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VSBES.2024.56

Solothurn · 2024-10-16 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen IV

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138

V 218 E. 6 m. H.).

3.3

3.3.1  Gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3.2  Die Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise

erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln.

Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person

nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein

Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das

Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, Kommentar zum

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020,

N 103 zu Art. 43 ATSG).

4.

4.1

Eine zu sanktionierende

Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die betreffenden Informationen

entscheidwesentlich sind. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die Höhe des

Einkommens stets entscheidwesentlich, da Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur

besteht, sofern die anrechenbaren Ausgaben die Einnahmen übersteigen (vgl. E. II. 3.1

hiervor).

Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer Invalidenrente und

hatte in der Vergangenheit, da sein Einkommen geringer war als seine

anrechenbaren Ausgaben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Weil er seine

selbstständige Erwerbstätigkeit nach eigenen Angaben ausbauen wollte, stellt

sich die Frage, ob sein Einkommen nunmehr die anerkannten Ausgaben übersteigt.

4.2     Die diesbezügliche Aktenlage ist

spärlich. Es findet sich lediglich ein Kontoauszug der B.___ betreffend den

Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 391) und

eine Bilanz per 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 155) in den Akten. Vom 1. April

2023 bis 30. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer im Namen der B.___ überdies

persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von CHF 136.10 überwiesen

(AK-Nr. 142). Weitere Informationen zu seiner selbstständigen Tätigkeit,

insbesondere auch der damit vereinnahmten Einkünfte, lassen sich den Akten

nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer daher

mehrfach aufgefordert, die Bilanz des Geschäftsjahres 2022 einzureichen

(vgl. AK-Nr. 134 und 167). Dieser Aufforderung ist der

Beschwerdeführer nicht nachgekommen – auch nicht, als die Beschwerdegegnerin

ihn schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angekündigt hatte,

im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Leistungen

einzustellen (AK-Nr. 116). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

am 26. September 2023 per E-Mail ungefähre Angaben zu seinen Kontoständen,

ausstehenden Forderungen gegenüber Dritten und eigenen Schulden gemacht (vgl.

AK-Nr. 111), diese Angaben lassen sich jedoch einerseits mangels Belegen beispielsweise

in Form von Bankkontoauszügen oder Quittungen nicht objektivieren und sind

andererseits als reine Momentaufnahme wenig aussagekräftig hinsichtlich der mit

seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen. Sie eignen sich

nicht als Entscheidgrundlage und genügen nicht, damit sich die

Beschwerdegegnerin zur EL-Anspruchsberechnung einen Überblick über die Einkommens-

und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte verschaffen können. Der ihm

obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit diesen Angaben

nicht nachgekommen. Auch aussagekräftige Steuererklärungen oder -veranlagungen

fehlen. Für das Jahr 2021 wurden die Steuern des Beschwerdeführers nach

Ermessen veranlagt, weil der Beschwerdeführer trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte. Eingesetzt wurde ein steuerbares

Einkommen von CHF 38'000.00, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei

um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen handelt

(AK-Nr. 22). Aktuellere Steuererklärungen oder -veranlagungen finden sich

nicht in den Akten. Aufgrund der Akten und der vom Beschwerdeführer gemachten

Angaben lässt sich somit nicht feststellen, welches Einkommen der

Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Der

Beschwerdeführer ist seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.

4.3     Der Beschwerdeführer bringt hingegen

sinngemäss vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen

nicht nachgekommen. An der Erstellung seiner Buchhaltung bzw. an der Mitwirkung

bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zur Beurteilung seines

Anspruches auf Ergänzungsleistungen gehindert hätten ihn unbekannte Dritte, das

Verhalten verschiedener Behörden sowie verschiedene weitere Ereignisse. Ihm seien

aus seinem manipulierten Briefkasten schon seit längerem diverse, auch amtliche

Schreiben entwendet worden und die Polizei sei, nachdem er diesen Umstand zur

Anzeige gebracht habe, bei ihm zuhause eingebrochen (AK-Nr. 24). Er sei in

der Vergangenheit mehrfach durch Unbekannte «betäubt» und beraubt worden sowie

Opfer verschiedener gewalttätiger und belästigender Übergriffe geworden. Die

involvierten Behörden würden Dokumente unterschlagen, ihn beleidigen,

respektlos behandeln, berauben oder nötigen (AK-Nr. 94). Ursächlich für

die Unmöglichkeit seiner Mitwirkung im EL-Verfahren sei ausserdem die

Untätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, welche seinen Anzeigen

wegen verschiedener Delikte zu seinem Nachteil nicht nachgegangen seien

(AK-Nr. 3 f.). Zudem führte er aus, gegenüber der Post unterschriftlich

jeweils nur die Aushändigung verschiedener an ihn adressierter Einschreiben

quittiert, damit aber nicht zugleich auch die Kenntnisnahme deren Inhalts

bestätigt zu haben. Dies gelte auch für den ihm zugestellten Einspracheentscheid

sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin, in welchen sie ihn zur Mitwirkung

aufgefordert habe. Zwischenzeitlich sei er daher rechtskräftig verurteilt und

betrieben worden, ohne davon etwas gewusst zu haben (AK-Nr. 94 f.).

4.4

4.4.1  Nach Art. 957 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur Einzelunternehmen und

Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.00

sowie juristische Personen zur Rechnungslegung (mit Bilanz und Erfolgsrechnung,

vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) verpflichtet. Ob es sich bei der vom

Beschwerdeführer geführten Unternehmung um eine solche handelt, ist fraglich,

da diese Firmen grundsätzlich der Eintragungspflicht im Handelsregister

unterliegen und im Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) kein

Handelsregistereintrag für eine Unternehmung mit der Firma B.___ o. ä. vorhanden

ist. Auch unter der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im

Zusammenhang mit seiner Firma zitierten Zahlen- und Ziffernfolge [...] (vgl.

A.S. 5), die einer Handelsregisternummer gleicht, ist kein Eintrag

vorhanden. In den Akten findet sich allerdings eine Bilanz aus dem Jahr 2017,

womit belegt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens in der Vergangenheit

eine Bilanz erstellt hat. In der Bilanz ist kein Umsatzerlös ausgewiesen, aufgrund

der bilanzierten geringen Aktiven und Passiven ist allerdings nicht von einem

Umsatzerlös von über CHF 500'000.00 auszugehen, womit die Unternehmung des

Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht der Rechnungslegungspflicht

von Art. 957 Abs. 1 OR unterliegt. Auch als nicht zur Rechnungslegung

verpflichteter Einzelunternehmer mit einem Umsatzerlös von weniger als

CHF 500'000.00 ist der Beschwerdeführer indes gesetzlich verpflichtet,

über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage seiner Unternehmung Buch zu

führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Weiter schreibt auch das Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer vor, dass natürliche Personen mit selbständiger

Erwerbstätigkeit Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über die

Vermögenslage einzureichen haben (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG).

4.4.2  Unabhängig von der gesetzlichen

Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. Buchführung, ist der Beschwerdeführer aufgrund

von Art. 28 Abs. 2 ATSG gegenüber der Ausgleichkasse zur Mitwirkung

bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinsichtlich seiner

Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen

verpflichtet (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gegenüber

der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung weder die von Gesetzes

wegen zu erstellenden Buchhaltungsunterlagen, noch andere Dokumente, die

geeignet wären, seine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für den

relevanten Zeitraum zu belegen, beigebracht, womit er seine Mitwirkungspflicht

verletzt hat.

4.4.3  Die Vorbringen des

Beschwerdeführers über die Gründe für seine Säumnis sind unbehelflich. Es

leuchtet nicht ein, weshalb die Untätigkeit verschiedener Behörden ihn daran gehindert

hätte, über die Einnahmen und Ausgaben seiner Unternehmung Buch zu führen, ist

doch die Buchführung auch ohne Mitwirkung der Behörden möglich. Inwiefern die

diversen anderen Delikte, deren Opfer der Beschwerdeführer geworden sein soll,

seine Möglichkeiten, Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu geben, negativ

hätten beeinflusst haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erläutert. Andere Möglichkeiten,

sich trotz allenfalls fehlender Buchhaltungsunterlagen über seine

Einkommensverhältnisse auszuweisen, z. B. indem er der Beschwerdegegnerin

Kontoauszüge seiner geschäftlichen oder privaten Bankkonti oder andere Belege hätte

zukommen lassen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Auch

diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bezeichneten

Gründe in einem Zusammenhang mit diesem Versäumnis stehen sollten. Schliesslich

sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Hinderungsgründe auch nicht belegt. Klare

Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z. B.

aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen) unmöglich gewesen sein könnte,

seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, ergeben sich nicht aus den Akten.

4.5     Somit steht fest, dass der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht

nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach unter

Fristansetzung zur Mitwirkung gemahnt (AK‑Nr. 134 und 167), wovon

der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AK-Nr. 94),

im Übrigen auch nachweislich Notiz genommen hat, korrespondierte er danach doch

jeweils bezugnehmend auf die entsprechenden Mitteilungen mit der

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 110, 114, 129, 138). Schliesslich hat sie ihm

mit Schreiben vom 11. September 2023 letztmalig Frist bis zum

26. September 2023 gesetzt, die fehlenden Unterlagen einzureichen,

verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden oder

die Erhebungen einzustellen (AK-Nr. 116). Dieses Vorgehen entspricht den

gesetzlichen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von

Art. 43 Abs. 3 ATSG, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht

zu beanstanden ist.

4.6     Materiell lassen sich ohne die

Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Einkommensverhältnisse und damit sein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich

demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen verneinte, ist nicht zu bemängeln.

5.       Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2023, mit welcher sie die

Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 30. September

2023 einstellte und die seither ausgerichteten Ergänzungsleistungen

zurückforderte, rechtens. Der diese Verfügung schützende und vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid 13. Februar 2024 ist demzufolge ebenfalls

rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Wie die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2023 festgehalten hat, kann

der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen, das mit den

erforderlichen Unterlagen versehen ist.

7.

7.1       Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f

bis

ATSG). Da das ELG keine

Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezog seit der Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Kanton [...]

im Jahr 2021 in den Kanton Solothurn (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

428) Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner Invalidenrente (AK-Nr. 359, 204,

252, 265, 344).

1.2.    Am 2. August 2023 teilte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er wolle seine selbstständige

Tätigkeit wieder aufbauen (AK‑Nr. 169), woraufhin die

Beschwerdegegnerin ihn zur Überprüfung seiner Einkommenssituation gleichentags aufforderte,

innert zwei Wochen die Geschäftsbilanz per Ende 2022 einzureichen (AK‑Nr. 167).

Am 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die

Bilanz seines Unternehmens, der B.___, per 31. Dezember 2017 zu den Akten

(AK‑Nr. 137 und 146). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am

23. August 2023 deren Eingang, machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam,

dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um die gewünschte Bilanz

für das Geschäftsjahr 2022 handle und bat erneut um Zustellung derselben bis spätestens

8. September 2023 (AK‑Nr. 134). Am 8. September 2023 teilte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er könne die

gewünschte Bilanz nicht erstellen, weil sein Briefkasten manipuliert werde; er

ersuche um Fristerstreckung (AK‑Nr. 117). Die Beschwerdegegnerin

setzte ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2023 mit Verweis auf

die Mitwirkungspflicht und unter Androhung von Säumnisfolgen Frist bis

spätestens 26. September 2023, die fehlenden Unterlagen einzureichen (AK‑Nr. 116).

1.3       Am 26. September 2023

übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Angaben zu den

geschätzten Aktiven und Passiven seines Unternehmens und teilte mit, eine

Bilanz könne er weiterhin nicht einreichen, da sich diverse Behörden bei ihm

nicht gemeldet hätten (AK-Nr. 114). Am 2. November 2023 verfügte die

Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per

30. September 2023 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und forderte

seither ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 238.00 (ohne

Krankenkassenprämienverbilligung) zurück (AK-Nr. 103). Eine dagegen

erhobene Einsprache (AK‑Nr. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 ab (AK-Nr. 14).

E. 2 2.1     Am 14. März 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 30. September 2023 hinaus. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund behördlicher Untätigkeit, Beeinträchtigungen durch Dritte sowie verschiedener Delikte zu seinem Nachteil an der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gehindert worden, weshalb ihn an der Verletzung der Mitwirkungspflicht keine Schuld treffe (A.S. 5 ff.). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 8). 2.2     Mit Verfügung vom 18. März 2024 wird dem Beschwerdeführer ein Formular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege zugestellt und ihm Frist gesetzt, dieses vollständig ausgefüllt und durch die Steuerbehörde bestätigt sowie unter Beilage der darin aufgeführten Unterlagen bis 30. April 2024 dem Versicherungsgericht einzureichen (A.S. 9). 2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid am 19. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

E. 2.4 2.4.1  Am 30. April 2024 ersucht der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wird die Frist bis 23. Mai 2024 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erstreckt (A.S. 14). Am 23. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular ein, jedoch ohne entsprechende Bestätigung der Steuerbehörde und mit unvollständigen Beilagen (A.S. 15 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wird daher mangels Unterlagen auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege nicht eingetreten (A.S. 27). 2.4.2  Infolge erfolglosem Zustellversuch wird dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 durch die Post eine Abholungseinladung für die mittels Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 18. Juni 2024 hinterlegt. Am 27. Juni 2024 wird diese dem Versicherungsgericht retourniert, weil der Beschwerdeführer diese nicht innerhalb der Abholfrist (bis am 26. Juni 2024) in Empfang genommen hat. Am

2. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Juni 2024 mit A-Post plus zugestellt mit dem Hinweis auf die infolge Zustellfiktion am 26. Juni 2024 zu laufen begonnene Rechtsmittelfrist. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nach dem 30. September 2023 bzw. die Rechtmässigkeit der Einstellung derselben per dieses Datum.

E. 3 3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]), wenn die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als Ausgaben anerkannt und was als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Als Einnahme angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen CHF 1’000.00 übersteigen. 3.2     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).

E. 3.3 3.3.1  Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3.2  Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N 103 zu Art. 43 ATSG).

E. 4.1 Eine zu sanktionierende

Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die betreffenden Informationen

entscheidwesentlich sind. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die Höhe des

Einkommens stets entscheidwesentlich, da Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur

besteht, sofern die anrechenbaren Ausgaben die Einnahmen übersteigen (vgl. E. II. 3.1

hiervor).

Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer Invalidenrente und

hatte in der Vergangenheit, da sein Einkommen geringer war als seine

anrechenbaren Ausgaben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Weil er seine

selbstständige Erwerbstätigkeit nach eigenen Angaben ausbauen wollte, stellt

sich die Frage, ob sein Einkommen nunmehr die anerkannten Ausgaben übersteigt.

4.2     Die diesbezügliche Aktenlage ist

spärlich. Es findet sich lediglich ein Kontoauszug der B.___ betreffend den

Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 391) und

eine Bilanz per 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 155) in den Akten. Vom 1. April

2023 bis 30. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer im Namen der B.___ überdies

persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von CHF 136.10 überwiesen

(AK-Nr. 142). Weitere Informationen zu seiner selbstständigen Tätigkeit,

insbesondere auch der damit vereinnahmten Einkünfte, lassen sich den Akten

nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer daher

mehrfach aufgefordert, die Bilanz des Geschäftsjahres 2022 einzureichen

(vgl. AK-Nr. 134 und 167). Dieser Aufforderung ist der

Beschwerdeführer nicht nachgekommen – auch nicht, als die Beschwerdegegnerin

ihn schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angekündigt hatte,

im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Leistungen

einzustellen (AK-Nr. 116). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

am 26. September 2023 per E-Mail ungefähre Angaben zu seinen Kontoständen,

ausstehenden Forderungen gegenüber Dritten und eigenen Schulden gemacht (vgl.

AK-Nr. 111), diese Angaben lassen sich jedoch einerseits mangels Belegen beispielsweise

in Form von Bankkontoauszügen oder Quittungen nicht objektivieren und sind

andererseits als reine Momentaufnahme wenig aussagekräftig hinsichtlich der mit

seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen. Sie eignen sich

nicht als Entscheidgrundlage und genügen nicht, damit sich die

Beschwerdegegnerin zur EL-Anspruchsberechnung einen Überblick über die Einkommens-

und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte verschaffen können. Der ihm

obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit diesen Angaben

nicht nachgekommen. Auch aussagekräftige Steuererklärungen oder -veranlagungen

fehlen. Für das Jahr 2021 wurden die Steuern des Beschwerdeführers nach

Ermessen veranlagt, weil der Beschwerdeführer trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte. Eingesetzt wurde ein steuerbares

Einkommen von CHF 38'000.00, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei

um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen handelt

(AK-Nr. 22). Aktuellere Steuererklärungen oder -veranlagungen finden sich

nicht in den Akten. Aufgrund der Akten und der vom Beschwerdeführer gemachten

Angaben lässt sich somit nicht feststellen, welches Einkommen der

Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Der

Beschwerdeführer ist seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird.

4.3     Der Beschwerdeführer bringt hingegen

sinngemäss vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen

nicht nachgekommen. An der Erstellung seiner Buchhaltung bzw. an der Mitwirkung

bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zur Beurteilung seines

Anspruches auf Ergänzungsleistungen gehindert hätten ihn unbekannte Dritte, das

Verhalten verschiedener Behörden sowie verschiedene weitere Ereignisse. Ihm seien

aus seinem manipulierten Briefkasten schon seit längerem diverse, auch amtliche

Schreiben entwendet worden und die Polizei sei, nachdem er diesen Umstand zur

Anzeige gebracht habe, bei ihm zuhause eingebrochen (AK-Nr. 24). Er sei in

der Vergangenheit mehrfach durch Unbekannte «betäubt» und beraubt worden sowie

Opfer verschiedener gewalttätiger und belästigender Übergriffe geworden. Die

involvierten Behörden würden Dokumente unterschlagen, ihn beleidigen,

respektlos behandeln, berauben oder nötigen (AK-Nr. 94). Ursächlich für

die Unmöglichkeit seiner Mitwirkung im EL-Verfahren sei ausserdem die

Untätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, welche seinen Anzeigen

wegen verschiedener Delikte zu seinem Nachteil nicht nachgegangen seien

(AK-Nr. 3 f.). Zudem führte er aus, gegenüber der Post unterschriftlich

jeweils nur die Aushändigung verschiedener an ihn adressierter Einschreiben

quittiert, damit aber nicht zugleich auch die Kenntnisnahme deren Inhalts

bestätigt zu haben. Dies gelte auch für den ihm zugestellten Einspracheentscheid

sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin, in welchen sie ihn zur Mitwirkung

aufgefordert habe. Zwischenzeitlich sei er daher rechtskräftig verurteilt und

betrieben worden, ohne davon etwas gewusst zu haben (AK-Nr. 94 f.).

E. 4.4 4.4.1  Nach Art. 957 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur Einzelunternehmen und

Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.00

sowie juristische Personen zur Rechnungslegung (mit Bilanz und Erfolgsrechnung,

vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) verpflichtet. Ob es sich bei der vom

Beschwerdeführer geführten Unternehmung um eine solche handelt, ist fraglich,

da diese Firmen grundsätzlich der Eintragungspflicht im Handelsregister

unterliegen und im Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) kein

Handelsregistereintrag für eine Unternehmung mit der Firma B.___ o. ä. vorhanden

ist. Auch unter der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im

Zusammenhang mit seiner Firma zitierten Zahlen- und Ziffernfolge [...] (vgl.

A.S. 5), die einer Handelsregisternummer gleicht, ist kein Eintrag

vorhanden. In den Akten findet sich allerdings eine Bilanz aus dem Jahr 2017,

womit belegt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens in der Vergangenheit

eine Bilanz erstellt hat. In der Bilanz ist kein Umsatzerlös ausgewiesen, aufgrund

der bilanzierten geringen Aktiven und Passiven ist allerdings nicht von einem

Umsatzerlös von über CHF 500'000.00 auszugehen, womit die Unternehmung des

Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht der Rechnungslegungspflicht

von Art. 957 Abs. 1 OR unterliegt. Auch als nicht zur Rechnungslegung

verpflichteter Einzelunternehmer mit einem Umsatzerlös von weniger als

CHF 500'000.00 ist der Beschwerdeführer indes gesetzlich verpflichtet,

über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage seiner Unternehmung Buch zu

führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Weiter schreibt auch das Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer vor, dass natürliche Personen mit selbständiger

Erwerbstätigkeit Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über die

Vermögenslage einzureichen haben (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG).

4.4.2  Unabhängig von der gesetzlichen

Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. Buchführung, ist der Beschwerdeführer aufgrund

von Art. 28 Abs. 2 ATSG gegenüber der Ausgleichkasse zur Mitwirkung

bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinsichtlich seiner

Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen

verpflichtet (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gegenüber

der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung weder die von Gesetzes

wegen zu erstellenden Buchhaltungsunterlagen, noch andere Dokumente, die

geeignet wären, seine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für den

relevanten Zeitraum zu belegen, beigebracht, womit er seine Mitwirkungspflicht

verletzt hat.

4.4.3  Die Vorbringen des

Beschwerdeführers über die Gründe für seine Säumnis sind unbehelflich. Es

leuchtet nicht ein, weshalb die Untätigkeit verschiedener Behörden ihn daran gehindert

hätte, über die Einnahmen und Ausgaben seiner Unternehmung Buch zu führen, ist

doch die Buchführung auch ohne Mitwirkung der Behörden möglich. Inwiefern die

diversen anderen Delikte, deren Opfer der Beschwerdeführer geworden sein soll,

seine Möglichkeiten, Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu geben, negativ

hätten beeinflusst haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erläutert. Andere Möglichkeiten,

sich trotz allenfalls fehlender Buchhaltungsunterlagen über seine

Einkommensverhältnisse auszuweisen, z. B. indem er der Beschwerdegegnerin

Kontoauszüge seiner geschäftlichen oder privaten Bankkonti oder andere Belege hätte

zukommen lassen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Auch

diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bezeichneten

Gründe in einem Zusammenhang mit diesem Versäumnis stehen sollten. Schliesslich

sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Hinderungsgründe auch nicht belegt. Klare

Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z. B.

aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen) unmöglich gewesen sein könnte,

seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, ergeben sich nicht aus den Akten.

4.5     Somit steht fest, dass der

Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht

nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach unter

Fristansetzung zur Mitwirkung gemahnt (AK‑Nr. 134 und 167), wovon

der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AK-Nr. 94),

im Übrigen auch nachweislich Notiz genommen hat, korrespondierte er danach doch

jeweils bezugnehmend auf die entsprechenden Mitteilungen mit der

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 110, 114, 129, 138). Schliesslich hat sie ihm

mit Schreiben vom 11. September 2023 letztmalig Frist bis zum

26. September 2023 gesetzt, die fehlenden Unterlagen einzureichen,

verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden oder

die Erhebungen einzustellen (AK-Nr. 116). Dieses Vorgehen entspricht den

gesetzlichen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von

Art. 43 Abs. 3 ATSG, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht

zu beanstanden ist.

4.6     Materiell lassen sich ohne die

Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Einkommensverhältnisse und damit sein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich

demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen verneinte, ist nicht zu bemängeln.

5.       Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2023, mit welcher sie die

Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 30. September

2023 einstellte und die seither ausgerichteten Ergänzungsleistungen

zurückforderte, rechtens. Der diese Verfügung schützende und vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid 13. Februar 2024 ist demzufolge ebenfalls

rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Wie die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2023 festgehalten hat, kann

der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen, das mit den

erforderlichen Unterlagen versehen ist.

E. 7 7.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2024 VSBES.2024.56 Soleure Versicherungsgericht 16.10.2024 VSBES.2024.56 Soletta Versicherungsgericht 16.10.2024 VSBES.2024.56

Ergänzungsleistungen IV

Urteil vom

16. Oktober 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog seit der Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Kanton [...] im Jahr 2021 in den Kanton Solothurn (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

428) Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner Invalidenrente (AK-Nr. 359, 204, 252, 265, 344). 1.2.    Am 2. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er wolle seine selbstständige Tätigkeit wieder aufbauen (AK‑Nr. 169), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn zur Überprüfung seiner Einkommenssituation gleichentags aufforderte, innert zwei Wochen die Geschäftsbilanz per Ende 2022 einzureichen (AK‑Nr. 167). Am 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Bilanz seines Unternehmens, der B.___, per 31. Dezember 2017 zu den Akten (AK‑Nr. 137 und 146). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am

23. August 2023 deren Eingang, machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um die gewünschte Bilanz für das Geschäftsjahr 2022 handle und bat erneut um Zustellung derselben bis spätestens

8. September 2023 (AK‑Nr. 134). Am 8. September 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, er könne die gewünschte Bilanz nicht erstellen, weil sein Briefkasten manipuliert werde; er ersuche um Fristerstreckung (AK‑Nr. 117). Die Beschwerdegegnerin setzte ihm daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2023 mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung von Säumnisfolgen Frist bis spätestens 26. September 2023, die fehlenden Unterlagen einzureichen (AK‑Nr. 116). 1.3       Am 26. September 2023 übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Angaben zu den geschätzten Aktiven und Passiven seines Unternehmens und teilte mit, eine Bilanz könne er weiterhin nicht einreichen, da sich diverse Behörden bei ihm nicht gemeldet hätten (AK-Nr. 114). Am 2. November 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per

30. September 2023 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und forderte seither ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 238.00 (ohne Krankenkassenprämienverbilligung) zurück (AK-Nr. 103). Eine dagegen erhobene Einsprache (AK‑Nr. 66) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 ab (AK-Nr. 14). 2. 2.1     Am 14. März 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen über den 30. September 2023 hinaus. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund behördlicher Untätigkeit, Beeinträchtigungen durch Dritte sowie verschiedener Delikte zu seinem Nachteil an der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht gehindert worden, weshalb ihn an der Verletzung der Mitwirkungspflicht keine Schuld treffe (A.S. 5 ff.). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 8). 2.2     Mit Verfügung vom 18. März 2024 wird dem Beschwerdeführer ein Formular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege zugestellt und ihm Frist gesetzt, dieses vollständig ausgefüllt und durch die Steuerbehörde bestätigt sowie unter Beilage der darin aufgeführten Unterlagen bis 30. April 2024 dem Versicherungsgericht einzureichen (A.S. 9). 2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid am 19. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11). 2.4 2.4.1  Am 30. April 2024 ersucht der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wird die Frist bis 23. Mai 2024 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erstreckt (A.S. 14). Am 23. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular ein, jedoch ohne entsprechende Bestätigung der Steuerbehörde und mit unvollständigen Beilagen (A.S. 15 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wird daher mangels Unterlagen auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege nicht eingetreten (A.S. 27). 2.4.2  Infolge erfolglosem Zustellversuch wird dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 durch die Post eine Abholungseinladung für die mittels Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 18. Juni 2024 hinterlegt. Am 27. Juni 2024 wird diese dem Versicherungsgericht retourniert, weil der Beschwerdeführer diese nicht innerhalb der Abholfrist (bis am 26. Juni 2024) in Empfang genommen hat. Am

2. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. Juni 2024 mit A-Post plus zugestellt mit dem Hinweis auf die infolge Zustellfiktion am 26. Juni 2024 zu laufen begonnene Rechtsmittelfrist. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nach dem 30. September 2023 bzw. die Rechtmässigkeit der Einstellung derselben per dieses Datum. 3. 3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]), wenn die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als Ausgaben anerkannt und was als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Als Einnahme angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen CHF 1’000.00 übersteigen. 3.2     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.). 3.3 3.3.1  Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3.2  Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N 103 zu Art. 43 ATSG). 4. 4.1 Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die betreffenden Informationen entscheidwesentlich sind. Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist die Höhe des Einkommens stets entscheidwesentlich, da Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur besteht, sofern die anrechenbaren Ausgaben die Einnahmen übersteigen (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist Bezüger einer Invalidenrente und hatte in der Vergangenheit, da sein Einkommen geringer war als seine anrechenbaren Ausgaben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Weil er seine selbstständige Erwerbstätigkeit nach eigenen Angaben ausbauen wollte, stellt sich die Frage, ob sein Einkommen nunmehr die anerkannten Ausgaben übersteigt. 4.2     Die diesbezügliche Aktenlage ist spärlich. Es findet sich lediglich ein Kontoauszug der B.___ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 391) und eine Bilanz per 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 155) in den Akten. Vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer im Namen der B.___ überdies persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von CHF 136.10 überwiesen (AK-Nr. 142). Weitere Informationen zu seiner selbstständigen Tätigkeit, insbesondere auch der damit vereinnahmten Einkünfte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer daher mehrfach aufgefordert, die Bilanz des Geschäftsjahres 2022 einzureichen (vgl. AK-Nr. 134 und 167). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen – auch nicht, als die Beschwerdegegnerin ihn schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angekündigt hatte, im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Leistungen einzustellen (AK-Nr. 116). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. September 2023 per E-Mail ungefähre Angaben zu seinen Kontoständen, ausstehenden Forderungen gegenüber Dritten und eigenen Schulden gemacht (vgl. AK-Nr. 111), diese Angaben lassen sich jedoch einerseits mangels Belegen beispielsweise in Form von Bankkontoauszügen oder Quittungen nicht objektivieren und sind andererseits als reine Momentaufnahme wenig aussagekräftig hinsichtlich der mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen. Sie eignen sich nicht als Entscheidgrundlage und genügen nicht, damit sich die Beschwerdegegnerin zur EL-Anspruchsberechnung einen Überblick über die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte verschaffen können. Der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer mit diesen Angaben nicht nachgekommen. Auch aussagekräftige Steuererklärungen oder -veranlagungen fehlen. Für das Jahr 2021 wurden die Steuern des Beschwerdeführers nach Ermessen veranlagt, weil der Beschwerdeführer trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hatte. Eingesetzt wurde ein steuerbares Einkommen von CHF 38'000.00, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen handelt (AK-Nr. 22). Aktuellere Steuererklärungen oder -veranlagungen finden sich nicht in den Akten. Aufgrund der Akten und der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben lässt sich somit nicht feststellen, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt. Der Beschwerdeführer ist seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. 4.3     Der Beschwerdeführer bringt hingegen sinngemäss vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht aus entschuldbaren Gründen nicht nachgekommen. An der Erstellung seiner Buchhaltung bzw. an der Mitwirkung bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zur Beurteilung seines Anspruches auf Ergänzungsleistungen gehindert hätten ihn unbekannte Dritte, das Verhalten verschiedener Behörden sowie verschiedene weitere Ereignisse. Ihm seien aus seinem manipulierten Briefkasten schon seit längerem diverse, auch amtliche Schreiben entwendet worden und die Polizei sei, nachdem er diesen Umstand zur Anzeige gebracht habe, bei ihm zuhause eingebrochen (AK-Nr. 24). Er sei in der Vergangenheit mehrfach durch Unbekannte «betäubt» und beraubt worden sowie Opfer verschiedener gewalttätiger und belästigender Übergriffe geworden. Die involvierten Behörden würden Dokumente unterschlagen, ihn beleidigen, respektlos behandeln, berauben oder nötigen (AK-Nr. 94). Ursächlich für die Unmöglichkeit seiner Mitwirkung im EL-Verfahren sei ausserdem die Untätigkeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, welche seinen Anzeigen wegen verschiedener Delikte zu seinem Nachteil nicht nachgegangen seien (AK-Nr. 3 f.). Zudem führte er aus, gegenüber der Post unterschriftlich jeweils nur die Aushändigung verschiedener an ihn adressierter Einschreiben quittiert, damit aber nicht zugleich auch die Kenntnisnahme deren Inhalts bestätigt zu haben. Dies gelte auch für den ihm zugestellten Einspracheentscheid sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin, in welchen sie ihn zur Mitwirkung aufgefordert habe. Zwischenzeitlich sei er daher rechtskräftig verurteilt und betrieben worden, ohne davon etwas gewusst zu haben (AK-Nr. 94 f.). 4.4 4.4.1  Nach Art. 957 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.00 sowie juristische Personen zur Rechnungslegung (mit Bilanz und Erfolgsrechnung, vgl. Art. 958 Abs. 2 OR) verpflichtet. Ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geführten Unternehmung um eine solche handelt, ist fraglich, da diese Firmen grundsätzlich der Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen und im Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) kein Handelsregistereintrag für eine Unternehmung mit der Firma B.___ o. ä. vorhanden ist. Auch unter der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit seiner Firma zitierten Zahlen- und Ziffernfolge [...] (vgl. A.S. 5), die einer Handelsregisternummer gleicht, ist kein Eintrag vorhanden. In den Akten findet sich allerdings eine Bilanz aus dem Jahr 2017, womit belegt ist, dass der Beschwerdeführer mindestens in der Vergangenheit eine Bilanz erstellt hat. In der Bilanz ist kein Umsatzerlös ausgewiesen, aufgrund der bilanzierten geringen Aktiven und Passiven ist allerdings nicht von einem Umsatzerlös von über CHF 500'000.00 auszugehen, womit die Unternehmung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich nicht der Rechnungslegungspflicht von Art. 957 Abs. 1 OR unterliegt. Auch als nicht zur Rechnungslegung verpflichteter Einzelunternehmer mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500'000.00 ist der Beschwerdeführer indes gesetzlich verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage seiner Unternehmung Buch zu führen (vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Weiter schreibt auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vor, dass natürliche Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage einzureichen haben (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG). 4.4.2  Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. Buchführung, ist der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 28 Abs. 2 ATSG gegenüber der Ausgleichkasse zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen verpflichtet (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung weder die von Gesetzes wegen zu erstellenden Buchhaltungsunterlagen, noch andere Dokumente, die geeignet wären, seine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für den relevanten Zeitraum zu belegen, beigebracht, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. 4.4.3  Die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gründe für seine Säumnis sind unbehelflich. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Untätigkeit verschiedener Behörden ihn daran gehindert hätte, über die Einnahmen und Ausgaben seiner Unternehmung Buch zu führen, ist doch die Buchführung auch ohne Mitwirkung der Behörden möglich. Inwiefern die diversen anderen Delikte, deren Opfer der Beschwerdeführer geworden sein soll, seine Möglichkeiten, Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu geben, negativ hätten beeinflusst haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar erläutert. Andere Möglichkeiten, sich trotz allenfalls fehlender Buchhaltungsunterlagen über seine Einkommensverhältnisse auszuweisen, z. B. indem er der Beschwerdegegnerin Kontoauszüge seiner geschäftlichen oder privaten Bankkonti oder andere Belege hätte zukommen lassen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bezeichneten Gründe in einem Zusammenhang mit diesem Versäumnis stehen sollten. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Hinderungsgründe auch nicht belegt. Klare Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen (z. B. aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen) unmöglich gewesen sein könnte, seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, ergeben sich nicht aus den Akten. 4.5     Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mehrfach unter Fristansetzung zur Mitwirkung gemahnt (AK‑Nr. 134 und 167), wovon der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AK-Nr. 94), im Übrigen auch nachweislich Notiz genommen hat, korrespondierte er danach doch jeweils bezugnehmend auf die entsprechenden Mitteilungen mit der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 110, 114, 129, 138). Schliesslich hat sie ihm mit Schreiben vom 11. September 2023 letztmalig Frist bis zum

26. September 2023 gesetzt, die fehlenden Unterlagen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Erhebungen einzustellen (AK-Nr. 116). Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von Art. 43 Abs. 3 ATSG, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 4.6     Materiell lassen sich ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Einkommensverhältnisse und damit sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte, ist nicht zu bemängeln.

5.       Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2023, mit welcher sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 30. September 2023 einstellte und die seither ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückforderte, rechtens. Der diese Verfügung schützende und vorliegend angefochtene Einspracheentscheid 13. Februar 2024 ist demzufolge ebenfalls rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. November 2023 festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen, das mit den erforderlichen Unterlagen versehen ist. 7. 7.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer