opencaselaw.ch

VSBES.2024.140

Krankenversicherung KVG

Solothurn · 2024-06-18 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Februar 2024 bis 15. Mai 2024 keinen Anspruch auf Taggeld aus der Kollektivversicherung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde sinngemäss, die Helsana habe ihr die Krankentaggelder auszurichten.

2.      Auf Anfrage des Versicherungsgerichts teilt die Helsana Zusatzversicherungen AG mit E-Mail vom

11. Juni 2024 mit, es handle sich um eine Versicherung nach VVG. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Einspracheentscheid erhalten. II.

1.      Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. 1.1    Wie sich der Begründung der Beschwerde, der Eingabe der Beschwerdegegnerin und den eingereichten Akten entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche Kompetenzzuweisung erforderlich. 1.2    Laut § 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Beschwerde nach dem

1. März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht zuständig. 1.3    Da dem Versicherungsgericht die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

2.      Mit dem Nichteintretensentscheid ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig erachtete kantonale Behörde zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Da die Parteien nicht in der gleichen Gemeinde wohnen, ist der Friedensrichter nicht zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Sache dürfte der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten oder des Amtsgerichts unterliegen (vgl. §§ 10 und 14 GO). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in [...]. Das Dossier ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu überweisen. Es ist Sache des Richteramts zu entscheiden, wie mit dem Schreiben vom 7. Juni 2024 verfahren wird.

3.      Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.

4.      Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom18. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Zusatzversicherungen AG,Postfach, 3048 Worblaufen,

Beschwerdegegnerin

betreffendKrankenversicherung KVG(Beschwerde vom 6. Juni 2024)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.      Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Schreiben der Helsana Zusatzversicherungen AG vom 7. Mai 2024, worin die Helsana festhielt, die Beschwerdeführerin habe für ihre Arbeitsunfähigkeit vom

29. Februar 2024 bis 15. Mai 2024 keinen Anspruch auf Taggeld aus der Kollektivversicherung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde sinngemäss, die Helsana habe ihr die Krankentaggelder auszurichten.

2.      Auf Anfrage des Versicherungsgerichts teilt die Helsana Zusatzversicherungen AG mit E-Mail vom

11. Juni 2024 mit, es handle sich um eine Versicherung nach VVG. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keinen Einspracheentscheid erhalten.

II.

1.      Zu prüfen ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.

1.1    Wie sich der Begründung der Beschwerde, der Eingabe der Beschwerdegegnerin und den eingereichten Akten entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche Kompetenzzuweisung erforderlich.

1.2    Laut § 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die Beschwerde nach dem

1. März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von vornherein nicht zuständig.

1.3    Da dem Versicherungsgericht die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

2.      Mit dem Nichteintretensentscheid ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig erachtete kantonale Behörde zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Da die Parteien nicht in der gleichen Gemeinde wohnen, ist der Friedensrichter nicht zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Sache dürfte der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten oder des Amtsgerichts unterliegen (vgl. §§ 10 und 14 GO). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in [...]. Das Dossier ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu überweisen. Es ist Sache des Richteramts zu entscheiden, wie mit dem Schreiben vom 7. Juni 2024 verfahren wird.

3.      Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.

4.      Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.

3.Die E-Mail der Helsana Zusatzversicherungen AG vom 11. Juni 2024 geht in Kopie an die Beschwerdeführerin.

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch