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VSBES.2024.17

Solothurn · 2024-05-10 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1.    Der Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erlitt am 31. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall, bei dem er

sich laut Unfallmeldung das rechte Handgelenk brach (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva / Suva-Nr. 1). In der Folge erliess die Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) am 4. August 2020 eine Verfügung, worin sie dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach, einen

Anspruch auf eine Invalidenrente jedoch verneinte (Suva-Nr. 335). Die dagegen

erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. März

2021 rechtskräftig ab (Suva-Nr. 358).

1.2     Am 1. November

2021 liess der Beschwerdeführer eine «Rückfall- und Spätfolgenmeldung»

einreichen (Suva-Nr. 380 S. 10). Nach verschiedenen medizinischen

Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers am

13. November 2023 mit, sie beabsichtige, bei der Gutachterstelle C.___ ein

interdisziplinäres Gutachten mit dem Schwergewicht Neurologie einzuholen

(Suva-Nr. 505). Vorgesehen seien die folgenden Sachverständigen:

·

Dr. med. B.___ (versicherungsmedizinische

Fallführung)

·

Dr. med. D.___

(Neurologie)

·

Prof. Dr. med. E.___

«oder jemand vom Team» (Handchirurgie)

Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sich

innerhalb von zehn Tagen zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur

vorgeschlagenen Gutachterstelle und zur Fragestellung zu äussern sowie

Zusatzfragen einzureichen.

1.3     Der Beschwerdeführer liess am

24. November 2023 sinngemäss geltend machen, die vorgesehene Begutachtung sei

nicht notwendig, es könne vielmehr sofort über den Anspruch auf Invalidenrente

und Integritätsentschädigung entschieden werden. Weiter lehnte er die

neurologische Gutachterin als relativ unerfahren und ungeeignet ab. Beim

handchirurgischen Gutachter wiederum monierte er, dieser sei hauptsächlich auf

dem Gebiet der Schönheitschirurgie tätig, es brauche aber einen echten und

langjährig spezialisierten Handchirurgen. Im Übrigen beantragte der

Beschwerdeführer eine Zusatzfrage (Suva-Nr. 506).

1.4     Die Beschwerdegegnerin hält mit

Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 an der Begutachtung als solcher, an den

vorgesehenen Sachverständigen sowie am Fragenkatalog fest und lässt die

Zusatzfrage nicht zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.5     Mit seiner Rechtsverweigerungs-

resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2021 verlangte der

Beschwerdeführer, es sei umgehend über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden

(Suva-Nr. 510). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) wies diese Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar

2024 ab (Verfahren VSBES.2023.311), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

E. 1.5 hiervor) gegenstandslos geworden.

2.2     Die

Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).

2.3     Der

Beschwerdeführer passt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 28. März

2024 (A.S. 17 ff.) insoweit an, als er eine erneute Begutachtung nicht

kategorisch ablehne, sondern als ultima ratio betrachte. Mit den Gutachtern Dr.

med. B.___ und Prof. Dr. med. E.___ erkläre man sich nachträglich

einverstanden. Dagegen lehne man Dr. med. D.___ weiterhin ab. Die

Beschwerdegegnerin hätte vor der Zwischenverfügung versuchen müssen, sich mit dem

Beschwerdeführer über die Sachverständigen zu einigen. In diesem Sinne schlage

man als neurologischen Experten PD Dr. med. und Dr. phil. F.___ resp. die

Dres. G.___ oder H.___ vor.

2.4     Die Beschwerdegegnerin erneuert

mit Duplik vom 19. April 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

22), während der Beschwerdeführer am 29. April 2024 auf eine Triplik

verzichtet (A.S. 25). Sein Vertreter gibt gleichentags eine Kostennote zu den

Akten (A.S. 26).

II.

1.       Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a

bis

Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Replik vom

28. März 2024 noch die Ablehnung der Gutachterin Dr. med. D.___ und

damit zusammenhängend die Frage eines Einigungsversuchs (s. E. I. 2.3 hiervor).

2.

2.1     Für die Einholung von ärztlichen

Gutachten und die dabei zu beachtenden Gehörs- und Partizipationsrechte der

versicherten Personen sind sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der

Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) massgebend (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 2.2). Anwendbar ist die seit 1.

Januar 2022 geltende Fassung, sofern die Begutachtung wie hier nach diesem

Datum in Auftrag gegeben wird (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

2.2       Erachtet der

Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als

notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres,

bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der

Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln

(Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Eine solche Regelung auf Verordnungsebene

existiert indes nur für die Invalidenversicherung (Art. 72

bis

Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), nicht aber in der

obligatorischen Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass die Vergabe von

Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Plattform

SuisseMED@P, wie sie in der Invalidenversicherung gilt (s.  Art. 72

bis

Abs. 2 IVV sowie Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung / KSVI), im Bereich der Unfallversicherung nicht

vorgesehen ist (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom

6. Februar 2024 E. II. 2.1 mit Hinweis).

2.3       Muss der Versicherungsträger

zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren

unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen

bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG

Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG,

in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten

Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches

Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die

Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person

tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss

vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93

E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz

Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies

der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). In

diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das neue Recht ab 1. Januar 2022 die

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht vor der Durchführung der

Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe

nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden. Die übrigen Streitfragen in

diesem Zusammenhang, wie z.B. die Auswahl der Fachdisziplinen, können

demgegenüber nicht mehr vor das kantonale Versicherungsgericht gebracht werden

(s. dazu die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).

2.4     Lehnt eine Partei eine

Gutachterin oder einen Gutachter nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der

Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund

vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV).

Kein solcher Versuch ist erforderlich, wenn ein Begutachtungsauftrag nach dem

Zufallsprinzip vergeben wird (Abs. 3). Da das Zufallsprinzip aber in der

Unfallversicherung nicht zur Anwendung gelangt (E. II. 2.2 hiervor), hat in

diesem Bereich auch bei einer polydisziplinären Begutachtung ein

Einigungsversuch zu erfolgen, in dessen Rahmen der Unfallversicherer die von der

versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen prüfen und entscheiden

muss, ob er diese annehmen kann.

3.

3.1     Der Beschwerdeführer lehnt Dr.

med. D.___ als neurologische Gutachterin ab, weil ihr die fachliche Eignung

fehle (A.S. 6). Sie verfüge weder über das Zertifikat des Vereins

Versicherungsmedizin Schweiz (s. Art. 7m Abs. 2 ATSV) noch vermöge sie mindestens

fünf Jahre klinische Erfahrung nachzuweisen (Art. 7m Abs. 1 lit. d

ATSV). Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf einen Ausstandsgrund im

Sinne des ATSG, d.h. den Anschein einer Befangenheit (E. II. 2.3 hiervor),

sondern ist materieller Natur und deshalb erst im Rahmen der Beweiswürdigung in

der Hauptsache zu behandeln. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt

nicht eingetreten werden. Dasselbe würde auch im Hinblick auf die Notwendigkeit

einer Begutachtung gelten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15.

April 2024 E. 4.3.1), welche vom Beschwerdeführer nun nicht mehr bestritten

wird.

3.2     Der Beschwerdeführer rügt

weiter, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, alle Sachverständigen

namentlich zu nennen, schreibe sie doch, als handchirurgischer Experte könne

anstelle von Prof. Dr. med. E.___ auch eine andere Person aus dem Team zum

Einsatz kommen. Dem Beschwerdeführer ist hier insoweit beizupflichten, als der

Versicherungsträger gehalten ist, die Namen der Sachverständigen bekannt zu

geben (E. II. 2.3 hiervor). Ihm ist jedoch zu entgegnen, dass nach Aktenlage noch

offen ist, ob tatsächlich geplant ist, eine andere Gutachterperson als

Prof. Dr. med. E.___ einzusetzen. Sollte dies der Fall sein, so wäre

dem Beschwerdeführer selbstredend noch vor dem Begutachtungstermin Gelegenheit

für Einwände zu geben. Sollte der Beschwerdeführer hingegen erst bei der

Untersuchung feststellen, dass Prof. Dr. med. E.___ ersetzt wurde, so

wäre er gehalten, allfällige Einwände umgehend zu erheben. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist folglich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde

insoweit als unbegründet erweist. Es sei aber der Hinweis gestattet, dass im

Interesse der Verfahrensökonomie anzustreben ist, wann immer möglich alle

Experten gleichzeitig bekannt zu geben (s. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 6.4).

3.3     Schliesslich beanstandet der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung ein Einigungsverfahren durchführen müssen. Ein solcher Einigungsversuch

ist allerdings gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV nur dann vorgesehen, wenn die

versicherte Person Ausstandsgründe geltend macht, wobei diesbezüglich auf Art.

44 Abs. 2 ATSG verwiesen wird; aus dieser Bestimmung wiederum erhellt, dass - wie

bereits dargelegt - nur Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gemeint

sind (s. E. II. 2.3 + 2.4 hiervor). Derartige Gründe im Hinblick auf eine

Befangenheit der Gutachterin bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, beschränkt

er sich doch darauf, Dr. med. D.___ die Fachkompetenz als neurologische Sachverständige

abzusprechen (E. I. 1.3 + E. II. 3.1 hiervor). Angesichts dessen war die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sich mit dem Beschwerdeführer um eine

Einigung zu bemühen. Es muss hier dasselbe gelten, wie wenn die versicherte

Person keine konkreten personenbezogenen Ablehnungsgründe geltend macht, z.B.

bloss (unzulässige) allgemein gehaltene Einwendungen gegen die Gutachterstelle

als solche erhebt (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238

vom 6. Februar 2024 E. II. 6.2 f.). Die Beschwerde stellt sich daher auch in

dieser Hinsicht als unbegründet heraus.

3.4     Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.       Parteientschädigungen sind

keine zuzusprechen. Einerseits hat der unterlegene Beschwerdeführer keinen

solchen Anspruch. Andererseits steht der Beschwerdegegnerin als Organisation

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben (ausser in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen)

keine Entschädigung zu.

5.       In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f

bis

ATSG).

E. 2 Die Gutachter Prof. Dr. med. E.___, Dr. med. B.___ und Frau Dr. med. D.___ sind als Begutachter abzulehnen.

E. 3 Es wird beantragt, dass die [Beschwerdegegnerin] alle Begutachter namentlich zu benennen hat.

E. 4 Exkurs betreffend die Bemerkung in der Zwischenverfügung, wonach das Gutachten zwingend notwendig ist: Wir lehnen eine zusätzliche [Begutachtung] im Sinne einer «second opinion» ab.

E. 5 Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der prozessuale Antrag unter Ziffer 1 ist dabei mit der Abweisung der Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VSBES.2023.311 (s. E. I.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 10.05.2024 VSBES.2024.17 Soleure Versicherungsgericht 10.05.2024 VSBES.2024.17 Soletta Versicherungsgericht 10.05.2024 VSBES.2024.17

Urteil vom

10. Mai 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Max Künzi-Frauchiger Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1.    Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 31. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich laut Unfallmeldung das rechte Handgelenk brach (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva / Suva-Nr. 1). In der Folge erliess die Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) am 4. August 2020 eine Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach, einen Anspruch auf eine Invalidenrente jedoch verneinte (Suva-Nr. 335). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. März 2021 rechtskräftig ab (Suva-Nr. 358). 1.2     Am 1. November 2021 liess der Beschwerdeführer eine «Rückfall- und Spätfolgenmeldung» einreichen (Suva-Nr. 380 S. 10). Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers am

13. November 2023 mit, sie beabsichtige, bei der Gutachterstelle C.___ ein interdisziplinäres Gutachten mit dem Schwergewicht Neurologie einzuholen (Suva-Nr. 505). Vorgesehen seien die folgenden Sachverständigen: · Dr. med. B.___ (versicherungsmedizinische Fallführung) · Dr. med. D.___ (Neurologie) · Prof. Dr. med. E.___ «oder jemand vom Team» (Handchirurgie) Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, sich innerhalb von zehn Tagen zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und zur Fragestellung zu äussern sowie Zusatzfragen einzureichen. 1.3     Der Beschwerdeführer liess am

24. November 2023 sinngemäss geltend machen, die vorgesehene Begutachtung sei nicht notwendig, es könne vielmehr sofort über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung entschieden werden. Weiter lehnte er die neurologische Gutachterin als relativ unerfahren und ungeeignet ab. Beim handchirurgischen Gutachter wiederum monierte er, dieser sei hauptsächlich auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie tätig, es brauche aber einen echten und langjährig spezialisierten Handchirurgen. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer eine Zusatzfrage (Suva-Nr. 506). 1.4     Die Beschwerdegegnerin hält mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 an der Begutachtung als solcher, an den vorgesehenen Sachverständigen sowie am Fragenkatalog fest und lässt die Zusatzfrage nicht zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 1.5     Mit seiner Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2021 verlangte der Beschwerdeführer, es sei umgehend über die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden (Suva-Nr. 510). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies diese Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2024 ab (Verfahren VSBES.2023.311), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 2. 2.1     Der Beschwerdeführer lässt gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 (E. I. 1.4 hiervor) am 29. Januar 2024 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.): 1. Vorbemerkung: Wir verweisen auf die Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2024, VSBES.2023.311. Da die vorliegende Sache die gleiche Problematik beschlägt, stellt sich die Frage, ob die beiden Verfahren zusammengelegt werden sollten – oder ob zumindest der Entscheid in Sachen Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde abgewartet werden sollte, da ein Obsiegen des Beschwerdeführers die vorliegende Zwischenverfügung hinfällig werden lässt. 2. Die Gutachter Prof. Dr. med. E.___, Dr. med. B.___ und Frau Dr. med. D.___ sind als Begutachter abzulehnen. 3. Es wird beantragt, dass die [Beschwerdegegnerin] alle Begutachter namentlich zu benennen hat. 4. Exkurs betreffend die Bemerkung in der Zwischenverfügung, wonach das Gutachten zwingend notwendig ist: Wir lehnen eine zusätzliche [Begutachtung] im Sinne einer «second opinion» ab. 5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der prozessuale Antrag unter Ziffer 1 ist dabei mit der Abweisung der Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren VSBES.2023.311 (s. E. I. 1.5 hiervor) gegenstandslos geworden. 2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.). 2.3     Der Beschwerdeführer passt seine Rechtsbegehren in der Replik vom 28. März 2024 (A.S. 17 ff.) insoweit an, als er eine erneute Begutachtung nicht kategorisch ablehne, sondern als ultima ratio betrachte. Mit den Gutachtern Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. E.___ erkläre man sich nachträglich einverstanden. Dagegen lehne man Dr. med. D.___ weiterhin ab. Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Zwischenverfügung versuchen müssen, sich mit dem Beschwerdeführer über die Sachverständigen zu einigen. In diesem Sinne schlage man als neurologischen Experten PD Dr. med. und Dr. phil. F.___ resp. die Dres. G.___ oder H.___ vor. 2.4     Die Beschwerdegegnerin erneuert mit Duplik vom 19. April 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22), während der Beschwerdeführer am 29. April 2024 auf eine Triplik verzichtet (A.S. 25). Sein Vertreter gibt gleichentags eine Kostennote zu den Akten (A.S. 26). II.

1.       Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Replik vom

28. März 2024 noch die Ablehnung der Gutachterin Dr. med. D.___ und damit zusammenhängend die Frage eines Einigungsversuchs (s. E. I. 2.3 hiervor). 2. 2.1     Für die Einholung von ärztlichen Gutachten und die dabei zu beachtenden Gehörs- und Partizipationsrechte der versicherten Personen sind sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) massgebend (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 2.2). Anwendbar ist die seit 1. Januar 2022 geltende Fassung, sofern die Begutachtung wie hier nach diesem Datum in Auftrag gegeben wird (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2). 2.2       Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Eine solche Regelung auf Verordnungsebene existiert indes nur für die Invalidenversicherung (Art. 72 bis Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), nicht aber in der obligatorischen Unfallversicherung. Dies bedeutet, dass die Vergabe von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Plattform SuisseMED@P, wie sie in der Invalidenversicherung gilt (s.  Art. 72 bis Abs. 2 IVV sowie Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI), im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen ist (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom

6. Februar 2024 E. II. 2.1 mit Hinweis). 2.3       Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das neue Recht ab 1. Januar 2022 die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht vor der Durchführung der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden. Die übrigen Streitfragen in diesem Zusammenhang, wie z.B. die Auswahl der Fachdisziplinen, können demgegenüber nicht mehr vor das kantonale Versicherungsgericht gebracht werden (s. dazu die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2). 2.4     Lehnt eine Partei eine Gutachterin oder einen Gutachter nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Kein solcher Versuch ist erforderlich, wenn ein Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (Abs. 3). Da das Zufallsprinzip aber in der Unfallversicherung nicht zur Anwendung gelangt (E. II. 2.2 hiervor), hat in diesem Bereich auch bei einer polydisziplinären Begutachtung ein Einigungsversuch zu erfolgen, in dessen Rahmen der Unfallversicherer die von der versicherten Person vorgeschlagenen Sachverständigen prüfen und entscheiden muss, ob er diese annehmen kann. 3. 3.1     Der Beschwerdeführer lehnt Dr. med. D.___ als neurologische Gutachterin ab, weil ihr die fachliche Eignung fehle (A.S. 6). Sie verfüge weder über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (s. Art. 7m Abs. 2 ATSV) noch vermöge sie mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung nachzuweisen (Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV). Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf einen Ausstandsgrund im Sinne des ATSG, d.h. den Anschein einer Befangenheit (E. II. 2.3 hiervor), sondern ist materieller Natur und deshalb erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Dasselbe würde auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Begutachtung gelten (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1), welche vom Beschwerdeführer nun nicht mehr bestritten wird. 3.2     Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, alle Sachverständigen namentlich zu nennen, schreibe sie doch, als handchirurgischer Experte könne anstelle von Prof. Dr. med. E.___ auch eine andere Person aus dem Team zum Einsatz kommen. Dem Beschwerdeführer ist hier insoweit beizupflichten, als der Versicherungsträger gehalten ist, die Namen der Sachverständigen bekannt zu geben (E. II. 2.3 hiervor). Ihm ist jedoch zu entgegnen, dass nach Aktenlage noch offen ist, ob tatsächlich geplant ist, eine andere Gutachterperson als Prof. Dr. med. E.___ einzusetzen. Sollte dies der Fall sein, so wäre dem Beschwerdeführer selbstredend noch vor dem Begutachtungstermin Gelegenheit für Einwände zu geben. Sollte der Beschwerdeführer hingegen erst bei der Untersuchung feststellen, dass Prof. Dr. med. E.___ ersetzt wurde, so wäre er gehalten, allfällige Einwände umgehend zu erheben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erweist. Es sei aber der Hinweis gestattet, dass im Interesse der Verfahrensökonomie anzustreben ist, wann immer möglich alle Experten gleichzeitig bekannt zu geben (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 6.4). 3.3     Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein Einigungsverfahren durchführen müssen. Ein solcher Einigungsversuch ist allerdings gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV nur dann vorgesehen, wenn die versicherte Person Ausstandsgründe geltend macht, wobei diesbezüglich auf Art. 44 Abs. 2 ATSG verwiesen wird; aus dieser Bestimmung wiederum erhellt, dass - wie bereits dargelegt - nur Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gemeint sind (s. E. II. 2.3 + 2.4 hiervor). Derartige Gründe im Hinblick auf eine Befangenheit der Gutachterin bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, beschränkt er sich doch darauf, Dr. med. D.___ die Fachkompetenz als neurologische Sachverständige abzusprechen (E. I. 1.3 + E. II. 3.1 hiervor). Angesichts dessen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sich mit dem Beschwerdeführer um eine Einigung zu bemühen. Es muss hier dasselbe gelten, wie wenn die versicherte Person keine konkreten personenbezogenen Ablehnungsgründe geltend macht, z.B. bloss (unzulässige) allgemein gehaltene Einwendungen gegen die Gutachterstelle als solche erhebt (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.238 vom 6. Februar 2024 E. II. 6.2 f.). Die Beschwerde stellt sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet heraus. 3.4     Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.       Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Einerseits hat der unterlegene Beschwerdeführer keinen solchen Anspruch. Andererseits steht der Beschwerdegegnerin als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben (ausser in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen) keine Entschädigung zu.

5.       In Beschwerdesachen der Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann