Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. April 2024 ab dem
3. Januar 2024 für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Zur Begründung führte sie zusammen-fassend aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Antragsstellung (3. Oktober 2023
– 2. Januar 2024) lediglich fünf Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Realistisch betrachtet hätte sie ab November 2023 davon ausgehen müssen, dass die mittlerweile vor über drei Monaten erfolgte mündliche Stellenzusage durch einen potenziellen Arbeitgeber zumindest für den Moment nicht realisierbar sei. Der Umstand, dass sie aufgrund dieser Zusage erst relativ spät mit der Arbeitssuche begonnen habe, sei zwar nachvollziehbar. Es hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass sie spätestens ab November 2023 ihre Arbeitsbemühungen intensivieren würde, um die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Lediglich drei Bewerbungen im Zeitraum von zwei Monaten seien ungenügend (vgl. AWA-Nr. 8 ff.; A.S. 1 ff.). 2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beschwerdeführerin für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt hat.
E. 3.1 3.1.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufs (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die
versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel
in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen
anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine
allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist
nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten
Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf
Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt,
sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls, namentlich die
persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter,
Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden
Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch zu berücksichtigen wie
lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden
Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des
Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle
Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;
siehe auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528, Urteil des
Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
3.1.2 Die Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen, setzt bereits mit der Kündigung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen
(BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Gemäss
den Weisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist jede versicherte
Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche
verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere schon während der Kündigungsfrist
und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten
Monaten zu erfüllen ist. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die
Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab
dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit
bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der
Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (siehe hierzu
auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3).
3.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die
Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung
resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des RAV über
eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (
Barbara
Kupfer Bucher
, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 sowie S. 223; BGE 139 V 524 E. 2.1.2
S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte
Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit
und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
4. Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5. Den vorliegenden Akten ist
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt zu entnehmen:
5.1 Der Beschwerdeführerin wurde am
23. Februar 2023 ihre unbefristete Teilzeitstelle (Arbeitspensum von
zuletzt 45 %) als Empfangsmitarbeiterin/Rezeptionistin und
Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ auf den 31. Mai
2023 gekündigt (vgl. AWA-Nr. 110 f., 138). Gemäss diversen
Arztzeugnissen war sie vom 5. Februar 2023 bis am 31. Mai 2023 zu
100 % (vgl. AWA-Nr. 161 ff.), vom 1. Juni bis am 30. Juni
2023 zu 50 % (vgl. AWA-Nr. 121) und vom 1. Juli bis am
31. Juli 2023 zu 30 % (vgl. AWA-Nr. 116) arbeitsunfähig geschrieben.
5.2 Am 24. April 2023 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «mit Vorbehalt» ab dem
1. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von
50 % als kaufmännische Angestellte sowie bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) zum
Bezug von Arbeitslosentaggelder an (vgl. AWA-Nr. 158 f., 165 ff.).
Die zuständige RAV-Personalberaterin befreite sie daraufhin aufgrund ihrer
(vollständigen) Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis am 31. Mai 2023
(drei Monate vor Antragsstellung) von jeglichem Nachweis persönlicher
Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 5). Im weiteren Verlauf wurde dann
vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 monatlich drei
Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 4) sowie ab August 2023 (bei
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit) monatlich sechs Stellenbewerbungen
vornehme (vgl. AWA-Nr. 3). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» wies die Beschwerdeführerin in der Folge für den Monat Mai
2023 eine Bewerbung (vgl. AWA-Nr. 117), für den Monat Juni 2023 drei
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 118 f.), für den Monat Juli 2023 drei
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 109) sowie für den Monat August 2023 sechs
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 106) aus.
5.3 Am 28. Juli 2023
informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin
telefonisch darüber, dass sie per ca. Mitte September 2023 eine neue
Arbeitsstelle gefunden habe. Bisher sei die Anstellung lediglich mündlich
besprochen und es seien noch keinerlei Vertragsdetails wie Arbeitspensum,
Stellenantritt und Lohn geklärt worden. Es wurde daraufhin abgemacht, dass die
Beschwerdeführerin im bisherigen Rahmen weiterhin auf Stellensuche gehe (vgl.
RAV-Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 2). Mit E-Mail vom 4. September 2023
teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass
sie seit dem 7. August 2023 «wieder am Arbeiten [sei]». Auf entsprechende
Rückfrage hin erklärte sich die Beschwerdeführerin alsdann damit einverstanden,
dass gestützt darauf eine rückwirkende Abmeldung von der
Arbeitslosenversicherung per 6. August 2023 vorgenommen werde (vgl. Aktennotiz
vom 7. September 2023; AWA-Nr. 2).
5.4 Am 4. Januar 2024 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zwecks «Wiedereintritt ins Erwerbsleben» per
3. Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung an und gab an, eine
50 %-Anstellung als Assistentin/Sekretärin bzw. als Empfangsmitarbeiterin
zu suchen (vgl. AWA-Nr. 45 ff., 86 ff.). Am Erstgespräch vom
23. Januar 2024 verlangte die neu zuständige RAV-Personalberaterin von der
Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit von Oktober bis Dezember 2023 (drei
Monate vor Antragsstellung) insgesamt achtzehn Nachweise für persönliche Arbeitsbemühungen
und vereinbarte mit ihr ab Januar 2024 sechs Bewerbungen pro Monat (vgl.
AWA-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin erbrachte daraufhin für den Monat
Oktober 2023 den Nachweis für zwei Arbeitsbemühungen und für den Monat Dezember
2023 den Nachweis für drei Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 49 f.). Im
Januar 2024 machte sie insgesamt acht (vgl. AWA-Nr. 42 f.), im
Februar 2024 ebenfalls acht (vgl. AWA-Nr. 34 f.) und im März 2024
sechs Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 23 f.).
5.5 Nachdem sich die
Arbeitslosenkasse am 8. Januar 2024 bei der Beschwerdeführerin danach
erkundigt hatte, was sie im Zeitraum vom 7. August 2023 bis am
2. Januar 2024 gemacht habe (vgl. BB 2), gab diese mit E-Mail vom
17. Januar 2024 an, sie habe im Juli 2023 eine mündliche Zusage für eine
Stelle als persönliche Assistentin von C.___ der Firma D.___ erhalten. Einen
Arbeitsvertrag gebe es nicht und sie habe in dieser Zeit auch keine
Lohnzahlungen erhalten. Sie habe sich nicht eher wieder arbeitslos gemeldet,
weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, die Situation würde sich noch ändern.
Bereits ab Mitte Oktober 2023 habe sie sich daraufhin nach (anderen) geeigneten
Stellen umgesehen und sei auch zweimal zu Vorstellungsgesprächen eingeladen
worden (vgl. BB 3).
5.6 Mit Schreiben vom
13. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie sich in der Zeit vor ihrer Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht habe, und gab ihr
Gelegenheit, die Gründe dafür anzugeben (vgl. AWA-Nr. 38; BB 4). In
ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2024 wiederholte die
Beschwerdeführerin daraufhin wortgetreu ihre Aussagen gegenüber der
Arbeitslosenkasse. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich nicht eher und
intensiver um die Stellensuche bemüht, weil sie einerseits bis zuletzt die
Hoffnung gehabt habe, die Anstellung bei D.___ käme (noch) zustande. Andererseits
habe sie der Arbeitslosenkasse nicht zur Last fallen wollen, wenn es ja nicht
nötig gewesen wäre (vgl. AWA-Nr. 36; BB 5).
5.7 In ihrer Einsprache vom
27. März 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, von ihr werde
verlangt, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle hätte bemühen müssen,
solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Für sie sei eine
mündliche Abmachung oder ein Handschlag bindend. Sie wisse auch von keiner
gesetzlichen Regelung, wonach Arbeitsverträge lediglich schriftlich zulässig
seien. Ausserdem habe sie keine Kenntnis von einer bevorstehenden
Arbeitslosigkeit gehabt, weshalb sie sich auch nicht in der Pflicht gesehen
habe, sich um Arbeit zu bemühen. Sie habe sich wie bereits ausgeführt nicht
eher wieder arbeitslos gemeldet, weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, sie
könne ihre Stelle als persönliche Assistentin von C.___ doch noch antreten.
Dies wäre sicher auch der Fall gewesen, wenn sich der Firmeninhaber von D.___
nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland aufhalten würde. In der Zeit vom 7. August
2023 bis am 2. Januar 2024 habe sie die Arbeitslosenkasse nicht belastet.
Das müsste ihr eigentlich zugutegehalten und nicht mit zehn Einstelltagen
bestraft werden. Sie habe nach Treu und Glauben gehandelt und sei sich keiner
Schuld bewusst (vgl. Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin; BB 7).
5.8 In ihrer Beschwerde vom
11. April 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, die
Beschwerdegegnerin mache geltend, sie hätte sich intensiv um eine neue Stelle
bemühen müssen, solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Eine
mündliche Stellenzusage sei jedoch verbindlich. Von einer bevorstehenden
Arbeitslosigkeit habe sie keine Kenntnis gehabt und eine solche sei auch nicht
eingetreten, weshalb sie sich nicht verpflichtet erachtet habe, sich um Arbeit
zu bemühen. Sie habe stets die Hoffnung gehabt, ihre Stelle als persönliche
Assistentin doch noch anzutreten. Dies wäre sicher auch der Fall gewesen,
befände sich der Firmeninhaber nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland. In
der Zeit vom 7. August 2023 bis am 2. Januar 2024 habe sie die
Arbeitslosenkasse in keiner Weise belastet, was nach ihrem Rechtsempfinden
honoriert und nicht bestraft werden sollte. Was als quantitativ genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten habe, könne zahlenmässig nicht generell festgelegt
werden, sondern sei immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl. A.S. 4).
5.9 Mit Replik vom 17. Mai 2024
wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass sie sich, nachdem sie
Ende Oktober 2023 (immer) noch keine Aufgaben von D.___ zugewiesen erhalten
habe, entschieden habe, sich auf die Stellen der E.___ und der F.___ zu
bewerben, weil diese sie angesprochen hätten. Im November 2023 hätten bei E.___
zwei Vorstellungsgespräche und bei der F.___ ein Vorstellungsgespräch stattgefunden.
Obwohl die Gespräche vielversprechend verlaufen seien, habe sie von beiden
Firmen eine Absage erhalten. Dies sei frustrierend gewesen und habe sie nicht
zu weiteren Bewerbungen im November 2023 motiviert. Der mündliche Vertrag sei
bei einem Telefongespräch mit C.___ im Juli 2023 zustande gekommen. Dies könne
sie jedoch nicht belegen, habe sie doch das Telefongespräch nicht
aufgezeichnet. Sie habe sich ausserdem in regelmässigem Kontakt und Austausch,
sowohl telefonisch wie auch per WhatsApp, mit ihm befunden. Lohnforderungen
habe sie keine geltend gemacht, da sie ja keine Arbeit geleistet habe.
Weshalb sie sich per 1. September
2023 mit dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August
2023" von der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe, lasse sich sehr wohl
nachvollziehen: C.___ habe ihr die Stelle wiederum telefonisch auf den 6. August
2023 zugesichert. Die Arbeitsaufnahme wäre nach ihren Ferien auf Mitte
September 2023 vorgesehen gewesen. Sie habe am 30. August und am 31. August
2023 gesamthaft sechs Bewerbungen verschickt, damit ihr für diese Periode keine
Einstelltage verfügt würden. Sie sei weder von einer Kündigung betroffen
gewesen, noch habe sie Beitragszeit generiert. Die Beschwerdegegnerin
unterstelle ihr, dass von den fünf von Oktober bis Dezember 2023 getätigten
Bewerbungen zwei über das gewünschte Pensum hinausgegangen seien. Sie suche jedoch
eine Stelle mit einem Pensum von 40 – 60 %, im Idealfall von 50 %.
Daher sehe sie keine Verfehlung, sich auch auf Stellen zu bewerben, die im
Bereich von 60 – 100 % lägen (vgl. A.S. 15 f.).
E. 6.1 6.1.1 Eine Stelle gilt erst dann als
zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande
gekommen ist. Schriftform wird nach Art. 320 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) für das verbindliche Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt, weshalb sich die versicherte Person
allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung berufen kann (Urteile des
Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1, 8C_1021/2012 vom
10. Mai 2013 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Damit ein
(mündlicher oder schriftlicher) Arbeitsvertrag jedoch überhaupt zustande kommt,
bedarf es die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien
(Art. 1 Abs. 1 OR). Ausserdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
spätestens einen Monat nach (vertraglichem) Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den (vertraglichen)
Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige
Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit informieren, wenn das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat
eingegangen wurde (Art. 330
b
Abs. 1 OR).
6.1.2 Zwar trifft es – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – zu, dass auch eine mündliche Abmachung
bindend sein kann (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor), auch wenn eine solche
eine anschliessende Beweissicherung erschwert. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch
in ihren Ausführungen zum angeblich «im Juli 2023» (vgl. E. II. 5.5
sowie E. II. 5.9 hiervor) mit dem Firmeninhaber der D.___ mündlich
vereinbarten Arbeitsvertrag insgesamt sehr vage und machte mit Ausnahme der von
ihr auszuübenden Funktion (persönliche Assistentin des Firmeninhabers; vgl.
E. II. 5.5 sowie E. II. 5.7 f. hiervor) sowie des Vertragsbeginns
(6. August bzw. 7. August 2023; vgl. E. II. 5.3 sowie
E. II. 5.9 hiervor) keinerlei weiterführenden Angaben zu den
vereinbarten Vertragsmodalitäten, so namentlich zum Lohn und zum Arbeitspensum.
Unter diesen Vorzeichen fragt sich, ob überhaupt jemals ein (zumindest mündlich
vereinbartes) Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Dagegen spricht etwa,
dass die Beschwerdeführerin noch am 28. Juli 2023, mithin kurz vor dem
angeblichen Vertragsbeginn, der zuständigen RAV-Personalberaterin mitgeteilt
hatte, dass vertragliche Details wie das Arbeitspensum, der konkrete
Stellenantritt sowie der Lohn – welche allesamt objektiv wesentliche
Bestandteile eines Arbeitsvertrages bilden – noch nicht geregelt seien (vgl.
E. II. 5.3 hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich offenbleiben.
6.2 Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin
hatte ihr der Firmeninhaber der D.___ eine Anstellung ab dem 6. August
bzw. 7. August 2023 zugesichert, wobei die konkrete Arbeitsaufnahme nach
ihren Ferien auf Mitte September 2023 erfolgen sollte (vgl.
E. II. 5.9 hiervor). Nachdem ihr jedoch zum angeblich vereinbarten
Termin keine Arbeit zugewiesen worden war, hätte ihr je länger je mehr bewusst
werden müssen, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, die Stelle
überhaupt jemals anzutreten. Dies gilt umso mehr, als ihr der Firmeninhaber der
D.___ – obwohl gesetzlich dazu verpflichtet (vgl. E. II. 6.1.1
hiervor) – auch einen Monat nach dem von ihr angegebenen Anstellungsbeginn (6. September
bzw. 7. September 2023) die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht auch noch
schriftlich mitgeteilt hatte. Spätestens einen Monat nach der gescheiterten
Arbeitsaufnahme, d.h. ab Mitte Oktober 2023, hätte sich bei der
Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. E. II. 4. hiervor) aufgrund der konkreten Umstände und bei
Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt die Einsicht verfestigt haben müssen,
dass sie (weiterhin) keine Arbeitsstelle auf sicher und die Stellensuche erneut
aufzunehmen hatte. Zu diesem Schluss schien sie dann ab Mitte Oktober 2023
tatsächlich auch selber gekommen zu sein (vgl. E. II. 5.5 hiervor), worauf
sie sich am 23. Oktober 2023 sowie am 30. Oktober 2023 auf zwei ihr
zusagende Stellenausschreibungen bei E.___ sowie bei der F.___ bewarb (vgl. AWA-Nr. 49;
E. II. 5.4 sowie E. II. 5.9 hiervor).
6.3 Hatte die Beschwerdeführerin
jedoch spätestens Mitte Oktober 2023 bemerken müssen, dass sie objektiv
(erneut) von Arbeitslosigkeit bedroht war, ist für die Überprüfung einer
genügenden Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen der Zeitraum von Mitte
Oktober 2023 bis zur erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024 (d.h. von
insgesamt rund zweieinhalb Monaten) zu berücksichtigen (vgl.
E. II. 3.1.2 hiervor). Dabei steht ausser Frage, dass zwei
Bewerbungen in der zweiten Hälfte des Monats Oktober 2023, keine Bewerbung im
Monat November 2023 sowie drei Bewerbungen im Monat Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 49;
E. II. 5.4 hiervor) – auch in Beachtung der persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968, absolvierte kaufmännische Lehre,
mehrjährige Berufserfahrung [vgl. AWA-Nr. 51 ff.], gewünschtes Teilzeitpensum)
und des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (Bürosektor) – den
quantitativen Anforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl.
E. II. 3.1.1 hiervor), ohne dass noch näher geprüft werden müsste, ob
zwei dieser insgesamt fünf Bewerbungen zusätzlich ungenügend waren, weil sie
auf Stellen erfolgten, welche (geringfügig) über das gewünschte Arbeitspensum
von 50 % (vgl. AWA-Nr. 45, 87, 158, 166) hinausgingen (vgl.
AWA-Nr. 49; A.S. 10). Vielmehr musste die Beschwerdeführerin, nachdem
sie im Gegensatz zum Zeitraum von anfangs Februar 2023 bis Ende Juli 2023 (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) ab August 2023 offenbar nicht länger
krankgeschrieben war, davon ausgehen, dass sie anders als noch vor ihrer ersten
Anmeldung vom 24. April 2023 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) vor der
erneuten Anspruchsstellung vom 4. Januar 2024 vom Nachweis persönlicher
Arbeitsbemühungen nicht länger befreit sein und stattdessen – wie schon früher
vereinbart (vgl. E. II. 5.2 hiervor) – mindestens sechs
Stellenbewerbungen pro Monat vorzunehmen haben würde. Die ungenügende Anzahl an
Bewerbungen hatte zumindest ab November 2023 denn auch nichts mehr mit einer verbleibenden
(Rest-) Hoffnung auf einen Stellenantritt bei der D.___ zu tun, sondern war –
wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (vgl. E. II. 5.9 hiervor)
– hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass ihr nach den beiden Absagen bei E.___
sowie bei der F.___ vorübergehend die Motivation fehlte, sich weiterhin auf
Stellensuche zu begeben. Eine arbeitslose Person hat sich jedoch, um ihrer
Schadensminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine
Arbeitslosenversicherung gäbe (
Boris
Rubin
, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 17 N 4). Unter dieser Annahme hätte eine Person in einer
vergleichbaren Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin alles
darangesetzt, um möglichst rasch eine neue Anstellung zu finden, und sich
keinesfalls mit lediglich fünf Bewerbungen während rund zweieinhalb Monaten
begnügt.
6.4 Zusammenfassend hat sich die
Beschwerdeführerin mithin vor ihrer (erneuten) Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2024 in schuldhafter Verletzung
ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ohne
dass sie von einer gesicherten Arbeitsstelle bei der D.___ und gestützt darauf
von einer nicht erforderlichen Inanspruchnahme von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ausgehen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat sie
folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.2
hiervor).
E. 7 7.1 Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45
Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
·
leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
·
mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
·
schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
(lit. c)
7.2 Die Festlegung der
Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens
bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch
Rubin
, a.a.O., Art. 30 N 110).
Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE zur konkreten Einstellungsdauer
weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Gemäss dem Einstellraster
unter Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.A, 1-3) gilt das Verschulden bei
ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung jeweils als leicht und ist bei
einmonatiger Kündigungsfrist mit 3 – 4, bei zweimonatiger
Kündigungsfrist mit 6 – 8 sowie ab einer dreimonatigen
Kündigungsfrist mit 9 – 12 Einstelltage zu sanktionieren.
7.3 Die Beschwerdegegnerin ging in
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2024 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin drei Monate vor Antragsstellung Kenntnis von der
bevorstehenden Arbeitslosigkeit hatte, und sanktionierte sie daraufhin mangels
genügender Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum – ausgehend vom Mittelwert des
Einstellrahmens von 9-12 Tagen bei dreimonatiger Kündigungsfrist gemäss der Verwaltungsweisung
des SECO (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – mit 10 Einstelltagen (vgl.
AWA-Nr. 30). An diesem Einstellmass hielt sie in der Folge in ihrem
Einspracheentscheid vom 9. April 2024 fest, obwohl sie im Ergebnis neu nur
noch die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ab November 2023
bis zur Antragsstellung vom 4. Januar 2024, mithin während gut zwei
Monaten, beanstandete (vgl. AWA-Nr. 9; A.S. 2; E. II. 2.1
hiervor), was gemäss Einstellraster des SECO lediglich mit 6-8 Einstelltagen zu
sanktionieren wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin alsdann
hierzu (einzig) aus, dass die Beschwerdeführerin drei Monate vor
Antragsstellung weder von einer Kündigungsfrist betroffen gewesen sei noch
Beitragszeit generiert habe. Es sei deshalb von einer Sanktion von 6 bis 15
Einstelltagen auszugehen, was im Mittel (abgerundet) 10 Einstelltagen
entspreche, ohne dass Reduktionsgründe zu berücksichtigen seien (vgl.
A.S. 10 f.).
7.4 Nach dem Beweisergebnis im
Beschwerdeverfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin spätestens Mitte Oktober 2023, d.h. rund
zweieinhalb Monate vor der erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024, von
einer drohenden Arbeitslosigkeit Kenntnis haben musste, was in analoger
Anwendung des Einstellrasters des SECO bei ungenügenden Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist (vgl. E. II. 7.2 hiervor) eine (geringfügige)
Reduktion der verfügten zehn Einstelltage rechtfertigen würde. Gleichzeitig ist
jedoch leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Monat
November 2023 ihre Stellensuche vorübergehend unterbrochen und keinerlei neue
Bewerbungen vorgenommen hatte (vgl. E. II. 6.3 hiervor; BGE 139 V 524
E. 4.2 S. 530 f.). Dem einstweiligen Untätigbleiben der
Beschwerdeführerin auf dem Stellenmarkt aufgrund der (angeblichen) mündlichen
Stellenzusage durch die D.___ wird bereits dadurch angemessen Rechnung
getragen, als lediglich während rund zweieinhalb Monaten vor der erneuten
Anspruchsstellung Arbeitsbemühungen zu erbringen waren. Die Beschwerdegegnerin
liess allerdings zu Unrecht gänzlich ausser Acht, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme der
Stellensuche per Mitte Oktober 2023 aufgrund der (letztlich) gescheiterten
Arbeitsaufnahme bei der D.___ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet
hatte, sondern erst am 4. Januar 2024 und somit geraume Zeit später. Sie
übernahm demnach – wie sie zu Recht einwendet (vgl.
E. II. 5.7 f. hiervor) – durch ihr (weiteres) Zuwarten mit der (Wieder-)
Anmeldung zum Taggeldbezug nach (erneutem) Eintritt der Arbeitslosigkeit ein
Teil des Schadens. Dies wirkt sich leicht schuldmindernd aus (vgl.
Kupfer Bucher
, a.a.O., S. 238;
Rubin
, a.a.O., Art. 30 N 108),
weshalb es insgesamt als angezeigt erscheint, die Einstelldauer auf acht Tage zu
reduzieren.
8. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 demzufolge
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin
ab dem 3. Januar 2024
für
acht Tage
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen-
entschädigung einzustellen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 9.1 Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 9.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom
- April 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 23.12.2024 VSBES.2024.78 Soleure Versicherungsgericht 23.12.2024 VSBES.2024.78 Soletta Versicherungsgericht 23.12.2024 VSBES.2024.78
Urteil vom
23. Dezember 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. April 2024) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
8. März 2024 ab dem 3. Januar 2024 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich während den drei Monaten vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA]-Nr. 29 f.; Beschwerdebeilage [BB] 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
27. März 2024 Einsprache (Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin; BB 7), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April 2024 abwies (AWA-Nr. 8 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
11. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Antrag, die verfügten zehn Einstelltage seien aufzuheben bzw. entsprechend zu reduzieren (A.S. 4). 2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Mai 2024 an ihren Anträgen fest (A.S. 15 f.), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (A.S. 18). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei zehn strittigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. April 2024 ab dem
3. Januar 2024 für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Zur Begründung führte sie zusammen-fassend aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Antragsstellung (3. Oktober 2023
– 2. Januar 2024) lediglich fünf Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Realistisch betrachtet hätte sie ab November 2023 davon ausgehen müssen, dass die mittlerweile vor über drei Monaten erfolgte mündliche Stellenzusage durch einen potenziellen Arbeitgeber zumindest für den Moment nicht realisierbar sei. Der Umstand, dass sie aufgrund dieser Zusage erst relativ spät mit der Arbeitssuche begonnen habe, sei zwar nachvollziehbar. Es hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass sie spätestens ab November 2023 ihre Arbeitsbemühungen intensivieren würde, um die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Lediglich drei Bewerbungen im Zeitraum von zwei Monaten seien ungenügend (vgl. AWA-Nr. 8 ff.; A.S. 1 ff.). 2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beschwerdeführerin für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung eingestellt hat. 3. 3.1 3.1.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls, namentlich die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch zu berücksichtigen wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528, Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). 3.1.2 Die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, setzt bereits mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Gemäss den Weisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen ist. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). 3.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des RAV über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 sowie S. 223; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5. Den vorliegenden Akten ist folgender entscheiderheblicher Sachverhalt zu entnehmen: 5.1 Der Beschwerdeführerin wurde am
23. Februar 2023 ihre unbefristete Teilzeitstelle (Arbeitspensum von zuletzt 45 %) als Empfangsmitarbeiterin/Rezeptionistin und Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ auf den 31. Mai 2023 gekündigt (vgl. AWA-Nr. 110 f., 138). Gemäss diversen Arztzeugnissen war sie vom 5. Februar 2023 bis am 31. Mai 2023 zu 100 % (vgl. AWA-Nr. 161 ff.), vom 1. Juni bis am 30. Juni 2023 zu 50 % (vgl. AWA-Nr. 121) und vom 1. Juli bis am
31. Juli 2023 zu 30 % (vgl. AWA-Nr. 116) arbeitsunfähig geschrieben. 5.2 Am 24. April 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «mit Vorbehalt» ab dem
1. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als kaufmännische Angestellte sowie bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosentaggelder an (vgl. AWA-Nr. 158 f., 165 ff.). Die zuständige RAV-Personalberaterin befreite sie daraufhin aufgrund ihrer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis am 31. Mai 2023 (drei Monate vor Antragsstellung) von jeglichem Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 5). Im weiteren Verlauf wurde dann vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 monatlich drei Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 4) sowie ab August 2023 (bei Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit) monatlich sechs Stellenbewerbungen vornehme (vgl. AWA-Nr. 3). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wies die Beschwerdeführerin in der Folge für den Monat Mai 2023 eine Bewerbung (vgl. AWA-Nr. 117), für den Monat Juni 2023 drei Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 118 f.), für den Monat Juli 2023 drei Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 109) sowie für den Monat August 2023 sechs Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 106) aus. 5.3 Am 28. Juli 2023 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin telefonisch darüber, dass sie per ca. Mitte September 2023 eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Bisher sei die Anstellung lediglich mündlich besprochen und es seien noch keinerlei Vertragsdetails wie Arbeitspensum, Stellenantritt und Lohn geklärt worden. Es wurde daraufhin abgemacht, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Rahmen weiterhin auf Stellensuche gehe (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 2). Mit E-Mail vom 4. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass sie seit dem 7. August 2023 «wieder am Arbeiten [sei]». Auf entsprechende Rückfrage hin erklärte sich die Beschwerdeführerin alsdann damit einverstanden, dass gestützt darauf eine rückwirkende Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung per 6. August 2023 vorgenommen werde (vgl. Aktennotiz vom 7. September 2023; AWA-Nr. 2). 5.4 Am 4. Januar 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zwecks «Wiedereintritt ins Erwerbsleben» per
3. Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung an und gab an, eine 50 %-Anstellung als Assistentin/Sekretärin bzw. als Empfangsmitarbeiterin zu suchen (vgl. AWA-Nr. 45 ff., 86 ff.). Am Erstgespräch vom
23. Januar 2024 verlangte die neu zuständige RAV-Personalberaterin von der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit von Oktober bis Dezember 2023 (drei Monate vor Antragsstellung) insgesamt achtzehn Nachweise für persönliche Arbeitsbemühungen und vereinbarte mit ihr ab Januar 2024 sechs Bewerbungen pro Monat (vgl. AWA-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin erbrachte daraufhin für den Monat Oktober 2023 den Nachweis für zwei Arbeitsbemühungen und für den Monat Dezember 2023 den Nachweis für drei Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 49 f.). Im Januar 2024 machte sie insgesamt acht (vgl. AWA-Nr. 42 f.), im Februar 2024 ebenfalls acht (vgl. AWA-Nr. 34 f.) und im März 2024 sechs Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 23 f.). 5.5 Nachdem sich die Arbeitslosenkasse am 8. Januar 2024 bei der Beschwerdeführerin danach erkundigt hatte, was sie im Zeitraum vom 7. August 2023 bis am
2. Januar 2024 gemacht habe (vgl. BB 2), gab diese mit E-Mail vom
17. Januar 2024 an, sie habe im Juli 2023 eine mündliche Zusage für eine Stelle als persönliche Assistentin von C.___ der Firma D.___ erhalten. Einen Arbeitsvertrag gebe es nicht und sie habe in dieser Zeit auch keine Lohnzahlungen erhalten. Sie habe sich nicht eher wieder arbeitslos gemeldet, weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, die Situation würde sich noch ändern. Bereits ab Mitte Oktober 2023 habe sie sich daraufhin nach (anderen) geeigneten Stellen umgesehen und sei auch zweimal zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden (vgl. BB 3). 5.6 Mit Schreiben vom
13. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich in der Zeit vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht habe, und gab ihr Gelegenheit, die Gründe dafür anzugeben (vgl. AWA-Nr. 38; BB 4). In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin daraufhin wortgetreu ihre Aussagen gegenüber der Arbeitslosenkasse. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich nicht eher und intensiver um die Stellensuche bemüht, weil sie einerseits bis zuletzt die Hoffnung gehabt habe, die Anstellung bei D.___ käme (noch) zustande. Andererseits habe sie der Arbeitslosenkasse nicht zur Last fallen wollen, wenn es ja nicht nötig gewesen wäre (vgl. AWA-Nr. 36; BB 5). 5.7 In ihrer Einsprache vom
27. März 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, von ihr werde verlangt, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle hätte bemühen müssen, solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Für sie sei eine mündliche Abmachung oder ein Handschlag bindend. Sie wisse auch von keiner gesetzlichen Regelung, wonach Arbeitsverträge lediglich schriftlich zulässig seien. Ausserdem habe sie keine Kenntnis von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit gehabt, weshalb sie sich auch nicht in der Pflicht gesehen habe, sich um Arbeit zu bemühen. Sie habe sich wie bereits ausgeführt nicht eher wieder arbeitslos gemeldet, weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, sie könne ihre Stelle als persönliche Assistentin von C.___ doch noch antreten. Dies wäre sicher auch der Fall gewesen, wenn sich der Firmeninhaber von D.___ nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland aufhalten würde. In der Zeit vom 7. August 2023 bis am 2. Januar 2024 habe sie die Arbeitslosenkasse nicht belastet. Das müsste ihr eigentlich zugutegehalten und nicht mit zehn Einstelltagen bestraft werden. Sie habe nach Treu und Glauben gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst (vgl. Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin; BB 7). 5.8 In ihrer Beschwerde vom
11. April 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie hätte sich intensiv um eine neue Stelle bemühen müssen, solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Eine mündliche Stellenzusage sei jedoch verbindlich. Von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit habe sie keine Kenntnis gehabt und eine solche sei auch nicht eingetreten, weshalb sie sich nicht verpflichtet erachtet habe, sich um Arbeit zu bemühen. Sie habe stets die Hoffnung gehabt, ihre Stelle als persönliche Assistentin doch noch anzutreten. Dies wäre sicher auch der Fall gewesen, befände sich der Firmeninhaber nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland. In der Zeit vom 7. August 2023 bis am 2. Januar 2024 habe sie die Arbeitslosenkasse in keiner Weise belastet, was nach ihrem Rechtsempfinden honoriert und nicht bestraft werden sollte. Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten habe, könne zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern sei immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl. A.S. 4). 5.9 Mit Replik vom 17. Mai 2024 wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass sie sich, nachdem sie Ende Oktober 2023 (immer) noch keine Aufgaben von D.___ zugewiesen erhalten habe, entschieden habe, sich auf die Stellen der E.___ und der F.___ zu bewerben, weil diese sie angesprochen hätten. Im November 2023 hätten bei E.___ zwei Vorstellungsgespräche und bei der F.___ ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Obwohl die Gespräche vielversprechend verlaufen seien, habe sie von beiden Firmen eine Absage erhalten. Dies sei frustrierend gewesen und habe sie nicht zu weiteren Bewerbungen im November 2023 motiviert. Der mündliche Vertrag sei bei einem Telefongespräch mit C.___ im Juli 2023 zustande gekommen. Dies könne sie jedoch nicht belegen, habe sie doch das Telefongespräch nicht aufgezeichnet. Sie habe sich ausserdem in regelmässigem Kontakt und Austausch, sowohl telefonisch wie auch per WhatsApp, mit ihm befunden. Lohnforderungen habe sie keine geltend gemacht, da sie ja keine Arbeit geleistet habe. Weshalb sie sich per 1. September 2023 mit dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2023" von der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe, lasse sich sehr wohl nachvollziehen: C.___ habe ihr die Stelle wiederum telefonisch auf den 6. August 2023 zugesichert. Die Arbeitsaufnahme wäre nach ihren Ferien auf Mitte September 2023 vorgesehen gewesen. Sie habe am 30. August und am 31. August 2023 gesamthaft sechs Bewerbungen verschickt, damit ihr für diese Periode keine Einstelltage verfügt würden. Sie sei weder von einer Kündigung betroffen gewesen, noch habe sie Beitragszeit generiert. Die Beschwerdegegnerin unterstelle ihr, dass von den fünf von Oktober bis Dezember 2023 getätigten Bewerbungen zwei über das gewünschte Pensum hinausgegangen seien. Sie suche jedoch eine Stelle mit einem Pensum von 40 – 60 %, im Idealfall von 50 %. Daher sehe sie keine Verfehlung, sich auch auf Stellen zu bewerben, die im Bereich von 60 – 100 % lägen (vgl. A.S. 15 f.). 6. 6.1 6.1.1 Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist. Schriftform wird nach Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für das verbindliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt, weshalb sich die versicherte Person allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung berufen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1, 8C_1021/2012 vom
10. Mai 2013 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Damit ein (mündlicher oder schriftlicher) Arbeitsvertrag jedoch überhaupt zustande kommt, bedarf es die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Ausserdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach (vertraglichem) Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den (vertraglichen) Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit informieren, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde (Art. 330 b Abs. 1 OR). 6.1.2 Zwar trifft es – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – zu, dass auch eine mündliche Abmachung bindend sein kann (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor), auch wenn eine solche eine anschliessende Beweissicherung erschwert. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch in ihren Ausführungen zum angeblich «im Juli 2023» (vgl. E. II. 5.5 sowie E. II. 5.9 hiervor) mit dem Firmeninhaber der D.___ mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag insgesamt sehr vage und machte mit Ausnahme der von ihr auszuübenden Funktion (persönliche Assistentin des Firmeninhabers; vgl. E. II. 5.5 sowie E. II. 5.7 f. hiervor) sowie des Vertragsbeginns (6. August bzw. 7. August 2023; vgl. E. II. 5.3 sowie E. II. 5.9 hiervor) keinerlei weiterführenden Angaben zu den vereinbarten Vertragsmodalitäten, so namentlich zum Lohn und zum Arbeitspensum. Unter diesen Vorzeichen fragt sich, ob überhaupt jemals ein (zumindest mündlich vereinbartes) Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Dagegen spricht etwa, dass die Beschwerdeführerin noch am 28. Juli 2023, mithin kurz vor dem angeblichen Vertragsbeginn, der zuständigen RAV-Personalberaterin mitgeteilt hatte, dass vertragliche Details wie das Arbeitspensum, der konkrete Stellenantritt sowie der Lohn – welche allesamt objektiv wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages bilden – noch nicht geregelt seien (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich offenbleiben. 6.2 Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin hatte ihr der Firmeninhaber der D.___ eine Anstellung ab dem 6. August bzw. 7. August 2023 zugesichert, wobei die konkrete Arbeitsaufnahme nach ihren Ferien auf Mitte September 2023 erfolgen sollte (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Nachdem ihr jedoch zum angeblich vereinbarten Termin keine Arbeit zugewiesen worden war, hätte ihr je länger je mehr bewusst werden müssen, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, die Stelle überhaupt jemals anzutreten. Dies gilt umso mehr, als ihr der Firmeninhaber der D.___ – obwohl gesetzlich dazu verpflichtet (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) – auch einen Monat nach dem von ihr angegebenen Anstellungsbeginn (6. September bzw. 7. September 2023) die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht auch noch schriftlich mitgeteilt hatte. Spätestens einen Monat nach der gescheiterten Arbeitsaufnahme, d.h. ab Mitte Oktober 2023, hätte sich bei der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4. hiervor) aufgrund der konkreten Umstände und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt die Einsicht verfestigt haben müssen, dass sie (weiterhin) keine Arbeitsstelle auf sicher und die Stellensuche erneut aufzunehmen hatte. Zu diesem Schluss schien sie dann ab Mitte Oktober 2023 tatsächlich auch selber gekommen zu sein (vgl. E. II. 5.5 hiervor), worauf sie sich am 23. Oktober 2023 sowie am 30. Oktober 2023 auf zwei ihr zusagende Stellenausschreibungen bei E.___ sowie bei der F.___ bewarb (vgl. AWA-Nr. 49; E. II. 5.4 sowie E. II. 5.9 hiervor). 6.3 Hatte die Beschwerdeführerin jedoch spätestens Mitte Oktober 2023 bemerken müssen, dass sie objektiv (erneut) von Arbeitslosigkeit bedroht war, ist für die Überprüfung einer genügenden Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen der Zeitraum von Mitte Oktober 2023 bis zur erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024 (d.h. von insgesamt rund zweieinhalb Monaten) zu berücksichtigen (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). Dabei steht ausser Frage, dass zwei Bewerbungen in der zweiten Hälfte des Monats Oktober 2023, keine Bewerbung im Monat November 2023 sowie drei Bewerbungen im Monat Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 49; E. II. 5.4 hiervor) – auch in Beachtung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968, absolvierte kaufmännische Lehre, mehrjährige Berufserfahrung [vgl. AWA-Nr. 51 ff.], gewünschtes Teilzeitpensum) und des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (Bürosektor) – den quantitativen Anforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. E. II. 3.1.1 hiervor), ohne dass noch näher geprüft werden müsste, ob zwei dieser insgesamt fünf Bewerbungen zusätzlich ungenügend waren, weil sie auf Stellen erfolgten, welche (geringfügig) über das gewünschte Arbeitspensum von 50 % (vgl. AWA-Nr. 45, 87, 158, 166) hinausgingen (vgl. AWA-Nr. 49; A.S. 10). Vielmehr musste die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Gegensatz zum Zeitraum von anfangs Februar 2023 bis Ende Juli 2023 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ab August 2023 offenbar nicht länger krankgeschrieben war, davon ausgehen, dass sie anders als noch vor ihrer ersten Anmeldung vom 24. April 2023 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) vor der erneuten Anspruchsstellung vom 4. Januar 2024 vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen nicht länger befreit sein und stattdessen – wie schon früher vereinbart (vgl. E. II. 5.2 hiervor) – mindestens sechs Stellenbewerbungen pro Monat vorzunehmen haben würde. Die ungenügende Anzahl an Bewerbungen hatte zumindest ab November 2023 denn auch nichts mehr mit einer verbleibenden (Rest-) Hoffnung auf einen Stellenantritt bei der D.___ zu tun, sondern war – wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (vgl. E. II. 5.9 hiervor)
– hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass ihr nach den beiden Absagen bei E.___ sowie bei der F.___ vorübergehend die Motivation fehlte, sich weiterhin auf Stellensuche zu begeben. Eine arbeitslose Person hat sich jedoch, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 4). Unter dieser Annahme hätte eine Person in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin alles darangesetzt, um möglichst rasch eine neue Anstellung zu finden, und sich keinesfalls mit lediglich fünf Bewerbungen während rund zweieinhalb Monaten begnügt. 6.4 Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin mithin vor ihrer (erneuten) Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2024 in schuldhafter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ohne dass sie von einer gesicherten Arbeitsstelle bei der D.___ und gestützt darauf von einer nicht erforderlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgehen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). 7. 7.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt: · leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage (lit. a) · mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage (lit. b) · schweres Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c) 7.2 Die Festlegung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Gemäss dem Einstellraster unter Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.A, 1-3) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung jeweils als leicht und ist bei einmonatiger Kündigungsfrist mit 3 – 4, bei zweimonatiger Kündigungsfrist mit 6 – 8 sowie ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit 9 – 12 Einstelltage zu sanktionieren. 7.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2024 davon aus, dass die Beschwerdeführerin drei Monate vor Antragsstellung Kenntnis von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit hatte, und sanktionierte sie daraufhin mangels genügender Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum – ausgehend vom Mittelwert des Einstellrahmens von 9-12 Tagen bei dreimonatiger Kündigungsfrist gemäss der Verwaltungsweisung des SECO (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – mit 10 Einstelltagen (vgl. AWA-Nr. 30). An diesem Einstellmass hielt sie in der Folge in ihrem Einspracheentscheid vom 9. April 2024 fest, obwohl sie im Ergebnis neu nur noch die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ab November 2023 bis zur Antragsstellung vom 4. Januar 2024, mithin während gut zwei Monaten, beanstandete (vgl. AWA-Nr. 9; A.S. 2; E. II. 2.1 hiervor), was gemäss Einstellraster des SECO lediglich mit 6-8 Einstelltagen zu sanktionieren wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin alsdann hierzu (einzig) aus, dass die Beschwerdeführerin drei Monate vor Antragsstellung weder von einer Kündigungsfrist betroffen gewesen sei noch Beitragszeit generiert habe. Es sei deshalb von einer Sanktion von 6 bis 15 Einstelltagen auszugehen, was im Mittel (abgerundet) 10 Einstelltagen entspreche, ohne dass Reduktionsgründe zu berücksichtigen seien (vgl. A.S. 10 f.). 7.4 Nach dem Beweisergebnis im Beschwerdeverfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens Mitte Oktober 2023, d.h. rund zweieinhalb Monate vor der erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024, von einer drohenden Arbeitslosigkeit Kenntnis haben musste, was in analoger Anwendung des Einstellrasters des SECO bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (vgl. E. II. 7.2 hiervor) eine (geringfügige) Reduktion der verfügten zehn Einstelltage rechtfertigen würde. Gleichzeitig ist jedoch leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Monat November 2023 ihre Stellensuche vorübergehend unterbrochen und keinerlei neue Bewerbungen vorgenommen hatte (vgl. E. II. 6.3 hiervor; BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.). Dem einstweiligen Untätigbleiben der Beschwerdeführerin auf dem Stellenmarkt aufgrund der (angeblichen) mündlichen Stellenzusage durch die D.___ wird bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, als lediglich während rund zweieinhalb Monaten vor der erneuten Anspruchsstellung Arbeitsbemühungen zu erbringen waren. Die Beschwerdegegnerin liess allerdings zu Unrecht gänzlich ausser Acht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme der Stellensuche per Mitte Oktober 2023 aufgrund der (letztlich) gescheiterten Arbeitsaufnahme bei der D.___ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, sondern erst am 4. Januar 2024 und somit geraume Zeit später. Sie übernahm demnach – wie sie zu Recht einwendet (vgl. E. II. 5.7 f. hiervor) – durch ihr (weiteres) Zuwarten mit der (Wieder-) Anmeldung zum Taggeldbezug nach (erneutem) Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Teil des Schadens. Dies wirkt sich leicht schuldmindernd aus (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 238; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 108), weshalb es insgesamt als angezeigt erscheint, die Einstelldauer auf acht Tage zu reduzieren.
8. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen- entschädigung einzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 9.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Der Einspracheentscheid vom
9. April 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Birgelen