Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Sachverhalt
auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf
die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen
Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f.
Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht
bestritten wird (s. A.S. 21):
3.1.1 Die Beschwerdeführerin stand seit
dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan:
Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.).
Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich
anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108
Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit
mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein
Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die
Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.).
3.1.2 In ihrer Beschwerdeschrift erklärte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der
Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine
Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment)
diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter
Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen
Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin
am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier
Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der
Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine
schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe.
Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an
das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem
Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach
Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert,
vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der
Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer
schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das
Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits
organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der
Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen
Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem
chronischen Nesselfieber.
3.1.3 Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte
in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis
31. Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine
Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar
2024 (ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr.
med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und
notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter
Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen
einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile
ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese
habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um
deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe
die Beschwerdeführerin extrem schockiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin kündigte
ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die
Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden
war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu
reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer
Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten
Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie
bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine
Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige
Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art.
336 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung
durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S.
250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in
dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion
des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen
sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der
Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das
Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der
bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese
Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die
Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG),
d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst
und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre
ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV).
Die Beschwerdeführerin muss sich
folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den
gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1.
Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen
erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich
berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG)
,
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3
AVIV
):
-
leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
-
mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
-
schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt
namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden
ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Da die Beschwerdeführerin von
einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle
zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie
überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S.
15 f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens
befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft
und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden
Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums
verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu
rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht
erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem
Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten
Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem
durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze
des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und
Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung
resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO
(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin,
die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden.
3.4 Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f
bis
Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 17. Dezember 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde
mit dem Rechtsbegehren, ihr seien keine Einstelltage aufzuerlegen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wobei keine Gerichtskosten zu erheben
seien (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin teilt mit
Replik vom 26. Februar 2024 mit, sie sei mit den 7,5 Einstelltagen
einverstanden (A.S. 21).
II.
1.
1.1 Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass eine
Einstellung für 7,5 Tage zu erfolgen habe (E. I. 2.2 f. hiervor).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54
bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem
monatlichen versicherten Verdienst von CHF 4'601.00 (ALK S. 69) und 33
Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2. Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), was auch den Verlust eines
Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt, Art. 24 Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66
f.).
Ein solches Selbstverschulden liegt
vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven
Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der
versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen).
Das
vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b
Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei
Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person
vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann
als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von
sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es
sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02).
E. 3 3.1 Im vorliegenden Fall ist vom Sachverhalt
auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf
die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen
Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f.
Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht
bestritten wird (s. A.S. 21):
3.1.1 Die Beschwerdeführerin stand seit
dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan:
Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.).
Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich
anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108
Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit
mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein
Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die
Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.).
3.1.2 In ihrer Beschwerdeschrift erklärte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der
Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine
Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment)
diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter
Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen
Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin
am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier
Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der
Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine
schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe.
Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an
das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem
Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach
Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert,
vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der
Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer
schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das
Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits
organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der
Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen
Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem
chronischen Nesselfieber.
3.1.3 Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte
in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis
31. Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine
Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar
2024 (ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr.
med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und
notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter
Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen
einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile
ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese
habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um
deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe
die Beschwerdeführerin extrem schockiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin kündigte
ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die
Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden
war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu
reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer
Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten
Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie
bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s.
Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine
Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige
Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art.
336 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung
durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S.
250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in
dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion
des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen
sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der
Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das
Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der
bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese
Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die
Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG),
d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst
und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre
ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV).
Die Beschwerdeführerin muss sich
folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den
gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1.
Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen
erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich
berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in
der Anspruchsberechtigung einzustellen.
E. 3.3 3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG)
,
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3
AVIV
):
-
leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
-
mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
-
schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt
namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden
ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Da die Beschwerdeführerin von
einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle
zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie
überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S.
15 f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens
befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft
und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden
Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums
verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu
rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht
erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem
Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten
Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem
durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze
des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und
Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung
resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO
(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin,
die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden.
3.4 Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f
bis
Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 29. November 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___ ab 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Kopie der Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 29.02.2024 VSBES.2023.306 Soleure Versicherungsgericht 29.02.2024 VSBES.2023.306 Soletta Versicherungsgericht 29.02.2024 VSBES.2023.306
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Urteil vom
29. Februar 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung Einspracheentscheid vom 29. November 2023) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den angepassten Arbeitsvertrag mit der Kinderkrippe B.___, welcher ab 1. Oktober 2023 ein Arbeitspensum von nur noch 40 % statt 80 % vorgesehen habe, nicht angenommen, obwohl ihr kein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert habe (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 71 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 62 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 17. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr seien keine Einstelltage aufzuerlegen (A.S. 5 f.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wobei keine Gerichtskosten zu erheben seien (A.S. 12 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin teilt mit Replik vom 26. Februar 2024 mit, sie sei mit den 7,5 Einstelltagen einverstanden (A.S. 21). II. 1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass eine Einstellung für 7,5 Tage zu erfolgen habe (E. I. 2.2 f. hiervor). 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 4'601.00 (ALK S. 69) und 33 Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), was auch den Verlust eines Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, Art. 24 Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66 f.). Ein solches Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f. Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht bestritten wird (s. A.S. 21): 3.1.1 Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan: Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.). Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108 Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.). 3.1.2 In ihrer Beschwerdeschrift erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment) diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe. Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert, vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem chronischen Nesselfieber. 3.1.3 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis
31. Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar 2024 (ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr. med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe die Beschwerdeführerin extrem schockiert. 3.2 Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S. 250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG), d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV). Die Beschwerdeführerin muss sich folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1. Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): - leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage - mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage - schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). 3.3.2 Da die Beschwerdeführerin von einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S. 15 f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden. 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 29. November 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___ ab 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Kopie der Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann