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VSBES.2024.232

Solothurn · 2025-05-27 · Deutsch SO
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht

hinreichend nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das

Sozialversicherungsgericht aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen

Beweise, entscheidet (

Susanne Bollinger

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des

Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3

Abweichend vom allgemein geltenden

sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nur verfügt

werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245;

Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3,

8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen der

vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die

Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V

242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es

geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers

zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu

machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des

Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe

zum Ganzen auch:

Dejan Simic

, Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023,

S. 24 sowie S. 104).

4.       Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

4.1     Gemäss

(unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 (vgl.

ALK-Nr. 95 ff.) war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 bei

der B.___, [...], mit einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich als Wascher

von Mehrwegartikeln und «abwechslungsweise» als Schichtleiter angestellt. Als

Kündigungsfrist wurde ein Monat vereinbart. Betreffend Verhinderung an der

Arbeitsleistung wurde unter anderem folgende vertragliche Abrede getroffen:

«Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der

Geschäftsleitung der Firma eine voraussehbare Verhinderung an der

Arbeitsleistung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer

mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.»

4.2     Mit Schreiben vom

26. Februar 2024 löste der Geschäftsführer der B.___, C.___, «gemäss

unserem Gespräch von heute» das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat

auf den 31. März 2024 auf. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin auf

dem Schreiben unterschriftlich den Erhalt der Kündigung (vgl.

ALK-Nr. 135).

4.3     In einer

Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Februar 2024 gab C.___ als

Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer sei trotz Arbeitsaufforderung zwölf

Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei

der 4. Januar 2024 gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom 8. Februar

2024 bis am 25. Februar 2024 unbezahlten Urlaub genommen (vgl.

ALK-Nr. 126 f.; siehe auch erneut eingereichte

Arbeitgeberbescheinigung vom 12. April 2024 [ALK-Nr. 75 ff.]).

4.4     In der Lohnabrechnung Februar

2024 vom 28. Februar 2024 zog die B.___ dem Beschwerdeführer vom

monatlichen Bruttolohn insgesamt zwölf unbezahlte Ferientage ab (vgl.

ALK-Nr. 114).

4.5     In seinem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sein Arbeitgeber habe ihm am

26. Februar 2024 auf den 31. März 2024 schriftlich gekündigt, da er

in den Ferien gewesen sei und (nach deren Ende) während zehn Tagen nicht zur

Arbeit erschienen sei. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei der

4. Januar 2024 gewesen. Er habe am 14. Januar 2024 geheiratet (vgl.

ALK-Nr. 131 ff.).

4.6     Gemäss Arbeitszeugnis vom

31. März 2024 bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___

darin, eine Schicht von zwei bis vier Mitarbeitende zu leiten. Darüber hinaus

war er für weitere Aufgaben im Betrieb zuständig, namentlich das Waschen von

Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr, die Qualitätskontrolle und das Führen des

Waschprotokolls, das Einlagern der sauberen Mietware, die regelmässige Pflege

und Reinigung des Maschinenparks sowie das Laden und Abladen von Fahrzeugen

(vgl. ALK-Nr. 81).

4.7     Auf einem

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 gab C.___ am

10. April 2024 an, es sei zur Kündigung gekommen, weil der

Beschwerdeführer nach seinen Ferien statt am 8. Februar 2024 erst am

26. Februar 2024 zur Arbeit erschienen sei. Er habe den Beschwerdeführer

sowohl schriftlich als auch mündlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht.

Dieser habe keine dienstvertraglichen Pflichten verletzt, seine Entlassung

jedoch ausschliesslich selbst verschuldet. Seine Stelle sei inzwischen bereits

neu besetzt worden (vgl. ALK-Nr. 78 f.).

Dieser Stellungnahme legte

er eine von ihm verfasste, an den Beschwerdeführer gerichtete und mit

«Arbeitsaufforderung» betitelte E-Mail vom 13. Februar 2024 mit folgendem

Inhalt bei (vgl. ALK-Nr. 80):

«Guten Tag [...]

Wir hoffen, dass du

wohlauf nach deinen Ferien zurück bist. Gemäss Arbeitsplan hättest du am

08.02.2024 wieder deine Arbeit aufnehmen sollen. Leider bist du – obwohl wir

dich mehrmals versucht haben zu kontaktieren – ohne Abmeldung nicht zur Arbeit

erschienen. Wir fordern dich auf, bis am 26.02.2024 zur Arbeit zu erscheinen.

Solltest du bis zu diesem Datum nicht zur Arbeit erscheinen, gehen wir davon

aus, dass du den Arbeitsvertrag nicht erfüllen willst. Somit würden wir den

Arbeitsvertrag vom 08.04.2022 fristlos per 26.02.2024 auflösen. Die

Lohnauszahlung erfolgt per 26.02.2024 unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Konventionalstrafe von 25 %.

Dieses Mail wird

zusätzlich als eingeschriebenen Brief an deine Postadresse gesendet. Bei Fragen

kannst du dich gerne bei mir melden.

Freundliche Grüsse»

4.8     Mit E-Mail vom

26. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter der

Beschwerdegegnerin C.___ folgenden ergänzenden Fragekatalog zu:

·

«Gemäss (…) vorliegenden Unterlagen

haben Sie [dem Beschwerdeführer] am 13. Februar 2024 per Mail mitgeteilt,

dass er seine Arbeit nach seinen Ferien nicht wie vereinbart am 8. Februar

2024 wieder aufgenommen hat. Handelte es sich bei dieser Mail um den ersten

Versuch Ihrerseits, schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen, oder haben Sie das

bereits vorgängig mittels Brief versucht? (…)

·

Sofern Sie vor diesem Zeitpunkt versucht

haben, mit ihm in Kontakt zu treten, wann genau waren diese Versuche und in

welcher Form?

·

Aus welchem Grund haben Sie ihn mittels

Mail aufgefordert, die Arbeit erst bis am 26. Februar 2024 und nicht bspw.

schon am darauffolgenden Freitag wieder aufzunehmen?

·

Hat [der Beschwerdeführer] bis

spätestens am 26. Februar 2024 seine Stelle wieder angetreten? Falls ja,

weshalb wurde ihm dann am 26. Februar 2024 genau gekündigt, wenn er ja der

Aufforderung zur Wiederaufnahme nachgekommen ist und ihm die unbezahlten Tage

im Februar 2024 entsprechend vom Lohn abgezogen worden sind?

·

Hat sich zwischen Ihrer Aufforderung vom

13. Februar 2024 und seiner allfälligen Rückkehr an den Arbeitsplatz etwas

Neues ereignet, was Ihrerseits ausschlaggebend für die Kündigung gewesen ist?

·

Weshalb haben Sie in

Ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund angegeben, dass er keine

dienstvertraglichen Pflichten verletzt hat, wenn er ja nach seinen Ferien nicht

wieder zur Arbeit erschienen ist?»

In einer Antwortmail vom

29. April 2024 erteilte C.___ daraufhin folgende Auskünfte (vgl.

ALK-Nr. 64):

Er habe sich persönlich am

8. Februar 2024 beim Beschwerdeführer per SMS gemeldet und ihn gebeten,

sich zu melden. Weitere (Kontakt-) Versuche via Whatsapp und SMS seien

durch ihre Mitarbeitenden an diesem Tag und in den Folgetagen erfolgt. Vor

diesem Tag habe er nicht versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da

dies normalerweise bei ihren Mitarbeitenden nicht nötig sei. Sie setzten

voraus, dass die Mitarbeitenden nach ihren Ferien wie geplant zur Arbeit

erschienen. Die Arbeitsaufforderung per E-Mail berücksichtige, dass diese

(allenfalls) erst später gelesen werden könne oder der zusätzlich erfolgte,

eingeschriebene Postversand der E-Mail nicht innerhalb der Abholfrist (in der

Regel ca. zehn Tage) oder gar nicht abgeholt werde. Der Beschwerdeführer sei am

26. Februar 2024 wie aufgefordert zur Arbeit erschienen. Die fristgerechte

Kündigung per 31. März 2024 sei ausgesprochen worden, da sie mit ihm vor

einem Jahr ein ähnliches Problem nach seinen Ferien gehabt hätten.

Schlussendlich hätten sie die Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kommunikation

des Beschwerdeführers nicht mehr akzeptieren können. Bei seiner Stellungnahme

zum Kündigungsgrund sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um die

Aufgaben des Beschwerdeführers in dessen Arbeitsbereich gehandelt habe.

4.9

Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024

während 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.

Als Begründung führte sie an, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm vorgeworfen,

dass er nach seinen Ferien trotz Arbeitsaufforderung zwölf Tage lang nicht zur

Arbeit erschienen sei. Es habe bereits im vergangenen Jahr nach seinen Ferien

ein ähnliches Problem gegeben und der Arbeitgeber sei nicht mehr gewillt

gewesen, seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Kommunikation weiterhin

hinzunehmen. Die Arbeitslosigkeit sei demnach alleine auf sein Verhalten

zurückzuführen, weshalb diese als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (vgl.

ALK-Nr. 58 f.).

4.10   Mit Einsprache vom

6. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Arbeit gerne

wieder aufgenommen, wie dies mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden

sei. Sein für den 10. Februar 2024 vorgesehener Rückflug sei jedoch

gestrichen worden, ohne dass er etwas dagegen habe unternehmen können. Der

Rückflug sei auf den 10. Februar 2024 und nicht auf den 8. Februar

2024 geplant gewesen, weil er donnerstags, freitags und samstags nie gearbeitet

habe. Er habe erst am 21. Februar 2024 zurückfliegen können. Er sei an

diesem Tag zurückgekommen und habe sofort seinen ehemaligen Vorgesetzten

aufgesucht, welcher ihm indes mitgeteilt habe, dass er keine Zeit für ihn habe

und er am 25. Februar 2024 (und nicht am 26. Februar 2024)

wiederkommen könne. Er wäre bereits am 21. Februar 2024 bereit gewesen,

mit ihm zu sprechen bzw. die Arbeit wieder aufzunehmen. Leider sei es ihm nicht

möglich gewesen, seinen Vorgesetzten vorher zu benachrichtigen, gebe es doch in

dem Dorf in Äthiopien, in welches er für seine Heirat gereist sei, kein

Internet. Zum Beweis lege er eine Kopie der E-Mail des Reiseunternehmens bei, welches

den Flug für ihn gebucht habe. Darin sei über die Annullierung des Fluges

informiert worden. Er habe diese E-Mail erst bei seiner Rückkehr in die Schweiz

gelesen. Er habe erst bei seiner Ankunft am Flughafen (in Äthiopien) erfahren,

dass sein Flug storniert worden sei. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

liege seiner Ansicht nach nicht vor (vgl. ALK-Nr. 53).

Die erwähnte Kopie der E-Mail des

Reiseunternehmens legte der Beschwerdeführer nicht bei.

4.11   In ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer

habe gemäss seiner eigenen Aussage erst am Flughafen erfahren, dass sein Flug

storniert worden sei. Es wäre ihm demnach ohne weiteres zumutbar gewesen, am

Flughafen seinen Arbeitgeber über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, sei

doch davon auszugehen, dass an Flughäfen ein Telefonnetz verfügbar sei.

Allenfalls hätte er auch über das Internet seinem Arbeitgeber eine Mitteilung

zukommen lassen können. Er hätte somit seine Situation erklären und den

voraussichtlichen Termin seiner Rückreise mitteilen können. Eine Kündigung

durch den Arbeitgeber wäre vermeidbar gewesen und die nachfolgende

Arbeitslosigkeit sei folglich als selbstverschuldet zu werten (vgl.

ALK-Nr. 24 ff.; A.S. 1 ff.).

4.12   In seiner Beschwerde vom

2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem

früheren Arbeitgeber Ferien beantragt und vom 10. Januar 2024 bis am

8. Februar 2024 bewilligt erhalten. Seine Ehefrau sei leider krank

geworden. Die medizinische Versorgung in Äthiopien basiere noch oft auf Heilungen

in der Natur. Seine Ehefrau habe die Möglichkeit wahrnehmen und an einen

Wasserfall pilgern können, der ihr Heilung versprochen habe. Währenddessen sei

er von einem Kollegen telefonisch darüber informiert worden, dass sein Flug

annulliert worden sei. Dies habe er nicht im Internet überprüfen können, weil er

keinen Internetzugang gehabt habe. Mit vielen Telefonaten habe er dann

herausgefunden, dass er entweder am 21. Februar 2024 oder am 3. März

2024 zurückfliegen könnte. Aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhältnisses

habe er natürlich den 21. Februar 2024 als Rückflugdatum gewählt. Er habe

seinen Vorgesetzten in diesem Moment nicht anrufen können, da die

Telefonanbieter in Äthiopien keine Telefonverbindung in die Schweiz herstellen

könnten und wenn doch, dann nur in der Grossstadt und verbunden mit sehr hohen

Kosten. Er sei jedoch auf dem Land gewesen. Beweise könne er leider keine

vorlegen. Er habe somit erst nach seiner Einreise in die Schweiz seinen

Vorgesetzten anrufen können, was er auch sofort getan habe. Dieser habe jedoch

leider keine Zeit für ihn gehabt und ihn auf den 26. Februar 2024

verwiesen. Er habe ihm angeboten, dass er zehn Tage kostenlos für ihn arbeite,

um die verpasste Zeit nachzuholen. Auf dieses Angebot sei sein Vorgesetzter

leider nicht eingegangen, obwohl er um die dringende Angelegenheit mit seiner Ehefrau

gewusst habe. Während seinen Ferien sei er für seine Ehefrau da gewesen, er habe

nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und auch versucht, seinen

Vorgesetzten so rasch wie möglich zu informieren (vgl. A.S. 4 f.).

4.13   In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der

Beschwerdeführer in seiner Einsprache behaupte, er habe sich selber am

Flughafen befunden, als sein Rückflug in die Schweiz angeblich annulliert

worden sei. In der Beschwerde mache er (neu) geltend, er habe sich zu diesem

Zeitpunkt mitten auf einer Pilgerreise befunden. Sie kenne die Gegebenheiten in

Äthiopien nicht und könne nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein

Telekommunikationsnetz, welches eine Verbindung in die Schweiz hätte aufbauen

können, zur Verfügung gestanden sei oder nicht. Es sei unklar, weshalb er in

der geschilderten Sachverhaltsvariante 1 keine Möglichkeit gehabt habe, am

Flughafen oder in einer angrenzenden Stadt ein Internetcafé aufzusuchen, und

weshalb er in der (neuen) Sachverhaltsvariante 2 am 8. Februar 2024 nicht

selber zum Flughafen gegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hätte

wohl nicht zu einer Kündigung geführt, wenn sich im Vorjahr gemäss Angaben des

Arbeitgebers nicht ein ähnlicher Vorfall ereignet hätte. Der Beleg für die

Annullierung des Rückflugs sei zwar in der Einsprache erwähnt worden, habe aber

keinen Eingang in ihre Akten gefunden. Ebenfalls sei unklar, wie und wann er zu

einem neuen Rückflugticket gekommen sei. Die Ticketausgabestelle müsste über

eine (funktionierende) Internetverbindung verfügen. Der Beschwerdeführer habe

offenbar von den Schwierigkeiten gewusst, welche sich bei einem Aufenthalt auf

dem afrikanischen Kontinent ergeben könnten, und es wäre ihm zuzumuten gewesen,

vorgängig die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl.

A.S. 10 ff.).

4.14   In seiner Replik vom

14. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in [...]

aufgehalten und sich von dort aus um einen schnellstmöglichen Rückflug in die

Schweiz gekümmert. Leider sei es ihm momentan nicht möglich, schriftliche Belege

einzureichen. In Äthiopien herrsche momentan eine sehr aufgeheizte Stimmung

gegenüber Eritrea. Daher werde seine schriftliche Anfrage bei [...] Airlines

sicherlich nicht bearbeitet werden können (vgl. A.S. 19).

5.

5.1     Dem Beschwerdeführer waren – wie

er selber ausführt (vgl. E. II. 4.12 hiervor) – von seinem damaligen,

im Eventbereich tätigen Arbeitgeber

B.___

vom

10. Januar 2024 bis am 8. Februar 2024 Ferien bewilligt worden.

Nachdem er am 8. Februar 2024 nicht am Arbeitsplatz erschienen war,

versuchte sein Arbeitgeber wiederholt und erfolglos mit ihm Kontakt aufzunehmen

(vgl. E. II. 4.7, E. II. 4.8 hiervor). Am 13. Februar

2024 forderte ihn sein Vorgesetzter C.___ sowohl per E-Mail als auch per

eingeschriebenem Brief auf, bis (spätestens) am 26. Februar 2024 zur

Arbeit zu erscheinen, andernfalls das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf

diesen Termin hin aufgelöst werde (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Der

Beschwerdeführer meldete sich daraufhin (frühestens) am 21. Februar 2024

nach seiner Rückkehr aus Äthiopien in die Schweiz bei seinem Vorgesetzten,

welcher ihn auf den 26. Februar 2024 zu sich bestellte (vgl.

E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). An besagtem Termin händigte

C.___ dem Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben aus, mit welchem ihm

ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist

von einem Monat (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf den 31. März 2024

gekündigt wurde (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

5.2     Nach Art. 329

c

Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt

dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den

Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Der Arbeitnehmer darf

sich nicht selbst Ferien nehmen. Der eigenmächtige Bezug von Ferien durch den

Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur fristlosen Entlassung

des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 337 OR (

Wolfgang Portmann/Roger Rudolph

, in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel/Zürich

2019, Art. 329

c

N 1 sowie Art. 337 N 20). Davon

ausgenommen ist einzig eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an

der Arbeitsleistung (Art. 337 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer

verlängerte unbestrittenermassen und in unzulässiger Weise von sich aus und

ohne vorgängige Absprache mit seinem Arbeitgeber B.___ seine Ferien. Ob Letzterer

– vorbehältlich des Vorliegens eines entschuldbaren Verhinderungsgrundes – grundsätzlich

berechtigt gewesen wäre, ihm fristlos zu kündigen, braucht dabei nicht

abschliessend beurteilt zu werden. Denn einerseits drohte der Vorgesetzte C.___

dem Beschwerdeführer lediglich mit einer fristlosen Kündigung (vgl.

E. II. 4.7 hiervor), liess es dann aber – nachdem sich dieser innert

der ihm bis am 26. Februar 2024 angesetzten Frist gemeldet hatte – bei

einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten

Kündigungsfrist von einem Monat auf den 31. März 2024 bewenden (vgl.

E. II. 4.2 hiervor). Andererseits setzt die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch gar keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraus (vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

5.3

5.3.1  Gemäss Arbeitsvertrag vom

8. April 2022 mit der B.___ war der Beschwerdeführer verpflichtet, der

Geschäftsleitung eine Arbeitsverhinderung unter Angabe des Grundes und der

voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer (frühestens) am

21. Februar 2024 bei seinem Vorgesetzten C.___ meldete (vgl.

E. II. 5.1 hiervor). Selbst wenn in seinem Sinne (vgl.

E. II. 4.10 hiervor) und zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde,

dass er von Donnerstag bis Samstag nie arbeitete und sein erster Arbeitstag

nach den Ferien demnach nicht am 8. Februar 2024 (Donnerstag), sondern

erst am 11. Februar 2024 (Sonntag) gewesen wäre, informierte er seinen

Vorgesetzten während mindestens zehn Tagen nicht über seine verspätete Rückkehr

aus den Ferien und stand diesem – wie er auch selber ausführt (vgl.

E. II. 4.5 hiervor) – in besagtem Zeitraum (ausserplanmässig) nicht

zur Verfügung. Durch diese Unterlassung hat er aber klarerweise (vgl.

E. II. 3.3 hiervor) eine Vertragsverletzung begangen und damit dem

Arbeitgeber einen aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts berechtigten

Anlass zu einer (zumindest ordentlichen) Kündigung gegeben (vgl. in diesem

Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts C 205/01 vom 4. Oktober 2001

E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass der Vorgesetzte C.___ im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eine Verletzung

dienstvertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer verneinte (vgl.

E. II. 4.7 hiervor), ging er doch anfänglich (irrtümlicherweise)

davon aus, dass eine solche nur eine pflichtwidrige Verrichtung der

Arbeitsleistung im engeren Sinne umfasse (vgl. E. II. 4.8 hiervor).

5.3.2  Erschwerend kommt vorliegend

hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur als einfacher Betriebsmitarbeiter

bei der B.___ angestellt war, sondern unter anderem auch eine Schicht von zwei

bis vier Mitarbeitenden leitete (vgl. E. II. 4.1 sowie

E. II. 4.6 hiervor). Der Arbeitgeber war somit umso mehr auf die

Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen und dessen Ausfall von ungewisser

Dauer und die damit verbundene Stellvertretersuche für ihn mit erheblichen

Umtrieben verbunden. Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen und nahm

es letztlich auch eventualvorsätzlich in Kauf (vgl. E. II. 2.3

hiervor), dass die B.___ aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und mangelnden

Kommunikation das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen könnte, weshalb er zu

Recht von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in

der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

5.3.3  Bei diesem Ergebnis kann

letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von seinem Vorgesetzten C.___

ohne nähere Angaben geltend gemacht (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – bereits

im Vorjahr zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war und deswegen allenfalls bereits

eine entsprechende Verwarnung erhalten hatte. Denn eine zur Einstellung in der

Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bedarf keine der Kündigung

vorangegangene Abmahnung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist allein das

Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit,

durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Angesichts der Schwere der konkreten Verfehlung – eigenmächtige Verlängerung

der Ferien um mindestens zehn Tage bei gleichzeitig fehlender Information

seines Arbeitgebers über seine Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen

Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz – ist diese Voraussetzung beim

Beschwerdeführer ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, falls sich in

der Vergangenheit tatsächlich bereits einmal ein ähnlicher Vorfall zugetragen

haben sollte.

5.4     Auch die vom Beschwerdeführer

dagegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei

ihm in seinen Ferien in Äthiopien aufgrund des schlechten

Telekommunikationsnetzes bzw. des fehlenden Internetzuganges vor Ort nicht

möglich gewesen, seinen Vorgesetzten in der Schweiz vor dem 21. Februar

2024 über die Annulation seines auf den 10. Februar 2024 geplanten Rückfluges

zu informieren (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). Es muss

vorliegend offenbleiben, ob der ursprünglich gebuchte Rückflug tatsächlich annulliert

worden war, hat doch der Beschwerdeführer – obwohl von ihm angekündigt (vgl.

E. II. 4.10 hiervor) – keine entsprechenden Belege eingereicht (vgl.

E. II. 4.10, E. II. 4.14 hiervor). Hierbei handelt es sich

jedoch um eine Tatsache, welche er besser kennt und welche durch die

Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht nicht oder dann nur mit unverhältnismässigem

Aufwand erhoben werden könnte (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Darüber

hinaus erscheinen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers wenig

glaubwürdig und in sich widersprüchlich: So machte er in seiner Einsprache vom

6. Mai 2024 geltend, dass er am (Ab-) Flughafen in Äthiopien von der

Annullierung seines Rückfluges erfahren habe (vgl. E. II. 4.10

hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 den berechtigten Einwand angebracht hatte, dass zumindest

an einem Flughafen ein (hinreichend stabiles) Telefonnetz sowie eine (funktionierende)

Internetverbindung zur Verfügung stehen müssten (vgl. E. II. 4.11

hiervor), passte er in der Folge in seiner Beschwerde vom 2. September

2024 seine Aussage insofern an, als er neu behauptete, während einer

Pilgerreise auf dem Land von einem Bekannten telefonisch auf die Annullierung

seines Rückfluges hingewiesen worden zu sein, ohne Möglichkeit, im Anschluss

daran seinen Vorgesetzten in der Schweiz anzurufen (vgl. E. II. 4.12

hiervor). Aber selbst wenn diese neue Sachverhaltsvariante zutreffen sollte,

vermag auch sie nicht zu überzeugen. Denn auch diesfalls wäre es ihm durchaus

möglich und angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit auch zumutbar gewesen,

ein Internetcafé in einer grösseren Stadt in der Umgebung entweder selber

aufzusuchen oder durch eine entsprechend instruierte Drittperson vor Ort –

Telefonate im Inland waren ja gemäss seinen Angaben möglich (vgl.

E. II. 4.12 hiervor) – aufsuchen zu lassen, um mittels einer

(einfachen) E-Mail seinen Vorgesetzten umgehend über die Annulation seines

Rückfluges in Kenntnis zu setzen und das (voraussichtliche) Datum seiner

Rückkehr in die Schweiz mitzuteilen. Sein Verhalten, welches zu der durch den

Arbeitgeber am 26. Februar 2024 ausgesprochenen Kündigung geführt hat,

wäre demnach in Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt vermeidbar gewesen.

5.5     Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer mithin durch sein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten dem

Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und seine

Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu

Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

6.

6.1     Die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45

Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

·

leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

(lit. a)

·

mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

(lit. b)

·

schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage (lit. c)

6.2     Die Festlegung der

Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens

bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch

Boris Rubin

, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Dabei ist auch den

Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch

interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche

Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts

8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2024 sowie in ihrem

Einspracheentscheid vom 26. August 2024 festgehalten, dass bei

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung grundsätzlich im schweren Verschulden mit einer Einstellungsdauer

zwischen 31 und 60 Tagen zu erfolgen habe, wobei «im üblichen Rahmen» 33

Einstelltage zu verfügen seien. Da vorliegend keine mildernden oder

erschwerenden Gründe ersichtlich seien, sei der Beschwerdeführer ab dem

1. April 2024 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. ALK-Nr. 24 f., 58 f.;

A.S. 1 f.).

6.3     Das SECO hat zur

konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung

publiziert (AVIG-Praxis ALE). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D75

der AVIG-Praxis ALE (1.B) gilt das Verschulden bei fristgerechter Kündigung der

versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, als leicht bis schwer. Die Verwaltung hat

mithin sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls

zu berücksichtigen und muss bei der Einstellung das allgemeine Verhalten der

versicherten Person einbeziehen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Der

Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV, grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen sei

(vgl. E. II. 6.2 hiervor), kann somit nicht ohne weiteres gefolgt

werden. Dessen ungeachtet ist ihre Einschätzung vorliegend zumindest im

Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie

aufgezeigt (vgl. E. II. 5.2 ff. hiervor), in hohem Masse

geeignet, eine Kündigung herbeizuführen, hat er doch seine Ferien eigenmächtig

um mindestens zehn Tage verlängert und seinen Arbeitgeber während der gesamten

Zeit weder über seine Arbeitsverhinderung noch über den voraussichtlichen

Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert. Namentlich aufgrund

der langen Zeitdauer, während der er für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar

war und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, muss von einem

vergleichsweise schwerwiegenden Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit

ausgegangen werden (vgl. bereits E. II. 5.3.3 hiervor). Gründe, die

für eine mildere Beurteilung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es

dem Beschwerdeführer nach der (angeblichen) Annullierung seines Rückfluges in

die Schweiz trotz möglicherweise erschwerter Umstände vor Ort möglich und zumutbar

gewesen wäre, seinen Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und ihm

das (voraussichtliche) Datum seiner Rückkehr mitzuteilen (vgl.

E. II. 5.4 hiervor). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die

Annahme eines schweren Verschuldens mit einem Einstellrahmen zwischen 31 und 60 Tage.

Innerhalb dieser Kategorie ist mit Blick darauf, dass keine früheren

Einstellungstatbestände bekannt sind (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) und

ein angeblich bereits früher erfolgtes ähnliches Fehlverhalten des

Beschwerdeführers samt entsprechender Verwarnung des Arbeitgebers nicht als

hinreichend gesichert zu gelten hat (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), eine

Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit den

33 Einstelltagen vorgenommen hat. Das Versicherungsgericht sieht demnach keinen

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

7.       Gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

8.

8.1     Der

Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt,

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2     In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f

bis

ATSG).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 2.1     Gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch

eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal

für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine

Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (

Thomas Nussbaumer

,

Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel

2016, S. 2514 f. N 836). Art. 44 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 827.02) zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf.

Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn

der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a).

2.2     Nach der Rechtsprechung liegt

ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und

soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren

zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und

Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die

Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw.

Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR, SR 220) voraus. Es

genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur

Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht

müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom

9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen).

2.3     Das vorwerfbare Verhalten muss

nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der

Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den

Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich

erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die

versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten

zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt

(Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021

E. 2.2, 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen).

E. 3 3.1     Der Sozialversicherungsprozess

ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und

– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144

V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V

193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des

Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die

Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf

Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde

und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015

E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit

weiteren Hinweisen).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden

Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020

E. 3.2.2 mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht

hinreichend nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das

Sozialversicherungsgericht aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen

Beweise, entscheidet (

Susanne Bollinger

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des

Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

E. 3.3 Abweichend vom allgemein geltenden

sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nur verfügt

werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245;

Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3,

8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen der

vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die

Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese

bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V

242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es

geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers

zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu

machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des

Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe

zum Ganzen auch:

Dejan Simic

, Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023,

S. 24 sowie S. 104).

4.       Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

4.1     Gemäss

(unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 (vgl.

ALK-Nr. 95 ff.) war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 bei

der B.___, [...], mit einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich als Wascher

von Mehrwegartikeln und «abwechslungsweise» als Schichtleiter angestellt. Als

Kündigungsfrist wurde ein Monat vereinbart. Betreffend Verhinderung an der

Arbeitsleistung wurde unter anderem folgende vertragliche Abrede getroffen:

«Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der

Geschäftsleitung der Firma eine voraussehbare Verhinderung an der

Arbeitsleistung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer

mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.»

4.2     Mit Schreiben vom

26. Februar 2024 löste der Geschäftsführer der B.___, C.___, «gemäss

unserem Gespräch von heute» das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat

auf den 31. März 2024 auf. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin auf

dem Schreiben unterschriftlich den Erhalt der Kündigung (vgl.

ALK-Nr. 135).

4.3     In einer

Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Februar 2024 gab C.___ als

Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer sei trotz Arbeitsaufforderung zwölf

Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei

der 4. Januar 2024 gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom 8. Februar

2024 bis am 25. Februar 2024 unbezahlten Urlaub genommen (vgl.

ALK-Nr. 126 f.; siehe auch erneut eingereichte

Arbeitgeberbescheinigung vom 12. April 2024 [ALK-Nr. 75 ff.]).

4.4     In der Lohnabrechnung Februar

2024 vom 28. Februar 2024 zog die B.___ dem Beschwerdeführer vom

monatlichen Bruttolohn insgesamt zwölf unbezahlte Ferientage ab (vgl.

ALK-Nr. 114).

4.5     In seinem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sein Arbeitgeber habe ihm am

26. Februar 2024 auf den 31. März 2024 schriftlich gekündigt, da er

in den Ferien gewesen sei und (nach deren Ende) während zehn Tagen nicht zur

Arbeit erschienen sei. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei der

4. Januar 2024 gewesen. Er habe am 14. Januar 2024 geheiratet (vgl.

ALK-Nr. 131 ff.).

4.6     Gemäss Arbeitszeugnis vom

31. März 2024 bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___

darin, eine Schicht von zwei bis vier Mitarbeitende zu leiten. Darüber hinaus

war er für weitere Aufgaben im Betrieb zuständig, namentlich das Waschen von

Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr, die Qualitätskontrolle und das Führen des

Waschprotokolls, das Einlagern der sauberen Mietware, die regelmässige Pflege

und Reinigung des Maschinenparks sowie das Laden und Abladen von Fahrzeugen

(vgl. ALK-Nr. 81).

4.7     Auf einem

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 gab C.___ am

10. April 2024 an, es sei zur Kündigung gekommen, weil der

Beschwerdeführer nach seinen Ferien statt am 8. Februar 2024 erst am

26. Februar 2024 zur Arbeit erschienen sei. Er habe den Beschwerdeführer

sowohl schriftlich als auch mündlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht.

Dieser habe keine dienstvertraglichen Pflichten verletzt, seine Entlassung

jedoch ausschliesslich selbst verschuldet. Seine Stelle sei inzwischen bereits

neu besetzt worden (vgl. ALK-Nr. 78 f.).

Dieser Stellungnahme legte

er eine von ihm verfasste, an den Beschwerdeführer gerichtete und mit

«Arbeitsaufforderung» betitelte E-Mail vom 13. Februar 2024 mit folgendem

Inhalt bei (vgl. ALK-Nr. 80):

«Guten Tag [...]

Wir hoffen, dass du

wohlauf nach deinen Ferien zurück bist. Gemäss Arbeitsplan hättest du am

08.02.2024 wieder deine Arbeit aufnehmen sollen. Leider bist du – obwohl wir

dich mehrmals versucht haben zu kontaktieren – ohne Abmeldung nicht zur Arbeit

erschienen. Wir fordern dich auf, bis am 26.02.2024 zur Arbeit zu erscheinen.

Solltest du bis zu diesem Datum nicht zur Arbeit erscheinen, gehen wir davon

aus, dass du den Arbeitsvertrag nicht erfüllen willst. Somit würden wir den

Arbeitsvertrag vom 08.04.2022 fristlos per 26.02.2024 auflösen. Die

Lohnauszahlung erfolgt per 26.02.2024 unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Konventionalstrafe von 25 %.

Dieses Mail wird

zusätzlich als eingeschriebenen Brief an deine Postadresse gesendet. Bei Fragen

kannst du dich gerne bei mir melden.

Freundliche Grüsse»

4.8     Mit E-Mail vom

26. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter der

Beschwerdegegnerin C.___ folgenden ergänzenden Fragekatalog zu:

·

«Gemäss (…) vorliegenden Unterlagen

haben Sie [dem Beschwerdeführer] am 13. Februar 2024 per Mail mitgeteilt,

dass er seine Arbeit nach seinen Ferien nicht wie vereinbart am 8. Februar

2024 wieder aufgenommen hat. Handelte es sich bei dieser Mail um den ersten

Versuch Ihrerseits, schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen, oder haben Sie das

bereits vorgängig mittels Brief versucht? (…)

·

Sofern Sie vor diesem Zeitpunkt versucht

haben, mit ihm in Kontakt zu treten, wann genau waren diese Versuche und in

welcher Form?

·

Aus welchem Grund haben Sie ihn mittels

Mail aufgefordert, die Arbeit erst bis am 26. Februar 2024 und nicht bspw.

schon am darauffolgenden Freitag wieder aufzunehmen?

·

Hat [der Beschwerdeführer] bis

spätestens am 26. Februar 2024 seine Stelle wieder angetreten? Falls ja,

weshalb wurde ihm dann am 26. Februar 2024 genau gekündigt, wenn er ja der

Aufforderung zur Wiederaufnahme nachgekommen ist und ihm die unbezahlten Tage

im Februar 2024 entsprechend vom Lohn abgezogen worden sind?

·

Hat sich zwischen Ihrer Aufforderung vom

13. Februar 2024 und seiner allfälligen Rückkehr an den Arbeitsplatz etwas

Neues ereignet, was Ihrerseits ausschlaggebend für die Kündigung gewesen ist?

·

Weshalb haben Sie in

Ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund angegeben, dass er keine

dienstvertraglichen Pflichten verletzt hat, wenn er ja nach seinen Ferien nicht

wieder zur Arbeit erschienen ist?»

In einer Antwortmail vom

29. April 2024 erteilte C.___ daraufhin folgende Auskünfte (vgl.

ALK-Nr. 64):

Er habe sich persönlich am

8. Februar 2024 beim Beschwerdeführer per SMS gemeldet und ihn gebeten,

sich zu melden. Weitere (Kontakt-) Versuche via Whatsapp und SMS seien

durch ihre Mitarbeitenden an diesem Tag und in den Folgetagen erfolgt. Vor

diesem Tag habe er nicht versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da

dies normalerweise bei ihren Mitarbeitenden nicht nötig sei. Sie setzten

voraus, dass die Mitarbeitenden nach ihren Ferien wie geplant zur Arbeit

erschienen. Die Arbeitsaufforderung per E-Mail berücksichtige, dass diese

(allenfalls) erst später gelesen werden könne oder der zusätzlich erfolgte,

eingeschriebene Postversand der E-Mail nicht innerhalb der Abholfrist (in der

Regel ca. zehn Tage) oder gar nicht abgeholt werde. Der Beschwerdeführer sei am

26. Februar 2024 wie aufgefordert zur Arbeit erschienen. Die fristgerechte

Kündigung per 31. März 2024 sei ausgesprochen worden, da sie mit ihm vor

einem Jahr ein ähnliches Problem nach seinen Ferien gehabt hätten.

Schlussendlich hätten sie die Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kommunikation

des Beschwerdeführers nicht mehr akzeptieren können. Bei seiner Stellungnahme

zum Kündigungsgrund sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um die

Aufgaben des Beschwerdeführers in dessen Arbeitsbereich gehandelt habe.

E. 4.9 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024

während 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein.

Als Begründung führte sie an, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm vorgeworfen,

dass er nach seinen Ferien trotz Arbeitsaufforderung zwölf Tage lang nicht zur

Arbeit erschienen sei. Es habe bereits im vergangenen Jahr nach seinen Ferien

ein ähnliches Problem gegeben und der Arbeitgeber sei nicht mehr gewillt

gewesen, seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Kommunikation weiterhin

hinzunehmen. Die Arbeitslosigkeit sei demnach alleine auf sein Verhalten

zurückzuführen, weshalb diese als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (vgl.

ALK-Nr. 58 f.).

4.10   Mit Einsprache vom

6. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Arbeit gerne

wieder aufgenommen, wie dies mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden

sei. Sein für den 10. Februar 2024 vorgesehener Rückflug sei jedoch

gestrichen worden, ohne dass er etwas dagegen habe unternehmen können. Der

Rückflug sei auf den 10. Februar 2024 und nicht auf den 8. Februar

2024 geplant gewesen, weil er donnerstags, freitags und samstags nie gearbeitet

habe. Er habe erst am 21. Februar 2024 zurückfliegen können. Er sei an

diesem Tag zurückgekommen und habe sofort seinen ehemaligen Vorgesetzten

aufgesucht, welcher ihm indes mitgeteilt habe, dass er keine Zeit für ihn habe

und er am 25. Februar 2024 (und nicht am 26. Februar 2024)

wiederkommen könne. Er wäre bereits am 21. Februar 2024 bereit gewesen,

mit ihm zu sprechen bzw. die Arbeit wieder aufzunehmen. Leider sei es ihm nicht

möglich gewesen, seinen Vorgesetzten vorher zu benachrichtigen, gebe es doch in

dem Dorf in Äthiopien, in welches er für seine Heirat gereist sei, kein

Internet. Zum Beweis lege er eine Kopie der E-Mail des Reiseunternehmens bei, welches

den Flug für ihn gebucht habe. Darin sei über die Annullierung des Fluges

informiert worden. Er habe diese E-Mail erst bei seiner Rückkehr in die Schweiz

gelesen. Er habe erst bei seiner Ankunft am Flughafen (in Äthiopien) erfahren,

dass sein Flug storniert worden sei. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

liege seiner Ansicht nach nicht vor (vgl. ALK-Nr. 53).

Die erwähnte Kopie der E-Mail des

Reiseunternehmens legte der Beschwerdeführer nicht bei.

4.11   In ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer

habe gemäss seiner eigenen Aussage erst am Flughafen erfahren, dass sein Flug

storniert worden sei. Es wäre ihm demnach ohne weiteres zumutbar gewesen, am

Flughafen seinen Arbeitgeber über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, sei

doch davon auszugehen, dass an Flughäfen ein Telefonnetz verfügbar sei.

Allenfalls hätte er auch über das Internet seinem Arbeitgeber eine Mitteilung

zukommen lassen können. Er hätte somit seine Situation erklären und den

voraussichtlichen Termin seiner Rückreise mitteilen können. Eine Kündigung

durch den Arbeitgeber wäre vermeidbar gewesen und die nachfolgende

Arbeitslosigkeit sei folglich als selbstverschuldet zu werten (vgl.

ALK-Nr. 24 ff.; A.S. 1 ff.).

4.12   In seiner Beschwerde vom

2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem

früheren Arbeitgeber Ferien beantragt und vom 10. Januar 2024 bis am

8. Februar 2024 bewilligt erhalten. Seine Ehefrau sei leider krank

geworden. Die medizinische Versorgung in Äthiopien basiere noch oft auf Heilungen

in der Natur. Seine Ehefrau habe die Möglichkeit wahrnehmen und an einen

Wasserfall pilgern können, der ihr Heilung versprochen habe. Währenddessen sei

er von einem Kollegen telefonisch darüber informiert worden, dass sein Flug

annulliert worden sei. Dies habe er nicht im Internet überprüfen können, weil er

keinen Internetzugang gehabt habe. Mit vielen Telefonaten habe er dann

herausgefunden, dass er entweder am 21. Februar 2024 oder am 3. März

2024 zurückfliegen könnte. Aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhältnisses

habe er natürlich den 21. Februar 2024 als Rückflugdatum gewählt. Er habe

seinen Vorgesetzten in diesem Moment nicht anrufen können, da die

Telefonanbieter in Äthiopien keine Telefonverbindung in die Schweiz herstellen

könnten und wenn doch, dann nur in der Grossstadt und verbunden mit sehr hohen

Kosten. Er sei jedoch auf dem Land gewesen. Beweise könne er leider keine

vorlegen. Er habe somit erst nach seiner Einreise in die Schweiz seinen

Vorgesetzten anrufen können, was er auch sofort getan habe. Dieser habe jedoch

leider keine Zeit für ihn gehabt und ihn auf den 26. Februar 2024

verwiesen. Er habe ihm angeboten, dass er zehn Tage kostenlos für ihn arbeite,

um die verpasste Zeit nachzuholen. Auf dieses Angebot sei sein Vorgesetzter

leider nicht eingegangen, obwohl er um die dringende Angelegenheit mit seiner Ehefrau

gewusst habe. Während seinen Ferien sei er für seine Ehefrau da gewesen, er habe

nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und auch versucht, seinen

Vorgesetzten so rasch wie möglich zu informieren (vgl. A.S. 4 f.).

4.13   In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der

Beschwerdeführer in seiner Einsprache behaupte, er habe sich selber am

Flughafen befunden, als sein Rückflug in die Schweiz angeblich annulliert

worden sei. In der Beschwerde mache er (neu) geltend, er habe sich zu diesem

Zeitpunkt mitten auf einer Pilgerreise befunden. Sie kenne die Gegebenheiten in

Äthiopien nicht und könne nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein

Telekommunikationsnetz, welches eine Verbindung in die Schweiz hätte aufbauen

können, zur Verfügung gestanden sei oder nicht. Es sei unklar, weshalb er in

der geschilderten Sachverhaltsvariante 1 keine Möglichkeit gehabt habe, am

Flughafen oder in einer angrenzenden Stadt ein Internetcafé aufzusuchen, und

weshalb er in der (neuen) Sachverhaltsvariante 2 am 8. Februar 2024 nicht

selber zum Flughafen gegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hätte

wohl nicht zu einer Kündigung geführt, wenn sich im Vorjahr gemäss Angaben des

Arbeitgebers nicht ein ähnlicher Vorfall ereignet hätte. Der Beleg für die

Annullierung des Rückflugs sei zwar in der Einsprache erwähnt worden, habe aber

keinen Eingang in ihre Akten gefunden. Ebenfalls sei unklar, wie und wann er zu

einem neuen Rückflugticket gekommen sei. Die Ticketausgabestelle müsste über

eine (funktionierende) Internetverbindung verfügen. Der Beschwerdeführer habe

offenbar von den Schwierigkeiten gewusst, welche sich bei einem Aufenthalt auf

dem afrikanischen Kontinent ergeben könnten, und es wäre ihm zuzumuten gewesen,

vorgängig die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl.

A.S. 10 ff.).

4.14   In seiner Replik vom

14. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in [...]

aufgehalten und sich von dort aus um einen schnellstmöglichen Rückflug in die

Schweiz gekümmert. Leider sei es ihm momentan nicht möglich, schriftliche Belege

einzureichen. In Äthiopien herrsche momentan eine sehr aufgeheizte Stimmung

gegenüber Eritrea. Daher werde seine schriftliche Anfrage bei [...] Airlines

sicherlich nicht bearbeitet werden können (vgl. A.S. 19).

E. 5 5.1     Dem Beschwerdeführer waren – wie

er selber ausführt (vgl. E. II. 4.12 hiervor) – von seinem damaligen,

im Eventbereich tätigen Arbeitgeber

B.___

vom

10. Januar 2024 bis am 8. Februar 2024 Ferien bewilligt worden.

Nachdem er am 8. Februar 2024 nicht am Arbeitsplatz erschienen war,

versuchte sein Arbeitgeber wiederholt und erfolglos mit ihm Kontakt aufzunehmen

(vgl. E. II. 4.7, E. II. 4.8 hiervor). Am 13. Februar

2024 forderte ihn sein Vorgesetzter C.___ sowohl per E-Mail als auch per

eingeschriebenem Brief auf, bis (spätestens) am 26. Februar 2024 zur

Arbeit zu erscheinen, andernfalls das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf

diesen Termin hin aufgelöst werde (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Der

Beschwerdeführer meldete sich daraufhin (frühestens) am 21. Februar 2024

nach seiner Rückkehr aus Äthiopien in die Schweiz bei seinem Vorgesetzten,

welcher ihn auf den 26. Februar 2024 zu sich bestellte (vgl.

E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). An besagtem Termin händigte

C.___ dem Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben aus, mit welchem ihm

ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist

von einem Monat (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf den 31. März 2024

gekündigt wurde (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

5.2     Nach Art. 329

c

Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt

dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den

Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Der Arbeitnehmer darf

sich nicht selbst Ferien nehmen. Der eigenmächtige Bezug von Ferien durch den

Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur fristlosen Entlassung

des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 337 OR (

Wolfgang Portmann/Roger Rudolph

, in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel/Zürich

2019, Art. 329

c

N 1 sowie Art. 337 N 20). Davon

ausgenommen ist einzig eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an

der Arbeitsleistung (Art. 337 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer

verlängerte unbestrittenermassen und in unzulässiger Weise von sich aus und

ohne vorgängige Absprache mit seinem Arbeitgeber B.___ seine Ferien. Ob Letzterer

– vorbehältlich des Vorliegens eines entschuldbaren Verhinderungsgrundes – grundsätzlich

berechtigt gewesen wäre, ihm fristlos zu kündigen, braucht dabei nicht

abschliessend beurteilt zu werden. Denn einerseits drohte der Vorgesetzte C.___

dem Beschwerdeführer lediglich mit einer fristlosen Kündigung (vgl.

E. II. 4.7 hiervor), liess es dann aber – nachdem sich dieser innert

der ihm bis am 26. Februar 2024 angesetzten Frist gemeldet hatte – bei

einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten

Kündigungsfrist von einem Monat auf den 31. März 2024 bewenden (vgl.

E. II. 4.2 hiervor). Andererseits setzt die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch gar keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraus (vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

E. 5.3 5.3.1  Gemäss Arbeitsvertrag vom

8. April 2022 mit der B.___ war der Beschwerdeführer verpflichtet, der

Geschäftsleitung eine Arbeitsverhinderung unter Angabe des Grundes und der

voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer (frühestens) am

21. Februar 2024 bei seinem Vorgesetzten C.___ meldete (vgl.

E. II. 5.1 hiervor). Selbst wenn in seinem Sinne (vgl.

E. II. 4.10 hiervor) und zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde,

dass er von Donnerstag bis Samstag nie arbeitete und sein erster Arbeitstag

nach den Ferien demnach nicht am 8. Februar 2024 (Donnerstag), sondern

erst am 11. Februar 2024 (Sonntag) gewesen wäre, informierte er seinen

Vorgesetzten während mindestens zehn Tagen nicht über seine verspätete Rückkehr

aus den Ferien und stand diesem – wie er auch selber ausführt (vgl.

E. II. 4.5 hiervor) – in besagtem Zeitraum (ausserplanmässig) nicht

zur Verfügung. Durch diese Unterlassung hat er aber klarerweise (vgl.

E. II. 3.3 hiervor) eine Vertragsverletzung begangen und damit dem

Arbeitgeber einen aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts berechtigten

Anlass zu einer (zumindest ordentlichen) Kündigung gegeben (vgl. in diesem

Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts C 205/01 vom 4. Oktober 2001

E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass der Vorgesetzte C.___ im

Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eine Verletzung

dienstvertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer verneinte (vgl.

E. II. 4.7 hiervor), ging er doch anfänglich (irrtümlicherweise)

davon aus, dass eine solche nur eine pflichtwidrige Verrichtung der

Arbeitsleistung im engeren Sinne umfasse (vgl. E. II. 4.8 hiervor).

5.3.2  Erschwerend kommt vorliegend

hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur als einfacher Betriebsmitarbeiter

bei der B.___ angestellt war, sondern unter anderem auch eine Schicht von zwei

bis vier Mitarbeitenden leitete (vgl. E. II. 4.1 sowie

E. II. 4.6 hiervor). Der Arbeitgeber war somit umso mehr auf die

Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen und dessen Ausfall von ungewisser

Dauer und die damit verbundene Stellvertretersuche für ihn mit erheblichen

Umtrieben verbunden. Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen und nahm

es letztlich auch eventualvorsätzlich in Kauf (vgl. E. II. 2.3

hiervor), dass die B.___ aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und mangelnden

Kommunikation das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen könnte, weshalb er zu

Recht von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in

der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

5.3.3  Bei diesem Ergebnis kann

letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von seinem Vorgesetzten C.___

ohne nähere Angaben geltend gemacht (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – bereits

im Vorjahr zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war und deswegen allenfalls bereits

eine entsprechende Verwarnung erhalten hatte. Denn eine zur Einstellung in der

Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bedarf keine der Kündigung

vorangegangene Abmahnung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist allein das

Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit,

durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Angesichts der Schwere der konkreten Verfehlung – eigenmächtige Verlängerung

der Ferien um mindestens zehn Tage bei gleichzeitig fehlender Information

seines Arbeitgebers über seine Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen

Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz – ist diese Voraussetzung beim

Beschwerdeführer ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, falls sich in

der Vergangenheit tatsächlich bereits einmal ein ähnlicher Vorfall zugetragen

haben sollte.

5.4     Auch die vom Beschwerdeführer

dagegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei

ihm in seinen Ferien in Äthiopien aufgrund des schlechten

Telekommunikationsnetzes bzw. des fehlenden Internetzuganges vor Ort nicht

möglich gewesen, seinen Vorgesetzten in der Schweiz vor dem 21. Februar

2024 über die Annulation seines auf den 10. Februar 2024 geplanten Rückfluges

zu informieren (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). Es muss

vorliegend offenbleiben, ob der ursprünglich gebuchte Rückflug tatsächlich annulliert

worden war, hat doch der Beschwerdeführer – obwohl von ihm angekündigt (vgl.

E. II. 4.10 hiervor) – keine entsprechenden Belege eingereicht (vgl.

E. II. 4.10, E. II. 4.14 hiervor). Hierbei handelt es sich

jedoch um eine Tatsache, welche er besser kennt und welche durch die

Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht nicht oder dann nur mit unverhältnismässigem

Aufwand erhoben werden könnte (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Darüber

hinaus erscheinen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers wenig

glaubwürdig und in sich widersprüchlich: So machte er in seiner Einsprache vom

6. Mai 2024 geltend, dass er am (Ab-) Flughafen in Äthiopien von der

Annullierung seines Rückfluges erfahren habe (vgl. E. II. 4.10

hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 den berechtigten Einwand angebracht hatte, dass zumindest

an einem Flughafen ein (hinreichend stabiles) Telefonnetz sowie eine (funktionierende)

Internetverbindung zur Verfügung stehen müssten (vgl. E. II. 4.11

hiervor), passte er in der Folge in seiner Beschwerde vom 2. September

2024 seine Aussage insofern an, als er neu behauptete, während einer

Pilgerreise auf dem Land von einem Bekannten telefonisch auf die Annullierung

seines Rückfluges hingewiesen worden zu sein, ohne Möglichkeit, im Anschluss

daran seinen Vorgesetzten in der Schweiz anzurufen (vgl. E. II. 4.12

hiervor). Aber selbst wenn diese neue Sachverhaltsvariante zutreffen sollte,

vermag auch sie nicht zu überzeugen. Denn auch diesfalls wäre es ihm durchaus

möglich und angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit auch zumutbar gewesen,

ein Internetcafé in einer grösseren Stadt in der Umgebung entweder selber

aufzusuchen oder durch eine entsprechend instruierte Drittperson vor Ort –

Telefonate im Inland waren ja gemäss seinen Angaben möglich (vgl.

E. II. 4.12 hiervor) – aufsuchen zu lassen, um mittels einer

(einfachen) E-Mail seinen Vorgesetzten umgehend über die Annulation seines

Rückfluges in Kenntnis zu setzen und das (voraussichtliche) Datum seiner

Rückkehr in die Schweiz mitzuteilen. Sein Verhalten, welches zu der durch den

Arbeitgeber am 26. Februar 2024 ausgesprochenen Kündigung geführt hat,

wäre demnach in Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt vermeidbar gewesen.

5.5     Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer mithin durch sein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten dem

Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und seine

Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu

Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

E. 6 6.1     Die Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45

Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

·

leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

(lit. a)

·

mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

(lit. b)

·

schweres

Verschulden: 31 - 60 Tage (lit. c)

6.2     Die Festlegung der

Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens

bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch

Boris Rubin

, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Dabei ist auch den

Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch

interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche

Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts

8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2024 sowie in ihrem

Einspracheentscheid vom 26. August 2024 festgehalten, dass bei

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung grundsätzlich im schweren Verschulden mit einer Einstellungsdauer

zwischen 31 und 60 Tagen zu erfolgen habe, wobei «im üblichen Rahmen» 33

Einstelltage zu verfügen seien. Da vorliegend keine mildernden oder

erschwerenden Gründe ersichtlich seien, sei der Beschwerdeführer ab dem

1. April 2024 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. ALK-Nr. 24 f., 58 f.;

A.S. 1 f.).

6.3     Das SECO hat zur

konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung

publiziert (AVIG-Praxis ALE). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D75

der AVIG-Praxis ALE (1.B) gilt das Verschulden bei fristgerechter Kündigung der

versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, als leicht bis schwer. Die Verwaltung hat

mithin sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls

zu berücksichtigen und muss bei der Einstellung das allgemeine Verhalten der

versicherten Person einbeziehen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Der

Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV, grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen sei

(vgl. E. II. 6.2 hiervor), kann somit nicht ohne weiteres gefolgt

werden. Dessen ungeachtet ist ihre Einschätzung vorliegend zumindest im

Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie

aufgezeigt (vgl. E. II. 5.2 ff. hiervor), in hohem Masse

geeignet, eine Kündigung herbeizuführen, hat er doch seine Ferien eigenmächtig

um mindestens zehn Tage verlängert und seinen Arbeitgeber während der gesamten

Zeit weder über seine Arbeitsverhinderung noch über den voraussichtlichen

Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert. Namentlich aufgrund

der langen Zeitdauer, während der er für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar

war und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, muss von einem

vergleichsweise schwerwiegenden Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit

ausgegangen werden (vgl. bereits E. II. 5.3.3 hiervor). Gründe, die

für eine mildere Beurteilung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es

dem Beschwerdeführer nach der (angeblichen) Annullierung seines Rückfluges in

die Schweiz trotz möglicherweise erschwerter Umstände vor Ort möglich und zumutbar

gewesen wäre, seinen Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und ihm

das (voraussichtliche) Datum seiner Rückkehr mitzuteilen (vgl.

E. II. 5.4 hiervor). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die

Annahme eines schweren Verschuldens mit einem Einstellrahmen zwischen 31 und 60 Tage.

Innerhalb dieser Kategorie ist mit Blick darauf, dass keine früheren

Einstellungstatbestände bekannt sind (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) und

ein angeblich bereits früher erfolgtes ähnliches Fehlverhalten des

Beschwerdeführers samt entsprechender Verwarnung des Arbeitgebers nicht als

hinreichend gesichert zu gelten hat (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), eine

Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit den

33 Einstelltagen vorgenommen hat. Das Versicherungsgericht sieht demnach keinen

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

7.       Gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen.

E. 8 8.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 8.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 27.05.2025 VSBES.2024.232 Soleure Versicherungsgericht 27.05.2025 VSBES.2024.232 Soletta Versicherungsgericht 27.05.2025 VSBES.2024.232

Urteil vom

27. Mai 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___, Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 26. August 2024) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ab dem 1. April 2024 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. So habe seine ehemalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm am 26. Februar 2024 auf den 31. März 2024 aufgelöst, nachdem er nach seinen Ferien trotz Arbeitsaufforderung (unentschuldigt) zwölf Tage lang nicht zur Arbeit erschienen sei (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 58 f.). Eine dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 53) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. August 2024 ab (ALK-Nr. 24 ff.; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Mit Eingabe vom

2. September 2024 erhebt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin «Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2024, welche am

5. September 2024 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (ALK-Nr. 12) und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wird (A.S. 6). Darin stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei von der Auferlegung von Einstelltagen abzusehen oder diese seien zumindest auf ein Minimum zu reduzieren (A.S. 4 f.). 2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). 2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2024 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19). 2.4     Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 21). II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei 33 streitigen Einstelltagen (vgl. ALK-Nr. 25; A.S. 2) und einem versicherten monatlichen Verdienst von CHF 4'700.00 bzw. einem Taggeldanspruch von brutto CHF 151.60 (vgl. ALK-Nr. 57, 68) offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, bedeuten (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2514 f. N 836). Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02) zählt beispielshaft entsprechende Tatbestände auf. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a). 2.2     Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechtes (OR, SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom

9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). 2.3     Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2, 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1     Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und

– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen Beweise, entscheidet (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 37; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). 3.3 Abweichend vom allgemein geltenden sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Es geht nicht an, ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zu schliessen, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Kündigungsgründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch: Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 24 sowie S. 104).

4.       Den Akten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen: 4.1     Gemäss (unbefristetem) Arbeitsvertrag vom 8. April 2022 (vgl. ALK-Nr. 95 ff.) war der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 bei der B.___, [...], mit einem Arbeitspensum von 100 % hauptsächlich als Wascher von Mehrwegartikeln und «abwechslungsweise» als Schichtleiter angestellt. Als Kündigungsfrist wurde ein Monat vereinbart. Betreffend Verhinderung an der Arbeitsleistung wurde unter anderem folgende vertragliche Abrede getroffen: «Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Geschäftsleitung der Firma eine voraussehbare Verhinderung an der Arbeitsleistung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.» 4.2     Mit Schreiben vom

26. Februar 2024 löste der Geschäftsführer der B.___, C.___, «gemäss unserem Gespräch von heute» das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf den 31. März 2024 auf. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin auf dem Schreiben unterschriftlich den Erhalt der Kündigung (vgl. ALK-Nr. 135). 4.3     In einer Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Februar 2024 gab C.___ als Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer sei trotz Arbeitsaufforderung zwölf Tage lang nicht zur Arbeit erschienen. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei der 4. Januar 2024 gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom 8. Februar 2024 bis am 25. Februar 2024 unbezahlten Urlaub genommen (vgl. ALK-Nr. 126 f.; siehe auch erneut eingereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 12. April 2024 [ALK-Nr. 75 ff.]). 4.4     In der Lohnabrechnung Februar 2024 vom 28. Februar 2024 zog die B.___ dem Beschwerdeführer vom monatlichen Bruttolohn insgesamt zwölf unbezahlte Ferientage ab (vgl. ALK-Nr. 114). 4.5     In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 6. März 2024 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sein Arbeitgeber habe ihm am

26. Februar 2024 auf den 31. März 2024 schriftlich gekündigt, da er in den Ferien gewesen sei und (nach deren Ende) während zehn Tagen nicht zur Arbeit erschienen sei. Sein letzter geleisteter Arbeitstag sei der

4. Januar 2024 gewesen. Er habe am 14. Januar 2024 geheiratet (vgl. ALK-Nr. 131 ff.). 4.6     Gemäss Arbeitszeugnis vom

31. März 2024 bestand die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.___ darin, eine Schicht von zwei bis vier Mitarbeitende zu leiten. Darüber hinaus war er für weitere Aufgaben im Betrieb zuständig, namentlich das Waschen von Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr, die Qualitätskontrolle und das Führen des Waschprotokolls, das Einlagern der sauberen Mietware, die regelmässige Pflege und Reinigung des Maschinenparks sowie das Laden und Abladen von Fahrzeugen (vgl. ALK-Nr. 81). 4.7     Auf einem Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 gab C.___ am

10. April 2024 an, es sei zur Kündigung gekommen, weil der Beschwerdeführer nach seinen Ferien statt am 8. Februar 2024 erst am

26. Februar 2024 zur Arbeit erschienen sei. Er habe den Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Dieser habe keine dienstvertraglichen Pflichten verletzt, seine Entlassung jedoch ausschliesslich selbst verschuldet. Seine Stelle sei inzwischen bereits neu besetzt worden (vgl. ALK-Nr. 78 f.). Dieser Stellungnahme legte er eine von ihm verfasste, an den Beschwerdeführer gerichtete und mit «Arbeitsaufforderung» betitelte E-Mail vom 13. Februar 2024 mit folgendem Inhalt bei (vgl. ALK-Nr. 80): «Guten Tag [...] Wir hoffen, dass du wohlauf nach deinen Ferien zurück bist. Gemäss Arbeitsplan hättest du am 08.02.2024 wieder deine Arbeit aufnehmen sollen. Leider bist du – obwohl wir dich mehrmals versucht haben zu kontaktieren – ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen. Wir fordern dich auf, bis am 26.02.2024 zur Arbeit zu erscheinen. Solltest du bis zu diesem Datum nicht zur Arbeit erscheinen, gehen wir davon aus, dass du den Arbeitsvertrag nicht erfüllen willst. Somit würden wir den Arbeitsvertrag vom 08.04.2022 fristlos per 26.02.2024 auflösen. Die Lohnauszahlung erfolgt per 26.02.2024 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Konventionalstrafe von 25 %. Dieses Mail wird zusätzlich als eingeschriebenen Brief an deine Postadresse gesendet. Bei Fragen kannst du dich gerne bei mir melden. Freundliche Grüsse» 4.8     Mit E-Mail vom

26. April 2024 stellte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin C.___ folgenden ergänzenden Fragekatalog zu: · «Gemäss (…) vorliegenden Unterlagen haben Sie [dem Beschwerdeführer] am 13. Februar 2024 per Mail mitgeteilt, dass er seine Arbeit nach seinen Ferien nicht wie vereinbart am 8. Februar 2024 wieder aufgenommen hat. Handelte es sich bei dieser Mail um den ersten Versuch Ihrerseits, schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen, oder haben Sie das bereits vorgängig mittels Brief versucht? (…) · Sofern Sie vor diesem Zeitpunkt versucht haben, mit ihm in Kontakt zu treten, wann genau waren diese Versuche und in welcher Form? · Aus welchem Grund haben Sie ihn mittels Mail aufgefordert, die Arbeit erst bis am 26. Februar 2024 und nicht bspw. schon am darauffolgenden Freitag wieder aufzunehmen? · Hat [der Beschwerdeführer] bis spätestens am 26. Februar 2024 seine Stelle wieder angetreten? Falls ja, weshalb wurde ihm dann am 26. Februar 2024 genau gekündigt, wenn er ja der Aufforderung zur Wiederaufnahme nachgekommen ist und ihm die unbezahlten Tage im Februar 2024 entsprechend vom Lohn abgezogen worden sind? · Hat sich zwischen Ihrer Aufforderung vom

13. Februar 2024 und seiner allfälligen Rückkehr an den Arbeitsplatz etwas Neues ereignet, was Ihrerseits ausschlaggebend für die Kündigung gewesen ist? · Weshalb haben Sie in Ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund angegeben, dass er keine dienstvertraglichen Pflichten verletzt hat, wenn er ja nach seinen Ferien nicht wieder zur Arbeit erschienen ist?» In einer Antwortmail vom

29. April 2024 erteilte C.___ daraufhin folgende Auskünfte (vgl. ALK-Nr. 64): Er habe sich persönlich am

8. Februar 2024 beim Beschwerdeführer per SMS gemeldet und ihn gebeten, sich zu melden. Weitere (Kontakt-) Versuche via Whatsapp und SMS seien durch ihre Mitarbeitenden an diesem Tag und in den Folgetagen erfolgt. Vor diesem Tag habe er nicht versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da dies normalerweise bei ihren Mitarbeitenden nicht nötig sei. Sie setzten voraus, dass die Mitarbeitenden nach ihren Ferien wie geplant zur Arbeit erschienen. Die Arbeitsaufforderung per E-Mail berücksichtige, dass diese (allenfalls) erst später gelesen werden könne oder der zusätzlich erfolgte, eingeschriebene Postversand der E-Mail nicht innerhalb der Abholfrist (in der Regel ca. zehn Tage) oder gar nicht abgeholt werde. Der Beschwerdeführer sei am

26. Februar 2024 wie aufgefordert zur Arbeit erschienen. Die fristgerechte Kündigung per 31. März 2024 sei ausgesprochen worden, da sie mit ihm vor einem Jahr ein ähnliches Problem nach seinen Ferien gehabt hätten. Schlussendlich hätten sie die Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kommunikation des Beschwerdeführers nicht mehr akzeptieren können. Bei seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um die Aufgaben des Beschwerdeführers in dessen Arbeitsbereich gehandelt habe. 4.9 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 während 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Als Begründung führte sie an, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm vorgeworfen, dass er nach seinen Ferien trotz Arbeitsaufforderung zwölf Tage lang nicht zur Arbeit erschienen sei. Es habe bereits im vergangenen Jahr nach seinen Ferien ein ähnliches Problem gegeben und der Arbeitgeber sei nicht mehr gewillt gewesen, seine Unzuverlässigkeit und mangelnde Kommunikation weiterhin hinzunehmen. Die Arbeitslosigkeit sei demnach alleine auf sein Verhalten zurückzuführen, weshalb diese als selbstverschuldet zu qualifizieren sei (vgl. ALK-Nr. 58 f.). 4.10   Mit Einsprache vom

6. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte die Arbeit gerne wieder aufgenommen, wie dies mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden sei. Sein für den 10. Februar 2024 vorgesehener Rückflug sei jedoch gestrichen worden, ohne dass er etwas dagegen habe unternehmen können. Der Rückflug sei auf den 10. Februar 2024 und nicht auf den 8. Februar 2024 geplant gewesen, weil er donnerstags, freitags und samstags nie gearbeitet habe. Er habe erst am 21. Februar 2024 zurückfliegen können. Er sei an diesem Tag zurückgekommen und habe sofort seinen ehemaligen Vorgesetzten aufgesucht, welcher ihm indes mitgeteilt habe, dass er keine Zeit für ihn habe und er am 25. Februar 2024 (und nicht am 26. Februar 2024) wiederkommen könne. Er wäre bereits am 21. Februar 2024 bereit gewesen, mit ihm zu sprechen bzw. die Arbeit wieder aufzunehmen. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Vorgesetzten vorher zu benachrichtigen, gebe es doch in dem Dorf in Äthiopien, in welches er für seine Heirat gereist sei, kein Internet. Zum Beweis lege er eine Kopie der E-Mail des Reiseunternehmens bei, welches den Flug für ihn gebucht habe. Darin sei über die Annullierung des Fluges informiert worden. Er habe diese E-Mail erst bei seiner Rückkehr in die Schweiz gelesen. Er habe erst bei seiner Ankunft am Flughafen (in Äthiopien) erfahren, dass sein Flug storniert worden sei. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liege seiner Ansicht nach nicht vor (vgl. ALK-Nr. 53). Die erwähnte Kopie der E-Mail des Reiseunternehmens legte der Beschwerdeführer nicht bei. 4.11   In ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe gemäss seiner eigenen Aussage erst am Flughafen erfahren, dass sein Flug storniert worden sei. Es wäre ihm demnach ohne weiteres zumutbar gewesen, am Flughafen seinen Arbeitgeber über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, sei doch davon auszugehen, dass an Flughäfen ein Telefonnetz verfügbar sei. Allenfalls hätte er auch über das Internet seinem Arbeitgeber eine Mitteilung zukommen lassen können. Er hätte somit seine Situation erklären und den voraussichtlichen Termin seiner Rückreise mitteilen können. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wäre vermeidbar gewesen und die nachfolgende Arbeitslosigkeit sei folglich als selbstverschuldet zu werten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.; A.S. 1 ff.). 4.12   In seiner Beschwerde vom

2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem früheren Arbeitgeber Ferien beantragt und vom 10. Januar 2024 bis am

8. Februar 2024 bewilligt erhalten. Seine Ehefrau sei leider krank geworden. Die medizinische Versorgung in Äthiopien basiere noch oft auf Heilungen in der Natur. Seine Ehefrau habe die Möglichkeit wahrnehmen und an einen Wasserfall pilgern können, der ihr Heilung versprochen habe. Währenddessen sei er von einem Kollegen telefonisch darüber informiert worden, dass sein Flug annulliert worden sei. Dies habe er nicht im Internet überprüfen können, weil er keinen Internetzugang gehabt habe. Mit vielen Telefonaten habe er dann herausgefunden, dass er entweder am 21. Februar 2024 oder am 3. März 2024 zurückfliegen könnte. Aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhältnisses habe er natürlich den 21. Februar 2024 als Rückflugdatum gewählt. Er habe seinen Vorgesetzten in diesem Moment nicht anrufen können, da die Telefonanbieter in Äthiopien keine Telefonverbindung in die Schweiz herstellen könnten und wenn doch, dann nur in der Grossstadt und verbunden mit sehr hohen Kosten. Er sei jedoch auf dem Land gewesen. Beweise könne er leider keine vorlegen. Er habe somit erst nach seiner Einreise in die Schweiz seinen Vorgesetzten anrufen können, was er auch sofort getan habe. Dieser habe jedoch leider keine Zeit für ihn gehabt und ihn auf den 26. Februar 2024 verwiesen. Er habe ihm angeboten, dass er zehn Tage kostenlos für ihn arbeite, um die verpasste Zeit nachzuholen. Auf dieses Angebot sei sein Vorgesetzter leider nicht eingegangen, obwohl er um die dringende Angelegenheit mit seiner Ehefrau gewusst habe. Während seinen Ferien sei er für seine Ehefrau da gewesen, er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und auch versucht, seinen Vorgesetzten so rasch wie möglich zu informieren (vgl. A.S. 4 f.). 4.13   In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache behaupte, er habe sich selber am Flughafen befunden, als sein Rückflug in die Schweiz angeblich annulliert worden sei. In der Beschwerde mache er (neu) geltend, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mitten auf einer Pilgerreise befunden. Sie kenne die Gegebenheiten in Äthiopien nicht und könne nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein Telekommunikationsnetz, welches eine Verbindung in die Schweiz hätte aufbauen können, zur Verfügung gestanden sei oder nicht. Es sei unklar, weshalb er in der geschilderten Sachverhaltsvariante 1 keine Möglichkeit gehabt habe, am Flughafen oder in einer angrenzenden Stadt ein Internetcafé aufzusuchen, und weshalb er in der (neuen) Sachverhaltsvariante 2 am 8. Februar 2024 nicht selber zum Flughafen gegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers hätte wohl nicht zu einer Kündigung geführt, wenn sich im Vorjahr gemäss Angaben des Arbeitgebers nicht ein ähnlicher Vorfall ereignet hätte. Der Beleg für die Annullierung des Rückflugs sei zwar in der Einsprache erwähnt worden, habe aber keinen Eingang in ihre Akten gefunden. Ebenfalls sei unklar, wie und wann er zu einem neuen Rückflugticket gekommen sei. Die Ticketausgabestelle müsste über eine (funktionierende) Internetverbindung verfügen. Der Beschwerdeführer habe offenbar von den Schwierigkeiten gewusst, welche sich bei einem Aufenthalt auf dem afrikanischen Kontinent ergeben könnten, und es wäre ihm zuzumuten gewesen, vorgängig die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. A.S. 10 ff.). 4.14   In seiner Replik vom

14. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich in [...] aufgehalten und sich von dort aus um einen schnellstmöglichen Rückflug in die Schweiz gekümmert. Leider sei es ihm momentan nicht möglich, schriftliche Belege einzureichen. In Äthiopien herrsche momentan eine sehr aufgeheizte Stimmung gegenüber Eritrea. Daher werde seine schriftliche Anfrage bei [...] Airlines sicherlich nicht bearbeitet werden können (vgl. A.S. 19). 5. 5.1     Dem Beschwerdeführer waren – wie er selber ausführt (vgl. E. II. 4.12 hiervor) – von seinem damaligen, im Eventbereich tätigen Arbeitgeber B.___ vom

10. Januar 2024 bis am 8. Februar 2024 Ferien bewilligt worden. Nachdem er am 8. Februar 2024 nicht am Arbeitsplatz erschienen war, versuchte sein Arbeitgeber wiederholt und erfolglos mit ihm Kontakt aufzunehmen (vgl. E. II. 4.7, E. II. 4.8 hiervor). Am 13. Februar 2024 forderte ihn sein Vorgesetzter C.___ sowohl per E-Mail als auch per eingeschriebenem Brief auf, bis (spätestens) am 26. Februar 2024 zur Arbeit zu erscheinen, andernfalls das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf diesen Termin hin aufgelöst werde (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin (frühestens) am 21. Februar 2024 nach seiner Rückkehr aus Äthiopien in die Schweiz bei seinem Vorgesetzten, welcher ihn auf den 26. Februar 2024 zu sich bestellte (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). An besagtem Termin händigte C.___ dem Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben aus, mit welchem ihm ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat (vgl. E. II. 4.1 hiervor) auf den 31. März 2024 gekündigt wurde (vgl. E. II. 4.2 hiervor). 5.2     Nach Art. 329 c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist. Der Arbeitnehmer darf sich nicht selbst Ferien nehmen. Der eigenmächtige Bezug von Ferien durch den Arbeitnehmer berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 337 OR (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel/Zürich 2019, Art. 329 c N 1 sowie Art. 337 N 20). Davon ausgenommen ist einzig eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 337 Abs. 3 OR). Der Beschwerdeführer verlängerte unbestrittenermassen und in unzulässiger Weise von sich aus und ohne vorgängige Absprache mit seinem Arbeitgeber B.___ seine Ferien. Ob Letzterer

– vorbehältlich des Vorliegens eines entschuldbaren Verhinderungsgrundes – grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, ihm fristlos zu kündigen, braucht dabei nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn einerseits drohte der Vorgesetzte C.___ dem Beschwerdeführer lediglich mit einer fristlosen Kündigung (vgl. E. II. 4.7 hiervor), liess es dann aber – nachdem sich dieser innert der ihm bis am 26. Februar 2024 angesetzten Frist gemeldet hatte – bei einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auf den 31. März 2024 bewenden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Andererseits setzt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV auch gar keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraus (vgl. E. II. 2.2 hiervor). 5.3 5.3.1  Gemäss Arbeitsvertrag vom

8. April 2022 mit der B.___ war der Beschwerdeführer verpflichtet, der Geschäftsleitung eine Arbeitsverhinderung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer (frühestens) am

21. Februar 2024 bei seinem Vorgesetzten C.___ meldete (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Selbst wenn in seinem Sinne (vgl. E. II. 4.10 hiervor) und zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er von Donnerstag bis Samstag nie arbeitete und sein erster Arbeitstag nach den Ferien demnach nicht am 8. Februar 2024 (Donnerstag), sondern erst am 11. Februar 2024 (Sonntag) gewesen wäre, informierte er seinen Vorgesetzten während mindestens zehn Tagen nicht über seine verspätete Rückkehr aus den Ferien und stand diesem – wie er auch selber ausführt (vgl. E. II. 4.5 hiervor) – in besagtem Zeitraum (ausserplanmässig) nicht zur Verfügung. Durch diese Unterlassung hat er aber klarerweise (vgl. E. II. 3.3 hiervor) eine Vertragsverletzung begangen und damit dem Arbeitgeber einen aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts berechtigten Anlass zu einer (zumindest ordentlichen) Kündigung gegeben (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des Bundesgerichts C 205/01 vom 4. Oktober 2001 E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass der Vorgesetzte C.___ im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2024 eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer verneinte (vgl. E. II. 4.7 hiervor), ging er doch anfänglich (irrtümlicherweise) davon aus, dass eine solche nur eine pflichtwidrige Verrichtung der Arbeitsleistung im engeren Sinne umfasse (vgl. E. II. 4.8 hiervor). 5.3.2  Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht etwa nur als einfacher Betriebsmitarbeiter bei der B.___ angestellt war, sondern unter anderem auch eine Schicht von zwei bis vier Mitarbeitenden leitete (vgl. E. II. 4.1 sowie E. II. 4.6 hiervor). Der Arbeitgeber war somit umso mehr auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen und dessen Ausfall von ungewisser Dauer und die damit verbundene Stellvertretersuche für ihn mit erheblichen Umtrieben verbunden. Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen und nahm es letztlich auch eventualvorsätzlich in Kauf (vgl. E. II. 2.3 hiervor), dass die B.___ aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und mangelnden Kommunikation das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen könnte, weshalb er zu Recht von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5.3.3  Bei diesem Ergebnis kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von seinem Vorgesetzten C.___ ohne nähere Angaben geltend gemacht (vgl. E. II. 4.8 hiervor) – bereits im Vorjahr zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war und deswegen allenfalls bereits eine entsprechende Verwarnung erhalten hatte. Denn eine zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bedarf keine der Kündigung vorangegangene Abmahnung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Schwere der konkreten Verfehlung – eigenmächtige Verlängerung der Ferien um mindestens zehn Tage bei gleichzeitig fehlender Information seines Arbeitgebers über seine Arbeitsverhinderung und den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz – ist diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, falls sich in der Vergangenheit tatsächlich bereits einmal ein ähnlicher Vorfall zugetragen haben sollte. 5.4     Auch die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern: Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm in seinen Ferien in Äthiopien aufgrund des schlechten Telekommunikationsnetzes bzw. des fehlenden Internetzuganges vor Ort nicht möglich gewesen, seinen Vorgesetzten in der Schweiz vor dem 21. Februar 2024 über die Annulation seines auf den 10. Februar 2024 geplanten Rückfluges zu informieren (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.12 hiervor). Es muss vorliegend offenbleiben, ob der ursprünglich gebuchte Rückflug tatsächlich annulliert worden war, hat doch der Beschwerdeführer – obwohl von ihm angekündigt (vgl. E. II. 4.10 hiervor) – keine entsprechenden Belege eingereicht (vgl. E. II. 4.10, E. II. 4.14 hiervor). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Tatsache, welche er besser kennt und welche durch die Beschwerdegegnerin bzw. das Versicherungsgericht nicht oder dann nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden könnte (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Darüber hinaus erscheinen die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig und in sich widersprüchlich: So machte er in seiner Einsprache vom

6. Mai 2024 geltend, dass er am (Ab-) Flughafen in Äthiopien von der Annullierung seines Rückfluges erfahren habe (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom

26. August 2024 den berechtigten Einwand angebracht hatte, dass zumindest an einem Flughafen ein (hinreichend stabiles) Telefonnetz sowie eine (funktionierende) Internetverbindung zur Verfügung stehen müssten (vgl. E. II. 4.11 hiervor), passte er in der Folge in seiner Beschwerde vom 2. September 2024 seine Aussage insofern an, als er neu behauptete, während einer Pilgerreise auf dem Land von einem Bekannten telefonisch auf die Annullierung seines Rückfluges hingewiesen worden zu sein, ohne Möglichkeit, im Anschluss daran seinen Vorgesetzten in der Schweiz anzurufen (vgl. E. II. 4.12 hiervor). Aber selbst wenn diese neue Sachverhaltsvariante zutreffen sollte, vermag auch sie nicht zu überzeugen. Denn auch diesfalls wäre es ihm durchaus möglich und angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit auch zumutbar gewesen, ein Internetcafé in einer grösseren Stadt in der Umgebung entweder selber aufzusuchen oder durch eine entsprechend instruierte Drittperson vor Ort – Telefonate im Inland waren ja gemäss seinen Angaben möglich (vgl. E. II. 4.12 hiervor) – aufsuchen zu lassen, um mittels einer (einfachen) E-Mail seinen Vorgesetzten umgehend über die Annulation seines Rückfluges in Kenntnis zu setzen und das (voraussichtliche) Datum seiner Rückkehr in die Schweiz mitzuteilen. Sein Verhalten, welches zu der durch den Arbeitgeber am 26. Februar 2024 ausgesprochenen Kündigung geführt hat, wäre demnach in Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt vermeidbar gewesen. 5.5     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mithin durch sein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat ihn folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 6. 6.1     Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt: · leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage (lit. a) · mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage (lit. b) · schweres Verschulden: 31 - 60 Tage (lit. c) 6.2     Die Festlegung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom

10. Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2024 sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 26. August 2024 festgehalten, dass bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich im schweren Verschulden mit einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen zu erfolgen habe, wobei «im üblichen Rahmen» 33 Einstelltage zu verfügen seien. Da vorliegend keine mildernden oder erschwerenden Gründe ersichtlich seien, sei der Beschwerdeführer ab dem

1. April 2024 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. ALK-Nr. 24 f., 58 f.; A.S. 1 f.). 6.3     Das SECO hat zur konkreten Einstellungsdauer weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D75 der AVIG-Praxis ALE (1.B) gilt das Verschulden bei fristgerechter Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, als leicht bis schwer. Die Verwaltung hat mithin sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und muss bei der Einstellung das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbeziehen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen sei (vgl. E. II. 6.2 hiervor), kann somit nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dessen ungeachtet ist ihre Einschätzung vorliegend zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie aufgezeigt (vgl. E. II. 5.2 ff. hiervor), in hohem Masse geeignet, eine Kündigung herbeizuführen, hat er doch seine Ferien eigenmächtig um mindestens zehn Tage verlängert und seinen Arbeitgeber während der gesamten Zeit weder über seine Arbeitsverhinderung noch über den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert. Namentlich aufgrund der langen Zeitdauer, während der er für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar war und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, muss von einem vergleichsweise schwerwiegenden Fall einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden (vgl. bereits E. II. 5.3.3 hiervor). Gründe, die für eine mildere Beurteilung sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer nach der (angeblichen) Annullierung seines Rückfluges in die Schweiz trotz möglicherweise erschwerter Umstände vor Ort möglich und zumutbar gewesen wäre, seinen Arbeitgeber umgehend darüber in Kenntnis zu setzen und ihm das (voraussichtliche) Datum seiner Rückkehr mitzuteilen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Annahme eines schweren Verschuldens mit einem Einstellrahmen zwischen 31 und 60 Tage. Innerhalb dieser Kategorie ist mit Blick darauf, dass keine früheren Einstellungstatbestände bekannt sind (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV) und ein angeblich bereits früher erfolgtes ähnliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers samt entsprechender Verwarnung des Arbeitgebers nicht als hinreichend gesichert zu gelten hat (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor), eine Einordnung im unteren Bereich angemessen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit den 33 Einstelltagen vorgenommen hat. Das Versicherungsgericht sieht demnach keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

7.       Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt und zudem materiell unterliegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 8.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen