Hilflosenentschädigung IV
Sachverhalt
ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1
S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
5.2 In Bezug auf den
Abklärungsbericht fällt ins Gewicht, dass die Abklärungsperson dem «Bedarf
einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» zu wenig Rechnung
getragen hat. Der Abklärungsbericht enthält kein wortgetreues
Befragungsprotokoll und äussert sich unzureichend zur im Zentrum des Interesses
stehenden Frage, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im Alltag seinen
Blutzuckerspiegel messen kann, und ob er in der Lage ist, selbständig
korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Laut dem Abklärungsbericht war der
Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten am Abklärungsgespräch anwesend und musste
danach zur Schule gehen. So hatte die Abklärungsfachfrau keine Gelegenheit,
eigene Beobachtungen zu machen und diese detailliert darzulegen. Die Eltern des
Beschwerdeführers haben nachträglich detailliertere Angaben zur Beurteilung des
Pflege- und Betreuungsaufwandes gemacht (vgl. IV-Nr. 12), welche jedoch in der angefochtenen
Verfügung der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt wurden. Die Mutter
führte in ihrer E-Mail vom 24. August 2022 aus, aufgrund der Nachfrage über den
zeitlichen Aufwand hätten sie sich nochmals Gedanken gemacht und versucht,
diesen aufzulisten. Somit besteht Grund zur Annahme, dass die Eltern des
Beschwerdeführers anlässlich des Abklärungsgesprächs überfordert waren, weshalb
die Abklärung umso mehr mittels Augenschein sowie mittels fachlicher
(medizinischer) Unterstützung hätte erfolgen sollen.
5.2.1 Die Abklärungsfachfrau hielt im
Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) fest,
zehn Mal täglich sei eine Intervention notwendig, das heisse, die Eltern
müssten dem Beschwerdeführer eine Anweisung geben, dass er Insulin spritzen
oder etwas essen müsse. Hierfür wurde ein täglicher Zeitaufwand von 20 Minuten
(10 x 2 Minuten) angerechnet. Hierbei übersieht die
Abklärungsfachfrau jedoch, dass der Aufwand nicht alleine darin besteht, dem
Beschwerdeführer eine Anweisung zu geben. Wie die Eltern des Beschwerdeführers
geltend machen, bedarf es danach einer weiteren Überwachung bis die erwünschte
Korrektur eingetreten ist (vgl. IV-Nr. 12). Dasselbe gilt auch für die
nächtlichen Korrekturen, sofern das Gerät in der Nacht einen Alarm abgibt, was
praktisch täglich vorkomme (IV-Nr. 11 S. 4) und grundsätzlich als
erschwerendes qualitatives Kriterium gilt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Für
die Interventionen in der Nacht hat die Abklärungsfachfrau einen täglichen
Zeitaufwand von fünf Minuten angerechnet (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Für die
Bestimmung des Betreuungsaufwandes ist jedoch nicht nur jene Zeit zu
berücksichtigen, die eine Betreuungsperson benötigt, um unmittelbar
Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Wirkung eines korrigierenden Eingriffs einige Zeit benötigt und
demnach eine weitere Überwachung notwendig ist, bis die erwünschte Korrektur
eingetreten ist. In dieser Zeit muss sich die Betreuungsperson weiterhin in
Bereitschaft halten, um eventuell weitere Korrekturmassnahmen ergreifen zu
können (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2019/80
vom 5. Mai 2020 E. 3; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021
vom 25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies wurde im Abklärungsbericht nicht
berücksichtigt. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Auswertung des
Blutzuckermessgeräts bzw. den hierzu gemachten Erklärungen der Eltern ist sodann
zu entnehmen, dass eine nächtliche Intervention weit mehr als fünf Minuten
dauern kann, wie dies bspw. am 27. August 2022, 1. September 2022, 4.
September 2022, 14. September 2022 bis 19. September 2022, 26. September
2022, 29. September 2022 festgehalten wurde (vgl. Urkunde-Nr. 3). Sodann
haben die Eltern in ihrer Liste vom 24. August 2022 angegeben, dass es täglich
zu einer korrekturbedürftigen Hypoglykämie komme und machten allein hierfür
einen Aufwand von 15 Minuten geltend (IV-Nr. 12 S. 2). Inwieweit dieser
Aufwand bereits berücksichtigt wurde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.
All den genannten Aspekten wurde im Abklärungsbericht zu wenig Rechnung
getragen. Deshalb ist im Rahmen der weiteren Abklärungen entsprechend Beachtung
zu schenken.
5.2.2 Weiter machen die Eltern geltend,
dass der Katheter regelmässig ausgewechselt werden müsse. Hierfür gaben die
Eltern einen Aufwand von fünf Mal pro Woche à je fünf Minuten an (IV-Nr. 12). Die
behandelnden Ärzte bestätigten dies im Bericht vom 25. Oktober 2022 und
ergänzten, dass der Katheter bei Fehlfunktionen sofort gewechselt werden müsse
(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies wurde im Abklärungsbericht vom 24. August 2022
nicht berücksichtigt. Die Abklärungsperson wird im Rahmen der weiteren Abklärungen
zu ermitteln haben, wie gross der Aufwand für den Wechsel des Katheters ist und
wie oft es zu Fehlfunktionen kommt, so dass ein sofortiger Wechsel notwendig
wird.
5.2.3 Ferner rechnete die
Abklärungsfachfrau für den Wechsel des Sensors alle zehn Tage einen täglichen
Mehraufwand von einer Minute an (Zeitaufwand pro Wechsel à zehn Minuten).
Hierbei liess sie jedoch unberücksichtigt, dass dem Wechsel des Sensors eine
Aufwärmphase von zwei Stunden folgte und während dieser Zeit der Blutzucker
drei bis vier Mal mittels Stechhilfe gemessen werden müsse (IV-Nr. 12 S. 2).
5.2.4 Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers wurde das systematische Abwägen der Nahrung und Berechnen der
Kohlenhydrate durch die Abklärungsfachfrau bei der Behandlungspflege
berücksichtigt. So rechnete sie hierfür, ausgehend von sechs Mahlzeiten täglich,
einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten an (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Dass
dieser Aufwand falsch bemessen worden wäre, lässt sich den vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht entnehmen. Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen
Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich
nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2018 vom
8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2.5 Was die dauernde persönliche
Überwachung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Messungen zwar aufgrund
der elektronischen Geräte automatisch und konstant erfolgen. Diese schlagen
auch Alarm, wenn die Werte ausserhalb der Norm liegen. Demzufolge muss die
Betreuungsperson nicht mehr allein aufgrund äusserlicher Beobachtungen des
Kindes Anzeichen von Unter- oder Überzuckerung erkennen, was grundsätzlich
gegen den Bedarf einer persönlichen Überwachung sprechen würde (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, S1 22 50 vom
24. Oktober 2022 E. 4.3.4). Wie jedoch bereits dargelegt, ist dem
Abklärungsbericht nicht zu entnehmen, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im
Alltag seinen Blutzuckerspiegel messen kann und ob er in der Lage ist,
selbständig korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Wird die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Auswertung des Blutzuckermessgeräts samt den
Erklärungen der Eltern (Urkunde-Nr. 3) studiert, so scheint der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung nicht in der Lage gewesen zu sein,
in dieser Hinsicht eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr
einer Intervention der Betreuungspersonen. Der allfällige Bedarf an dauernder
persönlicher Überwachung wird im Rahmen weiterer Abklärungen zu ermitteln sein.
5.3 Nach dem Gesagten ist der
Abklärungsbericht nicht vollständig und damit hinsichtlich der Frage des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht beweiswertig.
Demnach
beruht die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023, worin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer
unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten
erweisen sich als nicht hinreichend verlässlich, sodass sich die Angelegenheit
auch gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen lässt. Die angefochtene
Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Der massgebende Sachverhalt wird durch die erneute Befragung
der Eltern, durch eigene Beobachtungen der Abklärungsperson und mittels
fachlicher (medizinischer) Unterstützung umfassend zu ermitteln und eingehender
darzulegen sein. U
nter diesen
Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet
werden.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023 in einem Rahmen von
CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS
615.11 i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Rechtsanwalt Zenari weist in seiner Kostennote
vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von insgesamt 8,44 Stunden aus (vgl.
A.S. 46 f.). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu
reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von 8,44 Stunden reduziert
sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,35 Stunden (1 x «Brief an Klient»
à 0,25 Stunden; 4 x «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Mail an
Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à
0,25 Stunden) auf 7,09 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen
Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit
verbleibt ein Aufwand von 6,59 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von
CHF 270.00) ein Honorar von CHF 1'779.30.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von
CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 139.20 und CHF 147.75
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF
2'066.25 ergibt.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag auszurichten.
E. 3 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrens- und
Beweisanträge:
1.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
2.
Es seien folgende
Personen als Zeugen zu befragen:
a) C.___ (Mutter des Beschwerdeführers)
b) B.___ (Vater des Beschwerdeführers)
3. Mit Eingabe vom 23. März 2023
(A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Ein Doppel der mit Eingabe vom
27. Juni 2023 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten
Kostennote (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023
(A.S. 48) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2023) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E.
4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit
bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine
Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Hilflose Personen, welche die
versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (s. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42
bis
Abs. 1
und 2 IVG).
2.2 Das Gesetz unterscheidet
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
IVG):
2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2.2 Die Hilflosigkeit
gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit
liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV),
oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder einer durch
das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3 Für die Bestimmung
des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450
E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020
E. 2):
·
An- und Auskleiden
·
Aufstehen, Absitzen
und Abliegen
·
Essen
·
Körperpflege
·
Verrichtung der
Notdurft
·
Fortbewegung (im
oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme
2.4 Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich
ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer
[Rz.] Rz. 2010-2014 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen
[BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar
2023).
2.5 Die benötigte Hilfe in den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern
auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der
Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die
versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese
wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung
nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst
überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteile des Bundesgerichts
9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 sowie 8C_533/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 4.5).
2.6 Die dauernde persönliche
Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie
umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte
Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1). Eine dauernde persönliche
Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person
infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne
Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere
Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die
persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd»
heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu
verstehen (a.a.O. E. 3.2.2.2).
2.7 Die Frage der ständigen und
besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV
bezieht sich ebenfalls nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr
wird sie – gleich wie das in anderem Zusammenhang verwendete Erfordernis der
dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit.
b IVV) – als eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung
verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der
versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen
Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie
einen grossen Zeitaufwand erfordert. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein,
wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen
haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die
Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (Urteil des
Bundesgerichts
8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2 mit
Hinweisen; Rz. 2058-2063 KSH).
Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung massgeblichen Verwaltungspraxis ist ein täglicher Pflegeaufwand von
mehr als zwei Stunden sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu
qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen
sind. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine
Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium
(z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ein täglicher
Pflegeaufwand von vier Stunden und mehr gilt per se als aufwändig (auch ohne
weitere qualitative Kriterien). Beispiele von erschwerenden qualitativen
Momente sind hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege z. B. bei
Epidermolysis bullosa, pflegerische Hilfeleistung in der Nacht von 22.00 bis
E. 4a C.___ (Mutter des Beschwerdeführers)
E. 4b B.___ (Vater des Beschwerdeführers)
3. Mit Eingabe vom 23. März 2023
(A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Ein Doppel der mit Eingabe vom
27. Juni 2023 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten
Kostennote (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023
(A.S. 48) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2023) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E.
4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit
bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine
Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Hilflose Personen, welche die
versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (s. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42
bis
Abs. 1
und 2 IVG).
2.2 Das Gesetz unterscheidet
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
IVG):
2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2.2 Die Hilflosigkeit
gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit
liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV),
oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder einer durch
das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf
(lit. c), oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3 Für die Bestimmung
des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450
E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020
E. 2):
·
An- und Auskleiden
·
Aufstehen, Absitzen
und Abliegen
·
Essen
·
Körperpflege
·
Verrichtung der
Notdurft
·
Fortbewegung (im
oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme
2.4 Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich
ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer
[Rz.] Rz. 2010-2014 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen
[BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar
2023).
2.5 Die benötigte Hilfe in den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern
auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der
Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die
versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese
wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung
nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst
überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteile des Bundesgerichts
9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 sowie 8C_533/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 4.5).
2.6 Die dauernde persönliche
Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie
umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte
Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1). Eine dauernde persönliche
Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person
infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne
Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere
Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die
persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd»
heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu
verstehen (a.a.O. E. 3.2.2.2).
2.7 Die Frage der ständigen und
besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV
bezieht sich ebenfalls nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr
wird sie – gleich wie das in anderem Zusammenhang verwendete Erfordernis der
dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit.
b IVV) – als eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung
verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der
versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen
Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie
einen grossen Zeitaufwand erfordert. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein,
wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen
haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die
Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (Urteil des
Bundesgerichts
8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2 mit
Hinweisen; Rz. 2058-2063 KSH).
Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung massgeblichen Verwaltungspraxis ist ein täglicher Pflegeaufwand von
mehr als zwei Stunden sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu
qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen
sind. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine
Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium
(z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ein täglicher
Pflegeaufwand von vier Stunden und mehr gilt per se als aufwändig (auch ohne
weitere qualitative Kriterien). Beispiele von erschwerenden qualitativen
Momente sind hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege z. B. bei
Epidermolysis bullosa, pflegerische Hilfeleistung in der Nacht von 22.00 bis
E. 6 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023 in einem Rahmen von
CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS
615.11 i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Rechtsanwalt Zenari weist in seiner Kostennote
vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von insgesamt 8,44 Stunden aus (vgl.
A.S. 46 f.). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu
reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von 8,44 Stunden reduziert
sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,35 Stunden (1 x «Brief an Klient»
à 0,25 Stunden; 4 x «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Mail an
Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à
0,25 Stunden) auf 7,09 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen
Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit
verbleibt ein Aufwand von 6,59 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von
CHF 270.00) ein Honorar von CHF 1'779.30.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von
CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 139.20 und CHF 147.75
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF
2'066.25 ergibt.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
E. 06.00 Uhr (Rz. 2064 – 2074 KSH; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.8 Bei Minderjährigen ist nur
der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu
nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37
Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei
Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller
Gesundheit besteht.
Für die Bestimmung der Hilflosigkeit
Minderjähriger
dienen die im Anhang 2 des KSH enthaltenen Richtlinien
zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.9 Die Hilflosenentschädigung für
Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen
Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt (Art. 42
ter
Absatz 3 IVG). Eine solche intensive Betreuung liegt vor, wenn die
minderjährige Person im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt
(Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist
der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der
Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische
Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen
(Art. 39 Abs. 2 IVV).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1
mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit
angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht
verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
4.1 Im Bericht des
Spitals D.___ vom 21. September 2021 (IV-Nr. 7 S. 3 f.) wurden die folgenden
Diagnosen aufgeführt:
1.
Diabetes mellitus
Typ 1, ED 28. Februar 2018 (ICD-10: E10) mit/bei:
·
Initial ohne
Ketoazidose, HbA1c 9.7 %
·
Autoantikörper:
Anti-IA2 erhöht; Anti-GAD, Pankreas Inselzellen: normal
·
Unter Pumpentherapie
mit Ypso-Pump
·
Jahreskontrolle
2021: Keine diabetesassoziierten Folge- oder Begleiterkrankungen
·
Aktuelles HbA1c 6.9
%
ICD-10:
E10
2.
Verdacht auf
Molluscum contagiosum
Der Beschwerdeführer komme
in Begleitung der Mutter zur geplanten Jahreskontrolle. Es seien keine
interkurrenten Infekte und keine Probleme aufgetreten. Die Mutter berichte,
dass sie mit dem Diabetes-Management insgesamt zufrieden seien. Der
Beschwerdeführer habe weiterhin eher hohe Werte in der Nacht, wobei die Eltern
häufig oder fast immer am Abend oder in der Nacht runterspritzten. An der
Basalrate hätten sie nichts geändert. Hypoglykämien würden fast täglich
auftreten, jedoch ohne schwere Hypoglykämien. Der Beschwerdeführer sei
weiterhin fit, trainiere regelmässig Fussball und könne bereits selbständig mit
der Pumpe unter Beobachtung Boli abgeben. Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
beim Beschwerdeführer zeige sich eine gute Einstellung des Diabetes mit einem
aktuellen HbA1c von 6.9 %. Es zeigten sich weiterhin nachts hohe Werte,
welche meistens einer Hypoglykämie am Abend folgten. Aus diesem Grund sei mit
der Mutter eine Reduktion des Z'vieri-Faktors auf 0.5 E/KHW besprochen worden,
um die Hypoglykämien und die nachfolgend hohen Blutzuckerwerte zu vermeiden.
Des Weiteren sei mit der Mutter eine standardisierte und vergleichsweise
geringere Korrektur der Hypoglykämie besprochen worden. In der heutigen
Kontrolle zeigten sich keine diabetesassoziierten Folge- oder
Begleiterkrankungen. Der systolische Wert habe sich im oberen Normbereich
gezeigt, bei normalem diastolischen Wert, sodass es i.R. der Aufregung
interpretiert worden sei. Eine nächste Kontrolle werde in drei Monaten geplant.
4.2 Gemäss den Angaben
im Bericht der zuständigen Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin (E.___)
vom 24. August 2022 über die Abklärung zu Hause (IV-Nr. 11) leidet der
Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 1 (ED Februar 2018). Er besuche die
normale Schule, den Schulweg könne er alleine zurücklegen. Wenn er in seiner
Freizeit bei Kollegen sei, müsse die Mutter für den Notfall stets erreichbar
sein. Er trage seit ein paar Wochen einen neuen Sensor am Arm, dieser melde
alle fünf Minuten den Zuckerwert auf sein Handy und das der Eltern. Bei
Handlungsbedarf würden ihm die Eltern Anweisungen zum Insulinspritzen oder bei
einem tiefen Zuckerwert etwas zu essen geben. Die Insulinmenge könne er an der
Insulinpumpe am Bauch selber eingeben. In der Regel kontrolliere jemand die
eingegebene Menge. Eine Grundmenge an Insulin werde von der Pumpe stets
abgegeben. Im Weiteren verneinte die Abklärungsfachfrau eine
invaliditätsbedingte Hilflosigkeit in allen Lebensverrichtungen. Bei der
«Begleitung zum Arzt- und Therapiebesuchen» sowie beim «Bedarf an persönlicher
Überwachung» wurde ein Mehraufwand verneint. Demgegenüber wurde beim «Bedarf
einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» ein Zeitaufwand von
einer Stunde und 14 Minuten ermittelt. Sie legte dar, die Überwachung des
Blutzuckers erfolge automatisch alle fünf Minuten per Sensor am Arm auf das
Handy. Der tägliche Zeitaufwand für die Kontrolle am Handy könne pauschal mit
zehn Minuten bezeichnet werden. Eine Intervention sei zehn Mal täglich
notwendig, das heisse, dass die Eltern dem Beschwerdeführer Anweisungen geben
müssten, dass er Insulin spritzen oder etwas essen müsse. Der tägliche
Zeitaufwand betrage 20 Minuten (10 x 2 Minuten). Sechs Mal täglich bei allen
Mahlzeiten müsse die Menge korrekt im Handy erfasst werden, damit die
Berechnungen stimmten. Der Zeitaufwand pro Mal betrage fünf Minuten. Daraus
ergebe sich ein täglicher Zeitaufwand von 30 Minuten (6 x 5 Minuten). Der
Wechsel des Sensors werde alle zehn Tage vorgenommen. Der Zeitaufwand pro
Wechsel betrage zehn Minuten, woraus sich ein täglicher Mehraufwand von einer
Minute ergebe. Die Nadel der Insulinspritze müsse alle ein bis zwei Tage
gesteckt werden. Der tägliche Zeitaufwand betrage acht Minuten. Nachts gebe das
Gerät einen Alarm ab, wenn der Blutzucker nach oben oder unten korrigiert
werden müsse. Gemäss der Mutter komme dies praktisch täglich vor. Täglicher
Zeitaufwand für die Intervention in der Nacht betrage fünf Minuten.
4.3 Mit E-Mail vom 24.
August 2022 (IV-Nr. 12) reichte die Mutter des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdegegnerin eine Auflistung der entsprechenden
Hilfestellungen/Interventionen und deren zeitlichen Aufwände ein.
4.4 Dem Bericht der
behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. F.___, Medizinische Abteilungsleiterin, und
Dr. med. G.___, Oberärztin II, Spital D.___ vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 19 S.
1 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar
2018 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist. Es müsse während der Schule
regelmässig der Blutzucker beachtet und allenfalls reagiert werden (Hypo- und
Hyperglykämien). Die Mahlzeiten während der Schule müssten mit Insulin
abgedeckt werden, dies seit Diagnosestellung. Die Ärzte bestätigten, dass ein
behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher
Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe. Der
Beschwerdeführer müsse mehrfach am Tag, genau genommen zu jeder Mahlzeit sowie
bei erhöhten Blutzuckerwerten, Insulin über seine Pumpe abgeben. Ebenso müsse
der Katheter regelmässig gewechselt werden, bei Fehlfunktionen müsse dieser
sofort gewechselt werden, und auch der Sensor müsse regelmässig neu gesetzt
werden. Ebenso müsse regelmässig auf die Blutzuckerwerte, welche auf dem CGMS
dargestellt würden, reagiert werden. Hypoglykämien müssten entsprechend
korrigiert werden.
4.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
nahm die Abklärungsfachfrau am 6. Januar 2023 zu den vom Beschwerdeführer
erhobenen Einwänden Stellung (IV-Nr. 24). Sie führte aus, entgegen dem Einwand
des Rechtsvertreters sei der zeitliche Aufwand für die Messung des Blutzuckers
und der Abgabe des Insulins im Abklärungsbericht berücksichtigt worden.
Insgesamt bestehe ein täglicher Mehraufwand von einer Stunde und 11 Minuten.
Diese Zeitaufwände seien am Abklärungsgespräch anhand der Angaben der Mutter
festgehalten worden. Das Abwägen des Essens und die Berechnung der
Kohlenhydrate könne nicht unter der alltäglichen Lebensverrichtung
"Essen" berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne das Essen
selbständig schneiden und einnehmen. Arztbesuche könnten bei der aufwändigen
Pflege nicht berücksichtigt werden. Auch die Information über seine Krankheit
und die notwendigen Handlungen in der Schule und im privaten Bereich würden
nicht als dauernde Pflege gelten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine normale
Intelligenz, er könne den Verkehr dem Alter entsprechend einschätzen und den
Schulweg alleine zurücklegen. Die Mutter bestätige zudem am Abklärungsgespräch,
dass er selber gut spüre, wenn er eine Hypoglykämie habe und entsprechend
handeln oder dies den Eltern melden könne. Eine persönliche Überwachung im
Sinne der Gesetzgebung sei nicht ausgewiesen. Ein täglicher Pflegeaufwand von
mehr als zwei Stunden sei dann als besonders aufwändige Pflege zu
qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen
seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017). Bei einem
täglichen Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden könne eine Pflege als aufwändig
qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium (z.B.
pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukomme. Eine besonders aufwändige
Pflege sei beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen bei einem täglichen
Mehraufwand von einer Stunde und elf Minuten. Zudem bestünden keine
erschwerenden qualitativen Kriterien. Am 24. August 2022 (nach dem
Abklärungsgespräch) hätten die Eltern zu Handen der Invalidenversicherung eine
Aufstellung der zeitlichen Aufwände geschickt. Diese stimme mit den Angaben am
Abklärungsgespräch überein. Es seien jedoch auch weitere Aufwände aufgeführt,
welche im Bereich der besonders aufwändigen Pflege nicht berücksichtigt werden
könnten. Zusammenfassend sei der Abklärungsbericht vom 24. August 2022 korrekt
verfasst worden, es sei daran festzuhalten.
5. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im angefochtenen Entscheid, in welchem sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung abgewiesen hat, im Wesentlichen
auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 24. August 2022 (vgl.
E. II. 4.2 hiervor) und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom
6. Januar 2023 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen ist.
5.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der
tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen
Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)
sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,
dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt
ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1
S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
5.2 In Bezug auf den
Abklärungsbericht fällt ins Gewicht, dass die Abklärungsperson dem «Bedarf
einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» zu wenig Rechnung
getragen hat. Der Abklärungsbericht enthält kein wortgetreues
Befragungsprotokoll und äussert sich unzureichend zur im Zentrum des Interesses
stehenden Frage, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im Alltag seinen
Blutzuckerspiegel messen kann, und ob er in der Lage ist, selbständig
korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Laut dem Abklärungsbericht war der
Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten am Abklärungsgespräch anwesend und musste
danach zur Schule gehen. So hatte die Abklärungsfachfrau keine Gelegenheit,
eigene Beobachtungen zu machen und diese detailliert darzulegen. Die Eltern des
Beschwerdeführers haben nachträglich detailliertere Angaben zur Beurteilung des
Pflege- und Betreuungsaufwandes gemacht (vgl. IV-Nr. 12), welche jedoch in der angefochtenen
Verfügung der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt wurden. Die Mutter
führte in ihrer E-Mail vom 24. August 2022 aus, aufgrund der Nachfrage über den
zeitlichen Aufwand hätten sie sich nochmals Gedanken gemacht und versucht,
diesen aufzulisten. Somit besteht Grund zur Annahme, dass die Eltern des
Beschwerdeführers anlässlich des Abklärungsgesprächs überfordert waren, weshalb
die Abklärung umso mehr mittels Augenschein sowie mittels fachlicher
(medizinischer) Unterstützung hätte erfolgen sollen.
5.2.1 Die Abklärungsfachfrau hielt im
Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) fest,
zehn Mal täglich sei eine Intervention notwendig, das heisse, die Eltern
müssten dem Beschwerdeführer eine Anweisung geben, dass er Insulin spritzen
oder etwas essen müsse. Hierfür wurde ein täglicher Zeitaufwand von 20 Minuten
(10 x 2 Minuten) angerechnet. Hierbei übersieht die
Abklärungsfachfrau jedoch, dass der Aufwand nicht alleine darin besteht, dem
Beschwerdeführer eine Anweisung zu geben. Wie die Eltern des Beschwerdeführers
geltend machen, bedarf es danach einer weiteren Überwachung bis die erwünschte
Korrektur eingetreten ist (vgl. IV-Nr. 12). Dasselbe gilt auch für die
nächtlichen Korrekturen, sofern das Gerät in der Nacht einen Alarm abgibt, was
praktisch täglich vorkomme (IV-Nr. 11 S. 4) und grundsätzlich als
erschwerendes qualitatives Kriterium gilt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Für
die Interventionen in der Nacht hat die Abklärungsfachfrau einen täglichen
Zeitaufwand von fünf Minuten angerechnet (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Für die
Bestimmung des Betreuungsaufwandes ist jedoch nicht nur jene Zeit zu
berücksichtigen, die eine Betreuungsperson benötigt, um unmittelbar
Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass die Wirkung eines korrigierenden Eingriffs einige Zeit benötigt und
demnach eine weitere Überwachung notwendig ist, bis die erwünschte Korrektur
eingetreten ist. In dieser Zeit muss sich die Betreuungsperson weiterhin in
Bereitschaft halten, um eventuell weitere Korrekturmassnahmen ergreifen zu
können (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2019/80
vom 5. Mai 2020 E. 3; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021
vom 25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies wurde im Abklärungsbericht nicht
berücksichtigt. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Auswertung des
Blutzuckermessgeräts bzw. den hierzu gemachten Erklärungen der Eltern ist sodann
zu entnehmen, dass eine nächtliche Intervention weit mehr als fünf Minuten
dauern kann, wie dies bspw. am 27. August 2022, 1. September 2022, 4.
September 2022, 14. September 2022 bis 19. September 2022, 26. September
2022, 29. September 2022 festgehalten wurde (vgl. Urkunde-Nr. 3). Sodann
haben die Eltern in ihrer Liste vom 24. August 2022 angegeben, dass es täglich
zu einer korrekturbedürftigen Hypoglykämie komme und machten allein hierfür
einen Aufwand von 15 Minuten geltend (IV-Nr. 12 S. 2). Inwieweit dieser
Aufwand bereits berücksichtigt wurde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.
All den genannten Aspekten wurde im Abklärungsbericht zu wenig Rechnung
getragen. Deshalb ist im Rahmen der weiteren Abklärungen entsprechend Beachtung
zu schenken.
5.2.2 Weiter machen die Eltern geltend,
dass der Katheter regelmässig ausgewechselt werden müsse. Hierfür gaben die
Eltern einen Aufwand von fünf Mal pro Woche à je fünf Minuten an (IV-Nr. 12). Die
behandelnden Ärzte bestätigten dies im Bericht vom 25. Oktober 2022 und
ergänzten, dass der Katheter bei Fehlfunktionen sofort gewechselt werden müsse
(vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies wurde im Abklärungsbericht vom 24. August 2022
nicht berücksichtigt. Die Abklärungsperson wird im Rahmen der weiteren Abklärungen
zu ermitteln haben, wie gross der Aufwand für den Wechsel des Katheters ist und
wie oft es zu Fehlfunktionen kommt, so dass ein sofortiger Wechsel notwendig
wird.
5.2.3 Ferner rechnete die
Abklärungsfachfrau für den Wechsel des Sensors alle zehn Tage einen täglichen
Mehraufwand von einer Minute an (Zeitaufwand pro Wechsel à zehn Minuten).
Hierbei liess sie jedoch unberücksichtigt, dass dem Wechsel des Sensors eine
Aufwärmphase von zwei Stunden folgte und während dieser Zeit der Blutzucker
drei bis vier Mal mittels Stechhilfe gemessen werden müsse (IV-Nr. 12 S. 2).
5.2.4 Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers wurde das systematische Abwägen der Nahrung und Berechnen der
Kohlenhydrate durch die Abklärungsfachfrau bei der Behandlungspflege
berücksichtigt. So rechnete sie hierfür, ausgehend von sechs Mahlzeiten täglich,
einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten an (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Dass
dieser Aufwand falsch bemessen worden wäre, lässt sich den vorliegend ins Recht
gelegten Akten nicht entnehmen. Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen
Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich
nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2018 vom
8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2.5 Was die dauernde persönliche
Überwachung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Messungen zwar aufgrund
der elektronischen Geräte automatisch und konstant erfolgen. Diese schlagen
auch Alarm, wenn die Werte ausserhalb der Norm liegen. Demzufolge muss die
Betreuungsperson nicht mehr allein aufgrund äusserlicher Beobachtungen des
Kindes Anzeichen von Unter- oder Überzuckerung erkennen, was grundsätzlich
gegen den Bedarf einer persönlichen Überwachung sprechen würde (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, S1 22 50 vom
24. Oktober 2022 E. 4.3.4). Wie jedoch bereits dargelegt, ist dem
Abklärungsbericht nicht zu entnehmen, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im
Alltag seinen Blutzuckerspiegel messen kann und ob er in der Lage ist,
selbständig korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Wird die im
Beschwerdeverfahren eingereichte Auswertung des Blutzuckermessgeräts samt den
Erklärungen der Eltern (Urkunde-Nr. 3) studiert, so scheint der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung nicht in der Lage gewesen zu sein,
in dieser Hinsicht eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr
einer Intervention der Betreuungspersonen. Der allfällige Bedarf an dauernder
persönlicher Überwachung wird im Rahmen weiterer Abklärungen zu ermitteln sein.
5.3 Nach dem Gesagten ist der
Abklärungsbericht nicht vollständig und damit hinsichtlich der Frage des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht beweiswertig.
Demnach
beruht die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023, worin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer
unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten
erweisen sich als nicht hinreichend verlässlich, sodass sich die Angelegenheit
auch gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen lässt. Die angefochtene
Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Der massgebende Sachverhalt wird durch die erneute Befragung
der Eltern, durch eigene Beobachtungen der Abklärungsperson und mittels
fachlicher (medizinischer) Unterstützung umfassend zu ermitteln und eingehender
darzulegen sein. U
nter diesen
Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet
werden.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'066.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Yalcin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 24.04.2024 VSBES.2023.38 Soleure Versicherungsgericht 24.04.2024 VSBES.2023.38 Soletta Versicherungsgericht 24.04.2024 VSBES.2023.38
Hilflosenentschädigung IV
Urteil vom
24. April 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichterin Marti Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Yalcin In Sachen A.___, gesetzlich vertreten durch B.___ und C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 9. Januar 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 2013 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. November 2021 von seinen Eltern bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die Anmeldung erfolgte wegen eines seit dem 28. Februar 2018 bestehenden Diabetes mellitus Typ 1. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer Hinsicht und beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Abklärung vor Ort. Der dazugehörige Abklärungsbericht erging am 24. August 2022 (IV-Nr. 11). Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. August 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Nr. 13). Dagegen liessen die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter am 23. September 2022 Einwand erheben (IV-Nr. 16). Die zuständige Abklärungsfachfrau nahm am 6. Januar 2023 Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers und beantragte, es sei am Abklärungsbericht vom 24. August 2022 festzuhalten (IV-Nr. 24). Entsprechend dem Vorbescheid verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers (IV-Nr. 25; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2023 lassen B.___ und C.___, Eltern und gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, mit Eingabe vom 1. Februar 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren sowie Verfahrens- und Beweisanträge stellen: Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrens- und Beweisanträge: 1. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 2. Es seien folgende Personen als Zeugen zu befragen:
a) C.___ (Mutter des Beschwerdeführers)
b) B.___ (Vater des Beschwerdeführers)
3. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Ein Doppel der mit Eingabe vom
27. Juni 2023 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote (A.S. 45 ff.) geht mit Verfügung vom 28. Juni 2023 (A.S. 48) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Hilflose Personen, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (s. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 42 bis Abs. 1 und 2 IVG). 2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG): 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c). 2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.3 Für die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2): · An- und Auskleiden · Aufstehen, Absitzen und Abliegen · Essen · Körperpflege · Verrichtung der Notdurft · Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme 2.4 Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer [Rz.] Rz. 2010-2014 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023). 2.5 Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 sowie 8C_533/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 4.5). 2.6 Die dauernde persönliche Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (a.a.O. E. 3.2.2.2). 2.7 Die Frage der ständigen und besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV bezieht sich ebenfalls nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr wird sie – gleich wie das in anderem Zusammenhang verwendete Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) – als eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Rz. 2058-2063 KSH). Nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblichen Verwaltungspraxis ist ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen sind. Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium (z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ein täglicher Pflegeaufwand von vier Stunden und mehr gilt per se als aufwändig (auch ohne weitere qualitative Kriterien). Beispiele von erschwerenden qualitativen Momente sind hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege z. B. bei Epidermolysis bullosa, pflegerische Hilfeleistung in der Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr (Rz. 2064 – 2074 KSH; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.8 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des KSH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.9 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern kein Heimaufenthalt vorliegt (Art. 42 ter Absatz 3 IVG). Eine solche intensive Betreuung liegt vor, wenn die minderjährige Person im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigt (Art. 39 Abs. 1 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit angefochtener Verfügung vom 9. Januar 2023 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang: 4.1 Im Bericht des Spitals D.___ vom 21. September 2021 (IV-Nr. 7 S. 3 f.) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: 1. Diabetes mellitus Typ 1, ED 28. Februar 2018 (ICD-10: E10) mit/bei: · Initial ohne Ketoazidose, HbA1c 9.7 % · Autoantikörper: Anti-IA2 erhöht; Anti-GAD, Pankreas Inselzellen: normal · Unter Pumpentherapie mit Ypso-Pump · Jahreskontrolle 2021: Keine diabetesassoziierten Folge- oder Begleiterkrankungen · Aktuelles HbA1c 6.9 % ICD-10: E10 2. Verdacht auf Molluscum contagiosum Der Beschwerdeführer komme in Begleitung der Mutter zur geplanten Jahreskontrolle. Es seien keine interkurrenten Infekte und keine Probleme aufgetreten. Die Mutter berichte, dass sie mit dem Diabetes-Management insgesamt zufrieden seien. Der Beschwerdeführer habe weiterhin eher hohe Werte in der Nacht, wobei die Eltern häufig oder fast immer am Abend oder in der Nacht runterspritzten. An der Basalrate hätten sie nichts geändert. Hypoglykämien würden fast täglich auftreten, jedoch ohne schwere Hypoglykämien. Der Beschwerdeführer sei weiterhin fit, trainiere regelmässig Fussball und könne bereits selbständig mit der Pumpe unter Beobachtung Boli abgeben. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer zeige sich eine gute Einstellung des Diabetes mit einem aktuellen HbA1c von 6.9 %. Es zeigten sich weiterhin nachts hohe Werte, welche meistens einer Hypoglykämie am Abend folgten. Aus diesem Grund sei mit der Mutter eine Reduktion des Z'vieri-Faktors auf 0.5 E/KHW besprochen worden, um die Hypoglykämien und die nachfolgend hohen Blutzuckerwerte zu vermeiden. Des Weiteren sei mit der Mutter eine standardisierte und vergleichsweise geringere Korrektur der Hypoglykämie besprochen worden. In der heutigen Kontrolle zeigten sich keine diabetesassoziierten Folge- oder Begleiterkrankungen. Der systolische Wert habe sich im oberen Normbereich gezeigt, bei normalem diastolischen Wert, sodass es i.R. der Aufregung interpretiert worden sei. Eine nächste Kontrolle werde in drei Monaten geplant. 4.2 Gemäss den Angaben im Bericht der zuständigen Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin (E.___) vom 24. August 2022 über die Abklärung zu Hause (IV-Nr. 11) leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 1 (ED Februar 2018). Er besuche die normale Schule, den Schulweg könne er alleine zurücklegen. Wenn er in seiner Freizeit bei Kollegen sei, müsse die Mutter für den Notfall stets erreichbar sein. Er trage seit ein paar Wochen einen neuen Sensor am Arm, dieser melde alle fünf Minuten den Zuckerwert auf sein Handy und das der Eltern. Bei Handlungsbedarf würden ihm die Eltern Anweisungen zum Insulinspritzen oder bei einem tiefen Zuckerwert etwas zu essen geben. Die Insulinmenge könne er an der Insulinpumpe am Bauch selber eingeben. In der Regel kontrolliere jemand die eingegebene Menge. Eine Grundmenge an Insulin werde von der Pumpe stets abgegeben. Im Weiteren verneinte die Abklärungsfachfrau eine invaliditätsbedingte Hilflosigkeit in allen Lebensverrichtungen. Bei der «Begleitung zum Arzt- und Therapiebesuchen» sowie beim «Bedarf an persönlicher Überwachung» wurde ein Mehraufwand verneint. Demgegenüber wurde beim «Bedarf einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» ein Zeitaufwand von einer Stunde und 14 Minuten ermittelt. Sie legte dar, die Überwachung des Blutzuckers erfolge automatisch alle fünf Minuten per Sensor am Arm auf das Handy. Der tägliche Zeitaufwand für die Kontrolle am Handy könne pauschal mit zehn Minuten bezeichnet werden. Eine Intervention sei zehn Mal täglich notwendig, das heisse, dass die Eltern dem Beschwerdeführer Anweisungen geben müssten, dass er Insulin spritzen oder etwas essen müsse. Der tägliche Zeitaufwand betrage 20 Minuten (10 x 2 Minuten). Sechs Mal täglich bei allen Mahlzeiten müsse die Menge korrekt im Handy erfasst werden, damit die Berechnungen stimmten. Der Zeitaufwand pro Mal betrage fünf Minuten. Daraus ergebe sich ein täglicher Zeitaufwand von 30 Minuten (6 x 5 Minuten). Der Wechsel des Sensors werde alle zehn Tage vorgenommen. Der Zeitaufwand pro Wechsel betrage zehn Minuten, woraus sich ein täglicher Mehraufwand von einer Minute ergebe. Die Nadel der Insulinspritze müsse alle ein bis zwei Tage gesteckt werden. Der tägliche Zeitaufwand betrage acht Minuten. Nachts gebe das Gerät einen Alarm ab, wenn der Blutzucker nach oben oder unten korrigiert werden müsse. Gemäss der Mutter komme dies praktisch täglich vor. Täglicher Zeitaufwand für die Intervention in der Nacht betrage fünf Minuten. 4.3 Mit E-Mail vom 24. August 2022 (IV-Nr. 12) reichte die Mutter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eine Auflistung der entsprechenden Hilfestellungen/Interventionen und deren zeitlichen Aufwände ein. 4.4 Dem Bericht der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. F.___, Medizinische Abteilungsleiterin, und Dr. med. G.___, Oberärztin II, Spital D.___ vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 19 S. 1 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2018 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist. Es müsse während der Schule regelmässig der Blutzucker beachtet und allenfalls reagiert werden (Hypo- und Hyperglykämien). Die Mahlzeiten während der Schule müssten mit Insulin abgedeckt werden, dies seit Diagnosestellung. Die Ärzte bestätigten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters bestehe. Der Beschwerdeführer müsse mehrfach am Tag, genau genommen zu jeder Mahlzeit sowie bei erhöhten Blutzuckerwerten, Insulin über seine Pumpe abgeben. Ebenso müsse der Katheter regelmässig gewechselt werden, bei Fehlfunktionen müsse dieser sofort gewechselt werden, und auch der Sensor müsse regelmässig neu gesetzt werden. Ebenso müsse regelmässig auf die Blutzuckerwerte, welche auf dem CGMS dargestellt würden, reagiert werden. Hypoglykämien müssten entsprechend korrigiert werden. 4.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die Abklärungsfachfrau am 6. Januar 2023 zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden Stellung (IV-Nr. 24). Sie führte aus, entgegen dem Einwand des Rechtsvertreters sei der zeitliche Aufwand für die Messung des Blutzuckers und der Abgabe des Insulins im Abklärungsbericht berücksichtigt worden. Insgesamt bestehe ein täglicher Mehraufwand von einer Stunde und 11 Minuten. Diese Zeitaufwände seien am Abklärungsgespräch anhand der Angaben der Mutter festgehalten worden. Das Abwägen des Essens und die Berechnung der Kohlenhydrate könne nicht unter der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne das Essen selbständig schneiden und einnehmen. Arztbesuche könnten bei der aufwändigen Pflege nicht berücksichtigt werden. Auch die Information über seine Krankheit und die notwendigen Handlungen in der Schule und im privaten Bereich würden nicht als dauernde Pflege gelten. Beim Beschwerdeführer bestehe eine normale Intelligenz, er könne den Verkehr dem Alter entsprechend einschätzen und den Schulweg alleine zurücklegen. Die Mutter bestätige zudem am Abklärungsgespräch, dass er selber gut spüre, wenn er eine Hypoglykämie habe und entsprechend handeln oder dies den Eltern melden könne. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Gesetzgebung sei nicht ausgewiesen. Ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden sei dann als besonders aufwändige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Kriterien mit zu berücksichtigen seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017). Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden könne eine Pflege als aufwändig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Kriterium (z.B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukomme. Eine besonders aufwändige Pflege sei beim Beschwerdeführer nicht ausgewiesen bei einem täglichen Mehraufwand von einer Stunde und elf Minuten. Zudem bestünden keine erschwerenden qualitativen Kriterien. Am 24. August 2022 (nach dem Abklärungsgespräch) hätten die Eltern zu Handen der Invalidenversicherung eine Aufstellung der zeitlichen Aufwände geschickt. Diese stimme mit den Angaben am Abklärungsgespräch überein. Es seien jedoch auch weitere Aufwände aufgeführt, welche im Bereich der besonders aufwändigen Pflege nicht berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend sei der Abklärungsbericht vom 24. August 2022 korrekt verfasst worden, es sei daran festzuhalten.
5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid, in welchem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung abgewiesen hat, im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 24. August 2022 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom
6. Januar 2023 (vgl. E. II. 4.5 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. 5.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). 5.2 In Bezug auf den Abklärungsbericht fällt ins Gewicht, dass die Abklärungsperson dem «Bedarf einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege» zu wenig Rechnung getragen hat. Der Abklärungsbericht enthält kein wortgetreues Befragungsprotokoll und äussert sich unzureichend zur im Zentrum des Interesses stehenden Frage, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im Alltag seinen Blutzuckerspiegel messen kann, und ob er in der Lage ist, selbständig korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Laut dem Abklärungsbericht war der Beschwerdeführer lediglich 15 Minuten am Abklärungsgespräch anwesend und musste danach zur Schule gehen. So hatte die Abklärungsfachfrau keine Gelegenheit, eigene Beobachtungen zu machen und diese detailliert darzulegen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben nachträglich detailliertere Angaben zur Beurteilung des Pflege- und Betreuungsaufwandes gemacht (vgl. IV-Nr. 12), welche jedoch in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt wurden. Die Mutter führte in ihrer E-Mail vom 24. August 2022 aus, aufgrund der Nachfrage über den zeitlichen Aufwand hätten sie sich nochmals Gedanken gemacht und versucht, diesen aufzulisten. Somit besteht Grund zur Annahme, dass die Eltern des Beschwerdeführers anlässlich des Abklärungsgesprächs überfordert waren, weshalb die Abklärung umso mehr mittels Augenschein sowie mittels fachlicher (medizinischer) Unterstützung hätte erfolgen sollen. 5.2.1 Die Abklärungsfachfrau hielt im Abklärungsbericht vom 24. August 2022 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) fest, zehn Mal täglich sei eine Intervention notwendig, das heisse, die Eltern müssten dem Beschwerdeführer eine Anweisung geben, dass er Insulin spritzen oder etwas essen müsse. Hierfür wurde ein täglicher Zeitaufwand von 20 Minuten (10 x 2 Minuten) angerechnet. Hierbei übersieht die Abklärungsfachfrau jedoch, dass der Aufwand nicht alleine darin besteht, dem Beschwerdeführer eine Anweisung zu geben. Wie die Eltern des Beschwerdeführers geltend machen, bedarf es danach einer weiteren Überwachung bis die erwünschte Korrektur eingetreten ist (vgl. IV-Nr. 12). Dasselbe gilt auch für die nächtlichen Korrekturen, sofern das Gerät in der Nacht einen Alarm abgibt, was praktisch täglich vorkomme (IV-Nr. 11 S. 4) und grundsätzlich als erschwerendes qualitatives Kriterium gilt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Für die Interventionen in der Nacht hat die Abklärungsfachfrau einen täglichen Zeitaufwand von fünf Minuten angerechnet (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Für die Bestimmung des Betreuungsaufwandes ist jedoch nicht nur jene Zeit zu berücksichtigen, die eine Betreuungsperson benötigt, um unmittelbar Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wirkung eines korrigierenden Eingriffs einige Zeit benötigt und demnach eine weitere Überwachung notwendig ist, bis die erwünschte Korrektur eingetreten ist. In dieser Zeit muss sich die Betreuungsperson weiterhin in Bereitschaft halten, um eventuell weitere Korrekturmassnahmen ergreifen zu können (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2019/80 vom 5. Mai 2020 E. 3; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies wurde im Abklärungsbericht nicht berücksichtigt. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Auswertung des Blutzuckermessgeräts bzw. den hierzu gemachten Erklärungen der Eltern ist sodann zu entnehmen, dass eine nächtliche Intervention weit mehr als fünf Minuten dauern kann, wie dies bspw. am 27. August 2022, 1. September 2022, 4. September 2022, 14. September 2022 bis 19. September 2022, 26. September 2022, 29. September 2022 festgehalten wurde (vgl. Urkunde-Nr. 3). Sodann haben die Eltern in ihrer Liste vom 24. August 2022 angegeben, dass es täglich zu einer korrekturbedürftigen Hypoglykämie komme und machten allein hierfür einen Aufwand von 15 Minuten geltend (IV-Nr. 12 S. 2). Inwieweit dieser Aufwand bereits berücksichtigt wurde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. All den genannten Aspekten wurde im Abklärungsbericht zu wenig Rechnung getragen. Deshalb ist im Rahmen der weiteren Abklärungen entsprechend Beachtung zu schenken. 5.2.2 Weiter machen die Eltern geltend, dass der Katheter regelmässig ausgewechselt werden müsse. Hierfür gaben die Eltern einen Aufwand von fünf Mal pro Woche à je fünf Minuten an (IV-Nr. 12). Die behandelnden Ärzte bestätigten dies im Bericht vom 25. Oktober 2022 und ergänzten, dass der Katheter bei Fehlfunktionen sofort gewechselt werden müsse (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Dies wurde im Abklärungsbericht vom 24. August 2022 nicht berücksichtigt. Die Abklärungsperson wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zu ermitteln haben, wie gross der Aufwand für den Wechsel des Katheters ist und wie oft es zu Fehlfunktionen kommt, so dass ein sofortiger Wechsel notwendig wird. 5.2.3 Ferner rechnete die Abklärungsfachfrau für den Wechsel des Sensors alle zehn Tage einen täglichen Mehraufwand von einer Minute an (Zeitaufwand pro Wechsel à zehn Minuten). Hierbei liess sie jedoch unberücksichtigt, dass dem Wechsel des Sensors eine Aufwärmphase von zwei Stunden folgte und während dieser Zeit der Blutzucker drei bis vier Mal mittels Stechhilfe gemessen werden müsse (IV-Nr. 12 S. 2). 5.2.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde das systematische Abwägen der Nahrung und Berechnen der Kohlenhydrate durch die Abklärungsfachfrau bei der Behandlungspflege berücksichtigt. So rechnete sie hierfür, ausgehend von sechs Mahlzeiten täglich, einen Aufwand von insgesamt 30 Minuten an (vgl. IV-Nr. 11 S. 4). Dass dieser Aufwand falsch bemessen worden wäre, lässt sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2018 vom
8. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.5 Was die dauernde persönliche Überwachung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Messungen zwar aufgrund der elektronischen Geräte automatisch und konstant erfolgen. Diese schlagen auch Alarm, wenn die Werte ausserhalb der Norm liegen. Demzufolge muss die Betreuungsperson nicht mehr allein aufgrund äusserlicher Beobachtungen des Kindes Anzeichen von Unter- oder Überzuckerung erkennen, was grundsätzlich gegen den Bedarf einer persönlichen Überwachung sprechen würde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, S1 22 50 vom
24. Oktober 2022 E. 4.3.4). Wie jedoch bereits dargelegt, ist dem Abklärungsbericht nicht zu entnehmen, wie zuverlässig der Beschwerdeführer im Alltag seinen Blutzuckerspiegel messen kann und ob er in der Lage ist, selbständig korrigierende Massnahmen zu ergreifen. Wird die im Beschwerdeverfahren eingereichte Auswertung des Blutzuckermessgeräts samt den Erklärungen der Eltern (Urkunde-Nr. 3) studiert, so scheint der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abklärung nicht in der Lage gewesen zu sein, in dieser Hinsicht eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer Intervention der Betreuungspersonen. Der allfällige Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung wird im Rahmen weiterer Abklärungen zu ermitteln sein. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Abklärungsbericht nicht vollständig und damit hinsichtlich der Frage des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht beweiswertig. Demnach beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023, worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten erweisen sich als nicht hinreichend verlässlich, sodass sich die Angelegenheit auch gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen lässt. Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der massgebende Sachverhalt wird durch die erneute Befragung der Eltern, durch eigene Beobachtungen der Abklärungsperson und mittels fachlicher (medizinischer) Unterstützung umfassend zu ermitteln und eingehender darzulegen sein. U nter diesen Umständen kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023 in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11 i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Rechtsanwalt Zenari weist in seiner Kostennote vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von insgesamt 8,44 Stunden aus (vgl. A.S. 46 f.). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von 8,44 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,35 Stunden (1 x «Brief an Klient» à 0,25 Stunden; 4 x «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Mail an Klientin» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,25 Stunden) auf 7,09 Stunden. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 6,59 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 270.00) ein Honorar von CHF 1'779.30. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 6,59 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 139.20 und CHF 147.75 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF 2'066.25 ergibt. 6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'066.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Yalcin