berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1968, meldete sich am 9. April 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer
Rheumaerkrankung, von Diabetes sowie einer Arthrose zum Bezug von Leistungen
(berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der
IV-Stelle [IV-Nr.] 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) – ein polydisziplinäres Gutachten in
den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie
sowie Neuropsychologie bei der B.___ (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020;
IV-Nr. 33.1 ff.). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD
(IV-Nr. 39) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September
2020 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 41
S. 2).
1.2 Nach erfolgtem Einwand gegen den
Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-Nr. 45 ff.) und erneuter
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 49) erteilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 15. April 2021 Kostengutsprache für
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung/persönlichem Coaching
(IV-Nr. 52) sowie am 14. September 2021 eine solche für
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings
(IV-Nr. 54). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
mussten in der Folge jedoch sowohl das Coaching als auch der Arbeitsversuch
abgebrochen werden (IV-Nr. 56 f.).
1.3 Nach Einholen weiterer
Arztberichte und einer Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 64) gab die
Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches,
psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Verlaufsgutachten in
Auftrag (C.___-Gutachten vom 8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 80) und
wiederholten Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Nr. 79, 91, 92) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Anspruch des
Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine
Invalidenrente (IV-Nr. 93; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
E. 2 2.1 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 12. September 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 2.2 Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit November 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; siehe auch IV-Nr. 12 S. 12), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab November 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (9. April 2019; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2019 gegeben sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom
1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.
E. 3 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 sowohl einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine
Invalidenrente. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ihre medizinischen
Abklärungen (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 sowie C.___-[Verlaufs-] Gutachten
vom 8. Oktober 2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Giessmaschine noch in einem
Pensum von 60 % zuzumuten sei. Einer körperlich leichten Tätigkeit könne
er jedoch mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Beide eingeholten Gutachten
erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen, welche an den Beweiswert einer
solchen Expertise gestellt würden. Die Resultate der durchgeführten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen vermöchten die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter
(recte: der C.___-Gutachter) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Kritik des
Beschwerdeführers sei im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ sehr wohl eine
Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Soweit im Vorbescheidverfahren eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verlaufsbegutachtung des C.___
geltend gemacht werde, könne dem mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom
20. Juni 2023 ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl das Validen- als auch
das Invalideneinkommen seien entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
korrekt ermittelt worden. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe
mithin kein Rentenanspruch (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 93).
Der Beschwerdeführer macht in formeller
Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung seines
psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der B.___
und des C.___ trotz entsprechender Hinweise im (von ihm im Vorbescheidverfahren
eingereichten) Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023
nicht zureichend abgeklärt habe. Das psychiatrische Teilgutachten des C.___ sei
hinsichtlich der Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung ungenügend
und entspreche nicht der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung. Die ihm
vom C.___ gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer
Verweistätigkeit stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den
Ergebnissen der bei ihm durchgeführten beruflichen Abklärungen. Im Rahmen des
Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
ungenügend abgeklärt; bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie sich
nicht auf die aktuellste LSE-Tabelle abgestützt und zu Unrecht keinen
leidensbedingten Abzug im Umfang von mindestens 15 % gewährt (vgl.
A.S. 18 ff.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
12. September 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung
einer Invalidenrente als auch die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen
verweigert hat.
E. 4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
E. 5 5.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S.353).
E. 6 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Beschwerdegegnerin beim RAD eine versicherungsinterne Stellungnahme vom 20. Juni 2023 eingeholt, welche sich erstmals überhaupt zu von ihm neu eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023, geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin habe alsdann auf diese Aktenbeurteilung abgestellt, diese ihm aber erst mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht, so dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass gehabt habe (vgl. A.S. 18 ff.).
E. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das
Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie
für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung
besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie
dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2,
mit Hinweisen).
6.1.2 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,
132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
E. 6.2 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reichte mit seiner Einwandergänzung vom 3. März 2023 bei
der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und
Praktische Ärztin, [...], vom 2. März 2023 sowie einen Bericht der
behandelnden Rheumatologin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin und für Rheumatologie, [...], vom 23. Februar 2023 ein und
machte insbesondere eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ geltend (vgl.
IV-Nr. 89 S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über das nachträgliche
Einholen einer Stellungnahme bei ihrem RAD zu den von ihm neu eingereichten
medizinischen Berichten (vgl. Aktennotizen vom 20. Juni 2023;
IV-Nr. 91 f.) vorgängig nicht informiert worden war und er diese erst
mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl. IV-Nr. 93;
A.S. 1 ff.). Er hatte demnach zuvor keine Gelegenheit, dazu Stellung
zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte die beiden Stellungnahmen des RAD
vom 20. Juni 2023 zum «integrierenden Bestandteil» ihrer Verfügung vom
12. September 2023 und verneinte gestützt darauf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___
(vgl. IV-Nr. 93 S. 3; A.S. 3). Bei den beiden Aktennotizen des
RAD vom 20. Juni 2023 handelte es sich indessen nicht um eine
eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine
versicherungsinterne Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Das
rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die versicherungsinternen
Beurteilungen eine neue medizinische Erkenntnis enthalten oder darin neue
Befunde erhoben werden, welche den Akten bisher nicht entnommen werden können
(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012
E. 4.2). Zugleich nahm der RAD darin aber auch zumindest im Ergebnis
erstmals zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers Stellung. Ob in diesem Vorgehen insgesamt eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, braucht vorliegend jedoch
nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die Angelegenheit ohnehin aus
materiellen Gründen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(vgl. E. II. 9. nachfolgend). Damit kann auch offenbleiben, ob – so
die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 34) – eine allfällige Gehörsverletzung
im Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich wäre.
E. 7.1 Die B.___ erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am
12. Juni 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie
;
IV-Nr. 33.1 ff.). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen
(vgl. IV-Nr. 33.2 S. 2 f.):
Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
- intermittierende
Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten facettogen bedingt
- klinisch
ossär schmerzhaft eingeschränkte Seitneigung der LWS in beiden Richtungen
- bildgebend
Bandscheibenbulgings und Facettengelenksarthrosen L4-S1 beidseits, leichte
neuroforaminale Enge L4/5 aktuell nur links, unauffällige BWS (MRI 24.01.2020)
- klinisch-neurologisch kein
Hinweis auf sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom
2. Chronisch-rezidivierendes
cervikovertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch
freie HWS-Beweglichkeiten, deutliche Schultergürtelmuskelverspannungen beidseits
- bildgebend tiefcervikale
Unkovertebralarthrosen (MRI 03.08.2018), zentrales Bandscheibenbulging C6/7 mit
leichter neuroforaminaler Enge beidseits (MRI 24.01.2020)
3. Fingerpolyarthrosen
vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III
beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich
- klinisch
leichtes Faustschlussdefizit rechts
- konventionell-radiologisch
beginnende Arthrosen von MCP II und III beidseits (Röntgen 15.01.2020),
MR-tomographisch Knorpelläsion am Lunatum radialseitig rechts (MRI rechts
03.09.2019)
4. Dysthymia
5. Diabetes mellitus Typ 2
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Epikondylopathia humeri radialis am
rechten Ellenbogen
2. Verkürzte dorsale
Oberschenkelmuskulatur beidseits
3. Anamnestisch mögliche
distal-symmetrische sensible Polyneuropathie
4. Minimale
bis leichte neuropsychologische Störung
Im Rahmen ihrer interdisziplinären
Beurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, es fänden sich beim
Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am
Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,
andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Aktuell lägen
klinisch-neurologisch keine Hinweise auf ein sensibles oder motorisches
radikuläres Ausfallsyndrom vor. Das Gesamtbild der Beschwerden des
Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund
degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen. Es sei eher
nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden
klinischen Befundauffälligkeiten am Bewegungsapparat seien dem
achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen an den Beinen und Händen
könnten auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich im Rahmen
des Diabetes mellitus, zurückgeführt werden, hätten aber keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Testung hätten sich minimale
bis leichte neuropsychologische Störungen gezeigt, welche am ehesten im Rahmen
der Schmerzen zu sehen seien. Auch der Diabetes und die in psychiatrischer
Hinsicht diagnostizierte Dysthymie könnten einen Einfluss auf die kognitiven
Fähigkeiten haben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese
kognitiven Störungen indessen nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Dysthymie, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung könnten
nicht diagnostiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei
so stark, dass er nur mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne, sei das
nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Es sei vielmehr eine
zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine Fehleinschätzung der eigenen
Funktionsfähigkeit die Ursache. Es sei auch sicherlich so, dass das starre
Krankheitskonzept sowie die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und
mit diesem zu arbeiten, beeinflussend auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers
seien. Die Dysthymie erkläre zumindest teilweise die Müdigkeit, aber auch der
nicht gut eingestellte Diabetes, die Schmerzen und schliesslich auch das Alter
könnten diese erklären (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 1 f.).
Insgesamt sei dem Beschwerdeführer seine
bisherige körperlich äusserst belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter an
einer Giessmaschine wegen den muskuloskelettalen degenerativen Veränderungen
seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr möglich, wobei eine
im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung als für damals plausibel
erscheine. Eine Wiederaufnahme der bisherigen, derart belastenden Tätigkeit sei
nachvollziehbarerweise bleibend nicht mehr möglich. Unter der Annahme, dass die
aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte, bereits etwas
angepasste bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv
gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte,
sei in dieser Tätigkeit ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen aus gesamtmedizinischer
Sicht möglich. Die Reduktion gegenüber einer vollzeitigen Tätigkeit begründe
sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch
gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer
Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen.
Eine derartige Tätigkeit sei nicht vollschichtig möglich, da sie zu einer
Überbelastung führen würde. In einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen
und Erholungsphasen sei diese jedoch möglich. Die Einschränkungen seien
organläsionell bedingt und unabhängig von der beim Beschwerdeführer
vorliegenden subjektiven Krankheits- und Invalidisierungsüberzeugung. In einer
seinem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht ohne ausschliessliches
Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende
Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile,
ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren
mit Lasten mehr als 5-7 kg, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) bestehe
beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion gegenüber einem Vollpensum zu begründen
sei mit einer chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im
Bereich des Bewegungsapparates mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie
mit einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat additiv
beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der
Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit, wobei die rheumatologische
Beurteilung führend sei (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin liess in
der Folge auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 64 S. 2) bei der C.___
ein Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstellen (C.___-Gutachten vom
8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Die C.___-Gutachter stellten
folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Fingergelenkspolyarthrosen
(PIP- und DIP-Gelenke), betont Dig IV und V rechts mehr als links (ICD-10
M15.9)
- klinisch
funktionelles Defizit für den kleinen und grossen Faustschluss rechts
2. Chronisches
thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
- leichte
Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS
- segmental
freie Bewegungsfähigkeit der BWS und LWS bei unauffälligem neurologischen
Status
- radiomorphologisch
im MRT BWS und LWS von 01/2020 diskrete Bandscheibenvorwölbungen median sowie
leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1
- ohne
radikuläre Beteiligung
3. Chronisches
cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- klinisch freie
HWS-Bewegungsfähigkeit mit nur leicht ausgeprägten reaktiven Myogelosen im
Nacken-Schultergürtel
- radiomorphologisch
im MRT HWS von 01/2020 einzig leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7
- klinisch keine
Hinweise für cervicoradikuläre Ausfälle
4. Chronische Epicondylopathia
humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)
5. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Schmerzgeneralisierungs-
resp. -ausweitungstendenz (ICD-10 R52.9)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Nicht-stenosierende
koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)
- keine
Stenosierung über 30 % im Koronar-CT vom 24.09.19
- kardiovaskuläre
Risikofaktoren
- Dyslipidämie,
medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10
E11.9)
- Medikamentös
behandelt
- Diabetische
Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum
(ICD-10 F17.1)
In ihrer medizinischen
Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, hinsichtlich des Einflusses
auf die Arbeitsfähigkeit stünden die objektivierbaren Befunde von Seiten des
Bewegungsapparates und etwas weniger die anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Befunde
und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, im Vordergrund. Aus
somatischer Sicht objektivierbar seien Fingergelenkspolyarthrosen der PIP- und
DIP-Gelenke, eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS
und radiomorphologisch im MRT der BWS und LWS von Januar 2020 beschriebenen
diskreten Bandscheibenvorwölbungen median, leichte Facettengelenksarthrosen
zwischen L4 bis S1 sowie ein radiomorphologisch im MRT HWS von Januar 2020
nachgewiesenes leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7. Zudem liege
klinisch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts vor. Weder aus
allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht
sei davon auszugehen, dass sich das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung (degenerative
Veränderung) im Sinne einer zunehmenden Schmerzausweitung entwickelt habe (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 7).
Insgesamt sei die dem Beschwerdeführer
aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit schon rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat
erklärt. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen
Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei durch einen erhöhten Pausenbedarf bei
chronischer Schmerzproblematik begründet. Der Beschwerdeführer könne in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5-6 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei idealerweise
die Möglichkeit des Einschaltens von regelmässigen Pausen über den Tag verteilt
bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei er seit November 2018 in der
angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 %
arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (falls manuell dann eher
leicht und wechselbelastend, mit Lasten bis maximal 7.5 kg Tragegewicht,
idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der
Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln) sei eine
tägliche Präsenzzeit von maximal 7-8 Stunden möglich, wobei eine leicht
reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe.
Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls
seit November 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers habe sich somit gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten
vom 19. Juni 2020 resp. der B.___-Untersuchung vom 21. Januar 2020
nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9 f.).
E. 8 Vorliegend liegen somit
zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre Gutachten
der B.___ vom 12. Juni 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; vgl. E. II. 7.1
hiervor) und andererseits das polydisziplinäre (Verlaufs-) Gutachten der C.___
vom 8. Oktober 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; vgl. E. II. 7.2 hiervor). Nachfolgend
ist der Beweiswert beider Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl
das B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 als auch das C.___-Gutachten vom
8. Oktober 2022 grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen
gerecht werden. So stammen sie von unabhängigen Fachärzten, welche den
Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die
Vorakten studiert haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
8.1 In einem ersten Schritt ist der
Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens der B.___
vom 12. Juni 2020
zu prüfen.
8.1.1 Im neurologischen Teilgutachten hielten
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, ebenfalls
Facharzt für Neurologie, fest, es lägen ein chronisches thorakolumbales
Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie
anamnestisch nächtliche Parästhesien der Fusssohlen bei möglicher
distal-symmetrischer sensibler Polyneuropathie vor. Die seit drei Jahren
bestehende, chronifizierte Thorakolumbalgie stehe bei der Beschwerdeschilderung
im Vordergrund. Klinisch-neurologisch liessen sich aktuell keine radikulären
Ausfälle feststellen, insbesondere sei die Kraft der unteren Extremitäten
erhalten. Hinsichtlich der ulnarbetonten rechtsseitigen Unterarm-, Hand- und
Fingerschmerzen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung und der bisherigen
elektrophysiologischen sowie bildgebenden Abklärung keine Hinweise auf eine
neurologische (Nervus Ulnaris oder radikuläre) Pathologie; die Beschwerden
seien ihres Erachtens muskuloskelettaler Genese. Hinsichtlich der (erst auf
Nachfrage) berichteten nächtlichen Parästhesien der Fusssohlen ergäben sich aus
der klinischen Untersuchung allenfalls diskrete Zeichen einer etwaigen
distal-symmetrischen, sensiblen Polyneuropathie. Als mögliche Ursache davon
käme der bekannte Diabetes mellitus in Betracht, bei fehlenden autonomen
Zeichen sei eine solche Neuropathie aus ihrer Sicht jedoch unwahrscheinlich. In
der Untersuchungssituation hätten sich Diskrepanzen zwischen den
objektivierbaren Befunden und der beklagten Symptomatik sowie eine Inkonstanz
einzelner Befunde ergeben wie bspw. des Lasègue-Zeichens, eines generalisierten
«giving-way» ohne bei Spontanbewegungen beobachtbaren Einschränkungen sowie eines
Schonhinkens ohne Korrelat in der Einzelkraftprüfung. Insgesamt sei dies als
Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation zu werten. Der
Beschwerdeführer sei in neurologischer Hinsicht bei einer allenfalls diskreten
distal-symmetrischen sensorischen Polyneuropathie ohne funktionell relevante
Auswirkungen in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, analog zur
aktuellen, seit November 2018 ausgeübten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig.
Zur Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen des thorakolumbalen
Schmerzsyndroms sowie allfälliger Einschränkungen beim Heben von Lasten sei auf
das rheumatologische Teilgutachten verwiesen (vgl. IV-Nr. 33.3
S. 15 ff.).
Diese neurologische Beurteilung und die
gutachterlich daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Es
kann somit darauf abgestellt werden.
8.1.2
Im internistischen Teilgutachten stellte
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige
Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Diabetes mellitus Typ
2. Gestützt darauf bestehe aus internistischer Sicht aufgrund der Gefahr von
Hypoglykämien eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem
Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fremdgefährdungspotenzial nicht geeignet
seien. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei keine weitere
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl.
IV-Nr. 33.3
S. 40
). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen
Beanstandungen Anlass.
8.1.3
Lic. phil. I.___, Fachpsychologe
für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Fachbericht nachvollziehbar
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– nur an einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung leide,
wahrscheinlich erklärbar im Rahmen des chronischen thorakolumbalen
Schmerzsyndroms, möglicherweise aber auch des Diabetes mellitus Typ 2 und einer
Dysthymia. Dieser Befund sei konsistent mit den akten- und eigenanamnetischen
Angaben zum Verlauf sowie der Alltagsfunktionalität. In beruflicher Hinsicht
schätze der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eher als zu gering ein. Bei
einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung seien nur unter
starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen
feststellbar. Die Funktionsfähigkeit sei im privaten Alltag nicht eingeschränkt
und berufliche Leistungen würden in der Regel praktisch unvermindert
vollbracht. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld nicht auf. Bei Aufgaben
und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit
jedoch leicht eingeschränkt sein. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde
(Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt
gegeben. Die minimalen kognitiven Defizite könnten bei einem adäquaten
Anforderungsniveau durch eine angepasste Arbeitssituation hinreichend
kompensiert werden (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 9 ff.).
8.1.4
Im rheumatologischen Teilgutachten
stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für
Rheumatologie, folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisch-rezidivierendes
cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrosen vor allem der
DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits,
beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich. Als rheumatologische Diagnosen
ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem
Beschwerdeführer eine Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen
sowie eine verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits (vgl.
IV-Nr. 33.4 S. 23).
Insgesamt fänden sich beim
Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am
Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,
andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Die
achsenskelettäre Bildgebung mache eine Wurzelreizsymptomatik tieflumbal rechts
eher unwahrscheinlich, indem sich kein wurzelkomprimierendes Korrelat in der
neu durchgeführten Schichtbildgebung der LWS identifizieren lasse. Eine ins
Bein ausstrahlende facettogene Schmerzursache sei rechts lumbal aber auch
bildmorphologisch denkbar. An der Hand fänden sich konventionell-radiologisch
wie MR-tomografisch Korrelate degenerativer Knorpelveränderungen, aber keine
Zeichen eines entzündlich-rheumatischen (z.B. Psoriasis-arthritischen) Leidens.
Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher
regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am
Achsenskelett und an den Händen, eine konsequente Einschränkung bezüglich
Motilitätsbild, Gehen und komplexeren Bewegungsabläufen wie Schemelsteigen und
Aus- und Ankleiden scheine in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht
vorzuliegen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik
auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten seien
eher dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom
zuzuordnen. Die Befundaufnahme zeige Korrelate einer fixierten deutlichen
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit teils inadäquat einschiessender Schmerzsignalisation
und mit Ausweichbewegungen, welche als Verdeutlichungskorrelat interpretierbar
seien (intensive Ausweichbewegungen bei der einfachen Lungenperkussion und bei
der Palpation der rechten Hand mit Zurückziehen und Gegeninnervieren). Weiter
bestehe ein inkonstantes Lasègue-Manöver rechts mit dazu diskrepant fehlender
Wurzelreizsymptomatik unter Ablenkung, ein inkonstantes Entlastungshinken links
mit rheumatologisch nicht völlig erklärbaren Ausweichbewegungen von Oberkörper
und Becken, welche im Rückwärtsgang nicht zuverlässig reproduzierbar seien,
sowie ein Refusement des Fersengangs und ein langsames zögerliches
Schemelsteigen, welche in Diskrepanz stünden zu den fehlenden Einschränkungen
beim Aus- und Anziehen (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 28 ff.).
Eine Arbeitsfähigkeit in der bis vor
zwei Jahren ausgeführten, körperlich äusserst belastenden Tätigkeit sei seit
Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr gegeben, wobei eine wie
im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung für damals plausibel
erscheine. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von
50 % ausgeübte bereits angepasste Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls
repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg
beinhalte, sei bei dieser ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen möglich. Die
Reduktion gegenüber einer Vollzeittätigkeit begründe sich mit einer vermutlich
ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile
beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem
wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige
Tätigkeit sei zwar nicht vollschichtig, in einem zeitlich reduzierten Rahmen
mit genügend Pausen und Erholungsphasen jedoch möglich. In einer
leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne ausschliessliches Gehen
und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne
repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne
besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit
Lasten mehr als 5-7 kg) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer gewissen
chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des
Bewegungsapparates und mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie einer
gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat beziffert werden könne.
Diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen
Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 31 f.).
Diese Ausführungen von Dr. med. J.___
und das von ihm gestützt darauf ermittelte Belastungsprofil samt (verbleibender,
ausschliesslich muskuloskelettär bzw. rheumatologisch bedingter)
Arbeitsfähigkeit vermögen ohne weiteres zu überzeugen und es kann darauf
abgestellt werden.
8.1.5 Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in
seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die Konstellation aus beobachteten
und beklagten Symptomen lasse nur die Diagnose einer Dysthymia zu. Darunter
seien konstante wiederkehrende Depressionen über einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren gemeint, die aber nicht die Kriterien einer depressiven Episode im
Sinne von ICD-10 F32 erfüllten. Dabei erfülle der Beschwerdeführer unter den im
ICD-10 für die Dysthymia genannten Kriterien das Kriterium A und B und unter
dem Kriterium C mehrere (mindestens drei seien gefordert) Symptome. So berichte
er über Schlafstörungen und es hätten Konzentrationsschwierigkeiten,
Pessimismus und Neigung zum Weinen sowie eine verminderte Gesprächigkeit
beobachtet werden können. Die drei Hauptkriterien für eine leichte depressive
Episode seien hingegen nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer nicht
durchgehend niedergeschlagen und nicht interessenlos, einzig die gesteigerte
Ermüdbarkeit wäre evtl. erfüllt. Damit wäre aber nur eines von drei Hauptkriterien
gegeben, womit die Diagnose einer Depression jedweden Schweregrades ausscheide.
Auch der klinische Eindruck untermauere, dass der Beschwerdeführer nicht
depressiv sei, er wirke eher frustriert, nörgelnd und starr in seinem Konzept,
er müsse eine halbe Rente erhalten. Zu diskutieren sei weiter eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fänden sich aber
organische Gründe, die den Schmerz erklärten. Dass der Beschwerdeführer meine, der
Schmerz sei so stark, dass er nur zu 50 % arbeiten könne, sei nicht
gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Ursache sei hier eine zu
hohe Krankheitsüberzeugung und eine zu hohe Fehleinschätzung der eigenen
Funktionsfähigkeit. Es sei auch sicherlich so, dass das starre
Krankheitskonzept und die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit
Schmerz zu arbeiten, auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers Einfluss
nähmen. Deswegen könne eine psychotherapeutische Intervention, sollte sich der Beschwerdeführer
denn darauf einlassen können, durchaus sinnvoll sein. Die Müdigkeit sei
multifaktoriell bedingt (Diabetes, Dysthymia, Schlafstörung, Schmerz). Der
Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter in einer Giesserei seit Beginn der Schmerzen zu 20 %
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wofür der organisch bedingte Schmerz,
der aber psychische Auswirkungen habe wie Schlafstörungen und dadurch bedingte
Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit, eine Rolle spiele. In einer
angepassten Tätigkeit mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo und mit einer
erhöhten Pausenmöglichkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 33.3
S. 32 f.).
Dr. med. K.___ stellte dem
Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit – (einzig) die Diagnose einer
Dysthymia
.
Zu deren Herleitung verwies er sehr unspezifisch auf die vom Beschwerdeführer
(angeblich) erfüllten Diagnosekriterien A, B und C, ohne diese näher und
nachvollziehbar zu erläutern. Die
Dysthymia
definierte er als konstant wiederkehrende Depressionen «über einen Zeitraum von
mindestens 2 Jahren». Da der Beschwerdeführer indessen erst ab November 2018
eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit damit einhergehender
Arbeitsunfähigkeit geltend machte (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; 12 S. 12;
E. II. 2.2 hiervor), die psychiatrische Untersuchung am
21. Januar 2020 stattfand und das (Gesamt-) Gutachten der B.___ am
12. Juni 2020 fertiggestellt wurde, wäre das von Dr. med. K.___ aufgestellte
Erfordernis einer wenigstens zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung –
welche er im Übrigen auch in der psychiatrischen Befundaufnahme nicht
feststellte (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27) – in zeitlicher Hinsicht nicht
erfüllt gewesen. Darüber hinaus nahm er in seinem Teilgutachten keine Würdigung
der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 42;
33.4 S. 1 ff.; E. II. 8.1.3 hiervor) vor, obwohl
rechtsprechungsgemäss neuropsychologische Abklärungen lediglich eine
Zusatzuntersuchung darstellen und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen
(oder allenfalls des neurologischen) Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit
unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022
E. 8.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. K.___
den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu
20 % arbeitsunfähig erachtete. Hierfür zeichnete er indessen nicht die von
ihm diagnostizierte Dysthymia verantwortlich. Vielmehr sah er den organisch
bedingten Schmerz als ursächlich an, welcher psychische Auswirkungen wie
Schlafstörungen und damit verbunden Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit
nach sich ziehe, obwohl er das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren zuvor verneint hatte und sich in der
Untersuchung zwar eine eher leichte Reizbarkeit, nicht aber eine Erschöpfung
des Beschwerdeführers beobachten liess (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27). In
einer angepassten Tätigkeit «mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo mit einer
erhöhten Pausenmöglichkeit» sah er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht als vollschichtig arbeitsfähig an, wenngleich doch gerade das von ihm aufgestellte
Belastungsprofil auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht hindeuten würde. Aus all diesen Gründen kann demnach nicht auf das
psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die
Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und
Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete
diese doch das B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 insgesamt als schlüssig
und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorzunehmen (vgl.
IV-Nr. 39 S. 2).
E. 8.2 Sodann ist der
Beweiswert des polydisziplinären
C.___-Gutachtens vom
8. Oktober 2022
zu prüfen:
8.2.1 Im internistischen Teilgutachten
stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als
einzige internistische Diagnose (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
neu eine nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25). Er führte
aus, dass in der Vergangenheit gestützt auf ein Koronar-CT vom
24. September 2019 die Diagnose einer (lediglich) asymptomatischen
koronaren Herzkrankheit mit stenosierenden Koronarplaques < 30 % und
einer normalen systolischen linksventrikulären Funktion gestellt worden sei.
Weder diese noch der (medikamentös behandelte) Diabetes mellitus Typ 2 noch die
(ebenfalls medikamentös behandelte) Dyslipidämie würden die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers einschränken (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 26). Diese
Beurteilung kann auch angesichts der erhobenen kardiologischen
Untersuchungsbefunde (unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine
pathologischen Herzgeräusche; vgl. IV-Nr. 76.1 S. 25) ohne weiteres nachvollzogen
werden und wird vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht bemängelt. Auf das
internistische Teilgutachten der C.___ kann mithin abgestellt werden.
8.2.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie
und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Fingergelenkspolyarthrosen, betont Dig IV und V rechts mehr als links, ein
chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches cervicovertebrales
Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts,
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine
Schmerzgeneralisierungs- resp. Schmerzausweitungstendenz bei deutlicher
subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit sekundärer
Selbstlimitierung (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 47).
Im Status hätten verschiedene Hinweise
für eine deutliche Schmerzpräsentationstendenz des Beschwerdeführers imponiert.
Seine Reaktion auf einen minimalen Palpationsdruck auf die ossären und
Weichteilstrukturen am Stamm, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der
segmentalen Prüfung der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes, die Reaktionen
bei einfachen Kraftprüfungen beim Gehen und Stehen seien somatisch orientiert
nicht zu erklären und wiesen auf eine ganz erhebliche Schmerzpräsentation mit
tendenzieller Schmerzgeneralisierung hin. Bei gutem Zureden des Gutachters habe
eine sehr gute Bewegungsprüfung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule
durchgeführt werden können. Hier hätten sich keinerlei relevante
Bewegungseinschränkungen bzw. objektivierbare Dysfunktionen ergeben, was
korrelierend sei zu den altersentsprechenden Befunden in den früheren
bildgebenden Evaluationen, insbesondere zuletzt anfangs 2020. Die vom
Beschwerdeführer beklagten diffusen Beschwerden beginnend im
Nacken-Schultergürtel, welche sich in den Beckengürtel und in die unteren
Extremitäten ausdehnen würden, seien in diesem Sinne somatisch nicht eindeutig
zuzuordnen. Diesbezüglich sei von einer wesentlichen funktionellen Komponente
auszugehen. An den oberen Extremitäten bestehe an den Händen ohne Zweifel eine
Fingergelenkspolyarthrose, wie dies bereits früher dokumentiert worden sei. Vor
allem an der rechten dominanten Hand bestehe eine endphasige
Bewegungseinschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Flexion der kleinen
Fingergelenke. Hinweise auf eine eigenständige entzündlich-rheumatische
Affektion bestünden eindeutig keine. Zusätzlich könne klinisch von einer
chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts ausgegangen werden. Der
gesamte detaillierte Gelenkstatus an den unteren Extremitäten sei klinisch
völlig unauffällig gewesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 45 f.).
Die im rheumatologischen Teilgutachten
der B.___ festgestellten Diagnosen könnten grundsätzlich bestätigt werden,
ebenso die damals festgestellten Einschränkungen der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Eine relevante Änderung des Zustands-bildes in Bezug auf
den Bewegungsapparat könne zwischen Januar 2020 bis zur aktuellen Begutachtung
nicht festgestellt werden. Die ursprünglich bis ca. 2018 ausgeübte berufliche
Tätigkeit habe gemäss Arbeitsplatzprofil sowie den aktuellen Angaben des
Beschwerdeführers einen mittelschweren bis schwer belastenden Anteil bei oft
unergonomischen Arbeitsplatzpositionen beinhaltet. Idealerweise sollte diese früher
ausgeübte Tätigkeit mit gewissen Pausen über den Tag verteilt durchgeführt
werden. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Vorgaben seit 2018 zu 60 %
arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren
Fingergelenkspolyarthrosen seien hingegen körperlich regelmässig mittel- oder
gar schwer belastende Tätigkeiten, welche mit manuellen Arbeiten verbunden seien,
langfristig für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer
leidensangepassten Tätigkeit (wenn manuell dann eher leicht und
wechselbelastend, Traglast bis max. 7.5 kg, idealerweise ergonomisch gut
eingestellter Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen selbständigen
Wechselns der Arbeitsposition) bestehe seit 2018 zur Gewährung von gewissen
Arbeitspausen eine um 20 % reduzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.
Grundsätzlich hätten sich im Langzeitverlauf seit der rheumatologischen
Begutachtung des B.___ im Januar 2020 bis nun im August 2022 keine relevanten
wegweisenden Veränderungen der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde
ergeben (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 46 ff.).
Die Diagnosestellung und -herleitung
sowie die Befundaufnahme von Dr. med. N.___ deckt sich weitgehend mit derjenigen
des rheumatologischen Vorgutachters Dr. med. J.___ (vgl.
E. II. 8.1.4 hiervor). Namentlich stellte auch Dr. med. N.___
anlässlich seiner Untersuchung eine deutliche Schmerzpräsentations- bzw.
Schmerzverdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers fest. Darüber hinaus ging
er im Ergebnis ebenfalls (unverändert) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
in der (bereits teilweise angepassten) angestammten Tätigkeit sowie – bei in
den Grundzügen vergleichbarem Belastungsprofil – von einer Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer Verweistätigkeit aus. Die Beurteilung erweist sich insgesamt
als schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag
auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte
Bericht von Dr. med.
E.___
vom
23. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 89 S. 10 f.) nichts zu
ändern: So stellte Dr. med. E.___ darin wie letztmals im Jahre 2019 (vgl.
IV-Nr. 15 S. 4, S. 7, S. 9) unter anderem die Diagnose eines
chronifizierten weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerzes, welche
Dr. med. N.___ mit dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der
Begutachtung vertieft diskutiert hatte (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39). Zugleich
führte sie – wie auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ zu Recht darauf hinwies
(vgl. IV-Nr. 91 S. 2) – aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht seither keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes feststellen liesse. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2019
stufte sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichtere (Verweis-) Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig ein (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). In ihrem
Bericht vom 23. Februar 2023 erachtete sie es alsdann unter Einbezug der
«nicht streng rheumatologischen Pathologien» als durchaus plausibel, dass er
nicht mehr ganztägig eine Leistung im Umfang eines 100%-Pensums erbringen
könne, und bezeichnete eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit (welche der
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gemäss Anamneseerhebung
zwischenzeitlich ausübte [vgl. IV-Nr. 89 S. 10]) als zumutbar. Aus
dieser sehr allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden Beurteilung lässt
sich indessen kein konkreter Arbeitsunfähigkeitsgrad ableiten. Insbesondere
ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der
gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ nur noch eine
Arbeitsfähigkeit von max. 50 % in einer Verweistätigkeit aufweisen würde.
E. 8.2.3 Dr. med. O.___,
Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten in
neurologischer Hinsicht einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung
mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung; Diabetische Polyneuropathie). Die
Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers würde recht diffus bleiben.
Hinsichtlich der beklagten Gelenkbeschwerden und des Wirbelsäulensyndroms werde
auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Von neurologischer Seite her
ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Aspekte, so etwa kein Anhalt für
eine neurale Beteiligung im Sinne einer radikulären Reiz- oder
Ausfallsymptomatik. Anzunehmen sei bei schwachem PSR und beidseits erloschenen
ASR eine Polyneuropathie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit diabetischer Ätiologie
sei. Hieraus könnten leichte Störungen des Gleichgewichtes resultieren, was bei
der aktuellen Untersuchung aber noch nicht der Fall gewesen sei. Mit der
Befunderhebung im neurologischen Teilgutachten der B.___ bestehe
Übereinstimmung, die Reflexveränderungen an den Beinen würden ebenfalls
aufgeführt, aber nicht als Diagnose gelistet. Die vom Beschwerdeführer
gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit werde als körperlich leicht bezeichnet und es
sei eine vollzeitige Präsenz möglich. In dieser sei eine Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer leidensangepassten
Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an
das Gleichgewichtsvermögen) sei ebenfalls von einer vollständigen Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers hätten sich gegenüber der Situation gemäss dem B.___-Gutachten
vom 19. Juni 2020 resp. der Begutachtung vom 21. Januar 2020 nicht
erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 54 ff.).
Diese Verlaufsbegutachtung
stimmt in der Befunderhebung und der (versicherungs-) medizinischen Beurteilung
ebenfalls weitgehend mit dem neurologischen Vorgutachten der Dres. med. F.___
und G.___ überein (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) und ist in sich
schlüssig. Sie erweist sich somit als beweiswertig.
E. 8.2.4 Dr. med. P.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten
als psychiatrischer Untersuchungsbefund unter anderem fest, die Stimmungslage
des Beschwerdeführers habe sich streckenweise in einer depressiven Weise
herabgesetzt gezeigt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven
Modulationsfähigkeit. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch gefärbt
gewesen und der Beschwerdeführer habe von Sorgen bezüglich der Zukunft
berichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über zahlreiche
körperliche Beschwerden geklagt, für welche keine in ihrer Ausprägung und
Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden
können. Diagnostisch sei somit zunächst von einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Bezüglich der affektiven Komponente habe
der Beschwerdeführer zwar Zukunftsängste beklagt, diese seien jedoch vor einem
realen Kern und nicht als in einer Depressionserkrankung begründet anzusehen.
In der Untersuchung habe sich streckenweise allenfalls eine subdepressiv
herabgesetzte Stimmungslage gezeigt. Bei einem ansonsten völlig unauffälligen psychopathologischen
Befund sei indessen insbesondere keine Depressionserkrankung abzuleiten, zumal
der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht
gehe, diese subjektive Einschätzung jedoch ob der Gesamtsituation als
normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen sei. Das Störungsbild einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Gefolge einer
rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer zunehmenden Schmerz-ausweitung
entwickelt. Hinzu kämen deutlich selbstlimitierende Tendenzen, so sehe sich der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von
mehr als 50 % nachzugehen. Dabei erschliesse sich jedoch nicht, auf welche
objektiven, von ihm eingeschätzten Befunde sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit
beziehe, zumal daneben keine Einschränkungen in der Alltagsgestaltung bestünden.
Der Beschwerdeführer habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen,
den psychosomatischen Anteilen der Schmerzsymptome angemessen begegnen zu
können, nicht zuletzt aufgrund einer festen Grundüberzeugung einer alleinigen organischen
Ursache seiner Beschwerden.
Er sei aus psychiatrischer Sicht in der
Lage, seiner zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht
Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche nachzugehen, wobei allerdings eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe
sich aus dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit mit
einer hohen Grundüberzeugung, nicht mit einem höheren Arbeitspensum als 50 %
arbeiten zu können, wobei auch deutliche selbstlimitierende Tendenzen in diese
Überlegung miteinzubeziehen seien. Er sei mithin in der angestammten Tätigkeit
seit mindestens der Erstellung des B.___-Gutachtens im Januar 2020 zu 80 %
arbeitsfähig. Bei dieser Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuell
ausgeübten Tätigkeit, welche von wenig anstrengenden körperlichen Aufgaben
geprägt sei, sei keine gesonderte (Verweis-) Tätigkeit zu benennen, in
welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. IV-Nr. 76.1
S. 32 ff.).
Auch diese psychiatrische Beurteilung
vermag nicht zu überzeugen: Wie bei jeder geltend gemachten
gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit setzt auch bei psychischen Erkrankungen,
so auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine leistungs-,
insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2
S. 409; Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom13. Oktober 2021
E. 4.1). Der (medizinische) Sachverständige soll die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass der Rechtsanwender
nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich
eingehalten sind. Namentlich verlangt die entsprechende Diagnose als
«vorherrschende Beschwerde» ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz und
setzt per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141
V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Merkmal einer
somatoformen Schmerzstörung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für
Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299 mit Hinweisen; siehe hierzu
auch https://www.icd-code.de/icd/code/F45.40.html, letztmals besucht am 25. Juli
2024). Emotionale Konflikte sind beim Beschwerdeführer weder ersichtlich noch
zeigt Dr. med. P.___ solche in seiner Diagnoseherleitung hinreichend auf.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem prägenden Ereignis «traumatisierenden
Ausmasses» in der Vergangenheit und berichtete der Beschwerdeführer anlässlich
der Begutachtung von einem harmonischen Verhältnis innerhalb seiner
Primärfamilie (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30) sowie einem intakten und guten
psychosozialen Umfeld mit einer harmonischen Ehe und zahlreichen sozialen
Kontakten (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 31). Allein das Vorliegen «zahlreicher
und teilweise diffuser körperlicher Beschwerden», für welche keine hinreichend
erklärbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 33), sowie einer Selbstlimitierung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34) vermögen demgegenüber für
sich allein noch nicht ohne weiteres eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
zu begründen. Dr. med. P.___ hielt überdies selber ausdrücklich fest, dass
beim Beschwerdeführer neben seinem 50%igen Arbeitspensum keine
Beeinträchtigungen in der Alltagsgestaltung vorlägen (vgl. IV-Nr. 76.1
S. 34). Fehlt es aber daran, sind die klassifikatorischen Voraussetzungen
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben.
Erschwerend kommt hinzu, dass
Dr. med. P.___ die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch
in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht etwa mit den psychosomatischen
Anteilen der Schmerzen begründete, sondern (sehr unspezifisch) mit einer
verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit sowie einer hohen
Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 34 f.). Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung des C.___ wurde dann allerdings die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % «rein durch die
objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat» erklärt, diejenige von 20 %
in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit einzig «durch
einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik» (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 9). Zwar besteht häufig kein Anlass, unter
verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu
kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse
abdeckt. Die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen
resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse,
betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher
das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend
ergeben sich jedoch aus der Konsensbeurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass
die
psychisch
bedingte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit
gesamtmedizinisch bereits in irgendeiner Form (mit-) abgebildet würde, und auch
RAD-Ärztin Dr. med. L.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober
2022 nicht weiter zu diesem Umstand (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.).
E. 8.3 8.3.1 Zusammenfassend erweisen sich
somit die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten
der B.___ sowie des C.___ als beweiswertig. Im Rahmen der Konsensbeurteilung
der B.___ wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der
angestammten (100 %), als auch in der aktuellen teilangepassten Tätigkeit
(40 %) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (20 %) jeweils
als «organläsionell» bedingt bezeichnet und für die Festlegung der
Gesamtarbeitsunfähigkeit ausdrücklich die rheumatologische Beurteilung als
«führend» bezeichnet (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;
E. II. 7.1 hiervor). Es kann demnach (zumindest) in somatischer
Hinsicht mit der zusätzlichen qualitativen Einschränkung aufgrund des Diabetes
mellitus (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4; 33.3 S. 40;
E. II. 7.1 und E. II. 8.1.2 hiervor) auf das
Belastungsprofil sowie die Arbeitsunfähigkeiten gemäss der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung des B.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. J.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;
33.4 S. 31 f.; E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1.4
hiervor). Im Rahmen der Konsensbeurteilung der C.___ wurde bisher sowohl in der
(teilweise bereits angepassten) angestammten als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit nur die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit
(40 % angestammt sowie 20 % angepasst) eindeutig ausgewiesen (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 9; E. II. 7.2 hiervor), wobei unklar ist, ob
die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ in psychiatrischer
Hinsicht bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bisher unbeachtet
blieb oder in der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit aufgeht bzw. sich
mit dieser überlagert und falls ja, weshalb (vgl. E. II. 8.2.4 in
fine hiervor). Es kann mithin (zumindest) in somatischer Hinsicht ebenfalls auf
die Arbeitsunfähigkeiten und das Zumutbarkeitsprofil gemäss der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung der C.___ bzw. gemäss dem
rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden (vgl.
IV-Nr. 76.1 S. 9; 76.1 S. 48 f.; E. II. 7.2 sowie
E. II. 8.2.2 hiervor).
Somit ergibt sich
in somatischer
Hinsicht
seit November 2018 in der (teilweise bereits angepassten)
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer dem
Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit Gewichtslimite von max.
7.5 kg, wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder
Überkopf, ohne Belastung der Hände und ohne besondere Anforderungen an deren
Feinmotorik, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) eine Arbeitsfähigkeit von
80 %.
8.3.2 Dagegen ist die Diagnosestellung
und Beurteilung der (psychiatrisch bedingten) Arbeitsfähigkeit gemäss den
beiden psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ vorliegend nicht
verwertbar (vgl. E. II. 8.1.5 sowie E. II. 8.2.4 hiervor).
Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der B.___
(vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) kann schliesslich insofern (noch) nicht
abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-) beurteilt
worden ist.
In diesem Zusammenhang ist auch noch
Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem
4. Januar 2023 – wie sowohl von Dr. med. K.___ als auch von
Dr. med. P.___ befürwortet (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 34; 76.1
S. 35) – erstmals in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___.
Diese diagnostizierte bei ihm in ihrem Bericht vom 2. März 2023 eine
rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden
präsuizidalen Phasen gemischt (ICD-10 F32.1). Dabei umschrieb sie das aktuelle
Beschwerdebild als das einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung
bei Verdacht auf komorbide psychische Störungen und erachtete den
Beschwerdeführer als gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (vgl.
IV-Nr. 89 S. 7 ff.). Zwar kann auf diese Einschätzung ebenfalls
nicht abgestellt werden, bewertete Dr. med. D.___ ihre Diagnosestellung
doch – wie auch RAD-Ärztin med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie und für Neurologie, zu Recht darauf hinweist (vgl.
IV-Nr. 92 S. 1 f.) – selber als «Anfangshypothese», da der
Beurteilungszeitraum für eine klare diagnostische Einordnung zu kurz sei (vgl.
IV-Nr. 89 S. 7 f.), und sind ihre Ausführungen – da sehr
allgemein gehalten und (zu) wenig auf die konkrete Situation des
Beschwerdeführers bezogen – nur beschränkt nachvollziehbar. Dessen ungeachtet
steht zumindest gemäss der behandelnden Psychiaterin (erneut) die mögliche
Diagnose einer depressiven Erkrankung im Raum, welche Dr. med. K.___ im
Rahmen seiner (damaligen) Begutachtung – wenn auch in einer lediglich leichten
Form (Dysthymia) – bejaht (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor), Dr. med. P.___
jedoch verneint hatte (vgl. E. II. 8.2.4 hiervor). Auch gestützt
darauf erscheint eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers
als angezeigt.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die gutachterliche Einschätzung des C.___, wonach seine Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei, stehe im
deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den während den beruflichen
Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnissen (vgl.
A.S. 22 f.), gilt es Folgendes festzuhalten:
8.4.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der
Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für
die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch
nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der
Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, die in erster Linie die
dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben.
Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in
offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während
einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem
Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und
gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies
ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die
Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar
(Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1,
8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 je mit Hinweisen).
8.4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. September 2021
Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. September 2021 bis
am 31. Dezember 2021 im R.___, [...]. Vorgesehen war eine Tätigkeit im
technischen Bereich mit Fahrdiensten sowie kleineren Unterhalts- und
Reparaturarbeiten. Als Ziel formuliert wurde eine Pensumsteigerung um 30 %
neben der weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber S.___,
[...], ausgeübten Tätigkeit. Als Einstieg wurde ein Arbeitspensum von 20 %
vereinbart (vgl. IV-Nr. 53 S. 1 f., 54 S. 1 f.). Dem
Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom
17. November 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit
im Altersheim grosse Freude bereitet habe und sein Arbeitgeber mit ihm sehr
zufrieden gewesen sei. Er sei sehr motiviert gewesen und habe über ein enormes
Fachwissen verfügt. Anfangs Oktober 2021 habe sich dann jedoch sein
Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei kurz 100 % arbeitsunfähig
gewesen und habe anschliessend nochmals kurz versucht, zu arbeiten. Die
Beschwerden hätten erneut zugenommen und er sei dann ab dem 18. Oktober 2021
(recte: 25. Oktober 2021; vgl. IV-Nr. 55 S. 2) zu 50 % krankgeschrieben
worden. Der Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber könne er wieder zu 50 %
nachgehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Eingliederungsmassnahme
abgebrochen worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm die Arbeit im
Pflegeheim Freude bereitet, doch lasse seine Gesundheit kein Arbeitspensum von
mehr als 50 % zu. Die Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin kam
daraufhin zum Schluss, dass die Vermittelbarkeit nach praktischer Abklärung im
1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit gegeben sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
deutlich verschlechtert durch die Mehrbelastung aufgrund einer Pensumsteigerung
auf 70 % (bisheriger Arbeitsplatz: 50 %, Arbeitsversuch: 20 %; vgl.
IV-Nr. 57 S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 56 S. 1 ff.).
8.4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 93 S. 2), hatten die C.___-Gutachter
Kenntnis vom letztlich gescheiterten Belastbarkeitstraining des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 8, S. 16, S. 24, S. 30,
S. 40 f.). Der Arbeitsversuch umfasste ein Pensum von lediglich
20 % und wurde parallel zur vom Beschwerdeführer mit einem Pensum von
50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit durchgeführt.
Letztere entsprach lediglich teilweise einer seinem (somatischen) Leiden angepassten
Tätigkeit. So musste er zwischenzeitlich offenbar zwar keine oder zumindest
keine schweren Lasten mehr heben und tragen, aber dennoch weiterhin
handbelastende und mutmasslich mehrheitlich stehende Verrichtungen ausführen
(vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39; 33.3 S. 11 f.; 33.4 S. 17,
S. 31). Darüber hinaus bestand die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs
hauptsächlich aus Transportfahrten mit einem Minibus, welche jeweils in
sitzender Position zu verrichten waren (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30), und
erfüllte demnach das (dem rheumatologischen Leiden entsprechende) Anforderungsprofil
(vgl. E. II. 8.3.1 hiervor) ebenfalls nicht optimal. Es lassen sich
mithin daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ziehen. Dass die Eingliederungsstelle nach
dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs davon ausging, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem
Pensum von 50 % vermittelbar sei, war wohl hauptsächlich dem Umstand
geschuldet, dass er an seiner bisherigen Arbeitsstelle ja weiterhin in diesem (von
ihm frei gewählten) Arbeitspensum tätig war. Es gilt zu beachten, dass die Erkenntnisse
der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften
medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen
Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der
versicherten Person wiedergeben (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor). Es kann demnach
aus der gescheiterten Eingliederungsmassnahme nicht ohne weiteres der Schluss
gezogen werden, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu
50 % arbeitsfähig. Grundsätzliche Zweifel an der gutachterlichen
Einschätzung einer
somatisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %
in einer Verweistätigkeit werden damit nicht geweckt.
Den Feststellungen der Eingliederungsfachleute
ist aber auch zu entnehmen, dass die letztlich gescheiterten
Eingliederungsbemühungen (erneut) mitunter auf die (starre) Überzeugung des
Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, nicht in der Lage zu sein,
unabhängig von der Art der Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. in
diesem Sinne auch bereits Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der
Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 [IV-Nr. 13 S. 1 f.]).
Diese subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung korreliert mit den
objektivierten pathologischen Befunden weder aus rheumatologischer noch aus
neurologischer oder internistischer Sicht und stellt für sich allein noch nicht
ohne weiteres ein (invalidisierender) psychiatrischer Gesundheitsschaden dar. Angesichts
der nicht beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten des B.___ und der C.___
lässt sich jedoch gegenwärtig auch nicht abschliessend beurteilen, ob die
berufliche Massnahme nicht zumindest aufgrund einer psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieser Umstand wird im
Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung (mit) zu prüfen sein.
9. Insgesamt beruht
demnach die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. September 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen und mangelhaften
Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer
beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 15)
erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht bisher
ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
gesamtmedizinisch arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher
Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt
werden. Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über dessen
Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen
ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin
Dr. med. D.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen
haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich daraufhin in seinem Gutachten
unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ und
zu den gescheiterten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu äussern haben.
Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V
281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 vorzunehmen haben. Es
wird der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie mittels gezielter Frage an den
psychiatrischen Gutachter oder – unter Vorlage des neu erstellten
psychiatrischen Gutachtens – mittels Rückfrage bei den somatischen Teilgutachtern
des C.___ ermitteln lässt, ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit
denn eine solche vorliegen sollte) zur (beweiswertig festgestellten) somatisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit hinzuzuzählen
ist oder in dieser (teilweise) aufgeht. Bei diesem Verfahrensausgang braucht
(noch) nicht beurteilt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den
Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. Aufgrund der Gutheissung der
Beschwerde kann ausserdem auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer
beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl.
A.S. 15) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom
25. Februar 2020 E. 2.2).
E. 10 10.1 Bei diesem
Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2023 einen
Aufwand von total 11,28 Stunden geltend (vgl. A.S. 42). Der zu
entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss
als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen
ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,
die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Einreichen der Kostennote), sowie
Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 11,28 Stunden reduziert
sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,69 Stunden (6 x «Brief an Klient» à 0,17
Std.; 2 x «E-Mail an T.___ Rechtsschutz AG» à 0,17 Std.; 1 x «Brief an
Versicherungsgericht» à 0,33 Std.) auf 9,59 Stunden. Zudem wird für den
nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde
eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 9,09 Stunden bzw. (bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'272.50.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Auslagen von insgesamt CHF 70.50 ist darauf hinzuweisen, dass
Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00
pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf
insgesamt CHF 46.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %
ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'497.55.
10.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem
Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'497.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250 Soleure Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250 Soletta Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
29. August 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. September 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1968, meldete sich am 9. April 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer Rheumaerkrankung, von Diabetes sowie einer Arthrose zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) – ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie bei der B.___ (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020; IV-Nr. 33.1 ff.). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 39) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2020 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 41 S. 2). 1.2 Nach erfolgtem Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-Nr. 45 ff.) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 49) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung/persönlichem Coaching (IV-Nr. 52) sowie am 14. September 2021 eine solche für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 54). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mussten in der Folge jedoch sowohl das Coaching als auch der Arbeitsversuch abgebrochen werden (IV-Nr. 56 f.). 1.3 Nach Einholen weiterer Arztberichte und einer Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 64) gab die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Verlaufsgutachten in Auftrag (C.___-Gutachten vom 8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 80) und wiederholten Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Nr. 79, 91, 92) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 93; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte des Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
2. b) Eventualiter : Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
2. c) Subeventualiter : Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
2. d) Subsubeventualiter : Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
8. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33 ff.). 2.3 Mit Replik vom 1. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39). 2.4 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 41 f.). 2.5 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 12. September 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 2.2 Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit November 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; siehe auch IV-Nr. 12 S. 12), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab November 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (9. April 2019; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2019 gegeben sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom
1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ihre medizinischen Abklärungen (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 sowie C.___-[Verlaufs-] Gutachten vom 8. Oktober 2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Giessmaschine noch in einem Pensum von 60 % zuzumuten sei. Einer körperlich leichten Tätigkeit könne er jedoch mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Beide eingeholten Gutachten erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen, welche an den Beweiswert einer solchen Expertise gestellt würden. Die Resultate der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen vermöchten die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter (recte: der C.___-Gutachter) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sei im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ sehr wohl eine Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Soweit im Vorbescheidverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verlaufsbegutachtung des C.___ geltend gemacht werde, könne dem mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom
20. Juni 2023 ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe mithin kein Rentenanspruch (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 93). Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der B.___ und des C.___ trotz entsprechender Hinweise im (von ihm im Vorbescheidverfahren eingereichten) Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023 nicht zureichend abgeklärt habe. Das psychiatrische Teilgutachten des C.___ sei hinsichtlich der Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung ungenügend und entspreche nicht der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung. Die ihm vom C.___ gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den Ergebnissen der bei ihm durchgeführten beruflichen Abklärungen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ungenügend abgeklärt; bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie sich nicht auf die aktuellste LSE-Tabelle abgestützt und zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug im Umfang von mindestens 15 % gewährt (vgl. A.S. 18 ff.). 3.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
12. September 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung einer Invalidenrente als auch die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen verweigert hat. 4. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 5. 5.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.353). 6. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Beschwerdegegnerin beim RAD eine versicherungsinterne Stellungnahme vom 20. Juni 2023 eingeholt, welche sich erstmals überhaupt zu von ihm neu eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023, geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin habe alsdann auf diese Aktenbeurteilung abgestellt, diese ihm aber erst mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht, so dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass gehabt habe (vgl. A.S. 18 ff.). 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). 6.1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Einwandergänzung vom 3. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin, [...], vom 2. März 2023 sowie einen Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, [...], vom 23. Februar 2023 ein und machte insbesondere eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ geltend (vgl. IV-Nr. 89 S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über das nachträgliche Einholen einer Stellungnahme bei ihrem RAD zu den von ihm neu eingereichten medizinischen Berichten (vgl. Aktennotizen vom 20. Juni 2023; IV-Nr. 91 f.) vorgängig nicht informiert worden war und er diese erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl. IV-Nr. 93; A.S. 1 ff.). Er hatte demnach zuvor keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte die beiden Stellungnahmen des RAD vom 20. Juni 2023 zum «integrierenden Bestandteil» ihrer Verfügung vom
12. September 2023 und verneinte gestützt darauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ (vgl. IV-Nr. 93 S. 3; A.S. 3). Bei den beiden Aktennotizen des RAD vom 20. Juni 2023 handelte es sich indessen nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die versicherungsinternen Beurteilungen eine neue medizinische Erkenntnis enthalten oder darin neue Befunde erhoben werden, welche den Akten bisher nicht entnommen werden können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012 E. 4.2). Zugleich nahm der RAD darin aber auch zumindest im Ergebnis erstmals zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Stellung. Ob in diesem Vorgehen insgesamt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die Angelegenheit ohnehin aus materiellen Gründen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. II. 9. nachfolgend). Damit kann auch offenbleiben, ob – so die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 34) – eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich wäre. 7. 7.1 Die B.___ erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am
12. Juni 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; IV-Nr. 33.1 ff.). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 2 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
- intermittierende Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten facettogen bedingt
- klinisch ossär schmerzhaft eingeschränkte Seitneigung der LWS in beiden Richtungen
- bildgebend Bandscheibenbulgings und Facettengelenksarthrosen L4-S1 beidseits, leichte neuroforaminale Enge L4/5 aktuell nur links, unauffällige BWS (MRI 24.01.2020)
- klinisch-neurologisch kein Hinweis auf sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom
2. Chronisch-rezidivierendes cervikovertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch freie HWS-Beweglichkeiten, deutliche Schultergürtelmuskelverspannungen beidseits
- bildgebend tiefcervikale Unkovertebralarthrosen (MRI 03.08.2018), zentrales Bandscheibenbulging C6/7 mit leichter neuroforaminaler Enge beidseits (MRI 24.01.2020)
3. Fingerpolyarthrosen vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich
- klinisch leichtes Faustschlussdefizit rechts
- konventionell-radiologisch beginnende Arthrosen von MCP II und III beidseits (Röntgen 15.01.2020), MR-tomographisch Knorpelläsion am Lunatum radialseitig rechts (MRI rechts 03.09.2019)
4. Dysthymia
5. Diabetes mellitus Typ 2 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen
2. Verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits
3. Anamnestisch mögliche distal-symmetrische sensible Polyneuropathie
4. Minimale bis leichte neuropsychologische Störung Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, es fänden sich beim Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand, andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Aktuell lägen klinisch-neurologisch keine Hinweise auf ein sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom vor. Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten am Bewegungsapparat seien dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen an den Beinen und Händen könnten auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus, zurückgeführt werden, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Testung hätten sich minimale bis leichte neuropsychologische Störungen gezeigt, welche am ehesten im Rahmen der Schmerzen zu sehen seien. Auch der Diabetes und die in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dysthymie könnten einen Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten haben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese kognitiven Störungen indessen nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Dysthymie, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung könnten nicht diagnostiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei so stark, dass er nur mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne, sei das nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Es sei vielmehr eine zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine Fehleinschätzung der eigenen Funktionsfähigkeit die Ursache. Es sei auch sicherlich so, dass das starre Krankheitskonzept sowie die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit diesem zu arbeiten, beeinflussend auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers seien. Die Dysthymie erkläre zumindest teilweise die Müdigkeit, aber auch der nicht gut eingestellte Diabetes, die Schmerzen und schliesslich auch das Alter könnten diese erklären (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 1 f.). Insgesamt sei dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich äusserst belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter an einer Giessmaschine wegen den muskuloskelettalen degenerativen Veränderungen seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr möglich, wobei eine im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung als für damals plausibel erscheine. Eine Wiederaufnahme der bisherigen, derart belastenden Tätigkeit sei nachvollziehbarerweise bleibend nicht mehr möglich. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte, bereits etwas angepasste bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte, sei in dieser Tätigkeit ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen aus gesamtmedizinischer Sicht möglich. Die Reduktion gegenüber einer vollzeitigen Tätigkeit begründe sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige Tätigkeit sei nicht vollschichtig möglich, da sie zu einer Überbelastung führen würde. In einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen und Erholungsphasen sei diese jedoch möglich. Die Einschränkungen seien organläsionell bedingt und unabhängig von der beim Beschwerdeführer vorliegenden subjektiven Krankheits- und Invalidisierungsüberzeugung. In einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht ohne ausschliessliches Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit Lasten mehr als 5-7 kg, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) bestehe beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion gegenüber einem Vollpensum zu begründen sei mit einer chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des Bewegungsapparates mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie mit einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat additiv beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit, wobei die rheumatologische Beurteilung führend sei (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.). 7.2 Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 64 S. 2) bei der C.___ ein Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstellen (C.___-Gutachten vom
8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Die C.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Fingergelenkspolyarthrosen (PIP- und DIP-Gelenke), betont Dig IV und V rechts mehr als links (ICD-10 M15.9)
- klinisch funktionelles Defizit für den kleinen und grossen Faustschluss rechts
2. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
- leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS
- segmental freie Bewegungsfähigkeit der BWS und LWS bei unauffälligem neurologischen Status
- radiomorphologisch im MRT BWS und LWS von 01/2020 diskrete Bandscheibenvorwölbungen median sowie leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1
- ohne radikuläre Beteiligung
3. Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
- klinisch freie HWS-Bewegungsfähigkeit mit nur leicht ausgeprägten reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel
- radiomorphologisch im MRT HWS von 01/2020 einzig leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7
- klinisch keine Hinweise für cervicoradikuläre Ausfälle
4. Chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Schmerzgeneralisierungs- resp. -ausweitungstendenz (ICD-10 R52.9) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)
- keine Stenosierung über 30 % im Koronar-CT vom 24.09.19
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)
- Medikamentös behandelt
- Diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, hinsichtlich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit stünden die objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates und etwas weniger die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Befunde und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, im Vordergrund. Aus somatischer Sicht objektivierbar seien Fingergelenkspolyarthrosen der PIP- und DIP-Gelenke, eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS und radiomorphologisch im MRT der BWS und LWS von Januar 2020 beschriebenen diskreten Bandscheibenvorwölbungen median, leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4 bis S1 sowie ein radiomorphologisch im MRT HWS von Januar 2020 nachgewiesenes leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7. Zudem liege klinisch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts vor. Weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass sich das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung (degenerative Veränderung) im Sinne einer zunehmenden Schmerzausweitung entwickelt habe (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7). Insgesamt sei die dem Beschwerdeführer aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schon rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat erklärt. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei durch einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik begründet. Der Beschwerdeführer könne in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5-6 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei idealerweise die Möglichkeit des Einschaltens von regelmässigen Pausen über den Tag verteilt bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei er seit November 2018 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (falls manuell dann eher leicht und wechselbelastend, mit Lasten bis maximal 7.5 kg Tragegewicht, idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln) sei eine tägliche Präsenzzeit von maximal 7-8 Stunden möglich, wobei eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls seit November 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich somit gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 resp. der B.___-Untersuchung vom 21. Januar 2020 nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9 f.). 8. Vorliegend liegen somit zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 12. Juni 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; vgl. E. II. 7.1 hiervor) und andererseits das polydisziplinäre (Verlaufs-) Gutachten der C.___ vom 8. Oktober 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; vgl. E. II. 7.2 hiervor). Nachfolgend ist der Beweiswert beider Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 als auch das C.___-Gutachten vom
8. Oktober 2022 grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht werden. So stammen sie von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor). 8.1 In einem ersten Schritt ist der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 12. Juni 2020 zu prüfen. 8.1.1 Im neurologischen Teilgutachten hielten Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, fest, es lägen ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie anamnestisch nächtliche Parästhesien der Fusssohlen bei möglicher distal-symmetrischer sensibler Polyneuropathie vor. Die seit drei Jahren bestehende, chronifizierte Thorakolumbalgie stehe bei der Beschwerdeschilderung im Vordergrund. Klinisch-neurologisch liessen sich aktuell keine radikulären Ausfälle feststellen, insbesondere sei die Kraft der unteren Extremitäten erhalten. Hinsichtlich der ulnarbetonten rechtsseitigen Unterarm-, Hand- und Fingerschmerzen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung und der bisherigen elektrophysiologischen sowie bildgebenden Abklärung keine Hinweise auf eine neurologische (Nervus Ulnaris oder radikuläre) Pathologie; die Beschwerden seien ihres Erachtens muskuloskelettaler Genese. Hinsichtlich der (erst auf Nachfrage) berichteten nächtlichen Parästhesien der Fusssohlen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung allenfalls diskrete Zeichen einer etwaigen distal-symmetrischen, sensiblen Polyneuropathie. Als mögliche Ursache davon käme der bekannte Diabetes mellitus in Betracht, bei fehlenden autonomen Zeichen sei eine solche Neuropathie aus ihrer Sicht jedoch unwahrscheinlich. In der Untersuchungssituation hätten sich Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der beklagten Symptomatik sowie eine Inkonstanz einzelner Befunde ergeben wie bspw. des Lasègue-Zeichens, eines generalisierten «giving-way» ohne bei Spontanbewegungen beobachtbaren Einschränkungen sowie eines Schonhinkens ohne Korrelat in der Einzelkraftprüfung. Insgesamt sei dies als Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation zu werten. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Hinsicht bei einer allenfalls diskreten distal-symmetrischen sensorischen Polyneuropathie ohne funktionell relevante Auswirkungen in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, analog zur aktuellen, seit November 2018 ausgeübten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig. Zur Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen des thorakolumbalen Schmerzsyndroms sowie allfälliger Einschränkungen beim Heben von Lasten sei auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 15 ff.). Diese neurologische Beurteilung und die gutachterlich daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Es kann somit darauf abgestellt werden. 8.1.2 Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Diabetes mellitus Typ
2. Gestützt darauf bestehe aus internistischer Sicht aufgrund der Gefahr von Hypoglykämien eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fremdgefährdungspotenzial nicht geeignet seien. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 40). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 8.1.3 Lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Fachbericht nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– nur an einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung leide, wahrscheinlich erklärbar im Rahmen des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms, möglicherweise aber auch des Diabetes mellitus Typ 2 und einer Dysthymia. Dieser Befund sei konsistent mit den akten- und eigenanamnetischen Angaben zum Verlauf sowie der Alltagsfunktionalität. In beruflicher Hinsicht schätze der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eher als zu gering ein. Bei einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung seien nur unter starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen feststellbar. Die Funktionsfähigkeit sei im privaten Alltag nicht eingeschränkt und berufliche Leistungen würden in der Regel praktisch unvermindert vollbracht. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld nicht auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde (Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt gegeben. Die minimalen kognitiven Defizite könnten bei einem adäquaten Anforderungsniveau durch eine angepasste Arbeitssituation hinreichend kompensiert werden (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 9 ff.). 8.1.4 Im rheumatologischen Teilgutachten stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisch-rezidivierendes cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrosen vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich. Als rheumatologische Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen sowie eine verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 23). Insgesamt fänden sich beim Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand, andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Die achsenskelettäre Bildgebung mache eine Wurzelreizsymptomatik tieflumbal rechts eher unwahrscheinlich, indem sich kein wurzelkomprimierendes Korrelat in der neu durchgeführten Schichtbildgebung der LWS identifizieren lasse. Eine ins Bein ausstrahlende facettogene Schmerzursache sei rechts lumbal aber auch bildmorphologisch denkbar. An der Hand fänden sich konventionell-radiologisch wie MR-tomografisch Korrelate degenerativer Knorpelveränderungen, aber keine Zeichen eines entzündlich-rheumatischen (z.B. Psoriasis-arthritischen) Leidens. Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen, eine konsequente Einschränkung bezüglich Motilitätsbild, Gehen und komplexeren Bewegungsabläufen wie Schemelsteigen und Aus- und Ankleiden scheine in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht vorzuliegen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten seien eher dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Die Befundaufnahme zeige Korrelate einer fixierten deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit teils inadäquat einschiessender Schmerzsignalisation und mit Ausweichbewegungen, welche als Verdeutlichungskorrelat interpretierbar seien (intensive Ausweichbewegungen bei der einfachen Lungenperkussion und bei der Palpation der rechten Hand mit Zurückziehen und Gegeninnervieren). Weiter bestehe ein inkonstantes Lasègue-Manöver rechts mit dazu diskrepant fehlender Wurzelreizsymptomatik unter Ablenkung, ein inkonstantes Entlastungshinken links mit rheumatologisch nicht völlig erklärbaren Ausweichbewegungen von Oberkörper und Becken, welche im Rückwärtsgang nicht zuverlässig reproduzierbar seien, sowie ein Refusement des Fersengangs und ein langsames zögerliches Schemelsteigen, welche in Diskrepanz stünden zu den fehlenden Einschränkungen beim Aus- und Anziehen (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 28 ff.). Eine Arbeitsfähigkeit in der bis vor zwei Jahren ausgeführten, körperlich äusserst belastenden Tätigkeit sei seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr gegeben, wobei eine wie im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung für damals plausibel erscheine. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte bereits angepasste Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte, sei bei dieser ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen möglich. Die Reduktion gegenüber einer Vollzeittätigkeit begründe sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige Tätigkeit sei zwar nicht vollschichtig, in einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen und Erholungsphasen jedoch möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne ausschliessliches Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit Lasten mehr als 5-7 kg) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer gewissen chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des Bewegungsapparates und mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 31 f.). Diese Ausführungen von Dr. med. J.___ und das von ihm gestützt darauf ermittelte Belastungsprofil samt (verbleibender, ausschliesslich muskuloskelettär bzw. rheumatologisch bedingter) Arbeitsfähigkeit vermögen ohne weiteres zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. 8.1.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die Konstellation aus beobachteten und beklagten Symptomen lasse nur die Diagnose einer Dysthymia zu. Darunter seien konstante wiederkehrende Depressionen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren gemeint, die aber nicht die Kriterien einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 F32 erfüllten. Dabei erfülle der Beschwerdeführer unter den im ICD-10 für die Dysthymia genannten Kriterien das Kriterium A und B und unter dem Kriterium C mehrere (mindestens drei seien gefordert) Symptome. So berichte er über Schlafstörungen und es hätten Konzentrationsschwierigkeiten, Pessimismus und Neigung zum Weinen sowie eine verminderte Gesprächigkeit beobachtet werden können. Die drei Hauptkriterien für eine leichte depressive Episode seien hingegen nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer nicht durchgehend niedergeschlagen und nicht interessenlos, einzig die gesteigerte Ermüdbarkeit wäre evtl. erfüllt. Damit wäre aber nur eines von drei Hauptkriterien gegeben, womit die Diagnose einer Depression jedweden Schweregrades ausscheide. Auch der klinische Eindruck untermauere, dass der Beschwerdeführer nicht depressiv sei, er wirke eher frustriert, nörgelnd und starr in seinem Konzept, er müsse eine halbe Rente erhalten. Zu diskutieren sei weiter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fänden sich aber organische Gründe, die den Schmerz erklärten. Dass der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei so stark, dass er nur zu 50 % arbeiten könne, sei nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Ursache sei hier eine zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine zu hohe Fehleinschätzung der eigenen Funktionsfähigkeit. Es sei auch sicherlich so, dass das starre Krankheitskonzept und die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit Schmerz zu arbeiten, auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers Einfluss nähmen. Deswegen könne eine psychotherapeutische Intervention, sollte sich der Beschwerdeführer denn darauf einlassen können, durchaus sinnvoll sein. Die Müdigkeit sei multifaktoriell bedingt (Diabetes, Dysthymia, Schlafstörung, Schmerz). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Giesserei seit Beginn der Schmerzen zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wofür der organisch bedingte Schmerz, der aber psychische Auswirkungen habe wie Schlafstörungen und dadurch bedingte Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit, eine Rolle spiele. In einer angepassten Tätigkeit mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo und mit einer erhöhten Pausenmöglichkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 32 f.). Dr. med. K.___ stellte dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – (einzig) die Diagnose einer Dysthymia . Zu deren Herleitung verwies er sehr unspezifisch auf die vom Beschwerdeführer (angeblich) erfüllten Diagnosekriterien A, B und C, ohne diese näher und nachvollziehbar zu erläutern. Die Dysthymia definierte er als konstant wiederkehrende Depressionen «über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren». Da der Beschwerdeführer indessen erst ab November 2018 eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geltend machte (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; 12 S. 12; E. II. 2.2 hiervor), die psychiatrische Untersuchung am
21. Januar 2020 stattfand und das (Gesamt-) Gutachten der B.___ am
12. Juni 2020 fertiggestellt wurde, wäre das von Dr. med. K.___ aufgestellte Erfordernis einer wenigstens zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung – welche er im Übrigen auch in der psychiatrischen Befundaufnahme nicht feststellte (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27) – in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt gewesen. Darüber hinaus nahm er in seinem Teilgutachten keine Würdigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 42; 33.4 S. 1 ff.; E. II. 8.1.3 hiervor) vor, obwohl rechtsprechungsgemäss neuropsychologische Abklärungen lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellen und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen (oder allenfalls des neurologischen) Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig erachtete. Hierfür zeichnete er indessen nicht die von ihm diagnostizierte Dysthymia verantwortlich. Vielmehr sah er den organisch bedingten Schmerz als ursächlich an, welcher psychische Auswirkungen wie Schlafstörungen und damit verbunden Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit nach sich ziehe, obwohl er das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuvor verneint hatte und sich in der Untersuchung zwar eine eher leichte Reizbarkeit, nicht aber eine Erschöpfung des Beschwerdeführers beobachten liess (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27). In einer angepassten Tätigkeit «mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo mit einer erhöhten Pausenmöglichkeit» sah er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig an, wenngleich doch gerade das von ihm aufgestellte Belastungsprofil auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht hindeuten würde. Aus all diesen Gründen kann demnach nicht auf das psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete diese doch das B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 39 S. 2). 8.2 Sodann ist der Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom
8. Oktober 2022 zu prüfen: 8.2.1 Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige internistische Diagnose (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) neu eine nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25). Er führte aus, dass in der Vergangenheit gestützt auf ein Koronar-CT vom
24. September 2019 die Diagnose einer (lediglich) asymptomatischen koronaren Herzkrankheit mit stenosierenden Koronarplaques < 30 % und einer normalen systolischen linksventrikulären Funktion gestellt worden sei. Weder diese noch der (medikamentös behandelte) Diabetes mellitus Typ 2 noch die (ebenfalls medikamentös behandelte) Dyslipidämie würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 26). Diese Beurteilung kann auch angesichts der erhobenen kardiologischen Untersuchungsbefunde (unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine pathologischen Herzgeräusche; vgl. IV-Nr. 76.1 S. 25) ohne weiteres nachvollzogen werden und wird vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht bemängelt. Auf das internistische Teilgutachten der C.___ kann mithin abgestellt werden. 8.2.2 Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Fingergelenkspolyarthrosen, betont Dig IV und V rechts mehr als links, ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine Schmerzgeneralisierungs- resp. Schmerzausweitungstendenz bei deutlicher subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit sekundärer Selbstlimitierung (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 47). Im Status hätten verschiedene Hinweise für eine deutliche Schmerzpräsentationstendenz des Beschwerdeführers imponiert. Seine Reaktion auf einen minimalen Palpationsdruck auf die ossären und Weichteilstrukturen am Stamm, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der segmentalen Prüfung der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes, die Reaktionen bei einfachen Kraftprüfungen beim Gehen und Stehen seien somatisch orientiert nicht zu erklären und wiesen auf eine ganz erhebliche Schmerzpräsentation mit tendenzieller Schmerzgeneralisierung hin. Bei gutem Zureden des Gutachters habe eine sehr gute Bewegungsprüfung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule durchgeführt werden können. Hier hätten sich keinerlei relevante Bewegungseinschränkungen bzw. objektivierbare Dysfunktionen ergeben, was korrelierend sei zu den altersentsprechenden Befunden in den früheren bildgebenden Evaluationen, insbesondere zuletzt anfangs 2020. Die vom Beschwerdeführer beklagten diffusen Beschwerden beginnend im Nacken-Schultergürtel, welche sich in den Beckengürtel und in die unteren Extremitäten ausdehnen würden, seien in diesem Sinne somatisch nicht eindeutig zuzuordnen. Diesbezüglich sei von einer wesentlichen funktionellen Komponente auszugehen. An den oberen Extremitäten bestehe an den Händen ohne Zweifel eine Fingergelenkspolyarthrose, wie dies bereits früher dokumentiert worden sei. Vor allem an der rechten dominanten Hand bestehe eine endphasige Bewegungseinschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Flexion der kleinen Fingergelenke. Hinweise auf eine eigenständige entzündlich-rheumatische Affektion bestünden eindeutig keine. Zusätzlich könne klinisch von einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts ausgegangen werden. Der gesamte detaillierte Gelenkstatus an den unteren Extremitäten sei klinisch völlig unauffällig gewesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 45 f.). Die im rheumatologischen Teilgutachten der B.___ festgestellten Diagnosen könnten grundsätzlich bestätigt werden, ebenso die damals festgestellten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine relevante Änderung des Zustands-bildes in Bezug auf den Bewegungsapparat könne zwischen Januar 2020 bis zur aktuellen Begutachtung nicht festgestellt werden. Die ursprünglich bis ca. 2018 ausgeübte berufliche Tätigkeit habe gemäss Arbeitsplatzprofil sowie den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers einen mittelschweren bis schwer belastenden Anteil bei oft unergonomischen Arbeitsplatzpositionen beinhaltet. Idealerweise sollte diese früher ausgeübte Tätigkeit mit gewissen Pausen über den Tag verteilt durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Vorgaben seit 2018 zu 60 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Fingergelenkspolyarthrosen seien hingegen körperlich regelmässig mittel- oder gar schwer belastende Tätigkeiten, welche mit manuellen Arbeiten verbunden seien, langfristig für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wenn manuell dann eher leicht und wechselbelastend, Traglast bis max. 7.5 kg, idealerweise ergonomisch gut eingestellter Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen selbständigen Wechselns der Arbeitsposition) bestehe seit 2018 zur Gewährung von gewissen Arbeitspausen eine um 20 % reduzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich hätten sich im Langzeitverlauf seit der rheumatologischen Begutachtung des B.___ im Januar 2020 bis nun im August 2022 keine relevanten wegweisenden Veränderungen der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde ergeben (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 46 ff.). Die Diagnosestellung und -herleitung sowie die Befundaufnahme von Dr. med. N.___ deckt sich weitgehend mit derjenigen des rheumatologischen Vorgutachters Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 8.1.4 hiervor). Namentlich stellte auch Dr. med. N.___ anlässlich seiner Untersuchung eine deutliche Schmerzpräsentations- bzw. Schmerzverdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers fest. Darüber hinaus ging er im Ergebnis ebenfalls (unverändert) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der (bereits teilweise angepassten) angestammten Tätigkeit sowie – bei in den Grundzügen vergleichbarem Belastungsprofil – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit aus. Die Beurteilung erweist sich insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom
23. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 89 S. 10 f.) nichts zu ändern: So stellte Dr. med. E.___ darin wie letztmals im Jahre 2019 (vgl. IV-Nr. 15 S. 4, S. 7, S. 9) unter anderem die Diagnose eines chronifizierten weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerzes, welche Dr. med. N.___ mit dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung vertieft diskutiert hatte (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39). Zugleich führte sie – wie auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ zu Recht darauf hinwies (vgl. IV-Nr. 91 S. 2) – aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seither keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen liesse. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2019 stufte sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichtere (Verweis-) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). In ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 erachtete sie es alsdann unter Einbezug der «nicht streng rheumatologischen Pathologien» als durchaus plausibel, dass er nicht mehr ganztägig eine Leistung im Umfang eines 100%-Pensums erbringen könne, und bezeichnete eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit (welche der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gemäss Anamneseerhebung zwischenzeitlich ausübte [vgl. IV-Nr. 89 S. 10]) als zumutbar. Aus dieser sehr allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden Beurteilung lässt sich indessen kein konkreter Arbeitsunfähigkeitsgrad ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ nur noch eine Arbeitsfähigkeit von max. 50 % in einer Verweistätigkeit aufweisen würde. 8.2.3 Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten in neurologischer Hinsicht einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung; Diabetische Polyneuropathie). Die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers würde recht diffus bleiben. Hinsichtlich der beklagten Gelenkbeschwerden und des Wirbelsäulensyndroms werde auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Von neurologischer Seite her ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Aspekte, so etwa kein Anhalt für eine neurale Beteiligung im Sinne einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Anzunehmen sei bei schwachem PSR und beidseits erloschenen ASR eine Polyneuropathie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit diabetischer Ätiologie sei. Hieraus könnten leichte Störungen des Gleichgewichtes resultieren, was bei der aktuellen Untersuchung aber noch nicht der Fall gewesen sei. Mit der Befunderhebung im neurologischen Teilgutachten der B.___ bestehe Übereinstimmung, die Reflexveränderungen an den Beinen würden ebenfalls aufgeführt, aber nicht als Diagnose gelistet. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit werde als körperlich leicht bezeichnet und es sei eine vollzeitige Präsenz möglich. In dieser sei eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen) sei ebenfalls von einer vollständigen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich gegenüber der Situation gemäss dem B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 resp. der Begutachtung vom 21. Januar 2020 nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 54 ff.). Diese Verlaufsbegutachtung stimmt in der Befunderhebung und der (versicherungs-) medizinischen Beurteilung ebenfalls weitgehend mit dem neurologischen Vorgutachten der Dres. med. F.___ und G.___ überein (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) und ist in sich schlüssig. Sie erweist sich somit als beweiswertig. 8.2.4 Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten als psychiatrischer Untersuchungsbefund unter anderem fest, die Stimmungslage des Beschwerdeführers habe sich streckenweise in einer depressiven Weise herabgesetzt gezeigt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven Modulationsfähigkeit. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch gefärbt gewesen und der Beschwerdeführer habe von Sorgen bezüglich der Zukunft berichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über zahlreiche körperliche Beschwerden geklagt, für welche keine in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können. Diagnostisch sei somit zunächst von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Bezüglich der affektiven Komponente habe der Beschwerdeführer zwar Zukunftsängste beklagt, diese seien jedoch vor einem realen Kern und nicht als in einer Depressionserkrankung begründet anzusehen. In der Untersuchung habe sich streckenweise allenfalls eine subdepressiv herabgesetzte Stimmungslage gezeigt. Bei einem ansonsten völlig unauffälligen psychopathologischen Befund sei indessen insbesondere keine Depressionserkrankung abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, diese subjektive Einschätzung jedoch ob der Gesamtsituation als normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen sei. Das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer zunehmenden Schmerz-ausweitung entwickelt. Hinzu kämen deutlich selbstlimitierende Tendenzen, so sehe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen. Dabei erschliesse sich jedoch nicht, auf welche objektiven, von ihm eingeschätzten Befunde sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe, zumal daneben keine Einschränkungen in der Alltagsgestaltung bestünden. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen, den psychosomatischen Anteilen der Schmerzsymptome angemessen begegnen zu können, nicht zuletzt aufgrund einer festen Grundüberzeugung einer alleinigen organischen Ursache seiner Beschwerden. Er sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, seiner zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche nachzugehen, wobei allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit mit einer hohen Grundüberzeugung, nicht mit einem höheren Arbeitspensum als 50 % arbeiten zu können, wobei auch deutliche selbstlimitierende Tendenzen in diese Überlegung miteinzubeziehen seien. Er sei mithin in der angestammten Tätigkeit seit mindestens der Erstellung des B.___-Gutachtens im Januar 2020 zu 80 % arbeitsfähig. Bei dieser Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuell ausgeübten Tätigkeit, welche von wenig anstrengenden körperlichen Aufgaben geprägt sei, sei keine gesonderte (Verweis-) Tätigkeit zu benennen, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 32 ff.). Auch diese psychiatrische Beurteilung vermag nicht zu überzeugen: Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit setzt auch bei psychischen Erkrankungen, so auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 409; Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom13. Oktober 2021 E. 4.1). Der (medizinische) Sachverständige soll die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass der Rechtsanwender nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Namentlich verlangt die entsprechende Diagnose als «vorherrschende Beschwerde» ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz und setzt per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Merkmal einer somatoformen Schmerzstörung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299 mit Hinweisen; siehe hierzu auch https://www.icd-code.de/icd/code/F45.40.html, letztmals besucht am 25. Juli 2024). Emotionale Konflikte sind beim Beschwerdeführer weder ersichtlich noch zeigt Dr. med. P.___ solche in seiner Diagnoseherleitung hinreichend auf. Darüber hinaus fehlt es auch an einem prägenden Ereignis «traumatisierenden Ausmasses» in der Vergangenheit und berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung von einem harmonischen Verhältnis innerhalb seiner Primärfamilie (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30) sowie einem intakten und guten psychosozialen Umfeld mit einer harmonischen Ehe und zahlreichen sozialen Kontakten (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 31). Allein das Vorliegen «zahlreicher und teilweise diffuser körperlicher Beschwerden», für welche keine hinreichend erklärbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 33), sowie einer Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34) vermögen demgegenüber für sich allein noch nicht ohne weiteres eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Dr. med. P.___ hielt überdies selber ausdrücklich fest, dass beim Beschwerdeführer neben seinem 50%igen Arbeitspensum keine Beeinträchtigungen in der Alltagsgestaltung vorlägen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34). Fehlt es aber daran, sind die klassifikatorischen Voraussetzungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass Dr. med. P.___ die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht etwa mit den psychosomatischen Anteilen der Schmerzen begründete, sondern (sehr unspezifisch) mit einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit sowie einer hohen Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34 f.). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___ wurde dann allerdings die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % «rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat» erklärt, diejenige von 20 % in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit einzig «durch einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik» (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9). Zwar besteht häufig kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich jedoch aus der Konsensbeurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass die psychisch bedingte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit gesamtmedizinisch bereits in irgendeiner Form (mit-) abgebildet würde, und auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 nicht weiter zu diesem Umstand (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.). 8.3 8.3.1 Zusammenfassend erweisen sich somit die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ als beweiswertig. Im Rahmen der Konsensbeurteilung der B.___ wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten (100 %), als auch in der aktuellen teilangepassten Tätigkeit (40 %) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (20 %) jeweils als «organläsionell» bedingt bezeichnet und für die Festlegung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ausdrücklich die rheumatologische Beurteilung als «führend» bezeichnet (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.; E. II. 7.1 hiervor). Es kann demnach (zumindest) in somatischer Hinsicht mit der zusätzlichen qualitativen Einschränkung aufgrund des Diabetes mellitus (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4; 33.3 S. 40; E. II. 7.1 und E. II. 8.1.2 hiervor) auf das Belastungsprofil sowie die Arbeitsunfähigkeiten gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des B.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.; 33.4 S. 31 f.; E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1.4 hiervor). Im Rahmen der Konsensbeurteilung der C.___ wurde bisher sowohl in der (teilweise bereits angepassten) angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (40 % angestammt sowie 20 % angepasst) eindeutig ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9; E. II. 7.2 hiervor), wobei unklar ist, ob die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ in psychiatrischer Hinsicht bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bisher unbeachtet blieb oder in der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit aufgeht bzw. sich mit dieser überlagert und falls ja, weshalb (vgl. E. II. 8.2.4 in fine hiervor). Es kann mithin (zumindest) in somatischer Hinsicht ebenfalls auf die Arbeitsunfähigkeiten und das Zumutbarkeitsprofil gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der C.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9; 76.1 S. 48 f.; E. II. 7.2 sowie E. II. 8.2.2 hiervor). Somit ergibt sich in somatischer Hinsicht seit November 2018 in der (teilweise bereits angepassten) angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit Gewichtslimite von max. 7.5 kg, wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder Überkopf, ohne Belastung der Hände und ohne besondere Anforderungen an deren Feinmotorik, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 8.3.2 Dagegen ist die Diagnosestellung und Beurteilung der (psychiatrisch bedingten) Arbeitsfähigkeit gemäss den beiden psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ vorliegend nicht verwertbar (vgl. E. II. 8.1.5 sowie E. II. 8.2.4 hiervor). Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der B.___ (vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) kann schliesslich insofern (noch) nicht abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-) beurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem
4. Januar 2023 – wie sowohl von Dr. med. K.___ als auch von Dr. med. P.___ befürwortet (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 34; 76.1 S. 35) – erstmals in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___. Diese diagnostizierte bei ihm in ihrem Bericht vom 2. März 2023 eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen gemischt (ICD-10 F32.1). Dabei umschrieb sie das aktuelle Beschwerdebild als das einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei Verdacht auf komorbide psychische Störungen und erachtete den Beschwerdeführer als gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 89 S. 7 ff.). Zwar kann auf diese Einschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden, bewertete Dr. med. D.___ ihre Diagnosestellung doch – wie auch RAD-Ärztin med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, zu Recht darauf hinweist (vgl. IV-Nr. 92 S. 1 f.) – selber als «Anfangshypothese», da der Beurteilungszeitraum für eine klare diagnostische Einordnung zu kurz sei (vgl. IV-Nr. 89 S. 7 f.), und sind ihre Ausführungen – da sehr allgemein gehalten und (zu) wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogen – nur beschränkt nachvollziehbar. Dessen ungeachtet steht zumindest gemäss der behandelnden Psychiaterin (erneut) die mögliche Diagnose einer depressiven Erkrankung im Raum, welche Dr. med. K.___ im Rahmen seiner (damaligen) Begutachtung – wenn auch in einer lediglich leichten Form (Dysthymia) – bejaht (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor), Dr. med. P.___ jedoch verneint hatte (vgl. E. II. 8.2.4 hiervor). Auch gestützt darauf erscheint eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als angezeigt. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gutachterliche Einschätzung des C.___, wonach seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei, stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den während den beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnissen (vgl. A.S. 22 f.), gilt es Folgendes festzuhalten: 8.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, die in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1, 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 je mit Hinweisen). 8.4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. September 2021 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. September 2021 bis am 31. Dezember 2021 im R.___, [...]. Vorgesehen war eine Tätigkeit im technischen Bereich mit Fahrdiensten sowie kleineren Unterhalts- und Reparaturarbeiten. Als Ziel formuliert wurde eine Pensumsteigerung um 30 % neben der weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber S.___, [...], ausgeübten Tätigkeit. Als Einstieg wurde ein Arbeitspensum von 20 % vereinbart (vgl. IV-Nr. 53 S. 1 f., 54 S. 1 f.). Dem Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom
17. November 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit im Altersheim grosse Freude bereitet habe und sein Arbeitgeber mit ihm sehr zufrieden gewesen sei. Er sei sehr motiviert gewesen und habe über ein enormes Fachwissen verfügt. Anfangs Oktober 2021 habe sich dann jedoch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei kurz 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe anschliessend nochmals kurz versucht, zu arbeiten. Die Beschwerden hätten erneut zugenommen und er sei dann ab dem 18. Oktober 2021 (recte: 25. Oktober 2021; vgl. IV-Nr. 55 S. 2) zu 50 % krankgeschrieben worden. Der Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber könne er wieder zu 50 % nachgehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Eingliederungsmassnahme abgebrochen worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm die Arbeit im Pflegeheim Freude bereitet, doch lasse seine Gesundheit kein Arbeitspensum von mehr als 50 % zu. Die Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin kam daraufhin zum Schluss, dass die Vermittelbarkeit nach praktischer Abklärung im
1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verschlechtert durch die Mehrbelastung aufgrund einer Pensumsteigerung auf 70 % (bisheriger Arbeitsplatz: 50 %, Arbeitsversuch: 20 %; vgl. IV-Nr. 57 S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 56 S. 1 ff.). 8.4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 93 S. 2), hatten die C.___-Gutachter Kenntnis vom letztlich gescheiterten Belastbarkeitstraining des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 8, S. 16, S. 24, S. 30, S. 40 f.). Der Arbeitsversuch umfasste ein Pensum von lediglich 20 % und wurde parallel zur vom Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit durchgeführt. Letztere entsprach lediglich teilweise einer seinem (somatischen) Leiden angepassten Tätigkeit. So musste er zwischenzeitlich offenbar zwar keine oder zumindest keine schweren Lasten mehr heben und tragen, aber dennoch weiterhin handbelastende und mutmasslich mehrheitlich stehende Verrichtungen ausführen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39; 33.3 S. 11 f.; 33.4 S. 17, S. 31). Darüber hinaus bestand die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs hauptsächlich aus Transportfahrten mit einem Minibus, welche jeweils in sitzender Position zu verrichten waren (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30), und erfüllte demnach das (dem rheumatologischen Leiden entsprechende) Anforderungsprofil (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor) ebenfalls nicht optimal. Es lassen sich mithin daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ziehen. Dass die Eingliederungsstelle nach dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 50 % vermittelbar sei, war wohl hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass er an seiner bisherigen Arbeitsstelle ja weiterhin in diesem (von ihm frei gewählten) Arbeitspensum tätig war. Es gilt zu beachten, dass die Erkenntnisse der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor). Es kann demnach aus der gescheiterten Eingliederungsmassnahme nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit werden damit nicht geweckt. Den Feststellungen der Eingliederungsfachleute ist aber auch zu entnehmen, dass die letztlich gescheiterten Eingliederungsbemühungen (erneut) mitunter auf die (starre) Überzeugung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, nicht in der Lage zu sein, unabhängig von der Art der Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne auch bereits Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 [IV-Nr. 13 S. 1 f.]). Diese subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung korreliert mit den objektivierten pathologischen Befunden weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer oder internistischer Sicht und stellt für sich allein noch nicht ohne weiteres ein (invalidisierender) psychiatrischer Gesundheitsschaden dar. Angesichts der nicht beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten des B.___ und der C.___ lässt sich jedoch gegenwärtig auch nicht abschliessend beurteilen, ob die berufliche Massnahme nicht zumindest aufgrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieser Umstand wird im Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung (mit) zu prüfen sein.
9. Insgesamt beruht demnach die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. September 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen und mangelhaften Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 15) erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht bisher ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gesamtmedizinisch arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden. Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich daraufhin in seinem Gutachten unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ und zu den gescheiterten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu äussern haben. Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 vorzunehmen haben. Es wird der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie mittels gezielter Frage an den psychiatrischen Gutachter oder – unter Vorlage des neu erstellten psychiatrischen Gutachtens – mittels Rückfrage bei den somatischen Teilgutachtern des C.___ ermitteln lässt, ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit denn eine solche vorliegen sollte) zur (beweiswertig festgestellten) somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit hinzuzuzählen ist oder in dieser (teilweise) aufgeht. Bei diesem Verfahrensausgang braucht (noch) nicht beurteilt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde kann ausserdem auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. A.S. 15) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom
25. Februar 2020 E. 2.2). 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2023 einen Aufwand von total 11,28 Stunden geltend (vgl. A.S. 42). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Einreichen der Kostennote), sowie Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 11,28 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,69 Stunden (6 x «Brief an Klient» à 0,17 Std.; 2 x «E-Mail an T.___ Rechtsschutz AG» à 0,17 Std.; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Std.) auf 9,59 Stunden. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 9,09 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'272.50. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 70.50 ist darauf hinzuweisen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 46.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'497.55. 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'497.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Birgelen