Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 1.1 Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem Versicherten B.___, geb. [...]Januar 2020 (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Verfügung vom 31. März 2021 vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 217). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. November 2021 gut, hob die Verfügung vom 31. März 2021 auf und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für den besagten Zeitraum eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 70 Prozent (ausmachend einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden) zustehe (IV-Nr. 336). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 setzte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft das Urteil anschliessend entsprechend um (IV-Nr. 339).
1.2 Mit Verfügung vom
11. Februar 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer vom 1. April 2021 bis 1. Januar 2023 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie ab 1. April 2021 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von acht Stunden zu (IV-Nr. 349).
1.3 Am 8. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter bei der seit 22. Dezember 2022 nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 488) unter anderem einGesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigungeinreichen (IV-Nr. 497). Dieses wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 561) mit Verfügung vom 11. März 2024 ab und bestätigte einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag für einen täglichen Mehraufwand von mehr als acht Stunden (IV-Nr. 626; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
E. 2 2.1 A.___, Eltern und gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, lassen am 22. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung von höher als einer solchen mittleren Grades verweigert wird.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen, dies rückwirkend per 1. Februar 2023 (Revisionsgesuch), eventualiter rückwirkend per 1. Januar 2024 (Erreichen des 4. Altersjahres).
3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine Abklärung vor Ort beim Beschwerdeführer zu Hause vorzunehmen, bei der die konkreten Verhältnisse im Bereich «Durchführung der Körperpflege beim Beschwerdeführer» während eines Tages bei der Familie des Beschwerdeführers in [...] genau eruiert werden.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
2. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin sowie die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend das Verfahren Nr. [...] von Amtes wegen einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter persönlich zu befragen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 57 f.).
2.3 In seiner Replik vom
22. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer (unverändert) beantragen, ihm sei rückwirkend per 1. Februar 2023 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu gewähren. Sollte seinem Hauptbegehren nicht stattgegeben werden, so werde mit der Beschwerdegegnerin beantragt, ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend per 1. Januar 2024 zuzusprechen (A.S. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 66).
2.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht am 10. Oktober 2024 ihre Kostennote ein (A.S. 70 f.).
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem noch strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Tagesansatz von CHF 65.35) für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (vgl. E. II. 6. sowie E. II. 9.2.2 nachfolgend) und bei einem zugleich feststehenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Tagesansatz von CHF 40.85) offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
E. 3 3.1 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 11. März 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
3.2 Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Da bei der Durchführung einer Revision auf Verlangen der versicherten Person die Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens ab dem Monat der Gesucheinreichung (vorliegend: ab Februar 2023 [vgl. IV-Nr. 497]) erfolgen kann (vgl. Art. 88bisAbs. 1 lit. a IVV) und dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022 liegt, ist somit soweit die Gesetzes- und Verordnungsänderung die hier interessierende Leistung betrifft das neue Recht anwendbar.
E. 4.1 4.1.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Hilflose Personen, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42bisAbs. 1 und Abs. 2 IVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
4.1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. c). Die Hilflosigkeit gilt hingegen als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
4.1.3 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die benötigte Hilfe kann dabei nicht nur in direkter, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom
15. Februar 2021 E. 5.1.1). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2). Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2). Regelmässig ist die Dritthilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3).
4.1.4 Die dauernde Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig sind und ärztlich verordnet wurden. Die medizinischen oder pflegerischen Hilfeleistungen beinhalten bspw. das tägliche Verabreichen von Medikamenten, das Anlegen einer Bandage, komplexe Hautpflege, Atemtherapie und Inhalationen oder Bewegungsübungen, welche die versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Sie müssen während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom
1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2024], Rz. 2058 ff.).
4.1.5 Die dauernde persönliche Überwachung ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person bspw. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, so dass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom
13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f., 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.3, je mit Hinweisen).
4.1.6 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienten bis am 31. Dezember 2021 die Richtlinien in Anhang III des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4, 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Diese sind per
1. Januar 2022 durch die Richtlinien in Anhang 2 des KSH ersetzt worden.
4.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchenvon mindestens 6 Stunden pro Tag70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42terAbs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42terAbs. 3 IVG liegt vor, wenn die minderjährige Person im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt (Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
5. Der Beschwerdeführer leidet seit Geburt an einer schweren Mehrfachbehinderung mit schwerem Entwicklungsrückstand (vgl. Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Leitende Ärztin Neuropädiatrie, Spital E.___, vom
26. Januar 2022 [IV-Nr. 441]) und es liegen bzw. lagen bei ihm diverse Geburtsgebrechen vor (Nr. 247, 313, 382, 386, 387, 390, 395, 420, 425, 446, 497, 498 [vgl. IV-Nr. 560 S. 1; 425 S. 1]). Konkret wurden hauptsächlich folgende Diagnosen gestellt (vgl. Arztberichte von Dr. med. D.___ vom
3. November 2023 [IV-Nr. 585 S. 3 f.], vom 13. Juni 2023 [Beschwerdebeilage (BB) 4], vom 1. November 2022 [IV-Nr. 489] sowie vom 8. April 2022 [IV-Nr. 432]):
6. Vorliegend hat aufgrund der Abklärung vor Ort vom 27. September 2023 (zu Recht) als erstellt zu gelten und ist letztlich auch unbestritten, dass der Beschwerde-führer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Essen», «Verrichten der Notdurft» sowie «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und überdies der aufwendigen Pflege und der (dauernden) persönlichen Überwachung bedarf (vgl. IV-Nr. 560 S. 1 ff.), mithin (weiterhin) zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Darüber hinaus sind sich die Parteien (zu Recht) einig, dass dem Beschwerdeführer (unverändert) ein Intensivpflegezuschlag im Höchstbetrag von mehr als acht Stunden pro Tag zusteht (vgl. IV-Nr. 560 S. 8; E. II. 4.2 hiervor). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit (nur) noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. März 2024 eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» und gestützt darauf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades verneint hat (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor; IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.; zur weiteren Einschränkung des Streitgegenstandes in Bezug auf den massgebenden Zeitraum siehe E. II. 9.2.2 nachfolgend).
E. 7 7.1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87 88bisIVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Nach Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag für Minderjährige sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs (Art. 17 Abs. 2 ATSG) sinngemäss anwendbar (vgl. KSH Rz. 9001).
7.2Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Diese zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung gilt analog für andere Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, mithin auch für den vorliegend streitigen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2; siehe auchDiana Oswald, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 17 N. 74).
8. In einem ab April 2021 (neu) angehobenen Revisionsverfahren wurde parallel zu einer gerichtlichen Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom
4. März 2020 bis am 1. April 2021 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) letztmals eine Leistungsüberprüfung mit einer Abklärung vor Ort vorgenommen und dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2022 für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis am 1. Januar 2023 unter anderem eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Nr. 349). Diese bildet somit den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die vorliegend strittige Revisionsverfügung vom 11. März 2024 (vgl. IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.; E. II. 7.2 hiervor).
8.1
8.1.1 Im Abklärungsbericht «Hilflosigkeit IV-Minderjährige inkl. Intensivpflegezuschlag» vom
6. Januar 2022 zu einer Abklärung vor Ort vom 27. September 2021 hielt die damals zuständige Abklärungsperson fest, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Körperpflege» und «Verrichten der Notdurft» da jeweils altersentsprechend kein Mehraufwand angerechnet werden könne. Ausgewiesen sei jedoch ein Dritthilfebedarf des Beschwerdeführers in den Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» (seit April 2021), «Essen» (seit Juli 2021) und «Fortbewegung» (seit April 2021) sowie ein Bedarf an dauernder Pflege (seit März 2020) sowie persönlicher Überwachung (seit Januar 2020). Unter «Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung» wurde eine Körpergrösse von ca. 88 cm sowie ein Körpergewicht von ca. 10,6 kg notiert. Beim Lebensbereich «Körperpflege» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer müsse altersentsprechend vollständig gewaschen und gekämmt werden. Er könne seine Beisskraft oft nicht entsprechend dosieren und habe sich schon Zähne ausgebissen. Die Mutter trage daher beim Zähneputzen auf dem Finger einen Silikonschutz. Er müsse altersentsprechend mit vollständiger Dritthilfe gebadet werden und werde jeden Morgen und Abend mit Wasser gereinigt (vgl. IV-Nr. 321; siehe auch IV-Nr. 323).
8.1.2 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2022 zum Abklärungsbericht vom 6. Januar 2022 wies die Mutter des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Lebensbereich «Körperpflege» darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht ganze Zähne ausbeisse. Vielmehr beisse er so stark oder schlage sich Gegenstände gegen seinen Mund, dass bereits kleine Zahnkanten abgebrochen seien, welche sie in Absprache mit dem Zahnarzt mit einer Nagelfeile abfeilen müsse. Sie könnten die Zähne des Beschwerdeführers seit Mitte Dezember 2021 mit einer speziellen kleinen Zahnbürste putzen, aber die Zahnpflege gestalte sich immer noch als sehr schwierig, weil er ständig auf die Bürste beisse und sich verletze. Sie müssten ihm die Zähne im Liegen, leicht hochgelagert, putzen, da ihm im Sitzen die Kopfstabilität fehle. Im Liegen verschlucke er sich jedoch ständig an der Zahnpaste. Es sei aus ihrer Sicht nicht altersentsprechend, dass sie beim Baden mit in die Badewanne sitzen müsse, um den Beschwerdeführer richtig zu stützen. Mit der Badeliege könne er nicht genug fixiert werden und er toleriere das Fixieren auf der Liege auch nicht. Der Beschwerdeführer werde morgens und abends mit Wasser und Calendula gereinigt. Sie würden ihn seit Januar 2022 ins Spülbecken heben; einer stütze/halte ihn, der andere wasche ihn. Sie müssten ihn auch nach fast jedem Stuhlgang oder nach starkem Schwitzen waschen (vgl. IV-Nr. 348 S. 4 f.).
8.2
8.2.1 Am 27. September 2023 erfolgte eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwandes vor Ort unter Teilnahme des Beschwerdeführers, der Mutter und der Rechtsvertreterin. Dem entsprechenden Bericht vom 30. September 2023 lässt sich entnehmen, dass neben den drei Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Essen» und «Fortbewegung» (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) neu ab Januar 2023 auch ein Dritthilfebedarf in den beiden Lebensbereichen «An- und Auskleiden» und wie bereits mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
30. November 2021 (vgl. IV-Nr. 336 S. 10) «Verrichten der Notdurft» anerkannt wurde.Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» wurde hingegen (unverändert) eine Hilfsbedürftigkeit verneint, wobei als Begründung angeführt wurde, dass der entsprechende Mehrbedarf an Hilfeleistung altershalber noch nicht anrechenbar sei.Als Fazit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen und überdies unverändert auf eine aufwendige Pflege und eine intensive persönliche Überwachung angewiesen sei. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von über acht Stunden (vgl. IV-Nr. 560 S. 1 ff.).
8.2.2 In einem Einwandschreiben vom
26. Oktober 2023 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, es sei mindestens dreimal pro Tag eine spezifische Augenpflege und mehrmals täglich nach der Notdurft eine Wundpflege am Gesäss erforderlich und der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines starken Schwitzens und des starken Speichelflusses mehrmals täglich umgezogen werden. Auch die Zahnpflege verursache einen Mehraufwand, da diese im Liegen mit entsprechender Hochlagerung erfolgen müsse, damit sein Kopf nicht nach hinten kippe und er sich nicht verschlucke, erbreche oder ersticke. Der Beschwerdeführer könne beim Zähneputzen krankheitsbedingt überhaupt nicht mithelfen, er könne die Zahnbürste nicht greifen, seinen Kopf nicht gerade halten, seinen Mund nicht selber offenhalten, seinen Speichel nicht selber herunterschlucken und er wehre sich mit Beissen, Treten und Würgen. Grundsätzlich sei jeder Bereich der Körperpflege im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind deutlich aufwändiger, sei doch stets die Mithilfe von zwei Personen notwendig, da sich der Beschwerdeführer stark wehre, er entsprechend gelagert werden und in der Position festgehalten werden müsse (vgl. IV-Nr. 580).
8.2.3 Die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin nahm daraufhin am 23. Februar 2024 wie folgt Stellung zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 617):
Anlässlich der Abklärung vor Ort vom
27. September 2023 sei die K .perpflege besprochen worden. Auch ein Kind ohne gesundheitliche Einschränkung benötige bei der gesamten Körperpflege wie Waschen, Baden, Duschen, Zahnreinigung bis zum vollendeten 6. Altersjahr Dritthilfe. Zu keinem Zeitpunkt sei anlässlich der Abklärung vor Ort geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer sich stark gegen die Körperpflege zur Wehr setze und es zwei Personen brauche, um diese durchzuführen. Bei Schwerstbehinderten, welche aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden benötigten, könne die Körperpflege zwar ab dem 4. Altersjahr berücksichtigt werden, der Beschwerdeführe sei jedoch zum Zeitpunkt der Abklärung (erst) dreijährig gewesen. Die SAHB [...] habe zudem mit ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass es der Mutter aufgrund des Wachstums des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei, ihn auf der Badeliege zu baden. Die Badeliege sei mit Mitteilung vom 25. Mai 2022 durch einen WC- und Duschstuhl ersetzt worden, in welchem der Beschwerdeführer gemäss SAHB [...] trotz fehlender Körperspannung sehr stabil sitze. Es sei unbestritten, dass die Körperpflege beim Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Mehraufwand darstelle. Die Wundpflege am Gesäss sowie die Augen- und Ohrenpflege seien bereits unter der Behandlungspflege berücksichtigt worden. Zusammenfassend könne am Abklärungsbericht vom 30. September 2023 unverändert festgehalten werden.
8.2.4 In einer Stellungnahme vom
23. März 2024 weist die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere darauf hin, dass dieser aufgrund seiner zahlreichen Beeinträchtigungen und Geburtsgebrechen keine einzige Tätigkeit allein ausführen oder bei dieser mithelfen könne. Er sei vollständig hilflos. Um ihn zu schützen und um ihm die notwendige Sicherheit zu bieten, müsse sich eine Person konstant und zu 100 % mit ihm beschäftigen und ihn eins zu eins frontal betreuen. Es benötige stets zwei anwesende Personen, um den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Sie setzten die Assistenzperson bei der Körperpflege unter anderem für Tätigkeiten wie Transfers, Lagerung sowie Stabilisierung ein. Diese helfe ihm, die Bewegungsabläufe korrekt auszuführen. Eine Person reiche aufgrund seiner Grösse, seines Gewichts, seiner Instabilität sowie seines Oppositionsverhaltens nicht mehr aus. Zwar lasse der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Pflege an sich wie etwa das Zähneputzen (Führen der Zahnbürste in den Mund) ausschliesslich durch sie (die Mutter) durchführen. Die Assistenzperson müsse aber währenddessen etwa bei der Stabilisierung helfen oder die Zahnbürste sowie die Wasserspritze reichen, da er keinen Schluck aus einem Becher zum Spülen seines Mundes nehmen könne. Diese helfe überdies ihn abzulenken oder zu beruhigen, da er beim Zähneputzen oft ein Oppositionsverhalten zeige. Zusammenfassend sei eine Person «der Körper» des Beschwerdeführers, während die andere Person die konkrete Handlung ausführe (vgl. BB 3).
8.2.5 In einer von Dr. med. D.___ mitunterzeichneten zusätzlichen Stellungnahme vom 23. März 2024 (vgl. BB 5) führt die Mutter aus, der Beschwerdeführer könne ausschliesslich mit Unterstützung «ruhig» und ohne umzukippen sitzen, da ihm die Kraft fehle, sein Gleichgewicht zu halten und sich allein wieder aufzurichten, wenn er nach vorne kippe. Zudem bereite es ihm Vergnügen, sich absichtlich nach hinten oder seitlich fallen zu lassen, und er versuche, sich seinen Kopf bspw. an der Wand anzuschlagen und sich dabei selbst Schmerzen zuzufügen. Fixiere man den Beschwerdeführer in einer entsprechenden Sitzschale oder im Duschstuhl, wehre er sich spätestens, sobald die Körperpflege beginne. Er zeige ein sehr starkes Oppositionsverhalten, indem er sich selbst und andere beisse, schlage, trete, kneife bzw. sich mit den Fingern seiner rechten Hand bei sich selbst oder bei anderen verkralle. Er klammere sich fest und lasse nicht mehr los, bis er beruhigt werden könne. Es bestehe eine grosse Verletzungsgefahr für sich selbst aber auch für andere. Da der Beschwerdeführer absolut nicht in der Lage sei, bei den Aktivitäten der Körperpflege mitzuhelfen, sondern er sich im Gegenteil stark dagegen wehre, seien jeweils zwei Personen notwendig.
Folgende Verrichtungen im Bereich der Körperpflege könnten beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Geburtsgebrechen und der damit verbundenen kognitiven, sensorischen und motorischen Einschränkungen jeweils nur durch zwei Personen ausgeführt werden:
Augen- und Ohrenreinigung, Haarewaschen und -trocknen, Haareschneiden, Nägelschneiden
Die Augen des Beschwerdeführers müssten regelmässig und beinahe stündlich mit Augentropfen befeuchtet, die Augenpartien regelmässig und durchschnittlich fünfmal pro Tag, bei einer akuten Augenentzündung und bei Aufenthalt im Freien, sogar stündlich mit einem Lappen gereinigt und die Tränen trocken getupft werden. Im Idealfall lenke ihn eine Person ab, beruhige ihn und stütze bzw. lagere ihn entsprechend, die andere Person reinige die Augen; in der Realität machten jedoch beide Personen beides. Der Beschwerdeführer wehre sich dagegen mit grosser Kraft, versuche die Hände der Helfer wegzuschlagen, in die Arme und Hände zu beissen, schliesse die Augen, drehe den Kopf weg und trete um sich. Es müssten daher Rituale und Abläufe strikt eingehalten werden. Auch die Ohren müssten täglich gereinigt werden, wobei eine Person ihn entsprechend ablenke, beruhige, stütze bzw. lagere und die andere Person die Ohren reinige. Dasselbe gelte für das Haareschneiden und das Waschen und Trocknen der Haare sowie das Nägelschneiden.
Reinigung nach Verrichten der Notdurft
Der Beschwerdeführer sei aus muskulären Gründen gezwungen, seine Notdurft in mehreren Etappen zu verrichten, habe sehr oft Verstopfungen oder Durchfall und könne seinen Urin nur bedingt zurückhalten. Seine Windeln müssten daher ständig gewechselt werden und er müsse danach entsprechend gereinigt werden, um Entzündungen vorzubeugen oder zu reduzieren. Auch bei diesem Vorgang benötige es zwei Personen.
Waschen in der Dusche, in der Badewanne oder mit dem Waschlappen auf dem Wickeltisch oder am Spülbecken
Der Beschwerdeführer lasse sich aufgrund seines Gewichts, seiner Grösse und seines Oppositionsverhaltens nicht allein in die Badewanne hinein- oder herausheben, er könne auch nicht allein in der Badewanne sitzen. ln den Duschstuhl lasse er sich zum Duschen und Baden trotz monatelangem Training nicht setzen und weigere sich oft mit ganzer Kraft. Man müsse den Beschwerdeführer zu zweit in die Wanne hinein- und herausheben. Eine Person steige mit ihm in die Badewanne oder sitze mit ihm in die Dusche, lenke ihn ab, beruhige ihn und stütze bzw. lagere ihn entsprechend, während die andere Person ihn wasche. Da er Rumpf- sowie zwei Unterschenkelorthesen tragen müsse und ihn bereits einfachste Handlungen sehr anstrengten, schwitze er sehr stark. Deshalb müssten sie ihn mehrmals täglich waschen und umziehen.
Zähneputzen
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Zahnbürste zum Mund zu führen, den gesammelten Speichel allein runterzuschlucken oder auszuspucken oder seinen Kopf über die gesamte Zeit selber zu halten. Die Zähne müssten im Liegen geputzt werden, weil sein Kopf im Sitzen durch die Bürstenbewegung nach hinten falle. Hinzu komme, dass er ständig beisse, sich verschlucke und sich immer wieder wehre, sobald er keine Lust mehr habe. Seine Zähne müssten nach jeder Mahlzeit geputzt werden, da er aufgrund seines erhöhten Speichelflusses und trotz dem vielen Zähneputzen bereits Zahnstein entwickelt habe. Die Mahlzeiten müssten in kleine Zwischenmahlzeiten aufgeteilt werden, weil der Beschwerdeführer beim Essen aufgrund der Anstrengung (rasch) ermüde.
Der Beschwerdeführer sei für sein Alter gross. Er sei mit drei Jahren bereits 105 cm gross gewesen und messe gegenwärtig im Alter von vier Jahren 110 cm. Beide Messwerte entsprächen dem oberen Perzentil der Messtabelle der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie. Sie (die Mutter) sei nur 152 cm gross und habe von der Pflege des Beschwerdeführers bereits selber körperliche Beschwerden wie dauernde starke Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen. Seine fehlende Körperspannung, sein Oppositionsverhalten, sein Überstrecken, sein Unvermögen, sich irgendwo festzuhalten, sowie seine schlaffen Gelenke machten den Beschwerdeführer noch schwerer als er mit seinen 16 kg ohnehin schon sei.
Der Beschwerdeführer akzeptiere bis heute die Körperpflege ausschliesslich durch sie (die Mutter), jedoch sei sie seit Sommer 2022 körperlich nicht mehr in der Lage, die Pflege alleine und rund um die Uhr zu leisten. Im Jahre 2022 sei sie schwanger gewesen und seit dem Jahre 2023 sei der Beschwerdeführer im Verhältnis zu ihr zu gross und zu schwer. Sie hätten seit dem Jahre 2022 fünf verschiedene Assistentinnen beschäftigt und weder sie noch der Kindsvater seien in der Lage, die Körperpflege alleine auszuführen. Der Aufwand der Körperpflege sei um ein Vielfaches höher als bei gleichaltrigen (gesunden) Kindern.
8.3 Ein Revisionsgrund d.h. eine für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebende Änderung der Verhältnisse ist dann gegeben, wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der versicherten Person stattgefunden hat, namentlich bei Minderjährigen bei Erreichen einer Altersstufe, für die neue Lebensverrichtungen anerkannt werden können (vgl. KSH Rz. 9010). Gemäss Anhang 2 des KSH ist wie auch die zuständige Abklärungsperson bestätigt (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) im Bereich «Waschen, Kämmen, Baden/Duschen» bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigen, ab dem 4. Altersjahr ein (invaliditätsbedingter erheblicher) Mehraufwand zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist am [...]Januar 2024, mithin noch vor Verfügungserlass (11. März 2024), vierjährig geworden und kann wie auch Dr. med. D.___ unterschriftlich bestätigt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur unter Mithilfe von zwei Personen gebadet werden (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), so dass bereits aus diesem Grund ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bei der Abklärung vor Ort vom 27. September 2021 erst rund 88 cm gross und 10,6 kg schwer (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor; siehe auch IV-Nr. 432 S. 4) und legte in der Folge bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (11. März 2024) beträchtlich an Körpergrösse und an Körpergewicht zu. So war er am 16. Mai 2023 bereits 100 cm gross und 14 kg schwer (vgl. BB 4), am 23. März 2024 110 cm gross und 16 kg schwer (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass zwischenzeitlich aufgrund seines Wachstums (auch) bei den verschiedenen Teilfunktionen der Lebensverrichtung «Körperpflege» sowohl der Transfer als auch die Lagerung, Stabilisierung und Ruhigstellung des Beschwerdeführers mit einem erheblich grösseren (Kraft-) Aufwand für die Hilfspersonen verbunden ist und die zunehmende Kraftentwicklung des sich dagegen stark zur Wehr setzenden Beschwerdeführers die Dritthilfe zusätzlich erschwert und den Einsatz von zwei Personen erforderlich macht. Das (sehr ausgeprägte) Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers (auch) im Lebensbereich «Körperpflege» wurde zudem von der Mutter erst im Rahmen des vorliegenden Revisions- bzw. Beschwerdeverfahrens wiederholt und ausführlich geschildert (vgl. E. II. 8.2.2, E. II. 8.2.4, E. II. 8.2.5 hiervor), nachdem sie dieses anlässlich der Abklärungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2022 als massgebender Referenzzeitpunkt (vgl. E. II. 8. hiervor) noch nicht gross angesprochen hatte (vgl. IV-Nr. 321, 348; E. II. 8.1.1, E. II. 8.1.2 hiervor), was ebenfalls für eine Zunahme und Verstärkung desselben spricht. Der Sachverhalt hat sich somit seit der letzten Abklärung vom 27. September 2021 auch in dieser Hinsicht erheblich verändert, so dass darin ebenfalls ein Revisionsgrund erkennbar ist. Gestützt darauf kann demzufolge nachfolgend eine umfassende rechtliche und tatsächliche Neubeurteilung der für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung massgebenden Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Lebensbereich «Körperpflege» ohne Bindung an die Beurteilungen in früheren Abklärungsberichten erfolgen (vgl. E. II. 7.2 hiervor).
E. 9.1 9.1.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2024 hauptsächlich aus, es sei unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Körperpflege aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind einen Mehraufwand darstelle. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 27. September 2023 sei diese Lebensverrichtung besprochen worden. Auch ein Kind ohne gesundheitliche Einschränkung benötige bis zum vollendeten 6. Altersjahr bei der gesamten Körperpflege wie Waschen, Baden, Duschen und Zahnreinigung Dritthilfe. Es sei bei der Abklärung vor Ort zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, dass es zwei Personen benötige, um beim Beschwerdeführer die Körperpflege durchzuführen. Bei Schwerstbehinderten, bei welchen aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden erforderlich seien, könne die Körperpflege ab dem 4. Altersjahr berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Abklärung sei der Beschwerdeführer indessen erst dreijährig gewesen. Da er somit in lediglich fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, werde der Grad einer schweren Hilflosigkeit nicht erreicht und sei das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abzuweisen (vgl. IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.).
9.1.2 In seiner Beschwerde vom
22. April 2024 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm rückwirkend per 1. Februar 2023 (Einreichen des Revisionsgesuchs), eventualiter rückwirkend per 1. Januar 2024 (Erreichen des 4. Altersjahres), eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Als Begründung lässt er zusammenfassend vorbringen, dass seine Augen und Ohren aus gesundheitlichen Gründen mehrmals pro Tag gereinigt werden müssten. Es müsse ihm mehrmals täglich (sieben- bis achtmal) die Zähne geputzt werden, da er das Essen mehrmals täglich in kleinen Zwischenmahlzeiten einnehmen müsse, einen erhöhten Speichelfluss habe und deshalb einem erhöhten Zahnsteinrisiko ausgesetzt sei. Darüber hinaus habe er gesundheitlich bedingt mehrmals täglich Stuhlgang; es müsse ihm mehrmals pro Tag die Windeln gewechselt werden und anschliessend müsse er jeweils immer geduscht oder gebadet werden. Aufgrund seines gesundheitlich bedingten starken Schwitzens müsse er ebenfalls mehrmals täglich umgezogen und gebadet oder geduscht werden. Aufgrund seiner Körpergrösse und seines Gewichts sowie seines starken Oppositionsverhaltens sei die Reinigung und Zahnpflege sowie das Baden/Duschen/Waschen nur zu zweit möglich. Eine Person halte, stütze, lagere oder fixiere ihn, beruhige ihn und lenke ihn ab, während die andere Person die Körperpflege durchführe. Beim Baden müsse seine Mutter mit ihm in die Badewanne steigen und bei ihm in der Badewanne sitzen, um ihn zu stabilisieren und zu fixieren. Dieser beträchtliche Mehraufwand im Bereich der Körperpflege sei im Vergleich zu einem nichtbehinderten gleichaltrigen Kind genügend erheblich, so dass er bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen sei. Gemäss Anhang III der KSIH (neu: Anhang 2 des KSH) sei der Mehraufwand in der Körperpflege bei Schwerstbehinderten, bei denen zwei Personen zum Baden erforderlich seien, bereits ab vier Jahren zu berücksichtigen. Er sei am [...]Januar 2024 vier Jahre alt geworden, womit er zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. März 2024) die altersmässigen Voraussetzungen der genannten Richtlinie erfüllt habe. Es sei somit seine Hilfsbedürftigkeit auch im Bereich der Körperpflege anzuerkennen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe. Sollte das angerufene Gericht ihm wider Erwarten nicht bereits gestützt auf die vorliegenden Akten eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zusprechen (können), sei darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht vom 30. September 2023 unvollständig sei, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. So habe die Abklärungsperson in ihrem Bericht lediglich vermerkt, dass der Lebensbereich «Körperpflege» altershalber noch nicht anrechenbar sei; sie habe trotz mehrfacher Intervention seiner Rechtsvertreterin keine Fragen dazu gestellt und somit auch nicht weiter abgeklärt, ob ein konkreter Mehraufwand resultiere und ob für die einzelnen Teilbereiche der Körperpflege mehrere Personen benötigt würden (vgl. A.S. 8, 34 ff.).
9.1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie nach Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsperson mit Erreichen des 4. Altersjahres eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege anerkenne. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt zum Duschen/Baden eine zweite Hilfsperson erforderlich sei. In ihrer Verfügung vom 11. März 2024 sei bedauerlicherweise unbeachtet geblieben, dass der Beschwerdeführer zwischen der Abklärung vor Ort und dem Verfügungserlass das 4. Altersjahr erreicht habe. Die Beschwerde sei somit insofern gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen sei. Soweit bereits ab dem Revisionsgesuch (8. Februar 2023) eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung beantragt werde, sei die Beschwerde hingegen (weiterhin) abzuweisen. Rechtsprechungsgemäss sei auch bei gesunden Kleinkindern von einem erheblichen Bedarf an Dritthilfe bei der Körperpflege auszugehen, weshalb eine solche im Grundsatz erst ab sechs Jahren, bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Unterstützung von zwei Personen benötigten, ab vier Jahren anzurechnen sei. So sei nach Bundesgericht explizit noch von einer altersgerechten Hilfsbedürftigkeit auszugehen, wenn eine Mutter jeweils mit ihrem dreijährigen Kind in die Badewanne steigen müsse, und könne sich auch bei einem gesunden Kleinkind die Zahnpflege zuweilen als recht schwierig erweisen. Die geltend gemachte Augen- und Ohrenpflege sei bereits bei der Behandlungspflege berücksichtigt worden; die Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sei nicht bei der Lebensverrichtung «Körperpflege», sondern bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" anzurechnen, bei welcher sie bereits seit Januar 2023 den Bedarf an Dritthilfe anerkannt habe (vgl. A.S. 57 f.).
9.1.4 Mit Replik vom 22. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer ausführen, es dürfe zwar im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen werden, dass alle Kinder im Alter von drei oder vier Jahren im Lebensbereich «Körperpflege» auf Dritthilfe angewiesen seien und sich insoweit auch bei Kindern mit gesundheitlichen Einschränkungen kein erheblicher Mehrbedarf ergebe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse es jedoch möglich sein, dass bei einem im Einzelfall ausgewiesenen, ausnahmsweise deutlich höheren Bedarf an Dritthilfe von dieser Vermutung abgewichen bzw. diese widerlegt werden könne. Da er für sämtliche Aspekte der Körperpflege gesundheitlich bedingt zwei Personen benötige und ihm mehrmals pro Tag die Zähne geputzt werden müssten und er mehrmals pro Tag gewaschen werden müsse, sei von einem erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters auszugehen, und dies bereits seit dem Revisionsgesuch (8. Februar 2023). Es werde daher beantragt, die Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend bereits per 1. Februar 2023 auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten diesem Hauptbegehren nicht stattgeben können, so werde in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin beantragt, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend per 1. Januar 2024 zuzusprechen (vgl. A.S. 62 ff.).
E. 9.2 9.2.1 Zwar richten sich Verwaltungsweisungen wie das KSH an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.4.3).
9.2.2Anhang 2 des KSH hält unter der Rubrik «4. Waschen, Kämmen, Baden/Duschen» fest, dass sich ein Kind ab sechs Jahren bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen lasse, eine Kontrolle und Anleitung jedoch weiterhin erforderlich sei. Ab acht Jahren seien allerdings mit entsprechender Kontrolle selbständiges Haarewaschen und Kämmen möglich. Erst ab zehn Jahren brauche ein Kind auch keine regelmässige Kontrolle mehr. Bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigen, sei (bereits) ab dem 4. Altersjahr ein Mehraufwand zu berücksichtigen. Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig (vgl. E. II. 9.1.2, E. II. 9.1.3 hiervor) und es ergibt sich ohne weiteres auch aus den Akten (vgl. E. II. 8.2.5, E. II. 8.3 hiervor), dass der mehrfachbehinderte Beschwerdeführer per [...]Januar 2024 mit Erreichen des 4. Altersjahres unter diese (im Grundsatz sachgerechte) Ausnahmeregelung fällt und spätestens ab diesem Zeitpunkt (auch) in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» als hilfsbedürftig zu gelten hat. Der Beschwerdeführer hat mithin unbestrittenermassen nachdem bei Minderjährigen bei einer Änderung des Hilflosigkeitsgrades allein aufgrund des Erreichens einer gewissen Altersstufe nach Anhang 2 des KSH die dreimonatige Wartefrist nach Art. 88aAbs. 2 IVV keine Anwendung findet (vgl. KSH Rz. 9021) zumindest ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Zu prüfen bleibt, ob dieser Anspruch wie vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragt (vgl. E. II. 9.1.2, E. II. 9.1.4 hiervor) allenfalls sogar bereits mit Einreichen des Revisionsgesuches vom 8. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 497) ab dem
1. Februar 2023 besteht.
E. 10 10.1 Soweit die Beschwerdegegnerin in
wortgetreuer Umsetzung von Anhang 2 des KSH bei der Körperpflege einen
behinderungsbedingten Mehraufwand im Grundsatz erst ab sechs Jahren, bei
schwerstbehinderten Kindern, die aus medizinischen Gründen zum Baden die
Unterstützung von zwei Personen benötigen, (immerhin) ab vier Jahren
berücksichtigen will (vgl. E. II. 9.1.3 hiervor), kann ihr nicht ohne
weiteres gefolgt werden. So wird in Anhang 2 des KSH die
Verbindlichkeitswirkung insofern relativiert, als eingangs ausgeführt wird, «bei
der Altersangabe in den folgenden Richtlinien handelt es sich um
Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. In den
meisten Fällen kann es zu «normalen» bzw. nicht pathologisch (krankheits-) bedingten
Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten kommen.
Diese sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht anzurechnen. In
diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben.». Die Regelung, dass grundsätzlich
erst mit Vollendung des 6. Altersjahres bzw. im Sinne einer Ausnahme unter
Erfüllung von gewissen Voraussetzungen erst mit Vollendung des
4. Altersjahres ein behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen
sei, vermag zwar im Grundsatz zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl.
bereits E. II. 9.2.2 hiervor). Eine zu starre Handhabung dieser
Altersgrenze kann jedoch dem konkreten Einzelfall unter Umständen zu wenig
gerecht werden (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts
8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 4.3.3). Insbesondere lässt sich
daraus nicht der (zwingende) Umkehrschluss ziehen, dass in der alltäglichen
Lebensverrichtung «Körperpflege» vor dem 4. Altersjahr eine
Hilfsbedürftigkeit in keinem Fall anerkannt werden dürfe. Zwar ist bei einem
behinderten Kind im 3. Altersjahr im Bereich Körperpflege die
erforderliche Dritthilfe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil sie im
Sinne einer Vermutung altersentsprechend ist und auch bei gleichaltrigen
gesunden Kindern anfällt. Es muss jedoch wie Anhang 2 des KSH selber
ausdrücklich festhält möglich sein, dass bei einem im Einzelfall belegten,
ausnahmsweise deutlich höherenBedarf an Hilfestellungdiese
Vermutung widerlegt und von der Altersgrenze und den weiteren Vorgaben
abgewichen werden kann, wennbesondereSchwierigkeiten vorliegen (vgl.
auch bereits E. II. 4.1.6 hiervor). So sah denn etwa Anhang III des
KSIH, Stand: 1. Januar 2017, bei Schwerstbehinderten, bei welchen aus
medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden erforderlich sind, für die
Anrechnung eines Mehraufwandes noch keine Altersgrenze vor. Selbst die erwähnte
Notwendigkeit, dass ein Kind behinderungsbedingt durch zwei Personen gebadet
werden muss, dürfte lediglich Orientierungswert haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.1).
