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VSBES.2024.296

Solothurn · 2025-11-25 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Nachdem ein erstes Leistungsbegehren am 10. November 2020 abgewiesen worden war (IV-Akten / IV-Nr. 28), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], am 18. Oktober 2023 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 30). Diese trat darauf ein und verneinte am 5. Februar 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 42). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der besonderen Situation am letzten Arbeitsplatz entstanden. Bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die spezifischen Fachkenntnisse der Invalidenversicherung angewiesen, sondern könne mithilfe der Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-Nr. 44 S. 1). 1.2     Am 11. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 48). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 17. Juli 2024 mit, die zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 5. Februar 2024 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrem Einwand vom 27. September 2024 einen Arztbericht ein (IV-Nr. 57). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 f.).

E. 2 2.1     Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen.

E. 2.2 2.2.1  Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut

eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen

rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen

befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E.

4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2  Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.).

Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur

kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft

zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,

welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde

legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die

anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung

glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024 E. 4.1).

2.2.3  Die Beweisführungslast für das

Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei

der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art.

61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine

massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind ihre

Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen

sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

E. 3 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf die Neuanmeldung vom 11. Juli 2024 hätte eintreten müssen. Dazu sind die Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin mit dieser Neuanmeldung resp. ihrem Einwand gegen den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden Verfügung vom 5. Februar 2024 zu vergleichen.

E. 3.2 3.2.1  Die Beschwerdeführerin machte in

ihrer zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 geltend, sie leide seit Frühling

2023 an Panikattacken, Angstzuständen und einer Depression (IV-Nr. 30 S. 7

Ziff. 6.1). Sie war seit Januar 2017 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig,

kündigte diese Anstellung jedoch per Ende 2023 (IV-Nr. 30 S. 7

Ziff. 5.4 sowie Nr. 31).

3.2.2  Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im D.___, stellte im Arztzeugnis

vom 14. Juni 2023 sowie im Bericht vom 29. Juni 2023 (IV-Nr. 34)

folgende Diagnosen:

·

Anpassungsstörung

mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)

·

akzentuierte,

abhängige, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73)

·

differentialdiagnostisch

Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1)

Die Beschwerdeführerin berichte, dass es

ihr seit einem Jahr nicht gut gehe. Es sei zum Konflikt mit ihrem

Geschäftspartner gekommen, da dieser sehr dominant sei und immer seinen Willen

habe durchsetzen können. Sie habe entschieden, sich vom gemeinsamen Geschäft zu

lösen, und ihren Aktienanteil an den Geschäftspartner verkauft, sei aber

weiterhin zu 100 % bei der Arbeitgeberin angestellt. Beim Beginn der psychiatrischen

Behandlung am 12. Mai 2023 habe sich die Beschwerdeführerin wach,

bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Sie habe sehr angespannt und

im Gespräch zittrig sowie wiederholt weinerlich gewirkt. Geredet habe sie

schnell, aber angepasst und kohärent. Im Affekt sei sie sehr labil, hilflos und

mit schwankender Stimmung erlebt worden, aber ohne Wahnvorstellungen, Ich-Störungen

oder Halluzinationen. Es hätten Hinweise auf Flashbacks von vorherigen Zeiten

bestanden, aber die Beschwerdeführerin habe vermieden, darüber zu reden.

Psychomotorisch sei sie sehr angespannt und gereizt sowie im Antrieb reduziert

gewesen. Als weitere depressive Symptome hätten Lustlosigkeit und eine reduzierte

Freude-Empfindung sowie Schlafstörungen mit weiteren ausgeprägten vegetativen

Symptomen bestanden. Suizidgedanken oder -absichten sowie Hinweise auf eine

Fremdgefährdung hätten keine vorgelegen. Aktuell leide die Beschwerdeführerin

unter ausgeprägten vegetativen Symptomen (Schwitzen, Zittern, Herzrasen,

muskuläre Anspannung, Schwindelanfälle, Schlafstörungen und Kopfweh) mit

emotionaler Labilität, erhöhter Vigilanz und Schreckhaftigkeit, Müdigkeit und

Erschöpfung, Stimmungsschwankungen mit depressiven Verstimmungen,

Konzentrationsstörung sowie Flashbacks aus vorherigen Zeiten mit

Vermeidungsverhalten. An funktionellen Einschränkungen bestünden eine reduzierte

Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Ausdauer am Arbeitsplatz, eingeschränkte soziale

Fähigkeiten (vor allem bei angespanntem Arbeitsklima und fehlender Fähigkeit zur

Abgrenzung bei einem vorherigen erlebten Trauma bzw. einer traumatisierenden

Lebensvorgeschichte) sowie eine Konzentrationsstörung. Seit dem 12. Mai

2023 erfolgten regelmässige ambulante psychotherapeutische Sitzungen, basierend

auf einer kognitiven Verhaltenstherapie, und es sei mit dem Antidepressivum

Sertralin begonnen worden. Im Verlauf sei auch eine traumaspezifische Therapie

zu überlegen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig.

Ein teilzeitiger Arbeitsversuch sei anfangs August vorgesehen mit sukzessivem

Aufbau des Pensums, je nachdem, wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiere.

3.2.3  Anlässlich einer Sitzung des Case

Managements der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung am 8. November

2023 (IV-Nr. 37 + 40) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle im Januar 2024

wieder 50 % gesund sein und suche auch schon nach einer neuen Tätigkeit

mindestens in diesem Umfang. Am jetzigen (Noch-)Arbeitsort laufe es nicht gut

mit dem bisherigen Geschäftspartner; als Angestellte werde sie schikaniert, es

seien Machtspiele im Gange und sie fühle sich aktuell sehr unter Druck. Dr. med.

C.___ gab an, der Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50 % ab Januar 2024 stehe

eigentlich nichts im Wege. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei bei

weiterhin laufender Therapie positiv. Die Medikation mit Sertralin sei jetzt

angepasst und ohne Nebenwirkungen. Der Case Manager hielt fest, die

Beschwerdeführerin werde nach Rücksprache mit dem Arzt bis 31. Dezember

2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da bei der Arbeitgeberin

angesichts der aktuellen Situation eine Rückfallgefahr bestehe. Die

Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2024 sei schrittweise zu steigern, so

dass eigentlich ab März / April 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein

sollte.

3.2.4  Dr. med. E.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

17. November 2023 (IV-Nr. 39) dafür, als auslösender und

aufrechterhaltender Belastungsfaktor würden Konflikte mit dem Geschäftspartner

angegeben, die sich nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an ihn und der Weiterarbeit

der Beschwerdeführerin als Angestellte in der Firma noch verschärft hätten.

Daher sei die Beschwerdeführerin derzeit wieder bis zum Ende der Kündigungsfrist

zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts ihrer Vulnerabilität könne es zwar

wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten kommen. Mit der

diagnostizierten Anpassungsstörung bei bestehendem Arbeitsplatzkonflikt sei

jedoch kein Gesundheitsschaden belegt, der eine dauernde höhergradige

Arbeitsunfähigkeit resp. Erwerbsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin

habe mit Hilfe ihres Case Managers und ihres Psychiaters sinnvolle Weichen

gestellt und sich damit auch psychisch stabilisieren können. Es gebe bereits

konkrete Pläne für eine berufliche Neuausrichtung. Die prognostische

Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2024 und

100 % ab März / April 2024 erscheine aus psychiatrischer Sicht eher

vorsichtig und von daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisierbar.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2024 einen

Leistungsanspruch (E. I. 1.1 hiervor).

E. 3.3 3.3.1  In der dritten und hier

streitigen Anmeldung vom 11. Juli 2024 sprach die Beschwerdeführerin von

einer Anpassungsstörung mit Angst sowie einer Depression seit April 2023. Ihre

Gesundheit habe sich verschlechtert (IV-Nr. 48 S. 8 unten).

3.3.2  Dr. med. F.___, die

neue Therapeutin der Beschwerdeführerin im D.___, stellte am 17. Juni 2024

folgende Diagnosen (IV-Nr. 52 S. 1 f.):

Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion (F43.22); akzentuierte, abhängige,

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73); differentialdiagnostisch PTBS

und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung; Status nach Bulimie 1998.

Es bestehe ein ängstlich-depressives

Syndrom mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit und somatischen Beschwerden bei Verdacht

auf funktionelle Komponente. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar

und allseits orientiert mit einem unauffälligen äusseren Erscheinungsbild. Im

Kontakt zeige sie sich freundlich und auskunftsbereit. Im Denken und Sprechen

sei sie klar und deutlich, zeitweise mit emotionaler Labilität.

Entwicklungsstörungen seien keine bekannt. Es bestünden Hinweise für

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, namentlich ein vermindertes Denk- und

Konzentrationsvermögen. Das formale Denken stelle sich als sprunghaft dar. Für

Zwänge gebe es ebenso wie für Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen

keine Hinweise. Affektiv sei die Beschwerdeführerin herabgestimmt bei

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Sie leide an mangelndem Selbstvertrauen,

reduziertem Antrieb, Interessen- und Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, verminderter

Energie und erhöhter Ermüdbarkeit, eingeschränkter Aktivität, Selbstvorwürfen und

Schuldgefühlen, Unentschlossenheit, psychomotorischer Agitiertheit und Hemmung

sowie Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Durchschlafschwierigkeiten. Es

bestehe eine latente Suizidalität mit Ruhewünschen. Der Appetit präsentiere

sich vermindert und gesteigert. Bei erhöhter Vigilanz und Stimmungsschwankungen

gebe die Beschwerdeführerin Flashbacks an. Lebensmüde Gedanken seien seit 2011 nicht

mehr aufgetreten. Es sei zu Suizidversuchen im Sinne von «Hilfeschreien»

gekommen, mit Tabletten oder indem die Beschwerdeführerin den Kopf gegen Wand

und Tür geschlagen habe. Sie distanziere sich klar und glaubhaft von akuten,

handlungsnahen Suizidabsichten und verneine glaubhaft suizidale Pläne. Eine

Fremdgefährdung liege nicht vor. Aufgrund ihres klinischen Zustandsbildes sei

die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik in [...] angemeldet worden, wobei der

Probetag am 27. Juni 2024 stattfinde. Man empfehle eine engmaschige

psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung, gegebenenfalls in einem

stationären Rahmen, sowie die bestmögliche medikamentöse Therapie; im Verlauf

sei an eine traumaspezifische Therapie zu denken. Ab dem 28. Juni 2024

seien zunächst wöchentliche Termine vorgesehen. Für Juli 2024 attestierte Dr. med. F.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 52 S. 3).

3.3.3  Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___

erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 53), die

Diagnosen seien die gleichen geblieben. Eine Klärung hinsichtlich der

differentialdiagnostischen Überlegungen sei nicht erfolgt, weshalb weder von

einer PTBS noch einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Eine

Anpassungsstörung sei grundsätzlich gut behandelbar und vermöge allenfalls eine

begrenzt dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein fluktuierender Verlauf

im Rahmen der Krankheitsepisode mit besserem und schlechterem Befinden sei

nicht ungewöhnlich, insbesondere beim Fortbestehen auslösender Ereignisse wie

Arbeitsplatzproblematik, Arbeitsplatzverlust und Notwendigkeit zur beruflichen

Neuorientierung. Der Bericht des D.___ vom 17. Juni 2024 weise keine

gesundheitliche Verschlechterung gegenüber der letzten RAD-Beurteilung im

November 2023 nach.

3.3.4  Dr. med. F.___ führte im Bericht

vom 19. September 2024 (IV-Nr. 57 S. 2) aus, aufgrund der komplexen

Vorgeschichte (u.a. Vernachlässigung in der Kernfamilie in der Kindheit) sei nach

erfolgter Stabilisierung eine psychotraumatologische Evaluation angezeigt, um die

Indikation einer stationären Therapie auf einer Traumastation zu prüfen. Man

habe die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 zur Traumatherapie in der G.___

angemeldet. Sie habe sich während der ambulanten Therapie zunehmend geöffnet

und über Elemente in ihrem Leben berichtet, über die sie bisher nicht habe

sprechen können. Ausserdem habe sie von sexuellem Missbrauch erzählt. Zeitweise

scheine die Beschwerdeführerin von Gefühlen überflutet zu werden, die sie lange

Zeit unterdrückt habe. Im longitudinalen Lebensverlauf könnten anamnestisch

wiederholt Episoden evaluiert werden, die eine Störung der Stimmung und des

Aktivitätsniveaus deutlich machten. Komorbid sei eine affektive, möglicherweise

bipolare Störung zu diskutieren. Eine detaillierte Anamneseerhebung erwecke den

Verdacht auf eine solche Störung, mit der typischen Komorbidität Sucht,

inadäquat gehobener Stimmung, Gereiztheit, vermindertem Schlafbedürfnis,

erhöhtem Rededrang, Aufmerksamkeitsstörungen, erhöhter Ablenkbarkeit,

Überaktivität sowie deutlichen Stimmungsschwankungen mit depressiven, gereizten

Phasen. Der Genesungsverlauf unterliege starken Schwankungen. Aufgrund

perfektionistischer Tendenzen und hoher Selbstansprüche bestehe bei der

Beschwerdeführerin die Gefahr, sich zu viel aufzuladen und die eigenen Grenzen

zu überschreiten, was das Risiko eines Rezidivs mit sich bringe. Den Akten sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahr 2019 in ambulanter

Behandlung befunden habe, dies aufgrund von «ähnlichen Symptomen» unter

Aufführung der Diagnosen aus dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2024,

sodass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne,

inwiefern potentiell eine zusätzliche komorbide Störung zumindest für einen

Teil der Symptomentwicklung mitverantwortlich sei. Darüber dürfte der Verlauf

der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. die stationäre Behandlung auf einer Traumastation,

mehr Klarheit bringen, und es sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Beurteilung

erfolgen. Die Beschwerdeführerin ergänzte am 27. September 2024 (IV-Nr. 57

S. 1), die Behandlung in der Tagesklinik solle sie für die anschliessende

Therapie auf der Traumastation in der G.___ stabilisieren. Dort warte man

allerdings einige Monate bis zu einem halben Jahr auf einen Platz. Ihre

aktuelle Situation sei sehr instabil. Sie habe hauptsächlich schlechte Tage.

Flashbacks und Panikattacken begleiteten sie durch ihren Alltag.

3.3.5  Die RAD-Ärztin med. pract. G.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie erklärte in

ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Nr. 59), es würden erneut

differentialdiagnostisch Verdachtsdiagnosen wie eine bipolare affektive Störung

und eine psychotraumatologische Symptomatik aufgeführt. Inwieweit die

Tagesklinikbehandlung stattfinde, sei unklar. Allein aus dem Hinweis auf

geplante differentialdiagnostische psychiatrische Abklärungen lasse sich keine

Verschlechterung der Symptomlast ableiten. Aufgrund der vorliegenden Dokumente

an die Taggeldversicherung ergebe sich weiterhin keine versicherungsmedizinisch

ausgewiesene Verschlechterung.

3.4     Die Beschwerdegegnerin erwog in

der angefochtenen Verfügung, aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich

keine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 5. Februar 2024 ableiten

(A.S. 1). Stellt man die objektiven Befunde im Bericht von Dr. med. C.___

vom 29. Juni 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) denjenigen im Bericht von Dr. med.

F.___ vom 17. Juni 2024 (E. II. 3.3.2 hiervor) gegenüber (s. dazu

E. II. 3.1 hiervor), ergibt sich in der Tat keine grundlegende

Veränderung; so wurden z.B. sowohl 2023 als auch 2024 eine erhöhte Vigilanz und

Flashbacks, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Schlafstörungen

sowie ein reduzierter Antrieb festgestellt. Anders verhält es sich demgegenüber

mit dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. September 2024 (E. II. 3.3.4

hiervor). Dieser erwähnt neben einer «Sucht» neue Symptome wie eine inadäquat

gehobene Stimmung, einen erhöhten Rededrang und eine Überaktivität als

Anzeichen einer bisher nicht diskutierten bipolaren Störung. Es fällt freilich einerseits

auf, dass Dr. med. F.___ im Zusammenhang mit diesen Befunden von einer

ausführlichen Anamnese als Erkenntnisquelle spricht. Andererseits verweist sie darauf,

dass bereits 2019 eine ähnliche Symptomatik bestanden habe. Damals waren in der

Klinik H.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit Panikattacken sowie

Probleme beim Konsum von Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation (Z72.0)

diagnostiziert worden (s. Bericht vom 23. Juli 2019, IV-Nr. 18 S. 8 f.),

wobei man am 27. Juli 2020 feststellte, die depressive Symptomatik sei

weiter zurückgegangen und die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 80 % in

ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 25). Vor diesem Hintergrund könnte man die

Aussagen von Dr. med. F.___ auch so interpretieren, dass sich der Verdacht auf

eine bipolare Störung gar nicht auf eine neue Symptomatik beziehe. Dies kann

jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Die

Beschwerdegegnerin ging nach der zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 gestützt

auf die Ausführungen der RAD-Ärztin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin wegen der Belastung am angestammten Arbeitsplatz entstanden

war und die Arbeitsfähigkeit mit dem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin

spätestens im März bis April 2024 vollständig wiederhergestellt sein werde (E. I. 1.1

hiervor). Aus den Berichten von Dr. med. F.___ vom 17. Juni und

19. September 2024 geht indes hervor, dass die Symptome der

Beschwerdeführerin nach April 2024 persistierten, obwohl sie den früheren

problematischen Arbeitsplatz schon Monate zuvor verlassen hatte

(E. II. 3.3.2 + 3.3.4 hiervor). Dr. med. F.___ attestierte denn auch für

Juli 2024 abweichend von der RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

(E. II. 3.3.2 in fine hiervor). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ einen

stationären Klinikaufenthalt zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen in die Wege

leitete; dessen Antritt verzögerte sich zwar, doch liegt die mehrmonatige

Wartezeit nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. All dies deutet

darauf hin, dass sich die grundsätzlich bekannte Symptomatik verselbständigt

hat und nunmehr unabhängig von ihrem ursprünglichen Auslöser, den schwierigen

Verhältnissen am früheren Arbeitsplatz, fortbesteht. Mit anderen Worten: Die positive

Prognose der RAD-Ärztin zur Arbeitsfähigkeit, auf der die Verfügung vom

5. Februar 2024 beruhte, war zwar damals durchaus vertretbar; im weiteren

Verlauf tauchten jedoch Anhaltspunkte dafür auf, dass sie zu optimistisch war. In

dieser Situation führt der Umstand, dass die streitige Neuanmeldung vom

11. Juli 2024 nur einige Monate nach der besagten Verfügung erfolgte, zu

keinem anderen Schluss.

3.5     Zusammenfassend gelingt es der

Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Arztberichte, eine

anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands resp. ihrer

Arbeitsfähigkeit seit der Leistungsverweigerung vom 5. Februar 2024 glaubhaft

zu machen, d.h. die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 11. Juli

2024 zu Unrecht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung wird folglich in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den

Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines Gutachtens, und

sodann materiell über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.

4.       Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter

hat auf eine Kostennote verzichtet und die Bemessung der Parteientschädigung in

das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Zeitaufwand wird daher, namentlich

unter Berücksichtigung der recht kurzen Beschwerdeschrift, pauschal mit

CHF 1'500.00 vergütet, während als Auslagen 3 % dieses Betrags

angerechnet werden, d.h. CHF 45.00. Damit beläuft sich die

Parteientschädigung einschliesslich CHF 125.15 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1.

Januar 2024) auf CHF 1'670.15.

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1

bis

IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der von der

Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr demzufolge

zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
  2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'670.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
  4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 25.11.2025 VSBES.2024.296 Soleure Versicherungsgericht 25.11.2025 VSBES.2024.296 Soletta Versicherungsgericht 25.11.2025 VSBES.2024.296

Urteil vom

25. November 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. Oktober 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Nachdem ein erstes Leistungsbegehren am 10. November 2020 abgewiesen worden war (IV-Akten / IV-Nr. 28), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. [...], am 18. Oktober 2023 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 30). Diese trat darauf ein und verneinte am 5. Februar 2024 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 42). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der besonderen Situation am letzten Arbeitsplatz entstanden. Bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die spezifischen Fachkenntnisse der Invalidenversicherung angewiesen, sondern könne mithilfe der Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Stelle finden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-Nr. 44 S. 1). 1.2     Am 11. Juli 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Nr. 48). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom 17. Juli 2024 mit, die zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 5. Februar 2024 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einzureichen, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 54 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrem Einwand vom 27. September 2024 einen Arztbericht ein (IV-Nr. 57). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, innert der Einwandfrist eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen (Aktenseite / A.S. 1 f.). 2. 2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 7. November 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.): 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

15. Juli 2024 einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 3. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13). 2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 3. März 2025 an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Ausserdem teilt sie mit, dass man noch einen Bericht der behandelnden Psychiaterin nachreichen werde (A.S. 22). 2.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet am 20. März 2025 auf die Einreichung einer Kostennote und beantragt, die Parteienschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Ausserdem bekräftigt er, dass man einen Bericht der behandelnden Psychiaterin nachreiche, sobald er vorliege (A.S. 24). In der Folge geht bis zum heutigen Urteilsdatum kein solcher Bericht beim Gericht ein. II.

1.       Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1     Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betrifft keine der hier einschlägigen Bestimmungen. 2.2 2.2.1  Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.2.2  Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). 2.2.3  Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind ihre Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). 3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf die Neuanmeldung vom 11. Juli 2024 hätte eintreten müssen. Dazu sind die Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin mit dieser Neuanmeldung resp. ihrem Einwand gegen den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden Verfügung vom 5. Februar 2024 zu vergleichen. 3.2 3.2.1  Die Beschwerdeführerin machte in ihrer zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 geltend, sie leide seit Frühling 2023 an Panikattacken, Angstzuständen und einer Depression (IV-Nr. 30 S. 7 Ziff. 6.1). Sie war seit Januar 2017 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) tätig, kündigte diese Anstellung jedoch per Ende 2023 (IV-Nr. 30 S. 7 Ziff. 5.4 sowie Nr. 31). 3.2.2  Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im D.___, stellte im Arztzeugnis vom 14. Juni 2023 sowie im Bericht vom 29. Juni 2023 (IV-Nr. 34) folgende Diagnosen: · Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) · akzentuierte, abhängige, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73) · differentialdiagnostisch Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1) Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr seit einem Jahr nicht gut gehe. Es sei zum Konflikt mit ihrem Geschäftspartner gekommen, da dieser sehr dominant sei und immer seinen Willen habe durchsetzen können. Sie habe entschieden, sich vom gemeinsamen Geschäft zu lösen, und ihren Aktienanteil an den Geschäftspartner verkauft, sei aber weiterhin zu 100 % bei der Arbeitgeberin angestellt. Beim Beginn der psychiatrischen Behandlung am 12. Mai 2023 habe sich die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt. Sie habe sehr angespannt und im Gespräch zittrig sowie wiederholt weinerlich gewirkt. Geredet habe sie schnell, aber angepasst und kohärent. Im Affekt sei sie sehr labil, hilflos und mit schwankender Stimmung erlebt worden, aber ohne Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Halluzinationen. Es hätten Hinweise auf Flashbacks von vorherigen Zeiten bestanden, aber die Beschwerdeführerin habe vermieden, darüber zu reden. Psychomotorisch sei sie sehr angespannt und gereizt sowie im Antrieb reduziert gewesen. Als weitere depressive Symptome hätten Lustlosigkeit und eine reduzierte Freude-Empfindung sowie Schlafstörungen mit weiteren ausgeprägten vegetativen Symptomen bestanden. Suizidgedanken oder -absichten sowie Hinweise auf eine Fremdgefährdung hätten keine vorgelegen. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten vegetativen Symptomen (Schwitzen, Zittern, Herzrasen, muskuläre Anspannung, Schwindelanfälle, Schlafstörungen und Kopfweh) mit emotionaler Labilität, erhöhter Vigilanz und Schreckhaftigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung, Stimmungsschwankungen mit depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörung sowie Flashbacks aus vorherigen Zeiten mit Vermeidungsverhalten. An funktionellen Einschränkungen bestünden eine reduzierte Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Ausdauer am Arbeitsplatz, eingeschränkte soziale Fähigkeiten (vor allem bei angespanntem Arbeitsklima und fehlender Fähigkeit zur Abgrenzung bei einem vorherigen erlebten Trauma bzw. einer traumatisierenden Lebensvorgeschichte) sowie eine Konzentrationsstörung. Seit dem 12. Mai 2023 erfolgten regelmässige ambulante psychotherapeutische Sitzungen, basierend auf einer kognitiven Verhaltenstherapie, und es sei mit dem Antidepressivum Sertralin begonnen worden. Im Verlauf sei auch eine traumaspezifische Therapie zu überlegen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ein teilzeitiger Arbeitsversuch sei anfangs August vorgesehen mit sukzessivem Aufbau des Pensums, je nachdem, wie sich der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiere. 3.2.3  Anlässlich einer Sitzung des Case Managements der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung am 8. November 2023 (IV-Nr. 37 + 40) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle im Januar 2024 wieder 50 % gesund sein und suche auch schon nach einer neuen Tätigkeit mindestens in diesem Umfang. Am jetzigen (Noch-)Arbeitsort laufe es nicht gut mit dem bisherigen Geschäftspartner; als Angestellte werde sie schikaniert, es seien Machtspiele im Gange und sie fühle sich aktuell sehr unter Druck. Dr. med. C.___ gab an, der Wiederaufnahme einer Arbeit zu 50 % ab Januar 2024 stehe eigentlich nichts im Wege. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin laufender Therapie positiv. Die Medikation mit Sertralin sei jetzt angepasst und ohne Nebenwirkungen. Der Case Manager hielt fest, die Beschwerdeführerin werde nach Rücksprache mit dem Arzt bis 31. Dezember 2023 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, da bei der Arbeitgeberin angesichts der aktuellen Situation eine Rückfallgefahr bestehe. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2024 sei schrittweise zu steigern, so dass eigentlich ab März / April 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte. 3.2.4  Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

17. November 2023 (IV-Nr. 39) dafür, als auslösender und aufrechterhaltender Belastungsfaktor würden Konflikte mit dem Geschäftspartner angegeben, die sich nach dem Verkauf der Geschäftsanteile an ihn und der Weiterarbeit der Beschwerdeführerin als Angestellte in der Firma noch verschärft hätten. Daher sei die Beschwerdeführerin derzeit wieder bis zum Ende der Kündigungsfrist zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichts ihrer Vulnerabilität könne es zwar wiederholt zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten kommen. Mit der diagnostizierten Anpassungsstörung bei bestehendem Arbeitsplatzkonflikt sei jedoch kein Gesundheitsschaden belegt, der eine dauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit resp. Erwerbsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe ihres Case Managers und ihres Psychiaters sinnvolle Weichen gestellt und sich damit auch psychisch stabilisieren können. Es gebe bereits konkrete Pläne für eine berufliche Neuausrichtung. Die prognostische Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2024 und 100 % ab März / April 2024 erscheine aus psychiatrischer Sicht eher vorsichtig und von daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisierbar. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2024 einen Leistungsanspruch (E. I. 1.1 hiervor). 3.3 3.3.1  In der dritten und hier streitigen Anmeldung vom 11. Juli 2024 sprach die Beschwerdeführerin von einer Anpassungsstörung mit Angst sowie einer Depression seit April 2023. Ihre Gesundheit habe sich verschlechtert (IV-Nr. 48 S. 8 unten). 3.3.2  Dr. med. F.___, die neue Therapeutin der Beschwerdeführerin im D.___, stellte am 17. Juni 2024 folgende Diagnosen (IV-Nr. 52 S. 1 f.): Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (F43.22); akzentuierte, abhängige, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73); differentialdiagnostisch PTBS und emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung; Status nach Bulimie 1998. Es bestehe ein ängstlich-depressives Syndrom mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit und somatischen Beschwerden bei Verdacht auf funktionelle Komponente. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert mit einem unauffälligen äusseren Erscheinungsbild. Im Kontakt zeige sie sich freundlich und auskunftsbereit. Im Denken und Sprechen sei sie klar und deutlich, zeitweise mit emotionaler Labilität. Entwicklungsstörungen seien keine bekannt. Es bestünden Hinweise für Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, namentlich ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen. Das formale Denken stelle sich als sprunghaft dar. Für Zwänge gebe es ebenso wie für Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen keine Hinweise. Affektiv sei die Beschwerdeführerin herabgestimmt bei eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Sie leide an mangelndem Selbstvertrauen, reduziertem Antrieb, Interessen- und Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, verminderter Energie und erhöhter Ermüdbarkeit, eingeschränkter Aktivität, Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen, Unentschlossenheit, psychomotorischer Agitiertheit und Hemmung sowie Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Durchschlafschwierigkeiten. Es bestehe eine latente Suizidalität mit Ruhewünschen. Der Appetit präsentiere sich vermindert und gesteigert. Bei erhöhter Vigilanz und Stimmungsschwankungen gebe die Beschwerdeführerin Flashbacks an. Lebensmüde Gedanken seien seit 2011 nicht mehr aufgetreten. Es sei zu Suizidversuchen im Sinne von «Hilfeschreien» gekommen, mit Tabletten oder indem die Beschwerdeführerin den Kopf gegen Wand und Tür geschlagen habe. Sie distanziere sich klar und glaubhaft von akuten, handlungsnahen Suizidabsichten und verneine glaubhaft suizidale Pläne. Eine Fremdgefährdung liege nicht vor. Aufgrund ihres klinischen Zustandsbildes sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik in [...] angemeldet worden, wobei der Probetag am 27. Juni 2024 stattfinde. Man empfehle eine engmaschige psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung, gegebenenfalls in einem stationären Rahmen, sowie die bestmögliche medikamentöse Therapie; im Verlauf sei an eine traumaspezifische Therapie zu denken. Ab dem 28. Juni 2024 seien zunächst wöchentliche Termine vorgesehen. Für Juli 2024 attestierte Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 52 S. 3). 3.3.3  Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 (IV-Nr. 53), die Diagnosen seien die gleichen geblieben. Eine Klärung hinsichtlich der differentialdiagnostischen Überlegungen sei nicht erfolgt, weshalb weder von einer PTBS noch einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. Eine Anpassungsstörung sei grundsätzlich gut behandelbar und vermöge allenfalls eine begrenzt dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein fluktuierender Verlauf im Rahmen der Krankheitsepisode mit besserem und schlechterem Befinden sei nicht ungewöhnlich, insbesondere beim Fortbestehen auslösender Ereignisse wie Arbeitsplatzproblematik, Arbeitsplatzverlust und Notwendigkeit zur beruflichen Neuorientierung. Der Bericht des D.___ vom 17. Juni 2024 weise keine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber der letzten RAD-Beurteilung im November 2023 nach. 3.3.4  Dr. med. F.___ führte im Bericht vom 19. September 2024 (IV-Nr. 57 S. 2) aus, aufgrund der komplexen Vorgeschichte (u.a. Vernachlässigung in der Kernfamilie in der Kindheit) sei nach erfolgter Stabilisierung eine psychotraumatologische Evaluation angezeigt, um die Indikation einer stationären Therapie auf einer Traumastation zu prüfen. Man habe die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 zur Traumatherapie in der G.___ angemeldet. Sie habe sich während der ambulanten Therapie zunehmend geöffnet und über Elemente in ihrem Leben berichtet, über die sie bisher nicht habe sprechen können. Ausserdem habe sie von sexuellem Missbrauch erzählt. Zeitweise scheine die Beschwerdeführerin von Gefühlen überflutet zu werden, die sie lange Zeit unterdrückt habe. Im longitudinalen Lebensverlauf könnten anamnestisch wiederholt Episoden evaluiert werden, die eine Störung der Stimmung und des Aktivitätsniveaus deutlich machten. Komorbid sei eine affektive, möglicherweise bipolare Störung zu diskutieren. Eine detaillierte Anamneseerhebung erwecke den Verdacht auf eine solche Störung, mit der typischen Komorbidität Sucht, inadäquat gehobener Stimmung, Gereiztheit, vermindertem Schlafbedürfnis, erhöhtem Rededrang, Aufmerksamkeitsstörungen, erhöhter Ablenkbarkeit, Überaktivität sowie deutlichen Stimmungsschwankungen mit depressiven, gereizten Phasen. Der Genesungsverlauf unterliege starken Schwankungen. Aufgrund perfektionistischer Tendenzen und hoher Selbstansprüche bestehe bei der Beschwerdeführerin die Gefahr, sich zu viel aufzuladen und die eigenen Grenzen zu überschreiten, was das Risiko eines Rezidivs mit sich bringe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahr 2019 in ambulanter Behandlung befunden habe, dies aufgrund von «ähnlichen Symptomen» unter Aufführung der Diagnosen aus dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2024, sodass zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden könne, inwiefern potentiell eine zusätzliche komorbide Störung zumindest für einen Teil der Symptomentwicklung mitverantwortlich sei. Darüber dürfte der Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung, d.h. die stationäre Behandlung auf einer Traumastation, mehr Klarheit bringen, und es sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Beurteilung erfolgen. Die Beschwerdeführerin ergänzte am 27. September 2024 (IV-Nr. 57 S. 1), die Behandlung in der Tagesklinik solle sie für die anschliessende Therapie auf der Traumastation in der G.___ stabilisieren. Dort warte man allerdings einige Monate bis zu einem halben Jahr auf einen Platz. Ihre aktuelle Situation sei sehr instabil. Sie habe hauptsächlich schlechte Tage. Flashbacks und Panikattacken begleiteten sie durch ihren Alltag. 3.3.5  Die RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (IV-Nr. 59), es würden erneut differentialdiagnostisch Verdachtsdiagnosen wie eine bipolare affektive Störung und eine psychotraumatologische Symptomatik aufgeführt. Inwieweit die Tagesklinikbehandlung stattfinde, sei unklar. Allein aus dem Hinweis auf geplante differentialdiagnostische psychiatrische Abklärungen lasse sich keine Verschlechterung der Symptomlast ableiten. Aufgrund der vorliegenden Dokumente an die Taggeldversicherung ergebe sich weiterhin keine versicherungsmedizinisch ausgewiesene Verschlechterung. 3.4     Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus den vorliegenden Arztberichten lasse sich keine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 5. Februar 2024 ableiten (A.S. 1). Stellt man die objektiven Befunde im Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. Juni 2023 (E. II. 3.2.2 hiervor) denjenigen im Bericht von Dr. med. F.___ vom 17. Juni 2024 (E. II. 3.3.2 hiervor) gegenüber (s. dazu E. II. 3.1 hiervor), ergibt sich in der Tat keine grundlegende Veränderung; so wurden z.B. sowohl 2023 als auch 2024 eine erhöhte Vigilanz und Flashbacks, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Schlafstörungen sowie ein reduzierter Antrieb festgestellt. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 19. September 2024 (E. II. 3.3.4 hiervor). Dieser erwähnt neben einer «Sucht» neue Symptome wie eine inadäquat gehobene Stimmung, einen erhöhten Rededrang und eine Überaktivität als Anzeichen einer bisher nicht diskutierten bipolaren Störung. Es fällt freilich einerseits auf, dass Dr. med. F.___ im Zusammenhang mit diesen Befunden von einer ausführlichen Anamnese als Erkenntnisquelle spricht. Andererseits verweist sie darauf, dass bereits 2019 eine ähnliche Symptomatik bestanden habe. Damals waren in der Klinik H.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) mit Panikattacken sowie Probleme beim Konsum von Alkohol im Sinne einer Selbstmedikation (Z72.0) diagnostiziert worden (s. Bericht vom 23. Juli 2019, IV-Nr. 18 S. 8 f.), wobei man am 27. Juli 2020 feststellte, die depressive Symptomatik sei weiter zurückgegangen und die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 25). Vor diesem Hintergrund könnte man die Aussagen von Dr. med. F.___ auch so interpretieren, dass sich der Verdacht auf eine bipolare Störung gar nicht auf eine neue Symptomatik beziehe. Dies kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr folgender Gesichtspunkt: Die Beschwerdegegnerin ging nach der zweiten Anmeldung vom 18. Oktober 2023 gestützt auf die Ausführungen der RAD-Ärztin davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der Belastung am angestammten Arbeitsplatz entstanden war und die Arbeitsfähigkeit mit dem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin spätestens im März bis April 2024 vollständig wiederhergestellt sein werde (E. I. 1.1 hiervor). Aus den Berichten von Dr. med. F.___ vom 17. Juni und

19. September 2024 geht indes hervor, dass die Symptome der Beschwerdeführerin nach April 2024 persistierten, obwohl sie den früheren problematischen Arbeitsplatz schon Monate zuvor verlassen hatte (E. II. 3.3.2 + 3.3.4 hiervor). Dr. med. F.___ attestierte denn auch für Juli 2024 abweichend von der RAD-Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. II. 3.3.2 in fine hiervor). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ einen stationären Klinikaufenthalt zur Abklärung der Verdachtsdiagnosen in die Wege leitete; dessen Antritt verzögerte sich zwar, doch liegt die mehrmonatige Wartezeit nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. All dies deutet darauf hin, dass sich die grundsätzlich bekannte Symptomatik verselbständigt hat und nunmehr unabhängig von ihrem ursprünglichen Auslöser, den schwierigen Verhältnissen am früheren Arbeitsplatz, fortbesteht. Mit anderen Worten: Die positive Prognose der RAD-Ärztin zur Arbeitsfähigkeit, auf der die Verfügung vom

5. Februar 2024 beruhte, war zwar damals durchaus vertretbar; im weiteren Verlauf tauchten jedoch Anhaltspunkte dafür auf, dass sie zu optimistisch war. In dieser Situation führt der Umstand, dass die streitige Neuanmeldung vom

11. Juli 2024 nur einige Monate nach der besagten Verfügung erfolgte, zu keinem anderen Schluss. 3.5     Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Arztberichte, eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands resp. ihrer Arbeitsfähigkeit seit der Leistungsverweigerung vom 5. Februar 2024 glaubhaft zu machen, d.h. die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 11. Juli 2024 zu Unrecht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung wird folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch Einholung eines Gutachtens, und sodann materiell über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befindet.

4.       Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter hat auf eine Kostennote verzichtet und die Bemessung der Parteientschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Zeitaufwand wird daher, namentlich unter Berücksichtigung der recht kurzen Beschwerdeschrift, pauschal mit CHF 1'500.00 vergütet, während als Auslagen 3 % dieses Betrags angerechnet werden, d.h. CHF 45.00. Damit beläuft sich die Parteientschädigung einschliesslich CHF 125.15 Mehrwertsteuer (8,1 % ab 1. Januar 2024) auf CHF 1'670.15.

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr demzufolge zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2024 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'670.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. 4. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann