opencaselaw.ch

VSBES.2024.166

Solothurn · 2025-03-17 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

berufliche Massnahme

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 2.1     Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.___, lässt am

1. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.  Die Verfügung vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.  Dem Beschwerdeführer seien Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.). 2.3     Mit Replik vom

18. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 17 f.). 2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2024 auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 21). 2.5     Mit Schreiben vom

9. Oktober 2024 verzichtet die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer detaillierten Kostennote (A.S. 23). 2.6     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 31. Mai

2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

E. 3.1 3.1.1  Die Beschwerdegegnerin weist in

ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 das Begehren des Beschwerdeführers um

Gewährung von Berufsberatungsmassnahmen ab. Als Begründung führt sie aus, der

Beschwerdeführer befinde sich gemäss den ihr vorliegenden Akten zurzeit noch in

der obligatorischen Schulzeit. Da sie für die Berufsfindung nicht zuständig

sei, könne sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Unterstützung durch die

Invalidenversicherung anbieten und eine solche sei aktuell auch nicht angezeigt.

Sie empfehle stattdessen eine Anmeldung beim Case Management Berufsbildung

(CMBB), so dass eine Unterstützung während der geplanten Lehre zum

Carrosserie-Reparateur EFZ erfolgen könne. Sollte seitens des CMBB zu einem

späteren Zeitpunkt eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich

sein, würde dieses dann eine erneute Anmeldung bei ihr (der Beschwerdegegnerin)

empfehlen (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 f.).

3.1.2  Der Beschwerdeführer hält dem in

seiner Beschwerde vom 1. Juli 2024 entgegen, dass nach der Gesetzgebung

Massnahmen der Frühintervention auch während der obligatorischen Schulzeit

gewährt werden könnten. Mit diesen Massnahmen verfolge der Gesetzgeber

unmissverständlich den Zweck, Jugendliche bei der Berufswahl und ihrer

Erstausbildung zu unterstützen, wenn gesundheitliche Probleme den Einstieg ins

Arbeitsleben erschwerten. Gemäss den medizinischen Unterlagen leide er an einem

Geburtsgebrechen nach Ziff. 313. Die schulischen Unterlagen zeigten auf,

dass er auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen sei und sehr schlechte

Noten erzielt habe, was auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung

zurückzuführen sei. Er sei motiviert, eine gute Berufswahl zu treffen. Dies sei

ihm jedoch ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht möglich. Im

Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» seien ihm daher

Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren (vgl. A.S. 4 ff.).

3.1.3  Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 geltend, dass es keinen

gesetzlichen Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention gebe. Überdies

seien vorliegend keine klaren Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen

vorhanden, welche eine berufliche Unterstützung durch sie erfordern würden.

Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsgebrechen Ziff. 313

Berufsberatungsmassnahmen notwendig mache. Dem Intake-Protokoll vom

27. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass aktuell keine Arztbehandlungen erforderlich

seien. Es sei auch unklar, ob und inwiefern die schwachen Schulnoten auf eine

gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Eine neuropsychologische

Abklärung liege nicht vor und der Beschwerdeführer erachte eine solche auch

nicht als angezeigt. Bei dieser Ausgangslage sei demnach nicht zu beanstanden,

dass sie ihre Unterstützung aktuell abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine

Anmeldung beim CMBB empfohlen habe (vgl. A.S. 12 f.).

3.1.4  Der Beschwerdeführer wendet

dagegen in seiner Replik vom 18. September 2024 ein, dass zwar auf

Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch bestehe, diese jedoch dazu

beitragen sollten, gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige und junge

Erwachsene beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und beim

Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Er habe ausführlich dargelegt und

medizinisch belegt, weshalb er gesundheitlich beeinträchtigt sei und gestützt

darauf berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung benötige (vgl.

A.S. 17 f.).

3.2     Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Berufsberatungsmassnahmen verneint hat.

E. 4 4.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

4.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18

d

IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung,

eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse,

eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt

werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die

erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

5.       Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 6 6.1     Massnahmen der Frühintervention

sollen unter anderem dazu beitragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich

beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim

Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in

den Arbeitsmarkt unterstützt werden (Art. 7

d

Abs. 1

lit. a IVG). Nach

Art. 1

sexies

Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können während

der obligatorischen Schulzeit Versicherten Massnahmen nach Art. 7

d

Abs. 2 lit. c (Arbeitsvermittlung) und lit. d IVG

(Berufsberatung) gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen

beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. Gemäss

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

beruflichen Eingliederungsmass-nahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand:

1. Januar 2024, Rz. 0601, Rz. 0604 sowie Rz. 0605 umfassen

Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7

d

IVG während der

obligatorischen Schulzeit und ab dem vollendeten 13. Altersjahr

Berufsberatung in Form von spezialisierten Berufsberatungsgesprächen und

-analysen (Gespräche, Analysen, Testdiagnostik) sowie Arbeitsvermittlung bei

der Suche nach einem geeigneten Schnupper- oder Ausbildungsplatz. Frühinterventionsmassnahmen

für schulpflichtige Jugendliche können indessen nur dann gewährt werden, wenn

sich die von den kantonalen Behörden getroffenen Massnahmen (z.B.

Berufswahlunterricht, Berufsberatung, Unterstützung bei der Suche nach einem

Ausbildungsplatz, Case Management Berufsbildung) als unzureichend erweisen und

spezialisierte Berufsberatungs- und Vermittlungsmassnahmen aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkung erforderlich sind, um den Zugang zur beruflichen

Erstausbildung zu unterstützen (vgl. KSBEM Rz. 0606). Auf Massnahmen der

Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7

d

Abs. 3

IVG).

6.2     Auch wenn sich der Beschwerdeführer

im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl.

E. II. 2. hiervor) noch in der obligatorischen Schulzeit befand,

hätte die Beschwerdegegnerin ihm – vorbehältlich der Subsidiarität sowie der

gesundheitsbedingten Erforderlichkeit von Leistungen der Invalidenversicherung

– gestützt auf Art. 7

d

Abs. 1 lit. a IVG sowie

Art. 1

sexies

Abs. 2 IVV im Rahmen der Frühintervention

grundsätzlich Berufsberatungsmassnahmen gewähren können (vgl.

E. II. 6.1 hiervor). Da aber auf solche Frühinterventionsmassnahmen

von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht, hätte deren Verweigerung

letztlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen und wäre einer

gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich gewesen. So gibt es denn über die

Verweigerung von Frühinterventionsmassnahmen – auch mangels schutzwürdigen

Rechtsschutzinteresses – nichts zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2). Genau besehen stützte die

Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung vom 31. Mai 2024 aber auch

gar nicht auf Art. 7

d

IVG ab, sondern verweigerte dem Beschwerdeführer

– zumindest im Ergebnis – Berufsberatungsmassnahmen gestützt auf Art. 15

IVG (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 ff., namentlich

S. 4 ff. [Auszug gesetzliche Grundlagen]). Es ist somit nachfolgend

(nur, aber immerhin) zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf diese rechtliche

Bestimmung besteht.

E. 7 7.1     Laut Art. 15 Abs. 1

IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der

Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme

zum Eintritt in die Ausbildung. Eine Berufsberatung nach Art. 15

Abs. 1 IVG kann sich aus von Fachpersonen durchgeführten

Beratungsgesprächen, Analysen und diagnostischen Tests (Art. 4

a

Abs. 1 lit. a IVV) oder aus vorbereitenden Massnahmen zum Eintritt in

die Ausbildung (Art. 4

a

Abs. 1 lit. b IVV)

zusammensetzen. Als Massnahmen nach Art. 4

a

Abs. 1 lit. b

IVV gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen

Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen

durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für

mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die

Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf

längstens zwölf Monate befristet (Art. 4

a

Abs. 2 IVV).

Für einen Anspruch auf

Berufsberatungsgespräche und -analysen muss die versicherte Person neben den

grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 8 IVG das 13. Altersjahr

vollendet haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten

Berufsberatung bedürfen und eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein,

berufliche Perspektiven zu entwickeln. Bei vorbereitenden Massnahmen in der

Berufsberatung muss die versicherte Person die obligatorische Schulzeit

abgeschlossen haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt

spezialisierten Vorbereitung bedürfen, eingliederungsfähig, d.h. in der Lage

sein, eine vorbereitende Massnahme in der Berufsberatung im ersten Arbeitsmarkt

oder in einem arbeitsmarktnahen Setting zu besuchen und über berufliche

Perspektiven verfügen, die in der Praxis vertieft geklärt werden (vgl. KSBEM

Rz. 1007).

7.2     Anders als die Berufsberatung

nach Art. 7

d

Abs. 2 lit. d IVG (vgl. E. II. 6.1

hiervor) kann jene nach Art. 15 IVG nur beansprucht werden, wenn der

Bedarf «infolge Invalidität» besteht (vgl.

Erwin

Murer

, Invalidenversicherungsgesetz, Bern, 2014, Art. 15 IVG,

Rz. 18). Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt

in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung

objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart einzeln

festzustellen. Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden

verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls

zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische

Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen

tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des

Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr

als hinreichend eingegliedert erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023

vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

7.3     Soweit die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 geltend macht, sie könne dem

Beschwerdeführer keine Unterstützung in der Berufsfindung anbieten, da sich

dieser noch in der obligatorischen Schulzeit befinde (vgl. A.S. 1;

IV-Nr. 69 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden, besteht doch

zumindest für die Berufsberatung im engeren Sinn nach Art. 4

a

Abs. 1 lit. a IVV bereits ab dem 13. Altersjahr ein

Rechtsanspruch (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die

Berufswahlfrage ordentlicherweise gerade in den letzten beiden Jahren der

obligatorischen Schulpflicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1040/06

vom 20. März 2007 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin schiebt denn auch

im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 als Begründung (neu)

nach, dass es dem Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen fehle,

welche eine berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung

erforderlich machen würden (vgl. A.S. 12).

8.       Den vorliegenden Akten lässt

sich folgender (medizinischer) Sachverhalt entnehmen:

8.1     Dr. med. C.___, Fachärztin

für Kinder- und Jugendmedizin, [...], stellte dem Beschwerdeführer kurz nach

seiner Geburt mit Arztbericht vom 22. Oktober 2008 die Diagnose einer

leichten cerebralen Bewegungsstörung mit Haltungsasymmetrie und bestätigte bei

ihm das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale

Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]),

Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 321

(Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), Ziff. 494

(Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung

eines Gewichtes von 3000 g) sowie Ziff. 498 (Schwere neonatale

metabolische Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie], sofern

sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung

begonnen werden muss) (vgl. IV-Nr. 16 S. 4 f.).

8.2     Das Kantonsspital D.___,

[...]

, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Rahmen

einer Verlaufskontrolle vom 30. August 2016 einen Zustand nach

Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts sowie eine

leichte Mitralinsuffizienz. Auskultatorisch sei kein pathologisches

Herzgeräusch feststellbar. Echokardiographisch stelle sich nun der

perimembranöse Ventrikelseptumdefekt verschlossen dar. Neu sei eine

leichtgradige Mitralinsuffizienz, die über das übliche physiologische Mass hinausgehe.

Eine hämodynamische Relevanz liege jedoch nicht vor. Die nächste Verlaufskontrolle

sei in sechs Jahren geplant (vgl. Arztbericht vom 1. September 2016;

IV-Nr. 41 S. 2 f.).

8.3     In einem Untersuchungsbericht

vom 8. August 2022 hielt der Bereich Schulpsychologie des Volksschulamtes

des Kantons Solothurn fest, der Beschwerdeführer sei von seinen Lehrpersonen

der 7. Klasse zur Untersuchung angemeldet worden, da er Schwierigkeiten in

den Bereichen Konzentration, Organisation und Selbständigkeit bekunde und seine

Leistungen oft ungenügend seien und sein Selbstwert tief. Für die Lehrpersonen

sei der Beschwerdeführer schwer einzuschätzen, weshalb sich die Frage nach

seinem Potential und den geeigneten Fördermassnahmen stelle. In der konkreten Testsituation

werte der Beschwerdeführer sich selbst und die ihm gestellten Aufgaben oft ab.

Er beklage sich wortreich über Situationen in der Schule oder in seinem

Privatleben, wobei er mehrmals fluche und Schimpfwörter verwende. Beim Arbeiten

mache er Geräusche und gähne wiederholt sehr laut. Seine intellektuellen

Fähigkeiten lägen leicht unterhalb der Altersnorm. Das Leistungsprofil

präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung

und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen

Verarbeitungsgeschwindigkeit. Ein Test zur Überprüfung der mathematischen

Basiskompetenzen zeige, dass er den Basisstoff der 4.-8. Klasse teilweise

verstanden habe. Sein Resultat liege im Toleranzbereich. In der Rechtschreibung

und im Lesen fielen seine Leistungen indessen weit unterdurchschnittlich aus.

Die Leseflüssigkeit entspreche ungefähr dem Stand der 5. Primarklasse bei gleichzeitig

vielen Fehlern. Das Leseverständnis sei hingegen recht gut. Diese Befunde seien

mit dem Vater und den Lehrpersonen besprochen und von ihnen weitgehend

bestätigt worden. Im Unterricht brauche der Beschwerdeführer recht enge

Begleitung. Insbesondere in den sprachlichen Fächern bekunde er viel Mühe.

Tests gebe er teils leer ab. In der Mathematik komme er hingegen relativ gut

mit. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv am Schnuppern und erhalte positive

Rückmeldungen. Um seiner Überforderung in den sprachlichen Fächern Rechnung zu

tragen, solle er weiterhin in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch

sowie neu auch in den Fächern Geschichte, Geografie sowie Natur und Technik mittels

individueller Lernziele entlastet werden (vgl. IV-Nr. 46

S. 1 f.).

8.4     Mit Bericht vom

14. September 2022 stellte das Kantonsspital D.___, [...], als

Hauptdiagnosen einen diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter

Mitralinsuffizienz sowie einen Status nach Spontanverschluss eines

perimembranösen Ventrikelseptumdefekts, als Nebendiagnose ein Asthma

bronchiale, infektinduziert und allergisch bei Sensibilisierungen auf

Hausstaubmilben. Seit der letzten Kontrolle vor sechs Jahren sei es dem

Beschwerdeführer gut ergangen. Er zeige keinerlei Hinweise auf eine kardiale

Problematik. Gemäss eigenen Angaben sei er körperlich gut leistungsfähig.

Klassische Zeichen einer kardialen Problematik wie Herzinsuffizienz,

Leistungsknick oder vermehrte pulmonale Infekte seien nicht aufgetreten. In der

heutigen Untersuchung zeige sich ein anamnestisch und klinisch kardial

kompensierter Jugendlicher, was sich in der Diagnostik widerspiegle. Die

Befunde seien völlig stationär und somit lediglich weiter zu beobachten.

Körperliche Leistungsrestriktionen insbesondere hinsichtlich Berufswahl

bestünden aus ihrer Sicht nicht, eine Endokarditisprophylaxe sei ebenfalls

nicht indiziert (vgl. IV-Nr. 41 S. 4 f.).

8.5     Mit Mitteilung vom 1. März

2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023

bis am 30. April 2028 (erneut) eine Kostengutsprache für die Behandlung

des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen,

sofern eine Therapie [beispielsweise medikamentös, katheter-interventionell

oder operativ] oder regelmässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind) (vgl.

IV-Nr. 42).

8.6     In einer Notiz zu einer

Besprechung mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 hielt die

zuständige Förderlehrperson fest, 1. Priorität sei, dass der

Beschwerdeführer eine Lehrstelle finde. Aufgrund der Rückmeldungen der

Schnupperlehrbetriebe sei zur Unterstützung bei der Lehrstellensuche eine

Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Betracht zu ziehen. Die

Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers würden zwar überzeugen, doch reichten

seine schulischen Leistungen für eine EBA-Lehre nicht aus. Falls keine

Lehrstelle gefunden werde, sei in 2. Priorität ein 10. Schuljahr in

Betracht zu ziehen (vgl. IV-Nr. 51 S. 2).

8.7     In einem Lernbericht zum Zeugnis

vom 31. Januar 2024 führte die Klassenlehr-person aus, der

Beschwerdeführer habe den Förderstatus B und werde mit den Massnahmen der

Speziellen Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch, Natur und Technik,

Geschichte/Staatskunde und Geografie nach individuellen Lernzielen gefördert.

Vom Fach Französisch sei er dispensiert. Der Beschwerdeführer arbeite sehr

gerne praktisch und verfüge über ein überdurchschnittliches Wissen über Motoren

und Maschinen. Im Unterricht sei er sehr aufmerksam und zeige Interesse an

Unterrichtsinhalten, welche ihn persönlich interessierten. Scheine ihm eine

Aufgabe zu schwierig, sei er auf die Hilfestellung der

Lehrperson/Förderlehrperson angewiesen. Mit Unterstützung sei er oftmals in der

Lage, Aufgaben, welche er sich selber nicht zutraue, richtig zu lösen. Es sei

für ihn wichtig, Lernstoff oft zu wiederholen, damit dieser über längere Zeit

abrufbar bleibe. In den praktischen Fächern arbeite er selbständig, sehr

motiviert, zielorientiert und zügig. In den kognitiven Fächern brauche er oft

direkt die Unterstützung einer Lehrperson, da er sich die Aufgaben oft nicht

zutraue und dann schnell aufgebe und die Motivation verliere. Er halte sich gut

an die schulischen Regeln, sei höflich und hilfsbereit. Es falle ihm schwer,

Texte grammatikalisch korrekt zu schreiben. Er verfüge über altersentsprechende

Lesekompetenzen und einen altersgerechten Wortschatz (vgl. IV-Nr. 51

S. 7 f.).

8.8     Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 27. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der

Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin an, er könne am 29. Mai 2024 bei

E.___, [...], einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn

ab August 2024 unterschreiben. Es seien seit längerem keine Arztbehandlungen

(mehr) notwendig. Es habe eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst

(SPD) stattgefunden und es seien in der Schule teilweise individuelle Lernziele

festgesetzt worden. Er sehe nicht ein, weshalb er eine neuropsychologische

Abklärung machen solle; er finde nicht, dass er einen zu tiefen

Intelligenzquotienten habe. Er fühle sich gesund und es bestünde nach Auffassung

von ihm und seinem Vater aktuell keine ärztliche bzw. psychologische

Behandlungsbedürftigkeit.

Die Ausbildungsberatung hielt daraufhin

in ihrer Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe zwar einige

Schwierigkeiten in der Schule sowie bei der Lehrstellensuche, so dass die

Schule eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen habe. Es

bestünden jedoch aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Diagnosen,

welche eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin begründen würden

(Geburtsgebrechen Ziff. 313 sowie gemäss SPD "Intelligenzquotient

leicht unter der Norm"). Sie würde eine Anmeldung beim CMBB empfehlen,

auch wenn er die Lehrstelle als Carrosserie-Reparateur EFZ erhalte, damit er

auch während der Ausbildung zu Beginn begleitet und unterstützt werde. Aus

ihrer Sicht sei das Niveau auf Stufe EFZ womöglich zu hoch, sie empfehle eine

EBA-Lehre, falls sich schulische Schwierigkeiten zeigen sollten. Sollte der

Beschwerdeführer die Lehrstelle doch nicht erhalten oder die Lehre im 2024 noch

nicht beginnen können, empfehle sich ein Brückenangebot. Bei einer späteren

(erneuten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung müsse sicher zuerst eine

entsprechende Abklärung und Behandlung des gesundheitlichen Leidens vorgenommen

werden und es müssten klare medizinische Gründe für eine Unterstützung

ausgewiesen sein. Aktuell sei keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

angezeigt (vgl. IV-Nr. 68).

E. 9 9.1     Der Anspruch auf Leistungen nach

Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur

Berufswahl fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist,

weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten

nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl.

Meyer/Reichmuth

, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 3

mit Hinweis). Für die Anspruchsbegründung genügt ein relativ geringes Mass an

gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2024 vom

26. November 2024 E. 5.2.2, I 1040/06 vom 20. März 2007

E. 5.1). Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht

fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für

die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder

Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht;

ausgeschlossen sind hingegen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte

Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a

S. 29 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 665/00 vom

5. November 2002 E. 2.2).

9.1.1  Der Beschwerdeführer begründet

seinen Leistungsanspruch mit dem bei ihm nach wie vor bestehenden

Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen; vgl.

E. II. 8.1 sowie E. II. 8.5 hiervor) und leitet seine

schlechten schulischen Leistungen aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung

ab (vgl. A.S. 6; siehe auch IV-Nr. 65 S. 1). Zwar geht aus den

vorhandenen medizinischen Unterlagen hervor, dass er an einem diskreten

Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einem Status nach

Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts leidet (vgl.

E. II. 8.2 sowie E. II. 8.4 hiervor). Zugleich lässt sich

dem letzten Verlaufsbericht des Kantonsspitals D.___, [...], vom

14. September 2022 jedoch auch entnehmen, dass die kardialen Befunde

gegenwärtig völlig stationär und lediglich weiter zu beobachten seien und dass

der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht bei der Berufswahl in keiner Weise körperlich

eingeschränkt sei (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Darüber hinaus ist auch

nicht einsichtig, weshalb die Herzproblematik die kognitiven und

intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollte. Eine nennenswerte

gesundheitliche Einschränkung ist diesbezüglich somit nicht ausgewiesen.

9.1.2  Während seiner obligatorischen

Schulzeit erhielt der Beschwerdeführer den Förderstatus B und wurde mit

Massnahmen der Speziellen Förderung in verschiede-nen Fächern nach

individuellen Lernzielen gefördert bzw. mit diesen entlastet (vgl.

E. II. 8.7 hiervor; siehe auch IV-Nr. 51 S. 4 f.).

Integrative sonderpädagogische Massnahmen wurden gemäss Abklärungen der

Beschwerdegegnerin keine gewährt (vgl. Protokoll per 10.07.2024, S. 2 f.).

Ein Untersuchungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 8. August

2022 kam zum Schluss, dass die intellektuellen Fähigkeiten des

Beschwerdeführers leicht unterhalb der Altersnorm lägen. Das Leistungsprofil

präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung

und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen

Verarbeitungsgeschwindigkeit. Während er bei den mathematischen

Basiskompetenzen im Toleranzbereich liege, seien seine Leistungen in der

Rechtschreibung und im Lesen weit unterdurchschnittlich (vgl. E. II. 8.3

hiervor). Die Klassenlehrperson hielt im weiteren Verlauf in einem Lernbericht

zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer arbeite in den

praktischen Fächern selbständig, sei jedoch in den kognitiven Fächern oft auf

Unterstützung durch eine Lehrkraft angewiesen. Mit der Rechtschreibung habe er

Mühe, seine Lesekompetenzen und sein Wortschatz seien (nun) altersentsprechend

(vgl. E. II. 8.7 hiervor). Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende

Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht,

wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der

Intelligenzquotient weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche

Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist demgegenüber in

der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich zu betrachten (Intelligenzquotient

von 70 bis 84; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom

24. September 2014 E. 2.2, 8C_741/2013 vom 16. März 2015

E. 3.2.1). Bei festgestellten intellektuellen Fähigkeiten «leicht

unterhalb der Altersnorm» erscheint höchst fraglich, ob beim Beschwerdeführer

von einer im medizinischen Sinn verminderten Intelligenz auszugehen wäre, zumal

er ja einen Eignungstest bei seinem zukünftigen Lehrbetrieb bestanden hat (vgl.

IV-Nr. 68 S. 2). Gegen eine solche spricht auch seine schulische

Laufbahn, in deren Rahmen er die Regelschule besuchte und diese schliesslich

auf der Stufe Sek B abschloss (vgl. IV-Nr. 55), ohne dass er auf

sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen wäre.

Es ergeben sich mithin – zumindest gestützt auf die vorhandenen Unterlagen – auch

in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, welcher einen

Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu begründen

vermöchte.

9.2     Bei dieser Ausgangslage fragt

sich höchstens, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht

gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug ihres

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorzunehmen und namentlich eine

neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, oder ob

sie in antizipierter Beweiswürdigung und infolge der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer sich selber als gesund einstufte und eine solche Abklärung als

nicht notwendig erachtete (vgl. IV-Nr. 68 S. 3, S. 5;

E. II. 8.8 hiervor), darauf verzichten durfte (vgl.

E. II. 5. hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, muss jedoch

nicht abschliessend beurteilt werden. Denn entscheidend ist vorliegend vielmehr

Folgendes: Im Gegensatz zu den anderen beruflichen Massnahmen des Gesetzes

(Art. 16 ff. IVG) setzt die Berufsberatung nach Art. 15 IVG

voraus, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht

getroffen hat (vgl.

Meyer/Reichmuth

,

a.a.O., Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 2;

Murer

, a.a.O., Art. 15 IVG, Rz. 8; Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat

bereits diverse Schnupperlehren absolviert und am 29. Mai 2024

schliesslich bei E.___ einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn

ab August 2024 unterschrieben (vgl. IV-Nr. 68 S. 2, S. 4; siehe

auch Protokoll per 10.07.2024, S. 4; E. II. 8.8 hiervor), mithin

im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl.

E. II. 2. hiervor) seine Berufswahl bereits getroffen. Als

Berufsberatungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 IVG fallen

insbesondere Berufswahlgespräche, die Durchführung von Neigungs- und

Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische

Arbeitsversuche, auch in Form niederschwelliger Massnahmen wie etwa Standortbestimmungs-

und Orientierungsgespräche, in Betracht (vgl.

Meyer/Reichmuth

,

a.a.O., Art. 15 IVG, S. 177 Rz. 8; siehe auch

E. II. 7.1 hiervor). Von diesen vom Beschwerdeführer einzig

beantragten Massnahmen (vgl. A.S. 5; E. I. 2.1 hiervor; siehe

auch IV-Nr. 63 S. 1) nicht erfasst werden hingegen allfällige

Coachingleistungen

während

einer beruflichen Erstausbildung. Weiter ist

weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Lehrstelle bei E.___ bloss

den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme im Sinne der

Vorbereitung auf die eigentliche berufliche (Erst-) Ausbildung hätte.

Nachdem der Beschwerdeführer zumindest vorderhand keine Unterstützung bei der

Berufsfindung bzw. Lehrstellensuche mehr benötigt, erübrigen sich demnach

entsprechende Leistungen unter dem Titel von Art. 15 IVG. Erst nach einem

allfälligen Abbruch der Lehre als Carrosserie-Reparateur EFZ und erneuter

Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wären solche

gegebenenfalls neu zu prüfen. Diesfalls müssten dann aber – wie die

Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl.

IV-Nr. 68 S. 4; E. II. 8.8 hiervor) – für die Bejahung eines

entsprechenden Anspruchs weitergehende gesundheitliche Einschränkungen mittels

zusätzlicher medizinischer Abklärungen und medizinischer Unterlagen ausgewiesen

sein.

10.     Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024

im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

E. 11 11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 17.03.2025 VSBES.2024.166 Soleure Versicherungsgericht 17.03.2025 VSBES.2024.166 Soletta Versicherungsgericht 17.03.2025 VSBES.2024.166

Urteil vom

17. März 2025 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahme (Verfügung vom 31. Mai 2024) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der am [...] April 2008 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am

26. Januar 2024 von seinem Vater und gesetzlichen Vertreter B.___ bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 44 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da aktuell keine Berufsberatung durch sie angezeigt erscheine (IV-Nr. 53 ff.). Nach Einwand des Beschwerdeführers (IV-Nr. 57 S. 1; 63 S. 1 f.; 65) und einem am 27. Mai 2024 durchgeführten Intake-Gespräch (IV-Nr. 68) verfügte die Beschwerdegegnerin alsdann am 31. Mai 2024 wie vorbeschieden (IV-Nr. 69; Akten-Seiten [A.S.] 1 f.). 2. 2.1     Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.___, lässt am

1. Juli 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.  Die Verfügung vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.  Dem Beschwerdeführer seien Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.). 2.3     Mit Replik vom

18. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 17 f.). 2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2024 auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 21). 2.5     Mit Schreiben vom

9. Oktober 2024 verzichtet die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auf das Einreichen einer detaillierten Kostennote (A.S. 23). 2.6     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 31. Mai

2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 3. 3.1 3.1.1  Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung von Berufsberatungsmassnahmen ab. Als Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer befinde sich gemäss den ihr vorliegenden Akten zurzeit noch in der obligatorischen Schulzeit. Da sie für die Berufsfindung nicht zuständig sei, könne sie ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Unterstützung durch die Invalidenversicherung anbieten und eine solche sei aktuell auch nicht angezeigt. Sie empfehle stattdessen eine Anmeldung beim Case Management Berufsbildung (CMBB), so dass eine Unterstützung während der geplanten Lehre zum Carrosserie-Reparateur EFZ erfolgen könne. Sollte seitens des CMBB zu einem späteren Zeitpunkt eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich sein, würde dieses dann eine erneute Anmeldung bei ihr (der Beschwerdegegnerin) empfehlen (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 f.). 3.1.2  Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 1. Juli 2024 entgegen, dass nach der Gesetzgebung Massnahmen der Frühintervention auch während der obligatorischen Schulzeit gewährt werden könnten. Mit diesen Massnahmen verfolge der Gesetzgeber unmissverständlich den Zweck, Jugendliche bei der Berufswahl und ihrer Erstausbildung zu unterstützen, wenn gesundheitliche Probleme den Einstieg ins Arbeitsleben erschwerten. Gemäss den medizinischen Unterlagen leide er an einem Geburtsgebrechen nach Ziff. 313. Die schulischen Unterlagen zeigten auf, dass er auf eine engmaschige Unterstützung angewiesen sei und sehr schlechte Noten erzielt habe, was auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Er sei motiviert, eine gute Berufswahl zu treffen. Dies sei ihm jedoch ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht möglich. Im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» seien ihm daher Berufsberatungsmassnahmen zu gewähren (vgl. A.S. 4 ff.). 3.1.3  Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 geltend, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention gebe. Überdies seien vorliegend keine klaren Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen vorhanden, welche eine berufliche Unterstützung durch sie erfordern würden. Namentlich sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsgebrechen Ziff. 313 Berufsberatungsmassnahmen notwendig mache. Dem Intake-Protokoll vom

27. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass aktuell keine Arztbehandlungen erforderlich seien. Es sei auch unklar, ob und inwiefern die schwachen Schulnoten auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien. Eine neuropsychologische Abklärung liege nicht vor und der Beschwerdeführer erachte eine solche auch nicht als angezeigt. Bei dieser Ausgangslage sei demnach nicht zu beanstanden, dass sie ihre Unterstützung aktuell abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Anmeldung beim CMBB empfohlen habe (vgl. A.S. 12 f.). 3.1.4  Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Replik vom 18. September 2024 ein, dass zwar auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch bestehe, diese jedoch dazu beitragen sollten, gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige und junge Erwachsene beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und beim Eintritt in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Er habe ausführlich dargelegt und medizinisch belegt, weshalb er gesundheitlich beeinträchtigt sei und gestützt darauf berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung benötige (vgl. A.S. 17 f.). 3.2     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatungsmassnahmen verneint hat. 4. 4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 4.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18 d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfen gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

5.       Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1     Massnahmen der Frühintervention sollen unter anderem dazu beitragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden (Art. 7 d Abs. 1 lit. a IVG). Nach Art. 1 sexies Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) können während der obligatorischen Schulzeit Versicherten Massnahmen nach Art. 7 d Abs. 2 lit. c (Arbeitsvermittlung) und lit. d IVG (Berufsberatung) gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmass-nahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand:

1. Januar 2024, Rz. 0601, Rz. 0604 sowie Rz. 0605 umfassen Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7 d IVG während der obligatorischen Schulzeit und ab dem vollendeten 13. Altersjahr Berufsberatung in Form von spezialisierten Berufsberatungsgesprächen und -analysen (Gespräche, Analysen, Testdiagnostik) sowie Arbeitsvermittlung bei der Suche nach einem geeigneten Schnupper- oder Ausbildungsplatz. Frühinterventionsmassnahmen für schulpflichtige Jugendliche können indessen nur dann gewährt werden, wenn sich die von den kantonalen Behörden getroffenen Massnahmen (z.B. Berufswahlunterricht, Berufsberatung, Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, Case Management Berufsbildung) als unzureichend erweisen und spezialisierte Berufsberatungs- und Vermittlungsmassnahmen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung erforderlich sind, um den Zugang zur beruflichen Erstausbildung zu unterstützen (vgl. KSBEM Rz. 0606). Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7 d Abs. 3 IVG). 6.2     Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl. E. II. 2. hiervor) noch in der obligatorischen Schulzeit befand, hätte die Beschwerdegegnerin ihm – vorbehältlich der Subsidiarität sowie der gesundheitsbedingten Erforderlichkeit von Leistungen der Invalidenversicherung

– gestützt auf Art. 7 d Abs. 1 lit. a IVG sowie Art. 1 sexies Abs. 2 IVV im Rahmen der Frühintervention grundsätzlich Berufsberatungsmassnahmen gewähren können (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Da aber auf solche Frühinterventionsmassnahmen von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht, hätte deren Verweigerung letztlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen und wäre einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich gewesen. So gibt es denn über die Verweigerung von Frühinterventionsmassnahmen – auch mangels schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses – nichts zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2). Genau besehen stützte die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Verfügung vom 31. Mai 2024 aber auch gar nicht auf Art. 7 d IVG ab, sondern verweigerte dem Beschwerdeführer

– zumindest im Ergebnis – Berufsberatungsmassnahmen gestützt auf Art. 15 IVG (vgl. A.S. 1 f.; IV-Nr. 69 S. 1 ff., namentlich S. 4 ff. [Auszug gesetzliche Grundlagen]). Es ist somit nachfolgend (nur, aber immerhin) zu prüfen, ob ein Anspruch gestützt auf diese rechtliche Bestimmung besteht. 7. 7.1     Laut Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Eine Berufsberatung nach Art. 15 Abs. 1 IVG kann sich aus von Fachpersonen durchgeführten Beratungsgesprächen, Analysen und diagnostischen Tests (Art. 4 a Abs. 1 lit. a IVV) oder aus vorbereitenden Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 4 a Abs. 1 lit. b IVV) zusammensetzen. Als Massnahmen nach Art. 4 a Abs. 1 lit. b IVV gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet (Art. 4 a Abs. 2 IVV). Für einen Anspruch auf Berufsberatungsgespräche und -analysen muss die versicherte Person neben den grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 8 IVG das 13. Altersjahr vollendet haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten Berufsberatung bedürfen und eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein, berufliche Perspektiven zu entwickeln. Bei vorbereitenden Massnahmen in der Berufsberatung muss die versicherte Person die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, infolge Invalidität einer behinderungsbedingt spezialisierten Vorbereitung bedürfen, eingliederungsfähig, d.h. in der Lage sein, eine vorbereitende Massnahme in der Berufsberatung im ersten Arbeitsmarkt oder in einem arbeitsmarktnahen Setting zu besuchen und über berufliche Perspektiven verfügen, die in der Praxis vertieft geklärt werden (vgl. KSBEM Rz. 1007). 7.2     Anders als die Berufsberatung nach Art. 7 d Abs. 2 lit. d IVG (vgl. E. II. 6.1 hiervor) kann jene nach Art. 15 IVG nur beansprucht werden, wenn der Bedarf «infolge Invalidität» besteht (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz, Bern, 2014, Art. 15 IVG, Rz. 18). Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, da die gesundheitliche Einschränkung die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) und somit eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart einzeln festzustellen. Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden verschiedene leistungsspezifische Versicherungsfälle vorliegen, die allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten zum Tragen kommen (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.). Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). 7.3     Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2024 geltend macht, sie könne dem Beschwerdeführer keine Unterstützung in der Berufsfindung anbieten, da sich dieser noch in der obligatorischen Schulzeit befinde (vgl. A.S. 1; IV-Nr. 69 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden, besteht doch zumindest für die Berufsberatung im engeren Sinn nach Art. 4 a Abs. 1 lit. a IVV bereits ab dem 13. Altersjahr ein Rechtsanspruch (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die Berufswahlfrage ordentlicherweise gerade in den letzten beiden Jahren der obligatorischen Schulpflicht stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1040/06 vom 20. März 2007 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin schiebt denn auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 als Begründung (neu) nach, dass es dem Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen fehle, welche eine berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung erforderlich machen würden (vgl. A.S. 12).

8.       Den vorliegenden Akten lässt sich folgender (medizinischer) Sachverhalt entnehmen: 8.1     Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, [...], stellte dem Beschwerdeführer kurz nach seiner Geburt mit Arztbericht vom 22. Oktober 2008 die Diagnose einer leichten cerebralen Bewegungsstörung mit Haltungsasymmetrie und bestätigte bei ihm das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]), Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 321 (Anämien, Leukopenien und Thrombozytopenien des Neugeborenen), Ziff. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) sowie Ziff. 498 (Schwere neonatale metabolische Störungen [Hypoglykämie, Hypocalcämie, Hypomagnesiämie], sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden auftreten und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) (vgl. IV-Nr. 16 S. 4 f.). 8.2     Das Kantonsspital D.___, [...], bescheinigte dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 30. August 2016 einen Zustand nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts sowie eine leichte Mitralinsuffizienz. Auskultatorisch sei kein pathologisches Herzgeräusch feststellbar. Echokardiographisch stelle sich nun der perimembranöse Ventrikelseptumdefekt verschlossen dar. Neu sei eine leichtgradige Mitralinsuffizienz, die über das übliche physiologische Mass hinausgehe. Eine hämodynamische Relevanz liege jedoch nicht vor. Die nächste Verlaufskontrolle sei in sechs Jahren geplant (vgl. Arztbericht vom 1. September 2016; IV-Nr. 41 S. 2 f.). 8.3     In einem Untersuchungsbericht vom 8. August 2022 hielt der Bereich Schulpsychologie des Volksschulamtes des Kantons Solothurn fest, der Beschwerdeführer sei von seinen Lehrpersonen der 7. Klasse zur Untersuchung angemeldet worden, da er Schwierigkeiten in den Bereichen Konzentration, Organisation und Selbständigkeit bekunde und seine Leistungen oft ungenügend seien und sein Selbstwert tief. Für die Lehrpersonen sei der Beschwerdeführer schwer einzuschätzen, weshalb sich die Frage nach seinem Potential und den geeigneten Fördermassnahmen stelle. In der konkreten Testsituation werte der Beschwerdeführer sich selbst und die ihm gestellten Aufgaben oft ab. Er beklage sich wortreich über Situationen in der Schule oder in seinem Privatleben, wobei er mehrmals fluche und Schimpfwörter verwende. Beim Arbeiten mache er Geräusche und gähne wiederholt sehr laut. Seine intellektuellen Fähigkeiten lägen leicht unterhalb der Altersnorm. Das Leistungsprofil präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Ein Test zur Überprüfung der mathematischen Basiskompetenzen zeige, dass er den Basisstoff der 4.-8. Klasse teilweise verstanden habe. Sein Resultat liege im Toleranzbereich. In der Rechtschreibung und im Lesen fielen seine Leistungen indessen weit unterdurchschnittlich aus. Die Leseflüssigkeit entspreche ungefähr dem Stand der 5. Primarklasse bei gleichzeitig vielen Fehlern. Das Leseverständnis sei hingegen recht gut. Diese Befunde seien mit dem Vater und den Lehrpersonen besprochen und von ihnen weitgehend bestätigt worden. Im Unterricht brauche der Beschwerdeführer recht enge Begleitung. Insbesondere in den sprachlichen Fächern bekunde er viel Mühe. Tests gebe er teils leer ab. In der Mathematik komme er hingegen relativ gut mit. Der Beschwerdeführer sei sehr aktiv am Schnuppern und erhalte positive Rückmeldungen. Um seiner Überforderung in den sprachlichen Fächern Rechnung zu tragen, solle er weiterhin in den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch sowie neu auch in den Fächern Geschichte, Geografie sowie Natur und Technik mittels individueller Lernziele entlastet werden (vgl. IV-Nr. 46 S. 1 f.). 8.4     Mit Bericht vom

14. September 2022 stellte das Kantonsspital D.___, [...], als Hauptdiagnosen einen diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einen Status nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts, als Nebendiagnose ein Asthma bronchiale, infektinduziert und allergisch bei Sensibilisierungen auf Hausstaubmilben. Seit der letzten Kontrolle vor sechs Jahren sei es dem Beschwerdeführer gut ergangen. Er zeige keinerlei Hinweise auf eine kardiale Problematik. Gemäss eigenen Angaben sei er körperlich gut leistungsfähig. Klassische Zeichen einer kardialen Problematik wie Herzinsuffizienz, Leistungsknick oder vermehrte pulmonale Infekte seien nicht aufgetreten. In der heutigen Untersuchung zeige sich ein anamnestisch und klinisch kardial kompensierter Jugendlicher, was sich in der Diagnostik widerspiegle. Die Befunde seien völlig stationär und somit lediglich weiter zu beobachten. Körperliche Leistungsrestriktionen insbesondere hinsichtlich Berufswahl bestünden aus ihrer Sicht nicht, eine Endokarditisprophylaxe sei ebenfalls nicht indiziert (vgl. IV-Nr. 41 S. 4 f.). 8.5     Mit Mitteilung vom 1. März 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023 bis am 30. April 2028 (erneut) eine Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen, sofern eine Therapie [beispielsweise medikamentös, katheter-interventionell oder operativ] oder regelmässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind) (vgl. IV-Nr. 42). 8.6     In einer Notiz zu einer Besprechung mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 hielt die zuständige Förderlehrperson fest, 1. Priorität sei, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle finde. Aufgrund der Rückmeldungen der Schnupperlehrbetriebe sei zur Unterstützung bei der Lehrstellensuche eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Betracht zu ziehen. Die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers würden zwar überzeugen, doch reichten seine schulischen Leistungen für eine EBA-Lehre nicht aus. Falls keine Lehrstelle gefunden werde, sei in 2. Priorität ein 10. Schuljahr in Betracht zu ziehen (vgl. IV-Nr. 51 S. 2). 8.7     In einem Lernbericht zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 führte die Klassenlehr-person aus, der Beschwerdeführer habe den Förderstatus B und werde mit den Massnahmen der Speziellen Förderung in den Fächern Deutsch, Englisch, Natur und Technik, Geschichte/Staatskunde und Geografie nach individuellen Lernzielen gefördert. Vom Fach Französisch sei er dispensiert. Der Beschwerdeführer arbeite sehr gerne praktisch und verfüge über ein überdurchschnittliches Wissen über Motoren und Maschinen. Im Unterricht sei er sehr aufmerksam und zeige Interesse an Unterrichtsinhalten, welche ihn persönlich interessierten. Scheine ihm eine Aufgabe zu schwierig, sei er auf die Hilfestellung der Lehrperson/Förderlehrperson angewiesen. Mit Unterstützung sei er oftmals in der Lage, Aufgaben, welche er sich selber nicht zutraue, richtig zu lösen. Es sei für ihn wichtig, Lernstoff oft zu wiederholen, damit dieser über längere Zeit abrufbar bleibe. In den praktischen Fächern arbeite er selbständig, sehr motiviert, zielorientiert und zügig. In den kognitiven Fächern brauche er oft direkt die Unterstützung einer Lehrperson, da er sich die Aufgaben oft nicht zutraue und dann schnell aufgebe und die Motivation verliere. Er halte sich gut an die schulischen Regeln, sei höflich und hilfsbereit. Es falle ihm schwer, Texte grammatikalisch korrekt zu schreiben. Er verfüge über altersentsprechende Lesekompetenzen und einen altersgerechten Wortschatz (vgl. IV-Nr. 51 S. 7 f.). 8.8     Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 27. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin an, er könne am 29. Mai 2024 bei E.___, [...], einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn ab August 2024 unterschreiben. Es seien seit längerem keine Arztbehandlungen (mehr) notwendig. Es habe eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) stattgefunden und es seien in der Schule teilweise individuelle Lernziele festgesetzt worden. Er sehe nicht ein, weshalb er eine neuropsychologische Abklärung machen solle; er finde nicht, dass er einen zu tiefen Intelligenzquotienten habe. Er fühle sich gesund und es bestünde nach Auffassung von ihm und seinem Vater aktuell keine ärztliche bzw. psychologische Behandlungsbedürftigkeit. Die Ausbildungsberatung hielt daraufhin in ihrer Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe zwar einige Schwierigkeiten in der Schule sowie bei der Lehrstellensuche, so dass die Schule eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen habe. Es bestünden jedoch aktuell keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Diagnosen, welche eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin begründen würden (Geburtsgebrechen Ziff. 313 sowie gemäss SPD "Intelligenzquotient leicht unter der Norm"). Sie würde eine Anmeldung beim CMBB empfehlen, auch wenn er die Lehrstelle als Carrosserie-Reparateur EFZ erhalte, damit er auch während der Ausbildung zu Beginn begleitet und unterstützt werde. Aus ihrer Sicht sei das Niveau auf Stufe EFZ womöglich zu hoch, sie empfehle eine EBA-Lehre, falls sich schulische Schwierigkeiten zeigen sollten. Sollte der Beschwerdeführer die Lehrstelle doch nicht erhalten oder die Lehre im 2024 noch nicht beginnen können, empfehle sich ein Brückenangebot. Bei einer späteren (erneuten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung müsse sicher zuerst eine entsprechende Abklärung und Behandlung des gesundheitlichen Leidens vorgenommen werden und es müssten klare medizinische Gründe für eine Unterstützung ausgewiesen sein. Aktuell sei keine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angezeigt (vgl. IV-Nr. 68). 9. 9.1     Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 3 mit Hinweis). Für die Anspruchsbegründung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2024 vom

26. November 2024 E. 5.2.2, I 1040/06 vom 20. März 2007 E. 5.1). Ein Mindestinvaliditätsgrad wird nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 4). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht; ausgeschlossen sind hingegen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 665/00 vom

5. November 2002 E. 2.2). 9.1.1  Der Beschwerdeführer begründet seinen Leistungsanspruch mit dem bei ihm nach wie vor bestehenden Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen; vgl. E. II. 8.1 sowie E. II. 8.5 hiervor) und leitet seine schlechten schulischen Leistungen aus dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ab (vgl. A.S. 6; siehe auch IV-Nr. 65 S. 1). Zwar geht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen hervor, dass er an einem diskreten Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz sowie einem Status nach Spontanverschluss eines perimembranösen Ventrikelseptumdefekts leidet (vgl. E. II. 8.2 sowie E. II. 8.4 hiervor). Zugleich lässt sich dem letzten Verlaufsbericht des Kantonsspitals D.___, [...], vom

14. September 2022 jedoch auch entnehmen, dass die kardialen Befunde gegenwärtig völlig stationär und lediglich weiter zu beobachten seien und dass der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht bei der Berufswahl in keiner Weise körperlich eingeschränkt sei (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Darüber hinaus ist auch nicht einsichtig, weshalb die Herzproblematik die kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigen sollte. Eine nennenswerte gesundheitliche Einschränkung ist diesbezüglich somit nicht ausgewiesen. 9.1.2  Während seiner obligatorischen Schulzeit erhielt der Beschwerdeführer den Förderstatus B und wurde mit Massnahmen der Speziellen Förderung in verschiede-nen Fächern nach individuellen Lernzielen gefördert bzw. mit diesen entlastet (vgl. E. II. 8.7 hiervor; siehe auch IV-Nr. 51 S. 4 f.). Integrative sonderpädagogische Massnahmen wurden gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin keine gewährt (vgl. Protokoll per 10.07.2024, S. 2 f.). Ein Untersuchungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 8. August 2022 kam zum Schluss, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers leicht unterhalb der Altersnorm lägen. Das Leistungsprofil präsentiere sich heterogen mit Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im logischen Denken und einer Schwäche in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit. Während er bei den mathematischen Basiskompetenzen im Toleranzbereich liege, seien seine Leistungen in der Rechtschreibung und im Lesen weit unterdurchschnittlich (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Die Klassenlehrperson hielt im weiteren Verlauf in einem Lernbericht zum Zeugnis vom 31. Januar 2024 fest, der Beschwerdeführer arbeite in den praktischen Fächern selbständig, sei jedoch in den kognitiven Fächern oft auf Unterstützung durch eine Lehrkraft angewiesen. Mit der Rechtschreibung habe er Mühe, seine Lesekompetenzen und sein Wortschatz seien (nun) altersentsprechend (vgl. E. II. 8.7 hiervor). Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich zu betrachten (Intelligenzquotient von 70 bis 84; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom

24. September 2014 E. 2.2, 8C_741/2013 vom 16. März 2015 E. 3.2.1). Bei festgestellten intellektuellen Fähigkeiten «leicht unterhalb der Altersnorm» erscheint höchst fraglich, ob beim Beschwerdeführer von einer im medizinischen Sinn verminderten Intelligenz auszugehen wäre, zumal er ja einen Eignungstest bei seinem zukünftigen Lehrbetrieb bestanden hat (vgl. IV-Nr. 68 S. 2). Gegen eine solche spricht auch seine schulische Laufbahn, in deren Rahmen er die Regelschule besuchte und diese schliesslich auf der Stufe Sek B abschloss (vgl. IV-Nr. 55), ohne dass er auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen wäre. Es ergeben sich mithin – zumindest gestützt auf die vorhandenen Unterlagen – auch in dieser Hinsicht keine Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG zu begründen vermöchte. 9.2     Bei dieser Ausgangslage fragt sich höchstens, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorzunehmen und namentlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, oder ob sie in antizipierter Beweiswürdigung und infolge der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich selber als gesund einstufte und eine solche Abklärung als nicht notwendig erachtete (vgl. IV-Nr. 68 S. 3, S. 5; E. II. 8.8 hiervor), darauf verzichten durfte (vgl. E. II. 5. hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn entscheidend ist vorliegend vielmehr Folgendes: Im Gegensatz zu den anderen beruflichen Massnahmen des Gesetzes (Art. 16 ff. IVG) setzt die Berufsberatung nach Art. 15 IVG voraus, dass im Einzelfall die versicherte Person die Berufswahl noch nicht getroffen hat (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 176 Rz. 2; Murer, a.a.O., Art. 15 IVG, Rz. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2008 vom 29. Oktober 2009 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat bereits diverse Schnupperlehren absolviert und am 29. Mai 2024 schliesslich bei E.___ einen Lehrvertrag als Carrosserie-Reparateur EFZ mit Lehrbeginn ab August 2024 unterschrieben (vgl. IV-Nr. 68 S. 2, S. 4; siehe auch Protokoll per 10.07.2024, S. 4; E. II. 8.8 hiervor), mithin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Mai 2024; vgl. E. II. 2. hiervor) seine Berufswahl bereits getroffen. Als Berufsberatungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 IVG fallen insbesondere Berufswahlgespräche, die Durchführung von Neigungs- und Begabungstests sowie Abklärungsaufenthalte mit oder ohne praktische Arbeitsversuche, auch in Form niederschwelliger Massnahmen wie etwa Standortbestimmungs- und Orientierungsgespräche, in Betracht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 IVG, S. 177 Rz. 8; siehe auch E. II. 7.1 hiervor). Von diesen vom Beschwerdeführer einzig beantragten Massnahmen (vgl. A.S. 5; E. I. 2.1 hiervor; siehe auch IV-Nr. 63 S. 1) nicht erfasst werden hingegen allfällige Coachingleistungen während einer beruflichen Erstausbildung. Weiter ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Lehrstelle bei E.___ bloss den Charakter einer berufsberaterischen Abklärungsmassnahme im Sinne der Vorbereitung auf die eigentliche berufliche (Erst-) Ausbildung hätte. Nachdem der Beschwerdeführer zumindest vorderhand keine Unterstützung bei der Berufsfindung bzw. Lehrstellensuche mehr benötigt, erübrigen sich demnach entsprechende Leistungen unter dem Titel von Art. 15 IVG. Erst nach einem allfälligen Abbruch der Lehre als Carrosserie-Reparateur EFZ und erneuter Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wären solche gegebenenfalls neu zu prüfen. Diesfalls müssten dann aber – wie die Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. IV-Nr. 68 S. 4; E. II. 8.8 hiervor) – für die Bejahung eines entsprechenden Anspruchs weitergehende gesundheitliche Einschränkungen mittels zusätzlicher medizinischer Abklärungen und medizinischer Unterlagen ausgewiesen sein.

10.     Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 11. 11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen