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VSBES.2024.253

Solothurn · 2025-10-13 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Sachverhalt

vorgelegen (A.S. 19). So bestehe entsprechend dem letzten, sich in den

Akten befindlichen Bericht des Spitals E.___ weitergehender medizinischer

Abklärungsbedarf in orthopädischer Hinsicht und es seien schmerztherapeutische

Massnahmen und eine Stockentwöhnung empfohlen worden (A.S. 20). Beim – wie

von der Beschwerdeführerin erwähnten – zuletzt in den Akten dokumentierten

Bericht des Spitals E.___ handelt es sich um den «Sprechstundenbericht

Angiologie» vom 9. September 2022 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). In diesem

wurde u.a. festgehalten, dass die beklagten Beschwerden nicht auf eine

vaskuläre Genese bzw. eine Varikosis zurückgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerin

über anhaltende Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von

der distalen LWS über den lateralen Ober- und Unterschenkel berichte, werde

eine erneute orthopädische Abklärung empfohlen, sowie gegebenenfalls eine

Anpassung der Schmerztherapie in der Schmerzsprechstunde. In den vorliegenden

Akten finden sich indes keine Hinweise auf eine entsprechende orthopädische Untersuchung.

Da auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Angaben macht, ist

davon auszugehen, dass keine solche stattgefunden hat. Die entsprechende orthopädische

Abklärung wurde denn auch lediglich «empfohlen». Daraus kann geschlossen

werden, dass eine erneute orthopädische Abklärung nicht als dringend indiziert erachtet

wurde. Dies leuchtet vor dem Hintergrund der umfassenden Untersuchungen in

dieser Fachdisziplin, die bereits zuvor stattgefunden hatten, auch inhaltlich

ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die empfohlene

orthopädische Abklärung auch dem Erreichen des Endzustandes nicht entgegensteht.

Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die im «Sprechstundenbericht

Angiologie» ebenfalls empfohlene Anpassung der Schmerztherapie und

Stockentwöhnung. Denn eine weiter erforderliche ärztliche Behandlung steht dem

Fallabschluss nicht entgegen, sofern – wie hier der Fall – durch diese keine

erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

mehr erwartet werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Davon ist im vorliegenden

Fall auszugehen. Schliesslich hielten auch die auf das medizinische Fachgebiet

der Orthopädie und Traumatologie spezialisierten Fachärzte Dres. med. G.___ und

H.___ im Bericht vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) explizit

fest, es sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.

7.5.2  Dem weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 21), wonach die Behauptung von Dr. med. F.___,

dass sie ihre beiden unteren Extremitäten voll belaste offensichtlich falsch

sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Sprechstundenbericht des Spitals E.___

vom 16. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) u.a. festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin beide Extremitäten gleichermassen voll belaste. Inwiefern

dies nicht (mehr) der Fall sein soll, wird weder von der Beschwerdeführerin

erläutert noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den vorliegenden Akten.

Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

7.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt

weiter rügen (A.S. 21), es sei nicht korrekt, dass die Rückenbeschwerden

nicht – wie von Dr. med. F.___ behauptet – auf den Unfall zurückzuführen seien.

So sei diesbezüglich relevant, dass die vor dem Unfall beschwerdefreie

Wirbelsäule nun aufgrund der Belastung durch den Stockgebrauch Beschwerden

verursache. Dr. med. F.___ hielt betreffend die Rückenbeschwerden im Bericht

vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) Folgendes fest: Die heute

geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Es

sei beim Unfallereignis zu keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der

Wirbelsäule gekommen. Die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober

2023 [recte: 30. Januar 2023] habe überwiegend wahrscheinlich keine

zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis gezeigt. Es seien

lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein

Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche Einschätzungen

erweisen sich als korrekt. So wurde die bildgebende MR-Abklärung der ganzen

Wirbelsäule vom 30. Januar 2023 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) insgesamt als

«altersentsprechend normale Kernspintomographie» beurteilt. Da sich in den

vorliegenden medizinischen Akten keine, diesen kreisärztlichen Einschätzungen

entgegenstehenden medizinischen Beurteilungen finden, ist nicht ersichtlich,

inwiefern an diesen zu zweifeln wäre. Für die Annahme der Beschwerdeführerin,

wonach die vor dem Unfall beschwerdefreie Wirbelsäule durch die Belastung durch

den Stockgebrauch Beschwerden verursache, besteht somit kein fundiertes

medizinisches Korrelat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese

Schlussfolgerung auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»

beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss

nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem

aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020

E. 4.2.2).

7.6     Die ärztliche Beurteilung vom

28. Februar 2023 inkl. Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 von Dr. med.

F.___ sind als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September

2024 auf diese abgestellt hat. Es ist somit angesichts der konsolidierten strukturellen

bzw. organisch hinlänglich erklärbaren Unfallfolgen am rechten Knie der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner

Beurteilung vom 28. Februar 2023 festhielt, dass von der weiteren

Behandlung der somatischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erwartet

werden könne.

8.       Es stellt sich weiter die

Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik, welche sich

durch die somatischen Befunde nicht erklären lässt, unter dem Aspekt einer

psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall einen Leistungsanspruch auslösen

kann. Deshalb ist nachfolgend das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2019 und den fortdauernd

geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden, in Anwendung der Psycho-Praxis

(nach BGE 115 V 140) zu prüfen.

8.1     Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in

der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013

UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der

Beurteilung der Kriterien sind nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu

berücksichtigen.

8.2     Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E.

5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2,

SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83).

8.3     Zur Schwere des Unfalls vom

31. Dezember 2019 – Sturz auf den rechten Unterschenkel / das

rechte Knie (vgl. E. II. 6 hiervor) – ist Folgendes festzuhalten: Das ehemalige

Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen

gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem

Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen

Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG

U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit

Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz

bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember

2002) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte

an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August

2003). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands, dass die

Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls

letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie im

Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom 31. Dezember

2019 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang kann daher

diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang erwähnte Ausnahmekonstellation (A.S. 25), wonach

ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe der

Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen

zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. André Nabold, a.a.O.,

Art. 6 UVG, S. 66), greift hier nicht, denn sie liegt hier nicht vor.

8.4     Selbst wenn – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 26 f.) – von einem mittelschweren

Unfallereignis auszugehen wäre, würde sich – wie nachfolgend darzulegen ist – am

vorangehenden Ergebnis nichts ändern:

8.4.1  Das Unfallgeschehen vom 31. Dezember

2019 hat sich weder «unter besonders dramatischen Begleitumständen» noch «unter

besonderer Eindrücklichkeit» abgespielt. Jedenfalls sind den vorliegenden Akten

keine entsprechenden Gegebenheiten zu entnehmen. So hat sich der Sturz auf den

Unterschenkel / das rechte Knie unter weitgehend alltäglichen bzw. normalen

Umständen beim Wandern ereignet. Das Kriterium ist zu verneinen.

Einzugehen ist auf das weitere Kriterium

der «Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen». In der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieses Kriterium bspw. bei einer

Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3) oder bei Wirbelkörperfrakturen,

wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von

Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich

gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2), bejaht. Verneint wurde es unter

anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2),

bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009 E. 4.4) sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und

Kopfprellung (Urteil des Bundesgerichts U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3;

vgl. zum Ganzen BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.). In Anbetracht

dieser Rechtsprechung kann die am 31. Dezember 2019 erlittene

periprothetische Tibiafraktur nicht als schwere oder besondere Art von

Verletzung qualifiziert werden, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium ist nicht gegeben.

In Bezug auf das weitere Kriterium der

«ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung» geht aus den Akten

hervor, dass die am 31. Dezember 2019 erlittene Fraktur bereits am

1. Januar 2020 operativ versorgt wurde und die anschliessende Heilung ohne

nennenswerte Komplikationen verlief. Dass die Beschwerdeführerin noch immer

Krücken benutzt, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das

Kriterium ist folglich nicht gegeben.

Das Kriterium der «körperlichen

Dauerschmerzen» ist im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde

Beschwerden zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober

2013 E. 9, 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 8, m.H.). Gemäss den

vorliegend dokumentierten medizinischen Akten beklagt die Beschwerdeführerin eine

durchwegs andauernde Beschwerdesymptomatik. Da diese jedoch nicht auf organisch

nachweisbaren unfallkausalen Befunden beruht, ist dieses Kriterium nicht

erfüllt.

In Bezug auf das Kriterium der «ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert» finden sich

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Das

Kriterium ist zu verneinen.

Des Weiteren kann auch nicht von einem «schwierigen

Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen» gesprochen werden. So ist

dieses Kriterium nicht schon aufgrund der Durchführung ärztlicher Behandlungen

und dem Vorliegen erheblicher Beschwerden gegeben. Es bedarf hierzu vielmehr

besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler

Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu

dessen Bejahung. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass trotz regelmässiger

Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Nabold, a.a.O.,

Art. 6 UVG, S. 77 f.). Da im vorliegenden Fall keine solchen

besonderen Gründe ersichtlich sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.

Eingehend auf das Kriterium, des «Grades

und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu erwähnen, dass

sich diese nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht

(vgl. Urteil EVG U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1, m.w.H.). Zu

berücksichtigen ist folglich auch das Leistungsvermögen in einer angepassten

Tätigkeit. Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. F.___

ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden

Fall auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht geforderte

Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts

8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6) nicht erfüllt ist. Das

Kriterium ist folglich nicht gegeben.

8.4.2  Insgesamt ist im vorliegenden

Fall keines der durch die Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Folglich

ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Dezember

2019 und den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin

zu verneinen.

9.       Es stellt sich im Weiteren die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid

vom 12. September 2024 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat (A.S.1

ff.).

9.1     Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (

Valideneinkommen

), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1

S. 224, je mit Hinweisen). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die

Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte

Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so

sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend,

die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden

Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).

Die Arbeitgeberin, bei der die

Beschwerdeführerin vor dem Unfall während rund drei Wochen angestellt gewesen

war, existiert mittlerweile nicht mehr (vgl. Beschwerdeschrift S. 15).

Über sie wurde im Januar 2022 der Konkurs eröffnet und in der Folge mangels

Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 13. Oktober

2025). Die Beschwerdegegnerin hätte also ihre Anstellung auch ohne den Unfall

nicht weiterführen können. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise

auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes

für Statistik abgestellt und dabei die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»),

Frauen, herangezogen.

9.2     Da es der Beschwerdeführerin

gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. F.___, möglich

ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie aber

bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei ebenfalls korrekterweise

von der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache

Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»), Frauen, ausgegangen (A.S. 10).

9.2.1  Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich allenfalls ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt:

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin im Berechnungszeitpunkt von 66 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug (vgl. BGE 148 V 419, wonach Art. 28

Abs. 4 UVV der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters

entgegensteht). Sodann sind beim gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende Ausbildung nicht

abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung

getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019

E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer

Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen

Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts

9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Der Beschwerdeführerin sind leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend),

vorwiegend sitzend, in einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten mit

regelmässig belastetem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in

kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem

Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu

vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen

und dauerhafte Kälte-Exposition. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich

formulierte Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von

diversen Arbeiten (z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Ausschlusskriterien im

Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. So steht ihr ein breites

Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur

Verfügung.

9.2.2  Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, im invalidenrechtlichen Verfahren sei ein Pauschalabzug von

10 % eingeführt worden, was auch in der Unfallversicherung zu

berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 17). Sie nimmt damit Bezug auf die

seit 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26

bis

Abs. 3

IVV. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar

2024 im Sinne einer analogen Anwendung auch für Rentenansprüche gegenüber der

obligatorischen Unfallversicherung gilt. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Das

Bundesgericht wies in seinem Grundsatzurteil zur früheren Fassung von Art. 26

bis

Abs. 3 IVV auf die Einheit der Rechtsordnung und die Problematik einer nur

die Invalidenversicherung betreffenden Sonderregelung hin, hielt aber

gleichzeitig fest, es sei schwer vorstellbar, dass «auf dem Weg der

Rechtsprechung praeter legem («am Gesetz vorbei») gleichsam im Nachvollzug

durch analoge Anwendung von Art. 26

bis

Abs. 3 IVV Abhilfe

zu schaffen wäre» (BGE 150 V 410 E. 10.3 S. 436). Da die nunmehrige

Konstellation strukturell (wenn auch inhaltlich sozusagen mit umgekehrten

Vorzeichen) dieselbe ist, dürften diese Bedenken auch für die nun geltende

Fassung derselben Norm gelten. Im hier zu beurteilenden Fall kann die Frage

aber offenbleiben, denn die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung

wäre auf die Beschwerdeführerin in einem IV-Verfahren ohnehin nicht anwendbar:

Geht man vom UV-rechtlichen (allfälligen) Rentenbeginn am 1. April 2023

aus, hätte die 1957 geborene Beschwerdeführerin bereits vorher das ordentliche

AHV-Rentenalter erreicht, was die Zusprechung einer IV-Rente ausschliesst.

Wollte man stattdessen auf den potenziellen IV-rechtlichen Rentenbeginn ein

Jahr nach dem Unfall vom 31. Dezember 2019 abstellen, wäre für die

Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2022 das frühere Recht

anwendbar geblieben (vgl. IVG, lit. c der Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Als Folge davon

hätte – unter der fiktiven Annahme einer Fortdauer der IV-Rente über das

AHV-Referenzalter hinaus – auch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene

Verordnungsänderung für sie keine Geltung erlangt (vgl. den erläuternden

Bericht des Eidg. Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur am 1. Januar

2024 in Kraft getretenen Änderung der IVV, S. 13 / 20;

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],

Rz. 9214). Die analoge Anwendung der IV-rechtlichen Regeln auf das UV-Verfahren

führt also zum Ergebnis, dass Art. 26

bis

Abs. 3 IVV im Fall der

Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommt. Damit bleibt es bei der vorstehenden

Beurteilung des Abzugs nach den allgemeinen Regeln.

9.2.3  Insgesamt ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat

(A.S. 10).

9.3     Da das Validen- und das

Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind,

entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar

2021 E. 3.1 m.w.H.). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare

hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Im

vorliegendem Fall ergibt sich somit ein IV-Grad von 0 %, der – wie dies

die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat – nicht zum Bezug einer

Invalidenrente berechtigt.

10.     Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.

10.1   Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung

,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9

Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche

Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36

Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung

die

Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln

aufgestellt und in einer nicht abschliessenden Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet (Gilg / Zollinger, Die

Integritätsentschädigung

nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47). Für spezielle

oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad

der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im

Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der

Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung

ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird

somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher

Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg / Zollinger,

a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der

Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg / Zollinger,

a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen

fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und

anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen

(vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57,

November 1984, S. 18 – 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV

bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens

für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach

oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen

die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit

Hinweis).

10.2   Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bezüglich der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (Suva-Nr. 193). Die darin

enthaltenen kreisärztlichen Ausführungen vermögen zu überzeugen. So legte Dr. med.

F.___ überzeugend dar, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes

zu einer periprothetischen Fraktur nach krankheitsbedingt implantierter

Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes gekommen sei. Dementsprechend hätten

bereits vor dem Unfallereignis eine massive Pangonarthrose und die Indikation

zur Implantation der Prothese vorgelegen. Die unfallkausale Fraktur sei

bildgebend vollständig ausgeheilt, die Prothese habe auch nach

Frakturausheilung eine gute Position in regelrechter Stellung, ohne

Lockerungszeichen gezeigt. Gestützt auf diese Ausführungen kann auch der

weiteren ärztlichen Einschätzung von Dr. med. F.___ gefolgt werden, wonach es beim

Ereignis vom 31. Dezember 2019 durch die Fraktur zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung gekommen sei. Es sei eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik

aufgetreten, welche die Belastbarkeit reduziere. Die Ausprägung der

Beschwerdesymptomatik habe sich jedoch nicht objektivieren und durch die

Unfallfolgen nicht vollständig erklären lassen. Es vermag im Weiteren zu

überzeugen, dass aufgrund der Tabelle 5, Arthrosen, für eine massive

Pangonarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 30 – 40 %

veranschlagt werde. Diesbezüglich vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits vor

dem Unfallereignis eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden sei und daher

hier keine Integritätsentschädigung aufgrund einer massiven Pangonarthrose

beurteilt werden könne. So sei diese bereits vor dem Unfallereignis

abschliessend durch die Knie-Endototalprothese therapiert worden. Es sei indes

durch das Unfallereignis zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik gekommen,

sodass hier aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen durch die

belastungsinduzierten Schmerzen eine Integritätsentschädigung von maximal 10 %

nach Abzug des Vorzustandes beurteilt werden könne. Diese kreisärztlichen Einschätzungen

erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend. Es kann ihnen gefolgt

werden. Zudem sind in den vorliegenden Akten keine, diesen Einschätzungen entgegenstehenden

ärztlichen Beurteilungen betreffend das rechte Knie dokumentiert. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. September 2024 auf die Einschätzungen von Dr. med. F.___ abgestellt

und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 %

zugesprochen hat.

11.     Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten

als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 14. März 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu entrichten sowie die Heilkosten nach Art. 21 UVG zu übernehmen.

E. 2.1 Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2     Gemäss Art. 19 Abs. 1

UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung

des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das

Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V

109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013

E. 5.2 mit Hinweisen).

2.3     Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151 f., 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

2.4     Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177

E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.

seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen

Fachpersonen geführt (André Nabold,

Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 5. Auflage 2024, Art. 6 UVG, S. 58).

3.2     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2

S. 668, 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190, 129 V 177 E. 3.21

S. 181).

Die

Adäquanz

spielt

im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass von

solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2

S. 358 f.).

E. 3 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädischchirurgische Begutachtung zu initiieren.

E. 4 Lumbalgie

E. 4.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. F.___ um einen

auf die medizinischen Fachgebiete der Orthopädie und Unfallchirurgie

spezialisierten Facharzt, der somit fachlich durchaus qualifiziert ist, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass dem Kreisarzt die zuvor

verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit

hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Berichte mitsamt

des vorliegenden Bildmaterials unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach

Aktenlage» in chronologischer Reihenfolge aufgeführt (Suva-Nr. 192 S. 1

ff.). Diese sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein

lückenloses Bild wieder, so dass Dr. med. F.___ in der Lage war, sich ein

gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu

verschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erhellt unter diesen

Umständen nicht, inwiefern eine persönliche Untersuchung notwendig gewesen wäre

(A.S. 19). Ferner leuchtet auch die Beurteilung der medizinischen

Situation ein: So hielt der Kreisarzt die Diagnose einer beim Unfallereignis

zugezogenen periprothetischen Fraktur am rechen Kniegelenk fest. Dies ist

nachvollziehbar, zumal sich die entsprechende Diagnosestellung dem «medizinischen

Bericht» des Spitals C.___ vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20) entnehmen

lässt. So wurde darin eine «periprothetische Fraktur der rechten Tibia» ausgewiesen,

die einer Osteosynthese unterzogen worden sei (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Es

vermag ferner einzuleuchten, dass Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang auf die

bei diagnostizierter degenerativer Pantonarthrose bereits am 10. Oktober

2018 erhaltene Knie-Totalendoprothese rechts hinweist (vgl. E. II. 5.1

hiervor). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das rechte Knie der

Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 erheblich

vorbelastet war. Der Kreisarzt befasste sich daher mit der durch die

Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 ausgeübten

beruflichen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bei der Firma B.___. Seine

Einschätzung, wonach aufgrund der bereits durch die Prothese bedingten

Einschränkung der Belastbarkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese

Tätigkeit im oberen Belastbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzusiedeln

gewesen sei, ist nachvollziehbar. So ist davon auszugehen, dass die von der

Beschwerde-führerin ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Reinging eine

durchaus körperlich anspruchsvolle Arbeit darstellt. So ist denn auch der

Arbeitsplatzbeschreibung vom 31. August 2020 (Suva-Nr. 41) zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend eine gehende / stehende

Tätigkeit ohne schwere Belastung ausübe. Sie werde v.a. für die Endreinigung von

Fenstern und das Aufputzen von Dreck / Staub eingesetzt. Auch die

weiteren kreisärztlichen Ausführungen erweisen sich als überzeugend, da sie mit

den medizinischen Vorakten übereinstimmen. So sei es gemäss Dr. med. F.___

nach dem Unfallereignis zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen. Die

regelrecht versorgte Fraktur sei gut ausgeheilt, die starke Schmerzsymptomatik

jedoch verblieben. Entsprechende Angaben finden sich im Austrittsbericht der

Klinik D.___ vom 16. November 2020 (vgl. E. II. 5.4 hiervor). So geht aus

diesem hervor, dass sich aktuell – circa 10 Monate nach dem Sturz –

radiologisch vollständig konsolidierte Frakturen mit regelrechter Lage des

Osteosynthese- und Prothesenmaterials zeigten. Wie dem Bericht weiter zu

entnehmen ist, leide die Beschwerdeführerin trotz dieses positiven somatischen

Verlaufes weiterhin unter Beschwerden. Der Kreisarzt wies ferner darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin weiterhin zwei Unterarmgehstöcke zur Entlastung

benütze. Dieser Einschätzung kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen

Vorakten ebenfalls gefolgt werden. So wird in diesen u.a. dokumentiert, dass

die Beschwerdeführerin stets zwei Unterarmgehstöcke einsetze und eine entsprechende

Entwöhnung (vgl. E. II. 5.4 f. hiervor) bislang nicht gelungen sei. Eingehend

auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende starke Schmerzsymptomatik hielt der

Kreisarzt fest, es liessen sich hierfür keine objektivierbaren Gründe mehr

feststellen. Diese Einschätzung überzeugt, da der Kreisarzt anschliessend in

nachvollziehbarer Weise ausführte, es hätten sich weder in der SPECT-CT noch in

der ausgeweiteten Diagnostik (Angiologie, Wirbelsäulenabklärung) Gründe für

eine derartig starke Schmerzsymptomatik gefunden. In diesem Sinn ging Dr. med. G.___

in seinem Sprechstundenbericht vom 25. März 2021 (vgl. E. II. 5.5.1

hiervor, Suva-Nr. 90) nach der Sichtung der SPECT-CT davon aus, dass die

Beschwerden am ehesten auf das störende Osteosynthesematerial zurückzuführen

seien. Die anschliessend am 20. September 2021 durchgeführte Osteosynthesematerialentfernung

führte indes nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerden. So ist

dem Verlaufsbericht des Spitals E.___ vom 4. November 2021 (vgl. E. II. 5.5.2

hiervor) u.a. zu entnehmen, dass weiterhin ein Druck- und Spannungsgefühl im

rechten Knie bestehe und der Knöchel am Abend geschwollen sei. Auch im Rahmen

der durchgeführten angiologischen Sprechstunde (Bericht vom 9. September

2022, vgl. E. II. 5.6 hiervor) konnte eine vasuläre Genese bzw. eine

Varikosis als Ursache für die durch die Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden ausgeschlossen werden. Ferner wurde auch im Rahmen der durchgeführten

bildgebenden Abklärungen der Wirbelsäule (MRI ganze Wirbelsäule vom 30. Januar

2022, vgl. E. II. 5.7 hiervor) eine vertebrogene Schmerzursache ausgeschlossen.

Die durchgeführte Untersuchung wurde vielmehr als «altersentsprechend normale

Kernspintomographie der gesamten Wirbelsäule» beschrieben, wobei sich keine «signifikanten

degenerativen Veränderungen» hätten feststellen lassen. Unter diesen Umständen überzeugt

die weitere Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach die bildgebende Abklärung

der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 überwiegend wahrscheinlich keine

zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis zeige. So seien

lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein

Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche

Ausführung erweisen sich als korrekt. So wurden im Rahmen der Befunderhebung

anlässlich der MR-Untersuchung vom 30. Januar 2023 im Segment LWK 4/5er eine

relative Spinalkanalstenose bei Facettengelenksarthrose und nebenbefundlich ein

«Wirbelkörperhämangiom BWK 5» festgestellt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Aufgrund

dieser Ausführungen vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene Schlussfolgerung

zu überzeugen, wonach es aufgrund der periprothetischen Fraktur bei der

Beschwerdeführerin zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes

gekommen sei.

7.3     Insgesamt erweist sich somit die

kreisärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2023 als grundsätzlich

beweiswertig.

7.4     Es stellt sich die Frage, ob der

durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024

eingereichte Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023

(vgl. E. II. 5.9 hiervor) an der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___

vom 28. Februar 2023 mindestens geringe Zweifel zu erwecken vermag. Zum

entsprechenden Bericht vom 21. August 2023 äusserte sich Dr. med. F.___ in

der «Kurzbeurteilung» vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor).

7.4.1  Es ist vorab auf das Vorbringen

der Beschwerdeführerin (A.S. 22 f.) einzugehen, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

inakzeptabel sei und sie das Dossier nicht abermals ihrem versicherungsinternen

Arzt hätte vorlegen dürfen. Bei auch nur schon geringen Zweifeln hätte sie

vielmehr ein Gutachten veranlassen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin

in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (Suva-Nr. 208) im

Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres internen Kreisarztes Dr. med. F.___

vom 28. Februar 2023 abgestellt. Da die Beschwerdeführerin sodann im

Einspracheverfahren den Arztbericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August

2023 einreichen liess, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, diesen

Bericht zunächst wiederum ihrem – bereits mit dem Fall vorbefassten – Kreisarzt

vorzulegen, damit er sich zu diesem äussern kann, folgerichtig. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin kann nämlich nicht bereits aufgrund

anderslautender Diagnosen bzw. Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auf geringe Zweifel an der ursprünglichen Beurteilung geschlossen

werden. Unter den vorliegenden Umständen erscheint eine erneute kreisärztliche

Stellungnahme mit der expliziten Aufforderung, sich zur Frage zu äussern, ob

der entsprechende Bericht an der bisherigen Beurteilung etwas ändere, durchaus

sinnvoll. Bei diesem Vorgehen ist insbesondere nicht – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 22) – von einem Versuch auszugehen,

die Beweistauglichkeit der vorherigen Beurteilungen mit der neuerlichen

Beurteilung zu begründen. In diesem Zusammenhang erweist sich sodann auch das

weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, wonach die Beschwerdegegnerin

die notwendigen Abklärungen nicht ins Einspracheverfahren hätte verschieben

dürfen (A.S. 23). So erfolgte die Rückfrage an den Kreisarzt einzig

aufgrund des durch die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten

ärztlichen Berichts vom 21. August 2023. Von einer willentlichen

Verschiebung der notwendigen Abklärungen ins Einspracheverfahren kann somit jedenfalls

nicht ausgegangen werden.

7.4.2  Die Orthopäden Dres. med. G.___

und H.___ wiesen im relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht vom 21. August

2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) zwar diverse Diagnosen aus, hielten indes fest,

dass lediglich die Hauptdiagnose «unklare Restbeschwerden proximale Tibia

rechts» ganz oder teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Folglich

ist davon auszugehen, dass ihrer Ansicht nach die übrigen Diagnosestellungen («aktivierte

medialbetonte Pangonarthrose links; metabolisches Syndrom, Asthma bronchiale; unklarer

Schwindel») nicht auf das Ereignis vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen

sind. Obschon diese Einschätzung nicht begründet wird, ergibt sich in Bezug auf

die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ kein Widerspruch.

So wies auch er einzig die «periprothetische Fraktur Tibia rechts (Typ II) am

31. Dezember 2019» als Hauptdiagnose aus. Eine weitere Übereinstimmung

ergibt sich sodann auch in Bezug auf das Vorliegen des Endzustandes. So führten

die beiden Orthopäden Dres. med. G.___ und H.___ im Bericht vom 21. August

2023 zum einen aus, es würden zurzeit Behandlungen von anderen, nicht

unfallbedingten Leiden in Anspruch genommen. Zum anderen hielten sie fest, dass

eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei. Diese

Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. F.___. So ging er in seiner

Beurteilung vom 28. Februar 2023 vom Vorliegen des Endzustandes aus. Ferner

wird das durch den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil durch den Bericht

von Dres. med. G.___ und H.___ nicht in Frage gestellt. So ging Dr. med. F.___ in

seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, die

Beschwerdeführerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne

zeitliche Einschränkung, unter Einhaltung des folgenden Belastbarkeitsprofils

ausüben: Vermieden werden sollten regelmässiges belastetes Besteigen von Leitern,

Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender oder dauerhaft stehender

Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder

regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark

vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und dauerhafte

Kälte-Exposition. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit (gehend,

stehend, sitzend), vorwiegend sitzend. Diese Einschätzungen werden durch die

Ausführungen von Dres. med. G.___ und H.___ gestützt. So hielten sie in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit

Folgendes fest: Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit besteht eine

zusätzliche Leistungseinschränkung wie folgt: Leichte wechselbelastende Arbeit

(stehen / gehen am Stück bis maximal eine Stunde), ohne längeres

Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, sowie ohne wiederholtes

Treppensteigen. Es sind somit keine divergierenden Beurteilungen festzustellen.

In diesem Sinn hielt sodann auch Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung

vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Beurteilung vom 28. Februar

2023 werde durch die Einschätzung der beiden Orthopäden bestätigt und auch die von

diesen genannte Dauer von maximal einer Stunde gehender / stehender

Tätigkeit sei in der vorangehenden Beurteilung vom 28. Februar 2023 bereits

bedacht, allerdings damals anders formuliert worden («Zu empfehlen ist eine

wechselbelastende Tätigkeit [gehend, stehend, sitzend], vorwiegend sitzend.»).

Demgegenüber ergeben sich in Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedliche Einschätzungen. So

ging Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, dass

der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten

Belastbarkeitsprofils (s. oben) ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sei.

Dem Bericht vom 21. August 2023 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die

rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt

ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit

50 % und die Arbeitsunfähigkeit insgesamt sowohl in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als auch in einer ideal leidensangepasster Tätigkeit 100 %

betrage. Diese nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch

Dres. med. G.___ und H.___ kann nicht nachvollzogen werden. Sie überzeugt auch

mit Blick darauf, dass als unfallkausale Diagnose einzig «unklare

Restbeschwerden proximale Tibia rechts» genannt werden, nicht. So hielt auch

Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10

hiervor) fest, die Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von

50 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Fragen 4 +

5) sei «verwirrend». So würden in beiden Fällen 50 % ausgeführt, obwohl in

den Fragen 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei abgeschlossener

Behandlung attestiert werde. Es ergebe sich so ein Widerspruch bei

gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem Zustand mit erstelltem

Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme der Ärzte nicht

ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich die

unfallfremden Arbeitsunfähigkeit-Angaben, welche aber in der Betrachtung der

Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften. Auch gestützt auf diese

schlüssigen kreisärztlichen Ausführungen vermögen die durch die Orthopäden

Dres. med. G.___ und H.___ attestierten Arbeitsfähigkeiten der

Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es muss davon ausgegangen werden, dass

die genannten Ärzte auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden,

welche durch die somatischen Befunde nicht erklärt werden können, in ihre

Einschätzung einbezogen haben. Es kann daher nicht auf diese abgestellt werden.

7.4.3  Unter diesen Umständen vermag der

Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 an der

beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 keine

auch nur geringen Zweifel hervorzurufen.

7.5     Einzugehen ist nachfolgend auf

die gegen die ärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar

2023 sowie gegen seine Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 gerichteten

Vorbringen der Beschwerdeführerin:

7.5.1  Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, es habe im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. F.___

vom 28. Februar 2023 noch kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt

vorgelegen (A.S. 19). So bestehe entsprechend dem letzten, sich in den

Akten befindlichen Bericht des Spitals E.___ weitergehender medizinischer

Abklärungsbedarf in orthopädischer Hinsicht und es seien schmerztherapeutische

Massnahmen und eine Stockentwöhnung empfohlen worden (A.S. 20). Beim – wie

von der Beschwerdeführerin erwähnten – zuletzt in den Akten dokumentierten

Bericht des Spitals E.___ handelt es sich um den «Sprechstundenbericht

Angiologie» vom 9. September 2022 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). In diesem

wurde u.a. festgehalten, dass die beklagten Beschwerden nicht auf eine

vaskuläre Genese bzw. eine Varikosis zurückgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerin

über anhaltende Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von

der distalen LWS über den lateralen Ober- und Unterschenkel berichte, werde

eine erneute orthopädische Abklärung empfohlen, sowie gegebenenfalls eine

Anpassung der Schmerztherapie in der Schmerzsprechstunde. In den vorliegenden

Akten finden sich indes keine Hinweise auf eine entsprechende orthopädische Untersuchung.

Da auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Angaben macht, ist

davon auszugehen, dass keine solche stattgefunden hat. Die entsprechende orthopädische

Abklärung wurde denn auch lediglich «empfohlen». Daraus kann geschlossen

werden, dass eine erneute orthopädische Abklärung nicht als dringend indiziert erachtet

wurde. Dies leuchtet vor dem Hintergrund der umfassenden Untersuchungen in

dieser Fachdisziplin, die bereits zuvor stattgefunden hatten, auch inhaltlich

ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die empfohlene

orthopädische Abklärung auch dem Erreichen des Endzustandes nicht entgegensteht.

Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die im «Sprechstundenbericht

Angiologie» ebenfalls empfohlene Anpassung der Schmerztherapie und

Stockentwöhnung. Denn eine weiter erforderliche ärztliche Behandlung steht dem

Fallabschluss nicht entgegen, sofern – wie hier der Fall – durch diese keine

erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

mehr erwartet werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Davon ist im vorliegenden

Fall auszugehen. Schliesslich hielten auch die auf das medizinische Fachgebiet

der Orthopädie und Traumatologie spezialisierten Fachärzte Dres. med. G.___ und

H.___ im Bericht vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) explizit

fest, es sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.

7.5.2  Dem weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin (A.S. 21), wonach die Behauptung von Dr. med. F.___,

dass sie ihre beiden unteren Extremitäten voll belaste offensichtlich falsch

sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Sprechstundenbericht des Spitals E.___

vom 16. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) u.a. festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin beide Extremitäten gleichermassen voll belaste. Inwiefern

dies nicht (mehr) der Fall sein soll, wird weder von der Beschwerdeführerin

erläutert noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den vorliegenden Akten.

Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

7.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt

weiter rügen (A.S. 21), es sei nicht korrekt, dass die Rückenbeschwerden

nicht – wie von Dr. med. F.___ behauptet – auf den Unfall zurückzuführen seien.

So sei diesbezüglich relevant, dass die vor dem Unfall beschwerdefreie

Wirbelsäule nun aufgrund der Belastung durch den Stockgebrauch Beschwerden

verursache. Dr. med. F.___ hielt betreffend die Rückenbeschwerden im Bericht

vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) Folgendes fest: Die heute

geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Es

sei beim Unfallereignis zu keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der

Wirbelsäule gekommen. Die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober

2023 [recte: 30. Januar 2023] habe überwiegend wahrscheinlich keine

zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis gezeigt. Es seien

lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein

Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche Einschätzungen

erweisen sich als korrekt. So wurde die bildgebende MR-Abklärung der ganzen

Wirbelsäule vom 30. Januar 2023 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) insgesamt als

«altersentsprechend normale Kernspintomographie» beurteilt. Da sich in den

vorliegenden medizinischen Akten keine, diesen kreisärztlichen Einschätzungen

entgegenstehenden medizinischen Beurteilungen finden, ist nicht ersichtlich,

inwiefern an diesen zu zweifeln wäre. Für die Annahme der Beschwerdeführerin,

wonach die vor dem Unfall beschwerdefreie Wirbelsäule durch die Belastung durch

den Stockgebrauch Beschwerden verursache, besteht somit kein fundiertes

medizinisches Korrelat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese

Schlussfolgerung auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»

beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss

nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem

aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020

E. 4.2.2).

7.6     Die ärztliche Beurteilung vom

28. Februar 2023 inkl. Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 von Dr. med.

F.___ sind als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September

2024 auf diese abgestellt hat. Es ist somit angesichts der konsolidierten strukturellen

bzw. organisch hinlänglich erklärbaren Unfallfolgen am rechten Knie der

Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner

Beurteilung vom 28. Februar 2023 festhielt, dass von der weiteren

Behandlung der somatischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erwartet

werden könne.

8.       Es stellt sich weiter die

Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik, welche sich

durch die somatischen Befunde nicht erklären lässt, unter dem Aspekt einer

psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall einen Leistungsanspruch auslösen

kann. Deshalb ist nachfolgend das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2019 und den fortdauernd

geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden, in Anwendung der Psycho-Praxis

(nach BGE 115 V 140) zu prüfen.

8.1     Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in

der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013

UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der

Beurteilung der Kriterien sind nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu

berücksichtigen.

8.2     Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E.

5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2,

SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83).

8.3     Zur Schwere des Unfalls vom

31. Dezember 2019 – Sturz auf den rechten Unterschenkel / das

rechte Knie (vgl. E. II. 6 hiervor) – ist Folgendes festzuhalten: Das ehemalige

Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen

gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem

Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen

Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG

U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit

Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz

bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember

2002) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte

an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August

2003). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands, dass die

Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls

letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie im

Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom 31. Dezember

2019 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang kann daher

diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang erwähnte Ausnahmekonstellation (A.S. 25), wonach

ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe der

Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen

zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. André Nabold, a.a.O.,

Art. 6 UVG, S. 66), greift hier nicht, denn sie liegt hier nicht vor.

8.4     Selbst wenn – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 26 f.) – von einem mittelschweren

Unfallereignis auszugehen wäre, würde sich – wie nachfolgend darzulegen ist – am

vorangehenden Ergebnis nichts ändern:

8.4.1  Das Unfallgeschehen vom 31. Dezember

2019 hat sich weder «unter besonders dramatischen Begleitumständen» noch «unter

besonderer Eindrücklichkeit» abgespielt. Jedenfalls sind den vorliegenden Akten

keine entsprechenden Gegebenheiten zu entnehmen. So hat sich der Sturz auf den

Unterschenkel / das rechte Knie unter weitgehend alltäglichen bzw. normalen

Umständen beim Wandern ereignet. Das Kriterium ist zu verneinen.

Einzugehen ist auf das weitere Kriterium

der «Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen». In der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieses Kriterium bspw. bei einer

Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3) oder bei Wirbelkörperfrakturen,

wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von

Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich

gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2), bejaht. Verneint wurde es unter

anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2),

bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April

2009 E. 4.4) sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und

Kopfprellung (Urteil des Bundesgerichts U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3;

vgl. zum Ganzen BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.). In Anbetracht

dieser Rechtsprechung kann die am 31. Dezember 2019 erlittene

periprothetische Tibiafraktur nicht als schwere oder besondere Art von

Verletzung qualifiziert werden, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium ist nicht gegeben.

In Bezug auf das weitere Kriterium der

«ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung» geht aus den Akten

hervor, dass die am 31. Dezember 2019 erlittene Fraktur bereits am

1. Januar 2020 operativ versorgt wurde und die anschliessende Heilung ohne

nennenswerte Komplikationen verlief. Dass die Beschwerdeführerin noch immer

Krücken benutzt, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das

Kriterium ist folglich nicht gegeben.

Das Kriterium der «körperlichen

Dauerschmerzen» ist im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde

Beschwerden zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober

2013 E. 9, 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 8, m.H.). Gemäss den

vorliegend dokumentierten medizinischen Akten beklagt die Beschwerdeführerin eine

durchwegs andauernde Beschwerdesymptomatik. Da diese jedoch nicht auf organisch

nachweisbaren unfallkausalen Befunden beruht, ist dieses Kriterium nicht

erfüllt.

In Bezug auf das Kriterium der «ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert» finden sich

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Das

Kriterium ist zu verneinen.

Des Weiteren kann auch nicht von einem «schwierigen

Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen» gesprochen werden. So ist

dieses Kriterium nicht schon aufgrund der Durchführung ärztlicher Behandlungen

und dem Vorliegen erheblicher Beschwerden gegeben. Es bedarf hierzu vielmehr

besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler

Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu

dessen Bejahung. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass trotz regelmässiger

Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Nabold, a.a.O.,

Art. 6 UVG, S. 77 f.). Da im vorliegenden Fall keine solchen

besonderen Gründe ersichtlich sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.

Eingehend auf das Kriterium, des «Grades

und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu erwähnen, dass

sich diese nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht

(vgl. Urteil EVG U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1, m.w.H.). Zu

berücksichtigen ist folglich auch das Leistungsvermögen in einer angepassten

Tätigkeit. Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. F.___

ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden

Fall auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht geforderte

Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts

8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6) nicht erfüllt ist. Das

Kriterium ist folglich nicht gegeben.

8.4.2  Insgesamt ist im vorliegenden

Fall keines der durch die Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Folglich

ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Dezember

2019 und den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin

zu verneinen.

9.       Es stellt sich im Weiteren die

Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid

vom 12. September 2024 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat (A.S.1

ff.).

9.1     Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (

Valideneinkommen

), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1

S. 224, je mit Hinweisen). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die

Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte

Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so

sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend,

die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden

Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).

Die Arbeitgeberin, bei der die

Beschwerdeführerin vor dem Unfall während rund drei Wochen angestellt gewesen

war, existiert mittlerweile nicht mehr (vgl. Beschwerdeschrift S. 15).

Über sie wurde im Januar 2022 der Konkurs eröffnet und in der Folge mangels

Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 13. Oktober

2025). Die Beschwerdegegnerin hätte also ihre Anstellung auch ohne den Unfall

nicht weiterführen können. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise

auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes

für Statistik abgestellt und dabei die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»),

Frauen, herangezogen.

9.2     Da es der Beschwerdeführerin

gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. F.___, möglich

ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie aber

bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei ebenfalls korrekterweise

von der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache

Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»), Frauen, ausgegangen (A.S. 10).

9.2.1  Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich allenfalls ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt:

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin im Berechnungszeitpunkt von 66 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug (vgl. BGE 148 V 419, wonach Art. 28

Abs. 4 UVV der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters

entgegensteht). Sodann sind beim gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende Ausbildung nicht

abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung

getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019

E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer

Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen

Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts

9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Der Beschwerdeführerin sind leichte

bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend),

vorwiegend sitzend, in einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten mit

regelmässig belastetem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in

kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem

Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu

vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen

und dauerhafte Kälte-Exposition. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich

formulierte Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von

diversen Arbeiten (z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Ausschlusskriterien im

Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. So steht ihr ein breites

Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur

Verfügung.

9.2.2  Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, im invalidenrechtlichen Verfahren sei ein Pauschalabzug von

10 % eingeführt worden, was auch in der Unfallversicherung zu

berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 17). Sie nimmt damit Bezug auf die

seit 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26

bis

Abs. 3

IVV. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar

2024 im Sinne einer analogen Anwendung auch für Rentenansprüche gegenüber der

obligatorischen Unfallversicherung gilt. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Das

Bundesgericht wies in seinem Grundsatzurteil zur früheren Fassung von Art. 26

bis

Abs. 3 IVV auf die Einheit der Rechtsordnung und die Problematik einer nur

die Invalidenversicherung betreffenden Sonderregelung hin, hielt aber

gleichzeitig fest, es sei schwer vorstellbar, dass «auf dem Weg der

Rechtsprechung praeter legem («am Gesetz vorbei») gleichsam im Nachvollzug

durch analoge Anwendung von Art. 26

bis

Abs. 3 IVV Abhilfe

zu schaffen wäre» (BGE 150 V 410 E. 10.3 S. 436). Da die nunmehrige

Konstellation strukturell (wenn auch inhaltlich sozusagen mit umgekehrten

Vorzeichen) dieselbe ist, dürften diese Bedenken auch für die nun geltende

Fassung derselben Norm gelten. Im hier zu beurteilenden Fall kann die Frage

aber offenbleiben, denn die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung

wäre auf die Beschwerdeführerin in einem IV-Verfahren ohnehin nicht anwendbar:

Geht man vom UV-rechtlichen (allfälligen) Rentenbeginn am 1. April 2023

aus, hätte die 1957 geborene Beschwerdeführerin bereits vorher das ordentliche

AHV-Rentenalter erreicht, was die Zusprechung einer IV-Rente ausschliesst.

Wollte man stattdessen auf den potenziellen IV-rechtlichen Rentenbeginn ein

Jahr nach dem Unfall vom 31. Dezember 2019 abstellen, wäre für die

Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2022 das frühere Recht

anwendbar geblieben (vgl. IVG, lit. c der Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Als Folge davon

hätte – unter der fiktiven Annahme einer Fortdauer der IV-Rente über das

AHV-Referenzalter hinaus – auch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene

Verordnungsänderung für sie keine Geltung erlangt (vgl. den erläuternden

Bericht des Eidg. Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur am 1. Januar

2024 in Kraft getretenen Änderung der IVV, S. 13 / 20;

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],

Rz. 9214). Die analoge Anwendung der IV-rechtlichen Regeln auf das UV-Verfahren

führt also zum Ergebnis, dass Art. 26

bis

Abs. 3 IVV im Fall der

Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommt. Damit bleibt es bei der vorstehenden

Beurteilung des Abzugs nach den allgemeinen Regeln.

9.2.3  Insgesamt ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat

(A.S. 10).

9.3     Da das Validen- und das

Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind,

entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sog.

Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar

2021 E. 3.1 m.w.H.). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare

hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Im

vorliegendem Fall ergibt sich somit ein IV-Grad von 0 %, der – wie dies

die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat – nicht zum Bezug einer

Invalidenrente berechtigt.

10.     Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen.

10.1   Gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung

,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9

Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche

Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36

Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung

die

Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln

aufgestellt und in einer nicht abschliessenden Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet (Gilg / Zollinger, Die

Integritätsentschädigung

nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47). Für spezielle

oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad

der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im

Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der

Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung

ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird

somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher

Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg / Zollinger,

a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der

Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg / Zollinger,

a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen

fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und

anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen

(vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57,

November 1984, S. 18 – 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV

bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens

für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach

oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen

die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit

dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit

Hinweis).

10.2   Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bezüglich der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (Suva-Nr. 193). Die darin

enthaltenen kreisärztlichen Ausführungen vermögen zu überzeugen. So legte Dr. med.

F.___ überzeugend dar, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes

zu einer periprothetischen Fraktur nach krankheitsbedingt implantierter

Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes gekommen sei. Dementsprechend hätten

bereits vor dem Unfallereignis eine massive Pangonarthrose und die Indikation

zur Implantation der Prothese vorgelegen. Die unfallkausale Fraktur sei

bildgebend vollständig ausgeheilt, die Prothese habe auch nach

Frakturausheilung eine gute Position in regelrechter Stellung, ohne

Lockerungszeichen gezeigt. Gestützt auf diese Ausführungen kann auch der

weiteren ärztlichen Einschätzung von Dr. med. F.___ gefolgt werden, wonach es beim

Ereignis vom 31. Dezember 2019 durch die Fraktur zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung gekommen sei. Es sei eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik

aufgetreten, welche die Belastbarkeit reduziere. Die Ausprägung der

Beschwerdesymptomatik habe sich jedoch nicht objektivieren und durch die

Unfallfolgen nicht vollständig erklären lassen. Es vermag im Weiteren zu

überzeugen, dass aufgrund der Tabelle 5, Arthrosen, für eine massive

Pangonarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 30 – 40 %

veranschlagt werde. Diesbezüglich vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits vor

dem Unfallereignis eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden sei und daher

hier keine Integritätsentschädigung aufgrund einer massiven Pangonarthrose

beurteilt werden könne. So sei diese bereits vor dem Unfallereignis

abschliessend durch die Knie-Endototalprothese therapiert worden. Es sei indes

durch das Unfallereignis zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik gekommen,

sodass hier aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen durch die

belastungsinduzierten Schmerzen eine Integritätsentschädigung von maximal 10 %

nach Abzug des Vorzustandes beurteilt werden könne. Diese kreisärztlichen Einschätzungen

erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend. Es kann ihnen gefolgt

werden. Zudem sind in den vorliegenden Akten keine, diesen Einschätzungen entgegenstehenden

ärztlichen Beurteilungen betreffend das rechte Knie dokumentiert. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. September 2024 auf die Einschätzungen von Dr. med. F.___ abgestellt

und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 %

zugesprochen hat.

11.     Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten

als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

E. 5 Unklarer Schwindel

Die Diagnose 1 sei ganz oder teilweise

auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die rein unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal angepassten

Verweistätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 50 %. Die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal

leidensangepassten Tätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 100 %.

Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit bestehe eine zusätzliche

Leistungseinschränkung: Leichte wechselbelastende Arbeit (Stehen / Gehen am

Stück bis max. 1 Stunde), ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den

Knien, sowie ohne wiederholtes Treppensteigen). Zurzeit würden medizinische

Heilbehandlungen von anderen, nicht unfallbedingten Leiden in Anspruch

genommen. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu

erwarten.

5.10   In der Kurzbeurteilung vom 12. Juli

2024 (Suva-Nr. 229) nahm Dr. med. F.___ zum Bericht von Dres. med. G.___

und H.___ vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wie folgt Stellung:

Es sei an der bisherigen Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit festzuhalten. So werde im Bericht bzw. in der

Stellungnahme zu den vom Anwalt gestellten Fragen, die Beurteilung vom 28. Februar

2023 bestätigt. Auch die dort genannte maximale Dauer von 1 Stunde gehender / stehender

Tätigkeit am Stück werde in der Beurteilung vom 28. Februar 2023 bedacht,

allerdings anders formuliert: «Zu empfehlen ist eine wechselbelastende

Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend.». Verwirrend seien die

Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in

angestammter und angepasster Tätigkeit. In beiden Fällen würden 50 %

ausgeführt, obwohl in Frage 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei

abgeschlossener Behandlung attestiert werde. Versicherungsmedizinisch ergebe

sich so ein Widerspruch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem

Zustand mit erstelltem Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme

von den Ärzten nicht ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich

die unfallfremden Arbeitsunfähigkeits-Angaben, welche aber in der Betrachtung

der Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften.

6.       Aktenkundig und unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 im Rahmen einer

Wanderung / eines Spazierganges beim Bergabgehen auf einer nassen

Naturstrasse ausrutschte und dabei mit dem rechten Unterschenkel / Knie

auf den Boden aufschlug. Da sie nicht mehr aufstehen konnte, wurde sie mit dem

Auto in ein Spital gefahren (Suva-Nrn. 11, 43 S. 1).

E. 7 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) abgestellt hat. 7.1     Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis). 7.2     Die «ärztliche Beurteilung» vom 28. Februar 2023 von Dr. med. F.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 13.10.2025 VSBES.2024.253 Soleure Versicherungsgericht 13.10.2025 VSBES.2024.253 Soletta Versicherungsgericht 13.10.2025 VSBES.2024.253

[...] Urteil vom

13. Oktober 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 12. September 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Die 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 10. Dezember 2019 bei der Firma B.___ (in Liquidation), [...], in einem Pensum von 100 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 1.2     Gemäss «Schadenmeldung UVG» vom

26. März 2020 (Akten der Suva Nr. [Suva-Nr.] 2) erlitt die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 in [...], beim Wandern / Spazieren einen Sturz, wobei sie sich den rechten Unterschenkel brach. Gemäss dem Bericht des Spitals C.___ in [...] vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20 S. 4 f.) habe sich die Beschwerdeführerin dabei eine periprothetische Fraktur der rechten Tibia zugezogen, die am 1. Januar 2020 mittels Osteosynthese operativ versorgt wurde. Mit Schreiben vom 23. April 2020 (Suva-Nr. 12) anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Nichtberufsunfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.3     Es folgte vom 15. September bis 20. Oktober 2020 ein stationärer Aufenthalt in der Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 16. November 2020, Suva-Nr. 60). Am

20. September 2021 fand sodann im Spital E.___ eine totale Osteosynthesematerial-Entfernung der proximalen Tibia rechts statt (Suva-Nrn. 104, 108). In der Folge klagte die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen im rechten Knie bzw. Bein (Suva-Nrn. 110, 117, 140 f.). Es fanden sodann am 10. Juni 2022 eine therapeutische Infiltration ins rechte Knie (Suva-Nr. 168), am

29. August 2022 eine angiologische Abklärung (Suva-Nr. 177) und am

30. Januar 2023 eine MR der ganzen Wirbelsäule (Suva-Nr. 188) statt. Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner «ärztlichen Beurteilung» vom

28. Februar 2023 (Suva-Nr. 192) u.a. fest, der Endzustand sei gegeben. Zudem schätzte er den Integritätsschaden auf 10 % (Suva-Nr. 193). Am

1. März 2023 (Suva-Nr. 195) wurde der Beschwerdeführerin daher mitgeteilt, die Taggeld- und Heilkostenleistungen würden per 31. März 2023 eingestellt. Mit Verfügung vom 14. März 2023 (Suva-Nr. 208) wurde der Beschwerdeführerin sodann eine Integritätsentschädigung von 10 %, jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Aufgrund der am 13. April 2023 bzw. 26. September 2023 dagegen erhobenen Einsprache (Suva-Nrn. 221, 226), liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. F.___ am 12. Juli 2024 (Suva-Nr. 229) zum neu eingereichten Bericht von Dres. med. G.___ und H.___, Fachärzte Orthopädie und Traumatologie, vom 21. August 2023 (Suva-Nr. 227) Stellung nehmen. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (Suva-Nr. 230) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache sodann ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 (A.S. 14 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 14. März 2023 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 20 % zu entrichten sowie die Heilkosten nach Art. 21 UVG zu übernehmen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine externe orthopädischchirurgische Begutachtung zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 (A.S. 42 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 29. November 2024 (A.S. 50 ff.) bzw. Duplik vom 16. Dezember 2024 (A.S. 59) lassen die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten festhalten.

5.       Die am 10. Januar 2025 eingereichte Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin (A.S. 61 ff.) geht mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (A.S. 64) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 12. September 2024 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). 2. 2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.2     Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3     Wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151 f., 134 V 109 E. 4.1 S. 114). 2.4     Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist. 3. 3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (André Nabold, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage 2024, Art. 6 UVG, S. 58). 3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 143 II 661 E. 5.1.2 S. 668, 139 V 176 E. 8.4.2 S. 190, 129 V 177 E. 3.21 S. 181). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass von solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.). 4. 4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). 4.2     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 mit Hinweisen, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (A.S. 1 ff.) die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen zu Recht per 31. März 2023 eingestellt und ihr korrekterweise – unter Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen von Belang: 5.1     Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 49) war die Beschwerdeführerin vom 10. bis 18. Oktober 2018 hospitalisiert. Aufgrund der diagnostizierten «fortgeschrittenen medial betonten Pangonarthrose rechts» fand am 10. Oktober 2018 eine Implantation einer Knie-Totalprothese rechts statt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. 5.2     Dem auf Deutsch übersetzten medizinischen Bericht des Spitals C.___ in [...] vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am

1. Januar 2020 aufgrund der erlittenen periprothetischen Fraktur an der rechten Tibia einem operativen Eingriff im Sinne einer Osteosynthese unterzogen wurde. Bei der fünf Monate nach der Operation erfolgten Kontrolle sei die Beschwerdeführerin noch an Krücken gegangen. Wegen der Pandemie (Covid 19) habe keine physikalische Therapie durchgeführt werden können. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein postoperativ guter Zustand mit reizlosen Narben und ohne Anzeichen einer Entzündung gezeigt. Die Kniebewegung erfolge von 0 – 120 °, bandstabil. Hypotrophie des rechten Knies im Vergleich zur Gegenseite. Radiologisch gute Position des Implantats und der Fragmente. Es seien auch Schmerzen im Knie links beklagt worden. 5.3     Die Kreisärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, und Arbeitsmedizin, hielt im «Bericht über die otoneurologische Untersuchung vom 20. Oktober 2020» (Suva-Nr. 58) Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin leide im Fachgebiet ORL unter subjektiven Schwindelbeschwerden im Liegen, beim Laufen und schnellen Kopfbewegungen, die bei der vorliegenden otoneurologischen Testung nicht hätten objektiviert werden können. Über eine Hörstörung werde nicht geklagt und im Tonaudiogramm finde sich eine Normalhörigkeit an beiden Ohren. Ein Kopftrauma sei nicht aktenkundig. Die otoneurologische Testung sei bei Unfähigkeit, ohne Gehhilfen zu stehen oder zu laufen, extrem eingeschränkt, da die vestibulospinalen Prüfungen nicht durchführbar seien. Sowohl im Kopfimpulstest als auch bei der Videonystagmografie seien die apparativ erhobenen Befunde gesamthaft regelrecht und ohne Nachweis einer peripher-vestibulären oder zentral-vestibulären Gleichgewichtsstörung bzw. ohne Nachweis von pathologischen Provokationsnystagmen. Ein organpathologisches strukturelles Korrelat im Bereich der Gleichgewichtsorgane bestehe für die subjektiven Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht, es bestehe insbesondere kein benigner Lage- und Lagerungsschwindel, was nach einer Latenz von 10 Monaten auch nicht zu erwarten wäre. Psychopharmaka, die als Nebenwirkung u.a. zentrale Schwindelsymptome auslösen könnten, nehme die Beschwerdeführerin nicht ein. Es sei jedoch von einem erheblichen Trainingsmangel auszugehen, über die orthostatische Situation sei Dr. med. I.___ nicht im Detail orientiert. Ungewöhnlich sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei normales Bewegungsmuster toleriere und angebe, der Schwindel bestehe vom Hinlegen bis zum Einschlafen permanent, sie könne nur auf dem Rücken liegen und sich nicht auf die Seite drehen. Diese Situation sei ausgesprochen aussergewöhnlich und mit der üblichen Pathogenese eines peripher-vestibulären Schwindels nicht kompatibel. Ungewöhnlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin angebe, dass es beschwerdefreie Tage überhaupt nicht gebe, denn unter normalen Umständen hätte sich ein allfälliges initiales peripher-vestibuläres Defizit innerhalb von wenigen Wochen vollständig zurückbilden und es hätte zentral vollständig kompensiert sein müssen. Insbesondere für den geklagten Drehschwindel fänden sie als mögliches Korrelat keine pathologischen Provokationsnystagmen in ihren validen durchführbaren Tests unter der Videonystagmografiebrille, insbesondere in den Situationen, in denen die Beschwerdeführerin gleichzeitig subjektiven Schwindel beschreibe (Seitenlage, Kopfdrehung, Kopfhängelage). Im Zusammenhang mit den subjektiven Schwindelbeschwerden werde von einer Somatisierungsstörung (phobischen Schwankschwindel) ausgegangen. Aus ORL-Perspektive sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Fensterreinigerin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme von Tätigkeiten mit Absturzgefahr nicht eingeschränkt. Bei Fehlen eines organischen Korrelats für die geklagten Beschwerden sei von einer weiteren Therapie, wie z.B. einer vestibulären Physiotherapie, keine Besserung des Zustandsbildes zu erwarten. Eine unfallbedingte Integritätseinbusse gemäss Tab. 14 der Integritätsentschädigungen bestehe nicht. 5.4     Im Rahmen der vom

15. September bis 20. Oktober 2020 erfolgten stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ wurden im Austrittsbericht vom

18. November 2020 (Suva-Nr. 60) folgende Diagnosen ausgewiesen: A. Unfall vom 31. Dezember 2019: Sturz A1 Periprothetische Fraktur Tibia rechts (Typ II) -

31. Dezember 2020: Proximale, teils dislozierte Fraktur der Tibia sowie Fibula -

1. Januar 2020 Osteosynthese -

17. September 2020 Knie rechts ap und lateral: Verglichen mit der Voruntersuchung vom

30. März 2020 (SUVA-PACS) vorbestehender Status nach Einlage einer femorotibialen Knieendoprothese mit zementiertem femoralen Anteil sowie zweizeitigem Status nach schrauben- und plattenosteosynthetischer Versorgung einer nicht dislozierten, periprothetischen Fraktur in der proximalen Tibiametaphyse sowie einer minimal dislozierten proximalen Fibulafraktur. Stationäre Stellungsverhältnisse beider vollständig konsolidierten Frakturen. Osteosynthese- und Prothesenmaterial intakt und in situ. Keine Lockerungszeichen. Stationäres Ossikel angrenzend an den medialen Femurkondylus distal. Fabella. Stationäre, kleine Weichteilverkalkungen in Projektion auf die Quadrizepssehne. B. Fortgeschrittene medial betonte Pangonarthrose rechts -

10. Oktober 2018 Implantation einer Knie-TP rechts C. Unklarer Schwindel -

20. Oktober 2020 Otoneurologisches Konsil, Dr. med. I.___, Suva [...]: Phobischer Schwankschwindel D. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Adipositas Grad III WHO (BMI 40) - arterielle Hypertonie E. Asthma bronchiale F. Lumbalgie G. Gonarthrose links Die Probleme beim Austritt seien: 1. Stockmobilität an zwei Unterarmgehstöcken; 2. Konstante und belastungsabhängige Schmerzen Knie rechts VAS 10; 3. Knieschmerzen links; 4. Belastungsabhängige Schmerzen Hüfte rechts; 5. Eingeschränkte Beweglichkeit Knie rechts Flexion / Extension 100 / 0 / 0 °; 6. Lumbalgie;

7. Schlafprobleme; 8. Kopfschmerzen / Schwindel anamnestisch seit Dezember 2019; 9. Sprachbarriere. Es liege keine psychische Störung vor, die die arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die berufliche Tätigkeit als Raumpflegerin (Arbeitsvertrag sei vorhanden) sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die Anforderungen seien zu hoch: Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ausschliesslich stehend / gehend zu verrichtende Tätigkeit, auch häufiges Treppensteigen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit (nur bezogen auf die bisherige Tätigkeit) betrage ab dem 21. Oktober 2020 100 %. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da die Beschwerdeführerin noch in der medizinischen Phase sei. Sollte innerhalb der nächsten zwei bis drei Monaten keine Stockentwöhnung zustande kommen, müsste der Fall wohl auf rein medizinisch-theoretischer Basis abgeschlossen werden. Soweit aus heutiger Sicht abzusehen sei, würde zumindest rein medizinisch-theoretisch gesehen nichts gegen die Aufnahme einer anderen, zumindest leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa eine Stunde) ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne wiederholtes Treppensteigen sprechen. Zudem sollten aus ORL-Sicht derweil keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr verrichtet werden. 5.5     Im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2021 betreffend die Untersuchung vom 12. Februar 2021 bei Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie / Trau-matologie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie im Spital E.___ (Suva-Nr. 78) wurden folgende Hauptdiagosen ausgewiesen: Sturz am 31. Dezember 2019 - periprothetische Fraktur Tibia rechts Nebendiagnosen: 1. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Adipositas Grad III WHO - Arterielle Hypertonie 2. Fortgeschrittene medial betonte Pangonarthrose rechts 3. Gonarthrose links 4. Lumbalgie 5. Asthma bronchiale Die Beschwerdeführerin habe bei der klinisch-radiologischen Kontrolle ein langsames, aber hinkfreies Gangbild an zwei Unterarmgehstützen an den Tag gelegt. Sie belaste beide Extremitäten gleichermassen voll. Das Abliegen auf der Untersuchungsliege gelinge ihr selbständig. Die Schuhe und Strümpfe hätten vom Sohn abgezogen werden müssen. Bei der Inspektion des betroffenen Beines stellten sich unauffällige Weichteile und Wundverhältnisse dar. Die Wundheilung nach Prothesenimplantation und Osteosynthese sei primär gewesen. Die aktive Beweglichkeit des betroffenen Knies betrage 0 / 0 / 110°. Die sagittale Stabilität des betroffenen Knies sei unauffällig. In Streckstellung klappe das Gelenk leichtgradig medial auf. Die Gegenseite könne aus voller Streckung heraus etwa 10 – 15 ° mehr flektiert werden. Ansonsten sei am linken Knie die sagittale und collaterale Bandführung völlig stabil. Die Beschwerdeführerin klage über diffuse Beschwerden beider Beine, überwiegend auf die grossen Gelenke bezogen. Es werde ein vermehrter Schmerz am linken Kniegelenk angegeben, da die Beschwerdeführerin versuche, das verletzte rechte Knie zu entlasten. Konventionell-radiologisch sei die Fraktur des Tibiakopfes rechts gut geheilt. Das Osteosynthesematerial sei lockerungs- und bruchfrei. Die Prothese sitze regelrecht. Es zeige sich kein Lockerungssaum. In der ap-Aufnahme zeige sich in Projektion auf die mediale Femurkondyle distal ein Ossikel. Es wäre hier interessant Unfallbilder zu haben und zu schauen, ob es hier zu einer Avulsion des medialen Collateralbandes im Bereich der medialen Femurkondyle gekommen sei. Auf den vorliegenden Aufnahmen des rechten Knies vom Dezember 2018 sei an gleicher Stelle nichts zu erkennen. 5.5.1  Im weiteren Sprechstundenbericht vom 5. März 2021 (Suva-Nr. 86) hielt Dr. med. G.___, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Spital E.___, im Wesentlichen fest, für die Beschwerdeführerin stünden die Beschwerden im rechten Kniegelenk ganz klar im Vordergrund. Daher wurde am 12. März 2021 im Spital J.___ eine SPECT-CT des rechten Knies durchgeführt (Suva-Nr. 147). Diese wurde wie folgt beurteilt: Verdacht auf eine residuelle Knochenstoffwechselsteigerung des Ansatzes des Ligamentum patellae bei vom Aspekt her Status nach Refixation. Lediglich diskrete Knochenstoffwechselsteigerung um die fortgeschritten überbaute Spiralfraktur der proximalen Tibia rechts bei Status nach Plattenosteosynthese. Keine Hinweise auf eine Lockerung der Knieprothese rechts. Periartikuläre Knochenstoffwechselsteigerung bei moderater medialer Gonarthrose mit Zeichen einer begleitenden Synovitis. Dr. med. G.___ hielt sodann im Sprechstundenbericht vom 25. März 2021 (Suva-Nr. 90) fest, die von der Beschwerdeführerin beschrieben Beschwerdesymptomatik werde nach Sichtung des SPECT-CT am ehesten aufgrund des störenden Osteosynthesematerials gesehen. Es erfolgte daher am 20. September 2021 eine totale Osteosyntheseentfernung proximale Tibia rechts (Abschlussbericht, Suva-Nrn. 104, 108). 5.5.2  Im Sprechstundenbericht vom

4. November 2021 (Suva-Nr. 110) hielt Dr. med. G.___ sodann fest, es zeige sich sechs Wochen postoperativ ein ordentlicher Verlauf. Die von der Beschwerdeführerin an gleicher Stelle wie präoperativ, jedoch etwas weniger als vor der Metallentfernung berichteten, persistierenden Schmerzen mit Druck und Spannungsgefühl im rechten Knie und Anschwellen des Knöchels am Abend würden am ehesten noch im Rahmen des Zuganges zur Metallentfernung gedeutet. Es bleibe hier den Spontanverlauf weiterhin abzuwarten. Weiter berichte die Beschwerdeführerin auch über mittlerweile aufgetretene lumbale Rückenschmerzen. Sie sei durchgehend mit zwei Unterarmgehstöcken unterwegs. Es werde eine Physiotherapie zur Gangschulung und Stockentwöhnung rezeptiert. 5.5.3  Aus dem Sprechstundenbericht vom

23. Dezember 2021 (Suva-Nr. 117) geht hervor, dass keine wesentliche Veränderung der Beschwerden eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schmerzen lateral und nehme deshalb bei Bedarf Dafalgan ein. Sie sei praktisch immer mit Krücken unterwegs, da sie auch für kurze Strecken vermehrt Schmerzen und auch weniger Kraft im rechten Knie habe. Zudem beklage sie seit circa zwei Wochen rechtsseitige Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung. Die Physiotherapie werde durchgeführt, wobei v.a. an der Gangschulung gearbeitet werde. Die Beschwerden sollten gemäss Dr. med. G.___ nun deutlich weniger sein. Dass dies noch nicht der Fall sei, könne klinisch und durch das heutige Röntgenbild nicht ausreichend erklärt werden. Das Röntgenbild zeige eine gute Implantatlage. Es sei noch zu früh, um eine weitere Abklärung mittels SPECT-CT durchzuführen. Daher werde das Weiterführen der Physiotherapie empfohlen, wobei diese im Spital («bei uns») stattfinden sollte, auch damit keine Heimtherapie durchgeführt werden und die Mobilität der Patientin verbessert werden könne. 5.5.4  Auch im vom 13. April 2022 datierenden «Sprechstundenbericht vom 7. April 2022» (Suva-Nr. 141) wurden «unklare Beinschmerzen rechts, bei Zustand sechs Monate nach vollständiger Osteosynthesematerial-Entfernung proximale Tibia rechts» diagnostiziert (Suva-Nr. 141). Es habe sich in den vergangenen drei Monaten kaum etwas verändert. Nach Angaben der begleitenden Tochter der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen bei der Beschwerdeführerin permanent vorhanden. Ein stockfreies Gehen aufgrund der Schmerzen sei nicht möglich. Es wurde eine Spect-CT-Untersuchung veranlasst. 5.5.5  Dr. med. G.___ hielt im vom

10. Mai 2022 datierenden «Sprechstundenbericht vom 5. Mai 2022» (Suva-Nr. 156) fest, die angegebenen, eher zunehmenden Schmerzen blieben weiter unklar. Im SPECT-CT vom 28. April 2022 könne eine Osteomyelitis oder ähnliches sicher ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin sei zum weiteren Üben, auch wieder ohne Gehstöcke laufen zu können, motiviert worden. Sie möchte für das Bein keine Physiotherapie mehr und werde zuhause Übungen durchführen. Bei deutlich adipöser Beschwerdeführerin werde eine Gewichtsreduktion empfohlen und eine angiologische Abklärung des diffus angeschwollenen rechten Beins und variköser Venensituation veranlasst. Zur Schmerzreduktion im Knie werde eine Infiltration veranlasst. Diese erfolgte sodann am 13. Juni 2022 (Suva-Nr. 168). 5.6     Im Sprechstundenbericht Angiologie des Spitals E.___, Departement Medizin, vom 9. September 2022 (Suva-Nr. 177) wurden folgende Diagnosen neu ausgewiesen: 1. Keine Hinweise auf PAVK und 2. Stammvarikosis der V. saphena magna Hach I/II mit Seitenastvarikose rechts. Die Beschwerden, welche seit der Tibiafraktur rechts vorhanden seien, könnten nicht auf eine vaskuläre Genese bzw. auf die Varikosis zurückgeführt werden, zumal die Beschwerdeführerin über anhaltende Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von der distalen LWS über den lateralen Ober- und Unterschenkel berichte. Es werde eine erneute orthopädische Abklärung, gegebenenfalls eine Anpassung der Schmerztherapie empfohlen. 5.7     Die am 30. Januar 2023 durchgeführten MR der ganzen Wirbelsäule (Suva-Nr. 188) beim Institut K.___ wurde wie folgt beurteilt: Altersentsprechend normale Kernspintomographie der gesamten Wirbelsäule. Keine suspekten Läsionen, kein Hinweis auf Nervenwurzelkompression. Keine Bandscheibenhernie, keine signifikanten degenerativen Veränderungen. 5.8     In der «ärztlichen Beurteilung» vom 28. Februar 2023 hielt der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 192): Periprothetische Fraktur Tibia rechts (Typ II) am 31. Dezember 2019 bei / mit: - Status Implantation Knie-Totalendoprothese rechts 10. Oktober 2018 (Spital E.___) - Osteosynthese 1. Januar 2020 - Osteosynthesematerialentfernung Plattenosteosynthese 20. September 2021 - Ausschluss Osteomyelitis (SPECT-CT 28. April 2022) - Ausschluss PAVK (Angiologie Spital E.___

29. August 2022) - Ausschluss vertebrogene Schmerzursache (MRI gesamte Wirbelsäule 30. Januar 2022) Nebendiagnosen: - metabolisches Syndrom - Asthma bronchiale Die heute geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Beim Unfallereignis sei es zu keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der Wirbelsäule gekommen. Die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 [recte: 30. Januar 2023, vgl. E. II. 5.7 hiervor) zeige überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis, es würden lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten. Von weiteren Behandlungen sei mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die physiotherapeutische Behandlung sei abgeschlossen. Eine Stockentwöhnung sei sowohl stationär als auch ambulant gescheitert, die Beschwerdeführerin benütze die Unterarmstöcke weiterhin vor allem aus Angst vor einem erneuten Sturz oder zur Sicherung. Medizinisch sei keine Notwendigkeit für Unterarmgehstützen mehr objektivierbar. Der Endzustand sei erreicht. Der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht wegen den Unfallfolgen in Zukunft nicht uneingeschränkt zumutbar. So sei es durch die periprothetische Fraktur zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Diese habe zu Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes geführt. In Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit könne die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeit noch ausüben: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne zeitliche Einschränkung, unter Einhaltung des folgenden Belastbarkeitsprofils: Vermieden werden sollten regelmässiges belastetes Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und dauerhafte Kälte-Exposition. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend. Es sei ein unfallbedingter Integritätsschaden gegeben. Die bisher intensiv durchgeführten ambulanten und auch die stationären Rehabilitationsmassnahmen hätten keinen Erfolg gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand durch weitere Therapieversuche ändere. Eine regelmässige Kontrolle der implantierten Endoprothese sei medizinisch sinnvoll, dies jedoch nicht aufgrund von Unfallfolgen, sondern aufgrund der bereits vor dem Unfallereignis implantierten Endoprothese. 5.9     Dres. med. G.___ und H.___, Spital E.___, nahmen zum vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. August 2023 formulierten Fragenkatalog (Suva-Nr. 227 S. 3 f.) am 21. August 2023 (Suva-Nr. 227) Stellung. Dabei führten sie folgende Diagnosen auf: 1. Unklare Restbeschwerden proximale Tibia rechts - Status nach vollständiger Osteosynthesematerialentfernung proximale Tibia rechts September 2021 - Status nach Plattenosteosynthese einer periprothetischen proximalen Tibiafraktur rechts Dezember 2019 2. Aktivierte medialbetonte Pangonarthrose links 3. Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Adipositas Grad III WHO - Arterielle Hypertonie 4. Asthma bronchiale 5. Unklarer Schwindel Die Diagnose 1 sei ganz oder teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal angepassten Verweistätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 50 %. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma B.___ sowie in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit betrage gemessen an einem Vollzeitpensum je 100 %. Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit bestehe eine zusätzliche Leistungseinschränkung: Leichte wechselbelastende Arbeit (Stehen / Gehen am Stück bis max. 1 Stunde), ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, sowie ohne wiederholtes Treppensteigen). Zurzeit würden medizinische Heilbehandlungen von anderen, nicht unfallbedingten Leiden in Anspruch genommen. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. 5.10   In der Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 (Suva-Nr. 229) nahm Dr. med. F.___ zum Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wie folgt Stellung: Es sei an der bisherigen Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzuhalten. So werde im Bericht bzw. in der Stellungnahme zu den vom Anwalt gestellten Fragen, die Beurteilung vom 28. Februar 2023 bestätigt. Auch die dort genannte maximale Dauer von 1 Stunde gehender / stehender Tätigkeit am Stück werde in der Beurteilung vom 28. Februar 2023 bedacht, allerdings anders formuliert: «Zu empfehlen ist eine wechselbelastende Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend.». Verwirrend seien die Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit. In beiden Fällen würden 50 % ausgeführt, obwohl in Frage 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei abgeschlossener Behandlung attestiert werde. Versicherungsmedizinisch ergebe sich so ein Widerspruch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem Zustand mit erstelltem Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme von den Ärzten nicht ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich die unfallfremden Arbeitsunfähigkeits-Angaben, welche aber in der Betrachtung der Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften.

6.       Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 im Rahmen einer Wanderung / eines Spazierganges beim Bergabgehen auf einer nassen Naturstrasse ausrutschte und dabei mit dem rechten Unterschenkel / Knie auf den Boden aufschlug. Da sie nicht mehr aufstehen konnte, wurde sie mit dem Auto in ein Spital gefahren (Suva-Nrn. 11, 43 S. 1). 7. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) abgestellt hat. 7.1     Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis). 7.2     Die «ärztliche Beurteilung» vom 28. Februar 2023 von Dr. med. F.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich beim Kreisarzt Dr. med. F.___ um einen auf die medizinischen Fachgebiete der Orthopädie und Unfallchirurgie spezialisierten Facharzt, der somit fachlich durchaus qualifiziert ist, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass dem Kreisarzt die zuvor verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Berichte mitsamt des vorliegenden Bildmaterials unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» in chronologischer Reihenfolge aufgeführt (Suva-Nr. 192 S. 1 ff.). Diese sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder, so dass Dr. med. F.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erhellt unter diesen Umständen nicht, inwiefern eine persönliche Untersuchung notwendig gewesen wäre (A.S. 19). Ferner leuchtet auch die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So hielt der Kreisarzt die Diagnose einer beim Unfallereignis zugezogenen periprothetischen Fraktur am rechen Kniegelenk fest. Dies ist nachvollziehbar, zumal sich die entsprechende Diagnosestellung dem «medizinischen Bericht» des Spitals C.___ vom 2. Juni 2020 (Suva-Nr. 20) entnehmen lässt. So wurde darin eine «periprothetische Fraktur der rechten Tibia» ausgewiesen, die einer Osteosynthese unterzogen worden sei (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Es vermag ferner einzuleuchten, dass Dr. med. F.___ in diesem Zusammenhang auf die bei diagnostizierter degenerativer Pantonarthrose bereits am 10. Oktober 2018 erhaltene Knie-Totalendoprothese rechts hinweist (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das rechte Knie der Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 erheblich vorbelastet war. Der Kreisarzt befasste sich daher mit der durch die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bei der Firma B.___. Seine Einschätzung, wonach aufgrund der bereits durch die Prothese bedingten Einschränkung der Belastbarkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Tätigkeit im oberen Belastbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzusiedeln gewesen sei, ist nachvollziehbar. So ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerde-führerin ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Reinging eine durchaus körperlich anspruchsvolle Arbeit darstellt. So ist denn auch der Arbeitsplatzbeschreibung vom 31. August 2020 (Suva-Nr. 41) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend eine gehende / stehende Tätigkeit ohne schwere Belastung ausübe. Sie werde v.a. für die Endreinigung von Fenstern und das Aufputzen von Dreck / Staub eingesetzt. Auch die weiteren kreisärztlichen Ausführungen erweisen sich als überzeugend, da sie mit den medizinischen Vorakten übereinstimmen. So sei es gemäss Dr. med. F.___ nach dem Unfallereignis zu einer deutlichen Schmerzzunahme gekommen. Die regelrecht versorgte Fraktur sei gut ausgeheilt, die starke Schmerzsymptomatik jedoch verblieben. Entsprechende Angaben finden sich im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 16. November 2020 (vgl. E. II. 5.4 hiervor). So geht aus diesem hervor, dass sich aktuell – circa 10 Monate nach dem Sturz – radiologisch vollständig konsolidierte Frakturen mit regelrechter Lage des Osteosynthese- und Prothesenmaterials zeigten. Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, leide die Beschwerdeführerin trotz dieses positiven somatischen Verlaufes weiterhin unter Beschwerden. Der Kreisarzt wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zwei Unterarmgehstöcke zur Entlastung benütze. Dieser Einschätzung kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Vorakten ebenfalls gefolgt werden. So wird in diesen u.a. dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin stets zwei Unterarmgehstöcke einsetze und eine entsprechende Entwöhnung (vgl. E. II. 5.4 f. hiervor) bislang nicht gelungen sei. Eingehend auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende starke Schmerzsymptomatik hielt der Kreisarzt fest, es liessen sich hierfür keine objektivierbaren Gründe mehr feststellen. Diese Einschätzung überzeugt, da der Kreisarzt anschliessend in nachvollziehbarer Weise ausführte, es hätten sich weder in der SPECT-CT noch in der ausgeweiteten Diagnostik (Angiologie, Wirbelsäulenabklärung) Gründe für eine derartig starke Schmerzsymptomatik gefunden. In diesem Sinn ging Dr. med. G.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 25. März 2021 (vgl. E. II. 5.5.1 hiervor, Suva-Nr. 90) nach der Sichtung der SPECT-CT davon aus, dass die Beschwerden am ehesten auf das störende Osteosynthesematerial zurückzuführen seien. Die anschliessend am 20. September 2021 durchgeführte Osteosynthesematerialentfernung führte indes nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Beschwerden. So ist dem Verlaufsbericht des Spitals E.___ vom 4. November 2021 (vgl. E. II. 5.5.2 hiervor) u.a. zu entnehmen, dass weiterhin ein Druck- und Spannungsgefühl im rechten Knie bestehe und der Knöchel am Abend geschwollen sei. Auch im Rahmen der durchgeführten angiologischen Sprechstunde (Bericht vom 9. September 2022, vgl. E. II. 5.6 hiervor) konnte eine vasuläre Genese bzw. eine Varikosis als Ursache für die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden. Ferner wurde auch im Rahmen der durchgeführten bildgebenden Abklärungen der Wirbelsäule (MRI ganze Wirbelsäule vom 30. Januar 2022, vgl. E. II. 5.7 hiervor) eine vertebrogene Schmerzursache ausgeschlossen. Die durchgeführte Untersuchung wurde vielmehr als «altersentsprechend normale Kernspintomographie der gesamten Wirbelsäule» beschrieben, wobei sich keine «signifikanten degenerativen Veränderungen» hätten feststellen lassen. Unter diesen Umständen überzeugt die weitere Einschätzung von Dr. med. F.___, wonach die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis zeige. So seien lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche Ausführung erweisen sich als korrekt. So wurden im Rahmen der Befunderhebung anlässlich der MR-Untersuchung vom 30. Januar 2023 im Segment LWK 4/5er eine relative Spinalkanalstenose bei Facettengelenksarthrose und nebenbefundlich ein «Wirbelkörperhämangiom BWK 5» festgestellt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Aufgrund dieser Ausführungen vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach es aufgrund der periprothetischen Fraktur bei der Beschwerdeführerin zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sei. 7.3     Insgesamt erweist sich somit die kreisärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2023 als grundsätzlich beweiswertig. 7.4     Es stellt sich die Frage, ob der durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 eingereichte Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) an der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 mindestens geringe Zweifel zu erwecken vermag. Zum entsprechenden Bericht vom 21. August 2023 äusserte sich Dr. med. F.___ in der «Kurzbeurteilung» vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor). 7.4.1  Es ist vorab auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 22 f.) einzugehen, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin inakzeptabel sei und sie das Dossier nicht abermals ihrem versicherungsinternen Arzt hätte vorlegen dürfen. Bei auch nur schon geringen Zweifeln hätte sie vielmehr ein Gutachten veranlassen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (Suva-Nr. 208) im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres internen Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 abgestellt. Da die Beschwerdeführerin sodann im Einspracheverfahren den Arztbericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 einreichen liess, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, diesen Bericht zunächst wiederum ihrem – bereits mit dem Fall vorbefassten – Kreisarzt vorzulegen, damit er sich zu diesem äussern kann, folgerichtig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nämlich nicht bereits aufgrund anderslautender Diagnosen bzw. Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf geringe Zweifel an der ursprünglichen Beurteilung geschlossen werden. Unter den vorliegenden Umständen erscheint eine erneute kreisärztliche Stellungnahme mit der expliziten Aufforderung, sich zur Frage zu äussern, ob der entsprechende Bericht an der bisherigen Beurteilung etwas ändere, durchaus sinnvoll. Bei diesem Vorgehen ist insbesondere nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 22) – von einem Versuch auszugehen, die Beweistauglichkeit der vorherigen Beurteilungen mit der neuerlichen Beurteilung zu begründen. In diesem Zusammenhang erweist sich sodann auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, wonach die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen nicht ins Einspracheverfahren hätte verschieben dürfen (A.S. 23). So erfolgte die Rückfrage an den Kreisarzt einzig aufgrund des durch die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten ärztlichen Berichts vom 21. August 2023. Von einer willentlichen Verschiebung der notwendigen Abklärungen ins Einspracheverfahren kann somit jedenfalls nicht ausgegangen werden. 7.4.2  Die Orthopäden Dres. med. G.___ und H.___ wiesen im relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztbericht vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) zwar diverse Diagnosen aus, hielten indes fest, dass lediglich die Hauptdiagnose «unklare Restbeschwerden proximale Tibia rechts» ganz oder teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass ihrer Ansicht nach die übrigen Diagnosestellungen («aktivierte medialbetonte Pangonarthrose links; metabolisches Syndrom, Asthma bronchiale; unklarer Schwindel») nicht auf das Ereignis vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen sind. Obschon diese Einschätzung nicht begründet wird, ergibt sich in Bezug auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ kein Widerspruch. So wies auch er einzig die «periprothetische Fraktur Tibia rechts (Typ II) am

31. Dezember 2019» als Hauptdiagnose aus. Eine weitere Übereinstimmung ergibt sich sodann auch in Bezug auf das Vorliegen des Endzustandes. So führten die beiden Orthopäden Dres. med. G.___ und H.___ im Bericht vom 21. August 2023 zum einen aus, es würden zurzeit Behandlungen von anderen, nicht unfallbedingten Leiden in Anspruch genommen. Zum anderen hielten sie fest, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. F.___. So ging er in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 vom Vorliegen des Endzustandes aus. Ferner wird das durch den Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil durch den Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ nicht in Frage gestellt. So ging Dr. med. F.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, die Beschwerdeführerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne zeitliche Einschränkung, unter Einhaltung des folgenden Belastbarkeitsprofils ausüben: Vermieden werden sollten regelmässiges belastetes Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und dauerhafte Kälte-Exposition. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend. Diese Einschätzungen werden durch die Ausführungen von Dres. med. G.___ und H.___ gestützt. So hielten sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit Folgendes fest: Für die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit besteht eine zusätzliche Leistungseinschränkung wie folgt: Leichte wechselbelastende Arbeit (stehen / gehen am Stück bis maximal eine Stunde), ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, sowie ohne wiederholtes Treppensteigen. Es sind somit keine divergierenden Beurteilungen festzustellen. In diesem Sinn hielt sodann auch Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Beurteilung vom 28. Februar 2023 werde durch die Einschätzung der beiden Orthopäden bestätigt und auch die von diesen genannte Dauer von maximal einer Stunde gehender / stehender Tätigkeit sei in der vorangehenden Beurteilung vom 28. Februar 2023 bereits bedacht, allerdings damals anders formuliert worden («Zu empfehlen ist eine wechselbelastende Tätigkeit [gehend, stehend, sitzend], vorwiegend sitzend.»). Demgegenüber ergeben sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterschiedliche Einschätzungen. So ging Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastbarkeitsprofils (s. oben) ohne zeitliche Einschränkung zumutbar sei. Dem Bericht vom 21. August 2023 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit 50 % und die Arbeitsunfähigkeit insgesamt sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer ideal leidensangepasster Tätigkeit 100 % betrage. Diese nicht näher begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dres. med. G.___ und H.___ kann nicht nachvollzogen werden. Sie überzeugt auch mit Blick darauf, dass als unfallkausale Diagnose einzig «unklare Restbeschwerden proximale Tibia rechts» genannt werden, nicht. So hielt auch Dr. med. F.___ in seiner Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Ausführungen zur weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit (Fragen 4 +

5) sei «verwirrend». So würden in beiden Fällen 50 % ausgeführt, obwohl in den Fragen 6 + 7 ein stabiler medizinischer Zustand bei abgeschlossener Behandlung attestiert werde. Es ergebe sich so ein Widerspruch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit und stabilem Zustand mit erstelltem Belastbarkeitsprofil. Dies scheine in der Stellungnahme der Ärzte nicht ausreichend bedacht worden zu sein. Ausgenommen seien natürlich die unfallfremden Arbeitsunfähigkeit-Angaben, welche aber in der Betrachtung der Unfallfolgen nicht einbezogen werden dürften. Auch gestützt auf diese schlüssigen kreisärztlichen Ausführungen vermögen die durch die Orthopäden Dres. med. G.___ und H.___ attestierten Arbeitsfähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die genannten Ärzte auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, welche durch die somatischen Befunde nicht erklärt werden können, in ihre Einschätzung einbezogen haben. Es kann daher nicht auf diese abgestellt werden. 7.4.3  Unter diesen Umständen vermag der Bericht von Dres. med. G.___ und H.___ vom 21. August 2023 an der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen. 7.5     Einzugehen ist nachfolgend auf die gegen die ärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 sowie gegen seine Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin: 7.5.1  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 noch kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt vorgelegen (A.S. 19). So bestehe entsprechend dem letzten, sich in den Akten befindlichen Bericht des Spitals E.___ weitergehender medizinischer Abklärungsbedarf in orthopädischer Hinsicht und es seien schmerztherapeutische Massnahmen und eine Stockentwöhnung empfohlen worden (A.S. 20). Beim – wie von der Beschwerdeführerin erwähnten – zuletzt in den Akten dokumentierten Bericht des Spitals E.___ handelt es sich um den «Sprechstundenbericht Angiologie» vom 9. September 2022 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). In diesem wurde u.a. festgehalten, dass die beklagten Beschwerden nicht auf eine vaskuläre Genese bzw. eine Varikosis zurückgeführt werden könnten. Da die Beschwerdeführerin über anhaltende Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts mit Ausstrahlung von der distalen LWS über den lateralen Ober- und Unterschenkel berichte, werde eine erneute orthopädische Abklärung empfohlen, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Schmerztherapie in der Schmerzsprechstunde. In den vorliegenden Akten finden sich indes keine Hinweise auf eine entsprechende orthopädische Untersuchung. Da auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Angaben macht, ist davon auszugehen, dass keine solche stattgefunden hat. Die entsprechende orthopädische Abklärung wurde denn auch lediglich «empfohlen». Daraus kann geschlossen werden, dass eine erneute orthopädische Abklärung nicht als dringend indiziert erachtet wurde. Dies leuchtet vor dem Hintergrund der umfassenden Untersuchungen in dieser Fachdisziplin, die bereits zuvor stattgefunden hatten, auch inhaltlich ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die empfohlene orthopädische Abklärung auch dem Erreichen des Endzustandes nicht entgegensteht. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug auf die im «Sprechstundenbericht Angiologie» ebenfalls empfohlene Anpassung der Schmerztherapie und Stockentwöhnung. Denn eine weiter erforderliche ärztliche Behandlung steht dem Fallabschluss nicht entgegen, sofern – wie hier der Fall – durch diese keine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Schliesslich hielten auch die auf das medizinische Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie spezialisierten Fachärzte Dres. med. G.___ und H.___ im Bericht vom 21. August 2023 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) explizit fest, es sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. 7.5.2  Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 21), wonach die Behauptung von Dr. med. F.___, dass sie ihre beiden unteren Extremitäten voll belaste offensichtlich falsch sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde im Sprechstundenbericht des Spitals E.___ vom 16. Februar 2021 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beide Extremitäten gleichermassen voll belaste. Inwiefern dies nicht (mehr) der Fall sein soll, wird weder von der Beschwerdeführerin erläutert noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den vorliegenden Akten. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 7.5.3  Die Beschwerdeführerin lässt weiter rügen (A.S. 21), es sei nicht korrekt, dass die Rückenbeschwerden nicht – wie von Dr. med. F.___ behauptet – auf den Unfall zurückzuführen seien. So sei diesbezüglich relevant, dass die vor dem Unfall beschwerdefreie Wirbelsäule nun aufgrund der Belastung durch den Stockgebrauch Beschwerden verursache. Dr. med. F.___ hielt betreffend die Rückenbeschwerden im Bericht vom 28. Februar 2023 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) Folgendes fest: Die heute geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. Dezember 2019 zurückzuführen. Es sei beim Unfallereignis zu keiner Beteiligung der Lendenwirbelsäule bzw. der Wirbelsäule gekommen. Die bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vom 30. Oktober 2023 [recte: 30. Januar 2023] habe überwiegend wahrscheinlich keine zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Unfallereignis gezeigt. Es seien lediglich degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein Hämangiom in der Brustwirbelsäule festgehalten worden. Diese kreisärztliche Einschätzungen erweisen sich als korrekt. So wurde die bildgebende MR-Abklärung der ganzen Wirbelsäule vom 30. Januar 2023 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) insgesamt als «altersentsprechend normale Kernspintomographie» beurteilt. Da sich in den vorliegenden medizinischen Akten keine, diesen kreisärztlichen Einschätzungen entgegenstehenden medizinischen Beurteilungen finden, ist nicht ersichtlich, inwiefern an diesen zu zweifeln wäre. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die vor dem Unfall beschwerdefreie Wirbelsäule durch die Belastung durch den Stockgebrauch Beschwerden verursache, besteht somit kein fundiertes medizinisches Korrelat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Schlussfolgerung auf der unzulässigen Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc» beruht, wonach eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). 7.6     Die ärztliche Beurteilung vom

28. Februar 2023 inkl. Kurzbeurteilung vom 12. Juli 2024 von Dr. med. F.___ sind als voll beweiswertig zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024 auf diese abgestellt hat. Es ist somit angesichts der konsolidierten strukturellen bzw. organisch hinlänglich erklärbaren Unfallfolgen am rechten Knie der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung vom 28. Februar 2023 festhielt, dass von der weiteren Behandlung der somatischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erwartet werden könne.

8.       Es stellt sich weiter die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik, welche sich durch die somatischen Befunde nicht erklären lässt, unter dem Aspekt einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall einen Leistungsanspruch auslösen kann. Deshalb ist nachfolgend das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2019 und den fortdauernd geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden, in Anwendung der Psycho-Praxis (nach BGE 115 V 140) zu prüfen. 8.1     Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). Bei der Beurteilung der Kriterien sind nur die somatisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen. 8.2     Die Unfallschwere beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83). 8.3     Zur Schwere des Unfalls vom

31. Dezember 2019 – Sturz auf den rechten Unterschenkel / das rechte Knie (vgl. E. II. 6 hiervor) – ist Folgendes festzuhalten: Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember

2002) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August 2003). Vor dem Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstands, dass die Intensität und mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über jene banalen Sturzereignisse hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder auftreten können, handelt es sich auch beim Ereignis vom 31. Dezember 2019 um einen leichten Unfall. Der adäquate Kausalzusammenhang kann daher diesbezüglich ohne weiteres verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Ausnahmekonstellation (A.S. 25), wonach ausnahmsweise auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzprüfung mithilfe der Kriterien stattzufinden hat, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (vgl. André Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG, S. 66), greift hier nicht, denn sie liegt hier nicht vor. 8.4     Selbst wenn – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 26 f.) – von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen wäre, würde sich – wie nachfolgend darzulegen ist – am vorangehenden Ergebnis nichts ändern: 8.4.1  Das Unfallgeschehen vom 31. Dezember 2019 hat sich weder «unter besonders dramatischen Begleitumständen» noch «unter besonderer Eindrücklichkeit» abgespielt. Jedenfalls sind den vorliegenden Akten keine entsprechenden Gegebenheiten zu entnehmen. So hat sich der Sturz auf den Unterschenkel / das rechte Knie unter weitgehend alltäglichen bzw. normalen Umständen beim Wandern ereignet. Das Kriterium ist zu verneinen. Einzugehen ist auf das weitere Kriterium der «Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen». In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieses Kriterium bspw. bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3) oder bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2), bejaht. Verneint wurde es unter anderem bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.2), bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4) sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (Urteil des Bundesgerichts U 272/03 vom 25. August 2004 E. 4.3; vgl. zum Ganzen BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f.). In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die am 31. Dezember 2019 erlittene periprothetische Tibiafraktur nicht als schwere oder besondere Art von Verletzung qualifiziert werden, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Das Kriterium ist nicht gegeben. In Bezug auf das weitere Kriterium der «ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung» geht aus den Akten hervor, dass die am 31. Dezember 2019 erlittene Fraktur bereits am

1. Januar 2020 operativ versorgt wurde und die anschliessende Heilung ohne nennenswerte Komplikationen verlief. Dass die Beschwerdeführerin noch immer Krücken benutzt, ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das Kriterium ist folglich nicht gegeben. Das Kriterium der «körperlichen Dauerschmerzen» ist im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 9, 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 8, m.H.). Gemäss den vorliegend dokumentierten medizinischen Akten beklagt die Beschwerdeführerin eine durchwegs andauernde Beschwerdesymptomatik. Da diese jedoch nicht auf organisch nachweisbaren unfallkausalen Befunden beruht, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. In Bezug auf das Kriterium der «ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert» finden sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Das Kriterium ist zu verneinen. Des Weiteren kann auch nicht von einem «schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen» gesprochen werden. So ist dieses Kriterium nicht schon aufgrund der Durchführung ärztlicher Behandlungen und dem Vorliegen erheblicher Beschwerden gegeben. Es bedarf hierzu vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Nabold, a.a.O., Art. 6 UVG, S. 77 f.). Da im vorliegenden Fall keine solchen besonderen Gründe ersichtlich sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Eingehend auf das Kriterium, des «Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist zu erwähnen, dass sich diese nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf bezieht (vgl. Urteil EVG U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.6.1, m.w.H.). Zu berücksichtigen ist folglich auch das Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit. Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. F.___ ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall auch die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht geforderte Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6) nicht erfüllt ist. Das Kriterium ist folglich nicht gegeben. 8.4.2  Insgesamt ist im vorliegenden Fall keines der durch die Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. Dezember 2019 und den nicht organisch nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen.

9.       Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat (A.S.1 ff.). 9.1     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, je mit Hinweisen). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). Die Arbeitgeberin, bei der die Beschwerdeführerin vor dem Unfall während rund drei Wochen angestellt gewesen war, existiert mittlerweile nicht mehr (vgl. Beschwerdeschrift S. 15). Über sie wurde im Januar 2022 der Konkurs eröffnet und in der Folge mangels Aktiven eingestellt (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 13. Oktober 2025). Die Beschwerdegegnerin hätte also ihre Anstellung auch ohne den Unfall nicht weiterführen können. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dabei die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»), Frauen, herangezogen. 9.2     Da es der Beschwerdeführerin gemäss der beweiswertigen Beurteilung des Kreisarztes, Dr. med. F.___, möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei ebenfalls korrekterweise von der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art»), Frauen, ausgegangen (A.S. 10). 9.2.1  Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich allenfalls ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt: Im vorliegenden Fall gebietet das Alter der Beschwerdeführerin im Berechnungszeitpunkt von 66 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug (vgl. BGE 148 V 419, wonach Art. 28 Abs. 4 UVV der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters entgegensteht). Sodann sind beim gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Der Beschwerdeführerin sind leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (gehend, stehend, sitzend), vorwiegend sitzend, in einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten mit regelmässig belastetem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, Arbeiten in kauernder, kniender oder dauerhaft stehender Position sowie Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder regelmässiges Hinunterspringen. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrierenden Maschinen / Arbeitsflächen und dauerhafte Kälte-Exposition. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich formulierte Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von diversen Arbeiten (z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Ausschlusskriterien im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. So steht ihr ein breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. 9.2.2  Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, im invalidenrechtlichen Verfahren sei ein Pauschalabzug von 10 % eingeführt worden, was auch in der Unfallversicherung zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde S. 17). Sie nimmt damit Bezug auf die seit 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 2024 im Sinne einer analogen Anwendung auch für Rentenansprüche gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung gilt. Davon ist jedoch nicht auszugehen: Das Bundesgericht wies in seinem Grundsatzurteil zur früheren Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV auf die Einheit der Rechtsordnung und die Problematik einer nur die Invalidenversicherung betreffenden Sonderregelung hin, hielt aber gleichzeitig fest, es sei schwer vorstellbar, dass «auf dem Weg der Rechtsprechung praeter legem («am Gesetz vorbei») gleichsam im Nachvollzug durch analoge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV Abhilfe zu schaffen wäre» (BGE 150 V 410 E. 10.3 S. 436). Da die nunmehrige Konstellation strukturell (wenn auch inhaltlich sozusagen mit umgekehrten Vorzeichen) dieselbe ist, dürften diese Bedenken auch für die nun geltende Fassung derselben Norm gelten. Im hier zu beurteilenden Fall kann die Frage aber offenbleiben, denn die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung wäre auf die Beschwerdeführerin in einem IV-Verfahren ohnehin nicht anwendbar: Geht man vom UV-rechtlichen (allfälligen) Rentenbeginn am 1. April 2023 aus, hätte die 1957 geborene Beschwerdeführerin bereits vorher das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, was die Zusprechung einer IV-Rente ausschliesst. Wollte man stattdessen auf den potenziellen IV-rechtlichen Rentenbeginn ein Jahr nach dem Unfall vom 31. Dezember 2019 abstellen, wäre für die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2022 das frühere Recht anwendbar geblieben (vgl. IVG, lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Als Folge davon hätte – unter der fiktiven Annahme einer Fortdauer der IV-Rente über das AHV-Referenzalter hinaus – auch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Verordnungsänderung für sie keine Geltung erlangt (vgl. den erläuternden Bericht des Eidg. Departements des Innern vom 18. Oktober 2023 zur am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der IVV, S. 13 / 20; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9214). Die analoge Anwendung der IV-rechtlichen Regeln auf das UV-Verfahren führt also zum Ergebnis, dass Art. 26 bis Abs. 3 IVV im Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommt. Damit bleibt es bei der vorstehenden Beurteilung des Abzugs nach den allgemeinen Regeln. 9.2.3  Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat (A.S. 10). 9.3     Da das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 m.w.H.). Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Im vorliegendem Fall ergibt sich somit ein IV-Grad von 0 %, der – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat – nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt.

10.     Schliesslich ist auf die umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung einzugehen. 10.1   Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer nicht abschliessenden Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (Gilg / Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg / Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg / Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 – 31). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). 10.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich bezüglich der Integritätsentschädigung auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2023 (Suva-Nr. 193). Die darin enthaltenen kreisärztlichen Ausführungen vermögen zu überzeugen. So legte Dr. med. F.___ überzeugend dar, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge eines Sturzes zu einer periprothetischen Fraktur nach krankheitsbedingt implantierter Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes gekommen sei. Dementsprechend hätten bereits vor dem Unfallereignis eine massive Pangonarthrose und die Indikation zur Implantation der Prothese vorgelegen. Die unfallkausale Fraktur sei bildgebend vollständig ausgeheilt, die Prothese habe auch nach Frakturausheilung eine gute Position in regelrechter Stellung, ohne Lockerungszeichen gezeigt. Gestützt auf diese Ausführungen kann auch der weiteren ärztlichen Einschätzung von Dr. med. F.___ gefolgt werden, wonach es beim Ereignis vom 31. Dezember 2019 durch die Fraktur zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei. Es sei eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik aufgetreten, welche die Belastbarkeit reduziere. Die Ausprägung der Beschwerdesymptomatik habe sich jedoch nicht objektivieren und durch die Unfallfolgen nicht vollständig erklären lassen. Es vermag im Weiteren zu überzeugen, dass aufgrund der Tabelle 5, Arthrosen, für eine massive Pangonarthrose eine Integritätsentschädigung zwischen 30 – 40 % veranschlagt werde. Diesbezüglich vermag die durch Dr. med. F.___ gezogene Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden sei und daher hier keine Integritätsentschädigung aufgrund einer massiven Pangonarthrose beurteilt werden könne. So sei diese bereits vor dem Unfallereignis abschliessend durch die Knie-Endototalprothese therapiert worden. Es sei indes durch das Unfallereignis zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik gekommen, sodass hier aufgrund der zusätzlichen Einschränkungen durch die belastungsinduzierten Schmerzen eine Integritätsentschädigung von maximal 10 % nach Abzug des Vorzustandes beurteilt werden könne. Diese kreisärztlichen Einschätzungen erweisen sich als nachvollziehbar und überzeugend. Es kann ihnen gefolgt werden. Zudem sind in den vorliegenden Akten keine, diesen Einschätzungen entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen betreffend das rechte Knie dokumentiert. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. September 2024 auf die Einschätzungen von Dr. med. F.___ abgestellt und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat.

11.     Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 erweist sich nach dem Gesagten als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Küng