opencaselaw.ch

VSBES.2025.155

Unfallversicherung

Solothurn · 2026-07-01 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Mai 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 (A.S. 17 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 26. September 2025 (SA-Nr. 63) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5.       Mit Duplik vom 10. November 2025 (SA-Nr. 77) und Triplik vom 27. November 2025 (SA-Nr. 88) sowie unaufgefordert eingereichter Quadruplik vom 10. Dezember 2025 (SA-Nr. 98) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27. Mai 2014 E. 2).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

4.

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldzahlungen per 7. Dezember 2023 und die Heilkostenzahlungen per 28. Dezember 2023 einstellte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2023 (SA-Nr. 13) eine oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes / Prellung (ICD-10 S00.85) sowie eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri; ICD-10 S06.0). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin habe am 16. November 2023 beim Treppensteigen den Kopf am Querbalken angeschlagen. Sie habe sich danach «gummig» gefühlt und leichte Kopfschmerzen gehabt. Am Folgetag sei es zu Konzentrationsstörungen und falschem Ausführen von Arbeiten gekommen. Die Erstbehandlung bei ihm, Dr. med. C.___, habe am 20. November 2023 stattgefunden. Hierbei habe er folgende Befunde erhoben: Kleine Hautverletzung Stirn rechts im Bereich des Haaransatzes mit lokaler Druckdolenz, fragliches Hämatom im Bereich der Nasenwurzel (rechts mehr als links), neurologisch unauffällig. Er habe der Beschwerdeführerin vom 16. bis 25. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.2     Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (SA-Nr. 17) hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, fest, im Aufgang vom Erdgeschoss ins Obergeschoss habe die Versicherte einen Balken nicht bemerkt und sei mit ihrem Kopf dagegen gestossen. Voraussetzung für die Diagnose einer Hirnerschütterung sei die Bewusstlosigkeit, die mit einer Erinnerungslücke einhergehe. Gemäss K.-D. Thomann, Medizinische Bewertung und Entschädigung von Verletzungen und Personenschäden, Referenz-Verlag Frankfurt, Ausgabe 2019 bis 2020, könne eine Commotio cerebri ausgeschlossen werden, wenn der Verletzte nicht bewusstlos gewesen sei und sich an das Trauma erinnern könne. Bei der Versicherten sei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nicht bewiesen. Eine Gehirnerschütterung sei allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Gesichert sei eine Schädelprellung. Als Schädelprellungen würden alle stumpfen Verletzungen des Kopfs bezeichnet, die nicht mit einer Bewusstlosigkeit einhergingen. Nach einer Schädelprellung könnten Kopfschmerzen auftreten, der Verletzte könne kurze Zeit unter Übelkeit und Erbrechen leiden. Dieses Beschwerdebild klinge nach einer Stunde und spätestens wenigen Tagen vollständig ab. Auch träten nach einer Schädelprellung keine Komplikationen auf. Maximal könne eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche als unfallkausal anerkannt werden. Selbst bei Vorliegen einer Commotio cerebri sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall unfallkausal nicht nachvollziehbar. Es sei hier wahrscheinlicher, dass ein subjektives Beschwerdebild hinzutrete mit Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Auch bemerkenswert sei, dass der Hausarzt keine neurologischen Ausfälle festgestellt habe. Es handle sich somit um ein subjektives Beschwerdebild ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsion des Gehirns. Ohne bildgebenden Nachweis einer objektivierbaren strukturellen traumatischen Hirnverletzung sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Kontusionen heilten innert wenigen Tage folgenlos ab. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien die initialen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest als teilkausal zum Ereignis vom 16. November 2023 zu klassifizieren. Aufgrund der protrahierten Beschwerden sei von unfallfremden Ursachen auszugehen. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens nach 6 Wochen sei der Status quo ante vel sine erreicht. Um die Unfallkausalität zu beweisen, müsste der Nachweis erbracht werden, dass eine objektivierbare strukturelle traumatische Hirnverletzung vorliege. Dies müsste mit einer speziellen MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Eine Kopfkontusion könne maximal eine 1-wöchige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Selbst bei einer Commotio cerebri könne maximal nur eine 3-wöchige Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Es sei davon auszugehen, dass unfallfremde Faktoren hinzugetreten seien und nun die Arbeitsunfähigkeit unterhielten.

5.3     Im Bericht betreffend MRT und MRA (TOF) des Neurokraniums vom 11. Januar 2024 (SA-Nr. 31) wurde zur Beurteilung festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung oder posttraumatische Veränderungen.

5.4     Im Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung «vom Februar 2024» (Anmerkung: Nicht genauer datiert; SA-Nr. 51) stellte E.___, Neuropsychologin EAN/FSP, folgende Diagnosen:

Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei;

Weiter führte die Neuropsychologin zur Beurteilung aus, es zeige sich eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei deutlicher Störung der Exekutivfunktionen, der Gedächtnisleistung (visuell und auditiv) sowie der Aufmerksamkeit und Konzentration bei Belastbarkeitsminderung und Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin habe eine motivierte Arbeitshaltung gezeigt und während der Aufgabenbearbeitung auffallend viel gelacht und sich in der Stimmung eher euphorisch gezeigt. Der vorliegende neuropsychologische Befund könne nicht alleine mit dem Kopfanprall vom November 2023 erklärt werden, insbesondere auch nicht, dass die Beschwerden progredient seien. Eine mittelgradige neuropsychologische Störung entspreche gemäss neuropsychologischen Leitlinien objektiv einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 %. Es müsse mitberücksichtigt werden, dass die neuropsychologische Untersuchung unter standardisierten Bedingungen im 1:1 Setting stattgefunden habe und auf mehrere Sitzungen aufgeteilt worden sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitstätigkeit sicherlich stark eingeschränkt, jedoch fehle aktuell eine zugrundeliegende Ursache für das Ausmass der Beschwerden, so dass prognostisch keine Angaben über die zukünftige Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten.

5.5     Im Bericht der F.___, Neurologie, vom 8. März 2024 (SA-Nr. 43) stellte Dr. med. G.___, Oberärztin Neurologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen:

Sodann wurde zur Anamnese / Verlauf festgehalten, die Beschwerdeführerin stelle sich vor und berichte über ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, welches sie am 16. November 2023 erlitten habe. Sie habe dabei die Stirn gegen ein Gerüst an einer Galerie angeschlagen und sich eine kleine Prellmarke an der Stirn zugezogen. Zu einer Bewusstlosigkeit oder Amnesie sei es nicht gekommen. Gleichentags am Abend habe sie eine Müdigkeit und ein Kopfschmerz überkommen. Ab dem Folgetag habe sie gemerkt, wie sie ausgeprägte Konzentrationsstörungen gehabt habe. Sie habe sich zum Beispiel nicht mehr erinnert, was ihr Ehemann ihr unmittelbar erzählt habe. Die Gedächtnisstörungen hielten bis heute an und seien massiv. Sie gebe an, ab dem Tage des Schädel-Hirntraumas sei plötzlich nichts mehr gegangen. Sie sei tätig als Psychiaterin, Pensum 30 – 40 %, sie sei daran die Praxis aufzulösen respektive zu übergeben, aufgrund der Gedächtnisstörungen könne sie die Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Nebendiagnostisch relevant bestehe die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes, Diagnose 2012. Bereits im Rahmen dieser Erkrankung habe sie immer wieder passager starke Fatigue Episoden gehabt, jedoch damals eher körperliche Fatigue. Aktuell stehe eine kognitive Fatigue im Vordergrund. Im Jahr 2008 habe sie einmal aufgrund der Fatigue eine längere Auszeit genommen. Ab dann sei sie aber wieder voll funktionstüchtig gewesen, sie habe bis 80 % arbeiten können, sei vielleicht etwas weniger belastbar als andere Personen gewesen, das 80-prozentige Pensum habe aber bis zum Kind gut gehalten werden können, dann habe sie bewusst auf 30 – 40 % reduziert. Daneben bestehe eine bekannte Migräne mit und ohne visuelle Aura. Die Kopfschmerzen hätten sich seit dem Unfall ebenfalls verstärkt, früher einmal pro Monat, aktuell dreimal. Weiter wurde zur Beurteilung ausgeführt, klinisch zeige die Beschwerdeführerin eine leichte Stand- und Gangataxie (Fromberg unsicher, Blindstrichgang mit 3 Ausfallschritten), der übrige Untersuch sei normal. Am 11. Januar 2024 sei ein MRI des Neurokraniums erfolgt, dort hätten sich keine Traumafolgen oder ein pathologisches Enhancement zerebral oder meningeal gezeigt. Im Februar sei eine neuropsychologische Untersuchung bei Frau E.___, Praxis für Neuropsychologie in [...], erfolgt und die Diagnose einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung gestellt worden. Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach SHT mit seither im Vordergrund stehenden mittelschweren neurokognitiven Defiziten. Diese Befunde könne sie, Dr. med. G.___, einzig mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma nicht genügend erklären. Bei diagnostiziertem systemischem Lupus erythematodes scheine ihr eine weiterführende Diagnostik diesbezüglich indiziert, gegebenenfalls nachfolgend auch psychiatrische Abklärung. Je nach Befunden sei später eine neurokognitive Therapie zu empfehlen.

5.6     Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 26. März 2024 (SA-Nr. 54) hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, fest, die Versicherte habe am 16. November 2023 einen Kopfanprall erlitten. Nun lägen Konzentrationsstörungen, Störung der Merkfähigkeit, Kopfschmerzen, schwere Müdigkeit, erhöhter Schlafbedarf, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Schwindelbeschwerden vor. In klinischer Untersuchung bestehe zusätzlich eine diskrete Stand- und Gangataxie. In der MRI-Untersuchung vom 11. Januar 2024 fänden sich keine Hinweise auf eine traumatische Veränderung. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen kein Dauerschaden oder keine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden könnten. Selbst der untersuchende Neurologe der F.___ könne sich das Beschwerdebild mit dem Schädel-Hirn-Trauma alleine nicht erklären. Auch die weiterführenden Abklärungen hätten keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden ergeben. Folglich sei spätestens nach 6 Wochen der Status quo sine erreicht. Die nun neu zugestellten Untersuchungen und Testen bestätigten die bisherige vertrauensärztliche Beurteilung. Versicherungsmedizinisch bedürfe es als Beweis für eine Unfallkausalität eines objektivierbaren strukturellen traumatischen Schadens. Dieser sei mit der MRl-Untersuchung und der neurologischen Untersuchung ausgeschlossen worden. Es liege keine unfallkausale Schädigung vor. Das Beschwerdebild müsse als unfallfremd klassifiziert werden. Die Versicherte beurteile rein nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc, jedoch sei eine blosse zeitliche Korrelation kein ausreichender Beweis in der Versicherungsmedizin. Die neuropsychologische Testung bestätige lediglich ein neurokognitives Defizit, jedoch könne zur Kausalitätsfrage auf seine bisherige vertrauensärztliche Beurteilung abgestellt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten. Gemäss Rechtsprechung bedürfe es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustands (neurologischer Ausfall), was in die Zuständigkeit des Neurologen falle. Ohne Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Schäden gemäss Bundesgericht gelte der Grundsatz, dass es organisch objektivierbarer nachweisbarer Unfallfolgen bedürfe. Mit der vorliegenden Bildgebung lasse sich kein unfallkausaler Schaden beweisen.

5.7     Im Bericht vom 14. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S. 6) hielt die Psychiaterin Dr. med. H.___ zur Beurteilung fest, nach einer Schädelprellung im November 2023 (ohne Bewusstseinstrübung oder -verlust) hätten zunächst Kopfschmerzen und Benommenheit, dann Einschränkungen im Alltag mit Konzentrationsschwäche und eingeschränkten Handlungsabläufen bestanden. Die neuropsychologischen Testung 2/2024 (E.___, [...]) habe mittelgradige Funktionseinschränkungen gezeigt, gemäss Untersucherin nicht allein durch den Kopfanprall erklärbar. Gemäss Bericht der neurologischen Untersuchung (Dr. med. G.___, F.___, 7. März 2024) hätten sich neurokognitive Defizite manifestiert nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma, wobei dieses zur Erklärung der Befunde nicht genüge, im MRI keine strukturellen Läsionen. Somatisch falle die Häufung immunvermittelter Erkrankungen auf (SLE, Lichen, Hashimoto, Allergien, Impfreaktion). Psychiatrischerseits gebe es keine Hinweise auf z.B. Anpassungsstörung, depressive Reaktion oder posttraumatische Störung. Vorbestehend sei eine leicht verminderte Belastbarkeit, diese sei gesamthaft gut kompensiert gewesen, ein Teilzeit-Pensum als Fachärztin in eigener Praxis sei möglich gewesen. Eine spezielle Erzählweise mit häufigem Lachen und Detailgenauigkeit falle auf, letzteres auch testpsychologisch, doch sollte nicht pathologisiert werden. Zusammenfassend scheine derzeit weder neurologisch noch psychiatrisch die mehrmonatige neurokognitive Beeinträchtigung nach dem Kopfanprall befriedigend erklärt.

5.8     Mit Bericht vom 18. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S, 14) führte Dr. med. I.___, leitender Arzt Departement Innere Medizin, J.___, aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Unfall keinen Bewusstseinsverlust und keine unmittelbar starken Kopfschmerzen erlitten habe, spreche für ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma. In Anbetracht der mehrere Stunden nach dem Ereignis (ab dem Abend) aufgetretenen Symptome in Form von deutlicher Müdigkeit und Kopfschmerzen sowie der in den Tagen darauf zusätzlich vorhandenen Symptome in Form von Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen dürfte eine Commotio cerebri vorgelegen haben – also ein leichtgradiges Schädel-Hirntrauma. Teilweise könnten die Symptome «Kopfschmerzen, Licht- und Lärmüberempfindlichkeit» sowie eine intermittierende diffuse «Sehstörung» auch im Rahmen einer Migräneattacke oder eines Status migränosus erklärt werden, da bei bekannter Migräne nicht selten nach einem Schädel-Hirn-Trauma (auch bei leichtgradigem Schweregrad) migräniforme Kopfschmerzen oder ein Status migränosus getriggert werde. Wie zu erwarten bei leichtgradigem Schädel-Hirn-Trauma habe die im Januar 2024 erfolgte MR-tomographische Untersuchung keine posttraumatischen Veränderungen von Schädelknochen und Gehirn gezeigt. Fehlende posttraumatische MR-tomographische Befunde schlössen ein leichtgradiges Schädel-Hirntrauma nicht aus. Zusammen mit der fehlenden Bewusstlosigkeit und der fehlenden Ereignisanamnese sowie fehlendem Erbrechen in den Tagen nach dem Ereignis spreche der MR-tomographische Normalbefund des Gehirns klar gegen ein mittel – oder schwergradiges Schädel-Hirn-Trauma. Insbesondere sei es sehr ungewöhnlich bis kaum plausibel, dass neurokognitive Defizite nach einem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma innerhalb von Wochen bis Monaten nicht langsam besserten, sondern zunähmen, wie dies dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entspreche. Normalerweise sei – auch in den seltenen Fällen von Patientinnen mit 3 – 6 Monate nach einem leichtgradigen Schädel-Hirn-Trauma persistierenden neurokognitiven Defiziten – eine allmähliche Besserung zu beobachten. Des Weiteren sei bei normalem Blutbild, normaler Nierenfunktion sowie negativen ANA und Anti-ds-DNA-Antikörpern unter Behandlung mit Plaqueril, normaler Zellzahl, normwertigen übrigen Routineparametern der Liquoruntersuchung sowie unauffälliger isoelektrischer Fokussierung vom 11. April 2024 – zusammen mit dem MR-tomographisch unauffälligen Gehirn – eine Affektion des Gehirns im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes ausgeschlossen. Aufgrund der übrigen Zusatzdiagnostik in Liquor- und Serum fänden sich bei durchwegs negativen onkoneuronalen Antikörpern und negativen Antikörpern einer limbischen / autoimmunen Encephalitis keinerlei Hinweise auf eine autoimmune / paraneoplastisch bedingte Encephalitis. Ebenfalls gebe es bei MR-tomographisch fehlender Hirnatrophie sowie komplett normwertigen Demenzmarkern im Liquor keine Hinweise auf eine Alzeimerdemenz oder auf eine frontotemporale Demenz. Bei normaler Zellzahl im Liquor sowie negativer Borrelienserologie und negativen Suchtest betreffend Lues und HIV gebe es schliesslich auch keinerlei Hinweise auf eine infektiöse Encephalitis. Zusammengefasst lägen also keinerlei Hinweise auf eine zusätzliche organische (postischämische, autoimmun-entzündliche, paraneoplastische, infektiöse oder neurodegenerative) Erkrankung des Gehirns vor. Es sei somit aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2023 ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Das leichtgradige Schädel-Hirn-Trauma erkläre plausibel die in den Tagen und Wochen nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung und weiteren leichtgradigen bis allenfalls mittelgradigen kognitiven Störungen. Der weitere Verlauf der Beschwerden – nämlich eine subjektive Zunahme der kognitiven Einschränkungen resultierend in einer Auflösung der eigenen psychiatrischen Praxis nach zuvor 30 – 50%iger Arbeitstätigkeit als Psychotherapeutin sowie vier Monate nach dem Ereignis persistierende mittelschwere neurokognitive Einschränkungen – sei aber nicht allein durch ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erklärbar.

5.9     Mit Bericht vom 20. Juni 2024 (SA-Nr. 77) führte Dr. med. K.___, Co-Chefarzt Neurologie, L.___, aus, bezüglich der Unfallkausalität bestünden die üblichen Schwierigkeiten, einerseits, dass die erforderlichen Vergleichsparameter vor dem Unfall fehlten, da in den seltensten Fällen beschwerdespezifische Voruntersuchungen zeitnah vor einem nicht vorhersehbaren Ereignis stattgefunden hätten. Andererseits werde durch Verstreichen von Monaten eine retrospektive Betrachtung immer schwierig. Letztendlich sei es tatsächlich so, dass immer mehr Hinweise dafür bestünden, dass auch leichte Schädel-Hirn-Traumata nicht nur vorübergehend, sondern sogar lang wirksame Hirnschädigungen auslösen könnten. So sei im Fussball das Training von Kopfbällen in vielen westlichen Nationen verboten worden, da eine Korrelation mit dem Auftreten von erheblichen kognitiven Störungen im Erwachsenenalter bestehe. Zudem erlaubten die immer sensitiver werdenden bildgebenden MR-Techniken Traumafolgen aufzudecken, welche bisher mit üblichen Standardsequenzen nicht detektierbar gewesen seien. Wichtig sei dabei, dass keine Bewusstseinsstörung eintreten müsse, um trotzdem Schäden herbeizuführen. Nach seiner Beurteilung gehe er von einem klaren kausalen Zusammenhang der aktuell persistierenden Symptomatik mit dem Kopf-Trauma aus. Dies beruhe im speziellen darauf, dass in Analogie zu anderen Traumata, wo eine Schutzreaktion stattfinde (aufgrund eines erwartenden Aufpralls), bei Fehlen einer solchen die Verletzungen bei vergleichbaren Energien der Traumata schwerer ausfielen. Ferner seien die beklagten kognitiven Störungen sehr gut vereinbar mit den in der Literatur beschriebenen Veränderung des Frontalhirns, welches für Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen zuständig sei. Dies werde in einer quantitativen neuropsychologischen Testung belegt, wobei im März 2024 noch immer so gravierende Defizite hätten objektiviert werden können, dass eine Arbeitstätigkeit im anspruchsvollen Beruf der Beschwerdeführerin nicht denkbar gewesen wäre, hätten diese bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen. In diesem Sinne müsse nach Ausschluss anderer Ursachen das Unfallereignis als überwiegend kausal angenommen werden. Aus neurologischer Sicht sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben, möglich wäre ein Belastungsversuch im Sinne eines Arbeitsversuches, was allerdings aufgrund der zu verantwortenden Langzeit-Betreuung der Beschwerdeführerin nicht vertretbar sei.

5.10   Im Untersuchungsbericht Neuropsychologie des J.___ vom 21. August 2024 (SA-Nr. 91, 19) wurde festgehalten, im Screening zeigten sich Hinweise auf eine schwere Fatigue-Symptomatik. In der vorliegenden neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. August 2024 liessen sich minimale Einschränkungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Erinnern (Interferenzanfälligkeit) und der verbalen Fluenz objektivieren. Klinisch zeigten sich keine relevanten Auffälligkeiten. Die aktuell objektivierten kognitiven Defizite allein entsprächen einer minimalen neuropsychologischen Störung. Diese seien gut mit dem erlittenen leichten SHT vereinbar. Zusätzlich habe die Beschwerdeführer über eine schwere kognitive Fatigue berichtet. Die kognitive Ermüdbarkeit bzw. reduzierte kognitive Belastbarkeit könne im Rahmen des Kopfaufpralls (gemäss medizinischem Bericht leichtes Schädelhirntrauma [SHT]) gesehen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit sei nach einem SHT erhöht. Gleichzeitig könnten nach Erreichen der Belastbarkeitsgrenze kognitive Ressourcen eingeschränkt abgerufen werden, was zu einer vorübergehend stärkeren Leistungseinschränkung führen könne. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen von Februar 2024 zeige sich erfreulicherweise eine deutliche Verbesserung in allen initial betroffenen Funktionsbereichen.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, vom 22. Dezember 2023 (SA-Nr. 17) und

26. März 2024 (SA-Nr. 54) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___ führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Schädelprellung vor. Als Schädelprellungen würden alle stumpfen Verletzungen des Kopfs bezeichnet, die nicht mit einer Bewusstlosigkeit einhergingen. Nach einer Schädelprellung könnten Kopfschmerzen auftreten, der Verletzte könne kurze Zeit unter Übelkeit und Erbrechen leiden. Dieses Beschwerdebild klinge nach einer Stunde und spätestens wenigen Tagen vollständig ab. Auch träten nach einer Schädelprellung keine Komplikationen auf. Maximal könne eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche als unfallkausal anerkannt werden. Selbst bei Vorliegen einem Schädelhirntrauma (Commotio cerebri) sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall unfallkausal nicht nachvollziehbar. Auch bemerkenswert sei, dass der Hausarzt keine neurologischen Ausfälle feststelle. Ohne bildgebenden Nachweis einer objektivierbaren strukturellen traumatischen Hirnverletzung sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Kontusionen heilten innert weniger Tage folgenlos ab. In der MRI-Untersuchung vom 11. Januar 2024 fänden sich keine Hinweise auf eine traumatische Veränderung. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden könnten. Selbst der untersuchende Neurologe der F.___ könne sich das Beschwerdebild mit dem Schädel-Hirn-Trauma alleine nicht erklären. Die neuropsychologische Testung bestätige lediglich ein neurokognitives Defizit. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebild selbstständig und abschliessend zu beantworten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien die initialen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest als teilkausal zum Ereignis vom 16. November 2023 zu klassifizieren. Aufgrund der protrahierten Beschwerden sei von unfallfremden Ursachen auszugehen. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens nach 6 Wochen sei der Status quo ante vel sine erreicht.

Die vorstehenden vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vermögen zu überzeugen, zumal diese durch den Bericht von Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie, J.___, vom 18. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S. 14) gestützt werden. Daran vermag der Umstand, dass Dr. med. I.___ in Abweichung zu den Stellungnahmen von Dr. med. D.___ von einem leichten Schädelhirntrauma bzw. einer Commotio cerebri ausging, nichts zu ändern. So wird auch im Bericht von Dr. med. I.___ vom 18. Mai 2024 überzeugend dargelegt, dass sich die bei der Beschwerdeführerin attestierte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit selbst unter der Annahme eines leichten Schädelhirntraumas nicht erklären lässt. Weiter führte Dr. med. I.___ aus, zusammen mit der fehlenden Bewusstlosigkeit und der fehlenden Ereignisanamnese sowie fehlendem Erbrechen in den Tagen nach dem Ereignis spreche der MR-tomographische Normalbefund des Gehirns klar gegen ein mittel – oder schwergradiges Schädel-Hirn-Trauma. Insbesondere sei es sehr ungewöhnlich bis kaum plausibel, dass neurokognitive Defizite nach einem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma innerhalb von Wochen bis Monaten nicht langsam besserten, sondern zunähmen, wie dies dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entspreche. Normalerweise sei – auch in den seltenen Fällen von Patientinnen mit 3 – 6 Monate nach einem leichtgradigen Schädel-Hirn-Trauma persistierenden neurokognitiven Defiziten – eine allmähliche Besserung zu beobachten. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende leichtgradige Schädel-Hirn-Trauma erkläre plausibel die in den Tagen und Wochen nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung und weiteren leichtgradigen bis allenfalls mittelgradigen kognitiven Störungen. Der weitere Verlauf der Beschwerden sei aber nicht allein durch ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erklärbar. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diagnose einer Commotio cerebri bzw. einer leichten traumatischen Hirnverletzung, welche aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen erfolgt, nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteile 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.4 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Urteil des Bundesgerichts U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Solche objektivierbaren strukturelle Unfallfolgen konnten bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen nicht festgestellt werden.

An diesem Resultat bzw. am Beweiswert der vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vermag sodann auch die von Dr. med. K.___, Co-Chefarzt Neurologie, J.___, im Bericht vom 20. Juni 2024 (SA-Nr. 77) geäusserte Gegenmeinung nichts zu ändern. Alleine die Hinweise von Dr. med. K.___ darauf, dass kognitive Störungen aufgrund häufiger Kopfbälle im Fussball auftreten könnten, sensitiv werdende bildgebende MR-Techniken bislang unentdeckte Traumafolgen aufzudecken vermöchten und keine Bewusstseinsstörung eintreten müsse, um trotzdem Schäden herbeizuführen, vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass im spezifischen Fall der Beschwerdeführerin eine entsprechende Hirnschädigung vorliegt. Etwas anderes kann auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Studien und medizinisch-wissenschaftlichen Berichten abgeleitet werden. So ermöglicht der alleinige Bezug auf wissenschaftliche Literatur keine Aussagen zum konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 m.w.H.). Vielmehr bedürfte es einer ärztlich einleuchtenden Begründung, woraus hervor-ginge, dass die in den erwähnten Studien geschilderten Zusammenhänge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bezogen auf den konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin vorliegen. Eine solche überzeugende Begründung lässt sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 20. Juni 2024 entnehmen. Dr. med. K.___ hielt in seinem Bericht lediglich fest, nach seiner Beurteilung gehe er von einem klaren kausalen Zusammenhang der aktuell persistierenden Symptomatik mit dem Kopf-Trauma aus. Dies beruhe im speziellen darauf, dass in Analogie zu anderen Traumata, wo eine Schutzreaktion stattfinde (aufgrund eines erwartenden Aufpralls), bei Fehlen einer solchen die Verletzungen bei vergleichbaren Energien der Traumata schwerer ausfielen. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt einwandte, wurde von Dr. med. K.___ die von ihm genannte Analogie nicht weiter begründet und diesbezüglich auch keine vergleichbaren konkreten Beispielfälle angeführt. Allenfalls wollte Dr. med. K.___ damit Bezug nehmen auf die Rechtsprechung betreffend erlittene Schleudertraumata und die Relevanz der Kopfstellung im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen, wobei diese vergleichbare Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar erscheint. Des Weiteren ändern auch die abschliessenden Ausführungen von Dr. med. K.___, die von der Beschwerdeführerin beklagten kognitiven Störungen seien sehr gut vereinbar mit den in der Literatur beschriebenen Veränderung des Frontalhirns, welches für Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen zuständig sei, nichts am Umstand, dass es im vorliegenden Fall an den für die Bejahung der natürlichen Kausalität notwendigen bildgebend/apparativ objektivierbaren Befunden fehlt, womit bei der Beschwerdeführerin auch keine diesbezügliche Kausalität nachgewiesen ist. Das Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich der im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des J.___ vom 21. August 2024 (SA-Nr. 91,

19) gemachten Schlussfolgerungen, wonach die aktuell objektivierten kognitiven Defizite gut mit dem erlittenen leichten Schädelhirntrauma (SHT) vereinbar seien, zumal die Wahrscheinlichkeit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit nach einem SHT erhöht sei. Aus diesen pauschalen Aussagen lässt sich bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden vorgenannten Berichte von Dr. med. K.___ vom 20. Juni 2024 bzw. der Neuropsychologie des L.___ vom 21. August 2024 ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.___ nicht zur Stellungnahme vorlegte. So sind diese Berichte, wie vorgehend dargelegt, hinsichtlich der Begründung einer allfälligen Unfallkausalität kaum weiterführend und vermögen dementsprechend den Beweiswert der vertrauensärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften. Insofern die Beschwerdeführerin sodann zur Begründung der Kausalität mehrfach darauf hinweist, andere Ursachen für die Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können, ist anzumerken, dass alleine aus einem fehlenden Nachweis alternativer Ursachen keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Unfallkausalität gemacht werden können. Zudem hat die Beschwerdegegnerin trotz ihrer grundsätzlichen Beweislast betreffend Wegfall der Kausalität nicht den Beweis zu erbringen, dass eine andere Ursache vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Insofern die Beschwerdeführerin im Weiteren den Beweisantrag stellt, es müsse ein spezielles Abklärungs-verfahren (T2-gewichtete MRI-Untersuchung und axonalsensitive Bildgebung) veranlasst werden, ist festzuhalten, dass eine solche Untersuchung von ärztlicher Seite nicht vorgeschlagen wurde. Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung ist ohne ärztliche Begründung nicht erstellt und erscheint auch gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinisch-wissenschaftlichen Unterlagen nicht ohne Weiteres als plausibel, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ sei lediglich Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Facharzt für Neurologie, womit seine fehlende fachliche Spezialisierung den Beweiswert seiner Beurteilung mindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bericht des leitenden Arztes der Neurologie, Dr. med. I.___, vom 18. Mai 2024 die Beurteilung von Dr. med. D.___ stützt. Zudem vermochten die Gegenmeinungen des Neurologen Dr. med. K.___ die schlüssigen Beurteilungen von Dr. med. D.___ nicht zu entkräften. Somit führt alleine der Umstand, dass Dr. med. D.___ nicht über einen neurologischen Facharzttitel verfügt nicht dazu, dass nicht auf seine beweiswertigen Beurteilungen abgestellt werden könnte.

Zusammenfassend liegen somit keine auch nur geringen Zweifel an den vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___ vor. Demnach ist ein vollständig abgeklärter Sachverhalt gegeben, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungsmassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.

7.       Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin habe über den Einstellungszeitpunkt hinaus an Beschwerden gelitten, die zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Ereignis vom 16. November 2023 zurückzuführen seien, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu vereinen.Zur Bejahung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten.Das Auftreten von Kopfschmerzen kann als erstellt gelten. Nach der Rechtsprechung ist die Adäquanzprüfung bei einem Schädel-Hirntrauma nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) vorzunehmen, wenn der Schweregrad einer contusio cerebri oder zumindest der Grenzbereich dazu erreicht ist (vgl.André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Auflage 2024, S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2024 vom 27. März 2025 E. 5.3.3). Dies trifft hier klarerweise nicht zu. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre aber auch nach der HWS-Praxis, die in der Regel für die versicherte Person günstiger ist als die von der Unfallversicherung angewandte Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, zu verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.).Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf erstgenannten Beispiele stammen aus demUrteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·Der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde

·Der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab.

·Beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach.

·Der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte.

·Die Versicherte, welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·Der Unfall der Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kr.ten (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

·Eine versicherte Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann das Unfallereignis vom 16. November 2023 – die Beschwerdeführerin prallte beim Gehen mit dem Kopf gegen einen Balken – nicht anders denn als leicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.223 vom 23. Dezember 2025 E. 7). Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.

8.

8.1     Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. November 2023 verneinte und die Taggeldzahlungen per 7. Dezember 2023 und die Heilkostenzahlungen per 28. Dezember 2023 einstellte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

8.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom1. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr

Beschwerdeführerin

gegen

Solida Versicherungen AG,vertreten durchRechtsanwalt Martin Bürkle

Beschwerdegegnerin

betreffendUnfallversicherung(Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Die bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1976, stiess gemäss Schadenmeldung UVG vom 21. November 2023 (SA-Nr. [Akten der Solida] 1) am 16. November 2023 mit dem Kopf gegen einen Holzbalken, welcher von Handwerkern am Treppenaufgang montiert worden war. In diesem Zusammenhang diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 27. November 2023 (SA-Nr. 13) eine oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes / Prellung (ICD-10 S00.85) sowie eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri; ICD-10 S06.0). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sodann legte sie die Akten ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, zur Beurteilung vor (s. SA-Nr. 17 und 54). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (SA-Nr. 62) die Taggeldzahlungen per 7. Dezember 2023 und die Heilkostenzahlungen per 28. Dezember 2023 ein. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, im MRI habe ein objektivierbarer struktureller traumatischer Schaden ausgeschlossen werden können. Eine objektivierbare strukturelle traumatische Schädigung, welche das neurokognitive Defizit als unfallkausal beweisen könnte, liege ebenfalls nicht vor. Folglich lägen keine unfallkausalen Schädigungen vor und das Beschwerdebild müsse als unfallfremd klassifiziert werden. Es liege eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von maximal drei Wochen ab Unfalldatum vor. Die dagegen erhobene Einsprache (SA-Nr. 71) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

14. Mai 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2025 (A.S. 17 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 26. September 2025 (SA-Nr. 63) hält die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5.       Mit Duplik vom 10. November 2025 (SA-Nr. 77) und Triplik vom 27. November 2025 (SA-Nr. 88) sowie unaufgefordert eingereichter Quadruplik vom 10. Dezember 2025 (SA-Nr. 98) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27. Mai 2014 E. 2).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

4.

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldzahlungen per 7. Dezember 2023 und die Heilkostenzahlungen per 28. Dezember 2023 einstellte. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2023 (SA-Nr. 13) eine oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes / Prellung (ICD-10 S00.85) sowie eine Gehirnerschütterung (Commotio cerebri; ICD-10 S06.0). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin habe am 16. November 2023 beim Treppensteigen den Kopf am Querbalken angeschlagen. Sie habe sich danach «gummig» gefühlt und leichte Kopfschmerzen gehabt. Am Folgetag sei es zu Konzentrationsstörungen und falschem Ausführen von Arbeiten gekommen. Die Erstbehandlung bei ihm, Dr. med. C.___, habe am 20. November 2023 stattgefunden. Hierbei habe er folgende Befunde erhoben: Kleine Hautverletzung Stirn rechts im Bereich des Haaransatzes mit lokaler Druckdolenz, fragliches Hämatom im Bereich der Nasenwurzel (rechts mehr als links), neurologisch unauffällig. Er habe der Beschwerdeführerin vom 16. bis 25. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.2     Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (SA-Nr. 17) hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, fest, im Aufgang vom Erdgeschoss ins Obergeschoss habe die Versicherte einen Balken nicht bemerkt und sei mit ihrem Kopf dagegen gestossen. Voraussetzung für die Diagnose einer Hirnerschütterung sei die Bewusstlosigkeit, die mit einer Erinnerungslücke einhergehe. Gemäss K.-D. Thomann, Medizinische Bewertung und Entschädigung von Verletzungen und Personenschäden, Referenz-Verlag Frankfurt, Ausgabe 2019 bis 2020, könne eine Commotio cerebri ausgeschlossen werden, wenn der Verletzte nicht bewusstlos gewesen sei und sich an das Trauma erinnern könne. Bei der Versicherten sei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma nicht bewiesen. Eine Gehirnerschütterung sei allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Gesichert sei eine Schädelprellung. Als Schädelprellungen würden alle stumpfen Verletzungen des Kopfs bezeichnet, die nicht mit einer Bewusstlosigkeit einhergingen. Nach einer Schädelprellung könnten Kopfschmerzen auftreten, der Verletzte könne kurze Zeit unter Übelkeit und Erbrechen leiden. Dieses Beschwerdebild klinge nach einer Stunde und spätestens wenigen Tagen vollständig ab. Auch träten nach einer Schädelprellung keine Komplikationen auf. Maximal könne eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche als unfallkausal anerkannt werden. Selbst bei Vorliegen einer Commotio cerebri sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall unfallkausal nicht nachvollziehbar. Es sei hier wahrscheinlicher, dass ein subjektives Beschwerdebild hinzutrete mit Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Auch bemerkenswert sei, dass der Hausarzt keine neurologischen Ausfälle festgestellt habe. Es handle sich somit um ein subjektives Beschwerdebild ohne objektivierbare strukturelle traumatische Läsion des Gehirns. Ohne bildgebenden Nachweis einer objektivierbaren strukturellen traumatischen Hirnverletzung sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Kontusionen heilten innert wenigen Tage folgenlos ab. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien die initialen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest als teilkausal zum Ereignis vom 16. November 2023 zu klassifizieren. Aufgrund der protrahierten Beschwerden sei von unfallfremden Ursachen auszugehen. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens nach 6 Wochen sei der Status quo ante vel sine erreicht. Um die Unfallkausalität zu beweisen, müsste der Nachweis erbracht werden, dass eine objektivierbare strukturelle traumatische Hirnverletzung vorliege. Dies müsste mit einer speziellen MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Eine Kopfkontusion könne maximal eine 1-wöchige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Selbst bei einer Commotio cerebri könne maximal nur eine 3-wöchige Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Es sei davon auszugehen, dass unfallfremde Faktoren hinzugetreten seien und nun die Arbeitsunfähigkeit unterhielten.

5.3     Im Bericht betreffend MRT und MRA (TOF) des Neurokraniums vom 11. Januar 2024 (SA-Nr. 31) wurde zur Beurteilung festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine neurodegenerative Erkrankung oder posttraumatische Veränderungen.

5.4     Im Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung «vom Februar 2024» (Anmerkung: Nicht genauer datiert; SA-Nr. 51) stellte E.___, Neuropsychologin EAN/FSP, folgende Diagnosen:

Mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei;

Weiter führte die Neuropsychologin zur Beurteilung aus, es zeige sich eine mittelgradige neuropsychologische Störung bei deutlicher Störung der Exekutivfunktionen, der Gedächtnisleistung (visuell und auditiv) sowie der Aufmerksamkeit und Konzentration bei Belastbarkeitsminderung und Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin habe eine motivierte Arbeitshaltung gezeigt und während der Aufgabenbearbeitung auffallend viel gelacht und sich in der Stimmung eher euphorisch gezeigt. Der vorliegende neuropsychologische Befund könne nicht alleine mit dem Kopfanprall vom November 2023 erklärt werden, insbesondere auch nicht, dass die Beschwerden progredient seien. Eine mittelgradige neuropsychologische Störung entspreche gemäss neuropsychologischen Leitlinien objektiv einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 90 %. Es müsse mitberücksichtigt werden, dass die neuropsychologische Untersuchung unter standardisierten Bedingungen im 1:1 Setting stattgefunden habe und auf mehrere Sitzungen aufgeteilt worden sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitstätigkeit sicherlich stark eingeschränkt, jedoch fehle aktuell eine zugrundeliegende Ursache für das Ausmass der Beschwerden, so dass prognostisch keine Angaben über die zukünftige Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten.

5.5     Im Bericht der F.___, Neurologie, vom 8. März 2024 (SA-Nr. 43) stellte Dr. med. G.___, Oberärztin Neurologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen:

Sodann wurde zur Anamnese / Verlauf festgehalten, die Beschwerdeführerin stelle sich vor und berichte über ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, welches sie am 16. November 2023 erlitten habe. Sie habe dabei die Stirn gegen ein Gerüst an einer Galerie angeschlagen und sich eine kleine Prellmarke an der Stirn zugezogen. Zu einer Bewusstlosigkeit oder Amnesie sei es nicht gekommen. Gleichentags am Abend habe sie eine Müdigkeit und ein Kopfschmerz überkommen. Ab dem Folgetag habe sie gemerkt, wie sie ausgeprägte Konzentrationsstörungen gehabt habe. Sie habe sich zum Beispiel nicht mehr erinnert, was ihr Ehemann ihr unmittelbar erzählt habe. Die Gedächtnisstörungen hielten bis heute an und seien massiv. Sie gebe an, ab dem Tage des Schädel-Hirntraumas sei plötzlich nichts mehr gegangen. Sie sei tätig als Psychiaterin, Pensum 30 – 40 %, sie sei daran die Praxis aufzulösen respektive zu übergeben, aufgrund der Gedächtnisstörungen könne sie die Tätigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Nebendiagnostisch relevant bestehe die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes, Diagnose 2012. Bereits im Rahmen dieser Erkrankung habe sie immer wieder passager starke Fatigue Episoden gehabt, jedoch damals eher körperliche Fatigue. Aktuell stehe eine kognitive Fatigue im Vordergrund. Im Jahr 2008 habe sie einmal aufgrund der Fatigue eine längere Auszeit genommen. Ab dann sei sie aber wieder voll funktionstüchtig gewesen, sie habe bis 80 % arbeiten können, sei vielleicht etwas weniger belastbar als andere Personen gewesen, das 80-prozentige Pensum habe aber bis zum Kind gut gehalten werden können, dann habe sie bewusst auf 30 – 40 % reduziert. Daneben bestehe eine bekannte Migräne mit und ohne visuelle Aura. Die Kopfschmerzen hätten sich seit dem Unfall ebenfalls verstärkt, früher einmal pro Monat, aktuell dreimal. Weiter wurde zur Beurteilung ausgeführt, klinisch zeige die Beschwerdeführerin eine leichte Stand- und Gangataxie (Fromberg unsicher, Blindstrichgang mit 3 Ausfallschritten), der übrige Untersuch sei normal. Am 11. Januar 2024 sei ein MRI des Neurokraniums erfolgt, dort hätten sich keine Traumafolgen oder ein pathologisches Enhancement zerebral oder meningeal gezeigt. Im Februar sei eine neuropsychologische Untersuchung bei Frau E.___, Praxis für Neuropsychologie in [...], erfolgt und die Diagnose einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung gestellt worden. Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach SHT mit seither im Vordergrund stehenden mittelschweren neurokognitiven Defiziten. Diese Befunde könne sie, Dr. med. G.___, einzig mit dem leichten Schädel-Hirn-Trauma nicht genügend erklären. Bei diagnostiziertem systemischem Lupus erythematodes scheine ihr eine weiterführende Diagnostik diesbezüglich indiziert, gegebenenfalls nachfolgend auch psychiatrische Abklärung. Je nach Befunden sei später eine neurokognitive Therapie zu empfehlen.

5.6     Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 26. März 2024 (SA-Nr. 54) hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, fest, die Versicherte habe am 16. November 2023 einen Kopfanprall erlitten. Nun lägen Konzentrationsstörungen, Störung der Merkfähigkeit, Kopfschmerzen, schwere Müdigkeit, erhöhter Schlafbedarf, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Schwindelbeschwerden vor. In klinischer Untersuchung bestehe zusätzlich eine diskrete Stand- und Gangataxie. In der MRI-Untersuchung vom 11. Januar 2024 fänden sich keine Hinweise auf eine traumatische Veränderung. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen kein Dauerschaden oder keine richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden könnten. Selbst der untersuchende Neurologe der F.___ könne sich das Beschwerdebild mit dem Schädel-Hirn-Trauma alleine nicht erklären. Auch die weiterführenden Abklärungen hätten keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Schäden ergeben. Folglich sei spätestens nach 6 Wochen der Status quo sine erreicht. Die nun neu zugestellten Untersuchungen und Testen bestätigten die bisherige vertrauensärztliche Beurteilung. Versicherungsmedizinisch bedürfe es als Beweis für eine Unfallkausalität eines objektivierbaren strukturellen traumatischen Schadens. Dieser sei mit der MRl-Untersuchung und der neurologischen Untersuchung ausgeschlossen worden. Es liege keine unfallkausale Schädigung vor. Das Beschwerdebild müsse als unfallfremd klassifiziert werden. Die Versicherte beurteile rein nach dem Prinzip post hoc ergo propter hoc, jedoch sei eine blosse zeitliche Korrelation kein ausreichender Beweis in der Versicherungsmedizin. Die neuropsychologische Testung bestätige lediglich ein neurokognitives Defizit, jedoch könne zur Kausalitätsfrage auf seine bisherige vertrauensärztliche Beurteilung abgestellt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten. Gemäss Rechtsprechung bedürfe es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustands (neurologischer Ausfall), was in die Zuständigkeit des Neurologen falle. Ohne Nachweis objektivierbarer struktureller traumatischer Schäden gemäss Bundesgericht gelte der Grundsatz, dass es organisch objektivierbarer nachweisbarer Unfallfolgen bedürfe. Mit der vorliegenden Bildgebung lasse sich kein unfallkausaler Schaden beweisen.

5.7     Im Bericht vom 14. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S. 6) hielt die Psychiaterin Dr. med. H.___ zur Beurteilung fest, nach einer Schädelprellung im November 2023 (ohne Bewusstseinstrübung oder -verlust) hätten zunächst Kopfschmerzen und Benommenheit, dann Einschränkungen im Alltag mit Konzentrationsschwäche und eingeschränkten Handlungsabläufen bestanden. Die neuropsychologischen Testung 2/2024 (E.___, [...]) habe mittelgradige Funktionseinschränkungen gezeigt, gemäss Untersucherin nicht allein durch den Kopfanprall erklärbar. Gemäss Bericht der neurologischen Untersuchung (Dr. med. G.___, F.___, 7. März 2024) hätten sich neurokognitive Defizite manifestiert nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma, wobei dieses zur Erklärung der Befunde nicht genüge, im MRI keine strukturellen Läsionen. Somatisch falle die Häufung immunvermittelter Erkrankungen auf (SLE, Lichen, Hashimoto, Allergien, Impfreaktion). Psychiatrischerseits gebe es keine Hinweise auf z.B. Anpassungsstörung, depressive Reaktion oder posttraumatische Störung. Vorbestehend sei eine leicht verminderte Belastbarkeit, diese sei gesamthaft gut kompensiert gewesen, ein Teilzeit-Pensum als Fachärztin in eigener Praxis sei möglich gewesen. Eine spezielle Erzählweise mit häufigem Lachen und Detailgenauigkeit falle auf, letzteres auch testpsychologisch, doch sollte nicht pathologisiert werden. Zusammenfassend scheine derzeit weder neurologisch noch psychiatrisch die mehrmonatige neurokognitive Beeinträchtigung nach dem Kopfanprall befriedigend erklärt.

5.8     Mit Bericht vom 18. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S, 14) führte Dr. med. I.___, leitender Arzt Departement Innere Medizin, J.___, aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Unfall keinen Bewusstseinsverlust und keine unmittelbar starken Kopfschmerzen erlitten habe, spreche für ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma. In Anbetracht der mehrere Stunden nach dem Ereignis (ab dem Abend) aufgetretenen Symptome in Form von deutlicher Müdigkeit und Kopfschmerzen sowie der in den Tagen darauf zusätzlich vorhandenen Symptome in Form von Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen dürfte eine Commotio cerebri vorgelegen haben – also ein leichtgradiges Schädel-Hirntrauma. Teilweise könnten die Symptome «Kopfschmerzen, Licht- und Lärmüberempfindlichkeit» sowie eine intermittierende diffuse «Sehstörung» auch im Rahmen einer Migräneattacke oder eines Status migränosus erklärt werden, da bei bekannter Migräne nicht selten nach einem Schädel-Hirn-Trauma (auch bei leichtgradigem Schweregrad) migräniforme Kopfschmerzen oder ein Status migränosus getriggert werde. Wie zu erwarten bei leichtgradigem Schädel-Hirn-Trauma habe die im Januar 2024 erfolgte MR-tomographische Untersuchung keine posttraumatischen Veränderungen von Schädelknochen und Gehirn gezeigt. Fehlende posttraumatische MR-tomographische Befunde schlössen ein leichtgradiges Schädel-Hirntrauma nicht aus. Zusammen mit der fehlenden Bewusstlosigkeit und der fehlenden Ereignisanamnese sowie fehlendem Erbrechen in den Tagen nach dem Ereignis spreche der MR-tomographische Normalbefund des Gehirns klar gegen ein mittel – oder schwergradiges Schädel-Hirn-Trauma. Insbesondere sei es sehr ungewöhnlich bis kaum plausibel, dass neurokognitive Defizite nach einem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma innerhalb von Wochen bis Monaten nicht langsam besserten, sondern zunähmen, wie dies dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entspreche. Normalerweise sei – auch in den seltenen Fällen von Patientinnen mit 3 – 6 Monate nach einem leichtgradigen Schädel-Hirn-Trauma persistierenden neurokognitiven Defiziten – eine allmähliche Besserung zu beobachten. Des Weiteren sei bei normalem Blutbild, normaler Nierenfunktion sowie negativen ANA und Anti-ds-DNA-Antikörpern unter Behandlung mit Plaqueril, normaler Zellzahl, normwertigen übrigen Routineparametern der Liquoruntersuchung sowie unauffälliger isoelektrischer Fokussierung vom 11. April 2024 – zusammen mit dem MR-tomographisch unauffälligen Gehirn – eine Affektion des Gehirns im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes ausgeschlossen. Aufgrund der übrigen Zusatzdiagnostik in Liquor- und Serum fänden sich bei durchwegs negativen onkoneuronalen Antikörpern und negativen Antikörpern einer limbischen / autoimmunen Encephalitis keinerlei Hinweise auf eine autoimmune / paraneoplastisch bedingte Encephalitis. Ebenfalls gebe es bei MR-tomographisch fehlender Hirnatrophie sowie komplett normwertigen Demenzmarkern im Liquor keine Hinweise auf eine Alzeimerdemenz oder auf eine frontotemporale Demenz. Bei normaler Zellzahl im Liquor sowie negativer Borrelienserologie und negativen Suchtest betreffend Lues und HIV gebe es schliesslich auch keinerlei Hinweise auf eine infektiöse Encephalitis. Zusammengefasst lägen also keinerlei Hinweise auf eine zusätzliche organische (postischämische, autoimmun-entzündliche, paraneoplastische, infektiöse oder neurodegenerative) Erkrankung des Gehirns vor. Es sei somit aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2023 ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Das leichtgradige Schädel-Hirn-Trauma erkläre plausibel die in den Tagen und Wochen nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung und weiteren leichtgradigen bis allenfalls mittelgradigen kognitiven Störungen. Der weitere Verlauf der Beschwerden – nämlich eine subjektive Zunahme der kognitiven Einschränkungen resultierend in einer Auflösung der eigenen psychiatrischen Praxis nach zuvor 30 – 50%iger Arbeitstätigkeit als Psychotherapeutin sowie vier Monate nach dem Ereignis persistierende mittelschwere neurokognitive Einschränkungen – sei aber nicht allein durch ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erklärbar.

5.9     Mit Bericht vom 20. Juni 2024 (SA-Nr. 77) führte Dr. med. K.___, Co-Chefarzt Neurologie, L.___, aus, bezüglich der Unfallkausalität bestünden die üblichen Schwierigkeiten, einerseits, dass die erforderlichen Vergleichsparameter vor dem Unfall fehlten, da in den seltensten Fällen beschwerdespezifische Voruntersuchungen zeitnah vor einem nicht vorhersehbaren Ereignis stattgefunden hätten. Andererseits werde durch Verstreichen von Monaten eine retrospektive Betrachtung immer schwierig. Letztendlich sei es tatsächlich so, dass immer mehr Hinweise dafür bestünden, dass auch leichte Schädel-Hirn-Traumata nicht nur vorübergehend, sondern sogar lang wirksame Hirnschädigungen auslösen könnten. So sei im Fussball das Training von Kopfbällen in vielen westlichen Nationen verboten worden, da eine Korrelation mit dem Auftreten von erheblichen kognitiven Störungen im Erwachsenenalter bestehe. Zudem erlaubten die immer sensitiver werdenden bildgebenden MR-Techniken Traumafolgen aufzudecken, welche bisher mit üblichen Standardsequenzen nicht detektierbar gewesen seien. Wichtig sei dabei, dass keine Bewusstseinsstörung eintreten müsse, um trotzdem Schäden herbeizuführen. Nach seiner Beurteilung gehe er von einem klaren kausalen Zusammenhang der aktuell persistierenden Symptomatik mit dem Kopf-Trauma aus. Dies beruhe im speziellen darauf, dass in Analogie zu anderen Traumata, wo eine Schutzreaktion stattfinde (aufgrund eines erwartenden Aufpralls), bei Fehlen einer solchen die Verletzungen bei vergleichbaren Energien der Traumata schwerer ausfielen. Ferner seien die beklagten kognitiven Störungen sehr gut vereinbar mit den in der Literatur beschriebenen Veränderung des Frontalhirns, welches für Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen zuständig sei. Dies werde in einer quantitativen neuropsychologischen Testung belegt, wobei im März 2024 noch immer so gravierende Defizite hätten objektiviert werden können, dass eine Arbeitstätigkeit im anspruchsvollen Beruf der Beschwerdeführerin nicht denkbar gewesen wäre, hätten diese bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen. In diesem Sinne müsse nach Ausschluss anderer Ursachen das Unfallereignis als überwiegend kausal angenommen werden. Aus neurologischer Sicht sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben, möglich wäre ein Belastungsversuch im Sinne eines Arbeitsversuches, was allerdings aufgrund der zu verantwortenden Langzeit-Betreuung der Beschwerdeführerin nicht vertretbar sei.

5.10   Im Untersuchungsbericht Neuropsychologie des J.___ vom 21. August 2024 (SA-Nr. 91, 19) wurde festgehalten, im Screening zeigten sich Hinweise auf eine schwere Fatigue-Symptomatik. In der vorliegenden neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. August 2024 liessen sich minimale Einschränkungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Erinnern (Interferenzanfälligkeit) und der verbalen Fluenz objektivieren. Klinisch zeigten sich keine relevanten Auffälligkeiten. Die aktuell objektivierten kognitiven Defizite allein entsprächen einer minimalen neuropsychologischen Störung. Diese seien gut mit dem erlittenen leichten SHT vereinbar. Zusätzlich habe die Beschwerdeführer über eine schwere kognitive Fatigue berichtet. Die kognitive Ermüdbarkeit bzw. reduzierte kognitive Belastbarkeit könne im Rahmen des Kopfaufpralls (gemäss medizinischem Bericht leichtes Schädelhirntrauma [SHT]) gesehen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit sei nach einem SHT erhöht. Gleichzeitig könnten nach Erreichen der Belastbarkeitsgrenze kognitive Ressourcen eingeschränkt abgerufen werden, was zu einer vorübergehend stärkeren Leistungseinschränkung führen könne. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen von Februar 2024 zeige sich erfreulicherweise eine deutliche Verbesserung in allen initial betroffenen Funktionsbereichen.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, FA Vertrauensarzt SGV, vom 22. Dezember 2023 (SA-Nr. 17) und

26. März 2024 (SA-Nr. 54) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___ führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine Schädelprellung vor. Als Schädelprellungen würden alle stumpfen Verletzungen des Kopfs bezeichnet, die nicht mit einer Bewusstlosigkeit einhergingen. Nach einer Schädelprellung könnten Kopfschmerzen auftreten, der Verletzte könne kurze Zeit unter Übelkeit und Erbrechen leiden. Dieses Beschwerdebild klinge nach einer Stunde und spätestens wenigen Tagen vollständig ab. Auch träten nach einer Schädelprellung keine Komplikationen auf. Maximal könne eine Arbeitsunfähigkeit von einer Woche als unfallkausal anerkannt werden. Selbst bei Vorliegen einem Schädelhirntrauma (Commotio cerebri) sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall unfallkausal nicht nachvollziehbar. Auch bemerkenswert sei, dass der Hausarzt keine neurologischen Ausfälle feststelle. Ohne bildgebenden Nachweis einer objektivierbaren strukturellen traumatischen Hirnverletzung sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Kontusionen heilten innert weniger Tage folgenlos ab. In der MRI-Untersuchung vom 11. Januar 2024 fänden sich keine Hinweise auf eine traumatische Veränderung. Versicherungsmedizinisch bedeute dies, dass bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden könnten. Selbst der untersuchende Neurologe der F.___ könne sich das Beschwerdebild mit dem Schädel-Hirn-Trauma alleine nicht erklären. Die neuropsychologische Testung bestätige lediglich ein neurokognitives Defizit. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebild selbstständig und abschliessend zu beantworten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien die initialen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest als teilkausal zum Ereignis vom 16. November 2023 zu klassifizieren. Aufgrund der protrahierten Beschwerden sei von unfallfremden Ursachen auszugehen. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens nach 6 Wochen sei der Status quo ante vel sine erreicht.

Die vorstehenden vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vermögen zu überzeugen, zumal diese durch den Bericht von Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie, J.___, vom 18. Mai 2024 (SA-Nr. 75, S. 14) gestützt werden. Daran vermag der Umstand, dass Dr. med. I.___ in Abweichung zu den Stellungnahmen von Dr. med. D.___ von einem leichten Schädelhirntrauma bzw. einer Commotio cerebri ausging, nichts zu ändern. So wird auch im Bericht von Dr. med. I.___ vom 18. Mai 2024 überzeugend dargelegt, dass sich die bei der Beschwerdeführerin attestierte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit selbst unter der Annahme eines leichten Schädelhirntraumas nicht erklären lässt. Weiter führte Dr. med. I.___ aus, zusammen mit der fehlenden Bewusstlosigkeit und der fehlenden Ereignisanamnese sowie fehlendem Erbrechen in den Tagen nach dem Ereignis spreche der MR-tomographische Normalbefund des Gehirns klar gegen ein mittel – oder schwergradiges Schädel-Hirn-Trauma. Insbesondere sei es sehr ungewöhnlich bis kaum plausibel, dass neurokognitive Defizite nach einem leichtgradigen Schädel-Hirntrauma innerhalb von Wochen bis Monaten nicht langsam besserten, sondern zunähmen, wie dies dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entspreche. Normalerweise sei – auch in den seltenen Fällen von Patientinnen mit 3 – 6 Monate nach einem leichtgradigen Schädel-Hirn-Trauma persistierenden neurokognitiven Defiziten – eine allmähliche Besserung zu beobachten. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende leichtgradige Schädel-Hirn-Trauma erkläre plausibel die in den Tagen und Wochen nach dem Ereignis aufgetretenen Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörung und weiteren leichtgradigen bis allenfalls mittelgradigen kognitiven Störungen. Der weitere Verlauf der Beschwerden sei aber nicht allein durch ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma erklärbar. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diagnose einer Commotio cerebri bzw. einer leichten traumatischen Hirnverletzung, welche aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen erfolgt, nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteile 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.4 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Urteil des Bundesgerichts U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen; Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Solche objektivierbaren strukturelle Unfallfolgen konnten bei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen nicht festgestellt werden.

An diesem Resultat bzw. am Beweiswert der vertrauensärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vermag sodann auch die von Dr. med. K.___, Co-Chefarzt Neurologie, J.___, im Bericht vom 20. Juni 2024 (SA-Nr. 77) geäusserte Gegenmeinung nichts zu ändern. Alleine die Hinweise von Dr. med. K.___ darauf, dass kognitive Störungen aufgrund häufiger Kopfbälle im Fussball auftreten könnten, sensitiv werdende bildgebende MR-Techniken bislang unentdeckte Traumafolgen aufzudecken vermöchten und keine Bewusstseinsstörung eintreten müsse, um trotzdem Schäden herbeizuführen, vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass im spezifischen Fall der Beschwerdeführerin eine entsprechende Hirnschädigung vorliegt. Etwas anderes kann auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Studien und medizinisch-wissenschaftlichen Berichten abgeleitet werden. So ermöglicht der alleinige Bezug auf wissenschaftliche Literatur keine Aussagen zum konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 m.w.H.). Vielmehr bedürfte es einer ärztlich einleuchtenden Begründung, woraus hervor-ginge, dass die in den erwähnten Studien geschilderten Zusammenhänge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bezogen auf den konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin vorliegen. Eine solche überzeugende Begründung lässt sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus dem Bericht von Dr. med. K.___ vom 20. Juni 2024 entnehmen. Dr. med. K.___ hielt in seinem Bericht lediglich fest, nach seiner Beurteilung gehe er von einem klaren kausalen Zusammenhang der aktuell persistierenden Symptomatik mit dem Kopf-Trauma aus. Dies beruhe im speziellen darauf, dass in Analogie zu anderen Traumata, wo eine Schutzreaktion stattfinde (aufgrund eines erwartenden Aufpralls), bei Fehlen einer solchen die Verletzungen bei vergleichbaren Energien der Traumata schwerer ausfielen. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt einwandte, wurde von Dr. med. K.___ die von ihm genannte Analogie nicht weiter begründet und diesbezüglich auch keine vergleichbaren konkreten Beispielfälle angeführt. Allenfalls wollte Dr. med. K.___ damit Bezug nehmen auf die Rechtsprechung betreffend erlittene Schleudertraumata und die Relevanz der Kopfstellung im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen, wobei diese vergleichbare Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar erscheint. Des Weiteren ändern auch die abschliessenden Ausführungen von Dr. med. K.___, die von der Beschwerdeführerin beklagten kognitiven Störungen seien sehr gut vereinbar mit den in der Literatur beschriebenen Veränderung des Frontalhirns, welches für Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Exekutivfunktionen zuständig sei, nichts am Umstand, dass es im vorliegenden Fall an den für die Bejahung der natürlichen Kausalität notwendigen bildgebend/apparativ objektivierbaren Befunden fehlt, womit bei der Beschwerdeführerin auch keine diesbezügliche Kausalität nachgewiesen ist. Das Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich der im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des J.___ vom 21. August 2024 (SA-Nr. 91,

19) gemachten Schlussfolgerungen, wonach die aktuell objektivierten kognitiven Defizite gut mit dem erlittenen leichten Schädelhirntrauma (SHT) vereinbar seien, zumal die Wahrscheinlichkeit einer reduzierten kognitiven Belastbarkeit nach einem SHT erhöht sei. Aus diesen pauschalen Aussagen lässt sich bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin eine Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden vorgenannten Berichte von Dr. med. K.___ vom 20. Juni 2024 bzw. der Neuropsychologie des L.___ vom 21. August 2024 ihrem Vertrauensarzt Dr. med. D.___ nicht zur Stellungnahme vorlegte. So sind diese Berichte, wie vorgehend dargelegt, hinsichtlich der Begründung einer allfälligen Unfallkausalität kaum weiterführend und vermögen dementsprechend den Beweiswert der vertrauensärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften. Insofern die Beschwerdeführerin sodann zur Begründung der Kausalität mehrfach darauf hinweist, andere Ursachen für die Beschwerden hätten ausgeschlossen werden können, ist anzumerken, dass alleine aus einem fehlenden Nachweis alternativer Ursachen keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Unfallkausalität gemacht werden können. Zudem hat die Beschwerdegegnerin trotz ihrer grundsätzlichen Beweislast betreffend Wegfall der Kausalität nicht den Beweis zu erbringen, dass eine andere Ursache vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Insofern die Beschwerdeführerin im Weiteren den Beweisantrag stellt, es müsse ein spezielles Abklärungs-verfahren (T2-gewichtete MRI-Untersuchung und axonalsensitive Bildgebung) veranlasst werden, ist festzuhalten, dass eine solche Untersuchung von ärztlicher Seite nicht vorgeschlagen wurde. Die Notwendigkeit einer solchen Abklärung ist ohne ärztliche Begründung nicht erstellt und erscheint auch gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinisch-wissenschaftlichen Unterlagen nicht ohne Weiteres als plausibel, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___ sei lediglich Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Facharzt für Neurologie, womit seine fehlende fachliche Spezialisierung den Beweiswert seiner Beurteilung mindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bericht des leitenden Arztes der Neurologie, Dr. med. I.___, vom 18. Mai 2024 die Beurteilung von Dr. med. D.___ stützt. Zudem vermochten die Gegenmeinungen des Neurologen Dr. med. K.___ die schlüssigen Beurteilungen von Dr. med. D.___ nicht zu entkräften. Somit führt alleine der Umstand, dass Dr. med. D.___ nicht über einen neurologischen Facharzttitel verfügt nicht dazu, dass nicht auf seine beweiswertigen Beurteilungen abgestellt werden könnte.

Zusammenfassend liegen somit keine auch nur geringen Zweifel an den vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___ vor. Demnach ist ein vollständig abgeklärter Sachverhalt gegeben, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungsmassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.

7.       Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin habe über den Einstellungszeitpunkt hinaus an Beschwerden gelitten, die zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Ereignis vom 16. November 2023 zurückzuführen seien, wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu vereinen.Zur Bejahung eines Schädel-Hirntraumas ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle ist ausschlaggebend, ob sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall im Rahmen des typischen, bunten Beschwerdebildes auch Kopfschmerzen manifestierten.Das Auftreten von Kopfschmerzen kann als erstellt gelten. Nach der Rechtsprechung ist die Adäquanzprüfung bei einem Schädel-Hirntrauma nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) vorzunehmen, wenn der Schweregrad einer contusio cerebri oder zumindest der Grenzbereich dazu erreicht ist (vgl.André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Auflage 2024, S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2024 vom 27. März 2025 E. 5.3.3). Dies trifft hier klarerweise nicht zu. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre aber auch nach der HWS-Praxis, die in der Regel für die versicherte Person günstiger ist als die von der Unfallversicherung angewandte Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, zu verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4).

Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.).Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als leichte Unfälle sind der Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen: (Die fünf erstgenannten Beispiele stammen aus demUrteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.)

·Der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde

·Der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab.

·Beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach.

·Der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist mithin den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies umso mehr, als der Versicherte danach in der Lage war, den mehrstündigen Rücktransport im Bus auf sich zu nehmen und erst am nächsten Tag einen Arzt aufsuchte.

·Die Versicherte, welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.

·Der Unfall der Versicherten vom 24. Februar 2004 (Sturz beim Aussteigen aus dem Auto) ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kr.ten (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) als leicht zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 21. Januar 2010).

·Eine versicherte Person stolperte im Dunkeln auf einer Strasse, stürzte und schlug mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2).

Angesichts der genannten Beispiele kann das Unfallereignis vom 16. November 2023 – die Beschwerdeführerin prallte beim Gehen mit dem Kopf gegen einen Balken – nicht anders denn als leicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.223 vom 23. Dezember 2025 E. 7). Demnach ist im vorliegenden Fall auch die adäquate Kausalität der nicht objektivierbaren Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen.

8.

8.1     Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. November 2023 verneinte und die Taggeldzahlungen per 7. Dezember 2023 und die Heilkostenzahlungen per 28. Dezember 2023 einstellte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

8.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch