Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dies gilt auch für beratende Ärzte eines Versicherungsträgers (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Mai 2024 (B.___ Nr. 001), beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 habe er einen schnellen Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung gemacht und dabei einen eher stechenden, aber erträglichen Schmerz an der Innenseite des linken Knies gespürt, der danach bestehen geblieben sei. Kurz darauf habe er zu spielen aufgehört. Er habe erwartet, dass es von alleine besser werde, was bisher nicht der Fall gewesen sei.
3.1.2 Am 24. Mai 2024 suchte der Beschwerdeführer die [Klinik] D.___ auf. Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2024 (B.___ Nr. 002) die Verdachtsdiagnose einer symptomatischen Plica mediopatellaris, differentialdiagnostisch Kontusion des Innenmeniskus Vorderhorn resp. Reizung des Nervus saphenus. Der Beschwerdeführer leide unter persistierenden stechenden Schmerzen, seit es während des Fussballspiels am 4. Mai 2024 bei einem abrupten Richtungswechsel zu einer Distorsion des linken Kniegelenks gekommen sei. Die weitgehend unauffällige klinische Untersuchung am 24. Mai 2024 ergab eine klare Druckdolenz mediopatellär, aber keinen Erguss, eine schmerzfreie Patella mit regelrechtem Patellatracking ohne Krepitationen, negative Meniskuszeichen sowie eine Extension / Flexion von 0/0/130°. Die Röntgenaufnahme vom gleichen Tag zeigte eine unauffällige knöcherne Struktur und regelrechte Gelenksproportionen. Das MRI vom 14. Juni 2024 (B.___ Nr. 011) belegte gemäss Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, eine osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus, bei einem signalalterierten darüber liegenden Knorpel ohne Knorpelabhebung und ohne Spaltbildung, sowie einen geringen Gelenkerguss und eine kleine Baker-Zyste. Dr. med. E.___ bemerkte dazu im Bericht vom
26. Juni 2024 (B.___ Nr. 008), es lägen ein Bone Bruise des medialen Femurkondylus, intakte Bänder und Menisken sowie eine narbige Plica mediopatellaris vor.
3.1.3 Der Beschwerdeführer bestätigte im Fragebogen vom 18. Juni 2024 (B.___Nr. 007) seine Darstellung in der Unfallmeldung (E. II. 3.1.1 hiervor), wonach die Schmerzen nach einem Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung auftraten. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes resp. Unvorhergesehenes wie ein Sturz oder ein Anschlagen etc. ereignet habe, beantwortete er dahingehend, dass ihm so etwas nicht bewusst sei; allerdings meine die Ärztin, dass es einen Schlag gegeben haben müsse.
3.1.4 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin am 9. August 2024 dafür, es liege keine Listenverletzung und damit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (B.___ Nr. 014).
3.1.5 Als die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht informell verneinte (B.___Nr. 016), erklärte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024 (B.___ Nr. 020 + 022), bei der ärztlichen Untersuchung, die nach seiner ersten Beschreibung des Vorgangs stattgefunden habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Schmerz von einem Bone Bruise herrühre. Dieser sei durch einen Schlag auf sein Knie entstanden, den er vermutlich erst nach einer kurzen Verzögerung von wenigen Sekunden bemerkt habe. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ habe ihm auf seine gezielte Nachfrage hin bestätigt, dass es sich um einen Unfall handle. Im Fragebogen vom
12. November 2024 (B.___ Nr. 025) bekräftigte der Beschwerdeführer, gemäss der Besprechung mit der Ärztin müsse er einen Schlag aufs Knie bekommen haben. Im direkten Anschluss habe er bei einem Richtungswechsel einen Schmerz verspürt, der danach längere Zeit nicht nachgelassen habe. Zur Frage nach einem besonderen resp. unvorhergesehenen Ereignis gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, durch einen Gegenspieler habe es einen Schlag auf sein Knie gegeben, vermutlich Knie auf Knie.
3.1.6 Dr. med. G.___ ergänzte am
30. Dezember 2024 (B.___ Nr. 028), ein Bone Bruise sei meistens durch ein Trauma bedingt, allerdings könne es z.B. auch durch eine chronische Überlastung dazu kommen. Ein Bone Bruise beweise daher keinen Unfall. Die osteochondrale Läsion, welche keine Listenverletzung darstelle, werde im Bericht der Radiologin nicht als frisch oder alt beschrieben.
3.1.7 In seiner Einsprache (B.___ Nr.
036) hielt der Beschwerdeführer fest, laut Dr. med. E.___ seien seine Beschwerden auf einen Bone Bruise zurückzuführen, welcher durch einen Schlag auf das Knie verursacht worden sei. Er habe seine Unfallmeldung erst rund drei Wochen nach dem Ereignis eingereicht, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass die Beschwerden von selbst abklingen würden. Diese Verzögerung habe keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang erlaubt. Als medizinischer Laie habe er das genaue Ausmass und die Ursache der Verletzung nicht direkt beurteilen können. Erst durch die ärztliche Untersuchung sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine durch einen Schlag verursachte Verletzung handle. Die spätere Korrektur seiner Beschreibung beruhe auf der medizinischen Diagnose und sei daher als präzisere Darstellung des Unfallhergangs zu betrachten. Der beratende Arzt der Unfallversicherung erachte einen Unfall bereits aufgrund der Art der Verletzung für wahrscheinlich, ohne direkten Bezug auf seinen spezifischen Fall zu nehmen. Die alternative Erklärung einer chronischen Überlastung sei äusserst unwahrscheinlich, da sein Knie sowohl vor dem Ereignis als auch nach der Genesung beschwerdefrei gewesen sei. Zudem gebe es keinerlei Hinweise auf frühere Knieprobleme. Dr. med. E.___ bestätige ausdrücklich, dass es sich eindeutig um eine unfallbedingte Verletzung handle.
3.1.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 20. Mai 2025 (B.___ Nr. 048) aus, gemäss MRI liege ein reaktives Knochenmarködem im Bereich der osteochondralen Läsion im medialen Femurkondylus vor. Keine der am
14. Juni 2024 bildgebend objektivierten strukturellen Läsionen entspreche einer Listendiagnose. Weiter sei keine dieser strukturellen Veränderungen, auch nicht der Bone Bruise, überwiegend wahrscheinlich auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen:
Das subchondrale Oedem wiederum sei Folge der Knorpelläsion, welche durch eine chronische Überlastung des medialen Knieqelenkkompartimentes (wahrscheinlich im Rahmen einer varischen Beinachse) bedingt sei. Der Bone Bruise sei also reaktiv und nicht Folge des gemeldeten Ereignisses.
Es lägen ausschliesslich unfallfremde, abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen vor. Er teile die Auffassung von Dr.med. G.___, wonach keine Listendiagnose vorliege und ein Bone Bruise nicht beweisend für einen Unfall sei, sondern wie im vorliegenden Fall auch auf einen krankheits-abnutzungsbedingten Prozess zurückgehen könne.
3.1.9 Dr. med. E.___ betont im Schreiben vom 3. November 2025 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), nach einer klaren Distorsions-Anamnese sei im MRI ein Bone Bruise, d.h. ein Ödem oder Hämatom im Knochen, sichtbar, was in direkten Zusammenhang mit einem Unfall stehe.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte den Ablauf in der Unfallmeldung vom 22. Mai 2024 ursprünglich in der Weise, dass er während des Fussballspiels schnell seine Richtung geändert habe, wobei er eine Fremdeinwirkung ausdrücklich verneinte. Dabei seien die Schmerzen aufgetreten, welche in der Folge angehalten hätten (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies stimmt grundsätzlich mit den Angaben im Arztbericht zur Erstkonsultation vom 24. Mai 2024 überein, wo eine Distorsion des linken Kniegelenks bei einem abrupten Richtungswechsel festgehalten wurde (E. II. 3.1.2 hiervor). Von einer programmwidrigen und damit ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf einen normalen Bewegungsablauf, wie sie bei Sportverletzungen verlangt wird (s. E. II. 2.1 hiervor), war somit damals keine Rede. Ohne besonderes Vorkommnis beim Richtungswechsel, wie einem Sturz oder einem kräftigen Körperkontakt (s. Hofer, a.a.O., N 37; Nabold, a.a.O., S. 42 + 44), handelt es sich vielmehr um ein übliches Manöver eines Fussballspielers; das erstmalige Auftreten von Schmerzen ohne gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente genügt für sich allein nicht (Hofer, a.a.O., N 22).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der «Aussage der ersten Stunde», wie hier in der Unfallmeldung, bei der Beweiswürdigung ein besonderer Stellenwert zukommt, da spätere Schilderungen bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, unter Hinweis auf BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wendet in seinen Rechtsschriften ein, für ihn habe es sich um ein klares Unfallgeschehen gehandelt, weshalb er die Unfallmeldung nicht sonderlich genau ausgefüllt habe (A.S. 13 Ziff. 3). Diese Meldung sei erst nach rund drei Wochen erfolgt, weil er zuerst davon ausgegangen sei, dass die Schmerzen von selber wieder verschwinden würden. Wegen dieser Verzögerung habe er keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang mehr gehabt (E. II. 3.1.7 hiervor und A.S. 15 Ziff. 2). Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. In der Unfallmeldung erklärte er klipp und klar, ohne auf Erinnerungslücken oder andere Unsicherheiten hinzuweisen, dass es zu keiner Fremdeinwirkung gekommen war. Dabei handelt es sich durchaus um eine Aussage der ersten Stunde, auch wenn sie erst eine gewisse Zeit nach dem Eintritt der Schmerzen erfolgte, war dies doch die erste Gelegenheit, bei der er sich gegenüber der Unfallversicherung zum Sachverhalt äusserte. Im Fragebogen vom 18. Juni 2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann die Angaben in der Unfallmeldung dazu, was sich am 4. Mai 2024 zugetragen habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, räumte er ein, sich an nichts dergleichen zu erinnern, und verwies stattdessen auf die Aussage seiner Ärztin, wonach er einen Schlag erhalten haben müsse (E. II. 3.1.3 hiervor). Letzteres bekräftigte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024, als sich abzeichnete, dass er keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten würde (E. II. 3.1.5 hiervor). Zum genauen Hergang beliess er es indes bei vagen Vermutungen, wonach sein Knie wohl auf dasjenige eines gegnerischen Spielers getroffen sei und er den Schlag erst nach ein paar Sekunden registriert habe (a.a.O.). Der Beschwerdeführer vermag mit anderen Worten nicht, nachträglich aus eigener Erinnerung zu bestätigen, dass er während des Spiels am 4. Mai 2024 einen Schlag auf sein linkes Knie erhielt, bevor die Schmerzen eintraten, sondern er leitet einen solchen Vorfall einzig und allein aus den Angaben von Dr. med. E.___ ab. Folglich ist auf seine erste Aussage vom
22. Mai 2024 abzustellen, wo vor dem Eintritt der Schmerzen nur von einem schnellen Richtungswechsel ohne besondere Begleitumstände wie einem Stolpern oder einem Zusammenprall mit einem anderen Spieler die Rede war.
3.2.3 Das Argument des Beschwerdeführers, der vorhandene Bone Bruise bedeute zwingend, dass am
4. Mai 2024 ein Unfallereignis stattgefunden haben müsse, verfängt ebenfalls nicht. Zwar kann unter Umständen auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden (Nabold, a.a.O., S. 30; Hofer, a.a.O., N 33). Im vorliegenden Fall ist jedoch einerseits entscheidend, dass die Bildgebung, welche die besagte Läsion nachwies, erst am
14. Juni 2024 erfolgte (E. II. 3.1.2 hiervor), also knapp sechs Wochen nach dem Unfallereignis, welches der Beschwerdeführer postuliert. Bei diesem zeitlichen Abstand ist es zwar möglich, dass der Bone Bruise beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 verursacht wurde, aber es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Andererseits hielt Dr. med. H.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die radiologisch festgestellten Veränderungen gingen auf Abnutzung zurück und seien damit unfallfremd, was er auch ausführlich und überzeugend begründete (E. II. 3.1.8 hiervor). Seine Beurteilung korrespondiert mit der vorhergehenden Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2024, wonach auch eine chronische Überlastung zu einem Bone Bruise führen kann (E. II. 3.1.6 hiervor), wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass wiederholte Mikrotraumata im täglichen Leben keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen (Nabold, a.a.O., S. 45; Hofer, a.a.O., N 39). Der Einwand des Beschwerdeführers, angesichts der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___ bestünden zumindest geringe Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 16 f. Ziff. 4), ist nicht stichhaltig. Dr. med. E.___ stellt zwar einen Zusammenhang zwischen dem Bone Bruise und einem Unfall her. Sie erläutert dies jedoch nicht näher, sondern begründet es lediglich lapidar mit dem Hinweis auf die «klare Distorsions-Anamnese» (E. II. 3.1.10 hiervor). Angaben dazu, welche Intensität ein Schlag auf das Knie hätte haben müssen, um eine entsprechende Läsion zu verursachen, fehlen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Beurteilung von Dr. med. H.___. Es besteht daher kein Anlass, an dieser auch nur geringe Zweifel zu hegen, sondern es ist davon auszugehen, dass der Bone Bruise nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem Unfallereignis während des Fussballspiels zusammenhängt, sondern genauso gut auch unfallfremde Ursachen haben kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher.
3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist für das Fussballspiel vom 4. Mai 2024 kein Geschehnis erstellt, welches den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllen würde, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bewegungsablauf innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster im Fussball blieb. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt diesbezüglich.
3.3 Die im vorliegenden Fall festgestellten Läsionen am linken Kniegelenk fallen, in Einklang mit den Dres. H.___ und G.___ (E. II. 3.1.4 und 3.1.8 hiervor), nicht unter die im Gesetz abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen, was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. E.___ behaupten. Ein Knochenbruch liegt nicht vor, wie die Röntgenuntersuchung vom 24. Mai 2024 ergab (E. II. 3.1.2 hiervor), sondern nur ein Bone Bruise, also ein Knochenmarködem (s. etwa Bone Bruise Knochenmarködem Hüfte, Knie, Sprunggelenk oder Knochenödem: Ursachen, Symptome und Behandlungsmöglichkeiten - ATOS Kliniken). Die Verrenkung von Gelenken umfasst nur Luxationen, nicht aber Distorsionen (Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR Soziale Sicherheit / Lit. F Unfallversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 141). Meniskusrisse schloss Dr. med. E.___ aus (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Auch Bandläsionen, Muskelrisse resp. -zerrungen oder Sehnenrisse liegen nicht vor (a.a.O. und E. II. 3.1.8 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint.
3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41; André Nabold in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. A., Zürich 2024, S. 30).
2.2 Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
E. 2.3 2.3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dies gilt auch für beratende Ärzte eines Versicherungsträgers (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3).
E. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Mai 2024 (B.___ Nr. 001), beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 habe er einen schnellen Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung gemacht und dabei einen eher stechenden, aber erträglichen Schmerz an der Innenseite des linken Knies gespürt, der danach bestehen geblieben sei. Kurz darauf habe er zu spielen aufgehört. Er habe erwartet, dass es von alleine besser werde, was bisher nicht der Fall gewesen sei.
3.1.2 Am 24. Mai 2024 suchte der Beschwerdeführer die [Klinik] D.___ auf. Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2024 (B.___ Nr. 002) die Verdachtsdiagnose einer symptomatischen Plica mediopatellaris, differentialdiagnostisch Kontusion des Innenmeniskus Vorderhorn resp. Reizung des Nervus saphenus. Der Beschwerdeführer leide unter persistierenden stechenden Schmerzen, seit es während des Fussballspiels am 4. Mai 2024 bei einem abrupten Richtungswechsel zu einer Distorsion des linken Kniegelenks gekommen sei. Die weitgehend unauffällige klinische Untersuchung am 24. Mai 2024 ergab eine klare Druckdolenz mediopatellär, aber keinen Erguss, eine schmerzfreie Patella mit regelrechtem Patellatracking ohne Krepitationen, negative Meniskuszeichen sowie eine Extension / Flexion von 0/0/130°. Die Röntgenaufnahme vom gleichen Tag zeigte eine unauffällige knöcherne Struktur und regelrechte Gelenksproportionen. Das MRI vom 14. Juni 2024 (B.___ Nr. 011) belegte gemäss Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, eine osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus, bei einem signalalterierten darüber liegenden Knorpel ohne Knorpelabhebung und ohne Spaltbildung, sowie einen geringen Gelenkerguss und eine kleine Baker-Zyste. Dr. med. E.___ bemerkte dazu im Bericht vom
26. Juni 2024 (B.___ Nr. 008), es lägen ein Bone Bruise des medialen Femurkondylus, intakte Bänder und Menisken sowie eine narbige Plica mediopatellaris vor.
3.1.3 Der Beschwerdeführer bestätigte im Fragebogen vom 18. Juni 2024 (B.___Nr. 007) seine Darstellung in der Unfallmeldung (E. II. 3.1.1 hiervor), wonach die Schmerzen nach einem Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung auftraten. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes resp. Unvorhergesehenes wie ein Sturz oder ein Anschlagen etc. ereignet habe, beantwortete er dahingehend, dass ihm so etwas nicht bewusst sei; allerdings meine die Ärztin, dass es einen Schlag gegeben haben müsse.
3.1.4 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin am 9. August 2024 dafür, es liege keine Listenverletzung und damit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (B.___ Nr. 014).
3.1.5 Als die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht informell verneinte (B.___Nr. 016), erklärte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024 (B.___ Nr. 020 + 022), bei der ärztlichen Untersuchung, die nach seiner ersten Beschreibung des Vorgangs stattgefunden habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Schmerz von einem Bone Bruise herrühre. Dieser sei durch einen Schlag auf sein Knie entstanden, den er vermutlich erst nach einer kurzen Verzögerung von wenigen Sekunden bemerkt habe. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ habe ihm auf seine gezielte Nachfrage hin bestätigt, dass es sich um einen Unfall handle. Im Fragebogen vom
12. November 2024 (B.___ Nr. 025) bekräftigte der Beschwerdeführer, gemäss der Besprechung mit der Ärztin müsse er einen Schlag aufs Knie bekommen haben. Im direkten Anschluss habe er bei einem Richtungswechsel einen Schmerz verspürt, der danach längere Zeit nicht nachgelassen habe. Zur Frage nach einem besonderen resp. unvorhergesehenen Ereignis gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, durch einen Gegenspieler habe es einen Schlag auf sein Knie gegeben, vermutlich Knie auf Knie.
3.1.6 Dr. med. G.___ ergänzte am
30. Dezember 2024 (B.___ Nr. 028), ein Bone Bruise sei meistens durch ein Trauma bedingt, allerdings könne es z.B. auch durch eine chronische Überlastung dazu kommen. Ein Bone Bruise beweise daher keinen Unfall. Die osteochondrale Läsion, welche keine Listenverletzung darstelle, werde im Bericht der Radiologin nicht als frisch oder alt beschrieben.
3.1.7 In seiner Einsprache (B.___ Nr.
036) hielt der Beschwerdeführer fest, laut Dr. med. E.___ seien seine Beschwerden auf einen Bone Bruise zurückzuführen, welcher durch einen Schlag auf das Knie verursacht worden sei. Er habe seine Unfallmeldung erst rund drei Wochen nach dem Ereignis eingereicht, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass die Beschwerden von selbst abklingen würden. Diese Verzögerung habe keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang erlaubt. Als medizinischer Laie habe er das genaue Ausmass und die Ursache der Verletzung nicht direkt beurteilen können. Erst durch die ärztliche Untersuchung sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine durch einen Schlag verursachte Verletzung handle. Die spätere Korrektur seiner Beschreibung beruhe auf der medizinischen Diagnose und sei daher als präzisere Darstellung des Unfallhergangs zu betrachten. Der beratende Arzt der Unfallversicherung erachte einen Unfall bereits aufgrund der Art der Verletzung für wahrscheinlich, ohne direkten Bezug auf seinen spezifischen Fall zu nehmen. Die alternative Erklärung einer chronischen Überlastung sei äusserst unwahrscheinlich, da sein Knie sowohl vor dem Ereignis als auch nach der Genesung beschwerdefrei gewesen sei. Zudem gebe es keinerlei Hinweise auf frühere Knieprobleme. Dr. med. E.___ bestätige ausdrücklich, dass es sich eindeutig um eine unfallbedingte Verletzung handle.
3.1.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 20. Mai 2025 (B.___ Nr. 048) aus, gemäss MRI liege ein reaktives Knochenmarködem im Bereich der osteochondralen Läsion im medialen Femurkondylus vor. Keine der am
14. Juni 2024 bildgebend objektivierten strukturellen Läsionen entspreche einer Listendiagnose. Weiter sei keine dieser strukturellen Veränderungen, auch nicht der Bone Bruise, überwiegend wahrscheinlich auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen:
Das subchondrale Oedem wiederum sei Folge der Knorpelläsion, welche durch eine chronische Überlastung des medialen Knieqelenkkompartimentes (wahrscheinlich im Rahmen einer varischen Beinachse) bedingt sei. Der Bone Bruise sei also reaktiv und nicht Folge des gemeldeten Ereignisses.
Es lägen ausschliesslich unfallfremde, abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen vor. Er teile die Auffassung von Dr.med. G.___, wonach keine Listendiagnose vorliege und ein Bone Bruise nicht beweisend für einen Unfall sei, sondern wie im vorliegenden Fall auch auf einen krankheits-abnutzungsbedingten Prozess zurückgehen könne.
3.1.9 Dr. med. E.___ betont im Schreiben vom 3. November 2025 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), nach einer klaren Distorsions-Anamnese sei im MRI ein Bone Bruise, d.h. ein Ödem oder Hämatom im Knochen, sichtbar, was in direkten Zusammenhang mit einem Unfall stehe.
E. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte den Ablauf in der Unfallmeldung vom 22. Mai 2024 ursprünglich in der Weise, dass er während des Fussballspiels schnell seine Richtung geändert habe, wobei er eine Fremdeinwirkung ausdrücklich verneinte. Dabei seien die Schmerzen aufgetreten, welche in der Folge angehalten hätten (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies stimmt grundsätzlich mit den Angaben im Arztbericht zur Erstkonsultation vom 24. Mai 2024 überein, wo eine Distorsion des linken Kniegelenks bei einem abrupten Richtungswechsel festgehalten wurde (E. II. 3.1.2 hiervor). Von einer programmwidrigen und damit ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf einen normalen Bewegungsablauf, wie sie bei Sportverletzungen verlangt wird (s. E. II. 2.1 hiervor), war somit damals keine Rede. Ohne besonderes Vorkommnis beim Richtungswechsel, wie einem Sturz oder einem kräftigen Körperkontakt (s. Hofer, a.a.O., N 37; Nabold, a.a.O., S. 42 + 44), handelt es sich vielmehr um ein übliches Manöver eines Fussballspielers; das erstmalige Auftreten von Schmerzen ohne gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente genügt für sich allein nicht (Hofer, a.a.O., N 22).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der «Aussage der ersten Stunde», wie hier in der Unfallmeldung, bei der Beweiswürdigung ein besonderer Stellenwert zukommt, da spätere Schilderungen bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, unter Hinweis auf BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wendet in seinen Rechtsschriften ein, für ihn habe es sich um ein klares Unfallgeschehen gehandelt, weshalb er die Unfallmeldung nicht sonderlich genau ausgefüllt habe (A.S. 13 Ziff. 3). Diese Meldung sei erst nach rund drei Wochen erfolgt, weil er zuerst davon ausgegangen sei, dass die Schmerzen von selber wieder verschwinden würden. Wegen dieser Verzögerung habe er keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang mehr gehabt (E. II. 3.1.7 hiervor und A.S. 15 Ziff. 2). Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. In der Unfallmeldung erklärte er klipp und klar, ohne auf Erinnerungslücken oder andere Unsicherheiten hinzuweisen, dass es zu keiner Fremdeinwirkung gekommen war. Dabei handelt es sich durchaus um eine Aussage der ersten Stunde, auch wenn sie erst eine gewisse Zeit nach dem Eintritt der Schmerzen erfolgte, war dies doch die erste Gelegenheit, bei der er sich gegenüber der Unfallversicherung zum Sachverhalt äusserte. Im Fragebogen vom 18. Juni 2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann die Angaben in der Unfallmeldung dazu, was sich am 4. Mai 2024 zugetragen habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, räumte er ein, sich an nichts dergleichen zu erinnern, und verwies stattdessen auf die Aussage seiner Ärztin, wonach er einen Schlag erhalten haben müsse (E. II. 3.1.3 hiervor). Letzteres bekräftigte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024, als sich abzeichnete, dass er keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten würde (E. II. 3.1.5 hiervor). Zum genauen Hergang beliess er es indes bei vagen Vermutungen, wonach sein Knie wohl auf dasjenige eines gegnerischen Spielers getroffen sei und er den Schlag erst nach ein paar Sekunden registriert habe (a.a.O.). Der Beschwerdeführer vermag mit anderen Worten nicht, nachträglich aus eigener Erinnerung zu bestätigen, dass er während des Spiels am 4. Mai 2024 einen Schlag auf sein linkes Knie erhielt, bevor die Schmerzen eintraten, sondern er leitet einen solchen Vorfall einzig und allein aus den Angaben von Dr. med. E.___ ab. Folglich ist auf seine erste Aussage vom
22. Mai 2024 abzustellen, wo vor dem Eintritt der Schmerzen nur von einem schnellen Richtungswechsel ohne besondere Begleitumstände wie einem Stolpern oder einem Zusammenprall mit einem anderen Spieler die Rede war.
3.2.3 Das Argument des Beschwerdeführers, der vorhandene Bone Bruise bedeute zwingend, dass am
4. Mai 2024 ein Unfallereignis stattgefunden haben müsse, verfängt ebenfalls nicht. Zwar kann unter Umständen auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden (Nabold, a.a.O., S. 30; Hofer, a.a.O., N 33). Im vorliegenden Fall ist jedoch einerseits entscheidend, dass die Bildgebung, welche die besagte Läsion nachwies, erst am
14. Juni 2024 erfolgte (E. II. 3.1.2 hiervor), also knapp sechs Wochen nach dem Unfallereignis, welches der Beschwerdeführer postuliert. Bei diesem zeitlichen Abstand ist es zwar möglich, dass der Bone Bruise beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 verursacht wurde, aber es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Andererseits hielt Dr. med. H.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die radiologisch festgestellten Veränderungen gingen auf Abnutzung zurück und seien damit unfallfremd, was er auch ausführlich und überzeugend begründete (E. II. 3.1.8 hiervor). Seine Beurteilung korrespondiert mit der vorhergehenden Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2024, wonach auch eine chronische Überlastung zu einem Bone Bruise führen kann (E. II. 3.1.6 hiervor), wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass wiederholte Mikrotraumata im täglichen Leben keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen (Nabold, a.a.O., S. 45; Hofer, a.a.O., N 39). Der Einwand des Beschwerdeführers, angesichts der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___ bestünden zumindest geringe Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 16 f. Ziff. 4), ist nicht stichhaltig. Dr. med. E.___ stellt zwar einen Zusammenhang zwischen dem Bone Bruise und einem Unfall her. Sie erläutert dies jedoch nicht näher, sondern begründet es lediglich lapidar mit dem Hinweis auf die «klare Distorsions-Anamnese» (E. II. 3.1.10 hiervor). Angaben dazu, welche Intensität ein Schlag auf das Knie hätte haben müssen, um eine entsprechende Läsion zu verursachen, fehlen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Beurteilung von Dr. med. H.___. Es besteht daher kein Anlass, an dieser auch nur geringe Zweifel zu hegen, sondern es ist davon auszugehen, dass der Bone Bruise nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem Unfallereignis während des Fussballspiels zusammenhängt, sondern genauso gut auch unfallfremde Ursachen haben kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher.
3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist für das Fussballspiel vom 4. Mai 2024 kein Geschehnis erstellt, welches den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllen würde, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bewegungsablauf innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster im Fussball blieb. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt diesbezüglich.
3.3 Die im vorliegenden Fall festgestellten Läsionen am linken Kniegelenk fallen, in Einklang mit den Dres. H.___ und G.___ (E. II. 3.1.4 und 3.1.8 hiervor), nicht unter die im Gesetz abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen, was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. E.___ behaupten. Ein Knochenbruch liegt nicht vor, wie die Röntgenuntersuchung vom 24. Mai 2024 ergab (E. II. 3.1.2 hiervor), sondern nur ein Bone Bruise, also ein Knochenmarködem (s. etwa Bone Bruise Knochenmarködem Hüfte, Knie, Sprunggelenk oder Knochenödem: Ursachen, Symptome und Behandlungsmöglichkeiten - ATOS Kliniken). Die Verrenkung von Gelenken umfasst nur Luxationen, nicht aber Distorsionen (Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR Soziale Sicherheit / Lit. F Unfallversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 141). Meniskusrisse schloss Dr. med. E.___ aus (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Auch Bandläsionen, Muskelrisse resp. -zerrungen oder Sehnenrisse liegen nicht vor (a.a.O. und E. II. 3.1.8 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint.
3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom28. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war befristet vom 1. September 2021 bis 31. August 2024 bei der C.___ als Arbeitswissenschaftler beschäftigt und aufgrund dieser Anstellung bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 4. Mai 2024 während eines Fussballspiels am linken Knie Schmerzen auftraten (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. Mai 2024, Akten B.___ Nr. 001). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 2025 eine Leistungspflicht, da es sich beim Ereignis vom 4. Mai 2024 weder um einen Unfall handle noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (B.___ Nr. 030). Die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers (B.___ Nr. 036) wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 18. August 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 ff.):
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 24 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 5. November 2025 resp. Duplik vom 25. November 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32 + 34). In der Folge gibt der Beschwerdeführer innert der Frist bis 11. Dezember 2025 keine weiteren Bemerkungen ab (s. A.S. 35 f.).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 4. Mai 2024 eingetretenen Beschwerden am linken Knie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41; André Nabold in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. A., Zürich 2024, S. 30).
2.2 Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
2.3
2.3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dies gilt auch für beratende Ärzte eines Versicherungsträgers (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Bagatellunfall-Meldung vom 22. Mai 2024 (B.___ Nr. 001), beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 habe er einen schnellen Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung gemacht und dabei einen eher stechenden, aber erträglichen Schmerz an der Innenseite des linken Knies gespürt, der danach bestehen geblieben sei. Kurz darauf habe er zu spielen aufgehört. Er habe erwartet, dass es von alleine besser werde, was bisher nicht der Fall gewesen sei.
3.1.2 Am 24. Mai 2024 suchte der Beschwerdeführer die [Klinik] D.___ auf. Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2024 (B.___ Nr. 002) die Verdachtsdiagnose einer symptomatischen Plica mediopatellaris, differentialdiagnostisch Kontusion des Innenmeniskus Vorderhorn resp. Reizung des Nervus saphenus. Der Beschwerdeführer leide unter persistierenden stechenden Schmerzen, seit es während des Fussballspiels am 4. Mai 2024 bei einem abrupten Richtungswechsel zu einer Distorsion des linken Kniegelenks gekommen sei. Die weitgehend unauffällige klinische Untersuchung am 24. Mai 2024 ergab eine klare Druckdolenz mediopatellär, aber keinen Erguss, eine schmerzfreie Patella mit regelrechtem Patellatracking ohne Krepitationen, negative Meniskuszeichen sowie eine Extension / Flexion von 0/0/130°. Die Röntgenaufnahme vom gleichen Tag zeigte eine unauffällige knöcherne Struktur und regelrechte Gelenksproportionen. Das MRI vom 14. Juni 2024 (B.___ Nr. 011) belegte gemäss Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie, eine osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus, bei einem signalalterierten darüber liegenden Knorpel ohne Knorpelabhebung und ohne Spaltbildung, sowie einen geringen Gelenkerguss und eine kleine Baker-Zyste. Dr. med. E.___ bemerkte dazu im Bericht vom
26. Juni 2024 (B.___ Nr. 008), es lägen ein Bone Bruise des medialen Femurkondylus, intakte Bänder und Menisken sowie eine narbige Plica mediopatellaris vor.
3.1.3 Der Beschwerdeführer bestätigte im Fragebogen vom 18. Juni 2024 (B.___Nr. 007) seine Darstellung in der Unfallmeldung (E. II. 3.1.1 hiervor), wonach die Schmerzen nach einem Richtungswechsel ohne Fremdeinwirkung auftraten. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes resp. Unvorhergesehenes wie ein Sturz oder ein Anschlagen etc. ereignet habe, beantwortete er dahingehend, dass ihm so etwas nicht bewusst sei; allerdings meine die Ärztin, dass es einen Schlag gegeben haben müsse.
3.1.4 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin am 9. August 2024 dafür, es liege keine Listenverletzung und damit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (B.___ Nr. 014).
3.1.5 Als die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht informell verneinte (B.___Nr. 016), erklärte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024 (B.___ Nr. 020 + 022), bei der ärztlichen Untersuchung, die nach seiner ersten Beschreibung des Vorgangs stattgefunden habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Schmerz von einem Bone Bruise herrühre. Dieser sei durch einen Schlag auf sein Knie entstanden, den er vermutlich erst nach einer kurzen Verzögerung von wenigen Sekunden bemerkt habe. Die behandelnde Ärztin Dr. med. E.___ habe ihm auf seine gezielte Nachfrage hin bestätigt, dass es sich um einen Unfall handle. Im Fragebogen vom
12. November 2024 (B.___ Nr. 025) bekräftigte der Beschwerdeführer, gemäss der Besprechung mit der Ärztin müsse er einen Schlag aufs Knie bekommen haben. Im direkten Anschluss habe er bei einem Richtungswechsel einen Schmerz verspürt, der danach längere Zeit nicht nachgelassen habe. Zur Frage nach einem besonderen resp. unvorhergesehenen Ereignis gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, durch einen Gegenspieler habe es einen Schlag auf sein Knie gegeben, vermutlich Knie auf Knie.
3.1.6 Dr. med. G.___ ergänzte am
30. Dezember 2024 (B.___ Nr. 028), ein Bone Bruise sei meistens durch ein Trauma bedingt, allerdings könne es z.B. auch durch eine chronische Überlastung dazu kommen. Ein Bone Bruise beweise daher keinen Unfall. Die osteochondrale Läsion, welche keine Listenverletzung darstelle, werde im Bericht der Radiologin nicht als frisch oder alt beschrieben.
3.1.7 In seiner Einsprache (B.___ Nr.
036) hielt der Beschwerdeführer fest, laut Dr. med. E.___ seien seine Beschwerden auf einen Bone Bruise zurückzuführen, welcher durch einen Schlag auf das Knie verursacht worden sei. Er habe seine Unfallmeldung erst rund drei Wochen nach dem Ereignis eingereicht, da er zunächst davon ausgegangen sei, dass die Beschwerden von selbst abklingen würden. Diese Verzögerung habe keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang erlaubt. Als medizinischer Laie habe er das genaue Ausmass und die Ursache der Verletzung nicht direkt beurteilen können. Erst durch die ärztliche Untersuchung sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine durch einen Schlag verursachte Verletzung handle. Die spätere Korrektur seiner Beschreibung beruhe auf der medizinischen Diagnose und sei daher als präzisere Darstellung des Unfallhergangs zu betrachten. Der beratende Arzt der Unfallversicherung erachte einen Unfall bereits aufgrund der Art der Verletzung für wahrscheinlich, ohne direkten Bezug auf seinen spezifischen Fall zu nehmen. Die alternative Erklärung einer chronischen Überlastung sei äusserst unwahrscheinlich, da sein Knie sowohl vor dem Ereignis als auch nach der Genesung beschwerdefrei gewesen sei. Zudem gebe es keinerlei Hinweise auf frühere Knieprobleme. Dr. med. E.___ bestätige ausdrücklich, dass es sich eindeutig um eine unfallbedingte Verletzung handle.
3.1.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte im Bericht vom 20. Mai 2025 (B.___ Nr. 048) aus, gemäss MRI liege ein reaktives Knochenmarködem im Bereich der osteochondralen Läsion im medialen Femurkondylus vor. Keine der am
14. Juni 2024 bildgebend objektivierten strukturellen Läsionen entspreche einer Listendiagnose. Weiter sei keine dieser strukturellen Veränderungen, auch nicht der Bone Bruise, überwiegend wahrscheinlich auf das gemeldete Ereignis zurückzuführen:
Das subchondrale Oedem wiederum sei Folge der Knorpelläsion, welche durch eine chronische Überlastung des medialen Knieqelenkkompartimentes (wahrscheinlich im Rahmen einer varischen Beinachse) bedingt sei. Der Bone Bruise sei also reaktiv und nicht Folge des gemeldeten Ereignisses.
Es lägen ausschliesslich unfallfremde, abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen vor. Er teile die Auffassung von Dr.med. G.___, wonach keine Listendiagnose vorliege und ein Bone Bruise nicht beweisend für einen Unfall sei, sondern wie im vorliegenden Fall auch auf einen krankheits-abnutzungsbedingten Prozess zurückgehen könne.
3.1.9 Dr. med. E.___ betont im Schreiben vom 3. November 2025 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), nach einer klaren Distorsions-Anamnese sei im MRI ein Bone Bruise, d.h. ein Ödem oder Hämatom im Knochen, sichtbar, was in direkten Zusammenhang mit einem Unfall stehe.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte den Ablauf in der Unfallmeldung vom 22. Mai 2024 ursprünglich in der Weise, dass er während des Fussballspiels schnell seine Richtung geändert habe, wobei er eine Fremdeinwirkung ausdrücklich verneinte. Dabei seien die Schmerzen aufgetreten, welche in der Folge angehalten hätten (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies stimmt grundsätzlich mit den Angaben im Arztbericht zur Erstkonsultation vom 24. Mai 2024 überein, wo eine Distorsion des linken Kniegelenks bei einem abrupten Richtungswechsel festgehalten wurde (E. II. 3.1.2 hiervor). Von einer programmwidrigen und damit ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf einen normalen Bewegungsablauf, wie sie bei Sportverletzungen verlangt wird (s. E. II. 2.1 hiervor), war somit damals keine Rede. Ohne besonderes Vorkommnis beim Richtungswechsel, wie einem Sturz oder einem kräftigen Körperkontakt (s. Hofer, a.a.O., N 37; Nabold, a.a.O., S. 42 + 44), handelt es sich vielmehr um ein übliches Manöver eines Fussballspielers; das erstmalige Auftreten von Schmerzen ohne gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente genügt für sich allein nicht (Hofer, a.a.O., N 22).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der «Aussage der ersten Stunde», wie hier in der Unfallmeldung, bei der Beweiswürdigung ein besonderer Stellenwert zukommt, da spätere Schilderungen bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, unter Hinweis auf BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wendet in seinen Rechtsschriften ein, für ihn habe es sich um ein klares Unfallgeschehen gehandelt, weshalb er die Unfallmeldung nicht sonderlich genau ausgefüllt habe (A.S. 13 Ziff. 3). Diese Meldung sei erst nach rund drei Wochen erfolgt, weil er zuerst davon ausgegangen sei, dass die Schmerzen von selber wieder verschwinden würden. Wegen dieser Verzögerung habe er keine detailgetreue Erinnerung an den Unfallvorgang mehr gehabt (E. II. 3.1.7 hiervor und A.S. 15 Ziff. 2). Damit dringt der Beschwerdeführer indes nicht durch. In der Unfallmeldung erklärte er klipp und klar, ohne auf Erinnerungslücken oder andere Unsicherheiten hinzuweisen, dass es zu keiner Fremdeinwirkung gekommen war. Dabei handelt es sich durchaus um eine Aussage der ersten Stunde, auch wenn sie erst eine gewisse Zeit nach dem Eintritt der Schmerzen erfolgte, war dies doch die erste Gelegenheit, bei der er sich gegenüber der Unfallversicherung zum Sachverhalt äusserte. Im Fragebogen vom 18. Juni 2024 wiederholte der Beschwerdeführer sodann die Angaben in der Unfallmeldung dazu, was sich am 4. Mai 2024 zugetragen habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, räumte er ein, sich an nichts dergleichen zu erinnern, und verwies stattdessen auf die Aussage seiner Ärztin, wonach er einen Schlag erhalten haben müsse (E. II. 3.1.3 hiervor). Letzteres bekräftigte der Beschwerdeführer am 11. und 12. November 2024, als sich abzeichnete, dass er keine Leistungen der Unfallversicherung erhalten würde (E. II. 3.1.5 hiervor). Zum genauen Hergang beliess er es indes bei vagen Vermutungen, wonach sein Knie wohl auf dasjenige eines gegnerischen Spielers getroffen sei und er den Schlag erst nach ein paar Sekunden registriert habe (a.a.O.). Der Beschwerdeführer vermag mit anderen Worten nicht, nachträglich aus eigener Erinnerung zu bestätigen, dass er während des Spiels am 4. Mai 2024 einen Schlag auf sein linkes Knie erhielt, bevor die Schmerzen eintraten, sondern er leitet einen solchen Vorfall einzig und allein aus den Angaben von Dr. med. E.___ ab. Folglich ist auf seine erste Aussage vom
22. Mai 2024 abzustellen, wo vor dem Eintritt der Schmerzen nur von einem schnellen Richtungswechsel ohne besondere Begleitumstände wie einem Stolpern oder einem Zusammenprall mit einem anderen Spieler die Rede war.
3.2.3 Das Argument des Beschwerdeführers, der vorhandene Bone Bruise bedeute zwingend, dass am
4. Mai 2024 ein Unfallereignis stattgefunden haben müsse, verfängt ebenfalls nicht. Zwar kann unter Umständen auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden (Nabold, a.a.O., S. 30; Hofer, a.a.O., N 33). Im vorliegenden Fall ist jedoch einerseits entscheidend, dass die Bildgebung, welche die besagte Läsion nachwies, erst am
14. Juni 2024 erfolgte (E. II. 3.1.2 hiervor), also knapp sechs Wochen nach dem Unfallereignis, welches der Beschwerdeführer postuliert. Bei diesem zeitlichen Abstand ist es zwar möglich, dass der Bone Bruise beim Fussballspielen am 4. Mai 2024 verursacht wurde, aber es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Andererseits hielt Dr. med. H.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fest, die radiologisch festgestellten Veränderungen gingen auf Abnutzung zurück und seien damit unfallfremd, was er auch ausführlich und überzeugend begründete (E. II. 3.1.8 hiervor). Seine Beurteilung korrespondiert mit der vorhergehenden Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 30. Dezember 2024, wonach auch eine chronische Überlastung zu einem Bone Bruise führen kann (E. II. 3.1.6 hiervor), wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass wiederholte Mikrotraumata im täglichen Leben keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen (Nabold, a.a.O., S. 45; Hofer, a.a.O., N 39). Der Einwand des Beschwerdeführers, angesichts der abweichenden Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___ bestünden zumindest geringe Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. H.___ (A.S. 16 f. Ziff. 4), ist nicht stichhaltig. Dr. med. E.___ stellt zwar einen Zusammenhang zwischen dem Bone Bruise und einem Unfall her. Sie erläutert dies jedoch nicht näher, sondern begründet es lediglich lapidar mit dem Hinweis auf die «klare Distorsions-Anamnese» (E. II. 3.1.10 hiervor). Angaben dazu, welche Intensität ein Schlag auf das Knie hätte haben müssen, um eine entsprechende Läsion zu verursachen, fehlen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Beurteilung von Dr. med. H.___. Es besteht daher kein Anlass, an dieser auch nur geringe Zweifel zu hegen, sondern es ist davon auszugehen, dass der Bone Bruise nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem Unfallereignis während des Fussballspiels zusammenhängt, sondern genauso gut auch unfallfremde Ursachen haben kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher.
3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist für das Fussballspiel vom 4. Mai 2024 kein Geschehnis erstellt, welches den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllen würde, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bewegungsablauf innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster im Fussball blieb. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt diesbezüglich.
3.3 Die im vorliegenden Fall festgestellten Läsionen am linken Kniegelenk fallen, in Einklang mit den Dres. H.___ und G.___ (E. II. 3.1.4 und 3.1.8 hiervor), nicht unter die im Gesetz abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen, was denn auch weder der Beschwerdeführer noch Dr. med. E.___ behaupten. Ein Knochenbruch liegt nicht vor, wie die Röntgenuntersuchung vom 24. Mai 2024 ergab (E. II. 3.1.2 hiervor), sondern nur ein Bone Bruise, also ein Knochenmarködem (s. etwa Bone Bruise Knochenmarködem Hüfte, Knie, Sprunggelenk oder Knochenödem: Ursachen, Symptome und Behandlungsmöglichkeiten - ATOS Kliniken). Die Verrenkung von Gelenken umfasst nur Luxationen, nicht aber Distorsionen (Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR Soziale Sicherheit / Lit. F Unfallversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, N 141). Meniskusrisse schloss Dr. med. E.___ aus (E. II. 3.1.2 in fine hiervor). Auch Bandläsionen, Muskelrisse resp. -zerrungen oder Sehnenrisse liegen nicht vor (a.a.O. und E. II. 3.1.8 hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint.
3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann