Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 2.1 Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die
Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr
vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist
unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn
eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des
versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.
24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur
Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit
beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein
Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30 N 60).
2.2 Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte
resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht
erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die
schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,
in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der
Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche
nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.
53 Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3
mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes
Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern
lässt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021
vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt,
dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen
Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober
2020 E. 5.2).
E. 3.1 3.1.1 Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) leitete das Kandidatenprofil der
Beschwerdeführerin am 25. August 2023 an die B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin)
weiter, welche eine Stelle als Raumpflegerin zu vergeben hatte. Die
Arbeitgeberin zeigte sich interessiert und bat am 30. August 2023 darum,
zuvor die Arbeitszeugnisse einsehen zu dürfen (AWA S. 84 ff.), welche
ihr das RAV am gleichen Tag per E-Mail zukommen liess. Am 15. September
2023 teilte die Arbeitgeberin dem RAV indes mit, sie habe die Beschwerdeführerin
nicht erreichen können und sehe deshalb von dieser Bewerbung ab (AWA
S. 83).
3.1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr
am 18. September 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (AWA S. 87), antwortete
die Beschwerdeführerin am 23. September 2023, es hänge wohl damit
zusammen, dass sie vom 20. bis 31. August 2023 über kein Mobiltelefon
verfügt habe, weil es defekt gewesen sei. Per E-Mail sei sie jedoch jederzeit erreichbar
gewesen. Hätte man ihr eine Mailnachricht zugesandt, so hätte sie ganz klar darauf
geantwortet. Man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine E-Mail an
Frau C.___, ihre Personalberaterin, gesendet habe (AWA S. 82).
In einem zweiten Schreiben, welches ebenfalls
auf den 23. September 2023 datiert ist (AWA S. 6), erwiderte die
Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht erklären, warum der Betrieb von ihr
keine Rückmeldung erhalten habe. Sie achte penibel darauf, alle Anrufe
entgegenzunehmen, und sei auch per Mail immer erreichbar. Da sie in diesem
Zeitraum weder einen Anruf auf ihrer Anrufliste noch eine Mailnachricht finden
könne, sehe sie bei sich keine Schuld. Auf eine E-Mail hätte sie geantwortet;
man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine Mailnachricht an die
Personalberaterin verschickt habe.
3.1.3 Die Personalberaterin vermerkte
am 29. September 2023 im Verlaufsprotokoll, als die Zuweisung durch das RAV
erfolgt sei, habe sich die Beschwerdeführerin in den Ferien befunden. Ihr Telefon
sei ins Wasser gefallen und habe nicht mehr funktioniert. Die Beschwerdeführerin
wolle die Datenfreigabe wegen dieses Vorfalls schliessen (AWA S. 1).
3.1.4 Die Arbeitgeberin gab am 31.
Oktober 2023 an, man habe ca. zwei- bis dreimal versucht, die
Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, ihr aber keine Nachricht auf der
Combox hinterlassen. Eine Kontaktaufnahme mittels E-Mail entspreche nicht dem
standardmässigen Vorgehen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung
mit einem Pensum von 10 bis 15 % gehandelt, welche sofort hätte angetreten
werden können. Die Stelle sei gegenwärtig noch offen, aber man befinde sich «in
der letzten Phase». Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem
18. September 2023 nicht bei ihnen gemeldet (AWA S. 55 ff.). Der
Stundenlohn hätte CHF 27.00 betragen (AWA S. 58).
3.1.5 In ihrer Einsprache vom 6. November
2023 (AWA S. 40 f.) hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, es sei
nicht belegt, dass die Arbeitgeberin vom 1. bis 15. September 2023 versucht
habe, sie zu kontaktieren. Aus ihrem Verbindungsnachweis für September 2023 (AWA
S. 42 ff.) gehe nicht hervor, dass sie angerufen worden sei; gemäss
Datenschutzrecht würden die eingehenden Anrufe zwar aufgezeichnet, aber nicht
die abgehende Nummer. Ab dem 28. August 2023 sei sie wieder verpflichtet
gewesen, allen Anspruchsvoraussetzungen nachzukommen. An diesem Tag habe sie
der Personalberaterin eine E-Mail zugesandt und diese am 29. August 2023
über die eingeschränkte Verfügbarkeit informiert. Nach ihrer Rückkehr habe sie
innert drei Tagen ein neues Mobiltelefon organisiert, was sich im Ausland
relativ schwierig gestaltet hätte, und sei wieder voll erreichbar gewesen. Per
E-Mail hätte man sie sehr wohl kontaktieren können. Mit der Personalberaterin
habe sie am 29. August 2023 kein weiteres Vorgehen vereinbart, da absehbar gewesen
sei, dass sie am 1. September 2023 Ersatz für ihr Telefon erhalten werde und
zur Not via E-Mail erreichbar sei. Im Übrigen habe ihr die Arbeitgeberin heute
mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei.
Die Personalberaterin hielt dem am 7.
November 2023 entgegen, sie habe anlässlich des Beratungsgesprächs am 29. September
2023 von dem Missgeschick mit dem Mobiltelefon erfahren, und nicht per Mail (s.
AWA S. 46 i.V.m. S. 1). In der E-Mail vom 28. August 2023 sei es
lediglich um die Ferien vom 21. bis 27. August 2023 gegangen (s. dazu AWA S.
34). Daraufhin präzisierte die Beschwerdeführerin am 14. November 2023, es sei
ihr Ehemann gewesen, der am 29. August 2023 eine E-Mail an jemanden bei der
Beschwerdegegnerin geschrieben habe (AWA S. 20).
3.1.6 Die Arbeitgeberin ergänzte am 10.
November 2023, dass sie nur für die letzten vier Wochen feststellen könne, welche
Anrufe man getätigt habe (AWA S. 30 ff.).
3.1.7 In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)
bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, eine Kontaktierung durch die
Arbeitgeberin resp. eine Nichtannahme der Kontaktversuche ihrerseits sei nicht
belegt. Es gelte die Unschuldsvermutung. Nicht korrekt sei lediglich gewesen,
dass sie die Personalberaterin nicht sofort, sondern erst am 29. September
2023 über ihre eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit informiert habe; wenn
sie früher von einer E-Mail vom 29. August 2023 gesprochen habe, so sei dies
eine Fehlaussage, das Datum sei vertauscht worden. Es sei ihr nicht schneller
als in vier Arbeitstagen möglich gewesen, Ersatz für das Telefon zu beschaffen.
Sie sei bei der Stellensuche alles andere als passiv, wie ihre
Arbeitsbemühungen zeigten.
E. 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten steht einerseits
fest, dass das RAV das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin am 25. August
2023 an die Arbeitgeberin weitergeleitet hatte, worüber die Beschwerdeführerin
allerdings nicht orientiert war (AWA S. 84 unten). Andererseits anerkennt
die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. bis 27.
August 2023 in den Ferien befand und kontrollfreie Tage bezog (AWA S. 52),
weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein musste (Art. 27
Abs. 1
Verordnung
über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage sein
musste, eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (s. Art. 15 Abs. 1
AVIG), sondern diese Pflicht bestand erst wieder ab dem 28. August 2023. Die
Beschwerdeführerin wiederum verfügte nach eigenem Angaben ab dem 1. September
2023 wieder über ein funktionierendes Mobiltelefon (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor).
Im Übrigen wendet sie zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle bei der Arbeitgeberin
wäre für sie als Zwischenverdienst unzumutbar gewesen, sind doch keine
derartigen Umstände ersichtlich.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet
einmal, dass die Arbeitgeberin überhaupt versucht habe, mit ihr in Kontakt zu
treten, weshalb man ihr auch nicht vorwerfen könne, eine mögliche Anstellung
vereitelt zu haben. Dem ist zu entgegnen, dass die Arbeitgeberin am 15. September
2023 erklärte, man habe die Beschwerdeführerin nicht erreichen können
(E. II. 3.1.1 in fine hiervor). Am 31. Oktober 2023 ergänzte sie,
es sei etwa zwei- bis dreimal versucht worden, die Beschwerdeführerin anzurufen
(E. II. 3.1.4 hiervor). Belege dafür kann die Arbeitgeberin zwar nicht
vorweisen, da es ihr nach mehr als vier Wochen aus technischen Gründen nicht
mehr möglich war, für August und September 2023 eine Anrufliste zu erstellen
(E. II. 3.1.6 hiervor). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin nachzuweisen,
dass bei ihr keine Anrufe der Arbeitgeberin eingingen, fehlen doch auf der
eingereichten Liste die Nummern der eingehenden Anrufe
(s. E. II. 3.1.5 hiervor). Die Darstellung der Arbeitgeberin erscheint
indes als plausibel. Einerseits war sie an einer Bewerbung der
Beschwerdeführerin interessiert, hätte sie doch sonst nicht deren
Arbeitszeugnisse beim RAV eingeholt (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies
bildet ein starkes Indiz dafür, dass die Arbeitgeberin sich tatsächlich darum
bemühte, mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten. Sollte
sie indes nach der Einsicht in die Zeugnisse nicht mehr an der
Beschwerdeführerin interessiert gewesen sein, so hätte kein Anlass bestanden, dies
dem RAV gegenüber zu verschweigen und einen erfundenen Grund vorzuschieben,
warum auf eine Bewerbung verzichtet wurde. Dies muss umso mehr gelten, als die
Arbeitgeberin sich bemühte, ihre Anrufe im massgeblichen Zeitraum zu
rekonstruieren, was zwar technisch nicht länger möglich war
(E. II. 3.1.6 hiervor), aber zeigt, dass sie dem RAV offen Auskunft
geben wollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen demgegenüber
einen deutlich weniger überzeugenden Eindruck. So mutet seltsam an, dass sie
auf die Nachfrage des RAV vom 18. September 2023 hin mit zwei separaten
Schreiben vom gleichen Tag antwortete (E. II. 3.1.2 hiervor), welche
nicht deckungsgleich sind, ist doch im einen Schreiben vom defekten
Mobiltelefon die Rede und im anderen von den fehlenden Anrufen in der
Anrufliste. Letzteres ist jedoch ohnehin nicht stichhaltig, wenn die besagte
Liste nicht dokumentiert, wer die Beschwerdeführerin angerufen hat (s. dazu
E. II. 3.1.5 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in
der Einsprache auf eine Mailnachricht an die Personalberaterin vom 29. August
2023 beruft, worin sie auf die eingeschränkte Erreichbarkeit hingewiesen habe
(a.a.O.). Dieses Vorbringen erwies sich jedoch in der Folge, wie die
Beschwerdeführerin selber einräumt, als unzutreffend (E. II. 3.1.7
hiervor).
Vor diesem Hintergrund ist mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt, dass die Arbeitgeberin
zwei- bis dreimal versuchte, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen; die
im Strafrecht geltende Maxime «im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten» («in
dubio pro reo») findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2). Es ist davon auszugehen,
dass die fraglichen Anrufe nicht vor dem 30. August 2023 erfolgten, verlangte
doch die Arbeitgeberin an diesem Tag beim RAV Einsicht in die Arbeitszeugnisse.
Andererseits ist nicht anzunehmen, dass alle Anrufe der Arbeitgeberin bei der
Beschwerdeführerin kurz hintereinander am 30. oder 31. August 2023
erfolgten. Dies erhellt einmal daraus, dass die Arbeitgeberin dem RAV erst am
15. September 2023 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht erreichbar
gewesen sei und man auf deren Bewerbung verzichte. Wären sämtliche
Anrufversuche auf den 30. und / oder 31. August 2023 gefallen, so hätte für die
Arbeitgeberin kein Anlass bestanden, mit der Rückmeldung an das RAV rund zwei
Wochen zuzuwarten. Naheliegender ist in dieser Situation, dass mindestens ein
Anruf im September 2023 erfolgte. Dies umso mehr, als die Stelle einige Wochen
später, am 31. Oktober 2023, noch nicht definitiv vergeben war, was bedeutet,
dass die Arbeitgeberin den Bewerbungs- und Auswahlprozess nicht besonders eilig
vorangetrieben hatte.
3.2.3 Nach dem Beweisergebnis rief die
Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin (auch) im September 2023 an, als diese
wieder über ein funktionstüchtiges Mobiltelefon verfügte und in der Lage
gewesen wäre, Anrufe entgegenzunehmen resp. gegebenenfalls zurückzurufen. Die
Beschwerdeführerin hatte sich anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
am 26. April 2023 unterschriftlich damit einverstanden erklärt, dass das RAV
ihre Kontaktdaten an Arbeitgebende weitergibt, welche eine offene Stelle
gemeldet haben (AWA S. 119). Diese Einwilligung wurde erst am 29. September
2023 widerrufen (AWA S. 1), weshalb die Beschwerdeführerin im hier interessierenden
Zeitraum vom 1. bis 15. September 2023 jederzeit damit rechnen musste,
dass Arbeitgebende sie zu kontaktieren versuchen. Angesichts dessen gebot die
Schadenminderungspflicht, für die Arbeitgebenden erreichbar zu sein, um keine Chance
auf eine Anstellung zu verpassen. Gewiss gibt es Situationen, in denen auch
eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls muss
sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was hier unterblieb. Die Beschwerdeführerin
hätte sich täglich vergewissern müssen, ob sie Anrufe verpasst hatte oder nicht,
um rasch reagieren zu können. Indem sie dies versäumte, beging sie eine schuldhafte
Pflichtverletzung. Die Beschwerdeführerin vermag sich nicht dadurch zu
entschuldigen, dass die Arbeitgeberin nach den vergeblichen Anrufen davon
absah, ihr auf die Combox zu sprechen oder eine E-Mail zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin
hatte für die Kontaktaufnahme sowohl ihre Telefonnummer als auch ihre
Mailadresse angegeben (AWA S. 118). Die Arbeitgeberin durfte daher frei
entscheiden, auf welchem Weg sie die Beschwerdeführerin kontaktierte.
3.2.4 Da die Beschwerdeführerin durch
ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potentielles Arbeitsverhältnis
verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre, ist der
Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
E. 3.3 3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG)
, wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3
AVIV
):
-
leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
-
mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
-
schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt (Art.
45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden
als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall
liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B.
gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die
Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische
Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es
muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt mit 38
Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens ein. Sie hielt sich dabei an
die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei einer erstmaligen Ablehnung einer
unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31
bis 45 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar
2023 geltenden Fassung). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem
zweiten Schritt, dass es sich bei der Teilzeitstelle der Arbeitgeberin um einen
Zwischenverdienst gehandelt hätte. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer
Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den
Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum
Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die
entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3.
November 2023 vorgenommen hat (AWA S. 53), entspricht den Vorgaben des SECO (s.
AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf vier Tage.
Weitere Milderungsgründe liegen nicht
vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,
warum die Beschwerdeführerin passiv blieb und nicht reagierte, nachdem sie den
Anruf der Arbeitgeberin verpasst hatte. Als Erklärung für ihr Verhalten drängt
sich auf, dass es der Beschwerdeführerin in diesem konkreten Fall an der
Motivation fehlte, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Darauf deutet
auch hin, dass sie sich nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie durch
das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erfahren hatte, was
geschehen war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich sonst an ihre
Pflichten gehalten, ist unbehelflich, denn diesem Umstand wurde dadurch
Rechnung getragen, dass der Einstellrahmen für eine erstmalige Verfehlung gemäss
SECO-Weisung zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit
vier Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb
das Gericht keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f
bis
Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 06.02.2024 VSBES.2023.286 Soleure Versicherungsgericht 06.02.2024 VSBES.2023.286 Soletta Versicherungsgericht 06.02.2024 VSBES.2023.286
Urteil vom
6. Februar 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 17. November 2023) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 3. November 2023 ab 16. September 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine mögliche Anstellung bei der B.___ AG vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 51 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 40 f.) wurde mit Entscheid vom 17. November 2023 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt mit Schreiben vom 21. November 2023 (Postaufgabe: 20. November 2023) an die Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung abzusehen (A.S. 5). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 6). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.). 2.3 Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 15. Januar 2024 keine Replik ab (s. A.S. 14 + 17) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen. II. 1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei vier streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1 Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2). 3. 3.1 3.1.1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) leitete das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin am 25. August 2023 an die B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) weiter, welche eine Stelle als Raumpflegerin zu vergeben hatte. Die Arbeitgeberin zeigte sich interessiert und bat am 30. August 2023 darum, zuvor die Arbeitszeugnisse einsehen zu dürfen (AWA S. 84 ff.), welche ihr das RAV am gleichen Tag per E-Mail zukommen liess. Am 15. September 2023 teilte die Arbeitgeberin dem RAV indes mit, sie habe die Beschwerdeführerin nicht erreichen können und sehe deshalb von dieser Bewerbung ab (AWA S. 83). 3.1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr am 18. September 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (AWA S. 87), antwortete die Beschwerdeführerin am 23. September 2023, es hänge wohl damit zusammen, dass sie vom 20. bis 31. August 2023 über kein Mobiltelefon verfügt habe, weil es defekt gewesen sei. Per E-Mail sei sie jedoch jederzeit erreichbar gewesen. Hätte man ihr eine Mailnachricht zugesandt, so hätte sie ganz klar darauf geantwortet. Man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine E-Mail an Frau C.___, ihre Personalberaterin, gesendet habe (AWA S. 82). In einem zweiten Schreiben, welches ebenfalls auf den 23. September 2023 datiert ist (AWA S. 6), erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht erklären, warum der Betrieb von ihr keine Rückmeldung erhalten habe. Sie achte penibel darauf, alle Anrufe entgegenzunehmen, und sei auch per Mail immer erreichbar. Da sie in diesem Zeitraum weder einen Anruf auf ihrer Anrufliste noch eine Mailnachricht finden könne, sehe sie bei sich keine Schuld. Auf eine E-Mail hätte sie geantwortet; man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine Mailnachricht an die Personalberaterin verschickt habe. 3.1.3 Die Personalberaterin vermerkte am 29. September 2023 im Verlaufsprotokoll, als die Zuweisung durch das RAV erfolgt sei, habe sich die Beschwerdeführerin in den Ferien befunden. Ihr Telefon sei ins Wasser gefallen und habe nicht mehr funktioniert. Die Beschwerdeführerin wolle die Datenfreigabe wegen dieses Vorfalls schliessen (AWA S. 1). 3.1.4 Die Arbeitgeberin gab am 31. Oktober 2023 an, man habe ca. zwei- bis dreimal versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, ihr aber keine Nachricht auf der Combox hinterlassen. Eine Kontaktaufnahme mittels E-Mail entspreche nicht dem standardmässigen Vorgehen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung mit einem Pensum von 10 bis 15 % gehandelt, welche sofort hätte angetreten werden können. Die Stelle sei gegenwärtig noch offen, aber man befinde sich «in der letzten Phase». Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem
18. September 2023 nicht bei ihnen gemeldet (AWA S. 55 ff.). Der Stundenlohn hätte CHF 27.00 betragen (AWA S. 58). 3.1.5 In ihrer Einsprache vom 6. November 2023 (AWA S. 40 f.) hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, es sei nicht belegt, dass die Arbeitgeberin vom 1. bis 15. September 2023 versucht habe, sie zu kontaktieren. Aus ihrem Verbindungsnachweis für September 2023 (AWA S. 42 ff.) gehe nicht hervor, dass sie angerufen worden sei; gemäss Datenschutzrecht würden die eingehenden Anrufe zwar aufgezeichnet, aber nicht die abgehende Nummer. Ab dem 28. August 2023 sei sie wieder verpflichtet gewesen, allen Anspruchsvoraussetzungen nachzukommen. An diesem Tag habe sie der Personalberaterin eine E-Mail zugesandt und diese am 29. August 2023 über die eingeschränkte Verfügbarkeit informiert. Nach ihrer Rückkehr habe sie innert drei Tagen ein neues Mobiltelefon organisiert, was sich im Ausland relativ schwierig gestaltet hätte, und sei wieder voll erreichbar gewesen. Per E-Mail hätte man sie sehr wohl kontaktieren können. Mit der Personalberaterin habe sie am 29. August 2023 kein weiteres Vorgehen vereinbart, da absehbar gewesen sei, dass sie am 1. September 2023 Ersatz für ihr Telefon erhalten werde und zur Not via E-Mail erreichbar sei. Im Übrigen habe ihr die Arbeitgeberin heute mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Die Personalberaterin hielt dem am 7. November 2023 entgegen, sie habe anlässlich des Beratungsgesprächs am 29. September 2023 von dem Missgeschick mit dem Mobiltelefon erfahren, und nicht per Mail (s. AWA S. 46 i.V.m. S. 1). In der E-Mail vom 28. August 2023 sei es lediglich um die Ferien vom 21. bis 27. August 2023 gegangen (s. dazu AWA S. 34). Daraufhin präzisierte die Beschwerdeführerin am 14. November 2023, es sei ihr Ehemann gewesen, der am 29. August 2023 eine E-Mail an jemanden bei der Beschwerdegegnerin geschrieben habe (AWA S. 20). 3.1.6 Die Arbeitgeberin ergänzte am 10. November 2023, dass sie nur für die letzten vier Wochen feststellen könne, welche Anrufe man getätigt habe (AWA S. 30 ff.). 3.1.7 In der Beschwerdeschrift (A.S. 5) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, eine Kontaktierung durch die Arbeitgeberin resp. eine Nichtannahme der Kontaktversuche ihrerseits sei nicht belegt. Es gelte die Unschuldsvermutung. Nicht korrekt sei lediglich gewesen, dass sie die Personalberaterin nicht sofort, sondern erst am 29. September 2023 über ihre eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit informiert habe; wenn sie früher von einer E-Mail vom 29. August 2023 gesprochen habe, so sei dies eine Fehlaussage, das Datum sei vertauscht worden. Es sei ihr nicht schneller als in vier Arbeitstagen möglich gewesen, Ersatz für das Telefon zu beschaffen. Sie sei bei der Stellensuche alles andere als passiv, wie ihre Arbeitsbemühungen zeigten. 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten steht einerseits fest, dass das RAV das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin am 25. August 2023 an die Arbeitgeberin weitergeleitet hatte, worüber die Beschwerdeführerin allerdings nicht orientiert war (AWA S. 84 unten). Andererseits anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. bis 27. August 2023 in den Ferien befand und kontrollfreie Tage bezog (AWA S. 52), weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein musste (Art. 27 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage sein musste, eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (s. Art. 15 Abs. 1 AVIG), sondern diese Pflicht bestand erst wieder ab dem 28. August 2023. Die Beschwerdeführerin wiederum verfügte nach eigenem Angaben ab dem 1. September 2023 wieder über ein funktionierendes Mobiltelefon (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor). Im Übrigen wendet sie zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle bei der Arbeitgeberin wäre für sie als Zwischenverdienst unzumutbar gewesen, sind doch keine derartigen Umstände ersichtlich. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet einmal, dass die Arbeitgeberin überhaupt versucht habe, mit ihr in Kontakt zu treten, weshalb man ihr auch nicht vorwerfen könne, eine mögliche Anstellung vereitelt zu haben. Dem ist zu entgegnen, dass die Arbeitgeberin am 15. September 2023 erklärte, man habe die Beschwerdeführerin nicht erreichen können (E. II. 3.1.1 in fine hiervor). Am 31. Oktober 2023 ergänzte sie, es sei etwa zwei- bis dreimal versucht worden, die Beschwerdeführerin anzurufen (E. II. 3.1.4 hiervor). Belege dafür kann die Arbeitgeberin zwar nicht vorweisen, da es ihr nach mehr als vier Wochen aus technischen Gründen nicht mehr möglich war, für August und September 2023 eine Anrufliste zu erstellen (E. II. 3.1.6 hiervor). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass bei ihr keine Anrufe der Arbeitgeberin eingingen, fehlen doch auf der eingereichten Liste die Nummern der eingehenden Anrufe (s. E. II. 3.1.5 hiervor). Die Darstellung der Arbeitgeberin erscheint indes als plausibel. Einerseits war sie an einer Bewerbung der Beschwerdeführerin interessiert, hätte sie doch sonst nicht deren Arbeitszeugnisse beim RAV eingeholt (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass die Arbeitgeberin sich tatsächlich darum bemühte, mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten. Sollte sie indes nach der Einsicht in die Zeugnisse nicht mehr an der Beschwerdeführerin interessiert gewesen sein, so hätte kein Anlass bestanden, dies dem RAV gegenüber zu verschweigen und einen erfundenen Grund vorzuschieben, warum auf eine Bewerbung verzichtet wurde. Dies muss umso mehr gelten, als die Arbeitgeberin sich bemühte, ihre Anrufe im massgeblichen Zeitraum zu rekonstruieren, was zwar technisch nicht länger möglich war (E. II. 3.1.6 hiervor), aber zeigt, dass sie dem RAV offen Auskunft geben wollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen demgegenüber einen deutlich weniger überzeugenden Eindruck. So mutet seltsam an, dass sie auf die Nachfrage des RAV vom 18. September 2023 hin mit zwei separaten Schreiben vom gleichen Tag antwortete (E. II. 3.1.2 hiervor), welche nicht deckungsgleich sind, ist doch im einen Schreiben vom defekten Mobiltelefon die Rede und im anderen von den fehlenden Anrufen in der Anrufliste. Letzteres ist jedoch ohnehin nicht stichhaltig, wenn die besagte Liste nicht dokumentiert, wer die Beschwerdeführerin angerufen hat (s. dazu E. II. 3.1.5 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache auf eine Mailnachricht an die Personalberaterin vom 29. August 2023 beruft, worin sie auf die eingeschränkte Erreichbarkeit hingewiesen habe (a.a.O.). Dieses Vorbringen erwies sich jedoch in der Folge, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, als unzutreffend (E. II. 3.1.7 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt, dass die Arbeitgeberin zwei- bis dreimal versuchte, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen; die im Strafrecht geltende Maxime «im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten» («in dubio pro reo») findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass die fraglichen Anrufe nicht vor dem 30. August 2023 erfolgten, verlangte doch die Arbeitgeberin an diesem Tag beim RAV Einsicht in die Arbeitszeugnisse. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass alle Anrufe der Arbeitgeberin bei der Beschwerdeführerin kurz hintereinander am 30. oder 31. August 2023 erfolgten. Dies erhellt einmal daraus, dass die Arbeitgeberin dem RAV erst am
15. September 2023 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und man auf deren Bewerbung verzichte. Wären sämtliche Anrufversuche auf den 30. und / oder 31. August 2023 gefallen, so hätte für die Arbeitgeberin kein Anlass bestanden, mit der Rückmeldung an das RAV rund zwei Wochen zuzuwarten. Naheliegender ist in dieser Situation, dass mindestens ein Anruf im September 2023 erfolgte. Dies umso mehr, als die Stelle einige Wochen später, am 31. Oktober 2023, noch nicht definitiv vergeben war, was bedeutet, dass die Arbeitgeberin den Bewerbungs- und Auswahlprozess nicht besonders eilig vorangetrieben hatte. 3.2.3 Nach dem Beweisergebnis rief die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin (auch) im September 2023 an, als diese wieder über ein funktionstüchtiges Mobiltelefon verfügte und in der Lage gewesen wäre, Anrufe entgegenzunehmen resp. gegebenenfalls zurückzurufen. Die Beschwerdeführerin hatte sich anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 26. April 2023 unterschriftlich damit einverstanden erklärt, dass das RAV ihre Kontaktdaten an Arbeitgebende weitergibt, welche eine offene Stelle gemeldet haben (AWA S. 119). Diese Einwilligung wurde erst am 29. September 2023 widerrufen (AWA S. 1), weshalb die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum vom 1. bis 15. September 2023 jederzeit damit rechnen musste, dass Arbeitgebende sie zu kontaktieren versuchen. Angesichts dessen gebot die Schadenminderungspflicht, für die Arbeitgebenden erreichbar zu sein, um keine Chance auf eine Anstellung zu verpassen. Gewiss gibt es Situationen, in denen auch eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls muss sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was hier unterblieb. Die Beschwerdeführerin hätte sich täglich vergewissern müssen, ob sie Anrufe verpasst hatte oder nicht, um rasch reagieren zu können. Indem sie dies versäumte, beging sie eine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Beschwerdeführerin vermag sich nicht dadurch zu entschuldigen, dass die Arbeitgeberin nach den vergeblichen Anrufen davon absah, ihr auf die Combox zu sprechen oder eine E-Mail zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hatte für die Kontaktaufnahme sowohl ihre Telefonnummer als auch ihre Mailadresse angegeben (AWA S. 118). Die Arbeitgeberin durfte daher frei entscheiden, auf welchem Weg sie die Beschwerdeführerin kontaktierte. 3.2.4 Da die Beschwerdeführerin durch ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potentielles Arbeitsverhältnis verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): - leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage - mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage - schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt mit 38 Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens ein. Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei einer erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass es sich bei der Teilzeitstelle der Arbeitgeberin um einen Zwischenverdienst gehandelt hätte. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. November 2023 vorgenommen hat (AWA S. 53), entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf vier Tage. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten, warum die Beschwerdeführerin passiv blieb und nicht reagierte, nachdem sie den Anruf der Arbeitgeberin verpasst hatte. Als Erklärung für ihr Verhalten drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin in diesem konkreten Fall an der Motivation fehlte, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Darauf deutet auch hin, dass sie sich nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erfahren hatte, was geschehen war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich sonst an ihre Pflichten gehalten, ist unbehelflich, denn diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Einstellrahmen für eine erstmalige Verfehlung gemäss SECO-Weisung zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit vier Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren. 3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann