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VSBES.2023.280

Solothurn · 2024-05-13 · Deutsch SO
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Hilflosenentschädigung IV

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.

E. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz

und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt

eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit

auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3

Satz 1 IVG).

2.2     Das Gesetz unterscheidet

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42

Abs. 2 IVG).

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von

Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

2.2.3  Die Hilflosigkeit gilt als

leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen

Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3     Für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen

und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie

(6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des

Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 m. H.).

2.3.1  Eine Hilflosigkeit in der

Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte

Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht von selber

an- oder ausziehen kann oder auch, wenn sie sich zwar selbst ankleiden, aber

aufgrund von kognitiver Schwierigkeiten nicht der Witterung entsprechend

kleiden kann oder Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt

(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität

und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8014).

2.3.2  Hilflosigkeit beim Essen liegt

vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine

nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z. B. wenn sie die Speisen nicht

zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen

kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf

direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen

nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht

regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist

eine Hilflosigkeit gegeben, wenn das Messer überhaupt nicht benutzt werden

kann. Bei Einarmigkeit liegt eine Hilflosigkeit vor. Dies gilt auch für die

funktionelle Einarmigkeit (gelähmter Arm), sofern der gelähmte Arm auch nicht

als Stützarm / -hand (z. B. um einen Teller zu fixieren) eingesetzt

werden kann (KSIH, Rz. 8018 f.).

2.3.3  Im Bereich der Körperpflege liegt

Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige

Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren,

Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn

die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht

(KSIH, Rz. 8020 m. H.).

2.3.4  Bei der Lebensverrichtung

«Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person

für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen

der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der

Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSIH, Rz. 8021 m. H.).

Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in

einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend

bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (KSIH, Rz. 8021.1

m. H.).

2.4     Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die

versicherte Person diese

täglich

oder eventuell

(nicht voraussehbar)

täglich

benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 m. H

.

). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht

mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst

ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung

nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen

kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (KSIH, Rz. 8026).

2.5     Nicht zu den alltäglichen

Lebensverrichtungen gehören die mit der Berufsausübung oder mit einem

gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium, religiöse Gemeinschaft)

und die mit der beruflichen Eingliederung verbundenen Tätigkeiten (z. B. Hilfe

bei der Überwindung des Arbeitsweges). Der Behinderung in diesen Bereichen wird

im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz. 8012).

Ebenso begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme

von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts

9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).

2.6     Ein Abklärungsbericht betreffend

Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die

sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei

Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind

die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen

alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung

mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben

umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom

5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018

E. 3.2, je m. H.).

2.7     Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132

V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 m. H., 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

E. 3 3.1     Der Beschwerdeführer leidet aufgrund einer unfallbedingten Verletzung des Handgelenkes an einer aufgehobenen Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sowie einer leicht eingeschränkten Pro- und Supination des rechten Unterarmes und einem erheblichen Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten Unterarms (IV-Nr. 79 S. 2). Gemäss dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) definierten Belastungsprofil kann er keine Tätigkeiten mehr ausführen, welche ein kraftvolles Zupacken erfordern oder solche, bei welchen eine gute Greiffunktion erforderlich sind. Ebenfalls kann er aus Sicherheitsgründen keine Gerüstarbeiten mehr erledigen und darf keine Leitern mehr besteigen. Nicht mehr möglich sind ausserdem repetitiv belastende und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Handgelenkes erfordernde Tätigkeiten sowie keine Tätigkeiten bei schlechten Wetterverhältnissen wie Nässe und Kälte. Sämtliche dieser Einschränkungen beziehen sich auf die rechte obere Extremität, ansonsten bestehen keine Einschränkungen (IV-Nr. 79 S. 3). 3.2     Im Formular zum Gesuch um Hilflosenentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen zu sein (IV-Nr. 80 S. 3 ff.). Beim An- und Auskleiden gelinge es ihm nicht oder, bei grösseren Knöpfen, nur mit viel Mühe, Knöpfe zu schliessen. Er bedürfe daher der täglichen Dritthilfe durch seine Ehefrau (IV-Nr. 80 S. 3). Beim Essen könne er mit der rechten Hand kein Besteck benutzen; er sei darauf angewiesen, dass die Ehefrau ihm alles so richte, dass er trotzdem essen könne. Schliesslich bedürfe er der Hilfe beim Rasieren. Er sei ausserdem in dem Sinne pflegebedürftig, als dass die Familie ihm einmal wöchentlich die Medikamente richten und er zusätzlich mit einem speziellen Gerät seine Muskulatur aktivieren müsse (IV-Nr. 80 S. 4). Für Besorgungen ausser Haus benötige er ebenfalls Hilfe, da nur seine linke Hand belastbar sei (IV-Nr. 80 S. 6). Beschwerdeweise macht er zusätzlich geltend, auch beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein (A.S. 7).

E. 3.3 3.3.1  Die Beschwerdegegnerin hat am

16. August 2023 zuhause beim Beschwerdeführer eine Abklärung an Ort und

Stelle vorgenommen. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. August

2023 ist in Bezug auf die Lebensverrichtung «An- / Auskleiden»

festgehalten, der Beschwerdeführer könne zweckmässige Kleidung selbst an- und

ausziehen, mit Ausnahme solcher mit kleinen Knöpfen und kleinen

Reissverschlüssen. Auch die Hand-Arm-Manschette könne vom Beschwerdeführer

selbstständig an- und ausgezogen werden (IV-Nr. 99 S. 4). Auch beim

Verrichten der Notdurft könne der Hosenknopf vom Beschwerdeführer nicht selbst

geschlossen werden; die Ehefrau sei tagsüber abwesend; der Beschwerdeführer

könne daher selbständig und ohne Dritthilfe zur Toilette (IV-Nr. 99

S. 5). Der Beschwerdeführer könne einfache Mahlzeiten selbstständig kochen

(IV-Nr. 99 S. 6). Regelmässige Dritthilfe notwendig machende

Einschränkungen im Bereich der Körperpflege sind dem Abklärungsbericht nicht zu

entnehmen. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Beschwerdeführer

trage einen Schnauz und Bart und könnte sich mit einem Elektrorasierer mit der

linken Hand selbstständig rasieren (IV-Nr. 5). Hinsichtlich der

Fortbewegung ausser Haus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung

berichtet, keine weiteren Strecken zu Fuss zurücklegen zu können wegen

Hüftschmerzen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, Auto fahren zu

können und den Sohn jeweils zum Fussballtraining zu fahren. Die Ehefrau selbst

könne aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung nicht Auto fahren. Der

Beschwerdeführer könne ausserdem auch den öffentlichen Verkehr, digitale Medien

sowie das Telefon nutzen (IV-Nr. 99 S. 6). Abschliessend hielt die

Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne auch über längere Strecken

sein mit Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto lenken. Es sei demzufolge

möglich, das Steuerrad richtig zu führen. Es sei offensichtlich möglich, die rechte,

bewegungseingeschränkte Hand bei leichten Tätigkeiten einzusetzen. Auch ein bis

zu einem Gewicht von 100 g gefüllter Pappbecher könne der Beschwerdeführer

anheben mit der rechten Hand (IV-Nr. 99 S. 8).

3.3.2  Die Abklärungsperson nimmt im

Abklärungsbericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug

einer Hilflosenentschädigung angeführten Punkte auf und setzt sich mit den

geltend gemachten Einschränkungen auseinander. Sie kommt, in Übereinstimmung

mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung (vgl. IV-Nr. 80

S. 3), zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner

Einschränkung keine Knöpfe mehr schliessen (IV-Nr. 99 S. 4). Die

Schlussfolgerung, der Einsatz der rechten Hand als Hilfshand sei weiterhin

möglich, leuchtet ein mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit

rechts einen Pappbecher heben und beim Autofahren auch das Lenkrad steuern kann;

ebenso der Hinweis, dass das Rasieren mit einem Elektrorasierer noch möglich

wäre, wobei der Beschwerdeführer ohnehin Schnauz und Bart trägt. Die

Notwendigkeit von Dritthilfe in Bereichen, zu welchen die Abklärungsperson im

Abklärungsbericht keine Stellung genommen hat, wurde in der Anmeldung nicht

geltend gemacht. Insofern befasst sich die Abklärungsperson mit allen in der

Anmeldung angeführten Punkten und legt plausibel dar, weshalb in den einzelnen

Lebensverrichtungen dennoch keine Hilflosigkeit besteht.

3.3.3  Nicht vollständig nachvollziehbar

ist der Bericht einzig in Bezug auf die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich

der Nahrungsaufnahme. Zwar wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne gemäss

eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau einfache Gerichte kochen, in der

Anmeldung hat er aber angegeben, mit der rechten Hand kein Besteck benützen zu

können und darauf angewiesen zu sein, dass seine Ehefrau ihm alles so

organisiere, «dass die Nahrung eingenommen werden kann» (IV-Nr. 80 S. 4). Gemäss

dem KSIH ist bei Einarmigkeit grundsätzlich von Hilflosigkeit in dieser

Lebensverrichtung auszugehen, sofern der beeinträchtigte Arm auch nicht als

Stützarm eingesetzt werden kann (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Die

Abklärungsperson selbst verweist im Abklärungsbericht auf die entsprechende

Stelle im KSIH. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die

Abklärungsperson ausführlicher begründet, weshalb dennoch eine Hilflosigkeit in

der Lebensverrichtung «Essen» verneint wurde. So legt sie beispielsweise nicht

dar, inwiefern der Beschwerdeführer selbstständig in der Lage sein soll, Essen am

Tisch ohne Hilfe zu zerkleinern, wenn mit einer Hand kein Besteck gehalten

werden kann. Der Hinweis, dass «eventuell» mit einem Steckbrett etwas

zerkleinert werden könnte (vgl. IV-Nr. 99 S. 5), genügt nicht, um

dies genügend zu erklären. Es kann vorliegend davon abgesehen werden, das

Vorliegen einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung weiter abzuklären. Wie

sogleich darzulegen sein wird, bestünde selbst bei Hilflosigkeit in dieser

Lebensverrichtung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Da der Abklärungsbericht

in Bezug auf alle anderen Lebensverrichtungen plausibel aufzeigt, weshalb keine

Hilflosigkeit besteht, ist auf diesen abzustellen. Er ist beweismässig

genügende Basis zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

besteht.

3.3.4  Der Beschwerdeführer selbst rügt

den Bericht denn auch nicht inhaltlich. Er bringt einzig vor, die

Abklärungsperson sei voreingenommen gewesen, weil sie ihm gesagt habe, er könne

geeignete Trainerhosen ohne Knöpfe tragen, um die beim An- und Ausziehen bestehenden

Probleme zu lösen (A.S. 7). Konkret führte die Abklärungsperson gemäss

Abklärungsbericht aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, zweckmässige

Kleidung ohne Knöpfe und kleine Reissverschlüsse selbst an- und auszuziehen

(IV-Nr. 99 S. 4). Eine Hilflosigkeit im Bereich des An- und

Auskleidens liegt nur vor, wenn ein «unentbehrliches Kleidungsstück» nicht ohne

Dritthilfe an- oder ausgezogen werden kann. Eine Hose mit Knopf ist kein

unentbehrliches Kleidungsstück, ohne welches es dem Beschwerdeführer unmöglich

wäre, sich angemessen zu bekleiden. Es finden sich genügend andere Hosen ohne

Knöpfe oder Reissverschlüsse, die diesem Zweck ebenfalls dienen. Eine

Hilflosigkeit läge in diesem Bereich nur vor, wenn gar keine Kleidung bzw. Hosen

selbst an- oder ausgezogen werden könnten, was beim Beschwerdeführer nicht der

Fall ist. Insofern ist der entsprechende Hinweis der Abklärungsperson eine

sachlich relevante Äusserung und zeugt nicht von Befangenheit oder mangelnder

Qualifikation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach unbehelflich

und vermag den Beweiswert des Berichtes nicht zu schmälern.

E. 3.4 3.4.1  Der Beschwerdeführer bringt

beschwerdeweise vor, beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dies

vermag angesichts der Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Ehefrau des

Beschwerdeführers tagsüber einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe und

der Beschwerdeführer somit tagsüber allein zuhause ist, nicht zu überzeugen. Es

ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert, wer ihm

bei Abwesenheit seiner Ehefrau die geltend gemachte Dritthilfe beim

Toilettengang leistet. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht folgern, dass der

Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Ehefrau den Toilettengang alleine

erledigen kann und folglich bei der Verrichtung der Notdurft nicht dauerhaft und

regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. Zudem legt der Beschwerdeführer, mit

Ausnahme des Hosenknopfes, zu dessen Öffnen er aufgrund seiner Einschränkung

nicht ohne Hilfe fähig sei, nicht konkret dar, inwiefern er beim Verrichten der

Notdurft anderweitig eingeschränkt bzw. auf Dritthilfe angewiesen ist. Er macht

weder geltend, die Reinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, noch das

Ordnen der Kleider (mit Ausnahme des Hosenknopfes) oder das Absitzen auf bzw.

Aufstehen von der Toilette nicht alleine bewältigen zu können. Es liegt demnach

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hilflosigkeit beim

Verrichten der Notdurft vor.

3.4.2  Der Beschwerdeführer sieht seine

Hilflosigkeit im Bereich des An-/Auskleidens im Umstand begründet, dass er

keine Knöpfe mehr schliessen kann. Die Abklärungsperson legt im

Abklärungsbericht dar, dass – mit Ausnahme von Kleidungsstücken mit Knöpfen und

Reissverschlüssen – zweckmässige Kleidung ohne Dritthilfe an- und ausgezogen

werden kann. Weshalb aufgrund der Tatsache, dass keine Kleidung mehr mit

kleinen Knöpfen oder kleinen Reissverschlüssen selbstständig an- oder

ausgezogen werden kann, keine Hilflosigkeit resultiert, wurde bereits dargelegt

(vgl. E. II. 3.3.4 hiervor). Weitere Einschränkungen, welche zu einer

Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung führen könnten, macht der Beschwerdeführer

nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen,

dass sie keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An-/Auskleiden als ausgewiesen

erachtete.

3.4.3  Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, beim Duschen auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein, weil er vor dem

Duschen «den Hosenknopf» nicht selbst öffnen könne. Somit sei er nebst der

Tatsache, dass er sich nicht selbst rasieren könne, auch im Bereich der

Körperpflege hilfsbedürftig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass eine allfällige Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden im Zusammenhang mit

dem Duschen unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleiden» zu subsumieren

ist und nicht zusätzlich unter den Bereich der Körperpflege. Gegenteiliges

führte zu einer Mehrfachberücksichtigung. Weitere konkrete Hilfestellungen, auf

die er bei der Körperpflege – nebst der Hilfe beim Rasieren, das ihm aber

gemäss dem Abklärungsbericht mit einem Elektrorasierer ohne Weiteres

selbstständig möglich ist – angewiesen sei, macht der Beschwerdeführer weder in

der Beschwerde, noch anlässlich der Anmeldung zum Bezug der

Hilflosenentschädigung, geltend. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch im

Bereich der Körperpflege zu Recht keine Hilflosigkeit anerkannt.

3.4.4  Die Beschwerdegegnerin entschied

damit zu Recht, der Beschwerdeführer sei weder hilfsbedürftig in mindestens

zwei der sechs Lebensverrichtungen, noch bestehe die Notwendigkeit

lebenspraktischer Begleitung. Da zur Annahme einer Hilflosigkeit leichten

Grades regelmässige und dauernde Dritthilfe in mindestens zwei

Lebensverrichtungen vorliegen muss, bestünde indes selbst dann kein Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine

Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» angenommen würde (vgl. E. II. 3.3.3

hiervor). Auch dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, in der

Haushaltsführung eingeschränkt sei (A.S. 8), ist in Bezug auf die

Hilflosenentschädigung nicht von Relevanz, sofern er angibt, anstelle seiner

erwerbstätigen Ehefrau den Haushalt besorgen zu wollen. Die Einschränkung in

der Ausführung von Haushaltstätigkeiten gehört nicht zu den sechs

anspruchsrelevanten Lebensverrichtungen; ihr wird rechtsprechungsgemäss im Rahmen

der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (vgl. E. II. 2.5

hiervor).

3.5     Die Voraussetzungen zur

Gewährung einer Hilflosenentschädigung sind nicht gegeben. Die

Beschwerdegegnerin hat somit das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit

Verfügung vom16. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 4.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 13.05.2024 VSBES.2023.280 Soleure Versicherungsgericht 13.05.2024 VSBES.2023.280 Soletta Versicherungsgericht 13.05.2024 VSBES.2023.280

Hilflosenentschädigung IV

Urteil vom

13. Mai 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 16. Oktober 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1983 geborene, zuhause lebende A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Aktennummer der IV [IV-Nr.] 80). Da die Hilflosigkeit mit einer unfallbedingten Handgelenksverletzung begründet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin das Gesuch an die Unfallversicherung des Beschwerdeführers weiter (IV-Nr. 83). Diese wies mit Verfügung vom

17. Mai 2023 (bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom

27. Oktober 2023, vgl. IV-Nr. 105) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 86). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin zur Klärung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung die Akten der Unfallversicherung bei (IV-Nr. 89.2) und führte am 18. August 2023 beim Beschwerdeführer zuhause eine Abklärung an Ort und Stelle durch (IV-Nr. 99). Gestützt auf diese Erhebung beschied sie ihm am 28. August 2023, es bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es liege weder eine Hilflosigkeit in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen vor, noch bestehe Notwendigkeit nach lebenspraktischer Begleitung (IV-Nr. 100). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 wie vorbeschieden (IV-Nr. 103).

2.       Am 17. November 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):

1.  Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.  Es sei meinem Mandanten eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung zurückzuweisen. 4. Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Verfügung vom

16. Januar 2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Februar 2024 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 15). Am 24. Januar 2024 wird festgestellt, dass dieser einbezahlt wurde (A.S. 18).

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

5.       Aufforderungsgemäss reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 31. Januar 2024 eine Kostennote ein (A.S. 20 f.). II. 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 2.2     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). 2.2.3  Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 m. H.). 2.3.1  Eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht von selber an- oder ausziehen kann oder auch, wenn sie sich zwar selbst ankleiden, aber aufgrund von kognitiver Schwierigkeiten nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8014). 2.3.2  Hilflosigkeit beim Essen liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn das Messer überhaupt nicht benutzt werden kann. Bei Einarmigkeit liegt eine Hilflosigkeit vor. Dies gilt auch für die funktionelle Einarmigkeit (gelähmter Arm), sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm / -hand (z. B. um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann (KSIH, Rz. 8018 f.). 2.3.3  Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (KSIH, Rz. 8020 m. H.). 2.3.4  Bei der Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSIH, Rz. 8021 m. H.). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (KSIH, Rz. 8021.1

m. H.). 2.4     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 m. H .). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (KSIH, Rz. 8026). 2.5     Nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium, religiöse Gemeinschaft) und die mit der beruflichen Eingliederung verbundenen Tätigkeiten (z. B. Hilfe bei der Überwindung des Arbeitsweges). Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz. 8012). Ebenso begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4). 2.6     Ein Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom

5. August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2, je m. H.). 2.7     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 m. H., 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). 3. 3.1     Der Beschwerdeführer leidet aufgrund einer unfallbedingten Verletzung des Handgelenkes an einer aufgehobenen Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sowie einer leicht eingeschränkten Pro- und Supination des rechten Unterarmes und einem erheblichen Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten Unterarms (IV-Nr. 79 S. 2). Gemäss dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) definierten Belastungsprofil kann er keine Tätigkeiten mehr ausführen, welche ein kraftvolles Zupacken erfordern oder solche, bei welchen eine gute Greiffunktion erforderlich sind. Ebenfalls kann er aus Sicherheitsgründen keine Gerüstarbeiten mehr erledigen und darf keine Leitern mehr besteigen. Nicht mehr möglich sind ausserdem repetitiv belastende und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Handgelenkes erfordernde Tätigkeiten sowie keine Tätigkeiten bei schlechten Wetterverhältnissen wie Nässe und Kälte. Sämtliche dieser Einschränkungen beziehen sich auf die rechte obere Extremität, ansonsten bestehen keine Einschränkungen (IV-Nr. 79 S. 3). 3.2     Im Formular zum Gesuch um Hilflosenentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen zu sein (IV-Nr. 80 S. 3 ff.). Beim An- und Auskleiden gelinge es ihm nicht oder, bei grösseren Knöpfen, nur mit viel Mühe, Knöpfe zu schliessen. Er bedürfe daher der täglichen Dritthilfe durch seine Ehefrau (IV-Nr. 80 S. 3). Beim Essen könne er mit der rechten Hand kein Besteck benutzen; er sei darauf angewiesen, dass die Ehefrau ihm alles so richte, dass er trotzdem essen könne. Schliesslich bedürfe er der Hilfe beim Rasieren. Er sei ausserdem in dem Sinne pflegebedürftig, als dass die Familie ihm einmal wöchentlich die Medikamente richten und er zusätzlich mit einem speziellen Gerät seine Muskulatur aktivieren müsse (IV-Nr. 80 S. 4). Für Besorgungen ausser Haus benötige er ebenfalls Hilfe, da nur seine linke Hand belastbar sei (IV-Nr. 80 S. 6). Beschwerdeweise macht er zusätzlich geltend, auch beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein (A.S. 7). 3.3 3.3.1  Die Beschwerdegegnerin hat am

16. August 2023 zuhause beim Beschwerdeführer eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. August 2023 ist in Bezug auf die Lebensverrichtung «An- / Auskleiden» festgehalten, der Beschwerdeführer könne zweckmässige Kleidung selbst an- und ausziehen, mit Ausnahme solcher mit kleinen Knöpfen und kleinen Reissverschlüssen. Auch die Hand-Arm-Manschette könne vom Beschwerdeführer selbstständig an- und ausgezogen werden (IV-Nr. 99 S. 4). Auch beim Verrichten der Notdurft könne der Hosenknopf vom Beschwerdeführer nicht selbst geschlossen werden; die Ehefrau sei tagsüber abwesend; der Beschwerdeführer könne daher selbständig und ohne Dritthilfe zur Toilette (IV-Nr. 99 S. 5). Der Beschwerdeführer könne einfache Mahlzeiten selbstständig kochen (IV-Nr. 99 S. 6). Regelmässige Dritthilfe notwendig machende Einschränkungen im Bereich der Körperpflege sind dem Abklärungsbericht nicht zu entnehmen. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Beschwerdeführer trage einen Schnauz und Bart und könnte sich mit einem Elektrorasierer mit der linken Hand selbstständig rasieren (IV-Nr. 5). Hinsichtlich der Fortbewegung ausser Haus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung berichtet, keine weiteren Strecken zu Fuss zurücklegen zu können wegen Hüftschmerzen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, Auto fahren zu können und den Sohn jeweils zum Fussballtraining zu fahren. Die Ehefrau selbst könne aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung nicht Auto fahren. Der Beschwerdeführer könne ausserdem auch den öffentlichen Verkehr, digitale Medien sowie das Telefon nutzen (IV-Nr. 99 S. 6). Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne auch über längere Strecken sein mit Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto lenken. Es sei demzufolge möglich, das Steuerrad richtig zu führen. Es sei offensichtlich möglich, die rechte, bewegungseingeschränkte Hand bei leichten Tätigkeiten einzusetzen. Auch ein bis zu einem Gewicht von 100 g gefüllter Pappbecher könne der Beschwerdeführer anheben mit der rechten Hand (IV-Nr. 99 S. 8). 3.3.2  Die Abklärungsperson nimmt im Abklärungsbericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angeführten Punkte auf und setzt sich mit den geltend gemachten Einschränkungen auseinander. Sie kommt, in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung (vgl. IV-Nr. 80 S. 3), zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Einschränkung keine Knöpfe mehr schliessen (IV-Nr. 99 S. 4). Die Schlussfolgerung, der Einsatz der rechten Hand als Hilfshand sei weiterhin möglich, leuchtet ein mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit rechts einen Pappbecher heben und beim Autofahren auch das Lenkrad steuern kann; ebenso der Hinweis, dass das Rasieren mit einem Elektrorasierer noch möglich wäre, wobei der Beschwerdeführer ohnehin Schnauz und Bart trägt. Die Notwendigkeit von Dritthilfe in Bereichen, zu welchen die Abklärungsperson im Abklärungsbericht keine Stellung genommen hat, wurde in der Anmeldung nicht geltend gemacht. Insofern befasst sich die Abklärungsperson mit allen in der Anmeldung angeführten Punkten und legt plausibel dar, weshalb in den einzelnen Lebensverrichtungen dennoch keine Hilflosigkeit besteht. 3.3.3  Nicht vollständig nachvollziehbar ist der Bericht einzig in Bezug auf die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich der Nahrungsaufnahme. Zwar wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne gemäss eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau einfache Gerichte kochen, in der Anmeldung hat er aber angegeben, mit der rechten Hand kein Besteck benützen zu können und darauf angewiesen zu sein, dass seine Ehefrau ihm alles so organisiere, «dass die Nahrung eingenommen werden kann» (IV-Nr. 80 S. 4). Gemäss dem KSIH ist bei Einarmigkeit grundsätzlich von Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung auszugehen, sofern der beeinträchtigte Arm auch nicht als Stützarm eingesetzt werden kann (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Die Abklärungsperson selbst verweist im Abklärungsbericht auf die entsprechende Stelle im KSIH. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die Abklärungsperson ausführlicher begründet, weshalb dennoch eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» verneint wurde. So legt sie beispielsweise nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer selbstständig in der Lage sein soll, Essen am Tisch ohne Hilfe zu zerkleinern, wenn mit einer Hand kein Besteck gehalten werden kann. Der Hinweis, dass «eventuell» mit einem Steckbrett etwas zerkleinert werden könnte (vgl. IV-Nr. 99 S. 5), genügt nicht, um dies genügend zu erklären. Es kann vorliegend davon abgesehen werden, das Vorliegen einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung weiter abzuklären. Wie sogleich darzulegen sein wird, bestünde selbst bei Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Da der Abklärungsbericht in Bezug auf alle anderen Lebensverrichtungen plausibel aufzeigt, weshalb keine Hilflosigkeit besteht, ist auf diesen abzustellen. Er ist beweismässig genügende Basis zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. 3.3.4  Der Beschwerdeführer selbst rügt den Bericht denn auch nicht inhaltlich. Er bringt einzig vor, die Abklärungsperson sei voreingenommen gewesen, weil sie ihm gesagt habe, er könne geeignete Trainerhosen ohne Knöpfe tragen, um die beim An- und Ausziehen bestehenden Probleme zu lösen (A.S. 7). Konkret führte die Abklärungsperson gemäss Abklärungsbericht aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, zweckmässige Kleidung ohne Knöpfe und kleine Reissverschlüsse selbst an- und auszuziehen (IV-Nr. 99 S. 4). Eine Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens liegt nur vor, wenn ein «unentbehrliches Kleidungsstück» nicht ohne Dritthilfe an- oder ausgezogen werden kann. Eine Hose mit Knopf ist kein unentbehrliches Kleidungsstück, ohne welches es dem Beschwerdeführer unmöglich wäre, sich angemessen zu bekleiden. Es finden sich genügend andere Hosen ohne Knöpfe oder Reissverschlüsse, die diesem Zweck ebenfalls dienen. Eine Hilflosigkeit läge in diesem Bereich nur vor, wenn gar keine Kleidung bzw. Hosen selbst an- oder ausgezogen werden könnten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Insofern ist der entsprechende Hinweis der Abklärungsperson eine sachlich relevante Äusserung und zeugt nicht von Befangenheit oder mangelnder Qualifikation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach unbehelflich und vermag den Beweiswert des Berichtes nicht zu schmälern. 3.4 3.4.1  Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dies vermag angesichts der Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers tagsüber einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe und der Beschwerdeführer somit tagsüber allein zuhause ist, nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert, wer ihm bei Abwesenheit seiner Ehefrau die geltend gemachte Dritthilfe beim Toilettengang leistet. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht folgern, dass der Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Ehefrau den Toilettengang alleine erledigen kann und folglich bei der Verrichtung der Notdurft nicht dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. Zudem legt der Beschwerdeführer, mit Ausnahme des Hosenknopfes, zu dessen Öffnen er aufgrund seiner Einschränkung nicht ohne Hilfe fähig sei, nicht konkret dar, inwiefern er beim Verrichten der Notdurft anderweitig eingeschränkt bzw. auf Dritthilfe angewiesen ist. Er macht weder geltend, die Reinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, noch das Ordnen der Kleider (mit Ausnahme des Hosenknopfes) oder das Absitzen auf bzw. Aufstehen von der Toilette nicht alleine bewältigen zu können. Es liegt demnach entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hilflosigkeit beim Verrichten der Notdurft vor. 3.4.2  Der Beschwerdeführer sieht seine Hilflosigkeit im Bereich des An-/Auskleidens im Umstand begründet, dass er keine Knöpfe mehr schliessen kann. Die Abklärungsperson legt im Abklärungsbericht dar, dass – mit Ausnahme von Kleidungsstücken mit Knöpfen und Reissverschlüssen – zweckmässige Kleidung ohne Dritthilfe an- und ausgezogen werden kann. Weshalb aufgrund der Tatsache, dass keine Kleidung mehr mit kleinen Knöpfen oder kleinen Reissverschlüssen selbstständig an- oder ausgezogen werden kann, keine Hilflosigkeit resultiert, wurde bereits dargelegt (vgl. E. II. 3.3.4 hiervor). Weitere Einschränkungen, welche zu einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung führen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sie keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An-/Auskleiden als ausgewiesen erachtete. 3.4.3  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, beim Duschen auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein, weil er vor dem Duschen «den Hosenknopf» nicht selbst öffnen könne. Somit sei er nebst der Tatsache, dass er sich nicht selbst rasieren könne, auch im Bereich der Körperpflege hilfsbedürftig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Duschen unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleiden» zu subsumieren ist und nicht zusätzlich unter den Bereich der Körperpflege. Gegenteiliges führte zu einer Mehrfachberücksichtigung. Weitere konkrete Hilfestellungen, auf die er bei der Körperpflege – nebst der Hilfe beim Rasieren, das ihm aber gemäss dem Abklärungsbericht mit einem Elektrorasierer ohne Weiteres selbstständig möglich ist – angewiesen sei, macht der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch anlässlich der Anmeldung zum Bezug der Hilflosenentschädigung, geltend. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch im Bereich der Körperpflege zu Recht keine Hilflosigkeit anerkannt. 3.4.4  Die Beschwerdegegnerin entschied damit zu Recht, der Beschwerdeführer sei weder hilfsbedürftig in mindestens zwei der sechs Lebensverrichtungen, noch bestehe die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. Da zur Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades regelmässige und dauernde Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen vorliegen muss, bestünde indes selbst dann kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» angenommen würde (vgl. E. II. 3.3.3 hiervor). Auch dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, in der Haushaltsführung eingeschränkt sei (A.S. 8), ist in Bezug auf die Hilflosenentschädigung nicht von Relevanz, sofern er angibt, anstelle seiner erwerbstätigen Ehefrau den Haushalt besorgen zu wollen. Die Einschränkung in der Ausführung von Haushaltstätigkeiten gehört nicht zu den sechs anspruchsrelevanten Lebensverrichtungen; ihr wird rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). 3.5     Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung sind nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat somit das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom16. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Studer