Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 5. Dezember 2024) eingetreten ist (Miriam Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
E. 2 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf eineNeuanmeldungein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a S. 198, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, vgl. BGE 105 V 30 durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 4 4.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine bis 31. Oktober 2023 befristete Invalidenrente zugesprochen hat. Im Streit liegt insbesondere die Frage des Revisionsgrundes als auch die Berechnung des Invalideneinkommens.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom
3. Juni 2024 (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurologie, Kardiologie; IV-Nrn. 161.1 161.16). In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 161.1 S. 6 f.):
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit seien:
Die frühere Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer seit 2000 nicht mehr zumutbar (0 Stunden). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur könne er ganztags anwesend sein, dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 40 % bei erhöhtem Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur 60 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023.
Bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen handeln. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauender Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 7 8 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Daher werde die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 75 % geschätzt. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativaufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 8).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 3. Juni 2024 ab, dessenBeweiswert nicht bestrittenwird. Das Gutachten wurde in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Unter-suchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner subjektiven Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden medizinischen Fachgebieten erstellt. Ausserdem wurden die medizinischen Vorakten diskutiert. Diese vermögen den Beweiswert der einzelnen Teilgutachten nicht zu schmälern. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.
5.2.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten vom 23. April 2023 (IV-Nr. 161.3 und 161.7) konnte der allgemeininternistische Gutachter keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Dies vermag aufgrund der weitegehend unauffälligen allgemeininternistischen Befunderhebungen (IV-Nr. 161.3 S. 4) einzuleuchten. So wurden u.a. folgende Befunde erhoben: Unauffälliger Allgemeinzustand. Adipös mit 114 kg bei einer Körpergrösse von 173 cm (BMI 38 kg / m2). Untersuchung von Kopf und Hals: unauffällig. Keine vergrösserten Lymphknoten palpabel. Integument: reizlose Sternotomienarbe, sonst Integument unauffällig. Beine: keine sichtbare Varikosis, leichte Unterschenkelödeme mit sichtbarem Sockenabdruck beidseits. Kardiovaskulär: Blutdruck 150 / 80 mmHg, Puls 92 / Min., regelmässig. Herzauskultation und Herzpalpation unauffällig, Halsvenen bei Adipositas schlecht beurteilbar. Periphere Pulse: gut palpabel, keine Strömungsgeräusche. Lungen: Auskultation und Perkussion unauffällig. Abdomen: weich und unauffällig. Bewegungsapparat: vergleiche orthopädisches Teilgutachten. Nervensystem: vergleiche neurologisches Teilgutachten. Daher vermag auch zu überzeugen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei.
5.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom
23. April 2023 (IV-Nr. 161.15) wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): «1. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 T93.2 / Z98.8); 2. Chronische Beschwerden an Knie beidseits und Hüfte rechts (ICD-10 M17.0 / M16.0)» und eine Hauptdiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 27. Januar 2023 bei fortgeschrittener Coxarthrose und möglicher Femurkopfnekrose (Spital F.___) (ICD-10 Z96.6)». Diese Diagnosestellungen vermögen aufgrund der erhobenen Befunde zu überzeugen. So hielt der orthopädische Gutachter fest, dass sich bei der orthopädischen Untersuchung die Beweglichkeit der Wirbelsäule zervikal etwas vermindert und thorakolumbal weniger eingeschränkt erwiesen habe. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine weitgehend freie Auslenkung mit klarer Ausnahme des linken oberen Sprunggelenkes sowie den Vorfüssen bestanden. Links bestehe eine erhebliche Fehlstellung und Deformation im Bereich des lateralen Fussrandes mit Hyperkeratose sowie Hochstand der zweiten Zehe und rechts eine ausgeprägte Vorfussdeformität. Radiologisch seien rechts eine geringe Coxarthrose und links regelrechte Befunde nach Hüftgelenksersatz dokumentiert. Am linken Knie und Unterschenkel habe eine deutliche Fehlstellung nach konsolidierter Unterschenkelfraktur sowie beidseits Gonarthrosen bestanden. Unter diesen Umständen vermag auch die Zusammenfassung des orthopädischen Gutachters zu überzeugen, wonach sich die an den unteren Extremitäten beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde klar hätten nachvollziehen lassen (S. 7). Die gutachterlichen Feststellungen sind auch mit den durch den Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Exploration gemachten Angaben vereinbar (S. 1 f.). So habe der Beschwerdeführer spontan angegeben, ihm bereite das linke Bein Mühe (Fehlstellung; schlecht verheilte Fraktur; unter längerem Stehen und Gehen [bereits nach eineinhalb bis zwei Stunden] auftretende Belastungsschmerzen am lateralen Fussrand im Bereich der Basis des Metacarpale V), er leide rechts ebenso wie links an ausgeprägten Kniebeschwerden in der Tiefe und an der rechten Hand sei der Karpaltunnel betroffen. Auf dieser Grundlage vermögen auch die Einschätzungen des Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuleuchten: So bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das Pensum sollte sinnvollerweise auf etwa 2 x 3 Stunden aufgeteilt werden. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermeiden werden. Eventuelle neurologische Faktoren würden hierbei ausser Acht gelassen und im entsprechenden Teilgutachten gewürdigt (S. 9). Es sei gemäss nachvollziehbarer Ausführung des orthopädischen Gutachters davon auszugehen, dass in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmassübersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach dem am
27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen (S. 9). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach für überwiegend sitzende Verrichtungen ohne Einsatz der unteren Extremitäten aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes bestehe, ist nachvollziehbar. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermeiden werden. Eventuelle neurologische Faktoren würden hierbei ausser Acht gelassen und im entsprechenden Teilgutachten gewürdigt (S. 9). Auch die weitere Einschätzung des orthopädischen Gutachters überzeugt. So habe in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden und nach dem am 27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen.
5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 161.6) hielt der neurologische Gutachter fest, es könne aus neurologischer Sicht aufgrund der verminderten ASR, der trophischen Veränderungen und der distalen Sensibilitätsstörungen eine Polyneuropathie angenommen werden. Dies habe insofern auch funktionelle Auswirkungen, als sie zu einer Gangunsicherheit beitrage. Es hätten sich indes keine wesentlichen kognitiven Defizite gefunden und klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für ein fokales Defizit oder eine abgelaufene ischämische Störung ergeben. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gestützt auf die im Rahmen des neurologischen Teilgutachten erhobenen Befunde gefolgt werden. So habe sich bspw. bei der Prüfung der Reflexe an den Armen gezeigt, dass BSR, TSR und RPR, sowie an den Beinen der PSR seitengleich mittellebhaft erhältlich seien und der ASR im Vergleich hierzu beidseits schwächer erhältlich sei (S. 4). Unter diesen Umständen vermag auch die weitere Beurteilung des neurologischen Gutachters zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht die frühere Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr möglich sei, jedoch für angepasste, körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten, z.B. als PKW-Chauffeur ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % bestehe.
5.2.4 Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 161.5) hätten gemäss schlüssiger Einschätzung der neuropsychologischen Gutachterin eine leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Verarbeitungstempo, Sprache und in Teilbereichen des Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen festgestellt werden können. Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen. So wurde im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung zur «Aufmerksamkeit / Konzentration» u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer weise insgesamt unter solch einer Bedingung eine konstante Arbeitsweise auf. In der selektiven Aufmerksamkeit zeigten sich bezüglich Qualität Resultate im durchschnittlichen Bereich bei einer konstanten Arbeitsweise. Bei einem Testverfahren zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich qualitativ Befunde im durchschnittlichen Bereich bei einer konstanten Arbeitsweise. Der Beschwerdeführer weise jedoch ein weit unterdurchschnittlich rasches Arbeitstempo auf. Zum «Lernen und Gedächtnis» hielt die neurologische Gutachterin sodann fest, im Arbeitsgedächtnis entsprächen die Leistungen des Beschwerdeführers bei verbalen und nonverbalen Informationen den Anforderungen. In der Informationsaufnahme zeige der Beschwerdeführer bei verbalen und nonverbalen Anforderungen altersentsprechende Leistungen. Im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses lägen seine Leistungen bei verbalen Informationen im unterdurchschnittlichen Bereich. Bei nonverbalen Informationen lägen die Resultate im durchschnittlichen Bereich. Beim Lernen von neuen verbalen und nonverbalen Informationen sei der Lernerfolg altersentsprechend. Der spätere freie Abruf zuvor aufgenommener alltagsnaher Informationen (Langzeitgedächtnis) liege bei verbalen Informationen im unterdurchschnittlichen und bei nonverbalen Informationen im durchschnittlichen Bereich. Zur «Sprache» wurde ferner Folgendes festgehalten: Auf expressiver Ebene grammatikalisch korrekt, einfacher Wortschatz. Im auditiven Sprachverständnis korrekt. In der Wortgeläufigkeit nach lexikalischer Vorgabe zeige der Beschwerdeführer weit unterdurchschnittliche Leistungen (S. 6 f.). In diesem Zusammenhang vermag sodann die weitere gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, dass für Tätigkeiten als Maurer, Chauffeur oder für andere angepasste Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen aus neuropsychologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und für Tätigkeiten mit höheren kognitiven Anforderungen, z.B. im kaufmännischen Bereich, aus neuropsychologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
5.2.5 Im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens vom 26. April 2024 (IV-Nr. 161.8) hielt der kardiologische Gutachter fest, bei der kardiologischen gutachterlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert, normotensiv und im oberen Normbereich normokard, gewesen. Zudem habe das EKG unspezifische ST-Veränderungen bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Im TTE habe sich ferner eine normale Prothesen- und Ventrikelfunktion gezeigt. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann aufgrund der erhobenen Befunde (S. 3) gefolgt werden. Die Diagnose einer valvulären Herzkrankheit mit schwerer Stenose sei echokardiographisch bei den Vorabklärungen zur Hüftoperation im Frühjahr 2022 gestellt worden, die Koronarien seien damals stenosefrei gewesen. Somit bestehe gemäss dem kardiologischen Gutachter zusammenfassend eine valvuläre Herzkrankheit mit schwerer Aortenstenose und Status nach AKE mit biologischer Prothese am 7. Juli 2022 (S. 4). Es vermag daher ferner einzuleuchten, dass beim Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
5.2.6 Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. April 2024 (IV-Nr. 161.4) hielt der psychiatrische Gutachter fest, es habe bei der psychiatrischen Untersuchung ein unauffälliger psychopathologischer Befund bestanden, insbesondere ohne Hinweise für eine pathologische affektive Symptomatik respektive eine depressive Episode. Eine Persönlichkeitsstörung habe ebenfalls nicht diagnostiziert werden können und es sei allenfalls von akzentuierten passiven Persönlichkeitszügen auszugehen. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So präsentierten sich die psychiatrischen Untersuchungsbefunde wie folgt (S. 4): Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Er habe normintelligent gewirkt, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf gravierende Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gefunden; bezüglich der Beurteilung des ausführlichen kognitiven Funktionsniveaus werde auf das im Rahmen des Gesamtgutachtens erstellte neuropsychologische Teilgutachten verwiesen. In diesem würden leichte Minderleistungen in verschiedenen Teilbereichen beschrieben. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt und sei als ebenso beschrieben worden, bei einem leicht verminderten Antrieb habe eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit bestanden. Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden, der Beschwerdeführer habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Gespräches den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften. Psychotisches insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben habe nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen, respektive freiflottierende Ängste katastrophisierenden Charakters, Zwänge oder Phobien seien negiert worden, ebenso wie lebensmüde Gedanken. Aufgrund dieser unauffälligen Befunderhebungen kann auch der weiteren Einschätzung des psychiatrischen Gutachters betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 7).
5.3 Es ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Er stellt sich in Bezug auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 3. Juni 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei in den relevanten Teilgutachten nirgends beschrieben worden, worin die Veränderung bestehe, um die Befristung bzw. Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % per Untersuchungstermin zu rechtfertigen (A.S. 13).
Die Gutachterpersonen hielten im Rahmen der «interdisziplinären Konsensbeurteilung» (IV-Nr. 161.1 S. 4) explizit fest, dass nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022, die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden könne, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 6). Entsprechendes ergibt sich sodann auch aus dem orthopädischen Teilgutachten. So sei davon auszugehen, dass in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach dem am 27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen (IV-Nr. 161.15 S. 10). Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 (sechs Monate nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2023) aus rein orthopädischer Sicht wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Diese gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar. So ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nach erfolgter operativer Intervention stetig verbessert und damit einhergehend auch die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann. Auch die von den Gutachterpersonen im vorliegenden Fall beim am
27. Januar 2023 erfolgten operativen Eingriff (Implantation einer minimalinvasiven Hüfttotalendoprothese links, IV-Nr. 161.12 S. 7 f.) bezifferte Dauer der postoperativen Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten erscheint in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als eher grosszügig.
Insgesamt haben die Gutachterpersonen der Gutachterstelle C.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern sich eine Veränderung präsentiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft daher ins Leere.
5.4 Dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 3. Juni 2024 kommt voller Beweiswert zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) auf dieses Gutachten und die darin ausgewiesene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat.
Dem Beschwerdeführer ist somit die frühere Tätigkeit als Maurer seit 2000 nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur kann er indes ganztags anwesend sein, wobei eine Leistungseinschränkung von 40 % bei erhöhtem Pausenbedarf besteht. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 kann die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 8).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Es sollte sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen handeln. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauender Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. In eine solchen Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer eine Präsenz von 7 8 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement besteht. Somit würde die Arbeitsfähigkeit insgesamt 75 % betragen. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 kann die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023.
5.5 Gestützt auf diese Ausführungen kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2010 (IV-Nr. 91) wesentlich verändert haben (vgl. E. II. 3 hiervor). In diesem Sinn hielten auch die Gutachterpersonen der Gutachterstelle C.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 3. Juni 2024 fest (IV-Nr. 161.1 S. 9), es hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 3. Juni 2010 gewisse Veränderungen ergeben, wie in den Teilgutachten dargelegt werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit zuvor in 4.6.4 und 4.7.5 dargelegt worden sei (vgl. dazu E. II. 5.4 hiervor).
6. Es stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 und vom
1. April 2023 bis Ende Oktober 2023 zugesprochenen befristeten Invalidenrenten korrekt sind. Dazu sind die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 5. Dezember 2025 vorgenommenen Einkommensvergleiche (A.S. 4) zu überprüfen.
6.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2022 ein (IV-Nr. 102). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. August 2022. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen (Beginn: 14. Oktober 2021, vgl. IV-Nr. 105). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2022, womit das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
6.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
6.3 Nachfolgend ist auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche einzugehen (A.S. 4):
6.3.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird aber am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
E. 6.3.1.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der bis im Februar 2020 zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als PKW-Chauffeur (Teilzeit) keine längerdauernde Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, obschon ihm eine angepasste berufliche Tätigkeit seit November 2022 zu 75 % zumutbar wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt und dabei zu Recht die LSE 2022 herangezogen. Da der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult worden ist (vgl. IV-Nrn. 38 f., 49), überzeugt auch das Abstellen auf das Total, Ziffer 4, Männer(«Bürokräfte und verwandte Berufe») in der LSE 2022 T17 («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht») von CHF 6'260.00. Diesen Lohn hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die korrekte Anzahl Wochenstunden und das Jahr hochgerechnet ([: 40 x 41.7] x 12). Das so errechnete, für die Zeit ab 1. Oktober 2022 geltende Valideneinkommen von CHF 78'313.00 ist folglich nicht zu beanstanden.
Für die Zeitperiode ab 2023 hat die Beschwerdegegnerin dieses Valideneinkommen sodann in korrekter Weise an die Teuerung für die Jahre 2022 2023 (Ziff. 45 96 «Dienstleistungen», Männer [: 100.5 x 101.9]) angepasst. Das Valideneinkommen beträgt somit ab 2023 CHF 79'404.00.
E. 6.3.1.2 Damit resultiert ab 1. Oktober 2022 ein Valideneinkommen von CHF 78'313.00 und ab 2023 ein solches von CHF 79'404.00.
6.3.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf eine Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gestützt auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Dezember 2025 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) aktuellsten Tabellenlohn ist dabei gemäss LSE 2022 heranzuziehen.
E. 6.3.2.1 Mit der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabelle T17 («monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht») zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (A.S. 11 f.). So lässt er im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2025 u.a. vorbringen, eine Bemessung anhand der Zahlen der Tabelle T17 sei nur dann zulässig, wenn das Invalideneinkommen genauer bemessen werden könne und der versicherten Person auch der öffentliche Sektor offenstehe. Die Beschwerdeführer vermöge indes nicht aufzuzeigen, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, der ein Abstellen auf diese Tabelle T17 rechtfertigen würde. Es sei daher auf die Einkommen unter TA1 abzustellen.
E. 6.3.2.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA1 resp. 0T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 6.3.2.3 Das Bundesgericht bejaht die Anwendung dieser Tabelle insbesondere dann, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, entweder ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann, oder wenn eine verwertbare Umschulung erfolgt ist, die einer der Berufs(unter)gruppen besagter Tabelle zugeordnet werden kann. So wurde etwa im Fall einer Juristin bzw. Projektleiterin die Anwendung der Tabelle T17, Berufsuntergruppe 26 («Jurist / innen, Sozialwissenschaftler / innen und Kulturberufe») bejaht, weil ihr eine solche Tätigkeit unter Anpassungen medizinisch weiterhin zumutbar war und sie bereits in einer ähnlichen Funktion arbeitete, ihre Restarbeitsfähigkeit dort jedoch nicht ausschöpfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.3 und E. 6.3.4). Bei einer stellvertretenden Geschäftsführerin mit kaufmännischer Ausbildung, Weiterbildung zur Marketingplanerin sowie MBA, der Bürotätigkeiten weiterhin zumutbar waren, wurde auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe 44 («Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe») abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.2). Für einen IT-Systemadministrator wurde ebenfalls die Tabelle T17 (Berufsuntergruppe 35 «Informations- und Kommunikationstechniker») herangezogen, da seine angepasste Tätigkeit seiner langjährigen Erfahrung entsprach (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 8.1). Auch das Invalideneinkommen einer zur Sozialarbeiterin umgeschulten Handarbeits- und Sportlehrerin, die in ihrem neuen Beruf «optimal eingegliedert» war, wurde auf der Grundlage der Tabelle T17 ermittelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2024 vom 20. März 2025 E. 3 und E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 4.6.2).
E. 6.3.2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte in den Jahren 2002 / 2003 eine Umschulung des gelernten Maurers zum Büroangestellten (Handelsdiplom VSH). Aufgrund des im Gutachten der Gutachterstelle C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen mit Vermeiden von längerdauerndem Stehen und Gehen, Einnahme kniender und kauender Positionen sowie wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, vgl. E. II. 5.5 hiervor) ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als Büroangestellter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verwerten könnte. Da die Tätigkeit als Büroangestellter auch im öffentlichen Sektor und somit im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, bspw. Angestellte der öffentlichen Verwaltungen) ausgeübt werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Tabelle T17 herangezogen und dabei auf das Total, Ziff. 4 («Bürokräfte und versandte Berufe»), Männer, von CHF 6'260.00 abgestellt und diesen auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochgerechnet hat. Folglich resultiert im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von CHF 58'735.00. Für das Jahr 2023 hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen in korrekter Weise an die Teuerung für die Jahre 2022 2023 angepasst (Ziff. 45 96 «Dienstleistungen», Männer [: 100.5 x 101.9]). Dieses beträgt somit CHF 53'553.00.
E. 6.3.2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Diese Grundsätze bleiben auch im Geltungsbereich der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, einschliesslich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 26bisAbs. 3 IVV, weiterhin massgebend (BGE 150 V 410).
E. 6.3.2.6 In Bezug auf das Invalideneinkommen ab 2022 gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» / Schweizer wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (IV-Nr. 4 S. 1) im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen höheren Lohn erzielten. Dieser Umstand rechtfertigt somit keinen Abzug vom Tabellenlohn. Auch in Bezug auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 75 % ist keine Lohneinbusse zu erwarten und somit kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE T17-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 (Berufshauptgruppen 4 bis 8 = Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) der hier heranzuziehen ist umfasst zudem eine Vielzahl von Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bisAbs. 3 IVV zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % entspricht das Invalideneinkommen somit ab 2024 gerundet CHF 53'598.00.
6.3.3 Gestützt auf die zuvor errechneten Validen- und Invalideneinkommen ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:
Da der Beschwerdeführer sowohl vom 14. Oktober 2022 bis 1. November 2022 als auch vom 1. Januar 2023 bis 1. August 2023 vollständig arbeitsunfähig war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit je CHF 0.00. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von je 100 %. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend festgehalten.
Ab 1. November 2022 war der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von CHF 78'313.00 und des Invalideneinkommens von CHF 58'735.00 entspricht dies einer Erwerbseinbusse von CHF 19'578.00 und einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 %.
Ab 1. August 2023 beträgt das Valideneinkommen von CHF 79'404.00 und das Invalideneinkommen von CHF 59'553.00, was einer Erwerbseinbusse von CHF 19'851.00 und somit einem Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.
In Bezug auf das ab 1. Januar 2024 beträgt Valideneinkommen CHF 79'404.00 und das Invalideneinkommen CHF 53'598.00, was einer Erwerbseinbusse von CHF 5'806.00 und einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % entspricht.
6.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer sowohl vom 1. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 und vom 1. April 2023 bis Ende Oktober 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7. Damit ist die Verfügung vom 5. Dezember 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom3. September 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 5. Dezember 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 21. Dezember 2000 unter Hinweis auf eine im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 3. Januar 2000 erlittene Unterschenkelfraktur und ein geschädigtes Fussgelenk links bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 5. August 2003 (IV-Nr. 38) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine berufsbegleitende Umschulung vom 1. Februar 2002 bis 4. Juli 2003 zum Büroangestellten. Mit Abschlussbericht vom 2. September 2003 (IV-Nr. 39) wurde der Fall mit Hinweis auf die im Juli 2003 erfolgreich bestandene Handelsschule [...] ohne weitere Leistungen abgeschlossen. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2003 (IV-Nr. 42), der Beschwerdeführer sei nun behinderungsadäquat ausgebildet und es sei ihm zumutbar, im kaufmännischen Bereich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente wurden deshalb abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingang vom 22. Februar 2008 (IV-Nr. 52) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen starken Arthrose im linken Fussgelenk erneut zum Leistungsbezug an. Am
5. September 2008 (IV-Nr. 66) wurde ihm während des Arbeitstrainings vom
18. August bis 9. November 2008 ein Taggeld zugesprochen. Dieses Training wurde jedoch per 25. September 2008 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (IV-Nr. 69). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (IV-Nr. 70) wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsvermittlung und mit Mitteilung vom
3. März 2009 (IV-Nr. 78) eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Bewerbungstrainings vom 10. März bis 30. Juni 2009 gewährt. Mit Abschlussbericht vom 28. Juli 2009 (IV-Nr. 80) wurde der Fall sodann als «arbeitslos» abgeschlossen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (IV-Nr. 91) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Auf die am 16. November 2017 (Eingang, IV-Nr. 93) erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 99) nicht ein. So hätten seit der Verfügung vom 3. Juni 2010 keine wesentlichen Veränderungen festgestellt werden können. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 25. Februar 2022 (Eingang, IV-Nr. 102) meldet sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom
2. März 2022 (IV-Nr. 107) wurde ihm das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Aufgrund der am 31. März 2022 dagegen erhobenen Einwände und der Aktennotiz von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. April 2022 (IV-Nrn. 111 f.), trat die Beschwerdegegnerin gleichentags doch auf das Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 113). Nach der Durchführung des Intake-Gespräches vom 10. Mai 2022 (IV-Nr. 118) und dem Einholen weiterer medizinischer Akten, liess die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 30. Oktober 2023 (IV-Nr. 151 S. 3 ff.) bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen. Dieses wurde am 3. Juni 2024 erstattet (IV-Nrn. 161.1 161.16). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2024 (IV-Nr. 163) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und ein befristeter Rentenanspruch in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid ersetze jenen vom
2. März 2022. Daran hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom
5. Dezember 2024 fest (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
5. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren bzw. folgenden Antrag stellen (A.S. 6 ff.):
Rechtsbegehren:
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Antrag:
6. Mit Eingabe vom
19. Februar 2025 (A.S. 21) lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen.
7. Mit Beschwerdeantwort vom
4. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.).
8. Im Rahmen der Replik vom 25. April 2025 (A.S. 32 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten.
9. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
10. Die am 21. Mai 2025 (A.S. 38 f.) eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geht mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 5. Dezember 2024) eingetreten ist (Miriam Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
2.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf eineNeuanmeldungein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a S. 198, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, vgl. BGE 105 V 30 durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
5. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht eine bis 31. Oktober 2023 befristete Invalidenrente zugesprochen hat. Im Streit liegt insbesondere die Frage des Revisionsgrundes als auch die Berechnung des Invalideneinkommens.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom
3. Juni 2024 (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurologie, Kardiologie; IV-Nrn. 161.1 161.16). In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 161.1 S. 6 f.):
Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit seien:
Die frühere Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer seit 2000 nicht mehr zumutbar (0 Stunden). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur könne er ganztags anwesend sein, dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 40 % bei erhöhtem Pausenbedarf. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur 60 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023.
Bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen handeln. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauender Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 7 8 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Daher werde die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, auf 75 % geschätzt. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativaufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 8).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 3. Juni 2024 ab, dessenBeweiswert nicht bestrittenwird. Das Gutachten wurde in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Unter-suchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner subjektiven Angaben und von ausgewiesenen Fachärzten auf den entsprechenden medizinischen Fachgebieten erstellt. Ausserdem wurden die medizinischen Vorakten diskutiert. Diese vermögen den Beweiswert der einzelnen Teilgutachten nicht zu schmälern. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.
5.2.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten vom 23. April 2023 (IV-Nr. 161.3 und 161.7) konnte der allgemeininternistische Gutachter keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Dies vermag aufgrund der weitegehend unauffälligen allgemeininternistischen Befunderhebungen (IV-Nr. 161.3 S. 4) einzuleuchten. So wurden u.a. folgende Befunde erhoben: Unauffälliger Allgemeinzustand. Adipös mit 114 kg bei einer Körpergrösse von 173 cm (BMI 38 kg / m2). Untersuchung von Kopf und Hals: unauffällig. Keine vergrösserten Lymphknoten palpabel. Integument: reizlose Sternotomienarbe, sonst Integument unauffällig. Beine: keine sichtbare Varikosis, leichte Unterschenkelödeme mit sichtbarem Sockenabdruck beidseits. Kardiovaskulär: Blutdruck 150 / 80 mmHg, Puls 92 / Min., regelmässig. Herzauskultation und Herzpalpation unauffällig, Halsvenen bei Adipositas schlecht beurteilbar. Periphere Pulse: gut palpabel, keine Strömungsgeräusche. Lungen: Auskultation und Perkussion unauffällig. Abdomen: weich und unauffällig. Bewegungsapparat: vergleiche orthopädisches Teilgutachten. Nervensystem: vergleiche neurologisches Teilgutachten. Daher vermag auch zu überzeugen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei.
5.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten vom
23. April 2023 (IV-Nr. 161.15) wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 8): «1. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10 T93.2 / Z98.8); 2. Chronische Beschwerden an Knie beidseits und Hüfte rechts (ICD-10 M17.0 / M16.0)» und eine Hauptdiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: «Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 27. Januar 2023 bei fortgeschrittener Coxarthrose und möglicher Femurkopfnekrose (Spital F.___) (ICD-10 Z96.6)». Diese Diagnosestellungen vermögen aufgrund der erhobenen Befunde zu überzeugen. So hielt der orthopädische Gutachter fest, dass sich bei der orthopädischen Untersuchung die Beweglichkeit der Wirbelsäule zervikal etwas vermindert und thorakolumbal weniger eingeschränkt erwiesen habe. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine weitgehend freie Auslenkung mit klarer Ausnahme des linken oberen Sprunggelenkes sowie den Vorfüssen bestanden. Links bestehe eine erhebliche Fehlstellung und Deformation im Bereich des lateralen Fussrandes mit Hyperkeratose sowie Hochstand der zweiten Zehe und rechts eine ausgeprägte Vorfussdeformität. Radiologisch seien rechts eine geringe Coxarthrose und links regelrechte Befunde nach Hüftgelenksersatz dokumentiert. Am linken Knie und Unterschenkel habe eine deutliche Fehlstellung nach konsolidierter Unterschenkelfraktur sowie beidseits Gonarthrosen bestanden. Unter diesen Umständen vermag auch die Zusammenfassung des orthopädischen Gutachters zu überzeugen, wonach sich die an den unteren Extremitäten beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde klar hätten nachvollziehen lassen (S. 7). Die gutachterlichen Feststellungen sind auch mit den durch den Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Exploration gemachten Angaben vereinbar (S. 1 f.). So habe der Beschwerdeführer spontan angegeben, ihm bereite das linke Bein Mühe (Fehlstellung; schlecht verheilte Fraktur; unter längerem Stehen und Gehen [bereits nach eineinhalb bis zwei Stunden] auftretende Belastungsschmerzen am lateralen Fussrand im Bereich der Basis des Metacarpale V), er leide rechts ebenso wie links an ausgeprägten Kniebeschwerden in der Tiefe und an der rechten Hand sei der Karpaltunnel betroffen. Auf dieser Grundlage vermögen auch die Einschätzungen des Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuleuchten: So bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das Pensum sollte sinnvollerweise auf etwa 2 x 3 Stunden aufgeteilt werden. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermeiden werden. Eventuelle neurologische Faktoren würden hierbei ausser Acht gelassen und im entsprechenden Teilgutachten gewürdigt (S. 9). Es sei gemäss nachvollziehbarer Ausführung des orthopädischen Gutachters davon auszugehen, dass in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmassübersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach dem am
27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen (S. 9). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach für überwiegend sitzende Verrichtungen ohne Einsatz der unteren Extremitäten aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes bestehe, ist nachvollziehbar. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermeiden werden. Eventuelle neurologische Faktoren würden hierbei ausser Acht gelassen und im entsprechenden Teilgutachten gewürdigt (S. 9). Auch die weitere Einschätzung des orthopädischen Gutachters überzeugt. So habe in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden und nach dem am 27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen.
5.2.3 Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 161.6) hielt der neurologische Gutachter fest, es könne aus neurologischer Sicht aufgrund der verminderten ASR, der trophischen Veränderungen und der distalen Sensibilitätsstörungen eine Polyneuropathie angenommen werden. Dies habe insofern auch funktionelle Auswirkungen, als sie zu einer Gangunsicherheit beitrage. Es hätten sich indes keine wesentlichen kognitiven Defizite gefunden und klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für ein fokales Defizit oder eine abgelaufene ischämische Störung ergeben. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gestützt auf die im Rahmen des neurologischen Teilgutachten erhobenen Befunde gefolgt werden. So habe sich bspw. bei der Prüfung der Reflexe an den Armen gezeigt, dass BSR, TSR und RPR, sowie an den Beinen der PSR seitengleich mittellebhaft erhältlich seien und der ASR im Vergleich hierzu beidseits schwächer erhältlich sei (S. 4). Unter diesen Umständen vermag auch die weitere Beurteilung des neurologischen Gutachters zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht die frühere Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr möglich sei, jedoch für angepasste, körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten, z.B. als PKW-Chauffeur ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, aus neurologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % bestehe.
5.2.4 Im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 6. Mai 2024 (IV-Nr. 161.5) hätten gemäss schlüssiger Einschätzung der neuropsychologischen Gutachterin eine leichte neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit Einschränkungen in den Bereichen Verarbeitungstempo, Sprache und in Teilbereichen des Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen festgestellt werden können. Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen. So wurde im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung zur «Aufmerksamkeit / Konzentration» u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer weise insgesamt unter solch einer Bedingung eine konstante Arbeitsweise auf. In der selektiven Aufmerksamkeit zeigten sich bezüglich Qualität Resultate im durchschnittlichen Bereich bei einer konstanten Arbeitsweise. Bei einem Testverfahren zur Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich qualitativ Befunde im durchschnittlichen Bereich bei einer konstanten Arbeitsweise. Der Beschwerdeführer weise jedoch ein weit unterdurchschnittlich rasches Arbeitstempo auf. Zum «Lernen und Gedächtnis» hielt die neurologische Gutachterin sodann fest, im Arbeitsgedächtnis entsprächen die Leistungen des Beschwerdeführers bei verbalen und nonverbalen Informationen den Anforderungen. In der Informationsaufnahme zeige der Beschwerdeführer bei verbalen und nonverbalen Anforderungen altersentsprechende Leistungen. Im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses lägen seine Leistungen bei verbalen Informationen im unterdurchschnittlichen Bereich. Bei nonverbalen Informationen lägen die Resultate im durchschnittlichen Bereich. Beim Lernen von neuen verbalen und nonverbalen Informationen sei der Lernerfolg altersentsprechend. Der spätere freie Abruf zuvor aufgenommener alltagsnaher Informationen (Langzeitgedächtnis) liege bei verbalen Informationen im unterdurchschnittlichen und bei nonverbalen Informationen im durchschnittlichen Bereich. Zur «Sprache» wurde ferner Folgendes festgehalten: Auf expressiver Ebene grammatikalisch korrekt, einfacher Wortschatz. Im auditiven Sprachverständnis korrekt. In der Wortgeläufigkeit nach lexikalischer Vorgabe zeige der Beschwerdeführer weit unterdurchschnittliche Leistungen (S. 6 f.). In diesem Zusammenhang vermag sodann die weitere gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, dass für Tätigkeiten als Maurer, Chauffeur oder für andere angepasste Tätigkeiten ohne höhere kognitive Anforderungen aus neuropsychologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und für Tätigkeiten mit höheren kognitiven Anforderungen, z.B. im kaufmännischen Bereich, aus neuropsychologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
5.2.5 Im Rahmen des kardiologischen Teilgutachtens vom 26. April 2024 (IV-Nr. 161.8) hielt der kardiologische Gutachter fest, bei der kardiologischen gutachterlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert, normotensiv und im oberen Normbereich normokard, gewesen. Zudem habe das EKG unspezifische ST-Veränderungen bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Im TTE habe sich ferner eine normale Prothesen- und Ventrikelfunktion gezeigt. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann aufgrund der erhobenen Befunde (S. 3) gefolgt werden. Die Diagnose einer valvulären Herzkrankheit mit schwerer Stenose sei echokardiographisch bei den Vorabklärungen zur Hüftoperation im Frühjahr 2022 gestellt worden, die Koronarien seien damals stenosefrei gewesen. Somit bestehe gemäss dem kardiologischen Gutachter zusammenfassend eine valvuläre Herzkrankheit mit schwerer Aortenstenose und Status nach AKE mit biologischer Prothese am 7. Juli 2022 (S. 4). Es vermag daher ferner einzuleuchten, dass beim Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
5.2.6 Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 23. April 2024 (IV-Nr. 161.4) hielt der psychiatrische Gutachter fest, es habe bei der psychiatrischen Untersuchung ein unauffälliger psychopathologischer Befund bestanden, insbesondere ohne Hinweise für eine pathologische affektive Symptomatik respektive eine depressive Episode. Eine Persönlichkeitsstörung habe ebenfalls nicht diagnostiziert werden können und es sei allenfalls von akzentuierten passiven Persönlichkeitszügen auszugehen. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. So präsentierten sich die psychiatrischen Untersuchungsbefunde wie folgt (S. 4): Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Er habe normintelligent gewirkt, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf gravierende Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis gefunden; bezüglich der Beurteilung des ausführlichen kognitiven Funktionsniveaus werde auf das im Rahmen des Gesamtgutachtens erstellte neuropsychologische Teilgutachten verwiesen. In diesem würden leichte Minderleistungen in verschiedenen Teilbereichen beschrieben. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt und sei als ebenso beschrieben worden, bei einem leicht verminderten Antrieb habe eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit bestanden. Formalgedanklich hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden, der Beschwerdeführer habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Gespräches den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften. Psychotisches insbesondere halluzinatorisches oder wahnhaftes Erleben habe nicht bestanden, das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen. Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen, respektive freiflottierende Ängste katastrophisierenden Charakters, Zwänge oder Phobien seien negiert worden, ebenso wie lebensmüde Gedanken. Aufgrund dieser unauffälligen Befunderhebungen kann auch der weiteren Einschätzung des psychiatrischen Gutachters betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 7).
5.3 Es ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Er stellt sich in Bezug auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 3. Juni 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei in den relevanten Teilgutachten nirgends beschrieben worden, worin die Veränderung bestehe, um die Befristung bzw. Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % per Untersuchungstermin zu rechtfertigen (A.S. 13).
Die Gutachterpersonen hielten im Rahmen der «interdisziplinären Konsensbeurteilung» (IV-Nr. 161.1 S. 4) explizit fest, dass nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022, die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden könne, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 6). Entsprechendes ergibt sich sodann auch aus dem orthopädischen Teilgutachten. So sei davon auszugehen, dass in den letzten Jahren keine höhergradige, genanntes Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach dem am 27. Januar 2023 erfolgten Hüftgelenksersatz sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit gegeben gewesen (IV-Nr. 161.15 S. 10). Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2023 (sechs Monate nach dem operativen Eingriff vom 27. Januar 2023) aus rein orthopädischer Sicht wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre. Diese gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar. So ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nach erfolgter operativer Intervention stetig verbessert und damit einhergehend auch die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann. Auch die von den Gutachterpersonen im vorliegenden Fall beim am
27. Januar 2023 erfolgten operativen Eingriff (Implantation einer minimalinvasiven Hüfttotalendoprothese links, IV-Nr. 161.12 S. 7 f.) bezifferte Dauer der postoperativen Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten erscheint in Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen als eher grosszügig.
Insgesamt haben die Gutachterpersonen der Gutachterstelle C.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern sich eine Veränderung präsentiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft daher ins Leere.
5.4 Dem polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 3. Juni 2024 kommt voller Beweiswert zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) auf dieses Gutachten und die darin ausgewiesene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat.
Dem Beschwerdeführer ist somit die frühere Tätigkeit als Maurer seit 2000 nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur kann er indes ganztags anwesend sein, wobei eine Leistungseinschränkung von 40 % bei erhöhtem Pausenbedarf besteht. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 kann die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023 (IV-Nr. 161.1 S. 8).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Es sollte sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen handeln. Das längerdauernde Stehen und Gehen, die Einnahme kniender und kauender Positionen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten vermieden werden. In eine solchen Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer eine Präsenz von 7 8 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement besteht. Somit würde die Arbeitsfähigkeit insgesamt 75 % betragen. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und postoperativ aufgehobener Arbeitsfähigkeit vom Juli bis Oktober 2022 kann die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit November 2022 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom Januar bis Juli 2023.
5.5 Gestützt auf diese Ausführungen kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2010 (IV-Nr. 91) wesentlich verändert haben (vgl. E. II. 3 hiervor). In diesem Sinn hielten auch die Gutachterpersonen der Gutachterstelle C.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 3. Juni 2024 fest (IV-Nr. 161.1 S. 9), es hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 3. Juni 2010 gewisse Veränderungen ergeben, wie in den Teilgutachten dargelegt werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit zuvor in 4.6.4 und 4.7.5 dargelegt worden sei (vgl. dazu E. II. 5.4 hiervor).
6. Es stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 und vom
1. April 2023 bis Ende Oktober 2023 zugesprochenen befristeten Invalidenrenten korrekt sind. Dazu sind die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 5. Dezember 2025 vorgenommenen Einkommensvergleiche (A.S. 4) zu überprüfen.
6.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2022 ein (IV-Nr. 102). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. August 2022. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen (Beginn: 14. Oktober 2021, vgl. IV-Nr. 105). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2022, womit das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
6.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
6.3 Nachfolgend ist auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche einzugehen (A.S. 4):
6.3.1 Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den unter Umständen schon länger zurückliegenden zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird aber am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
6.3.1.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der bis im Februar 2020 zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als PKW-Chauffeur (Teilzeit) keine längerdauernde Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, obschon ihm eine angepasste berufliche Tätigkeit seit November 2022 zu 75 % zumutbar wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt und dabei zu Recht die LSE 2022 herangezogen. Da der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult worden ist (vgl. IV-Nrn. 38 f., 49), überzeugt auch das Abstellen auf das Total, Ziffer 4, Männer(«Bürokräfte und verwandte Berufe») in der LSE 2022 T17 («Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht») von CHF 6'260.00. Diesen Lohn hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die korrekte Anzahl Wochenstunden und das Jahr hochgerechnet ([: 40 x 41.7] x 12). Das so errechnete, für die Zeit ab 1. Oktober 2022 geltende Valideneinkommen von CHF 78'313.00 ist folglich nicht zu beanstanden.
Für die Zeitperiode ab 2023 hat die Beschwerdegegnerin dieses Valideneinkommen sodann in korrekter Weise an die Teuerung für die Jahre 2022 2023 (Ziff. 45 96 «Dienstleistungen», Männer [: 100.5 x 101.9]) angepasst. Das Valideneinkommen beträgt somit ab 2023 CHF 79'404.00.
6.3.1.2 Damit resultiert ab 1. Oktober 2022 ein Valideneinkommen von CHF 78'313.00 und ab 2023 ein solches von CHF 79'404.00.
6.3.2 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen gestützt auf eine Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Gestützt auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Dezember 2025 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) aktuellsten Tabellenlohn ist dabei gemäss LSE 2022 heranzuziehen.
6.3.2.1 Mit der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabelle T17 («monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht») zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (A.S. 11 f.). So lässt er im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2025 u.a. vorbringen, eine Bemessung anhand der Zahlen der Tabelle T17 sei nur dann zulässig, wenn das Invalideneinkommen genauer bemessen werden könne und der versicherten Person auch der öffentliche Sektor offenstehe. Die Beschwerdeführer vermöge indes nicht aufzuzeigen, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, der ein Abstellen auf diese Tabelle T17 rechtfertigen würde. Es sei daher auf die Einkommen unter TA1 abzustellen.
6.3.2.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen ist, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA1 resp. 0T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.3.2.3 Das Bundesgericht bejaht die Anwendung dieser Tabelle insbesondere dann, wenn die versicherte Person, gegebenenfalls auch im öffentlichen Sektor, entweder ihre angestammte (oder eine vergleichbare) Tätigkeit trotz Gesundheitsschaden weiterhin ausüben kann, oder wenn eine verwertbare Umschulung erfolgt ist, die einer der Berufs(unter)gruppen besagter Tabelle zugeordnet werden kann. So wurde etwa im Fall einer Juristin bzw. Projektleiterin die Anwendung der Tabelle T17, Berufsuntergruppe 26 («Jurist / innen, Sozialwissenschaftler / innen und Kulturberufe») bejaht, weil ihr eine solche Tätigkeit unter Anpassungen medizinisch weiterhin zumutbar war und sie bereits in einer ähnlichen Funktion arbeitete, ihre Restarbeitsfähigkeit dort jedoch nicht ausschöpfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.3 und E. 6.3.4). Bei einer stellvertretenden Geschäftsführerin mit kaufmännischer Ausbildung, Weiterbildung zur Marketingplanerin sowie MBA, der Bürotätigkeiten weiterhin zumutbar waren, wurde auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe 44 («Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe») abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.2). Für einen IT-Systemadministrator wurde ebenfalls die Tabelle T17 (Berufsuntergruppe 35 «Informations- und Kommunikationstechniker») herangezogen, da seine angepasste Tätigkeit seiner langjährigen Erfahrung entsprach (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 8.1). Auch das Invalideneinkommen einer zur Sozialarbeiterin umgeschulten Handarbeits- und Sportlehrerin, die in ihrem neuen Beruf «optimal eingegliedert» war, wurde auf der Grundlage der Tabelle T17 ermittelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2024 vom 20. März 2025 E. 3 und E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 4.6.2).
6.3.2.4 Im vorliegenden Fall erfolgte in den Jahren 2002 / 2003 eine Umschulung des gelernten Maurers zum Büroangestellten (Handelsdiplom VSH). Aufgrund des im Gutachten der Gutachterstelle C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne spezielle Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen mit Vermeiden von längerdauerndem Stehen und Gehen, Einnahme kniender und kauender Positionen sowie wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, vgl. E. II. 5.5 hiervor) ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als Büroangestellter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verwerten könnte. Da die Tätigkeit als Büroangestellter auch im öffentlichen Sektor und somit im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, bspw. Angestellte der öffentlichen Verwaltungen) ausgeübt werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Tabelle T17 herangezogen und dabei auf das Total, Ziff. 4 («Bürokräfte und versandte Berufe»), Männer, von CHF 6'260.00 abgestellt und diesen auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrag auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochgerechnet hat. Folglich resultiert im Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von CHF 58'735.00. Für das Jahr 2023 hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen in korrekter Weise an die Teuerung für die Jahre 2022 2023 angepasst (Ziff. 45 96 «Dienstleistungen», Männer [: 100.5 x 101.9]). Dieses beträgt somit CHF 53'553.00.
6.3.2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Diese Grundsätze bleiben auch im Geltungsbereich der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen, einschliesslich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 26bisAbs. 3 IVV, weiterhin massgebend (BGE 150 V 410).
6.3.2.6 In Bezug auf das Invalideneinkommen ab 2022 gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» / Schweizer wozu der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (IV-Nr. 4 S. 1) im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen höheren Lohn erzielten. Dieser Umstand rechtfertigt somit keinen Abzug vom Tabellenlohn. Auch in Bezug auf das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 75 % ist keine Lohneinbusse zu erwarten und somit kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE T17-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 (Berufshauptgruppen 4 bis 8 = Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) der hier heranzuziehen ist umfasst zudem eine Vielzahl von Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bisAbs. 3 IVV zu berücksichtigenden Pauschalabzugs von 10 % entspricht das Invalideneinkommen somit ab 2024 gerundet CHF 53'598.00.
6.3.3 Gestützt auf die zuvor errechneten Validen- und Invalideneinkommen ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:
Da der Beschwerdeführer sowohl vom 14. Oktober 2022 bis 1. November 2022 als auch vom 1. Januar 2023 bis 1. August 2023 vollständig arbeitsunfähig war, beträgt das Invalideneinkommen in dieser Zeit je CHF 0.00. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von je 100 %. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend festgehalten.
Ab 1. November 2022 war der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von CHF 78'313.00 und des Invalideneinkommens von CHF 58'735.00 entspricht dies einer Erwerbseinbusse von CHF 19'578.00 und einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 %.
Ab 1. August 2023 beträgt das Valideneinkommen von CHF 79'404.00 und das Invalideneinkommen von CHF 59'553.00, was einer Erwerbseinbusse von CHF 19'851.00 und somit einem Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.
In Bezug auf das ab 1. Januar 2024 beträgt Valideneinkommen CHF 79'404.00 und das Invalideneinkommen CHF 53'598.00, was einer Erwerbseinbusse von CHF 5'806.00 und einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % entspricht.
6.4 Zusammenfassend sind die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat der Beschwerdeführer sowohl vom 1. Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 und vom 1. April 2023 bis Ende Oktober 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7. Damit ist die Verfügung vom 5. Dezember 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wirderkannt:
3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng