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VSBES.2024.154

Invalidenrente

Solothurn · 2025-11-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Mit Eingang am 23. April 2020 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen und seit einem halben Jahr bestehende Durchschlafprobleme zum Bezug von Leistungen an.

1.2     Die Beschwerdegegnerin zog medizinische Berichte bei (IV-Nr. 5, 17, 22 ff.), führte am 15. Mai 2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ vom 8. Juli 2020 (Eingang: 21. Juli 2020, IV-Nr. 13) ein. In der Folge fand am 1. Juni 2021 ein Standortgespräch statt (vgl. Protokolleintrag vom 1. Juni 2021). Mit Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil aufgrund der ungewissen gesundheitlichen Situation aktuell keine zielführende Eingliederung möglich sei. Zur medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Februar 2022 sowie am

28. Juni 2022 Stellung (IV-Nrn. 52 S. 3 ff., 68 S. 2 f.). Er empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am

31. Oktober 2022 von der Gutachterstelle D.___ erstattet (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom

21. November 2022 sowie dessen Aktennotiz vom 2. Oktober 2023 (IV-Nrn. 81 S. 2, 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 91) aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden vom 21. November 2023 (IV-Nr. 96), erliess sie einen neuen Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 99). Dieser lautete auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 23. Februar 2024 erhobenen Einwände (IV-Nr. 100) mit Verfügungen vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154, A.S. [Akten-Seiten] 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) fest.

2.2     Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2024 (VSBES.2024.169) lässt der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen:

Verfahrensanträge:

3.   Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2024.154 in gleicher Sache (betr. Verfügung vom 27. Mai 2024) zu vereinigen.

4.   Es sei für beide (vereinigte) Verfahren lediglich ein Gesamtkostenvorschuss über CHF 600.00 zu erheben.

2.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 23) wird dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Das Verfahren VSBES.2024.169 wird mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2024.154 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.154 weitergeführt.

3.       Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 (A.S. 30 ff.) geht mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (A.S. 33) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 (A.S. 36) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die mit Eingabe vom

24. September 2024 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 38 ff.) geht mit Verfügung vom 25. September 2024 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Am 1. Januar 2022 traten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicherRegelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Da während dieser Zeit ein Rentenanspruch entstanden ist (E. II. 5 hiernach) und der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1970 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, blieb dieser Anspruch auch ab dem 1. Januar 2022 bestehen, solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geändert hatte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).

1.3     Die Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.301) wurden per 1. Januar 2024 erneut angepasst. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass für am 1. Januar 2024 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren, also bis Ende 2026, eine Revision einzuleiten ist. Dies wird gegebenenfalls zu beachten sein.

3.       Strittig ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Juli 2024 weiterhin eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 %. Nicht bestritten ist demgegenüber die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente vom 1. Juli 2021 bis

31. Dezember 2023 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 %.

E. 4 4.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt (IV-Nr. 78.1 S. 6):

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten:

Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch die orthopädischen und die neurologischen Einschränkungen begründet. Die aktuell um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Verweistätigkeiten sei einzig durch die psychiatrischen Einschränkungen begründet. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Geeignet seien körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Eine solche Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer maximal zu sechs Stunden pro Tag möglich. Die Leistungseinbusse sei weitgehend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 %, die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 angenommen werden, unterbrochen von der postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom Februar bis Juli 2020. Aus somatischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden. Mit den im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführten medizinischen Massnahmen könnte aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in somatisch adaptierten Verweistätigkeiten erreicht werden. Diese Massnahmen seien ohne weiteres zumutbar (IV-Nr. 78.1 S 9 f.).

4.2     Das Gutachten der Gutachterstelle D.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Experten haben den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 78.1 S. 19 ff., 25 ff., 35 ff., 48 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 78.1 S. 21, 28 f., 38 ff., 49 f.) und die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 78.1 S. 23 ff.). Auf dieser Grundlage nahmen sie die medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 78.1 S. 22 ff., 29 ff., 40 ff., 50 f.). Im Rahmen der «interdisziplinären Konsensbeurteilung» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die formellen Vorgaben sind somit erfüllt. Da die Befunde und Diagnosen der Gutachterpersonen fundiert und nachvollziehbar begründet werden und zu einer schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen, erfüllt das Gutachten sämtliche Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.3     Somit erweist sich das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2022 als voll beweiswertig. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom

21. November 2022 (IV-Nr. 81 S. 2 ff.) fest, es könne auf die Beurteilung der begutachtenden Personen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 als Handwerkmeister zu 0 % arbeitsfähig. In Bezug auf die Abwarttätigkeit (Nebenerwerb) liege kein Tätigkeitsbeschrieb vor. Sofern das Profil demjenigen des oben aufgeführten Zumutbarkeitsprofils entspreche, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % – entsprechend einer adaptierten Tätigkeit – andernfalls ebenfalls 0 %. Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2022 wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. A.S. 12).

5.       Es ist nachfolgend auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen. Zu überprüfen ist zunächst das Valideneinkommen.

5.1     Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2020 ein (IV-Nr. 2). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2020. Die in diesem Zeitpunkt noch durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden mit Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) beendet. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns unter Einbezug des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» korrekterweise auf den 1. Juli 2021 festgesetzt (A.S. 4). Dies ist mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f. m.w.H.). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den

1. Juli 2021, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem

1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor).

5.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.3     Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.4     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1. Juli 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

5.5     Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur (IV-Nr. 4). Zuletzt übte er ab 1. April 2015 zu 100 % eine berufliche Haupttätigkeit als «Handwerkmeister» bei der Firma B.___ aus. Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme per 31. Oktober 2021 gekündigt (IV-Nr. 43). Vor diesem Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Parallel dazu ging er einem regelmässigen Nebenerwerb als Hauswart bei der E.___, [...], nach. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er auch diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf die kumulierten, bei den beiden Arbeitgeberinnen erzielten Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist somit korrekt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) aufgeführten durchschnittlichen Einkommen der beiden Firmen von 2016 bis 2018 von total CHF 86'234.35 ([CHF 78'175.00 + CHF 7'680.00 + CHF 78'372.00 + CHF 7'678.00 + CHF 79'120.00 + CHF 7'678.00] : 3) stützte und das Ergebnis an den Nominallohnindex für das Jahr 2020 anpasste (: 105.1 [2018] x 106.8 [2020]). Das so errechnete Valideneinkommen von CHF 87'629.20 wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

6.       Zu prüfen ist weiter das Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2021.

6.1     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

6.2     Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer seit Oktober 2019 möglich wäre, eine adaptierte berufliche Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 70 % auszuüben (vgl. E. II. 5 hiervor). Nach Lage der Akten geht der Beschwerdeführer jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach, welche eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens darstellen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'792.00 auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»). Dieser Betrag wurde sodann korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet (CHF 5'792.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 72'457.90) und an das Arbeitspensum von 70 % angepasst. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 50'720.60. Die minimale Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) ergibt sich aufgrund des durch diese angenommenen Tabellenlohnes von CHF 5'791.00 statt CHF 5'792.00.

6.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom

17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Da die Invaliditätsbemessung auf den

1. Juli 2021 zu beziehen ist, sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen nicht zu berücksichtigen (vgl. auch E. II. 1.2 hiervor).

6.4

6.4.1  Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2024 (für die Zeit ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) aufgrund der leidensbedingt erschwerten Eingliederung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Bemessung des Tabellenlohnabzugs für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 nicht.

6.4.2  Dem Beschwerdeführer ist es möglich, eine angepasste Tätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das wiederholte überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden.) zu sechs Stunden täglich ausüben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Leistungseinbusse wird gemäss dem Gutachten vom 31. Oktober 2021 weitgehend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die aufgrund des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von 70 % ist somit beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s. Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, S. 230, N 668 ff.). Da sich die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in adaptierten Verweistätigkeiten einzig durch psychiatrische Einschränkungen begründet (IV-Nr. 78.1 S. 9) und dem psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es keiner besonderen angepassten Tätigkeit bedürfe, dem Beschwerdeführer lediglich keine wechselnde Nacht- oder Dreischichtarbeit empfohlen werde (IV-Nr. 78.1 S. 32), kann auch unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass diese Empfehlung nicht zu einer relevanten Lohneinbusse führt, da dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung ein relativ grosses Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offensteht. Was den Faktor Alter anbelangt, muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 54 Jahre alt und hatte somit noch 11 Dienstjahre vor sich. Auch dieser Umstand bildet mit Blick auf die konkreten Verhältnisse keinen Anlass für einen Tabellenlohnabzug. Ebenso sind die vielen Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, im entsprechenden Anforderungsniveau nur von beschränkter Bedeutung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 2 S. 1) ist und daher auch unter diesem Aspekt kein Tabellenlohnabzug in Frage kommt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte Abzug im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.) nicht zu beanstanden, soweit er sich auf die Periode von Juli 2021 bis Dezember 2023 bezieht.

6.5     Somit beträgt das Invalideneinkommen per Juli 2021 total CHF 45'648.50 (CHF 50'720.60 – 10 %). Bei einem Valideneinkommen von CHF 87'629.20 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 41'980.70 und die Einschränkung somit gerundet 48 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat – zum Bezug einer Viertelsrente.

7.       Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bisAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.20) ab diesem Zeitpunkt (1. Januar 2024) ein höherer respektive zusätzlicher Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Wie erwähnt, sieht die entsprechende Übergangsbestimmung vor, dass laufende Renten – eine solche liegt hier vor, nachdem ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2021 zu bejahen ist – mit Wirkung per 1. Januar 2024 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

7.1     Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Gestützt darauf erliess der Bundesrat den neuen Art. 26bisIVV, der am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Laut dessen Abs. 2 Satz 1 wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, nach statistischen Werten (in der Regel jene der LSE, vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV) bestimmt. Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah (einzig) einen Tabellenlohnabzug von 10 % für den Fall vor, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht nahm in BGE 150 V 410 eine umfassende Prüfung und Auslegung dieser Bestimmung vor. Es hielt zunächst fest, die Vorgaben für die Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den (ebenfalls per 1. Januar 2022 eingefügten) Art. 49 Abs. 1bisIVV seien nicht neu und deshalb kein Grund, die zusätzliche Berücksichtigung der mit dem bisherigen Tabellenlohnabzug erfassten Umstände als entbehrlich erscheinen zu lassen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2 S. 427 f.). Die sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche durch die (ebenfalls per 1. Januar 2022 neu gefassten) Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV in einer gegenüber der früheren Praxis erweiterten Form vorgesehen ist, sei insoweit relevant, als diejenigen Gesichtspunkte, welche im konkreten Fall zu einer Parallelisierung führen, beim Abzug vom Tabellenlohn nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie biete aber keine Gewähr für eine vollständige Erfassung der entsprechenden Faktoren, da es durchaus möglich sei, dass diese das Valideneinkommen nicht beeinflusst hätten, sich aber auf das Invalideneinkommen auswirkten (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3 S. 428 f.). Weiter sei trotz der überaus weiten Formulierung der Delegation im zitierten Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die bisherigen Möglichkeiten zur Erreichung eines möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses nicht habe preisgeben wollen (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2 S. 435 f.). Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) befürwortete Auslegung von Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der von Anfang 2022 bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung), welche diese Möglichkeiten ausschliesse, entspreche deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der damaligen Fassung) dahingehend zu verstehen, dass ergänzend zum dort einzig noch vorgesehenen «Teilzeitabzug» (der allerdings nicht an das Pensum, sondern an die funktionelle Leistungsfähigkeit anknüpft) auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bisAbs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bisIVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit, Bedarf an weitergehender Korrektur besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Art. 26bisAbs. 3 IVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung bot also weiterhin Raum für den Einbezug der nach der Rechtsprechung für die Berücksichtigung und gegebenenfalls Bemessung eines Tabellenlohnabzugs massgebenden Faktoren.

7.2

7.2.1  Per 1. Januar 2024 wurde Art. 26bisAbs. 3 IVV geändert. Er lautet nun wie folgt: «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bisvon 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.». Gegenüber der früheren Fassung ergeben sich zwei Abweichungen, nämlich erstens die Statuierung eines generellen, pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 %, der unabhängig von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen ist und bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auf 20 % erhöht wird, und zweitens der explizite Ausschluss weiterer Abzüge.

7.2.2  Die Anpassung der Bestimmung hat den folgenden Hintergrund (vgl. Eidg. Departement des Innern, Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 18. Oktober 2023 [nachfolgend: Erläuternder Bericht]): Am 6. April 2022 reichte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein. Die Motion enthielt den Auftrag an den Bundesrat, eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Die Motion nahm Bezug auf neuere Publikationen, namentlich eine im Auftrag der Coop Rechtsschutz AG verfasste Studie des Büros für Arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) vom 8. Januar 2021 mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» (abrufbar unter www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV_LSE_GutachtenBASS.pdf; zuletzt besucht am 20. November 2025; nachfolgend: BASS-Studie) sowie den Aufsatz von Gabriela Riemer-Kafka und Urban Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in: SZS 6/2021, S. 287 ff. Die BASS-Studie gelangte zum Ergebnis, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich auch Rentenbezügerinnen und -bezüger, erzielten im Durchschnitt Löhne, die deutlich niedriger sind als das allgemeine Lohnniveau. Riemer-Kafka und Schwegler schlugen vor, die LSE-Werte anhand eines Modells, welche auf einem von der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung entwickelten Job-Matching-Tool basiert, zu modifizieren. Die Motion wurde in der Folge von beiden Räten überwiesen, verbunden mit einer Frist zur Umsetzung bis Ende 2023. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) setzte daraufhin eine Arbeitsgruppe ein, welche zunächst den Ansatz von Riemer-Kafka / Schwegler weiterverfolgte und den Versuch unternahm, angepasste LSE-Tabellen zu entwickeln. Da sich dieser Weg als sehr schwierig erwies, wurde jedoch in der Folge – in einer gewissen Anlehnung an die BASS-Studie – ein alternatives Modell mit einem pauschalen arbeitsmarktlichen Abzug auf dem Invalideneinkommen entwickelt. Dieser ist als dauerhafte Lösung konzipiert (vgl. Erläuternder Bericht, S. 5). Der Pauschalabzugs beträgt 10 % respektive (bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) 20 %.

7.2.3  Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat sich demnach in der Umsetzung der Motion der SGK-N nicht für die zunächst angestrebte Anpassung der LSE-Tabellen, sondern für einen Pauschalabzug entschieden. Den Anlass dazu boten die in der Motion erwähnten Ergebnisse der BASS-Studie. Darin wird u.a. ausgeführt (S. 34), die Löhne von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die keine IV-Rente beziehen, lägen im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen um rund 10 % tiefer. Die Löhne von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern seien im Vergleich zu voll leistungsfähigen Erwerbstätigen im Durchschnitt um 14 % niedriger, der Medianlohn sei um 17 % tiefer (vgl. auch BASS-Studie, S. 18 f.; dort wird auch deutlich, dass der Totalwert nur unwesentlich niedriger ist als der Wert für die voll Leistungsfähigen). Unter Ausklammerung von lohnrelevanten Faktoren wie z.B. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau (skill level) und Brancheneffekte resultiere noch ein um 12.4 % tieferer Durchschnittslohn der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner (BASS-Studie, S. 19 und 21) respektive ein um 10 % niedrigerer Durchschnittslohn von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, aber ohne IV-Rente. Im Kompetenzniveau 1 sei der Medianlohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern im Vergleich zum Medianlohn von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen um 7 % tiefer; unter Kontrolle der wichtigsten lohnrelevanten Einflussfaktoren (Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Branche) liege der durchschnittlich erzielte Lohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern um 9.3 % unter demjenigen von Personen ohne starke gesundheitliche Einschränkungen. Rund ein Drittel der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner erziele einen Lohn, der mindestens so hoch sei wie der Medianlohn. Im Kompetenzniveau 1 treffe dies auf 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner zu, im Kompetenzniveau 2 auf 40 % der IV-Rentner und 46 % der IV-Rentnerinnen (vgl. BASS-Studie, S. 23 und 34 f.). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Person den Medianlohn erzielen könne, von einer ganzen Reihe weiterer Faktoren abhänge (BASS-Studie, S. 34 f.). Die BASS-Studie basiert nicht auf den LSE, sondern auf den Daten der (aufgrund der Erhebungsform etwas weniger zuverlässigen, aber eine sehr grosse Zahl von Daten umfassenden) Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) sowie auf den LSE 2016 und dem Lohnrechner «Salarium» (vgl. BASS-Studie, S. 2 f.).

7.3     Aus den zitierten Ausführungen der BASS-Studie wird deutlich, dass sich daraus nicht ohne weiteres ein genereller Pauschalabzug von 17 % ableiten lässt. So müssten für dessen Bemessung nicht nur die erwerbstätigen Personen, die eine IV-Rente beziehen, sondern – da gerade auch Versicherte mit einem Invaliditätsgrad, der knapp unter 40 % liegt, betroffen sind – ausserdem zumindest ein Teil der gesundheitlich stark beeinträchtigten Personen ohne IV-Rente einbezogen werden, deren Medianlohn etwas höher liegt. Sodann wird laut der Studie ein Teil der Differenz durch andere Faktoren (Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau, Branche) erklärt und wäre im Rahmen eines generellen Abzugs bei der Invaliditätsbemessung wohl ebenfalls auszuklammern. Besonders ins Gewicht fällt dabei das Alter, mit dem erhebliche Lohnunterschiede verbunden sind (Junge erreichen den Medianlohn nur sehr selten, vgl. BASS-Studie S. 23). Ohne diese Aspekte verbleibt noch eine gesundheitsbedingte Differenz von 12.4 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Im Bereich des Kompetenzniveaus 1, das in sehr vielen IV-Verfahren zur Anwendung gelangt, ist sie laut der Studie spürbar geringer und bewegt sich bei 7 % respektive (unter Ausklammerung der krankheitsfremden Aspekte) auf knapp 10 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Dieser Abstand dürfte sich durch den im Erläuternden Bericht, S. 6, erwähnten Umstand, dass die Werte der LSE 2020 im Kompetenzniveau 1 nach einer vorgenommenen Plausibilisierung niedriger ausfielen als jene der LSE 2018, noch ein wenig reduziert haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Pauschalabzug von 10 % (respektive 20 % bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %) sei generell zu niedrig. Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass die Unterschiede, nicht zuletzt auch wegen der erwähnten gesundheitsfremden Faktoren, gross sind und der in der neuen Regelung enthaltene Passus, weitere Abzüge seien nicht zulässig, die Erzielung eines möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses verunmöglicht, wenn er so verstanden wird, dass immer und ausschliesslich der Pauschalabzug von 10 respektive 20 % gelten soll. Damit besteht zwar nicht generell, aber doch im Einzelfall die Möglichkeit, dass ein Invalideneinkommen resultiert, welches erheblich höher ist als die realistischen Verdienstmöglichkeiten der versicherten Person. Eine solche Regelung, welche die Berücksichtigung der konkreten Situation von vornherein ausschliesst, würde jedoch gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2 S. 435 f. (der BGE erging nach dem Erlass der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnungsänderung) gegen die Intentionen des Gesetzgebers verstossen und liefe der Stossrichtung der Motion, die durch die Neufassung von Art. 26bisAbs. 3 IVV umgesetzt werden sollte, zuwider. Denkbar erschiene stattdessen, angelehnt an BGE 150 V 410 und im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung, eine Lösung, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %) als Mindest- bzw. Regelabzug versteht, aber parallel dazu eine Bemessung des Abzugs nach den bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässt, wobei deren Resultat massgebend ist, wenn es zu einem Abzug von mehr als 10 % (respektive 20 %) führt. Die vom Beschwerdeführer propagierte Lösung, wonach der nach den bisherigen Regeln bemessene Tabellenlohnabzug mit dem Pauschalabzug zu kumulieren wäre, ist dagegen abzulehnen. Sie hätte umgekehrt zur Folge, dass in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen zu hohe Invaliditätsgrade resultieren. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu erwähnen, dass laut der BASS-Studie zwar nur eine Minderheit, aber doch immerhin 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 1 erwerbstätig sind, sowie 46 % der IV-Rentnerinnen und 40 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 2 erwerbstätig sind, den Medianlohn (für das zutreffende Kompetenzniveau und Geschlecht) gemäss LSE erreichen (vgl. BASS-Studie, S. 23).

7.4     Nach dem Gesagten ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der Pauschal-abzug von 10 % sei um den nach den bisherigen Regeln ermittelten Abzug von ebenfalls 10 % zu erhöhen und auf 20 % festzusetzen, nicht zu folgen. Als grundsätzlich möglich erscheint dagegen trotz des Wortlauts von Art. 26bisAbs. 3 IVV eine Interpretation, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 %) als Mindestabzug versteht, der durch einen nach den bisherigen Regeln bemessenen Abzug ersetzt wird, wenn dieser höher ausfällt. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann die Frage, ob der Pauschalabzug von 10 % generell gilt oder ob auch ein höherer Abzug infrage kommt, jedoch offenbleiben, da die bisher gültig gewesenen Grundsätze hier ebenfalls zu einem Abzug von 10 % führen (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung erweist sich somit auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2024 respektive 1. Juli 2024 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügungen vom 27. Mai 2024 und 25. Juni 2024 sind zu bestätigen.

E. 8 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügungen vom 27. Mai und 25. Juni 2024)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Mit Eingang am 23. April 2020 (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2) meldete sich der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen und seit einem halben Jahr bestehende Durchschlafprobleme zum Bezug von Leistungen an.

1.2     Die Beschwerdegegnerin zog medizinische Berichte bei (IV-Nr. 5, 17, 22 ff.), führte am 15. Mai 2020 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte den Arbeitgeberbericht der Firma B.___ vom 8. Juli 2020 (Eingang: 21. Juli 2020, IV-Nr. 13) ein. In der Folge fand am 1. Juni 2021 ein Standortgespräch statt (vgl. Protokolleintrag vom 1. Juni 2021). Mit Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen, weil aufgrund der ungewissen gesundheitlichen Situation aktuell keine zielführende Eingliederung möglich sei. Zur medizinischen Situation nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 9. Februar 2022 sowie am

28. Juni 2022 Stellung (IV-Nrn. 52 S. 3 ff., 68 S. 2 f.). Er empfahl eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie). Das entsprechende Gutachten wurde am

31. Oktober 2022 von der Gutachterstelle D.___ erstattet (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom

21. November 2022 sowie dessen Aktennotiz vom 2. Oktober 2023 (IV-Nrn. 81 S. 2, 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 91) aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden vom 21. November 2023 (IV-Nr. 96), erliess sie einen neuen Vorbescheid vom 20. Februar 2024 (IV-Nr. 99). Dieser lautete auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 23. Februar 2024 erhobenen Einwände (IV-Nr. 100) mit Verfügungen vom 27. Mai 2024 (VSBES.2024.154, A.S. [Akten-Seiten] 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 1 ff., Anspruch ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) fest.

2.2     Gegen die Verfügung vom

25. Juni 2024 (VSBES.2024.169) lässt der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen:

Verfahrensanträge:

3.   Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VSBES.2024.154 in gleicher Sache (betr. Verfügung vom 27. Mai 2024) zu vereinigen.

4.   Es sei für beide (vereinigte) Verfahren lediglich ein Gesamtkostenvorschuss über CHF 600.00 zu erheben.

2.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2024 (VSBES.2024.169, A.S. 23) wird dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Das Verfahren VSBES.2024.169 wird mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2024.154 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2024.154 weitergeführt.

3.       Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024 (A.S. 30 ff.) geht mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (A.S. 33) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 (A.S. 36) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die mit Eingabe vom

24. September 2024 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 38 ff.) geht mit Verfügung vom 25. September 2024 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Am 1. Januar 2022 traten Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicherRegelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Da während dieser Zeit ein Rentenanspruch entstanden ist (E. II. 5 hiernach) und der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1970 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, blieb dieser Anspruch auch ab dem 1. Januar 2022 bestehen, solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geändert hatte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).

1.3     Die Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.301) wurden per 1. Januar 2024 erneut angepasst. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass für am 1. Januar 2024 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und vom Einkommen mit Invalidität nicht bereits 20 % abgezogen wurden, innerhalb von drei Jahren, also bis Ende 2026, eine Revision einzuleiten ist. Dies wird gegebenenfalls zu beachten sein.

3.       Strittig ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht ab 1. Januar 2024 bzw. 1. Juli 2024 weiterhin eine Viertelsrente zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 %. Nicht bestritten ist demgegenüber die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente vom 1. Juli 2021 bis

31. Dezember 2023 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 %.

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid vom 27. Mai 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nrn. 78.1 – 78.3). In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt (IV-Nr. 78.1 S. 6):

Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nennt das Gutachten:

Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei durch die orthopädischen und die neurologischen Einschränkungen begründet. Die aktuell um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Verweistätigkeiten sei einzig durch die psychiatrischen Einschränkungen begründet. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Geeignet seien körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden. Eine solche Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer maximal zu sechs Stunden pro Tag möglich. Die Leistungseinbusse sei weitgehend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 %, die Arbeitsunfähigkeit 30 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 angenommen werden, unterbrochen von der postoperativ aufgehobenen Arbeitsfähigkeit vom Februar bis Juli 2020. Aus somatischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden. Mit den im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführten medizinischen Massnahmen könnte aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in somatisch adaptierten Verweistätigkeiten erreicht werden. Diese Massnahmen seien ohne weiteres zumutbar (IV-Nr. 78.1 S 9 f.).

4.2     Das Gutachten der Gutachterstelle D.___ stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Experten haben den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 78.1 S. 19 ff., 25 ff., 35 ff., 48 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 78.1 S. 21, 28 f., 38 ff., 49 f.) und die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 78.1 S. 23 ff.). Auf dieser Grundlage nahmen sie die medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 78.1 S. 22 ff., 29 ff., 40 ff., 50 f.). Im Rahmen der «interdisziplinären Konsensbeurteilung» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierten Befunde nachvollziehbar ist. Die formellen Vorgaben sind somit erfüllt. Da die Befunde und Diagnosen der Gutachterpersonen fundiert und nachvollziehbar begründet werden und zu einer schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen, erfüllt das Gutachten sämtliche Anforderungen, die von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.3     Somit erweist sich das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2022 als voll beweiswertig. In diesem Sinn hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom

21. November 2022 (IV-Nr. 81 S. 2 ff.) fest, es könne auf die Beurteilung der begutachtenden Personen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 als Handwerkmeister zu 0 % arbeitsfähig. In Bezug auf die Abwarttätigkeit (Nebenerwerb) liege kein Tätigkeitsbeschrieb vor. Sofern das Profil demjenigen des oben aufgeführten Zumutbarkeitsprofils entspreche, betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % – entsprechend einer adaptierten Tätigkeit – andernfalls ebenfalls 0 %. Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vom 31. Oktober 2022 wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. A.S. 12).

5.       Es ist nachfolgend auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen. Zu überprüfen ist zunächst das Valideneinkommen.

5.1     Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2020 ein (IV-Nr. 2). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Oktober 2020. Die in diesem Zeitpunkt noch durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurden mit Abschlussbericht vom 22. Juli 2021 (IV-Nr. 27) beendet. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns unter Einbezug des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» korrekterweise auf den 1. Juli 2021 festgesetzt (A.S. 4). Dies ist mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f. m.w.H.). Somit fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den

1. Juli 2021, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit das vor dem

1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor).

5.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.3     Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

5.4     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1. Juli 2021 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

5.5     Der Beschwerdeführer ist gelernter Elektromonteur (IV-Nr. 4). Zuletzt übte er ab 1. April 2015 zu 100 % eine berufliche Haupttätigkeit als «Handwerkmeister» bei der Firma B.___ aus. Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme per 31. Oktober 2021 gekündigt (IV-Nr. 43). Vor diesem Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Parallel dazu ging er einem regelmässigen Nebenerwerb als Hauswart bei der E.___, [...], nach. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er auch diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf die kumulierten, bei den beiden Arbeitgeberinnen erzielten Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist somit korrekt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 12. Dezember 2022 (IV-Nr. 83) aufgeführten durchschnittlichen Einkommen der beiden Firmen von 2016 bis 2018 von total CHF 86'234.35 ([CHF 78'175.00 + CHF 7'680.00 + CHF 78'372.00 + CHF 7'678.00 + CHF 79'120.00 + CHF 7'678.00] : 3) stützte und das Ergebnis an den Nominallohnindex für das Jahr 2020 anpasste (: 105.1 [2018] x 106.8 [2020]). Das so errechnete Valideneinkommen von CHF 87'629.20 wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

6.       Zu prüfen ist weiter das Invalideneinkommen für die Zeit ab 1. Juli 2021.

6.1     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

6.2     Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer seit Oktober 2019 möglich wäre, eine adaptierte berufliche Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 70 % auszuüben (vgl. E. II. 5 hiervor). Nach Lage der Akten geht der Beschwerdeführer jedoch keiner beruflichen Tätigkeit nach, welche eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens darstellen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, ist von einem monatlichen Bruttolohn für Männer von CHF 5'792.00 auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»). Dieser Betrag wurde sodann korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet (CHF 5'792.00 x 12 [: 40 x 41,7] = CHF 72'457.90) und an das Arbeitspensum von 70 % angepasst. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 50'720.60. Die minimale Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (A.S. 4) ergibt sich aufgrund des durch diese angenommenen Tabellenlohnes von CHF 5'791.00 statt CHF 5'792.00.

6.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom

17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Da die Invaliditätsbemessung auf den

1. Juli 2021 zu beziehen ist, sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen nicht zu berücksichtigen (vgl. auch E. II. 1.2 hiervor).

6.4

6.4.1  Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai 2024 (für die Zeit ab 1. Juli 2024) und 25. Juni 2024 (für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) aufgrund der leidensbedingt erschwerten Eingliederung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Bemessung des Tabellenlohnabzugs für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2023 nicht.

6.4.2  Dem Beschwerdeführer ist es möglich, eine angepasste Tätigkeit (körperlich sehr leichte Tätigkeit, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längere Stehen und Gehen, das wiederholte überwinden von Treppen und unebenem Grund sowie die Einnahme knieender und kauernder Positionen sollten dabei vermieden werden.) zu sechs Stunden täglich ausüben (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die Leistungseinbusse wird gemäss dem Gutachten vom 31. Oktober 2021 weitgehend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die aufgrund des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von 70 % ist somit beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen (s. Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, S. 230, N 668 ff.). Da sich die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in adaptierten Verweistätigkeiten einzig durch psychiatrische Einschränkungen begründet (IV-Nr. 78.1 S. 9) und dem psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich zu entnehmen ist, dass es keiner besonderen angepassten Tätigkeit bedürfe, dem Beschwerdeführer lediglich keine wechselnde Nacht- oder Dreischichtarbeit empfohlen werde (IV-Nr. 78.1 S. 32), kann auch unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass diese Empfehlung nicht zu einer relevanten Lohneinbusse führt, da dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung ein relativ grosses Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offensteht. Was den Faktor Alter anbelangt, muss sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 54 Jahre alt und hatte somit noch 11 Dienstjahre vor sich. Auch dieser Umstand bildet mit Blick auf die konkreten Verhältnisse keinen Anlass für einen Tabellenlohnabzug. Ebenso sind die vielen Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb angefangen werden muss, im entsprechenden Anforderungsniveau nur von beschränkter Bedeutung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nr. 2 S. 1) ist und daher auch unter diesem Aspekt kein Tabellenlohnabzug in Frage kommt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte Abzug im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.) nicht zu beanstanden, soweit er sich auf die Periode von Juli 2021 bis Dezember 2023 bezieht.

6.5     Somit beträgt das Invalideneinkommen per Juli 2021 total CHF 45'648.50 (CHF 50'720.60 – 10 %). Bei einem Valideneinkommen von CHF 87'629.20 beträgt die Erwerbseinbusse CHF 41'980.70 und die Einschränkung somit gerundet 48 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat – zum Bezug einer Viertelsrente.

7.       Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bisAbs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.20) ab diesem Zeitpunkt (1. Januar 2024) ein höherer respektive zusätzlicher Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Wie erwähnt, sieht die entsprechende Übergangsbestimmung vor, dass laufende Renten – eine solche liegt hier vor, nachdem ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2021 zu bejahen ist – mit Wirkung per 1. Januar 2024 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

7.1     Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Gestützt darauf erliess der Bundesrat den neuen Art. 26bisIVV, der am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Laut dessen Abs. 2 Satz 1 wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, nach statistischen Werten (in der Regel jene der LSE, vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV) bestimmt. Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah (einzig) einen Tabellenlohnabzug von 10 % für den Fall vor, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht nahm in BGE 150 V 410 eine umfassende Prüfung und Auslegung dieser Bestimmung vor. Es hielt zunächst fest, die Vorgaben für die Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den (ebenfalls per 1. Januar 2022 eingefügten) Art. 49 Abs. 1bisIVV seien nicht neu und deshalb kein Grund, die zusätzliche Berücksichtigung der mit dem bisherigen Tabellenlohnabzug erfassten Umstände als entbehrlich erscheinen zu lassen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.2 S. 427 f.). Die sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen, welche durch die (ebenfalls per 1. Januar 2022 neu gefassten) Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV in einer gegenüber der früheren Praxis erweiterten Form vorgesehen ist, sei insoweit relevant, als diejenigen Gesichtspunkte, welche im konkreten Fall zu einer Parallelisierung führen, beim Abzug vom Tabellenlohn nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Sie biete aber keine Gewähr für eine vollständige Erfassung der entsprechenden Faktoren, da es durchaus möglich sei, dass diese das Valideneinkommen nicht beeinflusst hätten, sich aber auf das Invalideneinkommen auswirkten (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3 S. 428 f.). Weiter sei trotz der überaus weiten Formulierung der Delegation im zitierten Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG klar erkennbar, dass der Gesetzgeber die bisherigen Möglichkeiten zur Erreichung eines möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses nicht habe preisgeben wollen (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2 S. 435 f.). Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) befürwortete Auslegung von Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der von Anfang 2022 bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung), welche diese Möglichkeiten ausschliesse, entspreche deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei Art. 26bisAbs. 3 IVV (in der damaligen Fassung) dahingehend zu verstehen, dass ergänzend zum dort einzig noch vorgesehenen «Teilzeitabzug» (der allerdings nicht an das Pensum, sondern an die funktionelle Leistungsfähigkeit anknüpft) auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen sei, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bisAbs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bisIVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit, Bedarf an weitergehender Korrektur besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Art. 26bisAbs. 3 IVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung bot also weiterhin Raum für den Einbezug der nach der Rechtsprechung für die Berücksichtigung und gegebenenfalls Bemessung eines Tabellenlohnabzugs massgebenden Faktoren.

7.2

7.2.1  Per 1. Januar 2024 wurde Art. 26bisAbs. 3 IVV geändert. Er lautet nun wie folgt: «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bisvon 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.». Gegenüber der früheren Fassung ergeben sich zwei Abweichungen, nämlich erstens die Statuierung eines generellen, pauschalen Tabellenlohnabzugs von 10 %, der unabhängig von den konkreten Verhältnissen vorzunehmen ist und bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auf 20 % erhöht wird, und zweitens der explizite Ausschluss weiterer Abzüge.

7.2.2  Die Anpassung der Bestimmung hat den folgenden Hintergrund (vgl. Eidg. Departement des Innern, Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 18. Oktober 2023 [nachfolgend: Erläuternder Bericht]): Am 6. April 2022 reichte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein. Die Motion enthielt den Auftrag an den Bundesrat, eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Die Motion nahm Bezug auf neuere Publikationen, namentlich eine im Auftrag der Coop Rechtsschutz AG verfasste Studie des Büros für Arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) vom 8. Januar 2021 mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» (abrufbar unter www.buerobass.ch/fileadmin/Files/2021/CoopRechtsschutz_2021_IV_LSE_GutachtenBASS.pdf; zuletzt besucht am 20. November 2025; nachfolgend: BASS-Studie) sowie den Aufsatz von Gabriela Riemer-Kafka und Urban Schwegler, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in: SZS 6/2021, S. 287 ff. Die BASS-Studie gelangte zum Ergebnis, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich auch Rentenbezügerinnen und -bezüger, erzielten im Durchschnitt Löhne, die deutlich niedriger sind als das allgemeine Lohnniveau. Riemer-Kafka und Schwegler schlugen vor, die LSE-Werte anhand eines Modells, welche auf einem von der Schweizerischen Paraplegiker-Stiftung entwickelten Job-Matching-Tool basiert, zu modifizieren. Die Motion wurde in der Folge von beiden Räten überwiesen, verbunden mit einer Frist zur Umsetzung bis Ende 2023. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) setzte daraufhin eine Arbeitsgruppe ein, welche zunächst den Ansatz von Riemer-Kafka / Schwegler weiterverfolgte und den Versuch unternahm, angepasste LSE-Tabellen zu entwickeln. Da sich dieser Weg als sehr schwierig erwies, wurde jedoch in der Folge – in einer gewissen Anlehnung an die BASS-Studie – ein alternatives Modell mit einem pauschalen arbeitsmarktlichen Abzug auf dem Invalideneinkommen entwickelt. Dieser ist als dauerhafte Lösung konzipiert (vgl. Erläuternder Bericht, S. 5). Der Pauschalabzugs beträgt 10 % respektive (bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) 20 %.

7.2.3  Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat sich demnach in der Umsetzung der Motion der SGK-N nicht für die zunächst angestrebte Anpassung der LSE-Tabellen, sondern für einen Pauschalabzug entschieden. Den Anlass dazu boten die in der Motion erwähnten Ergebnisse der BASS-Studie. Darin wird u.a. ausgeführt (S. 34), die Löhne von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die keine IV-Rente beziehen, lägen im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen um rund 10 % tiefer. Die Löhne von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern seien im Vergleich zu voll leistungsfähigen Erwerbstätigen im Durchschnitt um 14 % niedriger, der Medianlohn sei um 17 % tiefer (vgl. auch BASS-Studie, S. 18 f.; dort wird auch deutlich, dass der Totalwert nur unwesentlich niedriger ist als der Wert für die voll Leistungsfähigen). Unter Ausklammerung von lohnrelevanten Faktoren wie z.B. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau (skill level) und Brancheneffekte resultiere noch ein um 12.4 % tieferer Durchschnittslohn der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner (BASS-Studie, S. 19 und 21) respektive ein um 10 % niedrigerer Durchschnittslohn von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, aber ohne IV-Rente. Im Kompetenzniveau 1 sei der Medianlohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern im Vergleich zum Medianlohn von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen um 7 % tiefer; unter Kontrolle der wichtigsten lohnrelevanten Einflussfaktoren (Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Branche) liege der durchschnittlich erzielte Lohn von erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentnern um 9.3 % unter demjenigen von Personen ohne starke gesundheitliche Einschränkungen. Rund ein Drittel der erwerbstätigen IV-Rentnerinnen und -Rentner erziele einen Lohn, der mindestens so hoch sei wie der Medianlohn. Im Kompetenzniveau 1 treffe dies auf 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner zu, im Kompetenzniveau 2 auf 40 % der IV-Rentner und 46 % der IV-Rentnerinnen (vgl. BASS-Studie, S. 23 und 34 f.). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Person den Medianlohn erzielen könne, von einer ganzen Reihe weiterer Faktoren abhänge (BASS-Studie, S. 34 f.). Die BASS-Studie basiert nicht auf den LSE, sondern auf den Daten der (aufgrund der Erhebungsform etwas weniger zuverlässigen, aber eine sehr grosse Zahl von Daten umfassenden) Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) sowie auf den LSE 2016 und dem Lohnrechner «Salarium» (vgl. BASS-Studie, S. 2 f.).

7.3     Aus den zitierten Ausführungen der BASS-Studie wird deutlich, dass sich daraus nicht ohne weiteres ein genereller Pauschalabzug von 17 % ableiten lässt. So müssten für dessen Bemessung nicht nur die erwerbstätigen Personen, die eine IV-Rente beziehen, sondern – da gerade auch Versicherte mit einem Invaliditätsgrad, der knapp unter 40 % liegt, betroffen sind – ausserdem zumindest ein Teil der gesundheitlich stark beeinträchtigten Personen ohne IV-Rente einbezogen werden, deren Medianlohn etwas höher liegt. Sodann wird laut der Studie ein Teil der Differenz durch andere Faktoren (Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau, Branche) erklärt und wäre im Rahmen eines generellen Abzugs bei der Invaliditätsbemessung wohl ebenfalls auszuklammern. Besonders ins Gewicht fällt dabei das Alter, mit dem erhebliche Lohnunterschiede verbunden sind (Junge erreichen den Medianlohn nur sehr selten, vgl. BASS-Studie S. 23). Ohne diese Aspekte verbleibt noch eine gesundheitsbedingte Differenz von 12.4 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Im Bereich des Kompetenzniveaus 1, das in sehr vielen IV-Verfahren zur Anwendung gelangt, ist sie laut der Studie spürbar geringer und bewegt sich bei 7 % respektive (unter Ausklammerung der krankheitsfremden Aspekte) auf knapp 10 % (vgl. BASS-Studie, S. 19 und 34). Dieser Abstand dürfte sich durch den im Erläuternden Bericht, S. 6, erwähnten Umstand, dass die Werte der LSE 2020 im Kompetenzniveau 1 nach einer vorgenommenen Plausibilisierung niedriger ausfielen als jene der LSE 2018, noch ein wenig reduziert haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Pauschalabzug von 10 % (respektive 20 % bei einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %) sei generell zu niedrig. Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass die Unterschiede, nicht zuletzt auch wegen der erwähnten gesundheitsfremden Faktoren, gross sind und der in der neuen Regelung enthaltene Passus, weitere Abzüge seien nicht zulässig, die Erzielung eines möglichst konkreten, fallbezogenen Ergebnisses verunmöglicht, wenn er so verstanden wird, dass immer und ausschliesslich der Pauschalabzug von 10 respektive 20 % gelten soll. Damit besteht zwar nicht generell, aber doch im Einzelfall die Möglichkeit, dass ein Invalideneinkommen resultiert, welches erheblich höher ist als die realistischen Verdienstmöglichkeiten der versicherten Person. Eine solche Regelung, welche die Berücksichtigung der konkreten Situation von vornherein ausschliesst, würde jedoch gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 150 V 410 E. 10.1 und 10.2 S. 435 f. (der BGE erging nach dem Erlass der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnungsänderung) gegen die Intentionen des Gesetzgebers verstossen und liefe der Stossrichtung der Motion, die durch die Neufassung von Art. 26bisAbs. 3 IVV umgesetzt werden sollte, zuwider. Denkbar erschiene stattdessen, angelehnt an BGE 150 V 410 und im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung, eine Lösung, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 %) als Mindest- bzw. Regelabzug versteht, aber parallel dazu eine Bemessung des Abzugs nach den bisherigen, durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zulässt, wobei deren Resultat massgebend ist, wenn es zu einem Abzug von mehr als 10 % (respektive 20 %) führt. Die vom Beschwerdeführer propagierte Lösung, wonach der nach den bisherigen Regeln bemessene Tabellenlohnabzug mit dem Pauschalabzug zu kumulieren wäre, ist dagegen abzulehnen. Sie hätte umgekehrt zur Folge, dass in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen zu hohe Invaliditätsgrade resultieren. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu erwähnen, dass laut der BASS-Studie zwar nur eine Minderheit, aber doch immerhin 44 % der IV-Rentnerinnen und 37 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 1 erwerbstätig sind, sowie 46 % der IV-Rentnerinnen und 40 % der IV-Rentner, die im Kompetenzniveau 2 erwerbstätig sind, den Medianlohn (für das zutreffende Kompetenzniveau und Geschlecht) gemäss LSE erreichen (vgl. BASS-Studie, S. 23).

7.4     Nach dem Gesagten ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der Pauschal-abzug von 10 % sei um den nach den bisherigen Regeln ermittelten Abzug von ebenfalls 10 % zu erhöhen und auf 20 % festzusetzen, nicht zu folgen. Als grundsätzlich möglich erscheint dagegen trotz des Wortlauts von Art. 26bisAbs. 3 IVV eine Interpretation, welche den Pauschalabzug von 10 % (bzw. 20 %) als Mindestabzug versteht, der durch einen nach den bisherigen Regeln bemessenen Abzug ersetzt wird, wenn dieser höher ausfällt. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann die Frage, ob der Pauschalabzug von 10 % generell gilt oder ob auch ein höherer Abzug infrage kommt, jedoch offenbleiben, da die bisher gültig gewesenen Grundsätze hier ebenfalls zu einem Abzug von 10 % führen (vgl. E. II. 6.4.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung erweist sich somit auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Januar 2024 respektive 1. Juli 2024 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügungen vom 27. Mai 2024 und 25. Juni 2024 sind zu bestätigen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Küng