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VSBES.2024.304

Solothurn · 2025-03-10 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen Familien

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, seine Ehefrau und die beiden 2019 geborenen Kinder im November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für Gesellschaft und Soziales [AGS-Nrn.] 95 ff.). Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (nachfolgend: AGS) als für die Behandlung der Anmeldung zuständige Behörde verlangte mit Schreiben vom 25. Januar und 25. März 2024 sowie verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. März und 5. Juni 2024 zusätzliche Unterlagen (AGS-Nrn. 68, 65, 62, 60). Nachdem diese ausgeblieben waren, trat das AGS mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nicht auf das Gesuch ein (AGS-Nr. 59). Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2024. Gleichzeitig reichte er verschiedene Dokumente ein (AGS-Nrn. 37 ff.). Das AGS erliess am 25. Juli 2024 eine neue Verfügung, mit der das Leistungsgesuch abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AGS-Nr. 34). 1.2     Am 23. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 (AGS-Nr. 33). Das AGS verlangte mit Schreiben vom 2. September 2024 die Nachreichung von Unterlagen (AGS-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gab in der Folge verschiedene Papiere zu den Akten, wobei ein erheblicher Teil der Angaben abgedeckt war (vgl. AGS-Nrn. 21 ff.). Das AGS trat daraufhin nicht auf die Einsprache ein (Einspracheentscheid vom 25. September 2024, AGS-Nr. 18).

E. 2 2.1     Personen haben laut § 85

bis

Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens

zwei Jahren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in

häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein

bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85

quinquies

SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85

sexies

SG) übersteigen. Die

jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht (bis zu einem bestimmten

Höchstbetrag) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (§ 85

quater

Abs. 1 SG).

2.2     Die anrechenbaren Einnahmen

richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; vgl. § 85

sexies

SG). In

Bezug auf die anerkannten Ausgaben verweist § 85

quinquies

Abs.

1 SG (mit einer hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der

Krankenkassenprämien) auf Art. 10 ELG.

2.3     Das Verfahren richtet sich laut

§ 85

septies

Abs. 2 SG sinngemäss nach den Artikeln 34 ff. des

Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR

830.1). Diese Bestimmung des kantonalen Sozialgesetzes gilt seit 1. Januar

2024. Es handelt sich aber lediglich um eine Präzisierung mit klärendem

Charakter, welche inhaltlich die bereits zuvor geltende Rechtslage wiedergibt

(vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 30. Mai 2023, RRB Nr.

2023/852, S. 10).

2.4     Der Versicherungsträger (hier:

das AGS) prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1

ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine zu

sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die

betreffenden Informationen entscheidwesentlich sind. Im Bereich der

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ist die Höhe des

Einkommens und des Vermögens stets entscheidwesentlich, da ein Anspruch nur

besteht, sofern und soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (E. II. 2.1

hiervor).

E. 3 3.1     Im Rahmen der Abklärungen

stellte das AGS fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzige

Gesellschafter der B.___ GmbH sind, dass sich das von ihnen bewohnte

Einfamilienhaus in C.___ im Eigentum dieser GmbH befindet und dass zwei weitere

Liegenschaften in D.___ und E.___ im Eigentum des Beschwerdeführers oder der

GmbH stehen. Deshalb wurden entsprechende Unterlagen einverlangt (vgl. AGS-Nr.

65) und, nachdem diese ausgeblieben waren, am 17. Juni 2024 ein erster

Nichteintretensentscheid gefällt (AGS-Nr. 59; E. I. 1.1 hiervor).

3.2     In der Folge reichte der

Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 per E-Mail eine Bilanz und Erfolgsrechnung

der B.___ GmbH per Ende 2023 ein (AGS-Nrn. 55 ff.). Mit der Einsprache vom 17.

Juli 2024 liess er dem AGS weitere Dokumente zukommen (AGS-Nrn. 37 ff.).

Da die Berechnung unter Einbezug der Eigenmietwerte der Liegenschaften in C.___

und D.___ einen Einnahmenüberschuss ergab, wurde das Leistungsgesuch abgelehnt

(AGS-Nr. 34). In der Einsprache vom 23. August 2024 beanstandete der

Beschwerdeführer die Anrechnung dieser Eigenmietwerte. Er machte geltend, für

die selbstbewohnte Liegenschaft in C.___ bezahle er Miete an die Eigentümerin B.___

GmbH, und die Liegenschaft in D.___ habe er umgekehrt für CHF 6'000.00 pro Jahr

an die B.___ GmbH vermietet, wobei der Mietzins erst beim Verkauf der

Neubauliegenschaften geschuldet sei (AGS-Nr. 33). Das AGS verlangte daraufhin

am 2. September 2024 weitere, bis 16. September 2024 einzureichende Unterlagen,

insbesondere den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in C.___, die

Erfolgsrechnung der GmbH der letzten Monate und Erläuterungen zum

Mietverhältnis für die Liegenschaft in D.___. Der Brief enthielt den Hinweis,

dass «ein Nichteintreten beschlossen» werden kann, wenn die antragstellenden

Personen den Auskunfts- oder Meldepflichten nicht nachkommen (AGS-Nrn. 30 f.).

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Auszug aus dem Kaufvertrag für die

Liegenschaft in C.___ ein. Daraus geht hervor, dass er selbst Eigentümer dieser

Liegenschaft gewesen war und diese im September 2023 an die ihm und seiner

Ehefrau gehörende B.___ GmbH verkauft hatte. Im eingereichten Exemplar fehlen

sämtliche zentralen Angaben wie jene zum Kaufpreis usw. (vgl. AGS-Nrn. 25 ff.).

Weiter wurden Kontoauszüge eingereicht, in denen ebenfalls diverse Angaben

abgedeckt sind (AGS-Nrn. 21 ff.). Die verlangten Erläuterungen zum

Mietverhältnis in D.___ wurden nicht geliefert. Daraufhin erging der

angefochtene Nichteintretensentscheid.

3.3     Das beschriebene Vorgehen des

AGS wird den Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. II. 2.4

hiervor) gerecht: Mit dem Brief vom 2. September 2024 wurde – nach vorgängiger

mehrfacher Einforderung ergänzender Unterlagen – zur Einreichung der noch

fehlenden Dokumente und Informationen eine angemessene Frist gesetzt, verbunden

mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, falls

diese ausblieben. Die verlangten Informationen und Dokumente waren für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendig. Die Unterlagen wurden in der

Folge zwar teilweise eingereicht, enthielten aber verschiedene relevante

Angaben nicht, da diese entweder nicht in den eingereichten Auszügen enthalten

oder dann unkenntlich gemacht worden waren. Damit lag eine eindeutige, grobe

Verletzung der Auskunftspflicht vor. Die vorhandenen Akten lassen einen

Entscheid nicht zu. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau sind, wie das AGS zu Recht festhält, sehr intransparent. Der

Beschwerdeführer hat es trotz mehrfacher, mit der Androhung des Nichteintretens

verbundener Mahnung versäumt, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit

erforderliche Transparenz herzustellen. Der angefochtene

Nichteintretensentscheid ist daher rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren

ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Der Beschwerdeführer wird aber

bezogen auf allfällige künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass einer Partei

bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr

auferlegt werden können (§ 7 Abs. 2 VVV).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Wittwer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 10.03.2025 VSBES.2024.304 Soleure Versicherungsgericht 10.03.2025 VSBES.2024.304 Soletta Versicherungsgericht 10.03.2025 VSBES.2024.304

Ergänzungsleistungen Familien

Urteil vom

10. März 2025 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichterin Kofmel Oberrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Wittwer In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Gesellschaft und Soziales, Riedholzplatz 3, Familienergänzungsleistungen, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen Familien (Einspracheentscheid vom 25. September 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, seine Ehefrau und die beiden 2019 geborenen Kinder im November 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für Gesellschaft und Soziales [AGS-Nrn.] 95 ff.). Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (nachfolgend: AGS) als für die Behandlung der Anmeldung zuständige Behörde verlangte mit Schreiben vom 25. Januar und 25. März 2024 sowie verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. März und 5. Juni 2024 zusätzliche Unterlagen (AGS-Nrn. 68, 65, 62, 60). Nachdem diese ausgeblieben waren, trat das AGS mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nicht auf das Gesuch ein (AGS-Nr. 59). Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Juni 2024. Gleichzeitig reichte er verschiedene Dokumente ein (AGS-Nrn. 37 ff.). Das AGS erliess am 25. Juli 2024 eine neue Verfügung, mit der das Leistungsgesuch abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (AGS-Nr. 34). 1.2     Am 23. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 (AGS-Nr. 33). Das AGS verlangte mit Schreiben vom 2. September 2024 die Nachreichung von Unterlagen (AGS-Nr. 30). Der Beschwerdeführer gab in der Folge verschiedene Papiere zu den Akten, wobei ein erheblicher Teil der Angaben abgedeckt war (vgl. AGS-Nrn. 21 ff.). Das AGS trat daraufhin nicht auf die Einsprache ein (Einspracheentscheid vom 25. September 2024, AGS-Nr. 18). 2. 2.1     Mit Zuschrift vom 20. November 2024 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024. Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Leistungsanspruchs an das AGS zurückzuweisen. 2.2     Das AGS schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht in der Folge keine Replik ein. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. September 2024, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 23. August 2024 gegen die Verfügung vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten ist. In dieser Konstellation hat das Gericht einzig zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 2. 2.1     Personen haben laut § 85 bis Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85 quinquies SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85 sexies SG) übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht (bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (§ 85 quater Abs. 1 SG). 2.2     Die anrechenbaren Einnahmen richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; vgl. § 85 sexies SG). In Bezug auf die anerkannten Ausgaben verweist § 85 quinquies Abs. 1 SG (mit einer hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der Krankenkassenprämien) auf Art. 10 ELG. 2.3     Das Verfahren richtet sich laut § 85 septies Abs. 2 SG sinngemäss nach den Artikeln 34 ff. des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Diese Bestimmung des kantonalen Sozialgesetzes gilt seit 1. Januar

2024. Es handelt sich aber lediglich um eine Präzisierung mit klärendem Charakter, welche inhaltlich die bereits zuvor geltende Rechtslage wiedergibt (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 30. Mai 2023, RRB Nr. 2023/852, S. 10). 2.4     Der Versicherungsträger (hier: das AGS) prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine zu sanktionierende Mitwirkungspflichtverletzung setzt voraus, dass die betreffenden Informationen entscheidwesentlich sind. Im Bereich der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ist die Höhe des Einkommens und des Vermögens stets entscheidwesentlich, da ein Anspruch nur besteht, sofern und soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (E. II. 2.1 hiervor). 3. 3.1     Im Rahmen der Abklärungen stellte das AGS fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzige Gesellschafter der B.___ GmbH sind, dass sich das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in C.___ im Eigentum dieser GmbH befindet und dass zwei weitere Liegenschaften in D.___ und E.___ im Eigentum des Beschwerdeführers oder der GmbH stehen. Deshalb wurden entsprechende Unterlagen einverlangt (vgl. AGS-Nr.

65) und, nachdem diese ausgeblieben waren, am 17. Juni 2024 ein erster Nichteintretensentscheid gefällt (AGS-Nr. 59; E. I. 1.1 hiervor). 3.2     In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 per E-Mail eine Bilanz und Erfolgsrechnung der B.___ GmbH per Ende 2023 ein (AGS-Nrn. 55 ff.). Mit der Einsprache vom 17. Juli 2024 liess er dem AGS weitere Dokumente zukommen (AGS-Nrn. 37 ff.). Da die Berechnung unter Einbezug der Eigenmietwerte der Liegenschaften in C.___ und D.___ einen Einnahmenüberschuss ergab, wurde das Leistungsgesuch abgelehnt (AGS-Nr. 34). In der Einsprache vom 23. August 2024 beanstandete der Beschwerdeführer die Anrechnung dieser Eigenmietwerte. Er machte geltend, für die selbstbewohnte Liegenschaft in C.___ bezahle er Miete an die Eigentümerin B.___ GmbH, und die Liegenschaft in D.___ habe er umgekehrt für CHF 6'000.00 pro Jahr an die B.___ GmbH vermietet, wobei der Mietzins erst beim Verkauf der Neubauliegenschaften geschuldet sei (AGS-Nr. 33). Das AGS verlangte daraufhin am 2. September 2024 weitere, bis 16. September 2024 einzureichende Unterlagen, insbesondere den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in C.___, die Erfolgsrechnung der GmbH der letzten Monate und Erläuterungen zum Mietverhältnis für die Liegenschaft in D.___. Der Brief enthielt den Hinweis, dass «ein Nichteintreten beschlossen» werden kann, wenn die antragstellenden Personen den Auskunfts- oder Meldepflichten nicht nachkommen (AGS-Nrn. 30 f.). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Auszug aus dem Kaufvertrag für die Liegenschaft in C.___ ein. Daraus geht hervor, dass er selbst Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen war und diese im September 2023 an die ihm und seiner Ehefrau gehörende B.___ GmbH verkauft hatte. Im eingereichten Exemplar fehlen sämtliche zentralen Angaben wie jene zum Kaufpreis usw. (vgl. AGS-Nrn. 25 ff.). Weiter wurden Kontoauszüge eingereicht, in denen ebenfalls diverse Angaben abgedeckt sind (AGS-Nrn. 21 ff.). Die verlangten Erläuterungen zum Mietverhältnis in D.___ wurden nicht geliefert. Daraufhin erging der angefochtene Nichteintretensentscheid. 3.3     Das beschriebene Vorgehen des AGS wird den Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. II. 2.4 hiervor) gerecht: Mit dem Brief vom 2. September 2024 wurde – nach vorgängiger mehrfacher Einforderung ergänzender Unterlagen – zur Einreichung der noch fehlenden Dokumente und Informationen eine angemessene Frist gesetzt, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, falls diese ausblieben. Die verlangten Informationen und Dokumente waren für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendig. Die Unterlagen wurden in der Folge zwar teilweise eingereicht, enthielten aber verschiedene relevante Angaben nicht, da diese entweder nicht in den eingereichten Auszügen enthalten oder dann unkenntlich gemacht worden waren. Damit lag eine eindeutige, grobe Verletzung der Auskunftspflicht vor. Die vorhandenen Akten lassen einen Entscheid nicht zu. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind, wie das AGS zu Recht festhält, sehr intransparent. Der Beschwerdeführer hat es trotz mehrfacher, mit der Androhung des Nichteintretens verbundener Mahnung versäumt, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit erforderliche Transparenz herzustellen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verfahren ist kostenlos (§ 7 Abs. 1 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Der Beschwerdeführer wird aber bezogen auf allfällige künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden können (§ 7 Abs. 2 VVV). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Wittwer