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VSBES.2023.233

Solothurn · 2024-07-26 · Deutsch SO
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unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. September 2018 wegen

eines Hüftleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 15. März 2019 und

4. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin an den Hüftgelenken operiert

(Hüfttotalprothesen links und rechts; vgl. IV-Nr. 18 S. 8 ff. und 23).

Ab dem 25. September 2019 war sie als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn

(Pensum von 50 %) bei der B.___ AG, Bern, erwerbstätig (IV-Nr. 16 und

32 S. 6). Am 1. April 2020 führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine telefonische Haushaltsabklärung durch

(IV-Nr. 24). In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 16. Juli 2020 und zwei Verfügungen vom 5. August 2020 aufgrund

eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit,

20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze

Invalidenrente ab 1. März 2019 und eines Invaliditätsgrades von 40 % eine

Viertelsrente ab 1. Januar 2020 zu, wobei der Beschwerdeführerin weiterhin

eine ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen tieferen Witwenrente

ausgerichtet wurde; diese wurde eingestellt und eine separate Rückforderung der

Ausgleichskasse ab 1. März 2019 in Aussicht gestellt. Die Rückforderung

wurde direkt mit der Nachzahlung verrechnet (IV-Nr. 29 f.).

1.2     Vom 14. September 2020 bis

28. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen

depressiven Episode in der C.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 35

S. 2 ff.). Am 14. Januar 2021 meldete sie sich wegen eines «Burnout» bei

der IV erneut an und verlangte Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32). Das

Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin auf Ende

April 2021 aufgelöst (IV-Nr. 36 S. 1, 91 S. 10). Vom 10. bis 30. September

2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitationsbehandlung

in der Psychosomatik der D.___ (IV-Nr. 48). Am 18. Januar 2022 veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der E.___ AG,

E.___ (im Folgenden: E.___), welche am 28. und 30. Juni 2022 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 5. September 2022, IV-Nr. 76). Vom

18. April 2022 bis 21. Mai 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin

erneut zur Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ aufgehalten

(IV-Nr. 70). Am 6. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin eine

Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht der

Abklärungsfachfrau vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 20. April

2023 stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisher gewährte

Viertelsrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das E.___-Gutachten

vom 5. September 2022 sei beweiswertig. Seit der letzten Verfügung sei es

zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, indem

sich im Verlauf des Jahres 2020 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Ab

29. Oktober 2020 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 50 % betragen. Vom

10. bis 30. September 2021 und vom 18. April bis 21. Mai 2022

sei es erneut zu vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen.

Per 22. Mai 2022 sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands

eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der D.___ könne die Beschwerdeführerin

einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachgehen. Gemäss

Abklärungsgespräch vom 6. März 2023 sei zur Berechnung des

Invaliditätsgrades weiterhin die gemischte Methode (80 % ausserhäusliche

Tätigkeit; 20 % Haushalt) anzuwenden. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad

betrage nurmehr 32 %. Demnach werde die Viertelsrente aufgehoben (IV-Nr. 82).

1.3     Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einwand erheben. Es wurde geltend

gemacht, es sei von dem gemäss Vorbescheid vom 20. April 2023 in Aussicht

gestellten Entscheid abzusehen und es seien weiterhin die bisherigen

Rentenleistungen auszurichten; eventualiter seien ergänzende Abklärungen

hinsichtlich des Status, der Gesundheitslage sowie deren Auswirkungen auf

Erwerb und Haushalttätigkeit durchzuführen. Sodann sei die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-Nr. 85).

Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin an

ihrem Einwand festhalten (IV-Nr. 92). Am 21. August 2023 nahm die Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin zum Einwand Stellung (IV-Nr. 94). Mit der am

25. August 2023 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die Beschwerdegegnerin

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Voraussetzung

der Notwendigkeit einer Verbeiständung sei nicht gegeben (IV-Nr. 95;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

E. 2 a) Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 2a Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

E. 4 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Am 13. November 2023 stellt

die Beschwerdegegnerin dem Gericht vorab die kompletten IV-Akten zu

(A.S. 35). In Ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt

sie die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die eingereichten

Akten und die Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung auf eine

Stellungnahme verzichtet (A.S. 37).

2.3     Mit prozessleitender Verfügung

vom 15. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet

(A.S. 38 f.).

2.4     Am 20. März 2024 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge

der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 40 ff.).

3.       Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2     Angefochten ist die

Zwischenverfügung vom 25. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 95;

A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit

Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese

Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen

Verbeiständung erfüllt (vgl.

Franziska

Martha Betschard

, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit

Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3     Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54

bis

Abs. 1 lit. a

bis

des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen

die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

2.1     Wo die Verhältnisse es

erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.2     Kumulative Voraussetzungen für

die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.

Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren,

in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in

Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder

tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des

Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der

versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung

durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des

Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen

die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I

182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die

Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als

jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den

meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu

bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom

30. Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom

17. März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018

E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit

Hinweisen).

Zusammengefasst setzt die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,

dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder

tatsächlicher Art aufweist als ein IV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder

seitens der Person des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und

nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte in

der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. August 2023 das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, zur Erfüllung der

Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung genüge es nicht, dass ein

medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe, die Höhe des leidensbedingten

Abzugs vom Tabellenlohn umstritten sei oder die Anwendung der gemischten

Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bestritten werde. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern sich der vorliegend zu beurteilende Fall als überdurchschnittlich

schwierig gestalte, gehe es hier doch zur Hauptsache um den Einkommensvergleich.

Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der

Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, aus gesundheitlichen

Gründen relevant herabgesetzt wäre (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.).

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, als Hauptproblematik sei hier

nicht die Durchführung des Einkommensvergleichs, sondern die Bestreitung eines

Revisionsgrundes zu sehen. Der drohende Rentenverlust ohne

Eingliederungsangebot der Invalidenversicherung stelle für die im

fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin einen besonders starken

Eingriff in ihre Rechtsstellung dar. Die Beurteilung des Revisionsgrundes gestalte

sich hier schwierig. Die korrekte Invaliditätsbemessungsmethode und ein allfälliger

Statuswechsel seien nicht ohne Weiteres zu erkennen. Davon habe die

Beschwerdeführerin vor deren Aufklärung keine Ahnung gehabt. Sodann könne die

Frage der Eingliederungspflicht im Fall einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei

einer Versicherten, welche das 55. Altersjahr überschritten habe, nicht

leicht beantwortet werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage

im Vorbescheid nicht diskutiert habe und auch aktuell keine berufliche

Eingliederung durchführen wolle. Es sei für die im fortgeschrittenen Alter

stehende Beschwerdeführerin fast unmöglich, sich selber einzugliedern. Sie

könne die komplexen Zusammenhänge nicht selber erkennen. Zusammen mit den

weiteren Fragestellungen (Einkommensvergleich etc.) biete der zu beurteilende

Revisionsfall erhebliche Herausforderungen im Vergleich zu einem

Durchschnittsfall. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen

Vorbescheidverfahren dränge sich daher auf (A.S. 4 ff.).

4.

4.1     Gemäss den vorliegend ins Recht

gelegten Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Revisionsverfahrens vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 32) das

interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und

psychiatrische) E.___-Gutachten vom 5. September 2022 (IV-Nr. 76), liess

dazu den RAD am 8. September 2022 Stellung nehmen (IV-Nr. 79) und am

6. März 2023 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführen

(Bericht vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Daraufhin erliess sie am

20. April 2023 ihren Vorbescheid, worin sie die Aufhebung der bisher

gewährten Viertels- bzw. ganzen Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 82).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung am

22. Mai 2023 und ergänzend am 28. Juni 2023 Einwand erheben, wobei

das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestritten und im Falle einer

Neubeurteilung eine rechtskonforme Prüfung des Status, des Einkommensvergleichs

und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen verlangt wurden (IV-Nr. 85

und 92). Strittig ist demnach die Einschätzung des aktuellen somatischen und

insbesondere auch psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und

damit verbunden die Festsetzung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zu prüfen

sind der Beweiswert des E.___-Gutachtens, das Bestehen eines Revisionsgrundes

und im Falle einer Neubeurteilung der Status der Beschwerdeführerin, der

Einkommens- und allenfalls Betätigungsvergleich sowie die Frage der beruflichen

Eingliederung. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellen

sich damit in diesem noch laufenden Vorbescheidverfahren keine besonders

schwierigen Rechtsfragen, welche eine anwaltliche Vertretung der

Beschwerdeführerin erfordern. Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund

der einschlägigen Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen,

erfordert zwar in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über

beides nicht verfügt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13). Dennoch kann insoweit

nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche

Verbeiständung erfordern würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag

die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen

an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Denn die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden

müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widersprechen würde. Sodann vermögen fehlende Rechtskenntnisse die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im

Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Es bedarf mithin weiterer Umstände,

welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als

notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom

7. Juli 2016 E. 7.2., 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013

E. 4.2. und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, je mit

Hinweisen).

4.2     Das vorliegende Verfahren zeichnet

sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig

komplexe gesundheitliche Problematik aus. Die E.___-Gutachter kamen aufgrund

ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom

16. Juli und 5. August 2020) aus psychiatrischer Sicht wegen der Entwicklung

einer depressiven Symptomatik zwar zunächst verschlechtert, in der Folge jedoch

wieder verbessert und ab dem 22. Mai 2022 sei von einer Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 60 %

auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei aus orthopädischer

Sicht nicht mehr zumutbar, orthopädisch sei seit dem Referenzzeitpunkt keine

Veränderung eingetreten (IV-Nr. 76.1 S. 7 f.). Der RAD kam in seiner

Stellungnahme vom 8. September 2022 zum Schluss, das Gutachten sei

beweiswertig, es sei seit der Rentenzusprache vom 16. Juli 2020 zu einer

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, die

Beschwerdeführerin sei als Servicefachmitarbeiterin/Reinigungskraft

arbeitsunfähig und seit dem 22. Mai 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit von 60 % (IV-Nr. 79). Sodann wurden

im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. März 2023 die aktuelle

gesundheitliche Situation und der Status der Beschwerdeführerin besprochen und

die zuständige Abklärungsfachfrau nahm eine Prüfung der invaliditätsbedingten

Einschränkungen im Haushalt sowie eine Invaliditätsbemessung nach der

gemischten Methode vor (IV-Nr. 81). Diese Abklärungsergebnisse wurden im

Vorbescheid vom 20. April 2023 wiedergegeben (IV-Nr. 82). Diese von

der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen begründen

keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. Es ist ohne Weiteres erkennbar,

aufgrund welcher medizinischer Angaben und Kriterien die Beschwerdegegnerin zum

Schluss gelangte, es liege ein Revisionsgrund vor und es bestehe kein

Rentenanspruch mehr. Wie erwähnt, vermögen fehlende Rechtskenntnisse allein die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren

bzw. einen «Ausnahmenfall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl.

E. II. 4.1 hiervor). Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung

angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich

wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug

von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher

Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Dass solches objektiv nicht

möglich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Das von der

Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Chancengleichheit führt angesichts

der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss. Zwar wird die

sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand

allein, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell

ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Aus

Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016

E. 7.2. mit Hinweisen).

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf

das Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2021 (VSBES.2020.177),

worin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

ausnahmsweise bejaht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Fall

war von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation auszugehen, deren

adäquate Behandlung anspruchsvoll war. So galt es frühere und aktuelle

Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu

tragen war, dass die Art von bildgebenden Untersuchungen, welche der

gutachterlichen Einschätzung zugrunde gelegt wurden, früher nicht zur Verfügung

stand, sondern erst durch medizinische Fortschritte, welche in der Zwischenzeit

erreicht wurden, möglich geworden war. Im Weiteren stellten sich besondere

Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des Gutachtens (vgl.

E. 3.3). Solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind hier aufgrund der

vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

4.3     Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, der im Raume stehende drohende Rentenverlust ohne

Eingliederungsangebot an eine Versicherte im fortgeschrittenen Alter stelle

einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar, weshalb die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung schon per se zu bejahen sei, kann

so nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu dem in der Rechtsprechung

angeführten Entscheid, in welchem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in

einem von der Mutter zur Aufhebung des Entzugs der elterlichen Obhut über ihr

Kind eingeleiteten Verfahren bejaht wurde (BGE 130 I 180), bestehen hier keine komplexen,

von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbare Verhältnisse. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage einer allfälligen Eingliederungsmassnahme

im Vorbescheid vom 20. April 2023 nicht thematisiert wurde (vgl.

IV-Nr. 82 S. 2 ff.). Gemäss den Begutachtungsergebnissen im

psychiatrischen E.___-Teilgutachten vom 29. Juni 2022 ergeben sich keine

Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im

Vorbescheidverfahren zurechtzufinden, herabgesetzt wäre. Im Rahmen der

Befunderhebung lagen keine Hinweise für intellektuelle Defizite vor; die

höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien

angemessen differenziert. Einschränkungen bezüglich Merkfähigkeit, Kurzzeit-

und Langzeitgedächtnis konnten nicht festgestellt werden und die Intelligenz

zeigte sich im klinische Überblick im Normbereich (IV-Nr. 76.4 S. 7

f.; vgl. auch Fähigkeitsbeurteilung anhand des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 76.4

S. 12). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die

Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht

ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einem «normalen

Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen. Da die

Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die

Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und

Bedürftigkeit) verzichtet werden; für eine allfällige Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren müssen

sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

4.4     Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das mit Einwand vom 22. Mai 2023

gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 85

S. 2) zu Recht mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom

25. August 2023 (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.) abgewiesen hat. Die dagegen

erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Auf die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Verhandlung besteht kein

Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es – wie hier – um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002

E. 4.1).

6.       Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.1     Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 20. März 2024 eine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 1'944.25 geltend

macht (A.S. 40 f.). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote weist einen Zeitaufwand von 6.93 Stunden auf, worin auch sechs Kurzschreiben

(«Brief an die Klientin») vom 21. und 26. September, 3. und 19. Oktober

2023, 16. November 2023 und 20. März 2024 von je 0.17 Stunden

mitberücksichtigt worden sind. Da es sich bei diesen Schreiben um reine

Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten sind, ist dieser Aufwand von

insgesamt 1.02 Stunden abzuziehen. Damit beträgt der zu berücksichtigende Zeitaufwand

noch insgesamt 5.91 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 190.00 (gültig

ab 1. Januar 2023; § 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’122.90. Bei den

Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit

CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Dies führt zu

Auslagen von insgesamt CHF 48.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis

31. Dezember 2023) von CH 70.05 (auf CHF 909.50 [4.58 Std. x

CHF 190.00 und Auslagen von CHF 39.30]) und 8.1 % (ab

1. Januar 2024) von CHF 21.20 (auf CHF 261.70 [1.33 Std. x

CHF 190.00 und Auslagen von CHF 9.00]) resultiert eine Entschädigung

von CHF 1'262.45, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

6.2     Streitigkeiten im Zusammenhang

mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen

grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben

sind (vgl. Art. 69 Abs. 1

bis

des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des

Bundesgerichts vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen

[I 463/06]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 1'262.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 26.07.2024 VSBES.2023.233 Soleure Versicherungsgericht 26.07.2024 VSBES.2023.233 Soletta Versicherungsgericht 26.07.2024 VSBES.2023.233

Urteil vom

26. Juli 2024 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 25. August 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. September 2018 wegen eines Hüftleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 15. März 2019 und

4. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin an den Hüftgelenken operiert (Hüfttotalprothesen links und rechts; vgl. IV-Nr. 18 S. 8 ff. und 23). Ab dem 25. September 2019 war sie als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn (Pensum von 50 %) bei der B.___ AG, Bern, erwerbstätig (IV-Nr. 16 und 32 S. 6). Am 1. April 2020 führte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine telefonische Haushaltsabklärung durch (IV-Nr. 24). In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2020 und zwei Verfügungen vom 5. August 2020 aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit, 20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von 80 % eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2019 und eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2020 zu, wobei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente anstelle der bisherigen tieferen Witwenrente ausgerichtet wurde; diese wurde eingestellt und eine separate Rückforderung der Ausgleichskasse ab 1. März 2019 in Aussicht gestellt. Die Rückforderung wurde direkt mit der Nachzahlung verrechnet (IV-Nr. 29 f.). 1.2     Vom 14. September 2020 bis

28. Oktober 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in der C.___, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 35 S. 2 ff.). Am 14. Januar 2021 meldete sie sich wegen eines «Burnout» bei der IV erneut an und verlangte Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 32). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin auf Ende April 2021 aufgelöst (IV-Nr. 36 S. 1, 91 S. 10). Vom 10. bis 30. September 2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ (IV-Nr. 48). Am 18. Januar 2022 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der E.___ AG, E.___ (im Folgenden: E.___), welche am 28. und 30. Juni 2022 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. September 2022, IV-Nr. 76). Vom

18. April 2022 bis 21. Mai 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Rehabilitationsbehandlung in der Psychosomatik der D.___ aufgehalten (IV-Nr. 70). Am 6. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht der Abklärungsfachfrau vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Mit Vorbescheid vom 20. April 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre bisher gewährte Viertelsrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das E.___-Gutachten vom 5. September 2022 sei beweiswertig. Seit der letzten Verfügung sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, indem sich im Verlauf des Jahres 2020 eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Ab

29. Oktober 2020 habe die Arbeitsfähigkeit wieder 50 % betragen. Vom

10. bis 30. September 2021 und vom 18. April bis 21. Mai 2022 sei es erneut zu vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Per 22. Mai 2022 sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der D.___ könne die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % nachgehen. Gemäss Abklärungsgespräch vom 6. März 2023 sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades weiterhin die gemischte Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit; 20 % Haushalt) anzuwenden. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage nurmehr 32 %. Demnach werde die Viertelsrente aufgehoben (IV-Nr. 82). 1.3     Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einwand erheben. Es wurde geltend gemacht, es sei von dem gemäss Vorbescheid vom 20. April 2023 in Aussicht gestellten Entscheid abzusehen und es seien weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten; eventualiter seien ergänzende Abklärungen hinsichtlich des Status, der Gesundheitslage sowie deren Auswirkungen auf Erwerb und Haushalttätigkeit durchzuführen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-Nr. 85). Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Einwand festhalten (IV-Nr. 92). Am 21. August 2023 nahm die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin zum Einwand Stellung (IV-Nr. 94). Mit der am

25. August 2023 erlassenen Zwischenverfügung lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Verbeiständung sei nicht gegeben (IV-Nr. 95; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Mit Zuschrift vom

21. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die vorerwähnte Zwischenverfügung vom

25. August 2023 erheben. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt (A.S. 4 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 25. August 2023 sei aufzuheben. 2.

a) Es sei der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Am 13. November 2023 stellt die Beschwerdegegnerin dem Gericht vorab die kompletten IV-Akten zu (A.S. 35). In Ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die eingereichten Akten und die Begründung in der angefochtenen Zwischenverfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 37). 2.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 38 f.). 2.4     Am 20. März 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 40 ff.).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. 1.2     Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 25. August 2023, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 95; A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37 ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2023. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden. 2. 2.1     Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 2.2     Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom

30. Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom

17. März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen). Zusammengefasst setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein IV-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann. 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. August 2023 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, zur Erfüllung der Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung genüge es nicht, dass ein medizinisches Gutachten zur Diskussion stehe, die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn umstritten sei oder die Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bestritten werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegend zu beurteilende Fall als überdurchschnittlich schwierig gestalte, gehe es hier doch zur Hauptsache um den Einkommensvergleich. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, aus gesundheitlichen Gründen relevant herabgesetzt wäre (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.). 3.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, als Hauptproblematik sei hier nicht die Durchführung des Einkommensvergleichs, sondern die Bestreitung eines Revisionsgrundes zu sehen. Der drohende Rentenverlust ohne Eingliederungsangebot der Invalidenversicherung stelle für die im fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar. Die Beurteilung des Revisionsgrundes gestalte sich hier schwierig. Die korrekte Invaliditätsbemessungsmethode und ein allfälliger Statuswechsel seien nicht ohne Weiteres zu erkennen. Davon habe die Beschwerdeführerin vor deren Aufklärung keine Ahnung gehabt. Sodann könne die Frage der Eingliederungspflicht im Fall einer revisionsweisen Rentenaufhebung bei einer Versicherten, welche das 55. Altersjahr überschritten habe, nicht leicht beantwortet werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage im Vorbescheid nicht diskutiert habe und auch aktuell keine berufliche Eingliederung durchführen wolle. Es sei für die im fortgeschrittenen Alter stehende Beschwerdeführerin fast unmöglich, sich selber einzugliedern. Sie könne die komplexen Zusammenhänge nicht selber erkennen. Zusammen mit den weiteren Fragestellungen (Einkommensvergleich etc.) biete der zu beurteilende Revisionsfall erhebliche Herausforderungen im Vergleich zu einem Durchschnittsfall. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren dränge sich daher auf (A.S. 4 ff.). 4. 4.1     Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 32) das interdisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) E.___-Gutachten vom 5. September 2022 (IV-Nr. 76), liess dazu den RAD am 8. September 2022 Stellung nehmen (IV-Nr. 79) und am

6. März 2023 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführen (Bericht vom 7. März 2023, IV-Nr. 81). Daraufhin erliess sie am

20. April 2023 ihren Vorbescheid, worin sie die Aufhebung der bisher gewährten Viertels- bzw. ganzen Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Nr. 82). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung am

22. Mai 2023 und ergänzend am 28. Juni 2023 Einwand erheben, wobei das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestritten und im Falle einer Neubeurteilung eine rechtskonforme Prüfung des Status, des Einkommensvergleichs und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen verlangt wurden (IV-Nr. 85 und 92). Strittig ist demnach die Einschätzung des aktuellen somatischen und insbesondere auch psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Festsetzung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zu prüfen sind der Beweiswert des E.___-Gutachtens, das Bestehen eines Revisionsgrundes und im Falle einer Neubeurteilung der Status der Beschwerdeführerin, der Einkommens- und allenfalls Betätigungsvergleich sowie die Frage der beruflichen Eingliederung. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellen sich damit in diesem noch laufenden Vorbescheidverfahren keine besonders schwierigen Rechtsfragen, welche eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfordern. Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordert zwar in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 13). Dennoch kann insoweit nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde. Sodann vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom

7. Juli 2016 E. 7.2., 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2. und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, je mit Hinweisen). 4.2     Das vorliegende Verfahren zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig komplexe gesundheitliche Problematik aus. Die E.___-Gutachter kamen aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügungen vom

16. Juli und 5. August 2020) aus psychiatrischer Sicht wegen der Entwicklung einer depressiven Symptomatik zwar zunächst verschlechtert, in der Folge jedoch wieder verbessert und ab dem 22. Mai 2022 sei von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 60 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar, orthopädisch sei seit dem Referenzzeitpunkt keine Veränderung eingetreten (IV-Nr. 76.1 S. 7 f.). Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 zum Schluss, das Gutachten sei beweiswertig, es sei seit der Rentenzusprache vom 16. Juli 2020 zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen, die Beschwerdeführerin sei als Servicefachmitarbeiterin/Reinigungskraft arbeitsunfähig und seit dem 22. Mai 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 60 % (IV-Nr. 79). Sodann wurden im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. März 2023 die aktuelle gesundheitliche Situation und der Status der Beschwerdeführerin besprochen und die zuständige Abklärungsfachfrau nahm eine Prüfung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt sowie eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vor (IV-Nr. 81). Diese Abklärungsergebnisse wurden im Vorbescheid vom 20. April 2023 wiedergegeben (IV-Nr. 82). Diese von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen begründen keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. Es ist ohne Weiteres erkennbar, aufgrund welcher medizinischer Angaben und Kriterien die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, es liege ein Revisionsgrund vor und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Wie erwähnt, vermögen fehlende Rechtskenntnisse allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren bzw. einen «Ausnahmenfall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie hier – sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Dass solches objektiv nicht möglich wäre, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Prinzip der Chancengleichheit führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) zu keinem anderen Schluss. Zwar wird die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung durch den Umstand allein, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts massgeblich mitzuwirken, nicht generell ausgeschlossen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. mit Hinweisen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2021 (VSBES.2020.177), worin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ausnahmsweise bejaht wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Fall war von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situation auszugehen, deren adäquate Behandlung anspruchsvoll war. So galt es frühere und aktuelle Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu tragen war, dass die Art von bildgebenden Untersuchungen, welche der gutachterlichen Einschätzung zugrunde gelegt wurden, früher nicht zur Verfügung stand, sondern erst durch medizinische Fortschritte, welche in der Zwischenzeit erreicht wurden, möglich geworden war. Im Weiteren stellten sich besondere Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des Gutachtens (vgl. E. 3.3). Solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. 4.3     Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der im Raume stehende drohende Rentenverlust ohne Eingliederungsangebot an eine Versicherte im fortgeschrittenen Alter stelle einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung dar, weshalb die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung schon per se zu bejahen sei, kann so nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu dem in der Rechtsprechung angeführten Entscheid, in welchem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem von der Mutter zur Aufhebung des Entzugs der elterlichen Obhut über ihr Kind eingeleiteten Verfahren bejaht wurde (BGE 130 I 180), bestehen hier keine komplexen, von einem juristischen Laien nur sehr schwer überblickbare Verhältnisse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage einer allfälligen Eingliederungsmassnahme im Vorbescheid vom 20. April 2023 nicht thematisiert wurde (vgl. IV-Nr. 82 S. 2 ff.). Gemäss den Begutachtungsergebnissen im psychiatrischen E.___-Teilgutachten vom 29. Juni 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Vorbescheidverfahren zurechtzufinden, herabgesetzt wäre. Im Rahmen der Befunderhebung lagen keine Hinweise für intellektuelle Defizite vor; die höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert. Einschränkungen bezüglich Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis konnten nicht festgestellt werden und die Intelligenz zeigte sich im klinische Überblick im Normbereich (IV-Nr. 76.4 S. 7 f.; vgl. auch Fähigkeitsbeurteilung anhand des Mini-ICF-APP, IV-Nr. 76.4 S. 12). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen. Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet werden; für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das mit Einwand vom 22. Mai 2023 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 85 S. 2) zu Recht mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom

25. August 2023 (IV-Nr. 95; A.S. 1 ff.) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in denen es – wie hier – um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1).

6.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.1     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, hat am 20. März 2024 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 1'944.25 geltend macht (A.S. 40 f.). Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 6.93 Stunden auf, worin auch sechs Kurzschreiben («Brief an die Klientin») vom 21. und 26. September, 3. und 19. Oktober 2023, 16. November 2023 und 20. März 2024 von je 0.17 Stunden mitberücksichtigt worden sind. Da es sich bei diesen Schreiben um reine Kanzleiarbeit handelt, welche im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten sind, ist dieser Aufwand von insgesamt 1.02 Stunden abzuziehen. Damit beträgt der zu berücksichtigende Zeitaufwand noch insgesamt 5.91 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 190.00 (gültig ab 1. Januar 2023; § 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 1’122.90. Bei den Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 160 Abs. 5 GT). Dies führt zu Auslagen von insgesamt CHF 48.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis

31. Dezember 2023) von CH 70.05 (auf CHF 909.50 [4.58 Std. x CHF 190.00 und Auslagen von CHF 39.30]) und 8.1 % (ab

1. Januar 2024) von CHF 21.20 (auf CHF 261.70 [1.33 Std. x CHF 190.00 und Auslagen von CHF 9.00]) resultiert eine Entschädigung von CHF 1'262.45, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6.2     Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen [I 463/06]). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 1'262.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Schmidhauser