berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Der im Jahr 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich wegen psychischen Beschwerden
erstmals im Jahr 2006 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 1). Die
Beschwerdegegnerin gewährte ihm berufliche Massnahmen (IV-Nr. 15, 22, 27,
37, 43) und wies nach deren erfolgreichen Abschluss weitere berufliche
Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Juni
2011 ab (IV-Nr. 55).
1.2 Am 18. November 2022 hatte
der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, weshalb er am 8. Oktober 2023 erneut
um Leistungen der Beschwerdegegnerin ersuchte (IV-Nr. 56). Mit Vorbescheid
vom 16. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in Aussicht, auf
dieses neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, weil aus den eingereichten
Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
hervorginge (IV-Nr. 59). Als Reaktion auf diesen Vorbescheid reichte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. November 2023 verschiedene
ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 60). Der von der Beschwerdegegnerin hernach
konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte nach Einblick in diese
Berichte am 9. November 2023 aus, es sei nach einer vorübergehenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall trotz protrahiertem
Heilungsverlauf nicht von einer längerdauernden anspruchsrelevanten
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 61). Am 16. November 2023 liess
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen weiteren ärztlichen Bericht zugehen
(IV-Nr. 63), welcher wiederum dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wurde.
Dieser hielt am 27. November 2023 fest, aus dem eingereichten Bericht
ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Es liege nur eine vorübergehende
Verschlechterung vor; die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 70 % in der
angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 64). Am 30. November 2023 verfügte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden Stellungnahmen des RAD das Nichteintreten
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023. Zur
Begründung wurde ausgeführt, mit den eingereichten Unterlagen sei eine
anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden
(IV-Nr. 65).
E. 2 2.1 Am 18. Januar 2024 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. November 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 aufzuheben
und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten.
2. Es
seien weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige langfristige Leistungen in
Sinne von beruflichen Massnahmen oder einer Rente zuzusprechen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zusammen mit der Beschwerde lässt der
Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte datierend nach der
angefochtenen Verfügung einreichen, welche einen am 18. Dezember 2023
erlittenen Verkehrsunfall sowie eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit
dokumentieren (Beschwerdebeilagen [BB] 4 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom
22. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 15). Am
26. Januar 2024 wird dessen Bezahlung festgestellt (A.S. 17).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 20. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).
2.4 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 25. April 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde fest (A.S. 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Duplik (A.S. 32).
2.5 Am 19. Juni 2024 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 33), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2024 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 36).
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
E. 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b,
117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen
der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht
ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu
respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist
deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl.
BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2.3 Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.2.4 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante
Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 2.2 m. H.).
2.2.5 Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten
Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2).
Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes
Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen
Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte.
Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3. Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 eingetreten ist.
3.1 Beweisthema und zu prüfen ist,
ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung
eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des
Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juni 2011
glaubhaft gemacht worden ist. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Arztberichte, welche allesamt nach dem Verfügungszeitpunkt
datieren und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der
angefochtenen Verfügung zum Gegenstand haben, sind in zeitlicher Hinsicht nicht
Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sie sind daher im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich.
3.2 Die erste und letzte Anmeldung
des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 und die hernach
zugesprochenen Leistungen erfolgten aufgrund psychischer Beschwerden. Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob im
Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, sondern ob als Folge des
Verkehrsunfalls vom 18. November 2022 eine anderweitig anspruchsrelevante
Verschlechterung eingetreten ist. Auf den medizinischen, die psychischen
Beschwerden betreffenden Sachverhalt, wie er sich anlässlich der Anmeldung im
Jahr 2006 und danach im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung am
16. Juni 2006 präsentiert hat, ist vorliegend daher nicht weiter
einzugehen. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Anmeldung 2006 mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine kaufmännische
Ausbildung absolvierte und aktenkundig im Zeitpunkt, in dem die
Beschwerdegegnerin weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente
abwies (Verfügung vom 16. Juni 2011) in dieser Tätigkeit eine
rentenausschliessende, volle Arbeitsfähigkeit bestand (IV-Nr. 55).
E. 3.3 3.3.1 Im Zeitpunkt der Neuanmeldung im
Oktober 2023 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Kaufmann tätig, sondern in
einem 100 % Pensum als Tramführer bei den [...] (IV-Nr. 56
S. 7). Aus den anlässlich der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin
eingereichten, vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
datierenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass er sich bei einem Autounfall
am 18. November 2022 am rechten Fuss verletzte (IV-Nr. 60
S. 11), was diverse bildgebende Untersuchungen und ärztliche Konsul-tationen
(IV-Nr. 60 S. 14, 18, 19, 20) sowie Physiotherapie (IV-Nr. 60 S. 21)
nach sich gezogen hatte. Dokumentiert ist weiter eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % ab dem Zeitpunkt des Unfalls bis zum 1. Juni 2023, danach eine
solche von 50 % (IV-Nr. 60 S. 13) bis zum 20. September
2023 (IV-Nr. 60 S. 3) und schliesslich eine solche von noch 30 %
ab dem 21. September 2023 (IV-Nr. 60 S. 3). Diese wurde am 2. November
2023 bis mindestens zum 3. Dezember 2023 verlängert und zudem die Arbeit des
Beschwerdeführers auf Einsätze als Tramführer in den Fahrzeugtypen «Flexity»
und «Combino» beschränkt (IV-Nr. 60 S. 5).
3.3.2 Dr. med. B.___
(Facharzt für Anästhesiologie) des RAD fasste am 9. November 2023 die vom
Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls am 18. November 2022
erlittenen Verletzungen am Fuss zusammen und hielt fest, der Heilungsverlauf
sei sehr protrahiert. Bei aktuell noch 30%iger Arbeitsunfähigkeit könne mit
einer weiteren Besserung gerechnet werden, so dass eine langdauernde
höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei, insbesondere nicht in
der sitzenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tramführer. Es handle sich
bloss um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
(IV-Nr. 61).
3.4 Der Beschwerdeführer stellte bei
der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2023 ein Gesuch um berufliche
Massnahmen und eine Rente (IV-Nr. 56). In diesem Zeitpunkt war er als
Tramführer infolge des protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Verkehrsunfall
im November 2022 bereits seit fast 11 Monaten ununterbrochen mindestens
teilweise arbeitsunfähig. Damit war, da die Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als
drei Monate gedauert hatte, aus zeitlicher Sicht eine zu berücksichtigende
Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV gegeben
(vgl. E. II. 2.2.1 hiervor). Da ausserdem die Arbeitsunfähigkeit im
Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung weiterhin andauerte, war
unklar, wie sich diese angesichts des protrahierten Heilungsverlaufs entwickeln
würde. Es
bestand zumindest die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen
würde und somit auch von Invalidität hätte bedroht sein können; gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 IVG könnte unter Umständen ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen gegeben sein. Es bestehen demnach gewisse Anhaltspunkte,
dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein
Leistungsanspruch entstanden ist, womit eine anspruchsrelevante
Verschlechterung glaubhaft gemacht ist (vgl. E. II. 2.2.4 hiervor).
3.5 Die
Beschwerdegegnerin trat demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers ein.
Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 ist daher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
eintritt und materiell über dessen Leistungsansprüche verfügt.
E. 4 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht
dem Beschwerdeführer
eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
4.1.2 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers hat am 19. Juni 2024 eine Kostennote eingereicht
(A.S. 33), in der sie Aufwände von insgesamt 11.5 Stunden (Std.) à 250.00 CHF/Std
für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweist (A.S. 34 f.). Dabei
macht sie u. a. Aufwände für ein Schreiben an die Suva sowie das Studium
aktualisierter Suva-Akten geltend (Positionen vom 22. Dezember 2023 à 0.5 Std.
und vom 14. März 2024 à 0.5 Std.), deren Zusammenhang sich mit dem
vorliegenden Verfahren, in welchem die Suva nicht Partei ist, nicht
erschliesst. Die Kostennote ist entsprechend um diese beiden Positionen zu
kürzen. Als nicht entschädigungspflichtige Kanzleiaufwände zu taxieren sind die
jeweils mit «Schreiben an Klient» bezeichneten Positionen vom 19. Januar
2024, 21. Februar 2024, 14. März 2024, 25. März 2024, 25. April
2024, 2. Mai 2024 und 12. Juni 2024, an denen jeweils
Orientierungskopien der zugegangenen Verfügungen/Korrespondenz des Gerichtes an
den Klienten weitergleitet wurden. Ebenfalls als Kanzleiaufwand zu bezeichnen sind
die Aufwände für die Begleichung des Kostenvorschusses (Position vom 23. Januar
2024), die Aufwände im Zusammenhang mit der Quittierung des Empfangs von Korrespondenz
(«Empfangsbestätigung an Versicherungsgericht», Position vom 25. März
2024) sowie das Einreichen der Kostennote (Position vom 19. Juni 2024). Der
geltend gemachte Aufwand ist somit im Umfang von 150 Minuten auf noch 9 Std.
zu kürzen. Insgesamt entfallen davon gemäss der Kostennote 95 Minuten
(entsprechend 1.58 Std) auf das Jahr 2023 und die restlichen Aufwände (7.42 Std)
auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies
für das Jahr 2023 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 425.40 inkl.
7.7 % MwSt und CHF 2'005.25 inkl. 8.1 % MwSt für das Jahr 2024.
Die Vertreterin weist zudem Auslagen für
313 Kopien à CHF 1.00, angefallen im Jahr 2024, sowie für 3 Kopien à
ebenfalls CHF 1.00 im Jahr 2023 aus. Kopien werden gemäss Gebührentarif
mit maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb die entsprechenden
Positionen um die Hälfte, auf noch CHF 156.50 für das Jahr 2024 bzw.
CHF 1.50 für das Jahr 2023 zu reduzieren sind. Zusammen mit den jeweils in
den entsprechenden Jahren ausgewiesenen Portokosten belaufen sich die zu
entschädigenden Auslagen somit für das Jahr 2023 auf CHF 2.80 (inkl.
7.7 % MwSt) und für das Jahr 2024 auf CHF 189.30
(inkl. 8.1 % MwSt).
Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende
Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 2'622.75 inkl. Auslagen
und MwSt.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und materiell über die Sache entscheide.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'622.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 22.07.2024 VSBES.2024.10 Soleure Versicherungsgericht 22.07.2024 VSBES.2024.10 Soletta Versicherungsgericht 22.07.2024 VSBES.2024.10
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
22. Juli 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichterin Marti Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Deborah Büttel Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 30. November 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Der im Jahr 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich wegen psychischen Beschwerden erstmals im Jahr 2006 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm berufliche Massnahmen (IV-Nr. 15, 22, 27, 37, 43) und wies nach deren erfolgreichen Abschluss weitere berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab (IV-Nr. 55). 1.2 Am 18. November 2022 hatte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, weshalb er am 8. Oktober 2023 erneut um Leistungen der Beschwerdegegnerin ersuchte (IV-Nr. 56). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihm in Aussicht, auf dieses neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, weil aus den eingereichten Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft hervorginge (IV-Nr. 59). Als Reaktion auf diesen Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. November 2023 verschiedene ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 60). Der von der Beschwerdegegnerin hernach konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte nach Einblick in diese Berichte am 9. November 2023 aus, es sei nach einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall trotz protrahiertem Heilungsverlauf nicht von einer längerdauernden anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 61). Am 16. November 2023 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen weiteren ärztlichen Bericht zugehen (IV-Nr. 63), welcher wiederum dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Dieser hielt am 27. November 2023 fest, aus dem eingereichten Bericht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Es liege nur eine vorübergehende Verschlechterung vor; die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 70 % in der angestammten Tätigkeit (IV-Nr. 64). Am 30. November 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden Stellungnahmen des RAD das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit den eingereichten Unterlagen sei eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 65). 2. 2.1 Am 18. Januar 2024 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. November 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten.
2. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und allfällige langfristige Leistungen in Sinne von beruflichen Massnahmen oder einer Rente zuzusprechen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zusammen mit der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte datierend nach der angefochtenen Verfügung einreichen, welche einen am 18. Dezember 2023 erlittenen Verkehrsunfall sowie eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit dokumentieren (Beschwerdebeilagen [BB] 4 ff.). 2.2 Mit Verfügung vom
22. Januar 2024 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 15). Am
26. Januar 2024 wird dessen Bezahlung festgestellt (A.S. 17). 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 20. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23). 2.4 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. April 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 28 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 32). 2.5 Am 19. Juni 2024 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 33), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 36). II. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). 2.2 2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b). 2.2.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m. H.). 2.2.5 Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit, noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 eingetreten ist. 3.1 Beweisthema und zu prüfen ist, ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juni 2011 glaubhaft gemacht worden ist. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte, welche allesamt nach dem Verfügungszeitpunkt datieren und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass der angefochtenen Verfügung zum Gegenstand haben, sind in zeitlicher Hinsicht nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 3.2 Die erste und letzte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 und die hernach zugesprochenen Leistungen erfolgten aufgrund psychischer Beschwerden. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, sondern ob als Folge des Verkehrsunfalls vom 18. November 2022 eine anderweitig anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist. Auf den medizinischen, die psychischen Beschwerden betreffenden Sachverhalt, wie er sich anlässlich der Anmeldung im Jahr 2006 und danach im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung am
16. Juni 2006 präsentiert hat, ist vorliegend daher nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung 2006 mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin eine kaufmännische Ausbildung absolvierte und aktenkundig im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente abwies (Verfügung vom 16. Juni 2011) in dieser Tätigkeit eine rentenausschliessende, volle Arbeitsfähigkeit bestand (IV-Nr. 55). 3.3 3.3.1 Im Zeitpunkt der Neuanmeldung im Oktober 2023 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Kaufmann tätig, sondern in einem 100 % Pensum als Tramführer bei den [...] (IV-Nr. 56 S. 7). Aus den anlässlich der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereichten, vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung datierenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass er sich bei einem Autounfall am 18. November 2022 am rechten Fuss verletzte (IV-Nr. 60 S. 11), was diverse bildgebende Untersuchungen und ärztliche Konsul-tationen (IV-Nr. 60 S. 14, 18, 19, 20) sowie Physiotherapie (IV-Nr. 60 S. 21) nach sich gezogen hatte. Dokumentiert ist weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Zeitpunkt des Unfalls bis zum 1. Juni 2023, danach eine solche von 50 % (IV-Nr. 60 S. 13) bis zum 20. September 2023 (IV-Nr. 60 S. 3) und schliesslich eine solche von noch 30 % ab dem 21. September 2023 (IV-Nr. 60 S. 3). Diese wurde am 2. November 2023 bis mindestens zum 3. Dezember 2023 verlängert und zudem die Arbeit des Beschwerdeführers auf Einsätze als Tramführer in den Fahrzeugtypen «Flexity» und «Combino» beschränkt (IV-Nr. 60 S. 5). 3.3.2 Dr. med. B.___ (Facharzt für Anästhesiologie) des RAD fasste am 9. November 2023 die vom Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls am 18. November 2022 erlittenen Verletzungen am Fuss zusammen und hielt fest, der Heilungsverlauf sei sehr protrahiert. Bei aktuell noch 30%iger Arbeitsunfähigkeit könne mit einer weiteren Besserung gerechnet werden, so dass eine langdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erwarten sei, insbesondere nicht in der sitzenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tramführer. Es handle sich bloss um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Nr. 61). 3.4 Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2023 ein Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Rente (IV-Nr. 56). In diesem Zeitpunkt war er als Tramführer infolge des protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Verkehrsunfall im November 2022 bereits seit fast 11 Monaten ununterbrochen mindestens teilweise arbeitsunfähig. Damit war, da die Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als drei Monate gedauert hatte, aus zeitlicher Sicht eine zu berücksichtigende Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV gegeben (vgl. E. II. 2.2.1 hiervor). Da ausserdem die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung weiterhin andauerte, war unklar, wie sich diese angesichts des protrahierten Heilungsverlaufs entwickeln würde. Es bestand zumindest die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen würde und somit auch von Invalidität hätte bedroht sein können; gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG könnte unter Umständen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gegeben sein. Es bestehen demnach gewisse Anhaltspunkte, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Leistungsanspruch entstanden ist, womit eine anspruchsrelevante Verschlechterung glaubhaft gemacht ist (vgl. E. II. 2.2.4 hiervor). 3.5 Die Beschwerdegegnerin trat demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintritt und materiell über dessen Leistungsansprüche verfügt. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet. 4.1.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 19. Juni 2024 eine Kostennote eingereicht (A.S. 33), in der sie Aufwände von insgesamt 11.5 Stunden (Std.) à 250.00 CHF/Std für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausweist (A.S. 34 f.). Dabei macht sie u. a. Aufwände für ein Schreiben an die Suva sowie das Studium aktualisierter Suva-Akten geltend (Positionen vom 22. Dezember 2023 à 0.5 Std. und vom 14. März 2024 à 0.5 Std.), deren Zusammenhang sich mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem die Suva nicht Partei ist, nicht erschliesst. Die Kostennote ist entsprechend um diese beiden Positionen zu kürzen. Als nicht entschädigungspflichtige Kanzleiaufwände zu taxieren sind die jeweils mit «Schreiben an Klient» bezeichneten Positionen vom 19. Januar 2024, 21. Februar 2024, 14. März 2024, 25. März 2024, 25. April 2024, 2. Mai 2024 und 12. Juni 2024, an denen jeweils Orientierungskopien der zugegangenen Verfügungen/Korrespondenz des Gerichtes an den Klienten weitergleitet wurden. Ebenfalls als Kanzleiaufwand zu bezeichnen sind die Aufwände für die Begleichung des Kostenvorschusses (Position vom 23. Januar 2024), die Aufwände im Zusammenhang mit der Quittierung des Empfangs von Korrespondenz («Empfangsbestätigung an Versicherungsgericht», Position vom 25. März
2024) sowie das Einreichen der Kostennote (Position vom 19. Juni 2024). Der geltend gemachte Aufwand ist somit im Umfang von 150 Minuten auf noch 9 Std. zu kürzen. Insgesamt entfallen davon gemäss der Kostennote 95 Minuten (entsprechend 1.58 Std) auf das Jahr 2023 und die restlichen Aufwände (7.42 Std) auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies für das Jahr 2023 einem zu entschädigenden Aufwand von CHF 425.40 inkl. 7.7 % MwSt und CHF 2'005.25 inkl. 8.1 % MwSt für das Jahr 2024. Die Vertreterin weist zudem Auslagen für 313 Kopien à CHF 1.00, angefallen im Jahr 2024, sowie für 3 Kopien à ebenfalls CHF 1.00 im Jahr 2023 aus. Kopien werden gemäss Gebührentarif mit maximal CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb die entsprechenden Positionen um die Hälfte, auf noch CHF 156.50 für das Jahr 2024 bzw. CHF 1.50 für das Jahr 2023 zu reduzieren sind. Zusammen mit den jeweils in den entsprechenden Jahren ausgewiesenen Portokosten belaufen sich die zu entschädigenden Auslagen somit für das Jahr 2023 auf CHF 2.80 (inkl. 7.7 % MwSt) und für das Jahr 2024 auf CHF 189.30 (inkl. 8.1 % MwSt). Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 2'622.75 inkl. Auslagen und MwSt. 4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und materiell über die Sache entscheide. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'622.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Studer