Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) richtet der 1952 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit März 2016 Ergänzungsleistungen aus (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 445, 463, 497, 508, 540, 556, 592).
E. 1.2 1.2.1 Am 26. Juni 2018 (gemeint wohl: 2019) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, im Haus ihres Sohnes sei eine Wohnung für sie eingerichtet worden. Dem Schreiben legte sie einen Mietvertrag für die Miete einer 3.5 Zimmerwohnung in der Liegenschaft ihres Sohnes ab dem 1. August 2019 zu monatlich CHF 1'000.00 (zuzüglich Nebenkosten CHF 100.00) bei und bat um Berücksichtigung der Mietkosten in der Anspruchsberechnung (AK-Nr. 428 ff.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 17. Juli 2019 ab dem
1. August 2019 neu und legte der Anspruchsberechnung die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem 7-Personen-Haushalt (AK-Nr. 417 ff. und 424). Die Beschwerdegegnerin war mit dieser Sachverhaltsfeststellung nicht einverstanden und hielt mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019 fest, sie lebe entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in einem Mehrpersonenhaushalt, sondern bewohne im Haus ihres Sohnes alleine eine eigene Wohnung (AK-Nr. 408). Die Beschwerdegegnerin antwortete, eine Neuberechnung des Anspruchs im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin könne erst vorgenommen werden, sobald die im Katasterauszug als Einfamilienhaus bezeichnete Liegenschaft dort als Mehrfamilienhaus eingetragen sei (AK-Nr. 409). Am 27. März 2020 leitete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine vom 5. Dezember 2019 datierende Katasterschätzung weiter, in der das Haus ihres Sohnes nunmehr als Mehrfamilienhaus aufgeführt wurde (AK-Nr. 386). Die Beschwerdegegnerin legte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2020 rückwirkend ab dem
Dispositiv
- Januar 2020 neu fest, wobei sie bei der Berechnung davon ausging, die Beschwerdeführerin lebe in einem Einpersonenhaushalt und die Wohnkosten betrügen CHF 7'235.00 entsprechend dem auf die Raumeinheiten (RE) der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung entfallenden Anteile am Eigenmietwert des Hauses ihres Sohnes (AK-Nr. 380, 383). Diese Annahmen lagen auch den darauffolgenden Verfügungen vom 28. Oktober 2020 (AK-Nr. 340),
- Dezember 2020 (AK-Nr. 323), 2. September 2022 (AK-Nr. 242), 23. Dezember 2022 (AK-Nr. 219), 5. Januar 2024 (AK-Nr. 155) und 30. Dezember 2024 (AK-Nr. 97) zugrunde. 1.2.2 Am 28. Mai 2024 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin mit der Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, seine Tochter werde seinen Haushalt demnächst verlassen und seine Mutter danach in seinem Haus eine Wohnung, in der sie bisher zusammen mit seiner Tochter B.___ gewohnt habe, alleine bewohnen (AK-Nr. 121). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin konkretisierte der Sohn der Beschwerdeführerin am
- März 2025, im Obergeschoss seines Hauses hätten bisher er, seine Ehefrau und zwei Kindern gewohnt, während seine Mutter zusammen mit B.___ von Mai 2020 bis August 2024 die 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bewohnt habe (AK-Nr. 90). 1.2.3 Mit Verfügung vom 4. März 2025 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2020 neu, wobei sie bis und mit Juli 2024 die bisher berücksichtigten Wohnkosten von CHF 7'235.00 hälftig auf zwei Personen verteilte, so dass auf die Beschwerdeführerin noch ein Betrag von CHF 3'618.00 entfiel. Auf dieser Basis forderte sie gleichzeitig eine Summe von CHF 15'696.00 für in der Zeitspanne von Mai 2020 bis März 2025 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 72 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2025 Einsprache (AK-Nr. 43), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 abwies (AK-Nr. 37, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
- 2.1 Am 26. Mai 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 5 ff.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 18. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.). 2.3 Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 33). 2.4 Mit Replik vom 3. Oktober 2025 hält die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Vorbringen fest und stellt neu die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 42 ff.): b) Eventualiter: es sei für die Zeit von Mai 2020 bis Juli 2025 Mietausgaben von CHF 6'600.00 und ab August 2025 solche von CHF 13'200.00 anzurechnen. Mit der Replik werden Kontoauszüge der Bank C.___ für August 2019, Juli 2020, Juli 2021, Oktober 2022, Dezember 2022 sowie Januar 2023 bis Februar 2025 eingereicht (Sammelurkunde 2 der Beschwerdeführerin). 2.5 Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 24. Oktober 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 48 ff.): 2.6 Am 22. Dezember 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin diverse weitere Bankbelege (Sammelurkunden 3-6) sowie eine Kostennote ein (A.S. 60 ff.). 2.7 Am 23. Januar 2026 gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin einen weiteren Bankbeleg (betreffend März 2021) zu den Akten und zieht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurück (A.S. 69). Zudem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 70). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine erneute Stellungnahme (A.S. 71). II.
- 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin begehrt im strittigen Zeitraum von Mai 2020 bis August 2024 die Berücksichtigung von monatlichen Wohnkosten in Höhe von CHF 1'100.00, während die Beschwerdegegnerin solche von CHF 550.00 anerkennt (vgl. E. II. 3.2.1 hiernach). Strittig ist somit ein Betrag von CHF 550.00 monatlich bzw. CHF 28'600.00 (CHF 550.00 x 52 Monate) im gesamten strittigen Zeitraum. Diese Summe liegt unterhalb dieser Streitwertgrenze. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die vorliegende Sache.
- Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2020 und damit verbunden der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen.
- Da über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist zunächst zu prüfen, ob Rückkommenstitel bestehen, die eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rechtfertigen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). 3.1.2 Formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, wozu auch die Ergänzungsleistungen zählen, werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich ändert (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.1.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Prozessuale Revision und Wiedererwägung bilden sogenannte Rückkommenstitel, welche die Korrektur einer von Anfang an inhaltlich unrichtigen Verfügung ermöglichen. Die prozessuale Revision setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, welche bei Erlass des ursprünglichen Entscheids nicht vorlagen. Die Wiedererwägung dient dagegen der Korrektur einer rechtlich fehlerhaften Verfügung. Sie kommt unter anderem infrage, wenn eine Tatsache, welche damals bereits aktenkundig war, bei der ursprünglichen Entscheidung übersehen wurde. In zeitlicher Hinsicht erfolgen sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung grundsätzlich rückwirkend (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 25 N 24 und 27; Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und 5.4). 3.1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Wird eine rückwirkenden Korrektur einer Verfügung vorgenommen, welche zu einer Reduktion der zugesprochenen Leistung führt, entfällt in diesem Umfang die rechtliche Grundlage und die bezogene Leistung hat als unrechtmässig bezogen zu gelten. 3.2 3.2.1 Ausweislich der Akten und zwischen den Parteien unbestritten stellt sich der Sachverhalt betreffend die Wohnsituation wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin bewohnte ab 1. August 2019 eine 3.5 Zimmerwohnung in [...], wobei hierfür ein vertraglicher Mietzins von CHF 1'000.00 resp. CHF 1'100.00 inkl. Nebenkosten vereinbart wurde (AK-Nr. 429 ff.). Die Liegenschaft steht gemäss Katasterschätzung und Mietvertrag je zur Hälfte im Miteigentum des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 425 ff.). Von Mai 2020 bis August 2024 teilte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung gemäss Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin mit ihrer 2001 geborenen Enkelin B.___ (AK-Nr. 90; 109). Der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin wohnen mit zwei weiteren Kindern in der 5.5-Zimmerwohnung oberhalb derjenigen der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 90). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin veranschlagte die Wohnkosten der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Verfügungen vom 7. Mai 2020 (AK-Nr. 380, 28. Oktober 2020 (AK-Nr. 340), 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 323), 2. September 2022 (AK-Nr. 242), 23. Dezember 2022 (AK-Nr. 219), 5. Januar 2024 (AK-Nr. 155) und 30. Dezember 2024 (AK-Nr. 97) mit jeweils CHF 7'235.00 jährlich. Diesen Wert ermittelte sie, indem sie den Eigenmietwert der Liegenschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 15'541.02 bzw. CHF 17'221.02 inkl. Nebenkosten durch die Anzahl RE der gesamten Liegenschaft (12.5 RE) dividierte und diese Zahl mit den auf die Mietwohnung der Beschwerdeführerin entfallenden Anzahl RE (5.25) multiplizierte (vgl. AK-Nr. 383). Sie ging dabei gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (E. I. 1.2.1 hiervor; AK-Nr. 408) davon aus, diese wohne alleine in der Wohnung. Der Umstand, dass von Mai 2020 bis August 2024 auch die Enkelin dort wohnhaft war, wurde der Beschwerdegegnerin erst im März 2025 bekannt. Das nachträgliche Bekanntwerden dieser Tatsache begründet einen Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt wären, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistungsbeurteilung ab Mai 2020 sind erfüllt, sofern die neue Berechnung zu einem Ergebnis führt, welches von der bisherigen Beurteilung abweicht. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt Kontoauszüge vor, die im strittigen Zeitraum monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 1'100.00 an ihren Sohn belegen (Sammelurkunden 3 ff.). Nach den Ausführung der Beschwerdegegnerin in der Duplik (damals lagen Belege für einen Teil des strittigen Zeitraums vor) darf als unbestritten vorausgesetzt werden, dass als Wohnkosten in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin die vertraglich vereinbarten Mietkosten anzurechnen sind und nicht, wie dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, deren anteilsmässige Beteiligung am Eigenmietwert.
- Strittig ist aber weiterhin, ob für die Zeit, während der B.___ bei der Beschwerdeführerin wohnte, bloss die Hälfte des Mietzinses von CHF 1'100.00 pro Monat zu berücksichtigen ist. 4.1 Als Ausgaben anerkannt werden Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert einer Liegenschaft bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bisELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), d. h. es erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Es genügt für diese grundsätzliche Mietzinsaufteilung der Umstand des gemeinsamen Wohnens, das Wohnobjekt muss insbesondere nicht gemeinsam gemietet werden. Es spielt keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom
- November 2022 E. 3.2 m. w. H.). Diese Regelung gilt auch in Konstellationen, in denen eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Betrag an die Miete bezahlte (BGE 142 V 299). 4.2 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, sie leide an Parkinson und die in Ausbildung stehende Enkelin habe nur vorübergehend zwecks «Vermeidung von Isolation» bei ihr gewohnt (A.S. 42), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch spielt keine Rolle, ob die Enkelin der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Beitrag an die Miete geleistet hat. Die Enkelin hat gemäss Angaben ihres Sohnes und Vermieters der betreffenden Wohnung von Mai 2020 bis August 2024 in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewohnt (AK-Nr. 63, 90; vgl. auch die Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde [AK-Nr. 109]). Während dieser Zeitdauer ist daher eine hälftige Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sind also Mietkosen von CHF 6'600.00 pro Jahr anzurechnen. Ab September 2024 ist der ganze Mietzins von CHF 13'200.00 pro Jahr zu berücksichtigen. Die Ansprüche sind dementsprechend neu festzulegen, ebenso eine allenfalls resultierende Rückforderung.
- Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Hier verhält es sich so, dass der angefochtene Entscheid auf dem neu entdeckten Umstand des Zusammenlebens mit der Enkelin basierte. Insoweit war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Grundsatz korrekt. Es ist aber in Bezug auf die grundsätzliche Bestimmung der Wohnkosten anzupassen, denn angesichts des eingereichten Mietvertrags und des darin festgelegten, nicht als übersetzt zu bezeichnenden Mietzinses rechtfertigt sich das Heranziehen des Eigenmietwerts für die hier zu prüfende Periode ab Mai 2020 nicht. Es trifft zwar zu, dass die tatsächliche Bezahlung des Mietzins im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen worden war; die Beschwerdegegnerin hatte aber auch keine Belege eingefordert. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde zu Recht erhoben und die Zahlungsbelege mussten ohnehin beschafft und eingereicht werden. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht, da der weitergehende Aufwand letztlich nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführerin steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.2 6.2.1 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht einen Aufwand von 9.87 plus 0.58, total somit 10.45 Stunden geltend. Davon entfallen 5.07 Stunden auf Eingaben an das Gericht oder Aktenstudium, 1 Stunde auf nachprozessualen Aufwand (diese Position ist praxisgemäss zufolge des weitgehenden Obsiegens auf 0.5 Stunden zu kürzen) und der Rest von 4.38 Stunden auf Klientenkontakte und Kleinstaufwand (Besprechung, Telefonate, E-Mails, Briefe). Diese letztere Position von 4.38 Stunden lässt sich mit Blick auf den ausgesprochen einfach gelagerten Sachverhalt nicht nachvollziehen und ist auf 2 Stunden zu reduzieren. Mit dem nachprozessualen Aufwand von 0.5 Stunden und den erwähnten 5.07 Stunden ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 7.57 Stunden à CHF 250.00. 6.2.2 Die geltend gemachten 67 Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet. Der Vertreter macht ausserdem Portokosten in Höhe von CHF481.40für den eingeschriebenen Versand der Eingabe an das Versicherungsgericht vom 22. Dezember 2025 geltend. Die Gebühren der Schweizerischen Post für eingeschriebene Sendungen betragen üblicherweise CHF 5.80. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Betrag von CHF 481.40 um einen Irrtum handelt. Entsprechend sind statt CHF 481.40 für den Versand der Eingabe vom 22. Dezember 2025 nur die üblichen Portogebühren für eine eingeschriebene Sendung von CHF 5.80 zu entschädigen. Damit ergeben sich zu vergütende Auslagen in Höhe von CHF 95.50 exkl. MwSt. 6.1.4 Insgesamt ist durch die Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von total CHF 2'149.00 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen. 6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wirderkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'149.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Oktober 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendErgänzungsleistungen AHV(Einspracheentscheid vom 29. April 2025)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) richtet der 1952 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit März 2016 Ergänzungsleistungen aus (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 445, 463, 497, 508, 540, 556, 592).
1.2
1.2.1 Am 26. Juni 2018 (gemeint wohl: 2019) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, im Haus ihres Sohnes sei eine Wohnung für sie eingerichtet worden. Dem Schreiben legte sie einen Mietvertrag für die Miete einer 3.5 Zimmerwohnung in der Liegenschaft ihres Sohnes ab dem 1. August 2019 zu monatlich CHF 1'000.00 (zuzüglich Nebenkosten CHF 100.00) bei und bat um Berücksichtigung der Mietkosten in der Anspruchsberechnung (AK-Nr. 428 ff.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 17. Juli 2019 ab dem
1. August 2019 neu und legte der Anspruchsberechnung die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem 7-Personen-Haushalt (AK-Nr. 417 ff. und 424). Die Beschwerdegegnerin war mit dieser Sachverhaltsfeststellung nicht einverstanden und hielt mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019 fest, sie lebe entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in einem Mehrpersonenhaushalt, sondern bewohne im Haus ihres Sohnes alleine eine eigene Wohnung (AK-Nr. 408). Die Beschwerdegegnerin antwortete, eine Neuberechnung des Anspruchs im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin könne erst vorgenommen werden, sobald die im Katasterauszug als Einfamilienhaus bezeichnete Liegenschaft dort als Mehrfamilienhaus eingetragen sei (AK-Nr. 409). Am 27. März 2020 leitete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine vom 5. Dezember 2019 datierende Katasterschätzung weiter, in der das Haus ihres Sohnes nunmehr als Mehrfamilienhaus aufgeführt wurde (AK-Nr. 386). Die Beschwerdegegnerin legte den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2020 rückwirkend ab dem
1. Januar 2020 neu fest, wobei sie bei der Berechnung davon ausging, die Beschwerdeführerin lebe in einem Einpersonenhaushalt und die Wohnkosten betrügen CHF 7'235.00 entsprechend dem auf die Raumeinheiten (RE) der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung entfallenden Anteile am Eigenmietwert des Hauses ihres Sohnes (AK-Nr. 380, 383). Diese Annahmen lagen auch den darauffolgenden Verfügungen vom 28. Oktober 2020 (AK-Nr. 340),
28. Dezember 2020 (AK-Nr. 323), 2. September 2022 (AK-Nr. 242), 23. Dezember 2022 (AK-Nr. 219), 5. Januar 2024 (AK-Nr. 155) und 30. Dezember 2024 (AK-Nr. 97) zugrunde.
1.2.2 Am 28. Mai 2024 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin mit der Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, seine Tochter werde seinen Haushalt demnächst verlassen und seine Mutter danach in seinem Haus eine Wohnung, in der sie bisher zusammen mit seiner Tochter B.___ gewohnt habe, alleine bewohnen (AK-Nr. 121). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin konkretisierte der Sohn der Beschwerdeführerin am
3. März 2025, im Obergeschoss seines Hauses hätten bisher er, seine Ehefrau und zwei Kindern gewohnt, während seine Mutter zusammen mit B.___ von Mai 2020 bis August 2024 die 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bewohnt habe (AK-Nr. 90).
1.2.3 Mit Verfügung vom 4. März 2025 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2020 neu, wobei sie bis und mit Juli 2024 die bisher berücksichtigten Wohnkosten von CHF 7'235.00 hälftig auf zwei Personen verteilte, so dass auf die Beschwerdeführerin noch ein Betrag von CHF 3'618.00 entfiel. Auf dieser Basis forderte sie gleichzeitig eine Summe von CHF 15'696.00 für in der Zeitspanne von Mai 2020 bis März 2025 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 72 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2025 Einsprache (AK-Nr. 43), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 abwies (AK-Nr. 37, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 26. Mai 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 und begehrt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 5 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 18. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 33).
2.4 Mit Replik vom 3. Oktober 2025 hält die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Vorbringen fest und stellt neu die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 42 ff.):
b) Eventualiter: es sei für die Zeit von Mai 2020 bis Juli 2025 Mietausgaben von CHF 6'600.00 und ab August 2025 solche von CHF 13'200.00 anzurechnen.
Mit der Replik werden Kontoauszüge der Bank C.___ für August 2019, Juli 2020, Juli 2021, Oktober 2022, Dezember 2022 sowie Januar 2023 bis Februar 2025 eingereicht (Sammelurkunde 2 der Beschwerdeführerin).
2.5 Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 24. Oktober 2025 mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 48 ff.):
2.6 Am 22. Dezember 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin diverse weitere Bankbelege (Sammelurkunden 3-6) sowie eine Kostennote ein (A.S. 60 ff.).
2.7 Am 23. Januar 2026 gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin einen weiteren Bankbeleg (betreffend März
2021) zu den Akten und zieht den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zurück (A.S. 69). Zudem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 70). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine erneute Stellungnahme (A.S. 71).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin begehrt im strittigen Zeitraum von Mai 2020 bis August 2024 die Berücksichtigung von monatlichen Wohnkosten in Höhe von CHF 1'100.00, während die Beschwerdegegnerin solche von CHF 550.00 anerkennt (vgl. E. II. 3.2.1 hiernach). Strittig ist somit ein Betrag von CHF 550.00 monatlich bzw. CHF 28'600.00 (CHF 550.00 x 52 Monate) im gesamten strittigen Zeitraum. Diese Summe liegt unterhalb dieser Streitwertgrenze. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die vorliegende Sache.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2020 und damit verbunden der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Ergänzungsleistungen.
3. Da über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist zunächst zu prüfen, ob Rückkommenstitel bestehen, die eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rechtfertigen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.1.2 Formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, wozu auch die Ergänzungsleistungen zählen, werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich ändert (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
3.1.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Prozessuale Revision und Wiedererwägung bilden sogenannte Rückkommenstitel, welche die Korrektur einer von Anfang an inhaltlich unrichtigen Verfügung ermöglichen. Die prozessuale Revision setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, welche bei Erlass des ursprünglichen Entscheids nicht vorlagen. Die Wiedererwägung dient dagegen der Korrektur einer rechtlich fehlerhaften Verfügung. Sie kommt unter anderem infrage, wenn eine Tatsache, welche damals bereits aktenkundig war, bei der ursprünglichen Entscheidung übersehen wurde. In zeitlicher Hinsicht erfolgen sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung grundsätzlich rückwirkend (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 25 N 24 und 27; Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und 5.4).
3.1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Wird eine rückwirkenden Korrektur einer Verfügung vorgenommen, welche zu einer Reduktion der zugesprochenen Leistung führt, entfällt in diesem Umfang die rechtliche Grundlage und die bezogene Leistung hat als unrechtmässig bezogen zu gelten.
3.2
3.2.1 Ausweislich der Akten und zwischen den Parteien unbestritten stellt sich der Sachverhalt betreffend die Wohnsituation wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin bewohnte ab 1. August 2019 eine 3.5 Zimmerwohnung in [...], wobei hierfür ein vertraglicher Mietzins von CHF 1'000.00 resp. CHF 1'100.00 inkl. Nebenkosten vereinbart wurde (AK-Nr. 429 ff.). Die Liegenschaft steht gemäss Katasterschätzung und Mietvertrag je zur Hälfte im Miteigentum des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 425 ff.). Von Mai 2020 bis August 2024 teilte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung gemäss Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin mit ihrer 2001 geborenen Enkelin B.___ (AK-Nr. 90; 109). Der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin wohnen mit zwei weiteren Kindern in der 5.5-Zimmerwohnung oberhalb derjenigen der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 90).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin veranschlagte die Wohnkosten der Beschwerdeführerin in den rechtskräftigen Verfügungen vom 7. Mai 2020 (AK-Nr. 380, 28. Oktober 2020 (AK-Nr. 340), 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 323), 2. September 2022 (AK-Nr. 242), 23. Dezember 2022 (AK-Nr. 219), 5. Januar 2024 (AK-Nr. 155) und 30. Dezember 2024 (AK-Nr. 97) mit jeweils CHF 7'235.00 jährlich. Diesen Wert ermittelte sie, indem sie den Eigenmietwert der Liegenschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 15'541.02 bzw. CHF 17'221.02 inkl. Nebenkosten durch die Anzahl RE der gesamten Liegenschaft (12.5 RE) dividierte und diese Zahl mit den auf die Mietwohnung der Beschwerdeführerin entfallenden Anzahl RE (5.25) multiplizierte (vgl. AK-Nr. 383). Sie ging dabei gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (E. I. 1.2.1 hiervor; AK-Nr. 408) davon aus, diese wohne alleine in der Wohnung. Der Umstand, dass von Mai 2020 bis August 2024 auch die Enkelin dort wohnhaft war, wurde der Beschwerdegegnerin erst im März 2025 bekannt. Das nachträgliche Bekanntwerden dieser Tatsache begründet einen Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt wären, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistungsbeurteilung ab Mai 2020 sind erfüllt, sofern die neue Berechnung zu einem Ergebnis führt, welches von der bisherigen Beurteilung abweicht.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt Kontoauszüge vor, die im strittigen Zeitraum monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 1'100.00 an ihren Sohn belegen (Sammelurkunden 3 ff.). Nach den Ausführung der Beschwerdegegnerin in der Duplik (damals lagen Belege für einen Teil des strittigen Zeitraums vor) darf als unbestritten vorausgesetzt werden, dass als Wohnkosten in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin die vertraglich vereinbarten Mietkosten anzurechnen sind und nicht, wie dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, deren anteilsmässige Beteiligung am Eigenmietwert.
4. Strittig ist aber weiterhin, ob für die Zeit, während der B.___ bei der Beschwerdeführerin wohnte, bloss die Hälfte des Mietzinses von CHF 1'100.00 pro Monat zu berücksichtigen ist.
4.1 Als Ausgaben anerkannt werden Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert einer Liegenschaft bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bisELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), d. h. es erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Es genügt für diese grundsätzliche Mietzinsaufteilung der Umstand des gemeinsamen Wohnens, das Wohnobjekt muss insbesondere nicht gemeinsam gemietet werden. Es spielt keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom
23. November 2022 E. 3.2 m. w. H.). Diese Regelung gilt auch in Konstellationen, in denen eine Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Betrag an die Miete bezahlte (BGE 142 V 299).
4.2 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, sie leide an Parkinson und die in Ausbildung stehende Enkelin habe nur vorübergehend zwecks «Vermeidung von Isolation» bei ihr gewohnt (A.S. 42), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch spielt keine Rolle, ob die Enkelin der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Beitrag an die Miete geleistet hat. Die Enkelin hat gemäss Angaben ihres Sohnes und Vermieters der betreffenden Wohnung von Mai 2020 bis August 2024 in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewohnt (AK-Nr. 63, 90; vgl. auch die Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde [AK-Nr. 109]). Während dieser Zeitdauer ist daher eine hälftige Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sind also Mietkosen von CHF 6'600.00 pro Jahr anzurechnen. Ab September 2024 ist der ganze Mietzins von CHF 13'200.00 pro Jahr zu berücksichtigen. Die Ansprüche sind dementsprechend neu festzulegen, ebenso eine allenfalls resultierende Rückforderung.
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Hier verhält es sich so, dass der angefochtene Entscheid auf dem neu entdeckten Umstand des Zusammenlebens mit der Enkelin basierte. Insoweit war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Grundsatz korrekt. Es ist aber in Bezug auf die grundsätzliche Bestimmung der Wohnkosten anzupassen, denn angesichts des eingereichten Mietvertrags und des darin festgelegten, nicht als übersetzt zu bezeichnenden Mietzinses rechtfertigt sich das Heranziehen des Eigenmietwerts für die hier zu prüfende Periode ab Mai 2020 nicht. Es trifft zwar zu, dass die tatsächliche Bezahlung des Mietzins im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen worden war; die Beschwerdegegnerin hatte aber auch keine Belege eingefordert. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde zu Recht erhoben und die Zahlungsbelege mussten ohnehin beschafft und eingereicht werden. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht, da der weitergehende Aufwand letztlich nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführerin steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
6.2
6.2.1 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht einen Aufwand von 9.87 plus 0.58, total somit 10.45 Stunden geltend. Davon entfallen 5.07 Stunden auf Eingaben an das Gericht oder Aktenstudium, 1 Stunde auf nachprozessualen Aufwand (diese Position ist praxisgemäss zufolge des weitgehenden Obsiegens auf 0.5 Stunden zu kürzen) und der Rest von 4.38 Stunden auf Klientenkontakte und Kleinstaufwand (Besprechung, Telefonate, E-Mails, Briefe). Diese letztere Position von 4.38 Stunden lässt sich mit Blick auf den ausgesprochen einfach gelagerten Sachverhalt nicht nachvollziehen und ist auf 2 Stunden zu reduzieren. Mit dem nachprozessualen Aufwand von 0.5 Stunden und den erwähnten 5.07 Stunden ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 7.57 Stunden à CHF 250.00.
6.2.2 Die geltend gemachten 67 Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet. Der Vertreter macht ausserdem Portokosten in Höhe von CHF481.40für den eingeschriebenen Versand der Eingabe an das Versicherungsgericht vom 22. Dezember 2025 geltend. Die Gebühren der Schweizerischen Post für eingeschriebene Sendungen betragen üblicherweise CHF 5.80. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Betrag von CHF 481.40 um einen Irrtum handelt. Entsprechend sind statt CHF 481.40 für den Versand der Eingabe vom 22. Dezember 2025 nur die üblichen Portogebühren für eine eingeschriebene Sendung von CHF 5.80 zu entschädigen. Damit ergeben sich zu vergütende Auslagen in Höhe von CHF 95.50 exkl. MwSt.
6.1.4 Insgesamt ist durch die Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von total CHF 2'149.00 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'149.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer