Invalidenrente / Drittauszahlung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1 Mit Verfügungen vom 27. Oktober
2020 und 7. Januar 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzüglich zwei Kinderrenten, darunter eine für die
Tochter B.___, geb. 2009, zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 53, 54). Die ganze
Rente wurde mit Mitteilung vom 19. August 2021 bestätigt (IV-Nr. 60,
61).
1.2 Mit Verfügung vom 10. März
2023 entschied die Beschwerdegegnerin, die Kinderrente für die Tochter B.___
werde ab 1. April 2023 an C.___ (nachfolgend: die Sozialregion) ausbezahlt
(IV-Nr. 62 S. 5 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 30. März
2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2023. Sie stellt
sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrente sei
weiterhin an sie, die Beschwerdeführerin, auszuzahlen (A.S. 4 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin verweist
in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme der
Ausgleichskasse vom 24. Mai 2023 mit Beilagen und stellt den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe
vom 13. Juni 2023 an ihren Anträgen fest.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist von der
angefochtenen Verfügung betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht, ihr sei vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023
das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
2.1. Vor dem Erlass einer Verfügung
über eine in Aussicht genommene Drittauszahlung ist kein Vorbescheidverfahren
durchzuführen (vgl. Art. 73
bis
Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die
Betroffenen haben aber Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 134 V 97).
2.2 Wie sich den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Ausgleichskasse entnehmen lässt,
stellte die Sozialregion am 2. März 2023 ein Gesuch um Drittauszahlung der
Kinderrente. Im Gesuch wurde erklärt, dieses erfolge auf Begehren der
leistungsberechtigten Person (was nicht zutreffen dürfte). Weiter wurde
ausgeführt, die Kindsmutter verwende die Kinderrente unzweckmässig und die
Sozialhilfe sei auf die Kinderrente angewiesen, weil sie die Fremdplatzierung
der Tochter B.___ bezahle. Die Beschwerdegegnerin bewilligte in der Folge mit
der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2023 die Drittauszahlung, ohne
der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder sie
auch nur darüber zu informieren, dass ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt
worden war. In der Verfügung wurde einzig festgehalten, man habe das Gesuch um
Drittauszahlung am 6. März 2023 erhalten und dieses werde bewilligt. Der
Beschwerdeführerin wurde die Verfügung in Kopie zugestellt.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen
Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 141 V 71 E. 4.1 S. 72). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Pflicht der Behörden, ihre
Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die
Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 119 I 232 E. 3.2
S. 236).
2.4 Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin wird diesen Vorgaben nicht gerecht: Die Beschwerdeführerin
erhielt vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 keine Gelegenheit,
sich zur Sache zu äussern, und die Verfügung selbst enthält keine Begründung,
welche den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügt. Auch wenn die
besondere Konstellation, in der die Aufgaben zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Ausgleichskasse aufgeteilt sind, die Gewährung des rechtlichen Gehörs
erschweren mag, entbindet dies die beteiligten Behörden nicht davon, die
Gewährleistung derartiger elementarer Grundsätze sicherzustellen.
2.5 Nach dem Gesagten wurde der
Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise beachtet und gleich mehrfach
verletzt. Es muss von einer schweren Verletzung gesprochen werden. Zwar kann
nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine solche im Beschwerdeverfahren
vor dem Versicherungsgericht geheilt werden, wenn dieses Vorgehen zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an
einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren
sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Im vorliegenden Fall
rechtfertigt sich eine Heilung jedoch nicht. Insbesondere kann es nicht Aufgabe
der Beschwerdeinstanz sein, erstmals die von der Beschwerdeführerin angeführten
Argumente (wie etwa den Hinweis auf die durch sie trotz der Fremdplatzierung getragenen
Kosten) und deren Relevanz zu beurteilen. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – soweit angezeigt in
Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse – der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör gewähre und die materielle Prüfung vornehme. Die Sozialregion wird, soweit
geboten, ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und ein neuer Entscheid wird
rechtskonform zu begründen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen. Auf die Beiladung der Sozialregion ist mit Blick auf den
formellen Charakter der Rückweisung zu verzichten. Ihr ist jedoch der
vorliegende Entscheid zu eröffnen.
3. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht. Praxisgemäss werden in Verfahren,
welche nicht den Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus
betreffen, keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
- Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. März 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 23.06.2023 VSBES.2023.92 Soleure Versicherungsgericht 23.06.2023 VSBES.2023.92 Soletta Versicherungsgericht 23.06.2023 VSBES.2023.92
Invalidenrente / Drittauszahlung
Urteil vom
23. Juni 2023 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente / Drittauszahlung (Verfügung vom 10. März 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2020 und 7. Januar 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich zwei Kinderrenten, darunter eine für die Tochter B.___, geb. 2009, zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 53, 54). Die ganze Rente wurde mit Mitteilung vom 19. August 2021 bestätigt (IV-Nr. 60, 61). 1.2 Mit Verfügung vom 10. März 2023 entschied die Beschwerdegegnerin, die Kinderrente für die Tochter B.___ werde ab 1. April 2023 an C.___ (nachfolgend: die Sozialregion) ausbezahlt (IV-Nr. 62 S. 5 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 30. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2023. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Kinderrente sei weiterhin an sie, die Beschwerdeführerin, auszuzahlen (A.S. 4 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 24. Mai 2023 mit Beilagen und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 13. Juni 2023 an ihren Anträgen fest. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, ihr sei vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 2.1. Vor dem Erlass einer Verfügung über eine in Aussicht genommene Drittauszahlung ist kein Vorbescheidverfahren durchzuführen (vgl. Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Betroffenen haben aber Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 134 V 97). 2.2 Wie sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Ausgleichskasse entnehmen lässt, stellte die Sozialregion am 2. März 2023 ein Gesuch um Drittauszahlung der Kinderrente. Im Gesuch wurde erklärt, dieses erfolge auf Begehren der leistungsberechtigten Person (was nicht zutreffen dürfte). Weiter wurde ausgeführt, die Kindsmutter verwende die Kinderrente unzweckmässig und die Sozialhilfe sei auf die Kinderrente angewiesen, weil sie die Fremdplatzierung der Tochter B.___ bezahle. Die Beschwerdegegnerin bewilligte in der Folge mit der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2023 die Drittauszahlung, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen oder sie auch nur darüber zu informieren, dass ein Gesuch um Drittauszahlung gestellt worden war. In der Verfügung wurde einzig festgehalten, man habe das Gesuch um Drittauszahlung am 6. März 2023 erhalten und dieses werde bewilligt. Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung in Kopie zugestellt. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 141 V 71 E. 4.1 S. 72). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 119 I 232 E. 3.2 S. 236). 2.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird diesen Vorgaben nicht gerecht: Die Beschwerdeführerin erhielt vor dem Erlass der Verfügung vom 10. März 2023 keine Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und die Verfügung selbst enthält keine Begründung, welche den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügt. Auch wenn die besondere Konstellation, in der die Aufgaben zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse aufgeteilt sind, die Gewährung des rechtlichen Gehörs erschweren mag, entbindet dies die beteiligten Behörden nicht davon, die Gewährleistung derartiger elementarer Grundsätze sicherzustellen. 2.5 Nach dem Gesagten wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise beachtet und gleich mehrfach verletzt. Es muss von einer schweren Verletzung gesprochen werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine solche im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht geheilt werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Heilung jedoch nicht. Insbesondere kann es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, erstmals die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente (wie etwa den Hinweis auf die durch sie trotz der Fremdplatzierung getragenen Kosten) und deren Relevanz zu beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – soweit angezeigt in Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse – der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die materielle Prüfung vornehme. Die Sozialregion wird, soweit geboten, ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen und ein neuer Entscheid wird rechtskonform zu begründen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Auf die Beiladung der Sozialregion ist mit Blick auf den formellen Charakter der Rückweisung zu verzichten. Ihr ist jedoch der vorliegende Entscheid zu eröffnen.
3. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich nicht. Praxisgemäss werden in Verfahren, welche nicht den Leistungsanspruch, sondern lediglich den Auszahlungsmodus betreffen, keine Gerichtskosten erhoben. Demnach wird erkannt : 1. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. 2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. März 2023 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun- gen verfahre. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser