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VSBES.2023.250

Solothurn · 2024-08-29 · Deutsch SO
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berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1968, meldete sich am 9. April 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer

Rheumaerkrankung, von Diabetes sowie einer Arthrose zum Bezug von Leistungen

(berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) – ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie

sowie Neuropsychologie bei der B.___ (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020;

IV-Nr. 33.1 ff.). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 39) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September

2020 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 41

S. 2).

1.2     Nach erfolgtem Einwand gegen den

Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-Nr. 45 ff.) und erneuter

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 49) erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 15. April 2021 Kostengutsprache für

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung/persönlichem Coaching

(IV-Nr. 52) sowie am 14. September 2021 eine solche für

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings

(IV-Nr. 54). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

mussten in der Folge jedoch sowohl das Coaching als auch der Arbeitsversuch

abgebrochen werden (IV-Nr. 56 f.).

1.3     Nach Einholen weiterer

Arztberichte und einer Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 64) gab die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches,

psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Verlaufsgutachten in

Auftrag (C.___-Gutachten vom 8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 80) und

wiederholten Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Nr. 79, 91, 92) verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Anspruch des

Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente (IV-Nr. 93; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

E. 2 2.1     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 12. September 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 2.2     Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit November 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; siehe auch IV-Nr. 12 S. 12), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab November 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (9. April 2019; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2019 gegeben sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom

1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.

E. 3 3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 sowohl einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ihre medizinischen

Abklärungen (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 sowie C.___-[Verlaufs-] Gutachten

vom 8. Oktober 2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Giessmaschine noch in einem

Pensum von 60 % zuzumuten sei. Einer körperlich leichten Tätigkeit könne

er jedoch mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Beide eingeholten Gutachten

erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen, welche an den Beweiswert einer

solchen Expertise gestellt würden. Die Resultate der durchgeführten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen vermöchten die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter

(recte: der C.___-Gutachter) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Kritik des

Beschwerdeführers sei im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ sehr wohl eine

Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Soweit im Vorbescheidverfahren eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verlaufsbegutachtung des C.___

geltend gemacht werde, könne dem mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom

20. Juni 2023 ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl das Validen- als auch

das Invalideneinkommen seien entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

korrekt ermittelt worden. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe

mithin kein Rentenanspruch (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 93).

Der Beschwerdeführer macht in formeller

Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den

Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung seines

psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der B.___

und des C.___ trotz entsprechender Hinweise im (von ihm im Vorbescheidverfahren

eingereichten) Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023

nicht zureichend abgeklärt habe. Das psychiatrische Teilgutachten des C.___ sei

hinsichtlich der Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung ungenügend

und entspreche nicht der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung. Die ihm

vom C.___ gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer

Verweistätigkeit stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den

Ergebnissen der bei ihm durchgeführten beruflichen Abklärungen. Im Rahmen des

Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

ungenügend abgeklärt; bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie sich

nicht auf die aktuellste LSE-Tabelle abgestützt und zu Unrecht keinen

leidensbedingten Abzug im Umfang von mindestens 15 % gewährt (vgl.

A.S. 18 ff.).

3.2     Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

12. September 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung

einer Invalidenrente als auch die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen

verweigert hat.

E. 4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

E. 5 5.1     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S.353).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Beschwerdegegnerin beim RAD eine versicherungsinterne Stellungnahme vom 20. Juni 2023 eingeholt, welche sich erstmals überhaupt zu von ihm neu eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023, geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin habe alsdann auf diese Aktenbeurteilung abgestellt, diese ihm aber erst mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht, so dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass gehabt habe (vgl. A.S. 18 ff.).

E. 6.1 6.1.1  Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das

Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie

für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung

besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie

dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2,

mit Hinweisen).

6.1.2  Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,

132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

E. 6.2 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte mit seiner Einwandergänzung vom 3. März 2023 bei

der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und

Praktische Ärztin, [...], vom 2. März 2023 sowie einen Bericht der

behandelnden Rheumatologin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin und für Rheumatologie, [...], vom 23. Februar 2023 ein und

machte insbesondere eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ geltend (vgl.

IV-Nr. 89 S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über das nachträgliche

Einholen einer Stellungnahme bei ihrem RAD zu den von ihm neu eingereichten

medizinischen Berichten (vgl. Aktennotizen vom 20. Juni 2023;

IV-Nr. 91 f.) vorgängig nicht informiert worden war und er diese erst

mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl. IV-Nr. 93;

A.S. 1 ff.). Er hatte demnach zuvor keine Gelegenheit, dazu Stellung

zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte die beiden Stellungnahmen des RAD

vom 20. Juni 2023 zum «integrierenden Bestandteil» ihrer Verfügung vom

12. September 2023 und verneinte gestützt darauf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___

(vgl. IV-Nr. 93 S. 3; A.S. 3). Bei den beiden Aktennotizen des

RAD vom 20. Juni 2023 handelte es sich indessen nicht um eine

eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine

versicherungsinterne Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Das

rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die versicherungsinternen

Beurteilungen eine neue medizinische Erkenntnis enthalten oder darin neue

Befunde erhoben werden, welche den Akten bisher nicht entnommen werden können

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012

E. 4.2). Zugleich nahm der RAD darin aber auch zumindest im Ergebnis

erstmals zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers Stellung. Ob in diesem Vorgehen insgesamt eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, braucht vorliegend jedoch

nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die Angelegenheit ohnehin aus

materiellen Gründen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. E. II. 9. nachfolgend). Damit kann auch offenbleiben, ob – so

die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 34) – eine allfällige Gehörsverletzung

im Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich wäre.

E. 7.1 Die B.___ erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am

12. Juni 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie

;

IV-Nr. 33.1 ff.). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen

(vgl. IV-Nr. 33.2 S. 2 f.):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.  Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

- intermittierende

Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten facettogen bedingt

- klinisch

ossär schmerzhaft eingeschränkte Seitneigung der LWS in beiden Richtungen

- bildgebend

Bandscheibenbulgings und Facettengelenksarthrosen L4-S1 beidseits, leichte

neuroforaminale Enge L4/5 aktuell nur links, unauffällige BWS (MRI 24.01.2020)

- klinisch-neurologisch kein

Hinweis auf sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom

2.  Chronisch-rezidivierendes

cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- klinisch

freie HWS-Beweglichkeiten, deutliche Schultergürtelmuskelverspannungen beidseits

- bildgebend tiefcervikale

Unkovertebralarthrosen (MRI 03.08.2018), zentrales Bandscheibenbulging C6/7 mit

leichter neuroforaminaler Enge beidseits (MRI 24.01.2020)

3.  Fingerpolyarthrosen

vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III

beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich

- klinisch

leichtes Faustschlussdefizit rechts

- konventionell-radiologisch

beginnende Arthrosen von MCP II und III beidseits (Röntgen 15.01.2020),

MR-tomographisch Knorpelläsion am Lunatum radialseitig rechts (MRI rechts

03.09.2019)

4.  Dysthymia

5.  Diabetes mellitus Typ 2

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.  Epikondylopathia humeri radialis am

rechten Ellenbogen

2.  Verkürzte dorsale

Oberschenkelmuskulatur beidseits

3.  Anamnestisch mögliche

distal-symmetrische sensible Polyneuropathie

4.  Minimale

bis leichte neuropsychologische Störung

Im Rahmen ihrer interdisziplinären

Beurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, es fänden sich beim

Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am

Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,

andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Aktuell lägen

klinisch-neurologisch keine Hinweise auf ein sensibles oder motorisches

radikuläres Ausfallsyndrom vor. Das Gesamtbild der Beschwerden des

Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund

degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen. Es sei eher

nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden

klinischen Befundauffälligkeiten am Bewegungsapparat seien dem

achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen.

Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen an den Beinen und Händen

könnten auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich im Rahmen

des Diabetes mellitus, zurückgeführt werden, hätten aber keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Testung hätten sich minimale

bis leichte neuropsychologische Störungen gezeigt, welche am ehesten im Rahmen

der Schmerzen zu sehen seien. Auch der Diabetes und die in psychiatrischer

Hinsicht diagnostizierte Dysthymie könnten einen Einfluss auf die kognitiven

Fähigkeiten haben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese

kognitiven Störungen indessen nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

Dysthymie, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung könnten

nicht diagnostiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei

so stark, dass er nur mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne, sei das

nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Es sei vielmehr eine

zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine Fehleinschätzung der eigenen

Funktionsfähigkeit die Ursache. Es sei auch sicherlich so, dass das starre

Krankheitskonzept sowie die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und

mit diesem zu arbeiten, beeinflussend auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers

seien. Die Dysthymie erkläre zumindest teilweise die Müdigkeit, aber auch der

nicht gut eingestellte Diabetes, die Schmerzen und schliesslich auch das Alter

könnten diese erklären (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 1 f.).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer seine

bisherige körperlich äusserst belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter an

einer Giessmaschine wegen den muskuloskelettalen degenerativen Veränderungen

seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr möglich, wobei eine

im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung als für damals plausibel

erscheine. Eine Wiederaufnahme der bisherigen, derart belastenden Tätigkeit sei

nachvollziehbarerweise bleibend nicht mehr möglich. Unter der Annahme, dass die

aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte, bereits etwas

angepasste bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv

gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte,

sei in dieser Tätigkeit ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen aus gesamtmedizinischer

Sicht möglich. Die Reduktion gegenüber einer vollzeitigen Tätigkeit begründe

sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch

gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer

Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen.

Eine derartige Tätigkeit sei nicht vollschichtig möglich, da sie zu einer

Überbelastung führen würde. In einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen

und Erholungsphasen sei diese jedoch möglich. Die Einschränkungen seien

organläsionell bedingt und unabhängig von der beim Beschwerdeführer

vorliegenden subjektiven Krankheits- und Invalidisierungsüberzeugung. In einer

seinem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht ohne ausschliessliches

Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende

Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile,

ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren

mit Lasten mehr als 5-7 kg, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) bestehe

beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion gegenüber einem Vollpensum zu begründen

sei mit einer chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im

Bereich des Bewegungsapparates mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie

mit einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat additiv

beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der

Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit, wobei die rheumatologische

Beurteilung führend sei (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.).

7.2     Die Beschwerdegegnerin liess in

der Folge auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 64 S. 2) bei der C.___

ein Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstellen (C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Die C.___-Gutachter stellten

folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.  Fingergelenkspolyarthrosen

(PIP- und DIP-Gelenke), betont Dig IV und V rechts mehr als links (ICD-10

M15.9)

- klinisch

funktionelles Defizit für den kleinen und grossen Faustschluss rechts

2.  Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)

- leichte

Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS

- segmental

freie Bewegungsfähigkeit der BWS und LWS bei unauffälligem neurologischen

Status

- radiomorphologisch

im MRT BWS und LWS von 01/2020 diskrete Bandscheibenvorwölbungen median sowie

leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1

- ohne

radikuläre Beteiligung

3.  Chronisches

cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

- klinisch freie

HWS-Bewegungsfähigkeit mit nur leicht ausgeprägten reaktiven Myogelosen im

Nacken-Schultergürtel

- radiomorphologisch

im MRT HWS von 01/2020 einzig leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7

- klinisch keine

Hinweise für cervicoradikuläre Ausfälle

4.  Chronische Epicondylopathia

humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)

5.  Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Schmerzgeneralisierungs-

resp. -ausweitungstendenz (ICD-10 R52.9)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.  Nicht-stenosierende

koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)

- keine

Stenosierung über 30 % im Koronar-CT vom 24.09.19

- kardiovaskuläre

Risikofaktoren

- Dyslipidämie,

medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10

E11.9)

- Medikamentös

behandelt

- Diabetische

Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)

- Fortgesetzter Nikotinkonsum

(ICD-10 F17.1)

In ihrer medizinischen

Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, hinsichtlich des Einflusses

auf die Arbeitsfähigkeit stünden die objektivierbaren Befunde von Seiten des

Bewegungsapparates und etwas weniger die anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Befunde

und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, im Vordergrund. Aus

somatischer Sicht objektivierbar seien Fingergelenkspolyarthrosen der PIP- und

DIP-Gelenke, eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS

und radiomorphologisch im MRT der BWS und LWS von Januar 2020 beschriebenen

diskreten Bandscheibenvorwölbungen median, leichte Facettengelenksarthrosen

zwischen L4 bis S1 sowie ein radiomorphologisch im MRT HWS von Januar 2020

nachgewiesenes leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7. Zudem liege

klinisch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts vor. Weder aus

allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht

sei davon auszugehen, dass sich das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung (degenerative

Veränderung) im Sinne einer zunehmenden Schmerzausweitung entwickelt habe (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 7).

Insgesamt sei die dem Beschwerdeführer

aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit schon rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat

erklärt. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen

Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei durch einen erhöhten Pausenbedarf bei

chronischer Schmerzproblematik begründet. Der Beschwerdeführer könne in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5-6 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei idealerweise

die Möglichkeit des Einschaltens von regelmässigen Pausen über den Tag verteilt

bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei er seit November 2018 in der

angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 %

arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (falls manuell dann eher

leicht und wechselbelastend, mit Lasten bis maximal 7.5 kg Tragegewicht,

idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der

Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln) sei eine

tägliche Präsenzzeit von maximal 7-8 Stunden möglich, wobei eine leicht

reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe.

Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls

seit November 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers habe sich somit gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten

vom 19. Juni 2020 resp. der B.___-Untersuchung vom 21. Januar 2020

nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9 f.).

E. 8 Vorliegend liegen somit

zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre Gutachten

der B.___ vom 12. Juni 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; vgl. E. II. 7.1

hiervor) und andererseits das polydisziplinäre (Verlaufs-) Gutachten der C.___

vom 8. Oktober 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; vgl. E. II. 7.2 hiervor). Nachfolgend

ist der Beweiswert beider Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl

das B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 als auch das C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022 grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht werden. So stammen sie von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die

Vorakten studiert haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

8.1     In einem ersten Schritt ist der

Beweiswert des

polydisziplinären Gutachtens der B.___

vom 12. Juni 2020

zu prüfen.

8.1.1  Im neurologischen Teilgutachten hielten

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, ebenfalls

Facharzt für Neurologie, fest, es lägen ein chronisches thorakolumbales

Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie

anamnestisch nächtliche Parästhesien der Fusssohlen bei möglicher

distal-symmetrischer sensibler Polyneuropathie vor. Die seit drei Jahren

bestehende, chronifizierte Thorakolumbalgie stehe bei der Beschwerdeschilderung

im Vordergrund. Klinisch-neurologisch liessen sich aktuell keine radikulären

Ausfälle feststellen, insbesondere sei die Kraft der unteren Extremitäten

erhalten. Hinsichtlich der ulnarbetonten rechtsseitigen Unterarm-, Hand- und

Fingerschmerzen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung und der bisherigen

elektrophysiologischen sowie bildgebenden Abklärung keine Hinweise auf eine

neurologische (Nervus Ulnaris oder radikuläre) Pathologie; die Beschwerden

seien ihres Erachtens muskuloskelettaler Genese. Hinsichtlich der (erst auf

Nachfrage) berichteten nächtlichen Parästhesien der Fusssohlen ergäben sich aus

der klinischen Untersuchung allenfalls diskrete Zeichen einer etwaigen

distal-symmetrischen, sensiblen Polyneuropathie. Als mögliche Ursache davon

käme der bekannte Diabetes mellitus in Betracht, bei fehlenden autonomen

Zeichen sei eine solche Neuropathie aus ihrer Sicht jedoch unwahrscheinlich. In

der Untersuchungssituation hätten sich Diskrepanzen zwischen den

objektivierbaren Befunden und der beklagten Symptomatik sowie eine Inkonstanz

einzelner Befunde ergeben wie bspw. des Lasègue-Zeichens, eines generalisierten

«giving-way» ohne bei Spontanbewegungen beobachtbaren Einschränkungen sowie eines

Schonhinkens ohne Korrelat in der Einzelkraftprüfung. Insgesamt sei dies als

Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation zu werten. Der

Beschwerdeführer sei in neurologischer Hinsicht bei einer allenfalls diskreten

distal-symmetrischen sensorischen Polyneuropathie ohne funktionell relevante

Auswirkungen in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, analog zur

aktuellen, seit November 2018 ausgeübten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig.

Zur Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen des thorakolumbalen

Schmerzsyndroms sowie allfälliger Einschränkungen beim Heben von Lasten sei auf

das rheumatologische Teilgutachten verwiesen (vgl. IV-Nr. 33.3

S. 15 ff.).

Diese neurologische Beurteilung und die

gutachterlich daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Es

kann somit darauf abgestellt werden.

8.1.2

Im internistischen Teilgutachten stellte

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige

Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Diabetes mellitus Typ

2. Gestützt darauf bestehe aus internistischer Sicht aufgrund der Gefahr von

Hypoglykämien eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem

Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fremdgefährdungspotenzial nicht geeignet

seien. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei keine weitere

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl.

IV-Nr. 33.3

S. 40

). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen

Beanstandungen Anlass.

8.1.3

Lic. phil. I.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Fachbericht nachvollziehbar

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– nur an einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung leide,

wahrscheinlich erklärbar im Rahmen des chronischen thorakolumbalen

Schmerzsyndroms, möglicherweise aber auch des Diabetes mellitus Typ 2 und einer

Dysthymia. Dieser Befund sei konsistent mit den akten- und eigenanamnetischen

Angaben zum Verlauf sowie der Alltagsfunktionalität. In beruflicher Hinsicht

schätze der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eher als zu gering ein. Bei

einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung seien nur unter

starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen

feststellbar. Die Funktionsfähigkeit sei im privaten Alltag nicht eingeschränkt

und berufliche Leistungen würden in der Regel praktisch unvermindert

vollbracht. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld nicht auf. Bei Aufgaben

und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit

jedoch leicht eingeschränkt sein. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde

(Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt

gegeben. Die minimalen kognitiven Defizite könnten bei einem adäquaten

Anforderungsniveau durch eine angepasste Arbeitssituation hinreichend

kompensiert werden (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 9 ff.).

8.1.4

Im rheumatologischen Teilgutachten

stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für

Rheumatologie, folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisch-rezidivierendes

cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrosen vor allem der

DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits,

beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich. Als rheumatologische Diagnosen

ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem

Beschwerdeführer eine Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen

sowie eine verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits (vgl.

IV-Nr. 33.4 S. 23).

Insgesamt fänden sich beim

Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am

Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,

andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Die

achsenskelettäre Bildgebung mache eine Wurzelreizsymptomatik tieflumbal rechts

eher unwahrscheinlich, indem sich kein wurzelkomprimierendes Korrelat in der

neu durchgeführten Schichtbildgebung der LWS identifizieren lasse. Eine ins

Bein ausstrahlende facettogene Schmerzursache sei rechts lumbal aber auch

bildmorphologisch denkbar. An der Hand fänden sich konventionell-radiologisch

wie MR-tomografisch Korrelate degenerativer Knorpelveränderungen, aber keine

Zeichen eines entzündlich-rheumatischen (z.B. Psoriasis-arthritischen) Leidens.

Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher

regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am

Achsenskelett und an den Händen, eine konsequente Einschränkung bezüglich

Motilitätsbild, Gehen und komplexeren Bewegungsabläufen wie Schemelsteigen und

Aus- und Ankleiden scheine in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht

vorzuliegen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik

auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten seien

eher dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom

zuzuordnen. Die Befundaufnahme zeige Korrelate einer fixierten deutlichen

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit teils inadäquat einschiessender Schmerzsignalisation

und mit Ausweichbewegungen, welche als Verdeutlichungskorrelat interpretierbar

seien (intensive Ausweichbewegungen bei der einfachen Lungenperkussion und bei

der Palpation der rechten Hand mit Zurückziehen und Gegeninnervieren). Weiter

bestehe ein inkonstantes Lasègue-Manöver rechts mit dazu diskrepant fehlender

Wurzelreizsymptomatik unter Ablenkung, ein inkonstantes Entlastungshinken links

mit rheumatologisch nicht völlig erklärbaren Ausweichbewegungen von Oberkörper

und Becken, welche im Rückwärtsgang nicht zuverlässig reproduzierbar seien,

sowie ein Refusement des Fersengangs und ein langsames zögerliches

Schemelsteigen, welche in Diskrepanz stünden zu den fehlenden Einschränkungen

beim Aus- und Anziehen (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 28 ff.).

Eine Arbeitsfähigkeit in der bis vor

zwei Jahren ausgeführten, körperlich äusserst belastenden Tätigkeit sei seit

Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr gegeben, wobei eine wie

im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung für damals plausibel

erscheine. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von

50 % ausgeübte bereits angepasste Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls

repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg

beinhalte, sei bei dieser ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen möglich. Die

Reduktion gegenüber einer Vollzeittätigkeit begründe sich mit einer vermutlich

ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile

beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem

wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige

Tätigkeit sei zwar nicht vollschichtig, in einem zeitlich reduzierten Rahmen

mit genügend Pausen und Erholungsphasen jedoch möglich. In einer

leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne ausschliessliches Gehen

und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne

repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne

besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit

Lasten mehr als 5-7 kg) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer gewissen

chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des

Bewegungsapparates und mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie einer

gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat beziffert werden könne.

Diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen

Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 31 f.).

Diese Ausführungen von Dr. med. J.___

und das von ihm gestützt darauf ermittelte Belastungsprofil samt (verbleibender,

ausschliesslich muskuloskelettär bzw. rheumatologisch bedingter)

Arbeitsfähigkeit vermögen ohne weiteres zu überzeugen und es kann darauf

abgestellt werden.

8.1.5  Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in

seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die Konstellation aus beobachteten

und beklagten Symptomen lasse nur die Diagnose einer Dysthymia zu. Darunter

seien konstante wiederkehrende Depressionen über einen Zeitraum von mindestens

zwei Jahren gemeint, die aber nicht die Kriterien einer depressiven Episode im

Sinne von ICD-10 F32 erfüllten. Dabei erfülle der Beschwerdeführer unter den im

ICD-10 für die Dysthymia genannten Kriterien das Kriterium A und B und unter

dem Kriterium C mehrere (mindestens drei seien gefordert) Symptome. So berichte

er über Schlafstörungen und es hätten Konzentrationsschwierigkeiten,

Pessimismus und Neigung zum Weinen sowie eine verminderte Gesprächigkeit

beobachtet werden können. Die drei Hauptkriterien für eine leichte depressive

Episode seien hingegen nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer nicht

durchgehend niedergeschlagen und nicht interessenlos, einzig die gesteigerte

Ermüdbarkeit wäre evtl. erfüllt. Damit wäre aber nur eines von drei Hauptkriterien

gegeben, womit die Diagnose einer Depression jedweden Schweregrades ausscheide.

Auch der klinische Eindruck untermauere, dass der Beschwerdeführer nicht

depressiv sei, er wirke eher frustriert, nörgelnd und starr in seinem Konzept,

er müsse eine halbe Rente erhalten. Zu diskutieren sei weiter eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fänden sich aber

organische Gründe, die den Schmerz erklärten. Dass der Beschwerdeführer meine, der

Schmerz sei so stark, dass er nur zu 50 % arbeiten könne, sei nicht

gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Ursache sei hier eine zu

hohe Krankheitsüberzeugung und eine zu hohe Fehleinschätzung der eigenen

Funktionsfähigkeit. Es sei auch sicherlich so, dass das starre

Krankheitskonzept und die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit

Schmerz zu arbeiten, auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers Einfluss

nähmen. Deswegen könne eine psychotherapeutische Intervention, sollte sich der Beschwerdeführer

denn darauf einlassen können, durchaus sinnvoll sein. Die Müdigkeit sei

multifaktoriell bedingt (Diabetes, Dysthymia, Schlafstörung, Schmerz). Der

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiter in einer Giesserei seit Beginn der Schmerzen zu 20 %

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wofür der organisch bedingte Schmerz,

der aber psychische Auswirkungen habe wie Schlafstörungen und dadurch bedingte

Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit, eine Rolle spiele. In einer

angepassten Tätigkeit mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo und mit einer

erhöhten Pausenmöglichkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 33.3

S. 32 f.).

Dr. med. K.___ stellte dem

Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – (einzig) die Diagnose einer

Dysthymia

.

Zu deren Herleitung verwies er sehr unspezifisch auf die vom Beschwerdeführer

(angeblich) erfüllten Diagnosekriterien A, B und C, ohne diese näher und

nachvollziehbar zu erläutern. Die

Dysthymia

definierte er als konstant wiederkehrende Depressionen «über einen Zeitraum von

mindestens 2 Jahren». Da der Beschwerdeführer indessen erst ab November 2018

eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit damit einhergehender

Arbeitsunfähigkeit geltend machte (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; 12 S. 12;

E. II. 2.2 hiervor), die psychiatrische Untersuchung am

21. Januar 2020 stattfand und das (Gesamt-) Gutachten der B.___ am

12. Juni 2020 fertiggestellt wurde, wäre das von Dr. med. K.___ aufgestellte

Erfordernis einer wenigstens zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung –

welche er im Übrigen auch in der psychiatrischen Befundaufnahme nicht

feststellte (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27) – in zeitlicher Hinsicht nicht

erfüllt gewesen. Darüber hinaus nahm er in seinem Teilgutachten keine Würdigung

der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 42;

33.4 S. 1 ff.; E. II. 8.1.3 hiervor) vor, obwohl

rechtsprechungsgemäss neuropsychologische Abklärungen lediglich eine

Zusatzuntersuchung darstellen und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen

(oder allenfalls des neurologischen) Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit

unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022

E. 8.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. K.___

den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu

20 % arbeitsunfähig erachtete. Hierfür zeichnete er indessen nicht die von

ihm diagnostizierte Dysthymia verantwortlich. Vielmehr sah er den organisch

bedingten Schmerz als ursächlich an, welcher psychische Auswirkungen wie

Schlafstörungen und damit verbunden Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit

nach sich ziehe, obwohl er das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren zuvor verneint hatte und sich in der

Untersuchung zwar eine eher leichte Reizbarkeit, nicht aber eine Erschöpfung

des Beschwerdeführers beobachten liess (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27). In

einer angepassten Tätigkeit «mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo mit einer

erhöhten Pausenmöglichkeit» sah er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht als vollschichtig arbeitsfähig an, wenngleich doch gerade das von ihm aufgestellte

Belastungsprofil auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher

Hinsicht hindeuten würde. Aus all diesen Gründen kann demnach nicht auf das

psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und

Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete

diese doch das B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 insgesamt als schlüssig

und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorzunehmen (vgl.

IV-Nr. 39 S. 2).

E. 8.2 Sodann ist der

Beweiswert des polydisziplinären

C.___-Gutachtens vom

8. Oktober 2022

zu prüfen:

8.2.1  Im internistischen Teilgutachten

stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als

einzige internistische Diagnose (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)

neu eine nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25). Er führte

aus, dass in der Vergangenheit gestützt auf ein Koronar-CT vom

24. September 2019 die Diagnose einer (lediglich) asymptomatischen

koronaren Herzkrankheit mit stenosierenden Koronarplaques < 30 % und

einer normalen systolischen linksventrikulären Funktion gestellt worden sei.

Weder diese noch der (medikamentös behandelte) Diabetes mellitus Typ 2 noch die

(ebenfalls medikamentös behandelte) Dyslipidämie würden die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers einschränken (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 26). Diese

Beurteilung kann auch angesichts der erhobenen kardiologischen

Untersuchungsbefunde (unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine

pathologischen Herzgeräusche; vgl. IV-Nr. 76.1 S. 25) ohne weiteres nachvollzogen

werden und wird vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht bemängelt. Auf das

internistische Teilgutachten der C.___ kann mithin abgestellt werden.

8.2.2  Im rheumatologischen

Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie

und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Fingergelenkspolyarthrosen, betont Dig IV und V rechts mehr als links, ein

chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches cervicovertebrales

Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts,

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine

Schmerzgeneralisierungs- resp. Schmerzausweitungstendenz bei deutlicher

subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit sekundärer

Selbstlimitierung (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 47).

Im Status hätten verschiedene Hinweise

für eine deutliche Schmerzpräsentationstendenz des Beschwerdeführers imponiert.

Seine Reaktion auf einen minimalen Palpationsdruck auf die ossären und

Weichteilstrukturen am Stamm, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der

segmentalen Prüfung der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes, die Reaktionen

bei einfachen Kraftprüfungen beim Gehen und Stehen seien somatisch orientiert

nicht zu erklären und wiesen auf eine ganz erhebliche Schmerzpräsentation mit

tendenzieller Schmerzgeneralisierung hin. Bei gutem Zureden des Gutachters habe

eine sehr gute Bewegungsprüfung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule

durchgeführt werden können. Hier hätten sich keinerlei relevante

Bewegungseinschränkungen bzw. objektivierbare Dysfunktionen ergeben, was

korrelierend sei zu den altersentsprechenden Befunden in den früheren

bildgebenden Evaluationen, insbesondere zuletzt anfangs 2020. Die vom

Beschwerdeführer beklagten diffusen Beschwerden beginnend im

Nacken-Schultergürtel, welche sich in den Beckengürtel und in die unteren

Extremitäten ausdehnen würden, seien in diesem Sinne somatisch nicht eindeutig

zuzuordnen. Diesbezüglich sei von einer wesentlichen funktionellen Komponente

auszugehen. An den oberen Extremitäten bestehe an den Händen ohne Zweifel eine

Fingergelenkspolyarthrose, wie dies bereits früher dokumentiert worden sei. Vor

allem an der rechten dominanten Hand bestehe eine endphasige

Bewegungseinschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Flexion der kleinen

Fingergelenke. Hinweise auf eine eigenständige entzündlich-rheumatische

Affektion bestünden eindeutig keine. Zusätzlich könne klinisch von einer

chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts ausgegangen werden. Der

gesamte detaillierte Gelenkstatus an den unteren Extremitäten sei klinisch

völlig unauffällig gewesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 45 f.).

Die im rheumatologischen Teilgutachten

der B.___ festgestellten Diagnosen könnten grundsätzlich bestätigt werden,

ebenso die damals festgestellten Einschränkungen der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Eine relevante Änderung des Zustands-bildes in Bezug auf

den Bewegungsapparat könne zwischen Januar 2020 bis zur aktuellen Begutachtung

nicht festgestellt werden. Die ursprünglich bis ca. 2018 ausgeübte berufliche

Tätigkeit habe gemäss Arbeitsplatzprofil sowie den aktuellen Angaben des

Beschwerdeführers einen mittelschweren bis schwer belastenden Anteil bei oft

unergonomischen Arbeitsplatzpositionen beinhaltet. Idealerweise sollte diese früher

ausgeübte Tätigkeit mit gewissen Pausen über den Tag verteilt durchgeführt

werden. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Vorgaben seit 2018 zu 60 %

arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren

Fingergelenkspolyarthrosen seien hingegen körperlich regelmässig mittel- oder

gar schwer belastende Tätigkeiten, welche mit manuellen Arbeiten verbunden seien,

langfristig für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer

leidensangepassten Tätigkeit (wenn manuell dann eher leicht und

wechselbelastend, Traglast bis max. 7.5 kg, idealerweise ergonomisch gut

eingestellter Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen selbständigen

Wechselns der Arbeitsposition) bestehe seit 2018 zur Gewährung von gewissen

Arbeitspausen eine um 20 % reduzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Grundsätzlich hätten sich im Langzeitverlauf seit der rheumatologischen

Begutachtung des B.___ im Januar 2020 bis nun im August 2022 keine relevanten

wegweisenden Veränderungen der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde

ergeben (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 46 ff.).

Die Diagnosestellung und -herleitung

sowie die Befundaufnahme von Dr. med. N.___ deckt sich weitgehend mit derjenigen

des rheumatologischen Vorgutachters Dr. med. J.___ (vgl.

E. II. 8.1.4 hiervor). Namentlich stellte auch Dr. med. N.___

anlässlich seiner Untersuchung eine deutliche Schmerzpräsentations- bzw.

Schmerzverdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers fest. Darüber hinaus ging

er im Ergebnis ebenfalls (unverändert) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

in der (bereits teilweise angepassten) angestammten Tätigkeit sowie – bei in

den Grundzügen vergleichbarem Belastungsprofil – von einer Arbeitsfähigkeit von

80 % in einer Verweistätigkeit aus. Die Beurteilung erweist sich insgesamt

als schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag

auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte

Bericht von Dr. med.

E.___

vom

23. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 89 S. 10 f.) nichts zu

ändern: So stellte Dr. med. E.___ darin wie letztmals im Jahre 2019 (vgl.

IV-Nr. 15 S. 4, S. 7, S. 9) unter anderem die Diagnose eines

chronifizierten weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerzes, welche

Dr. med. N.___ mit dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der

Begutachtung vertieft diskutiert hatte (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39). Zugleich

führte sie – wie auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ zu Recht darauf hinwies

(vgl. IV-Nr. 91 S. 2) – aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht seither keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes feststellen liesse. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2019

stufte sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichtere (Verweis-) Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig ein (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). In ihrem

Bericht vom 23. Februar 2023 erachtete sie es alsdann unter Einbezug der

«nicht streng rheumatologischen Pathologien» als durchaus plausibel, dass er

nicht mehr ganztägig eine Leistung im Umfang eines 100%-Pensums erbringen

könne, und bezeichnete eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit (welche der

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gemäss Anamneseerhebung

zwischenzeitlich ausübte [vgl. IV-Nr. 89 S. 10]) als zumutbar. Aus

dieser sehr allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden Beurteilung lässt

sich indessen kein konkreter Arbeitsunfähigkeitsgrad ableiten. Insbesondere

ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der

gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ nur noch eine

Arbeitsfähigkeit von max. 50 % in einer Verweistätigkeit aufweisen würde.

E. 8.2.3 Dr. med. O.___,

Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten in

neurologischer Hinsicht einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit (Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung; Diabetische Polyneuropathie). Die

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers würde recht diffus bleiben.

Hinsichtlich der beklagten Gelenkbeschwerden und des Wirbelsäulensyndroms werde

auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Von neurologischer Seite her

ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Aspekte, so etwa kein Anhalt für

eine neurale Beteiligung im Sinne einer radikulären Reiz- oder

Ausfallsymptomatik. Anzunehmen sei bei schwachem PSR und beidseits erloschenen

ASR eine Polyneuropathie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit diabetischer Ätiologie

sei. Hieraus könnten leichte Störungen des Gleichgewichtes resultieren, was bei

der aktuellen Untersuchung aber noch nicht der Fall gewesen sei. Mit der

Befunderhebung im neurologischen Teilgutachten der B.___ bestehe

Übereinstimmung, die Reflexveränderungen an den Beinen würden ebenfalls

aufgeführt, aber nicht als Diagnose gelistet. Die vom Beschwerdeführer

gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit werde als körperlich leicht bezeichnet und es

sei eine vollzeitige Präsenz möglich. In dieser sei eine Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer leidensangepassten

Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an

das Gleichgewichtsvermögen) sei ebenfalls von einer vollständigen Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers hätten sich gegenüber der Situation gemäss dem B.___-Gutachten

vom 19. Juni 2020 resp. der Begutachtung vom 21. Januar 2020 nicht

erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 54 ff.).

Diese Verlaufsbegutachtung

stimmt in der Befunderhebung und der (versicherungs-) medizinischen Beurteilung

ebenfalls weitgehend mit dem neurologischen Vorgutachten der Dres. med. F.___

und G.___ überein (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) und ist in sich

schlüssig. Sie erweist sich somit als beweiswertig.

E. 8.2.4 Dr. med. P.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten

als psychiatrischer Untersuchungsbefund unter anderem fest, die Stimmungslage

des Beschwerdeführers habe sich streckenweise in einer depressiven Weise

herabgesetzt gezeigt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven

Modulationsfähigkeit. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch gefärbt

gewesen und der Beschwerdeführer habe von Sorgen bezüglich der Zukunft

berichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über zahlreiche

körperliche Beschwerden geklagt, für welche keine in ihrer Ausprägung und

Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden

können. Diagnostisch sei somit zunächst von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Bezüglich der affektiven Komponente habe

der Beschwerdeführer zwar Zukunftsängste beklagt, diese seien jedoch vor einem

realen Kern und nicht als in einer Depressionserkrankung begründet anzusehen.

In der Untersuchung habe sich streckenweise allenfalls eine subdepressiv

herabgesetzte Stimmungslage gezeigt. Bei einem ansonsten völlig unauffälligen psychopathologischen

Befund sei indessen insbesondere keine Depressionserkrankung abzuleiten, zumal

der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht

gehe, diese subjektive Einschätzung jedoch ob der Gesamtsituation als

normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen sei. Das Störungsbild einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Gefolge einer

rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer zunehmenden Schmerz-ausweitung

entwickelt. Hinzu kämen deutlich selbstlimitierende Tendenzen, so sehe sich der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von

mehr als 50 % nachzugehen. Dabei erschliesse sich jedoch nicht, auf welche

objektiven, von ihm eingeschätzten Befunde sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit

beziehe, zumal daneben keine Einschränkungen in der Alltagsgestaltung bestünden.

Der Beschwerdeführer habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen,

den psychosomatischen Anteilen der Schmerzsymptome angemessen begegnen zu

können, nicht zuletzt aufgrund einer festen Grundüberzeugung einer alleinigen organischen

Ursache seiner Beschwerden.

Er sei aus psychiatrischer Sicht in der

Lage, seiner zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht

Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche nachzugehen, wobei allerdings eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe

sich aus dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit mit

einer hohen Grundüberzeugung, nicht mit einem höheren Arbeitspensum als 50 %

arbeiten zu können, wobei auch deutliche selbstlimitierende Tendenzen in diese

Überlegung miteinzubeziehen seien. Er sei mithin in der angestammten Tätigkeit

seit mindestens der Erstellung des B.___-Gutachtens im Januar 2020 zu 80 %

arbeitsfähig. Bei dieser Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuell

ausgeübten Tätigkeit, welche von wenig anstrengenden körperlichen Aufgaben

geprägt sei, sei keine gesonderte (Verweis-) Tätigkeit zu benennen, in

welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. IV-Nr. 76.1

S. 32 ff.).

Auch diese psychiatrische Beurteilung

vermag nicht zu überzeugen: Wie bei jeder geltend gemachten

gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit setzt auch bei psychischen Erkrankungen,

so auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine leistungs-,

insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2

S. 409; Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom13. Oktober 2021

E. 4.1). Der (medizinische) Sachverständige soll die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass der Rechtsanwender

nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich

eingehalten sind. Namentlich verlangt die entsprechende Diagnose als

«vorherrschende Beschwerde» ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz und

setzt per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141

V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Merkmal einer

somatoformen Schmerzstörung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen

Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für

Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299 mit Hinweisen; siehe hierzu

auch https://www.icd-code.de/icd/code/F45.40.html, letztmals besucht am 25. Juli

2024). Emotionale Konflikte sind beim Beschwerdeführer weder ersichtlich noch

zeigt Dr. med. P.___ solche in seiner Diagnoseherleitung hinreichend auf.

Darüber hinaus fehlt es auch an einem prägenden Ereignis «traumatisierenden

Ausmasses» in der Vergangenheit und berichtete der Beschwerdeführer anlässlich

der Begutachtung von einem harmonischen Verhältnis innerhalb seiner

Primärfamilie (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30) sowie einem intakten und guten

psychosozialen Umfeld mit einer harmonischen Ehe und zahlreichen sozialen

Kontakten (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 31). Allein das Vorliegen «zahlreicher

und teilweise diffuser körperlicher Beschwerden», für welche keine hinreichend

erklärbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 33), sowie einer Selbstlimitierung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34) vermögen demgegenüber für

sich allein noch nicht ohne weiteres eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

zu begründen. Dr. med. P.___ hielt überdies selber ausdrücklich fest, dass

beim Beschwerdeführer neben seinem 50%igen Arbeitspensum keine

Beeinträchtigungen in der Alltagsgestaltung vorlägen (vgl. IV-Nr. 76.1

S. 34). Fehlt es aber daran, sind die klassifikatorischen Voraussetzungen

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben.

Erschwerend kommt hinzu, dass

Dr. med. P.___ die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch

in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht etwa mit den psychosomatischen

Anteilen der Schmerzen begründete, sondern (sehr unspezifisch) mit einer

verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit sowie einer hohen

Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 34 f.). Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des C.___ wurde dann allerdings die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % «rein durch die

objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat» erklärt, diejenige von 20 %

in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit einzig «durch

einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik» (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9). Zwar besteht häufig kein Anlass, unter

verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu

kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse

abdeckt. Die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen

resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse,

betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher

das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend

ergeben sich jedoch aus der Konsensbeurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass

die

psychisch

bedingte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit

gesamtmedizinisch bereits in irgendeiner Form (mit-) abgebildet würde, und auch

RAD-Ärztin Dr. med. L.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober

2022 nicht weiter zu diesem Umstand (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.).

E. 8.3 8.3.1  Zusammenfassend erweisen sich

somit die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten

der B.___ sowie des C.___ als beweiswertig. Im Rahmen der Konsensbeurteilung

der B.___ wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten (100 %), als auch in der aktuellen teilangepassten Tätigkeit

(40 %) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (20 %) jeweils

als «organläsionell» bedingt bezeichnet und für die Festlegung der

Gesamtarbeitsunfähigkeit ausdrücklich die rheumatologische Beurteilung als

«führend» bezeichnet (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;

E. II. 7.1 hiervor). Es kann demnach (zumindest) in somatischer

Hinsicht mit der zusätzlichen qualitativen Einschränkung aufgrund des Diabetes

mellitus (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4; 33.3 S. 40;

E. II. 7.1 und E. II. 8.1.2 hiervor) auf das

Belastungsprofil sowie die Arbeitsunfähigkeiten gemäss der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des B.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. J.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;

33.4 S. 31 f.; E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1.4

hiervor). Im Rahmen der Konsensbeurteilung der C.___ wurde bisher sowohl in der

(teilweise bereits angepassten) angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit nur die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit

(40 % angestammt sowie 20 % angepasst) eindeutig ausgewiesen (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9; E. II. 7.2 hiervor), wobei unklar ist, ob

die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ in psychiatrischer

Hinsicht bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bisher unbeachtet

blieb oder in der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit aufgeht bzw. sich

mit dieser überlagert und falls ja, weshalb (vgl. E. II. 8.2.4 in

fine hiervor). Es kann mithin (zumindest) in somatischer Hinsicht ebenfalls auf

die Arbeitsunfähigkeiten und das Zumutbarkeitsprofil gemäss der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung der C.___ bzw. gemäss dem

rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9; 76.1 S. 48 f.; E. II. 7.2 sowie

E. II. 8.2.2 hiervor).

Somit ergibt sich

in somatischer

Hinsicht

seit November 2018 in der (teilweise bereits angepassten)

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer dem

Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit Gewichtslimite von max.

7.5 kg, wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder

Überkopf, ohne Belastung der Hände und ohne besondere Anforderungen an deren

Feinmotorik, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) eine Arbeitsfähigkeit von

80 %.

8.3.2  Dagegen ist die Diagnosestellung

und Beurteilung der (psychiatrisch bedingten) Arbeitsfähigkeit gemäss den

beiden psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ vorliegend nicht

verwertbar (vgl. E. II. 8.1.5 sowie E. II. 8.2.4 hiervor).

Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der B.___

(vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) kann schliesslich insofern (noch) nicht

abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-) beurteilt

worden ist.

In diesem Zusammenhang ist auch noch

Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem

4. Januar 2023 – wie sowohl von Dr. med. K.___ als auch von

Dr. med. P.___ befürwortet (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 34; 76.1

S. 35) – erstmals in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___.

Diese diagnostizierte bei ihm in ihrem Bericht vom 2. März 2023 eine

rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden

präsuizidalen Phasen gemischt (ICD-10 F32.1). Dabei umschrieb sie das aktuelle

Beschwerdebild als das einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung

bei Verdacht auf komorbide psychische Störungen und erachtete den

Beschwerdeführer als gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (vgl.

IV-Nr. 89 S. 7 ff.). Zwar kann auf diese Einschätzung ebenfalls

nicht abgestellt werden, bewertete Dr. med. D.___ ihre Diagnosestellung

doch – wie auch RAD-Ärztin med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie und für Neurologie, zu Recht darauf hinweist (vgl.

IV-Nr. 92 S. 1 f.) – selber als «Anfangshypothese», da der

Beurteilungszeitraum für eine klare diagnostische Einordnung zu kurz sei (vgl.

IV-Nr. 89 S. 7 f.), und sind ihre Ausführungen – da sehr

allgemein gehalten und (zu) wenig auf die konkrete Situation des

Beschwerdeführers bezogen – nur beschränkt nachvollziehbar. Dessen ungeachtet

steht zumindest gemäss der behandelnden Psychiaterin (erneut) die mögliche

Diagnose einer depressiven Erkrankung im Raum, welche Dr. med. K.___ im

Rahmen seiner (damaligen) Begutachtung – wenn auch in einer lediglich leichten

Form (Dysthymia) – bejaht (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor), Dr. med. P.___

jedoch verneint hatte (vgl. E. II. 8.2.4 hiervor). Auch gestützt

darauf erscheint eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers

als angezeigt.

8.4     Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, die gutachterliche Einschätzung des C.___, wonach seine Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei, stehe im

deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den während den beruflichen

Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnissen (vgl.

A.S. 22 f.), gilt es Folgendes festzuhalten:

8.4.1  Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem

Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der

Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen

leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für

die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch

nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der

Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, die in erster Linie die

dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben.

Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in

offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während

einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem

Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und

gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies

ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die

Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar

(Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1,

8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 je mit Hinweisen).

8.4.2  Die Beschwerdegegnerin erteilte

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. September 2021

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. September 2021 bis

am 31. Dezember 2021 im R.___, [...]. Vorgesehen war eine Tätigkeit im

technischen Bereich mit Fahrdiensten sowie kleineren Unterhalts- und

Reparaturarbeiten. Als Ziel formuliert wurde eine Pensumsteigerung um 30 %

neben der weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber S.___,

[...], ausgeübten Tätigkeit. Als Einstieg wurde ein Arbeitspensum von 20 %

vereinbart (vgl. IV-Nr. 53 S. 1 f., 54 S. 1 f.). Dem

Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom

17. November 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit

im Altersheim grosse Freude bereitet habe und sein Arbeitgeber mit ihm sehr

zufrieden gewesen sei. Er sei sehr motiviert gewesen und habe über ein enormes

Fachwissen verfügt. Anfangs Oktober 2021 habe sich dann jedoch sein

Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei kurz 100 % arbeitsunfähig

gewesen und habe anschliessend nochmals kurz versucht, zu arbeiten. Die

Beschwerden hätten erneut zugenommen und er sei dann ab dem 18. Oktober 2021

(recte: 25. Oktober 2021; vgl. IV-Nr. 55 S. 2) zu 50 % krankgeschrieben

worden. Der Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber könne er wieder zu 50 %

nachgehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Eingliederungsmassnahme

abgebrochen worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm die Arbeit im

Pflegeheim Freude bereitet, doch lasse seine Gesundheit kein Arbeitspensum von

mehr als 50 % zu. Die Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin kam

daraufhin zum Schluss, dass die Vermittelbarkeit nach praktischer Abklärung im

1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit gegeben sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich

deutlich verschlechtert durch die Mehrbelastung aufgrund einer Pensumsteigerung

auf 70 % (bisheriger Arbeitsplatz: 50 %, Arbeitsversuch: 20 %; vgl.

IV-Nr. 57 S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 56 S. 1 ff.).

8.4.3  Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 93 S. 2), hatten die C.___-Gutachter

Kenntnis vom letztlich gescheiterten Belastbarkeitstraining des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 8, S. 16, S. 24, S. 30,

S. 40 f.). Der Arbeitsversuch umfasste ein Pensum von lediglich

20 % und wurde parallel zur vom Beschwerdeführer mit einem Pensum von

50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit durchgeführt.

Letztere entsprach lediglich teilweise einer seinem (somatischen) Leiden angepassten

Tätigkeit. So musste er zwischenzeitlich offenbar zwar keine oder zumindest

keine schweren Lasten mehr heben und tragen, aber dennoch weiterhin

handbelastende und mutmasslich mehrheitlich stehende Verrichtungen ausführen

(vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39; 33.3 S. 11 f.; 33.4 S. 17,

S. 31). Darüber hinaus bestand die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs

hauptsächlich aus Transportfahrten mit einem Minibus, welche jeweils in

sitzender Position zu verrichten waren (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30), und

erfüllte demnach das (dem rheumatologischen Leiden entsprechende) Anforderungsprofil

(vgl. E. II. 8.3.1 hiervor) ebenfalls nicht optimal. Es lassen sich

mithin daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche

Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ziehen. Dass die Eingliederungsstelle nach

dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs davon ausging, dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem

Pensum von 50 % vermittelbar sei, war wohl hauptsächlich dem Umstand

geschuldet, dass er an seiner bisherigen Arbeitsstelle ja weiterhin in diesem (von

ihm frei gewählten) Arbeitspensum tätig war. Es gilt zu beachten, dass die Erkenntnisse

der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften

medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen

Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der

versicherten Person wiedergeben (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor). Es kann demnach

aus der gescheiterten Eingliederungsmassnahme nicht ohne weiteres der Schluss

gezogen werden, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu

50 % arbeitsfähig. Grundsätzliche Zweifel an der gutachterlichen

Einschätzung einer

somatisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in einer Verweistätigkeit werden damit nicht geweckt.

Den Feststellungen der Eingliederungsfachleute

ist aber auch zu entnehmen, dass die letztlich gescheiterten

Eingliederungsbemühungen (erneut) mitunter auf die (starre) Überzeugung des

Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, nicht in der Lage zu sein,

unabhängig von der Art der Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. in

diesem Sinne auch bereits Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der

Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 [IV-Nr. 13 S. 1 f.]).

Diese subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung korreliert mit den

objektivierten pathologischen Befunden weder aus rheumatologischer noch aus

neurologischer oder internistischer Sicht und stellt für sich allein noch nicht

ohne weiteres ein (invalidisierender) psychiatrischer Gesundheitsschaden dar. Angesichts

der nicht beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten des B.___ und der C.___

lässt sich jedoch gegenwärtig auch nicht abschliessend beurteilen, ob die

berufliche Massnahme nicht zumindest aufgrund einer psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieser Umstand wird im

Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung (mit) zu prüfen sein.

9.       Insgesamt beruht

demnach die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. September 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen und mangelhaften

Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer

beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 15)

erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht bisher

ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

gesamtmedizinisch arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher

Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt

werden. Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über dessen

Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen

ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. D.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen

haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich daraufhin in seinem Gutachten

unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ und

zu den gescheiterten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu äussern haben.

Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V

281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 vorzunehmen haben. Es

wird der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie mittels gezielter Frage an den

psychiatrischen Gutachter oder – unter Vorlage des neu erstellten

psychiatrischen Gutachtens – mittels Rückfrage bei den somatischen Teilgutachtern

des C.___ ermitteln lässt, ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit

denn eine solche vorliegen sollte) zur (beweiswertig festgestellten) somatisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit hinzuzuzählen

ist oder in dieser (teilweise) aufgeht. Bei diesem Verfahrensausgang braucht

(noch) nicht beurteilt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. Aufgrund der Gutheissung der

Beschwerde kann ausserdem auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl.

A.S. 15) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom

25. Februar 2020 E. 2.2).

E. 10 10.1   Bei diesem

Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2023 einen

Aufwand von total 11,28 Stunden geltend (vgl. A.S. 42). Der zu

entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen

ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Einreichen der Kostennote), sowie

Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 11,28 Stunden reduziert

sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,69 Stunden (6 x «Brief an Klient» à 0,17

Std.; 2 x «E-Mail an T.___ Rechtsschutz AG» à 0,17 Std.; 1 x «Brief an

Versicherungsgericht» à 0,33 Std.) auf 9,59 Stunden. Zudem wird für den

nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde

eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 9,09 Stunden bzw. (bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'272.50.

Hinsichtlich der geltend

gemachten Auslagen von insgesamt CHF 70.50 ist darauf hinzuweisen, dass

Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00

pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf

insgesamt CHF 46.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %

ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'497.55.

10.2   Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem

Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'497.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250 Soleure Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250 Soletta Versicherungsgericht 29.08.2024 VSBES.2023.250

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Urteil vom

29. August 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Birgelen In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. September 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1968, meldete sich am 9. April 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer Rheumaerkrankung, von Diabetes sowie einer Arthrose zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) – ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie bei der B.___ (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020; IV-Nr. 33.1 ff.). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 39) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2020 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 41 S. 2). 1.2     Nach erfolgtem Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-Nr. 45 ff.) und erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 49) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung/persönlichem Coaching (IV-Nr. 52) sowie am 14. September 2021 eine solche für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 54). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mussten in der Folge jedoch sowohl das Coaching als auch der Arbeitsversuch abgebrochen werden (IV-Nr. 56 f.). 1.3     Nach Einholen weiterer Arztberichte und einer Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 64) gab die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Verlaufsgutachten in Auftrag (C.___-Gutachten vom 8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 80) und wiederholten Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Nr. 79, 91, 92) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 93; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

1.       Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a)  Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte des Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

2. b) Eventualiter : Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

2. c) Subeventualiter : Die Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

2. d) Subsubeventualiter : Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3.       Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33 ff.). 2.3     Mit Replik vom 1. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39). 2.4     Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 41 f.). 2.5     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 12. September 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 2.2     Am 1. Januar 2022 traten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit November 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; siehe auch IV-Nr. 12 S. 12), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab November 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (9. April 2019; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Oktober 2019 gegeben sein. Diese beiden Zeitpunkte liegen vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom

1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV. 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ihre medizinischen Abklärungen (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 sowie C.___-[Verlaufs-] Gutachten vom 8. Oktober 2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Giessmaschine noch in einem Pensum von 60 % zuzumuten sei. Einer körperlich leichten Tätigkeit könne er jedoch mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Beide eingeholten Gutachten erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen, welche an den Beweiswert einer solchen Expertise gestellt würden. Die Resultate der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen vermöchten die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter (recte: der C.___-Gutachter) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sei im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ sehr wohl eine Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Soweit im Vorbescheidverfahren eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verlaufsbegutachtung des C.___ geltend gemacht werde, könne dem mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom

20. Juni 2023 ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe mithin kein Rentenanspruch (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 93). Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der B.___ und des C.___ trotz entsprechender Hinweise im (von ihm im Vorbescheidverfahren eingereichten) Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023 nicht zureichend abgeklärt habe. Das psychiatrische Teilgutachten des C.___ sei hinsichtlich der Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung ungenügend und entspreche nicht der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung. Die ihm vom C.___ gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den Ergebnissen der bei ihm durchgeführten beruflichen Abklärungen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ungenügend abgeklärt; bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie sich nicht auf die aktuellste LSE-Tabelle abgestützt und zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug im Umfang von mindestens 15 % gewährt (vgl. A.S. 18 ff.). 3.2     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

12. September 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung einer Invalidenrente als auch die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen verweigert hat. 4. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 5. 5.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.353). 6. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Beschwerdegegnerin beim RAD eine versicherungsinterne Stellungnahme vom 20. Juni 2023 eingeholt, welche sich erstmals überhaupt zu von ihm neu eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023, geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin habe alsdann auf diese Aktenbeurteilung abgestellt, diese ihm aber erst mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht, so dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass gehabt habe (vgl. A.S. 18 ff.). 6.1 6.1.1  Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). 6.1.2  Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Einwandergänzung vom 3. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin, [...], vom 2. März 2023 sowie einen Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, [...], vom 23. Februar 2023 ein und machte insbesondere eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ geltend (vgl. IV-Nr. 89 S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über das nachträgliche Einholen einer Stellungnahme bei ihrem RAD zu den von ihm neu eingereichten medizinischen Berichten (vgl. Aktennotizen vom 20. Juni 2023; IV-Nr. 91 f.) vorgängig nicht informiert worden war und er diese erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl. IV-Nr. 93; A.S. 1 ff.). Er hatte demnach zuvor keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte die beiden Stellungnahmen des RAD vom 20. Juni 2023 zum «integrierenden Bestandteil» ihrer Verfügung vom

12. September 2023 und verneinte gestützt darauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ (vgl. IV-Nr. 93 S. 3; A.S. 3). Bei den beiden Aktennotizen des RAD vom 20. Juni 2023 handelte es sich indessen nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die versicherungsinternen Beurteilungen eine neue medizinische Erkenntnis enthalten oder darin neue Befunde erhoben werden, welche den Akten bisher nicht entnommen werden können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012 E. 4.2). Zugleich nahm der RAD darin aber auch zumindest im Ergebnis erstmals zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Stellung. Ob in diesem Vorgehen insgesamt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die Angelegenheit ohnehin aus materiellen Gründen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. II. 9. nachfolgend). Damit kann auch offenbleiben, ob – so die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 34) – eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich wäre. 7. 7.1 Die B.___ erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am

12. Juni 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; IV-Nr. 33.1 ff.). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 2 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.  Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

- intermittierende Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten facettogen bedingt

- klinisch ossär schmerzhaft eingeschränkte Seitneigung der LWS in beiden Richtungen

- bildgebend Bandscheibenbulgings und Facettengelenksarthrosen L4-S1 beidseits, leichte neuroforaminale Enge L4/5 aktuell nur links, unauffällige BWS (MRI 24.01.2020)

- klinisch-neurologisch kein Hinweis auf sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom

2.  Chronisch-rezidivierendes cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- klinisch freie HWS-Beweglichkeiten, deutliche Schultergürtelmuskelverspannungen beidseits

- bildgebend tiefcervikale Unkovertebralarthrosen (MRI 03.08.2018), zentrales Bandscheibenbulging C6/7 mit leichter neuroforaminaler Enge beidseits (MRI 24.01.2020)

3.  Fingerpolyarthrosen vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich

- klinisch leichtes Faustschlussdefizit rechts

- konventionell-radiologisch beginnende Arthrosen von MCP II und III beidseits (Röntgen 15.01.2020), MR-tomographisch Knorpelläsion am Lunatum radialseitig rechts (MRI rechts 03.09.2019)

4.  Dysthymia

5.  Diabetes mellitus Typ 2 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.  Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen

2.  Verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits

3.  Anamnestisch mögliche distal-symmetrische sensible Polyneuropathie

4.  Minimale bis leichte neuropsychologische Störung Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, es fänden sich beim Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand, andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Aktuell lägen klinisch-neurologisch keine Hinweise auf ein sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom vor. Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten am Bewegungsapparat seien dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen an den Beinen und Händen könnten auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus, zurückgeführt werden, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Testung hätten sich minimale bis leichte neuropsychologische Störungen gezeigt, welche am ehesten im Rahmen der Schmerzen zu sehen seien. Auch der Diabetes und die in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dysthymie könnten einen Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten haben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese kognitiven Störungen indessen nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Dysthymie, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung könnten nicht diagnostiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei so stark, dass er nur mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne, sei das nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Es sei vielmehr eine zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine Fehleinschätzung der eigenen Funktionsfähigkeit die Ursache. Es sei auch sicherlich so, dass das starre Krankheitskonzept sowie die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit diesem zu arbeiten, beeinflussend auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers seien. Die Dysthymie erkläre zumindest teilweise die Müdigkeit, aber auch der nicht gut eingestellte Diabetes, die Schmerzen und schliesslich auch das Alter könnten diese erklären (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 1 f.). Insgesamt sei dem Beschwerdeführer seine bisherige körperlich äusserst belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter an einer Giessmaschine wegen den muskuloskelettalen degenerativen Veränderungen seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr möglich, wobei eine im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung als für damals plausibel erscheine. Eine Wiederaufnahme der bisherigen, derart belastenden Tätigkeit sei nachvollziehbarerweise bleibend nicht mehr möglich. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte, bereits etwas angepasste bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte, sei in dieser Tätigkeit ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen aus gesamtmedizinischer Sicht möglich. Die Reduktion gegenüber einer vollzeitigen Tätigkeit begründe sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige Tätigkeit sei nicht vollschichtig möglich, da sie zu einer Überbelastung führen würde. In einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen und Erholungsphasen sei diese jedoch möglich. Die Einschränkungen seien organläsionell bedingt und unabhängig von der beim Beschwerdeführer vorliegenden subjektiven Krankheits- und Invalidisierungsüberzeugung. In einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht ohne ausschliessliches Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit Lasten mehr als 5-7 kg, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) bestehe beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion gegenüber einem Vollpensum zu begründen sei mit einer chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des Bewegungsapparates mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie mit einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat additiv beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit, wobei die rheumatologische Beurteilung führend sei (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.). 7.2     Die Beschwerdegegnerin liess in der Folge auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 64 S. 2) bei der C.___ ein Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstellen (C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Die C.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.  Fingergelenkspolyarthrosen (PIP- und DIP-Gelenke), betont Dig IV und V rechts mehr als links (ICD-10 M15.9)

- klinisch funktionelles Defizit für den kleinen und grossen Faustschluss rechts

2.  Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)

- leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS

- segmental freie Bewegungsfähigkeit der BWS und LWS bei unauffälligem neurologischen Status

- radiomorphologisch im MRT BWS und LWS von 01/2020 diskrete Bandscheibenvorwölbungen median sowie leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1

- ohne radikuläre Beteiligung

3.  Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

- klinisch freie HWS-Bewegungsfähigkeit mit nur leicht ausgeprägten reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel

- radiomorphologisch im MRT HWS von 01/2020 einzig leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7

- klinisch keine Hinweise für cervicoradikuläre Ausfälle

4.  Chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)

5.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Schmerzgeneralisierungs- resp. -ausweitungstendenz (ICD-10 R52.9) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.  Nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)

- keine Stenosierung über 30 % im Koronar-CT vom 24.09.19

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9)

- Medikamentös behandelt

- Diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)

- Fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, hinsichtlich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit stünden die objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates und etwas weniger die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Befunde und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, im Vordergrund. Aus somatischer Sicht objektivierbar seien Fingergelenkspolyarthrosen der PIP- und DIP-Gelenke, eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS und radiomorphologisch im MRT der BWS und LWS von Januar 2020 beschriebenen diskreten Bandscheibenvorwölbungen median, leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4 bis S1 sowie ein radiomorphologisch im MRT HWS von Januar 2020 nachgewiesenes leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7. Zudem liege klinisch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts vor. Weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass sich das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung (degenerative Veränderung) im Sinne einer zunehmenden Schmerzausweitung entwickelt habe (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7). Insgesamt sei die dem Beschwerdeführer aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schon rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat erklärt. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei durch einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik begründet. Der Beschwerdeführer könne in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5-6 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei idealerweise die Möglichkeit des Einschaltens von regelmässigen Pausen über den Tag verteilt bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei er seit November 2018 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (falls manuell dann eher leicht und wechselbelastend, mit Lasten bis maximal 7.5 kg Tragegewicht, idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln) sei eine tägliche Präsenzzeit von maximal 7-8 Stunden möglich, wobei eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls seit November 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich somit gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 resp. der B.___-Untersuchung vom 21. Januar 2020 nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9 f.). 8. Vorliegend liegen somit zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 12. Juni 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; vgl. E. II. 7.1 hiervor) und andererseits das polydisziplinäre (Verlaufs-) Gutachten der C.___ vom 8. Oktober 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; vgl. E. II. 7.2 hiervor). Nachfolgend ist der Beweiswert beider Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 als auch das C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022 grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht werden. So stammen sie von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die Vorakten studiert haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor). 8.1     In einem ersten Schritt ist der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 12. Juni 2020 zu prüfen. 8.1.1  Im neurologischen Teilgutachten hielten Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, fest, es lägen ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie anamnestisch nächtliche Parästhesien der Fusssohlen bei möglicher distal-symmetrischer sensibler Polyneuropathie vor. Die seit drei Jahren bestehende, chronifizierte Thorakolumbalgie stehe bei der Beschwerdeschilderung im Vordergrund. Klinisch-neurologisch liessen sich aktuell keine radikulären Ausfälle feststellen, insbesondere sei die Kraft der unteren Extremitäten erhalten. Hinsichtlich der ulnarbetonten rechtsseitigen Unterarm-, Hand- und Fingerschmerzen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung und der bisherigen elektrophysiologischen sowie bildgebenden Abklärung keine Hinweise auf eine neurologische (Nervus Ulnaris oder radikuläre) Pathologie; die Beschwerden seien ihres Erachtens muskuloskelettaler Genese. Hinsichtlich der (erst auf Nachfrage) berichteten nächtlichen Parästhesien der Fusssohlen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung allenfalls diskrete Zeichen einer etwaigen distal-symmetrischen, sensiblen Polyneuropathie. Als mögliche Ursache davon käme der bekannte Diabetes mellitus in Betracht, bei fehlenden autonomen Zeichen sei eine solche Neuropathie aus ihrer Sicht jedoch unwahrscheinlich. In der Untersuchungssituation hätten sich Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der beklagten Symptomatik sowie eine Inkonstanz einzelner Befunde ergeben wie bspw. des Lasègue-Zeichens, eines generalisierten «giving-way» ohne bei Spontanbewegungen beobachtbaren Einschränkungen sowie eines Schonhinkens ohne Korrelat in der Einzelkraftprüfung. Insgesamt sei dies als Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation zu werten. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Hinsicht bei einer allenfalls diskreten distal-symmetrischen sensorischen Polyneuropathie ohne funktionell relevante Auswirkungen in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, analog zur aktuellen, seit November 2018 ausgeübten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig. Zur Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen des thorakolumbalen Schmerzsyndroms sowie allfälliger Einschränkungen beim Heben von Lasten sei auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 15 ff.). Diese neurologische Beurteilung und die gutachterlich daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Es kann somit darauf abgestellt werden. 8.1.2 Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Diabetes mellitus Typ

2. Gestützt darauf bestehe aus internistischer Sicht aufgrund der Gefahr von Hypoglykämien eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fremdgefährdungspotenzial nicht geeignet seien. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 40). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 8.1.3 Lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Fachbericht nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– nur an einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung leide, wahrscheinlich erklärbar im Rahmen des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms, möglicherweise aber auch des Diabetes mellitus Typ 2 und einer Dysthymia. Dieser Befund sei konsistent mit den akten- und eigenanamnetischen Angaben zum Verlauf sowie der Alltagsfunktionalität. In beruflicher Hinsicht schätze der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eher als zu gering ein. Bei einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung seien nur unter starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen feststellbar. Die Funktionsfähigkeit sei im privaten Alltag nicht eingeschränkt und berufliche Leistungen würden in der Regel praktisch unvermindert vollbracht. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld nicht auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde (Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt gegeben. Die minimalen kognitiven Defizite könnten bei einem adäquaten Anforderungsniveau durch eine angepasste Arbeitssituation hinreichend kompensiert werden (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 9 ff.). 8.1.4 Im rheumatologischen Teilgutachten stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisch-rezidivierendes cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrosen vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich. Als rheumatologische Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen sowie eine verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 23). Insgesamt fänden sich beim Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand, andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Die achsenskelettäre Bildgebung mache eine Wurzelreizsymptomatik tieflumbal rechts eher unwahrscheinlich, indem sich kein wurzelkomprimierendes Korrelat in der neu durchgeführten Schichtbildgebung der LWS identifizieren lasse. Eine ins Bein ausstrahlende facettogene Schmerzursache sei rechts lumbal aber auch bildmorphologisch denkbar. An der Hand fänden sich konventionell-radiologisch wie MR-tomografisch Korrelate degenerativer Knorpelveränderungen, aber keine Zeichen eines entzündlich-rheumatischen (z.B. Psoriasis-arthritischen) Leidens. Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen, eine konsequente Einschränkung bezüglich Motilitätsbild, Gehen und komplexeren Bewegungsabläufen wie Schemelsteigen und Aus- und Ankleiden scheine in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht vorzuliegen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten seien eher dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Die Befundaufnahme zeige Korrelate einer fixierten deutlichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit teils inadäquat einschiessender Schmerzsignalisation und mit Ausweichbewegungen, welche als Verdeutlichungskorrelat interpretierbar seien (intensive Ausweichbewegungen bei der einfachen Lungenperkussion und bei der Palpation der rechten Hand mit Zurückziehen und Gegeninnervieren). Weiter bestehe ein inkonstantes Lasègue-Manöver rechts mit dazu diskrepant fehlender Wurzelreizsymptomatik unter Ablenkung, ein inkonstantes Entlastungshinken links mit rheumatologisch nicht völlig erklärbaren Ausweichbewegungen von Oberkörper und Becken, welche im Rückwärtsgang nicht zuverlässig reproduzierbar seien, sowie ein Refusement des Fersengangs und ein langsames zögerliches Schemelsteigen, welche in Diskrepanz stünden zu den fehlenden Einschränkungen beim Aus- und Anziehen (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 28 ff.). Eine Arbeitsfähigkeit in der bis vor zwei Jahren ausgeführten, körperlich äusserst belastenden Tätigkeit sei seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr gegeben, wobei eine wie im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung für damals plausibel erscheine. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte bereits angepasste Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte, sei bei dieser ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen möglich. Die Reduktion gegenüber einer Vollzeittätigkeit begründe sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige Tätigkeit sei zwar nicht vollschichtig, in einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen und Erholungsphasen jedoch möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne ausschliessliches Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit Lasten mehr als 5-7 kg) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer gewissen chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des Bewegungsapparates und mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 31 f.). Diese Ausführungen von Dr. med. J.___ und das von ihm gestützt darauf ermittelte Belastungsprofil samt (verbleibender, ausschliesslich muskuloskelettär bzw. rheumatologisch bedingter) Arbeitsfähigkeit vermögen ohne weiteres zu überzeugen und es kann darauf abgestellt werden. 8.1.5  Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die Konstellation aus beobachteten und beklagten Symptomen lasse nur die Diagnose einer Dysthymia zu. Darunter seien konstante wiederkehrende Depressionen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren gemeint, die aber nicht die Kriterien einer depressiven Episode im Sinne von ICD-10 F32 erfüllten. Dabei erfülle der Beschwerdeführer unter den im ICD-10 für die Dysthymia genannten Kriterien das Kriterium A und B und unter dem Kriterium C mehrere (mindestens drei seien gefordert) Symptome. So berichte er über Schlafstörungen und es hätten Konzentrationsschwierigkeiten, Pessimismus und Neigung zum Weinen sowie eine verminderte Gesprächigkeit beobachtet werden können. Die drei Hauptkriterien für eine leichte depressive Episode seien hingegen nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer nicht durchgehend niedergeschlagen und nicht interessenlos, einzig die gesteigerte Ermüdbarkeit wäre evtl. erfüllt. Damit wäre aber nur eines von drei Hauptkriterien gegeben, womit die Diagnose einer Depression jedweden Schweregrades ausscheide. Auch der klinische Eindruck untermauere, dass der Beschwerdeführer nicht depressiv sei, er wirke eher frustriert, nörgelnd und starr in seinem Konzept, er müsse eine halbe Rente erhalten. Zu diskutieren sei weiter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fänden sich aber organische Gründe, die den Schmerz erklärten. Dass der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei so stark, dass er nur zu 50 % arbeiten könne, sei nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Ursache sei hier eine zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine zu hohe Fehleinschätzung der eigenen Funktionsfähigkeit. Es sei auch sicherlich so, dass das starre Krankheitskonzept und die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit Schmerz zu arbeiten, auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers Einfluss nähmen. Deswegen könne eine psychotherapeutische Intervention, sollte sich der Beschwerdeführer denn darauf einlassen können, durchaus sinnvoll sein. Die Müdigkeit sei multifaktoriell bedingt (Diabetes, Dysthymia, Schlafstörung, Schmerz). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Giesserei seit Beginn der Schmerzen zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wofür der organisch bedingte Schmerz, der aber psychische Auswirkungen habe wie Schlafstörungen und dadurch bedingte Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit, eine Rolle spiele. In einer angepassten Tätigkeit mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo und mit einer erhöhten Pausenmöglichkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 32 f.). Dr. med. K.___ stellte dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – (einzig) die Diagnose einer Dysthymia . Zu deren Herleitung verwies er sehr unspezifisch auf die vom Beschwerdeführer (angeblich) erfüllten Diagnosekriterien A, B und C, ohne diese näher und nachvollziehbar zu erläutern. Die Dysthymia definierte er als konstant wiederkehrende Depressionen «über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren». Da der Beschwerdeführer indessen erst ab November 2018 eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geltend machte (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; 12 S. 12; E. II. 2.2 hiervor), die psychiatrische Untersuchung am

21. Januar 2020 stattfand und das (Gesamt-) Gutachten der B.___ am

12. Juni 2020 fertiggestellt wurde, wäre das von Dr. med. K.___ aufgestellte Erfordernis einer wenigstens zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung – welche er im Übrigen auch in der psychiatrischen Befundaufnahme nicht feststellte (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27) – in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt gewesen. Darüber hinaus nahm er in seinem Teilgutachten keine Würdigung der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 42; 33.4 S. 1 ff.; E. II. 8.1.3 hiervor) vor, obwohl rechtsprechungsgemäss neuropsychologische Abklärungen lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellen und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen (oder allenfalls des neurologischen) Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig erachtete. Hierfür zeichnete er indessen nicht die von ihm diagnostizierte Dysthymia verantwortlich. Vielmehr sah er den organisch bedingten Schmerz als ursächlich an, welcher psychische Auswirkungen wie Schlafstörungen und damit verbunden Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit nach sich ziehe, obwohl er das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuvor verneint hatte und sich in der Untersuchung zwar eine eher leichte Reizbarkeit, nicht aber eine Erschöpfung des Beschwerdeführers beobachten liess (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27). In einer angepassten Tätigkeit «mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo mit einer erhöhten Pausenmöglichkeit» sah er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig an, wenngleich doch gerade das von ihm aufgestellte Belastungsprofil auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht hindeuten würde. Aus all diesen Gründen kann demnach nicht auf das psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete diese doch das B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorzunehmen (vgl. IV-Nr. 39 S. 2). 8.2 Sodann ist der Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom

8. Oktober 2022 zu prüfen: 8.2.1  Im internistischen Teilgutachten stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige internistische Diagnose (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) neu eine nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25). Er führte aus, dass in der Vergangenheit gestützt auf ein Koronar-CT vom

24. September 2019 die Diagnose einer (lediglich) asymptomatischen koronaren Herzkrankheit mit stenosierenden Koronarplaques < 30 % und einer normalen systolischen linksventrikulären Funktion gestellt worden sei. Weder diese noch der (medikamentös behandelte) Diabetes mellitus Typ 2 noch die (ebenfalls medikamentös behandelte) Dyslipidämie würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 26). Diese Beurteilung kann auch angesichts der erhobenen kardiologischen Untersuchungsbefunde (unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine pathologischen Herzgeräusche; vgl. IV-Nr. 76.1 S. 25) ohne weiteres nachvollzogen werden und wird vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht bemängelt. Auf das internistische Teilgutachten der C.___ kann mithin abgestellt werden. 8.2.2  Im rheumatologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Fingergelenkspolyarthrosen, betont Dig IV und V rechts mehr als links, ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine Schmerzgeneralisierungs- resp. Schmerzausweitungstendenz bei deutlicher subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit sekundärer Selbstlimitierung (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 47). Im Status hätten verschiedene Hinweise für eine deutliche Schmerzpräsentationstendenz des Beschwerdeführers imponiert. Seine Reaktion auf einen minimalen Palpationsdruck auf die ossären und Weichteilstrukturen am Stamm, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der segmentalen Prüfung der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes, die Reaktionen bei einfachen Kraftprüfungen beim Gehen und Stehen seien somatisch orientiert nicht zu erklären und wiesen auf eine ganz erhebliche Schmerzpräsentation mit tendenzieller Schmerzgeneralisierung hin. Bei gutem Zureden des Gutachters habe eine sehr gute Bewegungsprüfung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule durchgeführt werden können. Hier hätten sich keinerlei relevante Bewegungseinschränkungen bzw. objektivierbare Dysfunktionen ergeben, was korrelierend sei zu den altersentsprechenden Befunden in den früheren bildgebenden Evaluationen, insbesondere zuletzt anfangs 2020. Die vom Beschwerdeführer beklagten diffusen Beschwerden beginnend im Nacken-Schultergürtel, welche sich in den Beckengürtel und in die unteren Extremitäten ausdehnen würden, seien in diesem Sinne somatisch nicht eindeutig zuzuordnen. Diesbezüglich sei von einer wesentlichen funktionellen Komponente auszugehen. An den oberen Extremitäten bestehe an den Händen ohne Zweifel eine Fingergelenkspolyarthrose, wie dies bereits früher dokumentiert worden sei. Vor allem an der rechten dominanten Hand bestehe eine endphasige Bewegungseinschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Flexion der kleinen Fingergelenke. Hinweise auf eine eigenständige entzündlich-rheumatische Affektion bestünden eindeutig keine. Zusätzlich könne klinisch von einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts ausgegangen werden. Der gesamte detaillierte Gelenkstatus an den unteren Extremitäten sei klinisch völlig unauffällig gewesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 45 f.). Die im rheumatologischen Teilgutachten der B.___ festgestellten Diagnosen könnten grundsätzlich bestätigt werden, ebenso die damals festgestellten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine relevante Änderung des Zustands-bildes in Bezug auf den Bewegungsapparat könne zwischen Januar 2020 bis zur aktuellen Begutachtung nicht festgestellt werden. Die ursprünglich bis ca. 2018 ausgeübte berufliche Tätigkeit habe gemäss Arbeitsplatzprofil sowie den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers einen mittelschweren bis schwer belastenden Anteil bei oft unergonomischen Arbeitsplatzpositionen beinhaltet. Idealerweise sollte diese früher ausgeübte Tätigkeit mit gewissen Pausen über den Tag verteilt durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Vorgaben seit 2018 zu 60 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Fingergelenkspolyarthrosen seien hingegen körperlich regelmässig mittel- oder gar schwer belastende Tätigkeiten, welche mit manuellen Arbeiten verbunden seien, langfristig für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit (wenn manuell dann eher leicht und wechselbelastend, Traglast bis max. 7.5 kg, idealerweise ergonomisch gut eingestellter Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen selbständigen Wechselns der Arbeitsposition) bestehe seit 2018 zur Gewährung von gewissen Arbeitspausen eine um 20 % reduzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich hätten sich im Langzeitverlauf seit der rheumatologischen Begutachtung des B.___ im Januar 2020 bis nun im August 2022 keine relevanten wegweisenden Veränderungen der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde ergeben (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 46 ff.). Die Diagnosestellung und -herleitung sowie die Befundaufnahme von Dr. med. N.___ deckt sich weitgehend mit derjenigen des rheumatologischen Vorgutachters Dr. med. J.___ (vgl. E. II. 8.1.4 hiervor). Namentlich stellte auch Dr. med. N.___ anlässlich seiner Untersuchung eine deutliche Schmerzpräsentations- bzw. Schmerzverdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers fest. Darüber hinaus ging er im Ergebnis ebenfalls (unverändert) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der (bereits teilweise angepassten) angestammten Tätigkeit sowie – bei in den Grundzügen vergleichbarem Belastungsprofil – von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit aus. Die Beurteilung erweist sich insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht von Dr. med. E.___ vom

23. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 89 S. 10 f.) nichts zu ändern: So stellte Dr. med. E.___ darin wie letztmals im Jahre 2019 (vgl. IV-Nr. 15 S. 4, S. 7, S. 9) unter anderem die Diagnose eines chronifizierten weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerzes, welche Dr. med. N.___ mit dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung vertieft diskutiert hatte (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39). Zugleich führte sie – wie auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ zu Recht darauf hinwies (vgl. IV-Nr. 91 S. 2) – aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seither keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen liesse. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2019 stufte sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichtere (Verweis-) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). In ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 erachtete sie es alsdann unter Einbezug der «nicht streng rheumatologischen Pathologien» als durchaus plausibel, dass er nicht mehr ganztägig eine Leistung im Umfang eines 100%-Pensums erbringen könne, und bezeichnete eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit (welche der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gemäss Anamneseerhebung zwischenzeitlich ausübte [vgl. IV-Nr. 89 S. 10]) als zumutbar. Aus dieser sehr allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden Beurteilung lässt sich indessen kein konkreter Arbeitsunfähigkeitsgrad ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ nur noch eine Arbeitsfähigkeit von max. 50 % in einer Verweistätigkeit aufweisen würde. 8.2.3 Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten in neurologischer Hinsicht einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung; Diabetische Polyneuropathie). Die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers würde recht diffus bleiben. Hinsichtlich der beklagten Gelenkbeschwerden und des Wirbelsäulensyndroms werde auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Von neurologischer Seite her ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Aspekte, so etwa kein Anhalt für eine neurale Beteiligung im Sinne einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Anzunehmen sei bei schwachem PSR und beidseits erloschenen ASR eine Polyneuropathie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit diabetischer Ätiologie sei. Hieraus könnten leichte Störungen des Gleichgewichtes resultieren, was bei der aktuellen Untersuchung aber noch nicht der Fall gewesen sei. Mit der Befunderhebung im neurologischen Teilgutachten der B.___ bestehe Übereinstimmung, die Reflexveränderungen an den Beinen würden ebenfalls aufgeführt, aber nicht als Diagnose gelistet. Die vom Beschwerdeführer gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit werde als körperlich leicht bezeichnet und es sei eine vollzeitige Präsenz möglich. In dieser sei eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen) sei ebenfalls von einer vollständigen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich gegenüber der Situation gemäss dem B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 resp. der Begutachtung vom 21. Januar 2020 nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 54 ff.). Diese Verlaufsbegutachtung stimmt in der Befunderhebung und der (versicherungs-) medizinischen Beurteilung ebenfalls weitgehend mit dem neurologischen Vorgutachten der Dres. med. F.___ und G.___ überein (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) und ist in sich schlüssig. Sie erweist sich somit als beweiswertig. 8.2.4 Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten als psychiatrischer Untersuchungsbefund unter anderem fest, die Stimmungslage des Beschwerdeführers habe sich streckenweise in einer depressiven Weise herabgesetzt gezeigt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven Modulationsfähigkeit. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch gefärbt gewesen und der Beschwerdeführer habe von Sorgen bezüglich der Zukunft berichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über zahlreiche körperliche Beschwerden geklagt, für welche keine in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können. Diagnostisch sei somit zunächst von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Bezüglich der affektiven Komponente habe der Beschwerdeführer zwar Zukunftsängste beklagt, diese seien jedoch vor einem realen Kern und nicht als in einer Depressionserkrankung begründet anzusehen. In der Untersuchung habe sich streckenweise allenfalls eine subdepressiv herabgesetzte Stimmungslage gezeigt. Bei einem ansonsten völlig unauffälligen psychopathologischen Befund sei indessen insbesondere keine Depressionserkrankung abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, diese subjektive Einschätzung jedoch ob der Gesamtsituation als normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen sei. Das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer zunehmenden Schmerz-ausweitung entwickelt. Hinzu kämen deutlich selbstlimitierende Tendenzen, so sehe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachzugehen. Dabei erschliesse sich jedoch nicht, auf welche objektiven, von ihm eingeschätzten Befunde sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe, zumal daneben keine Einschränkungen in der Alltagsgestaltung bestünden. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen, den psychosomatischen Anteilen der Schmerzsymptome angemessen begegnen zu können, nicht zuletzt aufgrund einer festen Grundüberzeugung einer alleinigen organischen Ursache seiner Beschwerden. Er sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, seiner zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche nachzugehen, wobei allerdings eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit mit einer hohen Grundüberzeugung, nicht mit einem höheren Arbeitspensum als 50 % arbeiten zu können, wobei auch deutliche selbstlimitierende Tendenzen in diese Überlegung miteinzubeziehen seien. Er sei mithin in der angestammten Tätigkeit seit mindestens der Erstellung des B.___-Gutachtens im Januar 2020 zu 80 % arbeitsfähig. Bei dieser Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuell ausgeübten Tätigkeit, welche von wenig anstrengenden körperlichen Aufgaben geprägt sei, sei keine gesonderte (Verweis-) Tätigkeit zu benennen, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 32 ff.). Auch diese psychiatrische Beurteilung vermag nicht zu überzeugen: Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit setzt auch bei psychischen Erkrankungen, so auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 409; Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom13. Oktober 2021 E. 4.1). Der (medizinische) Sachverständige soll die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass der Rechtsanwender nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Namentlich verlangt die entsprechende Diagnose als «vorherrschende Beschwerde» ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz und setzt per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Merkmal einer somatoformen Schmerzstörung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299 mit Hinweisen; siehe hierzu auch https://www.icd-code.de/icd/code/F45.40.html, letztmals besucht am 25. Juli 2024). Emotionale Konflikte sind beim Beschwerdeführer weder ersichtlich noch zeigt Dr. med. P.___ solche in seiner Diagnoseherleitung hinreichend auf. Darüber hinaus fehlt es auch an einem prägenden Ereignis «traumatisierenden Ausmasses» in der Vergangenheit und berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung von einem harmonischen Verhältnis innerhalb seiner Primärfamilie (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30) sowie einem intakten und guten psychosozialen Umfeld mit einer harmonischen Ehe und zahlreichen sozialen Kontakten (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 31). Allein das Vorliegen «zahlreicher und teilweise diffuser körperlicher Beschwerden», für welche keine hinreichend erklärbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 33), sowie einer Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34) vermögen demgegenüber für sich allein noch nicht ohne weiteres eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Dr. med. P.___ hielt überdies selber ausdrücklich fest, dass beim Beschwerdeführer neben seinem 50%igen Arbeitspensum keine Beeinträchtigungen in der Alltagsgestaltung vorlägen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34). Fehlt es aber daran, sind die klassifikatorischen Voraussetzungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass Dr. med. P.___ die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht etwa mit den psychosomatischen Anteilen der Schmerzen begründete, sondern (sehr unspezifisch) mit einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit sowie einer hohen Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34 f.). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___ wurde dann allerdings die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % «rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat» erklärt, diejenige von 20 % in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit einzig «durch einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik» (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9). Zwar besteht häufig kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich jedoch aus der Konsensbeurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass die psychisch bedingte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit gesamtmedizinisch bereits in irgendeiner Form (mit-) abgebildet würde, und auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 nicht weiter zu diesem Umstand (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.). 8.3 8.3.1  Zusammenfassend erweisen sich somit die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ als beweiswertig. Im Rahmen der Konsensbeurteilung der B.___ wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten (100 %), als auch in der aktuellen teilangepassten Tätigkeit (40 %) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (20 %) jeweils als «organläsionell» bedingt bezeichnet und für die Festlegung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ausdrücklich die rheumatologische Beurteilung als «führend» bezeichnet (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.; E. II. 7.1 hiervor). Es kann demnach (zumindest) in somatischer Hinsicht mit der zusätzlichen qualitativen Einschränkung aufgrund des Diabetes mellitus (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4; 33.3 S. 40; E. II. 7.1 und E. II. 8.1.2 hiervor) auf das Belastungsprofil sowie die Arbeitsunfähigkeiten gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des B.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.; 33.4 S. 31 f.; E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1.4 hiervor). Im Rahmen der Konsensbeurteilung der C.___ wurde bisher sowohl in der (teilweise bereits angepassten) angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (40 % angestammt sowie 20 % angepasst) eindeutig ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9; E. II. 7.2 hiervor), wobei unklar ist, ob die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ in psychiatrischer Hinsicht bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bisher unbeachtet blieb oder in der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit aufgeht bzw. sich mit dieser überlagert und falls ja, weshalb (vgl. E. II. 8.2.4 in fine hiervor). Es kann mithin (zumindest) in somatischer Hinsicht ebenfalls auf die Arbeitsunfähigkeiten und das Zumutbarkeitsprofil gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der C.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9; 76.1 S. 48 f.; E. II. 7.2 sowie E. II. 8.2.2 hiervor). Somit ergibt sich in somatischer Hinsicht seit November 2018 in der (teilweise bereits angepassten) angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit Gewichtslimite von max. 7.5 kg, wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder Überkopf, ohne Belastung der Hände und ohne besondere Anforderungen an deren Feinmotorik, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 8.3.2  Dagegen ist die Diagnosestellung und Beurteilung der (psychiatrisch bedingten) Arbeitsfähigkeit gemäss den beiden psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ vorliegend nicht verwertbar (vgl. E. II. 8.1.5 sowie E. II. 8.2.4 hiervor). Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der B.___ (vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) kann schliesslich insofern (noch) nicht abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-) beurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem

4. Januar 2023 – wie sowohl von Dr. med. K.___ als auch von Dr. med. P.___ befürwortet (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 34; 76.1 S. 35) – erstmals in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___. Diese diagnostizierte bei ihm in ihrem Bericht vom 2. März 2023 eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen gemischt (ICD-10 F32.1). Dabei umschrieb sie das aktuelle Beschwerdebild als das einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei Verdacht auf komorbide psychische Störungen und erachtete den Beschwerdeführer als gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 89 S. 7 ff.). Zwar kann auf diese Einschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden, bewertete Dr. med. D.___ ihre Diagnosestellung doch – wie auch RAD-Ärztin med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, zu Recht darauf hinweist (vgl. IV-Nr. 92 S. 1 f.) – selber als «Anfangshypothese», da der Beurteilungszeitraum für eine klare diagnostische Einordnung zu kurz sei (vgl. IV-Nr. 89 S. 7 f.), und sind ihre Ausführungen – da sehr allgemein gehalten und (zu) wenig auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogen – nur beschränkt nachvollziehbar. Dessen ungeachtet steht zumindest gemäss der behandelnden Psychiaterin (erneut) die mögliche Diagnose einer depressiven Erkrankung im Raum, welche Dr. med. K.___ im Rahmen seiner (damaligen) Begutachtung – wenn auch in einer lediglich leichten Form (Dysthymia) – bejaht (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor), Dr. med. P.___ jedoch verneint hatte (vgl. E. II. 8.2.4 hiervor). Auch gestützt darauf erscheint eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als angezeigt. 8.4     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gutachterliche Einschätzung des C.___, wonach seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei, stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den während den beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnissen (vgl. A.S. 22 f.), gilt es Folgendes festzuhalten: 8.4.1  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, die in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1, 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 je mit Hinweisen). 8.4.2  Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. September 2021 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. September 2021 bis am 31. Dezember 2021 im R.___, [...]. Vorgesehen war eine Tätigkeit im technischen Bereich mit Fahrdiensten sowie kleineren Unterhalts- und Reparaturarbeiten. Als Ziel formuliert wurde eine Pensumsteigerung um 30 % neben der weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber S.___, [...], ausgeübten Tätigkeit. Als Einstieg wurde ein Arbeitspensum von 20 % vereinbart (vgl. IV-Nr. 53 S. 1 f., 54 S. 1 f.). Dem Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom

17. November 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit im Altersheim grosse Freude bereitet habe und sein Arbeitgeber mit ihm sehr zufrieden gewesen sei. Er sei sehr motiviert gewesen und habe über ein enormes Fachwissen verfügt. Anfangs Oktober 2021 habe sich dann jedoch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei kurz 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe anschliessend nochmals kurz versucht, zu arbeiten. Die Beschwerden hätten erneut zugenommen und er sei dann ab dem 18. Oktober 2021 (recte: 25. Oktober 2021; vgl. IV-Nr. 55 S. 2) zu 50 % krankgeschrieben worden. Der Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber könne er wieder zu 50 % nachgehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Eingliederungsmassnahme abgebrochen worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm die Arbeit im Pflegeheim Freude bereitet, doch lasse seine Gesundheit kein Arbeitspensum von mehr als 50 % zu. Die Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin kam daraufhin zum Schluss, dass die Vermittelbarkeit nach praktischer Abklärung im

1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verschlechtert durch die Mehrbelastung aufgrund einer Pensumsteigerung auf 70 % (bisheriger Arbeitsplatz: 50 %, Arbeitsversuch: 20 %; vgl. IV-Nr. 57 S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 56 S. 1 ff.). 8.4.3  Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 93 S. 2), hatten die C.___-Gutachter Kenntnis vom letztlich gescheiterten Belastbarkeitstraining des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 8, S. 16, S. 24, S. 30, S. 40 f.). Der Arbeitsversuch umfasste ein Pensum von lediglich 20 % und wurde parallel zur vom Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit durchgeführt. Letztere entsprach lediglich teilweise einer seinem (somatischen) Leiden angepassten Tätigkeit. So musste er zwischenzeitlich offenbar zwar keine oder zumindest keine schweren Lasten mehr heben und tragen, aber dennoch weiterhin handbelastende und mutmasslich mehrheitlich stehende Verrichtungen ausführen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39; 33.3 S. 11 f.; 33.4 S. 17, S. 31). Darüber hinaus bestand die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs hauptsächlich aus Transportfahrten mit einem Minibus, welche jeweils in sitzender Position zu verrichten waren (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30), und erfüllte demnach das (dem rheumatologischen Leiden entsprechende) Anforderungsprofil (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor) ebenfalls nicht optimal. Es lassen sich mithin daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ziehen. Dass die Eingliederungsstelle nach dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 50 % vermittelbar sei, war wohl hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass er an seiner bisherigen Arbeitsstelle ja weiterhin in diesem (von ihm frei gewählten) Arbeitspensum tätig war. Es gilt zu beachten, dass die Erkenntnisse der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor). Es kann demnach aus der gescheiterten Eingliederungsmassnahme nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Grundsätzliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit werden damit nicht geweckt. Den Feststellungen der Eingliederungsfachleute ist aber auch zu entnehmen, dass die letztlich gescheiterten Eingliederungsbemühungen (erneut) mitunter auf die (starre) Überzeugung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, nicht in der Lage zu sein, unabhängig von der Art der Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne auch bereits Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 [IV-Nr. 13 S. 1 f.]). Diese subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung korreliert mit den objektivierten pathologischen Befunden weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer oder internistischer Sicht und stellt für sich allein noch nicht ohne weiteres ein (invalidisierender) psychiatrischer Gesundheitsschaden dar. Angesichts der nicht beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten des B.___ und der C.___ lässt sich jedoch gegenwärtig auch nicht abschliessend beurteilen, ob die berufliche Massnahme nicht zumindest aufgrund einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieser Umstand wird im Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung (mit) zu prüfen sein.

9.       Insgesamt beruht demnach die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. September 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen und mangelhaften Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 15) erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht bisher ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gesamtmedizinisch arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden. Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich daraufhin in seinem Gutachten unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ und zu den gescheiterten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu äussern haben. Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 vorzunehmen haben. Es wird der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie mittels gezielter Frage an den psychiatrischen Gutachter oder – unter Vorlage des neu erstellten psychiatrischen Gutachtens – mittels Rückfrage bei den somatischen Teilgutachtern des C.___ ermitteln lässt, ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit denn eine solche vorliegen sollte) zur (beweiswertig festgestellten) somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit hinzuzuzählen ist oder in dieser (teilweise) aufgeht. Bei diesem Verfahrensausgang braucht (noch) nicht beurteilt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde kann ausserdem auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. A.S. 15) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom

25. Februar 2020 E. 2.2). 10. 10.1   Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2023 einen Aufwand von total 11,28 Stunden geltend (vgl. A.S. 42). Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Einreichen der Kostennote), sowie Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 11,28 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,69 Stunden (6 x «Brief an Klient» à 0,17 Std.; 2 x «E-Mail an T.___ Rechtsschutz AG» à 0,17 Std.; 1 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Std.) auf 9,59 Stunden. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 9,09 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'272.50. Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 70.50 ist darauf hinzuweisen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 46.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'497.55. 10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'497.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Birgelen