E. 10.2 10.2.1 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestands-mässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).
10.2.2 Die zuständige und als solche qualifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin begnügte sich in ihrem Abklärungsbericht vom 30. September 2023 bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» mit dem Hinweis, dass ein entsprechender Mehrbedarf an Hilfeleistung altershalber noch nicht anrechenbar sei (vgl. IV-Nr. 560 S. 4; E. II. 8.2.1 hiervor), ohne trotz offenbar wiederholter Aufforderung seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor) im Rahmen einer vertieften Abklärung den konkreten Dritthilfebedarf zu erheben. Dem Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen nicht vorgehalten werden, seine Mutter und die Rechtsvertreterin so zumindest die zuständige Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) hätten anlässlich der Abklärung vor Ort vom
27. September 2023 (noch) nicht darauf aufmerksam gemacht, dass in sämtlichen Teilbereichen der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» aufgrund des starken Oppositionsverhaltens des Beschwerdeführers die erforderliche Hilfestellung jeweils nur zu zweit erfolgen könne. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten (vgl. E. II. 10.1 hiervor) greift die Begründung, es könne altershalber von vorneherein kein Mehrbedarf bestehen, zu kurz. Stattdessen hätte die zuständige Abklärungsperson den konkreten Dritthilfebedarf ermitteln und anschliessend schriftlich festhalten müssen. Der Abklärungsbericht vom 30. September 2023 erweist sich mithin als unvollständig, so dass darauf mit Blick auf den Lebensbereich «Körperpflege» nicht abgestellt werden kann. Da sich die übrigen Akten jedoch als vollständig und hinreichend verlässlich erweisen und namentlich eine detaillierte, von der Leitenden Ärztin Neuropädiatrie der E.___ Dr. med. D.___ mitunterzeichnete Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom
23. März 2024 vorliegt (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere, vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebungen (Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung vor Ort [vgl. A.S. 8], Parteibefragung des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter [vgl. A.S. 9]) verzichtet und eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden.
E. 10.3 10.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten (vgl. E. II. 8.2.3, E. II. 9.1.3 hiervor), als im Abklärungsbericht vom 30. September 2023 die Augen- und Ohrenpflege bzw. -reinigung bereits unter «Behandlungspflege» erfasst wurde (vgl. IV-Nr. 560 S. 4, S. 6) und die Körperreinigung nach erfolgtem Toilettengang und nach dem Wechseln der Windeln bereits wie in KSH Rz. 2046 entsprechend festgehalten als Mehraufwand im Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» angerechnet wurde (vgl. IV-Nr. 560 S. 4), so dass diese Hilfeleistungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 8.2.5, E. II. 9.1.2 hiervor) bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor). Das Schneiden der Haare und der Nägel sowie das Haarewaschen/-trocknen (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor) erfolgen nicht täglich, so dass es bei diesen Verrichtungen am Erfordernis der Regelmässigkeit der Dritthilfe fehlt (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor; siehe auch KSH Rz. 2044). Dessen ungeachtet ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogenen und auch aus Sicht des Gerichts plausiblen, von Dr. med. D.___ unterschriftlich bestätigten Schilderungen der Mutter, dass in der Teilfunktion «Baden/Duschen/Waschen» und zusätzlich auch in der Teilfunktion «Zahnpflege» aufgrund der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Mithilfe sowie aufgrund seiner Körpergrösse, seines Körpergewichts und seiner Instabilität verbunden mit seinem ausgeprägten (von der zuständigen Abklärungsperson in den Lebensbereichen «An- und Auskleiden» sowie «Verrichten der Notdurft» seit Januar 2023 berücksichtigten [vgl. IV-Nr. 560 S. 1, S. 4]) Oppositionsverhalten mit Beissen, Schlagen, Treten, Kneifen und Festklammern jeweils konstant zwei Personen mit entsprechend grossem (Kraft-) Aufwand mithelfen müssen. Eine Person lagert, stabilisiert und hält den mehrfachbehinderten, kognitiv, sensorisch und motorisch (insbesondere spastische distal- und linksbetonte Cerebralparese mit Rumpfhypotonie) erheblich eingeschränkten und in seiner Entwicklung schwer verzögerten Beschwerdeführer (vgl. E. II. 5., E. II. 8.2.5 hiervor) ruhig und fest, lenkt ihn ab oder beruhigt ihn, während die andere Person ihn wäscht oder die Zähne putzt. Sowohl die Zahnpflege als auch das Waschen des Körpers müssen dabei aus medizinischen Gründen mehrmals täglich und im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind wesentlich häufiger vorgenommen werden (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor; siehe auch E. II. 8.2.2 sowie E. II. 8.2.4 hiervor). In einer Gesamtschau der konkreten Umstände kann demnach im Lebensbereich «Körperpflege» auch bereits vor Erreichen des 4. Altersjahres nicht mehr von einer altersentsprechenden Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden, sondern es ist vielmehr einerheblicherMehrbedarf an Hilfeleistung gegenüber gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die erforderliche Dritthilfe gestaltet sich insgesamtdeutlichschwieriger, anstrengender und zeitintensiver als bei einem gesunden Kleinkind gleichen Alters und geht offensichtlich über das übliche Mass hinaus. Davon scheint im Übrigen auch die zuständige Abklärungsperson auszugehen, stellte sie doch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2024 nicht in Abrede, dass die Körperpflege beim Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Mehraufwand darstelle (vgl. IV-Nr. 617 S. 2; E. II. 8.2.3 hiervor; siehe auch IV-Nr. 626 S. 2; A.S. 2; E. II. 9.1.1 hiervor). Es rechtfertigt sich somit, beim Beschwerdeführer auch bereits im 3. Altersjahr einen behinderungsbedingten Mehrbedarf an Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» anzuerkennen.
10.3.2 Diesem Ergebnis steht auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte (vgl. A.S. 57; E. II. 9.1.3 hiervor) Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom
9. Februar 2021 nicht entgegen: Zwar hielt das Bundesgericht in diesem fest, es sei beim Baden auch dann von einer altersgerechten Hilfsbedürftigkeit auszugehen, wenn die Mutter jeweils mit ihrem dreijährigen Kind in die Badewanne steige, zumal auch gleichaltrige gesunde Kinder beim Baden auf die Hilfe der Eltern angewiesen seien. Überdies wies es darauf hin, dass sich auch bei einem gesunden Kleinkind die Zahnpflege aufgrund von dessen Verhalten zuweilen als recht schwierig erweisen könne (vgl. E. 5.2.2 des besagten Urteils). Vorliegend bleibt es aber nicht dabei, dass die Mutter mit dem Beschwerdeführer in die Badewanne steigt oder in die Dusche sitzt, sondern es benötigt darüber hinaus sowohl für den Transfer als auch für das anschliessende Baden bzw. Duschen jeweils zwei Hilfspersonen (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Die (mehrmals pro Tag durchzuführende) Zahnpflege erweist sich beim Beschwerdeführer nicht nur «als recht schwierig», sondern so die glaubwürdigen Schilderungen der Mutter (vgl. E. II. 8.2.2, E. II. 8.2.4, E. II. 8.2.5 hiervor) als sehr herausfordernd. Ausserdem bestätigt Dr. med. D.___ im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt unterschriftlich, dass (auch) beim Zähneputzen aus medizinischen Gründen die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich ist (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor).
10.3.3 Was schliesslich den Einwand der zuständigen Abklärungsperson anbelangt, dem Beschwerdeführer sei mit Mitteilung vom 25. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 422) Kostengutsprache für einen (behindertengerechten) WC- und Duschstuhl erteilt worden (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor), gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass allein der Einsatz eines solchen Hilfsmittels eine relevante Hilflosigkeit bei der Körperpflege nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom
17. Juni 2013 E. 3.2.1). Zur konkreten Situation führte das SAHB Hilfsmittelzentrum [...] in seiner fachtechnischen Beurteilung vom 20. Mai 2022 zwar aus, die Familie habe den offerierten WC- und Duschstuhl zu Hause ausprobieren können und es habe sich dabei herausgestellt, dass der Beschwerdeführer darin sehr stabil sitze (vgl. IV-Nr. 420 S. 3 f.). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer aber offenbar trotz monatelangem Training nicht in den Duschstuhl hineinsetzen und darin fixieren, sondern setzte sich mit ganzer Kraft dagegen zur Wehr (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), so dass das Hilfsmittel beim Duschen bzw. Baden nicht bestimmungsgemäss und zweckmässig eingesetzt werden konnte.
11. Zusammenfassend ist somit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf an Hilfestellung und mit diesem eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» entsprechend der von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ebenfalls ab Januar 2023 anerkannten Hilflosigkeit in den Lebensbereichen «An- und Auskleiden» sowie «Verrichten der Notdurft» (vgl. IV-Nr. 560 S. 1, S. 4) bereits ab Vollendung des 3. Altersjahres ([...] Januar 2023) zu bejahen. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist (vgl. Art. 88aAbs. 2 IVV; KSH Rz. 9020) hat der Beschwerdeführer mithin ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Die angefochtene Verfügung vom
11. März 2024 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als mit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bereits ab
1. Februar 2023 geltend macht, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. Nachdem dem Rechtsbegehren 1 vollumfänglich und dem Rechtsbegehren 2 insofern entsprochen wird, als dem Beschwerdeführer über dessen Eventualbegehren hinaus eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bereits ab 1. April 2023 zuzusprechen ist (vgl. A.S. 8), kann auf die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. A.S. 9) verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom
21. Mai 2024 E. 2.2, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2).
E. 12 12.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich teuerungsangepasst in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 sowie Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Der hauptsächlich obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom
10. Oktober 2024 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,90 Stunden aus (vgl. A.S. 71). Reine Kanzleiarbeit (bspw. die Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen, das Einreichen der Kostennote etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Ebenso sind Kontakte mit Dritten ausserhalb des Beschwerdeverfahrens nicht als Zeitaufwand zu entschädigen. Demnach können die folgenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 1x «Studium Mitteilung von IV-Stelle vom 13.05.2023» à 0,30 Std., 3x «Studium Mitteilung Versicherungsgericht SO» bzw. «Studium Verfügung Versicherungsgericht SO» à insgesamt 0,60 Std., 1x «Mailkorrespondenz mit Klientschaft/Brief an IV-Stelle SO» à 0,30 Std., 1x «Brief ans Versicherungsgericht SO» à 0,20 Std.. Gesamthaft verbleibt demnach ein Aufwand von 12,50 Stunden bzw. (bei einem beantragten Stundenansatz von CHF 270.00) ein Honorar von CHF 3'375.00. Bei einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 101.25) sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag (CHF 281.60) ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamtCHF 3'757.85.
12.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Im vorliegenden Fall hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen, welche auf CHF 600.00 festgesetzt werden. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ist dementsprechend dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 insofern aufgehoben, als mit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'757.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. Januar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
B.___,gesetzlich vertreten durchA.___,hier vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendHilflosenentschädigung IV(Verfügung vom 11. März 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem Versicherten B.___, geb. [...]Januar 2020 (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Verfügung vom 31. März 2021 vom 4. März 2020 bis 1. April 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 217). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. November 2021 gut, hob die Verfügung vom 31. März 2021 auf und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für den besagten Zeitraum eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 70 Prozent (ausmachend einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden) zustehe (IV-Nr. 336). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 setzte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft das Urteil anschliessend entsprechend um (IV-Nr. 339).
1.2 Mit Verfügung vom
11. Februar 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer vom 1. April 2021 bis 1. Januar 2023 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie ab 1. April 2021 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von acht Stunden zu (IV-Nr. 349).
1.3 Am 8. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter bei der seit 22. Dezember 2022 nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 488) unter anderem einGesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigungeinreichen (IV-Nr. 497). Dieses wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 561) mit Verfügung vom 11. März 2024 ab und bestätigte einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag für einen täglichen Mehraufwand von mehr als acht Stunden (IV-Nr. 626; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 A.___, Eltern und gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, lassen am 22. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 11. März 2024 aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung von höher als einer solchen mittleren Grades verweigert wird.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen, dies rückwirkend per 1. Februar 2023 (Revisionsgesuch), eventualiter rückwirkend per 1. Januar 2024 (Erreichen des 4. Altersjahres).
3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine Abklärung vor Ort beim Beschwerdeführer zu Hause vorzunehmen, bei der die konkreten Verhältnisse im Bereich «Durchführung der Körperpflege beim Beschwerdeführer» während eines Tages bei der Familie des Beschwerdeführers in [...] genau eruiert werden.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
2. Es seien die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin sowie die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend das Verfahren Nr. [...] von Amtes wegen einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter persönlich zu befragen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 57 f.).
2.3 In seiner Replik vom
22. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer (unverändert) beantragen, ihm sei rückwirkend per 1. Februar 2023 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu gewähren. Sollte seinem Hauptbegehren nicht stattgegeben werden, so werde mit der Beschwerdegegnerin beantragt, ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend per 1. Januar 2024 zuzusprechen (A.S. 62 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 66).
2.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht am 10. Oktober 2024 ihre Kostennote ein (A.S. 70 f.).
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem noch strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Tagesansatz von CHF 65.35) für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (vgl. E. II. 6. sowie E. II. 9.2.2 nachfolgend) und bei einem zugleich feststehenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Tagesansatz von CHF 40.85) offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
3.
3.1 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 11. März 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
3.2 Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Da bei der Durchführung einer Revision auf Verlangen der versicherten Person die Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens ab dem Monat der Gesucheinreichung (vorliegend: ab Februar 2023 [vgl. IV-Nr. 497]) erfolgen kann (vgl. Art. 88bisAbs. 1 lit. a IVV) und dieser Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022 liegt, ist somit soweit die Gesetzes- und Verordnungsänderung die hier interessierende Leistung betrifft das neue Recht anwendbar.
4.
4.1
4.1.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Hilflose Personen, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42bisAbs. 1 und Abs. 2 IVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
4.1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. c). Die Hilflosigkeit gilt hingegen als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
4.1.3 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die benötigte Hilfe kann dabei nicht nur in direkter, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom
15. Februar 2021 E. 5.1.1). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2). Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2). Regelmässig ist die Dritthilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3).
4.1.4 Die dauernde Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische oder pflegerische Hilfeleistungen, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig sind und ärztlich verordnet wurden. Die medizinischen oder pflegerischen Hilfeleistungen beinhalten bspw. das tägliche Verabreichen von Medikamenten, das Anlegen einer Bandage, komplexe Hautpflege, Atemtherapie und Inhalationen oder Bewegungsübungen, welche die versicherte Person nur mit Hilfe Dritter durchführen kann. Sie müssen während längerer Zeit und nicht nur vorübergehend erbracht werden (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom
1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2024], Rz. 2058 ff.).
4.1.5 Die dauernde persönliche Überwachung ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person bspw. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, so dass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom
13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 f., 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.3, je mit Hinweisen).
4.1.6 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienten bis am 31. Dezember 2021 die Richtlinien in Anhang III des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4, 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3). Diese sind per
1. Januar 2022 durch die Richtlinien in Anhang 2 des KSH ersetzt worden.
4.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchenvon mindestens 6 Stunden pro Tag70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42terAbs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42terAbs. 3 IVG liegt vor, wenn die minderjährige Person im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt (Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
5. Der Beschwerdeführer leidet seit Geburt an einer schweren Mehrfachbehinderung mit schwerem Entwicklungsrückstand (vgl. Arztbericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Leitende Ärztin Neuropädiatrie, Spital E.___, vom
26. Januar 2022 [IV-Nr. 441]) und es liegen bzw. lagen bei ihm diverse Geburtsgebrechen vor (Nr. 247, 313, 382, 386, 387, 390, 395, 420, 425, 446, 497, 498 [vgl. IV-Nr. 560 S. 1; 425 S. 1]). Konkret wurden hauptsächlich folgende Diagnosen gestellt (vgl. Arztberichte von Dr. med. D.___ vom
3. November 2023 [IV-Nr. 585 S. 3 f.], vom 13. Juni 2023 [Beschwerdebeilage (BB) 4], vom 1. November 2022 [IV-Nr. 489] sowie vom 8. April 2022 [IV-Nr. 432]):
6. Vorliegend hat aufgrund der Abklärung vor Ort vom 27. September 2023 (zu Recht) als erstellt zu gelten und ist letztlich auch unbestritten, dass der Beschwerde-führer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden», «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Essen», «Verrichten der Notdurft» sowie «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und überdies der aufwendigen Pflege und der (dauernden) persönlichen Überwachung bedarf (vgl. IV-Nr. 560 S. 1 ff.), mithin (weiterhin) zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Darüber hinaus sind sich die Parteien (zu Recht) einig, dass dem Beschwerdeführer (unverändert) ein Intensivpflegezuschlag im Höchstbetrag von mehr als acht Stunden pro Tag zusteht (vgl. IV-Nr. 560 S. 8; E. II. 4.2 hiervor). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit (nur) noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. März 2024 eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» und gestützt darauf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades verneint hat (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor; IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.; zur weiteren Einschränkung des Streitgegenstandes in Bezug auf den massgebenden Zeitraum siehe E. II. 9.2.2 nachfolgend).
7.
7.1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87 88bisIVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Nach Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag für Minderjährige sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs (Art. 17 Abs. 2 ATSG) sinngemäss anwendbar (vgl. KSH Rz. 9001).
7.2Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Diese zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung gilt analog für andere Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, mithin auch für den vorliegend streitigen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2; siehe auchDiana Oswald, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 17 N. 74).
8. In einem ab April 2021 (neu) angehobenen Revisionsverfahren wurde parallel zu einer gerichtlichen Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom
4. März 2020 bis am 1. April 2021 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) letztmals eine Leistungsüberprüfung mit einer Abklärung vor Ort vorgenommen und dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2022 für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis am 1. Januar 2023 unter anderem eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Nr. 349). Diese bildet somit den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die vorliegend strittige Revisionsverfügung vom 11. März 2024 (vgl. IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.; E. II. 7.2 hiervor).
8.1
8.1.1 Im Abklärungsbericht «Hilflosigkeit IV-Minderjährige inkl. Intensivpflegezuschlag» vom
6. Januar 2022 zu einer Abklärung vor Ort vom 27. September 2021 hielt die damals zuständige Abklärungsperson fest, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Körperpflege» und «Verrichten der Notdurft» da jeweils altersentsprechend kein Mehraufwand angerechnet werden könne. Ausgewiesen sei jedoch ein Dritthilfebedarf des Beschwerdeführers in den Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» (seit April 2021), «Essen» (seit Juli 2021) und «Fortbewegung» (seit April 2021) sowie ein Bedarf an dauernder Pflege (seit März 2020) sowie persönlicher Überwachung (seit Januar 2020). Unter «Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung» wurde eine Körpergrösse von ca. 88 cm sowie ein Körpergewicht von ca. 10,6 kg notiert. Beim Lebensbereich «Körperpflege» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer müsse altersentsprechend vollständig gewaschen und gekämmt werden. Er könne seine Beisskraft oft nicht entsprechend dosieren und habe sich schon Zähne ausgebissen. Die Mutter trage daher beim Zähneputzen auf dem Finger einen Silikonschutz. Er müsse altersentsprechend mit vollständiger Dritthilfe gebadet werden und werde jeden Morgen und Abend mit Wasser gereinigt (vgl. IV-Nr. 321; siehe auch IV-Nr. 323).
8.1.2 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Februar 2022 zum Abklärungsbericht vom 6. Januar 2022 wies die Mutter des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Lebensbereich «Körperpflege» darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht ganze Zähne ausbeisse. Vielmehr beisse er so stark oder schlage sich Gegenstände gegen seinen Mund, dass bereits kleine Zahnkanten abgebrochen seien, welche sie in Absprache mit dem Zahnarzt mit einer Nagelfeile abfeilen müsse. Sie könnten die Zähne des Beschwerdeführers seit Mitte Dezember 2021 mit einer speziellen kleinen Zahnbürste putzen, aber die Zahnpflege gestalte sich immer noch als sehr schwierig, weil er ständig auf die Bürste beisse und sich verletze. Sie müssten ihm die Zähne im Liegen, leicht hochgelagert, putzen, da ihm im Sitzen die Kopfstabilität fehle. Im Liegen verschlucke er sich jedoch ständig an der Zahnpaste. Es sei aus ihrer Sicht nicht altersentsprechend, dass sie beim Baden mit in die Badewanne sitzen müsse, um den Beschwerdeführer richtig zu stützen. Mit der Badeliege könne er nicht genug fixiert werden und er toleriere das Fixieren auf der Liege auch nicht. Der Beschwerdeführer werde morgens und abends mit Wasser und Calendula gereinigt. Sie würden ihn seit Januar 2022 ins Spülbecken heben; einer stütze/halte ihn, der andere wasche ihn. Sie müssten ihn auch nach fast jedem Stuhlgang oder nach starkem Schwitzen waschen (vgl. IV-Nr. 348 S. 4 f.).
8.2
8.2.1 Am 27. September 2023 erfolgte eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwandes vor Ort unter Teilnahme des Beschwerdeführers, der Mutter und der Rechtsvertreterin. Dem entsprechenden Bericht vom 30. September 2023 lässt sich entnehmen, dass neben den drei Lebensbereichen «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Essen» und «Fortbewegung» (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) neu ab Januar 2023 auch ein Dritthilfebedarf in den beiden Lebensbereichen «An- und Auskleiden» und wie bereits mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
30. November 2021 (vgl. IV-Nr. 336 S. 10) «Verrichten der Notdurft» anerkannt wurde.Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung «Körperpflege» wurde hingegen (unverändert) eine Hilfsbedürftigkeit verneint, wobei als Begründung angeführt wurde, dass der entsprechende Mehrbedarf an Hilfeleistung altershalber noch nicht anrechenbar sei.Als Fazit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen und überdies unverändert auf eine aufwendige Pflege und eine intensive persönliche Überwachung angewiesen sei. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades mit einem Intensivpflegezuschlag von über acht Stunden (vgl. IV-Nr. 560 S. 1 ff.).
8.2.2 In einem Einwandschreiben vom
26. Oktober 2023 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, es sei mindestens dreimal pro Tag eine spezifische Augenpflege und mehrmals täglich nach der Notdurft eine Wundpflege am Gesäss erforderlich und der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines starken Schwitzens und des starken Speichelflusses mehrmals täglich umgezogen werden. Auch die Zahnpflege verursache einen Mehraufwand, da diese im Liegen mit entsprechender Hochlagerung erfolgen müsse, damit sein Kopf nicht nach hinten kippe und er sich nicht verschlucke, erbreche oder ersticke. Der Beschwerdeführer könne beim Zähneputzen krankheitsbedingt überhaupt nicht mithelfen, er könne die Zahnbürste nicht greifen, seinen Kopf nicht gerade halten, seinen Mund nicht selber offenhalten, seinen Speichel nicht selber herunterschlucken und er wehre sich mit Beissen, Treten und Würgen. Grundsätzlich sei jeder Bereich der Körperpflege im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind deutlich aufwändiger, sei doch stets die Mithilfe von zwei Personen notwendig, da sich der Beschwerdeführer stark wehre, er entsprechend gelagert werden und in der Position festgehalten werden müsse (vgl. IV-Nr. 580).
8.2.3 Die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin nahm daraufhin am 23. Februar 2024 wie folgt Stellung zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 617):
Anlässlich der Abklärung vor Ort vom
27. September 2023 sei die K.perpflege besprochen worden. Auch ein Kind ohne gesundheitliche Einschränkung benötige bei der gesamten Körperpflege wie Waschen, Baden, Duschen, Zahnreinigung bis zum vollendeten 6. Altersjahr Dritthilfe. Zu keinem Zeitpunkt sei anlässlich der Abklärung vor Ort geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer sich stark gegen die Körperpflege zur Wehr setze und es zwei Personen brauche, um diese durchzuführen. Bei Schwerstbehinderten, welche aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden benötigten, könne die Körperpflege zwar ab dem 4. Altersjahr berücksichtigt werden, der Beschwerdeführe sei jedoch zum Zeitpunkt der Abklärung (erst) dreijährig gewesen. Die SAHB [...] habe zudem mit ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 20. Mai 2022 festgehalten, dass es der Mutter aufgrund des Wachstums des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei, ihn auf der Badeliege zu baden. Die Badeliege sei mit Mitteilung vom 25. Mai 2022 durch einen WC- und Duschstuhl ersetzt worden, in welchem der Beschwerdeführer gemäss SAHB [...] trotz fehlender Körperspannung sehr stabil sitze. Es sei unbestritten, dass die Körperpflege beim Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Mehraufwand darstelle. Die Wundpflege am Gesäss sowie die Augen- und Ohrenpflege seien bereits unter der Behandlungspflege berücksichtigt worden. Zusammenfassend könne am Abklärungsbericht vom 30. September 2023 unverändert festgehalten werden.
8.2.4 In einer Stellungnahme vom
23. März 2024 weist die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere darauf hin, dass dieser aufgrund seiner zahlreichen Beeinträchtigungen und Geburtsgebrechen keine einzige Tätigkeit allein ausführen oder bei dieser mithelfen könne. Er sei vollständig hilflos. Um ihn zu schützen und um ihm die notwendige Sicherheit zu bieten, müsse sich eine Person konstant und zu 100 % mit ihm beschäftigen und ihn eins zu eins frontal betreuen. Es benötige stets zwei anwesende Personen, um den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Sie setzten die Assistenzperson bei der Körperpflege unter anderem für Tätigkeiten wie Transfers, Lagerung sowie Stabilisierung ein. Diese helfe ihm, die Bewegungsabläufe korrekt auszuführen. Eine Person reiche aufgrund seiner Grösse, seines Gewichts, seiner Instabilität sowie seines Oppositionsverhaltens nicht mehr aus. Zwar lasse der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Pflege an sich wie etwa das Zähneputzen (Führen der Zahnbürste in den Mund) ausschliesslich durch sie (die Mutter) durchführen. Die Assistenzperson müsse aber währenddessen etwa bei der Stabilisierung helfen oder die Zahnbürste sowie die Wasserspritze reichen, da er keinen Schluck aus einem Becher zum Spülen seines Mundes nehmen könne. Diese helfe überdies ihn abzulenken oder zu beruhigen, da er beim Zähneputzen oft ein Oppositionsverhalten zeige. Zusammenfassend sei eine Person «der Körper» des Beschwerdeführers, während die andere Person die konkrete Handlung ausführe (vgl. BB 3).
8.2.5 In einer von Dr. med. D.___ mitunterzeichneten zusätzlichen Stellungnahme vom 23. März 2024 (vgl. BB 5) führt die Mutter aus, der Beschwerdeführer könne ausschliesslich mit Unterstützung «ruhig» und ohne umzukippen sitzen, da ihm die Kraft fehle, sein Gleichgewicht zu halten und sich allein wieder aufzurichten, wenn er nach vorne kippe. Zudem bereite es ihm Vergnügen, sich absichtlich nach hinten oder seitlich fallen zu lassen, und er versuche, sich seinen Kopf bspw. an der Wand anzuschlagen und sich dabei selbst Schmerzen zuzufügen. Fixiere man den Beschwerdeführer in einer entsprechenden Sitzschale oder im Duschstuhl, wehre er sich spätestens, sobald die Körperpflege beginne. Er zeige ein sehr starkes Oppositionsverhalten, indem er sich selbst und andere beisse, schlage, trete, kneife bzw. sich mit den Fingern seiner rechten Hand bei sich selbst oder bei anderen verkralle. Er klammere sich fest und lasse nicht mehr los, bis er beruhigt werden könne. Es bestehe eine grosse Verletzungsgefahr für sich selbst aber auch für andere. Da der Beschwerdeführer absolut nicht in der Lage sei, bei den Aktivitäten der Körperpflege mitzuhelfen, sondern er sich im Gegenteil stark dagegen wehre, seien jeweils zwei Personen notwendig.
Folgende Verrichtungen im Bereich der Körperpflege könnten beim Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Geburtsgebrechen und der damit verbundenen kognitiven, sensorischen und motorischen Einschränkungen jeweils nur durch zwei Personen ausgeführt werden:
Augen- und Ohrenreinigung, Haarewaschen und -trocknen, Haareschneiden, Nägelschneiden
Die Augen des Beschwerdeführers müssten regelmässig und beinahe stündlich mit Augentropfen befeuchtet, die Augenpartien regelmässig und durchschnittlich fünfmal pro Tag, bei einer akuten Augenentzündung und bei Aufenthalt im Freien, sogar stündlich mit einem Lappen gereinigt und die Tränen trocken getupft werden. Im Idealfall lenke ihn eine Person ab, beruhige ihn und stütze bzw. lagere ihn entsprechend, die andere Person reinige die Augen; in der Realität machten jedoch beide Personen beides. Der Beschwerdeführer wehre sich dagegen mit grosser Kraft, versuche die Hände der Helfer wegzuschlagen, in die Arme und Hände zu beissen, schliesse die Augen, drehe den Kopf weg und trete um sich. Es müssten daher Rituale und Abläufe strikt eingehalten werden. Auch die Ohren müssten täglich gereinigt werden, wobei eine Person ihn entsprechend ablenke, beruhige, stütze bzw. lagere und die andere Person die Ohren reinige. Dasselbe gelte für das Haareschneiden und das Waschen und Trocknen der Haare sowie das Nägelschneiden.
Reinigung nach Verrichten der Notdurft
Der Beschwerdeführer sei aus muskulären Gründen gezwungen, seine Notdurft in mehreren Etappen zu verrichten, habe sehr oft Verstopfungen oder Durchfall und könne seinen Urin nur bedingt zurückhalten. Seine Windeln müssten daher ständig gewechselt werden und er müsse danach entsprechend gereinigt werden, um Entzündungen vorzubeugen oder zu reduzieren. Auch bei diesem Vorgang benötige es zwei Personen.
Waschen in der Dusche, in der Badewanne oder mit dem Waschlappen auf dem Wickeltisch oder am Spülbecken
Der Beschwerdeführer lasse sich aufgrund seines Gewichts, seiner Grösse und seines Oppositionsverhaltens nicht allein in die Badewanne hinein- oder herausheben, er könne auch nicht allein in der Badewanne sitzen. ln den Duschstuhl lasse er sich zum Duschen und Baden trotz monatelangem Training nicht setzen und weigere sich oft mit ganzer Kraft. Man müsse den Beschwerdeführer zu zweit in die Wanne hinein- und herausheben. Eine Person steige mit ihm in die Badewanne oder sitze mit ihm in die Dusche, lenke ihn ab, beruhige ihn und stütze bzw. lagere ihn entsprechend, während die andere Person ihn wasche. Da er Rumpf- sowie zwei Unterschenkelorthesen tragen müsse und ihn bereits einfachste Handlungen sehr anstrengten, schwitze er sehr stark. Deshalb müssten sie ihn mehrmals täglich waschen und umziehen.
Zähneputzen
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Zahnbürste zum Mund zu führen, den gesammelten Speichel allein runterzuschlucken oder auszuspucken oder seinen Kopf über die gesamte Zeit selber zu halten. Die Zähne müssten im Liegen geputzt werden, weil sein Kopf im Sitzen durch die Bürstenbewegung nach hinten falle. Hinzu komme, dass er ständig beisse, sich verschlucke und sich immer wieder wehre, sobald er keine Lust mehr habe. Seine Zähne müssten nach jeder Mahlzeit geputzt werden, da er aufgrund seines erhöhten Speichelflusses und trotz dem vielen Zähneputzen bereits Zahnstein entwickelt habe. Die Mahlzeiten müssten in kleine Zwischenmahlzeiten aufgeteilt werden, weil der Beschwerdeführer beim Essen aufgrund der Anstrengung (rasch) ermüde.
Der Beschwerdeführer sei für sein Alter gross. Er sei mit drei Jahren bereits 105 cm gross gewesen und messe gegenwärtig im Alter von vier Jahren 110 cm. Beide Messwerte entsprächen dem oberen Perzentil der Messtabelle der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie. Sie (die Mutter) sei nur 152 cm gross und habe von der Pflege des Beschwerdeführers bereits selber körperliche Beschwerden wie dauernde starke Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen. Seine fehlende Körperspannung, sein Oppositionsverhalten, sein Überstrecken, sein Unvermögen, sich irgendwo festzuhalten, sowie seine schlaffen Gelenke machten den Beschwerdeführer noch schwerer als er mit seinen 16 kg ohnehin schon sei.
Der Beschwerdeführer akzeptiere bis heute die Körperpflege ausschliesslich durch sie (die Mutter), jedoch sei sie seit Sommer 2022 körperlich nicht mehr in der Lage, die Pflege alleine und rund um die Uhr zu leisten. Im Jahre 2022 sei sie schwanger gewesen und seit dem Jahre 2023 sei der Beschwerdeführer im Verhältnis zu ihr zu gross und zu schwer. Sie hätten seit dem Jahre 2022 fünf verschiedene Assistentinnen beschäftigt und weder sie noch der Kindsvater seien in der Lage, die Körperpflege alleine auszuführen. Der Aufwand der Körperpflege sei um ein Vielfaches höher als bei gleichaltrigen (gesunden) Kindern.
8.3 Ein Revisionsgrund d.h. eine für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebende Änderung der Verhältnisse ist dann gegeben, wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der versicherten Person stattgefunden hat, namentlich bei Minderjährigen bei Erreichen einer Altersstufe, für die neue Lebensverrichtungen anerkannt werden können (vgl. KSH Rz. 9010). Gemäss Anhang 2 des KSH ist wie auch die zuständige Abklärungsperson bestätigt (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) im Bereich «Waschen, Kämmen, Baden/Duschen» bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigen, ab dem 4. Altersjahr ein (invaliditätsbedingter erheblicher) Mehraufwand zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist am [...]Januar 2024, mithin noch vor Verfügungserlass (11. März 2024), vierjährig geworden und kann wie auch Dr. med. D.___ unterschriftlich bestätigt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur unter Mithilfe von zwei Personen gebadet werden (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), so dass bereits aus diesem Grund ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bei der Abklärung vor Ort vom 27. September 2021 erst rund 88 cm gross und 10,6 kg schwer (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor; siehe auch IV-Nr. 432 S. 4) und legte in der Folge bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (11. März 2024) beträchtlich an Körpergrösse und an Körpergewicht zu. So war er am 16. Mai 2023 bereits 100 cm gross und 14 kg schwer (vgl. BB 4), am 23. März 2024 110 cm gross und 16 kg schwer (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass zwischenzeitlich aufgrund seines Wachstums (auch) bei den verschiedenen Teilfunktionen der Lebensverrichtung «Körperpflege» sowohl der Transfer als auch die Lagerung, Stabilisierung und Ruhigstellung des Beschwerdeführers mit einem erheblich grösseren (Kraft-) Aufwand für die Hilfspersonen verbunden ist und die zunehmende Kraftentwicklung des sich dagegen stark zur Wehr setzenden Beschwerdeführers die Dritthilfe zusätzlich erschwert und den Einsatz von zwei Personen erforderlich macht. Das (sehr ausgeprägte) Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers (auch) im Lebensbereich «Körperpflege» wurde zudem von der Mutter erst im Rahmen des vorliegenden Revisions- bzw. Beschwerdeverfahrens wiederholt und ausführlich geschildert (vgl. E. II. 8.2.2, E. II. 8.2.4, E. II. 8.2.5 hiervor), nachdem sie dieses anlässlich der Abklärungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2022 als massgebender Referenzzeitpunkt (vgl. E. II. 8. hiervor) noch nicht gross angesprochen hatte (vgl. IV-Nr. 321, 348; E. II. 8.1.1, E. II. 8.1.2 hiervor), was ebenfalls für eine Zunahme und Verstärkung desselben spricht. Der Sachverhalt hat sich somit seit der letzten Abklärung vom 27. September 2021 auch in dieser Hinsicht erheblich verändert, so dass darin ebenfalls ein Revisionsgrund erkennbar ist. Gestützt darauf kann demzufolge nachfolgend eine umfassende rechtliche und tatsächliche Neubeurteilung der für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung massgebenden Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Lebensbereich «Körperpflege» ohne Bindung an die Beurteilungen in früheren Abklärungsberichten erfolgen (vgl. E. II. 7.2 hiervor).
9.
9.1
9.1.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2024 hauptsächlich aus, es sei unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Körperpflege aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind einen Mehraufwand darstelle. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 27. September 2023 sei diese Lebensverrichtung besprochen worden. Auch ein Kind ohne gesundheitliche Einschränkung benötige bis zum vollendeten 6. Altersjahr bei der gesamten Körperpflege wie Waschen, Baden, Duschen und Zahnreinigung Dritthilfe. Es sei bei der Abklärung vor Ort zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, dass es zwei Personen benötige, um beim Beschwerdeführer die Körperpflege durchzuführen. Bei Schwerstbehinderten, bei welchen aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden erforderlich seien, könne die Körperpflege ab dem 4. Altersjahr berücksichtigt werden. Im Zeitpunkt der Abklärung sei der Beschwerdeführer indessen erst dreijährig gewesen. Da er somit in lediglich fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, werde der Grad einer schweren Hilflosigkeit nicht erreicht und sei das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abzuweisen (vgl. IV-Nr. 626; A.S. 1 ff.).
9.1.2 In seiner Beschwerde vom
22. April 2024 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm rückwirkend per 1. Februar 2023 (Einreichen des Revisionsgesuchs), eventualiter rückwirkend per 1. Januar 2024 (Erreichen des 4. Altersjahres), eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Als Begründung lässt er zusammenfassend vorbringen, dass seine Augen und Ohren aus gesundheitlichen Gründen mehrmals pro Tag gereinigt werden müssten. Es müsse ihm mehrmals täglich (sieben- bis achtmal) die Zähne geputzt werden, da er das Essen mehrmals täglich in kleinen Zwischenmahlzeiten einnehmen müsse, einen erhöhten Speichelfluss habe und deshalb einem erhöhten Zahnsteinrisiko ausgesetzt sei. Darüber hinaus habe er gesundheitlich bedingt mehrmals täglich Stuhlgang; es müsse ihm mehrmals pro Tag die Windeln gewechselt werden und anschliessend müsse er jeweils immer geduscht oder gebadet werden. Aufgrund seines gesundheitlich bedingten starken Schwitzens müsse er ebenfalls mehrmals täglich umgezogen und gebadet oder geduscht werden. Aufgrund seiner Körpergrösse und seines Gewichts sowie seines starken Oppositionsverhaltens sei die Reinigung und Zahnpflege sowie das Baden/Duschen/Waschen nur zu zweit möglich. Eine Person halte, stütze, lagere oder fixiere ihn, beruhige ihn und lenke ihn ab, während die andere Person die Körperpflege durchführe. Beim Baden müsse seine Mutter mit ihm in die Badewanne steigen und bei ihm in der Badewanne sitzen, um ihn zu stabilisieren und zu fixieren. Dieser beträchtliche Mehraufwand im Bereich der Körperpflege sei im Vergleich zu einem nichtbehinderten gleichaltrigen Kind genügend erheblich, so dass er bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen sei. Gemäss Anhang III der KSIH (neu: Anhang 2 des KSH) sei der Mehraufwand in der Körperpflege bei Schwerstbehinderten, bei denen zwei Personen zum Baden erforderlich seien, bereits ab vier Jahren zu berücksichtigen. Er sei am [...]Januar 2024 vier Jahre alt geworden, womit er zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. März 2024) die altersmässigen Voraussetzungen der genannten Richtlinie erfüllt habe. Es sei somit seine Hilfsbedürftigkeit auch im Bereich der Körperpflege anzuerkennen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe. Sollte das angerufene Gericht ihm wider Erwarten nicht bereits gestützt auf die vorliegenden Akten eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zusprechen (können), sei darauf hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht vom 30. September 2023 unvollständig sei, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. So habe die Abklärungsperson in ihrem Bericht lediglich vermerkt, dass der Lebensbereich «Körperpflege» altershalber noch nicht anrechenbar sei; sie habe trotz mehrfacher Intervention seiner Rechtsvertreterin keine Fragen dazu gestellt und somit auch nicht weiter abgeklärt, ob ein konkreter Mehraufwand resultiere und ob für die einzelnen Teilbereiche der Körperpflege mehrere Personen benötigt würden (vgl. A.S. 8, 34 ff.).
9.1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie nach Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsperson mit Erreichen des 4. Altersjahres eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege anerkenne. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt zum Duschen/Baden eine zweite Hilfsperson erforderlich sei. In ihrer Verfügung vom 11. März 2024 sei bedauerlicherweise unbeachtet geblieben, dass der Beschwerdeführer zwischen der Abklärung vor Ort und dem Verfügungserlass das 4. Altersjahr erreicht habe. Die Beschwerde sei somit insofern gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen sei. Soweit bereits ab dem Revisionsgesuch (8. Februar 2023) eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung beantragt werde, sei die Beschwerde hingegen (weiterhin) abzuweisen. Rechtsprechungsgemäss sei auch bei gesunden Kleinkindern von einem erheblichen Bedarf an Dritthilfe bei der Körperpflege auszugehen, weshalb eine solche im Grundsatz erst ab sechs Jahren, bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Unterstützung von zwei Personen benötigten, ab vier Jahren anzurechnen sei. So sei nach Bundesgericht explizit noch von einer altersgerechten Hilfsbedürftigkeit auszugehen, wenn eine Mutter jeweils mit ihrem dreijährigen Kind in die Badewanne steigen müsse, und könne sich auch bei einem gesunden Kleinkind die Zahnpflege zuweilen als recht schwierig erweisen. Die geltend gemachte Augen- und Ohrenpflege sei bereits bei der Behandlungspflege berücksichtigt worden; die Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sei nicht bei der Lebensverrichtung «Körperpflege», sondern bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" anzurechnen, bei welcher sie bereits seit Januar 2023 den Bedarf an Dritthilfe anerkannt habe (vgl. A.S. 57 f.).
9.1.4 Mit Replik vom 22. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer ausführen, es dürfe zwar im Sinne einer Vermutung davon ausgegangen werden, dass alle Kinder im Alter von drei oder vier Jahren im Lebensbereich «Körperpflege» auf Dritthilfe angewiesen seien und sich insoweit auch bei Kindern mit gesundheitlichen Einschränkungen kein erheblicher Mehrbedarf ergebe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse es jedoch möglich sein, dass bei einem im Einzelfall ausgewiesenen, ausnahmsweise deutlich höheren Bedarf an Dritthilfe von dieser Vermutung abgewichen bzw. diese widerlegt werden könne. Da er für sämtliche Aspekte der Körperpflege gesundheitlich bedingt zwei Personen benötige und ihm mehrmals pro Tag die Zähne geputzt werden müssten und er mehrmals pro Tag gewaschen werden müsse, sei von einem erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters auszugehen, und dies bereits seit dem Revisionsgesuch (8. Februar 2023). Es werde daher beantragt, die Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend bereits per 1. Februar 2023 auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten diesem Hauptbegehren nicht stattgeben können, so werde in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin beantragt, eine Hilflosenentschädigung schweren Grades rückwirkend per 1. Januar 2024 zuzusprechen (vgl. A.S. 62 ff.).
9.2
9.2.1 Zwar richten sich Verwaltungsweisungen wie das KSH an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 6.4.3).
9.2.2Anhang 2 des KSH hält unter der Rubrik «4. Waschen, Kämmen, Baden/Duschen» fest, dass sich ein Kind ab sechs Jahren bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen lasse, eine Kontrolle und Anleitung jedoch weiterhin erforderlich sei. Ab acht Jahren seien allerdings mit entsprechender Kontrolle selbständiges Haarewaschen und Kämmen möglich. Erst ab zehn Jahren brauche ein Kind auch keine regelmässige Kontrolle mehr. Bei Kindern mit Schwerstbehinderung, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Hilfe von zwei Personen benötigen, sei (bereits) ab dem 4. Altersjahr ein Mehraufwand zu berücksichtigen. Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig (vgl. E. II. 9.1.2, E. II. 9.1.3 hiervor) und es ergibt sich ohne weiteres auch aus den Akten (vgl. E. II. 8.2.5, E. II. 8.3 hiervor), dass der mehrfachbehinderte Beschwerdeführer per [...]Januar 2024 mit Erreichen des 4. Altersjahres unter diese (im Grundsatz sachgerechte) Ausnahmeregelung fällt und spätestens ab diesem Zeitpunkt (auch) in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» als hilfsbedürftig zu gelten hat. Der Beschwerdeführer hat mithin unbestrittenermassen nachdem bei Minderjährigen bei einer Änderung des Hilflosigkeitsgrades allein aufgrund des Erreichens einer gewissen Altersstufe nach Anhang 2 des KSH die dreimonatige Wartefrist nach Art. 88aAbs. 2 IVV keine Anwendung findet (vgl. KSH Rz. 9021) zumindest ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Zu prüfen bleibt, ob dieser Anspruch wie vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragt (vgl. E. II. 9.1.2, E. II. 9.1.4 hiervor) allenfalls sogar bereits mit Einreichen des Revisionsgesuches vom 8. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 497) ab dem
1. Februar 2023 besteht.
10.
10.1 Soweit die Beschwerdegegnerin in wortgetreuer Umsetzung von Anhang 2 des KSH bei der Körperpflege einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Grundsatz erst ab sechs Jahren, bei schwerstbehinderten Kindern, die aus medizinischen Gründen zum Baden die Unterstützung von zwei Personen benötigen, (immerhin) ab vier Jahren berücksichtigen will (vgl. E. II. 9.1.3 hiervor), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden. So wird in Anhang 2 des KSH die Verbindlichkeitswirkung insofern relativiert, als eingangs ausgeführt wird, «bei der Altersangabe in den folgenden Richtlinien handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. In den meisten Fällen kann es zu «normalen» bzw. nicht pathologisch (krankheits-) bedingten Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten kommen. Diese sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht anzurechnen. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben.». Die Regelung, dass grundsätzlich erst mit Vollendung des 6. Altersjahres bzw. im Sinne einer Ausnahme unter Erfüllung von gewissen Voraussetzungen erst mit Vollendung des
4. Altersjahres ein behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen sei, vermag zwar im Grundsatz zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. bereits E. II. 9.2.2 hiervor). Eine zu starre Handhabung dieser Altersgrenze kann jedoch dem konkreten Einzelfall unter Umständen zu wenig gerecht werden (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 4.3.3). Insbesondere lässt sich daraus nicht der (zwingende) Umkehrschluss ziehen, dass in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» vor dem 4. Altersjahr eine Hilfsbedürftigkeit in keinem Fall anerkannt werden dürfe. Zwar ist bei einem behinderten Kind im 3. Altersjahr im Bereich Körperpflege die erforderliche Dritthilfe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil sie im Sinne einer Vermutung altersentsprechend ist und auch bei gleichaltrigen gesunden Kindern anfällt. Es muss jedoch wie Anhang 2 des KSH selber ausdrücklich festhält möglich sein, dass bei einem im Einzelfall belegten, ausnahmsweise deutlich höherenBedarf an Hilfestellungdiese Vermutung widerlegt und von der Altersgrenze und den weiteren Vorgaben abgewichen werden kann, wennbesondereSchwierigkeiten vorliegen (vgl. auch bereits E. II. 4.1.6 hiervor). So sah denn etwa Anhang III des KSIH, Stand: 1. Januar 2017, bei Schwerstbehinderten, bei welchen aus medizinischen Gründen zwei Personen zum Baden erforderlich sind, für die Anrechnung eines Mehraufwandes noch keine Altersgrenze vor. Selbst die erwähnte Notwendigkeit, dass ein Kind behinderungsbedingt durch zwei Personen gebadet werden muss, dürfte lediglich Orientierungswert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.1).
10.2
10.2.1 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Bericht schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestands-mässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).
10.2.2 Die zuständige und als solche qualifizierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin begnügte sich in ihrem Abklärungsbericht vom 30. September 2023 bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» mit dem Hinweis, dass ein entsprechender Mehrbedarf an Hilfeleistung altershalber noch nicht anrechenbar sei (vgl. IV-Nr. 560 S. 4; E. II. 8.2.1 hiervor), ohne trotz offenbar wiederholter Aufforderung seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 9.1.2 hiervor) im Rahmen einer vertieften Abklärung den konkreten Dritthilfebedarf zu erheben. Dem Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen nicht vorgehalten werden, seine Mutter und die Rechtsvertreterin so zumindest die zuständige Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) hätten anlässlich der Abklärung vor Ort vom
27. September 2023 (noch) nicht darauf aufmerksam gemacht, dass in sämtlichen Teilbereichen der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» aufgrund des starken Oppositionsverhaltens des Beschwerdeführers die erforderliche Hilfestellung jeweils nur zu zweit erfolgen könne. Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten (vgl. E. II. 10.1 hiervor) greift die Begründung, es könne altershalber von vorneherein kein Mehrbedarf bestehen, zu kurz. Stattdessen hätte die zuständige Abklärungsperson den konkreten Dritthilfebedarf ermitteln und anschliessend schriftlich festhalten müssen. Der Abklärungsbericht vom 30. September 2023 erweist sich mithin als unvollständig, so dass darauf mit Blick auf den Lebensbereich «Körperpflege» nicht abgestellt werden kann. Da sich die übrigen Akten jedoch als vollständig und hinreichend verlässlich erweisen und namentlich eine detaillierte, von der Leitenden Ärztin Neuropädiatrie der E.___ Dr. med. D.___ mitunterzeichnete Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom
23. März 2024 vorliegt (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere, vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebungen (Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung vor Ort [vgl. A.S. 8], Parteibefragung des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter [vgl. A.S. 9]) verzichtet und eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden.
10.3
10.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten (vgl. E. II. 8.2.3, E. II. 9.1.3 hiervor), als im Abklärungsbericht vom 30. September 2023 die Augen- und Ohrenpflege bzw. -reinigung bereits unter «Behandlungspflege» erfasst wurde (vgl. IV-Nr. 560 S. 4, S. 6) und die Körperreinigung nach erfolgtem Toilettengang und nach dem Wechseln der Windeln bereits wie in KSH Rz. 2046 entsprechend festgehalten als Mehraufwand im Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» angerechnet wurde (vgl. IV-Nr. 560 S. 4), so dass diese Hilfeleistungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 8.2.5, E. II. 9.1.2 hiervor) bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor). Das Schneiden der Haare und der Nägel sowie das Haarewaschen/-trocknen (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor) erfolgen nicht täglich, so dass es bei diesen Verrichtungen am Erfordernis der Regelmässigkeit der Dritthilfe fehlt (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor; siehe auch KSH Rz. 2044). Dessen ungeachtet ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogenen und auch aus Sicht des Gerichts plausiblen, von Dr. med. D.___ unterschriftlich bestätigten Schilderungen der Mutter, dass in der Teilfunktion «Baden/Duschen/Waschen» und zusätzlich auch in der Teilfunktion «Zahnpflege» aufgrund der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Mithilfe sowie aufgrund seiner Körpergrösse, seines Körpergewichts und seiner Instabilität verbunden mit seinem ausgeprägten (von der zuständigen Abklärungsperson in den Lebensbereichen «An- und Auskleiden» sowie «Verrichten der Notdurft» seit Januar 2023 berücksichtigten [vgl. IV-Nr. 560 S. 1, S. 4]) Oppositionsverhalten mit Beissen, Schlagen, Treten, Kneifen und Festklammern jeweils konstant zwei Personen mit entsprechend grossem (Kraft-) Aufwand mithelfen müssen. Eine Person lagert, stabilisiert und hält den mehrfachbehinderten, kognitiv, sensorisch und motorisch (insbesondere spastische distal- und linksbetonte Cerebralparese mit Rumpfhypotonie) erheblich eingeschränkten und in seiner Entwicklung schwer verzögerten Beschwerdeführer (vgl. E. II. 5., E. II. 8.2.5 hiervor) ruhig und fest, lenkt ihn ab oder beruhigt ihn, während die andere Person ihn wäscht oder die Zähne putzt. Sowohl die Zahnpflege als auch das Waschen des Körpers müssen dabei aus medizinischen Gründen mehrmals täglich und im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind wesentlich häufiger vorgenommen werden (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor; siehe auch E. II. 8.2.2 sowie E. II. 8.2.4 hiervor). In einer Gesamtschau der konkreten Umstände kann demnach im Lebensbereich «Körperpflege» auch bereits vor Erreichen des 4. Altersjahres nicht mehr von einer altersentsprechenden Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden, sondern es ist vielmehr einerheblicherMehrbedarf an Hilfeleistung gegenüber gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die erforderliche Dritthilfe gestaltet sich insgesamtdeutlichschwieriger, anstrengender und zeitintensiver als bei einem gesunden Kleinkind gleichen Alters und geht offensichtlich über das übliche Mass hinaus. Davon scheint im Übrigen auch die zuständige Abklärungsperson auszugehen, stellte sie doch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2024 nicht in Abrede, dass die Körperpflege beim Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Mehraufwand darstelle (vgl. IV-Nr. 617 S. 2; E. II. 8.2.3 hiervor; siehe auch IV-Nr. 626 S. 2; A.S. 2; E. II. 9.1.1 hiervor). Es rechtfertigt sich somit, beim Beschwerdeführer auch bereits im 3. Altersjahr einen behinderungsbedingten Mehrbedarf an Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» anzuerkennen.
10.3.2 Diesem Ergebnis steht auch das von der Beschwerdegegnerin angeführte (vgl. A.S. 57; E. II. 9.1.3 hiervor) Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom
9. Februar 2021 nicht entgegen: Zwar hielt das Bundesgericht in diesem fest, es sei beim Baden auch dann von einer altersgerechten Hilfsbedürftigkeit auszugehen, wenn die Mutter jeweils mit ihrem dreijährigen Kind in die Badewanne steige, zumal auch gleichaltrige gesunde Kinder beim Baden auf die Hilfe der Eltern angewiesen seien. Überdies wies es darauf hin, dass sich auch bei einem gesunden Kleinkind die Zahnpflege aufgrund von dessen Verhalten zuweilen als recht schwierig erweisen könne (vgl. E. 5.2.2 des besagten Urteils). Vorliegend bleibt es aber nicht dabei, dass die Mutter mit dem Beschwerdeführer in die Badewanne steigt oder in die Dusche sitzt, sondern es benötigt darüber hinaus sowohl für den Transfer als auch für das anschliessende Baden bzw. Duschen jeweils zwei Hilfspersonen (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Die (mehrmals pro Tag durchzuführende) Zahnpflege erweist sich beim Beschwerdeführer nicht nur «als recht schwierig», sondern so die glaubwürdigen Schilderungen der Mutter (vgl. E. II. 8.2.2, E. II. 8.2.4, E. II. 8.2.5 hiervor) als sehr herausfordernd. Ausserdem bestätigt Dr. med. D.___ im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt unterschriftlich, dass (auch) beim Zähneputzen aus medizinischen Gründen die Anwesenheit einer zweiten Person erforderlich ist (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor).
10.3.3 Was schliesslich den Einwand der zuständigen Abklärungsperson anbelangt, dem Beschwerdeführer sei mit Mitteilung vom 25. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 422) Kostengutsprache für einen (behindertengerechten) WC- und Duschstuhl erteilt worden (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor), gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass allein der Einsatz eines solchen Hilfsmittels eine relevante Hilflosigkeit bei der Körperpflege nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom
17. Juni 2013 E. 3.2.1). Zur konkreten Situation führte das SAHB Hilfsmittelzentrum [...] in seiner fachtechnischen Beurteilung vom 20. Mai 2022 zwar aus, die Familie habe den offerierten WC- und Duschstuhl zu Hause ausprobieren können und es habe sich dabei herausgestellt, dass der Beschwerdeführer darin sehr stabil sitze (vgl. IV-Nr. 420 S. 3 f.). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer aber offenbar trotz monatelangem Training nicht in den Duschstuhl hineinsetzen und darin fixieren, sondern setzte sich mit ganzer Kraft dagegen zur Wehr (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), so dass das Hilfsmittel beim Duschen bzw. Baden nicht bestimmungsgemäss und zweckmässig eingesetzt werden konnte.
11. Zusammenfassend ist somit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf an Hilfestellung und mit diesem eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» entsprechend der von der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ebenfalls ab Januar 2023 anerkannten Hilflosigkeit in den Lebensbereichen «An- und Auskleiden» sowie «Verrichten der Notdurft» (vgl. IV-Nr. 560 S. 1, S. 4) bereits ab Vollendung des 3. Altersjahres ([...] Januar 2023) zu bejahen. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist (vgl. Art. 88aAbs. 2 IVV; KSH Rz. 9020) hat der Beschwerdeführer mithin ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Die angefochtene Verfügung vom
11. März 2024 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als mit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bereits ab
1. Februar 2023 geltend macht, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. Nachdem dem Rechtsbegehren 1 vollumfänglich und dem Rechtsbegehren 2 insofern entsprochen wird, als dem Beschwerdeführer über dessen Eventualbegehren hinaus eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bereits ab 1. April 2023 zuzusprechen ist (vgl. A.S. 8), kann auf die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. A.S. 9) verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom
21. Mai 2024 E. 2.2, 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2).
12.
12.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich teuerungsangepasst in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 sowie Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Der hauptsächlich obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die von der Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote vom
10. Oktober 2024 weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,90 Stunden aus (vgl. A.S. 71). Reine Kanzleiarbeit (bspw. die Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen, das Einreichen der Kostennote etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Ebenso sind Kontakte mit Dritten ausserhalb des Beschwerdeverfahrens nicht als Zeitaufwand zu entschädigen. Demnach können die folgenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 1x «Studium Mitteilung von IV-Stelle vom 13.05.2023» à 0,30 Std., 3x «Studium Mitteilung Versicherungsgericht SO» bzw. «Studium Verfügung Versicherungsgericht SO» à insgesamt 0,60 Std., 1x «Mailkorrespondenz mit Klientschaft/Brief an IV-Stelle SO» à 0,30 Std., 1x «Brief ans Versicherungsgericht SO» à 0,20 Std.. Gesamthaft verbleibt demnach ein Aufwand von 12,50 Stunden bzw. (bei einem beantragten Stundenansatz von CHF 270.00) ein Honorar von CHF 3'375.00. Bei einer Auslagenpauschale von 3 % (CHF 101.25) sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag (CHF 281.60) ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamtCHF 3'757.85.
12.2 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bisIVG). Im vorliegenden Fall hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu bezahlen, welche auf CHF 600.00 festgesetzt werden. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ist dementsprechend dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 insofern aufgehoben, als mit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'757.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen