Sachverhalt
sei unvollständig abgeklärt worden. Am 20. Februar 2025 (A.S. 24 ff.) lässt er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Februar 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. März 2025 (A.S. 39) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2025 (A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser ersucht in der Folge um Ansetzung einer Frist für eine Replik (A.S. 42). Am 28. Mai 2025 beantragt er eine Fristerstreckung, weil ein benötigter Bericht von Dr. med. E.___ noch nicht vorliege (A.S. 45). Am 28. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bekräftigen und gleichzeitig erklären, er werde keinen weiteren Bericht von Dr. med. E.___ einreichen (A.S. 47 f.).
5. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 teilt der Rechtsvertreter mit, die Vertretung sei auf Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann übergegangen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 17. Oktober 2024) eingetreten ist (Miriam Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).
1.3 Am 1. Januar 2022 traten verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Per 1. Januar 2024 kam es ausserdem zu Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Der Beschwerdeführer hat sich im Juni 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Daher sind die aktuell geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist in der Regel derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche-rungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit ihm vor Erlass des Vorbescheids vom
23. Juli 2024 kein Gespräch durchgeführt habe (vgl. A.S. 10).
4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht der Parteien, über die für den Rechtsstreit relevanten Elemente informiert zu werden und sich dazu zu äussern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die ihre Rechtslage betrifft, die Erhebung der relevanten und ordnungsgemäss angebotenen Beweise zu erwirken an der Durchführung der wesentlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und sich zu deren Ergebnis zu äussern, wenn dies die zu treffende Entscheidung beeinflussen kann (BGE 148 II 73 E. 7.3.1 S. 86 f., 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469, 133 I 270 E. 3.1 S. 277; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026 E. 4.3).
4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 E. 2b S. 131 f. m.H., 137 I 195 E. 2.3.2 S. 187 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (IV-Nr. 5) zum Intake-Gespräch am
1. Juli 2024 eingeladen. Die Beschwerdegegnerin erklärte in diesem Schreiben, sie wolle in einem persönlichen Gespräch mehr über seine aktuelle Situation erfahren und das weitere Vorgehen besprechen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Juni 2024 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, er wechsle am 1. Juli 2024 den Wohnort und sei mit dem Umzug beschäftigt. Es wurde daher ein neuer Gesprächstermin per 22. Juli 2024 vereinbart (vgl. Protokolleintrag vom 21. Juni 2024). Mit E-Mail vom
18. Juli 2024 (IV-Nr. 8) teilte der Beschwerdeführer alsdann mit, er sei am 10. Juli 2024 mit der «Züglerei» fertig geworden, da er das meiste alleine gemacht habe. Mitten in der darauffolgenden Nacht sei er mit schweren Grippesymptomen aufgewacht. Diese seien hartnäckig und gingen nur langsam zurück. Er nehme die Medikamente, die er noch habe, und hoffe, langsam wieder auf die Beine zu kommen, was im Moment nicht der Fall sei. Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine aktuelle finanzielle Situation hin: Er sei seit einem Jahr bei den Sozialen Behörden in [...] gemeldet und von den tausend Franken, die er erhalte, sende er CHF 500.00 an seine vierköpfige Familie (Ehefrau und drei Kinder) in [...]. Mit den restlichen CHF 500.00 müsse er seinen Lebensunterhalt und alle Rechnungen zahlen, auch den Umzug. Der Beschwerdeführer unterbreitete der Beschwerdegegnerin anschliessend einen Terminvorschlag für die Durchführung des Gesprächs am 19. August 2024. In den vorliegenden Akten findet sich in diesem Zusammenhang ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 24. Juli 2024 (IV-Nrn. 19 S. 8, 17 S. 5), das dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 26. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie Reiseunfähigkeit bescheinigt. Daraufhin wies der seitens der Beschwerdegegnerin zuständige Teamleiter den Beschwerdeführer auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin. Weiter stellte er sinngemäss in Aussicht, die Beschwerdegegnerin werde prüfen, ob ein Leistungsentscheid gefällt werden könne, ohne dass ein persönliches Gespräch durchgeführt werde. Falls ein Gespräch als notwendig erscheine, werde sie sich wieder melden.
4.4 Gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV können die IV-Stelle die versicherten Personen zu einer Besprechung aufbieten. Zwingend ist dies allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Beschwerdegegnerin beschloss, die Abklärungen zumindest vorläufig auf der Basis schriftlicher Unterlagen durchzuführen, nachdem sich die Terminfindung als ausserordentlich schwierig erwiesen und der Beschwerdeführer ausserdem auf die mit einer Anreise verbundene finanzielle Belastung hingewiesen hatte. Wenn die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zum Ergebnis gelangte, ein Entscheid sei auch ohne Gespräch möglich, war es jedenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zulässig, auf ein solches zu verzichten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte. Er hatte jederzeit Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin relevante Sachverhaltselemente auf andere Art und Weise zur Kenntnis zu bringen (bspw. mittels E-Mail oder Brief). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Ohnehin könnte eine solche im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da es sich, wenn schon, um eine leichte Gehörsverletzung handeln würde und das kantonale Versicherungsgericht über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt. Der Beschwerdeführer liess denn auch keine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Partei aufgrund einer (hier wie gesagt nicht gegebenen) Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen wäre, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Dies ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen.
5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den vorliegenden Akten folgende relevante Angaben zu entnehmen:
5.1 Im März (links) und April (rechts) 2021 wurden dem Beschwerdeführer, der an einer bilateralen Coxarthrose gelitten hatte, beidseitig Hüfttotalprothesen eingesetzt. Dr. med. B.___ stellt im mit der IV-Anmeldung eingereichten Bericht betreffend die entsprechende Jahreskontrolle vom 23. März 2022 (IV-Nr. 6 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
Der Verlauf nach Hüft-Totalprothesen beidseits sei sehr gut. Eine nächste Verlaufskontrolle sei für fünf Jahre nach der Operation vereinbart worden.
5.2 Im Bericht «Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung vom 9. & 23. Januar 2024» vom
6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.), der ebenfalls der Anmeldung vom 12. Juni 2024 beigelegt wurde, nennt Frau F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Spital C.___, folgende Diagnosen:
Aus den einleitenden Ausführungen lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung veranlasst hatte, weil er befürchtete, an einem ADHS zu leiden. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Die durchgeführten Tests ergaben einen Intelligenzquotienten (IQ) von
109. Die Ergebnisse in Bezug auf die einzelnen Indexwerte bewegten sich im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich. Leicht auffällige Resultate betrafen die Aufmerksamkeit / Schnelligkeit sowie das verbale Gedächtnis. Die Untersucherin hielt ausserdem fest, im Beck Depressionsinventar (BDP) habe der Beschwerdeführer einen Wert von 27 von maximal 63 Punkten erreicht, was auf eine mittelgradige Ausprägung depressiver Symptome hindeute. Weiter bestehe gemäss Eigenangaben ein langjähriger Cannabiskonsum. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
5.3 Dr. med. D.___ vom RAD nahm in der Aktennotiz vom 22. Juli 2024 zur Frage Stellung, ob eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen angezeigt erscheine (IV-Nr. 11). Er legte dar, bei Status nach Hüftprothesenimplantation sei im Allgemeinen von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: «Zumutbar sind körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ausschliessliche Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern oder Bücken, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In nicht repetitiver Weise können Gewichte von 10 15 kg gehoben und getragen werden». Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, gebe es kein aktuelles Arbeitsplatzprofil. Bei der Tätigkeit als Konstruktionsschlosser handle es sich um eine sehr vielseitige Tätigkeit. Nach Ansicht des RAD sei davon auszugehen, dass für diese berufliche Qualifikation Arbeitsplätze existierten, deren Arbeitsplatzprofil dem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sodass aus dem Status nach Implantation von zwei Hüfttotalendoprothesen beidseits mit sehr gutem Ergebnis keine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit ableitbar erscheine. Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich-psychiatrisch gestellte Diagnose zu entnehmen. Selbst wenn sich die aktuelle, nicht ärztliche Verdachtsdiagnose (gemeint ist die von der Neuropsychologin genannte rezidivierende Depression) bestätigen sollte, würde es sich dabei um einen bisher unbehandelten Krankheitszustand handeln, der im Allgemeinen jedoch gut behandelbar sei, so dass aus heutiger Sicht nicht von einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV auszugehen wäre. Zusammenfassend sei nach Beurteilung des RAD aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ableitbar, dass derzeit eine Unterstützung durch die IV aus gesundheitlichen Gründen angezeigt wäre.
5.4 Mit der Eingabe vom 21. Juli 2024 (Eingang 22. Juli 2024, IV-Nr. 14) gab der Beschwerdeführer neben dem bereits bekannten Bericht über die neuropsychologische Untersuchung und den Operationsberichten über die Eingriffe vom 18. März und 29. April 2021 (Hüftprothesen-Implantation) einen Lebenslauf sowie ein kurzes, an ihn gerichtetes Schreiben des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 16. April 2024 zu den Akten. Darin führt der Arzt aus, er bestätige gerne, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Frau Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei.
5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Dieser nennt die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende Depression mit / bei:
Anhaltende Schulterschmerzen links August 2016 mit / bei:
Rad. Sz- und sens. Rez- und Schmerzsyndrom C6 rechts
Lumbovertebralsyndrom mit / bei:
(Status nach) Bilateraler Coxarthrose Dezember 2020 (Dr. med. B.___) mit / bei:
Weiter erwähnt Dr. med. E.___ mehrere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine Hochton-Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts bei beruflicher Lärmexposition als Schlosser (Dezember 2013), eine rezidivierende symptomatische Cholezystolithiasis, einen Verdacht auf Psoriasis capitis (Erstdiagnose August 2017) sowie einen Status nach Dengue-Fieber (Juni
2016) und nach peripherer Lungenembolie (ebenfalls Juni 2016). Der Arzt fügt an, aufgrund der Schilderungen in der Sprechstunde vom 3. Februar 2025 werde der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit empfohlen, eine gutachterliche Untersuchung (Psychiater, Orthopäde, Rheumatologe) durchzuführen.
5.6 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens kündigte der Beschwerdeführer an, er werde weitere medizinische Unterlagen einreichen (vgl. A.S. 45). Am 28. Juni 2025 liess er jedoch erklären, Dr. med. E.___ habe auf Nachfrage mitgeteilt, es hätten sich seit dem Bericht vom 4. Februar 2025 keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb kein neuer Bericht notwendig sei (A.S. 47 f.).
6. Aufgrund der vorstehend genannten Arztberichte ist nachfolgend zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 6.1 hiernach) und dann auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiernach) einzugehen.
6.1
6.1.1 In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung eine starke Arthrose, welche im Jahr 2017 begonnen habe und schliesslich zur Einsetzung von zwei Hüftprothesen geführt habe, wobei er wegen der Hüftoperationen vom 1. Dezember 2020 bis 26. September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Den medizinischen Akten lässt sich dazu unter anderem entnehmen, dass bildgebende Untersuchungen im Jahr 2019 eine bilaterale Coxarthrose ergaben und dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. März und
29. April 2021 beidseitig Hüfttotalendoprothesen eingesetzt wurden. Der Operateur Dr. med. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 23. März 2022 über die Jahreskontrolle (IV-Nr. 6 S. 1 f.; vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Verlauf als sehr gut und setzte die nächste Verlaufskontrolle auf fünf Jahre nach der Operation an. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ formulierte gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___ ein Zumutbarkeitsprofil, welches körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten umfasst, wobei bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts des dokumentierten sehr guten Verlaufs lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt hat. Der im Bericht von Dr. med. B.___ vom 23. März 2022 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ausserdem erwähnten Diagnose einer bilateralen Coxarthrose ist mit Blick auf die erfolgte Implantation der beiden Prothesen keine selbständige Bedeutung (mehr) beizumessen.
6.1.2 Der im Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erwähnt weitere Beschwerdebilder, namentlich anhaltende Schulterschmerzen links im August 2016 und ein (nicht weiter erläutertes) radikuläres Schmerz- und sensorisches Reiz- und Schmerzsyndrom C6 rechts. In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 waren diese Aspekte nicht erwähnt worden, und auch die anschliessend eingereichten Unterlagen bezogen sich ausschliesslich auf die Hüftproblematik und die neuropsychologische Untersuchung (vgl. E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund bildet die erstmalige Erwähnung dieser Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Oktober
2024) keinen hinreichenden Anlass, um weitere Abklärungen anzuordnen. Namentlich ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 (A.S. 47), wonach Dr. med. E.___ erklärt habe, es gebe keine neuen Erkenntnisse, davon auszugehen, dass bezüglich dieser Befunde auch später, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, keine fachärztliche Behandlung aufgenommen wurde. Dr. med. E.___ attestiert in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 nicht in eigenem Namen eine konkret bezifferte Arbeitsunfähigkeit, sondern hält lediglich fest, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde eine Arbeitsunfähigkeit geschildert und in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht und er, der Arzt, empfehle deshalb eine gutachterliche Untersuchung. Eine solche wäre aber nur anzuordnen, wenn seitens der behandelnden Ärzteschaft eine substantiierte, auf während der Behandlung gewonnenen Erkenntnissen basierende Diagnosestellung mit Attestierung einer längerdauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorläge, was hier nicht zutrifft. Es bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von somatischen Beeinträchtigungen, welche durch das in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht abgedeckt würden.
6.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten die Akten keine fachärztliche Stellungnahme. Der Hausarzt Dr. med. E.___ bestätigt zwar in seinem Schreiben vom 16. April 2024 an den Beschwerdeführer, dass dieser aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei (vgl. E. II. 5.4 hiervor). In seinen späteren, während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten erwähnt Dr. med. E.___ jedoch keine derartige Behandlung, und auch den Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich keine diesbezüglichen Angaben entnehmen. Für die in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 aufgeführte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich Dr. med. E.___ denn auch nicht auf die Ergebnisse einer psychiatrischen Abklärung oder Therapie, sondern auf die neuropsychologische Untersuchung vom 9. und
23. Januar 2024 respektive den Bericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Diese Untersuchung wurde veranlasst, um ein mögliches ADHS abzuklären, das sich jedoch nicht bestätigte. Der ermittelte IQ von 109 liegt leicht über dem allgemeinen Durchschnitt und deutet keineswegs auf eine krankheitswertige Leistungsschwäche mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin; dasselbe gilt für die übrigen Untersuchungsbefunde. Es bestehen denn auch keine gesicherten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit entsprechend eingeschränkt gewesen wäre. Die durch die Psychologin gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich auf eine Befragung anhand des Beck Depressionsinventars (BDI), bei dem es sich um ein Selbstbeurteilungsverfahren handelt. Wenn der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in diesem Zusammenhang von einer nicht ärztlichen Verdachtsdiagnose spricht (vgl. E. II. 6.3 hiervor), mag dies als etwas polemisch erscheinen, ist aber im Ergebnis zutreffend. Es geht zwar grundsätzlich nicht an, die Einschätzungen einer Psychologin von vornherein als unbeachtlich zu qualifizieren. So lässt ein Bericht einer Psychotherapeutin, der sich auf während einer mehrjährigen Behandlung gewonnene Erkenntnisse stützt und die erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar darstellt, eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung zwar nicht als obsolet erscheinen; er stellt aber einen Hinweis auf ein relevantes psychisches Leiden dar und ist als solcher in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 151 V 258 E. 4.6 S. 262 f.). Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise gelten, wenn in einem neuropsychologischen Untersuchungsbericht gestützt auf die Ergebnisse eines standardisierten Selbstbeurteilungsfragebogens eine Diagnose gestellt wird. Eine detaillierte Beschreibung der Befunde enthält der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.) nicht; erwähnt werden einzig in allgemeiner Weise eine bedrückt wirkende Stimmungslage und eine reduzierte Schwingungsfähigkeit. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass bereits im Zuweisungsschreiben eine rezidivierende Depression erwähnt worden war (vgl. neuropsychologischer Bericht, S. 3 oben) und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 oder 2006 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, weil er zu dieser Zeit depressiv gewesen sei, während aktuell keine Therapien stattfänden (neuropsychologischer Bericht, S. 2). Der Beschwerdeführer stellte zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht, teilte aber schliesslich mit, dies werde nicht erfolgen (vgl. E. I. 4 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch im weiteren Verlauf keine psychiatrische Behandlung und keine Psychotherapie aufgenommen wurde. Der Hinweis darauf, dass im Jahr 2005 oder 2006 eine derartige Behandlung stattgefunden habe, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um eine Abklärungslücke anzunehmen.
6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt. Ebenso wenig lässt es sich beanstanden, dass auf dieser Grundlage ein Leistungsanspruch verneint wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls sich im Rahmen einer inzwischen oder in Zukunft aufgenommenen fachärztlichen Behandlung neue Erkenntnisse ergeben sollten, wären diese mit einer Neuanmeldung geltend zu machen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt (E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist daher ermessensweise auf CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
2.Die Kostenforderung von Rechtsanwalt Daniel Altermatt, welcher den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten hat, wird auf CHF 1600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.Es wird festgestellt, dass das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt geendet hat und die Vertretung neu durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann übernommen wurde.
5.Eine Kopie der entsprechenden Eingabe vom 28. Juli 2026 geht samt Beilage (Vollmacht) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Juni 2024 (Eingang) unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme, welche 2017 begonnen hätten («wegen starker Arthrose zwei Hüftprothesen»), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). In der Folge reichte er als medizinische Unterlagen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 23. März 2022 (IV-Nr. 6 S. 1) sowie des Spitals C.___ über eine Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung vom 9. und
23. Januar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.) ein.
1.2 Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer auf den 1. Juli 2024 zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses wurde durch den Beschwerdeführer verschoben (vgl. Protokolleintrag vom
21. Juni 2024). Der neu vereinbarte Gesprächstermin vom 22. Juli 2024 wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. Juli 2024 (IV-Nr. 8) erneut abgesagt. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin per E-Mail vom
19. Juli 2024 (IV-Nr. 9) mit, sie werde nun aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen Abklärungen treffen und über einen Leistungsanspruch entscheiden. Falls ein persönliches Gespräch als notwendig erscheine, werde sie sich wieder melden.
1.3 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Juli 2024 ein (IV-Nr. 11). Gleichentags gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere durch den Beschwerdeführer eingereichte Dokumente ein, darunter eine Bestätigung des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 16. April 2024 sowie Operationsberichte von Dr. med. B.___ über die Implantationen der beiden Hüftprothesen am 18. März 2021 und 29. April 2021 (IV-Nr. 14 S. 2 ff.).
1.4 Mit Vorbescheid vom
23. Juli 2024 (IV-Nr. 16) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsgesuche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2024 Einwand (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin entschied jedoch mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und lehnte das Leistungsgesuch ab.
E. 2 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
E. 3 3.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist in der Regel derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche-rungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit ihm vor Erlass des Vorbescheids vom
23. Juli 2024 kein Gespräch durchgeführt habe (vgl. A.S. 10).
4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht der Parteien, über die für den Rechtsstreit relevanten Elemente informiert zu werden und sich dazu zu äussern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die ihre Rechtslage betrifft, die Erhebung der relevanten und ordnungsgemäss angebotenen Beweise zu erwirken an der Durchführung der wesentlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und sich zu deren Ergebnis zu äussern, wenn dies die zu treffende Entscheidung beeinflussen kann (BGE 148 II 73 E. 7.3.1 S. 86 f., 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469, 133 I 270 E. 3.1 S. 277; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026 E. 4.3).
4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 E. 2b S. 131 f. m.H., 137 I 195 E. 2.3.2 S. 187 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (IV-Nr. 5) zum Intake-Gespräch am
1. Juli 2024 eingeladen. Die Beschwerdegegnerin erklärte in diesem Schreiben, sie wolle in einem persönlichen Gespräch mehr über seine aktuelle Situation erfahren und das weitere Vorgehen besprechen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Juni 2024 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, er wechsle am 1. Juli 2024 den Wohnort und sei mit dem Umzug beschäftigt. Es wurde daher ein neuer Gesprächstermin per 22. Juli 2024 vereinbart (vgl. Protokolleintrag vom 21. Juni 2024). Mit E-Mail vom
18. Juli 2024 (IV-Nr. 8) teilte der Beschwerdeführer alsdann mit, er sei am 10. Juli 2024 mit der «Züglerei» fertig geworden, da er das meiste alleine gemacht habe. Mitten in der darauffolgenden Nacht sei er mit schweren Grippesymptomen aufgewacht. Diese seien hartnäckig und gingen nur langsam zurück. Er nehme die Medikamente, die er noch habe, und hoffe, langsam wieder auf die Beine zu kommen, was im Moment nicht der Fall sei. Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine aktuelle finanzielle Situation hin: Er sei seit einem Jahr bei den Sozialen Behörden in [...] gemeldet und von den tausend Franken, die er erhalte, sende er CHF 500.00 an seine vierköpfige Familie (Ehefrau und drei Kinder) in [...]. Mit den restlichen CHF 500.00 müsse er seinen Lebensunterhalt und alle Rechnungen zahlen, auch den Umzug. Der Beschwerdeführer unterbreitete der Beschwerdegegnerin anschliessend einen Terminvorschlag für die Durchführung des Gesprächs am 19. August 2024. In den vorliegenden Akten findet sich in diesem Zusammenhang ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 24. Juli 2024 (IV-Nrn. 19 S. 8, 17 S. 5), das dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 26. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie Reiseunfähigkeit bescheinigt. Daraufhin wies der seitens der Beschwerdegegnerin zuständige Teamleiter den Beschwerdeführer auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin. Weiter stellte er sinngemäss in Aussicht, die Beschwerdegegnerin werde prüfen, ob ein Leistungsentscheid gefällt werden könne, ohne dass ein persönliches Gespräch durchgeführt werde. Falls ein Gespräch als notwendig erscheine, werde sie sich wieder melden.
4.4 Gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV können die IV-Stelle die versicherten Personen zu einer Besprechung aufbieten. Zwingend ist dies allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Beschwerdegegnerin beschloss, die Abklärungen zumindest vorläufig auf der Basis schriftlicher Unterlagen durchzuführen, nachdem sich die Terminfindung als ausserordentlich schwierig erwiesen und der Beschwerdeführer ausserdem auf die mit einer Anreise verbundene finanzielle Belastung hingewiesen hatte. Wenn die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zum Ergebnis gelangte, ein Entscheid sei auch ohne Gespräch möglich, war es jedenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zulässig, auf ein solches zu verzichten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte. Er hatte jederzeit Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin relevante Sachverhaltselemente auf andere Art und Weise zur Kenntnis zu bringen (bspw. mittels E-Mail oder Brief). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Ohnehin könnte eine solche im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da es sich, wenn schon, um eine leichte Gehörsverletzung handeln würde und das kantonale Versicherungsgericht über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt. Der Beschwerdeführer liess denn auch keine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Partei aufgrund einer (hier wie gesagt nicht gegebenen) Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen wäre, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Dies ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen.
5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den vorliegenden Akten folgende relevante Angaben zu entnehmen:
5.1 Im März (links) und April (rechts) 2021 wurden dem Beschwerdeführer, der an einer bilateralen Coxarthrose gelitten hatte, beidseitig Hüfttotalprothesen eingesetzt. Dr. med. B.___ stellt im mit der IV-Anmeldung eingereichten Bericht betreffend die entsprechende Jahreskontrolle vom 23. März 2022 (IV-Nr. 6 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
Der Verlauf nach Hüft-Totalprothesen beidseits sei sehr gut. Eine nächste Verlaufskontrolle sei für fünf Jahre nach der Operation vereinbart worden.
5.2 Im Bericht «Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung vom 9. & 23. Januar 2024» vom
6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.), der ebenfalls der Anmeldung vom 12. Juni 2024 beigelegt wurde, nennt Frau F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Spital C.___, folgende Diagnosen:
Aus den einleitenden Ausführungen lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung veranlasst hatte, weil er befürchtete, an einem ADHS zu leiden. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Die durchgeführten Tests ergaben einen Intelligenzquotienten (IQ) von
109. Die Ergebnisse in Bezug auf die einzelnen Indexwerte bewegten sich im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich. Leicht auffällige Resultate betrafen die Aufmerksamkeit / Schnelligkeit sowie das verbale Gedächtnis. Die Untersucherin hielt ausserdem fest, im Beck Depressionsinventar (BDP) habe der Beschwerdeführer einen Wert von 27 von maximal 63 Punkten erreicht, was auf eine mittelgradige Ausprägung depressiver Symptome hindeute. Weiter bestehe gemäss Eigenangaben ein langjähriger Cannabiskonsum. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
5.3 Dr. med. D.___ vom RAD nahm in der Aktennotiz vom 22. Juli 2024 zur Frage Stellung, ob eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen angezeigt erscheine (IV-Nr. 11). Er legte dar, bei Status nach Hüftprothesenimplantation sei im Allgemeinen von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: «Zumutbar sind körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über
E. 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ausschliessliche Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern oder Bücken, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In nicht repetitiver Weise können Gewichte von 10 15 kg gehoben und getragen werden». Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, gebe es kein aktuelles Arbeitsplatzprofil. Bei der Tätigkeit als Konstruktionsschlosser handle es sich um eine sehr vielseitige Tätigkeit. Nach Ansicht des RAD sei davon auszugehen, dass für diese berufliche Qualifikation Arbeitsplätze existierten, deren Arbeitsplatzprofil dem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sodass aus dem Status nach Implantation von zwei Hüfttotalendoprothesen beidseits mit sehr gutem Ergebnis keine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit ableitbar erscheine. Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich-psychiatrisch gestellte Diagnose zu entnehmen. Selbst wenn sich die aktuelle, nicht ärztliche Verdachtsdiagnose (gemeint ist die von der Neuropsychologin genannte rezidivierende Depression) bestätigen sollte, würde es sich dabei um einen bisher unbehandelten Krankheitszustand handeln, der im Allgemeinen jedoch gut behandelbar sei, so dass aus heutiger Sicht nicht von einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV auszugehen wäre. Zusammenfassend sei nach Beurteilung des RAD aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ableitbar, dass derzeit eine Unterstützung durch die IV aus gesundheitlichen Gründen angezeigt wäre.
5.4 Mit der Eingabe vom 21. Juli 2024 (Eingang 22. Juli 2024, IV-Nr. 14) gab der Beschwerdeführer neben dem bereits bekannten Bericht über die neuropsychologische Untersuchung und den Operationsberichten über die Eingriffe vom 18. März und 29. April 2021 (Hüftprothesen-Implantation) einen Lebenslauf sowie ein kurzes, an ihn gerichtetes Schreiben des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 16. April 2024 zu den Akten. Darin führt der Arzt aus, er bestätige gerne, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Frau Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei.
5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Dieser nennt die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende Depression mit / bei:
Anhaltende Schulterschmerzen links August 2016 mit / bei:
Rad. Sz- und sens. Rez- und Schmerzsyndrom C6 rechts
Lumbovertebralsyndrom mit / bei:
(Status nach) Bilateraler Coxarthrose Dezember 2020 (Dr. med. B.___) mit / bei:
Weiter erwähnt Dr. med. E.___ mehrere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine Hochton-Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts bei beruflicher Lärmexposition als Schlosser (Dezember 2013), eine rezidivierende symptomatische Cholezystolithiasis, einen Verdacht auf Psoriasis capitis (Erstdiagnose August 2017) sowie einen Status nach Dengue-Fieber (Juni
2016) und nach peripherer Lungenembolie (ebenfalls Juni 2016). Der Arzt fügt an, aufgrund der Schilderungen in der Sprechstunde vom 3. Februar 2025 werde der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit empfohlen, eine gutachterliche Untersuchung (Psychiater, Orthopäde, Rheumatologe) durchzuführen.
5.6 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens kündigte der Beschwerdeführer an, er werde weitere medizinische Unterlagen einreichen (vgl. A.S. 45). Am 28. Juni 2025 liess er jedoch erklären, Dr. med. E.___ habe auf Nachfrage mitgeteilt, es hätten sich seit dem Bericht vom 4. Februar 2025 keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb kein neuer Bericht notwendig sei (A.S. 47 f.).
6. Aufgrund der vorstehend genannten Arztberichte ist nachfolgend zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 6.1 hiernach) und dann auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiernach) einzugehen.
6.1
6.1.1 In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung eine starke Arthrose, welche im Jahr 2017 begonnen habe und schliesslich zur Einsetzung von zwei Hüftprothesen geführt habe, wobei er wegen der Hüftoperationen vom 1. Dezember 2020 bis 26. September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Den medizinischen Akten lässt sich dazu unter anderem entnehmen, dass bildgebende Untersuchungen im Jahr 2019 eine bilaterale Coxarthrose ergaben und dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. März und
29. April 2021 beidseitig Hüfttotalendoprothesen eingesetzt wurden. Der Operateur Dr. med. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 23. März 2022 über die Jahreskontrolle (IV-Nr. 6 S. 1 f.; vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Verlauf als sehr gut und setzte die nächste Verlaufskontrolle auf fünf Jahre nach der Operation an. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ formulierte gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___ ein Zumutbarkeitsprofil, welches körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten umfasst, wobei bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts des dokumentierten sehr guten Verlaufs lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt hat. Der im Bericht von Dr. med. B.___ vom 23. März 2022 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ausserdem erwähnten Diagnose einer bilateralen Coxarthrose ist mit Blick auf die erfolgte Implantation der beiden Prothesen keine selbständige Bedeutung (mehr) beizumessen.
6.1.2 Der im Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erwähnt weitere Beschwerdebilder, namentlich anhaltende Schulterschmerzen links im August 2016 und ein (nicht weiter erläutertes) radikuläres Schmerz- und sensorisches Reiz- und Schmerzsyndrom C6 rechts. In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 waren diese Aspekte nicht erwähnt worden, und auch die anschliessend eingereichten Unterlagen bezogen sich ausschliesslich auf die Hüftproblematik und die neuropsychologische Untersuchung (vgl. E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund bildet die erstmalige Erwähnung dieser Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Oktober
2024) keinen hinreichenden Anlass, um weitere Abklärungen anzuordnen. Namentlich ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 (A.S. 47), wonach Dr. med. E.___ erklärt habe, es gebe keine neuen Erkenntnisse, davon auszugehen, dass bezüglich dieser Befunde auch später, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, keine fachärztliche Behandlung aufgenommen wurde. Dr. med. E.___ attestiert in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 nicht in eigenem Namen eine konkret bezifferte Arbeitsunfähigkeit, sondern hält lediglich fest, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde eine Arbeitsunfähigkeit geschildert und in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht und er, der Arzt, empfehle deshalb eine gutachterliche Untersuchung. Eine solche wäre aber nur anzuordnen, wenn seitens der behandelnden Ärzteschaft eine substantiierte, auf während der Behandlung gewonnenen Erkenntnissen basierende Diagnosestellung mit Attestierung einer längerdauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorläge, was hier nicht zutrifft. Es bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von somatischen Beeinträchtigungen, welche durch das in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht abgedeckt würden.
6.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten die Akten keine fachärztliche Stellungnahme. Der Hausarzt Dr. med. E.___ bestätigt zwar in seinem Schreiben vom 16. April 2024 an den Beschwerdeführer, dass dieser aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei (vgl. E. II. 5.4 hiervor). In seinen späteren, während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten erwähnt Dr. med. E.___ jedoch keine derartige Behandlung, und auch den Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich keine diesbezüglichen Angaben entnehmen. Für die in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 aufgeführte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich Dr. med. E.___ denn auch nicht auf die Ergebnisse einer psychiatrischen Abklärung oder Therapie, sondern auf die neuropsychologische Untersuchung vom 9. und
23. Januar 2024 respektive den Bericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Diese Untersuchung wurde veranlasst, um ein mögliches ADHS abzuklären, das sich jedoch nicht bestätigte. Der ermittelte IQ von 109 liegt leicht über dem allgemeinen Durchschnitt und deutet keineswegs auf eine krankheitswertige Leistungsschwäche mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin; dasselbe gilt für die übrigen Untersuchungsbefunde. Es bestehen denn auch keine gesicherten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit entsprechend eingeschränkt gewesen wäre. Die durch die Psychologin gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich auf eine Befragung anhand des Beck Depressionsinventars (BDI), bei dem es sich um ein Selbstbeurteilungsverfahren handelt. Wenn der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in diesem Zusammenhang von einer nicht ärztlichen Verdachtsdiagnose spricht (vgl. E. II. 6.3 hiervor), mag dies als etwas polemisch erscheinen, ist aber im Ergebnis zutreffend. Es geht zwar grundsätzlich nicht an, die Einschätzungen einer Psychologin von vornherein als unbeachtlich zu qualifizieren. So lässt ein Bericht einer Psychotherapeutin, der sich auf während einer mehrjährigen Behandlung gewonnene Erkenntnisse stützt und die erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar darstellt, eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung zwar nicht als obsolet erscheinen; er stellt aber einen Hinweis auf ein relevantes psychisches Leiden dar und ist als solcher in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 151 V 258 E. 4.6 S. 262 f.). Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise gelten, wenn in einem neuropsychologischen Untersuchungsbericht gestützt auf die Ergebnisse eines standardisierten Selbstbeurteilungsfragebogens eine Diagnose gestellt wird. Eine detaillierte Beschreibung der Befunde enthält der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.) nicht; erwähnt werden einzig in allgemeiner Weise eine bedrückt wirkende Stimmungslage und eine reduzierte Schwingungsfähigkeit. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass bereits im Zuweisungsschreiben eine rezidivierende Depression erwähnt worden war (vgl. neuropsychologischer Bericht, S. 3 oben) und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 oder 2006 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, weil er zu dieser Zeit depressiv gewesen sei, während aktuell keine Therapien stattfänden (neuropsychologischer Bericht, S. 2). Der Beschwerdeführer stellte zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht, teilte aber schliesslich mit, dies werde nicht erfolgen (vgl. E. I. 4 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch im weiteren Verlauf keine psychiatrische Behandlung und keine Psychotherapie aufgenommen wurde. Der Hinweis darauf, dass im Jahr 2005 oder 2006 eine derartige Behandlung stattgefunden habe, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um eine Abklärungslücke anzunehmen.
6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt. Ebenso wenig lässt es sich beanstanden, dass auf dieser Grundlage ein Leistungsanspruch verneint wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls sich im Rahmen einer inzwischen oder in Zukunft aufgenommenen fachärztlichen Behandlung neue Erkenntnisse ergeben sollten, wären diese mit einer Neuanmeldung geltend zu machen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt (E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist daher ermessensweise auf CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
2.Die Kostenforderung von Rechtsanwalt Daniel Altermatt, welcher den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten hat, wird auf CHF 1600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.Es wird festgestellt, dass das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt geendet hat und die Vertretung neu durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann übernommen wurde.
5.Eine Kopie der entsprechenden Eingabe vom 28. Juli 2026 geht samt Beilage (Vollmacht) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendberufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente(Verfügung vom 17. Oktober 2024)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Juni 2024 (Eingang) unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme, welche 2017 begonnen hätten («wegen starker Arthrose zwei Hüftprothesen»), bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). In der Folge reichte er als medizinische Unterlagen Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 23. März 2022 (IV-Nr. 6 S. 1) sowie des Spitals C.___ über eine Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung vom 9. und
23. Januar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.) ein.
1.2 Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer auf den 1. Juli 2024 zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses wurde durch den Beschwerdeführer verschoben (vgl. Protokolleintrag vom
21. Juni 2024). Der neu vereinbarte Gesprächstermin vom 22. Juli 2024 wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. Juli 2024 (IV-Nr. 8) erneut abgesagt. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm daraufhin per E-Mail vom
19. Juli 2024 (IV-Nr. 9) mit, sie werde nun aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen Abklärungen treffen und über einen Leistungsanspruch entscheiden. Falls ein persönliches Gespräch als notwendig erscheine, werde sie sich wieder melden.
1.3 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Juli 2024 ein (IV-Nr. 11). Gleichentags gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere durch den Beschwerdeführer eingereichte Dokumente ein, darunter eine Bestätigung des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 16. April 2024 sowie Operationsberichte von Dr. med. B.___ über die Implantationen der beiden Hüftprothesen am 18. März 2021 und 29. April 2021 (IV-Nr. 14 S. 2 ff.).
1.4 Mit Vorbescheid vom
23. Juli 2024 (IV-Nr. 16) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsgesuche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2024 Einwand (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin entschied jedoch mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und lehnte das Leistungsgesuch ab.
2.
2.1 Dagegen reicht der Beschwerdeführer am 11. November 2024 (A.S. 5) bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben «Einsprache gegen IV-Verfügung vom
17. Oktober 2024» ein. Dieses wird zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 6). Am 6. Dezember 2024 lässt der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Oktober 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eventualiter auf eine Invalidenrente neu zu prüfen.
2.Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer Frist zu gewähren bis Montag, 20. Januar 2025, zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.
2.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2025 (A.S. 17 ff.) lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Am 20. Februar 2025 (A.S. 24 ff.) lässt er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Februar 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. März 2025 (A.S. 39) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2025 (A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser ersucht in der Folge um Ansetzung einer Frist für eine Replik (A.S. 42). Am 28. Mai 2025 beantragt er eine Fristerstreckung, weil ein benötigter Bericht von Dr. med. E.___ noch nicht vorliege (A.S. 45). Am 28. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bekräftigen und gleichzeitig erklären, er werde keinen weiteren Bericht von Dr. med. E.___ einreichen (A.S. 47 f.).
5. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 teilt der Rechtsvertreter mit, die Vertretung sei auf Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann übergegangen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 17. Oktober 2024) eingetreten ist (Miriam Lendfers, in: Ueli Kieser / Matthias Kradolfer / Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich, Genf 2024, Art. 61 ATSG N 90).
1.3 Am 1. Januar 2022 traten verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Per 1. Januar 2024 kam es ausserdem zu Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Der Beschwerdeführer hat sich im Juni 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Daher sind die aktuell geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (A.S. 1 ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist in der Regel derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versiche-rungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs aufrechtliches Gehör(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit ihm vor Erlass des Vorbescheids vom
23. Juli 2024 kein Gespräch durchgeführt habe (vgl. A.S. 10).
4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht der Parteien, über die für den Rechtsstreit relevanten Elemente informiert zu werden und sich dazu zu äussern, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die ihre Rechtslage betrifft, die Erhebung der relevanten und ordnungsgemäss angebotenen Beweise zu erwirken an der Durchführung der wesentlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und sich zu deren Ergebnis zu äussern, wenn dies die zu treffende Entscheidung beeinflussen kann (BGE 148 II 73 E. 7.3.1 S. 86 f., 135 V 465 E. 4.3.2 S. 469, 133 I 270 E. 3.1 S. 277; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026 E. 4.3).
4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 E. 2b S. 131 f. m.H., 137 I 195 E. 2.3.2 S. 187 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (IV-Nr. 5) zum Intake-Gespräch am
1. Juli 2024 eingeladen. Die Beschwerdegegnerin erklärte in diesem Schreiben, sie wolle in einem persönlichen Gespräch mehr über seine aktuelle Situation erfahren und das weitere Vorgehen besprechen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Juni 2024 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, er wechsle am 1. Juli 2024 den Wohnort und sei mit dem Umzug beschäftigt. Es wurde daher ein neuer Gesprächstermin per 22. Juli 2024 vereinbart (vgl. Protokolleintrag vom 21. Juni 2024). Mit E-Mail vom
18. Juli 2024 (IV-Nr. 8) teilte der Beschwerdeführer alsdann mit, er sei am 10. Juli 2024 mit der «Züglerei» fertig geworden, da er das meiste alleine gemacht habe. Mitten in der darauffolgenden Nacht sei er mit schweren Grippesymptomen aufgewacht. Diese seien hartnäckig und gingen nur langsam zurück. Er nehme die Medikamente, die er noch habe, und hoffe, langsam wieder auf die Beine zu kommen, was im Moment nicht der Fall sei. Ferner wies der Beschwerdeführer auf seine aktuelle finanzielle Situation hin: Er sei seit einem Jahr bei den Sozialen Behörden in [...] gemeldet und von den tausend Franken, die er erhalte, sende er CHF 500.00 an seine vierköpfige Familie (Ehefrau und drei Kinder) in [...]. Mit den restlichen CHF 500.00 müsse er seinen Lebensunterhalt und alle Rechnungen zahlen, auch den Umzug. Der Beschwerdeführer unterbreitete der Beschwerdegegnerin anschliessend einen Terminvorschlag für die Durchführung des Gesprächs am 19. August 2024. In den vorliegenden Akten findet sich in diesem Zusammenhang ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 24. Juli 2024 (IV-Nrn. 19 S. 8, 17 S. 5), das dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 26. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie Reiseunfähigkeit bescheinigt. Daraufhin wies der seitens der Beschwerdegegnerin zuständige Teamleiter den Beschwerdeführer auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin. Weiter stellte er sinngemäss in Aussicht, die Beschwerdegegnerin werde prüfen, ob ein Leistungsentscheid gefällt werden könne, ohne dass ein persönliches Gespräch durchgeführt werde. Falls ein Gespräch als notwendig erscheine, werde sie sich wieder melden.
4.4 Gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV können die IV-Stelle die versicherten Personen zu einer Besprechung aufbieten. Zwingend ist dies allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Beschwerdegegnerin beschloss, die Abklärungen zumindest vorläufig auf der Basis schriftlicher Unterlagen durchzuführen, nachdem sich die Terminfindung als ausserordentlich schwierig erwiesen und der Beschwerdeführer ausserdem auf die mit einer Anreise verbundene finanzielle Belastung hingewiesen hatte. Wenn die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zum Ergebnis gelangte, ein Entscheid sei auch ohne Gespräch möglich, war es jedenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zulässig, auf ein solches zu verzichten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte. Er hatte jederzeit Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin relevante Sachverhaltselemente auf andere Art und Weise zur Kenntnis zu bringen (bspw. mittels E-Mail oder Brief). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Ohnehin könnte eine solche im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da es sich, wenn schon, um eine leichte Gehörsverletzung handeln würde und das kantonale Versicherungsgericht über eine umfassende Überprüfungsbefugnis verfügt. Der Beschwerdeführer liess denn auch keine Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Partei aufgrund einer (hier wie gesagt nicht gegebenen) Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen wäre, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Dies ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen.
5. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den vorliegenden Akten folgende relevante Angaben zu entnehmen:
5.1 Im März (links) und April (rechts) 2021 wurden dem Beschwerdeführer, der an einer bilateralen Coxarthrose gelitten hatte, beidseitig Hüfttotalprothesen eingesetzt. Dr. med. B.___ stellt im mit der IV-Anmeldung eingereichten Bericht betreffend die entsprechende Jahreskontrolle vom 23. März 2022 (IV-Nr. 6 S. 1 f.) folgende Diagnosen:
Der Verlauf nach Hüft-Totalprothesen beidseits sei sehr gut. Eine nächste Verlaufskontrolle sei für fünf Jahre nach der Operation vereinbart worden.
5.2 Im Bericht «Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung vom 9. & 23. Januar 2024» vom
6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.), der ebenfalls der Anmeldung vom 12. Juni 2024 beigelegt wurde, nennt Frau F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Spital C.___, folgende Diagnosen:
Aus den einleitenden Ausführungen lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung veranlasst hatte, weil er befürchtete, an einem ADHS zu leiden. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Die durchgeführten Tests ergaben einen Intelligenzquotienten (IQ) von
109. Die Ergebnisse in Bezug auf die einzelnen Indexwerte bewegten sich im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich. Leicht auffällige Resultate betrafen die Aufmerksamkeit / Schnelligkeit sowie das verbale Gedächtnis. Die Untersucherin hielt ausserdem fest, im Beck Depressionsinventar (BDP) habe der Beschwerdeführer einen Wert von 27 von maximal 63 Punkten erreicht, was auf eine mittelgradige Ausprägung depressiver Symptome hindeute. Weiter bestehe gemäss Eigenangaben ein langjähriger Cannabiskonsum. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
5.3 Dr. med. D.___ vom RAD nahm in der Aktennotiz vom 22. Juli 2024 zur Frage Stellung, ob eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen angezeigt erscheine (IV-Nr. 11). Er legte dar, bei Status nach Hüftprothesenimplantation sei im Allgemeinen von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: «Zumutbar sind körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden sind Zwangshaltungen, ausschliessliche Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, das Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern oder Bücken, Gehen auf unebenem Gelände sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In nicht repetitiver Weise können Gewichte von 10 15 kg gehoben und getragen werden». Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, gebe es kein aktuelles Arbeitsplatzprofil. Bei der Tätigkeit als Konstruktionsschlosser handle es sich um eine sehr vielseitige Tätigkeit. Nach Ansicht des RAD sei davon auszugehen, dass für diese berufliche Qualifikation Arbeitsplätze existierten, deren Arbeitsplatzprofil dem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sodass aus dem Status nach Implantation von zwei Hüfttotalendoprothesen beidseits mit sehr gutem Ergebnis keine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit ableitbar erscheine. Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich-psychiatrisch gestellte Diagnose zu entnehmen. Selbst wenn sich die aktuelle, nicht ärztliche Verdachtsdiagnose (gemeint ist die von der Neuropsychologin genannte rezidivierende Depression) bestätigen sollte, würde es sich dabei um einen bisher unbehandelten Krankheitszustand handeln, der im Allgemeinen jedoch gut behandelbar sei, so dass aus heutiger Sicht nicht von einer längerdauernden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der IV auszugehen wäre. Zusammenfassend sei nach Beurteilung des RAD aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ableitbar, dass derzeit eine Unterstützung durch die IV aus gesundheitlichen Gründen angezeigt wäre.
5.4 Mit der Eingabe vom 21. Juli 2024 (Eingang 22. Juli 2024, IV-Nr. 14) gab der Beschwerdeführer neben dem bereits bekannten Bericht über die neuropsychologische Untersuchung und den Operationsberichten über die Eingriffe vom 18. März und 29. April 2021 (Hüftprothesen-Implantation) einen Lebenslauf sowie ein kurzes, an ihn gerichtetes Schreiben des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 16. April 2024 zu den Akten. Darin führt der Arzt aus, er bestätige gerne, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Frau Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei.
5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Dieser nennt die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende Depression mit / bei:
Anhaltende Schulterschmerzen links August 2016 mit / bei:
Rad. Sz- und sens. Rez- und Schmerzsyndrom C6 rechts
Lumbovertebralsyndrom mit / bei:
(Status nach) Bilateraler Coxarthrose Dezember 2020 (Dr. med. B.___) mit / bei:
Weiter erwähnt Dr. med. E.___ mehrere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine Hochton-Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts bei beruflicher Lärmexposition als Schlosser (Dezember 2013), eine rezidivierende symptomatische Cholezystolithiasis, einen Verdacht auf Psoriasis capitis (Erstdiagnose August 2017) sowie einen Status nach Dengue-Fieber (Juni
2016) und nach peripherer Lungenembolie (ebenfalls Juni 2016). Der Arzt fügt an, aufgrund der Schilderungen in der Sprechstunde vom 3. Februar 2025 werde der Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit empfohlen, eine gutachterliche Untersuchung (Psychiater, Orthopäde, Rheumatologe) durchzuführen.
5.6 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens kündigte der Beschwerdeführer an, er werde weitere medizinische Unterlagen einreichen (vgl. A.S. 45). Am 28. Juni 2025 liess er jedoch erklären, Dr. med. E.___ habe auf Nachfrage mitgeteilt, es hätten sich seit dem Bericht vom 4. Februar 2025 keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb kein neuer Bericht notwendig sei (A.S. 47 f.).
6. Aufgrund der vorstehend genannten Arztberichte ist nachfolgend zunächst auf den somatischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 6.1 hiernach) und dann auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.2 hiernach) einzugehen.
6.1
6.1.1 In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung eine starke Arthrose, welche im Jahr 2017 begonnen habe und schliesslich zur Einsetzung von zwei Hüftprothesen geführt habe, wobei er wegen der Hüftoperationen vom 1. Dezember 2020 bis 26. September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Den medizinischen Akten lässt sich dazu unter anderem entnehmen, dass bildgebende Untersuchungen im Jahr 2019 eine bilaterale Coxarthrose ergaben und dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. März und
29. April 2021 beidseitig Hüfttotalendoprothesen eingesetzt wurden. Der Operateur Dr. med. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 23. März 2022 über die Jahreskontrolle (IV-Nr. 6 S. 1 f.; vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Verlauf als sehr gut und setzte die nächste Verlaufskontrolle auf fünf Jahre nach der Operation an. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ formulierte gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___ ein Zumutbarkeitsprofil, welches körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten umfasst, wobei bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Angesichts des dokumentierten sehr guten Verlaufs lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt hat. Der im Bericht von Dr. med. B.___ vom 23. März 2022 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) ausserdem erwähnten Diagnose einer bilateralen Coxarthrose ist mit Blick auf die erfolgte Implantation der beiden Prothesen keine selbständige Bedeutung (mehr) beizumessen.
6.1.2 Der im Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erwähnt weitere Beschwerdebilder, namentlich anhaltende Schulterschmerzen links im August 2016 und ein (nicht weiter erläutertes) radikuläres Schmerz- und sensorisches Reiz- und Schmerzsyndrom C6 rechts. In der Anmeldung vom 12. Juni 2024 waren diese Aspekte nicht erwähnt worden, und auch die anschliessend eingereichten Unterlagen bezogen sich ausschliesslich auf die Hüftproblematik und die neuropsychologische Untersuchung (vgl. E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund bildet die erstmalige Erwähnung dieser Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Februar 2025 (nach dem Erlass der Verfügung vom 17. Oktober
2024) keinen hinreichenden Anlass, um weitere Abklärungen anzuordnen. Namentlich ist angesichts der Aussage des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 (A.S. 47), wonach Dr. med. E.___ erklärt habe, es gebe keine neuen Erkenntnisse, davon auszugehen, dass bezüglich dieser Befunde auch später, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, keine fachärztliche Behandlung aufgenommen wurde. Dr. med. E.___ attestiert in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 nicht in eigenem Namen eine konkret bezifferte Arbeitsunfähigkeit, sondern hält lediglich fest, der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde eine Arbeitsunfähigkeit geschildert und in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht und er, der Arzt, empfehle deshalb eine gutachterliche Untersuchung. Eine solche wäre aber nur anzuordnen, wenn seitens der behandelnden Ärzteschaft eine substantiierte, auf während der Behandlung gewonnenen Erkenntnissen basierende Diagnosestellung mit Attestierung einer längerdauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorläge, was hier nicht zutrifft. Es bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von somatischen Beeinträchtigungen, welche durch das in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht abgedeckt würden.
6.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten die Akten keine fachärztliche Stellungnahme. Der Hausarzt Dr. med. E.___ bestätigt zwar in seinem Schreiben vom 16. April 2024 an den Beschwerdeführer, dass dieser aus medizinischen Gründen auf die Arztbesuche bei Dr. med. G.___ in [...] angewiesen sei (vgl. E. II. 5.4 hiervor). In seinen späteren, während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten erwähnt Dr. med. E.___ jedoch keine derartige Behandlung, und auch den Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich keine diesbezüglichen Angaben entnehmen. Für die in seinem Bericht vom 4. Februar 2025 aufgeführte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich Dr. med. E.___ denn auch nicht auf die Ergebnisse einer psychiatrischen Abklärung oder Therapie, sondern auf die neuropsychologische Untersuchung vom 9. und
23. Januar 2024 respektive den Bericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Diese Untersuchung wurde veranlasst, um ein mögliches ADHS abzuklären, das sich jedoch nicht bestätigte. Der ermittelte IQ von 109 liegt leicht über dem allgemeinen Durchschnitt und deutet keineswegs auf eine krankheitswertige Leistungsschwäche mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin; dasselbe gilt für die übrigen Untersuchungsbefunde. Es bestehen denn auch keine gesicherten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit entsprechend eingeschränkt gewesen wäre. Die durch die Psychologin gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützt sich auf eine Befragung anhand des Beck Depressionsinventars (BDI), bei dem es sich um ein Selbstbeurteilungsverfahren handelt. Wenn der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in diesem Zusammenhang von einer nicht ärztlichen Verdachtsdiagnose spricht (vgl. E. II. 6.3 hiervor), mag dies als etwas polemisch erscheinen, ist aber im Ergebnis zutreffend. Es geht zwar grundsätzlich nicht an, die Einschätzungen einer Psychologin von vornherein als unbeachtlich zu qualifizieren. So lässt ein Bericht einer Psychotherapeutin, der sich auf während einer mehrjährigen Behandlung gewonnene Erkenntnisse stützt und die erhobenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar darstellt, eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung zwar nicht als obsolet erscheinen; er stellt aber einen Hinweis auf ein relevantes psychisches Leiden dar und ist als solcher in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 151 V 258 E. 4.6 S. 262 f.). Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise gelten, wenn in einem neuropsychologischen Untersuchungsbericht gestützt auf die Ergebnisse eines standardisierten Selbstbeurteilungsfragebogens eine Diagnose gestellt wird. Eine detaillierte Beschreibung der Befunde enthält der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2024 (IV-Nr. 6 S. 2 ff.) nicht; erwähnt werden einzig in allgemeiner Weise eine bedrückt wirkende Stimmungslage und eine reduzierte Schwingungsfähigkeit. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass bereits im Zuweisungsschreiben eine rezidivierende Depression erwähnt worden war (vgl. neuropsychologischer Bericht, S. 3 oben) und dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 oder 2006 psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, weil er zu dieser Zeit depressiv gewesen sei, während aktuell keine Therapien stattfänden (neuropsychologischer Bericht, S. 2). Der Beschwerdeführer stellte zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht, teilte aber schliesslich mit, dies werde nicht erfolgen (vgl. E. I. 4 hiervor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch im weiteren Verlauf keine psychiatrische Behandlung und keine Psychotherapie aufgenommen wurde. Der Hinweis darauf, dass im Jahr 2005 oder 2006 eine derartige Behandlung stattgefunden habe, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um eine Abklärungslücke anzunehmen.
6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt. Ebenso wenig lässt es sich beanstanden, dass auf dieser Grundlage ein Leistungsanspruch verneint wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls sich im Rahmen einer inzwischen oder in Zukunft aufgenommenen fachärztlichen Behandlung neue Erkenntnisse ergeben sollten, wären diese mit einer Neuanmeldung geltend zu machen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt (E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist daher ermessensweise auf CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
2.Die Kostenforderung von Rechtsanwalt Daniel Altermatt, welcher den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten hat, wird auf CHF 1600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.Es wird festgestellt, dass das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt geendet hat und die Vertretung neu durch Rechtsanwältin Jacqueline Lehmann übernommen wurde.
5.Eine Kopie der entsprechenden Eingabe vom 28. Juli 2026 geht samt Beilage (Vollmacht) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng