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VSBES.2023.247

Solothurn · 2024-01-23 · Deutsch SO
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 2.1     Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Berufs (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und

zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende

Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt

werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen

konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 132 + 221 f.).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu

bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung ein. Dies ist bei einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis mit der Kündigung der Fall und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

spätestens drei Monate vor dessen Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 220 + 223 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; BGE 141

V 365 E. 2.2 S. 367).

2.2     Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die

Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten

allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2

S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder

eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater

des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine

Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 + 223;

Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524

E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine

bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf

Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V

225 E. 4d S. 232 f.).

E. 3 bis 31. März 2023:                sechs Bewerbungen ·

24. April 2023:                           eine Bewerbung ·

E. 3.1 3.1.1  Der Beschwerdeführer kündigte am

15. Dezember 2022 seine unbefristete Teilzeitstelle als Diakon bei der [Kirchgemeinde]

B.___ auf den 31. Juli 2023 hin, da er sein Pensum nicht erhöhen konnte und

sich das Arbeitsumfeld wegen diverser Faktoren schwierig gestaltete (Akten der C.___

Arbeitslosenkasse / C.___ S. 73 + 94). Das Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» wies für März 2023 zwei und für Mai 2023 zehn Bewerbungen aus.

Davon betrafen fünf das angestammte Berufsfeld und sieben den Bereich Hauswart

/ Betriebsunterhalt (AWA S. 101 f.).

3.1.2  Am 1. August 2023 beantragte der

Beschwerdeführer ab diesem Tag Arbeitslosenentschädigung. Parallel dazu war er bei

der Firma D.___ seiner Ehefrau stundenweise im Zwischenverdienst tätig (C.___

S. 98 ff.).

3.1.3  Zu seinen Arbeitsbemühungen vor

der Anmeldung äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. August 2023 zusammengefasst

wie folgt (AWA S. 69 f.): Die Anzahl Bewerbungen reflektiere nur einen Teil

seiner Arbeitsbemühungen. Im Rahmen seiner persönlichen und zeitlichen

Ressourcen habe er alles unternommen, um einen Plan und / oder einen Anschluss

zu finden. Als Diakon habe er sehr unregelmässig gearbeitet, auch am Abend oder

an Sonn- und Feiertagen. Die Tätigkeit sei vom Kirchenjahr geprägt, d.h. von

der Adventszeit, Weihnachten, Ostern, Auffahrt und Pfingsten. Es gebe viele

Angebote und Events, die man oft in vielen Besprechungen planen, organisieren

und durchführen müsse. Da man vorwiegend mit Freiwilligen zusammenarbeite,

richte man sich nach deren freier Zeit. Bis zum 18. Juni sei sein

90%-Pensum randvoll gewesen und er habe wenig Zeit für andere Aufgaben gehabt.

Überdies habe er immer noch die Hoffnung gehegt, dass die Kirchgemeinde ihm ein

Angebot mache, da diese immer wieder betont habe, man wolle ihn nicht

verlieren. Mit seiner Kündigung habe er zugleich auch seine Laufbahn als

Kinder- und Jugendarbeiter beendet. Er habe sich also nicht nur um eine neue

Stelle kümmern, sondern auch Gedanken zur beruflichen Veränderung machen müssen.

Er habe nicht einfach auf irgendwelche Jobs schreiben wollen, damit er eine

gewisse Anzahl Bewerbungen vorweisen könne. Ausserdem habe er ab dem 10. Juli

2023 Ferien gehabt und diese Zeit zur Erholung benötigt. Zwar habe er noch

keine Festanstellung gefunden, rechne aber einen Zwischenverdienst ab. Zudem werde

er im September 2023 eine Weiterbildung zum Hauswart antreten (s. dazu AWA S.

53), wobei er sich schon für entsprechende Stellen beworben habe. Im Übrigen

würden zu den Arbeitsbemühungen bis Juli 2023 noch drei Bewerbungen vom 24. Februar

sowie 15. resp. 31. März 2023 hinzukommen. Diese drei Bewerbungen sind in

den insgesamt sieben Bewerbungen enthalten, welche der Beschwerdeführer in

seiner Zusammenstellung für Februar und März 2023 auflistet (Beschwerdebeilage /

BB Nr. 4).

3.1.4  In seiner Einsprache (AWA S. 23

f.) brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, im Leitfaden für Versicherte

stehe einfach, dass man bereits während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen

suchen solle. Dies habe er frühzeitig und mit mindestens 15 Bewerbungen

getan, auch im Bewusstsein, dass er im Juni sehr ausgelastet sein werde und im

Juli noch Ferien beziehen könne. In der Zeit von Mitte Juni bis zu seinen

Ferien ab 11. Juli 2023 habe er leider keine Stellenausschreibung gefunden, die

zu seinem Profil und seinen Vorstellungen gepasst hätte. Neben seinem 90%-Pensum

habe er im Mai 14,75 und im Juni 14 Stunden Überzeit geleistet (s.a. BB

Nr. 5) sowie seinen sechsjährigen Sohn betreut, da seine Ehefrau erwerbstätig sei.

Seit dem 1. August 2023 habe ihm seine Personalberaterin sechs Bewerbungen

pro Monat vorgegeben, was neben seinen 10 bis 20 % im Zwischenverdienst viel

Zeit beanspruche. Von Mai bis Juli, wo er gegen 100 % gearbeitet habe,

hätte er niemals die gleiche Menge an Bewerbungen erfüllen können.

3.1.5  In der Beschwerdeschrift (A.S. 4

f.) gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne nicht

nachvollziehen, warum nur die Bewerbungen in den drei Monaten vor der Anmeldung

berücksichtigt würden. Er habe innerhalb der Kündigungsfrist von rund sieben

Monate alles unternommen, was ihm möglich gewesen. Da er die letzten Jahre für

Kirchgemeinden gearbeitet habe, sei ihm bewusst gewesen, dass ein Wechsel in

eine andere Branche nicht einfach zu bewerkstelligen sein werde. Er habe sich

zuerst orientieren und informieren müssen, bevor er sich schliesslich für eine

zweijährige Weiterbildung ab September 2023 entschieden habe. Dadurch habe er

eine gute Ausgangslage geschaffen und sich ausserhalb des erlernten Berufs

bewerben können. Diese Vorarbeit erachte er genauso als intensive

Arbeitsbemühung. Anschliessend habe er bis Ende Mai mindesten 16 Bewerbungen

schreiben können. Im sehr strengen Juni habe ihm dafür schlichtweg die Zeit

gefehlt, und ab dem 11. Juli habe er Überstunden sowie Ferien bezogen. Vor den

Sommerferien habe er keine ihm zusagende Stellenausschreibung gefunden. Er habe

keineswegs absichtlich eine mögliche Arbeitslosigkeit riskiert, arbeite er doch

seit 1. August 2023 ausserhalb seines Berufs rund 15 % im Zwischenverdienst.

Seit dem Beginn der Weiterbildung habe er sich dreimal vorstellen können. Das

RAV vermöge nicht zu beweisen, dass eine höhere Anzahl Bewerbungen in den Monaten

Juni und Juli zum Erfolg geführt hätte. Er habe sich während der

Kündigungsfrist intensiv um einen beruflichen Anschluss bemüht, sich im bisherigen

Berufsfeld beworben und auch ausserhalb nach Lösungen gesucht.

3.1.6  Abschliessend ergänzt der

Beschwerdeführer in seiner Replik (A.S. 20 f.), er habe zu keinem Zeitpunkt den

Eindruck hatte, dass das RAV seine Arbeitsbemühungen tatsächlich überprüfen

wolle oder überprüft habe.

E. 3.2 3.2.1  Die Beschwerdegegnerin hält dafür, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 1. August 2023 ausreichend gewesen seien, richte sich allein nach den Bewerbungen in den drei Monaten vor dieser Anmeldung, also Mai bis Juli 2023 (s. E. I. 1 + E. II. 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer wiederum geht davon aus, es seien die Arbeitsbemühungen während der gesamten 7,5 Monate zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (E. II. 3.1.1 + 3.1.5 hiervor). Wie es sich damit genau verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden, denn weder auf die eine noch die andere Weise ergibt sich etwas für den Beschwerdeführer. Nach Aktenlage erfolgten während der Kündigungszeit von Mitte Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 insgesamt 18 Bewerbungen, wovon zehn in den Zeitraum von Mai bis Juli 2023 fielen (s. AWA S. 68 + 101 f. sowie BB-Nr. 4): ·

24. Februar 2023:                     eine Bewerbung ·

E. 3.2.2 3.2.2.1   Der Beschwerdeführer macht geltend,

mit der Kündigung habe er das Kapitel Kinder- und Jugendarbeit abgeschlossen. Nach

seiner mehrjährigen Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei es jedoch schwer, eine

andere Art von Arbeit zu finden. Er habe sich daher zuerst beruflich neu

orientieren müssen und sich sodann für eine Weiterbildung zum Hauswart

entschieden (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor).

Dem ist einmal zu entgegnen, dass die versicherte

Person bei erschwerter Arbeitssuche,

z.B.

wegen eines beschränkten Stellenangebots, praxisgemäss

gehalten ist, umso intensivere

Arbeitsbemühungen zu tätigen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132; Rubin, a.a.O.,

Art. 17 N 22). Dabei kommt es für die Erfüllung der

Schadenminderungspflicht nicht auf den Erfolg an, sondern einzig auf die

ausreichende Intensität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234); der

Einwand, es sei nicht nachgewiesen, dass die Stellensuche bei mehr Bewerbungen erfolgreich

verlaufen wäre, verfängt deshalb nicht. Auch der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer nach der Kündigung beruflich neu orientieren wollte,

berechtigte ihn nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen nach der Kündigung aufzuschieben.

Es mag zwar zweckmässig gewesen sein, dass er sich schliesslich für eine

Weiterbildung zum Hauswart entschied, um sich so ein zweites berufliches

Standbein zu verschaffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die

vorgenommenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend blieben (vgl.

dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.5,

wo die versicherte Person die Arbeitssuche pflichtwidrig vernachlässigte, weil

sie eine Teilselbstständigkeit aufzubauen versuchte). Der Beschwerdeführer war

vielmehr in Nachachtung der Schadenminderungspflicht ab dem Zeitpunkt der

Kündigung gehalten, sich ohne Aufschub und mit vollem Einsatz nach offenen Stellen

umzusehen, insbesondere auch solchen, die seiner beruflichen Erfahrung

entsprachen und keine weitere Ausbildung erforderten.

3.2.2.2   Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsauslastung während der Kündigungsfrist habe keine

grössere Anzahl Bewerbungen erlaubt (E. II. 3.1.3 – 3.1.5 hiervor). Dies ist

indes nicht stichhaltig. Einerseits verpflichtet Art. 329 Abs. 3

Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) den Arbeitgeber, dem

Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist die für die Arbeitssuche erforderliche

Zeit zu gewähren (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10). Andererseits würde, wenn es

keine Arbeitslosenversicherung gäbe, auch eine

während der Kündigungsfrist vollzeitlich erwerbstätige

und daneben mit der Kinderbetreuung

betraute Person nicht mit der Arbeitssuche zuwarten resp. Bewerbungspausen

einlegen, sondern die ihr verbleibende freie Zeit nutzen.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wie

aus seinen Rechtsschriften zu schliessen ist, von ca. Mitte Juni bis zum 11.

Juli 2023 durchaus Zeit für Bewerbungen gehabt, doch sagte ihm keine der Stellen

zu (s. E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Es geht jedoch nicht an,

dass eine versicherte Person auf Bewerbungen für offene Stellen verzichtet und

so die Chance auf eine Beschäftigung ungenutzt lässt, weil sie sich auf

bestimmte berufliche Vorlieben und Wünsche versteift. Grundsätzlich ist jede Arbeit

anzunehmen, die sich bietet (Art. 16 Abs. 1 AVIG), solange sie nicht unzumutbar

ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch nicht darauf,

es seien keine zumutbaren Stellen frei gewesen.

Man kann in diesem Zusammenhang auch nicht sagen, die

bisherige Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei nicht länger in Frage gekommen,

bewarb sich der Beschwerdeführer doch am 15. und 17. Mai 2023 bei zwei

Kirchgemeinden (BB Nr. 4).

Ebenfalls unbehelflich ist, dass der

Beschwerdeführer ab 11. Juli 2023 Ferien bezog resp. Überzeit kompensierte. Auch

während der Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, besteht eine Pflicht

zur Arbeitssuche. Eine

allfällige

Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen

Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen

ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue

Arbeitsstelle zu bewerben

(Kupfer Bucher, a.a.O., S. 130; Urteil des

Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2). Der

Beschwerdeführer durfte zudem während seiner Ferien im Juli 2023 umso weniger auf

Bewerbungen verzichten, als das Ende der Kündigungsfrist unmittelbar bevorstand

und die Arbeitslosigkeit drohte.

3.2.2.3   Schliesslich hält der

Beschwerdeführer dafür, er habe bis am Schluss gehofft, dass ihm die B.___ ein

höheres Pensum anbiete. In den Akten finden sich freilich keine Anhaltspunkte

dafür, dass konkrete Verhandlungen stattgefunden hätten. Eine vage Hoffnung auf

ein Stellenangebot der Kirchgemeinde berechtigte den Beschwerdeführer indes

nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen zu vernachlässigen.

E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen schuldhafter ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

E. 3.3 3.3.1  Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG)

,

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3

AVIV

):

-

leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

-

mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

-

schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt

eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30.

Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 30 N 110).

3.3.2  Die Verwaltungsweisung des SECO

sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer

dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor

(AVIG-Praxis ALE D79 / 1.A 3, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung).

Indem die Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage verhängte, blieb sie im

mittleren Bereich des leichten Verschuldens, unterschritt aber den unteren

Rahmen, den die SECO-Weisung vorgibt. Sie berücksichtigte dabei schuldmindernd,

dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2023 in den Ferien befand, was nicht zu

beanstanden ist. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der

Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht sieht deshalb

keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

3.4     Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f

bis

Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

E. 5 bis 25. Mai 2023:                  zehn

Bewerbungen

Diese Arbeitsbemühungen vor der

Anmeldung sind auf jeden Fall ungenügend, auch wenn damals, vor dem ersten

Gespräch mit dem Personalberater, noch keine Mindestanzahl von sechs Bewerbungen

pro Monat vereinbart worden war (s. dazu E. II. 2.2 hiervor sowie AWA S. 5). Einerseits

nahm der Beschwerdeführer im Durchschnitt lediglich 2,4 resp. 3,33 Bewerbungen pro

Monat vor (18 : 7,5 Mt. resp. 10 : 3 Mt.). Die arbeitslose oder

von Arbeitslosigkeit bedrohte versicherte Person hat sich indes so zu verhalten,

als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4).

Unter dieser Voraussetzung würde sich eine Person in der Situation des

Beschwerdeführers schwerlich mit zwei bis drei monatlichen Bewerbungen

begnügen. Andererseits muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er

sich nicht kontinuierlich um Arbeit bemühte.

So liess er nach der Kündigung vom

15. Dezember 2022 über zwei Monate

verstreichen, bevor er sich

am 24. Februar 2023 erstmals bewarb, wobei dies die

einzige Bemühung in diesem Monat blieb. Auch im April 2023 beliess es der

Beschwerdeführer erneut bei einer einzelnen Bewerbung. In den Monaten Juni und Juli

2023 schliesslich blieb er wieder gänzlich untätig. Regelmässige Bewerbungen

während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im

Arbeitsprozess integriert ist, sind indes besonders wichtig, denn sie erhöhen

die Chancen, eine Stelle zu finden. Längere Unterbrüche in der Arbeitssuche

sind daher nicht statthaft. So betrachtete das Bundesgericht einen Unterbruch

von mehr als einem Monat (25. November 2011 bis 4. Januar 2012) als

Missachtung der Schadenminderungspflicht (s. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530

f.). Dies hat umso mehr für die beiden vorliegenden Unterbrüche zu gelten,

welche jeweils mehr als zwei Monate dauerten. Hinzu kommt, dass die

Arbeitssuche im Juni und Juli 2023 hätte intensiviert werden müssen, weil das

Ende des Arbeitsverhältnisses nahte (s. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9). Vor

dem Hintergrund dieses Verhaltens trifft den Beschwerdeführer zumindest der

Vorwurf der Fahrlässigkeit, hätte er sich doch Rechenschaft ablegen müssen, dass

die Anzahl seiner Bewerbungen und die längeren Phasen der Untätigkeit nicht

ausreichten, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Was der

Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch, wie

nachfolgend zu zeigen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 23.01.2024 VSBES.2023.247 Soleure Versicherungsgericht 23.01.2024 VSBES.2023.247 Soletta Versicherungsgericht 23.01.2024 VSBES.2023.247

Urteil vom

23. Januar 2024 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. September 2023) zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 25 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 23 f.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am

10. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei zu überprüfen und entsprechend zu korrigieren bzw. die verfügten Einstelltage seien aufzuheben (A.S. 4 f.). 2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 11 ff.). 2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember 2023 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20 f.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 12. Januar 2024 keine Duplik abgibt (s. A.S. 22 + 23). II. 1. 1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. 2. 2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 + 221 f.). Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein. Dies ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Kündigung der Fall und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor dessen Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). 2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 + 223; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.). 3. 3.1 3.1.1  Der Beschwerdeführer kündigte am

15. Dezember 2022 seine unbefristete Teilzeitstelle als Diakon bei der [Kirchgemeinde] B.___ auf den 31. Juli 2023 hin, da er sein Pensum nicht erhöhen konnte und sich das Arbeitsumfeld wegen diverser Faktoren schwierig gestaltete (Akten der C.___ Arbeitslosenkasse / C.___ S. 73 + 94). Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wies für März 2023 zwei und für Mai 2023 zehn Bewerbungen aus. Davon betrafen fünf das angestammte Berufsfeld und sieben den Bereich Hauswart / Betriebsunterhalt (AWA S. 101 f.). 3.1.2  Am 1. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer ab diesem Tag Arbeitslosenentschädigung. Parallel dazu war er bei der Firma D.___ seiner Ehefrau stundenweise im Zwischenverdienst tätig (C.___ S. 98 ff.). 3.1.3  Zu seinen Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. August 2023 zusammengefasst wie folgt (AWA S. 69 f.): Die Anzahl Bewerbungen reflektiere nur einen Teil seiner Arbeitsbemühungen. Im Rahmen seiner persönlichen und zeitlichen Ressourcen habe er alles unternommen, um einen Plan und / oder einen Anschluss zu finden. Als Diakon habe er sehr unregelmässig gearbeitet, auch am Abend oder an Sonn- und Feiertagen. Die Tätigkeit sei vom Kirchenjahr geprägt, d.h. von der Adventszeit, Weihnachten, Ostern, Auffahrt und Pfingsten. Es gebe viele Angebote und Events, die man oft in vielen Besprechungen planen, organisieren und durchführen müsse. Da man vorwiegend mit Freiwilligen zusammenarbeite, richte man sich nach deren freier Zeit. Bis zum 18. Juni sei sein 90%-Pensum randvoll gewesen und er habe wenig Zeit für andere Aufgaben gehabt. Überdies habe er immer noch die Hoffnung gehegt, dass die Kirchgemeinde ihm ein Angebot mache, da diese immer wieder betont habe, man wolle ihn nicht verlieren. Mit seiner Kündigung habe er zugleich auch seine Laufbahn als Kinder- und Jugendarbeiter beendet. Er habe sich also nicht nur um eine neue Stelle kümmern, sondern auch Gedanken zur beruflichen Veränderung machen müssen. Er habe nicht einfach auf irgendwelche Jobs schreiben wollen, damit er eine gewisse Anzahl Bewerbungen vorweisen könne. Ausserdem habe er ab dem 10. Juli 2023 Ferien gehabt und diese Zeit zur Erholung benötigt. Zwar habe er noch keine Festanstellung gefunden, rechne aber einen Zwischenverdienst ab. Zudem werde er im September 2023 eine Weiterbildung zum Hauswart antreten (s. dazu AWA S. 53), wobei er sich schon für entsprechende Stellen beworben habe. Im Übrigen würden zu den Arbeitsbemühungen bis Juli 2023 noch drei Bewerbungen vom 24. Februar sowie 15. resp. 31. März 2023 hinzukommen. Diese drei Bewerbungen sind in den insgesamt sieben Bewerbungen enthalten, welche der Beschwerdeführer in seiner Zusammenstellung für Februar und März 2023 auflistet (Beschwerdebeilage / BB Nr. 4). 3.1.4  In seiner Einsprache (AWA S. 23 f.) brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, im Leitfaden für Versicherte stehe einfach, dass man bereits während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen suchen solle. Dies habe er frühzeitig und mit mindestens 15 Bewerbungen getan, auch im Bewusstsein, dass er im Juni sehr ausgelastet sein werde und im Juli noch Ferien beziehen könne. In der Zeit von Mitte Juni bis zu seinen Ferien ab 11. Juli 2023 habe er leider keine Stellenausschreibung gefunden, die zu seinem Profil und seinen Vorstellungen gepasst hätte. Neben seinem 90%-Pensum habe er im Mai 14,75 und im Juni 14 Stunden Überzeit geleistet (s.a. BB Nr. 5) sowie seinen sechsjährigen Sohn betreut, da seine Ehefrau erwerbstätig sei. Seit dem 1. August 2023 habe ihm seine Personalberaterin sechs Bewerbungen pro Monat vorgegeben, was neben seinen 10 bis 20 % im Zwischenverdienst viel Zeit beanspruche. Von Mai bis Juli, wo er gegen 100 % gearbeitet habe, hätte er niemals die gleiche Menge an Bewerbungen erfüllen können. 3.1.5  In der Beschwerdeschrift (A.S. 4 f.) gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne nicht nachvollziehen, warum nur die Bewerbungen in den drei Monaten vor der Anmeldung berücksichtigt würden. Er habe innerhalb der Kündigungsfrist von rund sieben Monate alles unternommen, was ihm möglich gewesen. Da er die letzten Jahre für Kirchgemeinden gearbeitet habe, sei ihm bewusst gewesen, dass ein Wechsel in eine andere Branche nicht einfach zu bewerkstelligen sein werde. Er habe sich zuerst orientieren und informieren müssen, bevor er sich schliesslich für eine zweijährige Weiterbildung ab September 2023 entschieden habe. Dadurch habe er eine gute Ausgangslage geschaffen und sich ausserhalb des erlernten Berufs bewerben können. Diese Vorarbeit erachte er genauso als intensive Arbeitsbemühung. Anschliessend habe er bis Ende Mai mindesten 16 Bewerbungen schreiben können. Im sehr strengen Juni habe ihm dafür schlichtweg die Zeit gefehlt, und ab dem 11. Juli habe er Überstunden sowie Ferien bezogen. Vor den Sommerferien habe er keine ihm zusagende Stellenausschreibung gefunden. Er habe keineswegs absichtlich eine mögliche Arbeitslosigkeit riskiert, arbeite er doch seit 1. August 2023 ausserhalb seines Berufs rund 15 % im Zwischenverdienst. Seit dem Beginn der Weiterbildung habe er sich dreimal vorstellen können. Das RAV vermöge nicht zu beweisen, dass eine höhere Anzahl Bewerbungen in den Monaten Juni und Juli zum Erfolg geführt hätte. Er habe sich während der Kündigungsfrist intensiv um einen beruflichen Anschluss bemüht, sich im bisherigen Berufsfeld beworben und auch ausserhalb nach Lösungen gesucht. 3.1.6  Abschliessend ergänzt der Beschwerdeführer in seiner Replik (A.S. 20 f.), er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck hatte, dass das RAV seine Arbeitsbemühungen tatsächlich überprüfen wolle oder überprüft habe. 3.2 3.2.1  Die Beschwerdegegnerin hält dafür, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 1. August 2023 ausreichend gewesen seien, richte sich allein nach den Bewerbungen in den drei Monaten vor dieser Anmeldung, also Mai bis Juli 2023 (s. E. I. 1 + E. II. 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer wiederum geht davon aus, es seien die Arbeitsbemühungen während der gesamten 7,5 Monate zwischen der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (E. II. 3.1.1 + 3.1.5 hiervor). Wie es sich damit genau verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden, denn weder auf die eine noch die andere Weise ergibt sich etwas für den Beschwerdeführer. Nach Aktenlage erfolgten während der Kündigungszeit von Mitte Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 insgesamt 18 Bewerbungen, wovon zehn in den Zeitraum von Mai bis Juli 2023 fielen (s. AWA S. 68 + 101 f. sowie BB-Nr. 4): ·

24. Februar 2023:                     eine Bewerbung ·

3. bis 31. März 2023:                sechs Bewerbungen ·

24. April 2023:                           eine Bewerbung ·

5. bis 25. Mai 2023:                  zehn Bewerbungen Diese Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung sind auf jeden Fall ungenügend, auch wenn damals, vor dem ersten Gespräch mit dem Personalberater, noch keine Mindestanzahl von sechs Bewerbungen pro Monat vereinbart worden war (s. dazu E. II. 2.2 hiervor sowie AWA S. 5). Einerseits nahm der Beschwerdeführer im Durchschnitt lediglich 2,4 resp. 3,33 Bewerbungen pro Monat vor (18 : 7,5 Mt. resp. 10 : 3 Mt.). Die arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte versicherte Person hat sich indes so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers schwerlich mit zwei bis drei monatlichen Bewerbungen begnügen. Andererseits muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er sich nicht kontinuierlich um Arbeit bemühte. So liess er nach der Kündigung vom

15. Dezember 2022 über zwei Monate verstreichen, bevor er sich am 24. Februar 2023 erstmals bewarb, wobei dies die einzige Bemühung in diesem Monat blieb. Auch im April 2023 beliess es der Beschwerdeführer erneut bei einer einzelnen Bewerbung. In den Monaten Juni und Juli 2023 schliesslich blieb er wieder gänzlich untätig. Regelmässige Bewerbungen während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im Arbeitsprozess integriert ist, sind indes besonders wichtig, denn sie erhöhen die Chancen, eine Stelle zu finden. Längere Unterbrüche in der Arbeitssuche sind daher nicht statthaft. So betrachtete das Bundesgericht einen Unterbruch von mehr als einem Monat (25. November 2011 bis 4. Januar 2012) als Missachtung der Schadenminderungspflicht (s. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.). Dies hat umso mehr für die beiden vorliegenden Unterbrüche zu gelten, welche jeweils mehr als zwei Monate dauerten. Hinzu kommt, dass die Arbeitssuche im Juni und Juli 2023 hätte intensiviert werden müssen, weil das Ende des Arbeitsverhältnisses nahte (s. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9). Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens trifft den Beschwerdeführer zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit, hätte er sich doch Rechenschaft ablegen müssen, dass die Anzahl seiner Bewerbungen und die längeren Phasen der Untätigkeit nicht ausreichten, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Was der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.2.2 3.2.2.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Kündigung habe er das Kapitel Kinder- und Jugendarbeit abgeschlossen. Nach seiner mehrjährigen Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei es jedoch schwer, eine andere Art von Arbeit zu finden. Er habe sich daher zuerst beruflich neu orientieren müssen und sich sodann für eine Weiterbildung zum Hauswart entschieden (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor). Dem ist einmal zu entgegnen, dass die versicherte Person bei erschwerter Arbeitssuche, z.B. wegen eines beschränkten Stellenangebots, praxisgemäss gehalten ist, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22). Dabei kommt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht auf den Erfolg an, sondern einzig auf die ausreichende Intensität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234); der Einwand, es sei nicht nachgewiesen, dass die Stellensuche bei mehr Bewerbungen erfolgreich verlaufen wäre, verfängt deshalb nicht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung beruflich neu orientieren wollte, berechtigte ihn nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen nach der Kündigung aufzuschieben. Es mag zwar zweckmässig gewesen sein, dass er sich schliesslich für eine Weiterbildung zum Hauswart entschied, um sich so ein zweites berufliches Standbein zu verschaffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorgenommenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend blieben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.5, wo die versicherte Person die Arbeitssuche pflichtwidrig vernachlässigte, weil sie eine Teilselbstständigkeit aufzubauen versuchte). Der Beschwerdeführer war vielmehr in Nachachtung der Schadenminderungspflicht ab dem Zeitpunkt der Kündigung gehalten, sich ohne Aufschub und mit vollem Einsatz nach offenen Stellen umzusehen, insbesondere auch solchen, die seiner beruflichen Erfahrung entsprachen und keine weitere Ausbildung erforderten. 3.2.2.2   Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsauslastung während der Kündigungsfrist habe keine grössere Anzahl Bewerbungen erlaubt (E. II. 3.1.3 – 3.1.5 hiervor). Dies ist indes nicht stichhaltig. Einerseits verpflichtet Art. 329 Abs. 3 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist die für die Arbeitssuche erforderliche Zeit zu gewähren (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10). Andererseits würde, wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe, auch eine während der Kündigungsfrist vollzeitlich erwerbstätige und daneben mit der Kinderbetreuung betraute Person nicht mit der Arbeitssuche zuwarten resp. Bewerbungspausen einlegen, sondern die ihr verbleibende freie Zeit nutzen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wie aus seinen Rechtsschriften zu schliessen ist, von ca. Mitte Juni bis zum 11. Juli 2023 durchaus Zeit für Bewerbungen gehabt, doch sagte ihm keine der Stellen zu (s. E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Es geht jedoch nicht an, dass eine versicherte Person auf Bewerbungen für offene Stellen verzichtet und so die Chance auf eine Beschäftigung ungenutzt lässt, weil sie sich auf bestimmte berufliche Vorlieben und Wünsche versteift. Grundsätzlich ist jede Arbeit anzunehmen, die sich bietet (Art. 16 Abs. 1 AVIG), solange sie nicht unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch nicht darauf, es seien keine zumutbaren Stellen frei gewesen. Man kann in diesem Zusammenhang auch nicht sagen, die bisherige Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei nicht länger in Frage gekommen, bewarb sich der Beschwerdeführer doch am 15. und 17. Mai 2023 bei zwei Kirchgemeinden (BB Nr. 4). Ebenfalls unbehelflich ist, dass der Beschwerdeführer ab 11. Juli 2023 Ferien bezog resp. Überzeit kompensierte. Auch während der Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche. Eine allfällige Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 130; Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer durfte zudem während seiner Ferien im Juli 2023 umso weniger auf Bewerbungen verzichten, als das Ende der Kündigungsfrist unmittelbar bevorstand und die Arbeitslosigkeit drohte. 3.2.2.3   Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, er habe bis am Schluss gehofft, dass ihm die B.___ ein höheres Pensum anbiete. In den Akten finden sich freilich keine Anhaltspunkte dafür, dass konkrete Verhandlungen stattgefunden hätten. Eine vage Hoffnung auf ein Stellenangebot der Kirchgemeinde berechtigte den Beschwerdeführer indes nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen zu vernachlässigen. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen schuldhafter ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3.3 3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): - leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage - mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage - schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). 3.3.2  Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79 / 1.A 3, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Indem die Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage verhängte, blieb sie im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, unterschritt aber den unteren Rahmen, den die SECO-Weisung vorgibt. Sie berücksichtigte dabei schuldmindernd, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2023 in den Ferien befand, was nicht zu beanstanden ist. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Haldemann