habe in den letzten Jahren sogar ca. 10 kg zugenommen. Bekannt sei, dass bis zu 6 % aller Patienten nach offener Narbenhernienoperation stärkere chronische Schmerzen angäben. Ursache dafür seien die kompromittierten sensiblen Nerven der Bauchdecke. Behandelt würden diese Schmerzen mittels Infiltrationen. Bei dem Exploranden bestehe die Möglichkeit, dass die vor der Narbenhernienoperation schon bestehenden Schmerzen durch die Einlage eines Netzes verstärkt und chronifiziert worden seien. Objektivieren liessen sich diese Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht jedoch nicht. Die Appendektomie könne als Ursache für die Schmerzen ausgeschlossen werden. Die Schmerzen seien schon 2011 angegeben worden, die Appendektomie sei im Mai 2013 erfolgt. Gestützt auf diese Erwägungen, welche im Lichte der Befunderhebung (IV-Nr. 108.1, S. 24 f) nachvollziehbar erscheinen, vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach bestehe aus viszeralchirurgischer Sicht beim Exploranden eine verminderte Arbeitsfähigkeit v.a. für schwere körperliche Arbeit. Leichte körperliche Arbeit, die sitzend und z.T. auch stehend verrichtet werden könne, sei ihm zuzumuten und wahrscheinlich wäre dies für das Selbstwertgefühl des Exploranden gut. Eine angepasste Tätigkeit von 80 % sei dem Exploranden zumutbar. Im Vergleich zur Beurteilung und Untersuchung des Exploranden durch Dr. med. E.___ vom C.___ am 18. Dezember 2013 scheine der Beschwerdeführer bei der aktuellen Beurteilung deutlich weniger zu leiden als vier Jahre zuvor. Die Bewegungen seien flüssig und uneingeschränkt. Die viszeralchirurgische Untersuchung sei ohne vermehrte Schmerzangabe möglich. Der Patient könne, ohne das Geländer brauchen zu müssen, eine Treppe hochsteigen.
Der Beweiswert des viszeralchirurgischen Teilgutachtens wird auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das Teilgutachten sei widersprüchlich, weil der Gutachter auf S. 24 festhalte, es bestehe kein Hinweis auf eine Narbenhernie, dann aber in Ziffer 4.4.8 auf die bestehende Zwerchfellhernie hinweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher Widerspruch jedoch nicht vor. So hielt der Gutachter bei der klinischen Prüfung des Abdomens auf S. 24 fest, das Abdomen sei weich, keine Resistenz. Es bestehe auch dabei kein Hinweis auf eine erneute Hernie. Sodann führte er in Ziff. 4.4.8 aus, beim Beschwerdeführer bestehe bekanntermassen eine Rezidivzwerchfellhernie. Damit verneinte der Gutachter zwar das Vorliegen einer erneuten Hernie. Die bereits bekannte Rezidivzwerchfellhernie stellte er damit aber nicht in Abrede. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sodann die Feststellung des viszeralchirurgischen Gutachters, wonach der Schmerz morphologisch nicht zugeordnet werden könne, kein Widerspruch zum thoraxchirurgischen Teilgutachten dar. So wurde im thoraxchirurgischen Teilgutachten festgehalten, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Sensibilitätsstörungen sind jedoch nicht morphologisch erstellte Störungen. Morphologisch bezieht sich vielmehr auf die Struktur, Form und Gewebebeschaffenheit des Körpers (z.B. mittels MRT, CT, Röntgen, Ultraschall oder Blutuntersuchungen darstellbar). Demnach besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Teilgutachten. Im Übrigen kann aus der Äusserung des Beschwerdeführers, das viszeralchirurgische Teilgutachten sei nahezu identisch mit dem ersten C.___-Gutachten nichts Substantielles abgeleitet werden, was den Beweiswert dieses Teilgutachtens zu vermindern vermöchte. Somit kann auf das viszeralchirurgische Teilgutachten abgestellt werden.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erhoben:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Zur Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, nach einer inkarzerierten Hiatushernie habe bei dem damals 31jährigen Exploranden notfallmässig eine Laparotomie durchgeführt werden müssen und der weitere Verlauf sei durch mehrere Komplikationen wie Pleuraempyem mit Atelektase, abdomineller Wundinfektion und später auch Jejunumperforation mit notwendiger Resektion und Narbenhernie gekennzeichnet gewesen. Bezüglich dessen könne auf den viszeralchirurgischen Teil des C.___-Gutachtens 2013 sowie auch den thoraxchirurgischen Teil im aktuellen Gutachten verwiesen werden. Da die Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht nicht hinreichend hätten erklärt werden können, sei neben unspezifischen Schmerzzuständen auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierung angenommen worden. Von neurologischer Seite stelle sich die Frage, ob sich Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom fänden. Diese Frage sei zu verneinen. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Es sei zu betonen, dass die beklagten Schmerzen darüber weit hinausgingen und letztlich das gesamte Abdomen der Schilderung des Exploranden zufolge beträfen. Sodann sei 2013 im neurologischen Teil des C.___-Gutachtens noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden. Diese Beschwerden würden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht und rechtfertigten vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose. Diese Ausführungen vermögen gestützt auf die weitestgehend blande neurologische Befunderhebung zu überzeugen (vgl. IV-Nr. 108.1, S. 19 f.). Im Lichte dessen ist sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, wonach sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, dies sei allgemeininternistisch bzw. chirurgisch im Hinblick auf die früheren Eingriffe zu beurteilen. Auch retrospektiv habe keine höhere Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits bestanden. Mit der neurologischen Beurteilung durch Dr. F.___ im C.___-Gutachten 2013 bestehe Übereinstimmung. Wenn dieser damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Abdominalschmerzen vorgenommen habe, so falle dies jetzt dem chirurgischen Gebiet zu.
Die vom Beschwerdeführer gegen das neurologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Er macht unter anderem geltend, das Vorliegen von neuropathischen Beschwerden werde vom neurologischen Gutachter ohne jegliche weitere Begründung verneint. Hier bestehe ein eklatanter Widerspruch zum Gutachten des Thoraxchirurgen, welcher den neuropathischen Charakter der Schmerzen klar bejaht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Neurologe das Nicht-Vorliegen von neuropathischen Schmerzen sehr wohl begründete. Er hielt hierzu fest, es bestünden keine Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Dies deckt sich mit den neurologischen Vorakten und der gutachterlichen Befunderhebung. Wenn der thoraxchirurgische Gutachter in seinem Teilgutachten dennoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links (und abdominal) mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung diagnostizierte, ist darin kein direkter Widerspruch zu sehen. So stützte sich der thoraxchirurgische Gutachter hierbei auf seine grundsätzlich nachvollziehbaren Annahmen, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Diese Schlussfolgerungen ändern aber nichts daran, dass der neurologische Gutachter seinerseits keine eigenständige zusätzliche neurologische Erkrankung feststellen konnte und dementsprechend das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms aus seiner fachärztlichen Sicht zu Recht verneinte. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 66) nichts zu ändern. So wurde darin lediglich von einem neuropathischen Schmerzcharakter gesprochen, ohne dass in diesem Zusammenhang neurologische Erkrankungen nachgewiesen worden wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach im neurologischen Teilgutachten des C.___ von 2013 zwar noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden sei, diese Beschwerden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht worden seien und vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose rechtfertigten. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Neurologe weise auf S. 20 auf das Gutachten des Jahres 2013 hin, obwohl dieses Gutachten gerichtlich als beweisuntauglich qualifiziert worden sei. Offensichtlich habe der Gutachten den Umstand nicht wahrhaben wollen, dass das Erstgutachten nicht verwertbar sei, was auf Befangenheit hindeute. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So hielt das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2016.206 vom 24. November 2016 lediglich fest, dass sich der Sachverhalt im Zeitpunkt vom 24. Juni 2016 als nicht hinreichend geklärt präsentiert habe und gemäss der (dem Gericht) vorliegenden Aktenlage nicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt werden könne. Diese gerichtlichen Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen sich nur rechtfertigen würde, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte. Um keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraumes der IV-Stelle, war die gerichtliche Prüfung der (damals) vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin in dem Sinne durchzuführen, als zu prüfen war, ob sich die IV-Stelle aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute umfassende Abklärung Ihres Gesundheitszustandes entschieden hatte. Das Versicherungsgericht hat denn auch nicht den Beweiswert sämtlicher Teilgutachten geprüft. Das wäre im betreffenden Beschwerdeverfahren auch gar nicht zulässig gewesen (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3). Es ging im Wesentlichen um die Behebung von Unklarheiten im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3.1 ff.). Eine Befangenheit kann somit aus den gutachterlichen Äusserungen nicht abgeleitet werden.
Zusammenfassend kann demnach auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Sodann setzte sich der Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit der von ihm gestellten Diagnose und anderen möglichen Diagnosen auseinander. Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Explorand fühle sich aufgrund seiner Bauchschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde jedoch nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Explorand habe über starke Schmerzen geklagt, die sich kaum behandeln liessen. Er habe auch von Schlafstörungen berichtet und habe gemeint, er könne nur 2-3 Stunden pro Nacht schlafen. Diese Aussage müsse hinterfragt werden, da ein derartiger Schlafmangel zu schweren psychischen Störungen, allenfalls auch psychotischen Episoden führen könne. Er habe am Morgen aber keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, beschäftige sich mit seinen Kindern, gehe mit ihnen auf Spielplätze. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gut. Er pflege auch rege Kontakte zu den zahlreichen Verwandten seiner Ehefrau, zu Kollegen, besuche diese, werde von ihnen besucht. Er sei also im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen derart eingeschränkt, als dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könnte. Es liege auch keine depressive Störung vor. Der Explorand leide nicht unter ausgeprägten depressiven Verstimmungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzuordnen. Die S.___ habe am 31. März 2015 eine Schmerzaus-weitungsstörung, eine rezidivierende depressive Erkrankung und eine somatisierende Angststörung diagnostiziert. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne bestätigt werden. Die depressiven Symptome seien sehr geringgradig ausgeprägt und hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Sie seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer Angststörung. Der Explorand leide weder in noch ausserhalb seiner Wohnung unter Ängsten, er könne sich frei bewegen, sei durch Ängste im Alltag nicht beeinträchtigt. Der Explorand leide auch unter der angespannten wirtschaftlichen Situation, habe sich über seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe und darüber beklagt, dass er die finanziellen Wünsche seiner vier Kinder nicht erfüllen könne. Gestützt auf diese einleuchtenden Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, der Explorand sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig an. Eine psychiatrische Störung, die die Arbeitsfähigkeit einschränke, bestehe jedoch nicht. Der Explorand sei bereits 2014 psychiatrisch begutachtet worden. Damals sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert worden. Der Explorand werde seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandelt, ausgeprägte depressive Symptome fehlten. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Die Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepressivum hätte einen günstigen Einfluss auf die geklagten Schlafstörungen und die Schmerzwahrnehmung. Die antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden. Eingliederungsmassnahmen seien im Prinzip ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien Eingliederungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen jedoch kaum Erfolg versprechend durchführbar.
Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Die vom Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, mit Bericht vom 4. Juni 2014 sei auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom geschlossen worden. Unter anderem habe das Beck-Depressionsinventar sogar Hinweise auf eine schwere Depression gegeben. Ebenfalls sei in der Vergangenheit eine mindestens mittelgradige Depression seitens von Dr. H.___ sowie seitens der T.___ diagnostiziert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Zudem ist das Beck-Depressionsinventar für sich alleine nur bedingt aussagekräftig, da dieses sich auf die vom Beschwerdeführer selbst beantworteten Fragen abstützt. Im Übrigen wurde im vorliegenden psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer depressiven Störung überzeugend verneint. Bereits der Umstand, dass sich der Explorand seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandeln lässt, lässt darauf schliessen, dass kein medizinisch ausgewiesener Leidensdruck vorliegt, was wiederum gegen ein erhebliche depressive Störung spricht. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang weiter schlüssig darlegte, seien die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Sodann schilderte der Beschwerdeführer zwar selbst subjektiv erlebte Einschränkungen. Der von ihm geschilderte Tagesablauf sowie die aus dem Gutachten ersichtlichen Ressourcen zeigen aber auf, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht kaum eingeschränkt ist. Es kann hier beispielhaft auf die im Gutachten geschilderten häufigen Kontakte mit Kollegen und Familienmitgliedern hingewiesen werden. Eine gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen kann gestützt darauf ebenfalls ohne Weiteres verneint werden. Ein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung kann sodann auch nicht darin gesehen werden, dass der Gutachter empfahl, die antidepressive Medikation aufrecht zu erhalten. So stellte der Gutachter als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31). Zudem hielt er fest, die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Dementsprechend stellt die Empfehlung, die antidepressive Medikation sei aufrecht zu erhalten, keinen Widerspruch dar. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der C.___-Thoraxchirurge habe die Beschwerden als somatisch vollumfänglich erklärbar qualifiziert. Hier stelle sich ein Widerspruch innerhalb des C.___-Gutachtens dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.31 um körperliche Beschwerden (z.B. Magenschmerzen, Blähungen, Übelkeit) handelt, die sich nicht ausreichend durch organische Ursachen erklären lassen, sondern psychisch mitverursacht sind. Diese gestellte Diagnose stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber keinen Widerspruch zu den somatischen C.___-Gutachten dar. Auch wenn der thoraxchirurgische Gutachter die Beschwerden grundsätzlich als nachvollziehbar erachtete, liessen sich die Schmerzen gemäss neurologischem, viszeralchirurgischem und internistischem Teilgutachten (s. E. II. 6.5. hiernach) kaum objektivieren. Demnach ist die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag das psychiatrische Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Lichte der bundesgerichtlichen Indikatoren-Rechtsprechung zu überzeugen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.5 Im internistischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 8 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Explorand gebe im Vordergrund stehend immer noch die chronischen Schmerzen in der Brust und im Bauch an. Im Weiteren sei er in Abklärung wegen Leberproblemen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Diagnose eines metabolischen Syndroms gestellt werden. Der Explorand sei adipös mit einem BMI von 31 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie werde behandelt. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Bei den Laboruntersuchungen sei ein erhöhtes HbA1c von 7.3 % aufgefallen. Eine antidiabetische Behandlung sei bisher noch nicht eingeleitet worden. Auch die Lipidwerte und ein Leberwert seien erhöht gewesen. Dies sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Die klinischen Befunde seien im Übrigen kompensiert. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus allgemein internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der Anamnese und den Untersuchungsbefunden ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden. Gegenüber der letzten Untersuchung beim C.___ im Jahr 2013 habe sich ein metabolisches Syndrom voll ausgebildet. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe dadurch aber nicht. Der Hausarzt gebe wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen an. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mache er aber nicht.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die im Bericht des O.___ vom 31. August 2017 diagnostizierte nicht-alkoholische Fettleberkrankheit sei nicht im internistischen Teilgutachten aufgeführt worden, ist ihm recht zu geben. Es wurde im Gutachten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Abklärung wegen Leberproblemen. Der erhöhte Leberwert sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Wie jedoch aus den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 ergangenen medizinischen Akten ersichtlich, hatte die erstmals 2016 erkannte Lebererkrankung zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz vom 23. Januar 2025; IV-Nr. 152), womit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im internistischen Gutachten auch unter Berücksichtigung der betreffenden Diagnose nicht anders ausgefallen wäre. Auf das internistische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.
6.6 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) zu überzeugen. Demnach sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit aus viszeralchirurgischer und thoraxchirurgischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da sie sich auf dieselben pathologisch-medizinischen Befunde beziehe. Bei der letzten Untersuchung durch das C.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von der Operation am 27. Juli 2011 bis zur Netzimplantation am 28. Januar 2012 (recte: 21. August 2012; vgl. IV-Nr. 29.4, S. 18) festgestellt worden. Anschliessend wäre innerhalb von drei Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der im C.___-Gutachten festgestellten Möglichkeiten gegeben gewesen. Dies habe sich nach der neuen gutachterlichen Untersuchung nicht verändert. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden kaum erfolgreich durchführbar und würden daher nicht empfohlen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des C.___ unter anderem vor, zwar sei die Diagnose «chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links und abdominal» aus dem thoraxchirurgischen Teilgutachten übernommen worden. Jedoch sei der Zusatz des Thoraxchirurgen «mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung» zu Unrecht gestrichen worden. Dies offensichtlich, um die bereits erwähnten Diskrepanzen zu kaschieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine neuropathische Komponente bloss als möglich erachtet wurde. Damit wurde der vermeintlichen Diskrepanz Rechnung getragen, dass der für die Beurteilung dieses Aspekts primär zuständige neurologische Gutachter einerseits festhielt, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom und der thoraxchirurgische Gutachter andererseits ausführte, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Somit vermochte auch der thoraxchirurgische Gutachter eine Nervenschädigung nicht eindeutig nachzuweisen, weshalb es aus interdisziplinärer Sicht durchaus angebracht erscheint, eine neuropathische Komponente bloss als möglich zu bezeichnen. Sodann begründeten die Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass nach der operativen Netzimplantation am 21. August 2012 bei normal verlaufendem Heilungsprozess drei Monate später somit per 21. November 2012 wiederum von der im C.___-Gutachten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der diesbezügliche Heilungsprozess nicht regelrecht verlaufen wäre. Dieser Beurteilung wird von Seiten der behandelnden somatischen Ärzte denn auch nicht widersprochen. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 2013) noch von einer wesentlich höher eingeschränkten somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit aus, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Bericht von Dr. med. U.___ nur bedingt beweiswertig ist. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, rechtsprechungsgemäss könne auf ein derart altes Gutachten nicht mehr abgestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 15. März 2016). Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt anführt, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Entscheidend ist daher, ob die gutachterliche Beurteilung aus dem Jahr 2018 noch immer zutrifft. Gemäss der Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 152) hat sich die Ausgangslage in medizinischer Hinsicht seit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 23. April 2018 nicht relevant gewandelt. Dr. med. N.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt hierzu in der vorgenannten Aktennotiz nachvollziehbar fest, die eingegangenen medizinischen Berichte lieferten keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der gutachterlichen Abklärung vom 23. April 2018 wesentlich verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin gleich zu beurteilen. Der Versicherte stehe in regelmässiger, halbjährlicher Kontrolle im O.___ wegen einer metabolisch assoziierten Leberzirrhose. Der Versicherte sei von Seiten der Lebererkrankung nie symptomatisch gewesen, das heisse er habe keine Beschwerden gehabt, welche sich dadurch erklären würden. Anlässlich der Kontrolle im O.___ am 2. Februar 2024 habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Der Versicherte habe mittels Ozempic und Nahrungsrestriktion abgenommen. Er habe über Wohlbefinden berichtet und gastrointestinale oder leberspezifische Beschwerden verneint. Im Ultraschall sei weiterhin eine schwere Leberverfettung sichtbar, der Fibroscan habe sich jedoch deutlich bessernd gezeigt. Die Lebererkrankung sei erstmals 2016 erkannt worden. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Veränderung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht dadurch erstellt, dass mit der Fettleber ein neue Diagnose gestellt wurde. Vielmehr müsste erstellt sein, dass sich diese Diagnose in relevanter Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, was gestützt auf die vorgehenden Ausführungen zu verneinen ist.
Somit kann auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 23. April 2018 abgestellt werden.
7.
7.1Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1.1 Zum vorliegend anwendbaren Recht ist vorweg Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Dezember 2011 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juni 2012 entstehen. Sodann ist gestützt auf die medizinischen Akten und das C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlageführer seit Juli 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist ihm hingegen seit Ende November 2012 eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit wiederum ganztägig zumutbar. Demnach ist die Berechnung des Invaliditätsgrades per 2012 vorzunehmen, womit das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.1.2 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
7.2 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 errechneten Validen- und Invalideneinkommen werden vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
7.3 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch für das vorliegend zu berechnende Invalideneinkommen. Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom
4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem C.___-Gutachten 80 % arbeitsfähig. Da er seine Tätigkeit aber in einem Vollpensum ausüben kann, resultiert rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug. Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2012, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 15) im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 6 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wird im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. April 2018 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist demnach nur aufgrund der Aufenthaltskategorie ein Abzug vorzunehmen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erscheint im Lichte dessen sehr grosszügig bemessen. Eine Ermessenüberschreitung liegt aber nicht vor, weshalb der 10%ige Abzug belassen werden kann. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente ändern an diesem Resultat nichts.So wirken sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.03.2017 E. 3.3 und 3.4.3). Zudem erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23.10.2013 E. 4.2).
7.4 Zusammenfassend ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsberechnung somit nicht zu beanstanden. Demnach sind die errechneten Invalidtätsgrade von 100 % ab 27. Juli 2012 und 28 % ab 21. November 2012 korrekt.
8. Schliesslich ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da sich der Beschwerdeführer nicht in dem von Seiten der Sachverständigen attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle, fehle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Damit fielen berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art ausser Betracht. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestehe.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, selbst nach Massgabe des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs resultiere ein auf eine Umschulung berechtigender Invaliditätsgrad. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater hätten die Beschwerdegegnerin geradezu appellativ aufgefordert, solche umzusetzen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst und der unterzeichnende Rechtsanwalt mehrmals um solche Massnahmen ersucht, ohne dass sich seitens der Beschwerdegegnerin bislang etwas getan hätte. Zuletzt sei auch in der ergänzenden Einwandbegründung um Eingliederungsmassnahmen ersucht worden. Es sei somit falsch, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der hier angefochtenen Verfügung eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft vorwerfe.
8.2 Somit ist vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
8.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 14. August 2025 nicht alleine gestützt auf das Verhalten beurteilen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen im Zeitraum vom 23. August bis 24. November 2017 (s. IV-Nr. 108.1, S. 1) gezeigt hatte. Zwar ist die Schlussfolgerung im C.___-Gutachtachten vom 23. April 2018, wonach Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers kaum Erfolg versprechend durchführbar seien, nachvollziehbar. Jedoch kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin mehr als sieben Jahre später mit Verfügung vom 14. August 2025 alleine darauf abstellt, ohne die Motivation des Beschwerdeführers für Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich noch einmal näher zu prüfen. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in der ergänzenden Einwandbegründung vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) ausdrücklich um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) die Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. August 2025 betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben wird. Die Sache wird in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1
9.1.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung auf einen Viertel zu reduzieren. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 891.75 festzusetzen (12.6 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 149.70 und MwSt; davon 1/4).
9.1.2 Sodann ist die Kostenforderung des Beschwerdeführers für den unterliegenden Anteil aufgrund des ihm zugeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'062.30 festzusetzen (12.6 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt; davon 3/4), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 612.95 (Differenz zum vollen Honorar [3/4 von 12.6 x CHF 250.00 + 3/4 Auslagen + MwSt. = CHF 2'675.25; - CHF 2'062.30 = CHF 612.95]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Dezember 2011 bei der der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Operation am Bauch, einen Zwerchfellbruch und Infektionen sowie ein Dünndarmleck etc., bestehend seit 27. Juli 2011, zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 13). Nach dem Einholen der medizinischen Akten empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 32) das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (Psychiatrie, Abdominalchirurgie, Thoraxchirurgie und Neurologie). In der Folge wurde der Gutachtensauftrag dem C.___ zugeteilt (IV-Nr. 37) und es wurden folgende Gutachterpersonen bestimmt: Dr. med. D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Chirurgie und Viszeralchirurgie), Dr. med. F.___ (Neurologie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie; IV-Nr. 40). Das Gutachten des C.___ erging am 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1). Hierauf empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2014 (IV-Nr. 57), es sei zur weiteren Abklärung des persistierenden thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms ein thorakales und abdominales MRT durchzuführen. Zum CT des Thorax vom
25. Juni 2014 (IV-Nr. 59), zum MRT des Abdomens vom 27. Juni 2014 (IV-Nr. 61) und zur Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom
3. März 2014 nahmen C.___-Gutachter am 14. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 64). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 68), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 69) eine vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 befristete Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
21. November 2014 bzw. 16. Januar 2015 Einwände erheben (IV-Nrn. 72, 74). Sodann empfahl Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 83) insbesondere, um im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche Antworten auf die Fragen der beruflichen Integration/beruflichen Massnahmen zu erhalten, sei eine erneute polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie und Neurologie) zu veranlassen.
Mit Mitteilung vom 11. April 2016 (IV-Nr. 87) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Begutachtung erfolge durch das C.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. E.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen. Trotz der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 28. April 2016 (IV-Nr. 89) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2016 an der Abklärung durch das C.___ und den vorgesehenen Gutachterpersonen fest (IV-Nr. 90). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. August 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben. Mit Urteil VSBES.2016.206 vom 24. November 2016 (IV-Nr. 100) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungsrechte einen anderen Experten als Dr. med. E.___ betreffend die Durchführung eines chirurgischen C.___-Teilgutachtens vorzuschlagen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, Dr. med. E.___ sei bereits am Erstgutachten vom 3. Februar 2014 als Gutachter beteiligt gewesen und nun erneut als solcher vorgesehen. Diese Tatsache gebe Anlass zur Befürchtung, er könnte eine neuerliche Begutachtung nicht vollkommen unbefangen vornehmen. Es erscheine daher angezeigt, mit dem chirurgischen Teilgutachten einen anderen C.___-Gutachter zu beauftragen.
1.2 Mit Schreiben vom 14. April 2017 (IV-Nr. 102) teilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ mit, aufgrund des Urteils des Versicherungsgericht Kanton Solothurn bitte man das C.___ für die Disziplin Chirurgie einen anderen Gutachter als Dr. med. E.___ bekanntzugeben. Die restlichen Gutachter blieben unverändert. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen, worauf er in der Folge verzichtete. Das C.___-Gutachten erging am 28. Juni 2018 (IV-Nr. 113). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. April 2020 (IV-Nr. 131, S. 6) mit, es werde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 (IV-Nr.131) Einwände erheben. Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten ein. Hierzu hielt die RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Neurologie FMH, mit Aktennotiz vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 152) fest, der Versicherte stehe in regelmässiger, halbjährlicher Kontrolle im O.___ wegen einer metabolisch assoziierten Leberzirrhose. Der Versicherte sei von Seiten der Lebererkrankung nie symptomatisch gewesen, das heisse er habe keine Beschwerden gehabt, welche sich dadurch erklären würden. Die Lebererkrankung sei erstmals 2016 erkannt worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrem mit Vorbescheid vom 24. April 2020 in Aussicht gestellten Entscheid fest. Zudem wies sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 9 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (A.S. 65) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2025 (A.S. 70) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligtund Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, Frist, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
E. 4 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
1. März 2013 sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. August 2025 zu Recht verneint hat.
5.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das C.___-Gutachten vom
23. April 2018 bereits aufgrund einer mangelhaften Auftragsvergabe nicht verwertbar sei. So habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2017 das C.___ angewiesen, das Gutachten auf der MED@P-Plattform als nicht durchführbar zu kennzeichnen und angekündigt, eine neuerliche Auslosung via SuisseMED@P zu initiieren. Nur 14 Tage später habe sich die Beschwerdegegnerin wieder umentschieden und dem C.___ mitgeteilt, man solle einen anderen Gutachter für die Disziplin Viszeralchirurgie bekannt geben. Dies gemäss Protokollauszug offensichtlich, nachdem Dr. med. P.___, welcher die C.___ wirtschaftlich beherrsche, interveniert habe. Solches gehe nicht an. Die Beschwerdegegnerin hätte darüber Auskunft erteilen müssen, dass Dr. med. M.___ als externer Gutachter hinzugezogen werde. Der Unterzeichnende hätte sich diesfalls erneut gegen die Zuweisung beim C.___ gewehrt. So sei das Zufallsprinzip und damit Art. 72bisIVV verletzt worden, denn das C.___ habe offensichtlich die Eignungskriterien nicht erfüllt und wäre demnach bei der Auslosung überhaupt nicht in den Topf gelangt mit den auszuwählenden Gutachterstellen. Die Tatsache, dass das C.___ bloss über jenen Viszeralchirurgen verfügt habe, der gemäss Versicherungsgericht für die Begutachtung nicht berücksichtigt werden dürfe, führe klarerweise dazu, dass das C.___ im Auslosungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
5.2
5.2.1 Medizinische Gutachten, an denen wie im vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bisAbs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bisAbs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357).
5.2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
5.3 Den Akten ist betreffend den vom Beschwerdeführer gerügten Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Mit Schreiben vom
29. März 2017 (IV-Nr. 101) teilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ mit, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn halte in seinem Urteil fest, dass Dr. med. E.___ das chirurgische Teilgutachten infolge Befangenheit nicht durchführen dürfe. Gemäss dem Telefongespräch mit Frau Q.___ vom C.___ verfüge das C.___ über keinen anderen Gutachter für die Disziplin Chirurgie. Die Beschwerdegegnerin bitte deshalb das C.___, das Gutachten auf der Medap Plattform als «nicht durchführbar» zu kennzeichnen. Im Anschluss könne die Beschwerdegegnerin das notwendige Gutachten neu vergeben und ausschliessen, dass dies erneut dem C.___ vergeben werde. Sodann wurde im Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (S. 8) betreffend das Telefongespräch mit Herrn P.___ vom C.___ festgehalten, es sei wohl ein Missverständnis entstanden. Das C.___ könne einen externen Gutachter für die Disziplin Chirurgie beiziehen. Somit könnte das Gutachten vom C.___ durchgeführt werden. Hierauf sei vereinbart worden, dass das C.___ der Beschwerdegegnerin den Namen des chirurgischen Gutachters umgehend mitteilen werde. Des Weiteren wurde mit Protokolleintrag vom 10. Mai 2017 festgehalten, Frau R.___ vom C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass sie nun einen Facharzt der Chirurgie gefunden hätte, welcher die Begutachtung durchführen könne. Dies sei Dr. med. M.___. Sie denke, dass die Begutachtung ca. im Juli 2017 durchgeführt werden könne.Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mit, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen, worauf er in der Folge verzichtete.
In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot von Rechtsmissbrauch verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand bereits vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66, E. 4.3). Wie vorgehend festgehalten wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mitgeteilt, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Zu dieser Mitteilung äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Am 23. Juni 2017 (IV-Nr. 106) und 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 107) wurde er von der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war, welche Fachpersonen in welchen Disziplinen ihn untersuchen würden. Der Begutachtung hat er sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in diesem Rahmen je geltend zu machen, er sei mit der Begutachtung durch Dr. med. M.___ nicht einverstanden. Insofern hat sich der Beschwerdeführer auf die entsprechende Abklärung eingelassen. Die geäusserten Rügen (s. E. II. 5.1 hiervor) brachte der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der erfolgten Begutachtung mit ergänzendem Einwandschreiben vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) vor. Dementsprechend sind die vorgebrachten Rügen verspätet, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Selbst wenn die betreffenden Rügen nicht verspätet wären und man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe erst mit Aktenzustellung vom 29. April 2020 (IV-Nr. 126) Kenntnis vom mutmasslichen Mangel in der Vergabe des Gutachtensauftrages erfahren, wären diese abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.Mit Urteil vom 24. November 2016 entschied das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dass die IV-Stelle angewiesen werde, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte einen anderen Experten betreffend ein chirurgisches Teilgutachten dieser Gutachterstelle vorzuschlagen. Dass die Gutachterstelle C.___ neben dem sich im Ausstand befindlichen Dr. med. E.___ über keinen weiteren bei ihr angestellten Viszeralchirurgen verfügte und stattdessen mit Dr. med. M.___ einen externen Facharzt der Chirurgie beizog, verstösst nicht gegen die Anweisung des Versicherungsgerichts (vgl. E. I. 1.1. hiervor). Ebenso ist damit keine Verletzung des Zufallsprinzips ersichtlich. Daran ändert auch das vorbeschriebene und vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, würde man die Vorgehensweise des C.___ schützen, so könnte jede Gutachterstelle immer einfach alle Disziplinen als verfügbar angeben und sich erst nach der erfolgten Auslosung auf die Suche nach einem Gutachter machen, welche diese Disziplin abdecke. Dies sei aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens. Dem ist entgegenzuhalten, dass das C.___ eben nicht zum Vornherein Disziplinen angegeben hat, über welche es gar nicht verfügte. Vielmehr wurde das C.___ als Gutachterstelle korrekt über die SuisseMED@P ausgelost. Das Fehlen der entsprechenden Disziplin hat sich, wie dargelegt, erst aufgrund des bejahten Ausstandsgrundes von Dr. med. E.___ ergeben. Bei dieser Konstellation war der Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens demnach gewahrt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass gewisse, speziellere Fachdisziplinen bei Gutachtensstellen nur wenig abgedeckt sind. Somit muss es in Fällen wie dem vorliegenden möglich und zulässig sein, einen externen Gutachter beizuziehen. Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, weshalb die Auftragsvergabe durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag zuerst stornieren wollte und erst nachdem Dr. med. P.___ insistierte und darlegte, das C.___ können einen externen chirurgischen Gutachter beiziehen, gleichwohl am Auftrag festhielt, mangelhaft sein sollte.
Zusammenfassend ist somit die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit dem C.___-Gutachten vom 23. April 2018 nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Thoraxchirurgie; IV-Nr. 108.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
6.1 Im thoraxchirurgischen Gutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 21 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links ohne radiologisch nachweisbares Korrelat. Die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Im Wesentlichen entspreche der Befund einem Postthorakotomiesyndrom (auch wenn keine Thorakotomie i.e.S. durchgeführt, sondern minimal-invasiv operiert worden sei). Postthorakotomiesyndrome träten nach Thoraxeingriffen sehr häufig auf, schwere, invalidisierende Verläufe allerdings nur in 3 5 % der Fälle (Perttunen et al. Acta Anaesthesiol Scand 1999; 43(5):563-7). Diese Ausführungen vermögen im Lichte der erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 108.1, S. 21 f.) zu überzeugen. Gestützt darauf ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus herz-thoraxchirurgischer und gefässchirurgischer Sicht nachvollziehbar. Demnach bestehe für eine schwere körperliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeitsintegrative Massnahmen sollten nach Entwöhnung von allen opiathaltigen Schmerzmitteln angestrebt werden. Dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden.
Der Beweiswert des thoraxchirurgischen Teilgutachtens wird sodann auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführers ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Widerspruch zu erblicken. So legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass er hierzu anfügte, dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden, ist als Empfehlung des Gutachters für den Arbeitseinstieg zu interpretieren. Das ändert aber nichts daran, dass er den Beschwerdeführer grundsätzlich als 80 % arbeitsfähig erachtet, was sich denn auch aus den vom Gutachter erhobenen Befunden und der Ausprägung der gestellten Diagnosen erschliesst. Demnach kann auf das thoraxchirurgische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.2 Im viszeralchirurgischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 23 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, Hauptsymptom des Exploranden sei der Schmerz, der sich auch nicht durch den Einsatz eines Schmerzspezialisten positiv beeinflussen lasse. Der Schmerz könne morphologisch nicht zugeordnet werden. Zwar bestehe auch bei der erneuten Computertomographie die bekannte paraösophageale Rezidivzwerchfellhernie, diese führe jedoch eher zu Verdauungsstörungen im Sinne eines Reflux oder postprandiales Druckgefühl als zu chronischen Schmerzen. Ein relevanter Verwachsungsbauch mit Passagestörung, der diese Symptome erklären könnte, liege ebenfalls nicht vor. Es komme weder zu Erbrechen noch zu Übelkeit und die Darmtätigkeit sei normal. Zudem könne der Beschwerdeführer alles essen und auch kohlensäurehaltige Getränke zu sich nehmen. Er habe in den letzten Jahren sogar ca. 10 kg zugenommen. Bekannt sei, dass bis zu 6 % aller Patienten nach offener Narbenhernienoperation stärkere chronische Schmerzen angäben. Ursache dafür seien die kompromittierten sensiblen Nerven der Bauchdecke. Behandelt würden diese Schmerzen mittels Infiltrationen. Bei dem Exploranden bestehe die Möglichkeit, dass die vor der Narbenhernienoperation schon bestehenden Schmerzen durch die Einlage eines Netzes verstärkt und chronifiziert worden seien. Objektivieren liessen sich diese Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht jedoch nicht. Die Appendektomie könne als Ursache für die Schmerzen ausgeschlossen werden. Die Schmerzen seien schon 2011 angegeben worden, die Appendektomie sei im Mai 2013 erfolgt. Gestützt auf diese Erwägungen, welche im Lichte der Befunderhebung (IV-Nr. 108.1, S. 24 f) nachvollziehbar erscheinen, vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach bestehe aus viszeralchirurgischer Sicht beim Exploranden eine verminderte Arbeitsfähigkeit v.a. für schwere körperliche Arbeit. Leichte körperliche Arbeit, die sitzend und z.T. auch stehend verrichtet werden könne, sei ihm zuzumuten und wahrscheinlich wäre dies für das Selbstwertgefühl des Exploranden gut. Eine angepasste Tätigkeit von 80 % sei dem Exploranden zumutbar. Im Vergleich zur Beurteilung und Untersuchung des Exploranden durch Dr. med. E.___ vom C.___ am 18. Dezember 2013 scheine der Beschwerdeführer bei der aktuellen Beurteilung deutlich weniger zu leiden als vier Jahre zuvor. Die Bewegungen seien flüssig und uneingeschränkt. Die viszeralchirurgische Untersuchung sei ohne vermehrte Schmerzangabe möglich. Der Patient könne, ohne das Geländer brauchen zu müssen, eine Treppe hochsteigen.
Der Beweiswert des viszeralchirurgischen Teilgutachtens wird auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das Teilgutachten sei widersprüchlich, weil der Gutachter auf S. 24 festhalte, es bestehe kein Hinweis auf eine Narbenhernie, dann aber in Ziffer 4.4.8 auf die bestehende Zwerchfellhernie hinweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher Widerspruch jedoch nicht vor. So hielt der Gutachter bei der klinischen Prüfung des Abdomens auf S. 24 fest, das Abdomen sei weich, keine Resistenz. Es bestehe auch dabei kein Hinweis auf eine erneute Hernie. Sodann führte er in Ziff. 4.4.8 aus, beim Beschwerdeführer bestehe bekanntermassen eine Rezidivzwerchfellhernie. Damit verneinte der Gutachter zwar das Vorliegen einer erneuten Hernie. Die bereits bekannte Rezidivzwerchfellhernie stellte er damit aber nicht in Abrede. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sodann die Feststellung des viszeralchirurgischen Gutachters, wonach der Schmerz morphologisch nicht zugeordnet werden könne, kein Widerspruch zum thoraxchirurgischen Teilgutachten dar. So wurde im thoraxchirurgischen Teilgutachten festgehalten, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Sensibilitätsstörungen sind jedoch nicht morphologisch erstellte Störungen. Morphologisch bezieht sich vielmehr auf die Struktur, Form und Gewebebeschaffenheit des Körpers (z.B. mittels MRT, CT, Röntgen, Ultraschall oder Blutuntersuchungen darstellbar). Demnach besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Teilgutachten. Im Übrigen kann aus der Äusserung des Beschwerdeführers, das viszeralchirurgische Teilgutachten sei nahezu identisch mit dem ersten C.___-Gutachten nichts Substantielles abgeleitet werden, was den Beweiswert dieses Teilgutachtens zu vermindern vermöchte. Somit kann auf das viszeralchirurgische Teilgutachten abgestellt werden.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erhoben:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Zur Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, nach einer inkarzerierten Hiatushernie habe bei dem damals 31jährigen Exploranden notfallmässig eine Laparotomie durchgeführt werden müssen und der weitere Verlauf sei durch mehrere Komplikationen wie Pleuraempyem mit Atelektase, abdomineller Wundinfektion und später auch Jejunumperforation mit notwendiger Resektion und Narbenhernie gekennzeichnet gewesen. Bezüglich dessen könne auf den viszeralchirurgischen Teil des C.___-Gutachtens 2013 sowie auch den thoraxchirurgischen Teil im aktuellen Gutachten verwiesen werden. Da die Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht nicht hinreichend hätten erklärt werden können, sei neben unspezifischen Schmerzzuständen auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierung angenommen worden. Von neurologischer Seite stelle sich die Frage, ob sich Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom fänden. Diese Frage sei zu verneinen. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Es sei zu betonen, dass die beklagten Schmerzen darüber weit hinausgingen und letztlich das gesamte Abdomen der Schilderung des Exploranden zufolge beträfen. Sodann sei 2013 im neurologischen Teil des C.___-Gutachtens noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden. Diese Beschwerden würden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht und rechtfertigten vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose. Diese Ausführungen vermögen gestützt auf die weitestgehend blande neurologische Befunderhebung zu überzeugen (vgl. IV-Nr. 108.1, S. 19 f.). Im Lichte dessen ist sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, wonach sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, dies sei allgemeininternistisch bzw. chirurgisch im Hinblick auf die früheren Eingriffe zu beurteilen. Auch retrospektiv habe keine höhere Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits bestanden. Mit der neurologischen Beurteilung durch Dr. F.___ im C.___-Gutachten 2013 bestehe Übereinstimmung. Wenn dieser damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Abdominalschmerzen vorgenommen habe, so falle dies jetzt dem chirurgischen Gebiet zu.
Die vom Beschwerdeführer gegen das neurologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Er macht unter anderem geltend, das Vorliegen von neuropathischen Beschwerden werde vom neurologischen Gutachter ohne jegliche weitere Begründung verneint. Hier bestehe ein eklatanter Widerspruch zum Gutachten des Thoraxchirurgen, welcher den neuropathischen Charakter der Schmerzen klar bejaht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Neurologe das Nicht-Vorliegen von neuropathischen Schmerzen sehr wohl begründete. Er hielt hierzu fest, es bestünden keine Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Dies deckt sich mit den neurologischen Vorakten und der gutachterlichen Befunderhebung. Wenn der thoraxchirurgische Gutachter in seinem Teilgutachten dennoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links (und abdominal) mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung diagnostizierte, ist darin kein direkter Widerspruch zu sehen. So stützte sich der thoraxchirurgische Gutachter hierbei auf seine grundsätzlich nachvollziehbaren Annahmen, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Diese Schlussfolgerungen ändern aber nichts daran, dass der neurologische Gutachter seinerseits keine eigenständige zusätzliche neurologische Erkrankung feststellen konnte und dementsprechend das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms aus seiner fachärztlichen Sicht zu Recht verneinte. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 66) nichts zu ändern. So wurde darin lediglich von einem neuropathischen Schmerzcharakter gesprochen, ohne dass in diesem Zusammenhang neurologische Erkrankungen nachgewiesen worden wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach im neurologischen Teilgutachten des C.___ von 2013 zwar noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden sei, diese Beschwerden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht worden seien und vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose rechtfertigten. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Neurologe weise auf S. 20 auf das Gutachten des Jahres 2013 hin, obwohl dieses Gutachten gerichtlich als beweisuntauglich qualifiziert worden sei. Offensichtlich habe der Gutachten den Umstand nicht wahrhaben wollen, dass das Erstgutachten nicht verwertbar sei, was auf Befangenheit hindeute. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So hielt das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2016.206 vom 24. November 2016 lediglich fest, dass sich der Sachverhalt im Zeitpunkt vom 24. Juni 2016 als nicht hinreichend geklärt präsentiert habe und gemäss der (dem Gericht) vorliegenden Aktenlage nicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt werden könne. Diese gerichtlichen Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen sich nur rechtfertigen würde, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte. Um keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraumes der IV-Stelle, war die gerichtliche Prüfung der (damals) vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin in dem Sinne durchzuführen, als zu prüfen war, ob sich die IV-Stelle aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute umfassende Abklärung Ihres Gesundheitszustandes entschieden hatte. Das Versicherungsgericht hat denn auch nicht den Beweiswert sämtlicher Teilgutachten geprüft. Das wäre im betreffenden Beschwerdeverfahren auch gar nicht zulässig gewesen (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3). Es ging im Wesentlichen um die Behebung von Unklarheiten im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3.1 ff.). Eine Befangenheit kann somit aus den gutachterlichen Äusserungen nicht abgeleitet werden.
Zusammenfassend kann demnach auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Sodann setzte sich der Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit der von ihm gestellten Diagnose und anderen möglichen Diagnosen auseinander. Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Explorand fühle sich aufgrund seiner Bauchschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde jedoch nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Explorand habe über starke Schmerzen geklagt, die sich kaum behandeln liessen. Er habe auch von Schlafstörungen berichtet und habe gemeint, er könne nur 2-3 Stunden pro Nacht schlafen. Diese Aussage müsse hinterfragt werden, da ein derartiger Schlafmangel zu schweren psychischen Störungen, allenfalls auch psychotischen Episoden führen könne. Er habe am Morgen aber keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, beschäftige sich mit seinen Kindern, gehe mit ihnen auf Spielplätze. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gut. Er pflege auch rege Kontakte zu den zahlreichen Verwandten seiner Ehefrau, zu Kollegen, besuche diese, werde von ihnen besucht. Er sei also im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen derart eingeschränkt, als dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könnte. Es liege auch keine depressive Störung vor. Der Explorand leide nicht unter ausgeprägten depressiven Verstimmungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzuordnen. Die S.___ habe am 31. März 2015 eine Schmerzaus-weitungsstörung, eine rezidivierende depressive Erkrankung und eine somatisierende Angststörung diagnostiziert. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne bestätigt werden. Die depressiven Symptome seien sehr geringgradig ausgeprägt und hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Sie seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer Angststörung. Der Explorand leide weder in noch ausserhalb seiner Wohnung unter Ängsten, er könne sich frei bewegen, sei durch Ängste im Alltag nicht beeinträchtigt. Der Explorand leide auch unter der angespannten wirtschaftlichen Situation, habe sich über seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe und darüber beklagt, dass er die finanziellen Wünsche seiner vier Kinder nicht erfüllen könne. Gestützt auf diese einleuchtenden Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, der Explorand sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig an. Eine psychiatrische Störung, die die Arbeitsfähigkeit einschränke, bestehe jedoch nicht. Der Explorand sei bereits 2014 psychiatrisch begutachtet worden. Damals sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert worden. Der Explorand werde seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandelt, ausgeprägte depressive Symptome fehlten. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Die Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepressivum hätte einen günstigen Einfluss auf die geklagten Schlafstörungen und die Schmerzwahrnehmung. Die antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden. Eingliederungsmassnahmen seien im Prinzip ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien Eingliederungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen jedoch kaum Erfolg versprechend durchführbar.
Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Die vom Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, mit Bericht vom 4. Juni 2014 sei auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom geschlossen worden. Unter anderem habe das Beck-Depressionsinventar sogar Hinweise auf eine schwere Depression gegeben. Ebenfalls sei in der Vergangenheit eine mindestens mittelgradige Depression seitens von Dr. H.___ sowie seitens der T.___ diagnostiziert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Zudem ist das Beck-Depressionsinventar für sich alleine nur bedingt aussagekräftig, da dieses sich auf die vom Beschwerdeführer selbst beantworteten Fragen abstützt. Im Übrigen wurde im vorliegenden psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer depressiven Störung überzeugend verneint. Bereits der Umstand, dass sich der Explorand seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandeln lässt, lässt darauf schliessen, dass kein medizinisch ausgewiesener Leidensdruck vorliegt, was wiederum gegen ein erhebliche depressive Störung spricht. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang weiter schlüssig darlegte, seien die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Sodann schilderte der Beschwerdeführer zwar selbst subjektiv erlebte Einschränkungen. Der von ihm geschilderte Tagesablauf sowie die aus dem Gutachten ersichtlichen Ressourcen zeigen aber auf, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht kaum eingeschränkt ist. Es kann hier beispielhaft auf die im Gutachten geschilderten häufigen Kontakte mit Kollegen und Familienmitgliedern hingewiesen werden. Eine gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen kann gestützt darauf ebenfalls ohne Weiteres verneint werden. Ein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung kann sodann auch nicht darin gesehen werden, dass der Gutachter empfahl, die antidepressive Medikation aufrecht zu erhalten. So stellte der Gutachter als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31). Zudem hielt er fest, die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Dementsprechend stellt die Empfehlung, die antidepressive Medikation sei aufrecht zu erhalten, keinen Widerspruch dar. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der C.___-Thoraxchirurge habe die Beschwerden als somatisch vollumfänglich erklärbar qualifiziert. Hier stelle sich ein Widerspruch innerhalb des C.___-Gutachtens dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.31 um körperliche Beschwerden (z.B. Magenschmerzen, Blähungen, Übelkeit) handelt, die sich nicht ausreichend durch organische Ursachen erklären lassen, sondern psychisch mitverursacht sind. Diese gestellte Diagnose stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber keinen Widerspruch zu den somatischen C.___-Gutachten dar. Auch wenn der thoraxchirurgische Gutachter die Beschwerden grundsätzlich als nachvollziehbar erachtete, liessen sich die Schmerzen gemäss neurologischem, viszeralchirurgischem und internistischem Teilgutachten (s. E. II. 6.5. hiernach) kaum objektivieren. Demnach ist die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag das psychiatrische Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Lichte der bundesgerichtlichen Indikatoren-Rechtsprechung zu überzeugen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.5 Im internistischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 8 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Explorand gebe im Vordergrund stehend immer noch die chronischen Schmerzen in der Brust und im Bauch an. Im Weiteren sei er in Abklärung wegen Leberproblemen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Diagnose eines metabolischen Syndroms gestellt werden. Der Explorand sei adipös mit einem BMI von 31 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie werde behandelt. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Bei den Laboruntersuchungen sei ein erhöhtes HbA1c von 7.3 % aufgefallen. Eine antidiabetische Behandlung sei bisher noch nicht eingeleitet worden. Auch die Lipidwerte und ein Leberwert seien erhöht gewesen. Dies sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Die klinischen Befunde seien im Übrigen kompensiert. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus allgemein internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der Anamnese und den Untersuchungsbefunden ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden. Gegenüber der letzten Untersuchung beim C.___ im Jahr 2013 habe sich ein metabolisches Syndrom voll ausgebildet. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe dadurch aber nicht. Der Hausarzt gebe wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen an. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mache er aber nicht.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die im Bericht des O.___ vom 31. August 2017 diagnostizierte nicht-alkoholische Fettleberkrankheit sei nicht im internistischen Teilgutachten aufgeführt worden, ist ihm recht zu geben. Es wurde im Gutachten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Abklärung wegen Leberproblemen. Der erhöhte Leberwert sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Wie jedoch aus den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 ergangenen medizinischen Akten ersichtlich, hatte die erstmals 2016 erkannte Lebererkrankung zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz vom 23. Januar 2025; IV-Nr. 152), womit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im internistischen Gutachten auch unter Berücksichtigung der betreffenden Diagnose nicht anders ausgefallen wäre. Auf das internistische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.
6.6 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) zu überzeugen. Demnach sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit aus viszeralchirurgischer und thoraxchirurgischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da sie sich auf dieselben pathologisch-medizinischen Befunde beziehe. Bei der letzten Untersuchung durch das C.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von der Operation am 27. Juli 2011 bis zur Netzimplantation am 28. Januar 2012 (recte: 21. August 2012; vgl. IV-Nr. 29.4, S. 18) festgestellt worden. Anschliessend wäre innerhalb von drei Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der im C.___-Gutachten festgestellten Möglichkeiten gegeben gewesen. Dies habe sich nach der neuen gutachterlichen Untersuchung nicht verändert. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden kaum erfolgreich durchführbar und würden daher nicht empfohlen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des C.___ unter anderem vor, zwar sei die Diagnose «chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links und abdominal» aus dem thoraxchirurgischen Teilgutachten übernommen worden. Jedoch sei der Zusatz des Thoraxchirurgen «mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung» zu Unrecht gestrichen worden. Dies offensichtlich, um die bereits erwähnten Diskrepanzen zu kaschieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine neuropathische Komponente bloss als möglich erachtet wurde. Damit wurde der vermeintlichen Diskrepanz Rechnung getragen, dass der für die Beurteilung dieses Aspekts primär zuständige neurologische Gutachter einerseits festhielt, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom und der thoraxchirurgische Gutachter andererseits ausführte, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Somit vermochte auch der thoraxchirurgische Gutachter eine Nervenschädigung nicht eindeutig nachzuweisen, weshalb es aus interdisziplinärer Sicht durchaus angebracht erscheint, eine neuropathische Komponente bloss als möglich zu bezeichnen. Sodann begründeten die Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass nach der operativen Netzimplantation am 21. August 2012 bei normal verlaufendem Heilungsprozess drei Monate später somit per 21. November 2012 wiederum von der im C.___-Gutachten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der diesbezügliche Heilungsprozess nicht regelrecht verlaufen wäre. Dieser Beurteilung wird von Seiten der behandelnden somatischen Ärzte denn auch nicht widersprochen. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 2013) noch von einer wesentlich höher eingeschränkten somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit aus, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Bericht von Dr. med. U.___ nur bedingt beweiswertig ist. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, rechtsprechungsgemäss könne auf ein derart altes Gutachten nicht mehr abgestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 15. März 2016). Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt anführt, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Entscheidend ist daher, ob die gutachterliche Beurteilung aus dem Jahr 2018 noch immer zutrifft. Gemäss der Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 152) hat sich die Ausgangslage in medizinischer Hinsicht seit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 23. April 2018 nicht relevant gewandelt. Dr. med. N.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt hierzu in der vorgenannten Aktennotiz nachvollziehbar fest, die eingegangenen medizinischen Berichte lieferten keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der gutachterlichen Abklärung vom 23. April 2018 wesentlich verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin gleich zu beurteilen. Der Versicherte stehe in regelmässiger, halbjährlicher Kontrolle im O.___ wegen einer metabolisch assoziierten Leberzirrhose. Der Versicherte sei von Seiten der Lebererkrankung nie symptomatisch gewesen, das heisse er habe keine Beschwerden gehabt, welche sich dadurch erklären würden. Anlässlich der Kontrolle im O.___ am 2. Februar 2024 habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Der Versicherte habe mittels Ozempic und Nahrungsrestriktion abgenommen. Er habe über Wohlbefinden berichtet und gastrointestinale oder leberspezifische Beschwerden verneint. Im Ultraschall sei weiterhin eine schwere Leberverfettung sichtbar, der Fibroscan habe sich jedoch deutlich bessernd gezeigt. Die Lebererkrankung sei erstmals 2016 erkannt worden. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Veränderung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht dadurch erstellt, dass mit der Fettleber ein neue Diagnose gestellt wurde. Vielmehr müsste erstellt sein, dass sich diese Diagnose in relevanter Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, was gestützt auf die vorgehenden Ausführungen zu verneinen ist.
Somit kann auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 23. April 2018 abgestellt werden.
E. 7 7.1Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1.1 Zum vorliegend anwendbaren Recht ist vorweg Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Dezember 2011 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juni 2012 entstehen. Sodann ist gestützt auf die medizinischen Akten und das C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlageführer seit Juli 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist ihm hingegen seit Ende November 2012 eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit wiederum ganztägig zumutbar. Demnach ist die Berechnung des Invaliditätsgrades per 2012 vorzunehmen, womit das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.1.2 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
7.2 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 errechneten Validen- und Invalideneinkommen werden vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
7.3 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch für das vorliegend zu berechnende Invalideneinkommen. Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom
4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem C.___-Gutachten 80 % arbeitsfähig. Da er seine Tätigkeit aber in einem Vollpensum ausüben kann, resultiert rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug. Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2012, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 15) im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 6 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wird im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. April 2018 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist demnach nur aufgrund der Aufenthaltskategorie ein Abzug vorzunehmen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erscheint im Lichte dessen sehr grosszügig bemessen. Eine Ermessenüberschreitung liegt aber nicht vor, weshalb der 10%ige Abzug belassen werden kann. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente ändern an diesem Resultat nichts.So wirken sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.03.2017 E. 3.3 und 3.4.3). Zudem erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23.10.2013 E. 4.2).
7.4 Zusammenfassend ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsberechnung somit nicht zu beanstanden. Demnach sind die errechneten Invalidtätsgrade von 100 % ab 27. Juli 2012 und 28 % ab 21. November 2012 korrekt.
8. Schliesslich ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da sich der Beschwerdeführer nicht in dem von Seiten der Sachverständigen attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle, fehle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Damit fielen berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art ausser Betracht. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestehe.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, selbst nach Massgabe des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs resultiere ein auf eine Umschulung berechtigender Invaliditätsgrad. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater hätten die Beschwerdegegnerin geradezu appellativ aufgefordert, solche umzusetzen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst und der unterzeichnende Rechtsanwalt mehrmals um solche Massnahmen ersucht, ohne dass sich seitens der Beschwerdegegnerin bislang etwas getan hätte. Zuletzt sei auch in der ergänzenden Einwandbegründung um Eingliederungsmassnahmen ersucht worden. Es sei somit falsch, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der hier angefochtenen Verfügung eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft vorwerfe.
8.2 Somit ist vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
8.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 14. August 2025 nicht alleine gestützt auf das Verhalten beurteilen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen im Zeitraum vom 23. August bis 24. November 2017 (s. IV-Nr. 108.1, S. 1) gezeigt hatte. Zwar ist die Schlussfolgerung im C.___-Gutachtachten vom 23. April 2018, wonach Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers kaum Erfolg versprechend durchführbar seien, nachvollziehbar. Jedoch kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin mehr als sieben Jahre später mit Verfügung vom 14. August 2025 alleine darauf abstellt, ohne die Motivation des Beschwerdeführers für Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich noch einmal näher zu prüfen. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in der ergänzenden Einwandbegründung vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) ausdrücklich um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) die Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. August 2025 betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben wird. Die Sache wird in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1
9.1.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung auf einen Viertel zu reduzieren. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 891.75 festzusetzen (12.6 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 149.70 und MwSt; davon 1/4).
9.1.2 Sodann ist die Kostenforderung des Beschwerdeführers für den unterliegenden Anteil aufgrund des ihm zugeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'062.30 festzusetzen (12.6 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt; davon 3/4), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 612.95 (Differenz zum vollen Honorar [3/4 von 12.6 x CHF 250.00 + 3/4 Auslagen + MwSt. = CHF 2'675.25; - CHF 2'062.30 = CHF 612.95]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom1. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 14. August 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Dezember 2011 bei der der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Operation am Bauch, einen Zwerchfellbruch und Infektionen sowie ein Dünndarmleck etc., bestehend seit 27. Juli 2011, zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 13). Nach dem Einholen der medizinischen Akten empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (IV-Nr. 32) das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (Psychiatrie, Abdominalchirurgie, Thoraxchirurgie und Neurologie). In der Folge wurde der Gutachtensauftrag dem C.___ zugeteilt (IV-Nr. 37) und es wurden folgende Gutachterpersonen bestimmt: Dr. med. D.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. E.___ (Chirurgie und Viszeralchirurgie), Dr. med. F.___ (Neurologie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie; IV-Nr. 40). Das Gutachten des C.___ erging am 3. Februar 2014 (IV-Nr. 47.1). Hierauf empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2014 (IV-Nr. 57), es sei zur weiteren Abklärung des persistierenden thorakalen und abdominalen Schmerzsyndroms ein thorakales und abdominales MRT durchzuführen. Zum CT des Thorax vom
25. Juni 2014 (IV-Nr. 59), zum MRT des Abdomens vom 27. Juni 2014 (IV-Nr. 61) und zur Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom
3. März 2014 nahmen C.___-Gutachter am 14. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 64). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 68), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 69) eine vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 befristete Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
21. November 2014 bzw. 16. Januar 2015 Einwände erheben (IV-Nrn. 72, 74). Sodann empfahl Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 (IV-Nr. 83) insbesondere, um im Rahmen der Päusbonog-Abklärung ausführliche Antworten auf die Fragen der beruflichen Integration/beruflichen Massnahmen zu erhalten, sei eine erneute polydisziplinäre Abklärung (Psychiatrie, Viszeralchirurgie, Thorakalchirurgie und Neurologie) zu veranlassen.
Mit Mitteilung vom 11. April 2016 (IV-Nr. 87) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Begutachtung erfolge durch das C.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. E.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen. Trotz der durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 28. April 2016 (IV-Nr. 89) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2016 an der Abklärung durch das C.___ und den vorgesehenen Gutachterpersonen fest (IV-Nr. 90). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. August 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben. Mit Urteil VSBES.2016.206 vom 24. November 2016 (IV-Nr. 100) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungsrechte einen anderen Experten als Dr. med. E.___ betreffend die Durchführung eines chirurgischen C.___-Teilgutachtens vorzuschlagen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, Dr. med. E.___ sei bereits am Erstgutachten vom 3. Februar 2014 als Gutachter beteiligt gewesen und nun erneut als solcher vorgesehen. Diese Tatsache gebe Anlass zur Befürchtung, er könnte eine neuerliche Begutachtung nicht vollkommen unbefangen vornehmen. Es erscheine daher angezeigt, mit dem chirurgischen Teilgutachten einen anderen C.___-Gutachter zu beauftragen.
1.2 Mit Schreiben vom 14. April 2017 (IV-Nr. 102) teilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ mit, aufgrund des Urteils des Versicherungsgericht Kanton Solothurn bitte man das C.___ für die Disziplin Chirurgie einen anderen Gutachter als Dr. med. E.___ bekanntzugeben. Die restlichen Gutachter blieben unverändert. Mit Mitteilung vom 11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen, worauf er in der Folge verzichtete. Das C.___-Gutachten erging am 28. Juni 2018 (IV-Nr. 113). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. April 2020 (IV-Nr. 131, S. 6) mit, es werde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zuzusprechen. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 (IV-Nr.131) Einwände erheben. Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer medizinische Akten ein. Hierzu hielt die RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin Neurologie FMH, mit Aktennotiz vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 152) fest, der Versicherte stehe in regelmässiger, halbjährlicher Kontrolle im O.___ wegen einer metabolisch assoziierten Leberzirrhose. Der Versicherte sei von Seiten der Lebererkrankung nie symptomatisch gewesen, das heisse er habe keine Beschwerden gehabt, welche sich dadurch erklären würden. Die Lebererkrankung sei erstmals 2016 erkannt worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an ihrem mit Vorbescheid vom 24. April 2020 in Aussicht gestellten Entscheid fest. Zudem wies sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 9 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
3. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (A.S. 65) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2025 (A.S. 70) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligtund Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form, Frist, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
1. März 2013 sowie auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. August 2025 zu Recht verneint hat.
5.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das C.___-Gutachten vom
23. April 2018 bereits aufgrund einer mangelhaften Auftragsvergabe nicht verwertbar sei. So habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2017 das C.___ angewiesen, das Gutachten auf der MED@P-Plattform als nicht durchführbar zu kennzeichnen und angekündigt, eine neuerliche Auslosung via SuisseMED@P zu initiieren. Nur 14 Tage später habe sich die Beschwerdegegnerin wieder umentschieden und dem C.___ mitgeteilt, man solle einen anderen Gutachter für die Disziplin Viszeralchirurgie bekannt geben. Dies gemäss Protokollauszug offensichtlich, nachdem Dr. med. P.___, welcher die C.___ wirtschaftlich beherrsche, interveniert habe. Solches gehe nicht an. Die Beschwerdegegnerin hätte darüber Auskunft erteilen müssen, dass Dr. med. M.___ als externer Gutachter hinzugezogen werde. Der Unterzeichnende hätte sich diesfalls erneut gegen die Zuweisung beim C.___ gewehrt. So sei das Zufallsprinzip und damit Art. 72bisIVV verletzt worden, denn das C.___ habe offensichtlich die Eignungskriterien nicht erfüllt und wäre demnach bei der Auslosung überhaupt nicht in den Topf gelangt mit den auszuwählenden Gutachterstellen. Die Tatsache, dass das C.___ bloss über jenen Viszeralchirurgen verfügt habe, der gemäss Versicherungsgericht für die Begutachtung nicht berücksichtigt werden dürfe, führe klarerweise dazu, dass das C.___ im Auslosungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
5.2
5.2.1 Medizinische Gutachten, an denen wie im vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bisAbs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bisAbs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zum Anhang V, Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357).
5.2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
5.3 Den Akten ist betreffend den vom Beschwerdeführer gerügten Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Mit Schreiben vom
29. März 2017 (IV-Nr. 101) teilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ mit, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn halte in seinem Urteil fest, dass Dr. med. E.___ das chirurgische Teilgutachten infolge Befangenheit nicht durchführen dürfe. Gemäss dem Telefongespräch mit Frau Q.___ vom C.___ verfüge das C.___ über keinen anderen Gutachter für die Disziplin Chirurgie. Die Beschwerdegegnerin bitte deshalb das C.___, das Gutachten auf der Medap Plattform als «nicht durchführbar» zu kennzeichnen. Im Anschluss könne die Beschwerdegegnerin das notwendige Gutachten neu vergeben und ausschliessen, dass dies erneut dem C.___ vergeben werde. Sodann wurde im Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 (S. 8) betreffend das Telefongespräch mit Herrn P.___ vom C.___ festgehalten, es sei wohl ein Missverständnis entstanden. Das C.___ könne einen externen Gutachter für die Disziplin Chirurgie beiziehen. Somit könnte das Gutachten vom C.___ durchgeführt werden. Hierauf sei vereinbart worden, dass das C.___ der Beschwerdegegnerin den Namen des chirurgischen Gutachters umgehend mitteilen werde. Des Weiteren wurde mit Protokolleintrag vom 10. Mai 2017 festgehalten, Frau R.___ vom C.___ habe telefonisch mitgeteilt, dass sie nun einen Facharzt der Chirurgie gefunden hätte, welcher die Begutachtung durchführen könne. Dies sei Dr. med. M.___. Sie denke, dass die Begutachtung ca. im Juli 2017 durchgeführt werden könne.Sodann teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mit, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um triftige Einwendungen gegen eine/mehrere Gutachterperson(en) einzureichen, worauf er in der Folge verzichtete.
In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot von Rechtsmissbrauch verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand bereits vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66, E. 4.3). Wie vorgehend festgehalten wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 (IV-Nr. 105) mitgeteilt, die Begutachtung durch das C.___ beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. I.___), Chirurgie (Dr. med. M.___), Herz- und thorakale Gefässchirurgie (Dr. med. J.___), Neurologie (Dr. med. K.___) und Psychiatrie/Psychotherapie (Dr. med. L.___). Zu dieser Mitteilung äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Am 23. Juni 2017 (IV-Nr. 106) und 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 107) wurde er von der Gutachterstelle über die Termine orientiert, wo noch einmal zu lesen war, welche Fachpersonen in welchen Disziplinen ihn untersuchen würden. Der Begutachtung hat er sich schliesslich ohne Weiteres unterzogen, ohne in diesem Rahmen je geltend zu machen, er sei mit der Begutachtung durch Dr. med. M.___ nicht einverstanden. Insofern hat sich der Beschwerdeführer auf die entsprechende Abklärung eingelassen. Die geäusserten Rügen (s. E. II. 5.1 hiervor) brachte der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach der erfolgten Begutachtung mit ergänzendem Einwandschreiben vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) vor. Dementsprechend sind die vorgebrachten Rügen verspätet, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Selbst wenn die betreffenden Rügen nicht verspätet wären und man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe erst mit Aktenzustellung vom 29. April 2020 (IV-Nr. 126) Kenntnis vom mutmasslichen Mangel in der Vergabe des Gutachtensauftrages erfahren, wären diese abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.Mit Urteil vom 24. November 2016 entschied das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dass die IV-Stelle angewiesen werde, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte einen anderen Experten betreffend ein chirurgisches Teilgutachten dieser Gutachterstelle vorzuschlagen. Dass die Gutachterstelle C.___ neben dem sich im Ausstand befindlichen Dr. med. E.___ über keinen weiteren bei ihr angestellten Viszeralchirurgen verfügte und stattdessen mit Dr. med. M.___ einen externen Facharzt der Chirurgie beizog, verstösst nicht gegen die Anweisung des Versicherungsgerichts (vgl. E. I. 1.1. hiervor). Ebenso ist damit keine Verletzung des Zufallsprinzips ersichtlich. Daran ändert auch das vorbeschriebene und vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Beschwerdegegnerin nichts. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, würde man die Vorgehensweise des C.___ schützen, so könnte jede Gutachterstelle immer einfach alle Disziplinen als verfügbar angeben und sich erst nach der erfolgten Auslosung auf die Suche nach einem Gutachter machen, welche diese Disziplin abdecke. Dies sei aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens. Dem ist entgegenzuhalten, dass das C.___ eben nicht zum Vornherein Disziplinen angegeben hat, über welche es gar nicht verfügte. Vielmehr wurde das C.___ als Gutachterstelle korrekt über die SuisseMED@P ausgelost. Das Fehlen der entsprechenden Disziplin hat sich, wie dargelegt, erst aufgrund des bejahten Ausstandsgrundes von Dr. med. E.___ ergeben. Bei dieser Konstellation war der Sinn und Zweck des Auslosungsverfahrens demnach gewahrt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass gewisse, speziellere Fachdisziplinen bei Gutachtensstellen nur wenig abgedeckt sind. Somit muss es in Fällen wie dem vorliegenden möglich und zulässig sein, einen externen Gutachter beizuziehen. Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, weshalb die Auftragsvergabe durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag zuerst stornieren wollte und erst nachdem Dr. med. P.___ insistierte und darlegte, das C.___ können einen externen chirurgischen Gutachter beiziehen, gleichwohl am Auftrag festhielt, mangelhaft sein sollte.
Zusammenfassend ist somit die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit dem C.___-Gutachten vom 23. April 2018 nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Thoraxchirurgie; IV-Nr. 108.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
6.1 Im thoraxchirurgischen Gutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 21 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links ohne radiologisch nachweisbares Korrelat. Die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Im Wesentlichen entspreche der Befund einem Postthorakotomiesyndrom (auch wenn keine Thorakotomie i.e.S. durchgeführt, sondern minimal-invasiv operiert worden sei). Postthorakotomiesyndrome träten nach Thoraxeingriffen sehr häufig auf, schwere, invalidisierende Verläufe allerdings nur in 3 5 % der Fälle (Perttunen et al. Acta Anaesthesiol Scand 1999; 43(5):563-7). Diese Ausführungen vermögen im Lichte der erhobenen Befunde (s. IV-Nr. 108.1, S. 21 f.) zu überzeugen. Gestützt darauf ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus herz-thoraxchirurgischer und gefässchirurgischer Sicht nachvollziehbar. Demnach bestehe für eine schwere körperliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Arbeitsintegrative Massnahmen sollten nach Entwöhnung von allen opiathaltigen Schmerzmitteln angestrebt werden. Dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden.
Der Beweiswert des thoraxchirurgischen Teilgutachtens wird sodann auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführers ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein Widerspruch zu erblicken. So legte der Gutachter nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Dass er hierzu anfügte, dabei könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestartet werden, ist als Empfehlung des Gutachters für den Arbeitseinstieg zu interpretieren. Das ändert aber nichts daran, dass er den Beschwerdeführer grundsätzlich als 80 % arbeitsfähig erachtet, was sich denn auch aus den vom Gutachter erhobenen Befunden und der Ausprägung der gestellten Diagnosen erschliesst. Demnach kann auf das thoraxchirurgische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.2 Im viszeralchirurgischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 23 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, Hauptsymptom des Exploranden sei der Schmerz, der sich auch nicht durch den Einsatz eines Schmerzspezialisten positiv beeinflussen lasse. Der Schmerz könne morphologisch nicht zugeordnet werden. Zwar bestehe auch bei der erneuten Computertomographie die bekannte paraösophageale Rezidivzwerchfellhernie, diese führe jedoch eher zu Verdauungsstörungen im Sinne eines Reflux oder postprandiales Druckgefühl als zu chronischen Schmerzen. Ein relevanter Verwachsungsbauch mit Passagestörung, der diese Symptome erklären könnte, liege ebenfalls nicht vor. Es komme weder zu Erbrechen noch zu Übelkeit und die Darmtätigkeit sei normal. Zudem könne der Beschwerdeführer alles essen und auch kohlensäurehaltige Getränke zu sich nehmen. Er habe in den letzten Jahren sogar ca. 10 kg zugenommen. Bekannt sei, dass bis zu 6 % aller Patienten nach offener Narbenhernienoperation stärkere chronische Schmerzen angäben. Ursache dafür seien die kompromittierten sensiblen Nerven der Bauchdecke. Behandelt würden diese Schmerzen mittels Infiltrationen. Bei dem Exploranden bestehe die Möglichkeit, dass die vor der Narbenhernienoperation schon bestehenden Schmerzen durch die Einlage eines Netzes verstärkt und chronifiziert worden seien. Objektivieren liessen sich diese Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht jedoch nicht. Die Appendektomie könne als Ursache für die Schmerzen ausgeschlossen werden. Die Schmerzen seien schon 2011 angegeben worden, die Appendektomie sei im Mai 2013 erfolgt. Gestützt auf diese Erwägungen, welche im Lichte der Befunderhebung (IV-Nr. 108.1, S. 24 f) nachvollziehbar erscheinen, vermag sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach bestehe aus viszeralchirurgischer Sicht beim Exploranden eine verminderte Arbeitsfähigkeit v.a. für schwere körperliche Arbeit. Leichte körperliche Arbeit, die sitzend und z.T. auch stehend verrichtet werden könne, sei ihm zuzumuten und wahrscheinlich wäre dies für das Selbstwertgefühl des Exploranden gut. Eine angepasste Tätigkeit von 80 % sei dem Exploranden zumutbar. Im Vergleich zur Beurteilung und Untersuchung des Exploranden durch Dr. med. E.___ vom C.___ am 18. Dezember 2013 scheine der Beschwerdeführer bei der aktuellen Beurteilung deutlich weniger zu leiden als vier Jahre zuvor. Die Bewegungen seien flüssig und uneingeschränkt. Die viszeralchirurgische Untersuchung sei ohne vermehrte Schmerzangabe möglich. Der Patient könne, ohne das Geländer brauchen zu müssen, eine Treppe hochsteigen.
Der Beweiswert des viszeralchirurgischen Teilgutachtens wird auch durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht geschmälert, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das Teilgutachten sei widersprüchlich, weil der Gutachter auf S. 24 festhalte, es bestehe kein Hinweis auf eine Narbenhernie, dann aber in Ziffer 4.4.8 auf die bestehende Zwerchfellhernie hinweise. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher Widerspruch jedoch nicht vor. So hielt der Gutachter bei der klinischen Prüfung des Abdomens auf S. 24 fest, das Abdomen sei weich, keine Resistenz. Es bestehe auch dabei kein Hinweis auf eine erneute Hernie. Sodann führte er in Ziff. 4.4.8 aus, beim Beschwerdeführer bestehe bekanntermassen eine Rezidivzwerchfellhernie. Damit verneinte der Gutachter zwar das Vorliegen einer erneuten Hernie. Die bereits bekannte Rezidivzwerchfellhernie stellte er damit aber nicht in Abrede. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sodann die Feststellung des viszeralchirurgischen Gutachters, wonach der Schmerz morphologisch nicht zugeordnet werden könne, kein Widerspruch zum thoraxchirurgischen Teilgutachten dar. So wurde im thoraxchirurgischen Teilgutachten festgehalten, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Sensibilitätsstörungen sind jedoch nicht morphologisch erstellte Störungen. Morphologisch bezieht sich vielmehr auf die Struktur, Form und Gewebebeschaffenheit des Körpers (z.B. mittels MRT, CT, Röntgen, Ultraschall oder Blutuntersuchungen darstellbar). Demnach besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Teilgutachten. Im Übrigen kann aus der Äusserung des Beschwerdeführers, das viszeralchirurgische Teilgutachten sei nahezu identisch mit dem ersten C.___-Gutachten nichts Substantielles abgeleitet werden, was den Beweiswert dieses Teilgutachtens zu vermindern vermöchte. Somit kann auf das viszeralchirurgische Teilgutachten abgestellt werden.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 18 ff.) wurden folgende Diagnosen erhoben:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Zur Beurteilung führte der neurologische Gutachter aus, nach einer inkarzerierten Hiatushernie habe bei dem damals 31jährigen Exploranden notfallmässig eine Laparotomie durchgeführt werden müssen und der weitere Verlauf sei durch mehrere Komplikationen wie Pleuraempyem mit Atelektase, abdomineller Wundinfektion und später auch Jejunumperforation mit notwendiger Resektion und Narbenhernie gekennzeichnet gewesen. Bezüglich dessen könne auf den viszeralchirurgischen Teil des C.___-Gutachtens 2013 sowie auch den thoraxchirurgischen Teil im aktuellen Gutachten verwiesen werden. Da die Schmerzen aus viszeralchirurgischer Sicht nicht hinreichend hätten erklärt werden können, sei neben unspezifischen Schmerzzuständen auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierung angenommen worden. Von neurologischer Seite stelle sich die Frage, ob sich Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom fänden. Diese Frage sei zu verneinen. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Es sei zu betonen, dass die beklagten Schmerzen darüber weit hinausgingen und letztlich das gesamte Abdomen der Schilderung des Exploranden zufolge beträfen. Sodann sei 2013 im neurologischen Teil des C.___-Gutachtens noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden. Diese Beschwerden würden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht und rechtfertigten vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose. Diese Ausführungen vermögen gestützt auf die weitestgehend blande neurologische Befunderhebung zu überzeugen (vgl. IV-Nr. 108.1, S. 19 f.). Im Lichte dessen ist sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, wonach sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, dies sei allgemeininternistisch bzw. chirurgisch im Hinblick auf die früheren Eingriffe zu beurteilen. Auch retrospektiv habe keine höhere Arbeitsunfähigkeit neurologischerseits bestanden. Mit der neurologischen Beurteilung durch Dr. F.___ im C.___-Gutachten 2013 bestehe Übereinstimmung. Wenn dieser damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Abdominalschmerzen vorgenommen habe, so falle dies jetzt dem chirurgischen Gebiet zu.
Die vom Beschwerdeführer gegen das neurologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Er macht unter anderem geltend, das Vorliegen von neuropathischen Beschwerden werde vom neurologischen Gutachter ohne jegliche weitere Begründung verneint. Hier bestehe ein eklatanter Widerspruch zum Gutachten des Thoraxchirurgen, welcher den neuropathischen Charakter der Schmerzen klar bejaht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Neurologe das Nicht-Vorliegen von neuropathischen Schmerzen sehr wohl begründete. Er hielt hierzu fest, es bestünden keine Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom. So ergebe sich auf neurologischem Gebiet keine eigenständige zusätzliche Erkrankung und die Hypästhesien im Bereich der Narben seien durch diese hinreichend erklärt und funktionell nicht bedeutsam. Dies deckt sich mit den neurologischen Vorakten und der gutachterlichen Befunderhebung. Wenn der thoraxchirurgische Gutachter in seinem Teilgutachten dennoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links (und abdominal) mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung diagnostizierte, ist darin kein direkter Widerspruch zu sehen. So stützte sich der thoraxchirurgische Gutachter hierbei auf seine grundsätzlich nachvollziehbaren Annahmen, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin, die bei den multiplen interkostalen Inzisionen und der Pleuradekortikation (mit unumgänglichem Ablösen/Verletzen von kleinen sensiblen Nervenfasern, die in die Pleura parietalis mündeten) entstanden sein könnten. Diese Schlussfolgerungen ändern aber nichts daran, dass der neurologische Gutachter seinerseits keine eigenständige zusätzliche neurologische Erkrankung feststellen konnte und dementsprechend das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms aus seiner fachärztlichen Sicht zu Recht verneinte. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 66) nichts zu ändern. So wurde darin lediglich von einem neuropathischen Schmerzcharakter gesprochen, ohne dass in diesem Zusammenhang neurologische Erkrankungen nachgewiesen worden wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach im neurologischen Teilgutachten des C.___ von 2013 zwar noch ein Spannungskopfschmerz genannt worden sei, diese Beschwerden indes erst auf explizite Nachfrage bejaht worden seien und vom heutigen Gesamtbild bei unauffälligem Lokalbefund auch keine eigenständige Diagnose rechtfertigten. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Neurologe weise auf S. 20 auf das Gutachten des Jahres 2013 hin, obwohl dieses Gutachten gerichtlich als beweisuntauglich qualifiziert worden sei. Offensichtlich habe der Gutachten den Umstand nicht wahrhaben wollen, dass das Erstgutachten nicht verwertbar sei, was auf Befangenheit hindeute. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So hielt das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2016.206 vom 24. November 2016 lediglich fest, dass sich der Sachverhalt im Zeitpunkt vom 24. Juni 2016 als nicht hinreichend geklärt präsentiert habe und gemäss der (dem Gericht) vorliegenden Aktenlage nicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2014 abgestellt werden könne. Diese gerichtlichen Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen sich nur rechtfertigen würde, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte. Um keine Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraumes der IV-Stelle, war die gerichtliche Prüfung der (damals) vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin in dem Sinne durchzuführen, als zu prüfen war, ob sich die IV-Stelle aus nachvollziehbaren Gründen für eine erneute umfassende Abklärung Ihres Gesundheitszustandes entschieden hatte. Das Versicherungsgericht hat denn auch nicht den Beweiswert sämtlicher Teilgutachten geprüft. Das wäre im betreffenden Beschwerdeverfahren auch gar nicht zulässig gewesen (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3). Es ging im Wesentlichen um die Behebung von Unklarheiten im Zusammenhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) (vgl. VSBES.2016.206, E. II. 5.3.1 ff.). Eine Befangenheit kann somit aus den gutachterlichen Äusserungen nicht abgeleitet werden.
Zusammenfassend kann demnach auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 12 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Sodann setzte sich der Gutachter eingehend und nachvollziehbar mit der von ihm gestellten Diagnose und anderen möglichen Diagnosen auseinander. Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Explorand fühle sich aufgrund seiner Bauchschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde jedoch nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Explorand habe über starke Schmerzen geklagt, die sich kaum behandeln liessen. Er habe auch von Schlafstörungen berichtet und habe gemeint, er könne nur 2-3 Stunden pro Nacht schlafen. Diese Aussage müsse hinterfragt werden, da ein derartiger Schlafmangel zu schweren psychischen Störungen, allenfalls auch psychotischen Episoden führen könne. Er habe am Morgen aber keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, beschäftige sich mit seinen Kindern, gehe mit ihnen auf Spielplätze. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gut. Er pflege auch rege Kontakte zu den zahlreichen Verwandten seiner Ehefrau, zu Kollegen, besuche diese, werde von ihnen besucht. Er sei also im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen derart eingeschränkt, als dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könnte. Es liege auch keine depressive Störung vor. Der Explorand leide nicht unter ausgeprägten depressiven Verstimmungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzuordnen. Die S.___ habe am 31. März 2015 eine Schmerzaus-weitungsstörung, eine rezidivierende depressive Erkrankung und eine somatisierende Angststörung diagnostiziert. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne bestätigt werden. Die depressiven Symptome seien sehr geringgradig ausgeprägt und hätten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Sie seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer Angststörung. Der Explorand leide weder in noch ausserhalb seiner Wohnung unter Ängsten, er könne sich frei bewegen, sei durch Ängste im Alltag nicht beeinträchtigt. Der Explorand leide auch unter der angespannten wirtschaftlichen Situation, habe sich über seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe und darüber beklagt, dass er die finanziellen Wünsche seiner vier Kinder nicht erfüllen könne. Gestützt auf diese einleuchtenden Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. In diesem Zusammenhang führte der Gutachter aus, der Explorand sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig an. Eine psychiatrische Störung, die die Arbeitsfähigkeit einschränke, bestehe jedoch nicht. Der Explorand sei bereits 2014 psychiatrisch begutachtet worden. Damals sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert worden. Der Explorand werde seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandelt, ausgeprägte depressive Symptome fehlten. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigenständige depressive Erkrankung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Die Behandlung mit einem schlafanstossenden Antidepressivum hätte einen günstigen Einfluss auf die geklagten Schlafstörungen und die Schmerzwahrnehmung. Die antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden. Eingliederungsmassnahmen seien im Prinzip ganztags und ohne jede Einschränkung zumutbar. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung seien Eingliederungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen jedoch kaum Erfolg versprechend durchführbar.
Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Die vom Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen vermögen dessen Beweiswert nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, mit Bericht vom 4. Juni 2014 sei auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom geschlossen worden. Unter anderem habe das Beck-Depressionsinventar sogar Hinweise auf eine schwere Depression gegeben. Ebenfalls sei in der Vergangenheit eine mindestens mittelgradige Depression seitens von Dr. H.___ sowie seitens der T.___ diagnostiziert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Bericht des O.___ vom 4. Juni 2014 die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Zudem ist das Beck-Depressionsinventar für sich alleine nur bedingt aussagekräftig, da dieses sich auf die vom Beschwerdeführer selbst beantworteten Fragen abstützt. Im Übrigen wurde im vorliegenden psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer depressiven Störung überzeugend verneint. Bereits der Umstand, dass sich der Explorand seit 2013 nicht mehr psychiatrisch behandeln lässt, lässt darauf schliessen, dass kein medizinisch ausgewiesener Leidensdruck vorliegt, was wiederum gegen ein erhebliche depressive Störung spricht. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang weiter schlüssig darlegte, seien die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Sodann schilderte der Beschwerdeführer zwar selbst subjektiv erlebte Einschränkungen. Der von ihm geschilderte Tagesablauf sowie die aus dem Gutachten ersichtlichen Ressourcen zeigen aber auf, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht kaum eingeschränkt ist. Es kann hier beispielhaft auf die im Gutachten geschilderten häufigen Kontakte mit Kollegen und Familienmitgliedern hingewiesen werden. Eine gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen kann gestützt darauf ebenfalls ohne Weiteres verneint werden. Ein Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung kann sodann auch nicht darin gesehen werden, dass der Gutachter empfahl, die antidepressive Medikation aufrecht zu erhalten. So stellte der Gutachter als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31). Zudem hielt er fest, die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Dementsprechend stellt die Empfehlung, die antidepressive Medikation sei aufrecht zu erhalten, keinen Widerspruch dar. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der C.___-Thoraxchirurge habe die Beschwerden als somatisch vollumfänglich erklärbar qualifiziert. Hier stelle sich ein Widerspruch innerhalb des C.___-Gutachtens dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.31 um körperliche Beschwerden (z.B. Magenschmerzen, Blähungen, Übelkeit) handelt, die sich nicht ausreichend durch organische Ursachen erklären lassen, sondern psychisch mitverursacht sind. Diese gestellte Diagnose stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber keinen Widerspruch zu den somatischen C.___-Gutachten dar. Auch wenn der thoraxchirurgische Gutachter die Beschwerden grundsätzlich als nachvollziehbar erachtete, liessen sich die Schmerzen gemäss neurologischem, viszeralchirurgischem und internistischem Teilgutachten (s. E. II. 6.5. hiernach) kaum objektivieren. Demnach ist die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag das psychiatrische Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Lichte der bundesgerichtlichen Indikatoren-Rechtsprechung zu überzeugen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des C.___ abgestellt werden.
6.5 Im internistischen Teilgutachten des C.___ (IV-Nr. 108.1, S. 8 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, der Explorand gebe im Vordergrund stehend immer noch die chronischen Schmerzen in der Brust und im Bauch an. Im Weiteren sei er in Abklärung wegen Leberproblemen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne die Diagnose eines metabolischen Syndroms gestellt werden. Der Explorand sei adipös mit einem BMI von 31 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie werde behandelt. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Bei den Laboruntersuchungen sei ein erhöhtes HbA1c von 7.3 % aufgefallen. Eine antidiabetische Behandlung sei bisher noch nicht eingeleitet worden. Auch die Lipidwerte und ein Leberwert seien erhöht gewesen. Dies sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Die klinischen Befunde seien im Übrigen kompensiert. Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus allgemein internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der Anamnese und den Untersuchungsbefunden ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden. Gegenüber der letzten Untersuchung beim C.___ im Jahr 2013 habe sich ein metabolisches Syndrom voll ausgebildet. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe dadurch aber nicht. Der Hausarzt gebe wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen an. Eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mache er aber nicht.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die im Bericht des O.___ vom 31. August 2017 diagnostizierte nicht-alkoholische Fettleberkrankheit sei nicht im internistischen Teilgutachten aufgeführt worden, ist ihm recht zu geben. Es wurde im Gutachten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Abklärung wegen Leberproblemen. Der erhöhte Leberwert sei Ausdruck des metabolischen Syndroms. Wie jedoch aus den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 ergangenen medizinischen Akten ersichtlich, hatte die erstmals 2016 erkannte Lebererkrankung zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz vom 23. Januar 2025; IV-Nr. 152), womit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im internistischen Gutachten auch unter Berücksichtigung der betreffenden Diagnose nicht anders ausgefallen wäre. Auf das internistische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.
6.6 Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) zu überzeugen. Demnach sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit aus viszeralchirurgischer und thoraxchirurgischer Sicht könne nicht kumuliert werden, da sie sich auf dieselben pathologisch-medizinischen Befunde beziehe. Bei der letzten Untersuchung durch das C.___ sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von der Operation am 27. Juli 2011 bis zur Netzimplantation am 28. Januar 2012 (recte: 21. August 2012; vgl. IV-Nr. 29.4, S. 18) festgestellt worden. Anschliessend wäre innerhalb von drei Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der im C.___-Gutachten festgestellten Möglichkeiten gegeben gewesen. Dies habe sich nach der neuen gutachterlichen Untersuchung nicht verändert. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden kaum erfolgreich durchführbar und würden daher nicht empfohlen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des C.___ unter anderem vor, zwar sei die Diagnose «chronifiziertes Schmerzsyndrom thorakal links und abdominal» aus dem thoraxchirurgischen Teilgutachten übernommen worden. Jedoch sei der Zusatz des Thoraxchirurgen «mit peripherer neuropathischer Komponente und zentraler Hypersensibilisierung» zu Unrecht gestrichen worden. Dies offensichtlich, um die bereits erwähnten Diskrepanzen zu kaschieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung eine neuropathische Komponente bloss als möglich erachtet wurde. Damit wurde der vermeintlichen Diskrepanz Rechnung getragen, dass der für die Beurteilung dieses Aspekts primär zuständige neurologische Gutachter einerseits festhielt, es fänden sich keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges neuropathisches Schmerzsyndrom und der thoraxchirurgische Gutachter andererseits ausführte, die Sensibilitätsstörung im Bereich der Interkostalnerven Th5-8 links weise auf somatische Interkostalnervenschädigungen hin (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Somit vermochte auch der thoraxchirurgische Gutachter eine Nervenschädigung nicht eindeutig nachzuweisen, weshalb es aus interdisziplinärer Sicht durchaus angebracht erscheint, eine neuropathische Komponente bloss als möglich zu bezeichnen. Sodann begründeten die Gutachter entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass nach der operativen Netzimplantation am 21. August 2012 bei normal verlaufendem Heilungsprozess drei Monate später somit per 21. November 2012 wiederum von der im C.___-Gutachten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der diesbezügliche Heilungsprozess nicht regelrecht verlaufen wäre. Dieser Beurteilung wird von Seiten der behandelnden somatischen Ärzte denn auch nicht widersprochen. Einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 2013) noch von einer wesentlich höher eingeschränkten somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit aus, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb der Bericht von Dr. med. U.___ nur bedingt beweiswertig ist. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, rechtsprechungsgemäss könne auf ein derart altes Gutachten nicht mehr abgestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 15. März 2016). Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt anführt, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Entscheidend ist daher, ob die gutachterliche Beurteilung aus dem Jahr 2018 noch immer zutrifft. Gemäss der Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2025 (IV-Nr. 152) hat sich die Ausgangslage in medizinischer Hinsicht seit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 23. April 2018 nicht relevant gewandelt. Dr. med. N.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt hierzu in der vorgenannten Aktennotiz nachvollziehbar fest, die eingegangenen medizinischen Berichte lieferten keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der gutachterlichen Abklärung vom 23. April 2018 wesentlich verändert hätte. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin gleich zu beurteilen. Der Versicherte stehe in regelmässiger, halbjährlicher Kontrolle im O.___ wegen einer metabolisch assoziierten Leberzirrhose. Der Versicherte sei von Seiten der Lebererkrankung nie symptomatisch gewesen, das heisse er habe keine Beschwerden gehabt, welche sich dadurch erklären würden. Anlässlich der Kontrolle im O.___ am 2. Februar 2024 habe sich ein erfreulicher Verlauf gezeigt. Der Versicherte habe mittels Ozempic und Nahrungsrestriktion abgenommen. Er habe über Wohlbefinden berichtet und gastrointestinale oder leberspezifische Beschwerden verneint. Im Ultraschall sei weiterhin eine schwere Leberverfettung sichtbar, der Fibroscan habe sich jedoch deutlich bessernd gezeigt. Die Lebererkrankung sei erstmals 2016 erkannt worden. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Veränderung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht dadurch erstellt, dass mit der Fettleber ein neue Diagnose gestellt wurde. Vielmehr müsste erstellt sein, dass sich diese Diagnose in relevanter Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, was gestützt auf die vorgehenden Ausführungen zu verneinen ist.
Somit kann auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 23. April 2018 abgestellt werden.
7.
7.1Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
7.1.1 Zum vorliegend anwendbaren Recht ist vorweg Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Dezember 2011 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juni 2012 entstehen. Sodann ist gestützt auf die medizinischen Akten und das C.___-Gutachten vom 23. April 2018 (IV-Nr. 108.1) erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Anlageführer seit Juli 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist ihm hingegen seit Ende November 2012 eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit wiederum ganztägig zumutbar. Demnach ist die Berechnung des Invaliditätsgrades per 2012 vorzunehmen, womit das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.1.2 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
7.2 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 errechneten Validen- und Invalideneinkommen werden vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohns (s. E. II. 7.3 hiernach) nicht bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden.
7.3 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Dieses Recht gilt auch für das vorliegend zu berechnende Invalideneinkommen. Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom
4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem C.___-Gutachten 80 % arbeitsfähig. Da er seine Tätigkeit aber in einem Vollpensum ausüben kann, resultiert rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug. Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2012, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 15) im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 6 % geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Des Weiteren wird im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 23. April 2018 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte, teilweise sitzende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Zusammenfassend ist demnach nur aufgrund der Aufenthaltskategorie ein Abzug vorzunehmen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % erscheint im Lichte dessen sehr grosszügig bemessen. Eine Ermessenüberschreitung liegt aber nicht vor, weshalb der 10%ige Abzug belassen werden kann. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente ändern an diesem Resultat nichts.So wirken sich die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.03.2017 E. 3.3 und 3.4.3). Zudem erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23.10.2013 E. 4.2).
7.4 Zusammenfassend ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsberechnung somit nicht zu beanstanden. Demnach sind die errechneten Invalidtätsgrade von 100 % ab 27. Juli 2012 und 28 % ab 21. November 2012 korrekt.
8. Schliesslich ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, da sich der Beschwerdeführer nicht in dem von Seiten der Sachverständigen attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle, fehle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Damit fielen berufliche Eingliederungsmassnahmen jeglicher Art ausser Betracht. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestehe.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, selbst nach Massgabe des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs resultiere ein auf eine Umschulung berechtigender Invaliditätsgrad. Sowohl der behandelnde Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater hätten die Beschwerdegegnerin geradezu appellativ aufgefordert, solche umzusetzen. Auch habe der Beschwerdeführer selbst und der unterzeichnende Rechtsanwalt mehrmals um solche Massnahmen ersucht, ohne dass sich seitens der Beschwerdegegnerin bislang etwas getan hätte. Zuletzt sei auch in der ergänzenden Einwandbegründung um Eingliederungsmassnahmen ersucht worden. Es sei somit falsch, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der hier angefochtenen Verfügung eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft vorwerfe.
8.2 Somit ist vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
8.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 14. August 2025 nicht alleine gestützt auf das Verhalten beurteilen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen im Zeitraum vom 23. August bis 24. November 2017 (s. IV-Nr. 108.1, S. 1) gezeigt hatte. Zwar ist die Schlussfolgerung im C.___-Gutachtachten vom 23. April 2018, wonach Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers kaum Erfolg versprechend durchführbar seien, nachvollziehbar. Jedoch kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin mehr als sieben Jahre später mit Verfügung vom 14. August 2025 alleine darauf abstellt, ohne die Motivation des Beschwerdeführers für Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich noch einmal näher zu prüfen. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in der ergänzenden Einwandbegründung vom 3. Juli 2020 (IV-Nr. 137) ausdrücklich um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) die Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. August 2025 betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben wird. Die Sache wird in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1
9.1.1Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung auf einen Viertel zu reduzieren. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 891.75 festzusetzen (12.6 Std. x CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 149.70 und MwSt; davon 1/4).
9.1.2 Sodann ist die Kostenforderung des Beschwerdeführers für den unterliegenden Anteil aufgrund des ihm zugeordneten unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'062.30 festzusetzen (12.6 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen und MwSt; davon 3/4), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 612.95 (Differenz zum vollen Honorar [3/4 von 12.6 x CHF 250.00 + 3/4 Auslagen + MwSt. = CHF 2'675.25; - CHF 2'062.30 = CHF 612.95]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch