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VSBES.2024.45

Solothurn · 2025-07-08 · Deutsch SO
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berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben.

E. 2 a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

E. 2a Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

E. 2b Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

E. 4 Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 5 Spreizfüsse

E. 6 Klinische Zeichen einer zusätzlichen,

somatisch nicht erklärbaren Schmerzverstärkung (3/5 positive Waddell-Zeichen,

11/18 schmerzhafte Fibromyalgiedruckpunkte und 2/3 schmerzhafte

Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend.

Vorweg kann festgehalten werden, dass

die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem

rheumatologischen Teilgutachten im Lichte der Vorakten zu überzeugen vermag. Zur

Beurteilung hielt der Gutachter fest, im Rahmen der erlittenen

Unterschenkelfraktur links am 31. Dezember 2014 bestünden bei der

Beschwerdeführerin lokale Restbeschwerden, wie sie in der Aktenlage ebenfalls

dokumentiert seien. Gemäss Aussagen der Explorandin habe sie etwa ein halbes

Jahr nach dem Unfall ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. In der

Folge sei es zu Einschränkungen aus psychischen Gründen gekommen. Entsprechend

resultiere aus rheumatologischer Sicht keine längerdauernde Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Unfallfolgen. Daneben bestünden weitere

Beschwerden am Bewegungsapparat, wie sie in der obigen Diagnoseliste aufgeführt

seien. Bezüglich der chronischen unspezifischen Kreuzschmerzen fänden sich

anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf segmentale diskogene Beschwerden,

ein Facettensyndrom oder eine Radikulärsymptomatik. Aus diesem Grund würden die

Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen beurteilt. Ebenfalls hätten keine

spezifischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert werden können.

Die von der Explorandin beschriebenen Nackenschmerzen seien aus

rheumatologischer Sicht im Sinne von Ausstrahlungen durch die muskulären

Dysbalancen am Schultergürtel bds. zu verstehen. Bezüglich der seit Jahren

vorhandenen Kiefergelenkschmerzen fänden sich klinische Hinweise für

degenerative Veränderungen. Diesbezüglich sei die Explorandin schon vor Jahren

in Behandlung gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe daraus

nicht resultiert. Die medikamentöse Therapie werde gemäss Anamnese nur selten

eingesetzt, die Explorandin habe auch den Namen des Schmerzmittels nicht nennen

können, eine wesentliche Wirkung trete nicht auf. Auch physiotherapeutische

Massnahmen seien nicht relevant hilfreich, wobei offenbar keine regelmässigen

Dehnübungen am Schultergürtel durchgeführt würden. Insgesamt passten diese

anamnestischen Angaben einerseits insofern zu den klinischen Befunden, als

diese nicht sehr ausgeprägt seien und deshalb keine intensive Behandlung

durchgeführt werde und andererseits lägen auch deutliche Zeichen einer somatisch

nicht begründbaren Schmerzverstärkung vor, wie sie ebenfalls in der

Diagnoseliste erwähnt sei. Dies passe auch zu den Angaben im rheumatologischen Konsiliarbericht

vom 30. November 2020, in dem der damals beigezogene Rheumatologe eine

chronische fibromyalgische Schmerzkrankheit in seiner Diagnoseliste aufgeführt

habe. Die Diagnose einer Fibromyalgie werde vorliegend nicht gestellt, da die entsprechenden

ACR-Kriterien von 1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien.

Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht würden sowohl qualitative als auch quantitative

Beeinträchtigungen bestätigt aufgrund der anamnestisch seit etwa fünf Jahren

verstärkten unspezifischen Kreuzschmerzen und der deutlichen muskulären Dysbalancen

am Schultergürtel bds. Körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten repetitiv

oder andauernd deutlich oberhalb der Schulterhorizontalen sollten aus

rheumatologischer Sicht vermieden werden, insbesondere sollten diese nicht

regelmässig oder wiederholt durchgeführt werden, dies gemäss Anamnese bezüglich

der körperlichen Schwerarbeiten seit ca. 2018 und bezüglich der

Arbeitshaltungen mit elevierten Armen ab dem aktuellen Gutachtensdatum. Entsprechend

der Beschreibung der früheren Tätigkeit bestünden deswegen aus

rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die

bisherige Tätigkeit werde aufgrund der obigen Diagnosen aus rheumatologischer Sicht

nicht eingeschränkt, abgesehen von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während

eines halben Jahres gemäss den anamnestischen Angaben aufgrund der erlittenen Unterschenkelfraktur

links am 31. Dezember 2014. Die übrigen, oben aufgeführten Diagnosen, seien aus

gutachterlicher rheumatologischer Sicht nicht derart ausgeprägt, dass dadurch

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu

begründen wäre.

Sodann vermögen die von der

Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen

dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin hat der rheumatologische Gutachter nicht die von der

Beschwerdeführerin geklagten Knieschmerzen als «chronische unspezifische»

Schmerzen klassifiziert, sondern die Kreuzschmerzen. Der Gutachter

berücksichtigte die Kniebeschwerden denn auch im Rahmen der oben gestellten

Diagnose «Persistierende Restbeschwerden am linken OSG und unterhalb des linken

Knies bei St. n. komplexer Unterschenkelfraktur am 31. Dezember 2014 mit

Osteosynthesen am 31. Dezember 2014 und am 2. Januar 2015 sowie teilweiser

Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2018» mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dem Gutachter habe die

Bildgebung des Kniegelenks nicht vorgelegen und er habe den Bildbefund auch

nicht in seinem Gutachten festgehalten, sodass sein Gutachten unvollständig und

damit beweismässig nicht verwertbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Bericht

des G.___ vom 19. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 110), in welchem die bildgebenden

Befunde (MR OSG links und Knie links vom 6. Oktober 2021) aufgeführt und diskutiert

wurden, dem Gutachter vorlag (s. IV-Nr. 109.2, S. 6). Es kann demnach davon

ausgegangen werden, dass er diesen Bericht bei seiner Beurteilung miteinbezogen

hat, zumal es nicht notwendig ist, dass in der gutachterlichen Beurteilung

sämtliche Berichte erwähnt werden müssen. Sodann ist es entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin grundsätzlich dem Gutachter überlassen, über die

Notwendigkeit zusätzlicher bildgebender Abklärungen zu entscheiden. Alleine der

Umstand, dass die letzte

MR-Abklärung

vom 6. Oktober 2021 im Zeitpunkt des Gutachtens der E.___ bereits über 1 ½ Jahre

alt war, vermag nicht die Notwendigkeit einer neuen MRT-Untersuchung zu

begründen. Zudem liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine

diesbezügliche Verschlechterung vor und werden von der Beschwerdeführerin auch

nicht geltend gemacht. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der

rheumatologische Gutachter keine neuen MRT-Abklärungen veranlasste. Des

Weiteren begründete der rheumatologische Gutachter schlüssig, dass die Diagnose

einer Fibromyalgie nicht zu stellen sei, da die entsprechenden ACR-Kriterien von

1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es zudem für die Stellung dieser Diagnose

nicht alleine aus, wenn 11 der 18 Druckpunkt schmerzhaft sind (vgl.

https://www.springermedizin.de/fibromyalgiesyndrom/fibromyalgiesyndrom/definition-klassifikation-klinische-diagnose-und-prognose-des-fi/12230768).

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der rheumatologische Gutachter habe

sich nicht mit der klar divergenten Berichterstattung von Dr. med. H.___ vom

30. September 2020 auseinandergesetzt, welcher von einer chronischen

fibromyalgischen Schmerzkrankheit und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter sehr wohl mit der von

Dr. med. H.___ diagnostizierten Fibromyalgie auseinandergesetzt hat.

Hinsichtlich der von Dr. med. H.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit

ist sodann festzuhalten, dass Dr. med. H.___ die vollständige

Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Zudem lässt sich aus seinem Bericht eine

Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe nicht ableiten. Der Bericht von Dr. med. H.___

vermag somit den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu

vermindern.

Demnach ist auf das beweiswertige

rheumatologische Teilgutachten abzustellen.

5.2.2.2

5.2.2.2.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F33.0/1)

2.

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Kleptomanie (ICD-10 F63.2)

Sodann begründete der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich eingehend

mit weiteren möglichen Diagnosen auseinander: Den somatischen Akten könne

entnommen werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen

nur zu einem Teil aus somatischer Sicht begründen liessen. Aus psychiatrischer

Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Versicherte während der

aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck hinterlasse, unter andauernden

schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt deuteten Mimik

und Gestik ein Schmerzerleben an. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Sollten sich

nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch eine körperliche Störung erklären

lassen, müssten diese als Ausdruck der Depression gewertet werden. Des Weiteren

liessen sich anamnestisch die Symptome eines inneren Leergefühls, einer

absoluten Freudlosigkeit, einer Müdigkeit, einer Schlafstörung, einer ausgeprägten

Vergesslichkeit und ausgeprägt verminderter Konzentrationsfähigkeit sowie eines

Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit anamnestisch eruieren. Diese Symptome

erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen

Kriterien. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen,

aber auch, bis zu einem gewissen Grad, die Belastung durch den behinderten

23-jährigen Sohn, welcher in einem Heim lebe. Die Versicherte habe auch eine

konflikthafte Ehe gehabt. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung

ernst, jedoch nicht bedrückt, zu keinem Zeitpunkt lasse sich eine

bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung erkennen. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht

jedoch die Vitalität, die Versicherte hinterlasse einen vitalen Eindruck. Es entstehe

somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und

den während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden. Aus diesem Grund sei

bei der Einschätzung der Depression primär auf die aktuell erhobenen Befunde

abzustützen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der

Depression als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Insgesamt entstehe auch

der Eindruck, dass die Versicherte die anfallenden Alltagsarbeiten bewältigen könne,

insbesondere die Haushaltsarbeiten. Sie berichte, dass es zuhause sauber und

aufgeräumt sei. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren

drei Kindern, aber auch mit ihren Eltern sowie mit ihren Geschwistern sei als

weitgehend intakt zu beurteilen. Bis heute habe sie noch nie eine stationäre

Behandlung gemacht, was als Ausdruck gegen das Vorliegen einer schweren

Depression zu werten sein dürfte. Die Versicherte begebe sich aber seit dem

Jahre 2015 in psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in die Praxis von Dr.

med. B.___. Es finde auch eine Psychopharmakotherapie statt. Diese Behandlung könne

als adäquat betrachtet werden. Während der aktuellen Untersuchung falle des

Weiteren aber auch auf, dass sich keine Gründe anamnestisch

herauskristallisieren liessen, welche die Entwicklung der depressiven

Beschwerden ab dem Jahre 2015 begründeten. Insbesondere betone die Explorandin,

dass sie ihrer Tätigkeit in der Firma I.___ sehr gerne nachgegangen sei, sie

solle sich mit den Vorgesetzten und all den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

sehr gut verstanden haben, für sie solle es wie eine Familie gewesen sein. Wie

erwähnt, habe die Versicherte jedoch eine konflikthafte Ehe geführt, diese

Konflikte hätten allerdings schon seit 20 Jahren bestanden. Während der

aktuellen Untersuchung beklage sie sich zudem nicht darüber, dass die

konflikthafte Beziehung in ursächlicher Hinsicht mit der Entwicklung der

Depression stehe, trotzdem lasse sich dies nicht ausschliessen. Während der

aktuellen Untersuchung beklage sich die Versicherte vor allem über eine

ausgeprägt beeinträchtigte mnestische Funktionsfähigkeit und eine ebenso stark

eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, welche zu einer stark beeinträchtigten

Arbeitsfähigkeit, respektive schliesslich auch zur Krankschreibung geführt

haben sollten. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten liessen

sich retrospektiv keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf und der Intensität

der depressiven Beschwerden machen. Es müsse diesbezüglich auf die vorliegenden

Akten abgestützt werden. Doch diesbezüglich ergäben sich erhebliche

Diskrepanzen bezüglich der Beurteilung und Einschätzung der Depression durch

die Behandler und dem Gutachter im Jahre 2017. Der behandelnde Psychiater habe

vom September 2015 – November 2015 eine 50%ige und ab Dezember 2015 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Gutachter habe im Jahr 2017 indes

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Vergleich

mit den Befunden dieses Gutachtens, lasse sich heute eine gewisse

Verschlechterung feststellen insofern, als dass heute eine Depression und auch

eine Panikstörung diagnostiziert werden müssten. In ursächlicher Hinsicht seien

hierfür die sich intensivierenden Ehekonflikte und schliesslich die Trennung

vom Ehemann zu nennen. Sodann liessen sich anamnestisch die Symptome der

zeitweise auftretenden ausgeprägten Angst, verbunden mit einer Atemnot, einem

Herzrasen und einem Zittern im ganzen Körper anamnestisch eruieren. Die

Versicherte könne keine Angaben über die Häufigkeit des Auftretens solch

panikartiger Ängste machen. Sie beklage sich zusätzlich darüber, dass sie sich

nicht mehr unter vielen Menschen aufhalten könne. In diagnostischer Hinsicht sei

von einer Panikstörung auszugehen. Wegen einer Panikattacke habe die erste

psychiatrische Untersuchung am 11. Mai 2023 abgebrochen werden müssen. Die Versicherte

habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Untersuchung weiterzuführen. Die

zweite Untersuchung am 31. Mai 2023, welche länger als die erste gedauert habe,

könne jedoch problemlos durchgeführt werden. Des Weiteren lasse sich neu eine

Kleptomanie seit einem Jahr diagnostizieren. Die Versicherte habe darüber

berichtet, dass sie mehr oder weniger unbewusst in einem Laden plötzlich zu

stehlen beginne, und dass sie deswegen schon erwischt worden sei. Diese

Kleptomanie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei

festzuhalten, dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung

keine typischen Intrusionen nachweisen liessen. Die Versicherte sei zudem in

der Lage, über die konflikthafte Ehe mit ihrem Ehemann zu sprechen ohne

äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung. Zudem liessen sich während

der aktuellen Untersuchung keine Hypervigilanz, keine Schreckhaftigkeit, keine

Dissoziationen, sowie keine Anhedonie oder Gleichgültigkeit in Beziehungen

eruieren. Insgesamt könnten die Kriterien für die Diagnosestellung einer

posttraumatischen Belastungsstörung somit als nicht erfüllt betrachtet werden.

In den vorliegenden Akten werde vom behandelnden Therapeuten im Bericht vom Mai

2016 erstmals eine Panikstörung mit Agoraphobie diagnostiziert, nebst einer

Erschöpfungsdepression (Z73.0). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden. Im psychiatrischen Teilgutachten der J.___ vom November 2017 habe

hingegen keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass diese Diskrepanz

in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohl darin begründet sein dürfte, als

der behandelnde Psychiater sich wohl vorwiegend auf die subjektiv geklagten

Beschwerden der Versicherten abgestützt habe. Unter Mitberücksichtigung der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung müsse jedoch erwähnt werden, dass die

Angaben der Versicherten sehr inkonsistent und zum Teil widersprüchlich seien.

5.2.2.2.2 Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer

angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin seien keine

Tätigkeiten in einem grösseren Team zumutbar.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V

281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.2.2.1

hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine leicht- bis mittelgradige

depressive Episode vorliegt. Zur Ausprägung der Panikstörung ist dem Gutachten

dagegen keine Einschätzung zu entnehmen, da die Beschwerdeführerin, wie

vorgehend festgehalten, keine Angaben zur Häufigkeit der Panikstörung machen

konnte.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Versicherte mache seit dem Jahre 2015 eine Gesprächspsychotherapie bei Herrn

Dr. med. B.___, welche heute noch andauere. Allerdings bestehe aktuell keine

psychologische Behandlung mehr, da offenbar sämtliche Psychologen/Psychologinnen

nicht mehr in der Praxis von Dr. med. B.___ tätig seien, dies gemäss Angaben

der Versicherten. Die verordnete Psychopharmakotherapie mit Venlafaxin 2 x 150

mg und Mirtazapin könne als adäquat betrachtet werden, auch wenn die Dosierung

des Mirtazapins von der Explorandin nicht genau angegeben werden könne. Gemäss

vorliegenden Akten werde eine Dosierung von 15 mg verordnet. Mit einiger

Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass unter Einhaltung der

vom behandelnden Psychiater verordneten medizinischen Massnahmen mittelfristig,

innerhalb eines halben bis ganzen Jahres, mit einer Verbesserung und auch

Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung all der

erwähnten Faktoren und des bisherigen Verlaufs könne die Prognose aus rein

psychiatrischer Sicht als nicht ungünstig beurteilt werden. Sodann hätten von

Seiten der IV keine Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die

Versicherte gehe davon aus, dass sie wegen ihrer Beschwerden zu keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit fähig sei. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung lasse sich ein solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch

nicht objektivieren.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen ist somit im Resultat weder von einer Behandlungs- noch einer

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Hierzu hielt der Gutachter fest, schwerwiegende psychiatrische

Komorbiditäten liessen sich nicht nachweisen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Versicherte

habe drei Söhne, der 23-jährige geistig behinderte wohne in einem Heim, die

beiden anderen, 12- und 19-jährig, wohnten noch bei der Explorandin zuhause.

Freundinnen habe die Versicherte keine, sie habe auch keinen Partner. Die

psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Söhnen, aber

auch mit ihren beiden Eltern sowie ihren Geschwistern sei als weitgehend intakt

zu beurteilen. Sozial könne die Versicherte als einigermassen gut integriert

beurteilt werden. Es liessen sich somit auch Ressourcen erkennen, diesbezüglich

sei insbesondere die weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der

Versicherten zu nennen. Die Ressourcen seien insgesamt jedoch als nicht sehr

ausgiebig zu betrachten. In der Persönlichkeitsstruktur liessen sich keine

schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das

Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten. Die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Das Fähigkeitsniveau,

gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne insgesamt aus rein psychiatrischer

Sicht als leicht bis mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere

seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Gruppenfähigkeit sowie die

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten. Die

übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF APP könnten als nicht relevant

eingeschränkt betrachtet werden. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien

die Beschwerden von Seiten der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode

auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und auch die

Beschwerden von Seiten der Panikstörung. Diese führten zu einer verminderten

psychophysischen Belastbarkeit der Versicherten und dadurch auch der

Arbeitsfähigkeit.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen liegen bei der Beschwerdeführerin neben Einschränkungen somit auch

positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der

Gutachter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer konsistent.

Beispielsweise habe die Versicherte während der ersten Untersuchung am 11. Mai

2023 berichtet, dass sie sich lediglich noch zu 20 bis maximal 30 Minuten

konzentrieren könne. Bei beiden Untersuchungen, auch derjenigen vom 31. Mai

2023, welche 65 Minuten gedauert habe, hinterlasse sie jedoch einen stets sehr

konzentrieren und aufmerksamen Eindruck und bekunde keinerlei Schwierigkeiten

mit der Konzentrationsfähigkeit. Des Weiteren beklage sie sich subjektiv über

eine erheblichste Schmerzintensität. Während beiden Untersuchungen deuteten

Mimik und Gestik jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Des Weiteren

falle auf, dass die Versicherte zeitweise vage und wenig fassbare Angaben

mache, beispielsweise beklage sie sich über ausgeprägte Beschwerden im Sinne

von panikartigen Ängsten. Gleichzeitig sei sie jedoch nicht in der Lage

anzugeben, wie oft sie unter solch ausgeprägten Ängsten leide. Im Speziellen wisse

sie nicht, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich oder einmal

wöchentlich aufträten. All diese Diskrepanzen liessen sich aus psychiatrischer

Sicht nicht begründen. Trotzdem sei von einem gewissen Leidensdruck aus

psychiatrischer Sicht auszugehen. Des Weiteren falle auf, dass die Versicherte

oft vage Angaben mache, diesbezüglich vor allem auch die Angaben betreffend den

Tagesablauf. Dennoch entstehe insgesamt der Eindruck, dass sie die Alltagsarbeiten

bewältigen könne, gleichzeitig gehe sie jedoch von einer absoluten

Arbeitsunfähigkeit aus betreffend eine ausserhäusliche Tätigkeit. Als weitere

Inkonsistenz sei die Tatsache zu nennen, dass sich die Versicherte bei der

systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden über eine absolute

Freudlosigkeit beklage. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung

berichte sie dann aber, dass sie an ihren Kindern Freude habe. Die Versicherte

beklage sich zudem bei der systematischen Befragung nach depressiven

Beschwerden über eine absolute Energielosigkeit. Während den aktuellen

Untersuchungen hinterlasse sie jedoch einen sehr vitalen Eindruck.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, von einer Nichtinanspruchnahme von

medizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht ausgegangen werden, die

Versicherte befindet sich seit dem Jahre 2015 in

psychiatrischer/psychologischer Behandlung in der Praxis Dr. B.___ in [...]. Somit

ist der Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen.

5.2.2.2.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.2.1 hiervor)

und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung

einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu überzeugen.

5.2.2.2.4 Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der

Beschwerdeführerin sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte des

behandelnden Psychiaters nichts zu ändern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

rügt unter anderem,

aus dem

Gutachten gehe nicht hervor, wie gross die Häufigkeit der Panikattacken ausfalle

und wie lange diese dauerten. Dies wiederum wäre aber unabdingbar für die

Beurteilung des Schweregrades der Panikstörung und damit einhergehend mit der

Frage des Fähigkeitsniveaus und der Arbeitsfähigkeit. Solche Informationen

wären auch fremdanamnestisch zu erheben gewesen, so von der Familie oder der

Ärzteschaft. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der Panikattacken keine Angaben zu machen

vermochte. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon

ausgegangen werden, dass auch ihr behandelnder Psychiater diesbezüglich über

keine weiterführenden Angaben verfügt. Wie der Gutachter zudem weiter

ausführte, lasse es sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen, weshalb die

Beschwerdeführerin nicht wisse, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich

oder einmal wöchentlich aufträten. Angesichts dieser Inkonsistenzen ist es

nicht zu beanstanden, dass der Gutachter in diesem Punkt auf die Einholung von

fremdanamnestischen Auskünften verzichtete. Weiter rügt die Beschwerdeführerin,

dem psychiatrischen Teilgutachten sei lediglich zu entnehmen, dass die

Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit eingeschränkt seien, die übrigen Items indes nicht. Wie

schwer die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit sei, erfahre der

Rechtsanwender nicht. Der Ratingbogen finde sich denn auch nicht in den Akten.

Dieser sei durch das Gericht bei der E.___ zu edieren. Dieser Rüge ist

entgegenzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten

sehr eingehend mit den Einschränkungen, Fähigkeiten und Ressourcen der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Zudem ist seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Lichte der vorstehenden Indikatorenprüfung wohlbegründet

und überzeugend. Des Weiteren hielt er fest, d

as Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne

insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als leicht bis mittelgradig

eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber

auch die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als

eingeschränkt zu betrachten. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die von

der Beschwerdeführerin angesprochene Durchhaltefähigkeit höchstens mittelgradig

eingeschränkt ist, was sich ebenfalls unter die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70 % subsumieren lässt. Somit kann in antizipierter

Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung des Mini-ICF-APP Ratingbogens

verzichtet werden. Schliesslich setzte sich der psychiatrische Gutachter

überzeugend mit dem entgegenstehenden Bericht des behandelnden Psychiaters der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, auseinander: Im jüngsten Bericht von Herrn

Dr. med. B.___ vom 11. Juli 2022 würden eine posttraumatische

Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung, dissoziative

Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen sowie eine rezidivierende depressive

Störung (ohne Angabe des Schweregrads) diagnostiziert. Bezüglich der Depression

könne keine Stellungnahme erfolgen, da diese von Dr. med. B.___ nicht näher

begründet werde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne

aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden, wie weiter oben

dargelegt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung lasse sich ebenfalls

nicht bestätigen aufgrund der aktuellen Untersuchung, ebenso wenig die Diagnose

einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Die Kriterien

hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden. Während der aktuellen

Untersuchung beklage sich die Versicherte nicht über eine andauernde Angst.

Differenzialdiagnostisch zur Panikstörung wäre eine Agoraphobie mit

Panikstörung zu denken. Die Kriterien hierfür könnten jedoch nicht als

vollumfänglich erfüllt betrachtet werden. Die von Herrn Dr. B.___

diagnostizierten dissoziativen Störungen seien indes unter die Panikstörung zu

subsumieren.

Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermag des Weiteren auch der psychologische Bericht von Frau F.___

vom 26. August 2024 (Beschwerdebeilage 10) nichts zu ändern. Hinsichtlich der

von Frau F.___ gestellten Diagnosen kann auf die Ausführungen aus dem

vorgehenden Abschnitt verwiesen werden. Sodann machte die behandelnde

Psychologin unter anderem geltend, im Gutachten werde beschrieben, dass bei der

Beschwerdeführer keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme festgestellt

werden könnten. Nach 40 Minuten habe die Patientin aber darauf hingewiesen,

sich nicht mehr konzentrieren zu können aufgrund zunehmenden Drucks im Kopf.

Sie, Frau F.___, würde diese Symptomatik durchaus als Konzentrationsprobleme

werten, welche sich bei der Beschwerdeführerin zusätzlich in körperlichen

Symptomen zeigten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der

Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Konzentrationsstörungen den objektiven

Feststellungen des psychiatrischen Gutachters, wonach er keine Aufmerksamkeits-

und Konzentrationsprobleme habe feststellen können, grundsätzlich nicht

entgegenstehen. Die diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen vermögen

denn auch zu überzeugen. Des Weiteren machte Frau F.___ geltend, sie gehe mit

dem Gutachter nicht einig, dass die Patientin sozial gut integriert sei. Früher

sei die Patientin ihren Aussagen nach sozial aktiv gewesen, habe Freundschaften

gepflegt und ein sozial aktives Leben geführt. Dass sie ihre Kontakte zur

Familie aufrechterhalte, liege daran, dass der Grossteil der Familie in ihrer

Nähe lebe und der Aufwand entsprechend gering sei, um Kontakt zu halten.

Frühere Freundschaften habe sie krankheitsbedingt nicht aufrechterhalten

können. Ausser zur Familie pflege sie keine weiteren regelmässigen sozialen

Kontakte, was für einen sozialen Rückzug spreche. Diesbezüglich kann auf das in

E. II. 5.2.2.2.2 hiervor zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte

verwiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass sich der psychiatrische

Gutachter differenziert mit den sozialen und persönlichen Ressourcen der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, in

welchem Masse bei der Beschwerdeführerin ein sozialer Rückzug vorliegt. Im

Übrigen ist die im Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 geltend

gemachte gesundheitliche Verschlechterung seit der E.___-Begutachtung in

beweismässiger Hinsicht nicht erstellt. Frau F.___ spricht in ihrem Bericht

lediglich vage von einer kontinuierlichen Verschlechterung, ohne

nachvollziehbar darzulegen, in welchen Bereichen und auf welche Weise sich diese

mutmassliche Verschlechterung zeigt.

5.2.2.2.5 Zusammenfassend kann somit auf

das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des E.___ abgestellt werden,

zumal auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

psychiatrischen Gutachten zu überzeugen vermag. Gemäss der gutachterlichen

Einschätzung sei davon auszugehen, dass seit der Trennung vom Ehemann, im Jahre

2018 eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zuvor lasse sich

aus psychiatrischer Sicht nicht mit Sicherheit eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen.

5.3     Gestützt auf die überzeugenden

Teilgutachten vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter

vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4) zu überzeugen, wobei die Arbeitsfähigkeit

ausschliesslich durch die psychische Problematik beeinträchtigt wird.

Zusätzlich ist noch das aus rheumatologischer Sicht eingeschränkte

Zumutbarkeitsprofil zu beachten (s. E. II. 5.2.1 hiervor). Wie zudem dem

psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen ist, ist im Vergleich zur

letztmaligen Rentenabweisung mit der Verfügung vom 24. April 2018 bzw. zum

damals relevanten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. November

2017 eine revisionsrelevante gesundheitliche Verschlechterung erstellt.

5.4     Schliesslich ist auf die

anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2025 erstmals vorgebrachte Rüge

einzugehen, wonach die Adipositas der Beschwerdeführerin bislang nicht

abgeklärt worden sei. Diese hätte im Zeitpunkt der Begutachtung zwingend

untersucht werden müssen. Somit sei das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2023 nicht

verwertbar. Wie diesbezüglich aus den Akten ersichtlich, wurde bereits im

Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 75, S. 14) eine

Adipositas diagnostiziert. Konkretere Angaben zu dieser Diagnose finden sich in

den Akten im Bericht des L.___ vom 12. März 2020 (IV-Nr. 75, S. 50), worin

eine Adipositas WHO Grad III (Grösse 174 cm, Gewicht 134 kg, BMI 44.3 kg/m

2

)

diagnostiziert wurde. In den zeitlich nachfolgenden medizinischen Akten lässt

sich sodann eine kontinuierliche Verbesserung der Adipositas feststellen. Hier

ist beispielsweise auf den Bericht der M.___, 18. November 2020 (IV-Nr. 75, S.

84) – Adipositas WHO Grad III, BMI 40.3 kg/m

2

Grösse 173 cm Gewicht

120.6 kg – sowie den Bericht der M.___, 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 108) –

Adipositas WHO Grad II, BMI 35.56 kg/m

2

Grösse 173 cm Gewicht 105.9

kg – zu verweisen. Gemäss Aktenlage fand diesbezüglich eine Behandlung mit dem

Medikament Ozempic statt. Im Zeitpunkt der Begutachtungen von Mai bis Juni 2023

(vgl. IV-Nr. 103) ist somit von einer erheblichen Verbesserung der Adipositas

auszugehen. Im Übrigen konnte auch das Gericht anlässlich der Verhandlung vom

8. Juli 2025 diesbezüglich eine weitere Verbesserung konstatieren. Hinzukommt,

dass kein behandelnder Arzt hinsichtlich der damals vorliegenden Adipositas eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Zusammenfassend bedurfte

es somit keiner weitergehenden Abklärungen der Adipositas und es ist auch nicht

zu beanstanden, dass die Adipositas nicht in der Diagnoseliste des E.___-Gutachtens

aufgeführt wurde.

6.       Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

). Wie im beweiswertigen E.___-Gutachten

vom 30. Juni 2023 festgehalten wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin seit

der Trennung vom Ehemann, im Jahre 2018, eine 30%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit. In den anderen Fachbereichen bestand dagegen rückblickend weder in

einer angepassten noch in der bisherigen Tätigkeit eine längerdauernde

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demnach ist das Wartejahr bzw. die in Art. Art.

28 Abs. 1 lit. b IVG genannte Voraussetzung einer während eines Jahres

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt, womit bei der

Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch entstehen konnte. Demnach muss keine

Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen zu werden.

7.       Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, ohne dies jedoch

zu begründen. Zudem geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten der E.___

hervor, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, wegen ihrer Beschwerden zu

keiner ausserhäuslichen Tätigkeit fähig zu sein (s. E. II. 5.2.2.2.2 hiervor).

Damit dürfte es bereits an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlen. Der

Anspruch auf berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.

8.       Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1     Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 12. August 2024 und 8. Juli 2025 je eine Kostennote

eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'635.95 geltend

macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 für den ab 2023

angefallenen Aufwand CHF 190.00 In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'665.00 festzusetzen

(12.45 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 99.80 und MwSt),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 807.50 (Differenz zum vollen Honorar [12.45 x CHF 250.00 + Auslagen +

MwSt. = CHF 3'472.50; - CHF 2'665.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege für den ab 2023 angefallenen Aufwand ein Stundenansatz von CHF

190.00 gilt. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar

(Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und die Sozialen Dienste,

Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro

Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt

der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157

Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'665.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 807.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
  5. Je eine Kopie der eingereichten Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
  6. Je eine Kopie des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mailverkehrs sowie des psychologischen Berichts von Frau F.___ vom 26. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 08.07.2025 VSBES.2024.45 Soleure Versicherungsgericht 08.07.2025 VSBES.2024.45 Soletta Versicherungsgericht 08.07.2025 VSBES.2024.45

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Urteil vom

8. Juli 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. Januar 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1978, meldete sich am 21. Dezember 2015 erstmals bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 22) wurden in diesem Zusammenhang eine chronifizierte generalisierte Angststörung ICD-10 F41.1, eine chronifizierte Erschöpfungsdepression mit somatischen Symptomen ICD-10 F33.1, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstaufopfernden, ängstlich-vermeidenden Anteilen, DD: Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61, sowie eine anhaltende familiäre Belastungssituation mit konkreter Bedrohung ICD-10 Z63.7 diagnostiziert und der Beschwerdeführerin vom September 2015 bis 30. November 2015 eine 50%ige sowie ab 1. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 6. November 2017 (IV-Nr.

42) kam Dr. med. D.___ zum Schluss, es bestünden im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden somit – mit Ausnahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016 – keine Einschränkungen mehr. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 24. April 2018 (IV-Nr. 52) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 % (bis Ende 2023) bzw. 37 % (ab 1. Januar 2024).

2.       Am 17. Februar 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 64). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Angiologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin. Das Gutachten erging am 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4). Darin wurde der Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 114) mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben. 2.

a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung vom 9. April 2024 (A.S. 26 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.       Mit Replik vom 3. Juni 2024 (A.S. 35 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7.       Mit Verfügung vom 19. September 2024 teilt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Parteien mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren bereits vor der angesetzten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 EMRK zu schliessen. Den Parteien werde Frist gesetzt, dem Gericht bis 3. Oktober 2024 allfällige Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.

8.       Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wird festgestellt, dass keine weiteren Beweismittel eingereicht bzw. keine weiteren Beweisanträge gestellt worden seien. Somit werde das Beweisverfahren geschlossen. Zudem werden die Parteien zur Verhandlung vom 1. April 2025 vorgeladen.

9.       Mit Verfügung vom 31. März 2025 wird die auf 1. April 2025 anberaumte öffentliche Verhandlung abgesagt und den Parteien mitgeteilt, es werde demnächst erneut vorgeladen.

10.       Am 8. Juli 2025 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Anlässlich der Verhandlung stellt Rechtsanwalt Wyssmann den Antrag, das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen und der Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 zu den Akten zu nehmen. Nach erfolgter Beratung kommt das Gericht zum Schluss, das Beweisverfahren werde aufgrund der besonderen anlässlich der Verhandlung geschilderten Umstände wieder geöffnet und der psychologische Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 zu den Akten genommen. Es werde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handle und an der Praxis betreffend Schliessung des Beweisverfahrens weiterhin festgehalten werde.

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der IV-Anmeldung vom 17. Februar 2022 frühestens am 1. August 2022 entstehen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar. 2.2     Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4). 3. 3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). 3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 24. April 2018 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 30. Januar 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). 5.1     Bei ihrer letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 24. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017 (IV-Nr. 42) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73; zusätzlich bestünden (subsummiert unter Z73 bzw. weiter unterteilt in Z73.1, Z73.0, Z73.3): · Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, Ausgebranntsein, Körperliche oder psychische Belastung o.n.A.; · Mangel an Entspannung oder Freizeit, Sozialer Rollenkonflikt, anderenorts nicht klassifiziert; · Stress, anderenorts nicht klassifiziert; · unzulängliche soziale Fähigkeiten, anderenorts nicht klassifiziert. · Chronische familiäre Belastungssituation mit Paarproblematik Z 63.7 · Schädlicher Gebrauch von Lexotanil F13.1 Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit, die zugleich auch als leidensangepasst zu bewerten sei, gelte eine Arbeitsfähigkeit 100 % (Leistung 100 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden). Gemäss anamnestischen Angaben der Versicherten, die aktuell erhoben worden seien, sei nicht von einem therapieresistenten und schweren psychiatrischen Zustandsbild auszugehen, zumal in der hiesigen Untersuchung die familiäre Belastungssituation und der Partnerkonflikt auch retrospektiv als Hauptproblem geschildert worden seien; es sei eine starke Abhängigkeit der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin vom Verhalten ihres Mannes beschrieben worden; die ganze Zeit habe auch eine nahezu volle häusliche Belastbarkeit bestanden und die Ängste träten vornehmlich im Kontext der Partnerproblematik auf. Deshalb könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein psychiatrisch und versicherungspsychiatrisch relevantes Störungsbild aktuell wie auch retrospektiv angenommen werden, abgesehen von der Zeit von etwa 6 Monaten zwischen Dezember 2015 (Beginn erneuter AUF 100 %) bis allenfalls Mai 2016. 5.2     In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4; Fachrichtungen: Angiologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. 5.2.1  Die Teilgutachten in den Fachbereichen Angiologie (IV-Nr. 109.8), Neurologie (IV-Nr. 109.5) und Allgemeine Innere Medizin (IV-Nr. 109.1) werden inhaltlich weder von der Beschwerdeführerin noch von den behandelnden Ärzten bestritten und sind denn auch nicht zu beanstanden. Im angiologischen Teilgutachten wurde als einzige Diagnose «Lipödeme beidseits vom Oberschenkel-Typ» ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei der Explorandin bestehe ein Zustand nach Crossektomie der v. saphena magna und Seitenastexzision links. Weder klinisch noch anamnestisch bestünden Hinweise für eine relevante chronisch venöse Insuffizienz. Duplexsonographisch fänden sich keine Hinweise für eine relevante Varikose, bzw. postthrombotische Veränderungen. Aufgrund der angiologischen Untersuchung ergäben sich auch keine Hinweise für eine relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits. Klinisch zeigten sich Lipödeme beidseits. Aus angiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sodann kam auch der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten zum Schluss, dass auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Es wurden eine sensible Hemisymptomatik links, eher nicht organisch, sowie ein Verdacht auf motorische Tics der periorbitalen Muskulatur links, diagnostiziert, beide ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung wurde festgehalten, das mit invalidisierender Auswirkung etwas vage und diffus geschilderte Beschwerdebild könne nicht zwanglos einer organisch-neurologischen Störung zugeordnet werden. Das Muster der präsentierten sensiblen Hemisymptomatik links sei eher suspekt auf eine nicht organische Grundlage. Mit neurologischen Faktoren könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Zudem könne neurologisch kein Behandlungsverlauf und auch keine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf dokumentiert werden. Des Weiteren ist auf das ebenfalls unbestrittene internistische Teilgutachten einzugehen. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass gestützt auf seine Befunderhebungen keine Diagnosen aus dem internistischen Fachgebiet zu stellen seien und demnach auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen sei. Diese Beurteilung vermag im Lichte der Vorakten zu überzeugen. 5.2.2  Umstritten ist vorliegend der Beweiswert des rheumatologischen und des psychiatrischen Teilgutachtens E.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist: 5.2.2.1 Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 109.6) wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Persistierende Restbeschwerden am linken OSG und unterhalb des linken Knies bei St. n. komplexer Unterschenkelfraktur am

31. Dezember 2014 mit Osteosynthesen am 31. Dezember 2014 und am 2. Januar 2015 sowie teilweiser Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2018 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 2. Chronische unspezifische Kreuzschmerzen · Spondylarthrosen LWK4 bis SWK1 bds. und beginnende Diskopathien LWK4 bis SWK1 sowie Hyperlordose am lumbosakralen Übergang gemäss MRT der LWS vom 23. April 2020 3. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. (Trapezius und Rhomboidei) mit begleitenden unspezifischen Nackenschmerzen 4. Klinisch V. a. degenerative Veränderungen an den Kiefergelenken links > rechts 5. Spreizfüsse 6. Klinische Zeichen einer zusätzlichen, somatisch nicht erklärbaren Schmerzverstärkung (3/5 positive Waddell-Zeichen, 11/18 schmerzhafte Fibromyalgiedruckpunkte und 2/3 schmerzhafte Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend. Vorweg kann festgehalten werden, dass die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dem rheumatologischen Teilgutachten im Lichte der Vorakten zu überzeugen vermag. Zur Beurteilung hielt der Gutachter fest, im Rahmen der erlittenen Unterschenkelfraktur links am 31. Dezember 2014 bestünden bei der Beschwerdeführerin lokale Restbeschwerden, wie sie in der Aktenlage ebenfalls dokumentiert seien. Gemäss Aussagen der Explorandin habe sie etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. In der Folge sei es zu Einschränkungen aus psychischen Gründen gekommen. Entsprechend resultiere aus rheumatologischer Sicht keine längerdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Unfallfolgen. Daneben bestünden weitere Beschwerden am Bewegungsapparat, wie sie in der obigen Diagnoseliste aufgeführt seien. Bezüglich der chronischen unspezifischen Kreuzschmerzen fänden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise auf segmentale diskogene Beschwerden, ein Facettensyndrom oder eine Radikulärsymptomatik. Aus diesem Grund würden die Beschwerden als unspezifische Kreuzschmerzen beurteilt. Ebenfalls hätten keine spezifischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert werden können. Die von der Explorandin beschriebenen Nackenschmerzen seien aus rheumatologischer Sicht im Sinne von Ausstrahlungen durch die muskulären Dysbalancen am Schultergürtel bds. zu verstehen. Bezüglich der seit Jahren vorhandenen Kiefergelenkschmerzen fänden sich klinische Hinweise für degenerative Veränderungen. Diesbezüglich sei die Explorandin schon vor Jahren in Behandlung gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe daraus nicht resultiert. Die medikamentöse Therapie werde gemäss Anamnese nur selten eingesetzt, die Explorandin habe auch den Namen des Schmerzmittels nicht nennen können, eine wesentliche Wirkung trete nicht auf. Auch physiotherapeutische Massnahmen seien nicht relevant hilfreich, wobei offenbar keine regelmässigen Dehnübungen am Schultergürtel durchgeführt würden. Insgesamt passten diese anamnestischen Angaben einerseits insofern zu den klinischen Befunden, als diese nicht sehr ausgeprägt seien und deshalb keine intensive Behandlung durchgeführt werde und andererseits lägen auch deutliche Zeichen einer somatisch nicht begründbaren Schmerzverstärkung vor, wie sie ebenfalls in der Diagnoseliste erwähnt sei. Dies passe auch zu den Angaben im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 30. November 2020, in dem der damals beigezogene Rheumatologe eine chronische fibromyalgische Schmerzkrankheit in seiner Diagnoseliste aufgeführt habe. Die Diagnose einer Fibromyalgie werde vorliegend nicht gestellt, da die entsprechenden ACR-Kriterien von 1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien. Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht würden sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen bestätigt aufgrund der anamnestisch seit etwa fünf Jahren verstärkten unspezifischen Kreuzschmerzen und der deutlichen muskulären Dysbalancen am Schultergürtel bds. Körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten repetitiv oder andauernd deutlich oberhalb der Schulterhorizontalen sollten aus rheumatologischer Sicht vermieden werden, insbesondere sollten diese nicht regelmässig oder wiederholt durchgeführt werden, dies gemäss Anamnese bezüglich der körperlichen Schwerarbeiten seit ca. 2018 und bezüglich der Arbeitshaltungen mit elevierten Armen ab dem aktuellen Gutachtensdatum. Entsprechend der Beschreibung der früheren Tätigkeit bestünden deswegen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit werde aufgrund der obigen Diagnosen aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt, abgesehen von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während eines halben Jahres gemäss den anamnestischen Angaben aufgrund der erlittenen Unterschenkelfraktur links am 31. Dezember 2014. Die übrigen, oben aufgeführten Diagnosen, seien aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht nicht derart ausgeprägt, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu begründen wäre. Sodann vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten vorgebrachten Rügen dessen Beweiswert nicht zu vermindern. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der rheumatologische Gutachter nicht die von der Beschwerdeführerin geklagten Knieschmerzen als «chronische unspezifische» Schmerzen klassifiziert, sondern die Kreuzschmerzen. Der Gutachter berücksichtigte die Kniebeschwerden denn auch im Rahmen der oben gestellten Diagnose «Persistierende Restbeschwerden am linken OSG und unterhalb des linken Knies bei St. n. komplexer Unterschenkelfraktur am 31. Dezember 2014 mit Osteosynthesen am 31. Dezember 2014 und am 2. Januar 2015 sowie teilweiser Entfernung des Osteosynthesematerials im Juli 2018» mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dem Gutachter habe die Bildgebung des Kniegelenks nicht vorgelegen und er habe den Bildbefund auch nicht in seinem Gutachten festgehalten, sodass sein Gutachten unvollständig und damit beweismässig nicht verwertbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Bericht des G.___ vom 19. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 110), in welchem die bildgebenden Befunde (MR OSG links und Knie links vom 6. Oktober 2021) aufgeführt und diskutiert wurden, dem Gutachter vorlag (s. IV-Nr. 109.2, S. 6). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er diesen Bericht bei seiner Beurteilung miteinbezogen hat, zumal es nicht notwendig ist, dass in der gutachterlichen Beurteilung sämtliche Berichte erwähnt werden müssen. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich dem Gutachter überlassen, über die Notwendigkeit zusätzlicher bildgebender Abklärungen zu entscheiden. Alleine der Umstand, dass die letzte MR-Abklärung vom 6. Oktober 2021 im Zeitpunkt des Gutachtens der E.___ bereits über 1 ½ Jahre alt war, vermag nicht die Notwendigkeit einer neuen MRT-Untersuchung zu begründen. Zudem liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine diesbezügliche Verschlechterung vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der rheumatologische Gutachter keine neuen MRT-Abklärungen veranlasste. Des Weiteren begründete der rheumatologische Gutachter schlüssig, dass die Diagnose einer Fibromyalgie nicht zu stellen sei, da die entsprechenden ACR-Kriterien von 1990 und 2010 in anamnestischer Hinsicht nicht erfüllt seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es zudem für die Stellung dieser Diagnose nicht alleine aus, wenn 11 der 18 Druckpunkt schmerzhaft sind (vgl. https://www.springermedizin.de/fibromyalgiesyndrom/fibromyalgiesyndrom/definition-klassifikation-klinische-diagnose-und-prognose-des-fi/12230768). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der rheumatologische Gutachter habe sich nicht mit der klar divergenten Berichterstattung von Dr. med. H.___ vom

30. September 2020 auseinandergesetzt, welcher von einer chronischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter sehr wohl mit der von Dr. med. H.___ diagnostizierten Fibromyalgie auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der von Dr. med. H.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ist sodann festzuhalten, dass Dr. med. H.___ die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Zudem lässt sich aus seinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe nicht ableiten. Der Bericht von Dr. med. H.___ vermag somit den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens nicht zu vermindern. Demnach ist auf das beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abzustellen. 5.2.2.2 5.2.2.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 109.7) wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1) 2. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Kleptomanie (ICD-10 F63.2) Sodann begründete der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzte sich eingehend mit weiteren möglichen Diagnosen auseinander: Den somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nur zu einem Teil aus somatischer Sicht begründen liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Versicherte während der aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck hinterlasse, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt deuteten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Sollten sich nicht sämtliche Schmerzen hinreichend durch eine körperliche Störung erklären lassen, müssten diese als Ausdruck der Depression gewertet werden. Des Weiteren liessen sich anamnestisch die Symptome eines inneren Leergefühls, einer absoluten Freudlosigkeit, einer Müdigkeit, einer Schlafstörung, einer ausgeprägten Vergesslichkeit und ausgeprägt verminderter Konzentrationsfähigkeit sowie eines Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit anamnestisch eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen, aber auch, bis zu einem gewissen Grad, die Belastung durch den behinderten 23-jährigen Sohn, welcher in einem Heim lebe. Die Versicherte habe auch eine konflikthafte Ehe gehabt. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt, zu keinem Zeitpunkt lasse sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung erkennen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität, die Versicherte hinterlasse einen vitalen Eindruck. Es entstehe somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunden. Aus diesem Grund sei bei der Einschätzung der Depression primär auf die aktuell erhobenen Befunde abzustützen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Insgesamt entstehe auch der Eindruck, dass die Versicherte die anfallenden Alltagsarbeiten bewältigen könne, insbesondere die Haushaltsarbeiten. Sie berichte, dass es zuhause sauber und aufgeräumt sei. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Kindern, aber auch mit ihren Eltern sowie mit ihren Geschwistern sei als weitgehend intakt zu beurteilen. Bis heute habe sie noch nie eine stationäre Behandlung gemacht, was als Ausdruck gegen das Vorliegen einer schweren Depression zu werten sein dürfte. Die Versicherte begebe sich aber seit dem Jahre 2015 in psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in die Praxis von Dr. med. B.___. Es finde auch eine Psychopharmakotherapie statt. Diese Behandlung könne als adäquat betrachtet werden. Während der aktuellen Untersuchung falle des Weiteren aber auch auf, dass sich keine Gründe anamnestisch herauskristallisieren liessen, welche die Entwicklung der depressiven Beschwerden ab dem Jahre 2015 begründeten. Insbesondere betone die Explorandin, dass sie ihrer Tätigkeit in der Firma I.___ sehr gerne nachgegangen sei, sie solle sich mit den Vorgesetzten und all den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sehr gut verstanden haben, für sie solle es wie eine Familie gewesen sein. Wie erwähnt, habe die Versicherte jedoch eine konflikthafte Ehe geführt, diese Konflikte hätten allerdings schon seit 20 Jahren bestanden. Während der aktuellen Untersuchung beklage sie sich zudem nicht darüber, dass die konflikthafte Beziehung in ursächlicher Hinsicht mit der Entwicklung der Depression stehe, trotzdem lasse sich dies nicht ausschliessen. Während der aktuellen Untersuchung beklage sich die Versicherte vor allem über eine ausgeprägt beeinträchtigte mnestische Funktionsfähigkeit und eine ebenso stark eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, welche zu einer stark beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit, respektive schliesslich auch zur Krankschreibung geführt haben sollten. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten liessen sich retrospektiv keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf und der Intensität der depressiven Beschwerden machen. Es müsse diesbezüglich auf die vorliegenden Akten abgestützt werden. Doch diesbezüglich ergäben sich erhebliche Diskrepanzen bezüglich der Beurteilung und Einschätzung der Depression durch die Behandler und dem Gutachter im Jahre 2017. Der behandelnde Psychiater habe vom September 2015 – November 2015 eine 50%ige und ab Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Gutachter habe im Jahr 2017 indes keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Im Vergleich mit den Befunden dieses Gutachtens, lasse sich heute eine gewisse Verschlechterung feststellen insofern, als dass heute eine Depression und auch eine Panikstörung diagnostiziert werden müssten. In ursächlicher Hinsicht seien hierfür die sich intensivierenden Ehekonflikte und schliesslich die Trennung vom Ehemann zu nennen. Sodann liessen sich anamnestisch die Symptome der zeitweise auftretenden ausgeprägten Angst, verbunden mit einer Atemnot, einem Herzrasen und einem Zittern im ganzen Körper anamnestisch eruieren. Die Versicherte könne keine Angaben über die Häufigkeit des Auftretens solch panikartiger Ängste machen. Sie beklage sich zusätzlich darüber, dass sie sich nicht mehr unter vielen Menschen aufhalten könne. In diagnostischer Hinsicht sei von einer Panikstörung auszugehen. Wegen einer Panikattacke habe die erste psychiatrische Untersuchung am 11. Mai 2023 abgebrochen werden müssen. Die Versicherte habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, die Untersuchung weiterzuführen. Die zweite Untersuchung am 31. Mai 2023, welche länger als die erste gedauert habe, könne jedoch problemlos durchgeführt werden. Des Weiteren lasse sich neu eine Kleptomanie seit einem Jahr diagnostizieren. Die Versicherte habe darüber berichtet, dass sie mehr oder weniger unbewusst in einem Laden plötzlich zu stehlen beginne, und dass sie deswegen schon erwischt worden sei. Diese Kleptomanie habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine typischen Intrusionen nachweisen liessen. Die Versicherte sei zudem in der Lage, über die konflikthafte Ehe mit ihrem Ehemann zu sprechen ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung. Zudem liessen sich während der aktuellen Untersuchung keine Hypervigilanz, keine Schreckhaftigkeit, keine Dissoziationen, sowie keine Anhedonie oder Gleichgültigkeit in Beziehungen eruieren. Insgesamt könnten die Kriterien für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung somit als nicht erfüllt betrachtet werden. In den vorliegenden Akten werde vom behandelnden Therapeuten im Bericht vom Mai 2016 erstmals eine Panikstörung mit Agoraphobie diagnostiziert, nebst einer Erschöpfungsdepression (Z73.0). Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im psychiatrischen Teilgutachten der J.___ vom November 2017 habe hingegen keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass diese Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohl darin begründet sein dürfte, als der behandelnde Psychiater sich wohl vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten abgestützt habe. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen gutachterlichen Untersuchung müsse jedoch erwähnt werden, dass die Angaben der Versicherten sehr inkonsistent und zum Teil widersprüchlich seien. 5.2.2.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführerin seien keine Tätigkeiten in einem grösseren Team zumutbar. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag. Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3): 1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) 2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 5.2.2.1 hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vorliegt. Zur Ausprägung der Panikstörung ist dem Gutachten dagegen keine Einschätzung zu entnehmen, da die Beschwerdeführerin, wie vorgehend festgehalten, keine Angaben zur Häufigkeit der Panikstörung machen konnte. Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Versicherte mache seit dem Jahre 2015 eine Gesprächspsychotherapie bei Herrn Dr. med. B.___, welche heute noch andauere. Allerdings bestehe aktuell keine psychologische Behandlung mehr, da offenbar sämtliche Psychologen/Psychologinnen nicht mehr in der Praxis von Dr. med. B.___ tätig seien, dies gemäss Angaben der Versicherten. Die verordnete Psychopharmakotherapie mit Venlafaxin 2 x 150 mg und Mirtazapin könne als adäquat betrachtet werden, auch wenn die Dosierung des Mirtazapins von der Explorandin nicht genau angegeben werden könne. Gemäss vorliegenden Akten werde eine Dosierung von 15 mg verordnet. Mit einiger Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass unter Einhaltung der vom behandelnden Psychiater verordneten medizinischen Massnahmen mittelfristig, innerhalb eines halben bis ganzen Jahres, mit einer Verbesserung und auch Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren und des bisherigen Verlaufs könne die Prognose aus rein psychiatrischer Sicht als nicht ungünstig beurteilt werden. Sodann hätten von Seiten der IV keine Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die Versicherte gehe davon aus, dass sie wegen ihrer Beschwerden zu keiner ausserhäuslichen Tätigkeit fähig sei. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung lasse sich ein solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht objektivieren. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist somit im Resultat weder von einer Behandlungs- noch einer Eingliederungsresistenz auszugehen. Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Hierzu hielt der Gutachter fest, schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht nachweisen. Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, die Versicherte habe drei Söhne, der 23-jährige geistig behinderte wohne in einem Heim, die beiden anderen, 12- und 19-jährig, wohnten noch bei der Explorandin zuhause. Freundinnen habe die Versicherte keine, sie habe auch keinen Partner. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Söhnen, aber auch mit ihren beiden Eltern sowie ihren Geschwistern sei als weitgehend intakt zu beurteilen. Sozial könne die Versicherte als einigermassen gut integriert beurteilt werden. Es liessen sich somit auch Ressourcen erkennen, diesbezüglich sei insbesondere die weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Versicherten zu nennen. Die Ressourcen seien insgesamt jedoch als nicht sehr ausgiebig zu betrachten. In der Persönlichkeitsstruktur liessen sich keine schwerwiegenden Psychopathologien erkennen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als leicht bis mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF APP könnten als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. An Funktionseinschränkungen zu nennen seien die Beschwerden von Seiten der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung und auch die Beschwerden von Seiten der Panikstörung. Diese führten zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit der Versicherten und dadurch auch der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegen bei der Beschwerdeführerin neben Einschränkungen somit auch positive soziale und persönliche Ressourcen vor. Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer konsistent. Beispielsweise habe die Versicherte während der ersten Untersuchung am 11. Mai 2023 berichtet, dass sie sich lediglich noch zu 20 bis maximal 30 Minuten konzentrieren könne. Bei beiden Untersuchungen, auch derjenigen vom 31. Mai 2023, welche 65 Minuten gedauert habe, hinterlasse sie jedoch einen stets sehr konzentrieren und aufmerksamen Eindruck und bekunde keinerlei Schwierigkeiten mit der Konzentrationsfähigkeit. Des Weiteren beklage sie sich subjektiv über eine erheblichste Schmerzintensität. Während beiden Untersuchungen deuteten Mimik und Gestik jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Des Weiteren falle auf, dass die Versicherte zeitweise vage und wenig fassbare Angaben mache, beispielsweise beklage sie sich über ausgeprägte Beschwerden im Sinne von panikartigen Ängsten. Gleichzeitig sei sie jedoch nicht in der Lage anzugeben, wie oft sie unter solch ausgeprägten Ängsten leide. Im Speziellen wisse sie nicht, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich oder einmal wöchentlich aufträten. All diese Diskrepanzen liessen sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Trotzdem sei von einem gewissen Leidensdruck aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Des Weiteren falle auf, dass die Versicherte oft vage Angaben mache, diesbezüglich vor allem auch die Angaben betreffend den Tagesablauf. Dennoch entstehe insgesamt der Eindruck, dass sie die Alltagsarbeiten bewältigen könne, gleichzeitig gehe sie jedoch von einer absoluten Arbeitsunfähigkeit aus betreffend eine ausserhäusliche Tätigkeit. Als weitere Inkonsistenz sei die Tatsache zu nennen, dass sich die Versicherte bei der systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden über eine absolute Freudlosigkeit beklage. Zu einem anderen Zeitpunkt der Anamneseerhebung berichte sie dann aber, dass sie an ihren Kindern Freude habe. Die Versicherte beklage sich zudem bei der systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden über eine absolute Energielosigkeit. Während den aktuellen Untersuchungen hinterlasse sie jedoch einen sehr vitalen Eindruck. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist somit das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu verneinen. Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, von einer Nichtinanspruchnahme von medizinisch-therapeutischen Leistungen könne nicht ausgegangen werden, die Versicherte befindet sich seit dem Jahre 2015 in psychiatrischer/psychologischer Behandlung in der Praxis Dr. B.___ in [...]. Somit ist der Leidensdruck bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen. 5.2.2.2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 5.2.2.1 hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zu überzeugen. 5.2.2.2.4 Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die Rügen der Beschwerdeführerin sowie die dem Gutachten entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters nichts zu ändern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügt unter anderem, aus dem Gutachten gehe nicht hervor, wie gross die Häufigkeit der Panikattacken ausfalle und wie lange diese dauerten. Dies wiederum wäre aber unabdingbar für die Beurteilung des Schweregrades der Panikstörung und damit einhergehend mit der Frage des Fähigkeitsniveaus und der Arbeitsfähigkeit. Solche Informationen wären auch fremdanamnestisch zu erheben gewesen, so von der Familie oder der Ärzteschaft. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der Panikattacken keine Angaben zu machen vermochte. Dementsprechend kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass auch ihr behandelnder Psychiater diesbezüglich über keine weiterführenden Angaben verfügt. Wie der Gutachter zudem weiter ausführte, lasse es sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob solche panikartigen Ängste einmal monatlich oder einmal wöchentlich aufträten. Angesichts dieser Inkonsistenzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter in diesem Punkt auf die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften verzichtete. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dem psychiatrischen Teilgutachten sei lediglich zu entnehmen, dass die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt seien, die übrigen Items indes nicht. Wie schwer die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit sei, erfahre der Rechtsanwender nicht. Der Ratingbogen finde sich denn auch nicht in den Akten. Dieser sei durch das Gericht bei der E.___ zu edieren. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten sehr eingehend mit den Einschränkungen, Fähigkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Zudem ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der vorstehenden Indikatorenprüfung wohlbegründet und überzeugend. Des Weiteren hielt er fest, d as Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als leicht bis mittelgradig eingeschränkt beurteilt werden. Insbesondere seien die Durchhaltefähigkeit, aber auch die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Durchhaltefähigkeit höchstens mittelgradig eingeschränkt ist, was sich ebenfalls unter die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % subsumieren lässt. Somit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung des Mini-ICF-APP Ratingbogens verzichtet werden. Schliesslich setzte sich der psychiatrische Gutachter überzeugend mit dem entgegenstehenden Bericht des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, auseinander: Im jüngsten Bericht von Herrn Dr. med. B.___ vom 11. Juli 2022 würden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine generalisierte Angststörung, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen sowie eine rezidivierende depressive Störung (ohne Angabe des Schweregrads) diagnostiziert. Bezüglich der Depression könne keine Stellungnahme erfolgen, da diese von Dr. med. B.___ nicht näher begründet werde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden, wie weiter oben dargelegt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung lasse sich ebenfalls nicht bestätigen aufgrund der aktuellen Untersuchung, ebenso wenig die Diagnose einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Die Kriterien hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden. Während der aktuellen Untersuchung beklage sich die Versicherte nicht über eine andauernde Angst. Differenzialdiagnostisch zur Panikstörung wäre eine Agoraphobie mit Panikstörung zu denken. Die Kriterien hierfür könnten jedoch nicht als vollumfänglich erfüllt betrachtet werden. Die von Herrn Dr. B.___ diagnostizierten dissoziativen Störungen seien indes unter die Panikstörung zu subsumieren. Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermag des Weiteren auch der psychologische Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 (Beschwerdebeilage 10) nichts zu ändern. Hinsichtlich der von Frau F.___ gestellten Diagnosen kann auf die Ausführungen aus dem vorgehenden Abschnitt verwiesen werden. Sodann machte die behandelnde Psychologin unter anderem geltend, im Gutachten werde beschrieben, dass bei der Beschwerdeführer keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme festgestellt werden könnten. Nach 40 Minuten habe die Patientin aber darauf hingewiesen, sich nicht mehr konzentrieren zu können aufgrund zunehmenden Drucks im Kopf. Sie, Frau F.___, würde diese Symptomatik durchaus als Konzentrationsprobleme werten, welche sich bei der Beschwerdeführerin zusätzlich in körperlichen Symptomen zeigten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Konzentrationsstörungen den objektiven Feststellungen des psychiatrischen Gutachters, wonach er keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme habe feststellen können, grundsätzlich nicht entgegenstehen. Die diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen vermögen denn auch zu überzeugen. Des Weiteren machte Frau F.___ geltend, sie gehe mit dem Gutachter nicht einig, dass die Patientin sozial gut integriert sei. Früher sei die Patientin ihren Aussagen nach sozial aktiv gewesen, habe Freundschaften gepflegt und ein sozial aktives Leben geführt. Dass sie ihre Kontakte zur Familie aufrechterhalte, liege daran, dass der Grossteil der Familie in ihrer Nähe lebe und der Aufwand entsprechend gering sei, um Kontakt zu halten. Frühere Freundschaften habe sie krankheitsbedingt nicht aufrechterhalten können. Ausser zur Familie pflege sie keine weiteren regelmässigen sozialen Kontakte, was für einen sozialen Rückzug spreche. Diesbezüglich kann auf das in E. II. 5.2.2.2.2 hiervor zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte verwiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass sich der psychiatrische Gutachter differenziert mit den sozialen und persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt hat, in welchem Masse bei der Beschwerdeführerin ein sozialer Rückzug vorliegt. Im Übrigen ist die im Bericht von Frau F.___ vom 26. August 2024 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung seit der E.___-Begutachtung in beweismässiger Hinsicht nicht erstellt. Frau F.___ spricht in ihrem Bericht lediglich vage von einer kontinuierlichen Verschlechterung, ohne nachvollziehbar darzulegen, in welchen Bereichen und auf welche Weise sich diese mutmassliche Verschlechterung zeigt. 5.2.2.2.5 Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten des E.___ abgestellt werden, zumal auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten zu überzeugen vermag. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sei davon auszugehen, dass seit der Trennung vom Ehemann, im Jahre 2018 eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Zuvor lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht mit Sicherheit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. 5.3     Gestützt auf die überzeugenden Teilgutachten vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter vom 30. Juni 2023 (IV-Nr. 109.4) zu überzeugen, wobei die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die psychische Problematik beeinträchtigt wird. Zusätzlich ist noch das aus rheumatologischer Sicht eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil zu beachten (s. E. II. 5.2.1 hiervor). Wie zudem dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen ist, ist im Vergleich zur letztmaligen Rentenabweisung mit der Verfügung vom 24. April 2018 bzw. zum damals relevanten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. November 2017 eine revisionsrelevante gesundheitliche Verschlechterung erstellt. 5.4     Schliesslich ist auf die anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2025 erstmals vorgebrachte Rüge einzugehen, wonach die Adipositas der Beschwerdeführerin bislang nicht abgeklärt worden sei. Diese hätte im Zeitpunkt der Begutachtung zwingend untersucht werden müssen. Somit sei das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2023 nicht verwertbar. Wie diesbezüglich aus den Akten ersichtlich, wurde bereits im Bericht von Dr. med. K.___ vom 22. Dezember 2014 (IV-Nr. 75, S. 14) eine Adipositas diagnostiziert. Konkretere Angaben zu dieser Diagnose finden sich in den Akten im Bericht des L.___ vom 12. März 2020 (IV-Nr. 75, S. 50), worin eine Adipositas WHO Grad III (Grösse 174 cm, Gewicht 134 kg, BMI 44.3 kg/m 2) diagnostiziert wurde. In den zeitlich nachfolgenden medizinischen Akten lässt sich sodann eine kontinuierliche Verbesserung der Adipositas feststellen. Hier ist beispielsweise auf den Bericht der M.___, 18. November 2020 (IV-Nr. 75, S.

84) – Adipositas WHO Grad III, BMI 40.3 kg/m 2 Grösse 173 cm Gewicht 120.6 kg – sowie den Bericht der M.___, 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 75, S. 108) – Adipositas WHO Grad II, BMI 35.56 kg/m 2 Grösse 173 cm Gewicht 105.9 kg – zu verweisen. Gemäss Aktenlage fand diesbezüglich eine Behandlung mit dem Medikament Ozempic statt. Im Zeitpunkt der Begutachtungen von Mai bis Juni 2023 (vgl. IV-Nr. 103) ist somit von einer erheblichen Verbesserung der Adipositas auszugehen. Im Übrigen konnte auch das Gericht anlässlich der Verhandlung vom

8. Juli 2025 diesbezüglich eine weitere Verbesserung konstatieren. Hinzukommt, dass kein behandelnder Arzt hinsichtlich der damals vorliegenden Adipositas eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Zusammenfassend bedurfte es somit keiner weitergehenden Abklärungen der Adipositas und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Adipositas nicht in der Diagnoseliste des E.___-Gutachtens aufgeführt wurde.

6.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Wie im beweiswertigen E.___-Gutachten vom 30. Juni 2023 festgehalten wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin seit der Trennung vom Ehemann, im Jahre 2018, eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. In den anderen Fachbereichen bestand dagegen rückblickend weder in einer angepassten noch in der bisherigen Tätigkeit eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demnach ist das Wartejahr bzw. die in Art. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG genannte Voraussetzung einer während eines Jahres durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht erfüllt, womit bei der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch entstehen konnte. Demnach muss keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen zu werden.

7.       Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, ohne dies jedoch zu begründen. Zudem geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten der E.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, wegen ihrer Beschwerden zu keiner ausserhäuslichen Tätigkeit fähig zu sein (s. E. II. 5.2.2.2.2 hiervor). Damit dürfte es bereits an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist somit abzuweisen.

8.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 12. August 2024 und 8. Juli 2025 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'635.95 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 für den ab 2023 angefallenen Aufwand CHF 190.00 In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'665.00 festzusetzen (12.45 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 99.80 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 807.50 (Differenz zum vollen Honorar [12.45 x CHF 250.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'472.50; - CHF 2'665.00]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Unterschied zu den eingereichten Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche Rechtspflege für den ab 2023 angefallenen Aufwand ein Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Andererseits stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin und die Sozialen Dienste, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'665.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 807.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 5. Je eine Kopie der eingereichten Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. 6. Je eine Kopie des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mailverkehrs sowie des psychologischen Berichts von Frau F.___ vom 26. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch