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VSBES.2023.303

Solothurn · 2024-12-02 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Liegt – wie hier der Fall – die massgebende Änderung vor dem

1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31. Dezember 2021 Anwendung (RZ 9102 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dasselbe gilt im Hinblick auf die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 2.2     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

E. 2.1 2.1.1  Am 15. Dezember 2023 lässt

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. November 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.;

IV-Nr. 352 ff.):

Die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine

ganze Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches

Obergutachten anzuordnen und anschliessend eine ganze Rente zuzusprechen.

-

unter Kostenfolge -

2.1.2  Am 16. Dezember 2023 reicht die

Vertretung des Beschwerdeführers ein redaktionell bereinigtes Doppel der

Beschwerde ein und ergänzt das Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 11):

Die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer

spätestens seit Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen inkl. Verzugszins von

5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten Rentenbeträgen, eventualiter

sei die Verfügung aufzuheben und ein gerichtliches Obergutachten in Neurologie,

Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Handchirurgie anzuordnen und

anschliessend dem Beschwerdeführer eine ganze Rente spätestens seit Juli 2015

inkl. Verzugszins von 5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten

Rentenbeträgen auszurichten – unter Kostenfolge.

2.2     Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 12. März 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 24).

2.3     Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht innert der mit Verfügung vom 14. März 2024

(A.S. 26) gesetzten Frist keine Kostennote ein (A.S. 26), repliziert

aber am 8. Mai 2024 unaufgefordert unter Beilage einer vom 15. November

2023 datierenden Kostennote (A.S. 27). Die Eingabe wird der

Beschwerdegegnerin inklusive Beilage am 13. Mai 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 28).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.4 2.4.1  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG

(in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des

Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert.

2.4.2  Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (

BGE

141 V 9

E. 2.3

S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor,

gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen

Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung

über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des

Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV

Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7,

9C_770/2015 E. 2.2).

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.

der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157

E. 1c).

3.       Strittig ist das Vorliegen

eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG und daraus folgend der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Demnach

ist vorab das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfen.

E. 3 Verdacht auf rezidivierende depressive

Störungen, F33.1 bestehend seit 1999.

3.2.2  Im Gutachten wurde festgehalten,

aus interdisziplinärer Sicht seien sowohl die orthopädisch-traumatologischen

Befunde wie auch die psychiatrischen relevant; beide gingen auf die

Minenexplosion zurück, die Ursache für die Amputation des rechten Fusses und

des linken Unterschenkels gewesen sei (IV-Nr. 88.1 S. 30 f.).

Lebensphasenbedingt habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall die angebotene

psychiatrische Hilfe nicht nutzen können, weshalb eine posttraumatische

Belastungsstörung unbehandelt geblieben sei. Auch der Verlauf der körperlichen

Folgen der Unfallverletzung und der Amputationen sei kompliziert gewesen und

die Behandlungsergebnisse nicht optimal (IV-Nr. 88.1 S. 31). Aus

psychiatrischer Sicht bestünden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erhebliche

Beeinträchtigungen durch eine affektive Symptomatik (Depressivität,

Aggressivität), durch potentiell selbstschädigendes Verhalten, durch

aufgehobene Tagesstruktur, sozialen Rückzug, Antriebsprobleme,

Konzentrationsstörungen bei erhöhten Anforderungen und erhöhte

Schmerzempfindlichkeit. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt wegen den Stumpfschmerzen beidseits und den sekundären

Kreuzschmerzen durch einseitige Belastung. Berufliche Tätigkeiten müssten

wechselbelastend sein und seien zeitlich nur noch beschränkt möglich

(IV-Nr. 88.1 S. 32 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei eine

angepasste Tätigkeit eine solche, bei der keine hohe Stressbelastung bestehe,

die Arbeitsinhalte nicht traumaassoziiert seien sowie keine hohen

interaktionellen Anforderungen gestellt würden (IV-Nr. 88.1 S. 34).

Die angelernte Tätigkeit als Elektrobaugruppen-Monteur sei eine angepasste

Tätigkeit, welche maximal in einem Halbtagespensum (4 ½ Stunden bzw.

50 %) zeitlich möglich sei. Dasselbe gelte für jede andere Art von

Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprächen (IV-Nr. 88.1

S. 33 und 35).

3.3     Im Rahmen des vom

Beschwerdeführer mit Gesuch vom 3. März 2021 initiierten

Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche

Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem RAD. Aus den entsprechenden Akten

ergibt sich folgendes:

3.3.1  Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin)

erachtete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. Mai 2021 als dauerhaft

50 % arbeitsunfähig respektive fähig zur Leistung von 4 Stunden täglich in

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Schwere körperliche Tätigkeiten seien

nicht zumutbar. Bei seiner letzten Tätigkeit im Büro bei der H.___ sei der

Beschwerdeführer optimal eingegliedert gewesen, Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit resultierten nur aus der beeinträchtigten Gehfunktion und den

damit zusammenhängenden Rückenbeschwerden (IV-Nr. 242 S. 3 f.).

3.3.2  Gemäss einem Bericht von Dr. med.

I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 29. Dezember

2021 hat der Beschwerdeführer diese erstmals im November 2021 aufgrund eines

Erschöpfungszustandes konsultiert (IV-Nr. 264). Der Beschwerdeführer habe

bei der zuletzt innegehabten Tätigkeit im Büro bei der H.___ wachsenden

Leistungsdruck verspürt und durch die geleisteten Überstunden sukzessive eine

Erschöpfung erlebt. Er habe sich dort nicht auf die Arbeit konzentrieren können

und sein Chef habe ihn gekränkt. Der Beschwerdeführer leide unter

Schlafstörungen mit intensiven Albträumen, Schreckhaftigkeit, rascher Ermüdung,

Lustlosigkeit, Stimmungstief und innerer Wut, was auf eine mittelgradig

depressive Reaktion hinweise. Dank Behandlungen sei er nach der 1999 erlittenen

Traumatisierung stabil gewesen, durch die zuletzt eingetretene Erschöpfung

scheine er die Symptome der Traumatisierung nun allerdings weniger gut

kontrollieren zu können. Die Psychiaterin diagnostizierte eine mittelgradig

depressive Störung (ICD-10 F32.1), differentialdiagnostisch eine

Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) durch

Überbelastung am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56) mit anschliessendem

Arbeitsplatzverlust sowie finanziellen Problemen nach Einstellung des

Krankentaggeldes. Abschliessend hielt sie fest, berufliche Mass­nahmen seitens

der Beschwerdegegnerin wären wünschenswert, um einer vollständigen Invalidität

vorzubeugen (IV-Nr. 264 S. 2 f.).

3.3.3  Am 11. Juli 2022 berichtete

Dr. med. I.___, die Stimmung des Beschwerdeführers habe sich während der

Behandlung etwas verbessert, die Symptomatik sei jedoch unverändert. Mit den

verschriebenen Antidepressiva sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, er

habe sich unter deren Einnahme jedoch verändert gefühlt und auf pflanzliche

gewechselt, um sich besser spüren zu können. Sie erachte ihn momentan zu

30 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.5) und attestierte eine 70%ige

Arbeitsunfähigkeit (BB 6).

3.3.4  Im Herbst 2022 liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem erneut polydisziplinär

begutachten, diesmal am B.___ durch die Dres. med. J.___ (Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), K.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), L.___ (Facharzt für Neurologie) und M.___

(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Begutachtung fand im September

und Oktober 2022 statt, das Gutachten selbst wurde im Dezember 2022 erstellt

(IV-Nr. 317.1 S. 317.1 S. 17).

Aus interdisziplinärer Sicht stellten

die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 317.1 S. 23 f.):

Status nach

proximaler Unterschenkelamputation 07/1999 mit suboptimaler Stumpfpolsterung,

eingezogener Narbe, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und Zustand nach

rezidivierenden Ulcera und Fistelungen sowie wahrscheinlichem Phantomschmerz

links

Status nach

distaler Unterschenkelamputation 07/1999, Fremdkörperentfernung 02/2010,

suboptimaler Stumpfpolsterung, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und

wahrscheinlichem Phantomschmerz rechts

Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei vor- ausgehender

posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

Rezidivierende

depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer

leichten Episode (ICD-10: F32.0, F32.1)

Traumatische

komplette Durchtrennung der Beinnerven in Bereich des proximalen Unterschenkels

links und des distalen Unterschenkels rechts durch Granatsplitterverletzung am

29.07.1999 mit Unterschenkelamputation beidseits und Phantomschmerzen an beiden

Füssen

Der internistische

Gutachter stellte keine Diagnosen in seinem Fachgebiet. Der Beschwerdeführer

beklage keine in dieses Fachgebiet fallenden Beschwerden. Aus internistischer

Sicht bestehe folglich seit je her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 317.2 S. 9 f.). Der Neurologe hielt fest, die vom

Beschwerdeführer geklagten zunehmenden Schmerzen an den Beinen mit einer

limitierten Gehstrecke von 300 Metern, Überempfindlichkeit der Beinstümpfe

beidseits und die Schmerzen durch den Druck der Beinprothesen seien durch die

traumatische Unterschenkelamputation beidseits und die dabei komplett

durchtrennten Nerven an beiden Beinen erklärbar, ebenso wie die

Phantomschmerzen an beiden Füssen (IV-Nr. 317.3 S. 9). Körperlich

mittelschwere Tätigkeiten, primär stehend und gehend, seien nicht mehr

vollumfänglich zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der

Administration bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Diese Tätigkeit entspreche einer angepassten, leichten Tätigkeit (IV-Nr. 317.3

S. 10). Auch der orthopädische Gutachter hielt fest, die bisherige

Tätigkeit im Büro entspreche bereits einer adaptierten leichten,

wechselbelastenden, primär sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Gehen. In einer

solchen sei der Beschwerdeführer seit spätestens Juli 2020 bei voller

Stundenpräsenz 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.1 S. 16). Der

psychiatrische Gutachter hingegen erachtete die bisherige Tätigkeit für nicht

zumutbar. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit vor, wobei im psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich

konkretisierend festgehalten ist, diese Einschätzung beziehe sich auf die

spezifisch zuletzt innegehabte Anstellung bei der H.___ sowie andere Tätigkeiten,

bei denen der Beschwerdeführer Umgang mit traumatisierten, körperlich

versehrten Menschen habe. Dieser Umgang sei geeignet, die traumatische

Erfahrung des eigenen Unfalls mit der Mine zu reaktivieren. Aus psychiatrischer

Sicht seien daher Tätigkeiten mit körperlich behinderten Menschen oder mit

Hilfsmitteln für diese Personengruppe ungeeignet. Eine adaptierte Tätigkeit sei

daher aus psychiatrischer Sicht eine ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne

erhöhten Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Der

Beschwerdeführer sollte keinen lauten Geräuschen und keinen plötzlichen und

unerwarteten Geräuschen ausgesetzt sein. In einer derart angepassten Tätigkeit

könne der Beschwerdeführer 8 bis 8.5 Stunden täglich arbeiten, habe dabei aber

eine Leistungseinschränkung von 40 % (IV-Nr. 317.4 S. 34).

Aus interdisziplinärer

Sicht folgerten die Gutachter, körperlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen

stehend oder gehend gearbeitet werden müsse, seien nicht mehr zumutbar. Als

Büroangestellter, in einer körperlich leichten, primär sitzenden, dazwischen

kurz stehenden Tätigkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit bei voller

Stundenpräsenz 80 % mit vermehrtem Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit

als Büroangestellter bei der H.___, welche wechselbelastend, primär sitzend und

ohne häufiges Gehen sei, entspreche grundsätzlich einer angepassten Tätigkeit,

aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei diese jedoch nicht mehr zumutbar, es

bestehe daher in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr

(IV-Nr. 317.2 S. 25). Seit Februar 2021 könnten angepasste Tätigkeiten,

welche zusätzlich keine Stressbelastung, keine überdurchschnittliche

Dauerbelastung, sowie keine lauten Geräusche und keine Arbeiten mit körperlich

behinderten Menschen beinhalte, bei voller Stundenpräsenz zu 60 % ausgeübt

werden (IV-Nr. 317.1 S. 25).

Hinsichtlich der Frage einer

Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die C.___ 2009

führten die Gutachter aus, zwar habe sich die Ausformung der psychischen

Störung verändert, nicht jedoch die gesamthafte Schwere derselben oder deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuell erhobenen Befunde erschienen

konsistent mit dem psychiatrischen Gutachten der C.___, mit dem Unterschied,

dass heute nicht mehr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert

werden könne, dafür eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, was

bereits 2009 als Verdachtsdiagnose erwogen worden sei. Das Ausmass der

depressiven Störung, welches damals noch als mittelgradig eingeschätzt worden

sei, erscheine heute bloss noch als leichtgradig. Aus orthopädischer Sicht habe

sich der Gesundheitszustand nicht verändert (IV-Nr. 317.1 S. 27).

3.3.5  Dr. med. N.___ (Praktische

Ärztin und Fachärztin für Chirurgie) des RAD hielt auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2023 fest, es müsse, um die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter richtig zu interpretieren, zwischen

körperlich angepassten und psychisch angepassten Tätigkeiten unterschieden

werden. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bei der H.___ habe dem

Belastungsprofil des Beschwerdeführers zwar aus körperlicher Sicht entsprochen,

die Tatsache, dass er dort aber häufig mit verletzten Menschen oder deren

Krankengeschichte in Kontakt gekommen sei, habe erheblichen Einfluss auf seine

Psyche gehabt, weshalb diese Tätigkeit aus psychischer Sicht als ungeeignet

bezeichnet werden müsse. Nach den umfassenden operativen Eingriffen und

Behandlungen sei der Beschwerdeführer zwar körperlich belastbarer, psychisch gehe

es ihm aber im Vergleich zum Gutachten der C.___ im Jahr 2009 unverändert. Dass

die Gutachter des B.___ nun die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

insgesamt auf 60 % schätzten, sei daher lediglich einer anderen

Beurteilung desselben Sachverhaltes geschuldet (IV-Nr. 321 S. 3).

3.3.6  In einer Aktennotiz vom

22. Juni 2023 korrigierte die Ärztin des RAD diese Stellungnahme und

schrieb, von einer «relevant gesteigerten Belastbarkeit» gehe der RAD nicht

aus, wohl aber von einer gebesserten somatischen Situation infolge der

erfolgreich sanierten Fisteln (IV-Nr. 337).

3.4     Der Beschwerdeführer rügt, das

im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten des B.___ sei nicht

beweiswertig.

3.4.1  Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.4.2  Rechtsprechungsgemäss ist bei der

Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl

kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn

sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des

Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14. Februar 2012 E. 5.2).

3.4.3  Der Beschwerdeführer wendet

insbesondere ein, er sei, entgegen den gutachterlichen Feststellungen,

100 % arbeitsunfähig trotz Medikation und Psychotherapie. Ärztliche

Berichte oder Zeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegten,

bezeichnet der Beschwerdeführer indes nicht und finden sich auch nicht in den

Akten. Die behandelnden Ärzte erachten den Beschwerdeführer als 50 %

arbeitsfähig (Hausarzt Dr. med. G.___, vgl. IV-Nr. 243 S. 3 f.)

bzw. 30 % arbeitsfähig (Psychiaterin Dr. med. I.___, vgl.

IV-Nr. 317.5). Aus dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 11. Juli

2022 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die verschriebenen

Antidepressiva nicht mehr einnimmt (IV-Nr. 317.5 S. 1 f.). Die

Resultate einer anlässlich der Begutachtung durchgeführten Blutanalyse sprechen

laut den Gutachtern ebenfalls nicht für die Einnahme von Psychopharmaka

(IV-Nr. 317.4 S. 23), obwohl ausweislich des Gutachtens im Zeitpunkt

der Begutachtung eine ärztliche Verordnung für Trittico und Seroquel jeweils

abends sowie Sertalin am Morgen bestand (IV-Nr. 317.4 S. 17). Die

behandelnde Psychiaterin führt sogar aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,

ihm sei es unter der Medikation mit Antidepressiva «besser gegangen», er habe

aber die Medikamente nicht mehr nehmen wollen, «um sich besser zu spüren»

(IV-Nr. 317.5 S. 2). Die Aktenlage widerlegt somit die Behauptung des

Beschwerdeführers, trotz Medikation 100 % arbeitsunfähig zu sein. Auch aus

dem Einwand, die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen ergäben eine

mittelgradige Beeinträchtigung, was eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausschliesse (A.S. 15), lässt sich nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers ableiten. Eine Mini-ICF-APP-Testung erfolgte durch den

psychiatrischen Gutachter. Dieser hielt dazu fest, es ergäben sich leicht und mässig

ausgeprägte Beeinträchtigungen. Gleichzeitig merkte er an, die Einschätzungen

nach Mini-ICF-APP beruhten fast ausschliesslich auf den Ausführungen des

Exploranden und hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht

objektiviert werden können. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass bei

entsprechenden Tendenzen die tatsächlichen Einschränkungen und Fähigkeiten

über- als auch unterschätzt werden könnten. Im Falle des Exploranden sei der

Eindruck entstanden, dieser rede Ausmass und Bedeutung der Einschränkungen

tendenziell klein (IV-Nr. 317.4 S. 22). Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die im Rahmen des Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen

seien mittelgradig und nicht wie vom Gutachter beschrieben nur leichtgradig bis

mässig, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. Da der Gutachter selbst

aber festhält, der Test beruhe auf subjektiven Schilderungen des

Beschwerdeführers, die sich im Rahmen der Exploration nicht hätten objektivieren

lassen, ist ohnehin fraglich, inwiefern dessen Resultate vorliegend zur

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

beitragen. Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der

psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen

werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2). Hinsichtlich einer

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit

ohnehin auf die klinische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung abzustellen. Diese

erscheint vorliegend schlüssig. Der psychiatrische Gutachter beschreibt seine

Befunde (IV-Nr. 317.4 S. 19) und legt sodann nachvollziehbar und

bezugnehmend auf die anamnestische Entwicklung und die Berichte der

behandelnden Ärzte dar, weshalb 23 Jahre nach dem Unfall von einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung auszugehen sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke (IV-Nr. 317.4 S. 24) und nicht mehr von einer

posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 33). Auch beschreibt er

einleuchtend, dass die zuletzt bei der H.___ ausgeübte Tätigkeit deshalb zu

einer Überforderung und zu einem psychischen Zusammenbruch geführt habe, weil

der selbst durch einen Unfall traumatisierte Beschwerdeführer dort täglich

Umgang hatte mit Versehrtheit und Traumatisierung (IV-Nr. 317.4 S. 30

und 34), mithin also eine Tätigkeit ausübte, die bereits der psychiatrische

Gutachter der C.___ 2009 als nicht angepasst beschrieben hatte, als er

ausführte, eine angepasste Tätigkeit sei eine, bei der trauma-assoziierte

Inhalte vermieden werden müssten. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der

von Dr. med. I.___ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit und der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auch kein Widerspruch. Die behandelnde

Psychiaterin attestiert generell eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ohne

sich zu einem Belastungsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer diesem

entsprechenden Tätigkeit zu äussern (IV-Nr. 317.5 S. 2.), während die

Gutachter diesbezüglich klar differenzieren. Ebenfalls nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens als Beleg für eine Verschlechterung seines physischen

Gesundheitszustandes zu den Akten gereichten Fotografien seiner Beine

(A.S. 15, BB 11). Weder der behandelnde Hausarzt (Dr. med. G.___,

vgl. IV-Nr. 242 S. 2 ff.) beschreibt eine diesbezügliche

Verschlechterung, noch der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 317.1

S. 10). Die Fotografien sind eine reine Momentaufnahme und ohne Einordnung

bzw. Beschreibung der sich aus den Bildern allenfalls ableiten lassenden

Befunde durch einen entsprechenden Facharzt erlauben sie weder, daraus auf den

aktuellen oder einen allenfalls veränderten Gesundheitszustand zu schliessen, noch

das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anlass zu weiteren Abklärungen

diesbezüglich ergibt sich angesichts der medizinischen Aktenlage, aus der sich

keine spezifischen Probleme der Amputationsstümpfe oder eine Verschlechterung

der diesbezüglichen gesundheitlichen Situation ergeben, nicht.

3.4.4  Insgesamt überzeugt daher das

Gutachten. Die Gutachter haben dieses in Kenntnis der Vorakten erstellt,

erläutern die Befunde nachvollziehbar und nehmen Bezug auf das Gutachten aus

dem Jahr 2009 und die Berichte der behandelnden Ärzte und beziehen insbesondere

auch Stellung zur revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des

Gesundheitszustandes. Das Gutachten ist beweiswertig und es ist nachfolgend

darauf abzustellen.

3.5     Gemäss den Gutachtern des B.___

hat sich seit der Begutachtung im Jahr 2009 – dem vorliegend revisionsrechtlich

relevanten Vergleichszeitpunkt – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

in Bezug auf seine Schwere und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

nicht verändert. Zwar wird das psychiatrische Beschwerdebild nunmehr unter eine

andere Diagnose subsumiert, eine unterschiedliche diagnostische Einordnung

stellt revisionsrechtlich aber noch keine erhebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli

2022 E. 4.3.1). Die Gutachter des B.___ schätzen zwar die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Gutachtern der C.___ leicht höher

ein, dies ist aber, wenn die Gutachter ausführen, es liege aus medizinischer

Sicht keine die Arbeitsfähigkeit oder die Schwere der Erkrankung

beeinflussenden Veränderungen vor, einzig auf eine andere Beurteilung eines im

Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes zurückzuführen, was regelmässig kein Revisionsgrund

darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden ist, ist

gemäss den Gutachtern darauf zurückzuführen, dass die von ihm ausgeübte

Tätigkeit nicht dem bereits 2009 entworfenen Belastungsprofil entsprochen hat,

weil diese mit seinem Trauma assoziiert war. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit war über die Zeit jedoch unverändert. Es fehlen somit

Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Vergleichszeitpunkt eine anspruchswesentliche

Verschlechterung im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit auch in

angepasster Tätigkeit eingestellt hat. Eine für die Annahme eines

Revisionsgrundes wesentliche Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Anspruch zu verändern (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor),

liegt damit nicht vor. Für eine Neubeurteilung des Rentenanspruches ex nunc et

pro futuro mangelt es an einem Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 Abs.

1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise

verfügt, unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente.

3.6     Damit kann offen bleiben, ob der

Beschwerdeführer, wie er vorbringt, bei Neubeurteilung seines Rentenanspruchs

auch einen leidensbedingten Abzug verlangen könnte oder das Valideneinkommen

entsprechend demjenigen eines Frühinvaliden zu ermitteln wäre.

4.       Der Beschwerdeführer begehrt

weiter die Korrektur sämtlicher bisheriger Rentenverfügungen mit der

Begründung, er habe seit seiner Jugend einen Gesundheitsschaden und sei ein

Frühinvalider. Sinngemäss bringt er vor, die Festsetzung des Valideneinkommens

anhand der Tabellenlöhne in den in der Vergangenheit ergangenen

Rentenverfügungen sei daher unrichtig; es hätte stattdessen das

Valideneinkommen für Frühinvalide eingesetzt werden müssen, was rückwirkend zu

einem höheren Rentenanspruch führte (A.S. 15).

E. 3.1 3.1.1  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m. w. H.). 3.1.2  Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 106) die Vergleichsbasis, da in den darauffolgenden Revisionsverfahren keine vergleichbar eingehende Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hatte.

E. 3.2 3.2.1  Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2009 lag ein polydisziplinäres Gutachten der C.___ vom

8. Juni 2009 zugrunde (IV-Nr. 88.1). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Begutachtung von den Dres. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), E.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) und F.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und psychosomatische Medizin) untersucht, welche aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (IV-Nr. 88.1 S. 25): 1. Stumpfschmerzen bds. linksbetont, mit / bei - Status nach hoher Unterschenkelamputation links und Fussamputation rechts 07/1999, - rezidivierender Fistelbildung am medialen Tibiakopf links mit dringendem Verdacht auf ein chronische Osteitis, - Faltenbildung bei dorsalem Weichteilplus mit Druckstellen links, - Hautadhärenz am dorso-medialen knöchernen Stumpf links mit hochgradiger Berührungsempfindlichkeit, - V.a. auf Druckirritationen des N. peroneus superficialis durch Splitter (DD: Neurinom) rechts, T 93.6, bestehend seit 1999. 2. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 DD: Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62, bestehend seit 1999 resp. 2001.

E. 4.1 4.1.1  Die in der Vergangenheit

erlassenen Rentenverfügungen (IV-Nr. 102, 105, 124, 192 und 202) sind

allesamt formell rechtskräftig, was einer materiellen Beurteilung im

vorliegenden Verfahren grundsätzlich entgegensteht.

4.1.2  Auf formell rechtskräftige

Verfügungen kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung

zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die erstgenannte

Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg

bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss

denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1).

Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass

deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den

Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die

erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475

E. 1c).

4.1.3  Das Zurückkommen auf formell

rechtskräftige Verfügungen im Rahmen der Wiedererwägung liegt im Ermessen des

Versicherungsträgers. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf

Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Tritt der

Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch ein, entscheidet er nach

pflichtgemässem Ermessen darüber, unter welchen Aspekten er die frühere

Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit überprüft. Das Gericht kann im

Beschwerdefall einzig in Bezug auf diese Aspekte prüfen, ob die

Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit, erhebliche

Bedeutung) korrekt beurteilt wurden.

4.1.4  Gemäss Art. 26 Abs. 1

IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) berechnet sich das

Valideneinkommen von versicherten Personen, die wegen ihrer Invalidität keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse hatten erwerben können (Frühinvalide), nach

entsprechend dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten

Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.

Art. 26 IVV wurde im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar

2022 revidiert und lautet seither anders. Da der Beschwerdeführer aber die

Wiedererwägung von Verfügungen begehrt, die vor dem Inkrafttreten dieser

Änderungen ergangen sind, ist nach der vor der Revision geltenden Rechtslage zu

beurteilen, ob die betreffenden Verfügungen offensichtlich unrichtig waren.

4.2     Der Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin um rückwirkende Erhöhung der Renten ersucht

mit dem Verweis auf seine aus seiner Sicht vorliegende Frühinvalidität, welche

bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt worden sei (vgl.

IV-Nr. 334). Sinngemäss kommt dieses Ersuchen einem Wiedererwägungsgesuch

der betreffenden Rentenverfügungen gleich. Die Beschwerdegegnerin hat eine

Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen im angefochtenen Entscheid

abgelehnt mit der Begründung, bereits das Versicherungsgericht habe anlässlich

der Überprüfung der ersten rentenzusprechenden Verfügung festgehalten, der

Beschwerdeführer hätte auch ohne Behinderung eine vergleichbare Ausbildung

abgeschlossen (A.S. 3), weshalb keine Frühinvalidität im Sinne des

Gesetzes vorliege. Die Beschwerdegegnerin erachtete die betreffenden

Verfügungen folglich nicht als offensichtlich unrichtig, was Voraussetzung für

eine Wiedererwägung derselben wäre. Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt

sich demnach auf die Frage, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen korrekt

beurteilt wurden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Mit Urteil vom 20. Juni

2007, welches die Beurteilung der ersten rentenzusprechenden Verfügung zum

Gegenstand hatte, wies das Versicherungsgericht die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Das

Versicherungsgericht erwog, bei der Neuverfügung sei hinsichtlich der Bemessung

der Vergleichseinkommen sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen auf

die Tabellenlöhne der Lohnstatistik abzustellen. Dies, weil «unbestritten

[sei], dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung wohl eine vergleichbare

Ausbildung wie seine zweijährige Anlehre absolviert hätte» (Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2002.112 vom 20. Juni 2007 E. 4.a), was

implizit die Annahme einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. IVV

(in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) ausschliesst. Vor

diesem Hintergrund erscheint die Invaliditätsbemessung durch die

Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich unrichtig und ist die Ablehnung einer

Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen durch diese daher nicht zu

beanstanden.

5.       Nach dem Dargelegten hat der

Beschwerdeführer mangels eines Revisionsgrundes unverändert Anspruch auf die

ihm bisher ausgerichtete Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich als

rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (A.S. 20).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2023.303 Soleure Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2023.303 Soletta Versicherungsgericht 02.12.2024 VSBES.2023.303

Urteil vom

2. Dezember 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. November 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1.1     Dem 1985 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mussten nach einem Unfall im Jahr 1999 mit einer explodierten Mine am linken und am rechten Bein Gliedmassen amputiert werden. Im Zusammenhang mit den Folgen dieses Unfalls meldete er sich im Jahr 1999 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 7.31 und 7.34), worauf ihm verschiedene Leistungen in Form medizinischer und beruflicher Massnahmen sowie Hilfsmittel zugesprochen wurden. 1.2     Im Frühling 2003 übernahm die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Dossier des Beschwerdeführers (IV-Nr. 1). Nachdem der Beschwerdeführer mit deren Hilfe eine Anlehre als Elektronikbaugruppen-Monteur abgeschlossen hatte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin nach einem Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht (IV-Nr. 49) und einer im Anschluss daran 2009 durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Begutachtung (IV-Nr. 88.1) mit Verfügungen vom

17. November 2009 (IV-Nr. 105) und 26. Januar 2010 (IV-Nr. 106) rückwirkend ab 1. August 2004 halbe Rente zu (IV-Nr. 105). Diese Rente blieb nach durchgeführten Revisionsverfahren in den Jahren 2010 (IV-Nr. 124), 2013 (IV-Nr. 192) und 2015 (IV-Nr. 202) jeweils unverändert. 1.3     Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei wegen eines Burnouts vollständig arbeitsunfähig, weshalb er um Erhöhung seiner Invalidenrente ersuche. Weil er infolge seiner schweren Gehbehinderung auch auf Dritthilfe angewiesen sei, beantrage er zudem die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 236). Mit Mitteilung vom 4. März 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-Nr. 295). Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie empfahl (IV-Nr. 265). Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen die Begutachtungsstelle und verlangte die Begutachtung in weiteren Fachdisziplinen (IV-Nr. 276), woraufhin die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorhaben festhielt (IV-Nr. 293) und den Beschwerdeführer wie geplant im September beim B.___ begutachten liess (IV-Nr. 317.1). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Gutachten und weitere, vom Beschwerdeführer nach Gutachtenerstellung eingereichte medizinische Unterlagen (IV-Nr. 336) dem RAD zur Stellungnahme (IV-Nr. 321, 337). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2023 stellte sie ihm schliesslich in Aussicht, sein Gesuch um Rentenerhöhung abzuweisen (IV-Nr. 338). Nach dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Nr. 341) verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. November 2023 im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 344). Als Begründung wurde ausgeführt, es liege mangels einer im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten eingehenden Sachverhaltsabklärung im Jahr 2009 wesentlichen Veränderung kein Revisionsgrund vor. 2. 2.1 2.1.1  Am 15. Dezember 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

14. November 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.; IV-Nr. 352 ff.): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen und anschliessend eine ganze Rente zuzusprechen. - unter Kostenfolge - 2.1.2  Am 16. Dezember 2023 reicht die Vertretung des Beschwerdeführers ein redaktionell bereinigtes Doppel der Beschwerde ein und ergänzt das Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 11): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens seit Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen inkl. Verzugszins von 5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten Rentenbeträgen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein gerichtliches Obergutachten in Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Handchirurgie anzuordnen und anschliessend dem Beschwerdeführer eine ganze Rente spätestens seit Juli 2015 inkl. Verzugszins von 5 % auf den zu Unrecht nicht ausgerichteten Rentenbeträgen auszurichten – unter Kostenfolge. 2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. März 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerde-antwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24). 2.3     Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht innert der mit Verfügung vom 14. März 2024 (A.S. 26) gesetzten Frist keine Kostennote ein (A.S. 26), repliziert aber am 8. Mai 2024 unaufgefordert unter Beilage einer vom 15. November 2023 datierenden Kostennote (A.S. 27). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin inklusive Beilage am 13. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28). II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Liegt – wie hier der Fall – die massgebende Änderung vor dem

1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis

31. Dezember 2021 Anwendung (RZ 9102 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dasselbe gilt im Hinblick auf die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 2.2     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). 2.4 2.4.1  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert. 2.4.2  Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2). 2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.       Strittig ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG und daraus folgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Demnach ist vorab das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu prüfen. 3.1 3.1.1  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m. w. H.). 3.1.2  Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 106) die Vergleichsbasis, da in den darauffolgenden Revisionsverfahren keine vergleichbar eingehende Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hatte. 3.2 3.2.1  Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. November 2009 lag ein polydisziplinäres Gutachten der C.___ vom

8. Juni 2009 zugrunde (IV-Nr. 88.1). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Begutachtung von den Dres. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), E.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) und F.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und psychosomatische Medizin) untersucht, welche aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (IV-Nr. 88.1 S. 25): 1. Stumpfschmerzen bds. linksbetont, mit / bei - Status nach hoher Unterschenkelamputation links und Fussamputation rechts 07/1999, - rezidivierender Fistelbildung am medialen Tibiakopf links mit dringendem Verdacht auf ein chronische Osteitis, - Faltenbildung bei dorsalem Weichteilplus mit Druckstellen links, - Hautadhärenz am dorso-medialen knöchernen Stumpf links mit hochgradiger Berührungsempfindlichkeit, - V.a. auf Druckirritationen des N. peroneus superficialis durch Splitter (DD: Neurinom) rechts, T 93.6, bestehend seit 1999. 2. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 DD: Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62, bestehend seit 1999 resp. 2001. 3. Verdacht auf rezidivierende depressive Störungen, F33.1 bestehend seit 1999. 3.2.2  Im Gutachten wurde festgehalten, aus interdisziplinärer Sicht seien sowohl die orthopädisch-traumatologischen Befunde wie auch die psychiatrischen relevant; beide gingen auf die Minenexplosion zurück, die Ursache für die Amputation des rechten Fusses und des linken Unterschenkels gewesen sei (IV-Nr. 88.1 S. 30 f.). Lebensphasenbedingt habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall die angebotene psychiatrische Hilfe nicht nutzen können, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung unbehandelt geblieben sei. Auch der Verlauf der körperlichen Folgen der Unfallverletzung und der Amputationen sei kompliziert gewesen und die Behandlungsergebnisse nicht optimal (IV-Nr. 88.1 S. 31). Aus psychiatrischer Sicht bestünden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erhebliche Beeinträchtigungen durch eine affektive Symptomatik (Depressivität, Aggressivität), durch potentiell selbstschädigendes Verhalten, durch aufgehobene Tagesstruktur, sozialen Rückzug, Antriebsprobleme, Konzentrationsstörungen bei erhöhten Anforderungen und erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wegen den Stumpfschmerzen beidseits und den sekundären Kreuzschmerzen durch einseitige Belastung. Berufliche Tätigkeiten müssten wechselbelastend sein und seien zeitlich nur noch beschränkt möglich (IV-Nr. 88.1 S. 32 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit eine solche, bei der keine hohe Stressbelastung bestehe, die Arbeitsinhalte nicht traumaassoziiert seien sowie keine hohen interaktionellen Anforderungen gestellt würden (IV-Nr. 88.1 S. 34). Die angelernte Tätigkeit als Elektrobaugruppen-Monteur sei eine angepasste Tätigkeit, welche maximal in einem Halbtagespensum (4 ½ Stunden bzw. 50 %) zeitlich möglich sei. Dasselbe gelte für jede andere Art von Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprächen (IV-Nr. 88.1 S. 33 und 35). 3.3     Im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 3. März 2021 initiierten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem RAD. Aus den entsprechenden Akten ergibt sich folgendes: 3.3.1  Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) erachtete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. Mai 2021 als dauerhaft 50 % arbeitsunfähig respektive fähig zur Leistung von 4 Stunden täglich in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Bei seiner letzten Tätigkeit im Büro bei der H.___ sei der Beschwerdeführer optimal eingegliedert gewesen, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultierten nur aus der beeinträchtigten Gehfunktion und den damit zusammenhängenden Rückenbeschwerden (IV-Nr. 242 S. 3 f.). 3.3.2  Gemäss einem Bericht von Dr. med. I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 29. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer diese erstmals im November 2021 aufgrund eines Erschöpfungszustandes konsultiert (IV-Nr. 264). Der Beschwerdeführer habe bei der zuletzt innegehabten Tätigkeit im Büro bei der H.___ wachsenden Leistungsdruck verspürt und durch die geleisteten Überstunden sukzessive eine Erschöpfung erlebt. Er habe sich dort nicht auf die Arbeit konzentrieren können und sein Chef habe ihn gekränkt. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen mit intensiven Albträumen, Schreckhaftigkeit, rascher Ermüdung, Lustlosigkeit, Stimmungstief und innerer Wut, was auf eine mittelgradig depressive Reaktion hinweise. Dank Behandlungen sei er nach der 1999 erlittenen Traumatisierung stabil gewesen, durch die zuletzt eingetretene Erschöpfung scheine er die Symptome der Traumatisierung nun allerdings weniger gut kontrollieren zu können. Die Psychiaterin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) durch Überbelastung am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56) mit anschliessendem Arbeitsplatzverlust sowie finanziellen Problemen nach Einstellung des Krankentaggeldes. Abschliessend hielt sie fest, berufliche Mass­nahmen seitens der Beschwerdegegnerin wären wünschenswert, um einer vollständigen Invalidität vorzubeugen (IV-Nr. 264 S. 2 f.). 3.3.3  Am 11. Juli 2022 berichtete Dr. med. I.___, die Stimmung des Beschwerdeführers habe sich während der Behandlung etwas verbessert, die Symptomatik sei jedoch unverändert. Mit den verschriebenen Antidepressiva sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, er habe sich unter deren Einnahme jedoch verändert gefühlt und auf pflanzliche gewechselt, um sich besser spüren zu können. Sie erachte ihn momentan zu 30 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.5) und attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (BB 6). 3.3.4  Im Herbst 2022 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem erneut polydisziplinär begutachten, diesmal am B.___ durch die Dres. med. J.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), K.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), L.___ (Facharzt für Neurologie) und M.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Begutachtung fand im September und Oktober 2022 statt, das Gutachten selbst wurde im Dezember 2022 erstellt (IV-Nr. 317.1 S. 317.1 S. 17). Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 317.1 S. 23 f.): Status nach proximaler Unterschenkelamputation 07/1999 mit suboptimaler Stumpfpolsterung, eingezogener Narbe, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und Zustand nach rezidivierenden Ulcera und Fistelungen sowie wahrscheinlichem Phantomschmerz links Status nach distaler Unterschenkelamputation 07/1999, Fremdkörperentfernung 02/2010, suboptimaler Stumpfpolsterung, Fremdkörpern nach Tretminenverletzung und wahrscheinlichem Phantomschmerz rechts Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei vor- ausgehender posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer leichten Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) Traumatische komplette Durchtrennung der Beinnerven in Bereich des proximalen Unterschenkels links und des distalen Unterschenkels rechts durch Granatsplitterverletzung am 29.07.1999 mit Unterschenkelamputation beidseits und Phantomschmerzen an beiden Füssen Der internistische Gutachter stellte keine Diagnosen in seinem Fachgebiet. Der Beschwerdeführer beklage keine in dieses Fachgebiet fallenden Beschwerden. Aus internistischer Sicht bestehe folglich seit je her eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 317.2 S. 9 f.). Der Neurologe hielt fest, die vom Beschwerdeführer geklagten zunehmenden Schmerzen an den Beinen mit einer limitierten Gehstrecke von 300 Metern, Überempfindlichkeit der Beinstümpfe beidseits und die Schmerzen durch den Druck der Beinprothesen seien durch die traumatische Unterschenkelamputation beidseits und die dabei komplett durchtrennten Nerven an beiden Beinen erklärbar, ebenso wie die Phantomschmerzen an beiden Füssen (IV-Nr. 317.3 S. 9). Körperlich mittelschwere Tätigkeiten, primär stehend und gehend, seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Administration bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit entspreche einer angepassten, leichten Tätigkeit (IV-Nr. 317.3 S. 10). Auch der orthopädische Gutachter hielt fest, die bisherige Tätigkeit im Büro entspreche bereits einer adaptierten leichten, wechselbelastenden, primär sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Gehen. In einer solchen sei der Beschwerdeführer seit spätestens Juli 2020 bei voller Stundenpräsenz 80 % arbeitsfähig (IV-Nr. 317.1 S. 16). Der psychiatrische Gutachter hingegen erachtete die bisherige Tätigkeit für nicht zumutbar. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vor, wobei im psychiatrischen Teilgutachten diesbezüglich konkretisierend festgehalten ist, diese Einschätzung beziehe sich auf die spezifisch zuletzt innegehabte Anstellung bei der H.___ sowie andere Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer Umgang mit traumatisierten, körperlich versehrten Menschen habe. Dieser Umgang sei geeignet, die traumatische Erfahrung des eigenen Unfalls mit der Mine zu reaktivieren. Aus psychiatrischer Sicht seien daher Tätigkeiten mit körperlich behinderten Menschen oder mit Hilfsmitteln für diese Personengruppe ungeeignet. Eine adaptierte Tätigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht eine ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung. Der Beschwerdeführer sollte keinen lauten Geräuschen und keinen plötzlichen und unerwarteten Geräuschen ausgesetzt sein. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8 bis 8.5 Stunden täglich arbeiten, habe dabei aber eine Leistungseinschränkung von 40 % (IV-Nr. 317.4 S. 34). Aus interdisziplinärer Sicht folgerten die Gutachter, körperlich mittelschwere Tätigkeiten, bei denen stehend oder gehend gearbeitet werden müsse, seien nicht mehr zumutbar. Als Büroangestellter, in einer körperlich leichten, primär sitzenden, dazwischen kurz stehenden Tätigkeit, betrage die Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz 80 % mit vermehrtem Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellter bei der H.___, welche wechselbelastend, primär sitzend und ohne häufiges Gehen sei, entspreche grundsätzlich einer angepassten Tätigkeit, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei diese jedoch nicht mehr zumutbar, es bestehe daher in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Nr. 317.2 S. 25). Seit Februar 2021 könnten angepasste Tätigkeiten, welche zusätzlich keine Stressbelastung, keine überdurchschnittliche Dauerbelastung, sowie keine lauten Geräusche und keine Arbeiten mit körperlich behinderten Menschen beinhalte, bei voller Stundenpräsenz zu 60 % ausgeübt werden (IV-Nr. 317.1 S. 25). Hinsichtlich der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die C.___ 2009 führten die Gutachter aus, zwar habe sich die Ausformung der psychischen Störung verändert, nicht jedoch die gesamthafte Schwere derselben oder deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuell erhobenen Befunde erschienen konsistent mit dem psychiatrischen Gutachten der C.___, mit dem Unterschied, dass heute nicht mehr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne, dafür eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, was bereits 2009 als Verdachtsdiagnose erwogen worden sei. Das Ausmass der depressiven Störung, welches damals noch als mittelgradig eingeschätzt worden sei, erscheine heute bloss noch als leichtgradig. Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert (IV-Nr. 317.1 S. 27). 3.3.5  Dr. med. N.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie) des RAD hielt auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2023 fest, es müsse, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter richtig zu interpretieren, zwischen körperlich angepassten und psychisch angepassten Tätigkeiten unterschieden werden. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit bei der H.___ habe dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers zwar aus körperlicher Sicht entsprochen, die Tatsache, dass er dort aber häufig mit verletzten Menschen oder deren Krankengeschichte in Kontakt gekommen sei, habe erheblichen Einfluss auf seine Psyche gehabt, weshalb diese Tätigkeit aus psychischer Sicht als ungeeignet bezeichnet werden müsse. Nach den umfassenden operativen Eingriffen und Behandlungen sei der Beschwerdeführer zwar körperlich belastbarer, psychisch gehe es ihm aber im Vergleich zum Gutachten der C.___ im Jahr 2009 unverändert. Dass die Gutachter des B.___ nun die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insgesamt auf 60 % schätzten, sei daher lediglich einer anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes geschuldet (IV-Nr. 321 S. 3). 3.3.6  In einer Aktennotiz vom

22. Juni 2023 korrigierte die Ärztin des RAD diese Stellungnahme und schrieb, von einer «relevant gesteigerten Belastbarkeit» gehe der RAD nicht aus, wohl aber von einer gebesserten somatischen Situation infolge der erfolgreich sanierten Fisteln (IV-Nr. 337). 3.4     Der Beschwerdeführer rügt, das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten des B.___ sei nicht beweiswertig. 3.4.1  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c). 3.4.2  Rechtsprechungsgemäss ist bei der Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14. Februar 2012 E. 5.2). 3.4.3  Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, er sei, entgegen den gutachterlichen Feststellungen, 100 % arbeitsunfähig trotz Medikation und Psychotherapie. Ärztliche Berichte oder Zeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit belegten, bezeichnet der Beschwerdeführer indes nicht und finden sich auch nicht in den Akten. Die behandelnden Ärzte erachten den Beschwerdeführer als 50 % arbeitsfähig (Hausarzt Dr. med. G.___, vgl. IV-Nr. 243 S. 3 f.) bzw. 30 % arbeitsfähig (Psychiaterin Dr. med. I.___, vgl. IV-Nr. 317.5). Aus dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 11. Juli 2022 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die verschriebenen Antidepressiva nicht mehr einnimmt (IV-Nr. 317.5 S. 1 f.). Die Resultate einer anlässlich der Begutachtung durchgeführten Blutanalyse sprechen laut den Gutachtern ebenfalls nicht für die Einnahme von Psychopharmaka (IV-Nr. 317.4 S. 23), obwohl ausweislich des Gutachtens im Zeitpunkt der Begutachtung eine ärztliche Verordnung für Trittico und Seroquel jeweils abends sowie Sertalin am Morgen bestand (IV-Nr. 317.4 S. 17). Die behandelnde Psychiaterin führt sogar aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, ihm sei es unter der Medikation mit Antidepressiva «besser gegangen», er habe aber die Medikamente nicht mehr nehmen wollen, «um sich besser zu spüren» (IV-Nr. 317.5 S. 2). Die Aktenlage widerlegt somit die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz Medikation 100 % arbeitsunfähig zu sein. Auch aus dem Einwand, die im Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen ergäben eine mittelgradige Beeinträchtigung, was eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse (A.S. 15), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Eine Mini-ICF-APP-Testung erfolgte durch den psychiatrischen Gutachter. Dieser hielt dazu fest, es ergäben sich leicht und mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen. Gleichzeitig merkte er an, die Einschätzungen nach Mini-ICF-APP beruhten fast ausschliesslich auf den Ausführungen des Exploranden und hätten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass bei entsprechenden Tendenzen die tatsächlichen Einschränkungen und Fähigkeiten über- als auch unterschätzt werden könnten. Im Falle des Exploranden sei der Eindruck entstanden, dieser rede Ausmass und Bedeutung der Einschränkungen tendenziell klein (IV-Nr. 317.4 S. 22). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Rahmen des Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen seien mittelgradig und nicht wie vom Gutachter beschrieben nur leichtgradig bis mässig, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. Da der Gutachter selbst aber festhält, der Test beruhe auf subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers, die sich im Rahmen der Exploration nicht hätten objektivieren lassen, ist ohnehin fraglich, inwiefern dessen Resultate vorliegend zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beitragen. Dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2). Hinsichtlich einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit ohnehin auf die klinische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung abzustellen. Diese erscheint vorliegend schlüssig. Der psychiatrische Gutachter beschreibt seine Befunde (IV-Nr. 317.4 S. 19) und legt sodann nachvollziehbar und bezugnehmend auf die anamnestische Entwicklung und die Berichte der behandelnden Ärzte dar, weshalb 23 Jahre nach dem Unfall von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung auszugehen sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 317.4 S. 24) und nicht mehr von einer posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 33). Auch beschreibt er einleuchtend, dass die zuletzt bei der H.___ ausgeübte Tätigkeit deshalb zu einer Überforderung und zu einem psychischen Zusammenbruch geführt habe, weil der selbst durch einen Unfall traumatisierte Beschwerdeführer dort täglich Umgang hatte mit Versehrtheit und Traumatisierung (IV-Nr. 317.4 S. 30 und 34), mithin also eine Tätigkeit ausübte, die bereits der psychiatrische Gutachter der C.___ 2009 als nicht angepasst beschrieben hatte, als er ausführte, eine angepasste Tätigkeit sei eine, bei der trauma-assoziierte Inhalte vermieden werden müssten. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der von Dr. med. I.___ attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter auch kein Widerspruch. Die behandelnde Psychiaterin attestiert generell eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, ohne sich zu einem Belastungsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer diesem entsprechenden Tätigkeit zu äussern (IV-Nr. 317.5 S. 2.), während die Gutachter diesbezüglich klar differenzieren. Ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Beleg für eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustandes zu den Akten gereichten Fotografien seiner Beine (A.S. 15, BB 11). Weder der behandelnde Hausarzt (Dr. med. G.___, vgl. IV-Nr. 242 S. 2 ff.) beschreibt eine diesbezügliche Verschlechterung, noch der orthopädische Gutachter (IV-Nr. 317.1 S. 10). Die Fotografien sind eine reine Momentaufnahme und ohne Einordnung bzw. Beschreibung der sich aus den Bildern allenfalls ableiten lassenden Befunde durch einen entsprechenden Facharzt erlauben sie weder, daraus auf den aktuellen oder einen allenfalls veränderten Gesundheitszustand zu schliessen, noch das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Anlass zu weiteren Abklärungen diesbezüglich ergibt sich angesichts der medizinischen Aktenlage, aus der sich keine spezifischen Probleme der Amputationsstümpfe oder eine Verschlechterung der diesbezüglichen gesundheitlichen Situation ergeben, nicht. 3.4.4  Insgesamt überzeugt daher das Gutachten. Die Gutachter haben dieses in Kenntnis der Vorakten erstellt, erläutern die Befunde nachvollziehbar und nehmen Bezug auf das Gutachten aus dem Jahr 2009 und die Berichte der behandelnden Ärzte und beziehen insbesondere auch Stellung zur revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes. Das Gutachten ist beweiswertig und es ist nachfolgend darauf abzustellen. 3.5     Gemäss den Gutachtern des B.___ hat sich seit der Begutachtung im Jahr 2009 – dem vorliegend revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Schwere und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht verändert. Zwar wird das psychiatrische Beschwerdebild nunmehr unter eine andere Diagnose subsumiert, eine unterschiedliche diagnostische Einordnung stellt revisionsrechtlich aber noch keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1). Die Gutachter des B.___ schätzen zwar die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Gutachtern der C.___ leicht höher ein, dies ist aber, wenn die Gutachter ausführen, es liege aus medizinischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit oder die Schwere der Erkrankung beeinflussenden Veränderungen vor, einzig auf eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes zurückzuführen, was regelmässig kein Revisionsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig geworden ist, ist gemäss den Gutachtern darauf zurückzuführen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht dem bereits 2009 entworfenen Belastungsprofil entsprochen hat, weil diese mit seinem Trauma assoziiert war. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit war über die Zeit jedoch unverändert. Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Vergleichszeitpunkt eine anspruchswesentliche Verschlechterung im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit eingestellt hat. Eine für die Annahme eines Revisionsgrundes wesentliche Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu verändern (vgl. E. II. 2.4.2 hiervor), liegt damit nicht vor. Für eine Neubeurteilung des Rentenanspruches ex nunc et pro futuro mangelt es an einem Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat, wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise verfügt, unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente. 3.6     Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, bei Neubeurteilung seines Rentenanspruchs auch einen leidensbedingten Abzug verlangen könnte oder das Valideneinkommen entsprechend demjenigen eines Frühinvaliden zu ermitteln wäre.

4.       Der Beschwerdeführer begehrt weiter die Korrektur sämtlicher bisheriger Rentenverfügungen mit der Begründung, er habe seit seiner Jugend einen Gesundheitsschaden und sei ein Frühinvalider. Sinngemäss bringt er vor, die Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne in den in der Vergangenheit ergangenen Rentenverfügungen sei daher unrichtig; es hätte stattdessen das Valideneinkommen für Frühinvalide eingesetzt werden müssen, was rückwirkend zu einem höheren Rentenanspruch führte (A.S. 15). 4.1 4.1.1  Die in der Vergangenheit erlassenen Rentenverfügungen (IV-Nr. 102, 105, 124, 192 und 202) sind allesamt formell rechtskräftig, was einer materiellen Beurteilung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich entgegensteht. 4.1.2  Auf formell rechtskräftige Verfügungen kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den Bestand oder Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c). 4.1.3  Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen im Rahmen der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Tritt der Versicherungsträger auf das Wiedererwägungsgesuch ein, entscheidet er nach pflichtgemässem Ermessen darüber, unter welchen Aspekten er die frühere Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit überprüft. Das Gericht kann im Beschwerdefall einzig in Bezug auf diese Aspekte prüfen, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit, erhebliche Bedeutung) korrekt beurteilt wurden. 4.1.4  Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) berechnet sich das Valideneinkommen von versicherten Personen, die wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse hatten erwerben können (Frühinvalide), nach entsprechend dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Art. 26 IVV wurde im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 revidiert und lautet seither anders. Da der Beschwerdeführer aber die Wiedererwägung von Verfügungen begehrt, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ergangen sind, ist nach der vor der Revision geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob die betreffenden Verfügungen offensichtlich unrichtig waren. 4.2     Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin um rückwirkende Erhöhung der Renten ersucht mit dem Verweis auf seine aus seiner Sicht vorliegende Frühinvalidität, welche bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt worden sei (vgl. IV-Nr. 334). Sinngemäss kommt dieses Ersuchen einem Wiedererwägungsgesuch der betreffenden Rentenverfügungen gleich. Die Beschwerdegegnerin hat eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen im angefochtenen Entscheid abgelehnt mit der Begründung, bereits das Versicherungsgericht habe anlässlich der Überprüfung der ersten rentenzusprechenden Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer hätte auch ohne Behinderung eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen (A.S. 3), weshalb keine Frühinvalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Beschwerdegegnerin erachtete die betreffenden Verfügungen folglich nicht als offensichtlich unrichtig, was Voraussetzung für eine Wiedererwägung derselben wäre. Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen korrekt beurteilt wurden (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). Mit Urteil vom 20. Juni 2007, welches die Beurteilung der ersten rentenzusprechenden Verfügung zum Gegenstand hatte, wies das Versicherungsgericht die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Versicherungsgericht erwog, bei der Neuverfügung sei hinsichtlich der Bemessung der Vergleichseinkommen sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der Lohnstatistik abzustellen. Dies, weil «unbestritten [sei], dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung wohl eine vergleichbare Ausbildung wie seine zweijährige Anlehre absolviert hätte» (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2002.112 vom 20. Juni 2007 E. 4.a), was implizit die Annahme einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) ausschliesst. Vor diesem Hintergrund erscheint die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin nicht offensichtlich unrichtig und ist die Ablehnung einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügungen durch diese daher nicht zu beanstanden.

5.       Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer mangels eines Revisionsgrundes unverändert Anspruch auf die ihm bisher ausgerichtete Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (A.S. 20). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer