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VSBES.2023.96

Solothurn · 2024-02-09 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Sachverhalt

durchaus vergleichbar. So war auch der Beschwerdeführer in der angestammten

Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes

vollumfänglich arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers war

in verschiedener Weise eingeschränkt, indem es neben bestimmten

Bewegungsabläufen und gewissen repetitiven Tätigkeiten sowohl schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten als auch feinmotorische Tätigkeiten ausschloss

und von gewissen Expositionen am Arbeitsplatz (u. a. gegenüber Staub,

Rauch, Dämpfen, Kälte und Nässe) ausdrücklich abriet (vgl. IV-Nr. 74

S. 4). Dadurch war die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit deutlich

geschmälert. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer fast das ganze

Berufsleben lang als Drucker tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 3

S. 1 f.) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Dennoch ging die

Beschwerdegegnerin von einer gewissen beruflichen Anpassungsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, da er zwischen 2007 und 2011 als Einrichter an

Stanzautomaten tätig gewesen war (A.S. 5). Dabei liess sie unerwähnt, dass

sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrfach über die dortigen

Arbeitsbedingungen beklagt hatte (siehe Intake-Protokoll, IV-Nr. 4) und

ihm – angeblich wegen grober Fehler, die eine Werkzeugschädigung mit

Produktionsverzögerung zur Folge gehabt hatten – am 2. März 2011 gekündigt

wurde (IV-Nr. 3 S. 4), woraufhin er wegen Depression vorübergehend

arbeitsunfähig war. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV-Stelle konnte

der Beschwerdeführer damals zwar das Pensum wieder auf 100 % steigern, er

sei aber mit dem Versuch, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen

(IV-Nr. 18), überfordert gewesen (vgl. IV-Nr. 29, 34, 51). Gestützt

auf die entsprechenden Akten aus dem ersten IV-Verfahren ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht über die nötige Anpassungsfähigkeit

verfügte. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheint im

vorliegenden Fall daher unrealistisch. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch

der zuständige Eingliederungsfachmann der IV-Stelle, der in seiner

Stellungnahme vom 23. September 2021 berufliche Massnahmen als wenig

sinnvoll erachtete (IV-Nr. 75).

6.

6.1     Zusammenfassend ist

daher festzustellen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar war. Der Beschwerdeführer wurde im

März 2020 arbeitsunfähig (vgl. E. II. 4 hiervor). Das Wartejahr nach

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im März 2021. Da sich der

Beschwerdeführer im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, entstand

der Rentenanspruch gleichzeitig mit Beendigung des Wartejahres, mithin also ab 1. April

2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 29

Abs. 1 ATSG). In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer daher

ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit

des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Laut Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022

gelten seit 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen Stundenansätze von CHF

250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF 230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Gemäss Praxis des

Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Personen ohne

Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem

hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen Vertretung entschädigt. Im

vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch MLaw D.___ vertreten,

weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2023

(A.S. 36) einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend.

Davon ist ein Aufwand von 8 Stunden im Verwaltungsverfahren, mithin

vorprozessual entstanden. Die Kostennote ist um diesen Aufwand zu kürzen.

Ebenfalls zu kürzen ist dementsprechend die Spesenpauschale von CHF 50.00

auf CHF 21.45 (= 50:14 x 6). Demnach resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 771.45 (6 Stunden zu CHF 125.00 zuzüglich

Spesenpauschale). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

als Parteientschädigung zu bezahlen.

7.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, teils remittiert.

E. 2 Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen

E. 3 Konflikt am Arbeitsplatz

E. 4 Chronische unspezifische tieflumbale

Rückenschmerzen mit/bei

-

Zustand nach

mikrochirurgischer selektiver Dekompression L4/5 rechts und Sequestrektomie am

12. Juni 2020 bei

-

Sequestrierter Diskushernie

L4/5 rechts nach kranial mit konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose

hochgradiger Fussheberparese rechts M 0-1, Grosszehenheber- und

Zehenheberparese rechts M 3-4 sowie Fusssenkerparese rechts M 4-5

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Tendovaginitis stenosans

(«Schnappfinger») rechter Daumen (dominant) mit/bei

-

Status nach

Depot-Steroidinfiltration A1-Ringband am 1. März 2021

-

Status nach

Ringbandspaltung bei Tendovaginitis stenosans («Schnappfinger») des A1-Ringband

des rechten Kleinfingers, 15. Mai 2020

-

Status nach

Karpaltunnelsyndrom-OP rechts am 15. Mai 2020

-

Beginnende Rhizarthrose

links (Daumensattelgelenksarthrose)

-

Asthma bronchiale

-

Arterielle Hypertonie

-

Adipositas (BMI 30.3 kg/m

2

am 2. September 2020)

Weiter führte Dr. med. C.___ aus,

als funktionelle Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit der

Lendenwirbelsäule sowie möglicherweise eine verminderte Feinmotorik der Finger

wegen rezidivierender «Schnappfinger». Zumutbar seien körperlich leichte bis

ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5

Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen

des Oberkörpers (beispielsweise längeres Verharren in vornüber geneigter

Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen

des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter

Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von

Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives

Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie

repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie Tätigkeiten,

die ausgeprägte feinmotorische Fertigkeiten der Finger erfordern. In

Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg

gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten bei Nässe, Kälte

oder Zugluft sowie Exposition gegenüber Staub und atemwegreizender Stoffe (Rauch,

Aerosole, Dämpfe und Gase). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich

Dr. med. C.___ wie folgt: Seit 19. März 2020 bestehe eine –

voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der

angestammten Tätigkeit, da das Anforderungsprofil als Offsetdrucker nicht mehr

dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entspreche. In einer

Verweistätigkeit habe vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 ebenfalls

eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Februar 2021 bis

28. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsfähig

gewesen. Seit 1. März 2021 bestehe bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 74 S. 4 f.).

5.       Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er seine

verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Streitig und zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, die

Anstellungschancen des Beschwerdeführers seien intakt gewesen und es sei von

einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

5.1     Vorweg ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre

Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt habe (A.S. 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die aus dem

Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Satz 1 ATSG) abgeleitete

Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) nicht erfordert, dass sich die

Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sich die Begründung

auf die für den Entscheid wesentlichen Aspekte beschränken, so dass dieser

sachbezogen angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2019

vom 19. Februar 2020 m. H.). Diesen Anforderungen genügt die Verfügung

vom 6. März 2023 ohne Weiteres. So legte die Beschwerdegegnerin in ihrer

achtseitigen Verfügung ausführlich dar, welche Überlegungen ihrem Entscheid

zugrunde liegen. Auch nahm sie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers

hinreichend Stellung. Gestützt darauf war eine sachbezogene Anfechtung des

Entscheids möglich. Nach Gesagtem ist keine Gehörsverletzung auszumachen,

weshalb sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist.

E. 5.2 5.2.1  Für die Beurteilung der

Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich.

Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten

auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je

restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist,

desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr

gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai

2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je

mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen).

5.2.2  Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.

Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter

beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom

1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

5.2.3  In einer neueren Publikation

wurde die aktuelle Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina

Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021

[abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45 N 154 f.). Demnach wird dem

Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr eine

mögliche Relevanz zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium gilt das

Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer

nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des

Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die

Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus,

wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre

Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein

grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit

einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf.

5.3     Aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt sich, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen

Arbeitsfähigkeit nicht zuletzt davon abhängt, welcher Zeitraum für eine

berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3).

Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts

8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Wie oben erwähnt, stützte sich

die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf den

RAD-Bericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 74). Massgeblich für den

Beginn des für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung stehenden Zeitraums

erachtet sie indes nicht diesen Bericht, sondern den orthopädischen

Sprechstundenbericht von Dr. med. E.___ vom 4. März 2021

(IV-Nr. 87 S. 46 f.), weil es sich dabei um das aktuellste

medizinische Dokument handle, das dem RAD vorgelegt worden sei (A.S. 4).

Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. So ging es im fraglichen

Sprechstundenbericht um die Behandlung einer Tendovaginitis, die gemäss

RAD-Bericht die Arbeitsfähigkeit zwar insofern beeinflusst, als sie die

Feinmotorik der Finger vermindert, der Diagnoseliste im RAD-Bericht sind

allerdings mehrere weitere Beschwerden zu entnehmen, die für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit ebenso relevant sind (vgl. E. II. 4 hiervor).

Diese sind somatischer und psychischer Natur, wobei aus somatischer Sicht die

Rückenproblematik im Vordergrund steht. Erst der RAD-Bericht vom

13. August 2021 gab – nach der Neuanmeldung im Jahr 2020 – erstmals

umfassend darüber Aufschluss, inwiefern sich die verschiedenen Beschwerden

qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Gestützt

auf die Aktenlage verfasste Dr. med. C.___ ein präzises

Zumutbarkeitsprofil, auf das die Beschwerdegegnerin in der Folge abstellte.

Erst diese Aktenbeurteilung verschaffte genügend Klarheit über die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete mithin die medizinische

Grundlage für den Rentenentscheid. Das Datum dieses Berichts stellt deshalb zugleich

den Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlaubten.

5.4     Der Bericht des RAD datiert vom

13. August 2021. An diesem Tag war der am 7. Februar 1958 geborene

Beschwerdeführer 63,5 Jahre alt. Ihm verblieben zu diesem Zeitpunkt noch eineinhalb

– und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, knapp zwei – Jahre bis

zur ordentlichen Pensionierung. Zwar ist die Aktivitätsdauer von eineinhalb

Jahren gemäss oben dargelegter Rechtsprechung bei der Verwertbarkeit der

verbleibenden Arbeitsfähigkeit kein allein ausschlaggebendes Kriterium, trotzdem

wird dem Alter in dieser Konstellation praxisgemäss eine gewisse Relevanz

zuerkannt (vgl. E. II. 5.2 hiervor). So kam das Bundesgericht zum

Schluss, dass bei dieser Aktivitätsdauer und minimaler (Aus-)Bildung von einer

geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen sei. Es

verneinte deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer am

Fliessband tätig gewesenen Montagearbeiterin, obwohl gemäss Gutachten eine

leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016). Der vorliegend zu

beurteilende Fall ist, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (A.S.

10 f.), mit dem im Urteil des Bundesgerichts geschilderten Sachverhalt

durchaus vergleichbar. So war auch der Beschwerdeführer in der angestammten

Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes

vollumfänglich arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers war

in verschiedener Weise eingeschränkt, indem es neben bestimmten

Bewegungsabläufen und gewissen repetitiven Tätigkeiten sowohl schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten als auch feinmotorische Tätigkeiten ausschloss

und von gewissen Expositionen am Arbeitsplatz (u. a. gegenüber Staub,

Rauch, Dämpfen, Kälte und Nässe) ausdrücklich abriet (vgl. IV-Nr. 74

S. 4). Dadurch war die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit deutlich

geschmälert. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer fast das ganze

Berufsleben lang als Drucker tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 3

S. 1 f.) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Dennoch ging die

Beschwerdegegnerin von einer gewissen beruflichen Anpassungsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, da er zwischen 2007 und 2011 als Einrichter an

Stanzautomaten tätig gewesen war (A.S. 5). Dabei liess sie unerwähnt, dass

sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrfach über die dortigen

Arbeitsbedingungen beklagt hatte (siehe Intake-Protokoll, IV-Nr. 4) und

ihm – angeblich wegen grober Fehler, die eine Werkzeugschädigung mit

Produktionsverzögerung zur Folge gehabt hatten – am 2. März 2011 gekündigt

wurde (IV-Nr. 3 S. 4), woraufhin er wegen Depression vorübergehend

arbeitsunfähig war. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV-Stelle konnte

der Beschwerdeführer damals zwar das Pensum wieder auf 100 % steigern, er

sei aber mit dem Versuch, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen

(IV-Nr. 18), überfordert gewesen (vgl. IV-Nr. 29, 34, 51). Gestützt

auf die entsprechenden Akten aus dem ersten IV-Verfahren ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht über die nötige Anpassungsfähigkeit

verfügte. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheint im

vorliegenden Fall daher unrealistisch. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch

der zuständige Eingliederungsfachmann der IV-Stelle, der in seiner

Stellungnahme vom 23. September 2021 berufliche Massnahmen als wenig

sinnvoll erachtete (IV-Nr. 75).

E. 6 6.1     Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar war. Der Beschwerdeführer wurde im März 2020 arbeitsunfähig (vgl. E. II. 4 hiervor). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im März 2021. Da sich der Beschwerdeführer im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, entstand der Rentenanspruch gleichzeitig mit Beendigung des Wartejahres, mithin also ab 1. April 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

E. 7 7.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Laut Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022 gelten seit 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen Stundenansätze von CHF 250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF 230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Personen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen Vertretung entschädigt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch MLaw D.___ vertreten, weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2023 (A.S. 36) einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend. Davon ist ein Aufwand von 8 Stunden im Verwaltungsverfahren, mithin vorprozessual entstanden. Die Kostennote ist um diesen Aufwand zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist dementsprechend die Spesenpauschale von CHF 50.00 auf CHF 21.45 (= 50:14 x 6). Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 771.45 (6 Stunden zu CHF 125.00 zuzüglich Spesenpauschale). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu bezahlen.

E. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 771.45 zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 09.02.2024 VSBES.2023.96 Soleure Versicherungsgericht 09.02.2024 VSBES.2023.96 Soletta Versicherungsgericht 09.02.2024 VSBES.2023.96

Urteil vom

9. Februar 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch Gewerkschaft syndicom Beschwerdeführer B.___, Vorsorgestiftung Beigeladene gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 6. März 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1       Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 26. Juni 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Nach Gewährung verschiedener beruflicher Massnahmen wies die Beschwerdegegnerin weitere Ansprüche mit Verfügung vom

17. Mai 2013 (IV-Nr. 53) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2       Im Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Dabei machte er geltend, seit April 2020 wegen einer Depression und eines Bandscheibenvorfalls gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Nach diversen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. September 2021 eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2021 in Aussicht (IV-Nr. 78). Dabei ging sie von einer seit 1. März 2021 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, erachtete diese jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten als nicht mehr verwertbar. Am

28. Oktober 2021 schickte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid zudem an die B.___ Vorsorgestiftung (IV-Nr. 83), woraufhin diese Einwände geltend machte (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin beschied dem Beschwerdeführer daraufhin in einem neuen Vorbescheid vom 22. Dezember 2022, sein Leistungsgesuch nunmehr verfügungsweise abzuweisen (IV-Nr. 91). Dabei ging sie von derselben Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie bis anhin aus, beurteilte jedoch die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit anders. Mit diesem Vorbescheid war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und liess Einwände erheben (IV-Nr. 94 und 96). Am 6. März 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 22. Dezember 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.         Gegen die Verfügung vom

6. März 2023 lässt der Beschwerdeführer am 20. April 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 15 ff.):

1.    Die Verfügung vom 6. März 2023 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2021 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

3.         Mit Schreiben vom

12. Juni 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (A.S. 34).

4.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 26. Juni 2023 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 36).

5.       Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wird die B.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: Beigeladene) im Verfahren beigeladen und ihr Frist gesetzt, sich bis zum 25. Januar 2024 zur Sache zu äussern (A.S. 38). Nachdem sich die Beigeladene nicht innert Frist nicht hat vernehmen lassen, wird am 31. Januar 2024 verfügungsweise deren Verzicht auf eine Stellungnahme festgestellt (A.S. 41). II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

m. H.). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen, auch wenn die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

3.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). 3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 m. w. H.). 3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 6. März 2023 im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 74). Die Einschätzungen des RAD-Arztes, Dr. med. C.___ (Praktischer Arzt), sind in medizinischer Hinsicht unbestritten und stimmen mit den übrigen medizinischen Akten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Im RAD-Bericht wurden gestützt auf die medizinischen Vorakten folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, teils remittiert. 2. Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen 3. Konflikt am Arbeitsplatz 4. Chronische unspezifische tieflumbale Rückenschmerzen mit/bei - Zustand nach mikrochirurgischer selektiver Dekompression L4/5 rechts und Sequestrektomie am

12. Juni 2020 bei - Sequestrierter Diskushernie L4/5 rechts nach kranial mit konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose hochgradiger Fussheberparese rechts M 0-1, Grosszehenheber- und Zehenheberparese rechts M 3-4 sowie Fusssenkerparese rechts M 4-5 Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tendovaginitis stenosans («Schnappfinger») rechter Daumen (dominant) mit/bei - Status nach Depot-Steroidinfiltration A1-Ringband am 1. März 2021 - Status nach Ringbandspaltung bei Tendovaginitis stenosans («Schnappfinger») des A1-Ringband des rechten Kleinfingers, 15. Mai 2020 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-OP rechts am 15. Mai 2020 - Beginnende Rhizarthrose links (Daumensattelgelenksarthrose) - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 30.3 kg/m 2 am 2. September 2020) Weiter führte Dr. med. C.___ aus, als funktionelle Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie möglicherweise eine verminderte Feinmotorik der Finger wegen rezidivierender «Schnappfinger». Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (beispielsweise längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie Tätigkeiten, die ausgeprägte feinmotorische Fertigkeiten der Finger erfordern. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten bei Nässe, Kälte oder Zugluft sowie Exposition gegenüber Staub und atemwegreizender Stoffe (Rauch, Aerosole, Dämpfe und Gase). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. C.___ wie folgt: Seit 19. März 2020 bestehe eine – voraussichtlich dauerhafte – Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, da das Anforderungsprofil als Offsetdrucker nicht mehr dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entspreche. In einer Verweistätigkeit habe vom 19. März 2020 bis 31. Januar 2021 ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Februar 2021 bis

28. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Seit 1. März 2021 bestehe bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 74 S. 4 f.).

5.       Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters habe er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, die Anstellungschancen des Beschwerdeführers seien intakt gewesen und es sei von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. 5.1     Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (A.S. 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 Satz 1 ATSG) abgeleitete Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) nicht erfordert, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr darf sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Aspekte beschränken, so dass dieser sachbezogen angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2019 vom 19. Februar 2020 m. H.). Diesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 6. März 2023 ohne Weiteres. So legte die Beschwerdegegnerin in ihrer achtseitigen Verfügung ausführlich dar, welche Überlegungen ihrem Entscheid zugrunde liegen. Auch nahm sie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend Stellung. Gestützt darauf war eine sachbezogene Anfechtung des Entscheids möglich. Nach Gesagtem ist keine Gehörsverletzung auszumachen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist. 5.2 5.2.1  Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich. Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2  Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom

1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). 5.2.3  In einer neueren Publikation wurde die aktuelle Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45 N 154 f.). Demnach wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr eine mögliche Relevanz zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium gilt das Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf. 5.3     Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht zuletzt davon abhängt, welcher Zeitraum für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1). Wie oben erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf den RAD-Bericht vom 13. August 2021 (IV-Nr. 74). Massgeblich für den Beginn des für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung stehenden Zeitraums erachtet sie indes nicht diesen Bericht, sondern den orthopädischen Sprechstundenbericht von Dr. med. E.___ vom 4. März 2021 (IV-Nr. 87 S. 46 f.), weil es sich dabei um das aktuellste medizinische Dokument handle, das dem RAD vorgelegt worden sei (A.S. 4). Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. So ging es im fraglichen Sprechstundenbericht um die Behandlung einer Tendovaginitis, die gemäss RAD-Bericht die Arbeitsfähigkeit zwar insofern beeinflusst, als sie die Feinmotorik der Finger vermindert, der Diagnoseliste im RAD-Bericht sind allerdings mehrere weitere Beschwerden zu entnehmen, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenso relevant sind (vgl. E. II. 4 hiervor). Diese sind somatischer und psychischer Natur, wobei aus somatischer Sicht die Rückenproblematik im Vordergrund steht. Erst der RAD-Bericht vom

13. August 2021 gab – nach der Neuanmeldung im Jahr 2020 – erstmals umfassend darüber Aufschluss, inwiefern sich die verschiedenen Beschwerden qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Gestützt auf die Aktenlage verfasste Dr. med. C.___ ein präzises Zumutbarkeitsprofil, auf das die Beschwerdegegnerin in der Folge abstellte. Erst diese Aktenbeurteilung verschaffte genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildete mithin die medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Das Datum dieses Berichts stellt deshalb zugleich den Zeitpunkt dar, in welchem die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten. 5.4     Der Bericht des RAD datiert vom

13. August 2021. An diesem Tag war der am 7. Februar 1958 geborene Beschwerdeführer 63,5 Jahre alt. Ihm verblieben zu diesem Zeitpunkt noch eineinhalb

– und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, knapp zwei – Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung. Zwar ist die Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren gemäss oben dargelegter Rechtsprechung bei der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit kein allein ausschlaggebendes Kriterium, trotzdem wird dem Alter in dieser Konstellation praxisgemäss eine gewisse Relevanz zuerkannt (vgl. E. II. 5.2 hiervor). So kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei dieser Aktivitätsdauer und minimaler (Aus-)Bildung von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen sei. Es verneinte deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer am Fliessband tätig gewesenen Montagearbeiterin, obwohl gemäss Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist, wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (A.S. 10 f.), mit dem im Urteil des Bundesgerichts geschilderten Sachverhalt durchaus vergleichbar. So war auch der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes vollumfänglich arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers war in verschiedener Weise eingeschränkt, indem es neben bestimmten Bewegungsabläufen und gewissen repetitiven Tätigkeiten sowohl schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten als auch feinmotorische Tätigkeiten ausschloss und von gewissen Expositionen am Arbeitsplatz (u. a. gegenüber Staub, Rauch, Dämpfen, Kälte und Nässe) ausdrücklich abriet (vgl. IV-Nr. 74 S. 4). Dadurch war die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit deutlich geschmälert. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer fast das ganze Berufsleben lang als Drucker tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 3 S. 1 f.) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin von einer gewissen beruflichen Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, da er zwischen 2007 und 2011 als Einrichter an Stanzautomaten tätig gewesen war (A.S. 5). Dabei liess sie unerwähnt, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrfach über die dortigen Arbeitsbedingungen beklagt hatte (siehe Intake-Protokoll, IV-Nr. 4) und ihm – angeblich wegen grober Fehler, die eine Werkzeugschädigung mit Produktionsverzögerung zur Folge gehabt hatten – am 2. März 2011 gekündigt wurde (IV-Nr. 3 S. 4), woraufhin er wegen Depression vorübergehend arbeitsunfähig war. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV-Stelle konnte der Beschwerdeführer damals zwar das Pensum wieder auf 100 % steigern, er sei aber mit dem Versuch, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen (IV-Nr. 18), überfordert gewesen (vgl. IV-Nr. 29, 34, 51). Gestützt auf die entsprechenden Akten aus dem ersten IV-Verfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht über die nötige Anpassungsfähigkeit verfügte. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheint im vorliegenden Fall daher unrealistisch. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch der zuständige Eingliederungsfachmann der IV-Stelle, der in seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 berufliche Massnahmen als wenig sinnvoll erachtete (IV-Nr. 75). 6. 6.1     Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitpunkt nicht mehr verwertbar war. Der Beschwerdeführer wurde im März 2020 arbeitsunfähig (vgl. E. II. 4 hiervor). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit im März 2021. Da sich der Beschwerdeführer im Oktober 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, entstand der Rentenanspruch gleichzeitig mit Beendigung des Wartejahres, mithin also ab 1. April 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 7. 7.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Laut Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2022 gelten seit 1. Januar 2023 für anwaltliche Vertretungen Stundenansätze von CHF 250.00 bis 350.00, davor haben solche von CHF 230.00 bis 330.00 gegolten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts werden fachlich besonders qualifizierte Personen ohne Anwaltspatent – als solche gelten unter anderem lic. iur. bzw. MLaw – mit dem hälftigen Stundenansatz einer anwaltlichen Vertretung entschädigt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch MLaw D.___ vertreten, weshalb die diesbezüglichen Aufwände im genannten Rahmen zu entschädigen sind. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2023 (A.S. 36) einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 14 Stunden geltend. Davon ist ein Aufwand von 8 Stunden im Verwaltungsverfahren, mithin vorprozessual entstanden. Die Kostennote ist um diesen Aufwand zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist dementsprechend die Spesenpauschale von CHF 50.00 auf CHF 21.45 (= 50:14 x 6). Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 771.45 (6 Stunden zu CHF 125.00 zuzüglich Spesenpauschale). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu bezahlen. 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 771.45 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer