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VSBES.2025.136

Invalidenrente

Solothurn · 2026-06-02 · Deutsch SO
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 1.1     Am 28. Juli 2009 (Posteingangsstempel) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1995, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem

20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA (IV-Nr. 37). Die Ausbildung musste im Verlauf in eine praktische Ausbildung zurückgestuft werden, da die Beschwerdeführerin mit den Anforderungen der Berufsschule überfordert war (IV-Nr. 51). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54) wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

E. 2 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2     Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.3     Die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).

2.4     Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit weiterem Hinweis).

E. 3 3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2022 aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) sowie auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109). Zu deren Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2 4.2.1    Im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation

Lic. phil. C.___ führt in seinem Gutachten zur Diagnosestellung aus, dass die anhand der eigen- und aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse erhobenen Befunde einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation entsprechen würden. Formal liege ein mittelschwer vermindertes Leistungsprofil vor, das aufgrund der auffälligen Inkonsistenzen und Diskrepanzen aber nicht als valide gewertet werden könne. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stellten sich nicht in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und könnten aufgrund der neuropsychologischen Befunde nicht plausibel nachvollzogen werden. Das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin im angewandten (DMT [engl. kurz für Digit Memory Test]) und im expliziten Beschwerdevalidierungstest (TBFN [kurz für Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie) sei auffällig. Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als auffällig zu werten. Der Antrieb sei vermindert und es zeigten sich auffällige motivationale Schwankungen. Unauffällig sei dagegen das Ergebnis des TOMM (engl. kurz für Test of Memory Malingering). Bei einer schwankenden Leistungsbereitschaft arbeite die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht mit, wenn auch mit einer eingeschränkten Ausdauer. Das trotz der deutlichen Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis unauffällige Ergebnis im TOMM sowie die auffälligen Ergebnisse im DMT und [TBFN] würden im Rahmen der Leistungsschwankungen und der Motivation interpretiert. Im Vergleich der einzelnen Parameter zeigten sich im Testprofil auffällige Diskrepanzen. Das Instruktionsverständnis sei zuverlässig und angemessen schnell, die korrekt verstandenen Anweisungen würden während der Testdurchführung nicht wieder vergessen. Dies stehe im Widerspruch zu den testpsychologisch objektivierten mittelschweren bis schweren Gedächtnisdefiziten. Das Arbeitstempo unterliege sehr auffälligen aufgabenspezifischen Schwankungen. Diskrepanzen zeigten sich [insbesondere] zur Verarbeitungsgeschwindigkeit. Schwer vermindert seien das Arbeitstempo, das Reaktionsvermögen in der Aufmerksamkeit sowie die Geschwindigkeit bei der Interferenzresistenz und der Umstellfähigkeit, während die geschwindigkeitsabhängigen Leistungen zur spontanen Ideenproduktion sowie im ZST (kurz für Zahlen-Symbol-Test) der WAIS (engl. kurz für Wechsler Adult Intelligence Scale) deutlich besser ausfielen (minimal bis leicht vermindert). Das Reaktionsvermögen auf einen visuellen Reiz (Alertness[-Test] Durchgänge 1 und 4) zeige einen Medianwert von 1187 ms, während eine kognitiv komplexere Aufgabe mit Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Reaktionssymbolen (Go/No-Go) einen deutlich besseren Reaktionsmittelwert von 560 ms zeige. Die Beschwerdeführerin zeige in verschiedenen Testbereichen Ergebnisse mit einem Prozentrang kleiner als 1, was bedeute, dass mehr als 99 % der gleichaltrigen weiblichen Personen in dieser Aufgabe ein besseres Ergebnis erzielen würden. Dieser Umstand sei nur schwer mit der eigenanamnestisch beschriebenen und der aktenanamnestisch bekannten Selbstständigkeit im Alltag vereinbar. Gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 sei die Selbstständigkeit im Alltag uneingeschränkt gegeben. Die Beschwerdeführerin stelle dies [in ihrer Beschwerde] anders dar. Im Rahmen der neuropsychologischen Anamnese habe sie jedoch angegeben, ihren Alltag selbst zu organisieren, was gut gehe. Sie komme für die Betreuung ihrer Kleinkinder auf. Sie plane ihre Termine, habe bei Bedarf zwar die Hilfe ihres Ehemannes, schreibe die Notizen aber selbst auf. Sie komme mit den Anwendungen des Smartphones gut klar; mit Hilfe und Wiederholungen schaffe sie auch Updates. Sie richte sich die Medikamente und nehme diese selbstständig ein. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie aufgrund von Angst und Panik nicht allein ausser Haus gehe. Trotzdem gehe sie mit dem öffentlichen Verkehr zu den Therapien und, wenn die Kinder in der KITA seien, dreimal pro Woche ins Fitnesstraining. Sie könne zwar keine Ausflüge oder Ferien planen, doch könne sie allein mit dem Zug oder dem Flugzeug reisen. Wenn die testpsychologisch objektivierten Befunde das effektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin darstellen würden, wären diese Aktivitäten überwiegend wahrscheinlich nicht möglich. Die Testbefunde seien mit der Selbstständigkeit im Alltag gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin nicht vereinbar. In ihrem Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Rückenschmerzen und einer Depression [zu leiden], was sie daran hindere, den Haushalt zu führen. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie angegeben, dass die Rückenbeschwerden seit [Beginn] der Ausbildung zur Hauswirtschafterin im Jahr 2012 bestünden und im seitherigen Verlauf zugenommen hätten. In den Akten fänden sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzproblematik im Rücken. Es seien diesbezüglich keine medizinischen Abklärungen vorgenommen, keine Diagnosen gestellt und keine Behandlungen durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in Therapie bei Dr. med. D.___, [Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie], und Dr. med. E.___, [ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie], doch sei nie eine umfassende psychiatrische Abklärung durchgeführt worden. In den Berichten vom

27. Dezember 2022 (Dr. D.___) und 16. Januar 2023 (Dr. E.___) fänden sich keine Hinweise auf eine Depression, auf eine Angststörung oder auf Panikattacken. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 bestünden eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie akzentuierte, emotional-instabile Persönlichkeitszüge. Insgesamt lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, welche die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten und Inkonsistenzen hinreichend begründen könnten. Gemäss den Wertungskriterien von Sherman, Slick und Iverson (2020) – unterschieden werden die Kriterien A (Motiv), B (unglaubwürdige Präsentation [insb. Inkonsistenzen {B1a}, ungültige Leistungen in mindestens zwei Performanzvalidierungstests {B2b} sowie übertrieben dargestellte Symptome in Symptomvalidierungstests {B1c}]), C (externe Widersprüche) und D (Ausschluss anderer Ursachen); siehe hierzu Elisabeth M.S. Sherman/Daniel J. Slick/Grant L. Iverson, Multidimensional Malingering Criteria for Neuropsychological Assessment: A 20-year Update of the Malingered Neuropsychological Dysfunction Criteria, in: Archives of Clinical Neuropsychology 35/6, September 2020, S. 735 ff. – sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht gegeben. Erfüllt sei [zunächst] Kriterium A, wobei zu bemerken sei, dass in einem versicherungstechnischen Kontext grundsätzlich ein externer Anreiz bestehe. Erfüllt seien [weiter] die Kriterien B1a, B1b und B1c. Es bestünden mehrere Unstimmigkeiten in Bezug auf die kognitiven Defizite und die Alltagsfunktionalität. In zwei von drei durchgeführten Performanzvalidierungstests seien die Resultate auffällig. Des Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung bei der Schilderung der Einschränkungen im Alltag sowie bei der Leistungsbereitschaft in der Testung. Erfüllt sei [auch] Kriterium C. Es bestünden deutliche Abweichungen zwischen Symptomschilderung, Verhalten und Testbefunden. Diese Auffälligkeiten könnten nicht vollständig auf eine andere medizinische Ursache zurückgeführt werden, so dass Kriterium D ebenfalls erfüllt sei. Infolgedessen müsse von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden.

4.2.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält lic. phil. C.___ in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA INSOS bei der F.___ in [...] abgeschlossen habe. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche einem [ihren] Ressourcen und Fähigkeiten angepassten Arbeitsumfeld. Im Anschluss hieran habe sie [jedoch] den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt nicht geschafft. Bei nicht validen Testbefunden könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeführten Tätigkeit nicht beurteilt werden. Gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom

18. Mai 2022 sei die Selbstständigkeit im Alltag gegeben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden einerseits Einschränkungen bei der Selbstständigkeit im Alltag, andererseits sei sie [dennoch] zu einer Vielzahl an Aktivitäten in der Lage (u.a. Kinderbetreuung, Alltagsorganisation, Reisen, sportliche Aktivitäten). Bei fehlenden neuropsychologischen Befunden könne die Alltagsfunktionalität aus neuropsychologischer Sicht nicht schlüssig und valide beurteilt werden.

4.2.3    Das Gutachten von lic. phil. C.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt umfassender neuropsychologischer Testung am

30. Mai 2024. Dass lic. phil. C.___ in seinem Gutachten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen kann, ist angesichts der ausführlich begründeten fehlenden Validität der Untersuchungsergebnisse auch für Laien nachvollziehbar. Das Gutachten ist konsistent und schlüssig. Als Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM kommt lic. phil. C.___ offensichtlich die Expertise zu, um eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen. Sein Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

E. 4.3 4.3.1    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) werden folgende Diagnosen gestellt:

Dr. B.___ führt in seinem Gutachten aus, dass bezüglich der rein psychiatrischen diagnostischen Einschätzung keine wesentlichen differenten Angaben in den Akten bestünden. Im neuropsychologischen Untergutachten habe aufgrund einer Aggravation keine diagnostische Beurteilung erfolgen können, daher sei auf die Angaben in den Akten abzustellen. Dem Bericht vom 20. Juli 2009 – gemeint ist der Schulbericht der [...] vom 20. Juli 2009 (IV-Nr. 5) – sei eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) zu entnehmen. Auch in den Berichten bezüglich der beruflichen Massnahmen fänden sich deutliche Hinweise auf eine verminderte Intelligenzleistung. Daher werde im Rahmen dieses Gutachtens die Diagnose der leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) gestellt. Weiter bestünden emotional-instabile Züge. Die Beschwerdeführerin werde schnell wütend, habe geäussert, schnell ungeduldig zu sein, dann auch gegen die Türe zu schlagen, die Türen zuzuknallen. Diese Persönlichkeitszüge hätten jedoch während der Ausbildung nicht festgestellt werden können. In den Berichten bezüglich der Schnupperlehren werde die Beschwerdeführerin als anständig und freundlich sowie als nettes Wesen beschrieben. Auch im Bericht vom 11. März 2013 – gemeint ist der Bericht der [...] der F.___ vom 11. März 2013 (IV-Nr. 38) – werde sie als ruhige und stille Person dargestellt. Sie werde weiter als «freundlich, hilfsbereit, pünktlich, zuverlässig und zuvorkommend» beschrieben, sie habe vorbildliche Tischsitten. Es handle sich daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein anhaltendes, tief verwurzeltes Verhaltensmuster, das sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Daher werde nach ICD-10 die Diagnose der akzentuierten, emotional -instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) gestellt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptomatik mit Panikattacken, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutze, einkaufen gehe oder an Feste gehe, sei von einer Agoraphobie auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe Angst in Menschenmengen, habe Angst, alleine zu reisen und Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause durchzuführen. Es träten Körpersymptome mit Herzklopfen, Schweissausbrüchen und einem Zittern auf. Nach ICD-10 sei daher die Diagnose der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) zu stellen. Insgesamt sei die Symptomatik jedoch nicht stark ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, im Jahr 2024 mit der Familie in den [...] zu fliegen, die Angstsymptomatik somit habe überwinden können. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung geäussert, dass die Angstsymptomatik seit ca. fünf Jahren in der jetzigen Form vorhanden sei. In den Akten fänden sich bezüglich dieser Symptomatik jedoch keinerlei Angaben, weswegen davon auszugehen sei, dass es sich hier um eine eher leichte Symptomatik handle, da dies sonst in der zweiwöchentlichen Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Thema gewesen wäre. Diese Symptomatik sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht leistungsmindernd. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben vom

25. Juni 2022 genannte Depression finde sich in keinem Bericht in den Akten wieder. Dem Bericht der behandelnden Psychiater/Psychologen der Praxis [...] vom 24. Oktober 2022 – gemeint ist die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) – sei eine depressive Symptomatik nicht zu entnehmen. Auch in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung habe eine depressive Symptomatik nicht gesehen werden können.

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin hält Dr. B.___ in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz zu sein. Bei dieser Anwesenheit bestehe eine Leistungsminderung von 50 %. Bezogen auf ein Pensum von 100 % resultiere hieraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung sei die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung, die seit der Kindheit bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgenannte Einschränkung seit Eintritt ins Erwerbsleben bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit hält Dr. B.___ fest, dass die Tätigkeit in der Hauswirtschaft bereits eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei. Diese stelle keine allzu hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit. Zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung führt Dr. B.___ schliesslich aus, dass unter der Voraussetzung einer ausreichenden Anstrengungsbereitschaft keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung [in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafterin] sei [wie erwähnt] die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung. Mit dieser Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Haushalt zu führen und die Kinder adäquat zu betreuen. Sie könne hier entsprechend ihren Einschränkungen Pausen einplanen, Arbeiten aufteilen und weitgehend nach ihrem eigenen Tempo arbeiten.

E. 4.3.3 4.3.3.1   Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1.Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3);

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);

2.Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):

a)gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);

b)behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

4.3.3.2   In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Dr. B.___ hält in seinem Gutachten fest, dass die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung für die Leistungsminderung ausschlaggebend sei. Seine Einschätzung zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin erfolge unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Anstrengungsbereitschaft zeige. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, pünktlich zur Arbeit oder zu Terminen zu erscheinen, wie sie auch während ihrer Ausbildung bewiesen habe. Sie habe Mühe, Aufgaben in einer zweckmässigen Reihenfolge zu erledigen, sei schnell überfordert, verliere schnell den Überblick. Sie sei in der Lage, sich neuen Situationen und neuen Anforderungen anzupassen, solange diese einfach gehalten und übersichtlich seien. Bei komplexeren Aufgabenbereichen habe sie Mühe, sich umzustellen. Die von der Beschwerdeführerin umgesetzte fachliche Kompetenz entspreche nur teilweise den an sie zu stellenden Rollenerwartungen. Sie sei in der Lage, Zusammenhänge zu erfassen, sachbezogene Schlüsse daraus zu ziehen und die erforderlichen Entscheidungen umzusetzen, dies jedoch nicht im kognitiven Bereich, hier benötige sie Unterstützung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Leistungsfähigkeit eine Zeit lang aufrechtzuerhalten, habe jedoch einen erhöhten Pausenbedarf. In sozialen Situationen ziehe sie sich eher zurück, sie habe Mühe, sich durchzusetzen, sei eher unsicher und verhalten. Sie könne sich jedoch mit Kolleginnen und Kollegen unterhalten, einen gegenseitigen Austausch pflegen. In einer Gruppe sei sie eher unsicher, sie habe jedoch auch während der Ausbildung in einer Gruppe arbeiten können, sei [dabei] jedoch immer zurückhaltend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, emotionale Bindungen einzugehen und diese aufrechtzuerhalten. Auch erfülle sie die häuslichen und sonstigen nicht von äusseren Bedingungen erzwungenen Pflichten, beteilige sich an Freizeit- und Erholungsaktivitäten, gehe zum Beispiel regelmässig mit der Familie essen. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin entspreche den Erwartungen der Bezugsgruppe. Sie sei in der Lage, Wege zu gehen, habe jedoch Mühe, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Insgesamt ist von einer mittelgradigen funktionellen Auswirkung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

4.3.3.3   Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz betrifft, so führt Dr. B.___ in seinem Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Pharmakologisch habe sie seit ca. 2020 Sertralin 50 mg erhalten. Bezüglich der Angstsymptomatik sollte gemäss S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionselementen, d. h. Konfrontation mit angstauslösenden Situationen, angeboten werden. Dies sei bisher noch nicht durchgeführt worden. Unter einem therapeutischen Drug Monitoring, d.h. mit regelmässigen Blutspiegelbestimmungen, sollte die Dosis von Sertralin erhöht werden. Diese Massnahmen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung der Angstsymptomatik führen, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Angstsymptomatik sehr leicht ausgeprägt sei und sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht leistungsmindernd auswirke. Ausschlaggebend für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei die leichte Intelligenzminderung, die andauernd sei.

4.3.3.4   Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten drei Diagnosen: leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie akzentuierte, emotional -instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Leistungsmindernd wirke sich nur die leichte Intelligenzminderung aus. Entsprechend werden im Gutachten von Dr. B.___ denn auch keine Komorbiditäten diskutiert.

4.3.3.5   Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. Feinendegen in seinem Gutachten fest, dass diese durch die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung und der leichten Agoraphobie geprägt sei. Die Beschwerdeführerin habe Ängste, unter Menschen zu sein, es komme dann zum Auftreten von Panikattacken. Sie sei eher unsicher, habe Angst, etwas Falsches zu sagen, habe Angst vor Kritik und Ablehnung. Sie habe Angst, alleine in öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, sich weiter weg von zu Hause zu bewegen. Auch habe sie Mühe, alleine zu reisen. Sie sei selbstunsicher, traue sich selbst wenig zu. Es fänden sich jedoch auch Ressourcen. So könne den Akten entnommen werden, dass sie ein freundliches Auftreten habe, ein anständiges und nettes Wesen sei. Der Umgang mit ihr sei in den Berichten vom 15. März 2011 und 24. September 2012 als leicht und angenehm beschrieben worden. Auch sei sie in der Lage gewesen, sich trotz der Angst weiter weg von zu Hause zu bewegen, mit der Familie nach [...] zu fliegen.

4.3.3.6   Neben den Komplexen «Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex «sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext wird im Gutachten von Dr. B.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern eine 4,5-Zimmer-Mietwohnung bewohne. Sie sei seit 2017 verheiratet. Die Kinder seien drei und vier Jahre alt. Die Beziehung zum Ehemann sei nicht immer gut, aber er verstehe sie. Ca. zwei- bis dreimal pro Woche gehe sie mit den Kindern ca. 30 bis 60 Minuten spazieren. Ca. einmal pro Woche gehe sie zusammen mit dem Ehemann und den Kindern einen halben Tag in den Zoo oder in die Berge. Ihre Mutter sehe sie einmal pro Monat, ihr Ehemann bringe sie dorthin oder die Mutter komme zu ihr. Ihre Schwester sehe sie drei- bis viermal pro Monat, diese komme zur ihr. Alle zwei Wochen habe sie Kontakt zu einer Freundin, die sie ein- bis zweimal pro Jahr sehe, die Freundin komme zu ihr. Ansonsten habe sie noch einmal pro Monat Kontakt zum Vater, entweder gehe sie zu ihm, er wohne ca. 15 Minuten Fussweg von ihr entfernt, oder er komme zu ihr. Besondere Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem sozialen Kontext keine.

4.3.3.7   In der Kategorie «Konsistenz» ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist. In diesem Zusammenhang hält Dr. B.___ in seinem Gutachten fest, dass deutliche Inkonsistenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung und den Angaben in den Akten bestünden. Was ihre Versorgung im Alltag betreffe, so habe die Beschwerdeführerin in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung angegeben, ihre Mutter einmal pro Monat zu sehen. Entweder bringe sie ihr Ehemann zur Mutter oder die Mutter komme zu ihr. Im Bericht vom 24. Oktober 2022 – gemeint ist die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) – werde dagegen festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Intelligenzminderung sowie ihrer Emotions-Regulations-Störung «nur mit [der] Unterstützung im Alltag durch ihre Mutter, mit regelmässiger Therapie und Begleitung sowie unter medikamentöser Therapie möglich sei, selbstständig zu leben. Da die Beschwerdeführerin [nun] angegeben habe, ihre die Mutter einmal pro Monat zu sehen, und [zudem] geäussert habe, dass sie ab und zu von ihrem Ehemann zur Mutter gefahren werde, sei davon auszugehen, dass die Mutter weniger als einmal pro Monat zur Beschwerdeführerin kommt. Bei einer solchen Frequenz sei nicht von einer wesentlichen Unterstützung im Alltag durch die Mutter auszugehen. Auch bezüglich der Schmerzsymptomatik fänden sich deutliche Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte leistungseinschränkende Schmerzsymptomatik finde sich in keinem ärztlichen Bericht wieder. Lediglich in ihrem Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 67) beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die Schmerzsymptomatik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese derart leistungseinschränkend sein solle, sich aber in keinem der vorliegenden Arztberichte wiederfinde. Dem neuropsychologischen Untergutachten [von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) mangle es den neuropsychologischen Befunden gemäss den Wertungskriterien nach Sherman, Slick und Iverson (2020) – siehe hierzu Ziff. 4.2.1 oben – an Validität. Es müsse von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden. Bezüglich der kognitiven und der somatischen Beschwerdepräsentation sei daher nicht von validen Angaben auszugehen.

4.3.3.8   Zuletzt ist schliesslich auch noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dr. B.___ hält hierzu in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychologischer-psychotherapeutischer Behandlung sei und seit ca. 2020 Sertralin 50 mg erhalte. Als medizinische Massnahmen schlägt Dr. B.___ bezüglich der Agoraphobie eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionselementen sowie eine Optimierung der antidepressiven Medikation mit SSRI (engl. kurz für Selective Serotonin Reuptake Inhibitors) im Rahmen eines therapeutischen Drug Monitorings. Diese Massnahmen hätten jedoch eher einen Einfluss auf die Lebensqualität, weniger auf die Arbeitsfähigkeit, da es die Diagnose der leichten Intelligenzminderung sei, dies sich leistungsmindernd auswirke. Bei der Beschwerdeführerin kann insgesamt von einem höchstens leichten Leidensdruck ausgegangen werden.

4.3.4    Das Gutachten von Dr. B.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung von lic. phil. C.___ vom 30. Mai 2024 sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2024. Die Befunderhebung und Diagnosestellung werden von Dr. B.___ umfassend und ausführlich diskutiert und auch für Laien nachvollziehbar begründet. Zu überzeugen vermögen auch seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese sind konsistent und schlüssig und leuchten entsprechend ein. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM ist Dr. B.___ ganz offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

E. 4.4 4.4.1    Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.), dass die medizinischen Abklärungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebrachten Depressionen fast gänzlich unterlassen worden seien. Die vom behandelnden Arzt Dr. E.___ angegebenen Depressionen seien im Gutachten von Dr. B.___ festgestellt und als leichtes depressives Symptom (gemeint wohl: Syndrom; vgl. IV-Nr. 106 S. 31) bezeichnet worden. Dr. B.___ empfehle aufgrund der Diagnose eine Optimierung der antidepressiven Medikation mit SSRI, was darauf hindeute, dass eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Depression vorliege. Im Gutachten von lic. phil. C.___ finde sich lediglich die Bemerkung, dass im Arztbericht von Dr. E.___ kein Hinweis auf eine Depression bestünde. Auf die von Dr. B.___ diagnostizierte leichte Depression ging lic. phil. C.___ gar nicht ein, obwohl die Medikation von Sertralin (Antidepressivum) bekannt gewesen sei.

4.4.2    Dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Depressionen fast keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden seien, trifft entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass in keinem der Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin von einer Depression die Rede ist. In den Stellungnahmen von Dr. E.___ vom

24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) und 16. Januar 2023 (IV-Nr. 83 S. 13 ff.) werden eine Lernbehinderung und Minderintelligenz sowie der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (emotional-instabil) diagnostiziert, in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) eine leichte Intelligenzminderung. Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) entsprechend fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 67) [erstmals] erwähnte Depression in keinem [ärztlichen] Bericht in den Akten wiederfinde. Weiter ist festzustellen, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten ebenfalls keine Depression diagnostiziert. Er hält in diesem zwar fest, dass die Beschwerdeführerin bei der testpsychologischen Zusatzuntersuchung nach der Hamilton-Depressions-Skala einen Wert von 14 Punkten aufweise, was einem leichten depressiven Syndrom entsprechen würde. Er hält aber auch fest, dass in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung keine depressive Symptomatik habe gesehen werden können. Dass Dr. B.___ abweichend vom Ergebnis der testpsychologischen Zusatzuntersuchung nach der Hamilton-Depressions-Skala bei der Beschwerdeführerin keine Depression diagnostiziert, ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt psychiatrischen Testverfahren wie der Hamilton-Depressions-Skala höchstens eine ergänzende Funktion zu. Entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Angesichts der fehlenden fachärztlichen Diagnose einer Depression durch die behandelnden Ärzte, der bei der Begutachtung von Dr. B.___ gemachten Verhaltensbeobachtungen, der in den diversen Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie auch der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. C.___ festgestellten wahrscheinlichen Aggravation in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diagnosestellung von Dr. B.___ kritisiert werden könnte. Die Empfehlung von Dr. B.___, die antidepressive Medikation mit SSRI im Rahmen eines Drug Monitoring zu optimieren, erfolgt denn auch nicht im Zusammenhang mit der Diagnose einer Depression, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, sondern im Zusammenhang mit der Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung. Von vornherein fehl geht die Beschwerdeführerin schliesslich auch damit, dass lic. phil. C.___ in seinem Gutachten nicht auf die von Dr. B.___ diagnostizierte leichte Depression eingegangen sei, obwohl ihm die Medikation von Sertralin (Antidepressivum) bekannt gewesen sei. Neuropsychologische Abklärungen stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «lediglich» Zusatzuntersuchungen dar. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen oder gegebenenfalls des neurologischen Facharztes, die medizinischen Zusammenhänge gesamthaft zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 6.2.3 mit Hinweis). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich lic. phil. C.___ nicht näher mit der Frage nach einer depressiven Störung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

4.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass sowohl dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom

22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) als auch dem neuropsychologischen Zusatzgutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) voller Beweiswert zukommt. Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin wird in den Gutachten sorgfältig geprüft und beurteilt. Sie ist, wie Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält, im Vergleich zur medizinischen Situation im Zeitpunkt der [letzten rechtskräftigen] Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54) weitgehend unverändert.

E. 5 5.1     Weiter rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.), dass Dr. B.___ keine eigenen Abklärungen über die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei [kleinen] Kindern zu führen, vorgenommen habe. Er stütze sich bei seiner Einschätzung auf die Haushaltsabklärung [der Beschwerdegegnerin] vom 18. Mai 2022, die das Versicherungsgericht [in seinem Urteil vom 24. Januar 2024] gerade nicht als beweiskräftige Beurteilungsgrundlage bewertet habe. Dieser Haushaltsabklärung mangle es deshalb an Glaubwürdigkeit, weil die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kindesschutzmassnahmen und aus Scham ihre Überforderung im Alltag insofern verborgen habe, als ihre Mutter die Wohnung [im Vorfeld der Haushaltsabklärung] lange aufgeräumt und geputzt habe. Gemäss Dr. E.___ sei die Versicherte kaum in der Lage, den Haushalt und die Kinder angemessen zu versorgen und u.a. selbständig eine Tagesstruktur aufzubauen. Dr. B.___ äussere sich in seinen Schlussfolgerungen überhaupt nicht über die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei kleinen Kindern zu führen. Das Gutachten sei aufgrund dieser Lücke unvollständig. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine erneute Haushaltabklärung verzichtet, obwohl eine solche zwingend und durch eine ärztliche Fachperson hätte vorgenommen werden müssen. Nicht berücksichtigt werde dadurch der seither verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im psychischen sowie im somatischen Bereich, der in den Gutachten [von Dr. B.___ und lic. phil. C.___] trotz anderslautenden Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 vorgebracht worden und durch einen aktuellen Bericht zu ergänzen sei.

5.2     Dass sich Dr. B.___ nicht mit der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei kleinen Kindern zu führen, auseinandergesetzt habe, wie diese in ihrer Beschwerde vorbringt, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106), wie unter Ziff. 4.3.4 oben bereits erwähnt, auf den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten beruht, worunter sich zahlreiche Berichte zu den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Haushalt befinden. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Stellungnahme von Dr. E.___ vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 83 S. 13 ff.) findet sich in den Vorakten. Dieser Stellungnahme hat Dr. B.___ angesichts der Inkonsistenzen und Diskrepanzen insbesondere zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Begutachtung offensichtlich kein Gewicht beigemessen. Weiter kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der vertiefenden Befragung durch Dr. B.___ ausführlich zu den Themen Haushalt und Kinderbetreuung geäussert hat. Gestützt auf die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung führt Dr. B.___ in seinem Gutachten aus, dass in der Haushaltsführung und in der Kinderbetreuung unter der Voraussetzung einer ausreichenden Anstrengungsbereitschaft keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung sei die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung. Mit dieser Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Haushalt zu führen und die Kinder adäquat zu betreuen. Sie könne hier entsprechend ihren Einschränkungen Pausen einplanen, Arbeiten aufteilen und weitgehend nach ihrem eigenen Tempo arbeiten. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Haushaltspraktikerin PrA INSOS. Bereits in den Schnupperlehrberichten der [...] der F.___ vom 15. März 2011 (Posteingangsstempel; IV-Nr. 24) sowie 24. September 2012 (IV-Nr. 35) wurde festgehalten, dass Haushaltsarbeiten ihren Fähigkeiten entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 4,5-Zimmer-Mietwohnung. Im Gutachten von lic. phil. C.___ vom

25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Anamnese angab, ihren Alltag selbst zu organisieren, was gut gehe. Sie komme für die Betreuung ihrer Kleinkinder auf. Sie plane ihre Termine, habe bei Bedarf zwar die Hilfe ihres Ehemannes, schreibe die Notizen aber selbst auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt sein sollte. Eine neuerliche Haushaltsabklärung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. In E. 6.5 des Urteils VSBES.2022.222 des Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Notwendigkeit einer neuerlichen Haushaltsabklärung vom Ergebnis der medizinischen Abklärungen notwendig gemacht. Wie Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält, ist die [aktuelle] Symptomatik der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der [letzten rechtskräftigen] Verfügung vom 16. Oktober 2014 weitgehend unverändert. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hält in seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 (IV-Nr. 121) fest, dass eine erneute Haushaltsabklärung nicht angezeigt sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Haushaltsabklärung neue Erkenntnisse zutage brächte. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf eine solche verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch auf die Einholung eines aktuellen Arztberichtes von Dr. E.___ kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird in den Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ sorgfältig geprüft und beurteilt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands schliessen lassen könnte. Die blosse Behauptung einer Verschlechterung genügt nicht, um zusätzliche Abklärungen als notwendig erscheinen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.

E. 6 6.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.) schliesslich den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) festgelegten Erwerbsstatus. Die Beschwerdegegnerin stelle unsubstantiiert die Behauptung auf, dass die Beschwerdeführerin bei voller Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei auf eine reine Mutmassung und verletze, indem sie keine substanziellen Anhaltspunkte für die für die Beschwerdeführerin und deren Familie einschneidende Rentenaufhebung vorbringe, den Untersuchungsgrundsatz. Tatsache sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen lebe und die Beschwerdeführerin alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun würde, um diese Situation zu verbessern. Bei voller Leistungsfähigkeit würde sie, wie sie mehrfach ausgesagt habe, zurzeit mindestens in einem 50%-Pensum und bei Schulpflicht beider Kinder in einem [noch] höheren Pensum arbeiten. Im Rahmen der beantragten neuen Haushaltabklärung werde sich diese Tatsache erhärten lassen.

6.2     Wie unter Ziff. 2.4 oben bereits festgehalten, beurteilt sich die Statusfrage danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, bei der auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Festlegung ihres Erwerbsstatus durch die Beschwerdegegnerin nicht um eine reine Mutmassung. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2022 (IV-Nr. 65) nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2022 eine Haushaltsabklärung im Domizil der Beschwerdeführerin vor. Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen des Abklärungsgesprächs mehrmals erklärt hätten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen aktuell nicht ausserhäuslich arbeiten würde. Sie wolle vollumfänglich für die beiden Kinder da sein, solange diese noch klein seien. Eine Teilzeitarbeit würde sie erst wieder aufnehmen, wenn die Kinder etwas grösser seien. Der Ehemann sei zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. Zum einen wird damit der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» gefolgt. Zum anderen ergibt sich auch aus den übrigen für die Festlegung des Erwerbsstatus heranzuziehenden Kriterien – gemeint sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen – nichts, was für eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würde. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass es die Beschwerdeführerin bislang trotz der prekären finanziellen Situation der Familie unterlassen hat, im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit von immerhin 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Akten sind auch keine Arbeitssuchbemühungen zu entnehmen. Auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. In Kenntnis der versicherungsrechtlichen Konsequenzen sind unbefangene Aussagen der Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

E. 7 7.1     Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Die Beschwerdeführerin steht, wie unter Ziff. I. 2.3 oben bereits festgehalten, ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt laut § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Rechtsanwalt Kummer macht in seiner Kostennote vom

14. August 2025 (A.S. 28 ff.) für Tätigkeiten im Zeitraum vom

15. März 2024 bis 7. Juli 2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 19,1666 Stunden geltend. Als Prozessbeginn kann vorliegend frühestens der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin am 25. April 2025 angesehen werden. Der Aufwand von Rechtsanwalt Kummer im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin wird vom Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht umfasst. Entsprechend sind die Tätigkeiten von Rechtsanwalt Kummer vor dem 25. April 2025 nicht zu entschädigen. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist entsprechend auf 5,9166 Stunden zu kürzen. Zuzüglich der Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 8,1 % ergibt sich somit eine Rechtsanwalt Kummer zuzusprechende Kostenforderung von CHF 1'251.65 (CHF 1'124.15 [5,9166 Stunden x CHF 190.00] + CHF 33.70 [3 % von CHF 1'124.15] + CHF 93.80 [8,1 % von CHF 1'157.85]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird praxisgemäss anhand eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die vorliegend eingereichte Anwaltsvollmacht vom 15. März 2024 (A.S. 13) enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem Zeitaufwand von 5,9166 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich das Honorar zzgl. der Spesenpauschale von 3 % und der MwSt. von 8.1 % auf CHF 1'646.90 (CHF 1'479.15 [5.9166 Stunden x CHF 250.00] + CHF 44.35 [3 % von CHF 1'479.15] + CHF 123.40 [8.1 % von CHF 1'523.50]). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Kummer beträgt somit CHF 395.25 (CHF 1'646.90 - CHF 1'251.65).

8.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demnach wirderkannt:

2.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Kummer, wird auf CHF 1'251.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 395.25 (Differenz zum vollen Honorar inkl. Auslagen und MwSt.), wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penona

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom2. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 25. April 2025)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Am 28. Juli 2009 (Posteingangsstempel) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1995, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem

20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA (IV-Nr. 37). Die Ausbildung musste im Verlauf in eine praktische Ausbildung zurückgestuft werden, da die Beschwerdeführerin mit den Anforderungen der Berufsschule überfordert war (IV-Nr. 51). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54) wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

2.

2.1     Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2025 (A.S. 1 ff.) lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

2.2     Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (A.S. 16) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

2.3     Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (A.S. 23 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kummer als amtlicher Anwalt.

2.4     Am 12. September 2025 (Posteingangsstempel) gelangt die Kostennote von Rechtsanwalt Kummer vom

14. August 2025 (A.S. 28 ff.) beim Versicherungsgericht ein.

2.5     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV) revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705 ff.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin erfolgte per 1. Oktober

2022. Vorliegend ist somit das ab 1. Januar 2022 geltende Recht massgebend (vgl. auch die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] am Ende des IVG).

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2     Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.3     Die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).

2.4     Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit weiterem Hinweis).

3.

3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2022 aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) sowie auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109). Zu deren Beweiswert ist Folgendes festzuhalten:

4.2

4.2.1    Im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation

Lic. phil. C.___ führt in seinem Gutachten zur Diagnosestellung aus, dass die anhand der eigen- und aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse erhobenen Befunde einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation entsprechen würden. Formal liege ein mittelschwer vermindertes Leistungsprofil vor, das aufgrund der auffälligen Inkonsistenzen und Diskrepanzen aber nicht als valide gewertet werden könne. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin stellten sich nicht in allen Lebenssituationen vergleichbar dar und könnten aufgrund der neuropsychologischen Befunde nicht plausibel nachvollzogen werden. Das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin im angewandten (DMT [engl. kurz für Digit Memory Test]) und im expliziten Beschwerdevalidierungstest (TBFN [kurz für Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie) sei auffällig. Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als auffällig zu werten. Der Antrieb sei vermindert und es zeigten sich auffällige motivationale Schwankungen. Unauffällig sei dagegen das Ergebnis des TOMM (engl. kurz für Test of Memory Malingering). Bei einer schwankenden Leistungsbereitschaft arbeite die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht mit, wenn auch mit einer eingeschränkten Ausdauer. Das trotz der deutlichen Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis unauffällige Ergebnis im TOMM sowie die auffälligen Ergebnisse im DMT und [TBFN] würden im Rahmen der Leistungsschwankungen und der Motivation interpretiert. Im Vergleich der einzelnen Parameter zeigten sich im Testprofil auffällige Diskrepanzen. Das Instruktionsverständnis sei zuverlässig und angemessen schnell, die korrekt verstandenen Anweisungen würden während der Testdurchführung nicht wieder vergessen. Dies stehe im Widerspruch zu den testpsychologisch objektivierten mittelschweren bis schweren Gedächtnisdefiziten. Das Arbeitstempo unterliege sehr auffälligen aufgabenspezifischen Schwankungen. Diskrepanzen zeigten sich [insbesondere] zur Verarbeitungsgeschwindigkeit. Schwer vermindert seien das Arbeitstempo, das Reaktionsvermögen in der Aufmerksamkeit sowie die Geschwindigkeit bei der Interferenzresistenz und der Umstellfähigkeit, während die geschwindigkeitsabhängigen Leistungen zur spontanen Ideenproduktion sowie im ZST (kurz für Zahlen-Symbol-Test) der WAIS (engl. kurz für Wechsler Adult Intelligence Scale) deutlich besser ausfielen (minimal bis leicht vermindert). Das Reaktionsvermögen auf einen visuellen Reiz (Alertness[-Test] Durchgänge 1 und 4) zeige einen Medianwert von 1187 ms, während eine kognitiv komplexere Aufgabe mit Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Reaktionssymbolen (Go/No-Go) einen deutlich besseren Reaktionsmittelwert von 560 ms zeige. Die Beschwerdeführerin zeige in verschiedenen Testbereichen Ergebnisse mit einem Prozentrang kleiner als 1, was bedeute, dass mehr als 99 % der gleichaltrigen weiblichen Personen in dieser Aufgabe ein besseres Ergebnis erzielen würden. Dieser Umstand sei nur schwer mit der eigenanamnestisch beschriebenen und der aktenanamnestisch bekannten Selbstständigkeit im Alltag vereinbar. Gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 sei die Selbstständigkeit im Alltag uneingeschränkt gegeben. Die Beschwerdeführerin stelle dies [in ihrer Beschwerde] anders dar. Im Rahmen der neuropsychologischen Anamnese habe sie jedoch angegeben, ihren Alltag selbst zu organisieren, was gut gehe. Sie komme für die Betreuung ihrer Kleinkinder auf. Sie plane ihre Termine, habe bei Bedarf zwar die Hilfe ihres Ehemannes, schreibe die Notizen aber selbst auf. Sie komme mit den Anwendungen des Smartphones gut klar; mit Hilfe und Wiederholungen schaffe sie auch Updates. Sie richte sich die Medikamente und nehme diese selbstständig ein. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie aufgrund von Angst und Panik nicht allein ausser Haus gehe. Trotzdem gehe sie mit dem öffentlichen Verkehr zu den Therapien und, wenn die Kinder in der KITA seien, dreimal pro Woche ins Fitnesstraining. Sie könne zwar keine Ausflüge oder Ferien planen, doch könne sie allein mit dem Zug oder dem Flugzeug reisen. Wenn die testpsychologisch objektivierten Befunde das effektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin darstellen würden, wären diese Aktivitäten überwiegend wahrscheinlich nicht möglich. Die Testbefunde seien mit der Selbstständigkeit im Alltag gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin nicht vereinbar. In ihrem Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Rückenschmerzen und einer Depression [zu leiden], was sie daran hindere, den Haushalt zu führen. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sie angegeben, dass die Rückenbeschwerden seit [Beginn] der Ausbildung zur Hauswirtschafterin im Jahr 2012 bestünden und im seitherigen Verlauf zugenommen hätten. In den Akten fänden sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schmerzproblematik im Rücken. Es seien diesbezüglich keine medizinischen Abklärungen vorgenommen, keine Diagnosen gestellt und keine Behandlungen durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in Therapie bei Dr. med. D.___, [Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie], und Dr. med. E.___, [ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie], doch sei nie eine umfassende psychiatrische Abklärung durchgeführt worden. In den Berichten vom

27. Dezember 2022 (Dr. D.___) und 16. Januar 2023 (Dr. E.___) fänden sich keine Hinweise auf eine Depression, auf eine Angststörung oder auf Panikattacken. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 bestünden eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie akzentuierte, emotional-instabile Persönlichkeitszüge. Insgesamt lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, welche die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten und Inkonsistenzen hinreichend begründen könnten. Gemäss den Wertungskriterien von Sherman, Slick und Iverson (2020) – unterschieden werden die Kriterien A (Motiv), B (unglaubwürdige Präsentation [insb. Inkonsistenzen {B1a}, ungültige Leistungen in mindestens zwei Performanzvalidierungstests {B2b} sowie übertrieben dargestellte Symptome in Symptomvalidierungstests {B1c}]), C (externe Widersprüche) und D (Ausschluss anderer Ursachen); siehe hierzu Elisabeth M.S. Sherman/Daniel J. Slick/Grant L. Iverson, Multidimensional Malingering Criteria for Neuropsychological Assessment: A 20-year Update of the Malingered Neuropsychological Dysfunction Criteria, in: Archives of Clinical Neuropsychology 35/6, September 2020, S. 735 ff. – sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nicht gegeben. Erfüllt sei [zunächst] Kriterium A, wobei zu bemerken sei, dass in einem versicherungstechnischen Kontext grundsätzlich ein externer Anreiz bestehe. Erfüllt seien [weiter] die Kriterien B1a, B1b und B1c. Es bestünden mehrere Unstimmigkeiten in Bezug auf die kognitiven Defizite und die Alltagsfunktionalität. In zwei von drei durchgeführten Performanzvalidierungstests seien die Resultate auffällig. Des Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung bei der Schilderung der Einschränkungen im Alltag sowie bei der Leistungsbereitschaft in der Testung. Erfüllt sei [auch] Kriterium C. Es bestünden deutliche Abweichungen zwischen Symptomschilderung, Verhalten und Testbefunden. Diese Auffälligkeiten könnten nicht vollständig auf eine andere medizinische Ursache zurückgeführt werden, so dass Kriterium D ebenfalls erfüllt sei. Infolgedessen müsse von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden.

4.2.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält lic. phil. C.___ in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA INSOS bei der F.___ in [...] abgeschlossen habe. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche einem [ihren] Ressourcen und Fähigkeiten angepassten Arbeitsumfeld. Im Anschluss hieran habe sie [jedoch] den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt nicht geschafft. Bei nicht validen Testbefunden könne die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und zuletzt ausgeführten Tätigkeit nicht beurteilt werden. Gemäss Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin vom

18. Mai 2022 sei die Selbstständigkeit im Alltag gegeben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bestünden einerseits Einschränkungen bei der Selbstständigkeit im Alltag, andererseits sei sie [dennoch] zu einer Vielzahl an Aktivitäten in der Lage (u.a. Kinderbetreuung, Alltagsorganisation, Reisen, sportliche Aktivitäten). Bei fehlenden neuropsychologischen Befunden könne die Alltagsfunktionalität aus neuropsychologischer Sicht nicht schlüssig und valide beurteilt werden.

4.2.3    Das Gutachten von lic. phil. C.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt umfassender neuropsychologischer Testung am

30. Mai 2024. Dass lic. phil. C.___ in seinem Gutachten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen kann, ist angesichts der ausführlich begründeten fehlenden Validität der Untersuchungsergebnisse auch für Laien nachvollziehbar. Das Gutachten ist konsistent und schlüssig. Als Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM kommt lic. phil. C.___ offensichtlich die Expertise zu, um eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen. Sein Gutachten erfüllt somit sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.3

4.3.1    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) werden folgende Diagnosen gestellt:

Dr. B.___ führt in seinem Gutachten aus, dass bezüglich der rein psychiatrischen diagnostischen Einschätzung keine wesentlichen differenten Angaben in den Akten bestünden. Im neuropsychologischen Untergutachten habe aufgrund einer Aggravation keine diagnostische Beurteilung erfolgen können, daher sei auf die Angaben in den Akten abzustellen. Dem Bericht vom 20. Juli 2009 – gemeint ist der Schulbericht der [...] vom 20. Juli 2009 (IV-Nr. 5) – sei eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) zu entnehmen. Auch in den Berichten bezüglich der beruflichen Massnahmen fänden sich deutliche Hinweise auf eine verminderte Intelligenzleistung. Daher werde im Rahmen dieses Gutachtens die Diagnose der leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) gestellt. Weiter bestünden emotional-instabile Züge. Die Beschwerdeführerin werde schnell wütend, habe geäussert, schnell ungeduldig zu sein, dann auch gegen die Türe zu schlagen, die Türen zuzuknallen. Diese Persönlichkeitszüge hätten jedoch während der Ausbildung nicht festgestellt werden können. In den Berichten bezüglich der Schnupperlehren werde die Beschwerdeführerin als anständig und freundlich sowie als nettes Wesen beschrieben. Auch im Bericht vom 11. März 2013 – gemeint ist der Bericht der [...] der F.___ vom 11. März 2013 (IV-Nr. 38) – werde sie als ruhige und stille Person dargestellt. Sie werde weiter als «freundlich, hilfsbereit, pünktlich, zuverlässig und zuvorkommend» beschrieben, sie habe vorbildliche Tischsitten. Es handle sich daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um ein anhaltendes, tief verwurzeltes Verhaltensmuster, das sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Daher werde nach ICD-10 die Diagnose der akzentuierten, emotional -instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) gestellt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptomatik mit Panikattacken, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutze, einkaufen gehe oder an Feste gehe, sei von einer Agoraphobie auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe Angst in Menschenmengen, habe Angst, alleine zu reisen und Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause durchzuführen. Es träten Körpersymptome mit Herzklopfen, Schweissausbrüchen und einem Zittern auf. Nach ICD-10 sei daher die Diagnose der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) zu stellen. Insgesamt sei die Symptomatik jedoch nicht stark ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, im Jahr 2024 mit der Familie in den [...] zu fliegen, die Angstsymptomatik somit habe überwinden können. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung geäussert, dass die Angstsymptomatik seit ca. fünf Jahren in der jetzigen Form vorhanden sei. In den Akten fänden sich bezüglich dieser Symptomatik jedoch keinerlei Angaben, weswegen davon auszugehen sei, dass es sich hier um eine eher leichte Symptomatik handle, da dies sonst in der zweiwöchentlichen Psychotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Thema gewesen wäre. Diese Symptomatik sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht leistungsmindernd. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einwandschreiben vom

25. Juni 2022 genannte Depression finde sich in keinem Bericht in den Akten wieder. Dem Bericht der behandelnden Psychiater/Psychologen der Praxis [...] vom 24. Oktober 2022 – gemeint ist die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) – sei eine depressive Symptomatik nicht zu entnehmen. Auch in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung habe eine depressive Symptomatik nicht gesehen werden können.

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin hält Dr. B.___ in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz zu sein. Bei dieser Anwesenheit bestehe eine Leistungsminderung von 50 %. Bezogen auf ein Pensum von 100 % resultiere hieraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung sei die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung, die seit der Kindheit bestehe. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgenannte Einschränkung seit Eintritt ins Erwerbsleben bestehe. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit hält Dr. B.___ fest, dass die Tätigkeit in der Hauswirtschaft bereits eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei. Diese stelle keine allzu hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit. Zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung führt Dr. B.___ schliesslich aus, dass unter der Voraussetzung einer ausreichenden Anstrengungsbereitschaft keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung [in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswirtschafterin] sei [wie erwähnt] die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung. Mit dieser Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Haushalt zu führen und die Kinder adäquat zu betreuen. Sie könne hier entsprechend ihren Einschränkungen Pausen einplanen, Arbeiten aufteilen und weitgehend nach ihrem eigenen Tempo arbeiten.

4.3.3

4.3.3.1   Psychische Leiden sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog. Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141 V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

1.Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):

a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1):

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3);

b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3);

2.Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):

a)gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);

b)behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

4.3.3.2   In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Dr. B.___ hält in seinem Gutachten fest, dass die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung für die Leistungsminderung ausschlaggebend sei. Seine Einschätzung zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin erfolge unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Anstrengungsbereitschaft zeige. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, pünktlich zur Arbeit oder zu Terminen zu erscheinen, wie sie auch während ihrer Ausbildung bewiesen habe. Sie habe Mühe, Aufgaben in einer zweckmässigen Reihenfolge zu erledigen, sei schnell überfordert, verliere schnell den Überblick. Sie sei in der Lage, sich neuen Situationen und neuen Anforderungen anzupassen, solange diese einfach gehalten und übersichtlich seien. Bei komplexeren Aufgabenbereichen habe sie Mühe, sich umzustellen. Die von der Beschwerdeführerin umgesetzte fachliche Kompetenz entspreche nur teilweise den an sie zu stellenden Rollenerwartungen. Sie sei in der Lage, Zusammenhänge zu erfassen, sachbezogene Schlüsse daraus zu ziehen und die erforderlichen Entscheidungen umzusetzen, dies jedoch nicht im kognitiven Bereich, hier benötige sie Unterstützung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Leistungsfähigkeit eine Zeit lang aufrechtzuerhalten, habe jedoch einen erhöhten Pausenbedarf. In sozialen Situationen ziehe sie sich eher zurück, sie habe Mühe, sich durchzusetzen, sei eher unsicher und verhalten. Sie könne sich jedoch mit Kolleginnen und Kollegen unterhalten, einen gegenseitigen Austausch pflegen. In einer Gruppe sei sie eher unsicher, sie habe jedoch auch während der Ausbildung in einer Gruppe arbeiten können, sei [dabei] jedoch immer zurückhaltend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, emotionale Bindungen einzugehen und diese aufrechtzuerhalten. Auch erfülle sie die häuslichen und sonstigen nicht von äusseren Bedingungen erzwungenen Pflichten, beteilige sich an Freizeit- und Erholungsaktivitäten, gehe zum Beispiel regelmässig mit der Familie essen. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin entspreche den Erwartungen der Bezugsgruppe. Sie sei in der Lage, Wege zu gehen, habe jedoch Mühe, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Insgesamt ist von einer mittelgradigen funktionellen Auswirkung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.

4.3.3.3   Was den Behandlungserfolg bzw. die Behandlungsresistenz betrifft, so führt Dr. B.___ in seinem Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Pharmakologisch habe sie seit ca. 2020 Sertralin 50 mg erhalten. Bezüglich der Angstsymptomatik sollte gemäss S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionselementen, d. h. Konfrontation mit angstauslösenden Situationen, angeboten werden. Dies sei bisher noch nicht durchgeführt worden. Unter einem therapeutischen Drug Monitoring, d.h. mit regelmässigen Blutspiegelbestimmungen, sollte die Dosis von Sertralin erhöht werden. Diese Massnahmen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Besserung der Angstsymptomatik führen, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Angstsymptomatik sehr leicht ausgeprägt sei und sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht leistungsmindernd auswirke. Ausschlaggebend für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei die leichte Intelligenzminderung, die andauernd sei.

4.3.3.4   Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten drei Diagnosen: leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie akzentuierte, emotional -instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Leistungsmindernd wirke sich nur die leichte Intelligenzminderung aus. Entsprechend werden im Gutachten von Dr. B.___ denn auch keine Komorbiditäten diskutiert.

4.3.3.5   Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu eruieren. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. Feinendegen in seinem Gutachten fest, dass diese durch die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung und der leichten Agoraphobie geprägt sei. Die Beschwerdeführerin habe Ängste, unter Menschen zu sein, es komme dann zum Auftreten von Panikattacken. Sie sei eher unsicher, habe Angst, etwas Falsches zu sagen, habe Angst vor Kritik und Ablehnung. Sie habe Angst, alleine in öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, sich weiter weg von zu Hause zu bewegen. Auch habe sie Mühe, alleine zu reisen. Sie sei selbstunsicher, traue sich selbst wenig zu. Es fänden sich jedoch auch Ressourcen. So könne den Akten entnommen werden, dass sie ein freundliches Auftreten habe, ein anständiges und nettes Wesen sei. Der Umgang mit ihr sei in den Berichten vom 15. März 2011 und 24. September 2012 als leicht und angenehm beschrieben worden. Auch sei sie in der Lage gewesen, sich trotz der Angst weiter weg von zu Hause zu bewegen, mit der Familie nach [...] zu fliegen.

4.3.3.6   Neben den Komplexen «Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex «sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext wird im Gutachten von Dr. B.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern eine 4,5-Zimmer-Mietwohnung bewohne. Sie sei seit 2017 verheiratet. Die Kinder seien drei und vier Jahre alt. Die Beziehung zum Ehemann sei nicht immer gut, aber er verstehe sie. Ca. zwei- bis dreimal pro Woche gehe sie mit den Kindern ca. 30 bis 60 Minuten spazieren. Ca. einmal pro Woche gehe sie zusammen mit dem Ehemann und den Kindern einen halben Tag in den Zoo oder in die Berge. Ihre Mutter sehe sie einmal pro Monat, ihr Ehemann bringe sie dorthin oder die Mutter komme zu ihr. Ihre Schwester sehe sie drei- bis viermal pro Monat, diese komme zur ihr. Alle zwei Wochen habe sie Kontakt zu einer Freundin, die sie ein- bis zweimal pro Jahr sehe, die Freundin komme zu ihr. Ansonsten habe sie noch einmal pro Monat Kontakt zum Vater, entweder gehe sie zu ihm, er wohne ca. 15 Minuten Fussweg von ihr entfernt, oder er komme zu ihr. Besondere Ressourcen oder Belastungen ergeben sich aus dem sozialen Kontext keine.

4.3.3.7   In der Kategorie «Konsistenz» ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits gleichermassen ausgeprägt ist. In diesem Zusammenhang hält Dr. B.___ in seinem Gutachten fest, dass deutliche Inkonsistenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung und den Angaben in den Akten bestünden. Was ihre Versorgung im Alltag betreffe, so habe die Beschwerdeführerin in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung angegeben, ihre Mutter einmal pro Monat zu sehen. Entweder bringe sie ihr Ehemann zur Mutter oder die Mutter komme zu ihr. Im Bericht vom 24. Oktober 2022 – gemeint ist die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) – werde dagegen festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten Intelligenzminderung sowie ihrer Emotions-Regulations-Störung «nur mit [der] Unterstützung im Alltag durch ihre Mutter, mit regelmässiger Therapie und Begleitung sowie unter medikamentöser Therapie möglich sei, selbstständig zu leben. Da die Beschwerdeführerin [nun] angegeben habe, ihre die Mutter einmal pro Monat zu sehen, und [zudem] geäussert habe, dass sie ab und zu von ihrem Ehemann zur Mutter gefahren werde, sei davon auszugehen, dass die Mutter weniger als einmal pro Monat zur Beschwerdeführerin kommt. Bei einer solchen Frequenz sei nicht von einer wesentlichen Unterstützung im Alltag durch die Mutter auszugehen. Auch bezüglich der Schmerzsymptomatik fänden sich deutliche Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte leistungseinschränkende Schmerzsymptomatik finde sich in keinem ärztlichen Bericht wieder. Lediglich in ihrem Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 67) beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die Schmerzsymptomatik. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese derart leistungseinschränkend sein solle, sich aber in keinem der vorliegenden Arztberichte wiederfinde. Dem neuropsychologischen Untergutachten [von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) mangle es den neuropsychologischen Befunden gemäss den Wertungskriterien nach Sherman, Slick und Iverson (2020) – siehe hierzu Ziff. 4.2.1 oben – an Validität. Es müsse von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden. Bezüglich der kognitiven und der somatischen Beschwerdepräsentation sei daher nicht von validen Angaben auszugehen.

4.3.3.8   Zuletzt ist schliesslich auch noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dr. B.___ hält hierzu in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychologischer-psychotherapeutischer Behandlung sei und seit ca. 2020 Sertralin 50 mg erhalte. Als medizinische Massnahmen schlägt Dr. B.___ bezüglich der Agoraphobie eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionselementen sowie eine Optimierung der antidepressiven Medikation mit SSRI (engl. kurz für Selective Serotonin Reuptake Inhibitors) im Rahmen eines therapeutischen Drug Monitorings. Diese Massnahmen hätten jedoch eher einen Einfluss auf die Lebensqualität, weniger auf die Arbeitsfähigkeit, da es die Diagnose der leichten Intelligenzminderung sei, dies sich leistungsmindernd auswirke. Bei der Beschwerdeführerin kann insgesamt von einem höchstens leichten Leidensdruck ausgegangen werden.

4.3.4    Das Gutachten von Dr. B.___ stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten, die Ergebnisse der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung von lic. phil. C.___ vom 30. Mai 2024 sowie die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2024. Die Befunderhebung und Diagnosestellung werden von Dr. B.___ umfassend und ausführlich diskutiert und auch für Laien nachvollziehbar begründet. Zu überzeugen vermögen auch seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese sind konsistent und schlüssig und leuchten entsprechend ein. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM ist Dr. B.___ ganz offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

4.4

4.4.1    Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.), dass die medizinischen Abklärungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebrachten Depressionen fast gänzlich unterlassen worden seien. Die vom behandelnden Arzt Dr. E.___ angegebenen Depressionen seien im Gutachten von Dr. B.___ festgestellt und als leichtes depressives Symptom (gemeint wohl: Syndrom; vgl. IV-Nr. 106 S. 31) bezeichnet worden. Dr. B.___ empfehle aufgrund der Diagnose eine Optimierung der antidepressiven Medikation mit SSRI, was darauf hindeute, dass eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Depression vorliege. Im Gutachten von lic. phil. C.___ finde sich lediglich die Bemerkung, dass im Arztbericht von Dr. E.___ kein Hinweis auf eine Depression bestünde. Auf die von Dr. B.___ diagnostizierte leichte Depression ging lic. phil. C.___ gar nicht ein, obwohl die Medikation von Sertralin (Antidepressivum) bekannt gewesen sei.

4.4.2    Dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Depressionen fast keine medizinischen Abklärungen vorgenommen worden seien, trifft entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass in keinem der Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin von einer Depression die Rede ist. In den Stellungnahmen von Dr. E.___ vom

24. Oktober 2022 (IV-Nr. 75 S. 87 f.) und 16. Januar 2023 (IV-Nr. 83 S. 13 ff.) werden eine Lernbehinderung und Minderintelligenz sowie der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (emotional-instabil) diagnostiziert, in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) eine leichte Intelligenzminderung. Dr. B.___ stellt in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) entsprechend fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Einwandschreiben vom 25. Juni 2022 (IV-Nr. 67) [erstmals] erwähnte Depression in keinem [ärztlichen] Bericht in den Akten wiederfinde. Weiter ist festzustellen, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten ebenfalls keine Depression diagnostiziert. Er hält in diesem zwar fest, dass die Beschwerdeführerin bei der testpsychologischen Zusatzuntersuchung nach der Hamilton-Depressions-Skala einen Wert von 14 Punkten aufweise, was einem leichten depressiven Syndrom entsprechen würde. Er hält aber auch fest, dass in der jetzigen gutachterlichen Untersuchung keine depressive Symptomatik habe gesehen werden können. Dass Dr. B.___ abweichend vom Ergebnis der testpsychologischen Zusatzuntersuchung nach der Hamilton-Depressions-Skala bei der Beschwerdeführerin keine Depression diagnostiziert, ist nicht zu beanstanden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt psychiatrischen Testverfahren wie der Hamilton-Depressions-Skala höchstens eine ergänzende Funktion zu. Entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Angesichts der fehlenden fachärztlichen Diagnose einer Depression durch die behandelnden Ärzte, der bei der Begutachtung von Dr. B.___ gemachten Verhaltensbeobachtungen, der in den diversen Aussagen der Beschwerdeführerin festgestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie auch der im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. C.___ festgestellten wahrscheinlichen Aggravation in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diagnosestellung von Dr. B.___ kritisiert werden könnte. Die Empfehlung von Dr. B.___, die antidepressive Medikation mit SSRI im Rahmen eines Drug Monitoring zu optimieren, erfolgt denn auch nicht im Zusammenhang mit der Diagnose einer Depression, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, sondern im Zusammenhang mit der Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung. Von vornherein fehl geht die Beschwerdeführerin schliesslich auch damit, dass lic. phil. C.___ in seinem Gutachten nicht auf die von Dr. B.___ diagnostizierte leichte Depression eingegangen sei, obwohl ihm die Medikation von Sertralin (Antidepressivum) bekannt gewesen sei. Neuropsychologische Abklärungen stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «lediglich» Zusatzuntersuchungen dar. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen oder gegebenenfalls des neurologischen Facharztes, die medizinischen Zusammenhänge gesamthaft zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 6.2.3 mit Hinweis). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich lic. phil. C.___ nicht näher mit der Frage nach einer depressiven Störung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

4.5     Insgesamt ergibt sich somit, dass sowohl dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom

22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106) als auch dem neuropsychologischen Zusatzgutachten von lic. phil. C.___ vom 25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) voller Beweiswert zukommt. Die medizinische Situation der Beschwerdeführerin wird in den Gutachten sorgfältig geprüft und beurteilt. Sie ist, wie Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält, im Vergleich zur medizinischen Situation im Zeitpunkt der [letzten rechtskräftigen] Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54) weitgehend unverändert.

5.

5.1     Weiter rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.), dass Dr. B.___ keine eigenen Abklärungen über die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei [kleinen] Kindern zu führen, vorgenommen habe. Er stütze sich bei seiner Einschätzung auf die Haushaltsabklärung [der Beschwerdegegnerin] vom 18. Mai 2022, die das Versicherungsgericht [in seinem Urteil vom 24. Januar 2024] gerade nicht als beweiskräftige Beurteilungsgrundlage bewertet habe. Dieser Haushaltsabklärung mangle es deshalb an Glaubwürdigkeit, weil die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kindesschutzmassnahmen und aus Scham ihre Überforderung im Alltag insofern verborgen habe, als ihre Mutter die Wohnung [im Vorfeld der Haushaltsabklärung] lange aufgeräumt und geputzt habe. Gemäss Dr. E.___ sei die Versicherte kaum in der Lage, den Haushalt und die Kinder angemessen zu versorgen und u.a. selbständig eine Tagesstruktur aufzubauen. Dr. B.___ äussere sich in seinen Schlussfolgerungen überhaupt nicht über die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei kleinen Kindern zu führen. Das Gutachten sei aufgrund dieser Lücke unvollständig. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine erneute Haushaltabklärung verzichtet, obwohl eine solche zwingend und durch eine ärztliche Fachperson hätte vorgenommen werden müssen. Nicht berücksichtigt werde dadurch der seither verschlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im psychischen sowie im somatischen Bereich, der in den Gutachten [von Dr. B.___ und lic. phil. C.___] trotz anderslautenden Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 vorgebracht worden und durch einen aktuellen Bericht zu ergänzen sei.

5.2     Dass sich Dr. B.___ nicht mit der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Haushalt mit zwei kleinen Kindern zu führen, auseinandergesetzt habe, wie diese in ihrer Beschwerde vorbringt, ist unzutreffend. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2024 (IV-Nr. 106), wie unter Ziff. 4.3.4 oben bereits erwähnt, auf den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten beruht, worunter sich zahlreiche Berichte zu den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Haushalt befinden. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Stellungnahme von Dr. E.___ vom 16. Januar 2023 (IV-Nr. 83 S. 13 ff.) findet sich in den Vorakten. Dieser Stellungnahme hat Dr. B.___ angesichts der Inkonsistenzen und Diskrepanzen insbesondere zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Begutachtung offensichtlich kein Gewicht beigemessen. Weiter kann festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der vertiefenden Befragung durch Dr. B.___ ausführlich zu den Themen Haushalt und Kinderbetreuung geäussert hat. Gestützt auf die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung führt Dr. B.___ in seinem Gutachten aus, dass in der Haushaltsführung und in der Kinderbetreuung unter der Voraussetzung einer ausreichenden Anstrengungsbereitschaft keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Ausschlaggebend für die Leistungsminderung sei die Symptomatik der leichten Intelligenzminderung. Mit dieser Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Haushalt zu führen und die Kinder adäquat zu betreuen. Sie könne hier entsprechend ihren Einschränkungen Pausen einplanen, Arbeiten aufteilen und weitgehend nach ihrem eigenen Tempo arbeiten. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind konsistent und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Haushaltspraktikerin PrA INSOS. Bereits in den Schnupperlehrberichten der [...] der F.___ vom 15. März 2011 (Posteingangsstempel; IV-Nr. 24) sowie 24. September 2012 (IV-Nr. 35) wurde festgehalten, dass Haushaltsarbeiten ihren Fähigkeiten entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer 4,5-Zimmer-Mietwohnung. Im Gutachten von lic. phil. C.___ vom

25. Oktober 2024 (IV-Nr. 109) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Anamnese angab, ihren Alltag selbst zu organisieren, was gut gehe. Sie komme für die Betreuung ihrer Kleinkinder auf. Sie plane ihre Termine, habe bei Bedarf zwar die Hilfe ihres Ehemannes, schreibe die Notizen aber selbst auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt sein sollte. Eine neuerliche Haushaltsabklärung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. In E. 6.5 des Urteils VSBES.2022.222 des Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Notwendigkeit einer neuerlichen Haushaltsabklärung vom Ergebnis der medizinischen Abklärungen notwendig gemacht. Wie Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält, ist die [aktuelle] Symptomatik der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der [letzten rechtskräftigen] Verfügung vom 16. Oktober 2014 weitgehend unverändert. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hält in seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 (IV-Nr. 121) fest, dass eine erneute Haushaltsabklärung nicht angezeigt sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Haushaltsabklärung neue Erkenntnisse zutage brächte. In antizipierter Beweiswürdigung kann daher auf eine solche verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch auf die Einholung eines aktuellen Arztberichtes von Dr. E.___ kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird in den Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ sorgfältig geprüft und beurteilt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands schliessen lassen könnte. Die blosse Behauptung einer Verschlechterung genügt nicht, um zusätzliche Abklärungen als notwendig erscheinen zu lassen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.

6.

6.1     Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (A.S. 5 ff.) schliesslich den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) festgelegten Erwerbsstatus. Die Beschwerdegegnerin stelle unsubstantiiert die Behauptung auf, dass die Beschwerdeführerin bei voller Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei auf eine reine Mutmassung und verletze, indem sie keine substanziellen Anhaltspunkte für die für die Beschwerdeführerin und deren Familie einschneidende Rentenaufhebung vorbringe, den Untersuchungsgrundsatz. Tatsache sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen lebe und die Beschwerdeführerin alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun würde, um diese Situation zu verbessern. Bei voller Leistungsfähigkeit würde sie, wie sie mehrfach ausgesagt habe, zurzeit mindestens in einem 50%-Pensum und bei Schulpflicht beider Kinder in einem [noch] höheren Pensum arbeiten. Im Rahmen der beantragten neuen Haushaltabklärung werde sich diese Tatsache erhärten lassen.

6.2     Wie unter Ziff. 2.4 oben bereits festgehalten, beurteilt sich die Statusfrage danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, bei der auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Ändert die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Festlegung ihres Erwerbsstatus durch die Beschwerdegegnerin nicht um eine reine Mutmassung. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2022 (IV-Nr. 65) nahm die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2022 eine Haushaltsabklärung im Domizil der Beschwerdeführerin vor. Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen des Abklärungsgesprächs mehrmals erklärt hätten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen aktuell nicht ausserhäuslich arbeiten würde. Sie wolle vollumfänglich für die beiden Kinder da sein, solange diese noch klein seien. Eine Teilzeitarbeit würde sie erst wieder aufnehmen, wenn die Kinder etwas grösser seien. Der Ehemann sei zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. Zum einen wird damit der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» gefolgt. Zum anderen ergibt sich auch aus den übrigen für die Festlegung des Erwerbsstatus heranzuziehenden Kriterien – gemeint sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen – nichts, was für eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würde. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass es die Beschwerdeführerin bislang trotz der prekären finanziellen Situation der Familie unterlassen hat, im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit von immerhin 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Akten sind auch keine Arbeitssuchbemühungen zu entnehmen. Auf eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. In Kenntnis der versicherungsrechtlichen Konsequenzen sind unbefangene Aussagen der Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

25. April 2025 (A.S. 1 ff.) davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

7.

7.1     Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Die Beschwerdeführerin steht, wie unter Ziff. I. 2.3 oben bereits festgehalten, ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt laut § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Rechtsanwalt Kummer macht in seiner Kostennote vom

14. August 2025 (A.S. 28 ff.) für Tätigkeiten im Zeitraum vom

15. März 2024 bis 7. Juli 2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 19,1666 Stunden geltend. Als Prozessbeginn kann vorliegend frühestens der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin am 25. April 2025 angesehen werden. Der Aufwand von Rechtsanwalt Kummer im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin wird vom Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht umfasst. Entsprechend sind die Tätigkeiten von Rechtsanwalt Kummer vor dem 25. April 2025 nicht zu entschädigen. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist entsprechend auf 5,9166 Stunden zu kürzen. Zuzüglich der Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 8,1 % ergibt sich somit eine Rechtsanwalt Kummer zuzusprechende Kostenforderung von CHF 1'251.65 (CHF 1'124.15 [5,9166 Stunden x CHF 190.00] + CHF 33.70 [3 % von CHF 1'124.15] + CHF 93.80 [8,1 % von CHF 1'157.85]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird praxisgemäss anhand eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz enthält. Die vorliegend eingereichte Anwaltsvollmacht vom 15. März 2024 (A.S. 13) enthält keine betragsmässig konkretisierte Honorarvereinbarung. Bei einem Zeitaufwand von 5,9166 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich das Honorar zzgl. der Spesenpauschale von 3 % und der MwSt. von 8.1 % auf CHF 1'646.90 (CHF 1'479.15 [5.9166 Stunden x CHF 250.00] + CHF 44.35 [3 % von CHF 1'479.15] + CHF 123.40 [8.1 % von CHF 1'523.50]). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Kummer beträgt somit CHF 395.25 (CHF 1'646.90 - CHF 1'251.65).

8.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demnach wirderkannt:

2.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Kummer, wird auf CHF 1'251.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 395.25 (Differenz zum vollen Honorar inkl. Auslagen und MwSt.), wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penona