Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin
beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024
die Abweisung der
Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer
Parteientschädigung
(A.S. 6 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab
(s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu
Recht nicht eingetreten ist.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54
bis
Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten,
weshalb d
ie Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1 Gegen Verfügungen eines
Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten
prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der
verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der
Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als
zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine
Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die
Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten
zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit
eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember
2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die
schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener
Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese
Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt
wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu
laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den
26. Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post
übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die
Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor,
es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in […] eingetroffen
sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der
Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich,
nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass
besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln.
E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese
wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie
in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das
Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie
sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation
befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu
reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch
wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht
heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher
Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt
die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche
Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die
Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in
der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu
verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der
Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich
gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist
kommt somit nicht in Frage.
2.4 Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3. Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f
bis
ATSG).
E. 3 September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und begehrt die Wiederherstellung der Einsprachefrist (A.S. 3 f.).
2.2Die Beschwerdegegnerinbeantragtmit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung(A.S. 6 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab (s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
Dispositiv
- 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten,weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
- 2.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den
- Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor, es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in [ ] eingetroffen sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich, nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln. 2.3Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist kommt somit nicht in Frage. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
- In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG). Demnach wirderkannt: Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendRückforderung Arbeitslosenversicherung / Erlass(Nichteintretensentscheid vom 6. August 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 16. August resp. 2. Dezember 2023, die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung über CHF 2'747.00 sei zu erlassen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 23 f. + 34 f.), mit Verfügung vom 24. Mai 2024 ab(AWA S. 15 ff.). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2024 (Postaufgabe in [...]: 1. Juli 2024, AWA S. 10 f.) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. August 2024 nicht ein, da die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
3. September 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und begehrt die Wiederherstellung der Einsprachefrist (A.S. 3 f.).
2.2Die Beschwerdegegnerinbeantragtmit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2024die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung(A.S. 6 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 24. Oktober 2024 keine Replik ab (s. A.S. 10 + 12) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 28. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten ist.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 2'747.00 nicht überschritten,weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Einsprachefrist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verschickte ihre Verfügung vom 24. Mai 2024 gleichentags mit eingeschriebener Post (AWA S. 9 + 17). Aus der Sendungsverfolgung geht hervor, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 an ihrer Adresse in [...] zugestellt wurde (AWA S. 8). Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 28. Mai 2024 zu laufen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Mittwoch, den
26. Juni 2024. Die gemäss Poststempel erst danach der (ausländischen) Post übergebene Einsprache (s. E. I. 1 hiervor) erfolgte damit verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Einsprache und der Beschwerdeschrift vor, es habe länger gedauert, bis die Verfügung vom 24. Mai 2024 bei ihr in [ ] eingetroffen sei (AWA S. 10), resp. es könne aufgrund des internationalen Postweges bei der Zustellung zu Verzögerungen gekommen sein (A.S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich, nachdem schriftlich dokumentiert ist, dass die Verfügung vom 24. Mai 2024 der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 zuging, und nach Aktenlage auch kein Anlass besteht, am Zustellbeleg zu zweifeln.
2.3Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie in der Beschwerdeschrift vorbringt, bei ihr würden besondere Umstände das Versäumen der Einsprachefrist entschuldigen. Mit ihrer Mutterschaft habe sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung in einer belastenden persönlichen Situation befunden. Dies stelle eine erhebliche Erschwernis dar, fristgerecht zu reagieren (A.S. 3). Damit bleibt die Beschwerdeführerin jedoch zu unbestimmt. Auch wenn die Anforderungen, welche ein Kleinkind an eine Mutter stellt, nicht heruntergespielt werden sollen, so fehlt es hier doch am Nachweis aussergewöhnlicher Umstände, welche ein fristgerechtes Handeln verhindert hätten. Namentlich legt die Beschwerdeführerin keine Arztberichte vor, welche schwere gesundheitliche Probleme der eigenen Person oder des Kindes belegen würden. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie am 28. Juni 2024 in der Lage war, eine Einsprache zu verfassen und eine Frist zur Begründung zu verlangen. Sie legt nicht dar, warum diese Einsprache nicht bereits während der Einsprachefrist bis 26. Juni 2024, also nur ein paar Tage zuvor, möglich gewesen sein soll. Eine Wiederherstellung der abgelaufenen Einsprachefrist kommt somit nicht in Frage.
2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann