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VSBES.2024.271

Solothurn · 2025-12-12 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung vom 10. September 2024 aufzuheben.

E. 2 2.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte

(Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.2     Eine Neuanmeldung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,

wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert

haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in

geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen

Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47772020

vom 25. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Tritt die Verwaltung auf

die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen,

ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat

sie dabei in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit

Hinweisen).

E. 3 3.1     Das Verwaltungsverfahren und der

kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf

Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten

zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2     Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V

427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach

im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch

auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht

vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3     Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im

Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte

die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts

9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4     Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017

E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht

dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf

das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht

abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4 Depressive Entwicklung und

Anpassungsstörung

Dr. F.___ hält in ihrem Bericht

unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung

einer Schlafapnoe zu ihr gekommen sei. Die Beschwerdeführerin berichte, seit

einem Jahr zunehmend unter Schläfrigkeit und einer allgemeinen Erschöpfung zu

leiden. Meist schlafe sie bis zu zwölf Stunden pro Nacht und fühle sich dennoch

nicht erholt. Nächtliches Schnarchen und beobachtete Atempausen seien durch

ihren Ehemann bekannt. Unter dem Titel «Beurteilung und Prozedere» führt

Dr. F.___ weiter aus, dass sich in der Polygraphie eine mittelschwere,

obstruktive Schlafapnoe zeige, die lageabhängig sei. Die respiratorischen

Ereignisse seien eher diskret, so dass aktuell noch unklar sei, welchen Anteil

die Schlafapnoe an der beklagten Symptomatik habe. Am ehesten gehe die

Tageshypersomnolenz auf eine multifaktorielle Ursache bei Schichtarbeit,

depressiver Entwicklung sowie Schlafapnoe zurück. Ein CPAP-Versuch mache

dennoch Sinn, es sei eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden. Im August

sei dann eine Verlaufskontrolle geplant.

4.1.5    Im Kontrollbericht von

Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58 S. 6 f.)

werden die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 18. Juli 2023

(IV-Nr. 58 S. 12 f.) weitgehend wiederholt. Lediglich bei

Diagnose 1 «Mittelschweres, obstruktives, lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom,

07/2023» wird beim dritten Lemma neu «aktuell: gutes Ergebnis unter

CPAP-Therapie» festgehalten. Dr. F.___ führt in ihrem Bericht unter dem Titel

«Beurteilung» aus, dass sich seit Beginn der Therapie am 1. September 2023

über die aufgezeichneten vier Nächte ein gutes Ergebnis mit supprimiertem AHI (kurz

für Apnoe Hypopnoe-Index; dieser gibt an, wie viele Apnoen [vollständige

Atemaussetzer] und Hypopnoen (teilweise Atemaussetzer während einer Stunde

Schlaf auftreten [https://flexikon.doccheck.com/de/Apnoe-Hypopnoe-Index,

zuletzt besucht am 12. November 2025]) zeige. Die Nutzungsdauer sei jedoch

noch zu kurz, um im Alltag einen Benefit zu verspüren. Dr. F.___ habe mit

der Beschwerdeführerin vereinbart, in drei Monaten eine nächste

Verlaufskontrolle durchzuführen. Die Therapie sei unverändert fortzusetzen.

4.1.6    Im Kontrollbericht von

Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58 S. 3 ff.)

werden die Diagnosen gemäss Kontrollbericht vom 5. September 2023

(IV-Nr. 58 S. 6 f.) nochmals wiederholt, allerdings mit dem

Unterschied, dass die Diagnosen «Metabolisches Syndrom» und «Depressive

Entwicklung und Anpassungsstörung» neu unter Ziff. 4 und 5 aufgeführt werden.

Unter Ziff. 3 wird neu folgende Diagnose gestellt:

3.

Eosinophile Bronchitis, DD Asthma

bronchiale

-

normale Lungenvolumina

-

erhöhte Atemwegswiderstände

-

FeNO 38 ppb

-

aktuell:

ICS/LABA empfohlen

Dr. F.___ hält in ihrem Bericht

unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, mit der

CPAP-Therapie soweit gut zurechtzukommen. Aktuell sei sie erkältet und vertrage

die Maske deshalb nicht optimal. Sie fühle sich zwar weniger müde, jedoch sei

die gesamte Müdigkeit nicht verschwunden. Unter dem Titel «Beurteilung und

Prozedere» führt Dr. F.___ weiter aus, dass die CPAP-Therapie weiterhin

gut eingestellt sei und unverändert fortgeführt werden könne. Sie habe die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, den Sitz der Maske aufgrund erhöhter

Leckage zu optimieren. Lungenfunktionell hätten sich zwar tiefnormale

Lungenvolumina gezeigt, jedoch seien die Atemwegswiderstände erhöht als

indirekter Hinweis für eine Obstruktion. Ebenso sei das NO (Stickstoffmonoxid)

in der Ausatemluft erhöht, einer eosinophilen unteren Atemwegsentzündung

entsprechend. Zusammenfassend liege primär eine eosinophile Bronchitis vor, die

mittels ICS/LABA-Therapie behandelt werden sollte. Differentialdiagnostisch sei

an ein Asthma bronchiale zu denken, wobei sich hierfür aus der Anamnese bisher

keine Hinweise ergeben hätten. Die Therapie der eosinophilen Bronchitis und des

Asthmas sei jedoch gleich, weshalb der Beschwerdeführerin Relvar

®

92/22 µg 1 x pro Tag für drei Monate verordnet worden sei. Dr. F.___ werde

eine [weitere] Verlaufskontrolle durchführen.

4.1.7    Der RAD fasst in seiner

Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) die von der

Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der Beschwerdeführerin eingeholten Berichte

der behandelnden Ärzte zusammen und hält anschliessend fest, dass bei der

Beschwerdeführerin gut therapier- und verbesserbare Funktionseinschränkungen

vorlägen. Eine IV-relevante Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine

körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase

[oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits

nicht objektiviert werden.

E. 4.1 4.1.1    Dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zwischen der letzten rechtkräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2022 (IV-Nr. 38) und der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. September 2024 (A.S. 1 ff.) eine Veränderung erfahren hat, ist unstrittig. Strittig ist dagegen, ob diese Veränderung genügt, um einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4.1.2    Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, vom 2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) werden folgende Diagnosen gestellt: Akute Schulterschmerzen rechts bei Impingementproblematik - Sonografie 31.05.23: intakte Rotatorenmanschette, Bursitis subdeltoidea/subacromialis bei V.a. Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne - Subacromiale Steroidinfiltration 31.05.23 Chronisches Lumbovertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Leicht abgeflachte Lendenlordose, keine Skoliose, Osteochondrose L5/S1, Osteochondrose L1/L2 mit fixierter Retrolisthesis (3 – 4 mm) - DD Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 beidseits bei St. n. diesbezüglicher Infiltration durch PD Dr. D.___, [...] (15.08.2021) Ausgeprägte Müdigkeit - DD nach COVID-Impfungen, stattgehabter COVID-Infektion (Antikörpertest hoch positiv) Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit sowie akute Schulterschmerzen rechts klage. Zudem klage sie auch über tieflumbale Rückenschmerzen, die bei wärmeren Temperaturen in den Hintergrund treten würden. Wegen eines Nervenzusammenbruchs sei sie vor ca. zwei Monaten bezogen auf ihr Pensum von 80 % zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Klinisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht konklusiv beurteilbare LWS (Lendenwirbelsäule) in der Beweglichkeit bei schmerzbedingt muskulärem Gegenspannen, Druckdolenzen L4-S1 median und über den Facettengelenken sowie eine normale Beweglichkeit des ISG (Iliosakralgelenk) und der BWS (Brustwirbelsäule). Bei leicht eingeschränkter Mobilität der HWS (Halswirbelsäule) und Hypermobilität der linken Schulter sei die rechte Schulter ab 90° Abduktion schmerzhaft mit Ausweichbewegung. Sowohl der Jobe-Test als auch das Impingementmanöver seien rechts positiv. Die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke sei normal, jedoch sei das OSG (Oberes Sprunggelenk) beidseits hypermobil. Das Röntgen der LWS vom 31. Mai 2023 zeige nebst einer leicht abgeflachten Lendenlordose eine Osteochondrose L1/2 mit fixierter Retrolisthesis von 3 – 4 m bei weitgehend aufgehobenem Gelenkspalt. Weiter zeige sich eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1. Die übrigen Zwischenwirbelräume seien weitgehend intakt. Beim linken ISG zeige sich zudem eine Arthrose. Die Schultersonographie vom 31. Mai 2023 zeige eine intakte Rotatorenmanschette, jedoch eine erweiterte Bursa interlaminär der Bursa subdeltoidea/subacromialis mit Verdacht auf Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne. In Folge der aktuell im Vordergrund stehenden Schulterschmerzen mit klinisch nachweisbarer Impingementsituation habe diesbezüglich sonographisch eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis als Hauptgrund gefunden werden können, weshalb noch in der gleichen Sitzung subakromial Steroid (Triamcort ® 20 mg kombiniert mit Bupivacain ® 0.25 % 3 ml) infiltriert worden sei. Da zurzeit der Rücken tieflumbal im Hintergrund stehe, könne diesbezüglich exspektativ vorgegangen werden. Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin bis zu ihrem [nächsten] Termin am 13. Juni 2023 bezogen auf ihr Pensum von 80 % eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei Schmerzlinderung empfehle er, die Arbeitsfähigkeit [bzw. das Arbeitspensum] wieder sukzessive zu steigern. Die Müdigkeit könne durchaus einen Zusammenhang mit COVID haben. In diesem Zusammenhang zeige sich ein hochpositiver Antikörperwert, am ehesten neben stattgehabten Impfungen einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend. 4.1.3    Im Kurzbericht von med. pract. E.___ vom 18. Juni 2023 (IV-Nr. 44) werden folgende Diagnosen aufgeführt: Diabetes Mellitus Depression und Anpassungsstörung chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Schulterschmerzen rechts. Zur aktuellen Therapie gibt med. pract. E.___ in seinem Kurzbericht an, dass die Beschwerdeführerin Medikamente einnehme (Venlafaxin ER 150 mg, Vimovo ® 500 20 mg 2 x 1) und intermittierend Physiotherapie beanspruche. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage bei einer Präsenz von 50 % und einer Leistung von 50 % insgesamt 75 %. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. 4.1.4    Im Sprechstundenbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) werden insbesondere gestützt auf die respiratorische Polygraphie vom 14. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 16 ff.) folgende Diagnosen gestellt: 1. Mittelschweres, obstruktives, lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom, 07/2023 - initialer AHI 5.8/h (unterschätzt aufgrund fehlender Flusskurve), ODI 22.4/h, ESS 12/24, VAS 8/10 - leichte nächtliche Hypoxämie (SpO2 92.5 %) - aktuell: CPAP-Versuch 2. Generalisierte Erschöpfung und Tagesmüdigkeit, a.e. multifaktoriell bei Diagnose 1 und Schichtarbeit 3. Metabolisches Syndrom

E. 4.2 4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Aktennotiz des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) ab. Sie hält in ihrer Verfügung vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin [...] seit dem 25. März 2023 (Beginn des gesetzlichen Wartejahres) [in] unterschiedlich[em] [Ausmass] in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (ohne pulmonale Belastungen wie Stäube, Dämpfe, Abgase, spezielle Allergene) retrospektiv wie auch weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) mehrere Rügen gegen die Beweiswertigkeit der Stellungnahme des RAD vor. Diese Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen:

E. 4.2.2 4.2.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst, dass sich in den Akten eine einzige Stellungnahme des RAD finde, in

der dieser ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der psychischen

Beschwerden sowie der dokumentierten Tagesmüdigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Hinsichtlich der

psychischen Beschwerden habe sich der RAD damit begnügt, dass der Hausarzt der

Beschwerdeführerin im August 2023 der Ansicht war, dass die depressive Entwicklung

/ Anpassungsstörung medikamentös gut eingestellt sei und es sich um eine

zeitlich begrenzte, gut behandel- und verbesserbare Erkrankung handle.

Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe,

sei in den Akten nicht dokumentiert und werde von der Beschwerdegegnerin auch

nicht näher abgeklärt. Die Auswirkungen der Tagesmüdigkeit der

Beschwerdeführerin, die trotz Therapie keine Verbesserung erfahren hätten,

seien vom RAD [gänzlich] unberücksichtigt geblieben. Dass daraus eine Leistungseinbusse

resultiere, liege wohl auf der Hand. [Auch hier] seien von medizinischer Seite

her keine weiteren Abklärungen gemacht worden seien, [so dass] eine schlüssige

Beurteilung fehle. Weiter deuteten die hohen Antikörperwerte nach COVID-Impfung

und anschliessender Erkrankung auf das Vorhandensein eines Long

COVID-[Syndroms] hin, das zusätzlich zu den anderen Faktoren (mittelschwere

Schlafapnoe, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus) die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beeinträchtige. [Schliesslich] werde daran erinnert, dass

sowohl das Karpaltunnelsyndrom links, die Schulterbeschwerden rechts sowie die

HWS- und LWS-Beschwerden weiterhin vorhanden seien und die Beschwerdeführerin

auch in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden.

4.2.2.2   In den Akten sind insgesamt

drei Aktennotizen des RAD vorzufinden, die nach der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin am 15. November 2023 (Posteingangsstempel;

IV-Nr. 41) erstellt wurden. In der ersten Aktennotiz vom 20. November

2023 (IV-Nr. 45) hält der RAD hinsichtlich des mit der Neuanmeldung

eingereichten Kurzberichtes von med. pract. E.___ vom 18. Juni

2023 (IV-Nr. 44) fest, dass die darin attestierten Diagnosen bereits vorab

durch den Hausarzt im IV-Dossier benannt worden seien und sich [hieraus] somit

keine neuen Diagnosen ergäben. In der zweiten Aktennotiz vom 21. November

2023 (IV-Nr. 47) hält der RAD fest, dass die Beurteilung der

Leistungsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] im Schreiben [ihrer Arbeitgeberin]

vom 8. November 2023 (IV-Nr. 46) – dieses weist zwei

Eingangsstempel auf, einmal den 15. November 2023 und einmal den

20. November 2023, was darauf schliessen lässt, dass das Schreiben erst am

20. November 2023 dem richtigen Fall zugeordnet wurde – eine

Verschlechterung der medizinischen Situation im Rahmen der bekannten Diagnosen

glaubhaft mache. Im Schreiben der Arbeitgeberin wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2023 wieder arbeitsunfähig sei,

vorwiegend wegen eines Rückenleidens, aber auch wegen verschiedener anderer

Beschwerden (Schlafapnoe, Diabetes, Arme, Beine, psychische Belastung). Seit

dem 8. Mai 2023 arbeite sie 50 % (ihres Pensums von 80 %) in

angepassten Tätigkeiten. Bei einer [um 50 %] reduzierten

Leistungsfähigkeit resultiere [hieraus] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von

75 %. In der dritten Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)

fasst der RAD schliesslich die von der Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der

Beschwerdeführerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte zusammen und

hält in der Folge fest, dass bei der Beschwerdeführerin gut therapier- und

verbesserbare Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine IV-relevante

Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte, nicht

pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen

Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits nicht

objektiviert werden. Die Schlussfolgerungen des RAD in der dritten Aktennotiz

vom 15. Januar 2024 sind mit Blick auf die Aktenlage ohne Weiteres

nachvollziehbar. Was die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen

Beschwerden betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin diese in ihrer Neuanmeldung gar nicht erwähnt. Unter

Ziff. 6.1 «Nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung»

zählt die Beschwerdeführerin «Bandscheibe, Schulter, Beine, Diabetes,

Schlafapnoe» auf, nicht jedoch psychische Probleme. Hierzu passt, dass die

Beschwerdeführerin laut Protokoll des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember

2023 (IV-Nr. 57) angab, nicht in psychologischer Behandlung zu sein. Die

Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025

denn auch zu Recht darauf hin, dass insofern kein [oder zumindest kein

erheblicher] Leidensdruck bestehe, [der den Beizug eines Facharztes erfordern

würde]. Was die in der Beschwerde geltend gemachte Tagesmüdigkeit betrifft, so

ist zunächst festzuhalten, dass diese, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, gemäss Sprechstundenbericht von Dr. F.___

vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) am ehesten auf

multifaktorielle Ursachen bei Schichtarbeit, depressiver Entwicklung sowie

Schlafapnoe zurückzuführen sei. Im Arztbericht von Dr. C.___ vom

2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) wird zwar festgehalten,

dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit durchaus einen

Zusammenhang mit COVID haben könnte. Dr. C.___ führt dies auf einen

hochpositiven Antikörperwert zurück, am ehesten nebst stattgehabten Impfungen

einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend. Bestätigt wurde dieser

Zusammenhang allerdings nie. Die Diagnose eines Long COVID-Syndroms wird von

keinem der behandelnden Ärzte gestellt. Weiter trifft nicht zu, dass trotz

Therapie keine Verbesserung eingetreten sei, wie die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde vorbringt. Der initiale AHI gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. F.___ vom 18. Juli 2023 von 5.8/h konnte gemäss den

Kontrollberichten von Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58

S. 6 f.) sowie vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58

S. 3 ff.) dank CPAP-Therapie (CPAP engl. kurz für Continuous Positive

Airway Pressure [https://flexikon.doccheck.com/de/CPAP, zuletzt besucht am

12. November 2025]) auf 1.4/h bzw. 1.5/h gesenkt werden. Die

Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kontrolle vom 4. Dezember 2023 denn

auch an, dass sie sich weniger müde fühle, [wenngleich] die gesamte Müdigkeit

nicht verschwunden sei. Zu den weiteren im Zusammenhang mit der Tagesmüdigkeit

angeführten Diagnosen – gemeint sind Asthma bronchiale und Diabetes mellitus –

ist Folgendes festzuhalten: Beim Asthma bronchiale handelt es sich gemäss

Kontrollbericht von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 lediglich um eine

Differenzialdiagnose. Aus der Anamnese hätten sich keine weiteren Hinweise

darauf ergeben. Primär liege eine eosinophile Bronchitis vor, die mittels

ICS/LABA-Therapie (ICS engl. kurz für Inhaled Corticosteroids

[https://flexikon.doccheck.com/de/Inhalative_Glukokortikoide, zuletzt besucht

am 12. November 2025]; LABA engl. kurz für Long-Acting Beta2-Agonist

[https://flexikon.doccheck.com/de/LABA, zuletzt besucht am 12. November

2025]) behandelt werden sollte. Zum Diabetes mellitus sagte die

Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2023

aus, dass ihr Blutzucker aktuell stabil sei und sie erst dann, wenn sich dies

ändern würde, Insulin spritzen müsste. Inwiefern sich hieraus aktuell Einschränkungen

ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Diagnosen Karpaltunnelsyndrom links, Schulterbeschwerden

rechts sowie HWS- und LWS-Beschwerden nicht unberücksichtigt gelassen hat. Bei

der Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin wird auf diese

Diagnosen offensichtlich Rücksicht genommen. So wird das Zumutbarkeitsprofil

dergestalt umschrieben, dass für körperlich leichte und wechselbelastende

Tätigkeiten medizinischerseits keine relevanten Einschränkungen objektiviert

werden konnten. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich

als unbegründet.

E. 4.2.3 4.2.3.1   Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, dass die medizinische Dokumentation der Beschwerdegegnerin äusserst

dürftig sei, da kaum Verlaufsberichte eingeholt worden seien. Auch sei die

Beurteilung durch den RAD nicht schlüssig, da die Beschwerdeführerin lediglich

noch zu 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 % arbeiten könne. Es sei

zudem widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederung

abgeschlossen habe, obwohl die Beschwerdeführerin nicht optimal eingegliedert

sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, dies der Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin zu überlassen, im Wissen darum, dass sie – d.h. die

Beschwerdegegnerin – sowieso nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin

beruflich anderweitig einzugliedern.

4.2.3.2   Das

sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist – wie unter Ziff. 3.1 oben

ausgeführt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige

Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt. Die behördliche und gerichtliche Abklärungspflicht umfasst

nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr

bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses

rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren

Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu

entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu

aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler BGE 117 V 282

E. 4a mit Hinweisen). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die

medizinische Dokumentation ihres Falles durch die Beschwerdegegnerin äusserst

dürftig sei, kann nicht beigepflichtet werden. So sind den Akten, insbesondere

auch den Eingaben der Beschwerdeführerin, keine Anhaltspunkte dafür zu

entnehmen, dass zusätzliche Abklärungen für die Beurteilung der

Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Die von der

Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen, insbesondere das Intake-Gespräch

mit der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 57) sowie

die Edition der Berichte der behandelnden Ärzte beim Hausarzt der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 58), reichen aus, um gestützt darauf eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die

Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025

(A.S. 27 f.) denn auch zu Recht darauf hin, dass gestützt auf die

Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin möglich ist. Die sich aus den Befunden und Diagnosen der

behandelnden Ärzte ergebenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden im

vom RAD formulierten Zumutbarkeitsprofil angemessen berücksichtigt. So sind der

Beschwerdeführerin angesichts ihrer Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden nur

noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, d.h.

Tätigkeiten, die keine hohen körperlichen Belastungen insbesondere durch das

Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Gewichte nach sich ziehen und in

wechselnder Position (sitzend, stehend, gehend) ausgeübt werden können. Als

einfache Tätigkeiten in diesem Sinne gelten etwa einfache Überwachungs-, Prüf-

und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen

oder Produktionseinheiten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021

vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Solche Tätigkeiten erfordern weder

besondere Qualifikationen noch eine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit

(Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.3 mit

Hinweisen). Zudem muss die Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin frei von

Stäuben, Dämpfen, Abgasen und speziellen Allergenen sein, um ihre Atemwege

nicht zu belasten. Konkrete und differenzierte Einwände einer medizinischen

Fachperson, die zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD wecken

könnten, liegen keine vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durch den RAD erweist sich somit als schlüssig und

nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die

Massnahmen zur beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin mit

Abschlussbericht vom 8. April 2024 (IV-Nr. 63) beendete. Bei der

bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine

optimal angepasste Tätigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer

bisherigen Tätigkeit laut dem von ihrer Arbeitgeberin ausgefüllten

Arbeitgeberfragebogen vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) im Rahmen des

ihr möglichen Pensums von 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 %

wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht hatte, gelangte die

Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass damit die maximale Arbeits- und

Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz erreicht sei und sich keine

weiteren Massnahmen aufdrängten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was

an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin Zweifel wecken könnte. Weiter ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer

ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung benötigen

würde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie hierbei

Unterstützung verlange. Dass die Beschwerdegegnerin die berufliche

Eingliederung der Beschwerdeführerin als beendet ansah, ist folglich nicht zu

beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch hier als

unbegründet.

4.2.4    Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweiswertigkeit der

Beurteilung des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) unbegründet sind. Die

Beschwerdeführerin weist demnach in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden

Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit aus.

E. 5 5.1     Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) auf den Standpunkt, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne. Sie sei zwischenzeitlich 60 Jahre alt geworden und habe diverse gesundheitlich bedingte Einschränkungen (Karpaltunnelsyndrom beidseits, HWS- sowie LWS-Beschwerden, Schlafapnoe, Impingement an der Schulter rechts, depressive Entwicklung, starke Tagesmüdigkeit, vermutlich Long COVID). Leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten, die eine 60jährige Frau ausüben könne, gebe es auf dem 1. Arbeitsmarkt kaum. Sie seien [zudem] in der Regel im Administrativbereich zu finden, nicht jedoch in einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1), die aufgrund der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen. Zudem werde kein Arbeitgeber eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmende in diesem Alter einstellen, da das Risiko zu gross sei, dass sie erneut ausfalle. Schliesslich sei aus koordinationsrechtlicher Sicht angemerkt, dass bei den Ergänzungsleistungen ab 60 Jahren kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werde.

E. 5.2 5.2.1    Das fortgeschrittene Alter

wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die

Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom

19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit,

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten

Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen

Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die

festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der

Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser

Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen bezüglich der

medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom

6. Juni 2018 E. 4.1).

E. 5.2.2 5.2.2.1   Das Bundesgericht hatte sich

in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Bejaht wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

5.2.2.2   Dem Versicherten verblieben

zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch

zwei Jahre und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen

Pensionsalters. In einer angepassten Tätigkeit war er zu 100 %

arbeitsfähig. In seiner beruflichen Laufbahn hatte er als Automechaniker,

CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker,

Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde

davon ausgegangen, dass er mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das

Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten;

lufthygienisch unproblematische Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und

Lendenwirbelsäule; am ehesten konzeptuelle/kognitive Aufgabe) enthielt auch

keine Vielzahl von Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als

(Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber einer Einzelfirma war der Versicherte zudem

bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert. Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt

fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren und zehn Monaten erschien das

Finden einer entsprechenden Stelle unter den gegebenen Umständen nicht als

ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024

E. 5.4 und 5.5).

5.2.2.3   Dem Beschwerdeführer verblieb

im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für

geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare

Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine

Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er

ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter,

ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im

Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter

erwerbstätig. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, verletzte

das kantonale Gericht kein Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich

relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte

(Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2

und 4.3.4).

5.2.2.4   Der Versicherte war im

massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht

vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem

von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt

erachten. Dies galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des

kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren

Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte

war in einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in

temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt

werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über

10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige

Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie

ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller

Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig –, dass eine

Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3).

5.2.2.5   Das Eidgenössische

Versicherungsgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich

als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht

vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar

sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere

Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch

im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).

E. 5.2.3 5.2.3.1   Verneint wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

5.2.3.2   Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 62 Jahre und rund zwei Monate alt. Bis zum

AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als zwei

Jahren. Hinzu kam eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete

die Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige

Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, so

absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen

beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit lagen

elf Jahre und länger zurück. Folglich konnte sie nicht mehr hinreichend von

bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im

Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt

verwertbar wären. Dies führte auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder

einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber

erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der

konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre

dauernden Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestanden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14.11.2023 E. 8.2.1

)

.

5.2.3.3   Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die

Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass

der Versicherte über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über

20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis

schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich

hierbei nicht aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten

Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden

konnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten

erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur

eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte.

Somit war selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder

Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem

Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien

verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und

Maschinen. Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für

Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür

hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an

Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während

25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig

wahrscheinlich erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im

massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung

stand, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit

seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle,

berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit

einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils

stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem

Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012

vom 10. Mai 2013 E. 3.2).

5.2.3.4   Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 61 Jahre und einen Monat alt. Von 1966 bis 1978

arbeitete sie als Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres

ersten Unfalls als Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte

hatte während ihrer beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch

sonstige Erfahrungen erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung

einer neuen und an ihre erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten

Tätigkeit – i.e. hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg – würde eine Umschulung und damit eine

Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Eine solche Anpassungsfähigkeit war bei der

Versicherten nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom

19. März 2009 E. 4.3).

5.2.3.5   Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer

bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp

vier Jahre. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende

Beschwerdeführer hatte in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der

Kunststoffbranche und schliesslich bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses

Berufs im April 2000 als selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter

gearbeitet. Die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten

leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung umfassten

erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art, bezüglich welcher

er sich nie Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs-

und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im

Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und

zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des

Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).

5.2.4    Die Möglichkeit, die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine

berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel

noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. 5.2.1 oben

festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457

E. 3.3). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die medizinischen

Unterlagen bezüglich der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend auf die Beurteilung

des RAD gemäss Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)

abzustellen. Diese Stellungnahme verschafft gestützt auf die darin genannten

Berichte der behandelnden Ärzte genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Das Datum der Stellungnahme stellt somit zugleich den

Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung

für eine Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführerin erlauben. Die am [...]

1964 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre [...] alt.

5.2.5    Vor diesem Hintergrund ist

hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

festzuhalten, dass diese ihre bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin [...]

aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang

ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen keine

Einschränkungen. Eine berufliche Umstellung ist somit unumgänglich. Dabei ist

als günstig anzusehen, dass die Beschwerdeführerin, wie ihrem am

13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lebenslauf

(IV-Nr. 55 S. 1 f.) entnommen werden kann, während ihrer

beruflichen Karriere mehrere Stellen- und auch Berufswechsel erlebte. Es ist

zwar richtig, dass sie bereits seit 1993 bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin

arbeitet, wie sie in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2023

(A.S. 6 ff.) vorbringt. Von 1993 bis 2008 war sie als

Betriebsmitarbeiterin im [...] tätig, ehe sie 2008 als Betriebsmitarbeiterin [...]

in das [...] wechselte. Bei ihrer Anstellung als Betriebsmitarbeiterin im [...]

handelte es sich jedoch um eine Teilzeitanstellung. Parallel dazu hatte sie

weitere Teilzeitanstellungen inne. So arbeitete sie von 1993 bis 1995

als Betriebsmitarbeiterin für [...] in [...], von 1997 bis 1999 als

Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] in [...] sowie

von 2000 bis 2001 als Aushilfe für die [...] in [...]. Bereits davor

war die Beschwerdeführerin mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen. 1981 hatte

sie als Haushaltshilfe im [...] in [...] gearbeitet, von 1981

bis 1986 als Betriebsmitarbeiterin für die [...], von 1986

bis 1987 als Haushaltshilfe für den [...] in [...], von 1987

bis 1988 als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, von 1990

bis 1991 als Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] und

schliesslich von 1991 bis 1993 als Betriebsmitarbeiterin für die [...].

Wenngleich der letzte Stellenwechsel der Beschwerdeführerin im Jahr 2008

im massgeblichen Zeitpunkt im Januar 2024 bereits 16 Jahre zurücklag,

kann angesichts ihrer Berufsbiografie davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin mit beruflichen Umstellungen umgehen kann, was im Vergleich

zu anderen Fällen – etwa den unter Ziff. 5.2.3.3 oben geschilderten Fall –

eine gewisse Erleichterung darstellt. Weiter enthält das durch den RAD

formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach für eine körperlich leichte, nicht

pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen

Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten Einschränkungen

bestünden, auch nicht eine Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der

möglichen Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin zu beachten gilt. Der

Arbeitsmarkt kennt verschiedenste Tätigkeiten mit unterschiedlichen

beruflichen, intellektuellen und körperlichen Voraussetzungen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit

Hinweisen), darunter insbesondere auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten

ohne Zwangshaltung in sauberer Luft, die nicht aus einer Bürobeschäftigung am

Computer bestehen, beispielsweise einfache Kontroll-, Überwachungs- und

Prüftätigkeiten, die keine lange Einarbeitszeit benötigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor, wenn auch in einem

reduzierten Pensum, ihrer bisherigen Tätigkeit nachgeht und folglich keine

längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, die einen Wiedereinstieg

verunmöglichen würde. Bei einer per Januar 2024 verbleibenden Tätigkeit von 5

Jahren und [...] Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters

verbleibt der Beschwerdeführerin zudem ausreichend Zeit, um sich an eine neue

Stelle und ein neues Tätigkeitsfeld anzugewöhnen. Das Alter der

Beschwerdeführerin steht der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit somit nicht

entgegen.

5.3     Dass es auf dem

1. Arbeitsmarkt kaum leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten geben

soll, die eine 60jährige Frau ausüben könne, wie die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) geltend macht,

vermag im hier gegebenen Zusammenhang nicht zu überzeugen. Bei der Bestimmung

des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich – siehe hierzu

Ziff. 6.2.1 unten – ist gemäss Art. 16 ATSG beim

Invalideneinkommen dasjenige Einkommen heranzuziehen, das die versicherte

Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,

umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene

Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen

Teilinvalider auf eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle ab (BGE 134 V

64 E. 4.2.1). Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen

Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom

20. Februar 2024 E. 5.5 mit Hinweis), ist vorliegend nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf ein überdurchschnittliches

Entgegenkommens seitens des Arbeitgebers angewiesen wäre, um eine ihrem

Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stelle zu finden. Gerade Hilfsarbeiten werden

auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5

mit Hinweis). Unter diesen Umständen erscheint es keinesfalls als

ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle findet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) beruft, so ist festzuhalten, dass

sich eine analoge Anwendung auf die Invalidenversicherung aufgrund

unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen von vornherein verbietet. In der

Invalidenversicherung ist wie erwähnt vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt

auszugehen, der auch älteren und gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmern

offensteht.

5.5     Mit Blick auf die

Gesamtumstände, insbesondere die Berufsbiografie der Beschwerdeführerin und die

Möglichkeit, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem

vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer Beschäftigungen nachzugehen,

ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Die Rügen der

Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.

E. 6 6.1     Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) schliesslich vor, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode angewendet habe, obwohl sie – d.h. die Beschwerdeführerin – bereits bei der Erstanmeldung angegeben habe, dass sie 100 % arbeiten würde, da die Kinder zwischenzeitlich erwachsen seien. Eine Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin [in der Folge] gleichwohl nicht gemacht, sie weise im Entscheid [bloss] lapidar auf die Schadenminderungspflicht hin, die in diesem Zusammenhang [jedoch] nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Unterstützung durch Familienmitglieder oder einen Partner habe. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie allein wohne, ihr niemand im Haushalt helfe, sie wegen der Rücken- und Schulterbeschwerden nicht mehr alles machen könne und bei der Wohnungsreinigung eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass das von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen von CHF 62’729.00 dem 80%-Pensum der Beschwerdeführerin entspreche. Die Beschwerdegegnerin hätte das Valideneinkommen daher auf 100 % aufrechnen müssen, was ein solches von CHF 78’411.25 ergeben hätte.

E. 6.2 6.2.1    Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich;

Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der

Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt,

wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen

bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die für die Methodenwahl

entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in

denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich

beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3

mit Hinweisen).

6.2.2    In welchen erwerblichen

Verhältnissen sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall befinden würde,

braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – wie diese in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober

2024 (A.S. 6 ff.) verlangt – allein anhand eines Einkommensvergleichs

bestimmt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Nach der

von der Beschwerdegegnerin angewendeten gemischten Methode fiele der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin noch geringer aus. Mit Blick auf 1. das

in der Stellungnahme des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59)

beschriebene Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin, wonach für eine

körperlich leichte, nicht pulmonal belastende (keine Stäube, Dämpfe, Abgase

[oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten

Einschränkungen bestünden, 2. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

ihrer bisherigen Tätigkeit von 50 % ihres ursprünglichen Pensums von

80 %, 3. ihre Aussagen anlässlich des Intake-Gesprächs vom

13. Dezember 2024 (IV-Nr. 57), wonach sie sich selbst um den Haushalt

kümmere und weder von ihren [erwachsenen] Kindern noch von anderen Personen

Unterstützung erhalte, [wenngleich] aktuell aus gesundheitlichen Gründen viel

im Haushalt liegen bleibe, [so] sei Staubsaugen oder den Boden feucht aufnehmen

wegen den starken Schmerzen schwierig geworden, und schliesslich 4. die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Haushaltsarbeit von der

Erwerbsarbeit dadurch strukturell unterscheide, dass sie sich etappenweise

erledigen und frei einteilen lasse und hinsichtlich der Art und Weise der

Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung schadenmindernde

Vorkehren getroffen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom

30. August 2010 E. 3.2.5 mit Hinweis), ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin ohne Haushaltsabklärung vor Ort davon ausging, dass die

Beschwerdeführerin im Haushalt keinen erheblichen Einschränkungen unterliege.

E. 6.3 6.3.1    Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre. In der Regel ist am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 15. September 2025

E. 4.4.1 mit Hinweisen).

6.3.2    Die Beschwerdeführerin ist

gemäss ihrem am 13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Lebenslauf (IV-Nr. 55 S. 1 f.) seit 1993 für die [...] und seit

2008 in ihrer heutigen Funktion als Betriebsmitarbeiterin [...] tätig. Laut dem

von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen

vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) würde die Beschwerdeführerin heute

– d.h. am 1. Dezember 2023 – ohne Gesundheitsschaden in ihrer bisherigen

Tätigkeit einen Jahreslohn von CHF 62'728.65 erzielen. Dieser Lohn bezieht

sich – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024

(A.S. 6 ff.) zu Recht vorbringt – offensichtlich auf ihr bisheriges

Arbeitspensum von 80 %. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die

Arbeitgeberin den aktuellen Jahreslohn der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem

Arbeitgeberfragebogen als auch in ihrer Meldung an die

Krankentaggeldversicherung vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 52

S. 26 f.) mit CHF 61'648.65 beziffert. Zum anderen bewegt sich

auch das im Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (IV-Nr. 50) eingetragene Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin

mit Ausnahme der Jahre mit nachweislich langen krankheitsbedingten Absenzen

(2019-2021) seit 2010 stets um den Betrag von CHF 60'000.00. Hochgerechnet

auf ein Pensum von 100 % ergibt sich somit ein Jahreslohn von

CHF 78'410.80 (CHF 62'728.65 / 0.8). Laut Medienmitteilung der

Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom [...] (abrufbar unter [...], zuletzt

besucht am 6. November 2025) hatte sich diese mit den Gewerkschaften [...]

und [...] auf Lohnmassnahmen zugunsten ihrer Mitarbeitenden in Höhe von [...]

rückwirkend per [...] geeinigt. Die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin erging am 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Zu

diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der

Lohnmassnahmen ihrer Arbeitgeberin folglich einen bei der Invaliditätsberechnung

als Valideneinkommen zu berücksichtigenden Jahreslohn von CHF 79'743.80 [...]

erzielt.

6.3.3    Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt

der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders

stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können

gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird

in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE

vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte

Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt

jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich

rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab

2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens

erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch

offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung

jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174

E. 6.2).

6.3.4    Gemäss Abschlussbericht der

Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. April

2024 (IV-Nr. 63) weist die Beschwerdeführerin seit 22. März 2024 in

ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ihres

angestammten Pensums von 80 % auf. Um eine [den gesundheitlichen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin] angepasste Tätigkeit handle es sich

hierbei [jedoch] nicht. Nach der am 22. März 2024

als Protokolleintrag von der Beschwerdegegnerin erfassten E-Mail der Case

Managerin der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin müsse diese bei ihrer

bisherigen Tätigkeit regelmässig Gewichte über 5 kg heben. Zudem werde die

Tätigkeit in einer staubbelasteten Umgebung verrichtet. In einer angepassten

Tätigkeit weist die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom

15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) keine relevanten Einschränkungen auf.

Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der

Beschwerdeführerin nicht auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf

die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat, ist folglich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater

Sektor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Tabelle eine genauere

Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde. Nach der Rechtsprechung ist

bei der Verwendung der Tabellen der LSE [allerdings] auf die im Zeitpunkt des

Entscheids aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Hinsichtlich der

Nominallohnentwicklung bedeutet dies, dass die Quartalsschätzungen des BFS

heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023

E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend datiert die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Die

Tabelle TA1_tirage_skill_level nach der LSE 2022 wurde am 29. Mai 2024

veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabelle von 2020 und somit

auf eine veraltete Tabelle abgestellt. Unter Verwendung der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, und unter

Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung

bis zum zweiten Quartal 2024 (abrufbar unter

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex/quartalsschaetzung.html,

zuletzt besucht am 6. November 2025) ergibt sich ein Einkommen von

CHF 56'171.05 (CHF 4'367.00 x 12 Monate / 40 Stunden x

41,7 Stunden [betriebsübliche Arbeitszeit] + 1,7 % von

CHF 54'631.17 [Teuerung 2023] + 1,1 % von CHF 55'559.90

[Teuerung gemäss Schätzung 2. Quartal 2024]). Abzüglich des Pauschalabzugs

gemäss Art. 26

bis

Abs. 3 IVV von 10 % resultiert ein

bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu

berücksichtigendes Invalideneinkommen von CHF 50'553.95

(CHF 56'171.05 – 10 % von CHF 56'171.05). Der Vollständigkeit halber

ist anzufügen, dass auch eine Bemessung nach den bisherigen, durch die

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einen Tabellenlohnabzug von 10 %

resultieren liesse.

6.4     Die Gegenüberstellung der

Vergleichseinkommen – d.h. des Valideneinkommens von CHF 79'743.80 sowie

des Invalideneinkommens von CHF 50'553.95 – führt zu folgendem

Invaliditätsgrad:

Valideneinkommen              CHF    79'743.80;

Invalideneinkommen           CHF    50'553.95:

Erwerbseinbusse                 CHF    29'189.85:

Invaliditätsgrad                                   36,60

%.

Es liegt somit kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad vor. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als

unbegründet.

E. 7 7.1     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Penon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2025 VSBES.2024.271 Soleure Versicherungsgericht 12.12.2025 VSBES.2024.271 Soletta Versicherungsgericht 12.12.2025 VSBES.2024.271

Urteil vom

12. Dezember 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Marti Gerichtsschreiber Penon In Sachen A.___, vertreten durch Gewerkschaft Medien und Kommunikation syndicom, Frau lic. iur. Carole Humair, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 10. September 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb.  1964, meldete sich am 29. Mai 2019 (Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2). Grund hierfür war gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 13) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der operativen Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms rechts mit anschliessendem CRPS (engl. kurz für Complex Regional Pain Syndrome [https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht am 4. November 2025]). Laut Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020 teilte die mit dem Fall betraute Case Managerin der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gleichentags telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin seit 24. Februar 2020 wieder ihr [vertraglich vereinbartes] Arbeitspensum von 80 % erfülle. Daraufhin wies Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (IV-Nr. 17) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 3. November 2021 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 21). Gemäss Begleitschreiben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 2. November 2021 (IV-Nr. 22) musste die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wegen eines Rückenleidens seit

4. Mai 2021 aussetzen. Seit 18. Oktober 2021 arbeite sie wieder 50 % (ihres Pensums von 80 %). Laut E-Mail der Case Managerin der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 arbeite die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2022 grundsätzlich wieder 100 % (ihres Pensums von 80 %). Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei nicht ganz einfach, was aber nicht nur an der Beschwerdeführerin, sondern auch an der heterogenen Teamzusammensetzung liege. Fraglich sei, ob in diesem Zusammenhang allenfalls die Möglichkeit eines Coachings bestehe. Mit Mitteilung vom 16. März 2022 (IV-Nr. 34) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie als Massnahme der Frühintervention zum Zweck des Arbeitsplatzerhaltes die Kosten eines Coachings durch die B.___ im Umfang von 20 Stunden übernehme. Gemäss Abschlussbericht der B.___ vom

22. Juli 2022 (IV-Nr. 37) konnte die angespannte Situation am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin dank des Coachings verbessert werden. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (IV-Nr. 38) wies die Beschwerdegegnerin weitere Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. 3.1     Am 15. November 2023 (Posteingangsstempel) ging bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 41). In dieser gab die Beschwerdeführerin zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung «Bandscheibe, Schulter, Beine, Diabetes, Schlafapnoe» an. 3.2     Am 13. Dezember 2023 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (IV-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse medizinische Unterlagen beim Hausarzt der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 58). Gemäss Aktennotiz des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits keine IV-relevante Einschränkung objektiviert werden. Gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 (IV-Nr. 63) hätten Abklärungen [bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin] ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % arbeite und [während ihrer Anwesenheit] eine volle Leistungsfähigkeit erziele. Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich um keine angepasste Tätigkeit Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin habe mit dem Ergebnis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erhalten werden können. Weitere berufliche Abklärungen oder Massnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Das Dossier sei [daher] seitens der Abteilung Berufliche Eingliederung geschlossen worden. 3.3     Mit Vorbescheid vom

29. April 2024 (IV-Nr. 64) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Mai 2024 (IV-Nr. 70) sowie 14. Juni 2024 (IV-Nr. 74) Einwand. 3.4     Mit Verfügung vom

10. September 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich ab. 4. 4.1     Hiergegen lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 10. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2024 eine ¾-Rente zuzusprechen. 4.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 (A.S. 27 f.) die Abweisung der Beschwerde. 4.3     In ihrer Replik vom

30. Januar 2025 (A.S. 33 f.) ändert die Beschwerdeführerin Rechtsbegehren 2 ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) dahingehend ab, dass ihr nicht eine ¾-Rente, sondern eine 60%ige Rente zuzusprechen sei. An Rechtsbegehren 1 hält die Beschwerdeführerin unverändert fest. 4.4     Mit Verfügung vom

26. Februar 2025 (A.S. 36) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat. 4.5     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte – siehe oben Ziff. I. 3.1 – am 15. November 2023 (Posteingangsstempel). Vorliegend ist somit das ab

1. Januar 2022 geltende Recht massgebend. 2. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2     Eine Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47772020 vom 25. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie dabei in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 3.1     Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2     Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260). 3.3     Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 4.1.1    Dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zwischen der letzten rechtkräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2022 (IV-Nr. 38) und der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. September 2024 (A.S. 1 ff.) eine Veränderung erfahren hat, ist unstrittig. Strittig ist dagegen, ob diese Veränderung genügt, um einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4.1.2    Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, vom 2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) werden folgende Diagnosen gestellt: Akute Schulterschmerzen rechts bei Impingementproblematik - Sonografie 31.05.23: intakte Rotatorenmanschette, Bursitis subdeltoidea/subacromialis bei V.a. Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne - Subacromiale Steroidinfiltration 31.05.23 Chronisches Lumbovertebralsyndrom, lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Leicht abgeflachte Lendenlordose, keine Skoliose, Osteochondrose L5/S1, Osteochondrose L1/L2 mit fixierter Retrolisthesis (3 – 4 mm) - DD Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 beidseits bei St. n. diesbezüglicher Infiltration durch PD Dr. D.___, [...] (15.08.2021) Ausgeprägte Müdigkeit - DD nach COVID-Impfungen, stattgehabter COVID-Infektion (Antikörpertest hoch positiv) Dr. C.___ hält in seinem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Müdigkeit sowie akute Schulterschmerzen rechts klage. Zudem klage sie auch über tieflumbale Rückenschmerzen, die bei wärmeren Temperaturen in den Hintergrund treten würden. Wegen eines Nervenzusammenbruchs sei sie vor ca. zwei Monaten bezogen auf ihr Pensum von 80 % zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Klinisch zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine nicht konklusiv beurteilbare LWS (Lendenwirbelsäule) in der Beweglichkeit bei schmerzbedingt muskulärem Gegenspannen, Druckdolenzen L4-S1 median und über den Facettengelenken sowie eine normale Beweglichkeit des ISG (Iliosakralgelenk) und der BWS (Brustwirbelsäule). Bei leicht eingeschränkter Mobilität der HWS (Halswirbelsäule) und Hypermobilität der linken Schulter sei die rechte Schulter ab 90° Abduktion schmerzhaft mit Ausweichbewegung. Sowohl der Jobe-Test als auch das Impingementmanöver seien rechts positiv. Die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke sei normal, jedoch sei das OSG (Oberes Sprunggelenk) beidseits hypermobil. Das Röntgen der LWS vom 31. Mai 2023 zeige nebst einer leicht abgeflachten Lendenlordose eine Osteochondrose L1/2 mit fixierter Retrolisthesis von 3 – 4 m bei weitgehend aufgehobenem Gelenkspalt. Weiter zeige sich eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1. Die übrigen Zwischenwirbelräume seien weitgehend intakt. Beim linken ISG zeige sich zudem eine Arthrose. Die Schultersonographie vom 31. Mai 2023 zeige eine intakte Rotatorenmanschette, jedoch eine erweiterte Bursa interlaminär der Bursa subdeltoidea/subacromialis mit Verdacht auf Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne. In Folge der aktuell im Vordergrund stehenden Schulterschmerzen mit klinisch nachweisbarer Impingementsituation habe diesbezüglich sonographisch eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis als Hauptgrund gefunden werden können, weshalb noch in der gleichen Sitzung subakromial Steroid (Triamcort ® 20 mg kombiniert mit Bupivacain ® 0.25 % 3 ml) infiltriert worden sei. Da zurzeit der Rücken tieflumbal im Hintergrund stehe, könne diesbezüglich exspektativ vorgegangen werden. Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin bis zu ihrem [nächsten] Termin am 13. Juni 2023 bezogen auf ihr Pensum von 80 % eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei Schmerzlinderung empfehle er, die Arbeitsfähigkeit [bzw. das Arbeitspensum] wieder sukzessive zu steigern. Die Müdigkeit könne durchaus einen Zusammenhang mit COVID haben. In diesem Zusammenhang zeige sich ein hochpositiver Antikörperwert, am ehesten neben stattgehabten Impfungen einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend. 4.1.3    Im Kurzbericht von med. pract. E.___ vom 18. Juni 2023 (IV-Nr. 44) werden folgende Diagnosen aufgeführt: Diabetes Mellitus Depression und Anpassungsstörung chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Schulterschmerzen rechts. Zur aktuellen Therapie gibt med. pract. E.___ in seinem Kurzbericht an, dass die Beschwerdeführerin Medikamente einnehme (Venlafaxin ER 150 mg, Vimovo ® 500 20 mg 2 x 1) und intermittierend Physiotherapie beanspruche. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage bei einer Präsenz von 50 % und einer Leistung von 50 % insgesamt 75 %. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich. 4.1.4    Im Sprechstundenbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) werden insbesondere gestützt auf die respiratorische Polygraphie vom 14. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 16 ff.) folgende Diagnosen gestellt: 1. Mittelschweres, obstruktives, lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom, 07/2023 - initialer AHI 5.8/h (unterschätzt aufgrund fehlender Flusskurve), ODI 22.4/h, ESS 12/24, VAS 8/10 - leichte nächtliche Hypoxämie (SpO2 92.5 %) - aktuell: CPAP-Versuch 2. Generalisierte Erschöpfung und Tagesmüdigkeit, a.e. multifaktoriell bei Diagnose 1 und Schichtarbeit 3. Metabolisches Syndrom 4. Depressive Entwicklung und Anpassungsstörung Dr. F.___ hält in ihrem Bericht unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung einer Schlafapnoe zu ihr gekommen sei. Die Beschwerdeführerin berichte, seit einem Jahr zunehmend unter Schläfrigkeit und einer allgemeinen Erschöpfung zu leiden. Meist schlafe sie bis zu zwölf Stunden pro Nacht und fühle sich dennoch nicht erholt. Nächtliches Schnarchen und beobachtete Atempausen seien durch ihren Ehemann bekannt. Unter dem Titel «Beurteilung und Prozedere» führt Dr. F.___ weiter aus, dass sich in der Polygraphie eine mittelschwere, obstruktive Schlafapnoe zeige, die lageabhängig sei. Die respiratorischen Ereignisse seien eher diskret, so dass aktuell noch unklar sei, welchen Anteil die Schlafapnoe an der beklagten Symptomatik habe. Am ehesten gehe die Tageshypersomnolenz auf eine multifaktorielle Ursache bei Schichtarbeit, depressiver Entwicklung sowie Schlafapnoe zurück. Ein CPAP-Versuch mache dennoch Sinn, es sei eine entsprechende Verordnung ausgestellt worden. Im August sei dann eine Verlaufskontrolle geplant. 4.1.5    Im Kontrollbericht von Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58 S. 6 f.) werden die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) weitgehend wiederholt. Lediglich bei Diagnose 1 «Mittelschweres, obstruktives, lageabhängiges Schlafapnoe-Syndrom, 07/2023» wird beim dritten Lemma neu «aktuell: gutes Ergebnis unter CPAP-Therapie» festgehalten. Dr. F.___ führt in ihrem Bericht unter dem Titel «Beurteilung» aus, dass sich seit Beginn der Therapie am 1. September 2023 über die aufgezeichneten vier Nächte ein gutes Ergebnis mit supprimiertem AHI (kurz für Apnoe Hypopnoe-Index; dieser gibt an, wie viele Apnoen [vollständige Atemaussetzer] und Hypopnoen (teilweise Atemaussetzer während einer Stunde Schlaf auftreten [https://flexikon.doccheck.com/de/Apnoe-Hypopnoe-Index, zuletzt besucht am 12. November 2025]) zeige. Die Nutzungsdauer sei jedoch noch zu kurz, um im Alltag einen Benefit zu verspüren. Dr. F.___ habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, in drei Monaten eine nächste Verlaufskontrolle durchzuführen. Die Therapie sei unverändert fortzusetzen. 4.1.6    Im Kontrollbericht von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58 S. 3 ff.) werden die Diagnosen gemäss Kontrollbericht vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58 S. 6 f.) nochmals wiederholt, allerdings mit dem Unterschied, dass die Diagnosen «Metabolisches Syndrom» und «Depressive Entwicklung und Anpassungsstörung» neu unter Ziff. 4 und 5 aufgeführt werden. Unter Ziff. 3 wird neu folgende Diagnose gestellt: 3. Eosinophile Bronchitis, DD Asthma bronchiale - normale Lungenvolumina - erhöhte Atemwegswiderstände - FeNO 38 ppb - aktuell: ICS/LABA empfohlen Dr. F.___ hält in ihrem Bericht unter dem Titel «Anamnese» fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, mit der CPAP-Therapie soweit gut zurechtzukommen. Aktuell sei sie erkältet und vertrage die Maske deshalb nicht optimal. Sie fühle sich zwar weniger müde, jedoch sei die gesamte Müdigkeit nicht verschwunden. Unter dem Titel «Beurteilung und Prozedere» führt Dr. F.___ weiter aus, dass die CPAP-Therapie weiterhin gut eingestellt sei und unverändert fortgeführt werden könne. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, den Sitz der Maske aufgrund erhöhter Leckage zu optimieren. Lungenfunktionell hätten sich zwar tiefnormale Lungenvolumina gezeigt, jedoch seien die Atemwegswiderstände erhöht als indirekter Hinweis für eine Obstruktion. Ebenso sei das NO (Stickstoffmonoxid) in der Ausatemluft erhöht, einer eosinophilen unteren Atemwegsentzündung entsprechend. Zusammenfassend liege primär eine eosinophile Bronchitis vor, die mittels ICS/LABA-Therapie behandelt werden sollte. Differentialdiagnostisch sei an ein Asthma bronchiale zu denken, wobei sich hierfür aus der Anamnese bisher keine Hinweise ergeben hätten. Die Therapie der eosinophilen Bronchitis und des Asthmas sei jedoch gleich, weshalb der Beschwerdeführerin Relvar ® 92/22 µg 1 x pro Tag für drei Monate verordnet worden sei. Dr. F.___ werde eine [weitere] Verlaufskontrolle durchführen. 4.1.7    Der RAD fasst in seiner Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) die von der Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der Beschwerdeführerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte zusammen und hält anschliessend fest, dass bei der Beschwerdeführerin gut therapier- und verbesserbare Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine IV-relevante Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits nicht objektiviert werden. 4.2 4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Aktennotiz des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) ab. Sie hält in ihrer Verfügung vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin [...] seit dem 25. März 2023 (Beginn des gesetzlichen Wartejahres) [in] unterschiedlich[em] [Ausmass] in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (ohne pulmonale Belastungen wie Stäube, Dämpfe, Abgase, spezielle Allergene) retrospektiv wie auch weiterhin vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) mehrere Rügen gegen die Beweiswertigkeit der Stellungnahme des RAD vor. Diese Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen: 4.2.2 4.2.2.1   Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sich in den Akten eine einzige Stellungnahme des RAD finde, in der dieser ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der psychischen Beschwerden sowie der dokumentierten Tagesmüdigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden habe sich der RAD damit begnügt, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin im August 2023 der Ansicht war, dass die depressive Entwicklung / Anpassungsstörung medikamentös gut eingestellt sei und es sich um eine zeitlich begrenzte, gut behandel- und verbesserbare Erkrankung handle. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei in den Akten nicht dokumentiert und werde von der Beschwerdegegnerin auch nicht näher abgeklärt. Die Auswirkungen der Tagesmüdigkeit der Beschwerdeführerin, die trotz Therapie keine Verbesserung erfahren hätten, seien vom RAD [gänzlich] unberücksichtigt geblieben. Dass daraus eine Leistungseinbusse resultiere, liege wohl auf der Hand. [Auch hier] seien von medizinischer Seite her keine weiteren Abklärungen gemacht worden seien, [so dass] eine schlüssige Beurteilung fehle. Weiter deuteten die hohen Antikörperwerte nach COVID-Impfung und anschliessender Erkrankung auf das Vorhandensein eines Long COVID-[Syndroms] hin, das zusätzlich zu den anderen Faktoren (mittelschwere Schlafapnoe, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige. [Schliesslich] werde daran erinnert, dass sowohl das Karpaltunnelsyndrom links, die Schulterbeschwerden rechts sowie die HWS- und LWS-Beschwerden weiterhin vorhanden seien und die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. 4.2.2.2   In den Akten sind insgesamt drei Aktennotizen des RAD vorzufinden, die nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 (Posteingangsstempel; IV-Nr. 41) erstellt wurden. In der ersten Aktennotiz vom 20. November 2023 (IV-Nr. 45) hält der RAD hinsichtlich des mit der Neuanmeldung eingereichten Kurzberichtes von med. pract. E.___ vom 18. Juni 2023 (IV-Nr. 44) fest, dass die darin attestierten Diagnosen bereits vorab durch den Hausarzt im IV-Dossier benannt worden seien und sich [hieraus] somit keine neuen Diagnosen ergäben. In der zweiten Aktennotiz vom 21. November 2023 (IV-Nr. 47) hält der RAD fest, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit [der Beschwerdeführerin] im Schreiben [ihrer Arbeitgeberin] vom 8. November 2023 (IV-Nr. 46) – dieses weist zwei Eingangsstempel auf, einmal den 15. November 2023 und einmal den

20. November 2023, was darauf schliessen lässt, dass das Schreiben erst am

20. November 2023 dem richtigen Fall zugeordnet wurde – eine Verschlechterung der medizinischen Situation im Rahmen der bekannten Diagnosen glaubhaft mache. Im Schreiben der Arbeitgeberin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2023 wieder arbeitsunfähig sei, vorwiegend wegen eines Rückenleidens, aber auch wegen verschiedener anderer Beschwerden (Schlafapnoe, Diabetes, Arme, Beine, psychische Belastung). Seit dem 8. Mai 2023 arbeite sie 50 % (ihres Pensums von 80 %) in angepassten Tätigkeiten. Bei einer [um 50 %] reduzierten Leistungsfähigkeit resultiere [hieraus] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In der dritten Aktennotiz vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) fasst der RAD schliesslich die von der Beschwerdegegnerin beim Hausarzt der Beschwerdeführerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte zusammen und hält in der Folge fest, dass bei der Beschwerdeführerin gut therapier- und verbesserbare Funktionseinschränkungen vorlägen. Eine IV-relevante Einschränkung könne anhand der Aktenlage für eine körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit medizinischerseits nicht objektiviert werden. Die Schlussfolgerungen des RAD in der dritten Aktennotiz vom 15. Januar 2024 sind mit Blick auf die Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehbar. Was die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese in ihrer Neuanmeldung gar nicht erwähnt. Unter Ziff. 6.1 «Nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung» zählt die Beschwerdeführerin «Bandscheibe, Schulter, Beine, Diabetes, Schlafapnoe» auf, nicht jedoch psychische Probleme. Hierzu passt, dass die Beschwerdeführerin laut Protokoll des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 57) angab, nicht in psychologischer Behandlung zu sein. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 denn auch zu Recht darauf hin, dass insofern kein [oder zumindest kein erheblicher] Leidensdruck bestehe, [der den Beizug eines Facharztes erfordern würde]. Was die in der Beschwerde geltend gemachte Tagesmüdigkeit betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, gemäss Sprechstundenbericht von Dr. F.___ vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 58 S. 12 f.) am ehesten auf multifaktorielle Ursachen bei Schichtarbeit, depressiver Entwicklung sowie Schlafapnoe zurückzuführen sei. Im Arztbericht von Dr. C.___ vom

2. Juni 2023 (IV-Nr. 58 S. 21 f.) wird zwar festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit durchaus einen Zusammenhang mit COVID haben könnte. Dr. C.___ führt dies auf einen hochpositiven Antikörperwert zurück, am ehesten nebst stattgehabten Impfungen einer durchgemachten COVID-Infektion entsprechend. Bestätigt wurde dieser Zusammenhang allerdings nie. Die Diagnose eines Long COVID-Syndroms wird von keinem der behandelnden Ärzte gestellt. Weiter trifft nicht zu, dass trotz Therapie keine Verbesserung eingetreten sei, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt. Der initiale AHI gemäss Sprechstundenbericht von Dr. F.___ vom 18. Juli 2023 von 5.8/h konnte gemäss den Kontrollberichten von Dr. F.___ vom 5. September 2023 (IV-Nr. 58 S. 6 f.) sowie vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 58 S. 3 ff.) dank CPAP-Therapie (CPAP engl. kurz für Continuous Positive Airway Pressure [https://flexikon.doccheck.com/de/CPAP, zuletzt besucht am

12. November 2025]) auf 1.4/h bzw. 1.5/h gesenkt werden. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kontrolle vom 4. Dezember 2023 denn auch an, dass sie sich weniger müde fühle, [wenngleich] die gesamte Müdigkeit nicht verschwunden sei. Zu den weiteren im Zusammenhang mit der Tagesmüdigkeit angeführten Diagnosen – gemeint sind Asthma bronchiale und Diabetes mellitus – ist Folgendes festzuhalten: Beim Asthma bronchiale handelt es sich gemäss Kontrollbericht von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2023 lediglich um eine Differenzialdiagnose. Aus der Anamnese hätten sich keine weiteren Hinweise darauf ergeben. Primär liege eine eosinophile Bronchitis vor, die mittels ICS/LABA-Therapie (ICS engl. kurz für Inhaled Corticosteroids [https://flexikon.doccheck.com/de/Inhalative_Glukokortikoide, zuletzt besucht am 12. November 2025]; LABA engl. kurz für Long-Acting Beta2-Agonist [https://flexikon.doccheck.com/de/LABA, zuletzt besucht am 12. November 2025]) behandelt werden sollte. Zum Diabetes mellitus sagte die Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 13. Dezember 2023 aus, dass ihr Blutzucker aktuell stabil sei und sie erst dann, wenn sich dies ändern würde, Insulin spritzen müsste. Inwiefern sich hieraus aktuell Einschränkungen ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Diagnosen Karpaltunnelsyndrom links, Schulterbeschwerden rechts sowie HWS- und LWS-Beschwerden nicht unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin wird auf diese Diagnosen offensichtlich Rücksicht genommen. So wird das Zumutbarkeitsprofil dergestalt umschrieben, dass für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten medizinischerseits keine relevanten Einschränkungen objektiviert werden konnten. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 4.2.3 4.2.3.1   Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die medizinische Dokumentation der Beschwerdegegnerin äusserst dürftig sei, da kaum Verlaufsberichte eingeholt worden seien. Auch sei die Beurteilung durch den RAD nicht schlüssig, da die Beschwerdeführerin lediglich noch zu 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 % arbeiten könne. Es sei zudem widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederung abgeschlossen habe, obwohl die Beschwerdeführerin nicht optimal eingegliedert sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, dies der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zu überlassen, im Wissen darum, dass sie – d.h. die Beschwerdegegnerin – sowieso nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin beruflich anderweitig einzugliedern. 4.2.3.2   Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist – wie unter Ziff. 3.1 oben ausgeführt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und gerichtliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweisen). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die medizinische Dokumentation ihres Falles durch die Beschwerdegegnerin äusserst dürftig sei, kann nicht beigepflichtet werden. So sind den Akten, insbesondere auch den Eingaben der Beschwerdeführerin, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zusätzliche Abklärungen für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen, insbesondere das Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 57) sowie die Edition der Berichte der behandelnden Ärzte beim Hausarzt der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 58), reichen aus, um gestützt darauf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 (A.S. 27 f.) denn auch zu Recht darauf hin, dass gestützt auf die Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin möglich ist. Die sich aus den Befunden und Diagnosen der behandelnden Ärzte ergebenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden im vom RAD formulierten Zumutbarkeitsprofil angemessen berücksichtigt. So sind der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, d.h. Tätigkeiten, die keine hohen körperlichen Belastungen insbesondere durch das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Gewichte nach sich ziehen und in wechselnder Position (sitzend, stehend, gehend) ausgeübt werden können. Als einfache Tätigkeiten in diesem Sinne gelten etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Solche Tätigkeiten erfordern weder besondere Qualifikationen noch eine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). Zudem muss die Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin frei von Stäuben, Dämpfen, Abgasen und speziellen Allergenen sein, um ihre Atemwege nicht zu belasten. Konkrete und differenzierte Einwände einer medizinischen Fachperson, die zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des RAD wecken könnten, liegen keine vor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den RAD erweist sich somit als schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin mit Abschlussbericht vom 8. April 2024 (IV-Nr. 63) beendete. Bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit laut dem von ihrer Arbeitgeberin ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) im Rahmen des ihr möglichen Pensums von 50 % ihres bisherigen Pensums von 80 % wieder die volle Leistungsfähigkeit erreicht hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass damit die maximale Arbeits- und Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz erreicht sei und sich keine weiteren Massnahmen aufdrängten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin Zweifel wecken könnte. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung benötigen würde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie hierbei Unterstützung verlange. Dass die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin als beendet ansah, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch hier als unbegründet. 4.2.4    Insgesamt ergibt sich somit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweiswertigkeit der Beurteilung des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) unbegründet sind. Die Beschwerdeführerin weist demnach in einer ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit aus. 5. 5.1     Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) auf den Standpunkt, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könne. Sie sei zwischenzeitlich 60 Jahre alt geworden und habe diverse gesundheitlich bedingte Einschränkungen (Karpaltunnelsyndrom beidseits, HWS- sowie LWS-Beschwerden, Schlafapnoe, Impingement an der Schulter rechts, depressive Entwicklung, starke Tagesmüdigkeit, vermutlich Long COVID). Leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten, die eine 60jährige Frau ausüben könne, gebe es auf dem 1. Arbeitsmarkt kaum. Sie seien [zudem] in der Regel im Administrativbereich zu finden, nicht jedoch in einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1), die aufgrund der fehlenden Ausbildung der Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen. Zudem werde kein Arbeitgeber eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmende in diesem Alter einstellen, da das Risiko zu gross sei, dass sie erneut ausfalle. Schliesslich sei aus koordinationsrechtlicher Sicht angemerkt, dass bei den Ergänzungsleistungen ab 60 Jahren kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werde. 5.2 5.2.1    Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom

19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen bezüglich der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom

6. Juni 2018 E. 4.1). 5.2.2 5.2.2.1   Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Bejaht wurde das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen: 5.2.2.2   Dem Versicherten verblieben zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch zwei Jahre und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In einer angepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. In seiner beruflichen Laufbahn hatte er als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde davon ausgegangen, dass er mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule; am ehesten konzeptuelle/kognitive Aufgabe) enthielt auch keine Vielzahl von Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als (Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber einer Einzelfirma war der Versicherte zudem bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert. Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren und zehn Monaten erschien das Finden einer entsprechenden Stelle unter den gegebenen Umständen nicht als ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.4 und 5.5). 5.2.2.3   Dem Beschwerdeführer verblieb im massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und 4.3.4). 5.2.2.4   Der Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte war in einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig –, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und 4.3). 5.2.2.5   Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). 5.2.3 5.2.3.1   Verneint wurde das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen: 5.2.3.2   Im massgebenden Zeitpunkt war die Versicherte 62 Jahre und rund zwei Monate alt. Bis zum AHV-Pensionsalter verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren. Hinzu kam eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete die Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, so absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen beruflichen Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit lagen elf Jahre und länger zurück. Folglich konnte sie nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Dies führte auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der nur noch weniger als zwei Jahre dauernden Arbeitszeit, praktisch keine Anstellungschancen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14.11.2023 E. 8.2.1) . 5.2.3.3   Der Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass der Versicherte über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen. Ein wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, die teils stehend, teils sitzend verrichtet werden konnten und kein Tragen von Gewichten über 5 kg oder Überkopfarbeiten erforderten, fielen ausser Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte. Somit war selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen. Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhinderten darüber hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen. Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür hätte er aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). 5.2.3.4   Im massgebenden Zeitpunkt war die Versicherte 61 Jahre und einen Monat alt. Von 1966 bis 1978 arbeitete sie als Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres ersten Unfalls als Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte hatte während ihrer beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch sonstige Erfahrungen erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung einer neuen und an ihre erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit – i.e. hauptsächlich eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg – würde eine Umschulung und damit eine Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Eine solche Anpassungsfähigkeit war bei der Versicherten nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom

19. März 2009 E. 4.3). 5.2.3.5   Der Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp vier Jahre. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer hatte in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufs im April 2000 als selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). 5.2.4    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie in E. 5.2.1 oben festgehalten – der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser Zeitpunkt bestimmt sich danach, wann die medizinischen Unterlagen bezüglich der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend auf die Beurteilung des RAD gemäss Stellungnahme vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) abzustellen. Diese Stellungnahme verschafft gestützt auf die darin genannten Berichte der behandelnden Ärzte genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Datum der Stellungnahme stellt somit zugleich den Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung für eine Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführerin erlauben. Die am [...] 1964 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre [...] alt. 5.2.5    Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese ihre bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin [...] aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit bestehen dagegen keine Einschränkungen. Eine berufliche Umstellung ist somit unumgänglich. Dabei ist als günstig anzusehen, dass die Beschwerdeführerin, wie ihrem am

13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lebenslauf (IV-Nr. 55 S. 1 f.) entnommen werden kann, während ihrer beruflichen Karriere mehrere Stellen- und auch Berufswechsel erlebte. Es ist zwar richtig, dass sie bereits seit 1993 bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin arbeitet, wie sie in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2023 (A.S. 6 ff.) vorbringt. Von 1993 bis 2008 war sie als Betriebsmitarbeiterin im [...] tätig, ehe sie 2008 als Betriebsmitarbeiterin [...] in das [...] wechselte. Bei ihrer Anstellung als Betriebsmitarbeiterin im [...] handelte es sich jedoch um eine Teilzeitanstellung. Parallel dazu hatte sie weitere Teilzeitanstellungen inne. So arbeitete sie von 1993 bis 1995 als Betriebsmitarbeiterin für [...] in [...], von 1997 bis 1999 als Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] in [...] sowie von 2000 bis 2001 als Aushilfe für die [...] in [...]. Bereits davor war die Beschwerdeführerin mehreren Erwerbstätigkeiten nachgegangen. 1981 hatte sie als Haushaltshilfe im [...] in [...] gearbeitet, von 1981 bis 1986 als Betriebsmitarbeiterin für die [...], von 1986 bis 1987 als Haushaltshilfe für den [...] in [...], von 1987 bis 1988 als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt, von 1990 bis 1991 als Temporärangestellte mit diversen Einsätzen für die [...] und schliesslich von 1991 bis 1993 als Betriebsmitarbeiterin für die [...]. Wenngleich der letzte Stellenwechsel der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im massgeblichen Zeitpunkt im Januar 2024 bereits 16 Jahre zurücklag, kann angesichts ihrer Berufsbiografie davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit beruflichen Umstellungen umgehen kann, was im Vergleich zu anderen Fällen – etwa den unter Ziff. 5.2.3.3 oben geschilderten Fall – eine gewisse Erleichterung darstellt. Weiter enthält das durch den RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach für eine körperlich leichte, nicht pulmonal belastende ([keine] Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten Einschränkungen bestünden, auch nicht eine Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der möglichen Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin zu beachten gilt. Der Arbeitsmarkt kennt verschiedenste Tätigkeiten mit unterschiedlichen beruflichen, intellektuellen und körperlichen Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweisen), darunter insbesondere auch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung in sauberer Luft, die nicht aus einer Bürobeschäftigung am Computer bestehen, beispielsweise einfache Kontroll-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, die keine lange Einarbeitszeit benötigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor, wenn auch in einem reduzierten Pensum, ihrer bisherigen Tätigkeit nachgeht und folglich keine längerdauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, die einen Wiedereinstieg verunmöglichen würde. Bei einer per Januar 2024 verbleibenden Tätigkeit von 5 Jahren und [...] Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters verbleibt der Beschwerdeführerin zudem ausreichend Zeit, um sich an eine neue Stelle und ein neues Tätigkeitsfeld anzugewöhnen. Das Alter der Beschwerdeführerin steht der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit somit nicht entgegen. 5.3     Dass es auf dem

1. Arbeitsmarkt kaum leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten geben soll, die eine 60jährige Frau ausüben könne, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) geltend macht, vermag im hier gegebenen Zusammenhang nicht zu überzeugen. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich – siehe hierzu Ziff. 6.2.1 unten – ist gemäss Art. 16 ATSG beim Invalideneinkommen dasjenige Einkommen heranzuziehen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider auf eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom

20. Februar 2024 E. 5.5 mit Hinweis), ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf ein überdurchschnittliches Entgegenkommens seitens des Arbeitgebers angewiesen wäre, um eine ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stelle zu finden. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5 mit Hinweis). Unter diesen Umständen erscheint es keinesfalls als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle findet. Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) beruft, so ist festzuhalten, dass sich eine analoge Anwendung auf die Invalidenversicherung aufgrund unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen von vornherein verbietet. In der Invalidenversicherung ist wie erwähnt vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, der auch älteren und gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmern offensteht. 5.5     Mit Blick auf die Gesamtumstände, insbesondere die Berufsbiografie der Beschwerdeführerin und die Möglichkeit, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer Beschäftigungen nachzugehen, ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet. 6. 6.1     Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) schliesslich vor, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode angewendet habe, obwohl sie – d.h. die Beschwerdeführerin – bereits bei der Erstanmeldung angegeben habe, dass sie 100 % arbeiten würde, da die Kinder zwischenzeitlich erwachsen seien. Eine Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin [in der Folge] gleichwohl nicht gemacht, sie weise im Entscheid [bloss] lapidar auf die Schadenminderungspflicht hin, die in diesem Zusammenhang [jedoch] nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Unterstützung durch Familienmitglieder oder einen Partner habe. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie allein wohne, ihr niemand im Haushalt helfe, sie wegen der Rücken- und Schulterbeschwerden nicht mehr alles machen könne und bei der Wohnungsreinigung eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass das von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen von CHF 62’729.00 dem 80%-Pensum der Beschwerdeführerin entspreche. Die Beschwerdegegnerin hätte das Valideneinkommen daher auf 100 % aufrechnen müssen, was ein solches von CHF 78’411.25 ergeben hätte. 6.2 6.2.1    Die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2.2    In welchen erwerblichen Verhältnissen sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall befinden würde, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – wie diese in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) verlangt – allein anhand eines Einkommensvergleichs bestimmt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Nach der von der Beschwerdegegnerin angewendeten gemischten Methode fiele der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin noch geringer aus. Mit Blick auf 1. das in der Stellungnahme des RAD vom 15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) beschriebene Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin, wonach für eine körperlich leichte, nicht pulmonal belastende (keine Stäube, Dämpfe, Abgase [oder] speziellen Allergene) und wechselbelastende Tätigkeit keine relevanten Einschränkungen bestünden, 2. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit von 50 % ihres ursprünglichen Pensums von 80 %, 3. ihre Aussagen anlässlich des Intake-Gesprächs vom

13. Dezember 2024 (IV-Nr. 57), wonach sie sich selbst um den Haushalt kümmere und weder von ihren [erwachsenen] Kindern noch von anderen Personen Unterstützung erhalte, [wenngleich] aktuell aus gesundheitlichen Gründen viel im Haushalt liegen bleibe, [so] sei Staubsaugen oder den Boden feucht aufnehmen wegen den starken Schmerzen schwierig geworden, und schliesslich 4. die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Haushaltsarbeit von der Erwerbsarbeit dadurch strukturell unterscheide, dass sie sich etappenweise erledigen und frei einteilen lasse und hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung schadenmindernde Vorkehren getroffen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom

30. August 2010 E. 3.2.5 mit Hinweis), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne Haushaltsabklärung vor Ort davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt keinen erheblichen Einschränkungen unterliege. 6.3 6.3.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 6.3.2    Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrem am 13. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Lebenslauf (IV-Nr. 55 S. 1 f.) seit 1993 für die [...] und seit 2008 in ihrer heutigen Funktion als Betriebsmitarbeiterin [...] tätig. Laut dem von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 1. Dezember 2023 (IV-Nr. 53) würde die Beschwerdeführerin heute

– d.h. am 1. Dezember 2023 – ohne Gesundheitsschaden in ihrer bisherigen Tätigkeit einen Jahreslohn von CHF 62'728.65 erzielen. Dieser Lohn bezieht sich – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2024 (A.S. 6 ff.) zu Recht vorbringt – offensichtlich auf ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 %. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Arbeitgeberin den aktuellen Jahreslohn der Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Arbeitgeberfragebogen als auch in ihrer Meldung an die Krankentaggeldversicherung vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 52 S. 26 f.) mit CHF 61'648.65 beziffert. Zum anderen bewegt sich auch das im Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (IV-Nr. 50) eingetragene Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Jahre mit nachweislich langen krankheitsbedingten Absenzen (2019-2021) seit 2010 stets um den Betrag von CHF 60'000.00. Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % ergibt sich somit ein Jahreslohn von CHF 78'410.80 (CHF 62'728.65 / 0.8). Laut Medienmitteilung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom [...] (abrufbar unter [...], zuletzt besucht am 6. November 2025) hatte sich diese mit den Gewerkschaften [...] und [...] auf Lohnmassnahmen zugunsten ihrer Mitarbeitenden in Höhe von [...] rückwirkend per [...] geeinigt. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erging am 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Lohnmassnahmen ihrer Arbeitgeberin folglich einen bei der Invaliditätsberechnung als Valideneinkommen zu berücksichtigenden Jahreslohn von CHF 79'743.80 [...] erzielt. 6.3.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab

2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). 6.3.4    Gemäss Abschlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2024 (IV-Nr. 63) weist die Beschwerdeführerin seit 22. März 2024 in ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % auf. Um eine [den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin] angepasste Tätigkeit handle es sich hierbei [jedoch] nicht. Nach der am 22. März 2024 als Protokolleintrag von der Beschwerdegegnerin erfassten E-Mail der Case Managerin der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin müsse diese bei ihrer bisherigen Tätigkeit regelmässig Gewichte über 5 kg heben. Zudem werde die Tätigkeit in einer staubbelasteten Umgebung verrichtet. In einer angepassten Tätigkeit weist die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom

15. Januar 2024 (IV-Nr. 59) keine relevanten Einschränkungen auf. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin nicht auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Tabelle eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde. Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung der Tabellen der LSE [allerdings] auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Hinsichtlich der Nominallohnentwicklung bedeutet dies, dass die Quartalsschätzungen des BFS heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.2 mit Hinweisen). Vorliegend datiert die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 (A.S. 1 ff.). Die Tabelle TA1_tirage_skill_level nach der LSE 2022 wurde am 29. Mai 2024 veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabelle von 2020 und somit auf eine veraltete Tabelle abgestellt. Unter Verwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, und unter Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung bis zum zweiten Quartal 2024 (abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex/quartalsschaetzung.html, zuletzt besucht am 6. November 2025) ergibt sich ein Einkommen von CHF 56'171.05 (CHF 4'367.00 x 12 Monate / 40 Stunden x 41,7 Stunden [betriebsübliche Arbeitszeit] + 1,7 % von CHF 54'631.17 [Teuerung 2023] + 1,1 % von CHF 55'559.90 [Teuerung gemäss Schätzung 2. Quartal 2024]). Abzüglich des Pauschalabzugs gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV von 10 % resultiert ein bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu berücksichtigendes Invalideneinkommen von CHF 50'553.95 (CHF 56'171.05 – 10 % von CHF 56'171.05). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch eine Bemessung nach den bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einen Tabellenlohnabzug von 10 % resultieren liesse. 6.4     Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen – d.h. des Valideneinkommens von CHF 79'743.80 sowie des Invalideneinkommens von CHF 50'553.95 – führt zu folgendem Invaliditätsgrad: Valideneinkommen              CHF    79'743.80; Invalideneinkommen           CHF    50'553.95: Erwerbseinbusse                 CHF    29'189.85: Invaliditätsgrad                                   36,60 %. Es liegt somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 7. 7.1     Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Penon