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VSBES.2025.154

Invalidenrente

Solothurn · 2026-06-23 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 11. Juni 2007 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-Nr.] 1). Anlässlich des Intake-Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2007 (IV-Nr. 14) sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an juveniler Polyarthritis leide und ihr aktuell vor allem das linke Knie Probleme bereite. Nach diversen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (IV-Nr. 39) vom 1. August 2007 bis

31. August 2008 eine halbe, vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 eine ganze und ab 1. April 2009 wiederum eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Mit Verfügung vom

30. September 2009 (IV-Nr. 47) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats wieder auf. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit

22. Juni 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 11. Februar 2015 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 50). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) ab 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 3 3.1     Mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr. 84) ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, wie sie bezüglich einer Revision ihrer bisherigen Invalidenrente vorgehen müsse. Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Schreiben vom

31. Oktober 2024 (IV-Nr. 85), dass sie das Revisionsgesuch vom

28. Oktober 2024 erhalten habe und eine Revision einleite. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu auf, den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente auszufüllen. Der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen zur Revision der Invalidenrente datiert vom

28. Oktober 2024 und ging am 6. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 86). In diesem Fragebogen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Gesundheitszustand vor ca. zwei Jahren beträchtlich verschlechtert habe. Sie habe enorme Schmerzen in allen Gelenken, zur Zeit vor allem in den Händen, den Knien, dem Rücken und den Hüften. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Formulararztberichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie, ein. Der Bericht von Dr. C.___ datiert vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94), jener von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2024 (IV-Nr. 95).

3.2     Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2016 nicht verändert habe und diese weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

25. Februar 2025 (IV-Nr. 98) in Aussicht, den Invaliditätsgrad einzig aufgrund des seit 1. Januar 2024 beim Invalideneinkommen zu berücksichtigenden Pauschalabzugs in Höhe von 20 % auf 60 % zu erhöhen.

3.3     Mit Schreiben vom 10. April 2025 (IV-Nr. 108) nahm Dr. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid Stellung. Sie hielt fest, dass sie diesen mit grosser Enttäuschung [zur Kenntnis genommen habe]. Wie aus ihrem Bericht [vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94)] klar hervorgehe, bestehe seit einiger Zeit eine kontinuierliche Krankheitsaktivität, so dass das Erreichen einer Remission unrealistisch sei. Auch im Rahmen der letzten Konsultation sei die Aktivität mit entzündlichen Arthralgien, Morgensteifigkeit sowie polytopen Druckdolenzen an den Gelenken dokumentiert worden. Dies allein sei ein Argument und ein objektivierbarer Befund [dafür], dass sich die Erkrankung im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin erwiderte Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. April 2025 (IV-Nr. 109), dass in ihrem Schreiben vom 10. April 2025 keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden. Somit sei ein Zurückkommen auf den Vorbescheid nicht angezeigt.

3.4     Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin schliesslich rückwirkend ab

1. Januar 2024 auf 60 %.

E. 4 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die per 1. Januar 2024 auf 60 % erhöhte Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2024 auf eine ganze Invalidenrente hätte erhöht werden müssen. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom

1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.).

E. 4.2 4.2.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom

1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65). In dieser werden folgende Diagnosen angeführt:

Relevante Diagnosen:

Weitere Diagnosen:

Der RAD hält in seiner Stellungnahme fest, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die juvenile Polyarthritis im Vordergrund stehe, die bereits im Kleinkindesalter aufgetreten und nach einer «Ruhezeit» seit ca. dem 25. Lebensjahr andauernd mehr oder weniger aktiv sei. Betroffen seien insbesondere die Handgelenke, rechts mehr als links, die rechte Schulter, das linke Knie, das 2008 wegen Pangonarthrose prothetisch versorgt worden sei, sowie auch das rechte Knie und in geringerem Masse auch weitere Gelenke. Es seien während Jahren neben den konservativen (Physiotherapie, Craniosacraltherapie, Ergotherapie) auch medikamentöse Behandlungsoptionen durchgeführt worden, die allesamt wegen Wirkungslosigkeit und/oder Unverträglichkeit sistiert worden seien. Die aktuelle – seit November 2015 bestehende – Therapie mit Humira sei in der Wirkung ebenfalls eingeschränkt und habe durch die Immunsuppression Ende 2015 gar zu einer Urosepsis geführt, was eine temporäre Sistierung der Medikation zur Folge gehabt habe. Der Verlauf in den letzten Jahren sei auch geprägt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Beschwerden immer wieder gearbeitet und versucht habe, beruflich Fuss zu fassen. Neben der Bürotätigkeit angepasste Tätigkeiten wie der Lehrerberuf hätten jedoch auch nur eingeschränkt ausgeführt werden können. Derzeit sei sie gemäss den Angaben der Rheumatologin wieder in einem Pensum von 30 % tätig mit möglicher Steigerung bis 50 %. Insgesamt seien die somatischen Veränderungen aufgrund der Arthritis gut dokumentiert. Es handle sich um einen sehr schlecht therapierbaren Verlauf, womit auch für die mittlere und längere Zukunft von einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden könne. Hinzuzufügen sei, dass die rheumatoide Arthritis auch zu Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit führe, was bei der Beschwerdeführerin mit einer generell einschränkten psychischen und physischen Leistungsfähigkeit einhergehe. Hinweise für eine Aggravation oder Symptomausweitung bestünden nicht, im Gegenteil, die Beschwerdeführerin habe die Tendenz, über das ihr Zumutbare hinaus zu arbeiten.

4.2.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führt der RAD in seiner Stellungnahme aus, dass entsprechend seiner [medizinischen] Beurteilung klar sei, dass das Wiedererreichen einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr realistisch sei. Hingegen sei ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Ressourcen habe, weiterhin einer Teilzeitarbeit nachzugehen, was sie seit Anfang 2016 offenbar auch tue. Insgesamt sei so über längere Zeit noch maximal ein halbes Pensum leistbar, sofern das Profil einer zumutbaren Tätigkeit – leicht, wechselbelastend, ohne notwendiges Treppen- oder Leitersteigen, nicht kniend oder kauernd, ohne repetitive Belastungen des rechten Armes und der Hände, d.h. keine reinen PC- resp. Schreibarbeiten – eingehalten würde, optimalerweise jeweils halbtags, damit täglich genügend Erholungszeit bestehe.

E. 4.3 4.3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom

14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.) stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97). In dieser werden folgende Diagnosen angeführt:

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Der RAD führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1974 an einer juvenilen chronischen Polyarthritis leide und seit 1. August 2015 eine halbe Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin habe seit November 2016 als selbstständige Beraterin/Coachin für Persönlichkeitsentwicklung gearbeitet und diese Tätigkeit im April 2024 aufgegeben. Sie habe ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert. Bereits im Bericht des RAD von 2016 sei ein entzündlicher Befall von Händen, Füssen, rechtem Ellenbogen, Schulter, rechter Hüfte und Knien aufgeführt, zudem eine generell eingeschränkte psychische und physische Leistungsfähigkeit, so dass damals ein 50%ige Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte attestiert worden sei. Auch der medikamentös schwierig zu therapierende Verlauf werde [im damaligen Bericht] erwähnt. Dem aktuellen Bericht der Rheumatologin sei zu entnehmen, dass seit 2005 eine schwankende Entzündungsaktivität bestehe, die sich unter der Therapie mit Rinvoq®gebessert habe. Im Juli 2024 seien sämtliche Gelenke ohne Schwellung, Rötung, Überwärmung oder Druckdolenz gewesen, während am 3. Oktober 2024 entzündliche Arthralgien, Morgensteifigkeit sowie polytope Druckdolenzen, also Anzeichen einer Aktivität, bestanden hätten. Es könne demnach von einem Schub ausgegangen werden, der gut mit der seit dem 25. Lebensjahr andauernd mehr oder weniger aktiven Polyarthritis korreliere. Eine relevante Verschlechterung der Situation lasse sich aus den Ausführungen der Rheumatologin nicht ableiten, insbesondere nicht anhand klinischer Befunde. Eine andauernde Verschlechterung lasse sich anhand der Erläuterungen der Rheumatologin seit der Rentenzusprache vom 1. Juni 2016 nicht herleiten.

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der RAD in seiner Stellungnahme fest, dass die Rheumatologin [in ihrem Bericht] keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne. Aufgrund der Funktionseinschränkungen bzw. des Zumutbarkeitsprofils – keine repetitiven Belastungen der Hände; keine Tätigkeiten mit grösseren Anforderungen an die Feinmotorik der Hände; kein repetitives Tragen, Heben, Schieben von Lasten über 5 kg; keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein Knien; kein repetitives Treppensteigen – sowie der [übrigen] Ausführungen der behandelnden Rheumatologin erachte der RAD die bisherige 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin als gegeben an.

4.4     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 (A.S. 4 ff.) vor, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ganz klar belegt sei, indem sie selbst, ihre Hausärztin Dr. B.___ sowie die behandelnde Fachärztin Dr. C.___ übereinstimmend von einer teilweise deutlichen Verschlechterung inkl. Aufgabe der Erwerbstätigkeit berichteten. So habe die Beschwerdeführerin im Fragebogen [zur Revision der Invalidenrente] vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr. 86) festgehalten, dass sie im April 2024 aufgrund einer Beschwerdezunahme die bis dahin noch in einem kleinen Teilzeitpensum erfolgte Erwerbstätigkeit habe beenden müssen. Dabei sei zu beachten, dass neben den Schmerzen an sich auch die Folgen derselben wie z.B. die rasche Ermüdung und die Konzentrationsprobleme ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ habe in ihrem Formulararztbericht vom

12. Dezember 2024 (IV-Nr. 95) festgehalten, dass in den letzten Jahren eine Verschlechterung der Beschwerden mit [zunehmenden Allgemeinsymptomen (Beinschmerzen, Beinschwäche, Gelenkschmerzen)] eingetreten sei. Sie attestiere [der Beschwerdeführerin] progrediente Beschwerden und Schmerzen. Dem Formulararztbericht der behandelnden Fachärztin Dr. C.___ vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94) sei zu entnehmen, dass typische degenerative Probleme des Bewegungsapparates vorlägen und diese im Laufe der Zeit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der RAD habe bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) festgehalten, dass auch für die mittlere und längere Zukunft [der Beschwerdeführerin] von einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es sehr plausibel, dass sich im Laufe der letzten sieben, acht Jahre auch eine rentenrelevante Verschlechterung ergeben habe. Mit Schreiben vom 10. April 2025 (IV-Nr. 108) habe sich Dr. C.___ erneut an die Beschwerdegegnerin gewandt. Sie habe darin u.a. festgehalten, dass sich die Erkrankung [der Beschwerdeführerin] im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 13) habe Dr. C.___ den Sachverhalt [schliesslich] so beurteilt, dass der Beschwerdeführerin maximal eine Arbeitstätigkeit von zwei Stunden pro Tag möglich sei. Auch von daher sei die deutliche Verschlechterung [ihres Gesundheitszustands] offensichtlich. Soweit der Beschwerdeführerin nicht schon aufgrund der offensichtlichen Verschlechterung [ihres Gesundheitszustands], der Beurteilung der behandelnden Ärztinnen, der 20%igen Reduktion des statistischen Werts zur Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage sowie dem korrekten Validenlohn eine ganze Rente zuzusprechen sei, sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand und insbesondere zu ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit einzuholen.

4.5     Bei der Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97) handelt es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Abklärung. Wie oben unter Ziff. 3.4 erwähnt, kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Zweifel sind vorliegend zu bejahen. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2015 nicht verändert habe, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2025 festhält, ist bloss insofern richtig, als die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin dieselbe ist. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an der 1974 erstmals diagnostizierten juvenilen chronischen Arthritis. Ein Vergleich zwischen den übrigen in den Stellungnahmen des RAD vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) sowie vom

17. Februar 2025 aufgeführten Diagnosen bzw. Befunden lässt jedoch, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 (A.S. 4 ff.) zu Recht vorbringt, auf eine Progredienz der Grunderkrankung schliessen. So wird in der Stellungnahme von 2016 insbesondere von einer Schmerzproblematik im linken Knie v.a. lateral mit dem Aktivitätsfokus im Fibulaköpfchen, ausgeprägten proximal betonten Muskelschmerzen und -krämpfen a.e. im Rahmen eines idiopathischen Crampi-Syndroms sowie einem fluktuierenden lumbal betonten Panvertebralsyndrom a.e. mechanisch-degenerativ oder differentialdiagnostisch entzündlich bei der Diagnose der juvenilen chronischen Arthritis berichtet, während in der Stellungnahme von 2025 nunmehr eine beginnende Gonarthrose rechts, idiopathische Crampi und zusätzlich myofasziale Arm- und Beinschmerzen, differentialdiagnostisch als Folge der Diagnose der [juvenilen chronischen] Arthritis, aktuell mit einer möglichen medikamentös bedingten Akzentuierung (u.a. durch den Lipidsenker), sowie ein exazerbiertes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrose L4 bis S1 mit deutlicher Synovialitis, kleiner Diskushernie L4/5 medio-lateral links und minimaler Enthesitis des Ligamentum interspinosum L2 bis L5, weiter bei vorbestehend vorwiegend statischem (BWS-Hyperkyphose und leichte Skoliose) und wenig ausgeprägtem mechanisch-degenerativem, zum Teil thorakal betonten Vertebralsyndrom sowie schliesslich mit begleitendem myofaszialem Schmerzsyndrom erwähnt werden. Die Progredienz der Grunderkrankung ergibt sich insofern aus der zunehmenden Ausbreitung der Entzündungsaktivität und den zunehmenden strukturellen Schäden. Sie lässt die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse erkennen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hieran ändert nichts, dass sich die Entzündungsaktivität der Grunderkrankung unter dem Einsatz von Rinvoq®aktuell gebessert haben soll, wird die Entzündungsaktivität doch trotz der diversen seit 2005 angewandten Basistherapien weiterhin als fluktuierend beschrieben. Die Verschreibung von Rinvoq®könnte auch als Hinweis auf eine Therapieeskalation interpretiert werden, handelt es sich hierbei doch um ein Medikament, das zur Behandlung einer mittelschweren bis schweren aktiven rheumatoiden Arthritis bei erwachsenen Patienten eingesetzt wird, die auf ein oder auf mehrere krankheitsmodifizierende Antirheumatika unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben (https://flexikon.doccheck.com/de/Upadacitinib, zuletzt besucht am 20. April 2026). Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr.

86) nicht nur über enorme Schmerzen in allen Gelenken, sondern auch über Energie- und Schlaflosigkeit sowie extreme Müdigkeit klagt. Der RAD geht in seiner Stellungnahme von 2025 nicht auf diese Beschwerden ein. In seiner Stellungnahme von 2016 hat der RAD dagegen noch festgehalten, dass die rheumatoide Arthritis auch zu Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit führe, was bei der Beschwerdeführerin mit einer generell eingeschränkten psychischen und physischen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeit laut Fragebogen zur Revision der Invalidenrente Ende April 2024 auf. Dass dies ohne Grund erfolgte, erscheint wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführerin stets eine hohe Arbeitsmotivation attestiert wurde (so z.B. von der Beschwerdegegnerin selbst anlässlich des Intake-Gesprächs vom 26. Juni 2007 [IV-Nr. 14] oder von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, in deren Arztbericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 [IV-Nr. 52]). Schliesslich ist anzumerken, dass das vom RAD in der Stellungnahme vom 17. Februar 2025 erstellte Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin unvollständig ist. Die durch die Energie- und Schlaflosigkeit sowie die extreme Müdigkeit bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit werden im Zumutbarkeitsprofil nicht erwähnt. Weshalb der RAD unter den aufgezeigten Umständen weitere medizinische Abklärungen für unnötig hält, kann nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des RAD gemäss Stellungnahme vom 17. Februar 2025 weder in ihrer Herleitung noch in ihrer Schlussfolgerung zu überzeugen vermag. Ihr kommt folglich kein hinreichender Beweiswert zu. Die Beschwerde erweist sich als begründet.

5.       Das Versicherungsgericht hat in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn nur eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie oben unter Ziff. 4.3 erwähnt, stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97). Dieser kommt – siehe Ziff. 4.5 oben – jedoch kein Beweiswert zu. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahrens beschränkten sich auf die Einholung von Berichten der behandelnden Ärztinnen Dr. B.___ und Dr. C.___. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache für umfassende medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt umfassend abzuklären und anschliessend neu über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Weil die medizinische Situation der Beschwerdeführerin komplex ist und die Beschwerdeführerin noch nie begutachtet wurde, wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, ein medizinisches Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellen zu lassen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6.1 6.1.1    Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

6.1.2    Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar (§ 161 GT) – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 6. August 2025 (A.S. 25 ff.) bei einem Zeitaufwand von 20,15 h namens seiner Klientin eine Parteientschädigung von CHF 5'586.20 geltend. Mit Kostenblatt vom 17. Juni 2026 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Zeitaufwand von 1,2 h geltend, wovon jedoch von vornherein «nur» 0,8 Stunden berücksichtigt werden können, da der handschriftlich ergänzte Zeitaufwand von 0,4 h für die Nachbearbeitung des Falles nach Urteilseröffnung mit einem Zeitaufwand von 0,5 h bereits in der Honorarnote vom 6. August 2025 berücksichtigt wird. Insgesamt erweist sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesene Zeitaufwand von 20,95 Stunden angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als überhöht. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen der Kostennote: Besprechung mit Kl (Klientin) 3,55 h (Nr. 1), Telefonat mit Kl (Klientin) 1,55 h (Nr. 2); E-Mail an/von Kl (Klientin) 1,85 h (Nr. 3), Kontakte mit Dr. Monolarski 1,3 h (Nr. 6) sowie Kontakte mit der Rechtsschutzversicherung 1,45 h (Nr. 9). Es rechtfertigt sich daher, den zu entschädigenden Zeitaufwand um 4,95 h auf 16 h zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist somit zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (MwSt.) eine Parteientschädigung von CHF 4'470.80 zuzusprechen (Honorar CHF 4'000.00 [16 h x CHF 250.00] + Auslagen CHF 135.80 + MwSt. CHF 335.00 [8,1 % von CHF 4'135.80]).

6.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'470.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom23. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 14. Mai 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, meldete sich am 11. Juni 2007 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin [IV-Nr.] 1). Anlässlich des Intake-Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2007 (IV-Nr. 14) sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an juveniler Polyarthritis leide und ihr aktuell vor allem das linke Knie Probleme bereite. Nach diversen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (IV-Nr. 39) vom 1. August 2007 bis

31. August 2008 eine halbe, vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 eine ganze und ab 1. April 2009 wiederum eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Mit Verfügung vom

30. September 2009 (IV-Nr. 47) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats wieder auf. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit

22. Juni 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 11. Februar 2015 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 50). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) ab 1. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1     Mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr. 84) ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, wie sie bezüglich einer Revision ihrer bisherigen Invalidenrente vorgehen müsse. Die Beschwerdegegnerin erwiderte mit Schreiben vom

31. Oktober 2024 (IV-Nr. 85), dass sie das Revisionsgesuch vom

28. Oktober 2024 erhalten habe und eine Revision einleite. Weiter forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu auf, den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente auszufüllen. Der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen zur Revision der Invalidenrente datiert vom

28. Oktober 2024 und ging am 6. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 86). In diesem Fragebogen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihr Gesundheitszustand vor ca. zwei Jahren beträchtlich verschlechtert habe. Sie habe enorme Schmerzen in allen Gelenken, zur Zeit vor allem in den Händen, den Knien, dem Rücken und den Hüften. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Formulararztberichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie, ein. Der Bericht von Dr. C.___ datiert vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94), jener von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2024 (IV-Nr. 95).

3.2     Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2016 nicht verändert habe und diese weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

25. Februar 2025 (IV-Nr. 98) in Aussicht, den Invaliditätsgrad einzig aufgrund des seit 1. Januar 2024 beim Invalideneinkommen zu berücksichtigenden Pauschalabzugs in Höhe von 20 % auf 60 % zu erhöhen.

3.3     Mit Schreiben vom 10. April 2025 (IV-Nr. 108) nahm Dr. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid Stellung. Sie hielt fest, dass sie diesen mit grosser Enttäuschung [zur Kenntnis genommen habe]. Wie aus ihrem Bericht [vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94)] klar hervorgehe, bestehe seit einiger Zeit eine kontinuierliche Krankheitsaktivität, so dass das Erreichen einer Remission unrealistisch sei. Auch im Rahmen der letzten Konsultation sei die Aktivität mit entzündlichen Arthralgien, Morgensteifigkeit sowie polytopen Druckdolenzen an den Gelenken dokumentiert worden. Dies allein sei ein Argument und ein objektivierbarer Befund [dafür], dass sich die Erkrankung im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin erwiderte Dr. C.___ mit Schreiben vom 24. April 2025 (IV-Nr. 109), dass in ihrem Schreiben vom 10. April 2025 keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden. Somit sei ein Zurückkommen auf den Vorbescheid nicht angezeigt.

3.4     Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin schliesslich rückwirkend ab

1. Januar 2024 auf 60 %.

4.

4.1     Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

4.2     Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (A.S. 23) teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. An der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, die Beschwerde sei abzuweisen.

4.3     Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 (A.S. 44 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass nach vorläufiger und unpräjudizieller Einschätzung eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen in Betracht komme. Im Hinblick auf eine allfällige reformatio in peius werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Hierfür werde Frist gesetzt bis am 7. Juli 2026. Die Beschwerdeführerin erwidert hierauf mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (A.S. 47), dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.

4.4     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG).

2.2     Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes ist dagegen unerheblich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Ver-sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die per 1. Januar 2024 auf 60 % erhöhte Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2024 auf eine ganze Invalidenrente hätte erhöht werden müssen. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom

1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.).

4.2

4.2.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom

1. Juni 2016 (IV-Nr. 69) stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65). In dieser werden folgende Diagnosen angeführt:

Relevante Diagnosen:

Weitere Diagnosen:

Der RAD hält in seiner Stellungnahme fest, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die juvenile Polyarthritis im Vordergrund stehe, die bereits im Kleinkindesalter aufgetreten und nach einer «Ruhezeit» seit ca. dem 25. Lebensjahr andauernd mehr oder weniger aktiv sei. Betroffen seien insbesondere die Handgelenke, rechts mehr als links, die rechte Schulter, das linke Knie, das 2008 wegen Pangonarthrose prothetisch versorgt worden sei, sowie auch das rechte Knie und in geringerem Masse auch weitere Gelenke. Es seien während Jahren neben den konservativen (Physiotherapie, Craniosacraltherapie, Ergotherapie) auch medikamentöse Behandlungsoptionen durchgeführt worden, die allesamt wegen Wirkungslosigkeit und/oder Unverträglichkeit sistiert worden seien. Die aktuelle – seit November 2015 bestehende – Therapie mit Humira sei in der Wirkung ebenfalls eingeschränkt und habe durch die Immunsuppression Ende 2015 gar zu einer Urosepsis geführt, was eine temporäre Sistierung der Medikation zur Folge gehabt habe. Der Verlauf in den letzten Jahren sei auch geprägt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Beschwerden immer wieder gearbeitet und versucht habe, beruflich Fuss zu fassen. Neben der Bürotätigkeit angepasste Tätigkeiten wie der Lehrerberuf hätten jedoch auch nur eingeschränkt ausgeführt werden können. Derzeit sei sie gemäss den Angaben der Rheumatologin wieder in einem Pensum von 30 % tätig mit möglicher Steigerung bis 50 %. Insgesamt seien die somatischen Veränderungen aufgrund der Arthritis gut dokumentiert. Es handle sich um einen sehr schlecht therapierbaren Verlauf, womit auch für die mittlere und längere Zukunft von einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden könne. Hinzuzufügen sei, dass die rheumatoide Arthritis auch zu Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit führe, was bei der Beschwerdeführerin mit einer generell einschränkten psychischen und physischen Leistungsfähigkeit einhergehe. Hinweise für eine Aggravation oder Symptomausweitung bestünden nicht, im Gegenteil, die Beschwerdeführerin habe die Tendenz, über das ihr Zumutbare hinaus zu arbeiten.

4.2.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führt der RAD in seiner Stellungnahme aus, dass entsprechend seiner [medizinischen] Beurteilung klar sei, dass das Wiedererreichen einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr realistisch sei. Hingegen sei ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Ressourcen habe, weiterhin einer Teilzeitarbeit nachzugehen, was sie seit Anfang 2016 offenbar auch tue. Insgesamt sei so über längere Zeit noch maximal ein halbes Pensum leistbar, sofern das Profil einer zumutbaren Tätigkeit – leicht, wechselbelastend, ohne notwendiges Treppen- oder Leitersteigen, nicht kniend oder kauernd, ohne repetitive Belastungen des rechten Armes und der Hände, d.h. keine reinen PC- resp. Schreibarbeiten – eingehalten würde, optimalerweise jeweils halbtags, damit täglich genügend Erholungszeit bestehe.

4.3

4.3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom

14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.) stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97). In dieser werden folgende Diagnosen angeführt:

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Der RAD führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1974 an einer juvenilen chronischen Polyarthritis leide und seit 1. August 2015 eine halbe Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin habe seit November 2016 als selbstständige Beraterin/Coachin für Persönlichkeitsentwicklung gearbeitet und diese Tätigkeit im April 2024 aufgegeben. Sie habe ein wirtschaftswissenschaftliches Studium absolviert. Bereits im Bericht des RAD von 2016 sei ein entzündlicher Befall von Händen, Füssen, rechtem Ellenbogen, Schulter, rechter Hüfte und Knien aufgeführt, zudem eine generell eingeschränkte psychische und physische Leistungsfähigkeit, so dass damals ein 50%ige Arbeitsfähigkeit als Bankangestellte attestiert worden sei. Auch der medikamentös schwierig zu therapierende Verlauf werde [im damaligen Bericht] erwähnt. Dem aktuellen Bericht der Rheumatologin sei zu entnehmen, dass seit 2005 eine schwankende Entzündungsaktivität bestehe, die sich unter der Therapie mit Rinvoq®gebessert habe. Im Juli 2024 seien sämtliche Gelenke ohne Schwellung, Rötung, Überwärmung oder Druckdolenz gewesen, während am 3. Oktober 2024 entzündliche Arthralgien, Morgensteifigkeit sowie polytope Druckdolenzen, also Anzeichen einer Aktivität, bestanden hätten. Es könne demnach von einem Schub ausgegangen werden, der gut mit der seit dem 25. Lebensjahr andauernd mehr oder weniger aktiven Polyarthritis korreliere. Eine relevante Verschlechterung der Situation lasse sich aus den Ausführungen der Rheumatologin nicht ableiten, insbesondere nicht anhand klinischer Befunde. Eine andauernde Verschlechterung lasse sich anhand der Erläuterungen der Rheumatologin seit der Rentenzusprache vom 1. Juni 2016 nicht herleiten.

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält der RAD in seiner Stellungnahme fest, dass die Rheumatologin [in ihrem Bericht] keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen könne. Aufgrund der Funktionseinschränkungen bzw. des Zumutbarkeitsprofils – keine repetitiven Belastungen der Hände; keine Tätigkeiten mit grösseren Anforderungen an die Feinmotorik der Hände; kein repetitives Tragen, Heben, Schieben von Lasten über 5 kg; keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein Knien; kein repetitives Treppensteigen – sowie der [übrigen] Ausführungen der behandelnden Rheumatologin erachte der RAD die bisherige 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin als gegeben an.

4.4     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 (A.S. 4 ff.) vor, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ganz klar belegt sei, indem sie selbst, ihre Hausärztin Dr. B.___ sowie die behandelnde Fachärztin Dr. C.___ übereinstimmend von einer teilweise deutlichen Verschlechterung inkl. Aufgabe der Erwerbstätigkeit berichteten. So habe die Beschwerdeführerin im Fragebogen [zur Revision der Invalidenrente] vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr. 86) festgehalten, dass sie im April 2024 aufgrund einer Beschwerdezunahme die bis dahin noch in einem kleinen Teilzeitpensum erfolgte Erwerbstätigkeit habe beenden müssen. Dabei sei zu beachten, dass neben den Schmerzen an sich auch die Folgen derselben wie z.B. die rasche Ermüdung und die Konzentrationsprobleme ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ habe in ihrem Formulararztbericht vom

12. Dezember 2024 (IV-Nr. 95) festgehalten, dass in den letzten Jahren eine Verschlechterung der Beschwerden mit [zunehmenden Allgemeinsymptomen (Beinschmerzen, Beinschwäche, Gelenkschmerzen)] eingetreten sei. Sie attestiere [der Beschwerdeführerin] progrediente Beschwerden und Schmerzen. Dem Formulararztbericht der behandelnden Fachärztin Dr. C.___ vom 18. November 2024 (IV-Nr. 94) sei zu entnehmen, dass typische degenerative Probleme des Bewegungsapparates vorlägen und diese im Laufe der Zeit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der RAD habe bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) festgehalten, dass auch für die mittlere und längere Zukunft [der Beschwerdeführerin] von einem weiteren Fortschreiten der Erkrankung ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es sehr plausibel, dass sich im Laufe der letzten sieben, acht Jahre auch eine rentenrelevante Verschlechterung ergeben habe. Mit Schreiben vom 10. April 2025 (IV-Nr. 108) habe sich Dr. C.___ erneut an die Beschwerdegegnerin gewandt. Sie habe darin u.a. festgehalten, dass sich die Erkrankung [der Beschwerdeführerin] im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 13) habe Dr. C.___ den Sachverhalt [schliesslich] so beurteilt, dass der Beschwerdeführerin maximal eine Arbeitstätigkeit von zwei Stunden pro Tag möglich sei. Auch von daher sei die deutliche Verschlechterung [ihres Gesundheitszustands] offensichtlich. Soweit der Beschwerdeführerin nicht schon aufgrund der offensichtlichen Verschlechterung [ihres Gesundheitszustands], der Beurteilung der behandelnden Ärztinnen, der 20%igen Reduktion des statistischen Werts zur Bestimmung des Invalideneinkommens gemäss der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage sowie dem korrekten Validenlohn eine ganze Rente zuzusprechen sei, sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand und insbesondere zu ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit einzuholen.

4.5     Bei der Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97) handelt es sich um eine versicherungsinterne ärztliche Abklärung. Wie oben unter Ziff. 3.4 erwähnt, kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Zweifel sind vorliegend zu bejahen. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2015 nicht verändert habe, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2025 festhält, ist bloss insofern richtig, als die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin dieselbe ist. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an der 1974 erstmals diagnostizierten juvenilen chronischen Arthritis. Ein Vergleich zwischen den übrigen in den Stellungnahmen des RAD vom 25. Februar 2016 (IV-Nr. 65) sowie vom

17. Februar 2025 aufgeführten Diagnosen bzw. Befunden lässt jedoch, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 (A.S. 4 ff.) zu Recht vorbringt, auf eine Progredienz der Grunderkrankung schliessen. So wird in der Stellungnahme von 2016 insbesondere von einer Schmerzproblematik im linken Knie v.a. lateral mit dem Aktivitätsfokus im Fibulaköpfchen, ausgeprägten proximal betonten Muskelschmerzen und -krämpfen a.e. im Rahmen eines idiopathischen Crampi-Syndroms sowie einem fluktuierenden lumbal betonten Panvertebralsyndrom a.e. mechanisch-degenerativ oder differentialdiagnostisch entzündlich bei der Diagnose der juvenilen chronischen Arthritis berichtet, während in der Stellungnahme von 2025 nunmehr eine beginnende Gonarthrose rechts, idiopathische Crampi und zusätzlich myofasziale Arm- und Beinschmerzen, differentialdiagnostisch als Folge der Diagnose der [juvenilen chronischen] Arthritis, aktuell mit einer möglichen medikamentös bedingten Akzentuierung (u.a. durch den Lipidsenker), sowie ein exazerbiertes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrose L4 bis S1 mit deutlicher Synovialitis, kleiner Diskushernie L4/5 medio-lateral links und minimaler Enthesitis des Ligamentum interspinosum L2 bis L5, weiter bei vorbestehend vorwiegend statischem (BWS-Hyperkyphose und leichte Skoliose) und wenig ausgeprägtem mechanisch-degenerativem, zum Teil thorakal betonten Vertebralsyndrom sowie schliesslich mit begleitendem myofaszialem Schmerzsyndrom erwähnt werden. Die Progredienz der Grunderkrankung ergibt sich insofern aus der zunehmenden Ausbreitung der Entzündungsaktivität und den zunehmenden strukturellen Schäden. Sie lässt die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse erkennen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hieran ändert nichts, dass sich die Entzündungsaktivität der Grunderkrankung unter dem Einsatz von Rinvoq®aktuell gebessert haben soll, wird die Entzündungsaktivität doch trotz der diversen seit 2005 angewandten Basistherapien weiterhin als fluktuierend beschrieben. Die Verschreibung von Rinvoq®könnte auch als Hinweis auf eine Therapieeskalation interpretiert werden, handelt es sich hierbei doch um ein Medikament, das zur Behandlung einer mittelschweren bis schweren aktiven rheumatoiden Arthritis bei erwachsenen Patienten eingesetzt wird, die auf ein oder auf mehrere krankheitsmodifizierende Antirheumatika unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben (https://flexikon.doccheck.com/de/Upadacitinib, zuletzt besucht am 20. April 2026). Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vom 28. Oktober 2024 (IV-Nr.

86) nicht nur über enorme Schmerzen in allen Gelenken, sondern auch über Energie- und Schlaflosigkeit sowie extreme Müdigkeit klagt. Der RAD geht in seiner Stellungnahme von 2025 nicht auf diese Beschwerden ein. In seiner Stellungnahme von 2016 hat der RAD dagegen noch festgehalten, dass die rheumatoide Arthritis auch zu Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit führe, was bei der Beschwerdeführerin mit einer generell eingeschränkten psychischen und physischen Leistungsfähigkeit einhergehe. Die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeit laut Fragebogen zur Revision der Invalidenrente Ende April 2024 auf. Dass dies ohne Grund erfolgte, erscheint wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführerin stets eine hohe Arbeitsmotivation attestiert wurde (so z.B. von der Beschwerdegegnerin selbst anlässlich des Intake-Gesprächs vom 26. Juni 2007 [IV-Nr. 14] oder von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, in deren Arztbericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 [IV-Nr. 52]). Schliesslich ist anzumerken, dass das vom RAD in der Stellungnahme vom 17. Februar 2025 erstellte Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin unvollständig ist. Die durch die Energie- und Schlaflosigkeit sowie die extreme Müdigkeit bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit werden im Zumutbarkeitsprofil nicht erwähnt. Weshalb der RAD unter den aufgezeigten Umständen weitere medizinische Abklärungen für unnötig hält, kann nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des RAD gemäss Stellungnahme vom 17. Februar 2025 weder in ihrer Herleitung noch in ihrer Schlussfolgerung zu überzeugen vermag. Ihr kommt folglich kein hinreichender Beweiswert zu. Die Beschwerde erweist sich als begründet.

5.       Das Versicherungsgericht hat in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn nur eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie oben unter Ziff. 4.3 erwähnt, stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar 2025 (IV-Nr. 97). Dieser kommt – siehe Ziff. 4.5 oben – jedoch kein Beweiswert zu. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahrens beschränkten sich auf die Einholung von Berichten der behandelnden Ärztinnen Dr. B.___ und Dr. C.___. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache für umfassende medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt umfassend abzuklären und anschliessend neu über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Weil die medizinische Situation der Beschwerdeführerin komplex ist und die Beschwerdeführerin noch nie begutachtet wurde, wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, ein medizinisches Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellen zu lassen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

6.1.1    Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht demnach eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

6.1.2    Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar (§ 161 GT) – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 6. August 2025 (A.S. 25 ff.) bei einem Zeitaufwand von 20,15 h namens seiner Klientin eine Parteientschädigung von CHF 5'586.20 geltend. Mit Kostenblatt vom 17. Juni 2026 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Zeitaufwand von 1,2 h geltend, wovon jedoch von vornherein «nur» 0,8 Stunden berücksichtigt werden können, da der handschriftlich ergänzte Zeitaufwand von 0,4 h für die Nachbearbeitung des Falles nach Urteilseröffnung mit einem Zeitaufwand von 0,5 h bereits in der Honorarnote vom 6. August 2025 berücksichtigt wird. Insgesamt erweist sich der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesene Zeitaufwand von 20,95 Stunden angesichts des Aktenumfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als überhöht. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen der Kostennote: Besprechung mit Kl (Klientin) 3,55 h (Nr. 1), Telefonat mit Kl (Klientin) 1,55 h (Nr. 2); E-Mail an/von Kl (Klientin) 1,85 h (Nr. 3), Kontakte mit Dr. Monolarski 1,3 h (Nr. 6) sowie Kontakte mit der Rechtsschutzversicherung 1,45 h (Nr. 9). Es rechtfertigt sich daher, den zu entschädigenden Zeitaufwand um 4,95 h auf 16 h zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist somit zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (MwSt.) eine Parteientschädigung von CHF 4'470.80 zuzusprechen (Honorar CHF 4'000.00 [16 h x CHF 250.00] + Auslagen CHF 135.80 + MwSt. CHF 335.00 [8,1 % von CHF 4'135.80]).

6.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'470.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon