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VSBES.2024.234

Ergänzungsleistungen AHV (Erlass Rückforderung; Stanislawa Annicchiarico-Augustiyniak sel.)

Solothurn ·Versicherungsgericht · 2026-09-30 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Im September 2021 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruches von B.___ (nachfolgend: Versicherte) ein (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 728). Am 13. Januar 2022 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 606). Am 21. Juli 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten für die Zeit von März 2018 bis zu ihrem Tod im Januar 2022 neu und forderte die Differenz in Höhe von CHF 35'060.00 zwischen dem neu ermittelten Anspruch und den in diesem Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 536). Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter der Versicherten, am 9. August 2022 (AK-Nr. 528 f.) sowie ergänzend am 27. September 2022 (AK-Nr. 515) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 515). In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 8. März 2023 auf CHF 30'955.00 (AK-Nr. 484 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die Rückforderung auf noch CHF 18'355.00 (AK-Nr. 206 ff.).

1.2     Nach Rechtskraft dieses Urteils erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2024 eine das Urteil umsetzende Verfügung (AK-Nr. 187 ff.) und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde demnächst auch über das am 27. September 2022 gestellte Erlassgesuch entscheiden (AK-Nr. 185). Mit Schreiben vom 13. März 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Rückforderung bedeute für sie eine grosse finanzielle Härte, und übermittelte der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Situation (AK-Nr. 110 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 104). Eine dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 43) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 ab (AK-Nr. 34).

E. 2 2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.1  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2  Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

2.3     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art 43 ATSG), indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2)

3.       Über den Bestand und die Höhe der Rückforderung von CHF 18'355.00 wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.94 vom 9. Oktober 2023 rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Erlass dieser Rückforderung.

3.1     Die Rückforderung von CHF 18'355.00 hat folgenden Hintergrund: Die Versicherte war zusammen mit ihrem Ehemann je hälftige Miteigentümerin einer Liegenschaft. Diese wurde zunächst durch das Ehepaar gemeinsam bewohnt. Nach der Trennung der Eheleute übernahm der Ehemann das Haus, welches er seither alleine bewohnt. Die Rückforderung von CHF 18'355.00 entstand, weil die Beschwerdegegnerin der EL-Anspruchsberechnung ab März 2018 bis Januar 2022 Hypothekarschulden und daraus resultierende Hypothekarzinszahlungen zugrunde legte, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen (vgl. die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2024, E. 2.2.3 ff. und den in diesem Punkt vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023 bestätigten Einspracheentscheid vom 8. März 2023, E. 2.2.6 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm, ausgehend von der von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfallanzeige der D.___ (Hypothekargläubigerin) vom 27. November 2017 (AK-Nr. 1227), an, im betreffenden Zeitraum seien bei einer Hypothekarschuld in Höhe von CHF 225'500.00 Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 jährlich geschuldet gewesen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023, E. 3 ff.). Erst aus den Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021 ergibt sich, dass die in diesem Zeitraum geschuldeten Hypothekarzinsen tatsächlich tiefer ausfielen, ebenso die gesamte Hypothekarschuld, da sich diese infolge zwischenzeitlicher Amortisationen verringert hatte (vgl. AK-Nr. 681 ff. und 584 ff.). Die Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021 gingen der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen des im September 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zu (vgl. AK-Nr. 681 ff. und 584 ff.). Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit der Versicherten entscheidend ist daher, ob diese bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass bezüglich der hypothekarischen Belastung des in ihrem Miteigentum stehenden Hauses eine meldepflichtige Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen nicht richtig berechnet worden waren, sie also mit anderen Worten bei gebührender Sorgfalt bereits vor der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens die Veränderungen hätte melden müssen. Massgebend ist dabei der gute Glaube während des Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von März 2018 bis Januar 2022.

E. 2.4 2.4.1  Am 1. September 2025 findet eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin statt. Für die Ergebnisse der Befragung und den Ablauf der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 81 ff.)

2.4.2  Das Protokoll der Verhandlung vom

1. September 2025 wird den Parteien am 8. September 2025 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 8. Oktober 2025 zu äussern (A.S. 63).

2.4.3  Am 3. November 2025 teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, ein unvollständiges Verhandlungsprotokoll erhalten zu haben. Zudem stellt er weitere Beweisanträge (A.S. 72). Daraufhin wird das Protokoll der Verhandlung vom 1. September 2025 den Parteien in korrigierter Version am 7. November 2025 erneut zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. November 2025 gegeben (A.S. 98). Die Beschwerdeführerin teilt am 26. November 2025 mit, an den am 3. November 2025 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (A.S. 101). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen.

E. 2.5 2.5.1  Mit Verfügung vom 29. April 2026 wird die öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den

25. August 2026 angesetzt. Gleichzeitig werden die von der Beschwerdeführerin am 3. November 2025 gestellten Beweisanträge abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen (A.S. 103).

2.5.2  Die öffentliche Verhandlung findet am 25. August 2026 statt. Dabei hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und reicht eine ergänzende Kostennote ein. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 25. August 2026 verwiesen sowie auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Vortragsnotizen (A.S. 106 – 117).

II.

1.

1.1     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Vorliegend strittig ist der Erlass einer Rückforderung von CHF 18'355.00, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts einzelrichterlich zu beurteilen.

1.2     Die Versicherte verstarb im Januar 2022. Die Beschwerdeführerin ist gemäss des im Verfahren VSBES.2023.94 eingereichten Inventars über den Vermögensnachlass deren Tochter und Erbin. Als solche ist sie legitimiert, unabhängig von den anderen Mitgliedern einer allenfalls bestehenden Erbengemeinschaft, selbst Beschwerde zu erheben (BGE 135 V 7 E. 2.1.2 m. H., Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1).

1.3     Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.2 3.2.1  Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Versicherte sei «psychisch apathisch dement» gewesen. Ihr habe es sinngemäss an der zur Beurteilung des komplexen ergänzungsleistungsrechtlichen Sachverhalts notwendigen Handlungs- und Urteilsfähigkeit gemangelt, was sich auch daran zeige, dass sie im Heim gelebt habe. Sie habe nicht erkennen können, dass die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches fehlerhaft war oder die Veränderungen der Hypothekarhöhe und der geschuldeten Zinsen ein meldepflichtiger Umstand gewesen sei (A.S. 18). Zur Klärung des Ausmasses dieser Urteils- und Handlungsunfähigkeit stellt die Beschwerdeführerin diverse Beweisanträge (vgl. Rechtsbegehren 3 – 6, A.S. 9 und 18 f.).

3.2.2  Die Versicherte bevollmächtigte im Oktober 2017 die Beschwerdeführerin mit der Regelung ihrer persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. Die Vollmacht umfasste insbesondere die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens, die Anordnung des zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Notwendige sowie die Vorkehrung von allem, was für eine hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich sei. Ausserdem berechtigte die Vollmacht die Beschwerdeführerin, die Versicherte zur Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere im Verkehr mit Gerichten, Banken, Versicherung, Sozialversicherungseinrichtungen, Heimen, Spitälern, Behörden und Amtsstellen. Die Vollmacht sollte auch Gültigkeit behalten im Fall der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit der Versicherten (AK-Nr. 1228). Unter Vorlage dieser Vollmacht meldete die Beschwerdeführerin die Versicherte zum Ergänzungsleistungsbezug an (AK-Nr. 1193 ff.) und vertrat sie in der Folge jahrelang gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Versicherte muss sich folglich die Handlungen der von ihr zur Handlung an ihrer Stelle bevollmächtigten Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Versicherten ist damit für die Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht entscheidend. Damit erübrigt sich auch eine Beweisabnahme entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin zur Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie zu den Sach- und Rechtskenntnissen der Versicherten.

4.       Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Versicherten hätte erkennen müssen, dass in Bezug auf die Hypothekarschulden und – zinsen eine meldepflichtige Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen nicht richtig berechnet worden waren.

4.1     Zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass sie mit 12 Jahren aus [...] in die Schweiz kam und anschliessend hier die Schule besuchte. Anschliessend absolvierte sie eine Lehre im Verkauf und war in der Folge auch langjährig im Verkauf sowie zwischendurch im Weinbau und der damit zusammenhängenden Gastronomie tätig (vgl. Protokoll der Parteibefragung, S. 4). Sie spricht perfekt Schweizerdeutsch. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine höhere Bildung, aber eine abgeschlossene Ausbildung und jahrzehntelange Berufserfahrung. Nach der Bevollmächtigung im Oktober 2017 (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) kümmerte sie sich um die Angelegenheiten der Mutter und auch – mit Unterstützung von Pro Senectute – um deren Heimeintritt. Weiter besorgte sie die Zahlungen für die Mutter. In diesem Zusammenhang gelang es ihr im Kontakt mit dem Konkursamt u.a. auch, eine Summe im oberen fünfstelligen Bereich, welche ihr verstorbener Bruder (dessen Erbschaft im Sinne von Art. 573 ZGB durch das Konkursamt liquidiert wurde) unrechtmässig vom Konto der Mutter bezogen hatte, fast vollständig wieder für diese sicherzustellen (vgl. AK-Nr. 1161 f.; Protokoll Parteibefragung, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin studierte laut ihrer Aussage auch die Briefe, welche die Versicherte von der Beschwerdegegnerin oder der IV erhielt und stellte Berechnungen an. Sie wusste allerdings nicht, «wie das Ganze läuft» (vgl. auch Protokoll Parteibefragung, S. 5). Die Meldepflicht in Bezug auf relevante Veränderungen wurde auf den jeweiligen Verfügungen explizit erwähnt. Ebenso enthielten die Berechnungsblätter den Hinweis, dass die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen und allfällige Fehler der Beschwerdegegnerin zu melden seien.

4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Hypothekargläubigerin habe die Korrespondenz an die alte Wohnadresse der Versicherten geschickt, weshalb die Beschwerdeführerin von den Veränderungen im Zusammenhang mit der Hypothek nicht habe Kenntnis erlangen können (A.S. 22). Es mag zutreffen, dass die Korrespondenz an den Ehemann der Versicherten ging, der weiterhin in der Liegenschaft lebte. Mit der Übernahme der Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, der Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens sowie weiterer Aufgaben im Oktober 2017 (vgl. E. II. 3.2.2) war die Beschwerdeführerin jedoch gehalten, sich ein vollständiges Bild der Einkommens- und Vermögenslage sowie der laufenden Ausgaben der Versicherten zu verschaffen. Dessen war sie sich zweifellos bewusst. Anlässlich der Parteibefragung sagte die Beschwerdeführerin denn auch aus, sie habe ab Anfang 2018 Zugriff auf das Konto der Versicherten gehabt und sei aktiv geworden, als sich gezeigt habe, dass ungerechtfertigte Bezüge erfolgt seien. Warum sie nicht veranlasst hat, dass die Hypothekargläubigerin die gesamte Korrespondenz auch ihr zukommen liess, bleibt unklar. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, der Kontakt zum Ehemann der Mutter sei gut gewesen und bestehe weiterhin, er sei für sie wie ein Vater (Protokoll S. 8). Vor dem Hintergrund einer derart engen Beziehung ist es auch vollkommen unverständlich, wenn sie darauf verzichtet hat, beim Ehemann der Mutter Informationen und Dokumente über die Liegenschaft, die Hypothek und die Hypothekarzinsen einzuholen. Damit nahm sie sich selbst die Möglichkeit, den relevanten Sachverhalt festzustellen und gegebenenfalls die Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Veränderungen zu erfüllen. Von der verlangten Edition der Akten der Hypothekargläubigerin kann unter diesen Umständen abgesehen werden, denn es ist nicht entscheidwesentlich, wann und an welche Adresse diese die betreffenden Unterlagen verschickt hat, sondern ob die Beschwerdeführerin sich um diese bemüht hat (sei es bei der Hypothekargläubigerin oder beim Ehemann der Mutter), was nach Lage der Akten (einschliesslich der Ergebnisse der Parteibefragung) nicht erfolgt ist.

4.3     Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung (vgl. Protokoll, S. 9) können so verstanden werden, dass der Ehemann der Mutter, der im Haus verblieben war, die gesamten Kosten für Unterhalt, Hypothekarzinsen und Amortisationen trug. Dies ändert aber, da in der EL-Berechnung der Mutter entsprechende Kosten berücksichtigt wurden, nichts an der Meldepflicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin erst recht auffallen müssen, dass die jeweiligen Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen Ausgaben enthielten, welche in Wirklichkeit überhaupt nicht anfielen, und sie hätte diesen Umstand der Beschwerdegegnerin melden oder doch der Sache nachgehen müssen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rückforderung, falls die geschilderte Situation vorlag, allenfalls auch höher hätte ausfallen können.

4.4     Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie der Beschwerdegegnerin mitteilte, sie werde aus den Berechnungen nicht schlau und ersuche um deren Überprüfung (vgl. die Schreiben vom 7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]). Sie macht geltend, dies sei als Erfüllung der Meldepflicht zu werten (A.S. 20).

4.4.1  Mit den genannten Schreiben meldete die Beschwerdeführerin nicht die Veränderung eines Sachverhaltselements, sondern bat ohne konkrete Angaben um eine Überprüfung der Berechnung. Nach Art. 31 ATSG i. V. m. Art. 24 ELV obliegt die Meldung veränderter Verhältnisse u. a. der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen (respektive hier per Vollmacht bestellten) Vertretung. Die Meldepflicht beinhaltet somit ein aktives Mitwirken der versicherten Person oder ihrer Vertretung bei Vorliegen konkreter, anspruchsrelevanter Veränderungen und stellt insofern eine den Untersuchungsgrundsatz limitierende Mitwirkungspflicht dar (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Sie ist nicht erfüllt, wenn, ohne konkret zu benennen, worin die Fehlerhaftigkeit bestehen könnte, auf eine möglicherweise fehlerhafte Berechnung hingewiesen und darum gebeten wird, die Überprüfung der Berechnung und die dafür notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Auf der Basis der ihr vorliegenden Informationen wäre die Beschwerdegegnerin auch gar nicht in der Lage gewesen, der Beschwerdeführerin weiterzuhelfen, da es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit einzelner Positionen zu erkennen.

4.4.2  Es trifft zu, dass der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG gehalten ist, betroffene Personen in einem konkreten Fall über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Dadurch soll die Person in die Lage versetzt werden, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 148 V 427 E. 4.3). Die hier zur Debatte stehende Erfüllung der Meldepflicht in Bezug auf Veränderungen der anspruchsrelevanten Tatsachen hängt jedoch nicht von einer Beratung ab. Der Versicherer kann der versicherten Person oder deren Vertretung die gesetzliche Meldepflicht auch nicht gleichsam abnehmen. Dass die Meldepflicht besteht, ergibt sich aus den entsprechenden Hinweisen in den jeweiligen Verfügungen und Berechnungsblättern. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, diese Hinweise zu verstehen, steht ausser Zweifel. Das Problem besteht vielmehr darin, dass sie es unterliess, sich beim Ehemann der Mutter, zu dem ein sehr gutes Verhältnis bestand, oder direkt bei der Hypothekargläubigerin über die jeweils aktuelle Situation bezüglich Schuld und Zinsen zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht verletzt haben könnte.

4.5     Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe die Korrespondenz an die Versicherte anstatt an sie als Vertreterin gerichtet, was sich exemplarisch an der Verfügung vom

27. Dezember 2019 zeige (A.S. 21). Es erschliesst sich nicht, worauf die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen abzielt. Es erweist sich zudem als aktenwidrig, denn die von ihr angeführte Verfügung vom 27. Dezember 2019 (vgl. AK-Nr. 1108) ist oben rechts als «Kopie» betitelt und aus dem Verteiler auf der letzten Seite der Verfügung ergibt sich, dass die Versicherte Kopieempfängerin war, während das Original an die Adresse der Beschwerdeführerin verschickt wurde. Die an die Beschwerdeführerin adressierte Originalverfügung liegt zudem ebenfalls in den Akten (vgl. AK-Nr. 1105 f.). Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Art der Zustellung habe ihr ein pflichtgemässes Handeln verunmöglicht, ist das Argument somit nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung, es habe aufgrund der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses des Sohnes der Versicherten eine konkursamtliche Verfügungssperre vorgelegen, die es der Versicherte bzw. der Beschwerdeführerin als ihrer Bevollmächtigten nicht erlaubt habe, «aktiv» zu werden (A.S. 21), ist nicht einleuchtend. Ein Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Versicherten die ihr obliegende Meldepflicht erfüllt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem war das Nachlassliquidationsverfahren bereits abgeschlossen (vgl. den Verlustschein vom

22. Februar 2018, AK-Nr. 1161), bevor sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt, welcher ausschliesslich den Zeitraum zwischen März 2018 und Januar 2022 betrifft, verwirklicht hatte. Auf das antragsgemässe Einholen der Akten oder einer Stellungnahme des Konkursamtes zu dieser Sache kann daher verzichtet werden.

4.6     Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass die Hypothekarschulden und die dazugehörigen Zinsen in den jeweils an die Beschwerdeführerin adressierten Berechnungsblättern betragsmässig aufgeführt waren, woraus für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, dass die Hypothekarschuld und deren Zinsen anspruchsrelevant sind. Die ihr obliegende Meldepflicht war für die Beschwerdeführerin ebenfalls erkennbar, denn die an sie adressierten Verfügungen enthielten jeweils einen entsprechenden Hinweis (statt vieler vgl. die Verfügung vom 13. März 2018, AK-Nr. 1150). Die Beschwerdeführerin hätte bei gebotener Sorgfalt die Bedeutung der Hypothekarschulden und -zinsen für den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten somit erkennen können. Zudem war sie mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet, um die Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021, aus denen sich die in diesem Zeitraum tatsächlich geschuldeten Hypothekarzinse und somit die Fehlerhaftigkeit der Anspruchsberechnung ergaben, einzuholen. Angesichts des an der Parteibefragung geschilderten sehr guten Kontakts zum Ehemann der Mutter wäre es ausserdem zweifellos auch möglich gewesen, durch ihn an die Informationen zu gelangen. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis der Veränderungen rund um die Hypothek gehabt, solche auch weder erlangen noch melden können, überzeugen daher nicht.

4.7     Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss weiter vor, ihr sei es angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage unmöglich gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Die Beschwerdegegnerin wäre vielmehr in der Pflicht gewesen, aufgrund ihrer Zuschriften (vgl. die Schreiben vom

7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]) den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten von Amtes wegen neu zu prüfen.

4.7.1  Konkret führt sie unter Hinweis auf eine bundesrätliche Äusserung aus, das Ergänzungsleistungsverfahren sei derart komplex, dass selbst eine Bundesrätin es nicht verstehe. Daraus wird sinngemäss abgeleitet, auch von ihr und der Versicherten könne sinngemäss nicht erwartet werden, eine Anspruchsberechnung zu prüfen, meldepflichtige Tatbestände zu erkennen und zu melden (A.S. 19 f.). Das Recht der Ergänzungsleistungen sei generell komplex und für Laien schon lange nicht mehr überblickbar. Die zunehmende Komplexität zeige sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin immer mehr Personal beschäftige und die Bearbeitungsdauer übermässig lang sei (A.S. 23). Aus dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beurteilung der zunehmenden Komplexität der Fälle, des Personaletats der Beschwerdegegnerin und der Bearbeitungsdauer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und steht mit der vorliegend stattdessen zu beurteilenden Sorgfaltspflichterfüllung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie sei mit der Angelegenheit überfordert gewesen, kann ihr mit Blick auf die aktenkundigen Umstände nicht gefolgt werden. Sie weist mit der abgeschlossenen Lehre, den perfekten Sprachkenntnissen und der jahrzehntelangen Berufserfahrung im Quervergleich jedenfalls nicht besonders ungünstige Voraussetzungen auf. Es gelang ihr denn auch (soweit erforderlich unter Beizug fachkundiger Personen), den Heimeintritt der Mutter zu organisieren und die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen vorzunehmen. Weiter ist aktenkundig, dass sie sehr erfolgreich intervenierte, als sich herausstellte, dass unrechtmässige Bezüge vom Konto der Mutter stattgefunden hatten (vgl. E. 4.1 hiervor). Im hier zu beurteilenden Kontext war von ihr einzig verlangt, dass sie sich die Informationen bezüglich Liegenschaft und namentlich bezüglich Hypothek (Summe, Zinsen, Amortisationen) beschafft, sei dies vom Ehemann der Mutter, mit dem ein guter, «vaterähnlicher» Kontakt bestand, oder von der Hypothekargläubigerin. Warum die Beschwerdeführerin diesbezüglich überfordert gewesen sein sollte, ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach mit der Beschwerdegegnerin korrespondiert, Erkundigungen eingeholt und im Lauf der Zeit immer wieder verschiedene Unterlagen eingereicht und die Versicherte auch gegenüber anderen Behörden vertreten (z. B. in einem Konkursverfahren, vgl. AK-Nr. 1184 f.). Das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden, sondern dies habe der Bereichsleiter AHV-Zweigstelle tun müssen, widerspricht der Aktenlage, denn die Beschwerdeführerin hat die Versicherte gemäss den Akten bei der Zweigstelle unter Verwendung des offiziellen Formulars und inklusive zahlreicher Beilagen zum Ergänzungsleistungsbezug angemeldet (AK-Nr. 1193 ff.). Der Bereichsleiter der Zweigstelle hat die Anmeldung danach lediglich an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet und nicht die Anmeldung von sich aus vorgenommen (AK-Nr. 1182). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin und der Zweigstelle entspricht den gesetzlichen Vorgaben; gemäss § 83 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Daraus lässt sich somit nicht auf eine aussergewöhnliche Unkenntnis der Sach- und Rechtslage der Beschwerdeführerin schliessen. Ausweislich der Akten lagen auch keine eingeschränkte Urteils- oder Handlungsfähigkeit, ein reduzierter Gesundheitszustand oder andere Gründe vor, welche der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Meldepflicht – stellvertretend für die Versicherte – verunmöglicht hätten.

4.7.2  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei den jährlichen Neuberechnungen des EL-Anspruches grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen. Die jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellt einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, Rechnung getragen hat. Erst im Rahmen dieser Überprüfungen ist von einer «zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften […] Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzungen auszugehen» (BGE 130 V 570 E. 3.1). Eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles erfolgt somit von Amtes wegen erst anlässlich der periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Berechtigten im Sinne von Art. 30 ELV. Zweck dieser periodischen Überprüfungen ist es, den EL-Anspruch der Berechtigten an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigten. Dabei sind die Versicherten mitwirkungspflichtig (Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 344). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 20), traf die Beschwerdegegnerin keine Pflicht, aufgrund der Schreiben der Beschwerdeführerin, in denen sie ihre Unsicherheit über die Korrektheit der Anspruchsberechnungen zum Ausdruck brachte (vgl. die Schreiben vom 7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]), den Sachverhalt weiter abzuklären oder ein Revisionsverfahren einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hatte mangels konkreter Meldung veränderter Verhältnisse in Bezug auf die Hypothek der Versicherten durch die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, den Anspruch zu überprüfen. Eine Treuwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit, wie sie die Beschwerdeführerin erblickt (A.S. 20), lässt sich darin nicht erkennen.

5.       Demnach liegt eine sorgfaltswidrige Meldepflichtsverletzung durch die Beschwerdeführerin vor, welche der Versicherten, zur Handlung an deren Stelle die Beschwerdeführerin bevollmächtigt war, anzurechnen ist. Die Meldepflichtverletzung besteht darin, dass die inhaltlich einfache Überprüfung einer zentralen Ausgabenposition unterlassen wurde, und kann deshalb nicht als bloss leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Ein gutgläubiger Bezug ist daher zu verneinen. Da die Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen finanziellen Härte kumulativ gegeben sein müssen (vgl. E. 2.1. hiervor), erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

5.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom30. September 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

BetreffendErgänzungsleistungen AHV (Erlass Rückforderung)(Einspracheentscheid vom 20. August 2024)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1     Im September 2021 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruches von B.___ (nachfolgend: Versicherte) ein (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 728). Am 13. Januar 2022 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 606). Am 21. Juli 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten für die Zeit von März 2018 bis zu ihrem Tod im Januar 2022 neu und forderte die Differenz in Höhe von CHF 35'060.00 zwischen dem neu ermittelten Anspruch und den in diesem Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 536). Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter der Versicherten, am 9. August 2022 (AK-Nr. 528 f.) sowie ergänzend am 27. September 2022 (AK-Nr. 515) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 515). In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 8. März 2023 auf CHF 30'955.00 (AK-Nr. 484 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die Rückforderung auf noch CHF 18'355.00 (AK-Nr. 206 ff.).

1.2     Nach Rechtskraft dieses Urteils erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2024 eine das Urteil umsetzende Verfügung (AK-Nr. 187 ff.) und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde demnächst auch über das am 27. September 2022 gestellte Erlassgesuch entscheiden (AK-Nr. 185). Mit Schreiben vom 13. März 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Rückforderung bedeute für sie eine grosse finanzielle Härte, und übermittelte der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Situation (AK-Nr. 110 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 104). Eine dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 43) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 ab (AK-Nr. 34).

2.

2.1     Am 9. September 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 4, Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

2.3     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. Oktober 2024 an den Ausführungen in der Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 34 f.). Am 24. Oktober 2024 reicht ihr Vertreter zudem eine Kostennote ein (A.S. 38), welche der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 42).

2.4

2.4.1  Am 1. September 2025 findet eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin statt. Für die Ergebnisse der Befragung und den Ablauf der Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 81 ff.)

2.4.2  Das Protokoll der Verhandlung vom

1. September 2025 wird den Parteien am 8. September 2025 (A.S. 63) zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 8. Oktober 2025 zu äussern (A.S. 63).

2.4.3  Am 3. November 2025 teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, ein unvollständiges Verhandlungsprotokoll erhalten zu haben. Zudem stellt er weitere Beweisanträge (A.S. 72). Daraufhin wird das Protokoll der Verhandlung vom 1. September 2025 den Parteien in korrigierter Version am 7. November 2025 erneut zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. November 2025 gegeben (A.S. 98). Die Beschwerdeführerin teilt am 26. November 2025 mit, an den am 3. November 2025 gestellten Beweisanträgen festzuhalten (A.S. 101). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen.

2.5

2.5.1  Mit Verfügung vom 29. April 2026 wird die öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den

25. August 2026 angesetzt. Gleichzeitig werden die von der Beschwerdeführerin am 3. November 2025 gestellten Beweisanträge abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen (A.S. 103).

2.5.2  Die öffentliche Verhandlung findet am 25. August 2026 statt. Dabei hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und reicht eine ergänzende Kostennote ein. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 25. August 2026 verwiesen sowie auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Vortragsnotizen (A.S. 106 – 117).

II.

1.

1.1     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Vorliegend strittig ist der Erlass einer Rückforderung von CHF 18'355.00, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts einzelrichterlich zu beurteilen.

1.2     Die Versicherte verstarb im Januar 2022. Die Beschwerdeführerin ist gemäss des im Verfahren VSBES.2023.94 eingereichten Inventars über den Vermögensnachlass deren Tochter und Erbin. Als solche ist sie legitimiert, unabhängig von den anderen Mitgliedern einer allenfalls bestehenden Erbengemeinschaft, selbst Beschwerde zu erheben (BGE 135 V 7 E. 2.1.2 m. H., Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1).

1.3     Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.1  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2  Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

2.3     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art 43 ATSG), indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (vgl. BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2)

3.       Über den Bestand und die Höhe der Rückforderung von CHF 18'355.00 wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.94 vom 9. Oktober 2023 rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Erlass dieser Rückforderung.

3.1     Die Rückforderung von CHF 18'355.00 hat folgenden Hintergrund: Die Versicherte war zusammen mit ihrem Ehemann je hälftige Miteigentümerin einer Liegenschaft. Diese wurde zunächst durch das Ehepaar gemeinsam bewohnt. Nach der Trennung der Eheleute übernahm der Ehemann das Haus, welches er seither alleine bewohnt. Die Rückforderung von CHF 18'355.00 entstand, weil die Beschwerdegegnerin der EL-Anspruchsberechnung ab März 2018 bis Januar 2022 Hypothekarschulden und daraus resultierende Hypothekarzinszahlungen zugrunde legte, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen (vgl. die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2024, E. 2.2.3 ff. und den in diesem Punkt vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023 bestätigten Einspracheentscheid vom 8. März 2023, E. 2.2.6 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm, ausgehend von der von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfallanzeige der D.___ (Hypothekargläubigerin) vom 27. November 2017 (AK-Nr. 1227), an, im betreffenden Zeitraum seien bei einer Hypothekarschuld in Höhe von CHF 225'500.00 Hypothekarzinsen von CHF 2'800.00 jährlich geschuldet gewesen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.94 vom

9. Oktober 2023, E. 3 ff.). Erst aus den Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021 ergibt sich, dass die in diesem Zeitraum geschuldeten Hypothekarzinsen tatsächlich tiefer ausfielen, ebenso die gesamte Hypothekarschuld, da sich diese infolge zwischenzeitlicher Amortisationen verringert hatte (vgl. AK-Nr. 681 ff. und 584 ff.). Die Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021 gingen der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen des im September 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zu (vgl. AK-Nr. 681 ff. und 584 ff.). Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit der Versicherten entscheidend ist daher, ob diese bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass bezüglich der hypothekarischen Belastung des in ihrem Miteigentum stehenden Hauses eine meldepflichtige Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen nicht richtig berechnet worden waren, sie also mit anderen Worten bei gebührender Sorgfalt bereits vor der Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens die Veränderungen hätte melden müssen. Massgebend ist dabei der gute Glaube während des Bezugs der Ergänzungsleistungen, die nun zurückgefordert werden, also im Zeitraum von März 2018 bis Januar 2022.

3.2

3.2.1  Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Versicherte sei «psychisch apathisch dement» gewesen. Ihr habe es sinngemäss an der zur Beurteilung des komplexen ergänzungsleistungsrechtlichen Sachverhalts notwendigen Handlungs- und Urteilsfähigkeit gemangelt, was sich auch daran zeige, dass sie im Heim gelebt habe. Sie habe nicht erkennen können, dass die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches fehlerhaft war oder die Veränderungen der Hypothekarhöhe und der geschuldeten Zinsen ein meldepflichtiger Umstand gewesen sei (A.S. 18). Zur Klärung des Ausmasses dieser Urteils- und Handlungsunfähigkeit stellt die Beschwerdeführerin diverse Beweisanträge (vgl. Rechtsbegehren 3 – 6, A.S. 9 und 18 f.).

3.2.2  Die Versicherte bevollmächtigte im Oktober 2017 die Beschwerdeführerin mit der Regelung ihrer persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. Die Vollmacht umfasste insbesondere die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens, die Anordnung des zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Notwendige sowie die Vorkehrung von allem, was für eine hinreichende Unterkunft und Betreuung erforderlich sei. Ausserdem berechtigte die Vollmacht die Beschwerdeführerin, die Versicherte zur Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere im Verkehr mit Gerichten, Banken, Versicherung, Sozialversicherungseinrichtungen, Heimen, Spitälern, Behörden und Amtsstellen. Die Vollmacht sollte auch Gültigkeit behalten im Fall der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit der Versicherten (AK-Nr. 1228). Unter Vorlage dieser Vollmacht meldete die Beschwerdeführerin die Versicherte zum Ergänzungsleistungsbezug an (AK-Nr. 1193 ff.) und vertrat sie in der Folge jahrelang gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Versicherte muss sich folglich die Handlungen der von ihr zur Handlung an ihrer Stelle bevollmächtigten Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Versicherten ist damit für die Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht entscheidend. Damit erübrigt sich auch eine Beweisabnahme entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin zur Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie zu den Sach- und Rechtskenntnissen der Versicherten.

4.       Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Versicherten hätte erkennen müssen, dass in Bezug auf die Hypothekarschulden und – zinsen eine meldepflichtige Veränderung eingetreten war oder dass die empfangenen Ergänzungsleistungen nicht richtig berechnet worden waren.

4.1     Zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass sie mit 12 Jahren aus [...] in die Schweiz kam und anschliessend hier die Schule besuchte. Anschliessend absolvierte sie eine Lehre im Verkauf und war in der Folge auch langjährig im Verkauf sowie zwischendurch im Weinbau und der damit zusammenhängenden Gastronomie tätig (vgl. Protokoll der Parteibefragung, S. 4). Sie spricht perfekt Schweizerdeutsch. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine höhere Bildung, aber eine abgeschlossene Ausbildung und jahrzehntelange Berufserfahrung. Nach der Bevollmächtigung im Oktober 2017 (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) kümmerte sie sich um die Angelegenheiten der Mutter und auch – mit Unterstützung von Pro Senectute – um deren Heimeintritt. Weiter besorgte sie die Zahlungen für die Mutter. In diesem Zusammenhang gelang es ihr im Kontakt mit dem Konkursamt u.a. auch, eine Summe im oberen fünfstelligen Bereich, welche ihr verstorbener Bruder (dessen Erbschaft im Sinne von Art. 573 ZGB durch das Konkursamt liquidiert wurde) unrechtmässig vom Konto der Mutter bezogen hatte, fast vollständig wieder für diese sicherzustellen (vgl. AK-Nr. 1161 f.; Protokoll Parteibefragung, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin studierte laut ihrer Aussage auch die Briefe, welche die Versicherte von der Beschwerdegegnerin oder der IV erhielt und stellte Berechnungen an. Sie wusste allerdings nicht, «wie das Ganze läuft» (vgl. auch Protokoll Parteibefragung, S. 5). Die Meldepflicht in Bezug auf relevante Veränderungen wurde auf den jeweiligen Verfügungen explizit erwähnt. Ebenso enthielten die Berechnungsblätter den Hinweis, dass die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen und allfällige Fehler der Beschwerdegegnerin zu melden seien.

4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Hypothekargläubigerin habe die Korrespondenz an die alte Wohnadresse der Versicherten geschickt, weshalb die Beschwerdeführerin von den Veränderungen im Zusammenhang mit der Hypothek nicht habe Kenntnis erlangen können (A.S. 22). Es mag zutreffen, dass die Korrespondenz an den Ehemann der Versicherten ging, der weiterhin in der Liegenschaft lebte. Mit der Übernahme der Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, der Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens sowie weiterer Aufgaben im Oktober 2017 (vgl. E. II. 3.2.2) war die Beschwerdeführerin jedoch gehalten, sich ein vollständiges Bild der Einkommens- und Vermögenslage sowie der laufenden Ausgaben der Versicherten zu verschaffen. Dessen war sie sich zweifellos bewusst. Anlässlich der Parteibefragung sagte die Beschwerdeführerin denn auch aus, sie habe ab Anfang 2018 Zugriff auf das Konto der Versicherten gehabt und sei aktiv geworden, als sich gezeigt habe, dass ungerechtfertigte Bezüge erfolgt seien. Warum sie nicht veranlasst hat, dass die Hypothekargläubigerin die gesamte Korrespondenz auch ihr zukommen liess, bleibt unklar. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, der Kontakt zum Ehemann der Mutter sei gut gewesen und bestehe weiterhin, er sei für sie wie ein Vater (Protokoll S. 8). Vor dem Hintergrund einer derart engen Beziehung ist es auch vollkommen unverständlich, wenn sie darauf verzichtet hat, beim Ehemann der Mutter Informationen und Dokumente über die Liegenschaft, die Hypothek und die Hypothekarzinsen einzuholen. Damit nahm sie sich selbst die Möglichkeit, den relevanten Sachverhalt festzustellen und gegebenenfalls die Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Veränderungen zu erfüllen. Von der verlangten Edition der Akten der Hypothekargläubigerin kann unter diesen Umständen abgesehen werden, denn es ist nicht entscheidwesentlich, wann und an welche Adresse diese die betreffenden Unterlagen verschickt hat, sondern ob die Beschwerdeführerin sich um diese bemüht hat (sei es bei der Hypothekargläubigerin oder beim Ehemann der Mutter), was nach Lage der Akten (einschliesslich der Ergebnisse der Parteibefragung) nicht erfolgt ist.

4.3     Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung (vgl. Protokoll, S. 9) können so verstanden werden, dass der Ehemann der Mutter, der im Haus verblieben war, die gesamten Kosten für Unterhalt, Hypothekarzinsen und Amortisationen trug. Dies ändert aber, da in der EL-Berechnung der Mutter entsprechende Kosten berücksichtigt wurden, nichts an der Meldepflicht. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin erst recht auffallen müssen, dass die jeweiligen Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen Ausgaben enthielten, welche in Wirklichkeit überhaupt nicht anfielen, und sie hätte diesen Umstand der Beschwerdegegnerin melden oder doch der Sache nachgehen müssen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rückforderung, falls die geschilderte Situation vorlag, allenfalls auch höher hätte ausfallen können.

4.4     Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie der Beschwerdegegnerin mitteilte, sie werde aus den Berechnungen nicht schlau und ersuche um deren Überprüfung (vgl. die Schreiben vom 7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]). Sie macht geltend, dies sei als Erfüllung der Meldepflicht zu werten (A.S. 20).

4.4.1  Mit den genannten Schreiben meldete die Beschwerdeführerin nicht die Veränderung eines Sachverhaltselements, sondern bat ohne konkrete Angaben um eine Überprüfung der Berechnung. Nach Art. 31 ATSG i. V. m. Art. 24 ELV obliegt die Meldung veränderter Verhältnisse u. a. der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen (respektive hier per Vollmacht bestellten) Vertretung. Die Meldepflicht beinhaltet somit ein aktives Mitwirken der versicherten Person oder ihrer Vertretung bei Vorliegen konkreter, anspruchsrelevanter Veränderungen und stellt insofern eine den Untersuchungsgrundsatz limitierende Mitwirkungspflicht dar (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Sie ist nicht erfüllt, wenn, ohne konkret zu benennen, worin die Fehlerhaftigkeit bestehen könnte, auf eine möglicherweise fehlerhafte Berechnung hingewiesen und darum gebeten wird, die Überprüfung der Berechnung und die dafür notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Auf der Basis der ihr vorliegenden Informationen wäre die Beschwerdegegnerin auch gar nicht in der Lage gewesen, der Beschwerdeführerin weiterzuhelfen, da es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit einzelner Positionen zu erkennen.

4.4.2  Es trifft zu, dass der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG gehalten ist, betroffene Personen in einem konkreten Fall über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Dadurch soll die Person in die Lage versetzt werden, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzlichen Zielen entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 148 V 427 E. 4.3). Die hier zur Debatte stehende Erfüllung der Meldepflicht in Bezug auf Veränderungen der anspruchsrelevanten Tatsachen hängt jedoch nicht von einer Beratung ab. Der Versicherer kann der versicherten Person oder deren Vertretung die gesetzliche Meldepflicht auch nicht gleichsam abnehmen. Dass die Meldepflicht besteht, ergibt sich aus den entsprechenden Hinweisen in den jeweiligen Verfügungen und Berechnungsblättern. Dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, diese Hinweise zu verstehen, steht ausser Zweifel. Das Problem besteht vielmehr darin, dass sie es unterliess, sich beim Ehemann der Mutter, zu dem ein sehr gutes Verhältnis bestand, oder direkt bei der Hypothekargläubigerin über die jeweils aktuelle Situation bezüglich Schuld und Zinsen zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Beratungspflicht verletzt haben könnte.

4.5     Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe die Korrespondenz an die Versicherte anstatt an sie als Vertreterin gerichtet, was sich exemplarisch an der Verfügung vom

27. Dezember 2019 zeige (A.S. 21). Es erschliesst sich nicht, worauf die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen abzielt. Es erweist sich zudem als aktenwidrig, denn die von ihr angeführte Verfügung vom 27. Dezember 2019 (vgl. AK-Nr. 1108) ist oben rechts als «Kopie» betitelt und aus dem Verteiler auf der letzten Seite der Verfügung ergibt sich, dass die Versicherte Kopieempfängerin war, während das Original an die Adresse der Beschwerdeführerin verschickt wurde. Die an die Beschwerdeführerin adressierte Originalverfügung liegt zudem ebenfalls in den Akten (vgl. AK-Nr. 1105 f.). Sofern die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Art der Zustellung habe ihr ein pflichtgemässes Handeln verunmöglicht, ist das Argument somit nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung, es habe aufgrund der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses des Sohnes der Versicherten eine konkursamtliche Verfügungssperre vorgelegen, die es der Versicherte bzw. der Beschwerdeführerin als ihrer Bevollmächtigten nicht erlaubt habe, «aktiv» zu werden (A.S. 21), ist nicht einleuchtend. Ein Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der Versicherten die ihr obliegende Meldepflicht erfüllt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem war das Nachlassliquidationsverfahren bereits abgeschlossen (vgl. den Verlustschein vom

22. Februar 2018, AK-Nr. 1161), bevor sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt, welcher ausschliesslich den Zeitraum zwischen März 2018 und Januar 2022 betrifft, verwirklicht hatte. Auf das antragsgemässe Einholen der Akten oder einer Stellungnahme des Konkursamtes zu dieser Sache kann daher verzichtet werden.

4.6     Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass die Hypothekarschulden und die dazugehörigen Zinsen in den jeweils an die Beschwerdeführerin adressierten Berechnungsblättern betragsmässig aufgeführt waren, woraus für die Beschwerdeführerin ersichtlich war, dass die Hypothekarschuld und deren Zinsen anspruchsrelevant sind. Die ihr obliegende Meldepflicht war für die Beschwerdeführerin ebenfalls erkennbar, denn die an sie adressierten Verfügungen enthielten jeweils einen entsprechenden Hinweis (statt vieler vgl. die Verfügung vom 13. März 2018, AK-Nr. 1150). Die Beschwerdeführerin hätte bei gebotener Sorgfalt die Bedeutung der Hypothekarschulden und -zinsen für den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten somit erkennen können. Zudem war sie mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet, um die Kapital- und Zinsbescheinigungen der Jahre 2018 bis 2021, aus denen sich die in diesem Zeitraum tatsächlich geschuldeten Hypothekarzinse und somit die Fehlerhaftigkeit der Anspruchsberechnung ergaben, einzuholen. Angesichts des an der Parteibefragung geschilderten sehr guten Kontakts zum Ehemann der Mutter wäre es ausserdem zweifellos auch möglich gewesen, durch ihn an die Informationen zu gelangen. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis der Veränderungen rund um die Hypothek gehabt, solche auch weder erlangen noch melden können, überzeugen daher nicht.

4.7     Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss weiter vor, ihr sei es angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage unmöglich gewesen, der Meldepflicht nachzukommen. Die Beschwerdegegnerin wäre vielmehr in der Pflicht gewesen, aufgrund ihrer Zuschriften (vgl. die Schreiben vom

7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]) den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten von Amtes wegen neu zu prüfen.

4.7.1  Konkret führt sie unter Hinweis auf eine bundesrätliche Äusserung aus, das Ergänzungsleistungsverfahren sei derart komplex, dass selbst eine Bundesrätin es nicht verstehe. Daraus wird sinngemäss abgeleitet, auch von ihr und der Versicherten könne sinngemäss nicht erwartet werden, eine Anspruchsberechnung zu prüfen, meldepflichtige Tatbestände zu erkennen und zu melden (A.S. 19 f.). Das Recht der Ergänzungsleistungen sei generell komplex und für Laien schon lange nicht mehr überblickbar. Die zunehmende Komplexität zeige sich auch darin, dass die Beschwerdegegnerin immer mehr Personal beschäftige und die Bearbeitungsdauer übermässig lang sei (A.S. 23). Aus dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beurteilung der zunehmenden Komplexität der Fälle, des Personaletats der Beschwerdegegnerin und der Bearbeitungsdauer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und steht mit der vorliegend stattdessen zu beurteilenden Sorgfaltspflichterfüllung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie sei mit der Angelegenheit überfordert gewesen, kann ihr mit Blick auf die aktenkundigen Umstände nicht gefolgt werden. Sie weist mit der abgeschlossenen Lehre, den perfekten Sprachkenntnissen und der jahrzehntelangen Berufserfahrung im Quervergleich jedenfalls nicht besonders ungünstige Voraussetzungen auf. Es gelang ihr denn auch (soweit erforderlich unter Beizug fachkundiger Personen), den Heimeintritt der Mutter zu organisieren und die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen vorzunehmen. Weiter ist aktenkundig, dass sie sehr erfolgreich intervenierte, als sich herausstellte, dass unrechtmässige Bezüge vom Konto der Mutter stattgefunden hatten (vgl. E. 4.1 hiervor). Im hier zu beurteilenden Kontext war von ihr einzig verlangt, dass sie sich die Informationen bezüglich Liegenschaft und namentlich bezüglich Hypothek (Summe, Zinsen, Amortisationen) beschafft, sei dies vom Ehemann der Mutter, mit dem ein guter, «vaterähnlicher» Kontakt bestand, oder von der Hypothekargläubigerin. Warum die Beschwerdeführerin diesbezüglich überfordert gewesen sein sollte, ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach mit der Beschwerdegegnerin korrespondiert, Erkundigungen eingeholt und im Lauf der Zeit immer wieder verschiedene Unterlagen eingereicht und die Versicherte auch gegenüber anderen Behörden vertreten (z. B. in einem Konkursverfahren, vgl. AK-Nr. 1184 f.). Das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden, sondern dies habe der Bereichsleiter AHV-Zweigstelle tun müssen, widerspricht der Aktenlage, denn die Beschwerdeführerin hat die Versicherte gemäss den Akten bei der Zweigstelle unter Verwendung des offiziellen Formulars und inklusive zahlreicher Beilagen zum Ergänzungsleistungsbezug angemeldet (AK-Nr. 1193 ff.). Der Bereichsleiter der Zweigstelle hat die Anmeldung danach lediglich an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet und nicht die Anmeldung von sich aus vorgenommen (AK-Nr. 1182). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin und der Zweigstelle entspricht den gesetzlichen Vorgaben; gemäss § 83 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) sind Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Daraus lässt sich somit nicht auf eine aussergewöhnliche Unkenntnis der Sach- und Rechtslage der Beschwerdeführerin schliessen. Ausweislich der Akten lagen auch keine eingeschränkte Urteils- oder Handlungsfähigkeit, ein reduzierter Gesundheitszustand oder andere Gründe vor, welche der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Meldepflicht – stellvertretend für die Versicherte – verunmöglicht hätten.

4.7.2  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei den jährlichen Neuberechnungen des EL-Anspruches grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen. Die jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellt einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, Rechnung getragen hat. Erst im Rahmen dieser Überprüfungen ist von einer «zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften […] Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzungen auszugehen» (BGE 130 V 570 E. 3.1). Eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles erfolgt somit von Amtes wegen erst anlässlich der periodischen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Berechtigten im Sinne von Art. 30 ELV. Zweck dieser periodischen Überprüfungen ist es, den EL-Anspruch der Berechtigten an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigten. Dabei sind die Versicherten mitwirkungspflichtig (Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 344). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 20), traf die Beschwerdegegnerin keine Pflicht, aufgrund der Schreiben der Beschwerdeführerin, in denen sie ihre Unsicherheit über die Korrektheit der Anspruchsberechnungen zum Ausdruck brachte (vgl. die Schreiben vom 7. Januar 2021 [AK-Nr. 786] und 9. März 2021 [AK-Nr. 767]), den Sachverhalt weiter abzuklären oder ein Revisionsverfahren einzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hatte mangels konkreter Meldung veränderter Verhältnisse in Bezug auf die Hypothek der Versicherten durch die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, den Anspruch zu überprüfen. Eine Treuwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit, wie sie die Beschwerdeführerin erblickt (A.S. 20), lässt sich darin nicht erkennen.

5.       Demnach liegt eine sorgfaltswidrige Meldepflichtsverletzung durch die Beschwerdeführerin vor, welche der Versicherten, zur Handlung an deren Stelle die Beschwerdeführerin bevollmächtigt war, anzurechnen ist. Die Meldepflichtverletzung besteht darin, dass die inhaltlich einfache Überprüfung einer zentralen Ausgabenposition unterlassen wurde, und kann deshalb nicht als bloss leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Ein gutgläubiger Bezug ist daher zu verneinen. Da die Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen finanziellen Härte kumulativ gegeben sein müssen (vgl. E. 2.1. hiervor), erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine Prüfung der grossen Härte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.

Demnach wirderkannt:

5.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer