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VSBES.2024.43

Solothurn · 2024-12-02 · Deutsch SO
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 2.1     Gegen den Einspracheentscheid

vom 29. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin am 1. März 2024

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde ein und

beantragt die Reduktion

der Einstelldauer von sieben Tage auf einen Tag

(A.S. 4 f.).

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 13. März

2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).

2.3     Mit Replik vom 5. April 2024

hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an dem in der Beschwerde gestellten Antrag

fest (A.S. 15).

2.4     Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.       Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 die Beschwerdeführerin für sieben Tage in ihrer

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Dezember 2023

eingestellt hat, da sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 verspätet

eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.).

E. 3 3.1     Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2

AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für

den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur

Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des

Bundesrates befolgen.

3.2     Die versicherte Person muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens

am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden

Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen

entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die

zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26

Abs. 3 AVIV).

3.3     Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie

wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (

Boris Rubin

, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der

zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne

Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht

innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne

dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob

die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl.

BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023

E. 5.1).

4.       Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

5.       Den Vorakten lässt sich

folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

5.1     Die Beschwerdeführerin meldete

sich am 4. April 2022 per 1. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur

Arbeitsvermittlung an (vgl. AWA-Nr. 137). In der Folge wurde sie ab dem

1. Juli 2022 wiederholt von ihrer Psychiaterin Dr. med. B.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zu 100 % (vgl.

AWA-Nr. 126, 124, 120, 113, 110, 102, 101, 97, 79, 77, 75) bzw. zu

80 % (vgl. AWA-Nr. 96, 94, 65, 63) krankgeschrieben. Bis am 6. September

2023 wurden ihr von der Krankentaggeldversicherung ihres ehemaligen

Arbeitgebers Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. AWA-Nr. 10, 9, 6, 3),

wobei sie zwischenzeitlich im Rahmen eines Aufbautrainings vom 19. September

2022 bis am 19. März 2023 sowie vom 15. Mai 2023 bis am

13. August 2023 ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen erhielt

(vgl. AWA-Nr. 114 ff., 103 f., 80 ff.).

5.2     Vom 23. Oktober bis am 21. November

2023 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik [...] behandelt (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 4). Am 1. November 2023 bescheinigte ihr die

Klinik für die Zeit vom 23. Oktober bis am 23. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit

(recte: Arbeitsunfähigkeit) im Umfang von 100 % (vgl. AWA-Nr. 59 f.).

Nach dem Klinikaustritt stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am

23. November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am 31. Dezember

2023 als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. AWA-Nr. 57).

5.3     Mit Schreiben vom

8. Dezember 2023 machte der zuständige RAV-Personalberater die

Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die «Arbeitsbemühungen November 2023

(22.11.2023 bis 30.11.2023)» bisher nicht eingetroffen seien. Er wies sie darauf

hin, dass sie den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens

am fünften Tag des Folgemonates schriftlich einzureichen habe und später

eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, es sei

denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor. Er gebe ihr bis am

15. Dezember 2023 Gelegenheit, den Grund für die fehlenden

Arbeitsbemühungen anzugeben. Danach werde eine Kürzung der

Arbeitslosentaggelder geprüft, wobei ohne schriftliche Stellungnahme ein

Entscheid aufgrund der Akten erfolge (vgl. AWA-Nr. 56).

5.4     Die Beschwerdeführerin reichte

daraufhin am 13. Dezember 2023 kommentarlos mit dem Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 (vgl.

AWA-Nr. 54 f.) auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für

den Monat November 2023 ein. Letzterem, von der Beschwerdeführerin am

12. Dezember 2023 unterzeichneten Nachweis ist zu entnehmen, dass sie sich

am 27. November 2023 sowie am 28. November 2023 persönlich bzw.

persönlich und brieflich auf zwei Teilzeitstellen beworben hatte (vgl.

AWA-Nr. 52 f.).

5.5     Am 21. Dezember 2023

schrieb Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2024

unverändert zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 51).

5.6     Mit Verfügung vom 9. Januar

2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin alsdann ab dem

1. Dezember 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die

Beschwerdeführerin habe die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 am

13. Dezember 2023 und somit verspätet eingereicht. Ausserdem habe sie die

Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Es lägen für ihr

Verhalten weder Rechtfertigungsgründe vor, noch könnten Milderungsgründe

berücksichtigt werden (vgl. AWA-Nr. 49 f.).

E. 5.7 In ihrer Einsprache vom

11. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der

Entscheidung gestanden, ob sie aus dem Leben treten wolle oder nicht, und sie

habe seit Oktober 2023 bereits alles für ihren Freitod Erforderliche

vorbereitet. Sie habe als letzte Möglichkeit einen stationären Aufenthalt in

der Klinik [...] gesehen. Sie habe am 23. Oktober 2023 in diese eintreten

können und sei am 21. November 2023 wieder ausgetreten. Da sie «gezählt»

31 Tage krankgeschrieben gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass sie für einen

ganzen Monat keine Arbeitsbemühungen machen müsse. Sie sei ja auch in einer

stationären Therapie und nicht zu Hause gewesen. Sie habe indessen nicht

beachtet, dass sie noch verbleibende Krankentaggelder der

Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Sie dürfe nun nie mehr krank sein, da

sie ansonsten keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte. Sie sei eine

kooperative Arbeitslose und ersuche darum, von einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung abzusehen (vgl. AWA-Nr. 47 f.).

5.8     Mit E-Mail vom 16. Januar

2024 wandte sich Dr. med. B.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus,

dass die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis am 26. November 2023

aufgrund einer psychischen Dekompensation hospitalisiert gewesen sei. Aufgrund

der prekären finanziellen Situation und des Abbruchs der stationären Behandlung

habe sie sich auch danach in einem weiterhin nur knapp kompensierten

Gesundheitszustand befunden. Besonders aufgrund ihrer kognitiven Defizite und

von weiteren Auffälligkeiten habe sie die Alltagsaufgaben nicht mehr verrichten

können. Neben dem Versäumnis der Einreichung einer von der Beschwerdegegnerin

geforderten Bewerbung für November 2023 sei es auch zu Unregelmässigkeiten in

der ambulanten Therapie gekommen. Dieses „Versagen“ sei medizinisch begründet

und könne nicht als vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten gewertet werden. Die

Beschwerdeführerin sei bei nicht stark beeinträchtigtem Funktionsniveau sehr

verlässlich und verbindlich (vgl. AWA-Nr. 42; BB 5).

5.9     Mit Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten

Sanktionierung der Beschwerdeführerin fest. Diese sei ab dem 22. November

2023 nicht mehr krankgeschrieben gewesen. Nachdem ihr gemäss eigener Aussage

bewusst sei, dass sie bereits einen grossen Teil der ihr insgesamt zustehenden

Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und bei einer

weiteren Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten

werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie

ihre Pflicht zur Stellensuche nicht erfüllen müsse (vgl.

AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.).

5.10   In ihrer Beschwerde vom

1. März 2024 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus einer

psychisch schwer belasteten Situation heraus eine falsche Annahme getroffen

habe. Sie habe gedacht, wenn sie einen ganzen Monat in klinischer Behandlung

sei und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sie dann auch

keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse. Das dem nicht so sei, habe ihr der

zuständige RAV-Personalberater mitgeteilt, worauf sie die Arbeitsbemühungen im

vollen Umfang, aber acht Tage zu spät im Dezember 2023 eingereicht habe. Sie

bemühe sich sehr um eine neue Arbeitsstelle und werde nie wieder ihre

Arbeitsbemühungen zu spät einreichen. Sie ersuche darum, die Einstelldauer von

sieben Tage auf einen Tag zu reduzieren (vgl. A.S. 4 f.).

6.       Vorliegend steht fest, dass die

Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 erst am

13. Dezember 2023 und demnach acht Tage nach dem verbindlichen

Abgabetermin (5. Dezember 2023) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat

(vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.3 f.

hiervor). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht

bestritten (vgl. A.S. 4). Zu prüfen ist jedoch, ob sie sich allenfalls auf

einen Entschuldigungsgrund berufen kann (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2

AVIV).

E. 6.1 6.1.1  Dr. med. B.___ stellte der

Beschwerdeführerin am 19. September 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im

Umfang von 80 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis am

31. Oktober 2023 aus (vgl. AWA-Nr. 65). Während ihres stationären

Aufenthaltes (23. Oktober bis 21. November 2023; vgl. BB 4)

bescheinigte ihr die Klinik [...] alsdann am 1. November 2023 eine

Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom

23. Oktober bis am 23. November 2023 (vgl. AWA-Nr. 60;

E. II. 5.2 hiervor). Nach dem (vorzeitigen) Klinikaustritt

(21. November 2023) stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am

23. November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am

31. Dezember 2023 erneut als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl.

AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin war somit

ab dem 22. November bis am 5. Dezember 2023 (spätestmöglicher

Abgabetermin), d.h. während vierzehn Tagen, (erneut) zu 20 % arbeitsfähig

und es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, das

geforderte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat

November 2023 rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Dies gilt umso

mehr, als sie gemäss dem am 13. Dezember 2023 nachgereichten Nachweis die

erforderlichen zwei Stellenbewerbungen am 27. November 2023 sowie am

28. November 2023 bereits erledigt hatte (vgl. AWA-Nr. 52;

E. II. 5.4 hiervor) und das blosse Ausfüllen und Versenden des

Nachweises nur noch mit wenig zeitlichem Aufwand verbunden war. Es leuchtet

auch nicht ein, weshalb es der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht

möglich gewesen sein sollte, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht

und ordnungsgemäss einzureichen, wenn sie trotz ihrer gesundheitlichen

Einschränkung sogar in der Lage gewesen war, persönlich bei potenziellen

Arbeitgebern vorzusprechen und eine schriftliche Bewerbung einzureichen.

6.1.2  Daran ändert auch die an den

zuständigen RAV-Personalberater adressierte E-Mail von Dr. med. B.___ vom

16. Januar 2024 nichts, mit welcher diese der Beschwerdeführerin nach

ihrem Klinikaustritt «besonders aufgrund der kognitive[n] Defizite und weiteren

Auffälligkeiten» die Fähigkeit absprach, im Alltag zu funktionieren (vgl.

AWA-Nr. 42; BB 5; E. II. 5.8 hiervor). Es ist bereits

fraglich, ob dieses erst nach Ablauf der der Beschwerdeführerin von der

Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen bis am 15. Dezember

2023 angesetzten Frist zur Stellungnahme (vgl. AWA-Nr. 56;

E. II. 5.3 hiervor) im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichte

Beweismittel überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Dessen ungeachtet steht

diese retrospektive Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aber auch in

einem offensichtlichen Widerspruch sowohl zu ihrem (echtzeitlich) am 23. November

2023 ausgestellten Arztzeugnis, mit welchem sie der Beschwerdeführerin ohne Angabe

zusätzlicher Einschränkungen unter «Bemerkungen» und somit voraussetzungslos ab

dem 22. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigte

(vgl. AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor), als auch zu der von der

Beschwerdeführerin (aktiv) betriebenen Stellensuche gegen Ende November 2023

(vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Unter diesen Vorzeichen erscheint der

Verdacht der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. B.___ diese nachträgliche

Eingabe einzig auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und aus (arbeitslosen-)

versicherungsrechtlichen Überlegungen verfasst haben könnte (vgl. A.S. 11),

nicht unbegründet.

6.2     Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie keine

Arbeitsbemühungen erbringen müsse, wenn sie einen ganzen Monat in stationärer

Behandlung (gewesen) sei (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4;

E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), ist ihr Folgendes

entgegenzuhalten:

6.2.1  Die Beschwerdeführerin wurde

anlässlich ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von der Beschwerdegegnerin mit

einem Informationsschreiben darüber aufgeklärt, dass sie ihre Arbeitsbemühungen

jeweils spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen habe.

Die Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin am 12. April 2022

unterschriftlich, diese Information erhalten und verstanden zu haben, und gab

an, jeweils am Monatsende eine Erinnerung per SMS durch die Beschwerdegegnerin

zu wünschen (vgl. AWA-Nr. 136). Der zuständige RAV-Personalberater wies

sie anschliessend gemäss Verlaufsprotokoll wiederholt darauf hin, dass sie ab

einer Arbeitsfähigkeit von 20 % den Nachweis ihrer persönlichen

Arbeitsbemühungen zu erbringen habe, wobei deren Anzahl bei einer

Arbeitsfähigkeit von 20 – 50 % anfänglich auf mindestens vier

und ab Mitte April 2023 auf mindestens zwei, bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 – 100 %

anfänglich auf mindestens sechs und ab Mitte April 2023 auf mindestens vier

Stellenbewerbungen sowie während der Eingliederungsmassnahmen der IV auf mindestens

eine Stellenbewerbung pro Monat festgelegt wurde (vgl. AWA-Nr. 12, 10, 8,

7, 6, 5, 4, 3). Noch während ihres Klinikaufenthaltes kam die Stellvertretung

des zuständigen RAV-Personalberaters mit der Beschwerdeführerin anlässlich

eines telefonischen Gesprächs vom 8. November 2023 überein, dass sie

weiterhin wie vereinbart jeweils den Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen erbringe (vgl. AWA-Nr. 2).

Nachdem die Beschwerdeführerin nach

Beendigung des Aufbautrainings per 19. März 2023 (vgl. AWA-Nr. 103;

E. II. 5.1 hiervor) vom 20. März bis am 30. April 2023

(vorübergehend) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte (vgl.

AWA-Nr. 96), wurde sie vom zuständigen RAV-Personalberater mit Schreiben

vom 11. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihren Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen für den Monat März 2023 nicht eingereicht habe (vgl.

AWA-Nr. 95). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin nach Rücksprache mit

ihrem Arbeitscoach (vgl. AWA-Nr. 5) am 18. April 2023 das

entsprechend ausgefüllte Formular nach (vgl. AWA-Nr. 89 f.). Am

2. Mai 2023 reichte sie alsdann fristgemäss ihren Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai (recte: April) 2023 ein (vgl.

AWA-Nr. 85 f.). Auch für die Monate September und Oktober 2023

stellte sie der Beschwerdegegnerin jeweils rechtzeitig (d.h. am

25. September 2023 bzw. am 23. Oktober 2023) den monatlichen Nachweis

für zwei Bewerbungen auf Stellen mit einem für sie ab anfangs September 2023 bis

am 23. Oktober 2023 (Klinikeintritt) medizinisch zumutbaren Arbeitspensum

von 20 % zu (vgl. AWA-Nr. 61 f., 64, 65, 66 f.).

Die Beschwerdeführerin wurde somit

wiederholt auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, ab einer Arbeitsfähigkeit von

20 % Arbeitsbemühungen vorzunehmen und fristgerecht einzureichen, und sie

kam dieser für den Monat März 2023 immerhin nachträglich und für die Monate

April, September und Oktober 2023 rechtzeitig nach. Gerade in den Monaten März

und Oktober 2023 war die Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen nach ihrem

Klinikaustritt per 21. November 2023, musste sie doch auch für diese

beiden Kontrollperioden den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen erbringen, obwohl

das Aufbautraining während laufendem Monat beendet worden war (19. März

2023) bzw. während laufendem Monat der Klinikeintritt erfolgte

(23. Oktober 2023). Unter diesen Vorzeichen durfte sie aber nicht davon

ausgehen, dass nach ihrem Klinikaustritt eine andere Regelung gelten würde als

bisher. Letztlich ist nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerin während ihres

Klinikaufenthaltes bei ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit

von der Pflicht zur Stellensuche befreit war (vgl. hierzu immerhin

E. II. 6.2.2 nachfolgend). Entscheidend ist vielmehr, dass sie

nach

dem Klinikaustritt ab dem 22. November 2023 (erneut) zu 20 %

arbeitsfähig war (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und demzufolge (zumindest)

in diesem Umfang für den Monat November 2023 (noch) Stellenbewerbungen vornehmen

musste, was sie dann ja auch entsprechend umsetzte.

6.2.2  Anzumerken ist noch, dass nach

dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG sowohl die vorübergehend

vermindert wie auch die vorübergehend vollständig arbeits- und

vermittlungsunfähige arbeitslose Person Anspruch auf das volle Krankentaggeld

hat. Daraus ist zu schliessen, dass diese Bestimmung nicht nur auf jene

Versicherten anwendbar ist, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus

diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf

jene, die die Kontrollvorschriften – zumindest teilweise – noch erfüllen können

(Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 4.5).

Mit der allfälligen Ausrichtung von Krankentaggeldern der

Arbeitslosenversicherung ist somit – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin

(vgl. AWA-Nr. 47 f.; E. II. 5.7 hiervor) – nicht zwingend

die Pflicht verbunden, Arbeitsbemühungen zu erbringen und nachzuweisen.

Andererseits trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.

A.S. 10) auch nicht in jedem Fall zu, dass die arbeitslose Person bei

Krankentaggeldbezug nach Art. 28 AVIG von der Kontrollpflicht gemäss

Art. 26 AVIV befreit ist. Schliesslich hat die arbeitslose Person, welche

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, zwar die Kontrollvorschriften zu

erfüllen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17

AVIG). Umgekehrt ist jedoch entgegen der (ursprünglichen) Annahme der

Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 4; E. II. 5.10 hiervor) die

Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, nicht zwingend an einen

bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gekoppelt, hat doch die

arbeitslose Person grundsätzlich ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei

der zuständigen Amtsstelle die Kontrollvorschriften zu befolgen und setzt die

Pflicht zur Stellensuche regelmässig bereits mit der Kündigung des bisherigen

Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses,

also bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, ein (Urteil des Bundesgerichts

8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

6.3     Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin mithin den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für

den Monat November 2023 zu spät eingereicht, ohne dass sie sich auf einen

entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

Davon scheint letztlich auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie in

ihrer Beschwerde (neu) nur noch eine Reduktion der Einstelldauer von sieben

Tage auf einen Tag beantragt (vgl. A.S. 4 f.; E. II. 5.10

hiervor) und damit zumindest im Ergebnis das Vorliegen eines

Einstellungstatbestandes nicht mehr grundsätzlich in Abrede stellt.

E. 7 7.1     Die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45

Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

·

leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

(lit. a)

·

mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

(lit. b)

·

schweres

Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c)

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

7.2     Die Festlegung der

Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens

bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch

Rubin

, a.a.O., Art. 30 N 110).

Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die

Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber

berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht

weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese

eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern

wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144

E. 3.1.3 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79

der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1 – 3) gilt das Verschulden bei zu spät

eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5 – 9

Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage)

und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu

überweisen. Das Raster schränkt indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der

Verwaltung ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche

objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu

berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss vielmehr das allgemeine Verhalten

der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Die

Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 49 f.;

E. II. 5.6 hiervor) und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.;

E. II. 5.9 hiervor) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei

leichtem Verschulden ausgegangen; Milderungsgründe, wie sie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4 f.;

E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), hat sie keine

berücksichtigt.

7.3     Soweit die Beschwerdeführerin

ihre (psychische) Erkrankung sinngemäss auch als Milderungsgrund für die

verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt (vgl. A.S. 4 f.;

E. II. 5.10 hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass diese nicht

unmittelbar den Grund für die verspätete Einreichung des Nachweises ihrer

persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 gesetzt hat (vgl.

E. II. 6.1 hiervor). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 26

Abs. 2 AVIV, wonach verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr

berücksichtigt werden, kann sie demnach – so im Ergebnis auch die

Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 11) – in der Folge auch nicht als Grund für

die Reduktion der Einstelltage dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3). Darüber hinaus hat die

Beschwerdeführerin trotz ab dem 20. März 2023 bestehender 20%iger

Arbeitsfähigkeit (vgl. AWA-Nr. 96) bereits für den Monat März 2023 den

Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht (vgl.

AWA-Nr. 89 f., 95; E. II. 6.2.1 hiervor), wobei der zuständige

RAV-Personalberater damals offenbar aus nicht näher bekannten Gründen und in

wohl eher grosszügiger Ermessenshandhabung von einer Sanktionierung abgesehen

hat (vgl. auch AWA-Nr. 5). Die Beschwerdeführerin ist demnach bereits in

der Vergangenheit ihrer grundsätzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung

der persönlichen Arbeitsbemühungen einmalig nicht nachgekommen. Bei dieser

Sachlage ist aber eine Einstellung im Umfang von sieben Tagen, welche sich im

mittleren Bereich des leichten Verschuldens bewegt (vgl. E. II. 7.1

hiervor) und welche dem in der Verwaltungsweisung des SECO vorgegebenen

Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss entspricht und den Rahmen der

Einstelldauer bei einem zum zweiten Mal sanktionierten Verstoss unterschreitet

(vgl. E. II. 7.2 hiervor), als eher grosszügig und sicherlich nicht

als unangemessen zu werten. Umstände, welche eine weitere Reduktion der

Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht

sieht mithin keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen.

8.       Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2024.43 Soleure Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2024.43 Soletta Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2024.43

Urteil vom

2. Dezember 2024 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024) zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Mit Verfügung vom

9. Januar 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Dezember 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 nicht bis am

5. Dezember 2023, sondern erst am 13. Dezember 2023 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 49 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 47 f.) wies die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2024 ab (AWA-Nr. 39 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt die Reduktion der Einstelldauer von sieben Tage auf einen Tag (A.S. 4 f.). 2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.). 2.3     Mit Replik vom 5. April 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (A.S. 15). 2.4     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben strittigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.       Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 die Beschwerdeführerin für sieben Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Dezember 2023 eingestellt hat, da sie ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 verspätet eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.). 3. 3.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 3.2     Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 3.3     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, N 5 und N 30 zu Art. 17 AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sie überdies dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach der Rechtsprechung kann ohne Nachweis eines triftigen Grunds die Einstellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen werden, wenn die Beweise nicht innerhalb der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV erbracht werden, ohne dass hierfür eine Nachfrist gesetzt werden müsste. Dabei ist es unerheblich, ob die Beweise später, zum Beispiel im Einspracheverfahren, vorgelegt werden (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.1 S. 91; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 5.1, 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.1).

4.       Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

5.       Den Vorakten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen: 5.1     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. April 2022 per 1. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AWA-Nr. 137). In der Folge wurde sie ab dem

1. Juli 2022 wiederholt von ihrer Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zu 100 % (vgl. AWA-Nr. 126, 124, 120, 113, 110, 102, 101, 97, 79, 77, 75) bzw. zu 80 % (vgl. AWA-Nr. 96, 94, 65, 63) krankgeschrieben. Bis am 6. September 2023 wurden ihr von der Krankentaggeldversicherung ihres ehemaligen Arbeitgebers Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. AWA-Nr. 10, 9, 6, 3), wobei sie zwischenzeitlich im Rahmen eines Aufbautrainings vom 19. September 2022 bis am 19. März 2023 sowie vom 15. Mai 2023 bis am

13. August 2023 ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen erhielt (vgl. AWA-Nr. 114 ff., 103 f., 80 ff.). 5.2     Vom 23. Oktober bis am 21. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik [...] behandelt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Am 1. November 2023 bescheinigte ihr die Klinik für die Zeit vom 23. Oktober bis am 23. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) im Umfang von 100 % (vgl. AWA-Nr. 59 f.). Nach dem Klinikaustritt stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am

23. November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am 31. Dezember 2023 als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. AWA-Nr. 57). 5.3     Mit Schreiben vom

8. Dezember 2023 machte der zuständige RAV-Personalberater die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die «Arbeitsbemühungen November 2023 (22.11.2023 bis 30.11.2023)» bisher nicht eingetroffen seien. Er wies sie darauf hin, dass sie den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonates schriftlich einzureichen habe und später eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, es sei denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor. Er gebe ihr bis am

15. Dezember 2023 Gelegenheit, den Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen anzugeben. Danach werde eine Kürzung der Arbeitslosentaggelder geprüft, wobei ohne schriftliche Stellungnahme ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge (vgl. AWA-Nr. 56). 5.4     Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 13. Dezember 2023 kommentarlos mit dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 54 f.) auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 ein. Letzterem, von der Beschwerdeführerin am

12. Dezember 2023 unterzeichneten Nachweis ist zu entnehmen, dass sie sich am 27. November 2023 sowie am 28. November 2023 persönlich bzw. persönlich und brieflich auf zwei Teilzeitstellen beworben hatte (vgl. AWA-Nr. 52 f.). 5.5     Am 21. Dezember 2023 schrieb Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2024 unverändert zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 51). 5.6     Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin alsdann ab dem

1. Dezember 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 am

13. Dezember 2023 und somit verspätet eingereicht. Ausserdem habe sie die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Es lägen für ihr Verhalten weder Rechtfertigungsgründe vor, noch könnten Milderungsgründe berücksichtigt werden (vgl. AWA-Nr. 49 f.). 5.7 In ihrer Einsprache vom

11. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor der Entscheidung gestanden, ob sie aus dem Leben treten wolle oder nicht, und sie habe seit Oktober 2023 bereits alles für ihren Freitod Erforderliche vorbereitet. Sie habe als letzte Möglichkeit einen stationären Aufenthalt in der Klinik [...] gesehen. Sie habe am 23. Oktober 2023 in diese eintreten können und sei am 21. November 2023 wieder ausgetreten. Da sie «gezählt» 31 Tage krankgeschrieben gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass sie für einen ganzen Monat keine Arbeitsbemühungen machen müsse. Sie sei ja auch in einer stationären Therapie und nicht zu Hause gewesen. Sie habe indessen nicht beachtet, dass sie noch verbleibende Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Sie dürfe nun nie mehr krank sein, da sie ansonsten keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte. Sie sei eine kooperative Arbeitslose und ersuche darum, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (vgl. AWA-Nr. 47 f.). 5.8     Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 wandte sich Dr. med. B.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis am 26. November 2023 aufgrund einer psychischen Dekompensation hospitalisiert gewesen sei. Aufgrund der prekären finanziellen Situation und des Abbruchs der stationären Behandlung habe sie sich auch danach in einem weiterhin nur knapp kompensierten Gesundheitszustand befunden. Besonders aufgrund ihrer kognitiven Defizite und von weiteren Auffälligkeiten habe sie die Alltagsaufgaben nicht mehr verrichten können. Neben dem Versäumnis der Einreichung einer von der Beschwerdegegnerin geforderten Bewerbung für November 2023 sei es auch zu Unregelmässigkeiten in der ambulanten Therapie gekommen. Dieses „Versagen“ sei medizinisch begründet und könne nicht als vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten gewertet werden. Die Beschwerdeführerin sei bei nicht stark beeinträchtigtem Funktionsniveau sehr verlässlich und verbindlich (vgl. AWA-Nr. 42; BB 5). 5.9     Mit Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der angeordneten Sanktionierung der Beschwerdeführerin fest. Diese sei ab dem 22. November 2023 nicht mehr krankgeschrieben gewesen. Nachdem ihr gemäss eigener Aussage bewusst sei, dass sie bereits einen grossen Teil der ihr insgesamt zustehenden Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und bei einer weiteren Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie ihre Pflicht zur Stellensuche nicht erfüllen müsse (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.). 5.10   In ihrer Beschwerde vom

1. März 2024 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aus einer psychisch schwer belasteten Situation heraus eine falsche Annahme getroffen habe. Sie habe gedacht, wenn sie einen ganzen Monat in klinischer Behandlung sei und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, sie dann auch keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse. Das dem nicht so sei, habe ihr der zuständige RAV-Personalberater mitgeteilt, worauf sie die Arbeitsbemühungen im vollen Umfang, aber acht Tage zu spät im Dezember 2023 eingereicht habe. Sie bemühe sich sehr um eine neue Arbeitsstelle und werde nie wieder ihre Arbeitsbemühungen zu spät einreichen. Sie ersuche darum, die Einstelldauer von sieben Tage auf einen Tag zu reduzieren (vgl. A.S. 4 f.).

6.       Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 erst am

13. Dezember 2023 und demnach acht Tage nach dem verbindlichen Abgabetermin (5. Dezember 2023) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. II. 5.3 f. hiervor). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten (vgl. A.S. 4). Zu prüfen ist jedoch, ob sie sich allenfalls auf einen Entschuldigungsgrund berufen kann (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). 6.1 6.1.1  Dr. med. B.___ stellte der Beschwerdeführerin am 19. September 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Umfang von 80 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis am

31. Oktober 2023 aus (vgl. AWA-Nr. 65). Während ihres stationären Aufenthaltes (23. Oktober bis 21. November 2023; vgl. BB 4) bescheinigte ihr die Klinik [...] alsdann am 1. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom

23. Oktober bis am 23. November 2023 (vgl. AWA-Nr. 60; E. II. 5.2 hiervor). Nach dem (vorzeitigen) Klinikaustritt (21. November 2023) stufte Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin am

23. November 2023 für den Zeitraum vom 22. November bis am

31. Dezember 2023 erneut als zu 80 % arbeitsunfähig ein (vgl. AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin war somit ab dem 22. November bis am 5. Dezember 2023 (spätestmöglicher Abgabetermin), d.h. während vierzehn Tagen, (erneut) zu 20 % arbeitsfähig und es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen ohne weiteres möglich gewesen, das geforderte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2023 rechtzeitig der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss dem am 13. Dezember 2023 nachgereichten Nachweis die erforderlichen zwei Stellenbewerbungen am 27. November 2023 sowie am

28. November 2023 bereits erledigt hatte (vgl. AWA-Nr. 52; E. II. 5.4 hiervor) und das blosse Ausfüllen und Versenden des Nachweises nur noch mit wenig zeitlichem Aufwand verbunden war. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb es der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sein sollte, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht und ordnungsgemäss einzureichen, wenn sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung sogar in der Lage gewesen war, persönlich bei potenziellen Arbeitgebern vorzusprechen und eine schriftliche Bewerbung einzureichen. 6.1.2  Daran ändert auch die an den zuständigen RAV-Personalberater adressierte E-Mail von Dr. med. B.___ vom

16. Januar 2024 nichts, mit welcher diese der Beschwerdeführerin nach ihrem Klinikaustritt «besonders aufgrund der kognitive[n] Defizite und weiteren Auffälligkeiten» die Fähigkeit absprach, im Alltag zu funktionieren (vgl. AWA-Nr. 42; BB 5; E. II. 5.8 hiervor). Es ist bereits fraglich, ob dieses erst nach Ablauf der der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Säumnisfolgen bis am 15. Dezember 2023 angesetzten Frist zur Stellungnahme (vgl. AWA-Nr. 56; E. II. 5.3 hiervor) im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichte Beweismittel überhaupt noch zu berücksichtigen ist. Dessen ungeachtet steht diese retrospektive Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aber auch in einem offensichtlichen Widerspruch sowohl zu ihrem (echtzeitlich) am 23. November 2023 ausgestellten Arztzeugnis, mit welchem sie der Beschwerdeführerin ohne Angabe zusätzlicher Einschränkungen unter «Bemerkungen» und somit voraussetzungslos ab dem 22. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigte (vgl. AWA-Nr. 57; E. II. 5.2 hiervor), als auch zu der von der Beschwerdeführerin (aktiv) betriebenen Stellensuche gegen Ende November 2023 (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Unter diesen Vorzeichen erscheint der Verdacht der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. B.___ diese nachträgliche Eingabe einzig auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und aus (arbeitslosen-) versicherungsrechtlichen Überlegungen verfasst haben könnte (vgl. A.S. 11), nicht unbegründet. 6.2     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie keine Arbeitsbemühungen erbringen müsse, wenn sie einen ganzen Monat in stationärer Behandlung (gewesen) sei (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4; E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: 6.2.1  Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung von der Beschwerdegegnerin mit einem Informationsschreiben darüber aufgeklärt, dass sie ihre Arbeitsbemühungen jeweils spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte daraufhin am 12. April 2022 unterschriftlich, diese Information erhalten und verstanden zu haben, und gab an, jeweils am Monatsende eine Erinnerung per SMS durch die Beschwerdegegnerin zu wünschen (vgl. AWA-Nr. 136). Der zuständige RAV-Personalberater wies sie anschliessend gemäss Verlaufsprotokoll wiederholt darauf hin, dass sie ab einer Arbeitsfähigkeit von 20 % den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen zu erbringen habe, wobei deren Anzahl bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 – 50 % anfänglich auf mindestens vier und ab Mitte April 2023 auf mindestens zwei, bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 – 100 % anfänglich auf mindestens sechs und ab Mitte April 2023 auf mindestens vier Stellenbewerbungen sowie während der Eingliederungsmassnahmen der IV auf mindestens eine Stellenbewerbung pro Monat festgelegt wurde (vgl. AWA-Nr. 12, 10, 8, 7, 6, 5, 4, 3). Noch während ihres Klinikaufenthaltes kam die Stellvertretung des zuständigen RAV-Personalberaters mit der Beschwerdeführerin anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 8. November 2023 überein, dass sie weiterhin wie vereinbart jeweils den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen erbringe (vgl. AWA-Nr. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aufbautrainings per 19. März 2023 (vgl. AWA-Nr. 103; E. II. 5.1 hiervor) vom 20. März bis am 30. April 2023 (vorübergehend) eine 20%ige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte (vgl. AWA-Nr. 96), wurde sie vom zuständigen RAV-Personalberater mit Schreiben vom 11. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihren Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2023 nicht eingereicht habe (vgl. AWA-Nr. 95). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin nach Rücksprache mit ihrem Arbeitscoach (vgl. AWA-Nr. 5) am 18. April 2023 das entsprechend ausgefüllte Formular nach (vgl. AWA-Nr. 89 f.). Am

2. Mai 2023 reichte sie alsdann fristgemäss ihren Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Mai (recte: April) 2023 ein (vgl. AWA-Nr. 85 f.). Auch für die Monate September und Oktober 2023 stellte sie der Beschwerdegegnerin jeweils rechtzeitig (d.h. am

25. September 2023 bzw. am 23. Oktober 2023) den monatlichen Nachweis für zwei Bewerbungen auf Stellen mit einem für sie ab anfangs September 2023 bis am 23. Oktober 2023 (Klinikeintritt) medizinisch zumutbaren Arbeitspensum von 20 % zu (vgl. AWA-Nr. 61 f., 64, 65, 66 f.). Die Beschwerdeführerin wurde somit wiederholt auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, ab einer Arbeitsfähigkeit von 20 % Arbeitsbemühungen vorzunehmen und fristgerecht einzureichen, und sie kam dieser für den Monat März 2023 immerhin nachträglich und für die Monate April, September und Oktober 2023 rechtzeitig nach. Gerade in den Monaten März und Oktober 2023 war die Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen nach ihrem Klinikaustritt per 21. November 2023, musste sie doch auch für diese beiden Kontrollperioden den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen erbringen, obwohl das Aufbautraining während laufendem Monat beendet worden war (19. März

2023) bzw. während laufendem Monat der Klinikeintritt erfolgte (23. Oktober 2023). Unter diesen Vorzeichen durfte sie aber nicht davon ausgehen, dass nach ihrem Klinikaustritt eine andere Regelung gelten würde als bisher. Letztlich ist nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerin während ihres Klinikaufenthaltes bei ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Stellensuche befreit war (vgl. hierzu immerhin E. II. 6.2.2 nachfolgend). Entscheidend ist vielmehr, dass sie nach dem Klinikaustritt ab dem 22. November 2023 (erneut) zu 20 % arbeitsfähig war (vgl. E. II. 6.1 hiervor) und demzufolge (zumindest) in diesem Umfang für den Monat November 2023 (noch) Stellenbewerbungen vornehmen musste, was sie dann ja auch entsprechend umsetzte. 6.2.2  Anzumerken ist noch, dass nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 AVIG sowohl die vorübergehend vermindert wie auch die vorübergehend vollständig arbeits- und vermittlungsunfähige arbeitslose Person Anspruch auf das volle Krankentaggeld hat. Daraus ist zu schliessen, dass diese Bestimmung nicht nur auf jene Versicherten anwendbar ist, die praktisch voll arbeitsunfähig sind und aus diesem Grund die Kontrollpflichten nicht erfüllen können, sondern auch auf jene, die die Kontrollvorschriften – zumindest teilweise – noch erfüllen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 4.5). Mit der allfälligen Ausrichtung von Krankentaggeldern der Arbeitslosenversicherung ist somit – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. AWA-Nr. 47 f.; E. II. 5.7 hiervor) – nicht zwingend die Pflicht verbunden, Arbeitsbemühungen zu erbringen und nachzuweisen. Andererseits trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 10) auch nicht in jedem Fall zu, dass die arbeitslose Person bei Krankentaggeldbezug nach Art. 28 AVIG von der Kontrollpflicht gemäss Art. 26 AVIV befreit ist. Schliesslich hat die arbeitslose Person, welche Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhebt, zwar die Kontrollvorschriften zu erfüllen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG i.V.m. Art. 17 AVIG). Umgekehrt ist jedoch entgegen der (ursprünglichen) Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 4; E. II. 5.10 hiervor) die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, nicht zwingend an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gekoppelt, hat doch die arbeitslose Person grundsätzlich ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der zuständigen Amtsstelle die Kontrollvorschriften zu befolgen und setzt die Pflicht zur Stellensuche regelmässig bereits mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, also bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6.3     Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mithin den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 zu spät eingereicht, ohne dass sie sich auf einen entschuldbaren Grund berufen könnte (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sie folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c sowie lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Davon scheint letztlich auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie in ihrer Beschwerde (neu) nur noch eine Reduktion der Einstelldauer von sieben Tage auf einen Tag beantragt (vgl. A.S. 4 f.; E. II. 5.10 hiervor) und damit zumindest im Ergebnis das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes nicht mehr grundsätzlich in Abrede stellt. 7. 7.1     Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt: · leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage (lit. a) · mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage (lit. b) · schweres Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c) Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 7.2     Die Festlegung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 3.1.2). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.E, 1 – 3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (5 – 9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10 – 19 Einstelltage) und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Das Raster schränkt indessen keinesfalls den Ermessensspielraum der Verwaltung ein und entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss vielmehr das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 49 f.; E. II. 5.6 hiervor) und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom

29. Januar 2024 (vgl. AWA-Nr. 39 ff.; A.S. 1 ff.; E. II. 5.9 hiervor) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen bei leichtem Verschulden ausgegangen; Milderungsgründe, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl. AWA-Nr. 47 f.; A.S. 4 f.; E. II. 5.7 sowie E. II. 5.10 hiervor), hat sie keine berücksichtigt. 7.3     Soweit die Beschwerdeführerin ihre (psychische) Erkrankung sinngemäss auch als Milderungsgrund für die verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen anführt (vgl. A.S. 4 f.; E. II. 5.10 hiervor), gilt es darauf hinzuweisen, dass diese nicht unmittelbar den Grund für die verspätete Einreichung des Nachweises ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023 gesetzt hat (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, kann sie demnach – so im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 11) – in der Folge auch nicht als Grund für die Reduktion der Einstelltage dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin trotz ab dem 20. März 2023 bestehender 20%iger Arbeitsfähigkeit (vgl. AWA-Nr. 96) bereits für den Monat März 2023 den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht (vgl. AWA-Nr. 89 f., 95; E. II. 6.2.1 hiervor), wobei der zuständige RAV-Personalberater damals offenbar aus nicht näher bekannten Gründen und in wohl eher grosszügiger Ermessenshandhabung von einer Sanktionierung abgesehen hat (vgl. auch AWA-Nr. 5). Die Beschwerdeführerin ist demnach bereits in der Vergangenheit ihrer grundsätzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen einmalig nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist aber eine Einstellung im Umfang von sieben Tagen, welche sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens bewegt (vgl. E. II. 7.1 hiervor) und welche dem in der Verwaltungsweisung des SECO vorgegebenen Mittelwert bei einem erstmaligen Verstoss entspricht und den Rahmen der Einstelldauer bei einem zum zweiten Mal sanktionierten Verstoss unterschreitet (vgl. E. II. 7.2 hiervor), als eher grosszügig und sicherlich nicht als unangemessen zu werten. Umstände, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht sieht mithin keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

8.       Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Birgelen