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VSBES.2025.159

Unfallversicherung

Solothurn · 2026-03-30 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom30. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___,vertreten durch Advokat Nicolai Fullin

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 30. April 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.      Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1969, teilte der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 21. März 2020 mit, er sei am 2. März 2020 gestolpert und gestürzt und habe versucht, sich mit dem rechten Arm aufzufangen. Daraufhin habe sich ein stechender Schmerz im Oberarm/in der Schulter eingestellt und er habe sich einen Riss zugezogen (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1). Am 3. Februar 2021 kam es laut einem der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht der Physiotherapeutin zu einem erneuten Ausrutschen und Fall auf den Arm, wodurch der Beschwerdeführer wieder vermehrt Schmerzen und Bewegungseinschränkung des Schultergelenks gehabt habe (Suva-Nr. 75). Die Beschwerdegegnerin erbrachte im Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen jeweils die gesetzlichen Leistungen. Sodann veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Bericht vom 5. Mai 2021; Suva-Nr. 92). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

20. Mai 2021 (Suva-Nr. 102) fest, dass von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen aktuell keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Aus diesem Grund würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per

30. Juni 2021 eingestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (Suva-Nr. 108) lehnte sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 109;

121) wies die Beschwerdegegnerinmit Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab (Suva-Nr. 164; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2.      Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2025 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

3.      Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.      In seiner Replik vom 12. September 2025 (A.S. 38 ff.) hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 23. Juni 2025 (A.S. 13 ff.) fest.

5.      Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 (A.S. 43) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der Beschwerde festzuhalten.

6.      Die am 13. Oktober 2025 eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.      Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.      In der Beschwerde vom 23. Juni 2025 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, der Einspracheentscheid vom 30. April 2025 sei ihm mit A-Post Plus erst am 27. Mai 2025 zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der Eingabe vom 23. Juni 2025 gewahrt sei (Beschwerde S. 2; A.S. 14).

1.1    Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.2    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren «A-Post Plus» zufolge gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3; 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.1).

Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).

1.3    Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. April 2025 mittels A-Post Plus. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht eingereicht. Darauf hat er handschriftlich vermerkt «Eingegangen: 27. Mai 2025 (A-Post + konnte nicht verfolgt werden». Wie sich der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG (A.S. 11 und 34) entnehmen lässt, passierte wohl bei der Postzustellung ein Fehler und es wurde kein Zustelldatum erfasst. So bestätigte Herr C.___, Kundenberater bei der Post CH AG, in seiner E-Mail vom 4. Juni 2025, dass die Sendung ohne Zustellereignis zugestellt worden sei und rückwirkend kein Zustellereignis generiert werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 2). Somit bleibt es dabei, dass das Zustelldatum des Einspracheentscheids nicht nachgewiesen werden kann. Demnach ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die Darstellung seines Rechtsvertreters abzustellen und davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid erst mit zeitlicher Verzögerung beim Rechtsvertreter eingetroffen ist. Da die Beschwerdegegnerin auf eine Zustellung mittels Einschreiben verzichtet hat, ist das Zustelldatum vom 27. Mai 2025 als fristauslösendes Datum zu sehen. Die am 23. Juni 2025 der Schweizerischen Post zuhanden des Versicherungsgerichts Solothurn übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig, was auch unter den Parteien unbestritten ist.

1.4    Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgteformgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1    Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27. Mai 2014 E. 2).

2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

2.3

2.3.1 Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

2.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.1    Die am 27. März 2020 durchgeführte MRT des Oberarms nativ rechts (Suva-Nr. 9) wurde wie folgt beurteilt: Kein Nachweis einer muskulären Läsion am Oberarm; Läsion der Rotatorenmanschette mit Nachweis einer transmuralen Ruptur im ventralen Bereich der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subdeltoidea und subacromialis; Ganglion/Zyste im kranialen Abschnitt des Musculus subscapularis ohne Kontakt zum Labrum des Glenoids und ohne Hinweise auf eine Kompression des Nervus suprascapularis; Os akromiale, leichte AC-Arthrose.

3.2    Die am 4. Mai 2020 durchgeführte MR-Arthrographie Schultergelenk rechts (Suva-Nr. 10) hat folgende Beurteilung ergeben: Subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, koronar auf einer Breite von 2 cm direkt am Ansatz am Tuberculum majus, jedoch mit relativ weit nach medial verlaufenden linearen Anteilen. Kein Übertritt in die Bursa subacromialis-subdeltoidea mit anzunehmenden minimalem artikulärem Restsehnenanteil.

3.3    Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___, vom 6. Mai 2020 (Suva-Nr. 13) lässt sich die Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnenruptur Schulter rechts (Trauma 2. März 2020) entnehmen. Zur Beurteilung führte er aus, im Arthro-MRT der rechten Schulter bestätige sich ein transmuraler Riss der Supraspinatussehne mit gut erhaltener Muskelqualität. Er habe dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Rotatorenmanschettennaht nahegelegt. Der Beschwerdeführer müsse sich zunächst noch privat und beruflich organisieren und werde sich im Laufe der nächsten Tage zur Operationsplanung wieder melden.

3.4    Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsmedizin (Suva-Nr. 78), erfolgte eine Überweisung an die Klinik E.___ zur erneuten fachärztlichen Untersuchung (Suva-Nr. 80). Die von Dr. med. D.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungsverfahren (MR-Arthrographie Schultergelenk rechts sowie Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 7. April 2021) haben folgende Beurteilung ergeben: Neu zur Voruntersuchung zeige sich aktuell eine Komplettruptur der Supraspinatussehnenplatte am Tuberculum majus auf einer anteroposterioren Breite von ca. 25 mm mit Retraktion des Sehnenstumpfes nach medial um ca. 20 mm; diskrete Kontrastmittelunterminierung des Sehnenansatzes des Superioren Faszikels der Subscapularissehne, suspekt auf eine Partialläsion; leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne am Eintritt im Sulcus bicipitalis, ansonsten ohne Nachweis einer Ruptur oder Luxation; AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Aktivierung (Suva-Nr. 86).

In seinem Bericht vom 15. April 2021 (Suva-Nr. 88) legte Dr. med. D.___ dar, er habe den Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur in seiner Sprechstunde beurteilt und eine Indikation zur arthroskopischen Manschettennaht gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich damals nicht operieren lassen wollen und berichte über einen eigentlich recht ordentlichen Verlauf. Im Februar sei er dann auf der Arbeit erneut gestürzt und habe dabei ein erneutes Distorsionstrauma der rechten Schulter erlitten. Aktuell bestehe ein gewisser Kraftverlust im Seitenvergleich. Nach wie vor möchte der Beschwerdeführer allerdings zum jetzigen Zeitpunkt keine operative Massnahme durchführen lassen. Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, die aktuelle Arthro-MRT-Diagnostik zeige eine vollständige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne auf etwa 2.5 x 2 cm. Nur leichte Atrophie des M. supraspinatus bei ansonsten guter Muskelqualität. Bei vollständiger transmuraler Supraspinatussehnenruptur habe der Beschwerdeführer die Läsion funktionell recht gut kompensiert. Dennoch bestehe beim 52-jährigen Beschwerdeführer seines Erachtens ein deutlich erhöhtes Risiko für eine Zunahme der Rupturgrösse und auch progredienter Muskelatrophie im Verlauf. Ggf. mit im weiteren Verlauf Entwicklung einer sekundären Cuff-Atrophie. Aktuell erschienen die Verhältnisse für eine arthroskopische Rotatorenmanschettennaht weiterhin gut, so dass er, Dr. med. D.___, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten Argumente eine arthroskopische Rekonstruktion empfohlen habe. Wie oben bereits angesprochen, könne er sich aktuell allerdings nicht für einen operativen Eingriff entscheiden und möchte zunächst weiter zuwarten, da eine operative Massnahme grundsätzlich für ihn auch erst im Herbst/Winter infrage komme. Sollte sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf entscheiden, den vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen, werde er sich wieder bei Dr. med. D.___ melden.

3.5    Am 26. April 2021 nahm der Kreisarzt Dr. med. B.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt Stellung (Suva-Nr. 89). Er legte dar, dass es aufgrund der langen Dauer seit dem eigentlichen Unfallereignis fraglich sei, ob die Belastbarkeit gerade für Überkopftätigkeiten nach einem operativen Eingriff namhaft verbessert werden könne. Gerade was die Funktionalität angehe, habe der Beschwerdeführer die Verletzung gut kompensiert. Eine Operation wäre in erster Linie aufgrund des zu erwartenden Verlaufs dringend zu empfehlen. Im Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen vom 4. Mai 2020 und 7. April 2021 ergebe sich nun eine Komplettruptur der Supraspinatussehne mit zunehmender Retraktion. Wie von Dr. med. D.___ beurteilt worden sei, bestehe somit das erhebliche Risiko einer weiteren Retraktion der Sehne mit Ausbildung einer Cuff-Arthropathie (Humeruskopf-Hochstand) und konsekutiv einer zunehmenden Einschränkung der Funktionalität und der Beschwerdesymptomatik im weiteren Verlauf. Alternativ könne weiterhin konservativ behandelt werden. Dadurch sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.

3.6    In der ärztlichen Beurteilung vom 5. Mai 2021 (Suva-Nr. 92) legte Dr. med. B.___ dar, in Bezug auf die Beschwerden des Beschwerdeführers resultierend aus dem Unfall vom

2. März 2020 respektive vom erneuten Unfall anfangs Februar 2021 sei der medizinische Endzustand erreicht. Nach dem Unfall vom 2. März 2020 habe durch die Physiotherapie die Funktionalität wesentlich verbessert werden können, die Belastbarkeit sei jedoch unverändert eingeschränkt geblieben, sodass die seit dem 1. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % bislang nicht weiter habe gesteigert werden können, auch nicht vor dem erneuten Unfallereignis vom

3. Februar 2021. Nach dem erneuten Unfallereignis im Februar 2021 sei eine Zunahme der Beschwerden und erneute Einschränkung der Funktionalität beschrieben worden. Per 13. April 2021 (Konsultation bei Dr. med. D.___ in der E.___) habe sich jedoch wieder eine sehr gute Funktionalität der rechten Schulter mit Anteversion/Retroversion 165/0/40° und Abduktion von 165° gezeigt. Der 0°-Abduktionstest im Seitenvergleich habe sich nur noch diskret abgeschwächt gezeigt. Die empfohlene operative Rekonstruktion der Supraspinatussehne sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortführung der konservativen Therapie nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bzw. der Belastbarkeit zu rechnen, die Funktionalität der rechten Schulter sei auch nach dem erneuten Unfallereignis vom 3. Februar 2021 gemäss dem letzten Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___ aus der E.___ vom 15. April 2021 wieder nahezu seitengleich. Es zeige sich im Vergleich zur Gegenseite noch ein leichter Kraftverlust, somit würde er, Dr. med. B.___, noch eine Serie Physiotherapie gutheissen. Hier solle dann auch dem Beschwerdeführer ein geeignetes Heimprogramm angelernt werden, welches danach die Physiotherapie ablösen könne. Er, Dr. med. B.___, könne die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass in der angestammten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die Arbeitsfähigkeit, welche am 1. Oktober 2020 auf 20 % attestiert worden sei, habe seither nicht weiter gesteigert werden können. Zwar habe der Beschwerdeführer die Verletzung bezüglich der Funktionalität der rechten Schulter gut kompensiert mit nahezu seitengleicher Funktion, jedoch sei die Belastbarkeit unverändert eingeschränkt. Im MRI der rechten Schulter vom 7. April 2021 zeige sich im Vergleich zum MRI vom 27. März 2020 nun eine Komplettruptur der Supraspinatussehne mit progredienter Retraktion des Sehnenstumpfes. Wie auch Dr. med. D.___ im Rahmen der Konsultation vom

13. April 2021 dokumentiert habe, so sei auch er der Meinung, dass es im Verlauf zu einer weiteren Retraktion mit Muskelatrophie und möglicher Cuff-Arthropathie kommen könne, sofern die Supraspinatussehne nicht operativ versorgt werde. Aufgrund des inzwischen langen Verlaufes und insbesondere der Progredienz des Befundes mit weiterer Retraktion der Supraspinatussehne wäre es jedoch fraglich, ob die Belastbarkeit, insbesondere über der Horizontalen, nach einer Operation noch namhaft gesteigert werden könnte. Regelmässige belastete Überkopftätigkeiten, wie es die angestammte Tätigkeit zurzeit mit sich bringe, wären auch nach einem operativen Eingriff nicht zu empfehlen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine operative Therapie weiterhin ablehne und die weitere konservative Therapie wünsche, ergebe sich folgendes Belastbarkeitsprofil: Ganztags, leichte Tätigkeiten, bezüglich der rechten Schulter keine belasteten Tätigkeiten über der Horizontalen und keine belasteten Vorhaltetätigkeiten. Keine repetitiven Umwendbewegungen in der rechten Schulter. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen. Keine Aussetzung gegenüber Vibrationen, Schlägen oder Stössen. Aktuell zeige sich eine nahezu seitengleiche Funktionalität der rechten Schulter, keine Instabilität und keine namhafte Arthrose. Der weitere Verlauf bezüglich Funktionalität bzw. Arthroseentwicklung in der rechten Schulter könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll beurteilt werden. Aktuell sei somit keine Integritätsentschädigung geschuldet. Bei allfälliger Verschlechterung der Funktionalität oder Zunahme der Arthrose in der rechten Schulter müsse die Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt anhand der dann erhobenen klinischen Befunde resp. anhand der Bildgebung erneut beurteilt werden.

4.      Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid betreffend den Fallabschluss im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2021 (vgl. E. II. 3.6 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

4.1.1 Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 6.1).

4.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).

6.2    Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Yalcin